Guide pour agriculteurs et indépendants - Edition 2015 (version allemande) (PDF, 879 Ko)
Zusatz-
Wegleitung 2015- 2016 zum Ausfüllen der Steuererklärung für selbständige Erwerbstätigkeit, Land- und Forstwirt
Wegleitung von Französisch ins Deutsche übersetzt. Die Französische Wegleitung ist massgebend.
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Wichtige Informationen
Die Steuerinformationen für Selb- ständigerwerbende und Landwirt- schaftsbetriebe werden in einer ein- zigen Wegleitung zusammenge- fasst. Diese wird für die Steuer- jahre 2014 und 2015 erstellt. Ist in den nachfolgenden Texten so- mit vom Steuerjahr 2014 die Rede, so gelten die Angaben auch für das Steuerjahr 2015. Sollten einige Ziffern für das Steuer- jahr 2015 angepasst werden müs- sen, werden wir Ihnen Anfang 2016 für Ihre Steuerunterlagen 2015 eine Teilaktualisierung zukommen las- sen. Das neue Rechnungslegungsrecht nach Art. 957 ff. Obligationenrecht (SR 220) (OR) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung wird im fol- genden Kapitel „Einleitende Einfüh- rung und Bemerkungen“ behandelt | Im Urteil 2C_11/2011 vom 2. De- zember 2011 befasst sich das Bun- desgericht mit der Frage, wie in der Landwirtschaft die Überführung ei- nes Baulandgrundstücks vom Ge- schäftsvermögen ins Privatvermö- gen bei der kantonalen Einkom- menssteuer zu beurteilen ist. Im Anschluss an dieses Urteil hat die Eidgenössische Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nr. 38 „Besteue- rung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwir- ten“ veröffentlicht. Wir möchten Sie bitten, diese Wegleitung sorgfältig aufzube- wahren, da sie Ihnen auch für das Steuerjahr 2015 behilflich sein könnte. 3 |
Einführung und Vorbemerkungen
1. Die selbständige Erwerbstätigkeit
A. Einkommensermittlung bei steuerpflichtigen Personen
B. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Ziffer 140 der Steuererklä- rung)
C. Erläuterungen zu den übrigen Ziffern der Steuererklärung
2. Die Erwerbstätigkeit in Land- und Forstwirtschaft
A. Einkommensermittlung bei Landwirtschaftsbetrieben
B. Ergänzende Angaben zum Fragebogen für Landwirtschaftsbetriebe
C. Fragebogen für Landwirtschaftsbetriebe ohne kaufmännische Buchhaltung
D. Naturalbezüge und Naturallöhne, Privatanteile
E. Erläuterungen zu den übrigen Ziffern der Steuererklärung
F. Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwer- tung
G. Zuordnung von Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen
(Grundsatz der Präponderanz)
H. Rauhfuttervorräte (vom Betrieb produzierte und verwendete Vorräte)
I. Sonstige landwirtschaftliche Vorräte
3. Regeln zum Abzug der Aufwendungen
4. Weisungen betreffend den Umfang von Abschreibungen
5. Unternehmenssteuerreform II
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Einführung und Vorbemerkungen
Grundlagen Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbs- tätigkeit ausüben bzw. ein Einzelunternehmen führen oder an einer Personengesellschaft be- teiligt sind, haben in jedem Kalenderjahr sowie am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsab- schluss zu erstellen. Der Steuererklärung beizu- legen sind die unterzeichneten Jahresrechnun- gen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Anhang) oder, wenn nach dem Obligationenrecht keine umfassende Pflicht zur Führung von Geschäfts- büchern besteht, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 Abs. 2 DBG). Darüber hinaus ist mit der Steuer- erklärung der Fragebogen einzureichen, der ei- nen Bestandteil der Steuererklärung bildet. Für Selbständigerwerbende der Land- und Forst- wirtschaft besteht ein separater Fragebogen. Neues Rechnungslegungsrecht Am 1. Januar 2013 ist im Obligationenrecht das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Dieses findet erstmals Anwendung auf Ge- schäftsjahre, welche zwei Jahre nach Inkrafttre- ten des neuen Rechnungslegungsrechts, das heisst ab 1. Januar 2015, beginnen. Nach dem neuen Rechnungslegungsrecht ist zu unterscheiden zwischen
Die Selbstständigen, die einen freien Beruf aus- üben sind ebenfalls enthalten. Der Steuerpflicht zur Aufstellungen führen (Art. 138 Abs. 2 DBG), besteht allerdings unabhängig von der Buchfüh- rungspflicht gemäss OR. | Photovoltaikanlagen mit Einspeisevergü- tung Als Photovoltaikanlagen gelten Anlagen, die mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrah- lung in elektrische Energie umwandeln. Die Schweizer Steuerkonferenz hat am 15. Februar 2011 eine Analyse zur steuerrecht- lichen Qualifikation von Investitionen in umwelt- schonende Technologien wie Photovoltaikanla- gen veröffentlicht. Einnahmen, die aus der Verwendung solcher Anlagen entstehen, gelten als Ertrag. Die Investitionskosten für Photovoltaikanla- gen im Geschäftsvermögen stellen Anlagekos- ten dar und sind zu aktivieren. Für Liegen- schaften im Geschäftsvermögen wird den Anlie- gen des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung durch besondere Abschrei- bungsregeln Rechnung getragen. Anlagen zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie können im Jahr der Erstellung und im nächsten Jahr je bis zu 50 Prozent und dann zum gebräuchlichen Satz die folgenden Jahre. Unterhaltskosten sind der Erfolgsrechnung zu belasten. Einspeisevergütung Die Einspeisevergütung stellt steuerbaren Er- trag dar. Sie ist auf einem separaten Ertrags- konto (Erlös aus Stromproduktion) zu verbu- chen. Die Kosten für den Bezug der selbst be- nötigten Energie stellen geschäftsmässig be- gründeten Aufwand dar. Subventionen und Investitionshilfen Von Dritten geleistete Subventionen und Inves- titionshilfen sind den aktivierten Anlagekosten oder im Abschreibungsfonds (erfolgsneutral) gutzuschreiben. Subventionen und Investitions- hilfen vermindern im entsprechenden Umfang die Anlagekosten (Investitionskosten) der Lie- genschaft. Subventionen und Investitionshilfen an Unterhaltskosten sind der Erfolgsrechnung gutzuschreiben. Amtlicher Wert Durch die Installation einer Photovoltaikanlage erhöht sich der amtliche Wert der Liegenschaft. 5 |
Anlagen auf fremden Grundstücken Interkantonale und interkommunale Steuer- ausscheidung
Selbstständige Erwerbstätigkeit Bei natürlichen Personen gilt in der Regel der Wohnsitz als Geschäftsort. Werden Photovolta- Das Betreiben von Photovoltaikanlagen auf ikanlagen nicht am Geschäftsort bzw. am Sitz fremdem Grundstücken stellt wegen der damit betrieben, stellen diese eine Betriebsstätte dar. verbundenen Gewinnerzielungsabsicht eine Im Rahmen der interkantonalen Steueraus- selbstständige Erwerbstätigkeit dar (selbststän- scheidung ist von einer Teilung nach der quo- diger Haupt- oder Nebenerwerb). Massgeblich tenmässigen Methode aufgrund von Hilfsfakto- sind die vorher Ausführungen. Der Mietzinsauf- ren (z. B. Umsatz) auszugehen. wand für die Benutzung des fremden Grundstü- ckes gilt als geschäftsmässig begründeter Auf- wand.
Für den Eigentümer des Grundstücks stellen die geleisteten Zahlungen Einkommen aus un- beweglichem Vermögen dar.
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1. Die selbständige Erwerbstätigkeit
A. Einkommensermittlung bei steuerpflichtigen Personen
A1. Allgemeines Selbständigerwerbende müssen der Steuerbe- hörde – wie alle steuerpflichtigen Personen – eine korrekte und vollständig ausgefüllte Steu- ererklärung zukommen lassen, einschliesslich aller erforderlichen Belege, die ihre Angaben bestätigen (Art. 138 Abs. 1 des jurassischen Steuergesetzes und Art. 126 des Bundesgeset- zes über die direkte Bundessteuer, nachste- hend DBG). A2. Buchhaltungsführung Die Buchhaltung gilt als ordnungsgemäss, wenn die Transaktionen des Unternehmens re- gelmässig, vollständig und klar in die Bücher übertragen werden, die Bücher systematisch abgeschlossen werden und die Abschlüsse auf detaillierten und vollständigen Aufstellungen (Inventare) der Waren im Lager, laufenden Ar- beiten, Guthaben bei Kunden, Schulden bei Lie- feranten, usw. beruhen. Das verlangte Minimum, die Führung von einem einwandfreien Kassabuch gemäss den Grunds- ätzen des Rechnungswesens, damit eine Buchhaltung als beweiskräftig anerkannt wird. Das Kassabuch muss ständig aktualisiert und regelmässig abgeschlossen werden (d. h. mindestens einmal oder zweimal pro Monat). Der sich daraus ergebende Saldo muss dem Betrag entsprechen, der sich tatsächlich in der Kasse befindet. Des Weiteren besteht für die Geschäftsbücher sowie die erwähnten Aufstel- lungen (Inventare) eine Aufbewahrungs- pflicht. Verwendet ein Unternehmen Registrier- kassen, müssen die Coupons ordnungsge- mäss abgelegt und aufbewahrt werden. Die Be- lege müssen mit den Zahlungsdatum versehen und genau eingeordnet werden, damit sie zu- gänglich sind. Inventare zum Warenbestand (vertriebene Produkte, Rohstoffe, Betriebsma- terial, Fertig- und Halbfabrikate) sowie den lau- fenden Arbeiten müssen die Menge, den Wert (Kauf- oder Marktwert, falls dieser niedriger ist) sowie die Art der Ware enthalten. Buchführungspflichtige Personen müssen die Seiten 1, 2 und 3 des Formulars 2 ausfül- len. Wenn alle auf Seite 2 verlangten Infor- mationen klar aus den eingereichten Doku- menten zu entnehmen sind, kann diese Seite ausgelassen werden. Seite 3 muss zwin- gend ausgefüllt werden. | A3. Übrige Steuerpflichtige Wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, muss die steuerpflichtige Person der Steuerbe- hörde eine Aufstellungen über Aktiven und Pas- siven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privat- entnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 138, Abs. 4 des jurassischen Steuergeset- zes und Art. 125, Abs. 2 DBG). Die Mindestan- forderungen für die Erstellung von Aufstellun- gen und Verzeichnissen sind: Die vollständige und lückenlose Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben (Kassabuch und Postscheck- konto, monatlicher Kontoabschluss), Name und Adresse der Lieferanten und der Bezüger für alle Einnahmen und Ausgaben, das Warenin- ventar mit detaillierten Angaben über die Men- gen, den Wert und die verschiedenen Warenar- ten, die Auflistung der sonstigen Vermögens- werte (siehe Seite 5). Steuerpflichtige Personen, die nicht buch- führungspflichtig sind oder die eine Einfach- buchhaltung führen (Art. 957 Abs. 2 OR), müssen zwingend die Seiten 1, 3 und 4 des Formulars 2 ausfüllen. A4. Sanktionen bei Verzug Kommt eine steuerpflichtige Person den Auffor- derungen der Steuerbehörde in schuldhafter Weise nicht nach, so verzichtet sie auf ihren An- spruch auf rechtliches Gehör. Sie haftet für die in diesem Rahmen anfallenden Kosten (Art. 139 Abs. 1 und 2 des jurassischen Steuergesetzes). Ihre Steuern werden im ordentlichen Verfahren veranlagt und sie kann mit einer Busse belegt werden (Art. 140 und 198 des jurassischen Steuergesetzes, Art.130 Abs. 2 und 174 DBG). A5. Aufbewahrungspflicht der Dokumente und Belege Steuerpflichtige Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen Doku- mente und Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zu- sammenhang stehen (Verträge jeglicher Art, wichtige Korrespondenz, Einkaufsrechnungen, Doppel der ausgestellten Rechnungen, Konto- korrentauszüge, Krediterteilungen, Quittungen, usw. während zehn Jahren aufbewahren (Art. 138 Abs. 4bis des jurassischen Steuerge- setzes und Art. 126 Abs. 3 DBG). 7 |
