0.1.1.1.1
Gemeindeordnung der Stadt Luzern
vom 7. Februar 1999
Die Stadt Luzern,
gestützt auf die §§ 87 Abs. 1 und 94 Abs. 2 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875 sowie die §§ 61–63 des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962,
gibt sich folgende Sonderorganisation:
Präambel
In der Absicht, die Freiheit aller Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern zu erhalten, die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren und ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem ein friedliches Zusammenleben in sozialer und wirtschaftlicher Sicherheit möglich ist, wird folgende Gemeindeordnung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1 Name, Bevölkerung, Gebiet
Die Stadt Luzern ist eine Gemeinde des Kantons Luzern und dessen Hauptort.
Sie umfasst das ihr zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.
Art. 2 2 Wappen, Fahne
Der Schild des Wappens ist von blau und weiss gespalten und von einer gelben Mauerkrone überhöht. Schildhalter sind zwei gelbe Löwen.
Die Fahne ist von Weiss (oben) und Blau (unten) geteilt.
Art. 3 Aufgaben
In den Wirkungsbereich der Stadt Luzern fallen alle örtlichen öffentlichen Angelegenheiten, die nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons nicht zum Aufgabenbereich einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören.
Die Stadt Luzern erfüllt die Aufgaben in den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig und in eigener Verantwortung und arbeitet mit andern Gemeinwesen und Privaten zusammen, soweit es der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss Änderung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 6. Juli 2001.
Art. 3a 3 Stärkung der Stadtregion Luzern durch Fusion mit weiteren
Agglomerationsgemeinden
Die Stadt Luzern strebt eine Stärkung der Stadtregion Luzern an.
Der Stadtrat schafft die Voraussetzungen für eine Fusion mit Agglomerationsgemeinden.
Die Fusion unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Stadtrat sowie durch die Stimmberechtigten im Rahmen eines obligatorischen Referendums.
II. Volksrechte 1. Stimmrecht
a. Umfang des Stimmrechts und Wahlen
Art. 4 4 Umfang des Stimmrechtes
Das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten bestimmt sich nach dem kantonalen Recht.
Das Stimmrecht umfasst das Recht abzustimmen, zu wählen, Volksbegehren zu unterzeichnen sowie von den Stimmberechtigten unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen gewählt zu werden.
Wählbar ist, wer in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist. Art. 54 bleibt vorbehalten.
Wenn ein gewähltes Mitglied während der Amtsdauer das Stimmrecht in der Gemeinde verliert, scheidet dieses aus seinem Amt aus.
Art. 5 Wahlen
Die Stimmberechtigten wählen:
den Grossen Stadtrat;
den Stadtrat und aus seiner Mitte die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten;
weitere Personen, deren Wahl nach kantonalem Recht den Stimmberechtigten vorbehalten bleibt.
Eingefügt durch Änderung vom 27. November 2011, in Kraft seit diesem Datum.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
b. Initiative
Art. 6 Grundsatz
Mit der Initiative können Stimmberechtigte die Abstimmung über einen rechtsetzenden Erlass oder ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen.
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gelangt das kantonale Recht über die Gemeindeinitiative zur Anwendung.
Art. 7 Anzahl Unterschriften
Das Zustandekommen einer Initiative erfordert die gültigen Unterschriften von 800 Stimmberechtigten.
Art. 8 Erwahrung und Überweisung
Der Stadtrat erwahrt das formelle Zustandekommen und überweist eine zustande gekommene Initiative innert zwölf Monaten seit Einreichung mit seinem Bericht und Antrag dem Grossen Stadtrat.
Art. 9 Stellungnahme des Grossen Stadtrates
Der Grosse Stadtrat nimmt innert sechs Monaten seit Überweisung mit einem Beschluss zur Gemeindeinitiative wie folgt Stellung:
Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar, erklärt er sie als ganz oder teilweise ungültig;
Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.
Art. 10 5 Annahme einer Initiative durch den Grossen Stadtrat
Nimmt der Grosse Stadtrat eine Anregung an, erlässt er einen referendumspflichtigen Beschluss im Sinne des Initiativbegehrens. Er kann die Initiative auch mit einer Annahmeempfehlung zur Abstimmung bringen.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Stimmt der Grosse Stadtrat einer Initiative in Form des Entwurfs zu, unterliegt diese dem obligatorischen oder fakultativen Referendum wie ein eigener Beschluss des Grossen Stadtrates. Er kann den Entwurf wie eine eigene Vorlage redaktionell bereinigen. Inhaltliche Änderungen sind unzulässig.
Art. 11 Ablehnung einer Initiative durch den Grossen Stadtrat
Lehnt der Grosse Stadtrat eine Initiative ab, unterliegt sie der Volksabstimmung. Der Grosse Stadtrat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur wahlweisen Abstimmung bringen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält.
