0.4.1.1.3
Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates
vom 18. Dezember 2003
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Die Pensionsordnung gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des Stadtrates Luzern.
Art. 2 2 Versicherung bei der Pensionskasse der Stadt Luzern
Die Mitglieder des Stadtrates sind bei der Pensionskasse der Stadt Luzern versichert.
Das Reglement der Pensionskasse der Stadt Luzern (PKR) vom 27. Oktober 2022 3 findet Anwendung, soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält.
II. Sonderleistungen der Stadt
Art. 3 Voraussetzungen der ordentlichen Sonderleistungen
Das ehemalige Mitglied des Stadtrates erhält von der Stadt ordentliche Sonderleistungen, wenn es aus einem der folgenden Gründe aus dem Amt ausscheidet:
Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Mitglied des Stadtrates, sofern es beim Ausscheiden aus dem Amt das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens acht Amtsjahre geleistet hat. Ist das Ereignis auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen, kann der Stadtrat die Sonderleistungen kürzen oder deren Ausrichtung verweigern. Der Stadtrat nimmt vor dem Entscheid über Leistungen nach Nichtwiederwahl oder Nichtnominierungen Rücksprache mit der zuständigen Kommission des Grossen Stadtrates;
Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 55. Lebensjahres;
Rücktritt nach acht Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 60. Lebensjahres.
Fassung gemäss Änderung vom 27. Oktober 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
sRSL 0.8.5.1.1. Auf dieses Reglement wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
Art. 4 Art und Höhe der ordentlichen Sonderleistungen
Die Stadt bezahlt dem ehemaligen Mitglied des Stadtrates, welches die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, jährlich
eine Überbrückungsrente gemäss Art. 5;
Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes gemäss Art. 6;
Kinderrenten von 20 Prozent der Überbrückungsrente des ehemaligen Mitglieds des Stadtrates für ein Kind, 35 Prozent für zwei Kinder und 45 Prozent für drei und mehr Kinder.
Art. 5 Überbrückungsrente
Die Überbrückungsrente beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Besoldung, wenn das ehemalige Mitglied des Stadtrates vor der Vollendung des ersten Amtsjahres ausscheidet. Sie erhöht sich mit jedem vollendeten Amtsjahr um 2 Prozent, höchstens auf 56 Prozent.
Die anrechenbare Besoldung entspricht dem letzten anrechenbaren Jahresverdienst, erhöht um die dem Personal der Stadt in der Zwischenzeit gewährte allgemeine Lohnerhöhung.
Art. 6 Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes
Die Stadt bezahlt dem ehemaligen Mitglied des Stadtrates beziehungsweise seiner Vorsorge- oder einer von ihm bezeichneten Freizügigkeitseinrichtung jährlich den für die Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes erforderlichen Betrag.
Dieser Betrag entspricht der Summe der altersabhängigen Arbeitgeber- und der Versichertenbeiträge nach dem Reglement der Pensionskasse der Stadt Luzern, berechnet auf der anrechenbaren Besoldung gemäss Art. 5 Abs. 2, vermindert um den Abzug gemäss Art. 6 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern.
Art. 7 Mitgliedschaft des ehemaligen Mitglieds des Stadtrates bei der Pensionskasse der Stadt Luzern
Scheidet ein Mitglied des Stadtrates mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen aus dem Amt aus, kann es aus der Pensionskasse der Stadt Luzern austreten. Diese richtet die reglementarische Freizügigkeitsleistung aus und hat keine weiteren Verpflichtungen.
Erklärt das ehemalige Mitglied des Stadtrates mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen nicht ausdrücklich den Austritt, gelten für die Pensionskasse der Stadt Luzern folgende Sonderbestimmungen:
Das ehemalige Mitglied des Stadtrates bleibt bei der Pensionskasse der Stadt Luzern versichert;
Sein Altersguthaben wird auf der Basis der anrechenbaren Besoldung gemäss Art. 5 Abs. 2, vermindert um den Abzug gemäss Art. 6 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern, weitergeführt;
Bei Invalidität, Tod oder Vollendung des 62. Lebensjahrs werden die Leistungen nach dem Reglement der Pensionskasse der Stadt Luzern ausgerichtet.
Art. 8 Kürzung der ordentlichen Sonderleistungen
Die ordentlichen Sonderleistungen gemäss den Art. 3–9 werden um den Betrag gekürzt, um den diese zusammen mit dem Erwerbseinkommen die anrechenbare Besoldung des ehemaligen Mitglieds des Stadtrates gemäss
Art. 5 Abs. 2 übersteigen.
Das ehemalige Mitglied des Stadtrates teilt der Finanzdirektion sein Erwerbseinkommen jährlich schriftlich mit. Diese kann die Steuerakten beiziehen. Zu viel bezogene Leistungen sind der Stadt zurückzuerstatten.
Art. 9 Ende der Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen
Die Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen enden bei Vollendung des 62. Lebensjahrs oder am Monatsende nach dem Tod. Tritt vorher eine Invalidität ein, gehen die Ansprüche in dem Mass unter, in dem die eidgenössische Invalidenversicherung und die Vorsorge- oder vorsorgeähnlichen Einrichtungen leistungspflichtig werden.
