0.5.6.1.2
Geschäftsordnung der Einbürgerungskommission der Stadt Luzern
vom 11. Mai 2012
Die Einbürgerungskommission der Stadt Luzern,
gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Einbürgerungskommission vom 28. Oktober 2010 1,
beschliesst:
1 städt. Rechtssammlung 0.5.6.1.1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Organisation
Die Einbürgerungskommission organisiert ihren Geschäftsablauf im Rahmen des Reglements vom 28. Oktober 2010 2 und dieser Geschäftsordnung selbst.
Das Sekretariat der Einbürgerungskommission wird durch das Ressort Bürgerrechtswesen der Stadt Luzern geführt.
Die Einbürgerungskommission kann einzelne Aufgaben, so insbesondere Administratives, die Durchführung von Einzelgesprächen mit einer gesuchstellenden Person oder die Teilnahme an den Kursen der Caritas, an ein Mitglied delegieren.
Die Mitglieder der Einbürgerungskommission bilden sich fachbezogen weiter.
Die Einbürgerungskommission kann Aufgaben an die Verwaltung delegieren, soweit es sich nicht um deren Kernaufgabe, die Entscheidfindung über die Zusicherung oder Ablehnung des Gemeindebürgerrechts, handelt.
Art. 2 Sitzungen
Die Präsidentin oder der Präsident lädt je nach Anfall der Geschäfte – in der Regel ein Mal monatlich – zu einer Sitzung ein und leitet diese. Diese Aufgaben kann die Präsidentin oder der Präsident an ein Mitglied der Einbürgerungskommission delegieren.
Vier Mitglieder der Einbürgerungskommission oder das für das Einbürgerungswesen zuständige Mitglied des Stadtrates können unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.
Die Einladung mit den Traktanden wird den Mitgliedern der Einbürgerungskommission mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugestellt.
Jedes Mitglied kann innert einer Frist von 7 Tagen weitere Traktanden beantragen.
Art. 3 Präsenz
Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann an den Sitzungen teilnehmen. Es hat eine beratende Stimme.
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Die Ressortleitung Bürgerrechtswesen nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, bei deren Verhinderung die oder der zuständige Mitarbeitende.
Art. 4 3 Protokoll
Die zuständige Dienstabteilung erstellt das Sitzungsprotokoll. Dieses gibt mindestens Aufschluss über
Anwesenheit;
Beschlussfähigkeit;
Ausstand;
Traktanden;
Gespräch zwischen den gesuchstellenden Personen und den Kommissionsmitgliedern (aufgeteilt in Fragen und Antworten);
Anträge, Beschlüsse und Aufträge;
Sitzungsdauer.
Bei Zusicherung kann auf die Protokollierung des Gesprächs zwischen den gesuchstellenden Personen und den Kommissionsmitgliedern gemäss lit. e verzichtet werden. Neue Tatsachen und wesentliche Änderungen gegenüber dem Einbürgerungsdossier sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
Die Verhandlungen können elektronisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung dient ausschliesslich der Protokollhilfe und wird nach Genehmigung des Protokolls gelöscht, spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des zu erlassenen Entscheids. Die Beratung innerhalb der Einbürgerungskommission wird nicht aufgezeichnet.
Das Protokoll wird den Mitgliedern der Einbürgerungskommission spätestens 30 Tage nach der Sitzung zugestellt und wird an der folgenden Sitzung genehmigt.
Dem zuständigen Mitglied des Stadtrates wird das Protokoll zur Kenntnis zugestellt.
Art. 5 Bericht
Der an den Grossen Stadtrat und an den Stadtrat jährlich erstellte Bericht wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten verfasst und von der Einbürgerungskommission verabschiedet.
Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017.
II. Einbürgerungsgespräch
Art. 6 Entscheid über Einladung
Die gesuchstellende Person wird zu einem Einbürgerungsgespräch vor die Einbürgerungskommission eingeladen. Die Einbürgerungskommission kann sich in einer Richtlinie Kriterien geben, bei denen das persönliche Gespräch nicht notwendig ist.
Eine gesuchstellende Person, die wegen andauernder gesundheitlicher Gründe nicht persönlich vor der Einbürgerungskommission erscheinen kann, wird von einem oder mehreren Mitgliedern der Einbürgerungskommission zu Hause besucht und befragt. Über das Gespräch wird ein Bericht erstellt.
Art. 7 Allgemeines
Die Mitglieder der Einbürgerungskommission bereiten sich auf jede Sitzung insbesondere durch ein vollständiges Aktenstudium vor. Es werden keine persönlichen Recherchen gemacht.
Das Gespräch dauert mindestens zehn Minuten. Wird ein Ehepaar oder eine Familie gemeinsam eingeladen, verlängert es sich angemessen.
Art. 8 Inhalt des Gesprächs
Die Einbürgerungskommission bezweckt durch das Gespräch, einen persönlichen Eindruck von der gesuchstellenden Person zu erlangen. Die gesuchstellende Person gibt über ihre Beweggründe, das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen, Auskunft.
Anlässlich des Gesprächs sind Fragen und Unklarheiten, die sich aus den Akten ergaben, zu klären.
Im Verlaufe des Gesprächs überzeugt sich die Einbürgerungskommission von der Integration der gesuchstellenden Person. Dazu gehören insbesondere der Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, Kontakte zur einheimischen Bevölkerung sowie aktive und passive mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Es können weitere Fragen gestellt werden, die den Alltag der gesuchstellenden Person und ihre Grundkenntnisse des politischen Systems, der Geografie, der Geschichte und der Kultur der Schweiz betreffen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Art. 9 Entscheid
Im Anschluss an das Einbürgerungsgespräch berät die Einbürgerungskommission und entscheidet über die Zusicherung oder Ablehnung des Stadtbürgerrechts oder über das weitere Vorgehen.
Art. 10 Sistierung, Aufteilung oder Rückzug
Bei einer Sistierung oder einer Empfehlung auf Aufteilung oder Rückzug des Gesuchs nimmt die Ressortleitung in der Regel direkt mit der gesuchstellenden Person Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu klären, und hält dies schriftlich fest.
III. Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Luzern, 11. Mai 2012 Namens der Einbürgerungskommission Felix Kuhn Präsident Silvia Schüpfer Vize-Präsidentin Tabelle der Änderungen der Geschäftsordnung der Einbürgerungskommission der Stadt Luzern vom 11. Mai 2012 Nr. Datum Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. 25.9.2015 Art. 4 geändert 1.10.2015 2. 30.6.2017 Art. 4 geändert 1.7.2017