Wird eine vom Grossen Stadtrat abgelehnte Initiative in Form der Anregung in der Volksabstimmung angenommen, hat er innert Jahresfrist einen referendumspflichtigen Beschluss im Sinne des Initiativbegehrens zu erlassen.
c. Referendum
Art. 12 6 Obligatorisches Referendum
Dem obligatorischen Referendum unterstehen: 1. Annahme oder Änderung der Gemeindeordnung; 2. Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet; 3. Initiativen, die der Grosse Stadtrat nicht durch einen eigenen referendumspflichtigen Beschluss verwirklicht; 4. Geschäfte gemäss Art. 67.
Der Grosse Stadtrat kann weitere Geschäfte, die dem fakultativen Referendum unterstehen oder für die er abschliessend zuständig ist, dem obligatorischen Referendum unterstellen.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Art. 13 7 Fakultatives Referendum
Auf Begehren von 800 Stimmberechtigten unterliegen folgende Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Volksabstimmung: 1. Rechtsetzende Beschlüsse des Grossen Stadtrates, ausgenommen Erlasse nach Art. 28 Abs. 2; 2. Geschäfte gemäss Art. 65a und Art. 68; 3. Beitritt zu und Austritt aus öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gemeinwesen; 4. Zonenplan, Bau- und Zonenreglemente, Bebauungspläne.
Der Grosse Stadtrat kann weitere Geschäfte, für die er abschliessend zuständig ist, dem fakultativen Referendum unterstellen.
Art. 14 8 Konstruktives Referendum
800 Stimmberechtigte können anstelle des Referendums gemäss Art. 12 oder Art. 13 auch eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag zu einem Erlass oder Sachgeschäft verlangen. Davon ausgenommen sind Budget und Steuerfuss.
Eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag kann verlangt werden, wenn mindestens 10 Mitglieder des Grossen Stadtrates einem entsprechenden parlamentarischen Antrag zugestimmt haben.
Die parlamentarischen Anträge, die Voraussetzung für einen Gegenvorschlag erfüllen, sind vor der Schlussabstimmung zu bezeichnen und mit der Vorlage zu veröffentlichen.
Die Frist zur Einreichung eines Gegenvorschlages beträgt 60 Tage seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage.
Wird die Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, so können die Stimmberechtigten erklären, ob sie der Vorlage des Grossen Stadtrates oder dem Gegenvorschlag zustimmen.
Wird zugleich gemäss Art. 12 oder Art. 13 die Volksabstimmung über Annahme oder Verwerfung der Vorlage des Grossen Stadtrates verlangt, so gilt für das Abstimmungsverfahren § 86 des Stimmrechtsgesetzes 9 sinngemäss.
7–8 Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
SRL Nr. 10
Art. 15 Volksabstimmung
Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert sechs Monaten seit Beschluss des Grossen Stadtrates und beim gültig zustande gekommenen fakultativen Referendum innert sechs Monaten seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.
d. Volksmotion
Art. 16 10 Grundsatz
100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat schriftlich einen Antrag zu stellen. Dieser Antrag ist kurz zu begründen. Der Grosse Stadtrat behandelt den Antrag wie eine Motion eines seiner Mitglieder.
Das Volksmotionsrecht ruht, sofern und solange der Grosse Stadtrat den Einwohnerinnen und Einwohnern das erweiterte Bevölkerungsantragsrecht gemäss Art. 29a einräumt.
2. Petitionsrecht
Art. 17 11 Petition
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat das Recht, beim Grossen Stadtrat oder beim Stadtrat Wünsche, Anliegen oder Beanstandungen als Petition schriftlich vorzubringen.
Sachlich abgefasste Petitionen sind von der angerufenen Behörde innert angemessener Frist, spätestens innert sechs Monaten, zu beantworten.
III. Grosser Stadtrat
1. Organisation
Art. 18 Stellung und Mitgliederzahl
Der Grosse Stadtrat ist das Parlament der Stadt Luzern. Er besteht aus 48 von den Stimmberechtigten gewählten Mitgliedern.
Fassung gemäss Änderung vom 9. Februar 2014, in Kraft seit diesem Datum.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Art. 19 12 Konstituierung
Zu seiner konstituierenden Sitzung wird der Grosse Stadtrat vom Stadtrat einberufen. Der Grosse Stadtrat regelt die Eröffnung der Sitzung.
Art. 19a 13 Beschlussfähigkeit
Der Grosse Stadtrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 20 Geschäftsreglement
Der Grosse Stadtrat regelt die Organisation des Rates und seine Geschäftsführung im Geschäftsreglement.
