2.2.1.1.2
Verordnung zum Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule
vom 26. Januar 2011
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 und Art. 13 des Reglements über die Organisation der städtischen Volksschule vom 28. Oktober 2010 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 2.2.1.1.1. Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen
I. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 1 Allgemeine Zuständigkeiten
Die Dienstabteilung Volksschule ist für die nach kantonalem Recht der Schulpflege zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit das städtische Reglement und diese Verordnung keine andere Zuständigkeit vorsehen.
Die städtischen Schulleitungen sind für die nach kantonalem Recht der Schulleitung zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit das städtische Reglement und die Verordnung über die Organisation der städtischen Volksschule keine andere Zuständigkeit vorsehen.
Art. 2 3 Stadtrat
Der Stadtrat ist neben den im Reglement umschriebenen insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
Festlegung der variablen Schulferienwochen (§ 2 Abs. 3 VBV 4);
Einführung von Jokertagen (§ 2 Abs. 5 VBV);
Festlegung der wöchentlichen Schulhalbtage, der schulfreien Halbtage und allfälliger Blockzeiten (§ 3 Abs. 1 VBV).
Art. 3 5 Bildungsdirektion
Die Leitung der Bildungsdirektion ist neben den im Reglement umschriebenen Aufgaben für die Organisation des schulärztlichen und des schulzahnärztlichen Dienstes, insbesondere den Untersuch, zuständig.
Sie kann die Aufgabe an eine Dienstabteilung delegieren.
Art. 4 6 Dienstabteilung Volksschule
Die Dienstabteilung Volksschule besteht aus dem Rektorat, seinen Bereichen und den Schulbetriebseinheiten.
Sie hat folgende sachliche Zuständigkeiten:
die Kindergartenstufe;
die Primarstufe;
die Sekundarstufe I;
Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 2013, in Kraft seit 1. August 2013.
Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (SRL Nr. 405). Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. 5–6 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 2013, in Kraft seit 1. August 2013.
die Förderangebote;
die Schuldienste;
familienergänzende Betreuungsangebote im Schulalter;
freiwillige Angebote.
Art. 5 7 Rektorat
Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor geleitet und hat folgende unterstellte Bereiche, deren Bereichsleitungen die Führung der Volksschule sicherstellen und die Geschäftsleitung Volksschule bilden:
Bereich Schulleitung und Finanzen;
Bereich Schulleitung und Projekt-/Qualitätsmanagement;
Bereich Administration und Kommunikation;
Bereich Schulunterstützung.
Das Rektorat ist für folgende Aufgaben zuständig:
Operative Gesamtführung der Volksschule;
Erlass von Richtlinien und Weisungen zur betrieblichen und pädagogischen Führung (allgemeine Schulordnung und weitere);
Qualitätssicherung und -management für die städtische Volksschule;
Vorbereitung und Ausführung der Geschäfte der städtischen Volksschule für die Bildungsdirektion; Grundlagen- und Planungsarbeit, insbesondere: – Finanzplanung, Bau- und Raumplanung, Personalplanung, Klassen-, Pensen- und Stundenplanung; – Pädagogische und bildungspolitische Schulführung;
Finanz- und Rechnungswesen für die städtische Volksschule, inkl. Finanz- und Projektcontrolling;
Zusammenarbeit mit und Anträge an die Baudirektion für den Unterhalt der Schulliegenschaften;
Beschaffung von Einrichtungen, Mobiliar und Materialien;
Personal- und Lernendenadministration;
Kommunikation für die gesamte Volksschule;
Organisation des Kindergarteneintritts und Zuteilung der Lernenden zu einem Schulhaus, Kindergarten;
Organisation des Schultransports und der Verkehrssicherheit (§ 36a VBG 8, § 13 Abs. 1 und 3 VBV);
Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 2013, in Kraft seit 1. August 2013.
Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (SRL Nr. 400a). Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton (§ 49 VBG);
Kauf der Lehrmittel und des Schulmaterials (§ 8 VBV);
Erteilung von Bussen an die Erziehungsberechtigten (§ 21 VBV);
Nicht einvernehmliche Übertrittsentscheide Primarschule / Sekundarstufe I nach § 5 Abs. 3 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule.
