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Berufung ZGB Erbrecht

PKG 2014 18 · Obergericht Graubünden

Vom 27. Juli 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/obergericht/pkg-2014-18/de/berufung-zgb-erbrecht

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Obergericht Graubünden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Berufung ZGB Erbrecht

Rubrum

18 PKG 2014

18 – Einkommenspfändung nach 93 SchKG. Berechnung des Existenzminimums. Doppelverdiener (Erw. 2).

Erwägungen

2.a) Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt Chur das Existenzminimum und damit die pfändbare Lohnquote von Y._ zutreffend festgesetzt hat, indem es bei der Berechnung seines Existenzminimums die von ihm und seiner Frau an deren (erweiterte) Familie auf den Philippinen monatlich bezahlten Unterstützungsbeiträge von CHF 1800.– berücksichtigte. b) Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG,

2.

Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2012, N 19–21 zu Art. 93 SchKG). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). c) Bei Y._ und seiner Ehefrau D._ handelt es sich um Doppelverdiener. Für die proportionale Aufteilung des Existenzminimums der vorliegenden Familie wird deshalb gemäss Lehre und Rechtsprechung nach folgender Methode vorgegangen: Es werden zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich dann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (Vonder Mühll, a.a.O., N 34 zu Art. 93 SchKG mit Hinweisen auf BGE 116 III 75 E. 2a S. 78 und BGE 114 III 12 E. 3 S. 16). Das Betreibungsamt Chur bediente sich bei der Berechnung des Existenzminimums von Y._ der soeben aufgeführten Methode, was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wird. Berechnet wurde eine pfändbare Lohnquote von CHF 503.–.

PKG 2014 18

d) Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob der von der Familie Y._ an die philippinische Familie der Ehefrau überwiesene monatliche Betrag von CHF 1800.– zum gemeinsamen Notbedarf geschlagen werden darf. Der Beschwerdegegner bejaht dies mit dem Hinweis auf eine gesetzliche Pflicht nach philippinischem Recht und mit der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C._ vom 8. Dezember 2010 (act. B.7), worin ein Vergleich zwischen seiner Schwiegermutter, E._, und seiner Ehefrau, D._, aufgenommen wurde, wonach seine Ehefrau sich verpflichtet, ihrer Mutter monatlich CHF 2 000.– als Unterhalt aufgrund des «Family Code of the Philippines» (Art. 194 f.) zu bezahlen. Von dieser Unterstützung profitieren gemäss einer Aufstellung vom 24. August 2010 auch andere Familienmitglieder (vgl. act. B.1 05). e) Grundsätzlich sind die Betreibungsbehörden nicht an den richterlichen Entscheid über die vom Schuldner an den Unterhalt von Familienmitgliedern zu leistenden Beiträge gebunden. Ihnen steht auf jeden Fall ein uneingeschränktes Ermessen dann zu, wenn der Richter nicht selbst den Unterhaltsbeitrag festgelegt, sondern sich damit begnügt hat, eine Vereinbarung der Ehegatten zu genehmigen (vgl. BGE 130 III 45 E. 2 S. 47). Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind bei der Ermittlung des Existenzminimums des Schuldners als Notbedarfsausgaben zu berücksichtigen, soweit der Alimentengläubiger die Beiträge zur Bestreitung seines Unterhalts wirklich benötigt, und vorausgesetzt, dass der Schuldner sie auch tatsächlich bezahlt (BGE 107 III 75 E. 1 S. 76–77). Hierbei muss es sich aber um rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge handeln, eine moralische Unterstützungspflicht genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.2 S. 2; Vonder Mühll, a.a.O., N 25 zu Art. 93 SchKG; Kren Kostkiewicz/Walder, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG). Im vorliegenden Fall beruft sich der Schuldner auf eine Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C._, welche einen zwischen der Ehefrau des Beschwerdegegners und deren Mutter abgeschlossenen Vergleich über Unterhaltsbeiträge enthält. Der Inhalt des Vergleichs wurde offensichtlich vom Kreispräsidenten weder geprüft noch genehmigt, sondern unbesehen in die Abschreibungsverfügung als Grund für die Verfahrensbeendigung aufgenommen. Unter diesen Umständen ist diese Verfügung nicht geeignet,

daraus irgendeinen Anspruch auf Berücksichtigung der vereinbarten Unterstützungsbeiträge bei der Existenzminimumberechnung abzuleiten. Da auch kein entsprechendes Urteil einer zuständigen philippinischen Behörde vorliegt, haben die bezahlten Unterstützungsbeiträge lediglich den Charakter von freiwilligen, allenfalls moralisch geschuldeten Zuwendungen, welche bei der Berechnung des Existenzminimums nicht angerechnet werden dürfen. Daran ändert auch nichts, dass das philippinische Recht offenbar gewisse Unterhaltsansprüche der erweiterten Familie kennt (vgl. act. B.1 05). Es fehlt

18 PKG 2014

nämlich ein entsprechender Entscheid, ob bei den betreffenden Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsbeiträgen in bestimmter Höhe gegeben sind. Y._s Ehefrau muss sich daher darauf beschränken, die von ihr als angemessen erachteten Unterstützungsbeiträge an ihre Familie aus dem über ihrem Existenzminimumanteil liegenden Betrag zu leisten. KSK 14 52 Entscheid vom 29. August 2014

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 91 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in