Art. 21 Wahlen aus der Mitte des Rates
Der Grosse Stadtrat wählt aus seiner Mitte:
für die Amtsdauer eines Jahres: – seine Präsidentin oder seinen Präsidenten; – seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten; – zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler sowie zwei Ersatzleute;
ständige und nichtständige Kommissionen. Deren Aufgaben, Befugnisse und Amtsdauer werden im Geschäftsreglement festgelegt.
Die Wahlen sind nach Möglichkeit unter Wahrung einer angemessenen Vertretung der im Rat vertretenen politischen Kräfte, diejenigen nach Abs. 1 lit. b nach Nationalratsproporz, vorzunehmen.
Art. 22 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich.
Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes oder zur Wahrung anderer wichtiger Interessen kann der Grosse Stadtrat die Öffentlichkeit ausschliessen und geheime Beratung beschliessen. In diesem Fall besteht für alle Anwesenden Schweigepflicht.
Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
Eingefügt durch Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Art. 23 14 Zeichnungsbefugnis
Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Stadtrates führt mit der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für den Grossen Stadtrat.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber unterzeichnet alle Protokollauszüge.
Stellvertretend können unterzeichnen für:
die Präsidentin/den Präsidenten des Grossen Stadtrates:
den/die Stadtschreiber/in: die Stellvertretung Stadtschreiber/in.
Art. 24 Sekretariat des Grossen Stadtrates
Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat des Grossen Stadtrates.
Art. 25 Mitwirkung des Stadtrates
Bevor der Grosse Stadtrat Beschluss fasst, gibt er dem Stadtrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Mitglieder des Stadtrates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Grossen Stadtrates und dessen Kommissionen teil. Sie vertreten die Vorlagen und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Der Stadtrat ist berechtigt, zur Vertretung seiner Vorlagen in den Kommissionen und in besonderen Fällen vor dem Grossen Stadtrat fachkundige Personen beizuziehen.
2. Aufgaben
Art. 26 15 Wahlen
Der Grosse Stadtrat wählt auf Antrag des Stadtrates
a. für eine Amtsdauer von vier Jahren: – die Präsidentinnen oder Präsidenten sowie die Mitglieder der Urnenbüros; – die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder der Einbürgerungskommission;
Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2014.
b. für vier Jahre bzw. für die in den Statuten vorgesehene Amtsdauer: – die Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt in öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gemeinwesen.
Der Grosse Stadtrat wählt zudem die Ombudsperson und deren Stellvertretung.
Art. 27 16 Planung
Der Grosse Stadtrat beschliesst die generellen Ziele der städtischen Politik.
Der Stadtrat kann dem Grossen Stadtrat besondere Planungsberichte zur Vorbereitung wichtiger Sachgeschäfte unterbreiten.
Das Nähere, namentlich den Verfahrensablauf, regelt der Grosse Stadtrat in seinem Geschäftsreglement.
Art. 28 Rechtsetzung
Der Grosse Stadtrat ordnet unter Vorbehalt des Referendums und in den Schranken des übergeordneten Rechts in der Form von Reglementen die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen, die städtische Organisation und das Verfahren vor den Behörden, soweit die Rechtsetzungsbefugnis nicht dem Stadtrat zusteht.
Der Grosse Stadtrat kann in den Bereichen Organisation, Personalwesen und Entschädigungen Verordnungsrecht erlassen, soweit ihn das übergeordnete Recht oder ein eigener Beschluss, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht, dazu ermächtigt.
Art. 29 17 Übrige Sachgeschäfte
Der Grosse Stadtrat ist zuständig für folgende Sachgeschäfte:
Beitritt zu und Ausscheiden aus öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gemeinwesen;
für Geschäfte in seinem Kompetenzbereich gemäss Art. 69;
Genehmigung der Anstellung der Finanzinspektorin oder des Finanzinspektors.
Der Grosse Stadtrat behandelt parlamentarische Vorstösse seiner Mitglieder.
Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss Änderung vom 9. Februar 2014, in Kraft seit diesem Datum.
Art. 29a 18 Bevölkerungsantragsrecht
Der Grosse Stadtrat kann 200 Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Altersjahr vollendet, ihren Wohnsitz in der Stadt Luzern und das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) haben, das Recht einräumen, Bevölkerungsanträge einzubringen.
Das Recht, Bevölkerungsanträge einzubringen, kann der Grosse Stadtrat auch dem Kinder- und dem Jugendparlament einräumen.
Bevölkerungsanträge nach Abs. 1 und 2 sind sinngemäss wie eine Motion oder ein Postulat eines Mitglieds des Grossen Stadtrates zu behandeln. Das Nähere wird im Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates geregelt.
