Wegleitung 2025 Personen mit Wohnsitz im Ausland
NP
Wegleitung zur Steuererklärung Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer
2025
Natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Per la versione italiana prego voltare.
Wo finden Sie was
Allgemeines
Zustellung der Steuererklärung ........................................................................ 2
Steuerpflicht, Personalien, Familienverhältnisse.............................................. 3
Termine / Fristen .............................................................................................. 3
Hauptformular
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse ................................................ 5
Einkünfte in Graubünden ................................................................................. 7
Einkünfte ausserhalb Graubündens ................................................................. 7
Allgemeine Abzüge .......................................................................................... 9
Zusätzliche Abzüge........................................................................................ 13
Sozialabzüge ................................................................................................. 14
Vermögenswerte in Graubünden ................................................................... 19
Vermögenswerte ausserhalb des Kantons Graubünden................................ 19
Schulden ........................................................................................................ 19
Steuerfreie Beträge ........................................................................................ 19
Formulare Liegenschaften
Verzeichnis der Liegenschaften ..................................................................... 21
Erträge der Privatliegenschaften .................................................................... 23
Vermietung von Ferienwohnungen ................................................................ 29
1
Grüezi, salve und allegra Sehr geehrte Damen und Herren Die vorliegende Wegleitung hilft Ihnen, die Steuererklärung richtig auszufüllen. Für die meisten Fragen und Probleme haben wir Lösungen aufgezeigt. Sollten dennoch Unklarheiten auftreten, wenden Sie sich bitte an Ihr Gemeindesteueramt oder an die Steuerallianz (www.stv.gr.ch – Über uns – Gemeindesteuerämter). Dort hilft man Ihnen gerne weiter. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.stv.gr.ch und für Rückfragen steht die Mailadresse kommissariat@stv.gr.ch zur Verfügung. Um Steuer- und Eigenmietwerte von Liegenschaften anzufragen, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Steueramt der Liegenschaftengemeinde. Die Einkünfte eines Kalenderjahres bilden die Grundlage für die Besteuerung im gleichen Jahr. Die provisorischen Steuerrechnungen werden auf Grund der Vorjahresfaktoren er- stellt. Nach Eingang und Kontrolle Ihrer Steuererklärung erhalten Sie die Veranlagung und die definitive Steuerrechnung für das Jahr 2025.
Freundliche Grüsse
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Gemeindesteueramt
Zustellung der Steuererklärung Das Ausfüllen der Steuererklärung für Graubünden kann entweder elektronisch oder mit Papierformularen erfolgen. Sie können zwischen folgenden Zustellungsformen für die Steuererklärung wählen: Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung: Dabei handelt es sich um ein Schreiben, in welchem die AHV-Nr. und der Einreichetermin für die Steuererklärung mit- geteilt werden. Nach Erhalt der Aufforderung kann die Deklarationssoftware "SofTax GR" von der Homepage der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden www.stv.gr.ch heruntergeladen, installiert und die Steuererklärung erstellt werden. Wird die Steuererklärung durch einen Dritten (z.B. Steuervertreter in der Schweiz) aus- gefüllt, der dafür eine Deklarationssoftware verwendet, benötigt dieser nicht mehr Infor- mationen als das Aufforderungsschreiben enthält. Diese Zustellungsform trägt ökologi- schen Anliegen am besten Rechnung, benötigt am wenigsten Zeit und verursacht die geringsten Kosten. Gleichzeitig bietet sie Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt von Download und Installation aktuellste verfügbare Version von "SofTax GR" für die Steuererklärung verwendet wird. Personen, die im Kanton Graubünden neu in die Steu- erpflicht eintreten (z.B. durch Erwerb von Grundstücken, Errichtung von Betriebsstätten), wird die Steuererklärung in dieser Form zugestellt, wenn sie nicht ausdrücklich eine an- dere Zustellform wählen.
2
Papier: Wird diese Zustellform gewählt, erfolgt die Zustellung der Steuererklärungsfor- mulare und der Wegleitung zur Steuererklärung in Papierform. Sie ist sehr aufwendig in Produktion und Versand und sollte nur gewählt werden, wenn die Steuererklärung nicht mit einer Deklarationssoftware am PC erstellt wird.
Steuerpflicht, Personalien, Familienverhältnisse Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Graubünden, welche im Kanton Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben sind, Betriebs- stätten unterhalten, an Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte ha- ben, sind hier für das Vermögen und Einkommen daraus steuerpflichtig. Sie entrichten ihre Steuern für die im Kanton Graubünden steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; mindestens jedoch nach dem Steuersatz, der für die im Kanton steuerbaren Faktoren massgebend ist, soweit es die bundesrechtlichen Kollisionsnormen zulassen. Für die Personalien und Familienverhältnisse ist der Stand am 31. Dezember 2025 oder am Ende der Steuerpflicht massgebend. Ehegatten, welche in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe leben sowie Partnerinnen oder Partner eingetragener Part- nerschaften, sind gemeinsam steuerpflichtig. Einkommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Ebenso ist das Vermögen und der Vermögensertrag minderjähriger Kinder vom Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut zu versteuern. Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet. Bei Ehe- paaren tragen Sie unter "Steuerpflichtige Person 1" den Ehemann und unter "Steuer- pflichtige Person 2" die Ehefrau ein. Bei eingetragenen Partnerschaften tragen Sie unter "Steuerpflichtige Person 1" den Partner 1 und unter "Steuerpflichtige Person 2" den Part- ner 2 gemäss Partnerschaftsurkunde ein. Beide Ehegatten sowie Partnerinnen oder Partner eingetragener Partnerschaften sind im Verfahren gleichgestellt und sollten deshalb auch die Steuererklärung gemeinsam unterzeichnen. Unterschreibt jedoch nur ein Ehegatte / Partner die Steuererklärung, wird angenommen, dass er den anderen im Verfahren im beidseitigen Einverständnis ver- tritt. Handlungen eines Ehegatten / Partners binden somit auch den anderen Ehegatten / Partner.
Termine / Fristen Einreichetermin für die Steuererklärung 2025 ist der 30. September 2026. Vor Ablauf der in der Praxisfestlegung "StG Art. 127 Steuererklärung Fristen" festge- setzten Fristen kann ein Fristerstreckungsgesuch online unter www.eportal.gr.ch oder www.stv.gr.ch eingereicht werden. Wird das Fristverlängerungs-Gesuch nicht elektro- nisch eingereicht, so ist dieses unter Angabe der AHV-Nr. schriftlich an das jeweils zu- ständige Gemeindesteueramt im Kanton Graubünden zu stellen. Das Gesuch wird nur beantwortet, wenn diesem nicht oder nur teilweise entsprochen wird.
3
Hauptformular Die nachstehenden Ausführungen enthalten die Anleitung zum Ausfüllen des Hauptfor- mulars für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Grundbesitz oder Be- triebsstätten im Kanton (Formular 1b) zur Steuererklärung 2025. Damit Sie die gewünschten Informationen rascher finden, sind die Stichworte, Hinweise und Tabellen in der Beschreibung der einzelnen Positionen blau hervorgehoben. Die Nummerierung der nachstehenden Abschnitte entspricht der Ziffernnummerierung auf dem Formular.
Hauptformular, Seite 1 (Formular 1b)
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31.12.2025 | ||||
Steuerpflichtige Person 1 | Steuerpflichtige Person 2**) | |||
Geburtsdatum / Zivilstand | 26.03.1969 / verheiratet | 26.12.1971 | ||
AHV-Nummer | 756.5355.5611.78 | 756.5355.5611.61 | ||
Konfession | evangelisch | evangelisch | ||
Beruf / Tätigkeit | Finanzberater | Sachbearbeiterin | ||
Arbeitgeber | Bank AG | Handels AG | ||
Beschäftigungsgrad in % | 100 | 20 | ||
Selbständig erwerbend | ja nein X | ja nein X | ||
Inhaber / Teilhaber der Firma | ||||
Telefon | ||||
E-Mail-Adresse | fmuster@muenchen.de | fmuster@muenchen.de | ||
Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie zur | Hauptsache | bestreiten | ||
Name /Vorname | Geburtsdatum In Ihrem | Haushalt? | Stipendien | Nur bei getrennt besteuerten Eltern auszufüllen |
Aufenthalt am | Total Einkünfte unter- Unterhaltsbeiträge Gemeinsames Gemein- | |||
Ausbildungs- | Alternieren- | |||
Ausbildungsinstitut / -betrieb, Ort | auswärtigen Ausbil- | stützter volljähriger vom anderen Kind mit Konkubi- sames | ||
ende dungsort? | de Obhut? | |||
Kinder in Ausbildung Elternteil? natspartner? Sorgerecht? | ||||
1 Karl | 10.02.05 | X | 2‛000 | |
Technikerschule Stuttgart | 07.28 | X | 9‛350 | |
2 Kurt | 16.08.08 | X | ||
Kochlehre, Hotel Muster, München | 07.28 | |||
3 Katharina | 25.09.20 | X | ||
Unterstützungsbedürftige, von Ihnen unterhaltene Personen (ohne Ehegatten / Partner, Konkubinatspartner und Kinder) Geburts- Unterstützungsbetrag Lebt in Name / Vorname datum Wohnort und Adresse im Steuerjahr (CHF) Ihrem Haushalt? ja
Änderungsantrag für die zukünftige Zustellung der Formulare (bitte nur ein Feld ankreuzen) Sprache bzw. Zustellungsform Deutsch Italienisch Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung X Papier
Die Zustellung von Verfügungen wird bis zum Widerruf an folgende Adresse gewünscht:
(ohne Angaben erfolgt die Zustellung an die oben aufgedruckte Adresse)
**) Bei Ehegatten die Ehefrau, bei eingetragenen Partnerschaften die auf der Partnerschaftsurkunde als Partner/in 2 aufgeführten Person.
