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PKG 2015 18
18 – Verurteilung von X._ als verantwortlichem Geschäftsführer der E._GmbH durch das Bezirksgericht wegen Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs an G._ (Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG). Freispruch im Weiterzugsverfahren. X._ kann keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Er musste nicht damit rechnen, dass G._ das defekte Fahrzeug am fraglichen Tag benutzen könnte (Erw. 6).
Erwägungen
6.
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Busse bestraft, wer als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. a. Unbestritten und aufgrund der Akten zweifelsfrei nachgewiesen ist zunächst, dass das fragliche Fahrzeug nicht den Vorschriften von Art. 29 SVG entsprach und damit dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gegeben war (vgl. Akten StA, act. 3 und 4). Diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 5 S. 10 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz legte des Weiteren ebenfalls zutreffend dar, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer der E._GmbH und Zuständiger für die technischen Belange der Fahrzeuge sowie als derjenige, welcher als Geschäftsführer die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge hat, für den Unterhalt und die Betriebssicherheit der Fahrzeugflotte wie ein Halter verantwortlich ist und deshalb unter den Anwendungsbereich von Art. 93 Abs. 2 SVG fällt (angefochtenes Urteil, E. 6 S. 11 ff.). Dies wird auch vom Berufungskläger anerkannt, wenn er in der Berufungsbegründung ausführt, es werde nicht bestritten, «dass X._ in seiner damaligen Funktion bei der E._GmbH unter den Anwendungsbereich der vorerwähnten Bestimmung fällt» (act. A.4 S. 3). Insofern kann auch hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). b. Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen
fahrlässigen Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der betreffenden Rechtsgüter hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 9 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_738 / 2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1). c. Die Vorinstanz befand den Berufungskläger vorliegend der fahrlässigen Tatbegehung für schuldig. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei der ihm gebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe geduldet
und nicht verhindert, dass G._ das nicht betriebssichere Fahrzeug am 4. Oktober 2012 benutzt habe. Zwar habe er nach eigenen Angaben einen Zettel im nicht betriebssicheren Fahrzeug hinterlassen, die getroffene Massnahme habe jedoch nicht verhindert, dass das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug dennoch eingesetzt worden sei. Nach Angaben von G._ sei das verkehrsuntaugliche Fahrzeug mehrmals pro Monat im Einsatz gewesen und auch F._ habe nicht ausschliessen können, dass das besagte Fahrzeug von G._ mehr-
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mals benutzt worden sei. Dem Beschuldigten und Geschäftsführer sei deshalb vorzuwerfen, den Betrieb nicht so organisiert zu haben, dass den Chauffeuren die Benutzung des verkehrsuntauglichen Fahrzeugs verunmöglicht worden sei. Einerseits hätte er eine solche Situation verhindern können, wenn er den Chauffeuren die Fahrzeuge jeweils konkret zugewiesen hätte. Andererseits wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er den Schlüssel dort aufbewahre, wo nicht jeder Chauffeur Zugang dazu habe. Ungewöhnlich erscheine auch die Tatsache, dass das besagte Fahrzeug noch eingelöst bzw. die Nummernschilder noch montiert gewesen seien und dass die Kosten dafür getragen würden, obwohl das Fahrzeug selbst nach Auffassung des Beschuldigten nicht mehr verkehrstauglich gewesen sei. Eine Autonummer wäre für das Umparkieren auf dem Depotareal nicht notwendig gewesen. Letztlich wäre ein Zettel so anzubringen gewesen, dass dieser nicht verrutsche und mit Sicherheit jeder der Chauffeure diesen auch bemerke. Der Beschuldigte sei demnach der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe sich der fahrlässigen Tatbegehung schuldig gemacht. d. Der Berufungskläger kritisiert das angefochtene Urteil insofern, als damit faktisch eine strafrechtliche Kausalhaftung stipuliert werde, indem die Vorinstanz die Tatbestandsmässigkeit allein schon darin begründet sehe, dass G._ losgelöst von den konkreten Umständen die Möglichkeit gehabt habe, das Fahrzeug zu benutzen. Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG setze indessen voraus, dass der für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zuständige Verantwortungsträger den Gebrauch des Fahrzeugs aus Sorglosigkeit dulde. Allein die Tatsache, dass die Benutzung eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs durch den Chauffeur möglich geblieben sei, erfülle den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG nicht. Insoweit erweise sich das vorinstanzliche Erkenntnis als bundesrechtswidrig und sei daher aufzuheben. Unbesehen davon übersehe die Vorinstanz, dass im konkreten Fall G._ selbst die inkriminierte Fahrt ausgeführt habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz habe dieser vor der inkriminierten Fahrt im Detail um die Mängel dieses Fahrzeugs gewusst und es trotzdem benutzt. Mithin hätte die von der Vorinstanz als ausreichend umschriebene Fixierung des Zettels im Lieferwagen die fragliche Fahrt von G._ auch
nicht verhindern können. Letzterer habe sich schlicht um die Weisungen des Arbeitgebers und den ihm bekannten Zustand des von ihm benutzten Fahrzeugs foutiert. Dass G._ bei Antritt der Frühschicht am 4. Oktober 2012 kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden haben soll, werde von der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt und treffe auch in keiner Weise zu. Diesbezüglich könne auf die Aussagen des Berufungsklägers und der Zeugin F._ verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz im Übrigen von mehreren Fahrten von G._ mit dem nicht betriebssicheren Lieferwagen ausgehe, bilde dies nicht Anklagegenstand und verletze insoweit das Akkusa- tionsprinzip. Gemäss Anklage gehe es ausschliesslich um die Fahrt vom 4. Oktober 2012. Es sei somit weder mit dem Akkusationsprinzip noch mit dem Fairnessgebot und auch nicht mit dem Gehörsanspruch des Berufungsklägers vereinbar, in Ausdehnung des angeklagten Sachverhalts zu seinen Ungunsten nachteilige Schlüsse zu ziehen. Dass G._ mit diesem nicht betriebssicheren Fahrzeug mehrere Fahrten ausgeführt haben soll, sei schliesslich auch unzutreffend; diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf die polizeilichen Aussagen von G._ ab. An dieser Befragung habe der Berufungskläger seine Verfahrensrechte nicht wahrnehmen können; zwar sei G. von der Staatsanwaltschaft am 18. April 2013 noch als Zeuge befragt worden, allerdings habe er abgesehen von einem vom Staatsanwalt dem Befragten abgerungenen Pauschalverweis auf seine polizeilichen Aussagen jede weitere Aussage verweigert. Die vorinstanzliche Unterstellung an die Adresse des Berufungsklägers und seines Vertreters, G._ bei dieser Befragung keine Ergänzungsfragen unterbreitet zu haben, sei willkürlich, zumal allfällige Ergänzungsfragen einzig deshalb nicht gestellt worden seien, weil Letzterer schlicht jede Antwort verweigert habe. Damit werden seitens des Berufungsklägers Verletzungen des Akkusationsprinzips einerseits und der Verfahrensrechte andererseits gerügt. Hierzu gilt folgendes: e/aa. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in
ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_518 / 2014 vom 4. Dezember 2014 E. 6.2 und 6B_907 / 2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen mithin den Prozessgegenstand (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 9 StPO). In der Anklageschrift sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_107 / 2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen). e/bb. Der vorliegend zur Diskussion stehenden fahrlässigen Begehung von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG durch den Berufungskläger liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2013 (Akten StA, act. 38) der folgende Sachverhalt zugrunde:
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«Am 4. Oktober 2012 lenkte G._ den nicht betriebssicheren Lieferwagen seiner Arbeitgeberfirma, der E._GmbH, einen IVECO Daily, GR _, von O.5_ bis O.6_, wo er von der Polizei kontrolliert wurde.
Der Beschuldigte ist als Geschäftsführer der E._GmbH für den vorschriftsgemässen Zustand der Firmenfahrzeuge verantwortlich. Obwohl er die Mängel am fraglichen Lieferwagen kannte, hat er es unterlassen, die Verwendung dieses Fahrzeugs nach seinen Möglichkeiten zu verhindern, indem er z.B. die Fahrzeugschlüssel nicht an einem sicheren Ort aufbewahrte oder indem er die Kontrollschilder am Fahrzeug beliess.»
Diese äusserst rudimentäre Umschreibung des angeklagten Sachverhalts hat insbesondere mit Blick auf die vorerwähnte Umgrenzungsfunktion Konsequenzen. Als die Strafbarkeit auslösender Akt wird in der Anklageschrift nämlich einzig die Fahrt vom 4. Oktober 2012 aufgeführt. Dass der Berufungskläger von vorangegangenen Fahrten mit dem nicht betriebssicheren Lieferwagen, welche G._ unternommen haben soll, Kenntnis hatte oder hätte haben müssen oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass G._ den Lieferwagen an besagtem 4. Oktober 2012 nehmen würde, wird bei der Umschreibung des Sachverhalts nicht erwähnt. Mit anderen Worten bildet derjenige Tatsachenaspekt, wonach der Berufungskläger aufgrund früherer Fahrten von G._ mit dem betreffenden Lieferwagen hätte wissen müssen, dass die Möglichkeit bestand, dieser würde trotz seines Wissens um die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs dennoch damit fahren, nicht Gegenstand der Anklageschrift. Ebenso wenig wird darin ausgeführt, dass der Berufungskläger aus irgendwelchen anderen Gründen konkret wusste oder hätte wissen müssen, dass G._ am fraglichen Tag das nicht betriebssichere Fahrzeug benutzen würde; mithin wird auch eine derartige Sachverhaltsschilderung nicht von der Anklageschrift umfasst. Wenn die Vorinstanz dem Berufungskläger aufgrund des von der Staatsanwaltschaft dargestellten Sachverhalts nun eine Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf macht und ihn infolgedessen der fahrlässigen Verletzung von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig spricht, ohne dass in der Anklageschrift die hierfür erforderliche Vorhersehbarkeit der nachfolgenden Ereignisse thematisiert wird, verletzt sie – wie vom Berufungskläger zu Recht geltend gemacht – den Anklagegrundsatz. Denn wie gesehen, bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und demzufolge für die Fahrlässigkeitshaftung. Eine vorgängige Kenntnis des Berufungsklägers vom Umstand, dass G._ dazu tendierte, den Lieferwagen trotz dessen Mangelhaftigkeit zu verwenden, bildete aber gerade nicht Teil der Anklageschrift, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Würdi- gung einer unzulässigen Ausdehnung des Anklagesachverhalts gleichkommt. Während die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung (Art. 344 StPO) durch
das Berufungsgericht geheilt werden kann, fällt ein solches Vorgehen in Bezug auf übrige Verletzungen des Anklageprinzips ausser Betracht (Niggli/ Heimgartner, a.a.O., N 63 zu Art. 9 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 9 StPO). Art. 409 Abs. 1 StPO bestimmt, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen hat, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Ob das Berufungsgericht einen Anklagesachverhalt auch direkt an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann, wie dies von Niggli/Heimgartner mit dem Argument propagiert wird, dass der Vorinstanz im Falle der Rückweisung verbunden mit der Aufforderung, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, nur die Funktion einer Poststelle zukäme, ohne dass dem Aufwand und Zeitverlust irgendein Vorteil gegenüberstünde (a.a.O. N 63b zu Art. 9 StPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist. e/cc. Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl der Berufungskläger als auch G._ wussten, dass das betreffende Fahrzeug nicht den Vorschriften entsprach (vgl. Akten StA, act. 8, 9, 30 und 31). Umstritten ist hingegen, ob am fraglichen Tag ein Zettel im Fahrzeug angebracht war, wonach eine Benützung desselben ausgeschlossen sein sollte. G._ räumte zwar ein, dass nicht betriebssichere Fahrzeuge normalerweise mit einem Zettel im Fahrzeug gekennzeichnet seien oder vom Vorgesetzten die Schlüssel weggenommen würden (Akten StA, act. 8 S. 3). Aus der polizeilichen Einvernahme wird indessen nicht klar, ob sich auch zum fraglichen Zeitpunkt ein entsprechender Zettel im Lieferwagen befand oder nicht. Der die Einvernahme durchführende Polizeibeamte hat in diesem Punkt auch nicht nachgehakt. Klar ist hingegen, dass sich G._ selbst belastet hätte, wenn er eingestanden hätte, das Fahrzeug trotz des entsprechenden Verbots genommen zu haben. Anlässlich der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.
