Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Schweizerische Eidgenossenschaft | Eidgenössisches Finanzdepartement EFD | |
Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra | Stand: 1. Januar 2026 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Neuerungen gegenüber dem Stand Verrechnungssteuer, Stempelabgaben per 1.1.2025 sind unterstrichen und am Rand gekennzeichnet. | |
Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten | ||
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen 1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen – der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteu- | ||
erungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht | ||
Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit | ||
dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten | ||
folgenden Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die | ||
Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grund- | ||
Besteuerung der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus | ||
Auftritten in der Schweiz erzielten Ägypten Albanien Algerien Argentinien1 Armenien Aserbaidschan Äthiopien Australien Bahrain Bangladesch Belarus Belgien Brasilien Bulgarien Chile Chinesisches Taipeh (Taiwan) China Dänemark Deutschland Ecuador Elfenbeinküste Estland Finnland Frankreich GB / Vereinigtes Königreich Georgien Ghana Griechenland Hongkong Indien Indonesien Iran Irland Island Israel Italien Jamaika Japan | satz sieht einzig das Doppelbesteuerungsabkommen mit Einkünfte relevant sind: den USA vor. Nach diesem steht das Besteuerungsrecht für Litauen Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Brut- Luxemburg toeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm Malaysia erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das Malta betreffende Steuerjahr 10 000 US-Dollar oder den Gegen- Marokko wert in Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, Mazedonien in dem ein K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht Mexiko beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahres- Moldova ende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in Mongolei anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, Montenegro die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Neuseeland Gesuch hin zurückzuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf Niederlande des Steuerjahres nachweist, dass die Voraussetzungen für Norwegen eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. Dabei Oman ist zu berücksichtigen, dass sich ein Besteuerungsrecht der Österreich Schweiz im Fall von Jahreseinkommen unter 10 000 US- Pakistan Dollar auch aus den allgemeinen Regeln für selbständige Peru oder unselbständige Erwerbstätigkeit ergeben kann. Philippinen Polen 2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an Portugal einen Dritten gezahlt werden Rumänien Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern Russland einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus Sambia zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleis- Saudi-Arabien tung des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits Schweden dem Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organi- Serbien sation des Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen Singapur Leistungen des Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um Slowakei künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künst- Slowenien ler- und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, Spanien sondern um Unternehmensgewinne oder um Einkünfte aus Sri Lanka selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Südafrika Südkorea Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungs- Tadschikistan abkommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünf- Thailand te aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit Trinidad und Tobago im Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Ab- Tschechische Republik kommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine Tunesien ausdrückliche derartige Bestimmung. | |
g | Jordanien Kanada Kasachstan Katar Kirgisistan Kolumbien Kosovo Kroatien Kuwait Lettland Liechtenstein 2. Künstler (K) und Sportler (S) | Türkei Die Abkommen mit Albanien, Argentinien1, Armeni- Turkmenistan en, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Bangladesch, Ukraine Belarus, Brasilien, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, Ungarn Hongkong, Israel, Jamaika, Jordanien, Kanada, Kasachs- g USA tan, Katar, Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Liech- Usbekistan tenstein, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, Venezuela der Mongolei, den Niederlanden, Oman, Österreich, Peru, Vereinigte Arabische Emirate den Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, der Vietnam Slowakei, Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turkmeni- Zypern stan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinigten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Besteuerung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan |
2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden wird, dass weder der K/S noch mit ihm verbundene Personen | ||
unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten | ||
Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz | ||
beteiligt sind. | ||
bezieht, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn | ||
Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den | ||
der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quel- kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; lenbesteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines
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K/S in der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung folgendes:
unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 2.1 hiervor auf dem Teil der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweislich (z.B. aufgrund eines vom Dritten vorzulegen- den Vertrages mit dem K/S) an den K/S weitergeleitet wird. Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verblei- benden Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit des Dritten. Sie richtet sie sich nach dem internen Recht der Schweiz.
in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung zukommt. 2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter- stützte Auftritte Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mit- teln unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Deutschland, der Elfenbeinküste, GB / Vereinigtes Königreich und Ma- rokko gilt dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Alba- nien, Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bangladesh, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong, g Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Jordanien, Ka- sachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Kosovo, Kroa- tien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malaysia, Malta, Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlan- den, Oman, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Serbien, Singapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Türkei, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern sowohl K als auch S einschliessen. Die Abkommen mit Algerien, Argentinien1, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangla- desch, Belgien, Bulgarien, Brasilien, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Deutschland, Frankreich, GB / Vereinig- tes Königreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesi- g en, Israel, Jamaika, Jordanien, Katar, Kolumbien, Koso- vo, Lettland, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Marokko, Montenegro, Oman, Österreich, den Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat des K bzw. des K/S stammen. Hat ein K bzw. ein K/S seinen Wohnsitz in einem der hiervor aufgeführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Einkünfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens über die Besteuerung von Einkommen aus selbst- ständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit. 3. Referenten (R)Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügli- che in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegen- leistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden. Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. 2/2 | Liegt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor, können die Einkünfte nach den meisten Abkommen in der Schweiz als Ar- beitsortstaat besteuert werden (sofern die Tätigkeit physisch in der Schweiz ausgeübt wird).Bei selbstständiger Erwerbstätig- keit setzt eine Besteuerung in der Schweiz nach den meisten Abkommen voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste Einrichtung bzw. eine Betriebsstätte für die Ausübung seiner Referententätigkeit zur Verfügung steht. Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn ihm hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an der Quelle besteuert werden, wenn:
183 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Algerien, Mongolei und Usbekistan) bzw. während eines Steuerjahres (Abkommen mit China, Hongkong, Katar, Pakistan, Südafrika, Südkorea, Tunesien und Vi- etnam) bzw. während eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Aserbaidschan, Bangladesch, Brasi- lien, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Indien, Jordanien, Kasachstan, Lettland, Litauen, g Mexiko, Peru, Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien und der Türkei) beträgt;
brüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres beträgt (Abkommen mit Marokko);
183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten (Abkommen mit Elfenbeinküste, Indonesien, Sri Lanka und Thailand) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdau- er, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;
183 Tage während eines Steuerjahres beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder für Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person ausgeübt wird oder die Vergütung einer schweizerischen Betriebstätte der Person, in deren Auftrag oder für deren Rechnung die Tätigkeit ausgeübt wird, belastet wird (Ab- kommen mit Malaysia);
bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betrieb- stätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;
während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt (Ab- kommen mit Singapur). Das Abkommen mit Argentinien1 sieht keine minimale Auf- enthaltsdauer vor. Die Schweiz darf aber eine Quellensteuer von höchstens 10 Prozent auf den Bruttoeinkünften erheben. 1 Gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015. QST-DBA-Kuenstler-Sportler_de_ 01-2026 |