4
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse
Füllen Sie die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig und vollständig aus. Sie erspa- ren uns damit Abklärungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig durchgeführt werden kann. Für die Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse ist der Stand am 31. Dezember 2025 massgebend. Die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit beantworten Sie auch dann mit 'ja', wenn Sie nur im Nebenerwerb selbständig erwerbend sind. In der Tabelle Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder sind die Kinder aufzuführen, deren Unterhalt Sie zur Hauptsache bestreiten (weitere Ausführungen dazu finden Sie in Ziffer 12.3-5). Für die volljährigen, in Ausbildung stehenden Kinder ist zusätzlich deren steuerbares Einkommen zu deklarieren. Bei getrennt besteuerten Eltern (getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern inkl. Konkubinatspaare) mit gemeinsamen Kindern werden zusätzliche Angaben benötigt. Bitte beantworten Sie diesfalls auch die Zusatzangaben bezüglich Unterhaltsbeiträge, Sorgerecht und Obhut in den dafür vorgesehenen Checkboxen. Als unterstützungsbedürftige Person gilt jede vom Steuerpflichtigen unterhaltene Per- son, ausgenommen Ehegatte / Partner, Konkubinatspartner und Kinder. Änderungsantrag für die zukünftige Zustellung der Formulare Wichtig:
Nur ausfüllen, wenn eine Änderung gegenüber der bisherigen Zustellung gewünscht wird.
Nur ein Feld ankreuzen.
Gewünschte Zustellungsart gilt bis zum nächsten Änderungsantrag.
"Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung" als Alternative zu den Papierfor- mularen. Lesen Sie dazu die Ausführungen auf Seite 2.
Bitte beachten Sie, dass bei den mit Deklarationssoftware erstellten Steuererklärungs- Formularen handschriftliche Vermerke wegen der elektronischen Verarbeitung (Bar- Code) nicht berücksichtigt werden können. Die entsprechenden Angaben gelten als nicht getätigt und die Deklaration ist im rechtlichen Sinne unvollständig. Falls Sie die Steuererklärung mit "SofTax GR" ausfüllen, müssen Sie zusätzliche Angaben im eigens dafür eingerichteten Formular "Bemerkungen" in "SofTax GR" anbringen. Elektronische Einreichung ohne Unterschrift: Die Quittung, die Sie nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung erhalten, muss nicht ausgedruckt, unterzeichnet und per Post an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gesandt werden. Diese Quittung dient lediglich Ihrer eigenen Dokumentation. Wenn Ihnen nicht alle Beilagen in elektronischer Form zur Verfügung stehen, kön- nen Sie in "SofTax GR" nach erfolgreicher Übermittlung ein Beilagen-Deckblatt aus- drucken und dieses zusammen mit den Beilagen in Papierform zustellen. Eine Un- terzeichnung ist nicht notwendig.
5
Einreichung Papier-Steuererklärung: Stellen Sie bitte die unterzeichnete Papier-Steu- | ||||
ererklärung und die ausgefüllten Hilfsblätter und Belege im beiliegenden Rückantwort- | ||||
couvert der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Verarbeitungszentrum 1/KO, | ||||
Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur zu. | ||||
Hauptformular, Seite 2 (Formular 1b)
Steuerausscheidung | ||||
Die | Ausscheidung für Graubünden (Einkommen und Vermögen) sowie für die Schweiz (Einkommen) wird im Rahmen | der | ||
Steuerveranlagung durch die Veranlagungsbehörde von Amtes wegen vorgenommen. | ||||
Kanton CHF | Bund CHF | |||
EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND | Code | |||
der steuerpflichtigen Personen und der minderjährigen Kinder
1. In Graubünden | ||||||
1.1 | Nettoertrag der Liegenschaften | Formular 7 | 170 | 16‛200 | 14‛256 | |
1.2 | Selbständige Erwerbstätigkeit | Person 1 Person 2 | 110 111 | |||
1.3 | Aus Anteilen an einfachen Gesellschaften | Person 1 Person 2 | 112 113 | |||
1.4 | Aus Anteilen an Kollektiv- / Kommanditgesell- schaften | Person 1 Person 2 | 114 115 | |||
1.5 | Ertrag aus unverteilten Erbschaften | 180 | ||||
1.6 | Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: | 164 | ||||
2. | Total Einkünfte in Graubünden | Summe Ziffern 1.1 bis 1.6 | 16‛200 | 14‛256 | |
3. | Ausserhalb Graubünden 3.1 Unselbständige Erwerbstätigkeit 3.2 Selbständige Erwerbstätigkeit 3.3 Aus Anteilen an einfachen Gesellschaften 3.4 Aus Anteilen an Kollektiv- / Kommanditgesell- schaften 3.5 AHV- / IV-Renten (zu 100%) 3.6 Übrige Renten und Pensionen | Person 1 Person 2 Person 1 Person 2 Person 1 Person 2 Person 1 Person 2 Person 1 Person 2 Person 1 Person 2 | 100 101 110 111 112 113 114 115 130 131 134 135 | 250‛000 20‛000 | 250‛000 20‛000 |
3.7 Unterhaltsbeiträge aufgrund Scheidung, Trennung, Auflösung eingetra- | |||||
gener Partnerschaft 3.8 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder 3.9 Nettoertrag der Liegenschaften 3.10 Ertrag aus Wertschriften und Guthaben 3.11 Ertrag aus unverteilten Erbschaften 3.12 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung: | Formular 7 | 160 161 170 174 180 164 | 62‛400 850 | 62‛400 850 | |
4. | Total Einkünfte ausserhalb Graubünden Summe Ziffern 3.1 bis 3.12 | 333‛250 | 333‛250 | |
5. | Total Einkünfte Ziffer 2 + Ziffer 4 | 190 | 349‛450 | 347‛506 |
6
Einkünfte
1. Einkünfte in Graubünden
1.1 Nettoertrag der Liegenschaften
In dieser Ziffer sind die auf dem Formular 7 "Liegenschaften", Seite 2, berechneten Nettoerträge der Privatliegenschaften einzusetzen. Siehe dazu die zugehörigen Ausfüh- rungen auf Seite 21.
1.2 – 1.6 Weitere Einkünfte Darunter fallen
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. aus Betriebsstätten und Bauge- sellschaften);
Einkommen aus Anteilen an einfachen Gesellschaften;
Einkommen aus Anteilen an Kollektiv-/ Kommanditgesellschaften;
Einkommen aus unverteilten Erbschaften mit Liegenschaften in Graubünden;
Entschädigungen aus kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) bzw. Direkt- vermarktung des Stroms oder durch Überlassung von Liegenschaftsteilen für den Betrieb einer Solaranlage. Bei Anlagen, welche der Eigenbedarfsdeckung dienen, gilt das Nettoprinzip: Es wird lediglich der Betrag besteuert, der netto aus der Anlage erwirtschaftet wird, d.h. Gesamtvergütung abzüglich Eigenverbrauch;
Weitere Einkünfte.
Die entsprechenden Abrechnungen sind der Steuererklärung beizulegen.
3. Einkünfte ausserhalb Graubündens
3.1 - 3.12 Weitere Einkünfte ausserhalb Graubündens
Zur Ermittlung des Gesamteinkommens sind auch sämtliche ausserhalb des Kantons Graubünden erwirtschafteten Einkünfte zu deklarieren. Dies sind:
Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit;
Einkommen aus Anteilen an einfachen Gesellschaften;
Einkommen aus Anteilen an Kollektivgesellschaften;
Renten und Pensionen;
Unterhaltsbeiträge aufgrund Scheidung, Trennung oder Auflösung eingetragener Partnerschaft (inkl. Alimente für minderjährige Kinder);
Nettoertrag der Liegenschaften;
Ertrag aus Wertschriften und Guthaben;
Einkommen aus unverteilten Erbschaften;
Weitere Einkünfte.
