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Sozialhilfe

SK1 2020 21 · Obergericht Graubünden

Vom 20. Aug. 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/obergericht/sk1-2020-21/de/sozialhilfe

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Graubünden
  3. Obergericht Graubünden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SK1 2020 21

Sozialhilfe

Rubrum

Verfügung vom 21. April 2020

Referenz SK1 20 21

Instanz I. Strafkammer

Besetzung

Pedrotti, Vorsitzender

Thöny, Aktuarin

Parteien

A._____,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich

Gegenstand

vorzeitige Haftentlassung

Mitteilung 21. April 2020

I. Sachverhalt

A. A._____ wurde mit Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Plessur vom 18. Juli 2018 unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Seit dem 16. August 2019 wird diese Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft sowie der Auslieferungshaft vorerst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B._____ und sodann in der JVA C._____ vollstreckt.

B. Mit Urteil vom 28. Januar 2020 bestätigte das Regionalgerichts Plessur auf entsprechendes Ersuchen von A._____ hin die Verurteilung wegen (unter anderem) versuchter vorsätzlicher Tötung. Dagegen liess A._____ anlässlich der Hauptverhandlung Berufung anmelden. Die Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts datiert vom 10. März 2020. Das Berufungsverfahren ist noch hängig.

C. Mit Eingabe vom 2. April 2020 liess A._____ ein Gesuch um Entlassung aus der Haft einreichen. Aufgrund der aktuellen Situation (Corona-Krise) sei es für ihn nicht zumutbar, weiterhin inhaftiert zu sein. Das social distancing könne hinter Gittern kaum eingehalten werden. Eine Isolation von Corona-Patienten sei nur beschränkt möglich, sodass die Ansteckungsgefahr für Insassen gross sei. Die Ansteckungsgefahr und die Anzahl der Gefangenen müsse so gering wie möglich gehalten werden, um der Pandemie zu begegnen. Er sei schon seit 16 Monaten inhaftiert und habe schon den ersten Drittel der durch das Regionalgericht Plessur verhängten Strafe absolviert. Zudem befinde er sich in einem Alter, wo er durchaus als Risikopatient beurteilt werden müsse. Aus diesem Grund sei es ihm zu gestatten, die Haft zu unterbrechen.

D. Mit Eingabe vom 7. April 2020 nahm das Amt für Justizvollzug Graubünden zum Gesuch von A._____ Stellung.

E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 9. April 2020 (Datum Poststempel) auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch.

F. Mit Stellungnahme vom 15. April 2020 bringt A._____ vor, das Amt für Justizvollzug Graubünden führe in keiner Art und Weise aus, inwiefern die Abstands- und Hygienemassnahmen des Bundesamtes für Gesundheit in der JVA C._____ um- und durchgesetzt würden. Es sei keine angemessene Reaktion, freigestellt Einzelhaft respektive Isolationshaft durchzuführen. Bekanntermassen schade Isolationshaft bereits nach kurzer Zeit der betroffenen Person erheblich und könne – ohne zu übertreiben – als Folter tituliert werden.

G. Auf die Begründung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Stellungnahmen im weiteren Schriftenwechsel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Während hängigem Berufungsverfahren entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Die Verfahrensleitung obliegt gemäss Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) dem jeweiligen Kammervorsitzenden, im konkreten Fall dem Vorsitzenden der I. Strafkammer. Die 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO beginnt nach der Praxis im schriftlichen Verfahren erst mit Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen (vergleiche BGE 1B_157/2014 vom 06. Mai 2014 E. 3.1). Das Haftentlassungsgesuch ist gestützt auf die Bestimmungen zur Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO zu prüfen.

2. Wie das Amt für Justizvollzug in seiner Stellungnahme vom 7. April 2020 zutreffend feststellt, äussert sich der Gesuchsteller mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Sicherheitshaft. Er macht lediglich geltend, dass es ihm aufgrund des gravierenden Coronavirus nicht zumutbar sei, weiterhin inhaftiert zu sein. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen von Haftgründen seitens des Gesuchstellers nicht bestritten wird. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese nicht mehr bestehen sollten, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen ist.

