Tarife: Verheirateten- und Alleinstehendentarif
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden
Tarife: StG 39; 1b Alleinstehenden- und Verheiratetentarif DBG 35 und 36; 9 Ib is Elterntarif
1. GRUNDSÄTZLICHES
Der Kanton kennt zwei Tarife, den Alleinstehenden- und den Verheiratetentarif (vgl. StG 39 I und II i.V.m. StG 1b). Dem Recht der direkten Bundessteuer liegen drei Tarife für die Besteuerung der natürlichen Personen zugrunde: der Grundtarif (= Alleinstehenden- tarif), der Verheiratetentarif und der Elterntarif (vgl. DBG 36 i.V.m. DBG 9 Ibis). Beim El- terntarif wird der nach dem Verheiratetentarif ermittelte Steuerbetrag um Fr. 259.– für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person ermässigt (DBG 36 IIbis).
2. MINDERJÄHRIGE KINDER
Der Verheiratetentarif wird zum einen gemeinsam besteuerten Ehegatten (StG 39 II bzw. DBG 36 II) sowie registrierten Partnerinnen und Partnern (StG 1b i.V.m. StG 39 II bzw. DBG 9 Ibis i.V.m. DBG 36 II) gewährt; zum anderen werden auch nicht verheiratete Steuerpflichtige zum Verheiratetentarif besteuert, wenn sie mit Kindern oder unterstüt- zungsbedürftigen Personen zusammenleben, deren Unterhalt sie zur Hauptsache be- streiten (StG 39 III). Im Bund ermässigt sich der so ermittelte Steuerbetrag um Fr. 259.– für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person (DBG 36 IIbis); dabei handelt es sich um den Elterntarif. Der Konkubinatspartner gilt nicht als unterstützungsbedürftige Person (StG 39 III).
Alleinerziehende Eltern (verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, ge- schiedene oder unverheiratete Steuerpflichtige), die für ein minderjähriges Kind Un- terhaltszahlungen beziehen und versteuern, haben im Kanton stets Anspruch auf den Verheiratetentarif. Dadurch, dass ihnen die Kinderalimente (steuerrechtlich) zugerechnet werden, sind sie es nämlich, die für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkom- men (BGer 25.7.2024,9C_110/2024, E. 4.2; BGer 11.10.2010, in: StE 2011 B 29.3 Nr. 39,2C_437/2010; BGE 133 II 312 und 318 = Praxis 2008 Nr. 39,2A.107/2007, E. 6.6 und 8.6). Im Bund steht ihnen der Elterntarif zu (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.3.3). Derjenige Elternteil, welcher die Kinderalimente in Abzug bringen kann (vgl. StG 36 lit. c bzw. DBG 33 I lit. c), hat im Kanton bzw. Bund nur Anspruch auf den Alleinstehenden- bzw. Grundtarif (BGer 25.7.2024,9C_110/2024, E. 4.2; BGer 25.7.2024,9C_159/2024, E. 4.2; BGE 131 II 556,2A.256/2004, E. 3.4).
Hält nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne und werden für das Kind keine Unter- haltszahlungen geleistet, ist davon auszugehen, dass dieser Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet und den Verheirateten- bzw. den Elterntarif erhält.
