5.6.1.1.1
Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vom 16. Mai 2024
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 Zweck Dieses Reglement bezweckt die Verbesserung der Lebensbedingungen
der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Insbesondere schützt es vor Armut trotz Erwerbstätigkeit.
Um allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu angemessenen Bedingungen durch ihre Arbeit zu bestreiten, gilt in der ganzen Stadt Luzern ein Mindestlohn gemäss den Bestimmungen in diesem Reglement.
Art. 2 Geltungsbereich Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche
gewöhnlich ihre Arbeitsleistung auf dem Gebiet der Stadt Luzern erbringen.
Von diesem Reglement ausgenommen sind:
Praktika mit Ausbildungscharakter, welche auf maximal sechs Monate befristet sind. Das Praktikum kann auf längstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer anschliessend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Mindestlohn angeboten wird, ein unterzeichneter Lehrvertrag oder eine Zulassungsbescheinigung zu einem Ausbildungsplatz vorliegt. Bei Branchen- und Betriebspraktika mit vorgegebenem Ausbildungs-Curriculum kommt der Mindestlohn bis zum Abschluss des entsprechenden Praktikums ebenfalls nicht zur Anwendung;
Schülerinnen und Schüler, die jünger als achtzehn Jahre sind und während der Ferienzeit einen Ferienjob ausüben;
Lernende, die in anerkannten Lehrbetrieben arbeiten;
Au-pairs mit Arbeitsverhältnissen, welche auf maximal zwölf Monate befristet sind;
Personen, die an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen.
Der Stadtrat kann weitere Ausnahmen erlassen. Dabei ist dem Zweck des Mindestlohns gemäss Art. 1 Rechnung zu tragen.
Art. 3 Höhe
Der Mindestlohn beträgt Fr. 22.– pro Stunde brutto.
Der Mindestlohn wird jährlich aufgrund des arithmetischen Mittels zwischen der Jahresteuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise der Nominallohnentwicklung angepasst, sofern das Mittel positiv ist. Basis des Indexes ist der Indexstand von Juli 2022.
Unter Lohn ist der massgebende Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu verstehen. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind nicht einberechnet.
Art. 4 Kontrolle Die Durchsetzung des Mindestlohns auf dem Gebiet der Stadt Luzern
wird durch eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kontrolliert.
Der Stadtrat kann die Kontrolle vertraglich an Dritte übertragen.
Die Kontrollstelle erhält von den zu kontrollierenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern:
Zugang zu den Arbeits- und Betriebsräumlichkeiten;
alle für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen.
Stellt die Kontrollstelle Verstösse fest, werden diese dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mitgeteilt, und sie orientiert sie über ihre Rechte und Pflichten.
Die Kontrollstelle reicht die notwendigen Unterlagen und Beweismittel bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein. Wurde die Kontrolle an einen Dritten übertragen, meldet dieser den Verstoss an die vom Stadtrat bezeichnete Stelle, die für die Einreichung einer Strafanzeige zuständig ist.
Die Kosten für die Kontrolle trägt die Stadt. Der Stadtrat legt die Höhe der Kontrollkosten in einer Verordnung fest. Werden Verstösse gegen dieses Reglement bei den Kontrollen festgestellt, können die Kosten ganz oder teilweise den fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen auferlegt werden.
Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Missbräuche, die daraus folgenden Sanktionen und die verrechneten Kontrollkosten.
Art. 5 Strafbestimmung 2 Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, welche vorsätzlich oder fahrlässig
gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1–3, Art. 4 Abs. 3 oder
Art. 8 dieses Reglements verstossen, werden mit einer Busse bestraft.
2
Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Art. 7 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt dieses Reglement in Kraft. 3
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Der Mindestlohn ist ab Inkrafttreten dieses Reglements geschuldet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sechs Monate Zeit. Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind rückwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung dieses Reglements zu vergüten.
Luzern, 16. Mai 2024 Namens des Grossen Stadtrates Jules Gut Ratspräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Genehmigt vom Regierungsrat am 27. Mai 2025.
Die Referendumsfrist ist am 24. Juli 2024 unbenützt abgelaufen. Vom Stadtrat per 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. Juni 2025.