7
Hauptformular, Seite 3 (Formular 1b)
Code | Kanton CHF | Bund CHF | ||
ABZÜGE | ||||
6. | Allgemeine Abzüge 6.1 Berufsauslagen bei unselbständiger Person 1 Erwerbstätigkeit Person 2 6.2 Schuldzinsen 6.3 Unterhaltsbeiträge an geschiedene / getrennt lebende Ehegatten / Partner 6.4 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder 6.5 Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Person 1 die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Person 2 6.6 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien 6.7 Kosten für Kinderbetreuung durch Dritte 6.8 Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen 6.9 Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: | 230 270 280 290 291 306 307 318 319 323 324 | 3‛300 2‛000 22‛500 12‛200 | 4‛000 2‛000 22‛500 5‛800 |
7. | Total allgemeine Abzüge | Summe Ziffern 6.1 bis 6.9 | 40‛000 | 34‛300 | |
8. | Nettoeinkommen | Ziffer 5 abzüglich Ziffer 7 | 340 | 309‛450 | 313‛206 |
9. | Zusätzliche Abzüge 9.1 Krankheits- und Unfallkosten 9.2 Behinderungsbedingte Kosten 9.3 Freiwillige Zuwendungen | 350 351 352 | 100 | 100 | |
10. | Total zusätzliche Abzüge | Summe Ziffern 9.1 bis 9.3 | 100 | 100 | |
11. | Reineinkommen | Ziffer 8 abzüglich Ziffer 10 | 360 | 309‛350 | 313‛106 |
12. | Sozialabzüge 12.1 Zweiverdienerabzug 12.2 Abzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen 12.3 Abzug für Kinder im Vorschulalter 12.4 Abzug für Kinder in Ausbildung | 381 382 383 384 | 600 6‛600 9‛900 | 9‛000 2‛800 6‛800 6‛800 | |
12.5 Abzug für Kinder in Ausbildung mit Aufenthalt am auswärtigen | |||||
Ausbildungsort 12.6 Abzug für unterstützungsbedürftige Personen | 385 386 | 19‛700 | 6‛800 | ||
13. | Total Sozialabzüge Summe Ziffern 12.1 bis 12.6 | 389 | 36‛800 | 32‛200 |
14. | Für die Besteuerung massgebendes Gesamteinkommen Ziff. 11 abzügl. Ziff. 13 | 390 | 272‛550 | 280‛906 |
8
Abzüge Unter den folgenden Punkten sind sämtliche ausserhalb des Kantons Graubünden an- fallenden Abzüge zu deklarieren.
6. Allgemeine Abzüge
6.1 Berufsauslagen
Als Berufsauslagen werden diejenigen Aufwendungen in Abzug gebracht, welche unmit- telbar für die Erzielung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anfal- len und in einem direkten Zusammenhang zu diesem Einkommen stehen.
6.2 Schuldzinsen
Hier werden sämtliche im Steuerjahr fällig gewordenen und bezahlten Schuldzinsen deklariert. Nicht abziehbar sind Schuldentilgungen (Amortisationen) und Leasingkosten (inklu- sive Zinsanteil). Beim Leasing von Privatvermögen sind Schuldzinsen nicht abziehbar, weil es sich dabei um ein mietähnliches Verhältnis handelt. Diese Zinsen sind auch dann nicht abziehbar, wenn die Leasinggesellschaft einen Schuldzinsenausweis ausstellt. Baukreditzinsen inklusiv Kreditkommissionen gehören bis zum Beginn der Nutzung der Liegenschaft zu den wertvermehrenden Aufwendungen oder den Anlagekosten und sind nicht abziehbar. Als Baukredite gelten alle Fremdmittel, die für die Finanzierung der Erstellung eines Baus eingesetzt werden. Die Qualifikation als Baukredit erfolgt unab- hängig von der Herkunft der Fremdmittel und unabhängig von deren Sicherheit. Die Schulden gelten bis zur Bauvollendung als Baukredite. Als Bauvollendung wird der tat- sächliche Bezug des Objekts angenommen. Findet eine Konsolidierung des Baukredits erst nach Bezug statt, werden die Zinsen ab Bezug als (abziehbare) Schuldzinsen zuge- lassen. Die Baurechtszinsen werden im Formular 7 "Liegenschaften" geltend ge- macht. Zinsbeihilfen sind von den Schuldzinsen in Abzug zu bringen. Der Abzug für private Hypothekar- und andere Schuldzinsen ist nach oben be- grenzt und zwar im Umfang des Bruttovermögensertrages (Einkünfte aus beweg- lichem und unbeweglichem Privatvermögen) plus CHF 50'000.–. Einkünfte aus Be- teiligungen des Privatvermögens, die unter die Teilbesteuerung fallen, werden nur zu 60% in die Bemessung einbezogen.
9
6.3 - 6.4 Unterhaltsbeiträge Abziehbar sind die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten / Partner sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder. Für jene Kinder, für welche unter dieser Ziffer Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, kann unter den Ziffern 12.3 bis 12.5 kein Abzug mehr vorgenommen werden.
6.5 Beiträge an die Altersvorsorge, die berufliche Vorsorge
und die gebundene Selbstvorsorge Überobligatorische, laufende und Erhöhungsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2) sowie Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren, soweit diese nicht schon im Nettolohn berücksichtigt sind, werden hier deklariert. Erwerbstätige AHV-Pflichtige Personen, welche im Jahre 2025 Prämien bzw. Beiträge an eine Einrichtung für gebundene Selbstvorsorge geleistet haben, können diese wie folgt geltend machen:
Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensions- kasse / 2. Säule) angehören, bis zu CHF 7'258.–.
Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensions- kasse / 2. Säule) angehören, bis zu 20% des Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 36'288.–.
Wichtig: Es sind nur die tatsächlich im Jahre 2025 bezahlten und belasteten Prämien, Beiträge oder Einlagen abziehbar. Besteht bei beiden Ehegatten / Partner eine AHV-Pflicht, so kann der Abzug von beiden Ehegatten / Partnern beansprucht werden. Nicht Erwerbstätige können keinen Abzug für Beiträge in die Säule 3a geltend machen. Selbständige Erwerbstätigkeit: Bei Mitarbeit eines Ehegatten / Partners im Ge- schäftsbetrieb des anderen ist ein Abzug von Beiträgen dann zulässig, wenn ein eigent- liches Arbeitsverhältnis besteht und demzufolge die Beiträge an die AHV/IV etc. nach den für Arbeitnehmer geltenden Regeln abgerechnet werden. Wenn aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust resultiert, ist kein Abzug möglich.
6.6 Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien
Abziehbar sind Einlagen, Prämien und Beiträge des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen für die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Zin- sen von Sparkapitalien. Der Abzug ist limitiert. Als Zinsen von Sparkapitalien gelten die Erträge des Wertschriftenvermögens.
10
Höchstabzug für Steuerpflichtige, welche Beiträge an die berufliche Vorsorge oder ge-
bundene Selbstvorsorge leisten: | Kanton | Bund | ||
Gemeinsam steuerpflichtige Personen | CHF | 9'200.– | CHF | 3'700.– |
Übrige | CHF | 4'600.– | CHF | 1'800.– |
pro Kind (beim Bund auch pro unterstüt- | CHF | 1'000.– | CHF | 700.– |
zungsbedürftige Person) |
Höchstabzug für Steuerpflichtige, welche keine Beiträge an die berufliche Vorsorge oder gebundene Selbstvorsorge leisten (z.B. Nichterwerbstätige, Rentner):
Kanton | Bund | ||
Gemeinsam steuerpflichtige Personen | CHF 11'600.– | CHF | 5'550.– |
Übrige | CHF 5'800.– | CHF | 2'700.– |
pro Kind (beim Bund auch pro unterstüt- | CHF 1'000.– | CHF | 700.– |
zungsbedürftige Person) | |||
6.7 Kosten für Kinderbetreuung durch Dritte | |||
Sofern Kinder unter 14 Jahren durch Dritte betreut werden und dafür eine | Entschädi- | ||
gung ausgerichtet wird, kann ein Kinderbetreuungsabzug beansprucht werden. Dabei
müssen die geltend gemachten Kosten in kausalem | Zusammenhang mit der Erwerbstä- | ||
tigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit stehen. Drittbetreuungskosten, die aus- serhalb der effektiven Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind, wie bspw.
durch Babysitting am Abend oder für Freizeitaktivitäten, können nicht in | Abzug gebracht | ||
werden. Solche Kosten, die den Eltern infolge Freizeitgestaltung entstehen, sind als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten zu qualifizieren. Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, sind diese ebenfalls als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Kosten für die Betreuung durch die Eltern selbst sind nicht abziehbar.
