2.6.1.1.1
Reglement über die Betreuungsangebote der städtischen Volksschule
vom 13. März 2008
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 36 Volksschulbildungsgesetz vom 22. März 1999 2, Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 3,
beschliesst:
1 Fassung gemäss Änderung vom 29. März 2012 (in Art. 23 des Reglements über die
familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote; sRSL 5.4.2.3.3), in Kraft seit 1. Januar 2013. 3 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Stadt Luzern unterstützt die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, um die Entwicklung und Integration der Kinder zu fördern und um es den Eltern zu ermöglichen, Familie und Arbeit oder Ausbildung gut zu vereinbaren.
Sie bietet bei Bedarf und Nachfrage schulergänzende Betreuungsangebote an.
II. Schulergänzendes Betreuungsangebot
Art. 2 4 Begriff und Angebot
Die freiwilligen schulergänzenden Betreuungsangebote für Kindergartenkinder und schulpflichtige Kinder und Jugendliche in der Stadt Luzern ergänzen den obligatorischen Schulunterricht am Vor- und Nachmittag.
Die Betreuungsangebote stehen während der Schulzeiten in der Regel von 7 bis 18 Uhr zur Verfügung. Sie werden bei Nachfrage auch während der Schulferien angeboten.
Für das Betreuungsangebot der Mittagsbetreuung wird zwischen ungebundenen und gebundenen Mittagen unterschieden. Als gebundener Mittag gilt die Mittagsbetreuung an Tagen, an denen die Lernenden am Nachmittag Unterricht haben.
Das Angebot kann bezüglich Öffnungszeiten und Elementen eingeschränkt bzw. angepasst werden.
Der Stadtrat regelt das Nähere.
Art. 3 5 Organisation
Die vom Stadtrat bezeichnete Dienstabteilung regelt die Organisation und Aufsicht der Betreuungsangebote und erlässt:
ein pädagogisches Konzept;
ein Betriebskonzept.
Fassung gemäss Änderung vom 29. Februar 2024, in Kraft seit 1. August 2024.
Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
III. Betreuungspersonen/Personal
Art. 4 Auftrag
Die Betreuungspersonen arbeiten zum Wohle der Kinder mit den Erziehungsberechtigten, mit den Lehrpersonen und den zuständigen Fachstellen zusammen. Sie betreuen und fördern die Kinder altersgerecht während der schulfreien Zeit in einem anregenden, von Akzeptanz und Wertschätzung geprägten Umfeld.
Angestrebt werden insbesondere folgende Erziehungsziele: Beziehungs- und Gemeinschaftsfähigkeit, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung.
Art. 5 6 Ausbildung und Besoldung
Die Betreuungspersonen erfüllen in der Regel die von der Dienststelle Volksschulbildung für diese Tätigkeit erlassenen Vorgaben.
Die Anstellung richtet sich nach dem städtischen Personalrecht.
IV. Kinder
Art. 6 7 Aufnahme und Abmeldung gebundene Mittage
Im Rahmen der verfügbaren Betreuungsplätze werden in der Stadt Luzern wohnhafte Kinder aufgenommen.
An den gebundenen Mittagen besuchen die Lernenden in der Regel die Mittagsbetreuung, soweit keine Abmeldung erfolgt. Der Besuch der Mittagsbetreuung an den gebundenen Mittagen ist garantiert.
Ist der Besuch der Mittagsbetreuung an gebundenen Mittagen nicht gewünscht, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, eine Abmeldung vorzunehmen. Eine Abmeldung ist auch für einzelne gebundene Mittage möglich. Erfolgt keine Abmeldung, bleibt der Tarif geschuldet, auch wenn das Angebot nicht genutzt wird.
Der Stadtrat regelt das Nähere über das Verfahren der Aufnahme und der Abmeldung der gebundenen Mittage.
6–7 Fassung gemäss Änderung vom 29. Februar 2024, in Kraft seit 1. August 2024.
Art. 7 Kündigung
Während des Schuljahres ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist der Austritt aus einem Betreuungsangebot möglich.
Art. 8 Disziplinarordnung
Der Stadtrat erlässt eine Disziplinarordnung, bezeichnet die Massnahmen und regelt die Zuständigkeiten.
V. Erziehungsberechtigte
Art. 9 Rechte und Pflichten
Die Leitung Betreuungsangebote und die Erziehungsberechtigten arbeiten in der Erziehung zusammen. Sie informieren sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten und besondere Anlässe.
Die Erziehungsberechtigten haben das Kind zum regelmässigen Besuch des Betreuungsangebots gemäss Vereinbarung anzuhalten.
Sie können bei der Leitung Betreuungsangebote Auskunft über das Verhalten ihrer Kinder verlangen und die Angebote – nach vorheriger Anmeldung – während der Öffnungszeiten besuchen.
Art. 10 8 Elternbeiträge
Die Erziehungsberechtigten sind zu Kostenbeitragsleistungen an die Betreuungsangebote verpflichtet.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird aufgrund des steuerbaren Einkommens ermittelt. Der Stadtrat kann eine angemessene Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens festlegen.
Wenn ein betreutes Kind nur mit einem Elternteil zusammenwohnt und im gleichen Haushalt auch die Partnerin oder der Partner dieses Elternteils lebt, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ganzen Haushalts zu berücksichtigen.
Die Erziehungsberechtigten bezahlen je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit den Maximaltarif oder einen reduzierten Tarif, der prozentual zum Maximaltarif berechnet wird.
Fassung gemäss Änderung vom 29. Februar 2024, in Kraft seit 1. August 2024.
Für den gebundenen Mittag wird ein Einheitstarif festgesetzt.
Wenn mehrere Kinder aus dem gleichen Haushalt Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, kann ein Rabatt auf dem Tarif gewährt werden.
Der Stadtrat erlässt den Tarif und regelt das Nähere.
Art. 10a 9
VI. Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug
Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement für den Betrieb der Horte der Stadt Luzern vom 27. Januar 2000 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.10 Es ist zu veröffentlichen.11 Luzern, 13. März 2008 Namens des Grossen Stadtrates Beat Züsli Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Aufgehoben durch Änderung vom 29. Februar 2024, in Kraft seit 1. August 2024.
Die Referendumsfrist ist am 21. Mai 2008 unbenützt abgelaufen.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 22. März 2008.
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Betreuungsangebote der städtischen Volksschule vom 13. März 2008 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Stellen Art der Inkraftblatt Änderung treten Seite 1. B+A 6/2012 29.3.12 7.4.12 Titel geändert 1.1.13 1085 2. B+A 30/2012 27.9.12 6.10.12 Art. 2, Art. 3, geändert 1.1.13 3080 Art. 5, Art. 6
Art. 10a eingefügt
3. B+A 48/2023 29.2.24 22.6.24 Art. 10a aufgehoben 1.8.24 1915 Art. 2, Art. 5, geändert