0.5.4.1.2
Haus- und Benutzungsordnung für das Stadtarchiv
vom 15. Februar 1995
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 7 der Verordnung über das Stadtarchiv vom 7. September 1994 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.5.4.1.1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Das Stadtarchiv steht der Bevölkerung im Rahmen dieser Haus- und Benutzungsordnung zur Benutzung frei.
Art. 2 2 Öffnungszeiten
Das Stadtarchiv ist wie folgt geöffnet: Montag bis Donnerstag 08.00-11.30 und 13.30-17.00 Uhr; vor allgemeinen Feiertagen bis 16.00 Uhr.
Am Freitag bleibt das Stadtarchiv geschlossen.
Art. 2a 3 Ausgabe von Schriftgut
Die Ausgabe von Schriftgut erfolgt bis dreissig Minuten vor Schliessung. Baupläne werden jeweils nur nachmittags herausgegeben.
II. Benutzungsvorschriften
Art. 3 Allgemeine Benutzungsvorschriften
Bei der Benutzung haben angemeldete Personen Vorrang.
Die Bestände des Stadtarchives stehen nur in dessen Lesesaal zur Verfügung. Der Zutritt zum Archivmagazin ist den Archivbenutzerinnen und Archivbenutzern untersagt.
Das Stadtarchiv besitzt eine Präsenzbibliothek, die den Archivbenutzerinnen und -benutzern im Lesesaal zur Verfügung steht.
Art. 4 Erstmalige Benutzung
Personen, die das Stadtarchiv zum ersten Mal benutzen, haben eine Benutzungskarte auszufüllen.
Fassung gemäss Änderung vom 14. August 1996, in Kraft seit 1. September 1996.
Eingefügt durch Änderung vom 14. August 1996, in Kraft seit 1. September 1996.
Art. 5 Ordnung im Lesesaal
Es ist untersagt, Mappen, Rucksäcke, Taschen etc. in den Lesesaal mitzunehmen. Sie sind an der Garderobe zu deponieren.
Im Lesesaal hat grösstmögliche Ruhe zu herrschen. Rauchen, Essen und Trinken sind verboten.
Für die Benutzung mitgebrachter elektronischer Geräten ist die Bewilligung des Archivpersonals einzuholen.
Art. 6 4 Bestellung und Rückgabe
Zum Bestellen von Schriftgut dienen die im Stadtarchiv aufliegenden Bestellzettel.
Bestellungen werden auf die halbe und volle Stunde entgegengenommen.
Es werden nicht mehr als zwei Aktendossiers gleichzeitig herausgegeben.
Nicht mehr benötigtes Schriftgut ist nach Gebrauch der Lesesaalaufsicht persönlich zurückzugeben.
Art. 7 Behandlung des Schriftgutes
Das Schriftgut ist sorgfältig zu behandeln. Schäden sind dem Archivpersonal zu melden.
Es ist den Benutzerinnen und Benutzern untersagt, Schriftstücke zu entfernen oder deren Reihenfolge zu verändern. Es dürfen keine Einträge, Randbemerkungen, Streichungen etc. vorgenommen werden.
Fotos bedürfen einer besonderen Sorgfalt und sind gemäss den Anweisungen des Archivpersonals zu handhaben.
Art. 8 Erstellung von Kopien
Aus Zeitungsbänden darf nicht kopiert werden. Anderes Schriftgut darf nur mit Einwilligung der Lesesaalaufsicht kopiert werden.
Fassung gemäss Änderung vom 14. August 1996, in Kraft seit 1. September 1996.
Art. 9 Ausschluss von der weiteren Benutzung
Das Archivpersonal kann Archivbenutzerinnen und -benutzern, die dieser Haus- und Benutzungsordnung zuwiderhandeln, die weitere Benutzung des Stadtarchives untersagen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Haus- und Benutzungsordnung vom 16. Mai 1970 wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 15. Februar 1995 Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident: Franz Kurzmeyer Der Stadtschreiber: Toni Göpfert
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 25. Februar 1995.
Tabelle der Änderungen der Haus- und Benutzungsordnung für das Stadtarchiv vom 15. Februar 1995 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 1527 14.8.96 24.8.96 Art. 2, Art. 6 geändert 1.9.96 2256 f. Art. 2a eingefügt