A6. Zeitliche Bemessung Das Einkommen aus der selbständigen Er- werbstätigkeit bemisst sich nach dem Betriebs- ergebnis des während des Steuerjahrs abge- schlossenen Geschäftsjahres. B. Einkommen aus selbständiger ErwerbstätigkeitErgebnis aus selbständiger Code 140 Erwerbstätigkeit B1. Allgemeines Einkünfte aus Handel, Gewerbe, Industrie oder der Ausübung einer anderen selbständigen Er- werbstätigkeit werden durch die Buchhaltung an- hand des Formulars 2 festgelegt. Massgeblich ist das im Jahr 2015 abgeschlossene Geschäftsjahr. B2. Einkommensbegriff Steuerbar ist das Gesamteinkommen aus der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 16 des jurassischen Steuergesetzes). Das Einkommen umfasst insbesondere Folgendes:
wertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen,
Wertvermehrung von Gegenständen des An- lagevermögens, die als Aufwendungen ver- bucht werden,
(Schuldner) sowie der Kundenguthaben von Steuerpflichtigen, die einen freien Beruf (z. B. Arzt, Anwalt oder Notare) ausüben,
B3. Grundstück- und Kapitalgewinne Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften unterliegen grundsätzlich einer Spezialsteuer, der Grundstückgewinnsteuer. Sie werden nur dann zum ordentlichen Einkommen gerechnet, wenn sie auf Liegenschaften erzielt wurden, mit denen die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Be- rufstätigkeit Handel betreibt. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sind einkommenssteu- erpflichtig, wenn sie auf Wertpapieren erzielt wur- den, mit denen die steuerpflichtige Person im | Das steuerbare Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjah- res. Rahmen ihrer Berufstätigkeit Handel betreibt oder wenn diese Wertpapiere Teil ihres Geschäftsver- mögens sind. Die durch den Verkauf von Wertpa- pieren aus dem Privatvermögen der steuerpflich- tigen Person erwirtschafteten Gewinne sind dage- gen seit dem 1. Januar 1989 nicht mehr steuer- bar. Die direkte Bundessteuer sieht keine Sonderbe- steuerung für Vermögensgewinne vor. Kapitalge- winne und buchmässige Aufwertungen von Geschäftsvermögen unterstehen jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG der Einkommenssteuer. Diese Steuerpflicht findet neu nicht nur auf buchführungspflichtige Personen, sondern auf alle Selbständigerwerbenden Anwendung. Dies gilt auch für Grundstückgewinne, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wer- den. B4. Privatbezüge Alle Privatbezüge im Unternehmen sind Teil des steuerbaren Einkommens. Dabei kann es sich um Naturalbezüge handeln oder um private Aufwen- dungen, die als Betriebsaufwand verbucht werden (Unkostenanteile). Beispiele:
gen Person arbeiten;
Naturalbezüge der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie müssen zu ihrem ortsübli- chen Marktwert verrechnet werden, d. h. sie sind mit dem Betrag anzurechnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäftes dafür hätte bezahlen müssen. Für das Steuerjahr 2015 wird dieser Wert ge- mäss Merkblatt N1/2007 der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkosten- anteile von Geschäftsinhabern errechnet. 8 |
Waren und Produkte
Wurden von der steuerpflichtigen Person in ih- steuerpflichtige Person an, diese Bezüge be-
rem Unternehmen bezogene Waren und Pro- | zahlt zu haben, muss sie dies | belegen. | ||||
dukte nicht auf einem Privatkonto abgebucht, | ||||||
werden sie für das Geschäftsjahr 2015 | gemäss | Die angegebenen Werte sind Durchschnitts- | ||||
der nachstehenden Werte berechnet. Gibt die | werte, von denen in Sonderfällen mehr oder we- | |||||
niger abgewichen werden kann. | ||||||
a. Bäckereien und Konditoreien
Erwachsene CHF | Kinder * bis 6 Jahren CHF | über 6 bis 13 Jahren CHF | über 13 bis 18 Jahren CHF | |||
Im Jahr | 3'000.- | 720.- | 1'500.- | 2'220.- | ||
Im Monat | 250.- | 60.- | 125.- | 185.- | ||
Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die | ||||||
Wenn in | erheblichem Umfang auch andere Le- | |||||
Ansätze um 20 %; ausserdem sind für Tabak- | ||||||
bensmittel geführt werden, so | sind die Ansätze | |||||
waren pro rauchende Person normalerweise | ||||||
für Lebensmittelgeschäfte (Buchstabe b hier- | ||||||
CHF 1500–2200 pro Jahr | anzurechnen. Wer- | |||||
nach) anzuwenden. | ||||||
den auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der | ||||||
Regel die Ansätze für Restaurants und | Hotels | |||||
anzuwenden (Buchstabe e hiernach) | ||||||
b. Lebensmittelgeschäfte
Erwachsene CHF | Kinder * bis 6 Jahren CHF | über 6 bis 13 Jahren CHF | über 13 bis 18 Jahren CHF | |||
Im Jahr | 5'280.- | 1'320.- | 2'640.- | 3'960.- | ||
Im Monat | 440.- | 110.- | 220.- | 330.- |
Zuschlag für Tabakwaren: CHF 1500–2200 pro rauchende Person.
Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):
Frische Gemüse | 300.- | 75.- | 150.- | 225.- | ||
Frische Früchte | 300.- | 75.- | 150.- | 225.- | ||
Fleisch- und | ||||||
Wurstwaren | 500.- | 125.- | 250.- | 375.- |
c. Milchhandlungen
Erwachsene CHF | Kinder * bis 6 Jahren CHF | über 6 bis 13 Jahren CHF | über 13 bis 18 Jahren CHF | |||
Im Jahr | 2'460.- | 600.- | 1'200.- | 1'800.- | ||
Im Monat | 205.- | 50.- | 100.- | 150.- |
Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):
Frische Gemüse | 300.- | 75.- | 150.- | 225.- | ||
Frische Früchte | 300.- | 75.- | 150.- | 225.- | ||
Wurstwaren | 200.- | 50.- | 100.- | 150.- | ||
Werden in ausgedehntem | Masse Lebens- so- | Für Käsereien und Sennereien ohne Verkaufs- | ||||
wie Wasch- und Reinigungsmittel | laden gilt in der Regel die Hälfte der vorstehen- | |||||
geführt, so sind die Ansätze für Lebensmittelge- den Ansätze. | ||||||
schäfte (Buchstabe b hiervor) anzuwenden. | ||||||
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d. Metzgereien
Erwachsene CHF | Kinder * bis 6 Jahren CHF | über 6 bis 13 Jahren CHF | über 13 bis 18 Jahren CHF | |
Im Jahr | 2'760.- | 660.- | 1'380.- | 2'040.- |
Im Monat | 230.- | 55.- | 115.- | 170.- |
e. Restaurants und | Hotels | |||
Erwachsene CHF | Kinder * bis 6 Jahren CHF | über 6 bis 13 Jahren CHF | über 13 bis 18 Jahren CHF | |
Im Jahr | 6'480.- | 1'620.- | 3'240.- | 4'860.- |
Im Monat | 540.- | 135.- | 270.- | 405.- |
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Gesamtwert der Kinder- ansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und mehr Kindern 30 %. Die Ansätze umfassen nur den Wert der Waren- bezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die pri- vaten Unkostenanteile sind gesondert zu be- werten. Der Bezug von Tabakwaren ist in diesen An- sätzen nicht inbegriffen; pro rauchende Per- son sind in der Regel zusätzlich CHF 1500– 2200 pro Jahr anzurechnen. In diesen Ansätzen wird ausschliesslich der Wert der Warenbezüge verrechnet. Der Miet- wert der Wohnung und der Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reini- gung usw. sowie an den Löhnen des Geschäfts- personals werden separat berechnet. Für Be- triebsinhaber mit Familien geschieht dies nach den hiernach angegebenen Regeln. Haushalt mit 1 Er- wachsenen CHF Im Jahr 3'540.- Im Monat 295.- | Unterkunft Wenn die Liegenschaft, in der die steuerpflich- tige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorwiegend privat genutzt wird, wird ihr Mietwert unter Ziffer 300 der Steuererklärung (Formular 4) angegeben. Wenn die Liegen- schaft jedoch vorwiegend geschäftlichen Zwe- cken dient, muss ihr Mietwert unter Ziffer 320 der Steuererklärung verbucht oder angegeben werden. Diverse Kosten Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reini- gungsmaterial, Wäschereinigung, Haushalt- artikel, private Telefonkosten, Radio und Fernsehen sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffen- den Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind: Zuschlag pro wei- Zuschlag pro Kind tere/n Erwachsene/n CHF CHF 900.- 600.- 75.- 50.- 10 |
Privatanteil an den Löhnen des Geschäfts- personals Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Geschäftsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpfle- gung, Besorgung der privaten Räume und Wä- sche usw.), so ist ein den Verhältnissen ent- sprechender Teil der Löhne als Privatanteil an- zurechnen. Fahrzeugkosten Grundsätze Für selbständig Erwerbende und Personen, die einen freien Beruf ausüben, sind in erster Linie die Angaben in den Büchern massgebend. Da- bei obliegt es der steuerpflichtigen Person die Berufskosten, die sie geltend machen will, zu rechtfertigen. In den Büchern können aus- schliesslich die Kosten für Geschäftsfahrzeuge geltend gemacht werden. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts müs- sen bei der gewerblichen und privaten Nutzung eines Fahrzeugs die Kosten für den Privatge- brauch und jene für den Geschäftsgebrauch voneinander abgegrenzt werden. Liegt keine detaillierte Auflistung vor, muss der private An- teil nach Ermessen bestimmt werden. Der Grundsatz der vorwiegenden Nutzung fin- det im Rahmen der Bestimmung der gewerblich absetzbaren Fahrzeugkosten keine Anwen- dung. Dadurch folgt, dass die Beweislast der geschäftlich bedingten Fahrzeugkosten je- derzeit bei der steuerpflichtigen Person liegt. Deshalb muss vorgängig bestimmt werden, ob ein Geschäftsfahrzeug für das Unternehmen berufsmässig gerechtfertigt ist. Ist dies der Fall, so muss die Art und Anzahl der Fahrzeuge dem Verwendungszweck, dem Bedarf, dem Be- triebszweig und der Grösse des Unternehmens entsprechen. Insbesondere bei freien Berufen bestimmt die Steuerbehörde die Anzahl Kilometer, die für be- rufliche Zwecke zurückgelegt wurden, und legt den entsprechenden zulässigen Betrag fest. Die Differenz zwischen dem verbuchten Betrag und dem zulässigen Betrag wird zum Gewinn des Betriebsinhabers gerechnet. Die Regel, die für nicht selbständig erwerbende Steuerpflichtige in Bezug auf den Privatanteil an den Fahrzeugkosten gilt (0.8 % des Anschaf- fungspreises, exkl. MwSt.), findet für Selbstän- digerwerbende keine Anwendung. | Fahrzeuge Für die Steuerbehörde sind grundsätzlich Nutz- fahrzeuge mit einem Wert von maximal CHF 80'000.- (exkl. MwSt.) zulässig. Hierbei sei angemerkt, dass dieser Betrag nicht einer „Franchise“ entspricht. Jedes eingetragene Fahrzeug muss die erwähnten Grundsätze ein- halten. Ein als nicht gewerbliches Fahrzeug an- erkanntes Auto oder ein Fahrzeug, das nicht dem Verwendungszweck, dem Bedarf, dem Be- triebszweig oder der Grösse des Unternehmens entspricht, kann teilweise oder gänzlich als Pri- vatfahrzeug betrachtet werden. Privatanteil an den Fahrzeugkosten Der Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen wird auf Grundlage objektiver Kriterien, unter Be- rücksichtigung der Art, des Verwendungs- zwecks, des Bedarfs, des Betriebszweigs und der Grösse der verwendeten Fahrzeuge sowie der verbuchten Kosten, bestimmt. Im Streitfall dieses Privatanteils obliegt es der steuerpflichtigen Person, mittels eines Fahrten- buchs den Beweis über die private und gewerb- liche Nutzung des Fahrzeugs zu erbringen. B5. Abzüge Alle Kosten im Zusammenhang mit der selb- ständigen Erwerbstätigkeit, die berufs- oder ge- schäftsmässig begründet sind, sind abziehbar. Zu diesen Kosten gehören insbesondere:
