Regeste: siehe PKG-Dokument
Rubrum
PKG 2002 12
12 – Adhäsionsklage; Unterzeichnung (Art. 129 ff. StPO; Art. 30 Abs. 2 OG). Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung der fehlenden Unterschrift.
Erwägungen
1.
Gemäss Art.131Abs. 3 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) entscheidet das Gericht auch über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die prozessuale Erforschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geordneten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen. Wenngleich Art. 131 StPO an die Form der Adhäsionsklage keine allzu hohen Anforderungen stellt, gilt doch festzustellen, dass die Klage lediglich aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Strafverfahren verbunden ist, im Übrigen aber grundsätzlich den Regeln der Zivilprozessordnung unterliegt. Auch der Adhäsionskläger hat deshalb bei seiner Eingabe die elementaren zivilprosessualen Formerfordernisse zu beachten. Insbesondere ist die Adhäsionsklage fristgerecht bis spätestens am zwanzigsten Tag nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung, welche vorliegend am 19./23. Februar 2001 erging, einzureichen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, damit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Gerade im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren muss deshalb eindeutig feststehen, wer gegen wen einen Vollstreckungstitel hat, ansonsten der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann. Als elementare Voraussetzung eines geordneten und gerechten Verfahrens hat der Kläger als Geschädigter deshalb auch seine Partei- und Prozessfähigkeit zu belegen und die Person, gegen welche sich sein Anspruch richtet – namentlich dann wenn mehrere Personen in Frage kommen –, in genügender Form zu benennen (Art. 23 ff. und Art. 82 ZPO; Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.). Der Angeklagte erhält vor dem Gerichtspräsidenten Gelegenheit, zu den Adhäsionsklagen Stellung zu nehmen und eine Aktenergänzung zu beantragen. Lediglich der Angeklagte, nicht aber der Adhäsionskläger, hat –
was eine grammatikalische Auslegung des Art. 131 Abs. 3 StPO ergibt – das Recht, anlässlich der Hauptverhandlung seinen Antrag auf Aktenergänzung wieder aufzunehmen. Der Adhäsionskläger ist deshalb gehalten, sämtliche Beweismittel, in welchen er seinen Anspruch zu belegen beabsichtigt, frist-
12 PKG 2002
gerecht bei Anhebung der Adhäsionsklage zu benennen und – soweit sich diese noch nicht bei den Untersuchungsakten befinden – auch einzureichen. Da der Adhäsionsprozess der Dispositionsmaxime untersteht, ist es Sache der Parteien, das Thema des Prozesses zu bestimmen. Die Klage muss erkennen lassen, welche Leistungen der Kläger vom Beklagten beansprucht. Das Gericht ist an die Anträge insoweit gebunden, als es grundsätzlich dem Kläger in seinem Urteil weder mehr noch anderes zusprechen darf, als dieser selbst verlangt hat. So postuliert Art. 130 Abs. 2 StPO, dass die Adhäsionsklage zumindest ein schriftlich formuliertes Begehren zu beinhalten hat (PKG 1970 Nr. 18). Mit der Formulierung des Anspruches wird gemäss Art. 130 Abs. 4 StPO der Leitschein im Sinne der Zivilprozessordnung ersetzt. Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 73 ZPO verlangt bei der Forderungsklage die Bezifferung des Streitwertes im Leitschein. Da diese Regelung mutatis mutandis auch für die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen gilt, gehört zu jeder auf die Ausrichtung einer Geldleistung gerichteten Adhäsionsklage zumindest die genaue Angabe der Forderung in Wort oder Zahl (PKG 1960 Nr. 56).
2.
Am 28. Februar 2001 reichte F. eine Adhäsionsklage im Umfang von USD 19 618.75 nebst Zins von 5 % ein. Die Formulierung des Anspruchs ersetzt wie unter vorstehender Ziffer ausgeführt den Leitschein (vgl. Art. 130 Abs. 4 StPO). Art. 82 ZPO umschreibt die Prozessvoraussetzungen für die gehörige Einleitung der Klage, deren Vorhandensein von Amtes wegen überprüft werden. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO hat die Prozesseingabe die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Adhäsionsklage von F. war weder von diesem selbst noch von einer diesen vertretenden Person unterzeichnet. Es stellt sich deshalb die Frage, ob auf die Adhäsionsklage von F. eingetreten und bejahendenfalls, ob die Klage gutgeheissen werden kann. a) Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 118 V 315 Erw. 4 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach kantonalem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (BGE 114 Ia 22 Erw. 2a). Jedoch ist zu beachten, dass die Verfahrensvorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur
PKG 2002 12
Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 9 BV nicht vereinbar. Dementsprechend entschied das Bundesgericht, dass ein Richter oder Kanzleibeamter eines Gerichts verpflichtet ist, die betreffende Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn er bei einer Rechtsmittelerklärung einen sofort erkennbaren Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift feststellt und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Wenn der Mangel der Unterschrift so früh erkannt worden ist, dass die betreffende Partei den Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist hätte verbessern können, verletzt das Stillschweigen der Behörden Art. 4 aBV (Art. 9 BV; BGE 111 Ia 174 Erw. 4c mit Hinweisen). In BGE 114 Ia 24 Erw. 2b präzisierte das Bundesgericht diese Praxis und hielt fest, es sei unerheblich, ob die Behörde den Mangel tatsächlich feststelle. Vielmehr sei sie grundsätzlich verpflichtet, den Verfasser einer Rechtsschrift auf das Fehlen der Unterschrift aufmerksam zu machen, solange die noch verfügbare Zeit bis zum Ablauf der Frist ausreiche, um den Mangel zu beheben. b) Mit der auf den 15. Februar 1992 in Kraft gesetzten revidierten Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 OG wurde die bisherige prozessuale Formstrenge für das Verfahren vor Bundesgericht gelockert. Fehlt auf einer Rechtsschrift die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, fehlen dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, oder ist der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, so ist nach dieser revidierten Bestimmung eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Demnach hat das Bundesgericht den Verfasser einer nicht oder von einer nicht als Vertreter zugelassenen Person unterzeichneten Rechtsschrift in jedem Fall auf den Mangel aufmerksam zu machen; selbst wenn die gesetzlichen Rechtsmittel fristgerecht abgelaufen ist, muss dem Verfasser der nicht
gültig unterzeichneten Rechtsschrift eine Frist zur nachträglichen Unterzeichnung angesetzt werden. c) Mit Blick auf die der erwähnten Gesetzesänderung zugrundeliegenden Überlegungen hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung entschieden, der kantonale Richter handle gegen Treu und Glauben, wenn er ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteile, ohne eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (unveröffentlichte Urteile F. vom 23. März 1994 und Z. vom 15. Juni 1993).
12 PKG 2002
Nach dem Gesagten bedeutet es keinen Verstoss gegen Art. 4 aBV (Art. 9 BV), wenn der kantonale Richter bei Einlegung einer Rechtsschrift auf der Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters besteht. Hingegen ist bei fehlender gültiger Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Denn die Möglichkeit der Nachfristansetzung, wie sie in Art. 30 Abs. 2 OG für das Verfahren vor Bundesgericht enthalten ist, ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat (vgl. Poudret, N. 2 zu Art. 30 OG; BGE 120 V 413 und unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 2P.278/1999 vom 17. April 2000). SF 02 10 Urteil vom 9. Juli 2002