7.2.2.1.1
Reglement über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzreglement)
vom 12. November 2020
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf §§ 93 ff. des Strassengesetzes vom 21. März 1995 1 sowie
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt
Luzern vom 7. Februar 1999 2, beschliesst:
SRL Nr. 755
sRSL 0.1.1.1.1 I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für das Gebiet der Stadt Luzern.
Art. 2 Zweck
Das Reglement umschreibt die Erstellungspflicht für Abstell- und Verkehrsflächen. Es legt insbesondere fest, in welchen Gebieten der Stadt Luzern wie viele Parkplätze und Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge auf privatem Grund zu erstellen sind bzw. erstellt werden dürfen.
Art. 3 Definitionen
Als Abstellfläche im Sinne dieses Reglements gilt jede gedeckte oder offene Fläche auf privatem Grund, die zum Abstellen von Fahrzeugen geeignet und bestimmt ist.
Als Parkplatz gilt die Abstellfläche für einen Personenwagen.
Verkehrsflächen sind die Zu- und Wegfahrten, Umschlags-, Verlade- und Abladeflächen, Wendeplätze und dergleichen auf privatem Grund.
Art. 4 Pflicht zur Erstellung von Abstell- und Verkehrsflächen
Wird durch Bauten und Anlagen oder Teile davon Verkehr verursacht oder vermehrt, so hat die Bauherrschaft bei der Errichtung, Erweiterung oder bei neubauähnlichen Umbauten in einzelnen Geschossen oder ganzen Gebäuden auf dem Baugrundstück Abstell- und Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Benutzenden und Besuchenden zu erstellen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Das Gleiche gilt bei Zweckänderungen, die einen vermehrten Bedarf an Abstell- und Verkehrsflächen zur Folge haben.
Bei Erweiterungen und Zweckänderungen bestimmt sich die Erstellungspflicht aufgrund der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Nutzung.
Die Erstellung von Park- und Abstellplätzen für Zweiradfahrzeuge wird in den Abschnitten II.–V. geregelt.
Wo aufgrund der Nutzung der Bauten mit dem regelmässigen Abstellen von schweren Motorwagen zu rechnen ist, sind für diese Fahrzeuge besondere Abstellflächen zu erstellen.
Bei den im Reglement nicht aufgeführten Nutzungen oder bei besonders gelagerten Fällen wird die Anzahl der Abstellplätze im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie der zonenbezogenen Reduktion gemäss diesem Reglement festgelegt. Als Richtlinie können die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen anderer Erlasse, insbesondere über die Einkaufs- und Fachmarktzentren.
Art. 5 Einschränkungen
Wenn verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbildes, der Umwelt, Natur und Landschaft, oder die Leistungsfähigkeit des angrenzenden Strassennetzes es erfordern, wenn bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht oder wenn für das Ortsbild wichtige Grün- und Freizeitflächen zweckentfremdet würden, sind die Abstellflächen zu reduzieren, auf mehrere Grundstücke aufzuteilen oder ist deren Erstellung zu untersagen.
Art. 6 Mobilitätskonzept
Die zuständige Behörde kann für Projekte mit mehr als 30 Parkplätzen in Planungs- und Bau-bewilligungsverfahren Mobilitätskonzepte verlangen:
wenn sich Überlastungen auf dem übergeordneten Strassennetz abzeichnen;
wenn eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen aufgehoben wird;
wenn Fahrtenmodelle zum Einsatz kommen.
Mobilitätskonzepte zeigen für besondere Nutzungen und besondere Verhältnisse Massnahmen auf, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Langsamverkehr abstimmen.
Mobilitätskonzepte müssen mindestens folgende Aspekte behandeln:
Ziel, Zweck und Zuständigkeit;
Zusammenspiel von Parkplatzangebot und erwarteter Parkplatznachfrage;
Ausstattung der Parkierungsanlagen;
Parkplatzbewirtschaftung;
Integration in übergeordnetes Parkleitsystem (falls vorhanden);
Monitoring;
Massnahmen/Sanktionen, sofern Ziele nicht erreicht werden.
Art. 7 Fahrtenmodell
Die zuständige Behörde kann im Planungs- und Baubewilligungsverfahren anstelle oder zusätzlich zu einer maximal zulässigen Zahl der Parkplätze eine maximal zulässige Zahl der Fahrten festlegen.