Der Steuererklärung sind unaufgefordert eine Aufstellung und Belege über | die bezahl- | ||
ten Kinderbetreuungskosten mit Angabe der Empfängeradressen beizulegen. Zudem
hat der Steuerpflichtige jeweils den Grund für die Drittbetreuung | der Kinder anzugeben. |
Die bezahlten Beträge stellen bei den Empfängern steuerbares Einkommen dar.
Der Abzug beträgt beim Kanton maximal CHF 10'900.– beim Bund maximal CHF
25'800.– pro Kind. Der Abzug kann auf zwei Steuerpflichtige aufgeteilt werden. Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) ohne ge- meinsamen Haushalt hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten, der mit dem Kind zusammenlebt und für seinen Unterhalt sorgt. Voraussetzung ist, dass dieser Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erwerbs-
und gleichzeitig betreuungsunfähig ist oder sich in Ausbildung befindet. | Liegt eine alter- | ||
nierende Obhut vor, kann jeder Elternteil die nachgewiesenen Kosten bis zum halben Maximalbetrag in Abzug bringen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine
11
andere Aufteilung beantragen. Die beiden Elternteile haben sich in diesem Fall zu eini- gen. Es obliegt daher den Eltern, eine andere Aufteilung zu begründen und nachzuwei- sen. Diese Regelung gilt auch für Konkubinatspaare ohne gemeinsame Kinder. Konkubinatspaare, die mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt leben, kön- nen die nachgewiesenen Kosten je bis zum halben Maximalbetrag in Abzug bringen, wenn sie beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in Ausbildung stehen oder erwerbs- und zugleich betreuungsunfähig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben oder nicht.
6.8 Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten
Beteiligungen Wenn Sie zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt sind, liegt eine qualifizierte Beteiligung an Wertschriften vor. Bei solchen Titeln wird die wirtschaftliche Doppelbelastung (Besteuerung auf Stufe Gesellschaft und Aktionär) in der Einkommenssteuer gemildert, indem die ausgeschüt- teten und versteuerten Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ledig- lich zu 50% (Kantonssteuer) bzw. zu 70% (Bundessteuer) besteuert werden. Der ent- sprechende Abzug ist unter dieser Ziffer vorzunehmen.
6.9 Weitere Abzüge
An dieser Stelle können die übrigen Abzüge geltend gemacht werden. Zulässig sind zum Beispiel:
Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäfts- jahren, soweit diese für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten und im Steuerjahr eine selbständige Erwerbstä- tigkeit ausgeübt wird.
die tatsächlichen Verwaltungskosten des beweglichen Privatvermögens (Bankdepot- und Safegebühren, Inkassospesen etc.). Nicht abzugsfähig sind die Auslagen für die Vermögensanlage, die Spesen und Kommissionen im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Wertschriften, die Kosten für die Steuerberatung etc.
An Stelle der effektiven Kosten kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der pauschale Abzug beträgt auf dem Steuerwert bis CHF 3.6 Mio. 2.5‰ des Steuerwertes, auf den CHF 3.6 Mio. übersteigenden Steuerwerten 1‰ des Steuerwertes. Der Abzug wird grundsätzlich auf dem Total des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Für eigene Aktien, Aktionärs-Guthaben (Aktionärskontokorrent) und Darlehen ist der Abzug nicht möglich. Der Abzug gilt ebenfalls nicht für Geschäftsvermögen. Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind diese detailliert nachzuweisen. Pauschale Vermögensverwaltungskosten werden nur bis maximal zur Höhe der steuer- baren Vermögenserträge aus Wertschriften (ohne Erträge aus eigenen Aktien, Aktio- närs-Guthaben (Aktionärskontokorrent) und Darlehen) gewährt.
12
9. Zusätzliche Abzüge
9.1 Krankheits- und Unfallkosten
Abziehbar sind die von der Krankenkasse nicht zurückerstatteten, im Jahr 2025 selbst bezahlten Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unter- haltenen Personen, soweit diese Kosten 5% des Nettoeinkommens gemäss Hauptfor- mular, Seite 3, Ziffer 8, übersteigen. Zu deklarieren sind die effektiven Aufwendungen für Krankheit, Invalidität und Pflegebedürftigkeit. Schönheitsbehandlungen, Fitnesskuren und dergleichen sind nicht abziehbar. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung der gel- tend gemachten Kosten beizulegen.
9.2 Behinderungsbedingte Kosten
Die durch die Invalidität verursachten, selbstgetragenen im Kalenderjahr 2025 bezahlten Kosten sind ohne Selbstbehalt von den Einkünften abziehbar. Als Mensch mit Behinde- rung gilt eine Person, der es eine dauernde körperliche, geistige oder psychische Beein- trächtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, sozi- ale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Er- werbstätigkeit auszuüben.
9.3 Freiwillige Zuwendungen
Abziehbar sind freiwillige Zuwendungen von Geld oder von übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind sowie freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Mitglieder- und Passivbeiträge sowie Zuwendungen an Vereine mit ideeller Tätigkeit (z.B. Musik- und Sportvereine) können nicht abgezogen werden. Der Maximalabzug beträgt 20% des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 8. Übersteigen die Abzüge gesamthaft CHF 100.–, sind sie namentlich und betragsmässig aufzulisten und auf Verlangen zu belegen. Das Verzeichnis über die Institutionen mit Abzugsberechtigung kann direkt über die Inter- net-Adresse www.stv.gr.ch abgerufen werden.
13
12. Sozialabzüge
Beachten Sie, dass für die Gewährung der Sozialabzüge die Verhältnisse am 31.12.2025 massgebend sind; es sei denn, die Steuerpflicht endet innerhalb des Jahres 2025 (unterjährige Steuerpflicht). In diesem Fall sind die Verhältnisse am letzten Tag der Steuerpflicht massgebend.
12.1 Zweiverdienerabzug
Beim Kanton kann der Zweiverdienerabzug beansprucht werden, wenn beide gemein- sam veranlagten Ehegatten / Partner ein Erwerbseinkommen erzielen. Dies gilt auch für die erhebliche Mitarbeit des einen Ehegatten / Partners im Betrieb, Geschäft oder Ge- werbe des anderen Ehegatten / Partners. Der Abzug beträgt CHF 600.–. Beim Bund beträgt der Zweiverdienerabzug 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens der beiden gemeinsam besteuerten Personen, mindestens CHF 8'600.– und höchstens CHF 14'100.–. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbstän- diger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der dafür angefallenen Aufwendun- gen (Berufsauslagen, Gewinnungskosten) sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Beträgt das so berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als CHF 8'600.–, kann nur dieser Teilbetrag ab- gezogen werden.
12.2 Abzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen
Leben Sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partner- schaft können Sie beim Bund einen Abzug von CHF 2'800.– geltend machen. Der Kan- ton trägt diesem Umstand im Tarif Rechnung und kennt keinen entsprechenden Abzug.
