Praxisfestlegung
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden
StG 35; 37 Liegenschaftskosten DBG 32; 34
Inhaltsverzeichnis
1. Übersicht und Grundsätzliches........................................................................................ 2
2. Abzugsfähige Liegenschaftskosten................................................................................. 3
2.1 Verwaltungskosten ..................................................................................................... 3
2.2 Werterhaltende Investitionen: Unterhaltskosten ......................................................... 4
2.2.1 Allgemein ........................................................................................................ 4
2.2.2 Betriebskosten ................................................................................................ 5
2.2.3 Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften 6
2.3 Versicherungsprämien ............................................................................................... 6
2.4 Periodische Baurechtszinsen ..................................................................................... 7
2.5 Liegenschaften im gemeinschaftlichen Eigentum ....................................................... 7
3. Nicht abzugsfähige Liegenschaftskosten ....................................................................... 7
3.1 Wertvermehrende Aufwendungen .............................................................................. 7
3.2 Lebenshaltungskosten ............................................................................................... 9
3.2.1 Begriffliches und Grundsätzliches ................................................................... 9
3.2.2 Liebhaberei, insbesondere luxuriöse Aufwendungen .....................................10
3.2.3 Eigene Arbeiten .............................................................................................10
4. Abzüge im öffentlichen Interesse ...................................................................................10
4.1 Investitionen für Energiesparmassnahmen und Umweltschutz ..................................10
4.1.1 Bund ..............................................................................................................10
4.1.2 Kanton ...........................................................................................................14
4.2 Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten ..................................................................16
4.2.1 Bund ..............................................................................................................16
4.2.2 Kanton ...........................................................................................................16
5. Rückbaukosten im Hinblick auf die Erstellung eines Ersatzneubaus ..........................16
5.1 Bund .........................................................................................................................16
5.2 Kanton ......................................................................................................................18
6. Effektive Kosten oder Pauschale ....................................................................................18
6.1 Grundsätzliches ........................................................................................................18
6.2 Geschäfts- und Bürogebäude....................................................................................19
6.3 Liegenschaften mit einem jährlichen Bruttoertrag über Fr. 145'000.- .........................19
6.4 Vermietung von möblierten Ferienwohnungen ..........................................................19
1.1.2024 He/te
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
1. ÜBERSICHT UND GRUNDSÄTZLICHES
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten (werterhaltende In- vestitionen), die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver- sicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen ab- gezogen werden (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG)1. Dagegen sind wert- vermehrende Investitionen und Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig (Art. 37 Abs. 1 lit. a und lit. d StG bzw. Art. 34 lit. a und d DBG). 2
Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-tech- nischen Kriterien. Dabei gelangt eine Einzelbetrachtung zur Anwendung. Nicht die ge- samte Liegenschaft, sondern nur der Zustand des ersetzten oder renovierten Bauteils vor und nach der Investition wird verglichen. 3
Diese Unterscheidung zwischen den abzugsfähigen werterhaltenden und den nicht ab- zugsfähigen wertvermehrenden Investitionen wird jedoch durchbrochen. So bestimmt für die direkte Bundessteuer das Eidgenössische Finanzdepartement, welche Investitionen, die dem Energiesparen (z.B. Photovoltaikanlagen) und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt sind (Art. 32 Abs. 2 DBG). Diese Investitionen sind (zu- mindest teilweise) wertvermehrend. Für die Kantonssteuer ist dagegen bis und mit Steu- erperiode 2020 einzig entscheidend, ob die fraglichen Investitionen werterhaltender (ab- zugsfähig) oder wertvermehrender (nicht abzugsfähig) Natur sind. Seit Steuerperiode 2021 sind diese Investitionen auch für die Kantons- und Gemeindesteuern abzugsfähig (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG). 4 Abziehbar sind ferner unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten (Art. 32 Abs. 3 DBG). 5
Die Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind seit Steuerperiode 2020 im Bund und – seit Steuerperiode 2021 – auch im Kanton in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (Art. 35 Abs. 1bis StG bzw. Art. 32 Abs. 2bis DBG). 6
Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind seit Steuerperiode 2020 im Bund und – seit Steu- erperiode 2021 – im Kanton auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
1 Vgl. unten Ziff. 2. 2 Vgl. unten Ziff. 3. 3 LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1–48 DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 32 N 27; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., Bern 2023, Art. 32 N 55. 4 Vgl. unten Ziff. 4.1.2. 5 Vgl. unten Ziff. 4.2. 6 Vgl. unten Ziff. 4.1.1 und 4.1.2.
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Auch sie sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar (Art. 35 Abs. 1bis StG bzw. Art. 32 Abs. 2bis DBG). 7
Dem Steuerpflichtigen steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten einen festgelegten Pauschalabzug zu beanspruchen (sog. Wechselpauschale, vgl. Art. 35 Abs. 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 4 DBG). Erfolgt ein Übertrag der Investitionen auf die nachfolgende oder die zwei nachfolgenden Steuerperioden, sind auch die übrigen Lie- genschaftskosten effektiv zu deklarieren. Werden die Kosten auf eine folgende Steuerpe- riode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend ge- macht werden. 8
2. ABZUGSFÄHIGE LIEGENSCHAFTSKOSTEN
2.1 Verwaltungskosten
Die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte können als Liegenschaftskosten ab- gezogen werden (Art. 35 Abs. 1 lit. b Satz 1 StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Als Verwal- tungskosten gelten alle Aufwendungen, die mit der allgemeinen Verwaltung der Liegen- schaft zusammenhängen. Darunter fallen insbesondere (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c VKLP- ESTV 9): – Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter; – Auslagen für Betreibungen, Prozesse; – Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare.
Dabei ist darauf zu achten, dass nur die tatsächlichen Fremdkosten abziehbar sind. Wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung selbst besorgt, kann er nur die tatsächlichen Auslagen abziehen. Die Entschädigung für die eigene Arbeit ist nicht abziehbar.
Aufwendungen, die dem Erwerb, der Veräusserung oder der Wertvermehrung (z.B. Bau- projekte, etc.) dienen, stellen Anlagekosten dar und können daher nicht abgezogen wer- den.