Art. 10 Abgangsentschädigung bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung
Das ehemalige Mitglied des Stadtrates erhält eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 50 Prozent der anrechenbaren Besoldung gemäss Art. 5 Abs. 2, wenn es im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt wegen Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung weder das 50. Lebensjahr vollendet noch mindestens acht Amtsjahre geleistet hat. Art. 3 lit. a Satz 2 findet Anwendung.
Die Art. 4–9 dieses Reglements finden keine Anwendung.
Art. 11 Finanzierung
Das Mitglied des Stadtrates bezahlt für die Sonderleistungen gemäss dieser Pensionsordnung keine Beiträge und erhält von der Stadt beim Ausscheiden aus dem Amt keine Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt eine allfällige Freizügigkeitsleistung nach dem Reglement der Pensionskasse der Stadt Luzern.
Art. 12 Verfahren und Rechtspflege
Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement und erlässt die erforderlichen Verfügungen.
Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 4.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Einkauf in die modellmässigen Versicherungsleistungen der Pensionskasse der Stadt Luzern
Der Stadt Luzern bezahlt der Pensionskasse der Stadt Luzern mit Valuta 1. September 2004 für jedes am 31. August und 1. September 2004 amtierende Mitglied des Stadtrates eine Freizügigkeitsleistung. Deren Höhe entspricht der freiwilligen Eintrittsleistung gemäss Art. 46 Abs. 2, 3 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern, die erforderlich ist, damit das Mitglied des Stadtrates im Alter 62 eine Altersrente von 56,5 % der versicherten Besoldung beziehen kann. Die Grundlage der Berechnung bildet die per 31. August 2004 anrechenbare Besoldung gemäss Art. 5 Abs. 2, vermindert um den Abzug gemäss Art. 6 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern. Die Eintrittsleistung verringert sich um den Betrag des bei der Pensionskasse der Stadt Luzern bereits bestehenden Altersguthabens.
Die Zahlung der Stadt gemäss Abs. 1 entspricht mindestens den Austrittsgeldern der Mitglieder des Stadtrates per 31. August 2004 gemäss § 17 der Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972. 5
SRL Nr. 40
Vgl. Anhang.
Art. 14 Besitzstandsrenten
Die Stadt Luzern richtet den am 31. August und 1. September 2004 amtierenden Mitgliedern des Stadtrates und ihren Hinterlassenen in folgenden Fällen eine lebenslängliche Besitzstandsrente aus:
bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung; Art. 3 lit. a Satz 2 findet Anwendung;
beim Rücktritt nach mindestens acht Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 60. Lebensjahres;
Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 55. Lebensjahres;
im Invaliditäts- oder Todesfall.
Die Besitzstandsrente entspricht den Leistungen gemäss den §§ 10–15 der Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972.6 Sie wird aufgrund der per 31. August 2004 bei der Pensionsordnung versicherten Besoldungen berechnet. Sie wird der Preisentwicklung ab Rentenbeginn gemäss Art. 40 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern angepasst. Die Leistungen der Pensionskasse der Stadt Luzern werden angerechnet.
Sind die Leistungen nach neuem Recht höher, werden diese ausgerichtet.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 wird aufgehoben. 2
Art. 16 bleibt vorbehalten.
Art. 16 Anwendung bisherigen Rechts
Das bisherige Recht findet Anwendung auf die Ansprüche und Anwartschaften der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Mitglieder des Stadtrates. 2
Art. 20 der Pensionsordnung der Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 ist auf die vor dem 31. August 1996 eingebrachten, überschiessenden Eintrittsgelder anwendbar.7
Vgl. Anhang.
Vgl. Anhang.
Art. 17 Änderung des Reglements über die Pensionskasse der Stadt Luzern
Das Reglement über die Pensionskasse der Stadt Luzern vom
27. November 1997 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Absatz 5 (neu) Für Mitglieder des Stadtrates gehen die Bestimmungen des Reglements über die Pensionsordnung für die Mitglieder des
Stadtrates diesem Reglement vor.
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.8 Es ist zu veröffentlichen.9 Luzern, 18. Dezember 2003 Namens des Grossen Stadtrates Helen Haas-Peter Ratspräsidentin Daniel Egli Stadtschreiber-Stv.
Die Referendumsfrist ist am 25. Februar 2004 unbenützt abgelaufen.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 27. Dezember 2003.
Anhang Im vorliegenden Reglement erwähnte Bestimmungen der aufgehobenen Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 (zu Art. 13, 14 und 16)
Art. 10 10 Pension der Amtsinhaber; a) Voraussetzungen
Das Mitglied des Stadtrates hat Anspruch auf Pensionsleistungen, wenn es aus einem der folgenden Gründe aus seinem Amt ausscheidet:
Krankheit oder Invalidität;
Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Mitglied des Stadtrates;
Rücktritt nach mindestens 12 Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 55. Altersjahres;
Rücktritt nach mindestens 8 Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 60. Altersjahrs.