Mit Fahrtenmodellen können Nutzungen mit erheblichem Verkehrsaufkommen an raumplanerisch geeigneten oder erwünschten Lagen zugelassen werden.
Fahrtenmodelle müssen folgende Mindestinhalte aufweisen:
Ziel, Zweck und Zuständigkeiten;
Verkehrsgutachten;
Maximal zulässige Fahrtenzahl im Zusammenspiel mit Parkplatzangebot;
Regelung der Übertragung von Fahrten;
Regelung Betriebsorganisation, beispielsweise Parkplatzmanagement, Fahrtenmanagement;
Regelung Monitoring;
Massnahmen und Sanktionen, sofern Ziele nicht erreicht werden.
Art. 8 Zuständige Behörde
Die Baubewilligungsbehörde setzt das Ausmass der Abstell- und Verkehrsflächen gestützt auf das vorliegende Reglement in der Baubewilligung fest.
II. Berechnung der Parkplatzzahl
Art. 9 Normbedarf
Als Normbedarf wird diejenige Zahl Parkplätze bezeichnet, die notwendig ist, wenn die Verkehrsbedürfnisse eines Objektes vorwiegend mit privaten Verkehrsmitteln befriedigt werden müssen.
Die Parkplätze werden nach Benutzerkategorien eingeteilt in Parkplätze für Bewohnende, Parkplätze für Besuchende sowie Kundschaft und Parkplätze für Beschäftigte.
Der Normbedarf richtet sich nach der Nutzungsart der Baute, der Geschossfläche, der Zahl der Wohnungen, der Betten, der Sitzplätze oder nach speziellen Erhebungen.
Berechnungsbasis für den Normbedarf ist folgende Tabelle: Benützer- Parkplätze für Parkplätze für Parkplätze für kategorie Bewohnende Besuchende und Beschäftigte Objekt 1 Parkplatz ist 1 Parkplatz ist 1 Parkplatz ist erforderlich pro erforderlich pro erforderlich pro Wohnungen 100 m² GF 1 000 m² GF (mind. aber
Parkplatz pro Wohnung) Alterswohnung, 4 Wohnungen 1 000 m² GF Studentenwohnunge n Büro, Labor, Praxis 300 m² GF 75 m² GF Lagerraum, Archiv 300 m² GF Laden 75 m² GF 200 m² GF Fabrikation, 500 m² GF 150 m² GF Werkstätte Restaurant, Café 8 Sitzplätze 30 Sitzplätze Hotel, Pension 6 Betten 15 Betten + 1 Carabstellfläche pro 50 Betten Kulturraum, Saal- 10 Sitzplätze baute, Unterhaltungsstätte usw. GF = Geschossfläche
Art. 10 Berechnung
Die massgebende Geschossfläche berechnet sich nach der einschlägigen Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
Bei Gebäuden, die für mehrere Zwecke genutzt werden, wird der Bedarf an Parkplätzen für jede Nutzungsart separat berechnet. Sofern einzelne Räume nicht gleichzeitig beansprucht werden, kann die Baubewilligungsbehörde bei der Berechnung der Parkplätze eine entsprechende Reduktion vornehmen.
Der reduzierte Ansatz für Alters- und Studentenwohnungen findet Anwendung, wenn sich die Wohnung in baulicher Hinsicht als Alters- oder Studentenwohnung besonders eignet und die Bauherrschaft glaubhaft macht, dass die Wohnung dauernd als Alters- oder Studentenwohnung genutzt wird.
Die Anzahl der zu erstellenden behindertengerechten Parkplätze richtet sich gemäss Planungs- und Baugesetz. Der Minimalbedarf an behindertengerechten Abstellplätzen darf mit Ausnahme der Zone 1 und in Einzelfällen nicht unterschritten werden.
III. Reduktion und Verbot der Parkplätze
Art. 11 Zonen
Das Stadtgebiet wird in vier Zonen eingeteilt.