7 Vgl. unten Ziff. 5. 8 Vgl. unten Ziff. 6. 9 Verordnung der ESTV vom 24.8.1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (VKLP-ESTV; SR 642.116.2).
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2.2 Werterhaltende Investitionen: Unterhaltskosten
2.2.1 Allgemein
Zu den abzugsfähigen Unterhaltskosten (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG) gehören die jährlich oder periodisch wiederkehrenden, nicht wertvermehrenden Ausga- ben.
Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kür- zeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). 10 Unterhalts- kosten können sowohl der Instandhaltung als auch der Instandstellung eines Grundstücks dienen. Dabei sind Instandhaltungskosten die regelmässig anfallenden Auslagen, welche die Funktionsfähigkeit des Grundstücks sicherstellen. Zu diesen gehören bspw. Repara- turen an Rollläden, am Heizungssystem etc. 11 Demgegenüber fallen Instandstellungskos- ten aperiodisch, in grösseren Zeitabständen an und stellen die Ertragsfähigkeit der Lie- genschaft sicher, indem sie durch diese Aufwendungen – allenfalls modernisiert – weiter- hin ihren bisherigen Verwendungszweck erfüllen kann. Dazu gehören beispielsweise Fas- sadenrenovationen, Neuanstriche, aber auch der Ersatz veralteter Installationen wie sa- nitärer Einrichtungen, Kücheneinrichtungen, Heizanlagen usw. 12
Dass das neue Objekt (Fenster, Küche, Bad etc.) eine erhöhte Qualität aufweist, spielt dabei keine Rolle. Werden also beispielsweise 30-jährige Fenster durch neue, dem neu- esten Stand der Technik entsprechende Fenster ersetzt, können sämtliche anfallenden Kosten in Abzug gebracht werden. Es wird also nicht ein Teil der Ersatzbeschaffung als wertvermehrend qualifiziert, um einer gewissen Wertvermehrung durch verbesserte Ma- terialien oder einer verbesserten Funktionalität Rechnung zu tragen.
Beispiele für werterhaltende Aufwendungen: – Bad oder Küche wird durch ein neues Bad/Küche ersetzt; dabei spielt es keine Rolle, ob eine Küche in Standardqualität durch eine neue Küche ersetzt wird, die den bisherigen Standard durch ihren Wert oder erhöhte Qualität übertrifft; vorbehalten bleibt der Luxusbereich (vgl. un- ten Ziff. 3.2.2). – Flachdach wird ersetzt; – Teppichboden wird durch Parkett oder Steinboden ersetzt; – Einzahlungen in den Erneuerungsfonds; – Liegenschaft wird gegen bestimmte Elementarereignisse – wie Hangrutschungen, Hochwas- ser, Lawinen oder dergleichen – geschützt. Es tut nichts zur Sache, ob der Schutz durch eine Änderung bestehender Bausubstanz oder durch die Errichtung neuer Anlagen gewährleistet
10 BGE 149 II 27 E. 4.1; BGer, 20.2.2023,9C_704/2022, E. 3; vgl. zum Ganzen auch LISSI/DINI, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 32 N 19 ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 32 N 41. 11 RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 32 N 44. 12 BGer, 16.3.2022,2C_465/2021, E. 5.1; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 32 N 45 f.; LOCHER, a.a.O., Art. 32 N 26.
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wird. Ausschlaggebend ist allein, ob der bisherige Verkehrswert der Liegenschaft erhalten blei- ben soll oder die bauliche Massnahme eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit schafft, welche sich wertsteigernd auswirkt 13.
Der Begriff des Nettogesamteinkommens verlangt keine vollkommene Symmetrie zwi- schen den Einkünften und den als Gewinnungskosten abgezogenen Ausgaben. Liegen- schaftenunterhaltskosten sind grundsätzlich auch dann abziehbar, wenn ihnen im fragli- chen Steuerjahr wegen Renovationsarbeiten keine Einkünfte gegenüberstehen. Diese Unterhaltskosten sind also im betreffenden Steuerjahr abzugsfähig, auch wenn ein Eigen- mietwert als Folge von Umbauarbeiten erst im folgenden Jahr erscheint 14.
Massgebend für die Geltendmachung des Abzugs ist im privaten Bereich der Zeitpunkt der Zahlung durch den Steuerpflichtigen (sog. Ist-Methode) 15.
Wird eine Rechnung – bspw. für einen Fensterschaden – noch im selben Jahr fakturiert, wartet der Eigentümer der betreffenden Liegenschaft aber mit dem Abzug zwei Jahre zu, bis der Kostenbeitrag der Versicherung feststeht, um den Restbetrag abzusetzen, ist dies gemäss Bundesgericht verspätet; der volle Abzug muss im Jahre der Zahlung erfolgen und die spätere Rückvergütung der Versicherung ist als übriges Einkommen zu deklarie- ren 16.
Akontozahlungen können bereits im Zeitpunkt der Zahlung und nicht erst nach Erhalt der Endabrechnung steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn die Zahlungen dem Arbeits- fortschritt bis Ende der Steuerperiode entsprechen. Akontozahlungen ohne eine entspre- chende Arbeitsleistung sind dagegen nicht abzugsfähig.
2.2.2 Betriebskosten
Zu den Betriebskosten gehören jene Aufwendungen, die mit dem Besitz einer Liegen- schaft wirtschaftlich oder rechtlich verknüpft sind. Betriebskosten sind entweder notwen- dig, um die Liegenschaft überhaupt nutzen zu können oder sie ergeben sich zwangsläufig aus dem Besitz bzw. Eigentum an Liegenschaften 17.
Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind diverse Betriebskosten als Lebenshaltungs- kosten zu qualifizieren und damit nicht abzugsfähig (z.B. Strom, Wasser, verursacherab- hängige Abfallentsorgung wie bspw. Kehrichtsackgebühren) 18.
Bei fremdgenutzten Liegenschaften, d.h. bei Vermietung und Verpachtung, sind Be- triebskosten, welche im Interesse des Mieters anfallen und im Rahmen der Nebenkos- tenabrechnung auf den Mieter überwälzt werden (sog. Netto-Methode) nicht abzugsfähig.
