Merkblatt 2024 unterjährige Steuerpflicht
2024 Kanton Graubünden
1. Grundsätzliches
Die Steuern für Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Besteht die Steu- erpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben (vgl. Art 66 ff. StG).
2. Wann besteht eine unterjährige Steuerpflicht?
Eine unterjährige Steuerpflicht besteht, wenn eine Person während des Steuerjahres
stirbt;
ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt;
aus dem Ausland in den Kanton Graubünden zuzieht;
eine Liegenschaft im Kanton Graubünden kauft oder verkauft und Wohnsitz im Ausland hat.
In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils des Jahres. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz gibt es keine unterjährige Steuerpflicht! Die Steuerpflicht besteht für das ganze Jahr in jenem Kanton, in welchem der Wohnsitz am Ende des Kalenderjahres liegt. Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt ausdrücklich als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Deshalb liegt eine gemeinsame unterjährige Steuerpflicht bis zum Todestag und für den überlebenden Ehegatten eine unterjährige Steuerpflicht ab dem Todestag bis zum Ende der laufenden Steuerperiode vor. In beiden Fällen müssen die regelmässig fliessenden Einkünfte für den Satz auf ein Jahr umgerechnet werden. Der überlebende Ehegatte wird für den Rest der Steuerperiode alleine und in Anwendung des für ihn zutreffenden Tarifs veranlagt.
3. Einkommenssteuer bei unterjähriger Steuerpflicht
3.1 Ermittlung des steuerbaren Einkommens
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer nur nach den in diesem Zeit- raum erzielten Einkünften und den in diesem Zeitraum angefallenen Kosten bemessen. Sofern Pauschalen, Mindest- oder Höchstbeträge anstelle effektiver Kosten geltend gemacht werden, sind diese ent- sprechend der Dauer der Steuerpflicht zu kürzen. Diese Kürzung gilt insbesondere für die folgenden Abzüge: Berufs- kostenpauschalen, Kinder- und Zweiverdienerabzug, Abzug für auswärtige Ausbildung, Unterstützungsabzug, Abzug für Kinderbetreuungskosten, Versicherungsabzug.
3.2 Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
Zur Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte und die regelmässig anfallenden Kosten entspre- chend der Dauer der Steuerpflicht (und nicht etwa entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit) auf ein Jahr umge- rechnet (siehe Beispiel 1). Als regelmässig fliessende Einkünfte gelten jene Einkünfte, die mehrmals pro Jahr (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich) anfallen. Beispiel: Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (auch allfällige Auszahlung eines An- teils 13. Monatslohn), Renten, Alimente, Erträge aus Liegenschaften (Mietzins, Mietwert). Als nicht regelmässig flies- sende Einkünfte gelten demgegenüber jene Einkünfte, die nur einmal pro Jahr anfallen. Typische Beispiele dafür sind die jährlich anfallenden Dividenden, Zins aus Obligationen oder der Ertrag aus Anlagefonds. Als regelmässig anfallende Kosten gelten jene Kosten, die mehrmals pro Jahr (monatlich, quartalsweise oder halb- jährlich) anfallen. Beispiele: Die Kosten im Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit, Rentenschul- den, Alimente. Als nicht regelmässig anfallende Kosten gelten demgegenüber jene Kosten, die höchstens einmal pro Jahr anfallen. Typische Beispiele dafür sind die Beiträge an die Säule 3a, Weiterbildungskosten und effektive Liegen- schaftsunterhaltskosten.
2024 | ||||
Kanton Graubünden | ||||
Beispiel 1: Zuzug mit gleichzeitiger | Erwerbsaufnahme | |||
Eine Person zieht anfangs | Oktober aus dem Ausland in den Kanton Graubünden. Die | Steuerpflicht im betreffenden Kalen- | ||
derjahr besteht damit nur | drei Monate. Es liegt eine unterjährige Steuerpflicht | vor. Der Netto-Monatslohn (inkl. Anteil 13. | ||
Monatslohn) beträgt Fr. 5'000.–, der | Sparkonto-Jahreszins von Fr. 700.– wird am | Ende des Jahres fällig. Wie hoch ist das | ||
satzbestimmende Einkommen? | ||||
Einkünfte/Kosten | Steuerbar | Umrechnung | Satzbestimmend | ||
Monatslöhne | Fr. | 15'000.– | 15'000.– x 12 3 | Fr. | 60'000.– |
Wertschriftenertrag | Fr. | 700.– | Keine Umrechnung | Fr. | 700.– |
Total | Fr. | 15'700.– | Fr. | 60'700.– | |
Beispiel 2: Zuzug mit späterer Erwerbsaufnahme
Eine Person zieht am 1. August aus dem Ausland in den Kanton Graubünden und nimmt die Berufstätigkeit am 1. Oktober
auf. Der Netto-Monatslohn | (inkl. Anteil 13. Monatslohn) | beträgt Fr. 5'000.–, der Sparkonto-Jahreszins von Fr. 700.– wird am | ||
Ende des Jahres fällig. Wie hoch ist | das satzbestimmende Einkommen? | |||
Einkünfte/Kosten | Steuerbar | Umrechnung | Satzbestimmend | ||
Monatslöhne | Fr. | 15'000.– | 15'000.– x 12 5 | Fr. | 36'000.– |
Wertschriftenertrag | Fr. | 700.– | Keine Umrechnung | Fr. | 700.– |
Total | Fr. | 15'700.– | Fr. | 36'700.– | |
4. Vermögenssteuer | bei unterjähriger Steuerpflicht | |||
Besteht die Steuerpflicht | nur während eines Teils des Jahres, wird die Vermögenssteuer nur anteilmässig, entspre- | |||
chend der Dauer der Steuerpflicht, geschuldet. Auszugehen ist vom Vermögensstand am Ende der Steuerperiode, falls die Steuerpflicht während der Steuerperiode beginnt (z.B. infolge Zuzugs), bzw. vom Vermögensstand am Ende der Steuerpflicht, falls die Steuerpflicht während der Steuerperiode endet (z.B. infolge Wegzugs oder Todes).
Beim Vermögensanfall von Todes wegen | besteht eine ganzjährige Steuerpflicht. Damit es nicht zu einer doppel- | |||
ten Besteuerung des gleichen Vermögens bei der verstorbenen Person und beim Erben kommt, wird die Vermögens-
steuer auf dem von Todes wegen anfallenden Vermögen nur | anteilmässig erhoben. | |||
5. Veranlagungsverfahren bei unterjähriger Steuerpflicht
5.1 Bei Zuzug aus dem Ausland
Zum Zeitpunkt des Zuzugs ist ein Zuzüger-Formular auszufüllen und das voraussichtliche Einkommen zu deklarieren. Die entsprechenden Angaben erlauben der Steuerverwaltung eine angemessene provisorische Rechnungsstellung. Das Formular wird den Betroffenen i.d.R. zugestellt, ist aber auch beim zuständigen Gemeindesteueramt erhältlich. Eine Steuererklärung ist erst zu Beginn des nächsten Jahres auszufüllen. Dabei sind das während der Dauer der
Steuerpflicht (Zuzug bis Jahresende) | realisierte Einkommen und das am Ende des Kalenderjahres bestehende Ver- | |||
mögen zu deklarieren. Die | zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden | |||
von der Steuerverwaltung vorgenommen. | ||||
5.2 Bei Wegzug ins Ausland
Auf den Zeitpunkt des Wegzugs ist von der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind
das während der Dauer der | Steuerpflicht (Jahresbeginn bis Wegzug) realisierte Einkommen und das am Ende der | |||
Steuerpflicht (Wegzug) bestehende Vermögen zu deklarieren. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen.
2024 Kanton Graubünden
5.3 Kauf einer Liegenschaft in Graubünden durch Personen mit Wohnsitz im Ausland
Eine Steuererklärung ist erst zu Beginn des nächsten Jahres auszufüllen. Dabei sind das während der Dauer der Steuerpflicht (Kauf bis Jahresende) realisierte Einkommen und das am Ende des Kalenderjahres bestehende Vermö- gen zu deklarieren. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen.
5.4 Verkauf einer Liegenschaft in Graubünden durch Personen mit Wohnsitz im Ausland
Auf den Zeitpunkt des Verkaufes ist von der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind das während der Dauer der Steuerpflicht (Jahresbeginn bis Verkauf) realisierte Einkommen und das am Ende der Steuerpflicht (Verkauf) bestehende Vermögen zu deklarieren. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen.
5.5 Bei Tod
Alleinstehende Person Mit dem Tod endet die Steuerpflicht. Auf den Zeitpunkt des Todes ist von den Erben der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind das während der Dauer der Steuerpflicht (Jahresbeginn bis Todestag) reali- sierte Einkommen und das am Ende der Steuerpflicht (Todestag) bestehende Vermögen zu deklarieren. Die zur Er- mittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorge- nommen. Ehemann Mit dem Tod endet die gemeinsame Steuerpflicht. Auf den Zeitpunkt des Todes ist von den Erben der steuerpflichti- gen Person eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind das während der Dauer der gemeinsamen Steuerpflicht (Jahresbeginn bis Todestag) realisierte Einkommen und das am Ende der Steuerpflicht (Todestag) bestehende Ver- mögen zu deklarieren. Die gemeinsame Steuererklärung bis zum Todestag dient auch der Geltendmachung der Ver- rechnungssteuer-Rückerstattungsansprüche für die Fälligkeiten beider Eheleute bis zum Todestag des verstorbenen Ehegatten. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen. Die neu in die Steuerpflicht eingetretene überlebende Ehefrau hat das ab Todestag bis Ende Jahr realisierte Einkom- men und das am Ende des Steuerjahres bestehende Vermögen zu deklarieren. Im Wertschriftenverzeichnis sind nur noch die Fälligkeiten nach dem Todestag des verstorbenen Ehegatten aufzuführen. Die zur Ermittlung des satzbe- stimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen. Ehefrau Beim Tod der Ehefrau hat der überlebende Ehegatte das während des ganzen Jahres realisierte Einkommen und das am Ende des Jahres bestehende Vermögen zu deklarieren. Für die Verrechnungssteuer-Rückerstattung sind die Fäl- ligkeiten des ganzen Jahres geltend zu machen. Zusätzlich ist das am Todestag bestehende Vermögen separat zu deklarieren. Aufgrund dieser Angaben nimmt die Steuerverwaltung eine unterjährige Steuerveranlagung bis zum To- destag und eine weitere ab dem Todestag vor.
6. Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung
Die Person und gegebenenfalls ihr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte wird bzw. werden für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt. Die abgezogene Quellensteuer wird zinslos an die im ordentlichen Verfahren festgelegte Steuer angerechnet.
7. Hinweis zur detaillierten Praxisfestlegung
Ausführliche Informationen zu diesen Themen finden Sie auf unserer Homepage www.stv.gr.ch unter "Praxis / Ein- kommens- und Vermögenssteuer: StG Art. 66, Gegenwartsbemessung".