Art. 30 Oberaufsicht
Der Grosse Stadtrat hat die Oberaufsicht über die Stadtverwaltung. Er nimmt seine Aufsicht namentlich wahr durch
Prüfung der vom Stadtrat jährlich vorgelegten Berichterstattung und Jahresrechnung;
Behandlung der vom Stadtrat vorgelegten Berichte über bestimmte Gegenstände seiner Geschäftsführung;
parlamentarische Vorstösse;
ständige parlamentarische Kommissionen zur Überwachung der Verwaltungstätigkeit;
parlamentarische Untersuchungskommissionen;
Genehmigung der Abrechnung von Sonderkrediten.
Das Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates regelt das Weitere, insbesondere den Beizug externer Fachleute, Form und Behandlung der Instrumente des jährlichen Berichtwesens und der parlamentarischen Vorstösse sowie die Voraussetzungen zur Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission.
Eingefügt durch Änderung vom 9. Februar 2014, in Kraft seit diesem Datum.
IV. Stadtrat
1. Organisation
Art. 31 Stellung und Mitgliederzahl
Der Stadtrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Stadt Luzern. Er besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und vier weiteren Stadträtinnen oder Stadträten.
Art. 32 19 Konstituierung und Aufgabenzuweisung
Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Der Stadtrat weist jedem Mitglied die Leitung einer Direktion zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Art. 33 20 Vollamt
Die Mitglieder des Stadtrates sind vollamtlich für die Stadt tätig. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grossen Stadtrates Mitglied der Verwaltung von Aktiengesellschaften oder von anderen privaten gewinnorientierten Unternehmungen sein. Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn
die öffentlichen Interessen der Stadt eine Vertretung als geboten erscheinen lassen;
ein gemeinnütziger oder ein kultureller Zweck verfolgt wird;
die Unternehmung nicht gewinnorientiert ist.
Die Bruttobesoldung der Mitglieder des Stadtrates darf Fr. 200’000.–, diejenige des Stadtpräsidenten Fr. 220’000.– nicht übersteigen. Der allfällige Ausgleich der Teuerung bleibt vorbehalten und ist vom Grossen Stadtrat im Rahmen des Budgets zu bewilligen.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
Art. 34 21 Zeichnungsbefugnis
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident führt mit der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für den Stadtrat. Die Protokollauszüge unterzeichnet die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber.
Stellvertretend können unterzeichnen für:
die Stadtpräsidentin/den Stadtpräsidenten und die Vorsteherin/den Vorsteher der zuständigen Direktion: ein anderes Mitglied des Stadtrates;
die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber: die Stellvertretung.
Art. 35 Geschäftsordnung
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten seiner Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
2. Aufgaben
Art. 36 22 Allgemeine Aufgaben
Der Stadtrat ist zuständig für alle städtischen Aufgaben, die keinem andern Organ übertragen sind.
Der Stadtrat hat namentlich folgende allgemeine Aufgaben und Befugnisse:
er vertritt die Stadt nach aussen;
er pflegt die Beziehungen zu den Behörden anderer Gemeinwesen;
er setzt für seine Tätigkeiten Schwerpunkte;
er ist verantwortlich für den der Stadt obliegenden Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu allen städtischen Reglementen und vollzieht alle übrigen Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Grossen Stadtrates;
er erteilt das Stadtbürgerrecht an Schweizerinnen und Schweizer;
er ist zuständig für das Ergreifen eines Referendums der Gemeinden in Kantonsangelegenheiten;
er reicht Vernehmlassungen bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Grossen Stadtrates in dessen Namen und Auftrag ein, sofern sie im Sinne des Entscheides des Grossen Stadtrates erfolgen und dadurch
Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
keine Änderung des Beschlusses notwendig wird (Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung);
er leitet und beaufsichtigt die Stadtverwaltung;
er informiert die Öffentlichkeit über Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten der Stadt Luzern;
er vertritt die Stadt als Sozialpartnerin gegenüber den Personalverbänden.
Bei Störung oder unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trifft der Stadtrat die notwendigen Massnahmen.
Art. 37 Wahlen
Der Stadtrat wählt die Mitglieder von ständigen oder nichtständigen stadträtlichen Kommissionen. Er legt deren Aufgaben und Amtsdauer fest.
Art. 38 Rechtsetzung
Der Stadtrat erlässt Verordnungsrecht aufgrund einer Ermächtigung, die ihm durch übergeordnetes Recht oder durch einen rechtsetzenden Beschluss des Grossen Stadtrates für ein abgegrenztes Sachgebiet erteilt worden ist.
Art. 39 Übrige Sachgeschäfte
Der Stadtrat ist zuständig für Geschäfte in seinem Kompetenzbereich gemäss Art. 70.
