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Aberkennungsklage (Kostenentscheid)

ZK1 2021 42 · Obergericht Graubünden

Vom 19. Apr. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/obergericht/zk1-2021-42/de/aberkennungsklage-kostenentscheid

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Graubünden
  3. Obergericht Graubünden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK1 2021 42

Aberkennungsklage (Kostenentscheid)

Rubrum

Entscheid vom 09. April 2021

Referenz ZK1 21 42

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitzender

Parteien

A._____,

Beschwerdeführer

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung / Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 08.03.2021

Mitteilung 09. April 2021

Erwägungen

dass A._____ am _____ 2021 von Dr. med. B._____, C._____, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik D._____, E._____, eingewiesen wurde,

dass A._____ am _____ 2021 den F._____ zugewiesen wurde,

dass A._____ mit Eingabe vom 06. April 2021 gegen die genannte fürsorgerische Unterbringung sowie gegen eine von Dr. G._____ am 06. April 2021 ausgesprochene Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte,

dass die Klinik H._____ am 07. April 2021 zur Erstattung eines Berichts über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 08. April 2021 aufgefordert wurde,

dass am 08. April 2021 der Bericht der Klinik H._____ beim Kantonsgericht von Graubünden einging,

dass die Beschwerde gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids eingereicht werden muss,

dass die Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung dem Beschwerdeführer am 08. März 2021 ausgehändigt wurde,

dass die Beschwerdefrist somit am 09. März 2021 zu laufen begann und am 18. März 2021 endete,

dass die am 06. April 2021 der Post übergebene Beschwerde somit verspätet ist,

dass somit mangels Einhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass diese zudem gemäss BGE 146 III 377 ff. beim Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde und damit bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons I._____, hätte erhoben werden müssen,

dass aus dem Bericht der Klinik H._____ vom 08. April 2021 hervorgeht, dass lediglich ein Antrag auf Ausstellung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung, das heisst um Verlängerung der am 19. April 2021 auslaufenden fürsorgerischen Unterbringung angekündigt wurde,

dass die Klinik H._____ am 08. April 2021 den Antrag auf Ausstellung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in J._____ auch gestellt hat,

dass A._____ gemäss telefonischen Nachfrage des Kantonsgerichts von Graubünden vom 09. April 2021 bei der Klinik H._____ demgegenüber kein sofortiges Entlassungsgesuch gestellt hat und die Klinik H._____ demzufolge auch nicht darüber entschieden hat bzw. kein Ablehnungsentscheid vorliegt,

dass es folglich an einem Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden fehlt,

dass auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde von A._____ eingetreten werden kann,

dass gegen eine allfällige Gutheissung des Antrags auf Ausstellung einer behördlichen fürsorgerischen Zuständigkeit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Rechtsmittel erhoben werden kann,

dass die Kosten dieses Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 450b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 72 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.