Anschaffungskosten allgemein Zu den Gewinnungskosten zählen die für die Er- zielung des Einkommens notwendigen Aufwen- dungen, die im Geschäftsjahr getätigt wurden, das 2015 abgeschlossen wurde, wie Bar- und Naturallöhne der Angestellten des Unterneh- mens, Mietkosten und andere allgemeine Kos- ten, sowie Ausgaben für den Unterhalt der Ge- bäude. 11 |
Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Na- Selbstkosten nicht bekannt, so kann die steuer-
turallöhne (Nahrungsmittel, Unterkunft), sind pflichtige Person für die | Verpflegung pro Person | ||
dem Geschäft nicht zu den für die Arbeitneh- in der Regel folgende Beträge abziehen:
menden geltenden Pauschalansätzen, sondern | |||
zum Selbstkostenpreis zu belasten. Sind die | |||
Pro Tag/ CHF | Pro Monat/ CHF | Pro Jahr/ CHF | |
Im Gastwirtschaftsgewerbe | 16.- | 480.- | 5'760.- |
In anderen Betrieben | 17.- | 510.- | 6'120.- |
Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuch- tung, Reinigung, Wäsche usw.) kommt im Allge- meinen kein besonderer Lohnabzug in Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen Abzugsfähig sind auch die Beiträge des Arbeit- gebers an steuerbefreite Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge (2. Säule) zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Beiträge von Selbständigerwerbenden für ihre eigene berufliche Vorsorge und gegebenenfalls diejenige des mitarbeitenden Ehegatten dürfen nur bis zur Höhe des „Arbeitgeberanteils“ ab- gezogen werden, also desjenigen Anteils, den der Arbeitgeber üblicherweise für das eigene Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Beiträge an anerkannte Formen der gebunde- nen Selbstvorsorge sind im Umfang der ent- sprechenden Verordnung des Bundesrates un- ter Ziffer 520 der Steuererklärung abzugsfähig (siehe die Erläuterungen in der allgemeinen Wegleitung.) In den Betriebsaufwendungen dür- fen sie jedoch nicht aufgeführt werden. ⎝ Pauschalverrechnung | übrigen Geschäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine Unkosten usw.) berücksichtigt sind. Personal leistet, insbesondere zur Bestimmung der AHV-Beiträge. Ist kein solches Personal vorhanden, so gilt die Hälfte der Beiträge als Ar- beitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verblei- bende Privatanteil an den Beiträgen an Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) kann für die Bestimmung der Steuern trotzdem nicht direkt vom Geschäftseinkommen, sondern ausschliesslich unter Ziffer 515 der Steuererklä- rung abgezogen werden. Alle beruflichen Aufwendungen im Rahmen ei- ner selbständigen Erwerbstätigkeit müssen be- legt werden können. In buchhalterischer Sicht findet somit der Grundsatz der tatsächlichen Aufwendungen Anwendung. Wird eine Pauschale verbucht, muss diese im Formular 2 für Selbständigerwerbende auf Seite 3 genau aufgeführt werden. Wurde eine Pauschale jedoch nicht angekündigt, kann ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfah- ren eröffnet werden. |
C. Erläuterungen zu den übrigen Ziffern der Steuererklärung
Nettolohn und Ergebnis aus Dieser Abzug wird unter Ziffer 505 der Steuer- Codes 100c erklärung eingetragen. selbständiger Erwerbstätig- und 140c Wenn das Einkommen des Ehegatten ebenfalls keit des Ehegatten aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammt, wird es nach den Angaben zu Punkt B Geht der Ehegatte einer eigenständigen Er- dieser Wegleitung bestimmt. werbstätigkeit nach oder arbeitet ein Ehegatte im Gewerbe oder Unternehmen der steuer- pflichtigen Person mit, wird ein Abzug gewährt.
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Selbständige Erwerbstätig- Code 140 keit Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit, einschliesslich eines möglichen Liquida- tionsgewinns, muss in dieser Rubrik aufgeführt werden. Schliesst das Geschäftsjahr 2015 gemäss For- mular 2 mit einem Verlust, ist hier ein negatives Ergebnis einzutragen. Die Beiträge an die 1. Säule müssen entsprechend der Abrechnungauf Seite 2 von Formular 2 zum Betriebsergeb- nis aufgerechnet werden. Siehe dazu auch Zif- fer 182. Einfache, Kollektiv- oder Code 160 Kommanditgesellschaft Der Anteil der steuerpflichtigen Person am Ein- kommen einer einfachen Gesellschaft (zum Bei- spiel Konsortium), einer Kollektiv- oder Kom- manditgesellschaft wird mittels Fragebogen be- stimmt, der von der betreffenden Gesellschaft ausgefüllt wird. Der Fragebogen kann bei der Steuerverwaltung, Section des personnes phy- siques, 2, rue de la Justice, 2800 Delémont be- zogen werden. Steuerpflichtige Personen, die an einer Kollek- tiv- oder Kommanditgesellschaft mit Sitz in ei- nem anderen Kanton beteiligt sind, müssen hinsichtlich der Staats und der direkten Bun- dessteuern ihre Beteiligung am Nettogewinn deklarieren. Für die Staatssteuern ist jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts in Sachen Doppelbesteuerung nur ein Be- trag, der dem tatsächlichen Arbeitsaufwand ent- spricht, steuerbar. Die Beteiligung am Nettoge- winn wird nur für die Festlegung des für das steuerbare Einkommen anwendbaren Steuer- satzes berücksichtigt. Eingänglich legt die Steu- erbehörde einen angemessenen Lohn fest, aber die steuerpflichtige Person kann diesbe- züglich in der Rubrik „Bemerkungen“ auf Seite 1 der Steuererklärung auch einen Vorschlag un- terbreiten. Nicht berücksichtigte Ver- Code 180 luste Die Verluste aus sieben der Steuerperiode vo- rangegangenen Geschäftsjahre sind hier einzu- tragen, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht be- reits berücksichtigt wurden. | Persönliche AHV/IV/EO- Code 182 Beiträge Die jährlichen AHV-Beiträge von Selbständiger- werbenden fliessen nicht in die Berechnung des AHV-pflichtigen Geschäftseinkommens ge- mäss Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV SR 831.101) ein. Sie gelten also nicht als Be- triebsaufwand im Sinne der AHVV. Die AHV- Beiträge 2015 für Selbständigerwerbende dür- fen sich somit nicht auf das Ergebnis gemäss Ziffer 140 auswirken. Sie werden aber zwecks Berechnung des steuerbaren Einkommens un- ter Ziffer 182 abgezogen. Im ordentlichen Einkommen Code 188 enthaltener Liquidations- gewinn Als integrierender Bestandteil des unter Code 150 der Steuererklärung eingetragenen Ergebnisses der selbständigen Erwerbstätigkeit wird der Liquidationsgewinn in der Rubrik 188 abgezogen, damit er ab 1. Januar 2011 gemäss Art. 36a des jurassischen Steuergesetzes und 37b DBG separat behandelt werden kann, wenn die Voraussetzungen der beiden Gesetzesarti- kel erfüllt sind. (Siehe Kapitel 5 dieser Weglei- tung). Der Liquidationsgewinn (zu belegen und doku- mentieren in einem Anhang zur Erfolgsrech- nung) muss mithilfe von „ausserordentlichen“ Positionen in der Buchhaltung des letzten Ge- schäftsjahres der selbständigen Tätigkeit genau ermittelt werden können. Familienzulagen für Selb- Code 190 ständiger Die Familienzulagen sind unter diesem Code gemeldet. Steuerbare Erträge aus Pri- Codes 300 vat- und Geschäftsvermö- bis 330 gen Grundeigentümer müssen für jedes Grund- stück jeweils ein Formular 4 ausfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Eigentümer von Geschäfts- liegenschaften. Die Erträge (Mietwert) und der Immobilienaufwand müssen verbucht werden. Für Gebäude, die zu einem buchführungs- pflichtigen Unternehmen gehören, können nur die tatsächlich angefallenen und ausgewie- senen Kosten für den Unterhalt, die Sachversi- cherung und die Verwaltung abgezogen wer- den. Ein allgemeiner Abzug (d. h. eine Pau- schale) ist nicht zulässig. 13 |
In der Praxis sind beim Stockwerkeigentum auch Einlagen in den Reparatur- oder Erneue- rungsfonds abzugsfähig. Codes 340 Ertrag aus Wertschriften bis 350 Damit die steuerpflichtige Person ihren An- spruch auf die Rückerstattung der Erträge von verrechnungssteuerpflichtigen Wert-schrif- ten, die Teil des Geschäftsvermögens sind, gel- tend machen kann, muss sie diese im Wert- schriftenverzeichnis (Formular 5A) deklarieren. Die Erläuterungen zum korrekten Ausfüllen be- finden sich auf der Rückseite des Formulars. Allgemeine Informationen sowie die Kurslisten der eidgenössischen Steuerverwaltung können online abgerufen werden: http://www.ictax.ad- min.ch. Um eine Doppel-besteuerung der be- sagten Erträge zu vermeiden, müssen sie in Höhe des Betrags, der im Nettogewinn ausge- wiesen ist (im Allgemeinen also ihrem Nettobe- trag) separat vom Einkommen aus der Aus- übung einer selbständigen Tätigkeit aufgeführt sein. Wertschriften und Kapitalanlagen im Geschäfts- vermögen müssen am linken Rand des Wert- schriftenverzeichnisses durch den Buchstaben „C“ gekennzeichnet werden. Wenn das Geschäftsjahr nicht dem Kalen- derjahr entspricht, werden im Wertschriften- verzeichnis nicht die Erträge aus dem Ge- schäftsvermögen, die während des entspre- chenden Geschäftsjahrs fällig geworden sind, sondern nur die Erträge, die während des Ka- lenderjahrs 2015 erzielt wurden, eingetragen. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer, die von ihren Kapitalerträgen ab- gezogen wird. Der entsprechende Antrag muss vom Unternehmen bei der eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Stempelabgabe und Verrechnungssteuer, 3003 Bern, mittels Formular 25 eingereicht werden. Gesellschafter haben kein Anrecht, einen solchen Antrag per- sönlich zu stellen. Einkauf von Beitragsjahren Code 515 (2. Säule) Der Einkauf von Beitragsjahren ist sowohl für nicht selbständig Erwerbende als auch für Selb- ständigerwerbende auf Vorweisen des Formu- lars zur Berechnung des zulässigen Höchstbe- trags und der von der Vorsorgeeinrichtung aus- gestellten Bescheinigung abzugsfähig. Einkäufe in die 2. Säule sind Privataufwendun- gen, die nicht in die Buchhaltung aufgenommen werden können. | Gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG wird der Abzug von Einkäufen systematisch veweigert, wenn aus jegwelchem Grund (Altersleistungen, Vor- bezug im Rahmen der Wohneigentumsförde- rung, Vorbezug gemäss Art. 5 des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit) innerhalb der auf den Einkauf folgenden drei Jahre Leistungen in Kapitalform ausbezahlt wurden. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichts festgelegt. Beiträge für die Selbstvor- Code 520 sorge (Säule 3a) Siehe dazu auch die Erläuterungen in der allge- meinen Wegleitung. Zu den anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gehört die gebundene Vorsor- geversicherung bei Versicherungseinrichtun- gen oder bei Bankstiftungen. Grundvorausset- zung für eine gebundene Selbstvorsorge, die auch Säule 3a genannt wird, ist die AHV- /IV-Beitragspflicht. Codes 530 Private und geschäftliche und 535 Schuldzinsen In dieser Rubrik werden alle im Jahr 2015 ange- fallenen Schuldzinsen aufgeführt, wie sie in For- mular 8 ausgewiesen sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Zinsen nicht bereits im For- mular 2 berücksichtigt wurden. Code 540 Unterhaltsbeiträge Die im Rahmen einer Betriebsübernahme an- stelle des Kaufpreises bezahlten Beiträge sind nicht abzugsfähig, denn sie entsprechen der Abgleichung des festgelegten Kaufbetrags und sind nicht abzugsberechtigt. Bewegliches Betriebsver- Code 720 mögen, Viehhabe Handelsvieh von Viehhandelsunternehmen wird gemäss den auf Waren anwendbaren Vor- schriften bewertet (siehe unten). 14 |
Maschinen für landwirt- Codes 725 schaftliche und nicht land- und 730 wirtschaftliche Zwecke Als Material für landwirtschaftliche Zwecke gel- ten: Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Fahr- zeuge, Geschäftsmobiliar usw. Wenn das Betriebsmaterial mit Geschäfts- oder Gewerberäumen vermietet oder verpachtet wird (beispielsweise Mobiliar und Restauranteinrich- tungen), zählt es zum Privatvermögen und muss somit unter Ziffer 780 deklariert werden. Das Betriebsmaterial wird zum Verkehrswert besteuert. Wenn auf das Betriebsmaterial re- gelmässig steuerrechtlich zulässige Abschrei- bungen vorgenommen wurden, gilt der Buch- wert als Steuerwert. Bei steuerrechtlich nicht zulässigen Abschrei- bungen muss der Gesamtwert der nicht zulässi- gen Abschreibungen (beispielsweise ein Auf- wertungskonto) zum Buchwert hinzugefügt wer- den. Sonstiges Geschäftsvermö- Code 735 gen Zum sonstigen Geschäftsvermögen zählen Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriepro- dukte, Rohstoffe sowie Halbfabrikate und Fer- tigprodukte. Der Lager- und Warenbestand, einschliesslich Halbfabrikate, wird zum Kauf- oder Selbstkos- tenpreis berechnet – oder zum Marktwert (Er- satzwert), falls dieser am 31. Dezember 2015 niedriger war. Vom Gesamtwert kann die privi- legierte Warenreserve abgezogen werden, so- fern sie den Vorschriften entsprechend ermittelt wurde. Laufende Arbeiten müssen zum Selbstkos- tenpreis (Produktionskosten) anhand eines ordnungsgemäss erstellten Inventars als Ver- mögenswerte deklariert werden. Dabei werden Kapitalerträge aus Geschäftsver- mögen (Debitoren) sowie die Guthaben von steuerpflichtigen Selbständigerwerbenden bei ihren Kunden (exkl. Wertschriften und andere Kapitalanlagen, Kontokorrentguthaben und Postscheckguthaben, die in Formular 5A aufzu- führen sind) berücksichtigt. Ausserdem werden hier folgende Werte ange- geben: Bargeld (Kasse), immaterielle Werte (Patente, Lizenzen, Urheber- und Verlags- rechte, Goodwill, Markenrechte) sowie transito- rische Aktiven usw. | Steuerpflichtige Selbständigerwerbende und Handels- und Landwirtschaftsbetriebe, die eine ordnungsgemässe Buchführung führen, sind berechtigt, für Kapitalerträge aus Geschäftsver- mögen und Guthaben bei Kunden ohne spezifi- sche Überprüfung ein Delkredere (Rückstellung für imminent gefährdete Guthaben) in Form ei- ner Pauschale zu bilden. Diese Pauschale be- trägt maximal 5 % für Inlandforderungen, 10 % für Auslandforderungen, wenn die Rechnungs- stellung in Schweizer Franken erfolgt und 15 %, wenn die Rechnung in einer anderen Währung ausgestellt wird. Weitere Angaben zur Bildung des Delkredere sind in Art. 23 §. 4 der Abschreibung zu finden. Vermögen in Kollektivge- Code 750 sellschaften Der Anteil der steuerpflichtigen Person am Ein- kommen einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird mit- tels Fragebogen bestimmt, der von der betref- fenden Gesellschaft ausgefüllt wird. Codes 800 Private und geschäftliche und 810 Hypothekarschulden Der Wert dieser Rubrik kann aus Formular 8 übernommen werden. Der Abzug der Schulden setzt die Angabe des Schuldners und der even- tuellen Garantien voraus. Eine Schuld, die nicht ausgewiesen wurde, oder deren Schuldner nicht erwähnt wurde, ist nicht ab- zugsfähig. Die deklarierten Schulden werden mit den Angaben des Schuldners verglichen. Es muss der gesamte Schuldbetrag per 31. De- zember 2015 ausgewiesen werden. Als Schul- den werden ausschliesslich Verpflichtungen der steuerpflichtigen Person, ihres Ehegatten o- der ihrer minderjährigen Kinder gegenüber Drittpersonen betrachtet, sofern sie am 31. Dezember 2015 als Hauptschuldner aufge- führt waren. Wird die Schuld von mehreren Per- sonen getragen, kann nur der tatsächlich ge- schuldete Betrag abgezogen werden. Nicht als Schulden gelten: Auf den Namen des Besit- zers lautende Schuldbriefe über Grundstücke, die nicht verpfändet wurden, Bürgschaften, die die steuerpflichtige Person noch nicht bezahlen musste, Verlustscheine, sowie wiederkehrende kapitalisierte Leistungen. 15 |
2. Die Erwerbstätigkeit in Land- und Forstwirtschaft
A. BEI LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBENAllgemeines Sowohl nach kantonalem als auch nach eidge- nössischem Recht (direkte Bundessteuer) sind Landwirtschaftsbetriebe analog zu Selbständi- gerwerbenden verpflichtet, eine Buchhaltung o- der Aufstellungen über Einnahmen und Ausga- ben sowie über Aktiven und Passiven zu führen. (siehe Seite 5) Landwirtschaftsbetriebe müssen der Steuerer- klärung die unterzeichneten Jahresrechnun- gen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuer- periode oder, wenn eine kaufmännische Buch- haltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Pri- vatentnahmen und Privateinlagen beilegen. Damit eine Buchhaltig als beweiskräftig an- erkannt wird, muss mindestens ein nach den Grundsätzen des Rechnungswesens einwand- freies Kassabuch geführt werden. Das Kassa- buch muss ständig aktualisiert und regelmässig abgeschlossen werden (d. h. mindestens ein- mal oder zweimal pro Monat) und der sich dar- aus ergebende Saldo muss dem Betrag ent- sprechen, der sich tatsächlich in der Kasse be- findet. Des Weiteren besteht für die Geschäfts- bücher sowie die erwähnten Aufstellungen (In- ventare) eine Aufbewahrungspflicht. Steuerpflichtige, deren Jahresabschluss keine allgemeinen Informationen zu ihrem Betrieb enthält, müssen Seite 2 von Formular 3 ausfül- len. Es gelten die Bestimmungen des neuen Rech- nungslegungsrechts (siehe Seite 5). Buchführung Die steuerlichen Anforderungen an eine Buch- haltung beziehen sich nicht auf ein bestimmtes System. Sie verweisen lediglich auf die allge- meinen buchhalterischen Grundsätze. Grundlage jedes Buchhaltungsabschlusses stellen einwandfreie Bücher (Kassa-, Post- check- und Bankbücher, Inventare usw.) dar. Die Buchhaltung muss dabei folgende Bedin- gungen erfüllen:
währleistet sein; |
Aufstellung über Aktiven und Passiven / Ein- nahmen und Ausgaben Wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, muss das landwirtschaftliche Einkommen mit- tels Aufstellungen über Einnahmen und Ausga- ben, Aktiven und Passiven, sowie Privatentnah- men und Privateinlagen ausgewiesen werden. Die Aufstellungen stellen die Zusammenfas- sung der chronologisch vorzunehmenden Auf- zeichnungen zur Ermittlung des Einkommens dar. Für die steuerpflichtige Person bedeutet dies konkret: – Eine ordnungsgemässe Buchführung: Kassa-, Bank- und Postcheckbücher;
klärung versendet wird. 16 |
Wenn eine ordnungsgemässe Buchhaltung fehlt, muss das Geschäftsjahr immer dem Ka- lenderjahr entsprechen. Mit diesen buchhalterischen Dokumenten muss jeder Landwirtschaftsbetrieb den Fragebogen (Formular 3) ausfüllen können. Aufbewahrungspflicht Gemäss Artikel 138 Abs. 4bis des jurassischen Steuergesetzes und Art. 126 Abs. 3 DBG müs- sen steuerpflichtige Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Dokumente und Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusam- menhang stehen, während zehn Jahren aufbe- wahren. Darunter fallen insbesondere Verträge aller Art, geschäftlicher Terminkalender, wich- tige Korrespondenzen, Einkaufsfakturen, Dop- pel der ausgestellten Rechnungen, Bankaus- züge mit den entsprechenden Belegen, Postbe- lege (einschliesslich Saldomeldungen), Bu- chungsbelege, Quittungen aller Art, Kassen- | Geschäftskorrespondenz oder Buchungsbe- lege aufgezeichnet sind (die Wiedergabe der Aufzeichnungen muss innerhalb der Aufbewah- rungsfrist sichergestellt sein). Nichteinhaltung von gesetzlichen Anforde- rungen Wenn eine steuerpflichtige Person, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ihr Einkommen nicht nach den erwähnten Kriterien bestimmen kann, wird eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. Die Ver- anlagungsbehörde berücksichtigt dabei insbe- sondere die Erfahrungszahlen, Vermögensent- wicklung und Lebensaufwand des Steuerpflich- tigen (Art. 140 des jurassischen Steuergeset- zes Art. 130 Abs. 2 DBG). Die steuerpflichtige Person kann für die Verlet- zung von Verfahrenspflichten mit einer Busse bestraft werden (Art. 198 des jurassischen Steuergesetzes. und 174 DBG). |
streifen, Bild- und Datenträger, sofern auf ihnen
B. ERGÄNZENDE ANGABEN ZUM FRAGEBOGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTS-