April 2013 (Akten StA, act. 30) verweigerte G._ sodann – auch zu diesem Punkt – jede Auskunft, obschon er zumindest im Rahmen des ihm vorgeworfenen Vorfalls wegen des Grundsatzes «ne bis in idem» nichts mehr zu befürchten hatte. Der Berufungskläger und seine Frau bestätigten dagegen übereinstimmend, dass ein entsprechender Warnzettel angebracht wurde. So gab der Berufungskläger an, dass das betreffende Fahrzeug durch eine Info
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am Lenkrad (Auto nicht nehmen) gekennzeichnet gewesen sei bzw. er einen Zettel mit der Aufschrift «Fahrzeug nicht benutzen» auf dem Armaturenbrett hinterlegt habe. Zudem habe er G._ persönlich gesagt, er solle für seine Arbeit einen Peugeot benutzen und nicht den zur Diskussion stehenden Lieferwagen (Akten StA, act. 9 S. 3 und 5, 31 S. 2 f.). Auch F._ zufolge soll sich im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett ein Zettel ungefähr in der Grösse einer A4- Seite befunden haben, auf welchem geschrieben gewesen sei, dass man dieses Fahrzeug nicht verwenden dürfe. Zwar wisse sie nicht, ob G._ diesen Zettel auch gesehen habe, indessen hätten sie alle gewusst, dass sich dieses Fahrzeug in einem nicht betriebssicheren Zustand befinde (Akten StA, act. 29 S. 2). Auch wenn die Aussagen des Berufungsklägers aufgrund seiner Stellung als Angeklagter sowie diejenigen seiner Ehefrau mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sein mögen, reicht die inhaltlich unklare und durch die spätere Einvernahme nicht bestätigte Aussage von G._ für sich allein für die Feststellung, dass sich an besagtem Morgen des 4. Oktober 2012 trotz der sonstigen Übung kein Zettel im Fahrzeug befand, nicht aus. Hat G._ aber entgegen einer ausdrücklichen Anordnung – und nachgewiesenermassen im Wissen um die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs – die Fahrt mit diesem dennoch angetreten, so kann dies nicht seinem Vorgesetzten angelastet werden. Letzterer darf sich nach dem Vertrauensprinzip darauf verlassen, dass ein Chauffeur weder wissentlich ein nicht betriebssicheres Fahrzeug benutzt noch einer ausdrücklichen Anweisung zuwiderhandelt. Es fehlt unter diesen Umständen an der strafrechtlich relevanten Vorhersehbarkeit. Weitergehende Massnahmen wie Schlüsselverstecken oder die Fahrzeugnummer abmontieren, müssen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht getroffen werden. Fehlt es nach dem Gesagten an der für die Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Vorhersehbarkeit, kann dem Berufungskläger auch keine fahrlässige Begehung der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung zur Last gelegt werden. Folgerichtig hat ein Freispruch zu ergehen. f. Ist die Berufung nach den vorangegangenen Ausführungen gutzuheissen und der Berufungskläger freizusprechen, kommt der ebenfalls
gerügten Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegendenfalls keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zu. Der Vollständigkeit halber ist darauf aber dennoch kurz einzugehen. f/aa. Der Berufungskläger machte bereits vor der Vorinstanz geltend, dass die Einvernahme von G._ vom 18. April 2013 nicht verwertbar sei, da dieser nicht korrekt belehrt worden sei. Zudem sei auch dessen polizeiliche Einvernahme nicht verwertbar, da er (der Berufungskläger) an dieser Befragung nicht habe teilnehmen können. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass der Beschuldigte zwar nicht bei der polizeilichen Einvernahme von G._ anwesend gewesen sei, hingegen bei derjenigen vor der Staatsanwaltschaft Graubünden. Dort habe G._ auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen verwiesen. Ergänzungsfragen seitens des Beschuldigten oder seines Rechtsvertreters fänden sich nicht im Protokoll, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese – obwohl anwesend – von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hätten. Der Einwand des Verteidigers gehe demnach fehl und die Aussage von G._ sei durchaus verwertbar, auch wenn der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung nicht dabei gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 7.2 S. 15). Der Berufungskläger sieht seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass er faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, G._ mit konkreten Ergänzungsfragen zum Sachverhalt konfrontieren zu können. Zwar sei Letzterer durch die Staatsanwaltschaft am 18. April 2013 noch als Zeuge befragt worden, er habe jedoch abgesehen von einem Pauschalverweis auf seine polizeilichen Aussagen jede weitere Aussage verweigert. Angesichts dessen sei die vorinstanzliche Unterstellung an die Adresse des Berufungsklägers und seines Vertreters, G._ bei dieser Befragung keine Ergänzungsfragen unterbreitet zu haben, willkürlich. f/bb. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens. Der Begriff des Zeugen ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten demnach all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis allerdings eine gewisse Abschwächung. Es gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise
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auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157, je mit weiteren Hinweisen). f/cc. Da das Verfahren gegen G._ zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2013 bereits abgeschlossen war, konnte er im gegen den Berufungskläger durchgeführten Verfahren grundsätzlich formell als Zeuge einvernommen werden. Wäre die Staatsanwaltschaft indessen davon ausgegangen, dass G._ nicht nur einmal, sondern mehrmals mit dem defekten Lieferwagen gefahren sei, so bliebe eine erneute Bestrafung – da keine Identität vorläge – trotzdem möglich. In einem solchen Fall hätte G._ als Auskunftsperson einvernommen werden müssen. Dass er von der Staatsanwaltschaft nicht darauf hingewiesen wurde, keine selbstbelastenden Aussagen machen zu müssen, stellt zwar klarerweise einen verfahrensrechtlichen Fehler dar, führt entgegen der Auffassung des Berufungsklägers aber noch nicht zu einem Verwertungsverbot. Die entsprechende Bestimmung bezweckt den Schutz des Zeugen und nicht des Beschuldigten. Aus der unterlassenen Belehrung des Zeugen kann der Berufungskläger somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was alsdann den Vorwurf der fehlenden Möglichkeit, Ergänzungsfragen an den Zeugen stellen zu können, anbelangt, ist festzuhalten, dass G._ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich global seine bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigte, in der Folge aber jede weitere Antwort verweigerte. Dies selbst zu Fragen, die ihm in der polizeilichen Einvernahme gar nicht gestellt wurden. Insgesamt weigerte er sich nicht weniger als achtmal, weitere Angaben zu machen, unter anderem zu den konkreten Fragen des Staatsanwalts, ob das Auto bereits zuvor benutzt worden sei, ob er gewusst habe, dass die Verwendung verboten sei, und ob ihm an besagtem Tag ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Als der Staatsanwalt ihn schliesslich darauf aufmerksam machte, dass er als Zeuge zur Aussage verpflichtet sei und kein Zeugnisverweigerungsrecht habe, gab G._ zu Protokoll, dass er es dann einfach vergessen habe; er könne nicht alles behalten, was passiert sei (Akten StA, act. 30). Unter diesen Umständen war es dem Berufungskläger vorliegend in der Tat nicht möglich, sein Fragerecht wirksam auszuüben. Ebenso wenig geht es an, aus dem Umstand, dass seitens des
Berufungsklägers bzw. seines Verteidigers keine Ergänzungsfragen angebracht wurden, auf einen entsprechenden Verzicht zu schliessen. In Anbetracht des vorerwähnten Aussageverhaltens des Zeugen durften und mussten diese vielmehr davon ausgehen, dass auch ihrerseits gestellte Ergänzungsfragen nicht beantwortet würden. Da die betreffende polizeiliche Aussage von G._ im vorliegenden Fall zudem den einzigen Beweis für die dem Berufungskläger zur Last gelegte Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, gilt der Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK uneingeschränkt. Eben dieses Recht wurde dem
Berufungskläger vorliegend jedoch verwehrt. Unter den konkreten Umständen mutet es denn auch seltsam an, wenn die Staatsanwaltschaft sich unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Rechtsprechung zur Bemerkung veranlasst sieht, dass bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel der ersten Aussage, die noch unter dem Eindruck der Ereignisse erfolgt sei, besondere Bedeutung zukomme, weil diese Aussage in der Regel unbefangener und zuverlässiger sei als die späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder anderer Art beeinflusst sein könnten (vgl. Akten StA, act. 39 S. 3). Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Grundsatz des Vorrangs der Aussage der ersten Stunde gelangt nur bei widersprüchlichen oder in einzelnen Punkten voneinander abweichenden Aussagen eines Zeugen zur Anwendung. Diesfalls wird davon ausgegangen, dass der Aussage der ersten Stunde besondere Aufmerksamkeit gebührt, weil diese zeitnah zum Geschehen erfolgt und erfahrungsgemäss mit weniger Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet ist als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. E. 5.c hiervor). In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem ein Zeuge im Rahmen einer zweiten Einvernahme wiederholt jegliche Aussage verweigert und anschliessend demonstrativ vorgibt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, hat die Anwendung dieses Grundsatzes indessen keine Berechtigung. g. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger von der Anklage des Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG freizusprechen ist. SK1 14 27 Urteil vom 23. Januar 2015