13 StRK III ZH 12.12.2000, in: StE 2001 B 25.6 Nr. 46. 14 Vgl. zum Ganzen BGE 149 II 27 E. 4.2; BGer 7.6.2007, in: Praxis 2008 Nr. 62,2A.640/2006. 15 Vgl. FUNK, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 2. Aufl., Diss. St. Gallen 1991, S. 159; LOCHER, a.a.O., Art. 32 N 47. 16 BGer 31.10.2017,2C_456/2017 E. 3 und 4. 17 Vgl. FUNK, a.a.O., S. 161; LOCHER, a.a.O., Art. 32 N 34. 18 Vgl. ebenfalls Ziff. 3.2.1.
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Sind die Nebenkosten im deklarierten Mietertrag enthalten (sog. Brutto-Methode), müs- sen die entsprechenden Aufwendungen als Abzug zugelassen werden 19.
Beispiele für abzugsfähige Betriebskosten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VKLP-ESTV 20): – Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung, sofern nicht nach dem Verursacherprinzip erhoben; – Wiederkehrende Gebühren für Abwasserentsorgung; – Liegenschaftssteuern; – Entschädigung an Hauswart; – Heizungs- und Beleuchtungskosten für gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten eines Miets- hauses, soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat.
Bei vermieteten Ferienwohnungen können die Betriebskosten für Strom, Heizung, Reinigung usw. pauschal in Abzug gebracht werden. Die Pauschale beträgt 10% der Brut- toeinnahmen aus Vermietung 21. Sind die Bruttoeinnahmen aus Vermietung von Ferien- wohnungen pro Gebäude und Jahr höher als Fr. 30'000.–, müssen die tatsächlichen Kos- ten geltend gemacht werden.
2.2.3 Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften
Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemein- schaften gemäss Art. 712l ZGB stellen abzugsfähige Unterhaltskosten dar, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden 22. Aus den Mitteln des Fonds dürfen keine nutzungsbedingten Betriebskosten wie Wasser, Strom, Heizstoffe usw. oder Zins- und Amortisationszahlungen (Art. 712h Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) beglichen werden.
Die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds sind im Zeitpunkt der Einlage (und nicht erst bei der Verwendung der Fondsmittel) abzugsfähig. Wenn später aus die- sem Fonds Unterhaltsarbeiten bezahlt werden, kann dafür kein weiterer Abzug mehr gel- tend gemacht werden.
2.3 Versicherungsprämien
Abzugsfähig sind Sachversicherungsprämien für Liegenschaften (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG). Darunter fallen Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflicht- versicherungen (Art. 1 Abs. 1 lit. b VKLP-ESTV).
19 Vgl. BGer 15.7.2005, in: StE 2006 B 25.6 Nr. 53,2A.683/2004. 20 Vgl. Fussnote 8. 21 Vgl. auch Ziff. 6.4. 22 LOCHER, a.a.O., Art. 32 N 30.
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2.4 Periodische Baurechtszinsen
Periodische Baurechtszinsen stellen Gewinnungskosten dar für die Erzielung der Mietein- nahmen bzw. des Eigenmietwertes und sind daher abzugsfähig (Art. 35 Abs. 1 lit. b Satz 1 StG). Wird das Baurecht dagegen ausnahmsweise mittels einer Einmalzahlung erwor- ben, ist diese Zahlung den Anlagekosten für das erworbene Baurecht zuzuordnen und kann nicht in Abzug gebracht werden 23.
2.5 Liegenschaften im gemeinschaftlichen Eigentum
Bei Liegenschaften im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen (Miteigentum oder Gesamteigentum) sind die Unterhaltskosten im Verhältnis der Eigentumsquoten auf die Eigentümer zu verteilen. Andere Abmachungen werden steuerlich nicht anerkannt. 24
3. NICHT ABZUGSFÄHIGE LIEGENSCHAFTSKOSTEN
3.1 Wertvermehrende Aufwendungen
Wertvermehrende Aufwendungen schaffen im Gegensatz zu Unterhaltskosten bleibende Neuwerte und erhöhen damit die Anlagekosten sowie den Verkehrswert der betreffen- den Liegenschaft 25. Diese Kosten können nicht vom Einkommen abgezogen werden. Sie können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft für die Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns geltend gemacht werden (vgl. Art. 48 f. StG).
Ob die betreffenden Aufwendungen werterhaltend oder wertvermehrend sind, ist im Ein- zelfall zu prüfen 26. Bei Umbauten bestehender Gebäude können wertvermehrende und werterhaltende Aufwendungen nicht immer scharf auseinandergehalten werden; ihre An- teile lassen sich deshalb nur schätzen. Dabei obliegt es der steuerpflichtigen Person, die notwendigen Schätzungsunterlagen zu beschaffen 27.
23 Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 8. August 2006, Heft Nr. 10/2006-2007, S. 1188. 24 BGer, 24.4.2020,2C_216/2020, E. 2.3. 25 BGE 149 II 27 E. 4.1; BGer, 20.2.2023,9C_704/2022, E. 3.1; BGer, 21.9.2022,2C_744/2021, E. 2.1; VGer GR, 8.3.2021, A 20 62, E. 3.2.2. 26 BGer, 4.10.2017,2C_1166/2016 und 2C_1167/2016, E. 2.1; BGer 23.2.2015,2C_286/2014 E. 3.1. 27 ZWEIFEL/HUNZIKER/MARGRAF/OESTERHELT, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2021, § 10 N 157.
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Beispiele für wertvermehrende Aufwendungen 28: – Erschliessungskosten für Bauland; – Wohnraumerweiterung (z.B. Anbau eines Wintergartens); – Anbau einer Garage; Einbau eines Liftes; – Wohnraumerweiterung (z.B. Ausbau eines Dachgeschosses) 29; – Nutzungsänderung 30; – Kosten für Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau eines durch einen Brand zerstörten Gebäudes. Versicherungsleistungen stellen nicht steuerbares Einkommen dar.