12.3-5 Kinderabzüge Der Kinderabzug steht demjenigen Steuerpflichtigen zu, der den Unterhalt von minder- jährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug pro Kind beträgt im Kanton CHF 6'600.– für Kinder im Vorschulalter, CHF 9'900.– für ältere minderjährige sowie in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kinder; bei Aufenthalt während der Woche am Ausbildungsort ohne tägliche Heimkehr erhöht sich der Abzug auf CHF 19'700.–. Im Bund beträgt der Abzug CHF 6'800.–. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2025. Das heisst, der Kinderabzug wird nur ge- währt, wenn das Kind am Stichtag minderjährig war oder sich in Ausbildung befand. Voraussetzung für die Gewährung des Kinderabzuges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass das minderjährige oder das mündige, sich in Ausbildung befin- dende Kind auf die Unterstützungsleistung der Eltern angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind aufgrund seiner Einkünfte (Erwerbseinkommen, Stipendien, Wertschriftenerträge, Unterhaltsbeiträge) und/oder seines hohen Vermögens zur Haupt- sache selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Nicht entscheidend ist, ob die Eltern über die gesetzliche Pflicht hinaus freiwillige Leistungen erbringen, indem sie beispielsweise für den gesamten Unterhalt aufkommen, obwohl das Kind über nam- hafte eigene Einkünfte verfügt. Massgeblich ist einzig, ob sie für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommen müssen. Der Lebensunterhalt umfasst das, was ein Kind zum
14
Leben braucht. Zu diesem Grundbedarf gehören nur die für den unmittelbaren Lebens- unterhalt notwendigen Ausgaben. Im Bereich der Sozialabzüge, zu denen der Kinderabzug gehört, sind Schematisierungen bzw. Typisierungen charakteristisch und daher zulässig. Eine solche Schematisierung sieht die Praxis vor, indem der Kinderabzug grundsätzlich nicht gewährt wird, wenn das Kind eigene Einkünfte von mehr als CHF 16'000.– pro Jahr erzielt (Ausbildung am Wohnort) bzw. von mehr als CHF 18'000.– pro Jahr (Ausbildung auswärts mit täglicher Heimkehr) bzw. von mehr als CHF 24'000.– pro Jahr wenn sich das Kind während der Woche am auswärtigen Ausbildungsort aufhält, oder sein Reinvermögen CHF 187'500.– oder mehr beträgt (Annahme Studiumsdauer 5 Jahre), weil unter diesen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass das Kind zur Hauptsache selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Die aktuelle Regelung der Familienbesteuerung im Bund ist komplex. Sie wird hier in vereinfachter Form wiedergegeben. Weitere Informationen können der Home- page der Steuerverwaltung (www.stv.gr.ch – Rubrik Praxis) entnommen werden. Minderjährige Kinder mit Unterhaltszahlungen
In Nichtkonkubinatsverhältnissen hat der Unterhaltsbeiträge empfangende Elternteil diese zu versteuern. Der Abzug von Unterhaltsbeiträgen darf (bei minderjährigen Kin- dern) nicht mit Kinderabzügen kumuliert werden. Leben unverheiratete Eltern mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen minderjähri- gen Kindern im gleichen Haushalt zusammen (Konkubinat) und werden Unterhaltszah- lungen geleistet, kann der zahlende Elternteil die Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünf- ten abziehen. Der Elternteil, der die Unterhaltsleistungen erhält, hat diese zu versteuern, hat aber gleichzeitig auch Anspruch auf den Kinderabzug. Minderjährige Kinder ohne Unterhaltszahlungen
In Nichtkonkubinatsverhältnissen erhält derjenige Elternteil den Kinderabzug, welcher den Unterhalt des Kindes bestreitet. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, wird der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile am finanziellen Unterhalt beteiligt sind. Leben unverheiratete Eltern mit gemeinsamen minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt zusammen (Konkubinat) und erfolgen keine Unterhaltszahlungen, wird vermu- tet, dass der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und somit Anspruch auf den Kinderabzug hat. In Kon- kubinatsverhältnissen mit nicht gemeinsamen Kindern erhält jeder Elternteil (nicht Kon- kubinatspartner) den halben Kinderabzug.
15
Volljährige Kinder in Ausbildung mit Unterhaltszahlungen
Die Kinderalimente können vom leistenden Elternteil nicht mehr abgezogen werden; das Kind hat sie nicht zu versteuern. Volljährige Kinder in Ausbildung ohne Unterhaltszahlungen
Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern mit zwei Haushalten ohne Unterhaltszahlungen hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, bei dem das Kind lebt.
12.6 Abzug für unterstützungsbedürftige Personen
Für unterstützungsbedürftige Personen, an deren Unterhalt mindestens in der Höhe des Abzuges beigetragen wird, kann der Unterstützungsabzug geltend gemacht wer- den. Als unterstützungsbedürftig gilt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das steuerbare Einkommen beträgt weniger als CHF 15'000.– und das steuerbare Vermögen weniger als CHF 30'000.–, falls die betreffende Person alleinstehend ist;
das steuerbare Einkommen beträgt weniger als CHF 28'500.– und das steuerbare Vermögen weniger als CHF 50'000.–, falls die betreffende Person verheiratet ist.
Aus Praktikabilitäts- bzw. verwaltungsökonomischen Gründen wird bei der Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse (wie dies bspw. bei der Überprüfung des Kinderabzuges gemacht wird), sondern auf Durchschnittswerte abgestellt. Ein steuerbares Einkommen von CHF 15'000.– (Alleinstehende) bzw. CHF 28'500.– (Verheiratete) entspricht – hochgerechnet – in etwa dem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum. Die angeführten Grenzwerte für das Vermögen gelten ge- mäss dem Verwaltungsgericht Graubünden auch dann, wenn das ausgewiesene Ver- mögen der unterstützten Person hauptsächlich aus einer Liegenschaft besteht, welche nicht direkt liquid verfügbar ist. Allfällige aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen steuerfreie Einkünfte sowie weitere Ergän- zungsleistungen der öffentlichen Hand (Art. 30 lit. I StG GR) sind dabei zum steuerbaren Einkommen dazu zu rechnen. Die Unterstützung erfolgt in Form von Geld. Ausnahmsweise gelten auch die durch un- entgeltliche Gewährung von Kost und Logis verursachten Kosten als Unterstützungsleis- tung, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen (z.B. die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Zweit- oder Einliegerwohnungen an Flüchtlinge. Stehen den Unterhaltsleistungen wirtschaftlich messbare Leistungen des Leistungsemp- fängers gegenüber, wie etwa die Besorgung des Haushaltes, liegen keine Unterhaltsbei- träge vor. Aus diesem Grunde entfällt bei Pflegeeltern der Unterstützungsabzug, wenn sie für ihre Bemühungen entschädigt werden. Im Kanton kann der Abzug nicht gewährt werden für den Ehegatten / Partner und den Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen kann. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der
16
Steuerperiode oder der Steuerpflicht, d.h. die Unterstützungsbedürftigkeit muss zu die- sem Zeitpunkt (noch) bestehen; es gilt uneingeschränkt das Stichtagsprinzip. Vorausset- zung für die Gewährung des Unterstützungsabzuges ist immer eine Unterstützungsbe- dürftigkeit. Diese ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem Willen, längerfristig nicht in der Lage ist, ganz oder teil- weise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Im Bund kann bei Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder in Ausbildung der leistende Elternteil den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlun- gen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derje- nige mit dem höheren Einkommen, den Kinderabzug geltend machen. Der andere El- ternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen mindes- tens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Der Abzug beträgt im Kanton CHF 5'500.– und im Bund CHF 6'800.–. Der Abzug wird nur gewährt, wenn die Unterstützungsleistung mindestens CHF 5'500.– (Kanton) bzw. CHF 6'800.– (Bund) beträgt.
17
Hauptformular, Seite 4 (Formular 1b)
Steuerwert am 31.12. VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND (einschliesslich Nutzniessungsvermögen) Code des Steuerjahres der steuerpflichtigen Personen und der minderjährigen Kinder CHF
15. In Graubünden | |||||
15.1 | Liegenschaften (inkl. Geschäftsliegenschaften) | Formular 7 | 420 | 400‛000 | |
15.2 | Beteiligung an einfachen Gesellschaften | Name: | 404 | ||
15.3 | Beteiligung an Kollektiv- / Kommanditgesellschaften Firma: | 406 | |||
15.4 | Beteiligung an unverteilten Erbschaften | Name: | 428 | ||
15.5 | Geschäftsaktiven (ohne Liegenschaften) | 410 | |||
16. Total Vermögen in Graubünden Summe Ziffern 15.1 bis 15.5 | 400‛000 | |
17. Ausserhalb Graubünden | ||
17.1 Liegenschaften (inkl. Geschäftsliegenschaften) Formular 7 420 | 3‛000‛000 | |
17.2 Wertschriften und Guthaben 422 | 200‛000 | |
17.3 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle 426 | ||
17.4 Geschäftsaktiven (ohne Liegenschaften) 410 | ||
17.5 Beteiligung an einfachen Gesellschaften Name: 404 | ||
17.6 Beteiligung an Kollektiv- / Kommanditgesellschaften Firma: 406 | ||
17.7 Beteiligung an unverteilten Erbschaften Name: 428 | ||
17.8 Motorfahrzeuge 430 | ||
17.9 Lebens- und Rentenversicherungen 432 | 25‛000 | |
17.10 Übrige Vermögenswerte 434 | 20‛000 | |
18. Total Vermögen ausserhalb Graubünden Summe Ziffern 17.1 bis 17.10 | 3‛245‛000 | |
19. Total der Vermögenswerte Ziffer 16 + Ziffer 18 440 | 3‛645‛000 | |
20. Schulden | ||
20.1 Geschäftsschulden 450 | ||
20.2 Privatschulden in Graubünden | ||
20.3 Privatschulden ausserhalb Graubünden 452 | – | 900‛000 |
21. Reinvermögen 460 | 2‛745‛000 | |
22. Steuerfreie Beträge | ||
22.1 Für gemeinsam steuerpflichtige Personen CHF 138'000 470 | – | 138‛000 |
22.2 Für alleinstehende Steuerpflichtige CHF 69'000 472 | – | |
22.3 Für Kinder, für welche unter Ziffer 12 ein Kinderabzug beansprucht wird je Kind CHF 28'000 474 | – | 84‛000 |
23. Für die Besteuerung massgebendes Gesamtvermögen 480 | 2‛523‛000 | |
Beilagen Dieses Hauptformular und die Hilfsformulare sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. | ||
X Hilfsformular Liegenschaften Datum 31. August 2026 | ||
Kopie Steuererklärung Wohnsitzstaat | ||
X Einheitswertbescheid Unterschrift F. Muster I. Muster-Meier | ||
Steuerpflichtige Person 1 Steuerpflichtige Person 2
Rückfragen sind zu richten an (gilt nicht als Vollmacht):
Ein Vertretungsverhältnis ist mit einer separaten Vollmacht zu bescheinigen, andernfalls werden sämtliche Verfügungen und Rechnungen der steuerpflichtigen Person zugestellt.