BETRIEBE Allgemeiner Überblick Der Fragebogen ist in vier Teile gegliedert: Seite 1: Personalien Auf der ersten Seite sind Name und Adresse der steuerpflichtigen Person aufzuführen. Die steuerpflichtige Person wird zudem über die jeweils auszufüllenden Seiten informiert, wenn sie eine ordnungsgemässe Buchhaltung oder eine Aufstellung über Einnahmen und Ausga- ben führt. Neue Genossenschaften müssen dem Frage- bogen die Gründungsurkunde beilegen. Wird die Rechnungsführung durch einen Vertre- ter geregelt, muss dessen Name angegeben werden. Seite 2: Angaben über den Betrieb Diese Seite ist für alle Landwirtschaftsbetriebe obligatorisch und zwar unabhängig davon, ob sie eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen oder eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben erstellen, es sei denn, die Informati- onen sind bereits im Abschluss enthalten. Für Pachtland muss das Formular 3P ausge- füllt werden. Seite 3: Ermittlung des landwirtschaftli- chen Einkommens auf Grundlage der Buchhaltung Auf dieser Seite wird das Einkommen des be- treffenden Jahres eingetragen. | Seite 4: Ermittlung des Betriebsvermögens und -einkommens auf Grundlage der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Aktiven und Passiven Das Einkommen wird auf Grundlage der aus den Kassa-, Bank- und Postcheckbüchern des Landwirtschaftsbetriebs hervorgehenden Ein- kommensaufstellung berechnet. Es bestimmt das Betriebseinkommen. Angaben zu den verschiedenen Rubriken Ermittlung des Einkommens auf Grundlage der Buchhaltung Allgemeines Betreffend die Buchführungspflicht und die ent- sprechenden Kriterien wird auf der Wegleitung verwiesen. Besteuerung von Abschreibungen Wird die Geschäftstätigkeit definitiv eingestellt, oder werden forst- und landwirtschaftliche Lie- genschaften veräussert oder in das Privatver- mögen überführt, so werden die Abschreibun- gen (siehe Kapitel 4) wieder eingebracht, zum Einkommen der steuerpflichtigen Person dazu- gezählt und besteuert (siehe Kapitel 5). Um den genauen Betrag der Abschreibungen ermitteln zu können, muss der Abschluss im Moment der 17 |
Veräusserung oder der Überführung die aktua- lisierten Werte enthalten, d. h. alle seit dem Kauf aufgelaufenen Abschreibungen der Immo- bilien, sowie der Anschaffungswert inkl. neuer Investitionen (Verbesserung, Vergrösserung, usw.). Ziffer 2.1 Nettogewinn oder -verlust Wenn der Abschluss den unten beschriebenen Rubriken entspricht, wird das Betriebsergebnis unter Ziffer 2.1 des Fragebogens übertragen. Ziffer 2.2 Gewinnberichtigungen Die vorgenommenen Berichtigungen betreffen die Ausgaben, die nicht von Handelsbrauch ge- rechtfertigt sind. Die nachfolgende Liste ist nicht abschliessend: ⎝ Unvollständige oder nicht verbuchte Pri- vatanteile Dazu gehören: Fahrzeug, Strom, Versiche- rungsprämien, Beiträge an die 2. Säule, die den Arbeitgeberanteil übersteigen, Telefon, Radio, Fernsehen (siehe Wegleitung, §2, Buch- stabe D) weiter unten. ⎝ Naturalbezüge aus dem Unternehmen (Gemäss Marktpreis oder den in der Wegleitung unter §2, Buchstabe D festgelegten Pauscha- lansätzen). ⎝ AHV/IV/EO-Beiträge des Betriebsinha- bers Abzugsfähig unter Code 182/182c der Steuer- erklärung. ⎝ Von der Genossenschaft bezahlte Pacht- zinsen (Vollständige und detaillierte Liste beilegen). ⎝ Mietwert Wenn der Mietwert nicht in der Buchhaltung re- gistriert wird, muss man der Eigenmietwert ge- mäss Protokoll der letzten amtlichen Schätzung deklarieren, einschliesslich der Angestellten- räume und der Räume mit unentgeltlichem Wohnrecht des Betriebsinhabers und seiner Fa- milie. Der Eigenmietwert ist auf Ziffer 2.2.9 zu übertra- gen. Die Beträge, die eine Betriebsgemein- schaft für die Bereitstellung von Grundstücken bezahlt, sind in Ziffer 2.2.11 anzugeben. ⎝ Betriebsfremde Abschreibungen sind nicht zulässig. | Ziffer 2.4 Gewinnabzüge Die Beträge, die Teil des Nettoeinkommens sind, aber keinen Zusammenhang mit den land- wirtschaftlichen Erzeugnissen haben, müssen abgezogen werden. ⎝ Aufwand Belege über die Auslagen gemäss Abrechnung der Liegenschaftskosten müssen beiliegen. ⎝ Mietwert Da der steuerliche Mietwert unter Ziffer 2.2.10 angegeben wird, muss der Mietwert, der ver- bucht worden wäre, in dieser Rubrik abgezogen werden. ⎝ Steuersatzbestimmendes Einkommen Das steuersatzbestimmende Einkommen wird aus der Differenz der Ziffern 2.3 und 2.5 errech- net. ⎝ Genossenschaften – Betriebsgemein- schaften Steuerpflichtige, die an einer Betriebsgemein- schaft beteiligt sind und ihre Liegenschaften nicht in der Bilanz ausweisen, müssen alle ihre Geschäftsliegenschaften (Liegenschaften – Grundstücke – Wälder) separat aufführen. Geschäftliche Schulden und Zinsen müssen im Formular 8 angegeben werden. Zinsen werden auf Punkt 2.4.3 des Fragebogens übertragen, wenn sie nicht bereits vom Nettogewinn, der auf Ziffer 2.1. übertragen wird, abgezogen worden sind. Sonstige Ausgaben müssen gegebenenfalls be- legt werden. Für neue Betriebsgemeinschaften muss der Gründungsvertrag diesem Formular zwingend beigelegt werden. Des Weiteren muss eine mit Datum und Unterschrift aller Parteien verse- hene Aufstellung über die Aufteilung des Ge- winns und der Vermögenswerte beigelegt wer- den. Da Geschäftsliegenschaften nicht im Rahmen der Gemeinschaft verbucht werden, müssen die detaillierten Informationen diesbezüglich für jede Liegenschaft separat auf dem entspre- chenden Formular vermerkt werden. Das Total der auf dem Landgut seit dessen Erwerb getä- tigten Abschreibungen, sämtliche Subventionen sowie alle Investitionen müssen aktualisiert werden. Anders gesagt, die um Zu- und Abgänge korri- gierten Anlagekosten (vor Abzug evtl. Subven- tionen) können als nicht aufgeteilter Wert aufge- führt werden. 18 |
Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder ein- Werden die Grundstücke untervermietet, kön- zelnen Teile der Liegenschaft zu Verkehrswer- nen an dieser Stelle die entsprechenden Zins- ten, ist der Wert des Bodens gesondert auszu- beträge angegeben werden. weisen. Für die Abschreibungssätze von Geschäftslie- Unterhaltskosten für diese Liegenschaften müs- genschaften verweisen wir auf Teil 4 der Weg- sen unter der Rubrik „Unterhaltskosten“ aufge- leitung. führt werden. Die Originalrechnungen müssen der Steuererklärung beigelegt werden. Die Auf- teilung „Unterhaltskosten / Mehrwert“ wird be- rücksichtigt.
C. FRAGEBOGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBE MIT DER
GENEHMIGUNG ZUR FÜHRUNG EINE EINFACHE BUCHHALTUNG IN SINN
VOM ART. 957 OR Allgemeines Das Ergebnis einer regelmässig geführten Auf- stellung der Einnahmen und Ausgaben und der Aktiven und Passiven wird in Ziffer 4, Formu- lar 3 eingetragen. Folgende Regeln gilt es zu- dem zu berücksichtigen:
Kleine Landwirtschaftsbetriebe müssen zudem die Seite 4 des Fragebogens für Landwirt- schaftsbetriebe ausfüllen (siehe folgende Sei- ten). Ziffer 4.1 Umsatzberechnung Ziffer 4.1.1. Einnahmen aus dem Warenver- kauf. Die steuerpflichtige Person muss alle Einnah- men aufführen, die sie durch den Verkauf von Milch, Vieh, Getreide und Spezialkulturen wie Tabak, durch den Gemüseanbau oder durch Arbeiten für Dritte erzielt hat. Ziffer 4.1.2. Beiträge und Subventionen Unter dieser Rubrik muss der Gesamtbetrag der Bundes- und der kantonalen Beiträge auf- geführt werden, den der Landwirtschaftsbe- trieb gemäss der Tabelle unter Ziffer 1.4, Seite 2 des Fragebogens bezogen hat. Es sei angemerkt, dass diese Liste nicht abschlies- send ist. Es obliegt der steuerpflichtigen Per- son, sie bei Bedarf zu ergänzen. Ziffer 4.1.3. Naturalbezüge Die in dieser Rubrik aufgeführten Elemente werden zum Marktpreis oder gemäss der unter | § 2, Buchstabe D der Wegleitung festgelegten Pauschalen angegeben. Naturalbezüge der Angestellten müssen ebenfalls aufgeführt wer- den, da der Naturallohn unter Ziffer 4.4.a abge- zogen wird. Ziffer 4.1.4. Mietwert Deklariert wird der Eigenmietwert gemäss Pro- tokoll der letzten amtlichen Schätzung, einschliesslich der Angestelltenräume und der Räume mit unentgeltlichem Wohnrecht des Betriebsinhabers und seiner Familie. Ziffer 4.1.5. Sonstige Einkünfte In dieser Rubrik werden alle sonstigen Ein- künfte angegeben, die die steuerpflichtige Per- son aus dem Landwirtschaftsbetrieb beziehen kann, und die nicht in den anderen Rubriken angegeben werden. Dabei handelt es sich ins- besondere um folgende Einkünfte:
sport;
Ziffer 4.1.6. Kundenguthaben zum Jahres- abschluss (Schuldner) In dieser Rubrik sind alle Schuldner anzugeben (Milch, Getreide usw.). 19 |
Ziffer 4.2 Berechnung des Waren-, des massgeblichen Zeitraums angefallene di- Vieh- und Materialverbrauchs rekte Aufwand vom Umsatz abgezogen wer- den. Zum direkten Aufwand zählt der für den ⎝ Mindestbewertung Landwirtschaftsbetrieb notwendige Vieh-, Fu- In der Regel entspricht die Bewertung der Vor- ter- und Rohmaterialienkauf. Betroffen ist aus- räte den Koordinationsanweisungen für die schliesslich der während der Steuerperiode an- Zwecke der zentralen Auswertung (FAT, gefallene Aufwand, der zugleich auch dem Be- SRVA, LBL). schaffungspreis der verkauften Waren ent- spricht. Zur Bestimmung des Bruttogewinns eines Landwirtschaftsbetriebs muss der während
Beispiel a) Lager zu Jahresbeginn: Vieh: 80'000.- Im Betrieb hergestellte Waren: 20'000.- Gekaufte Waren: 10'000.- Feldkapital: 10'000.-
Total CHF 120'000.- b) Zahlungen für Waren im Steuerjahr + CHF 60'000.-
c) Warenschulden zum Jahresende (unbezahlte Lieferantenrechnungen per 31.12) + CHF 10'000.-
d) Total CHF 190'000.-
e) Vorräte, die zum Jahresende abzuziehen sind: Vieh: 86'000.- Im Betrieb hergestellte Waren: 18'000.- Gekaufte Waren: 8'000.- Feldkapital: 12'000.-
Total ./. CHF 124'000.-
f) Saldo CHF 66'000.-
g) Abzug der Warenschulden zu Jahresbeginn (Rechnungen des Vorjahres, die zu Beginn des Jahres bezahlt wurden) ./. CHF 8'000.-
h) Warenverbrauch CHF 58'000.-
Ziffer 4.3 Bruttogewinn Der Bruttogewinn entspricht dem Umsatz abzü- Lettre c : glich Waren-, Vieh- und Materialverbrauch. Zinsen auf Geschäftsschulden Die Zinsen auf Geschäftsschulden müssen un- Ziffer 4.4 Geschäftsunkosten ter dieser Rubrik abgezogen werden. Ein Schul- Diese Rubrik umfasst den indirekten Betriebs- denabbau ist nicht als Betriebsaufwand, son- aufwand des Landwirtschaftsbetriebs. dern als Verminderung der Passiven zu ver- zeichnen. Lettre a : Lettre d : Barlöhne Liegenschaftsunterhalt Die zugunsten der Kinder des Betriebsinhabers Diese Investitionen sind nicht als Betriebsauf- überwiesenen Beträge sind erst nach Ablauf wand zu rechnen, sondern entsprechen einer der obligatorischen Schulpflicht abzugsfä- Vermehrung der Aktiven. hig. Betriebsmaterial Naturallöhne Zu den Unterhaltskosten zählen die Kosten für Die Pauschalen für Naturallöhne sind im Kapi- die Wartung von Traktoren und anderes Be- tel D der Wegleitung aufgeführt. triebsmaterial. Lettre b : Fahrzeugkosten Geschäftsräume Der Privatanteil der Fahrzeugkosten muss vom Die Miete der vom Betriebsinhaber belegten Gesamtbetrag abgezogen werden (siehe auch Wohnung muss vom Gesamtmietbetrag abge- §2, Buchstabe D der Wegleitung). zogen werden.
