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Strafprozessordnung

SK2 2018 7 · Obergericht Graubünden

Vom 9. März 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/obergericht/sk2-2018-7/de/strafprozessordnung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Graubünden
  3. Obergericht Graubünden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SK2 2018 7

Strafprozessordnung

Rubrum

Ref.: Chur, 09. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 18 7 13. März 2018

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Hubert

Aktuarin ad hoc Hemmi

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2018, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingabe von X._____ vom 08. Februar 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. Januar 2018 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eröffnete,

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X._____ mit Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2018, einstellte,

dass X._____ mit einer auf den 08. Februar 2018 datierten Eingabe (Eingang beim Kantonsgericht: 15. Februar 2018, Poststempel fehlt) an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte,

dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ mit Schreiben vom 16. Februar 2018 darauf hinwies, dass seiner Eingabe nicht zu entnehmen sei, mit welchem Anliegen er an das Kantonsgericht von Graubünden gelangen wolle,

dass aufgrund des Inhalts seiner Eingabe immerhin davon ausgegangen werden könne, dass er sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2018, beschweren wolle,

dass X._____ im weiteren gestützt auf Art. 385 StPO darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Beschwerde zu begründen sei, welche Anforderungen im Einzelnen an eine solche Begründung gestellt würden, sowie dass der angefochtene Entscheid beizulegen sei,

dass ihm sodann gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen eingeräumt wurde, um seine Eingabe entsprechend den erteilten Hinweisen zu verbessern,

dass er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass das Kantonsgericht von Graubünden auf das Rechtsmittel nicht eintrete, sofern innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe eingereicht werde,

dass X._____ innert der ihm angesetzten Nachfrist keine verbesserte Eingabe einreichte,

dass somit auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Regel der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO),

dass angesichts der Umstands, dass dem Kantonsgericht kaum Aufwand entstanden ist, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Dispositiv

erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Seite 1 — 4

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 385 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Gerichtsorganisationsgesetz, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2025 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.