18
Vermögen Massgebend für die Deklaration des steuerbaren Vermögens ist der Vermögensstand am 31. Dezember 2025 bzw. am Ende der Steuerpflicht. Der Steuer unterliegt das ge- samte im Kanton Graubünden gelegene Reinvermögen.
15. Vermögenswerte in Graubünden
15.1 Liegenschaften
Gemäss Formular 7 "Liegenschaften", Seite 1; siehe dazu die Ausführungen auf Seite 21 ff.
15.2 - 15.5 Übrige Vermögenswerte Hier werden die übrigen in Graubünden gelegenen Vermögenswerte angegeben.
17. Vermögenswerte ausserhalb des Kantons Graubünden
Zur Ermittlung des Gesamtvermögens und zur Vornahme der internationalen Steueraus- scheidung sind sämtliche in- und ausländischen Vermögenswerte (einschliesslich Nutz- niessungsvermögen aber ohne Wohnrecht) der Steuerpflichtigen (bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaften das Vermögen beider Ehegat- ten / Partner) und der minderjährigen Kinder unter ihrer elterlichen Sorge, anzugeben.
17.1 Liegenschaften
Gemäss Formular 7 "Liegenschaften", Seite 1; siehe dazu die Ausführungen auf Seite 21. Eine durch ausländische Behörden vorgenommene Bewertung der dort gele- genen Liegenschaften ist für die Schweizerische Steuerbehörde nicht verbindlich.
17.2 - 17.10 Übriges Vermögen Unter den Ziffern 17.2 – 17.10 werden die ausserhalb Graubündens gelegenen Vermö- genswerte deklariert.
20. Schulden
Es sind sämtliche Schulden in- und ausserhalb Graubündens per 31.12.2025 zu de- klarieren.
22. Steuerfreie Beträge
Das Gesetz sieht vor, dass nicht das gesamte Reinvermögen versteuert werden muss, sondern ein Anteil davon von der Steuer befreit ist. Für die Gewährung der steuerfreien Beträge sind ebenfalls die Verhältnisse am 31. Dezember 2025 massgebend. Die Ta- belle mit den Abstufungen finden Sie im Hauptformular, Seite 4, Ziffer 22.
19
Liegenschaften, Seite 1 (Formular 7)
1. Verzeichnis der Liegenschaften | |||||
Art: (Hinweis: Liegenschaften mit Wohnrecht/Nutzniessung müssen ebenfalls deklariert werden) | |||||
BAU Bauland/Bauplatz SWE Stockwerkeigentum EFH Einfamilienhaus GEH Geschäftshaus MFH Mehrfamilienhaus GAR Autoabstellplatz/Garage LAL Landwirtschaftliche Liegenschaft BLE Bastel-/Luftschutzraum/Estrich | WFW FEW | Wiese/Feld/Wald Ferienwohnung | |||
Mit Aufschub | |||||
Liegenschaft | Kanton | Dauernd | Schätzungs- Baujahr | ||
Parzellen- oder | Steuerwert | ||||
Gemeinde Strasse / Nr. Art | |||||
STWEG-Nr. | CHF | ||||
Nr. | 1) | selbstbewohnt | jahr | ||
A Privatliegenschaften | |||||
(X) | (X) | ||||
1 | GR St. Moritz | Via Maistra 345 | 04 | 5344 | 2020 2020 | 400‛000 |
2 | AU München | Parkallee 34 | 02 | 2 | 1967 2017 | 1‛000‛000 |
3 | AU München | Parkallee 36 | 02 | 2 | 1968 2017 | 2‛000‛000 |
4 | ||||||
5 | ||||||
6 | ||||||
7 | ||||||
8 | ||||||
Total Steuerwert | der Privatliegenschaften | 3‛400‛000 | ||||
Übertrag | auf das Hauptformular (Formular 1a: Seite 4, Ziffer 32.1; Formular 1b: Seite 4, | |||||
Ziffer 15.1 und/oder Ziffer 17.1) oder den Fragebogen für unverteilte Erbschaften (Formular | ||||||
1e, Seite 2, Ziffer 5.1). | ||||||
B Geschäftsliegenschaften | |||||
1 | |||||
2 | |||||
3 | |||||
4 | |||||
5 | |||||
Total Steuerwert der Geschäftsliegenschaften | |||||
Übertrag auf das Hauptformular (Formular 1a: Seite 4, Ziffer 30.1; Formular 1b: Seite 4, | |||||
Ziffer 15.1 und/oder Ziffer 17.1) oder | auf den Fragebogen für unverteilte Erbschaften | ||||
(Formular 1e, Seite 2, Ziffer 4.1). | |||||
2. Mietwert für selbstbewohnte Geschäftsliegenschaften | |||||
Liegenschaft Nr(n). | gemäss Verzeichnis (oben 1. B) | CHF | |||
Mietwert für den / die selbstbewohnten Teil(e) der Geschäftsliegenschaft(en) | |||||
Mietwertreduktion: | Kanton Bund | Übertrag auf das Hauptformular (Formular 1a) Seite 2, Ziffer 7.4 | |||
1) | |||||
Privatliegenschaft mit Aufschub gemäss Art. 18b Abs 1 StG und 18a DBG. | |||||
20
Formular Liegenschaften (Formular 7)
1. Verzeichnis der Liegenschaften
Alle Privat- und Geschäftsliegenschaften sind zu deklarieren, auch jene in anderen Kan- tonen oder im Ausland. Liegenschaften, an welchen ein Nutzniessungsrecht zu Ihren Gunsten besteht, sind ebenfalls anzugeben. Ist ein unentgeltliches Wohnrecht vorhan- den, muss dieses neu vom zivilrechtlichen Eigentümer oder von der zivilrechtlichen Ei- gentümerin deklariert und versteuert werden. Angaben wie Parzellen-Nummer, Baujahr etc. finden Sie für in der Schweiz gelegene Liegenschaf- ten auf der Immobilienbewertung des Amtes für Immobilienbewertung.
A Privatliegenschaften Privatliegenschaften sowie Wohn- oder Nutzniessungsrechte werden in die Rubrik A ein- getragen. Für jede Liegenschaft ist eine separate Zeile auszufüllen. Notwendige Angaben: Kanton/Land, Gemeinde, Strasse/Nr., Liegenschafts-Art, Parzellen- oder STWEG-Nummer, Baujahr, Bewertungsjahr und Steuerwert. Der Code für die Liegenschafts-Art (00 bis 08) steht am Anfang des Formulars 7. Liegenschaften für welche bei der Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermö- gen ein Steueraufschub verlangt wurde, sind anzukreuzen. (Weitere Details siehe Weglei- tung Selbständigerwerbende und Landwirte Ziff. 2.8, welche unter www.stv.gr.ch Rubrik Steuererklärung zu finden ist). Das Total Steuerwert der Privatliegenschaften wird auf das Hauptformular, Seite 4, Ziffer 15.1 oder 17.1 übertragen.
B Geschäftsliegenschaften Geschäftsliegenschaften sind in gleicher Weise wie die Privatliegenschaften zu deklarieren. Das Total Steuerwert der Geschäftsliegenschaften wird auf das Hauptformular, Seite 4, Ziffer 15.1 oder 17.1 übertragen. Im Weiteren verweisen wir auf die "Wegleitung für Selbständigerwer- bende und Landwirte", welche von der Homepage der Steuerverwaltung des Kantons Grau- bünden www.stv.gr.ch Rubrik Dokumentation heruntergeladen werden kann.
Grundsatz für die Berechnung der Steuerwerte von Grundstücken Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemessener Berücksich- tigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit. Dabei ist zwischen Wohnhäusern, Ge- schäftshäusern und Eigentumswohnungen einerseits sowie Werkstattgebäuden und La- gerhallen andererseits zu unterscheiden. Massgebend sind in der Regel die Verkehrs- werte und Ertragswerte der letzten amtlichen Immobilienbewertung. Beispiele: Wohnhäuser, Geschäftshäuser und Eigentumswohnungen: (z.B. Ertragswert CHF 450'000.– / Verkehrswert CHF 600'000.–) Formel: Berechnung: Steuerwert: (2 x Ertragswert) + Verkehrswert (2 x 450'000.–) + 600'000.– CHF 500'000.– 3 3 Der Steuerwert ist jeweils auf die nächsten CHF 1'000.– abzurunden.