Die Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen des Rektorats auf die Rektorin oder den Rektor sowie auf die Bereichsleitungen erfolgt – soweit nicht in dieser Verordnung speziell geregelt – in einem durch die Bildungsdirektion zu genehmigenden Funktionendiagramm.
Art. 6 9 Bereichsleitungen
Die Bereichsleitungen – mit Ausnahme der Bereichsleitung Administration und Kommunikation – sind zuständige Behörden nach kantonalem und städtischem Personalrecht.
Die Bereichsleitungen führen personell die ihnen unterstellten Fachbereichsleitungen, Schulleitungen und Verwaltungsangestellten.
Sie tragen die Finanzverantwortung in ihrem Bereich. Im Weiteren gilt
Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung.
Art. 7 10 Schulbetriebseinheit
Ein oder mehrere Schulhäuser bilden eine Schulbetriebseinheit. Sie werden von einer Schulleitung geführt.
Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Schulbetriebseinheiten.
Art. 8 Schulleitungen
Die Schulleitungen üben die operative Führung in den ihnen zugewiesenen Schulhäusern, Betreuungsangeboten und Kindergärten aus und sind zuständige Behörde für die Lehr- und Fachpersonen nach kantonalem Recht sowie der Betreuungsleitungen und -personen gemäss städtischem Personalrecht.
9–10 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 2013, in Kraft seit 1. August 2013.
Sie sind für folgende Aufgaben zuständig:
Pädagogische Führung, insbesondere: – Pädagogisches Profil des Schulhauses: Schulhausleitbild, Jahresprogramm (Festlegung von pädagogischen und didaktischen Schwerpunkten, Organisation besonderer Anlässe und Schulveranstaltungen), Schulprojekte im Schulhaus usw.; – Qualitätssicherung und -management auf der Stufe Schulhaus;
Betrieblich-administrative Führung der Schulbetriebseinheit und Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb, insbesondere: – Erlass der Schulhausordnung; – Festsetzung der Stundenpläne gemäss den Vorgaben des Rektorats; – Durchsetzung der Richtlinien und Weisungen des Rektorats sowie der Schulhausordnung; – Verantwortung für die Verwendung der zugeteilten Mittel (inkl. Mobiliar) und für die Einhaltung des Budgets; – Zusammenarbeit mit dem Hauswartspersonal (Weisungsbefugnis gemäss Pflichtenheft); – Zuteilung von Lernenden der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I in die Klassen des Schulhauses; – Umteilung von Lernenden aller Stufen innerhalb des Schulhauses; – Zuteilung der Klassenzimmer und der Spezialräume;
Personelle Führung der Lehr- und Fachpersonen sowie der Leitung Betreuungsangebote, insbesondere: – Anstellung sowie Umgestaltung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse; Mitarbeiterbeurteilung; – Pensenplanung und -zuweisung auf einzelne Lehrperson; – Delegation von einzelnen Aufgaben der Schulleitung an Lehrpersonen, Bestimmung von Stellvertretungen für die Schulleitung; – Teambildung im Schulhaus; – Schulhausinterne Weiterbildung.
Art. 9 Lehrpersonen
Die Lehrpersonen sind für die ihnen zugewiesenen Klassen und Lernenden zuständig.
Sie erfüllen die im kantonalen Recht umschriebenen Aufgaben in fachlicher Eigenverantwortung und treffen die notwendigen Anordnungen und Verfügungen gemäss ihrer Zuständigkeit.
Sie setzen die vom Rektorat und der Schulleitung erlassenen Richtlinien und Weisungen um.
Art. 10 11 Bereichsleitung Schulunterstützung
Die Bereichsleitung Schulunterstützung, welche in der Regel gleichzeitig die Fachbereichsleitung in ihrem Fachbereich innehat, übt die operative Führung der Schuldienste in den ihr zugewiesenen Fachbereichsleitungen aus.
Sie trägt die Verantwortung für das Angebot.