Bis zum Leiturteil vom 23. Februar 2023 31 stellte sich das Bundesgericht auf den Stand- punkt, die Totalsanierung (dazu gehört auch eine Aushöhlung) einer Liegenschaft komme wirtschaftlich einem Neubau gleich. 32 In diesen Fällen gelangte eine Gesamtbetrachtung zur Anwendung und der Abzug für sämtliche ausgeführten Unterhaltsarbeiten wurde vom Bundesgericht verweigert. 33 Im obgenannten Urteil vom 23. Februar 2023 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass an dieser Sichtweise nicht festgehalten werden könne. Das Bundesgericht hielt dabei im Sinne einer Praxisänderung u.a. fest, 34 es sei nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Arbeiten an einer (neu erworbenen) Liegenschaft indivi- duell aufgrund einer objektiv-technischen Betrachtungsweise und unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person (Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG) – abzuklären, ob sie werterhaltend seien. 35
Mit diesem Bundesgerichtsurteil ist die Figur der «Totalsanierung» bzw. des «wirtschaft- lichen Neubaus» Geschichte. Sämtliche Investitionen müssen somit in werterhaltende und wertvermehrende Aufwendungen (und allenfalls in Lebenshaltungskosten) zerlegt werden.
Für die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendun- gen wird nicht auf die mittlere Gebrauchsdauer der betreffenden Vermögenswerte abge- stellt. Ob also ein Parkettboden beispielsweise nach 30 oder bereits nach 10 Jahren durch einen neuen Boden ersetzt wird, ist irrelevant. Vorbehalten bleiben die Aufwendungen mit
28 Vgl. dazu auch ZWEIFEL/HUNZIKER/MARGRAF/OESTERHELT, a.a.O., § 10 N 159. 29 BGer 23.9.2020,2C_242/2020 E. 2.3; BGer 4.9.2014,2C_153/2014 E. 2.4 und 4.3. 30 BGer 24.10.2017,2C_558/2016 E. 2.4.1; BGer 23.2.2015,2C_286/2014 E. 3.5. 31 BGE 149 II 27. Das BGer bestätigte diese Praxisänderung in BGer, 29.3.2023,9C_724/2022. 32 Vgl. bspw. BGer, 21.9.2022,2C_744/2021, E. 2.2.; BGer, 23.6.2022,2C_734/2021, E. 3.2.3, in: StE 2022 B 25.6 Nr.
87.
33 BGer, 29.11.2021,2C_582/2021, E. 2.3. 34 Vgl. dazu auch OESTERHELT/OPEL, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/2, FStR 2023, 154 ff. 35 E. 4.5 und 4.6.
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luxuriösem Charakter. Diese sind nicht werterhaltender Natur, sondern gehören zur Ka- tegorie der nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten 36. Entsprechende Fälle sind dem jeweiligen Sektionsleiter zu unterbreiten.
Zu den Anlagekosten sind auch einmalige Beiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher bzw. im gemeinsamen Gebrauch stehender Werke zu zählen (sog. Grundeigentümerbeiträge für Strassen, Trottoir, Kanalisation, Wasser, Elektrizität usw.; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b VKLP-ESTV). Sie werden im Sinne einer sog. Vorzugslast als Aus- gleichsleistung von denjenigen Grundeigentümern erhoben, welchen durch das erstellte Werk ein wirtschaftlicher Vorteil (Mehrwert) erwachsen ist 37.
Die Baukreditzinsen38 werden bis zum Beginn der Nutzung der Liegenschaft zu den An- lagekosten gerechnet und sind nicht abzugsfähig, weil sie nach Lehre und Rechtspre- chung Anschaffungskosten darstellen 39. Nach Bauvollendung gelten Baukredite als Pri- vatschulden; die Schuldzinsen können dementsprechend gemäss Art. 36 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Als Bauvollendung gilt der tatsächliche Bezug des Objektes.
3.2 Lebenshaltungskosten
3.2.1 Begriffliches und Grundsätzliches
Lebenshaltungskosten sind Aufwendungen, die nicht mit der Einkommenserzielung zu- sammenhängen, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen oder mit dem Ziel der Steigerung des Komfortbedürfnisses veranlasst werden. 40
Als Grundsatz gilt, dass sämtliche Kosten, die bei Vermietung im Rahmen der Nebenkos- ten auf den Mieter überwälzt werden können, nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (Art. 37 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG) darstellen. Dazu gehören beispielsweise Auslagen für Elektrizität, Wasser und Kehricht. 41 Lebenshaltungskosten können auch bei der Grundstückgewinnsteuer nicht berücksichtigt werden. 42
36 Vgl. hierzu Ziff. 3.2.2. 37 Zur Frage der Charakterisierung der Sanierung einer privaten Erschliessungsstrasse vgl. StRK III ZH 24.6.2002, in: ZStP 2003, S. 47. 38 Baukredite sind i.d.R. grundpfandgesicherte Kontokorrentkredite, die zur Finanzierung eines Neubaus oder eines Umbaus aufgenommen werden (vgl. REICH/HUNZIKER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 34 N 18). 39 BGer 19.11.2008,2C_393/2008, E. 2.3; REICH/HUNZIKER, a.a.O., Art. 34 N 19. 40 BGer, 13.6.2022,2C_885/2021, E. 2.2.6; LOCHER, a.a.O., Art. 34 N 5 f.; REICH/HUNZIKER, a.a.O., Art. 34 N 3; LISSI/DINI, a.a.O., Art. 32 N 37 f. 41 BGer, 15.7.2005,2A.683/2004, E. 3.3. 42 Vgl. LOCHER, a.a.O., Art. 34 N 5 ff.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
3.2.2 Liebhaberei, insbesondere luxuriöse Aufwendungen
Zu den Lebenshaltungskosten gehören auch die Auslagen für Liebhaberei. Darunter fal- len Kosten, die aus rein persönlicher Neigung heraus getätigt werden, ohne dass der Nut- zungswert beeinflusst wird. Typischerweise gehören Auslagen zu dieser Kategorie, wel- che aus einem Komfortbedürfnis heraus begründbar sind. Beispielsweise stellen der Er- satz von Produkten kurz nach deren Investition (zeitliche Komponente) oder Aufwendun- gen mit luxuriösem Charakter (technische Komponente; landläufiger Standard wird über- schritten) solche Liebhabereien dar 43.