1.12.2024 He/te
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Sind die Eltern geschieden oder unverheiratet und üben sie die elterliche Sorge ge- meinsam aus, gilt Folgendes: – Werden Unterhaltszahlungen geleistet, so hat derjenige Elternteil, welcher diese bezieht und versteuert und mit dem Kind im gleichen Haushalt zusammenlebt, Anspruch auf den Verheirateten bzw. Elterntarif (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. A., Basel 2019, Art. 36 N 17; KS der EStV Nr. 30 vom 21.12.2010, Ziff. 13.4.2 und Ziff. 14.5.3; BGE 133 II 312 und 318 = Praxis 2008 Nr. 39,2A.107/2007, E. 6.6. und 8.6). Dies gilt auch dann, wenn der Kinderabzug je hälftig aufgeteilt wird (vgl. StG 38 lit. h; Praxisfestlegung 038-01). Der Unterhaltsschuldner ist nach dem Grundtarif zu be- steuern (BGer 25.7.2024,9C_110/2024, E. 4.2). – Werden keine Unterhaltszahlungen geleistet, ist zu unterscheiden, ob sich das Kind in alternierender Obhut (beide Eltern nehmen in gleichem Masse die tatsächliche Betreuung des Kindes auf sich) befindet oder nicht. Besteht keine alternierende Obhut, wird der El- ternteil, der mit dem Kind lebt, zum Verheirateten- bzw. Elterntarif besteuert. Bei alternie- render Obhut bildet gemäss ABzStG 19 das höhere Einkommen das entscheidende Kri- terium für die Wahl des anzuwendenden Tarifes (gilt auch für den Bund, vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.4.2; BGE 133 II 315 und 317 = Praxis 2008 Nr. 39,2A.107/2007, E. 7.3 und 8.5); der Nachweis, dass der andere Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommt, bleibt jedoch vorbehalten (vgl. auch VGU A 04 11, publ. in PVG 2004 Nr. 13). Der Grund, dass für die Gewährung des Verheiratetentarifs nicht an den Kinderabzug an- geknüpft werden kann, liegt darin, dass der Kinderabzug hälftig aufgeteilt werden kann (StG 38 lit. h; vgl. Praxisfestlegung 038-01).
Bei unverheirateten Eltern, die zusammenleben (Konkubinat), ist bei der Zuweisung des Verheirateten- bzw. Elterntarifs zu unterscheiden, ob die Konkubinatspartner mit gemeinsamen oder mit nicht gemeinsamen Kindern zusammenleben: – Mit gemeinsamen Kindern: Werden Unterhaltszahlungen geleistet, wird der Empfänger der Unterhaltsleistungen für das Kind zum Verheirateten- bzw. Elterntarif besteuert (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.7.3 und Ziff. 14.9.3). Werden keine Unterhaltszahlungen erbracht, ist – unabhängig davon, ob mit oder ohne gemeinsame elterliche Sorge – davon auszugehen, dass der Elternteil mit dem höheren Reineinkommen hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt und daher den Verheirateten- bzw. Elterntarif erhält (vgl. ABzStG 18). Diese Regelung gilt auch für den Bund. – Mit nicht gemeinsamen Kindern: Werden Unterhaltszahlungen geleistet, gilt die glei- che Regelung wie bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern. Für den Fall, dass keine Unterhaltszahlungen erfolgen, erhält der Elternteil, der mit dem Kind zusammen- lebt, den Verheirateten- bzw. Elterntarif. Bei alternierender Obhut erhält der Elternteil mit dem höheren Reineinkommen den Verheirateten- bzw. Elterntarif (vgl. ABzStG 18). Diese Regelung gilt auch für den Bund.
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3. VOLLJÄHRIGE KINDER IN AUSBILDUNG
Der Verheirateten- bzw. Elterntarif wird auch Steuerpflichtigen gewährt, die mit volljähri- gen Kindern in Ausbildung zusammenleben. Auch hier muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Person, die den Verheirateten- bzw. Elterntarif beansprucht, hauptsäch- lich für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Der Verheirateten- bzw. Elterntarif wird da- her in Analogie zum Kinderabzug nur gewährt, wenn das volljährige Kind in Ausbildung tatsächlich auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind eigene Einkünfte von mehr als Fr. 16'000.-- pro Jahr erzielt (bzw. von mehr als Fr. 18'000.-- pro Jahr bei auswärtiger Ausbildung mit täglicher Heimkehr oder mehr als Fr. 24'000.-- pro Jahr bei Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort während der Woche) oder wenn das Reinvermögen des Kindes Fr. 187'500.-- und mehr beträgt (vgl. Praxisfestlegung 038-01, Ziff. 2).
Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils und erhält es vom anderen Elternteil Un- terhaltszahlungen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der beherbergende El- ternteil im Sinne von StG 39 III bzw. DBG 36 IIbis den Unterhalt des Kindes zur Hauptsa- che bestreitet und ihm somit der Verheirateten- bzw. Elterntarif zusteht (vgl. dazu KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.10.3; VGU A 04 11, publ. in PVG 2004 Nr. 13). Der Unterhaltszah- lungen leistende Elternteil wird nach dem Alleinstehenden- bzw. Grundtarif veranlagt (BGer 25.7.2024,9C_159/2024, E. 4.2). Einem Urteil vom 23.1.2002 (publ. in: StE 2002 B 29.3 Nr. 18) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Pflichtige X ist Mutter von drei volljährigen Kindern. Die Kinder erhielten von ihrem Vater Unterhaltsbeiträge von monat- lich Fr. 1'200.– bzw. Fr. 1'350.–. Das Verwaltungsgericht sprach ihr den Verheiratetenta- rif zu. Dagegen erhob die Steuerverwaltung Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hielt u.a. fest, dass die Vorinstanz zu Recht den tieferen Verheiratetentarif zur Anwen- dung gebracht habe, könne doch davon ausgegangen werden, dass die Steuerpflichtige als der die Kinder beherbergende und unmittelbar betreuende Elternteil im Sinne der gesetzlichen Umschreibung „zur Hauptsache“ für deren Unterhalt aufkomme.
Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils und erhält es vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Verheirateten- bzw. Elterntarif dem Elternteil zusteht, der mit dem Kind zusammenlebt (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.11.3).
Lebt das volljährige Kind abwechslungsweise bei der Mutter und beim Vater und nehmen beide Elternteile in gleichem Mass die tatsächliche Betreuung des Kindes auf sich, gilt Folgendes (vgl. zum Ganzen KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 13.4.3): – Werden Unterhaltszahlungen geleistet, so hat derjenige Elternteil, welcher diese leistet, Anspruch auf den Verheiratetentarif, da dieser zur Hauptsache für den Unterhalt auf- kommt. Dies gilt auch dann, wenn der Kinderabzug je hälftig aufgeteilt wird (vgl. StG 38 lit. h; Praxisfestlegung 038-01). – Werden keine Unterhaltszahlungen geleistet, bildet gemäss ABzStG 19 das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium für die Wahl des anzuwendenden Tarifes (gilt gemäss KS der EStV Nr. 7 vom 20.1.2000, welches vom Bundesgericht geschützt worden ist, auch für den Bund). Der Nachweis, dass der andere Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommt, bleibt jedoch vorbehalten. Der Grund, dass für die Gewäh-
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rung des Verheiratetentarifs nicht an den Kinderabzug angeknüpft werden kann, liegt da- rin, dass der Kinderabzug je hälftig aufgeteilt werden kann.
Hat das Kind einen eigenen Wohnsitz, werden beide Elternteile zum Alleinstehenden- bzw. Grundtarif besteuert (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.12.3).
Leben die Eltern im Konkubinat, ist bei der Zuweisung des Verheirateten- bzw. Eltern- tarifs zu unterscheiden, ob die Konkubinatspartner mit gemeinsamen oder mit nicht ge- meinsamen Kindern zusammenleben: – Mit gemeinsamen Kindern: Der Elternteil mit dem höheren Reineinkommen erhält den Verheirateten- bzw. Elterntarif (vgl. ABzStG 18); ob Unterhaltszahlungen geleistet werden, ist dabei irrelevant. Lebt das Kind in einer eigenen Wohnung, werden beide Elternteile zum Alleinstehenden- bzw. Grundtarif besteuert (vgl. KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.15.3). – Mit nicht gemeinsamen Kindern: Der Elternteil, der mit dem Kind zusammen lebt, erhält den Verheirateten- bzw. Elterntarif. Bei alternierender Obhut erhält der Elternteil mit dem höheren Reineinkommen den Verheirateten- bzw. Elterntarif (vgl. ABzStG 18). Lebt das Kind in einer eigenen Wohnung, werden beide Elternteile zum Alleinstehenden- bzw. Grundtarif besteuert.
4. STICHTAG
Massgebender Stichtag für die Gewährung des Verheirateten- bzw. Elterntarifs ist das Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht (StG 39 V; gilt auch für den Bund). Gleich geregelt ist in StG 38 II bzw. DBG 35 II im Übrigen auch die Berechtigung für die Sozialabzüge (v.a. Kinderabzug).
Die beiden Konkubinatspartner sind gleichzeitig zu veranlagen, falls die Sach- und Rechtslage klar ist. Bestehen Zweifel tatsächlicher oder rechtlicher Natur (z.B. wer den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet), so ist jener Konkubinatspartner zuerst rechtskräftig zu veranlagen, der steuerlich schlechter behandelt wird (z.B. keinen Kin- derabzug erhält oder mit dem Alleinstehendentarif statt dem Verheiratetentarif besteuert wird).
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