1.1.1.1.6
Reglement über die Strassenprostitution
vom 10. November 2011
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 1, § 4 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 2, § 4 des Übertretungsstrafgesetzes vom 14. September 1976 3 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 4,
beschliesst:
1 SR 311.0 2 SRL Nr. 150 3 SRL Nr. 300 4 sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Mit diesem Reglement soll der Schutz der Anwohnenden vor den negativen Auswirkungen der Strassenprostitution und die Sicherheit von Prostituierten erhöht werden, die im öffentlichen Raum käuflichen Sex anbieten.
Dazu kann der Stadtrat ausserhalb der Sperrzonen und in allfälligen Toleranzzonen für eine geeignete Infrastruktur besorgt sein und Beratungs- und Betreuungsangebote für Prostituierte unterstützen.
Art. 2 5 Sperr- und Toleranzzonen
Käuflicher Sex darf unter Vorbehalt von Abs. 2 weder angeboten noch nachgefragt werden:
an Strassenabschnitten und Plätzen, an denen Häuser stehen, die nicht ausschliesslich Geschäftszwecken dienen;
an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während deren Betriebszeiten;
in und unmittelbar bei öffentlichen Anlagen;
in der Nähe von Kirchen, Schul- und Sportanlagen sowie von Heimen und Alterssiedlungen.
Der Stadtrat kann Ausnahmen (Toleranzzonen) vom Verbot gemäss Abs. 1 bestimmen.
Ausserhalb der Sperrzonen gemäss Abs. 1 ist das Anbieten und Nachfragen der Strassenprostitution gestattet.
Art. 3 Strafbestimmung
Wer gegen die Vorschriften von Art. 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird mit Busse bestraft.
Fassung gemäss Änderung vom 24. Mai 2012, in Kraft seit 21. August 2012 (Zeitpunkt der Genehmigung der Strafbestimmung durch den Regierungsrat).
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung der Strafbestimmungen durch den Regierungsrat in Kraft.6
Dieses Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.7 Es ist zu veröffentlichen.8 Luzern, 10. November 2011 Namens des Grossen Stadtrates Korintha Bärtsch Ratspräsidentin Toni Göpfert Stadtschreiber
Die Strafbestimmung wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. März 2012 genehmigt.
Die Referendumsfrist ist am 18. Januar 2012 unbenützt abgelaufen.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 19. November 2011.
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Strassenprostitution vom 10. November 2011 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 12/12 24.5.12 2.6.12 Art. 2 geändert 21.8.12 1703