Die Pensionen gemäss Abs. 1 b und c werden bis zum 65. Altersjahr (reglementarisches Rentenalter gemäss Art. 16 FZG) ausgerichtet. Anschliessend werden sie durch Alterspensionen in gleicher Höhe ersetzt.
Art. 11 b) Grundpension
Die Grundpension wird in Prozenten der zur Zeit der Pensionierung versicherten Besoldung auf Grund der anrechenbaren Amtsjahre festgesetzt.
Der Prozentsatz beträgt im ersten Amtsjahr 50 % und erhöht sich für jedes weitere anrechenbare Amtsjahr um 1 % auf höchstens 60 %. Absatz 3 11
Art. 11a 12 Gekürzte Altersgrundpension
Das Mitglied des Stadtrates hat Anspruch auf eine gekürzte Altersgrundpension, wenn es nach dem vollendeten 65. Altersjahr aus Altersgründen zurücktritt und bei der Pensionierung nicht acht anrechenbare Amtsjahre zurückgelegt hat.
Die gekürzte Altersgrundpension beträgt pro anrechenbares Amtsjahr 7,25 % der zur Zeit der Pensionierung versicherten Besoldung.
Die Pensionsleistungen werden nicht gekürzt, wenn die Pensionierung aus einem in § 10 Abs. 1 a oder b genannten Grund erfolgt.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.
Aufgehoben durch Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.
Eingefügt durch Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.
Art. 12 c) Zusatzpension
Solange der Pensionierte die Altersrente der AHV nicht bezieht, erhält er eine Zusatzpension, welche sich nach den Statuten der Pensionskasse der Stadt Luzern bemisst.
IV-Renten werden an die Zusatzpension angerechnet.
Art. 13 d) Kinderzulagen
Für Kinder erhält der Pensionierte die Kinderzulagen gemäss den Statuten der Pensionskasse der Stadt Luzern.
Art. 14 13 e) Kürzung
Solange der Pensionierte aus Erwerb oder Sozialversicherungen Einkommen erzielt, das zusammen mit seiner Grund- und Zusatzpension (einschliesslich Teuerungszulagen) die jeweilige Besoldung (einschliesslich Teuerungszulagen) der im Amte stehenden Mitglieder des Stadtrates übersteigt, wird die Pension um den Mehrbetrag gekürzt.
Die Kürzung tritt nicht ein oder fällt weg, wenn das 65. Altersjahr vollendet ist.
Die gemäss Art. 30c BVG, Art. 331e OR oder Art. 22 FZG vorbezogenen Beträge werden aufgrund der Tabelle im Anhang in eine betragsmässige Kürzung der Grund- und Hinterlassenenpensionen umgewandelt.
Art. 15 Witwen- und Waisenpension
Die Witwe und die Kinder eines verstorbenen Mitgliedes des Stadtrates erhalten die Witwen- und Waisenpension gemäss den Ansätzen der Pensionskasse der Stadt Luzern.
Art. 17 Austrittsgeld
Wenn ein Mitglied des Stadtrates von seinem Amte zurücktritt, ohne dass ein Pensionsanspruch entsteht, erhält er ein Austrittsgeld.
Das Austrittsgeld (Art. 16 FZG) umfasst den Bruchteil des Barwerts der Altersleistungen im Alter 65 sowie der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen, der dem Verhältnis zwischen den zurückgelegten und den bis zum 65. Altersjahr möglichen Amtsjahren entspricht.
Das Austrittsgeld entspricht mindestens dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 18 FZG.
Die gemäss Art. 30 c BVG, Art. 331 e OR oder Art. 22 FZG vorbezogenen Beträge samt Zins werden vom Austrittsgeld abgezogen.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.
Art. 20 14 Vor dem 31. August 1996 eingebrachte, überschiessende Eintrittsgelder
Die von den amtierenden Mitgliedern des Stadtrates vor dem 31. August 1996 eingebrachten Freizügigkeits- bzw. Übertrittsleistungen, die das Eintrittsgeld gemäss § 6 Abs. 2 übersteigen (überschiessendes Eintrittsgeld), werden ab dem Tag der Überweisung nach den Mindestvorschriften des BVG verzinst.
Scheidet ein Mitglied ohne Pensionsanspruch aus der Pensionsordnung aus, so werden das überschiessende Eintrittsgeld samt Zins und das ordentliche Austrittsgeld der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
Im Versicherungsfall wird das überschiessende Eintrittsgeld samt Zins versicherungstechnisch in eine lebenslange Rente umgewandelt, die keine Anwartschaften auf Hinterlassenenpensionen begründet. Die Rente wird der Teuerung nicht angepasst. Statt dessen können das Mitglied des Stadtrates oder seine Hinterlassenen die Barauszahlung des überschiessenden Eintrittsgeldes und des Zinses verlangen.
Jedes Mitglied des Stadtrates kann bestimmen, dass sein überschiessendes Eintrittsgeld ganz oder zum Teil zur Bezahlung von Aufzahlungen verwendet wird.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 2003 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 23/22 27.10.22 14.1.23 Art. 2 geändert 1.1.23 76