Steuern übriges
Rubrum
Fremdenpolizei 3 Polizia degli stranieri
5 Familiennachzug. Anspruch eines Schweizers auf Gleichbehandlung mit EU/EFTA-Staatsangehörigen nach FZA . – Nur wenn der nachzuziehende Verwandte eines Schweizers aus einem Drittstaat bereits Aufenthalt in einem EG- Staat hat, ist die Frage der Gleichbehandlung zu prüfen.
Ricongiungimento familiare. Diritto di uno svizzero alla uguaglianza di trattamento con cittadini della UE / AELS secondo l’accordo sulla libera circolazione delle persone. – Solo qualora il parente di uno svizzero di cui si chiede il ricongiungimento soggiorna già in uno Stato della CE deve essere esaminata la questione dell’uguaglianza di trattamento.
Erwägungen
2.
Der Rekurrent macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend, weil er schlechter gestellt werde als EU / EFTA -Staatsangehörige in vergleichbarerer Situation. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf BGE 130 II 1, welcher die Familiennachzugsregelung des FZA – in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/ 01, Secretary of State gegen Akrich ( publ. in: Eu GRZ 2003 S. 607 ) zu den analogen Normen der Verordnung Nr. 1612 /68 / EWG vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ( ABl . 1968, L 257, S. 2 ) – dahin interpretiert, dass sich nur auf Art. 3 Anhang I FZA berufen kann, wer bereits in einem anderen Vertragsstaat nach nationalem Recht ein Aufenthaltsrecht erworben hat ( E. 3.6 des zitierten Urteils des Bundesgerichts). Mit dieser restriktiven Auslegung des Freizügigkeitsabkommens ist der Gleichbehandlungsrüge im vorliegenden Fall zum Vornherein die Grundlage entzogen: Der Rekurrent könnte selbst dann, wenn er als Angehöriger eines EG-Staates in Ausübung des Freizügigkeitsrechts in die Schweiz übersiedelt wäre, nicht direkt gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA den Nachzug seiner
3/ 5 Fremdenpolizei PVG 2005
über das Staatsbürgerrecht von Serbien/ Montenegro verfügenden Mutter aus dem Kosovo verlangen, sondern es müsste für sie zuerst die Aufenthaltsbewilligung eines anderen FZA-Vertragsstaates vorliegen. Die Frage der Ungleichbehandlung stellt sich mithin nur bei Schweizer Bürgern in der Schweiz, die aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige mit Aufenthalt in einem EG-Staat nachziehen wollen, was bei der ermessensabhängigen Bewilligung des Familiennachzuges ( Art. 3 Abs.1bis BVO) zu berücksichtigen wäre ( BGE 130 I 137 E. 4.3 ). U 05 63 Urteil vom 7. Oktober 2005