Art. 40 23
Art. 41 Übertragung von Zuständigkeiten
Der Stadtrat erfüllt die wichtigsten Verwaltungsaufgaben, die durch die Rechtsordnung nicht einem andern Organ übertragen sind, selbst. Unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts kann er andere Verwaltungsaufgaben und die dazu notwendigen Kompetenzen an eine Direktion oder eine Dienstabteilung übertragen.
Aufgehoben durch Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Art. 42 Stadtratsausschüsse
Der Stadtrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften, die den Fachbereich verschiedener Direktionen betreffen, aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.
3. Stadtpräsidentin / Stadtpräsident
Art. 43 Aufgaben
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident hat namentlich folgende Aufgaben:
allgemeine Geschäftsleitung;
Vorsitz bei den Verhandlungen des Stadtrates;
Führung einer Direktion.
4. Stabsstelle des Stadtrates
Art. 44 Stadtkanzlei
Die Stadtkanzlei ist die Stabsstelle des Stadtrates. Sie unterstützt den Stadtrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei deren Koordination.
Art. 45 Stadtschreiberin / Stadtschreiber
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber steht der Stadtkanzlei vor. Sie oder er protokolliert die Verhandlungen des Stadtrates. An dessen Sitzungen hat sie oder er beratende Stimme.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist gegenüber dem Stadtrat und, soweit sie oder er Aufgaben für den Grossen Stadtrat zu besorgen hat, diesem weisungsgebunden.
V. Volksschule 24
Art. 46 25 Führung der Volksschule
Die gemäss kantonalem Recht der Bildungskommission zugewiesenen Aufgaben werden einer ständigen Kommission des Grossen Stadtrates übertragen, soweit sie nicht einer anderen Instanz zugewiesen werden.
Das für die Volksschule zuständige Mitglied des Stadtrates und die Rektorin oder der Rektor Volksschule gehören der Kommission von Amtes wegen an. Sie haben kein Stimmrecht, können aber Anträge stellen und beratend mitwirken.
Der Grosse Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere die Zuweisung der Aufgaben, in einem Reglement.
V.bis Stadtbürgerrecht 26
Art. 47 27 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung bzw. Zusicherung des Stadtbürgerrechtes ist:
der Stadtrat für die Erteilung des Stadtbürgerrechtes an Schweizerinnen und Schweizer;
eine vom Grossen Stadtrat gewählte Einbürgerungskommission für die Zusicherung des Stadtbürgerrechtes an Ausländerinnen und Ausländer.
Das Nähere, namentlich Zusammensetzung und Anzahl Mitglieder der Einbürgerungskommission, regelt der Grosse Stadtrat in einem Reglement.
VI. Stadtverwaltung
Art. 48 Aufgaben
Die Stadtverwaltung hat insbesondere
im Rahmen der Rechtsordnung übertragene Aufgaben zu erfüllen,
innerhalb des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu erbringen,
den Stadtrat bei seinen Aufgaben zu unterstützen,
die Geschäfte des Stadtrates vorzubereiten.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum. 26–27 Eingefügt durch Änderung vom 13. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
Art. 49 Zeichnungsbefugnis
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bestimmt die Zeichnungsbefugnis innerhalb der Direktion. Vorbehalten bleibt Art. 41.
Art. 50 Direktionen und ihre Gliederung
Die Stadtverwaltung gliedert sich in Direktionen, die in Dienstabteilungen aufgeteilt sind.
Jede Direktion hat eine Stabsstelle.
Der Grosse Stadtrat bezeichnet die Direktionen in einem Reglement.
Der Stadtrat legt die Organisation der Dienstabteilungen, insbesondere Anzahl, Bezeichnung und ihre Zuordnung zu den Direktionen fest.
Art. 51 Zuteilung der Aufgaben
Die Organisation der Stadtverwaltung hat so zu erfolgen, dass insbesondere
die Sachzusammenhänge möglichst gewahrt bleiben,
die Arbeitsabläufe erleichtert werden,
die Aufgaben möglichst gleichmässig auf die Direktionen verteilt werden,
die Aufsicht sowie die Kontrolle gewährleistet ist,
eine zielgerichtete und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
Art. 52 Zivilstandsamt
Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes erfüllt im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Rechts selbständig die Aufgaben, die das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 28 im Bereich Zivilstandswesen der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber überträgt.
Art. 53 Anstellung des Personals der Stadtverwaltung
Der Grosse Stadtrat erlässt ein Reglement über die Zuständigkeit zur Anstellung des städtischen Personals, die Rechte und Pflichten sowie die Besoldung des städtischen Personals.
SRL Nr. 200 VI.bis Ombudsstelle 29
Art. 53a 30 Grundsatz
Als unabhängige Anlaufstelle zur Überprüfung einer fairen Behandlung durch den Stadtrat und durch das städtische Personal besteht in der Stadt Luzern eine Ombudsstelle.
