Wegleitung Angaben über Beteiligungen 2023
Kanton Graubünden
Allgemeines
In- und ausländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Schweiz bzw. im Kanton Graubünden steuerpflichtig
sind, wird | nach den Artikeln 69 und 70 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie den Artikeln 88 und 88a | |
des kantonalen Steuergesetzes für Erträge aus wesentlichen Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital anderer Unternehmen ein sogenannter "Beteiligungsabzug" (= Ermässigung der Gewinnsteuer) gewährt. Die Steuerermässigung auf dem Beteiligungser- trag wird gewährt, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder zu mindes- tens 10% am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von
mindestens | einer | Million Franken hält. Auf Kapitalgewinnen wird die Ermässigung nur gewährt, wenn die veräusserte Beteiligung |
mindestens | 10% des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10% des | |
Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres gehalten wurde. Die Beurteilung richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. Dezember 2009 (vgl. 1-027-D-2009-d.pdf auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung http://www.estv.admin.ch unter Dokumentation / Publikationen / Direkte Bundessteuer / Kreis-
schreiben).
Ausserdem wird Gesellschaften, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 4 StG erfüllen, eine Ermässigung des Eigenka- pitals gewährt. Dabei werden lediglich Darlehen an Konzerngesellschaften berücksichtigt, deren Beteiligung vollkonsolidiert wer- den. Der Konsolidierungskreis richtet sich dabei nach OR Art. 963. Zudem muss das Darlehen im Anlagevermögen bilanziert sein.
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Die Seiten-, Ziffern- und Spaltenangaben beziehen sich auf das Formular "Angaben über Beteiligungen" (Formular 16).
Ziffer 1.1 | Zusammensetzung der Beteiligungen und Total der Finanzierungskosten | |
Pro Gesellschaft | / Genossenschaft, an welcher eine Beteiligung besteht, ist eine Formularzeile auszufüllen. | |
Spalte | A B C D E F G | Anzahl und Art der Titel Art der Titel: Aktien (AK), Partizipationsscheine (PS), Genussscheine (GS), GmbH-Stammeinlagen (SE), Anteilschei- ne von Genossenschaften (AS). Die in Klammern angegebenen Abkürzungen können für die Angabe der Wertschrif- tenart auf Seite 1, Spalte A verwendet werden. Bezeichnung und Rechtsform des Unternehmens Beteiligungen sind Anteile am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften. Ausländische juristische Personen werden dabei denjenigen juristischen Personen schweizerischen Rechts gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tat- sächlich am ähnlichsten sind (Art. 74 Abs. 3 StG, Art. 49 Abs. 3 DBG). Nominalbetrag des gesamten Grund- oder Stammkapitals Als Nominalbetrag des Grund- oder Stammkapitals gilt das gesamte einbezahlte Kapital der Tochtergesellschaft im Zeitpunkt des Anfalls des Beteiligungsertrages oder am Ende der Steuerperiode (Geschäftsjahr). Nominalbetrag der Beteiligung Hier ist der Nennwert der Beteiligung einzutragen, der im Besitz der Steuerpflichtigen ist. Genussscheine (Art. 657 OR) dürfen keinen Nennwert haben. Sie gelten daher nicht als Beteiligungen. Allerdings gelten die Ausschüttungen auf Genussscheinen als Beteiligungsertrag, sofern in wesentlichem Ausmass (vgl. Art. 88 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG) Aktien oder Partizipationsscheine dieser Unternehmung gehalten werden. Beteiligung in % Spalte D im Verhältnis zu Spalte C. Verkehrswert der Beteiligung Der Verkehrswert der Beteiligung ist nur bei Beteiligungen von weniger als 10% anzugeben. Als Verkehrswert gilt der Kurswert oder der aufgrund der "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögens- steuer" berechnete Steuerwert. Gewinnsteuerwert in Franken Als Gewinnsteuerwert gilt der Buchwert nach Abzug allfälliger Wertberichtigungen zuzüglich der als Gewinn versteu- erten stillen Reserven. |
Ziffer 1.2 | Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven am Ende der Steuerperiode Als Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven gilt die Summe der steuerlich massgebenden Buchwerte der Aktiven ohne allfällige Verlustvorträge und nach Abzug der Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufver- mögens, insbesondere mit Waren und Debitoren verbunden sind. | |
Ziffer 1.3 | Total der Finanzierungskosten in der Steuerperiode Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen (exkl. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital) sowie alle Aufwendungen, die aufgrund der Verbindlichkeiten des Unternehmens anfallen. Mietaufwand sowie Zinsen, die unmittelbar auf den Umsatz entfallen (z. B. nicht ausgenützte Skonto-Offerten von Lieferanten) gelten nicht als Finanzierungskosten. | |
Spalte | H | Gewinnsteuerwert in % der Aktiven Jedes Feld der Spalte G im Verhältnis zu Betrag von Ziffer 1.2 (Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven). Dieses Ver- hältnis ist pro Feld zu berechnen. |