Art. 11 12 Fachbereichsleitungen Schulunterstützung
Die Fachbereichsleitungen Schulpsychologie, Logopädie, Psychomotorik und Schulsozialarbeit üben die operative Führung der ihnen zugeteilten Fachbereiche aus. Sie erfüllen folgende Aufgaben:
Fachliche Führung des Fachbereichs, insbesondere: – Profil/Leitbild des Fachbereichs; – Qualitätssicherung im Fachbereich;
Betrieblich-administrative Führung des Fachbereichs und Verantwortung für einen geordneten Beratungs- und Therapiebetrieb, insbesondere: – Verantwortung für die Verwendung der zugeteilten Mittel (inkl. Mobiliar) und für die Einhaltung des Budgets; – Betriebliche Sicherheit der Beratungs- und Therapieräume; – Zuweisung der Lernenden an die Fachpersonen; – Zuweisung der Fachpersonen an die Schulbetriebseinheiten; – Zuweisung der Beratungs- und Therapieräume;
Führung der Fachpersonen, insbesondere: – Personalführung, Mitarbeiterbeurteilung; – Delegation von bestimmten Aufgaben der Fachbereichsleitung an die Fachpersonen, Bestimmung von Stellvertretungen für die Fachbereichsleitung; – Anträge an die Leitung Schulunterstützung für die Anstellung, die Umgestaltung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Fachpersonen.
11–12 Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 2013, in Kraft seit 1. August 2013.
Art. 12 13 Fachpersonen der Schulunterstützung
Die Fachpersonen der Schulunterstützung sind für die im kantonalen Recht, insbesondere in der Verordnung über die Schuldienste, umschriebenen Aufgaben zuständig.
Sie führen die Beratungen und Behandlungen nach den anerkannten Regeln in Eigenverantwortung durch und treffen die notwendigen Anordnungen und Verfügungen gemäss ihrer Zuständigkeit.
Sie setzen die von der Rektorin oder dem Rektor und/oder der Bereichsleitung Schulunterstützung erlassenen Richtlinien und Weisungen um.
Art. 13 Leitung und Fachpersonen Betreuungsangebote
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Leitungen und Fachpersonen Betreuungsangebote sind in den entsprechenden separaten städtischen Erlassen geregelt.
II. Stadträtlicher Leistungsauftrag
Art. 14 Grundsatz
Die Dienstabteilung Volksschule erarbeitet den stadträtlichen Leistungsauftrag und unterbreitet ihn dem Stadtrat zum Entscheid.
Der stadträtliche Leistungsauftrag sieht folgende Leistungsgruppen vor:
Kindergartenstufe, einschliesslich des entsprechenden Förderangebots;
Primarstufe, einschliesslich des entsprechenden Förderangebots;
Sekundarstufe I, einschliesslich des entsprechenden Förderangebots;
Betreuung;
Schulunterstützung;
freiwilliges Angebot.
Das Rektorat teilt den ordentlichen Volksschulkredit auf die Schulleitungen und Fachbereiche auf und stellt den ihm unterstellten Leitungen einen Betrag zur Verfügung, über den sie in eigener Kompetenz und Verantwortung verfügen können.
Fassung gemäss Änderung vom 10. Juli 2013, in Kraft seit 1. August 2013.
Art. 15 Verwendung des ordentlichen Volksschulkredits
Aus dem ordentlichen Volksschulkredit werden sämtliche Leistungen bezahlt, die für die Erbringung des städtischen Volksschulangebots (ohne die Sonderschulung) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:
der Personalaufwand;
der Verwaltungsaufwand für die Dienstabteilung Volksschule;
die Kosten für die Beschaffung der Einrichtungen und des Materials;
die Kosten für den Betrieb, für den Unterhalt und für die Einrichtungen der Schulliegenschaften und der Schulräume.
Die Investitionen für den Bau und die Sanierung der Schulräumlichkeiten werden nicht durch den ordentlichen Volksschulkredit bezahlt.
III. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule vom 5. September 2001 wird per 31. Januar 2011 aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
Sie ist zu veröffentlichen.14 Luzern, 26. Januar 2011 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 5. Februar 2011.
Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule vom 26. Januar 2011 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 521 10.7.13 20.7.13 Art. 2–7, Art. geändert 1.8.13 2197 10–12