Sie wird von einer Ombudsperson geführt und prüft:
Beanstandungen Privater gegen den Stadtrat und das städtische Personal;
Beanstandungen von städtischen Mitarbeitenden, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Dies, sofern die Vermittlung durch die für das Personal zuständige Dienstabteilung zu keiner Einigung geführt hat. Vorbehalten bleibt zudem die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle im Rahmen des Vorverfahrens zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage.
Die Ombudsperson kann die erforderlichen Abklärungen treffen und hat das Recht auf entsprechende Akteneinsicht und Auskunftserteilung. Die Ombudsperson unterliegt der Schweigepflicht. Mitglieder des Stadtrates und das städtische Personal sind ihr gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Die Ombudsperson bemüht sich um von allen Seiten akzeptierte Lösungen. Nötigenfalls kann sie eine schriftliche Empfehlung abgeben.
In laufende Verfahren darf die Ombudsperson nicht eingreifen; ebenso wenig kann sie Verwaltungsentscheide oder personalrechtliche Anordnungen ändern.
Die Ombudsperson erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Der Grosse Stadtrat regelt das Nähere in einem Reglement.
VII. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 54 Unvereinbarkeit
Niemand kann gleichzeitig dem Grossen Stadtrat und dem Stadtrat angehören.
Eingefügt durch Änderung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Das städtische Personal kann dem Grossen Stadtrat nicht angehören. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bei der Stadt Luzern in einem Dienstverhältnis stehen, das verglichen mit der Vollarbeitszeit in ihrem Tätigkeitsbereich weniger als 50 % umfasst.
Art. 55 31 Ausstand
Der Ausstand richtet sich für die Mitglieder des Grossen Stadtrates sinngemäss nach dem Kantonsratsgesetz 32. Im Übrigen gelten für den Ausstand die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 33.
Art. 56 Information
Die städtischen Behörden informieren die Bevölkerung zeitgerecht und umfassend über ihre Tätigkeit. Sie wahren Transparenz bei politischen Entscheidungsprozessen.
Die Grenze der Informationstätigkeit liegt dort, wo schutzwürdige öffentliche und private Interessen dieser entgegenstehen.
VIII. Finanzhaushalt
Art. 57 34 Grundsatz
Der Finanzhaushalt der Stadt Luzern richtet sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Das Ziel der finanzpolitischen Steuerung ist die Begrenzung der Verschuldung und der Erhalt des Eigenkapitals.
Art. 58 35
Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
SRL Nr. 30.
SRL Nr. 40
Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Aufgehoben durch Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
Art. 59 –64 36
Art. 65 37 Mittelbewirtschaftung Grundsatz
Das Finanzvermögen ist möglichst sicher, ertragbringend und realisierbar anzulegen.
Die Mittelbewirtschaftung ist Sache der zuständigen Direktion. Vorbehalten bleibt Art. 65a.
Die zuständige Direktion hat die Aufgabe, im Hinblick auf die Finanzierung von Fehlbeträgen im städtischen Haushalt die notwendigen Mittel zu beschaffen.
Der Stadtrat regelt das Nähere zu Abs. 1 und 2.
Art. 65a 38 Mittelbewirtschaftung Grundstücksgeschäfte
Grundstücke des Finanzvermögens im Eigentum der Stadt Luzern dürfen nicht verkauft, sondern Dritten nur im Baurecht zur Nutzung überlassen werden. Der Grosse Stadtrat regelt in einem Reglement die Fälle, in denen ein Verkauf zulässig ist.
Der Grosse Stadtrat ist zuständig für folgende Grundstücksgeschäfte des Finanzvermögens mit einem Wert von mehr als 1 Mio. Franken: – Tausch oder Verkauf im Rahmen der Ausnahmebestimmung gemäss Abs. 1; – Einräumung von selbstständigen und dauernden Baurechten zugunsten Dritter. Diese Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum.
Der Stadtrat ist abschliessend zuständig für folgende Grundstücksgeschäfte im Finanzvermögen: – Tausch oder Verkauf im Rahmen der Ausnahmebestimmung gemäss Abs. 1 im Wert von bis zu 1 Mio. Franken; – Einräumung von selbstständigen und dauernden Baurechten zugunsten Dritter im Wert von bis zu 1 Mio. Franken; – Kauf von Grundstücken im Wert von über 1 Mio. Franken.
Die Wertbestimmung zu den Grundstücksgeschäften wird vom Grossen Stadtrat separat geregelt.
Aufgehoben durch Änderung vom 26. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
Eingefügt durch Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
Art. 66 39 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung gemäss den kantonalen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden 40 erfolgt durch das Finanzinspektorat. Im Rahmen dieser Aufgabe verkehrt es mit der für die Finanzen zuständigen Kommission des Grossen Stadtrates direkt und gewährt dieser Einsicht in seine Unterlagen.
