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Auskunftsbegehren

PVG 2012 27 · Obergericht Graubünden

Vom 28. März 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/obergericht/pvg-2012-27/de/auskunftsbegehren

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Graubünden
  3. Obergericht Graubünden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

PVG 2012 27

Auskunftsbegehren

Rubrum

12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012

Änderung Quartierplan. Überprüfungsbefugnis der Rechts- mittelinstanz. Begriff «lokales Anliegen».

Die Änderung eines Quartierplanes ist das klassische Beispiel eines lokalen Anliegens, bei dessen Wahrneh- mung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie die zentralen Entscheidungskriterien sind.

Modifica di un piano di quartiere. Potere d’esame del Tri- bunale amministrativo. Nozione di «questione locale».

La modifica di un piano di quartiere è il classico esem- pio di una questione di carattere locale, nella cui perce- zione risultano essere determinanti i criteri della vi- cinanza con la materia, le conoscenze locali e la partecipazione della popolazione al processo pianifica- torio.

Erwägungen

b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit

den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungs- planung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, wel- che sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Zusammenhang sachlich wie institutionell erfülle, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gelte sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen gehe, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollten. Die Rechtsmittelinstanz habe aber so weit einzugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhielten. Die Rechtsmittelinstanz habe sich zudem – institu- tionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d. h. sie dürfe nichts Neues schöpfen, sondern sie habe die kommunalen Pla- nungen an einem Sollzustand zu messen. Fehle es an dem dazu erforderlichen Massstab, so könne die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstosse nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65, R 10 24, R 10 115).

3.

c) Bei der vorliegend umstrittenen Quartierplanung geht es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – offensicht- lich nicht um übergeordnete, vom Kanton zu sichernde Interessen. Die Beschwerdeführer monieren, es gehe hier um eine krasse Be- vorzugung eines Eigentümers unter Missachtung der Interessen

12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012

der übrigen Eigentümer und ohne Wahrnehmung öffentlicher In- teressen und um einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Be- schwerdeführer. Diese Anliegen seien nicht lokal. Dabei missver- stehen sie die Bedeutung des Begriffs «lokales Anliegen». Ein lokales Anliegen ist ein Anliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen und das nicht gegen fundamentale Prinzipien des Raumplanungsrechts verstösst, wie etwa gegen die Pflicht zum haushälterischen Umgang mit Boden. Der Erlass oder die Ände- rung eines Quartierplans ist dabei das klassische Beispiel eines lo- kalen Anliegens, weil es dabei regelmässig um Gestaltungs- und Erschliessungsfragen eines bereits in der Bauzone befindlichen Ortsteiles geht, wo eben die lokalen Besonderheiten zu beachten sind und bei deren Berücksichtigung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die aufgeworfe- nen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. zum Ganzen VGU R 11 131, R 10 24, R 10 115).

R 12 37 Urteil vom 23. Oktober 2012

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.