21
| Unterhalts- und
Beim Ausfüllen des Fragebogens für unverteilte Erbschaften ist dieser Betrag
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einkommen ausserh. GR: | 30‛000 + 48‛000 = 78‛000 | ||||
4) | Für die Bundessteuer massgebender Wert der Eigennutzung der im Kanton | 78‛000 ./. 6‛000 ./. 9‛600 | 62‛400 (Ziffer 3.9) | ||
Graubünden gelegenen Liegenschaften (in Prozent des kantonalen Wertes): | |||||
4) 78‛600
1 7‛200 8‛640 2 30‛000 3 48‛000 4 5 6 7 8 | 15‛840 30‛000 48‛000 | 10 20 20 | 1‛584 6‛000 9‛600 | 1‛584 6‛000 9‛600 |
Total Erträge | 93‛840 | Total Abzüge 17‛184 | |
Abzüge für die Steuerperiode | – | 17‛184 | |
Im Vorjahr nicht abzugsfähige Kosten für Energiespar- | Davon Kosten für Energiesparmassnahmen, Um- | ||
weltschutz und Rückbau gemäss Art. 32 DBG 3) | |||
massnahmen, Umweltschutz und Rückbau aus den | |||
letzten beiden Jahren (Art. 32 DBG) 3) | – | Übertrag auf das Hauptformular (Formular 1a: Seite 2, Ziffer 7.1, Spalte Bund; | |
Nettoertrag 3) | 76‛656 | Formular 1b: Seite 2, Ziffer 1.1 und/oder Ziffer 3.9, Spalte Bund). | |
3) Die für eine Liegenschaft vorgenommenen Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen sowie die im Hinblick auf einen Ersatzneubau ent-
standenen Rückbaukosten sind in den zwei folgenden Steuerperioden abziehbar, sofern sie in der Steuerperiode, in welcher sie an fallen, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (Art. 35 StG bzw. Art. 32. DBG). Diese Regelung gilt für Kosten, welche nach dem 31. Dezember 2020 (Kantonssteuer) bzw. dem
31. Dezember 2019 (Bundessteuer) angefallen sind.
22
Mehrheitlich gewerblich genutzte Liegenschaften: (z.B. Ertragswert von CHF 750'000.– / Verkehrswert von CHF 900'000.–) Formel: Berechnung: Steuerwert: Ertragswert + Verkehrswert 750'000.– + 900'000.– CHF 825'000.– 2 2 Der Steuerwert ist jeweils auf die nächsten CHF 1'000.– abzurunden.
Ausserkantonale Liegenschaften: Für Liegenschaften in einem anderen Kanton ist der dort massgebende Steuerwert vor Abzug der Schulden zu deklarieren. Für ausländi- sche Liegenschaften ist der bisherige Steuerwert einzusetzen. Zusätzlich legen Sie bitte der Steuererklärung einen Nachweis über den Verkehrswert bei. Die Bewertung erfolgt im Veranlagungsverfahren. Unüberbaute Grundstücke ausserhalb der Landwirtschaftszone werden grundsätzlich zu 2/3 des Verkehrswertes besteuert. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausserhalb der Landwirt- schaftszone werden zum Ertragswert besteuert.
3. Erträge der Privatliegenschaften
In der Spalte Vermietung sind die Erträge aus Vermietung (inkl. Vermietung von möb- lierten Ferienwohnungen und Vermietung über Online-Portale) und Verpachtung sowie der Mietwert der selbstgenutzten Geschäftsräume einzusetzen. Bei mehreren vermie- teten Einheiten (Wohnungen, Büros etc.) in einer Liegenschaft ist eine Aufstellung über die Erträge beizulegen. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist das spezielle For- mular "Vermietung von Ferienwohnungen" (Formular 7.1) auszufüllen.
Entschädigungen aus kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) bzw. Direktver- marktung des Stroms oder durch Überlassung von Liegenschaftsteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen steuerbares Einkommen dar, sind aber bei den Einkünften in Ziffer 1.6 zu deklarieren. In der Spalte Eigennutzung ist der Eigenmietwert bzw. der Wert der Eigennutzung zu deklarieren. Ein unentgeltliches Wohnrecht ist wie bisher von der berechtigten Person zu deklarieren und zu versteuern. Als Bruttomietwert selbstgenutzter Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen (Wohnungen, Einfamilienhäuser, Ferien- und Wochenend- häuser, Zimmer, Garagen etc.) gilt der Betrag, den der Eigentümer oder Nutzniesser bei Vermietung erzielen würde. Für Ferien- und Wochenendhäuser ist die Dauer der jährlichen Nutzung unerheblich, wenn die Liegenschaft jederzeit zur Verfügung steht und auch ganzjährig genutzt werden kann. Werden Ausstattungen, die ausgesprochen persönliche Liebhabereien darstellen, im Mietwert nicht berücksichtigt, sind auch die durch sie bedingten Unterhalts- und Be- triebskosten nicht abziehbar.
23
Wird eine Zweit- oder Einliegerwohnung (allenfalls teilweise) unentgeltlich Flüchtlingen zur Verfügung gestellt, berechtigt dies nicht zu einer Kürzung des Eigenmietwertes, son- dern ist weiterhin der volle Eigenmietwert zu versteuern. Falls der (anteilige) Eigenmiet- wert der zur Verfügung gestellten Wohnung die für die Gewährung des Unterstützungs- abzugs notwendige Höhe erreicht, kann der Unterstützungsabzug geltend gemacht wer- den (vgl. Ziff. 12.6, Seite 16). Die Höhe des Eigenmietwertes ist der letzten, Ihnen vom Amt für Immobilienbewertung Graubünden zugestellten, amtlichen Immobilienbewertung zu entnehmen. Bund: als Eigennutzung sind 80% des Mietwertes der im Kanton Graubünden selbstge- nutzten Liegenschaft zu deklarieren (siehe Rubrik B Direkte Bundessteuer). In der Spalte Übrige Erträge sind die Erträge aus Bau-, Weg-, Durchleitungs-, Ausbeu- tungsrechten etc. sowie Walderträge und Pachtzinsen einzutragen.
Unterhaltskosten der Privatliegenschaften Von den Bruttoerträgen sind die Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie die be- zahlten Baurechtszinsen abziehbar. Diese Kosten können entweder effektiv oder mittels einer Pauschale geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen (Wechselpauschale).
Pauschalabzug:
Pauschalabzug in % Alter des Gebäudes am 31.12.2025 des Bruttomietertrages Kanton / Bund Bis 10 Jahre (Baujahr 2016 und jünger) 10 Über 10 Jahre (Baujahr 2015 und älter) 20
Eine Pauschalierung ist bei der Kantonssteuer nicht zulässig für unüberbaute Grundstücke, Geschäfts- und Bürogebäude sowie für Liegenschaften mit einem jährlichen Bruttoertrag von über CHF 153'000.–. Beim Bund ist für unüberbaute Grundstücke und für vermietete Liegenschaften mit vorwiegend geschäftlicher Nutzung (Geschäfts- und Bürogebäude) ein Pauschalab- zug nicht zulässig.
Effektive Kosten: Als Unterhaltskosten gelten grundsätzlich werterhaltende Auslagen für Reparatu- ren und Renovationen. Dies sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bzw. der Ersatz bisheriger Werte ist.
24
Beispiele:
Bad oder Küche wird durch ein neues Bad oder eine neue Küche ersetzt;
Dach wird ersetzt;
Ölheizung wird durch Wärmepumpe oder Alternativenergie ersetzt;
Teppichboden wird durch Parkett oder Steinboden ersetzt;
Kosten für Reparaturen an Gebäuden und an damit fest verbundenen Teilen (ohne Mobiliar und dergleichen);
Sachversicherungsprämien für Brand-, Wasserschaden-, Glas-, Haftpflichtversi- cherungen etc. (ohne Hausrat- und Mobiliarversicherung);
Wiederkehrende Beiträge für Strassenunterhalt, Schneeräumung (z.B. Neu- und Ersatzbeschaffung Schneefräse) etc.;
Liegenschaftensteuern;
Kosten von Serviceabonnementen für Heizungsbrenner, Lift etc.;
Kaminfegerkosten;
Entschädigung an den Hauswart;
Auslagen für Verwaltung der Liegenschaft durch Dritte;
Aufwendungen für den Unterhalt des Umschwunges begrenzt auf Kosten, die für den Erhalt des ursprünglichen Zustandes von Garten und Hausplatz notwendig sind (z.B. Neu- und Ersatzbeschaffung Rasenmäher);
Beiträge an den Erneuerungsfonds für Eigentumswohnungen. Werden später da- raus Unterhaltsarbeiten bezahlt, kann dafür nicht noch einmal ein Abzug bean- sprucht werden;
Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuer- barer Energien beitragen (siehe Seite 27ff.).