Das Finanzinspektorat übt seine Prüfungstätigkeit fachlich selbstständig und unabhängig aus.
Der Grosse Stadtrat regelt das Nähere in einem Reglement.
IX. Finanzkompetenzen
Art. 67 41 Obligatorisches Finanzreferendum
Dem obligatorischen Referendum unterstehen:
Finanzsteuerung und Festsetzung des Steuerfusses Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss, sofern der Steuerfuss verändert wird; Ausgabenbewilligung für freibestimmbare Ausgaben über 15 Mio. Franken durch Sonderkredite;
Beteiligungsgeschäfte Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften bei einem Wert von mehr als 15 Mio. Franken.
Art. 68 42 Fakultatives Finanzreferendum
Dem fakultativen Referendum unterstehen:
a. Finanzsteuerung und Festsetzung des Steuerfusses Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss, sofern der Steuerfuss unverändert bleibt;
Fassung gemäss Änderung vom 26. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2019.
SRL Nr. 160 41–42 Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
1. Ausgabenbewilligung für freibestimmbare Ausgaben über 1 Mio. Franken durch Sonderkredite. Vorbehalten bleiben Ziff. 2 und 3; 2. Projektierungskredite von mehr als Fr. 500’000.–; 3. Zusatzkredite;
Beteiligungsgeschäfte 1. – Übertragung von Beteiligungen an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen, sofern eine Hundertprozentbeteiligung, eine Zweidrittelmehrheit oder eine Mehrheitsbeteiligung der Stadt Luzern entfällt oder im Einzelfall mehr als 10 Prozent des Gesamtkapitals betroffen sind; – Geschäfte ohne Übertragung von Beteiligungen, sofern eine Hundertprozentbeteiligung, eine Zweidrittelmehrheit oder eine Mehrheitsbeteiligung entfällt, z. B. durch Kapitalerhöhungen bei Übernahmen oder bei Kreuzbeteiligungen; 2. Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, bei einem Wert von über 1 Mio. Franken;
andere Finanzgeschäfte Abschluss von Konzessionsverträgen, sofern der Wert 15 Mio. Franken übersteigt oder soweit das kantonale Recht das fakultative Referendum vorsieht.
Art. 69 43 Grosser Stadtrat
Der Grosse Stadtrat ist abschliessend oder unter Vorbehalt des Referendums zuständig für folgende Finanzgeschäfte:
a. Finanzsteuerung und Festsetzung des Steuerfusses; 1. Beschluss über das Budget mit dem Steuerfuss; 2. Nachtragskredite; 1. Bewilligung von freibestimmbaren Ausgaben über 1 Mio. Franken durch Sonderkredite. Vorbehalten bleiben Ziff. 2 und 3; 2. Bewilligung von Projektierungskrediten von mehr als Fr. 500’000.–; 3. Bewilligung von Zusatzkrediten;
Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
Rechenschaft 1. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung; 2. Genehmigung der Abrechnung über Sonderkredite und Zusatzkredite;
Beteiligungen 1. – Übertragung von Beteiligungen an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen, sofern eine Hundertprozentbeteiligung, eine Zweidrittelmehrheit oder eine Mehrheitsbeteiligung der Stadt Luzern entfällt oder im Einzelfall mehr als 10 Prozent des Gesamtkapitals betroffen sind; – Geschäfte ohne Übertragung von Beteiligungen, sofern eine Hundertprozentbeteiligung, eine Zweidrittelmehrheit oder eine Mehrheitsbeteiligung entfällt, z. B. durch Kapitalerhöhungen bei Übernahmen oder bei Kreuzbeteiligungen; 2. Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften, sofern der Wert 1 Mio. Franken übersteigt;
andere Finanzgeschäfte 1. Beschluss über die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern die Stimmberechtigten oder der Grosse Stadtrat die Zweckbindung begründet haben; 2. Genehmigung von Konzessionsverträgen, sofern der Wert 1 Mio. Franken übersteigt oder soweit das kantonale Recht das fakultative Referendum vorsieht.
Art. 70 44 Stadtrat
Der Stadtrat ist zuständig für alle Finanzgeschäfte der Stadt Luzern, die keinem anderen Organ übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
a. Finanzgeschäfte, soweit sie nicht an eine ihm unterstellte Organisationseinheit übertragen sind; 1. Ausgabenbewilligung für freibestimmbare Ausgaben bis 1 Mio. Franken durch Beschluss; 2. nicht voraussehbare freibestimmbare Ausgaben, mit denen eine mit Sonderkredit bewilligte Kreditsumme bis zu 20 Prozent, aber höchstens um 1 Mio. Franken überschritten wird.