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Erschliessung mit Sehr gut Sehr gut Gut Mittelmässig dem öffentlichen oder gering Verkehr Leistungsfähigkeit Keine Geringe Mässige Genügend des Strassen- Reserven Reserven Reserven Reserven netzes Erstellungs- und Gross Mässig Mässig Keine Zufahrtsschwierigkeiten für Parkplätze Topografie Überwiegend Flach oder Flach oder Flach, Steiflach leichte Steigungen gungen oder Steigungen Hanglage Bau- und Primär Überwiegend Überwiegend Landwirt- Zonenplan Wohn- und Wohn- und Wohn- und schafts-, Arbeitszone Arbeitszone Arbeitszone Industrie- oder Arbeitszone Netzqualität für Sehr gut Sehr gut Gut Mittelmässig Fussgängerinnen oder gering und Fussgänger
Die Zoneneinteilung ist massgebend für die zonenbezogenen Einschränkungen.
Die Zoneneinteilung wird in einem Situationsplan festgehalten. Dieser Plan ist integrierender Bestandteil des Reglements.
Art. 12 Zonenbezogene Reduktion
In den einzelnen Zonen wird die Parkplatzzahl im Vergleich zum Normbedarf aufgrund nachfolgender Tabelle festgelegt.
In Prozenten des Normbedarfs dürfen maximal bzw. müssen minimal erstellt werden:
Parkplatzkategorie Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Max. Min. Max. Min. Max. Min. Max. Min. % % % % % % % % Bewohnende 0 0 30 0 70 30 100 80 Besuchende und 0 0 30 0 60 20 100 50 Beschäftigte 0 0 20 0 50 10 100 50
Die Bauherrschaft kann die Parkplatzzahl innerhalb der Maximal- und der Minimalvorschrift frei bestimmen.
Bruchteile von weniger als 0,5 Parkplätzen werden am Ende der Berechnung abgerundet, jene von 0,5 und mehr Parkplätzen werden aufgerundet.
Für Betriebe in der Tourismuszone sind Ausnahmen für Besuchende und Kundschaft (Hotelgäste) möglich. Dabei kann sowohl bei der minimalen wie auch der maximalen Anzahl zu schaffender Parkplätze der Zonen 2–4 abgewichen werden, um die Schutzziele der Tourismuszone zu unterstützen.
Ebenso kann von der maximalen Anzahl zu schaffender Parkplätze der Zonen 2 und 3 abgewichen werden, wenn daran ein überwiegendes überregionales öffentliches Interesse besteht.
Art. 13 Weitergehende objektbezogene Reduktion
Die minimal zu erstellende Parkplatzzahl kann unterschritten werden, wenn die Bauherrschaft im Planungs- oder Baubewilligungsverfahren ein Mobilitätskonzept einreicht, das die Erschliessung mit dem Fuss- und dem Fahrradverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr, die Regelung des möglichen Autoverzichts und Massnahmen des Mobilitätsmanagements aufzeigt. Die Einhaltung des Mobilitätskonzepts muss mit einem Controlling durch die Grundeigentümerschaft sichergestellt werden. Die private Parkierung der Liegenschaft darf nicht auf den öffentlichen Grund verlagert werden, weshalb Bewohnerinnen und Bewohner und Geschäftsbetriebe dieser Liegenschaften kein Anrecht auf eine Parkkarte für die Einzelzonen A–Z gemäss Parkkartenreglement haben.
Ein Parkplatz für Carsharing ersetzt vier Parkplätze des massgeblichen Bedarfs für Bewohnerinnen und Bewohner und Beschäftigte. Für den Nachweis ist bei Einreichen des Baugesuchs ein Vertrag mit einer Carsharingorganisation vorzulegen.
Bei Nichteinhaltung des Mobilitätskonzepts oder Verlust der Carsharingparkplätze sind die minimal erforderlichen Parkplätze zu erstellen. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
Im Gestaltungsplanverfahren kann der Stadtrat eine Reduktion der minimal zu erstellenden Parkplatzzahl verlangen. Abs. 1 gilt sinngemäss.
Art. 14 Zusätzliche Parkplätze
Sofern es die örtlichen Verhältnisse und die bestehende Leistungsfähigkeit des Strassennetzes zulassen und kein Widerspruch zu raumplanerischen Gesichtspunkten entsteht, kann die Baubewilligungsbehörde zusätzliche Parkplätze bewilligen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Parkplätze bewilligt werden, die unabhängig von einer Verpflichtung gemäss Art. 4 erstellt werden, insbesondere als öffentlich benutzbare Parkierungsanlage.