Beispiele für luxuriöse Aufwendungen: – Bad oder Küche, die den landläufigen Standard deutlich übersteigen (technische Kompo- nente); – Bad oder Küche, die nach wenigen Jahren ersetzt werden (zeitliche Komponente).
3.2.3 Eigene Arbeiten
Verwaltungs- und Unterhaltsarbeiten, die der Grundeigentümer selbst vornimmt, sind nicht abzugsfähig. Als Unterhaltskosten gelten nur Auslagen, d.h. Zahlungen an Dritte, nicht aber der Wert der eigenen Arbeit. Abzugsfähig sind dagegen die nachgewiesenen Materialkosten im Zusammenhang mit eigenen Arbeiten.
4. ABZÜGE IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE
4.1 Investitionen für Energiesparmassnahmen und Umweltschutz
4.1.1 Bund
Investitionen, denen wertvermehrender Charakter zukommt, gelten nicht als Unterhalts- kosten (vgl. Ziff. 3.1). Nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG kann das Eidgenössische Finanz- departement allerdings bestimmen, wieweit (wertvermehrende) Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichzustellen sind.
Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwen- dungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (Art. 1 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundes- steuer (Liegenschaftskostenverordnung, LgKoVO; SR 642.116).
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere (vgl. Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
43 Vgl. LISSI/DINI, a.a.O., Art. 32 N 38; StRK III ZH 29.3.2006, in: ZStP 2006, S. 253.
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über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, VMRE; SR 642.116.1): a. Massnahmen zur Verhinderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:
Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbe- heizte Räume oder Erdreich;
Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend;
Einrichten von unbeheizten Windfängen 44;
Einbau (an bestehenden Fenstern) oder Ersatz von Jalousieläden, Rollläden.
b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z.B.:
Anschluss an eine Fernwärmeversorgung;
Einbau von Wärmepumpen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie z.B. Photovoltaik-Anlagen oder Wärmepumpen;
Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z.B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen;
c. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie:
Kochherde, Backöfen, Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen etc., die im Ge- bäudewert eingeschlossen sind.
Die vorstehende Auflistung zeigt, dass Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, wertvermehrender oder werterhaltender Natur sein können. Ein Abzug im Sinne von lit. a–d ist deshalb unabhängig von den allfälligen Auswirkungen auf den Marktwert der Liegenschaft möglich. Der Abzug ist allerdings nur bei Ersatz von ver- alteten und erstmaliger Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in beste- henden Gebäuden zulässig (Art. 1 Abs. 1 LgKoVO). Bei einem Neubau sind die gleichen Investitionen als nicht abzugsfähige Anlagekosten zu qualifizieren 45. Von einem beste- henden Gebäude kann gemäss Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nur gesprochen werden, wenn zwischen dem Bezug des Neubaus und der Installation ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren46 liegt.
Zu beachten ist, dass die Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen den Unterhalts- kosten gleichgestellt sind. Macht also die steuerpflichtige Person die Unterhaltskosten- pauschale geltend, sind damit auch allfällige Aufwendungen für Energiespar- und Um- weltschutzmassnahmen abgegolten. Es ist nicht möglich, die entsprechenden Aufwen- dungen zusätzlich zur Unterhaltskostenpauschale geltend zu machen 47.
44 Vgl. auch VGer ZH, in: StE 2008 B 25.7 Nr. 4, E. 3.1.1. 45 BGer, 18.12.2012,2C_727/2012, E. 2.2.2; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 32 N 125. 46 Vgl. BGer 2C_727/2012 und 729/2012 vom 18.12.2012, E. 3.4. 47 RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 32 N 126.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
Werden die Massnahmen durch Beiträge subventioniert, kann der Abzug lediglich auf dem Teil geltend gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen ist (Art. 1 Abs. 2 LgKoVO) 48.
Beispiele für Energiesparmassnahmen:
⇒ Sitzverglasung/Wintergarten: In einem Urteil vom 12. Mai 2009 gelangte das Bun- desgericht zum Schluss, dass eine Sitzplatzverglasung im Sinne eines Wintergartens in erster Linie zur Wohnraumerweiterung und nicht als Energiesparmassnahme erstellt worden sei. Dies schliesse eine Gleichstellung mit den steuerlich abzugsfähigen Unter- haltskosten aus. Daran ändere nichts, dass die Verglasung des Sitzplatzes sekundär auch einen gewissen Energiespareffekt mit sich bringen könne 49. Massnahmen also, die nur sekundär auch gewisse energiesparende Effekte haben, aber in erster Linie dem Wohnkomfort dienen oder den Wohnraum erweitern, sprengen den von der Ver- ordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Massnahmen zur rationel- len Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (VMRE) gezogenen Rahmen 50.
⇒ Cheminée, Kachel- oder Specksteinofen: Der (nachträgliche) Einbau eines Chemi- nées, eines Kachel- oder Specksteinofens ist als Massnahme zur rationellen Energie- nutzung zu qualifizieren. Die entsprechenden Kosten sind deshalb abzugsfähig.
⇒ Photovoltaik-Anlagen und andere Kraftwerke: Zu den erneuerbaren Energien gehö- ren vor allem Photovoltaik-Anlagen, aber auch andere Kraftwerke (Wind, Biomasse, Wasserkraft und Geothermie). Bei Photovoltaikanlagen handelt es sich um Solarstrom- anlagen, in denen mittels Solarzellen Sonnenenergie in elektrische Energie umgewan- delt wird. Die Installation einer Photovoltaik-Anlage (Stromerzeugung) gehört zu den Massnahmen, die zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.
Weil die lokale Speicherung von Solarstrom der rationellen Nutzung von erneuerbaren Energien dient, fallen auch die Kosten für Batteriespeicher unter die Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen. Diese Kosten sind deshalb – wie die Kosten für die Photovoltaik-Anlage – abzugsfähig.
Mit Bezug auf die steuerrechtliche Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaik-Anlagen wird auf die entsprechende, ausführliche Pra- xisfestlegung «Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen und Energiespeicher-Anlagen im Privatvermögen», 035-02-01 sowie auf die Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Quali- fikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen ver- wiesen 51.
Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskos- ten im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt
48 RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 32 N 127. 49 BGer 12.5.2009,2C_666/2008, E. 2.4; LOCHER, a.a.O., Art. 32 N 39; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 32 N 123. 50 RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 30 N 139. 51 Vgl. Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen, Ziff. 2.2.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
werden, so können die verbleibenden Kosten seit der Steuerperiode 2020 auf die fol- genden zwei Steuerperioden übertragen werden (Art. 32 Abs. 2bis DBG und Art. 4 Abs. 1 und 2 LgKoVO). Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist (Art. 4 Abs. 3 LgKoVO). Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 4 LgKoVO). Will die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode, in welcher der Übertrag anfällt, den Pauschalabzug geltend machen, verlieren die übertragbaren Kosten, die nur effektiv geltend gemacht werden können, ihre Abzugsberechtigung.
Bei Liegenschaften im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen (Miteigentum oder Gesamteigentum) sind die Aufwendungen für Energiespar- und Umweltschutzmass- nahmen im Verhältnis der Eigentumsquoten auf die Eigentümer zu verteilen. Andere Ab- machungen werden steuerlich nicht anerkannt . 52
Seit der Steuerperiode 2020 kann die Frage, ob die angefallenen Liegenschaftskosten (bloss) werterhaltender Natur sind oder auch dem Energiesparen/Umweltschutz dienen, von Bedeutung sein. Das ist dann der Fall, wenn die Investitionen in der Steuerperiode, in der sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Wäh- rend Investitionen, die dem Energiesparen/Umweltschutz dienen, wie zu sehen war, auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden können, ist dies bei den übrigen Kosten für den Liegenschaftsunterhalt nicht der Fall. Diese können nur im Jahr, in dem sie angefallen sind, geltend gemacht werden.
Beispiele:
⇒ Fassade wird isoliert: Investitionen, die dem Energiesparen dienen.
⇒ Fassade wird nur neu gestrichen: Werterhaltende Investition.
⇒ Ersatz der Fenster: Investition, die dem Energiesparen dient.
⇒ Ersatz einer Küche: Werterhaltende Investition.
⇒ Ersatz einer Abwaschmaschine, Kühlschrank etc.: Investitionen, die dem Energie- sparen dienen.
Entschädigungen aus Direktvermarktung des Stroms oder durch Überlassung von Lie- genschaftsteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen gemäss Bundesgericht bei nicht kommerzieller Stromerzeugung nicht Ertrag aus unbeweglichem Vermögen, sondern Ein- kommen im Sinne der Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG dar53. Da zwischen der Photovoltaikanlage und der Liegenschaft ein sehr enger Zusammenhang besteht, ist es laut einer Analyse der Schweizerischen Steuerkon- ferenz zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Techno- logien wie Photovoltaik-Anlagen sachlich gerechtfertigt, diese Einkünfte wie auch die an- fallenden Gewinnungskosten nicht dem (Wohn-)Sitz-, sondern dem Belegenheitsstaat zu-
52 BGer, 24.4.2020,2C_216/2020, E. 2.3. 53 BGer 16.9.2019,2C_511/2017 E. 7.2.2 und 7.4.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
zuweisen. Entschädigungen für die Überlassung von Liegenschaftsteilen zum Betrieb ei- ner Solaranlage stellen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. a StG) und sind ebenfalls dem Belegenheitsort zuzuordnen 54.
4.1.2 Kanton
Bis und mit Steuerperiode 2020:
Im Kanton gab es bis und mit Steuerperiode 2020 – im Gegensatz zur direkten Bundes- steuer – keine gesetzliche Grundlage für den Abzug der Kosten von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen bzw. zur Nutzung erneuerbarer Ener- gien beitragen (allfällige Subventionen werden auch nicht als Einkommen erfasst). Die vorstehend zur direkten Bundessteuer gemachten Ausführungen gelten deshalb nicht für die Kantonssteuer. Für diese ist einzig entscheidend, ob die fraglichen Investitionen (bspw. für Photovoltaik-Anlagen) werterhaltender (abzugsfähig) oder wertvermehren- der (nicht abzugsfähig) Natur sind 55.
Werterhaltende (und damit abzugsfähige) Investitionen, welche im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollumfänglich steuerlich berücksichtigt werden können, können im Kanton mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht auf die folgenden zwei Steuerperioden übertragen werden.
Beispiele:
⇒ Cheminée, Kachel- oder Specksteinofen: Die Kosten für den nachträglichen Einbau eines Cheminées, eines Kachel- oder Specksteinofens sind als wertvermehrende In- vestitionen zu qualifizieren und deshalb – im Gegensatz zum Bund – nicht abzugsfähig (vgl. Ziff. 3.1). Wird dagegen ein bestehender Ofen durch einen neuen ersetzt, handelt es sich um eine werterhaltende Investition (Unterhaltskosten), die abzugsfähig ist (vgl. Ziff. 2.2).
⇒ Sitzverglasung/Wintergarten: Der Einbau einer Sitzverglasung bzw. eines Wintergar- tens ist als wertvermehrende Investition zu qualifizieren und deshalb nicht abzugsfähig (vgl. Ziff. 3.1).
⇒ Solarthermieanlage (Warmwassererzeugung): Die Kosten für die Montage einer So- larthermieanlage, die den Warmwasser-Boiler ersetzt, sind als Unterhaltskosten i.S.v. Art 35 I lit. b StG (werterhaltende Investition) zu qualifizieren und deshalb abzugsfähig (vgl. Ziff. 2.2). Wird dagegen – bspw. auf einem Maiensäss – erstmals eine Solarther- mieanlage installiert, ist diese als wertvermehrende Investition zu qualifizieren und so- mit nicht abzugsfähig (vgl. Ziff. 3.1).
⇒ Photovoltaik-Anlage (Stromerzeugung): Eine Photovoltaikanlage kann nicht unter den Begriff des Liegenschaftenunterhalts subsumiert werden. Die Anlage hat mit dem
54 Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Pho- tovoltaikanlagen, Ziff. 5.1. 55 VGU vom 8.3.2021, A 21 2 E. 3.2.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
Unterhalt der Liegenschaft nichts zu tun. Die Kosten für die Installation einer Photovol- taik-Anlage können deshalb nicht in Abzug gebracht werden.