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Buchstabe e: Abschreibungen auf Fahrzeuge und Maschinen Geschäftsversicherungen sind nur dann zulässig, wenn Ziffer 4.6 des Fra- gebogens für Landwirtschaftsbetriebe ohne Buchstabe f: kaufmännische Buchhaltung ordnungsgemäss Wasser, Strom, Heizmaterial ausgefüllt wurde. Der Privatanteil an den Wasser-, Strom- und Heizkosten muss vom Gesamtbetrag abgezo- Grundstücke, die zum Privatvermögen gehören, gen werden (siehe auch §2, Buchstabe D der können hier nicht abgeschrieben werden. Beim Wegleitung). Verkauf einer solchen Liegenschaft wird keine Übernahme von Abschreibungen vorgenom- Chiffre 4.5 Nettoergebnis men, diese somit nicht besteuert. Der Betrag des Nettoergebnisses muss auf Zif- fer 150/ 150c der Steuererkläurung übertragen Wurde unter der Rubrik „Gebäude/ Bodenver- werden. Wurde ein Verlust erwirtschaftet, ist besserungen“ kein detaillierter Anhang über die hier ein negatives Ergebnis einzutragen. Bilanzpositionen erstellt, liegt der in dieser Rubrik maximal zulässige Abschreibungssatz Chiffre 4.6 Abschreibungstabelle bei 3 %. Siehe auch die Weisungen betreffend ⎝ Abschreibungen die Abschreibungen (Teil 4).
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben von kleinen Landwirtschaftsbetrieben
Kleine Landwirtschaftsbetriebe müssen auf den gelten Landwirtschaftsbetriebe mit weniger als Seiten 1, 2 und 4 des Fragebogens für Land- 4 Grossvieheinheiten (GVU) oder 3 Hektare wirtschaftsbetriebe diejenigen Rubriken ausfül- landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN). len, die für sie relevant sind. Als Kleinbetriebe
Angaben zum Vermögen
Der massgebende Tierbestand wird in der Re- Bei der Abgabe oder Aufnahme von Pensions- gel anhand nachstehender Tabelle und der Da- vieh ist die Anzahl Vieheinheiten zu präzisieren. ten der Tierverkehrsdatenbank (TDV) (Stand 31.12.2015) berechnet. Bei den Angaben ist auf ein einheitliches Er- scheinungsbild zu achten. Für Mastbetriebe mit über 100 Stück Rind- und/ oder Schweinvieh kann der Inventarwert auch über den von der Agroscope, Tänikon bestimm- ten Preis pro kg Lebendgewicht ermittelt wer- den.
Grundwert | Mittelwert | |||
Tierart | ||||
CHF | CHF | |||
Kühe | 1'900.-- | - | 2'300.-- | 2'100.-- |
Rinder über 2 Jahre | 1'800.-- | - | 2'000.-- | 1'900.-- |
Rinder von 1 bis 2 Jahre | 1'150.-- | - | 1'350.-- | 1'250.-- |
Aufzuchtkälber 6 Monate bis 1 Jahr | 550.-- | - | 750.-- | 650.-- |
Aufzuchtkälber bis 6 Monate | 300.-- | - | 500.-- | 400.-- |
Schlachtkälber (Weissmast) | 600.-- - | 1‘000.-- | 800.-- |
Mastrindvieh bis 1 Jahr | 800.-- - | 1'400.-- | 1'100.-- |
Mastremonten über 1 Jahr | 2‘000.-- - | 2'600.-- | 2'300.-- |
Reitpferde | 6'000.-- | - | 16'000.-- | 11'000.-- |
Stuten und Hengste ab 3 Jahre | 3'000.-- | - | 5'000.-- | 4'000.-- |
Junge Pferde von 2 bis 3 Jahre | 2'000.-- | - | 2'600.-- | 2'300.-- |
Junge Pferde von 1 bis 2 Jahre | 1'500.-- | - | 2'500.-- | 2'000.-- |
Fohlen bis 1 Jahr | 1'000.-- |
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Eber und Sau, einschliesslich Saugferkel 300.-- - 400.-- 350.-- Schlachtschweine 300.-- Ferkel (Verkauf bei ca. 40 kg) 80.-- - 120.-- 100.--
Schafe, Ziegen 100.-- - 200.-- 150.--
Hirsche 300.-- - 500.-- 400.--
Strausse | 6'000.-- - | 14'000.-- | 10'000.-- |
Truthühner | 10.-- - | 20.-- | 15.-- |
Masthühner | 2.-- - | 4.-- | 3.-- |
Legehühner | 8.-- - | 12.-- | 10.-- |
Für Qualitätszuchtvieh müssen die angegebe- Waren anzuwendenen Angaben berechnet, nen Werte entsprechen erhöht werden. d. h. zum Kaufwert oder zum Marktwert falls die- ser am 31. Dezember 2015 niedriger war. Für Handelsvieh von professionnellen Vieh- händlern werden die Werte gemäss den auf
D. NATURALBEZÜGE UND NATURALLÖHNE, PRIVATANTEILE
Das Merkblatt NL 1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung dient der Bestimmung von Naturalleistungen und Privatanteilen.
1. Naturalbezüge
Diese Beträge stellen den Wert der dar. Betriebsangestellten werden diese Bezüge Nahrungsmittelbezüge aus Selbstversorgung im Naturallohn abgezogen (siehe Ziffer 7 weiter für die Betriebsleiterfamilie und der Angestellten unten).
Kinder im Alter von * | ||||
Erwach- sene | 1 bis 6 Jahren | 6 bis 13 Jarhen | 13 bis 18 Jahren | |
In der Regel | 960.-- | 240.-- | 480.-- | 720.-- |
Ohne Milch | 600.-- | 145.-- | 300.-- | 455.-- |
Mit Milch, ohne Fleisch | 600.-- | 145.-- | 300.-- | 455.-- |
Betrieb ohne Tiere | 240.-- | 60.-- | 120.-- | 180.-- |
– Massgebend ist das Alter der Kinder zu Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei mit mehr als drei Kindern sind vom 6 und mehr Kindern 30 %.
2. Mietwert der Wohnung
Deklariert wird der Eigenmietwert gemäss Pro- Räume mit unentgeltlichem Wohnrecht des Be- tokoll der letzten amtlichen Schätzung, ein- triebsinhabers. schliesslich der Angestelltenräume und der
3. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Telefon etc.
Für Heizung, Elektrizität, Gas, Privatanteil an den Kosten anzurechnen, sofern Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, private sämtliche den Privathaushalt betreffenden Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb in der Regel jährlich folgende Beträge als belastet worden sind:
22
Haushaltung | Zuschläge pro | ||
mit 1 Erwach-se- nen CHF | zusätzlichen Erwachsenen CHF | Kind CHF | |
Überdurchschnittliche | 3'540.-- | 900.-- | 600.-- |
Verhältnisse | |||
In der Regel | 2'640.-- | 660.-- | 420.-- |
Sehr einfache Verhältnisse | 2’100.-- | 540.-- | 360.-- |
4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals
Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen. 5. Privatanteil an den FahrzeugkostenDer Privatanteil kann entweder auf Grund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat zurückgelegten Kilometeranteils berechnet, oder pauschal mit | In der Regel entspricht der Privatanteil einem Drittel oder der Hälfte der Bar- und/oder der Naturallöhne. Der Anteil der für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie geleisteten Arbeit ist in keinem Fall abzugsfähig. einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden, mindestens aber mit CHF 150 pro Monat und Fahrzeug. |
6. Naturallöhne (Verpflegung und Unterkunft) für landwirtschaftliche | Arbeitnehmer | ||||||
Unter- | Ver- | ||||||
Pension | pflegung | ||||||
kunft | |||||||
Früh- stück | Mittag- essen | Abend- essen | Volle Ver- pflegung | und Unterkunft | |||
Erwach- | CHF/Tag | 3.50 | 10.-- | 8.-- | 21.50 | 11.50 | 33.-- |
sene | |||||||
CHF/Monat | 105.- - | 300.-- | 240.-- | 645.- - | 345.- - | 990.-- | |
CHF/Jahr | 1'260.- - | 3'600.-- | 2'880.-- | 7'740.-- | 4'140.- - | 11'880.-- | |
Für Kinder, werden die Ansätze auf 75 | % bis 6 | Wenn der Arbeitgeber auch Kleidung, | |||||
Jahren, 50 | % von 6 bis 13 Jahren und 20 % von | Unterwäsche und Schuhe zur Verfügung | |||||
13 bis 18 Jahren reduziert. Familien mit 4 | gestellt hat und kümmerten sich um Wäsche | ||||||
Kindern und mehr siehe Ziffer 1 oben. | und Pflege, fügen Sie CHF 80.- pro Monat oder | ||||||
CHF 960.- pro Jahr. | |||||||
23
7. Naturallohnabzug beim Arbeitgeber (Selbstkostenpreis)
CHF/Tag CHF/Monat CHF/Jahr
- In der Regel | 17.-- 510.-- 6'120.-- |
Wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem Betriebseigentümer zugerechnet 19.-- 570.-- 6'840.-- wird
Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem Empfänger im Lohnausweis
angerechnete Betrag abzuziehen.
