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Beistandschaft/Besuchsrecht

R 2018 50 · Obergericht Graubünden

Vom 31. Aug. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/obergericht/r-2018-50/de/beistandschaft-besuchsrecht

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Graubünden
  3. Obergericht Graubünden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

R 2018 50

Beistandschaft/Besuchsrecht

Rubrum

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 18 50

5. Kammer

Einzelrichter Meisser und Paganini als Aktuar

URTEIL

vom 5. September 2018

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und B._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde X._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend kommunale Richtplanung

1. Am 30. August 2018 genehmigte die Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ das Kommunale Räumliche Leitbild (KRL), der u.a. vorsieht, das Siedlungsgebiet "C._____" von Norden durch eine zusätzliche Strasse zu erschliessen.

2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ am 31. August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Massnahme sei aus dem KRL zu streichen bzw. der betreffende Genehmigungsentscheid sei aufzuheben.

Erwägungen

1.

Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.

2.

Gemäss Art. 20 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) können die Gemeinden kommunale Richtpläne erlassen. Diese legen die von ihnen angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung fest. Sie zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinden, der Region und des Kantons koordiniert werden (Abs. 1). Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kommunalen Richtplänen. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch (Abs. 2). Kommunale Richtpläne werden der Regierung zur Kenntnis gebracht und sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde verbindlich. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden (Abs. 3). Die anzustrebende räumliche Entwicklung kann auch in Leitbildern und dergleichen festgehalten werden (Abs. 4).

3.

Das hier angefochtene Kommunale Räumliche Leitbild (KRL) gilt als kommunaler Richtplan und ist als solcher "bloss" behördenverbindlich. Dagegen steht Privaten unmittelbar kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Rechtsschutz gegen Richtpläne beschränkt sich im Wesentlichen auf deren mittelbare Anfechtung durch Beschwerden gegen richtplanbeeinflusste Akte der Nutzungsplanung (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 134 ff., 142). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gemeinde im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KRG spezielle Verfahrensregeln für den Erlass kommunaler Richtpläne (und damit auch des KRL) aufgestellt hat oder nicht.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer haben demnach die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

300.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

104.--

zusammen

Fr.

404.--

gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2024, 1. April 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Gerichtsorganisationsgesetz, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2025 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden, Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. April 2019 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.