Entschädigungen aus Direktvermarktung des Stroms oder durch Überlassung von Lie- genschaftsteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen – wie bereits zu sehen war – Einkommen im Sinne der Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 StG dar 56. Eine der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Regelung kann dadurch erreicht werden, dass die Entschädigungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StG erst dann besteuert werden, wenn diese die Höhe der Anlagekosten des Kraftwerks (ab- züglich allfälliger Subventionen) übersteigen. Die Beweislast hierfür trägt der Steuerpflich- tige. Im Gegensatz zum Bund kann mit diesem Mechanismus auch für Neubauten eine steuerrechtlich richtige und sinnvolle Lösung erreicht werden.
Seit Steuerperiode 2021:
Der Grosse Rat hat am 12. Februar 2020 im Rahmen der Teilrevision des Energiegeset- zes (BEG; BR 820.200) Art. 35 Abs. 1 lit. b StG ergänzt und Art. 35 Ibis StG neu geschaf- fen. Die Regierung hat diese beiden Änderungen per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.
Art. 35 Abs. 1 lit. b StG lautet neu wie folgt (Ergänzung kursiv):
"1 Bei privatem Vermögensbesitz können abgezogen werden:
b) bei Grundstücken die Kosten des Unterhalts, die Kosten der Instandstellung von neu
erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundes- steuer abzugsfähig sind."
Mit dem Verweis auf die im Bund abzugsfähigen Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen, wird sichergestellt, dass eine Gleichschaltung zwi- schen Kantonssteuer und direkter Bundessteuer erfolgt. Bei der Kantonssteuer kön- nen somit seit der Steuerperiode 2021 sämtliche wertvermehrenden und werterhaltenden Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen, unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden. Wie im Bund können die Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen, in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abgezogen werden, soweit sie in der laufen- den Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Es wird deshalb auf die Ausführungen unter Ziff. 4.1.1 ver- wiesen.
Übergangsrechtliche Behandlung der Photovoltaik-Anlagen im Kanton:
Die per Ende 2020 durch die Entschädigungen noch nicht "konsumierten" Aufwendungen können in der Steuerperiode 2021 als Investitionen, die dem Energiesparen oder dem
56 BGer 16.9.2019,2C_511/2017 E. 7.2.2 und 7.4.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
Umweltschutz dienen, in Abzug gebracht werden. Sollten diese Investitionen in der Steu- erperiode 2021 nicht vollständig berücksichtigt werden können, ist ein Übertrag auf die nachfolgende oder die zwei nachfolgenden Steuerperioden möglich (Art. 35 Abs. 1bis StG).
4.2 Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten
4.2.1 Bund
Die Kosten für Denkmalpflegearbeiten können bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 DBG): – Die denkmalpflegerischen Arbeiten waren aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich; – die Arbeiten erfolgten im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin; – die Kosten sind nicht durch Subventionen gedeckt (nur die ungedeckten, von den Steuerpflich- tigen selbst getragenen Kosten sind abziehbar).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein 57.
Für die Qualifikation ist unerheblich, ob die Arbeiten reinen Unterhaltscharakter haben oder ob ihnen auch ein wertvermehrender Anteil zukommt. Somit ist ein Abzug unabhän- gig von den allfälligen Auswirkungen auf den Marktwert der Liegenschaft möglich 58.
4.2.2 Kanton
Der Kanton kennt keine Art. 32 Abs. 3 DBG entsprechende Bestimmung. Was allerdings den nachgewiesenen denkmalpflegerischen Auflagen, Vorstellungen und Wünschen ent- spricht, gilt im Kanton als werterhaltend und kann deshalb vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
5. RÜCKBAUKOSTEN IM HINBLICK AUF DIE ERSTELLUNG EINES ERSATZNEUBAUS
5.1 Bund
Seit der Steuerperiode 2020 sind die Kosten für den Rückbau eines Gebäudes im Hin- blick auf die Erstellung eines Ersatzneubaus den Unterhaltskosten gleichgestellt und kön- nen somit in Abzug gebracht werden (Art. 32 Abs. 2 DBG).
Hauptkomponenten der Rückbaukosten:
57 Locher, a.a.O., Art. 32 N 50. 58 Vgl. VGer SZ 21.12.1998, in: StE 1999 B 25.6 Nr. 35.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
Die abziehbaren Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau setzen sich aus vier Hauptkomponenten zusammen (vgl. Art. 2 Abs. 1 LgKoVO) 59: – den Kosten der Demontage von Installationen: Darunter fallen insbesondere die Lüftungs-, Hei- zungsinstallationen sowie Sanitär- und Elektroanlagen; – den Kosten des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes: Diese entsprechen den eigentlichen Abbruchkosten des vorbestehenden Gebäudes; – den Kosten des Abtransports: Diese umfassen die aus dem Rückbau resultierende örtliche Verschiebung des Bauabfalls; – den Kosten der Entsorgung des Bauabfalls: Darunter fällt die auf den Rückbau zurückzufüh- rende Beseitigung des Bauabfalls.
Nicht abziehbar sind nach Art. 2 Abs. 2 LgKoVO insbesondere die Kosten von Altlasten- sanierungen des Bodens. Sanierungsbedürftig ist ein Boden vor allem dann, wenn er durch Altlasten (z.B. Schwermetalle wie Blei) verseucht ist. Zu den weiteren nicht zum Abzug berechtigenden Kosten zählen Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungs- arbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer se- paraten Abrechnung auszuweisen (Art. 2 Abs. 3 LgKoVO).
Die Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird (Art. 2 Abs. 4 LgKoVO).
Ersatzneubau: Als Ersatzneubau gilt ein Gebäude, das nach Abschluss des Rückbaus eines Wohnge- bäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist (Art. 3 LgKoVO). In Anlehnung an die Ersatzbeschaffung gilt als angemessene Frist eine Zeit- spanne von zwei Jahren 60.
