Wegleitung 2024 für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton
Kanton Graubünden
Sehr geehrte Damen und Herren Diese kurze Wegleitung soll Ihnen helfen, die Steuererklärungsformulare richtig auszufüllen. Sollten dennoch Unklar- heiten auftreten, wenden Sie sich bitte an Ihr Gemeindesteueramt oder an die Steuerallianz. Dort hilft man Ihnen ger- ne weiter. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.stv.gr.ch und für Rückfragen steht die Mailadresse kommissariat@stv.gr.ch zur Verfügung. Für die Anfrage von Steuer- und Eigenmietwerten von Liegenschaften wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Liegenschaftsgemeinde. Die Einkünfte eines Kalenderjahres bilden die Grundlage für die Besteuerung im gleichen Jahr. Die provisorischen Steuerrechnungen werden auf Grund der Vorjahresfaktoren erstellt. Nach Eingang und Prüfung Ihrer Steuererklärung erhalten Sie die Veranlagungsverfügung und die definitive Steuerrechnung für das betreffende Jahr.
Steuerpflicht, Personalien, Familienverhältnisse Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Graubünden, welche Inhaber, Teilhaber oder Nutz- niesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind, hier Betriebsstätten unterhalten, Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte an Grundstücken im Kanton haben, mit Grundstücken im Kanton handeln, sind hier für das betreffen- de Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Sie entrichten ihre Steuern für die auf den Kanton Graubünden entfal- lenden Anteile zum Steuersatz für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen, mindestens jedoch zum Steuersatz, der sich für die im Kanton Graubünden steuerbaren Anteile ergibt, soweit dies die Bundesgesetzgebung zulässt. Für die Personalien und Familienverhältnisse ist der Stand am 31. Dezember des Steuerjahres bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend.
Termine / Fristen Einreichetermin für die Steuererklärung ist der 30. September des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Vor Ablauf der in der Praxisfestlegung "StG Art. 127 Steuererklärung: Fristen" festgesetzten Fristen kann ein Fristerstre- ckungsgesuch online unter www.stv.gr.ch eingereicht werden. Wird das Fristverlängerungs-Gesuch nicht elektronisch eingereicht, so ist dieses unter Angabe der AHV-Nr. schriftlich an das jeweils zuständige Gemeindesteueramt im Kan- ton Graubünden zu stellen. Für die Steuererklärung Graubünden muss jedes Jahr ein separates Gesuch gestellt werden, auch wenn im Wohn- kanton eine Fristverlängerung bewilligt wurde. Es wird die gleiche Fristerstreckung gewährt wie am Hauptsteu- erdomizil. Das Gesuch wird nur beantwortet, wenn diesem nicht oder nur teilweise entsprochen wird.
Einzureichende Unterlagen
Auf www.stv.gr.ch kann der Download der SofTax NP erfolgen. Damit kann die Steuererklärung elektronisch einge- reicht werden.
Bei Einreichung in Papierform: Unterzeichnete Steuererklärung Graubünden (Unterschrift nur bei Einreichung einer Papier-Steuererklärung);
Bei elektronischer Einreichung oder bei Einreichung in Papierform: Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- kantons (Hauptformular und Liegenschaftsverzeichnis). Das Hauptformular benötigen wir, da die am Wohnort eingereichte Quittung in Graubünden nicht eingelesen werden kann.
Veranlagungsgrundsätze Steuerbare Einkünfte und Abzüge werden gemäss der Veranlagung bzw. der Deklaration (Kopie der Steuererklärung) im Wohnsitzkanton übernommen und nach dem im Kanton Graubünden geltenden Recht veranlagt. Für genauere Informationen zu den einzelnen Abzügen verweisen wir Sie auf die umfassende Wegleitung zur Steuerklärung für natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden und allfällige Praxisfestlegungen auf unserer Homepage (www.stv.gr.ch).
Kanton Graubünden
Liegenschaften in Graubünden Vermögensberechnung Im Kanton Graubünden wird der Steuerwert einer Liegenschaft wie folgt berechnet:
für Wohn-, Geschäftshäuser und Eigentumswohnungen (2 x Ertragswert) + Verkehrswert Steuerwert = 3
Mehrheitlich gewerblich genutzte Liegenschaften: Ertragswert + Verkehrswert Steuerwert = 2
Der berechnete Steuerwert ist jeweils auf Fr. 1'000.– abzurunden. Unüberbaute Grundstücke ausserhalb der Landwirtschaftszone werden grundsätzlich zu 2/3 des Verkehrswertes besteuert.
Mietertrag / Eigenmietwert
Wird die Liegenschaft in Graubünden teilweise vermietet, ist das Formular für die Vermietung von Ferienwohnun- gen (Formular 7.1) nach den Anweisungen auf dem Formular auszufüllen.
Wird die Liegenschaft dauernd vermietet, muss der daraus erzielte Mietertrag deklariert werden.
Bei Eigennutzung der Wohnung ist der Eigenmietwert gemäss Immobilienbewertung massgebend.
Unterhaltskosten Von den Bruttoerträgen sind die Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie die bezahlten Baurechtszinsen abziehbar. Diese müssen in der Steuererklärung des Wohnortes auf dem Formular für Liegenschaften deklariert werden. Eine Kopie dieses Formulars muss zusammen mit der Steuererklärung (Formular 1c) im Kanton Graubünden eingereicht werden. Die Kosten können entweder effektiv oder mittels einer Pauschale geltend gemacht werden.
Pauschalabzug Alter des Gebäudes am 31.12. des Steuerjahres Pauschalabzug in % des Bruttomietertrages bis 10 Jahre 10 über 10 Jahre 20
Effektive Kosten Als Unterhaltskosten gelten grundsätzlich werterhaltende Auslagen für Reparaturen und Renovationen sowie die Liegenschaftssteuern. Bei werterhaltenden Aufwendungen ist das Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Er- haltung bzw. der Ersatz bisheriger Werte ist (vgl. Praxisfestlegungen zu Art. 35 StG auf www.stv.gr.ch). Die effekti- ven Kosten sind aufzulisten und bei Einzelbeträgen von Fr. 1'000.– und mehr sind die Rechnungskopien beizule- gen.
Die Zustellung des vollständig ausgefüllten Hauptformulars (1c), der Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkan- tons (Hauptformular und Liegenschaftsverzeichnis) sowie der Belege zu den Unterhaltskosten im Kanton Grau- bünden tragen wesentlich dazu bei, dass die Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen und Auflagen vorgenom- men werden kann.
Wir danken für Ihre Mithilfe.
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden