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Rubrum
PKG 2002 37
37 – Verteidigungsrechte; Recht des Angeschuldigten und seinesVerteidigers aufTeilnahme an der Zeugeneinvernahme (Art. 76c Abs. 3 StPO). Ohne fakultative Vorladung des Angeschuldigten und seines Verteidigers erfolgte Zeugeneinvernahmen im Strafmandatsverfahren sind im Verfah- ren bei Einsprache gegen das Strafmandat (Art. 175 StPO) auf Antrag zu wiederholen.
Erwägungen
5.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der Kreispräsidentin durchgeführten Zeugeneinvernahmen ohne sein Beisein durchgeführt worden seien.Angesichts der Schwere des Vorwurfes wäre es prozessual anständig und fair gewesen, die beschuldigte Partei bei der Befragung der Zeugen beizuziehen. Ein entsprechender Antrag auf eine erneute Durchführung der Zeugenbefragung sei vom Bezirksgerichtspräsidenten X. mit Schlussverfügung vom 19. Februar 2002 mit der Begründung abgelehnt worden, es seien alle relevanten Zeugen bereits einvernommen worden und von einer neuerlichen Befragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. A. führt dagegen aus, dass den Zeugenaussagen jedoch eine zentrale Bedeutung zukomme und es innerhalb der Aussagen namhafte Diskrepanzen gebe. Deshalb erscheine es durchaus legitim, wenn er ein Interesse daran zeige, dass diese Zeugen in seiner Anwesenheit oder zumindest in Anwesenheit seines Rechtsvertreters erneut einvernommen würden, damit er auch die Möglichkeit habe, Zusatzfragen zu stellen. a) Nach Art. 76c Abs. 3 StPO gibt der Untersuchungsrichter – soweit die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird – dem Verteidiger Gelegenheit, Zeugeneinvernahmen, Experteninstruktionen und Augenscheinen beizuwohnen. Nimmt der Verteidiger an einer Beweiserhebung teil, steht ihm das Recht zu, Ergänzungsfragen zu beantragen, über deren Zulassung der Untersuchungsrichter entscheidet. Diese Verteidigungsrechte sind Ausfluss des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 4 Abs. 1 aBV beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 nBV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Ihre Verletzung führt grundsätzlich unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu: Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 509 f., 516 und 522 f.; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 139 ff.). All die vorgenannten Bestimmungen beruhen auf der Garantie der Fairness innerhalb eines Prozesses oder Verfahrens, deren Verletzung der Beschwerdeführer rügt. b) Aus den Akten geht hervor, dass die Kreispräsidentin am 19. Oktober und 18. November 2001 insgesamt zehn Personen als Zeugen befragte.
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Eine fakultative Vorladung an den Angeschuldigten oder dessen Rechtsanwalt zur Teilnahme an diesen Zeugenbefragungen stellte die Kreispräsidentin in keinem dieser Fälle zu. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 wandte sich der Rechtsanwalt des Angeschuldigten an die Kreispräsidentin und teilte ihr mit, er habe von seinem Mandanten erfahren, dass offenbar weitere Zeugeneinvernahmen stattgefunden hätten. Wenn dies zutreffe, ersuche er um Zustellung der entsprechenden Einvernahmeprotokolle beziehungsweise Kopien derselben und ebenfalls um Erklärung, warum sie von diesen Einvernahmen nicht orientiert worden seien. Soweit aus den Akten ersichtlich, erfolgte auf dieses Schreiben keine Reaktion der Kreispräsidentin. Am 17. Dezember 2001 befragte sie schliesslich den Angeschuldigten zur Sache und konfrontierte ihn mit einer Zeugenaussage, von der er bis anhin keine Kenntnis hatte und deren Wahrheitsgehalt er bestritt. Daraufhin erliess die Kreispräsidentin am 28. Dezember 2001 das Strafmandat, gegen welches A. fristgerecht Einsprache erhob. Es ist offensichtlich, dass durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör des Angeschuldigten verletzt wurde, zumal eine Beeinträchtigung der Untersuchung durch die Anwesenheit des Angeschuldigten und/oder dessen Rechtsanwalt bei den Zeugeneinvernahmen nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde. c) Aufgrund der Einsprache gegen das Strafmandat überwies die Kreispräsidentin die Akten entsprechend Art. 175 Abs. 1 StPO an den Bezirksgerichtspräsidenten zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Dazu gehört auch, dass er die Beweisanträge erledigt (Padrutt, a.a.O., S. 449). Der Angeschuldigte hatte dem Bezirksgerichtspräsidenten X. am 11. Februar 2002 verschiedene Beweisanträge gestellt. Dabei machte er unter anderem geltend, dass die «Vorinstanz» diverse Zeugeneinvernahmen durchgeführt habe, ohne ihn und seinen Rechtsanwalt darüber zu benachrichtigen; dadurch seien sie ausgeschlossen gewesen, sich an der Befragung der Zeugen beteiligen zu können. Der Angeschuldigte beantragte daher die erneute Einvernahme von vier namentlich genannten Zeugen in seiner Anwesenheit. Zudem begründete er, weshalb die Befragung dieser Zeugen aus
seiner Sicht wesentlich seien. Des Weiteren behielt er sich vor, je nach Resultat der Einvernahme dieser Zeugen auch die übrigen von der Kreispräsidentin befragten Zeugen nochmals einvernehmen zu lassen. Der Bezirksgerichtspräsident wies diesen Beweisantrag einzig mit der Begründung ab, dass die relevanten Zeugen samt und sonders von der Kreispräsidentin einvernommen worden seien, unter Androhung der einschlägigen Strafnormen.Weitere Erkenntnisse seien von einer erneuten Einvernahme nicht zu erwarten. Es ist offenkundig, dass damit auch der Bezirksgerichtspräsident das rechtliche Gehör des Angeschuldigten verletzte. Einerseits geht aus dem Beweisantrag auf nochmalige Einvernahme diverser Zeugen, auch ohne dass eine Verletzung von Art. 76c Abs. 3 StPO oder
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Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausdrücklich gerügt wurde, klar hervor, dass er eine Verletzung von Verfahrensrechten beziehungsweise des rechtlichen Gehörs rügte. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten angeführte Begründung geht darauf nicht ein. Ihr lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diesbezüglich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge unbegründet sein soll. Dass von einer erneuten Befragung der beantragten Zeugen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien, reicht dazu jedenfalls nicht aus. Insoweit liegt darin eine (weitere) Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeschuldigten, da auch eine ausreichende Begründung zu diesem Grundrecht zählt (vgl. Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 535 ff.). Hinzu kommt, dass nach Einsprache gegen ein Strafmandat und Überweisung der Strafakten an den Bezirksgerichtspräsidenten zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens es ausschliesslich in seine Zuständigkeit fällt, allfällige Mängel im vorherigen Verfahren zu beseitigen. Da die mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Kreispräsidentin aus den dargelegten Gründen offensichtlich ist, hätte er daher, soweit diese Zeugenaussagen für die Beurteilung der Strafsache überhaupt erheblich sind, was in der Schlussverfügung nicht in Frage gestellt wurde, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und die beantragten Zeugen in dessen Beisein nochmals befragen müssen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht verletzt wurde. Dabei gilt es – wie bereits ausgeführt – zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 V 130 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksgerichtspräsidenten X. zurückzuweisen. BK 02 21 Entscheid vom 17. April 2002