3. Der Gesuchsteller begründet sein Haftentlassungsgesuch einzig mit dem grassierenden Coronavirus. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Gesuchsteller – entgegen seinen Darlegungen – allein aufgrund des Alters nicht zu einer Risikogruppe gehört. Das Bundesamt für Gesundheit hat Personen ab einem Alter von 65 Jahren als besonders gefährdet bezeichnet. Zu dieser Altersgruppe zählt der Gesuchsteller – wie sich den Akten entnehmen lässt – nicht. Dass er aufgrund von Vorerkrankungen besonders gefährdet sein soll, macht er nicht geltend. Auch sein Vorwurf, das gebotene social distancing könne hinter Gittern kaum eingehalten werden, erweist sich als unbegründet. Wie das Amt für Justizvollzug in seiner Stellungnahme vom 7. April 2020 darlegt, würden die Abstands- und Hygienemassnahmen des Bundesamtes für Gesundheit auch in der JVA C._____ um- und durchgesetzt. Die bauliche Situation in der neuen JVA unterstütze die Möglichkeit der Einhaltung des sozialen Abstandes sowohl zu den anderen Insassen als auch zu den Mitarbeitenden. Die JVA bestätigt damit, dass sie in Umsetzung der Weisungen des Bundesamtes für Gesundheit dafür sorgt, dass beispielsweise die Anzahl der anwesenden Personen in Räumen so limitiert wird, dass die erforderliche Distanz jederzeit eingehalten werden kann. Dafür, dass der notwendige Abstand auch tatsächlich gewahrt und die Hände regelmässig und gründlich gewaschen werden, sind sodann die Insassen – wie jeder andere Bürger auch – selbst verantwortlich. Das Amt für Justizvollzug führt weiter aus, dass es den Insassen freigestellt sei, sich von der Arbeit dispensieren und in ihren eigenen Zellen einschliessen beziehungsweise unter Quarantäne setzen zu lassen. Der Gesuchsteller bezeichnet dies als Folter, verkennt dabei jedoch, dass das Bundesamt für Gesundheit Massnahmen wie Selbst-Isolation und Selbst-Quarantäne auch für die Bevölkerung ausserhalb der JVA vorsieht. Insbesondere hält es in den entsprechenden Anweisungen fest, dass Personen, welche mit anderen Personen im gleichen Haushalt leben, sich allein in einem Zimmer bei geschlossenen Türen einrichten und die Mahlzeiten in diesem Zimmer einnehmen sollten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Massnahme für die Bevölkerung ausserhalb einer JVA vom Bundesamt für Gesundheit ausdrücklich empfohlen wird, für Insassen einer JVA jedoch Folter darstellen soll.

Es gibt keinen ersichtlichen Grund, die Insassen einer JVA unter diesem Aspekt besserzustellen. Dem Gesuchsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, in seiner (Einzel-)Zelle zu verbleiben und dadurch die erforderliche Distanz zu den anderen Insassen zu wahren. Damit kann er sich aktiv vor einer Ansteckung schützen. Dass es bereits zu Erkrankungen unter den Insassen gekommen sei, wird denn auch nicht behauptet. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde. Bei einem solch schwerwiegenden Delikt ist insbesondere auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine vorzeitige Entlassung fällt auch unter diesem Aspekt ausser Betracht. Kommt hinzu, dass er erst 16 Monate und damit lediglich rund einen Drittel der verhängten Freiheitsstrafe verbüsst hat. Mit anderen Worten steht die ordentliche Beendigung der Haft respektive eine allfällige bedingte Entlassung, welche frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe in Betracht gezogen werden kann (Art. 86 Abs. 1 StGB) nicht unmittelbar bevor.

4. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich im konkreten Fall aufgrund der aktuellen Situation (Corona) keine Haftentlassung des Gesuchstellers rechtfertigt. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft sind nach wie vor erfüllt und die Verhältnismässigkeit gewahr. Das entsprechende Gesuch wird demnach abgewiesen.

5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

III. Demnach wird erkannt:

Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Art. 233 StPOart. 233 CPPart. 233 CPP

Art. 233 StPOart. 233 CPPart. 233 CPP

1B_157/2014

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 86 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2019; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 221 und Art. 233 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Gerichtsorganisationsgesetz, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2025 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.