6.3.1.1.7
Reglement über das Parkieren auf Liegenschaften des Verwaltungs- und des Finanzvermögens (PLVF)
vom 30. November 2023
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 13 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1 vom 14. September 1993 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,
beschliesst:
1 SRL Nr. 680 2 sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren von Fahrzeugen auf Liegenschaften des Verwaltungs- und des Finanzvermögens.
Das Reglement gilt für Liegenschaften des Verwaltungs- und des Finanzvermögens der Stadt Luzern, soweit sie sich im unmittelbaren Besitz der Stadt Luzern befinden.
Art. 2 Gebührenpflicht
Wer ein Fahrzeug auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkfeld auf Verwaltungs- oder Finanzvermögen abstellt, hat eine Gebühr zu entrichten.
Beim Parkieren mit Parkkarte für gehbehinderte Personen werden keine Gebühren erhoben.
Art. 3 Gebührenhöhe
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Reglement über das zeitlich beschränkte Parkieren. Sich ausserhalb des Gebiets der Stadt Luzern befindende Liegenschaften sind zur Tarifzone 3 zugehörig zu betrachten.
Der Stadtrat kann in besonderen Fällen abweichende Parkgebühren festlegen, namentlich für die Parkfelder auf der Allmend sowie bei starker oder schwacher Frequentierung.
Der Stadtrat kann Tagespauschalen einführen. Er legt die Gebühren für die Pauschalen fest.
Bei der Bemessung der Gebühren gemäss Abs. 2 und 3 sind die Erstellungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Kontrollkosten, die Dauer des Parkierens, die Vorteile für die Parkierenden und die Nachteile des Gemeinwesens zu berücksichtigen.
Die Gebührenordnung für das Personal der Stadt Luzern regelt der Stadtrat in einer Weisung.
Art. 4 Geltungsdauer
Die Gebührenpflicht gilt grundsätzlich von Montag bis Sonntag während 24 Stunden. Die für die Signalisation zuständige Behörde kann Ausnahmen vorsehen. Sie kann Parkfelder ohne Gebührenpflicht vorsehen.
Art. 5 Art der Erhebung
Die Parkgebühren werden insbesondere mit zentralen Parkuhren, Sammelparkuhren, Einzelparkuhren oder einem digitalen Bezahlsystem erhoben.
Art. 6 Zweckbestimmung
Die Parkfelder können zweckbestimmt sein. Damit sind sie einem bestimmten Personenkreis vorbehalten, was entsprechend zu signalisieren oder markieren ist. Die Zuständigkeit für die Signalisation und Markierung zweckgebundener Parkfelder liegt bei der für das Grundstück verantwortlichen Dienstabteilung. Der Stadtrat kann eine abweichende Zuständigkeit festlegen.
Art. 7 Kontrolle
Parkfelder, die zur öffentlichen Strassenfläche im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gehören, werden durch die Polizei kontrolliert. Darunter fallen Parkfelder ohne Zweckbestimmung.
Externe Leistungserbringer können mit der Kontrolle von zweckbestimmten Parkfeldern und der Durchsetzung der Parkgebühren beauftragt werden. Es kann eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.
Art. 8 Verwendung der Gebühren
Die Gebühren sind für die Erstellung, die Erneuerung, den Unterhalt und den Betrieb der Parkfelder auf Liegenschaften des Verwaltungs- und des Finanzvermögens zu verwenden. Der Stadtrat kann weitere Verwendungszwecke vorsehen.
Art. 9 Strafbestimmung
Wer die Parkordnung missachtet oder die Parkgebühren für zweckbestimmte Parkfelder nicht bezahlt, wird mit Busse bestraft. Die Strafbestimmung ist auf den betreffenden Liegenschaften an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes bleiben auf Parkfeldern ohne Zweckbestimmungen anwendbar.
Die Strafbestimmungen gelten auch für das Personal der Stadt Luzern.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Bis die neuen, gestützt auf das vorliegende Reglement erlassenen Anordnungen in Kraft sind, gelten die Signalisationen vor Ort.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung von Art. 9 durch den Regierungsrat in Kraft. 3 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 30. November 2023 Namens des Grossen Stadtrates Jules Gut Ratspräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Vom Regierungsrat genehmigt am 27. September 2024.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 9. November 2024.