Ziffer 2 | Gestehungskosten | |
Spalte | I | Datum des ersten Erwerbs von Titeln der Beteiligung Sofern der Erwerb nach dem 31. Dezember 1996 erfolgte, ist das genaue Kaufdatum einzutragen. Falls die Beteili- gung vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Unternehmung war, genügt der Hinweis "vor 1997". |
Kanton Graubünden
(Fortsetzung Seite 1, Ziffer 2: Gestehungskosten)
Spalte J Kaufpreis für die in der Steuerperiode erworbenen Anteile Es ist der Kaufpreis für alle während der Steuerperiode erworbenen Anteile einzutragen. K Datum des letzten Erwerbs während der Steuerperiode Falls während der Steuerperiode Titel der Beteiligung zugekauft wurden, ist das genaue Erwerbsdatum einzutragen. Haben mehrere Käufe stattgefunden, ist das Datum des letzten Erwerbs anzugeben. L Gestehungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres Die Gestehungskosten einer Beteiligung zu Beginn des Geschäftsjahres entsprechen den Gestehungskosten einer Beteiligung am Ende des letzten Geschäftsjahres. M Erhöhung der Gestehungskosten Die Gestehungskosten einer Beteiligung erhöhen sich durch Zukäufe und offene oder als Gewinn versteuerte ver- deckte Kapitaleinlagen. Auch offene oder verdeckte Sanierungszuschüsse und Aufwertungen im Zusammenhang mit einer Sanierung nach Art. 670 OR erhöhen die Gestehungskosten. N Verminderung der Gestehungskosten Die Gestehungskosten können durch Verkäufe, sowie Abschreibungen im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Substanzdividende oder einer Kapitalherabsetzung vermindert werden. O Gestehungskosten am Ende des Geschäftsjahres Diese Spalte entspricht der Summe aus den Gestehungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres und den allfälligen Veränderungen innerhalb des Geschäftsjahres resp. bis zum Zeitpunkt der Veräusserung. Seite 2
Ziffer 3 Nettoertrag der Beteiligungen Spalte P Bruttoertrag aus Ausschüttungen Als Ertrag aus Beteiligungen gelten nur solche Bezüge, die beim ausrichtenden Unternehmen Gewinnausschüttun- gen im Sinne des DBG und des StG darstellen (ordentliche und ausserordentliche Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen auf Genussscheinen bei genügend Aktien- oder Partizipationsscheinbesitz an der gleichen Unternehmung). Q Bruttoertrag aus Kapitalgewinnen Unter dieser Rubrik ist der Bruttoertrag (also die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den entsprechen- den Gestehungskosten) einzutragen. Es handelt sich um einen Übertrag vom Hilfsformular "Kapitalgewinn aus Betei- ligung" (Formular 16.1, Ziffer 4.1). R Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Ertrag Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen sind sämtliche mit dem Ertrag in Zusammenhang stehen- den Abschreibungen in Abzug zu bringen. Solche Abschreibungen reduzieren zudem die Gestehungskosten. S Massgeblicher Ertrag Für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes massgeblicher Ertrag (Spalte P + Spalte Q - Spalte R). T Verwaltungsaufwand Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen ist ein Betrag von 5% des massgeblichen Ertrages (Spalte R) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes in Abzug zu bringen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwan- des bleibt vorbehalten. U Finanzierungskosten Der auf die Beteiligung entfallende Finanzierungsaufwand berechnet sich beim Beteiligungsertrag aufgrund des Ver- hältnisses von Gewinnsteuerwert der Beteiligung zum Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven (Spalte H). V Nettoertrag aus Beteiligung Diese Zahl entspricht der Differenz zwischen dem Bruttoertrag (Spalten P und Q) und den Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der Beteiligung (Spalten R, T und U). Nur positive Differenzen (=Nettoerträge) sind in der Spalte V einzutragen. Nettoverluste aus Beteiligungen (Finanzierungsaufwandüberhänge) sind in Spalte W einzutragen. W Nettoverlust aus Beteiligung Nettoverluste aus Beteiligungen (Finanzierungsaufwandüberhänge) sind in Spalte W einzutragen.
Ziffer 4 Ermässigung der Gewinnsteuer Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges ist der gesamte steuerbare Reingewinn nach Verlustverrechnung und nach Ausscheidung der Auslandsergebnisse massgebend. Die prozentuale Ermässigung auf dem Gewinn entspricht dem Anteil der Beteiligungserträge am gesamten steuerba- ren Gewinn.
Ziffer 5 Ermässigung des Eigenkapitals Für die Ermässigung massgebend sind die Gewinnsteuerwerte des Anlagevermögens von aktiven Konzerndarlehen, qualifizierten Beteiligungen gemäss Art. 88 StG (Spalte G Beteiligungsabzug) sowie Patenten und vergleichbaren Rechten gemäss Art. 79a StG. Für die Berechnung wird das Total der massgeblichen Gewinnsteuerwerte ins Ver- hältnis zu den Gewinnsteuerwerten der Gesamtaktiven (Ziff. 1.2) gesetzt und mit dem Eigenkapital vor Ermässigung (Summe Ziff. 14 - 22 Form. 11a oder Form. 11c Summe Ziff. 13 – 18) multipliziert.