8. Regeln zum Abzug der Aufwendungen
Alle | Gewinnungskosten | des | Siehe unten Teil 3 enthält eine nicht |
Landwirtschaftsbetriebs, die geschäfts- oder | erschöpfende Übersicht über die für bestimmte | ||
berufsmässig begründet sind, sind abzugsfähig. | Aufwendungen ausmachen. | ||
E. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ÜBRIGEN ZIFFERN DER STEUERERKLÄRUNG
Ergebnis der Land- und Code 150 Forstwirtschaft Das Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit, einschliesslich eventueller Liquidationsgewinne, sind in dieser Rubrik aufzuführen. Schliesst das Geschäftsjahr 2015 gemäss Formular 3 mit einem Verlust, ist hier ein negatives Ergebnis einzutragen. Die Beiträge des Betriebsinhabers an die 1. Säule müssen der Abrechnung auf Seite 3 von Formular 3 entsprechend zum Betriebsergebnis aufgerechnet werden. Siehe dazu auch Zif- fer 182. Nicht berücksichtigte Ver- Code 180 luste Die im Laufe der sieben letzten Geschäftsjahre verwirklichten Verluste werden hier angegeben, sofern diese noch nicht mit Einkommen von vo- rige Jahren konpensiert worden sind. Persönlichen AHV/IV/EO- Code 182 Beiträge Die vom Besitzer getragenen jährlichen AHV- Beiträge fliessen nicht in die Berechnung der | gewerblichen Einkünfte des AHV-pflichtigen ge- mäss Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) ein. Sie gelten also nicht als Betriebsaufwand im Sinne der AHVV. Die AHV- Beiträge des Betriebsinhabers dürfen nicht also das Ergebnis der Land- und Forstwirtschaft gemäss Ziffer 150 beeinflussen, sondern werden an jedoch Zahl Ziffer 182 für die Bestimmung des steuerplichtigen Einkommens abgezogen. Im ordentlichen Einkommen Code 188 enthaltener Liquidationsgewinn Als integrierender Bestandteil des in Code 150 der Steuererklärung eingetragenen Ergebnisses der Land- und Forstwirtschaft wird der Liquidationsgewinn in der Rubrik 188 abgezogen, damit er ab 1. Januar 2011 in Übereinstimmung mit Art. 36a des jurassischen Steuergesetzes und 37b DBG separat behandelt werden kann, wenn die Voraussetzungen der beiden Gesetzesartikel erfüllt sind. (Siehe Kapitel 5 dieser Wegleitung). Der Liquidationsgewinn (zu belegen und doku- mentieren in einem Anhang zur Erfolgsrech- nung) muss mithilfe der „ausserordentlichen“ Positionen in der Buchhaltung des letzten Ge- schäftsjahrs der selbständigen Tätigkeit genau ermittelt werden können. 24 |
F. KAPITALGEWINNE AUS VERÄUSSERUNG,BUCHMÄSSIGER AUFWERTUNG Gemäss Art. 16 Abs. 2 des jurassischen Steuergesetzes und Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere aus selbständiger landwirtschaftlicher Tätigkeit, auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleich- gestellt ist die Überführung von Geschäftsver- mögen in das Privatvermögen oder in ausländi- sche Betriebe oder Betriebsstätten. Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken jedoch werden bei der direkten Bundessteuer den steu- erbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anla- gekosten zugerechnet. Das heisst, dass nur die vorher getätigten und bei der Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen steuerbar sind. Auf kantonaler Ebene gelangt bei der Einkommenssteuer das gleiche System zur Anwendung. Allerdings unterliegt die Differenz zwischen den Einkünften aus der Veräusserung und dem Erwerbspreis der Grundstückgewinnsteuer. Beispiel Gestehungswert des Grundstücks (Kaufpreis und wertvermehrende Investitionen) CHF 400'000.-- Abschreibungen CHF 150'000.-- Buchwert CHF 250'000.-- Verkaufspreis CHF 500'000.-- Direkte Bundessteuer Besteuerung der Differenz zwischen dem Gestehungswert und dem Buchwert. Diese Differenz entspricht den getätigten Abschreibungen in der Höhe von CHF 150'000.- (Das BG-Urteil und das Kreisschreiben Nr. 38 präzisieren, für welche Grundstücke diese Best- immungen gelten, d. h. für landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 6 BGBB). G. ZUORDNUNG VON LIEGENSCHAFTEN ZUM GESCHÄFTS- PRIVATVERMÖGEN (GRUNDSATZ DER PRÄPONDERANZ) Wenn eine Eigenschaft, insbesondere ein Ge- bäude, die Gegenstand der gemischten Ver- wendung, das heisst, dass sie zum Teil einer privaten Benutzung und zum Teil für de gewerb- lichen Einsatz zugeordnet ist. Die Frage zu wis- sen, ob sie muss oder nicht verbucht sein als Gewerbeimmobilien wird nach der ausschlag- gebenden Benutzung reguliert. | VERWERTUNG ODER Kanton Der gleiche Betrag in Höhe von CHF 150'000 wird als Einkommen besteuert. Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (CHF 500'000) und dem Gestehungspreis des Grundstücks (CHF 400‘000, gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu indexieren) wird als Grundstückgewinn besteuert. Der Kapitalgewinn wird wie folgt errechnet: – Für Landwirtschaftsbetriebe ohne ordnungsgemässe Buchhaltung: gemäss Anweisungen auf Seite 4 des der Steuererklärung beiliegenden Fragebogens für Landwirtschaftsbetriebe (Formular 3); – Für Landwirtschaftsbetriebe mit ordnungsgemässer Buchhaltung: Differenz zwischen dem auf den 1. Januar 1993 neu festgelegten Eingangswert und dem Buchwert, einschliesslich kumulierte Abschreibungen bis 31.12.1992. Sind die vorhandenen Angaben nicht ausreichend, werden die bis am 1. Januar 1993 getätigten Abschreibungen mittels Schätzung ermittelt. Bei den übrigen Vermögenswerten entspricht der Kapitalgewinn der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert. Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Liquidationsgewinne, die die Kriterien gemäss Art. 36a des jurassischen Steuergesetzes und Art. 37b DBG erfüllen, ein erleichterte Abrechnungsverfahren (siehe Kapitel 5). ODER In der Landwirtschaft stellt sich diese Frage insbesondere bei Kleinbetrieben und bei Wohnhäusern. In diesem Zusammenhang gelten folgende Regeln:
25 |
werden die verschiedenen Liegenschaften Das Sozialergebnis setzt sich aus folgenden nicht separat behandelt. Elementen zusammen: – Für die Zuordnung zum Geschäfts- oder - Landwirtschaftliches Einkommen, Privatvermögen wird der Netto-Mietertrag der - Bezahlte Pachtzinsen, für den Betrieb nicht benötigten - Bezahlte Zinsen, Vermögenswerte mit dem Sozialergebnis - Liegenschaftssteuern, verglichen. Stellt das Sozialergebnis mehr als - Personalkosten. die Hälfte des Gesamtertrags dar, ist die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.
Weitere Hinweise betreffend die Zuordnung von Vermögenswerten
⎝ Für Wohnhäuser gilt die Zuweisung auf das Beispiel gesamte Gebäude. Sind neben dem Sozialergebnis betrieblich langfristig benötigten (siehe oben) CHF 60'000.-- Wohnraum weitere Wohnbauten Mietwert CHF 3'000.-- vorhanden, so sind diese in der Regel dem Sonstige, nicht landwirt- Privatvermögen zuzuweisen. schaftlich genutzte Mietobjekte CHF 8'000.--
⎝ Die Verpachtung eines bisher selbst Total CHF 71'000.-- geführten Betriebs gilt nicht als Realisationstatbestand, sofern sich die Das Sozialergebnis entspricht 84.5 Prozent des Verpachtung nicht als endgültig erweist. Brutto-Gesamtertrags. Die Liegenschaften sind Die Liegenschaft gehört weiterhin zum dem Geschäftsvermögen zuzuweisen. Geschäftsvermögen, so lange die Pacht nicht definitiv ist.
⎝ Von einem aktiven Mitglied an Betriebsgemeinschaften zur Verfügung gestellte Liegenschaften sind in der Regel dem Geschäftsvermögen zuzuordnen.
H. RAUHFUTTERVORRÄTE (VOM BETRIEB PRODUZIERTE UND VERWENDETE
VORRÄTE)
Liegt keine Effektschätzung der Vorräte vor, Liegenschaften unter „Vorräte und müssen die Rauhfuttervorräte dem normalen Feldvorsprung“ enthaltene Anteil stellt Jahresvorrat entsprechend erfasst werden. vermögenssteuerlich weiterhin eine stille Reserve dar. Der normale Jahresvorrat entspricht dem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Berechnungsbeispiel Grundlage der Menge und eines zeitnahen – Winterfütterung (November–Ende April) / Preises pro Einheit festgelegten Bilanzbetrag in 180 Tage Abhängigkeit:
Durchschnittlicher Bestand der Gross-
– von der Produktionsfläche für das Produkt, vieheinheiten - Rauhfutter (RhGVE) / 25
vom effektiven Viehbestand,
– vom Abschlussdatum. – Tagesbedarf von TS (Trockensubstanz) pro RhGVE an Kilo / 17 kg
Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die
Normaler Jahresvorrat an TS somit
Verhältnismässigkeit der Bewertung (25 RhGVE x 17 kg x 180 Tage) / bezüglich Menge, Preis usw. nachzuweisen. 76' 500 kgTS Bestandesveränderungen in den entspricht einer Dürrfuttermenge mit 88 % nachfolgenden Jahren sind zu begründen, TS-Gehalt / 86'932 kg da insbesondere grosse (buchmässige) Verminderungen oft der – Durchschnittlicher Rauhfutterpreis pro betriebswirtschaftlichen Grundlage Quintal (gem. FAT) CHF 25.- bis 31.- pro entbehren. Quintal / ∅ CHF 28.-
Dieser Wert ist für die Vermögenssteuer ungeschmälert zu übernehmen. Der im Ertragswert der landwirtschaftlichen
26
Normaler Jahresvorrat für 25 RhGVE bei Winterfütterung während 180 Tagen ist egal an CHF 23'431.-- Pro RhGVE CHF 974.-- Pro RhGVE und pro Monat CHF 162.-- Anpassung der Winterfütterung, die nach dem Geschäftsjahrs 2015 bleibt. Bei Buchhaltungsabschluss per 31.12.2015 muss dieser Wert um 1/3 gekürzt werden, da der für die Monate November/Dezember bestimmte Vorrat bereits verfüttert ist. Folglich bleiben 120 Tage Winterfütterung, die es zu berücksichtigen müssen. I. SONSTIGE LANDWIRTSCHAFTLICHE VORRÄTEKonzentrierte Lebensmittelvorräte, einschliesslich der vom Betrieb produzierten (z. B. im Betrieb oder bei Lebensmittellieferanten gelagertes Getreide) sowie Rohstoffe (wie Düngemittel, | Für 25 RhGVE bei Winterfütterung während 120 Tagen ist egal an CHF 16'227.-- Pro RhGVE CHF 649.-- Gerundeter Wert pro RhGVE CHF 700.-- Der Betrag CHF 700.- kann mittels der Erstel- lung der Belege über den Erwerb von Raufutter, bis zum Ende der überwinternperiode bestritten werden. Pflanzenschutzmittel oder Treibstoff) sind ebenfalls zu erfassen. Das im Laufe des Jahres produzierte Getreide ist brutto zu verbuchen, ob es nun verkauft, gelagert oder konsumiert wird. 27 |
3. Regeln zum Abzug der Aufwendungen | |||
Alle zur Erzielung des selbständlichen | eine nicht abschliessende Übersicht über die | ||
Einkommens getätigten Aufwendungen, die | buchhalterische Erfassung verschiedener | ||
geschäfts- oder berufsmässig begründet sind, | Aufwendungen. | ||
sind abzugsfähig. Die nachfolgende Tabelle gibt | |||
Betriebs- | Privat- | ||||
Aufwendungen | aufwand | aufwand | Bemerkungen | ||
Löhne | 100 % | - | |||
Sozialversicherungsbeiträge | 100 % | - | |||
Löhne und | |||||
Sozialversicherungsbeiträge für | 100 % | - | |||
Angestellte des Privathaushalts | |||||
Betriebsinhaber und Familie* | Die persönlichen AHV-Beiträge des Betriebsinhabers sind in einer | ||||
AHV/IV/ALV/EO/FAK | 100 % | separaten Buchhaltungsrubrik zu erfassen. Wird unter Ziffer 525 | der | ||
Krankenkasseversicherung | 100 % | Steuerklärung zum Abzug gebracht | |||
Unfallversicherung | 100 % | - Wird unter Ziffer 525 | der | ||
Zusatzversicherung bei Unfall | 100 % | Steuerklärung zum Abzug gebracht Wird unter Ziffer 525 | der | ||
Krankentaggeld-Versicherung ** | 100 % | Steuerklärung zum Abzug gebracht Wird unter Ziffer 525 | der | ||
Private Risiko-Lebensversicherung | 100% | Steuerklärung zum Abzug gebracht | |||
Für betriebliche Zwecke verpfändete | 100 % | Zum Beispiel als Garantie für | |||