Bei vermieteten Objekten zusätzlich:
Kosten für Treppenhausbeleuchtung, Lift etc.;
Auslagen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen (z.B. Porti, Inserate), nicht aber Entschädigungen für eigene Arbeiten des Hauseigentümers.
25
Werden die effektiven Aufwendungen geltend gemacht, ist der Steuererklärung eine Aufstellung über diese Auslagen beizulegen (mit Datum, Art der Leistung, Emp- fänger, Betrag etc.). Es sind nur die im Jahr 2025 selbst bezahlten Kosten (nach Anrechnung allfällig ausbezahlter Förderungsbeiträge, Beiträge von Versicherungen etc.) abziehbar. Bei Einzelbeträgen von CHF 1'000.– und mehr sind die Rech- nungskopien ebenfalls beizulegen. Unter www.stv.gr.ch Rubrik Praxis finden Sie weitere Hinweise zu den Unterhalts- kosten. Nicht abziehbar sind wertvermehrende Auslagen sowie Lebenshaltungskosten (Auf- wendungen mit luxuriösem Charakter, Strom, Wasser, Kehricht etc.). Wertvermeh- rende Aufwendungen schaffen Neuwerte und erhöhen damit die Anlagekosten und den Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft. Beispiele:
Wohnraumerweiterung (z.B. Anbau eines Wintergartens);
Einbau eines Liftes.
einmalige Werkbeiträge und Anschlussgebühren (für Strassen, Wasser, Kanali- sation, Strom, Antennen, Perimeterbeiträge, Quartierplan- und Vermessungskos- ten etc.);
Anschaffungen und Ersatz von Vorhängen, Möbeln, Beleuchtungskörpern, Werk- zeugen etc.;
Kosten für Heizung, Wasser und Kehricht der eigenen Wohnung;
Aufwendungen für private Liebhabereien (Ziergarten, Biotop, Bepflanzungen);
Wert der eigenen Arbeit;
Unterhaltskosten für Objekte, die keinen Ertrag abwerfen;
Handänderungsgebühren und Handänderungssteuern;
Grundstückgewinnsteuern.
26
Investitionen für Energiesparmassnahmen und Umweltschutz Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b Satz 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG sind im Privat- vermögen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt. Der Abzug ist nur bei bestehenden Gebäuden möglich (d.h. zwischen dem Bezug des Neubaus und der Installation muss ein Zeit- raum von mindestens 5 Jahren liegen). Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rati- onellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskos- ten im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksich- tigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgenden zwei Steuerpe- rioden übertragen werden (Art. 35 Abs. 1bis StG, Art. 32 Abs. 2bis DBG). Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuer- periode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 4 LgKoVO). Der zu übertragende Betrag wird auf der vorjährigen definitiven Veranlagungs- verfügung separat ausgewiesen.
Rückbaukosten Die Kosten für den Rückbau eines Gebäudes im Hinblick auf die Erstellung eines Ersatzneubaus können in Abzug gebracht werden (Art. 35 Abs. 1bis StG, Art. 32 Abs. 2 DBG).
Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Instal- lationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls (Art. 2 Abs. 1 LgKoVO). Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert zwei Jahren ein Ersatzneu- bau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat (Art. 3 und Art. 2 Abs. 4 LgKoVO). Die Rückbaukosten können maximal auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (Art. 4 Abs. 1 und 2 LgKoVO).
Der zu übertragende Betrag wird auf der vorjährigen definitiven Veranlagungs- verfügung separat ausgewiesen.
27
Vermietung von Ferienwohnungen (Formular 7.1)
Ermittlung des Einkommens aus Vermietung möblierter Ferienwohnungen | |||
(Für | jede Wohnung ist ein separates Hilfsformular auszufüllen und zusammen mit dem Hauptformular einzureichen.) | ||
1. | Angaben zur Liegenschaft / Wohnung | ||
Gemeinde St. Moritz Strasse / Nr. Via Maistra 345 Parzellen- / STWE-Nr. 5344 Wohnungs-Nr. / -bezeichnung Nr. 5 / DG Anzahl Zimmer (ohne Küche und Bad) 3 Eigenmietwert im Steuerjahr (CHF) 18‛000 Dauer der Vermietung im Steuerjahr (Anzahl Tage) 120
im Steuerjahr | |||
2. | Einnahmen | CHF | |
Bruttoeinnahmen aus Vermietung Abzüglich Kosten für Strom, Heizung, Reinigung usw.: 10 % der Bruttoeinnahmen 1) Zwischentotal | – | 12‛000 1‘200 10‛800 | |
3. | Abzüge | ||
Bei möblierter Vermietung ohne Wäsche: 1/5 des Zwischentotals1) unter Ziffer 2 oder Bei möblierter Vermietung mit Wäsche: 1/3 des Zwischentotals1) unter Ziffer 2 | – – | 3‘600 | |
4. | Nettoeinkünfte aus Vermietung | 7‘200 | |
5. | Anteil Eigennutzung (Differenz zwischen höherem Eigenmietwert gemäss Ziffer 1 und Nettoeinkünften gemäss Ziffer 4)2) | 10‛800 | |
6. | Total Liegenschaftsertrag (mindestens Eigenmietwert) 1) Übersteigen die Bruttoeinnahmen aus Vermietung von Ferienwohnungen pro Gebäude und Jahr | 18‛000 | |
Übertrag3) auf das Hilfsformular | |||
CHF 30'000.– , können nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei Grossanlässen (z.B. WEF, Ski-WM etc.) können nur Abzüge gemäss geltender Praxis zu Art. 22 Abs. 1 StG geltend | |||
gemacht werden. | Liegenschaften (Formular 7) Seite 2, in die Spalte Eigennutzung. | ||
2) Unabhängig von der Dauer der Vermietung ist die Differenz zwischen höherem Eigenmietwert und Net- toeinkünften aus Vermietung für die Ermittlung des Liegenschaftsertrages als Anteil Eigennutzung zu Übertrag3) auf das Hilfsformular den Nettoeinkünften zu addieren. Sind die Nettoeinkünfte aus Vermietung gleich hoch wie oder höher Liegenschaften (Formular 7) Seite 2, als der Eigenmietwert, ist der Anteil Eigennutzung null. Dies gilt aber nicht bei Grossanlässen (z.B. in die Spalte Vermietung. WEF, Ski-WM etc.). In diesen Fällen ist der Eigenmietwert für die restliche Zeit zusätzlich pro rata zu versteuern.
3) Im Rahmen der Steuererklärung für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton (Formular 1c) ist kein Graubündner Hilfsformular Liegenschaften einzureichen. In diesen Fällen entfällt der Übertrag.
28
Vermietung von Ferienwohnungen (Formular 7.1)
Es wird davon ausgegangen, dass aus einer gemischt genutzten Zweitwohnung (unter dem Begriff der Zweitwohnungen werden hier Einfamilienhäuser und Stockwerkeinhei- ten verstanden, welche von der steuerpflichtigen Person nicht dauernd selbst genutzt werden) ein Vermögensertrag in der Höhe des Eigenmietwertes erzielt werden kann, wenn die Erträge aus Fremdvermietung diesen Wert nicht übersteigen. Der steuerbare Vermögensertrag setzt sich wie folgt zusammen:
a) Erträge aus der Vermietung abzüglich die Gewinnungskosten für Strom, Heizung etc., sowie die pauschalen Gewinnungskosten für Möblierung und (eventuell) Bett- wäsche (bei Grossanlässen [z.B. WEF, Ski-WM etc.] können nur Abzüge gemäss geltender Praxis zu Art. 22 Abs. 1 StG geltend gemacht werden);
b) zuzüglich steuerbaren Eigenmietwert in der Differenz zwischen steuerbarem Ertrag aus Vermietung (Nettoeinkünfte gemäss Ziffer 4) und massgebendem Eigenmietwert gemäss Immobilienbewertung (Ziffer 1). Dies gilt aber nicht bei Grossanlässen (z.B. WEF, Ski-WM etc.). In diesen Fällen ist der Eigenmietwert für die restliche Zeit zu- sätzlich pro rata zu versteuern;
c) die Erträge gemäss Buchstabe a (Nettoeinkünfte gemäss Ziffer 4) unterliegen jeden- falls der vollen Besteuerung.
29