Fassung gemäss Änderung vom 21. Januar 2024, in Kraft seit diesem Datum.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 71 Referendum
Beschlüsse, die der Grosse Stadtrat vor dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung erlässt, unterliegen dem Referendum nach den Vorschriften der Gemeindeordnung vom 7. Februar 1971, auch wenn die Referendumsfrist beim Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung noch nicht abgelaufen ist.
Art. 72 Bisherige Erlasse
Bisherige Erlasse des Grossen Stadtrates und des Stadtrates bleiben in Kraft, soweit sie der neuen Gemeindeordnung nicht widersprechen.
Art. 73 Ausführungsgesetzgebung
Die ausführenden Bestimmungen zu dieser Gemeindeordnung sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung zu erlassen. Bis zum Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen ist der Stadtrat aufgrund dieses Erlasses ermächtigt, die Tarife für die Energie- und Wasserlieferungen der Städtischen Werke festlegen.
Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971 wird aufgehoben.
Art. 75 Inkrafttreten
Diese Gemeindeordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 45
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 13. November 1999.
Der Grosse Stadtrat von Luzern hat der Gemeindeordnung am 17. Dezember 1998 zugestimmt.
Die Stimmberechtigten der Stadt Luzern haben die Gemeindeordnung am 7. Februar 1999 beschlossen.
Vom Grossen Rat des Kantons Luzern am 26. Oktober 1999 genehmigt.
Tabelle der Änderungen der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 Nr. B+A Beschlus Kantons- Geänderte Stellen Art der Volks- Inkrafts Grosser blatt Änderung abstim- treten Stadtrat Seite mung 1. 5/01 5.4.01 11.8.01 Art. 47 aufgehoben 10.6.01 6.7.01 2084 f. Art. 2, Art. 26, geändert
Art. 34, Art. 46
2. 2/10 25.3.10 3.4.10 Art. 40 aufgehoben 13.6.10 1.1.11, 948 Art. 1, Art. 4, geändert Art. 68
Art. 10, Art. 12, lit. e am
Art. 17, Art. 23, 1.9.10
Art. 26 f., Art. 29,
Art. 32, Art. 34,
Art. 36, Überschrift V, Art. 46 f.,
Art. 60 –62, Art.
65–70
Art. 19a, Über- eingefügt
schrift vor Art. 47,
Art. 47
3. 10/11 22.9.11 1.10.11 Art. 3a eingefügt 27.11.11 27.11.11 2610 4. 26/12 2.2.12 11.2.12 Art. 26 geändert 17.6.12 1.1.14 367 Art. 53a eingefügt 5. 19/13 14.11.13 15.2.14 Art. 16, Art. 29, geändert 9.2.14 9.2.14 459 Art. 29a eingefügt 6. 18/13 14.11.13 10.2.15 Art. 70 geändert 9.2.14 1.1.15
7. 34/13 20.2.14 24.5.14 Art. 68, Art. 69 geändert 18.5.14 18.5.14 1548 8. 19/14 13.11.14 Art. 33 geändert 5.3.15 1.9.16 9. 13/17 29.6.17 7.10.17 Art. 65, Art. 67–70 geändert 24.9.17 24.9.17 10. 17/17 21.9.17 9.12.17 Art. 19, Art. 27, geändert 26.11.17 1.1.18 3525 Art. 34, Art. 55, geänderte Kompetenzen für Grundstückkauf 11. 22/17 21.9.17 9.12.17 Art. 53a geändert 26.11.17 1.1.18 3525 12. 17/17 21.9.17 9.12.17 Art. 59–64 aufgehoben 26.11.17 1.1.19 3525 Art. 57 f., Art. 65 f., geändert
Art. 67 –70
13. 18/23 28.9.23 27.1.24 Art. 58 aufgehoben 21.1.24 21.1.24
Art. 13 f., Art. 19, geändert
Art. 33, Art. 46,
Art. 65, Art. 67–
70
Art. 65a eingefügt
Inhaltsverzeichnis Seite
Art. 3a Stärkung der Stadtregion Luzern durch Fusion mit weiteren
Stichwortverzeichnis A B D F Fakultatives Finanzreferendum; siehe Finanzreferendum Fakultatives Referendum; siehe Referendum Finanzreferendum G Grosser Stadtrat – Zusammenschlüsse von Gemeinwesen. Beitritt und Ausscheiden Art. 29 H I J Jahresrechnung K Kommissionen M Mittelbewirtschaftung N O Obligatorisches Finanzreferendum; siehe Finanzreferendum Obligatorisches Referendum; siehe Referendum P R Rechnung; siehe Jahresrechnung Referendum S Stabsstellen Stadtverwaltung U V W Wahlen Z Zeichnungsbefugnis Zusammenschlüsse von Gemeinwesen