Risiko-Lebensversicherung | Geschäftskredite | ||||
Der private Anteil ist unter Ziffer 515 | |||||
Berufliche Vorsorge 2. Säule | – | 50 % | 50 % | der Steuererklärung zum Abzug zu | |
ordentliche Beiträge | bringen | ||||
Berufliche Vorsorge 2. Säule – | 100 % | Wird unter Ziffer 515 | der | ||
Einkäufe | Steuerklärung zum Abzug gebracht | ||||
Gebundene Selbstvorsorge, Säule | 100 % | Wird unter Ziffer 520 | der | ||
3a | Steuerklärung zum Abzug gebracht | ||||
Persönliche Vorsorge, Säule 3b | 100 % | - | |||
(Lebens- oder Rentenversicherung) | |||||
Hausratversicherung | 100 % | - | |||
Direkte Steuern und | 100 % | - | |||
Militärpflichtersatz | |||||
Wohnkosten | 100 % | - | |||
Telefon, TV- und Radiogebühren für | 100 % | - | |||
den Privathaushalt | |||||
Ausgaben für Haushalt und Freizeit | 100% | - | |||
Bussen | 100 % | - | |||
Betrieb / Geschäft | |||||
Betriebshaftpflichtversicherung | 100 % | - Gebäude den Geschäftsvermögen | |||
Gebäudeversicherung | 100 % | zugeordnet. Mobiliar den Geschäftsvermögen | |||
Mobiliarversicherung | 100 % | zugeordnet. | |||
Kosten für im Geschäftsvermögen | |||||
bilanzierte Fahrzeuge (Leasing, | 100 % | Buchung eines Privatanteils Ende | |||
Reparaturen, Treibstoff, Steuern | Geschäftsjahr | ||||
und Versicherung, Abschreibungen) | |||||
Reise- und Repräsentationskosten | 100 % | ebenso | |||
28
*Darunter fallen | die Familienmitglieder des | |
Betriebsinhabers, die keinen Arbeitsvertrag mit | Erträge aus Wertschriften und anderen Ka- | |
dem Betrieb abgeschlossen haben. | pitalanlagen | |
**Bezogene Taggelder sind unter Ziffer 240 der | Wertschriftenerträge und sonstige Erträge aus | |
Steuererklärung einzutragen. | Kapitalanlagen, die zum Geschäftsvermögen | |
gehören, müssen vom Einkommen aus | ||
Zuwendungen | an gemeinnützige | selbständiger Tätigkeit abgezogen und im |
Institutionen | Wertschriftenverzeichnis (Formular 5A) aufgeführt werden. Dies ist notwendig, damit die | |
Von den Einkünften abgezogen werden auch | steuerpflichtige Person sein Recht auf | |
Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz | Anrechnung idie Verrechnungssteuer verlangen | |
in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre | kann. | |
öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von | ||
der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese | ||
Zuwendungen | ||
a) im Falle der Staatssteuer 10 % max. des
Nettoertrags (Art. 32 Abs. 1 Bst. d des | ||
jurassischen | Steuergesetzes) und | |
b) im Falle der direkten Bundessteuer 20 %
max. des Nettoertrags (Art. 33a DBG). Die | ||
Belege sind beizulegen. | ||
29
4. Weisungen betreffend den Umfang von AbschreibungenDer Umfang der Abschreibungen und zulässigen Rückstellungen richtet sich nach den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Weisungen der jurassischen Regierung, die im Journal Officiel Nr. 41 vom 20. November 2002 5. Unternehmenssteuerreform IINach dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) am 1. Januar 2011 gelten die nachfolgendengesetzlichen Vorschriften. a. Liquidationsgewinn bei Selbständig- erwerbenden: Gesetzliche Grundlage, Stufe Bund
. 30 | publiziert wurden. Er orientiert sich überdies am Merkblatt über Abschreibungen auf dem Anla- gevermögen land- und forstwirtschaftlicher Be- triebe (Merkblatt A / 2001). Gesetzliche Grundlage, Stufe Kanton Art. 36a jurassisches Steuergesetz
(…)" = Text vom Art. 37b DBG
abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 31 Bst. a nachweist, in gleicher Weise wie bei Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 37 erhoben.
– Diese Bestimmung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. Gemäss DBG und der Verordnung vom 17. Februar 2010 über die Besteuerung derLiquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) gelten folgende Anwendungsvoraussetzungen: Definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Vollendetes 55. Altersjahr bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit oder |
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG (Kausalzusammenhang zwischen der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Invalidität).
Die reduzierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen kann je nach Angaben im Akte auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:
Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (ohne Einkauf BVG und fiktiven Einkauf)
Separate Besteuerung Direkte Bundessteuer : 1/5 für den Satz (min. 2%) Liquidations- Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) gewinn
Gesamt- einkommen Ordentliches Ordentliche Besteuerung Einkommen
Ordentlicher Einkauf – wichtigste Begriffe
Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der üblichen Bestimmungen in die Vorsorgeeinrichtung einkaufen (Art. 4 Abs. 1 LGBV).
Die Berechnung erfolgt gemäss BVG-Reglement, das sich nach den Bestimmungen der BVV 2 richtet.
Der Einkauf kann von den Einkünften abgezogen werden. (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG; Art. 4 Abs. 2 LGBV).
Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn: Der Einkauf wird zuerst vom ordentlichen Einkommen und danach vom Liquidationsgewinn abgezogen (Art. 4 Abs. 3 LGVB).
31
Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (mit Einkauf BVG)
Separate Besteuerung Direkte Bundessteuer : 1/5 für Liqui-da- den Satz (min. 2%) tions- Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) Liqui- gewinn ) dations- gewinn Einkauf 2. abziehbare Priorität des Gesamt- BVG Liquidationsgewinns ein- kommen Ordent- Abzug zuerst vom or- Einkauf liches Ein- dentlichen Einkommen BVG kommen
Fiktiver Einkauf – wichtigste Begriffe Der fiktive Einkauf ist ein ausschliesslich im Bereich Steuern verwendeter Begriff und im Vorsorgerecht gänzlich unbekannt. Es handelt sich um eine Option, die die steuerpflichtige Person ausüben kann, nicht um eine Pflicht (Art. 5 Abs. 1 LGBV). Möchte die steuerpflichtige Person diese Option ausüben, muss sie das entsprechende Formular sowie alle notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs beibringen (Art. 5 Abs. 2 LGBV). Bei unvollständig ausgefüllten Unterlagen kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die Option kann von allen Selbständigerwerbenden ausgeübt werden, unabhängig davon, ob sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind oder nicht (Kumulation ordentlicher Einkauf/fiktiver Einkauf: möglich). Das Formular zur Berechnung des fiktiven Einkaufs ist auf der JuraTax-CD sowie auf unserer Website http://www.jura.ch/DFI/CTR/Formulaires.html verfügbar.
Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (mit fiktivem Einkauf)
Ver- bleibender 3. Verfügung Separate Besteuerung Liquida- Direkte Bundessteuer : 1/5 für tions- den Satz (min. 2%) gewinn Kanton: ½ für den Satz (min. 2%) Liquidations- gewinn 2. Verfügung Besteuerung in Form von Fiktiver Kapitalleistungen Einkauf
Gesamt- einkommen 1. Verfügung Ordentliches Ordent- liches Ordentliche Besteuerung Einkommen Einkommen
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Schematische Darstellung des Liquidationsgewinns (mit Einkauf BVG und fiktivem Einkauf)
3. Verfügung Separate Besteuerung
Ver-bleiben- Direkte Bundessteuer : 1/5 für der Liqui-da- den Satz (min. 2%) tions-gewinn Kanton: ½ für den Satz (min. 2%)
2. Verfügung
Fiktiver Besteuerung in Form von Kapi- Liquidations- talleistungen Einkauf gewinn Einkauf Abzug des restlichen Ein- BVG kaufsbetrags vom Liquidations- Gesamt- gewinn einkommen
1. Verfügung
Ordentliches Einkauf Ordentliche Besteuerung Einkommen BVG
Das Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV vom 3. November 2010 enthält ebenfalls alle Informationen zur Behandlung des Liquidationsgewinns durch die direkte Bundessteuer.
b. Aufschubtatbestände bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Gesetzliche Grundlage DBG
Art. 18a Aufschubtatbestände 1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. 2Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als
Überführung in das Privatvermögen. 3Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die
Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
Art. 18a DBG wird im Kreisschreiben Nr. 26 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom
16. Dezember 2009 behandelt.
Zusammensetzung des Verkehrswert einer Liegenschaft
Anlagekosten (Erwerbskosten einschliesslich wertsteigernde Ausgaben)
Buchungsabschreibungen
= Buchwert + Versteuerte stille Reserven = Massgebender Einkommenssteuerwert + Gewinn (wieder eingebrachte Abschreibungen + konjunktureller Wertzuwachs) oder Verlust (wieder eingebrachte Abschreibungen – Wertverlust) = Verkehrswert
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Kanton: Keine Veränderung des Systems, das vor dem 1. Januar 2011 praktiziert wurde. (Kanton Jura : Monistsystem am Grundstückgewinn).
Verkehrswert (Verkaufspreis) Konjunktureller Grundstückgewinn- Wertzuwachs → steuer (beim Verkauf des Gebäudes) (Grundstückgewinn)
Anlagekosten
Struktureller Wertzu- Einkommenssteuer wachs (bei der Übertragung) Massgebender Einkommenssteuer- (wieder eingebrachte Abschreibungen) → wert (Buchwert und versteuerte stille Reser- ven)
Anwendungsvoraussetzungen von Art. 18 a Abs. 1 DBG
1. Die steuerpflichtige Person muss den Aufschub mit dem entsprechenden Formular („Différé d’im- position IFD“) formell beantragen.
2. Übertragung einer Liegenschaft des Anlagevermögens vom Geschäfts- ins Privatvermögen
⎝ Bei der Übertragung: die wieder eingebrachten Abschreibungen werden als Einkommen besteuert
⎝ Beim Verkauf: der Wertzuwachsgewinn wird als Einkommen besteuert
Direkte Bundessteuer
Der Steuerpflichtige hat die Wahl zwischen
dem aktuellen System
Verkehrswert (amtlicher Wert) Konjunktureller Wertzuwachs (Grundstückgewinn)
Einkommenssteuer Anlagekosten → (bei der Übertragung)
Massgebender Struktureller Wert- Einkommenssteuerwert zuwachs (wieder (Buchwert und versteuerte stille eingebrachte Ab- Reserven schreibungen)
oder auf schriftlichen Antrag
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Verkehrswert (Verkaufspreis) Einkommenssteuer Konjunktureller beim Verkauf des Wertzuwachs (Grundstückgewinn) → Gebäudes (aufgeschobene Versteuerung)
Anlagekosten
Struktureller Wert- Einkommens- Massgebender Einkommenssteuerwert zuwachs (wieder einge- → steuer (sofortige brachte Abschrei- Versteuerung) (Buchwert und versteuerte stille bungen) Reserven)
Das Formular „Différé d'imposition IFD“ ist auf der JuraTax-CD sowie auf unserer Website http://www.jura.ch/DFI/CTR/Formulaires.html verfügbar. Die Datenanalyse von der Finanzverwaltung bleibt bei der Besteuerung reserviert.
c. Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens
Der Begriff „Ersatzbeschaffung“ wird im Anschluss an die USTR II etwas flexibler aufgefasst:
Direkte Bundessteuer
Art. 30 Abs. 1 „Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese eben- falls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteue- rung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.“
Kanton
Art. 28 Abs.1 „Werden bewegliche Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Gegenstände übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. 27)63“
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