Nutzung bestehendes Gebäude Nutzung Ersatzneubau
Wohngebäude Wohngebäude. Die Integration eines gewerb- lich genutzten Liegenschaftsteils ist ebenfalls zulässig
Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Woh- Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Wohnen nen und Anteil Gewerbe) und Anteil Gewerbe). Zulässig ist auch ein Ge- bäude, das ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt wird
59 Vgl. Erläuterungen des Bundesrats vom 9. März 2018 zur Totalrevision der LgKoVO, S. 3. 60 Vgl. Erläuterungen des Bundesrats vom 9. März 2018 zur Totalrevision der LgKoVO, S. 4.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
Keine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn ein bestehendes, unbeheiztes Gebäude (z.B. ein Stall oder eine Scheune) durch ein Wohngebäude ersetzt wird. Die betreffenden Rück- baukosten berechtigen somit nicht zum Abzug. Dasselbe gilt für ein früher gewerblich genutztes Gebäude, auf dessen Grundstück neu ein Gebäude errichtet wird, das aus- schliesslich zu Wohnzwecken genutzt wird. Auch in diesem Fall fehlt die gleichartige Nut- zung.
Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt (Art. 4 Abs. 5 LgKoVO).
Stirbt der bisherige Eigentümer, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein (Art. 12 Abs. 1 DBG). Die Steuernachfolge führt dazu, dass noch nicht verrechnete Kosten auf den überlebenden Ehegatten und die übrigen Erben übertragbar sind.
Übertragung auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden:
Die Rückbaukosten können maximal auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden über- tragen werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (Art. 32 Abs. 2bis DBG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 LgKoVO). Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist (Art. 4 Abs. 3 LgKoVO).
5.2 Kanton
Ab Steuerperiode 2021 sind die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau ge- stützt auf Art. 35 Abs. 1bis StG auch im Kanton den Unterhaltskosten gleichgestellt und damit abzugsfähig. Es kann deshalb auf die Ausführungen zum Bund in Ziff. 5.1 verwiesen werden.
6. EFFEKTIVE KOSTEN ODER PAUSCHALE
6.1 Grundsätzliches
Die Unterhaltskosten können als effektive Kosten oder als Pauschalabzug geltend ge- macht werden.
Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Kosten wählen (sog. Wechselpau- schale) 61.
61 Vgl. Art. 35 Abs. 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 4 DBG und Art. 5 Abs. 4 LgKoVO.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
Die Pauschalen betragen für Bund 62 und Kanton 63: – bis 10 Jahre alte Liegenschaften 10 % – über 10 Jahre alte Liegenschaften 20 %
6.2 Geschäfts- und Bürogebäude
Nach Art. 35 Abs. 3 StG 64 ist ein Pauschalabzug u.a. nicht möglich für Geschäfts- und Bürogebäude. Mit dieser Spezialbestimmung soll verhindert werden, dass die Unterhalts- kosten zweimal, sowohl vom Eigentümer als auch vom Mieter, steuerlich geltend gemacht werden. In der Praxis werden die Kosten für den Unterhalt der Geschäfts- und Büroloka- litäten oft weitgehend dem Mieter überbunden (Kosten für den Innenausbau, für Telefon, Beleuchtungs-, Schliess- und Klimaanlagen, Schaufenster, Bodenbeläge etc.). Er entrich- tet letztlich nur noch einen Nettomietzins. Es wäre sachlich nicht begründet, dem Liegen- schaftseigentümer zusätzlich einen Pauschalabzug in Prozent der Nettomieteinnahmen zu gewähren. Er kann deshalb nur die von ihm effektiv getragenen Kosten in Abzug brin- gen.
Als Geschäfts- und Bürogebäude sind Liegenschaften zu qualifizieren, welche ganz oder überwiegend geschäftlich genutzt werden. Die Beurteilung, ob eine Liegenschaft überwiegend geschäftlich genutzt wird, erfolgt aufgrund der Mieterträge nach der Präpon- deranzmethode.
6.3 Liegenschaften mit einem jährlichen Bruttoertrag über Fr. 153'000.-
Der Pauschalabzug wird gemäss Art. 35 Abs. 3 StG ebenfalls nicht gewährt, wenn der Bruttoertrag je Grundstück Fr. 153'000.- (dieser Betrag ist indexiert) pro Jahr übersteigt. In diesen Fällen können nur die tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten abge- zogen werden. Befinden sich mehrere Gebäude auf dem gleichen Grundstück (Art. 655 ZGB), sind sie als eine Einheit zu behandeln.
6.4 Vermietung von möblierten Ferienwohnungen
Die Unterhaltskosten bemessen sich nach dem Nettoertrag aus der Vermietung von möb- lierten Wohnungen, d.h. nach Abzug der Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Kurtaxen, Reinigung, Abnützung des Mobiliars und der Wäsche inkl. Besorgung.
Aus Gründen der Veranlagungsökonomie können die vorgenannten Kosten pauschal in Abzug gebracht werden, d.h. – 10 % der Bruttoeinnahmen für die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Werbung, Kurtaxen und Reinigung, Radio- und TV-Gebühren etc.
62 Vgl. Art. 5 Abs. 2 LgKoVO. 63 Vgl. Art. 16 ABzStG. 64 Vgl. auch Art. 5 Abs. 3 LgKoVO.
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Steuerverwaltung GR Liegenschaftskosten
– 20 % der verbleibenden Einnahmen für die Abnützung der Einrichtungen bzw. – 33 % der verbleibenden Einnahmen, wenn auch die Wäsche zur Verfügung gestellt wird.
Diese Pauschalabzüge sind nur für kleine Verhältnisse gedacht. Bei Bruttoeinnahmen aus Vermietung von möblierten Ferienwohnungen/-zimmern von mehr als Fr. 30'000.- pro Jahr ist die Pauschale nicht mehr zulässig. Der Steuerpflichtige kann diesfalls nur die tatsächlichen Kosten in Abzug bringen. Konkret gilt für Einrichtungen folgende Regelung: Während für Erstanschaffungen kein Abzug zugelassen wird, können Ersatzanschaffun- gen zu 100% in Abzug gebracht werden.
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