IV. Lage, Gestaltung und Sicherstellung der Parkplätze
Art. 15 Lage der Parkplätze und Verkehrsflächen
Die Parkplätze und Verkehrsflächen sind auf dem Baugrundstück zu erstellen. Ist dies nicht möglich, so dürfen sie auf einem in angemessener Entfernung liegenden Grundstück angelegt werden. Zulässig ist auch die Beteiligung an einer bestehenden oder baubewilligten Gemeinschaftsanlage. In diesem Falle hat sich die Bauherrschaft darüber auszuweisen, dass zugunsten des pflichtigen Grundstücks ein grundbuchlich sichergestelltes Recht zur dauernden und unbeschränkten Benützung der Parkplätze besteht.
Als angemessene Entfernung gilt in der Regel für Parkplätze für Besuchende eine Distanz von maximal 150 m, für die übrigen Parkplätze eine solche von 300 m vom Baugrundstück. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen
Art. 16 3 Gestaltung der Parkplätze und Verkehrsflächen
Die Parkplätze und Verkehrsflächen sind verkehrs- und gegebenenfalls behindertengerecht anzulegen. Als Richtlinie gelten die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
Die Parkplätze und Verkehrsflächen dürfen die feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht verletzen.
Bei der Gestaltung der Parkierungsanlagen muss auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht genommen werden. Sie sind in der Regel mit Bäumen zu bepflanzen und zu begrünen. Zur Verminderung des Regenwasserabflusses kann eine wasserdurchlässige Gestaltung der Oberfläche verlangt werden.
Bei grösseren Überbauungen und bei Bauten mit grossem Verkehrsaufkommen sind die Parkplätze zu einem wesentlichen Teil in unterirdischen Sammelgaragen anzuordnen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben.
Parkplätze für Bewohnende und Beschäftigte sowie Parkplätze in Parkhäusern sind mit einer Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen bei Neubauten, Sanierung der Parkplätze und Auswechslung der Elektrohauptverteilung auszurüsten. Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere die minimalen Ausbaustufen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern.
Art. 17 Sicherstellung der Benützbarkeit und Zweckbestimmung
Die bestehenden Parkplätze und Verkehrsflächen sind ihrer Zweckbestimmung zu erhalten, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht.
Die Baubewilligungsbehörde verpflichtet die Bauherrschaft, die für die betreffenden Benutzer-kategorien bewilligten Parkplätze zu reservieren und entsprechend zu kennzeichnen, soweit es zur Sicherstellung der Zweckbestimmung erforderlich ist.
Bei mehr als 40 Parkplätzen ist pro 40 Parkplätze ein Besucher- oder Kundenparkplatz für gehbehinderte Personen in der Nähe der Baute zu kennzeichnen und zu reservieren. Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Bauten mit Publikumsverkehr, so gilt dies bereits für kleinere Abstellflächen.
Die Vermietung oder Verleihung von rechtskräftig bewilligten Parkplätzen für Bewohnende an Anwohnerinnen und Anwohner in einem Umkreis von 300 m ist ohne Änderung der Bewilligung zulässig, soweit nachweislich bei
Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
den Bewohnerinnen und Bewohnern kein Bedarf für einen privaten Parkplatz besteht. Davon ist sicher nur dann auszugehen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner keine Parkkarten für die Einzelzonen A–Z mit Berechtigungsnachweis gemäss Parkkartenreglement beziehen. Sobald ein Bedarf gegeben ist, haben die Bewohnerinnen und Bewohner Vorrang. Alle weiteren Zweckänderungen oder die Aufhebung der Parkplätze bedürfen der Bewilligung der Baubewilligungsbehörde.
Die Überlassung oder Übertragung von bewilligten Parkplätzen ausserhalb der Zweckbestimmung, namentlich die Vermietung oder Verleihung an Pendlerinnen und Pendler sowie Anwohnerinnen und Anwohner ausserhalb des Umkreises von 300 m, ist verboten.
Die Zweckbestimmung der unbewilligten, im Bestand geschützten Parkplätze und der bewilligten Parkplätze ohne Zweckbestimmung ergibt sich aus der Nutzung der Baute. Dabei können die unbewilligten, im Bestand geschützten Parkplätze ohne Bewilligung aufgehoben werden, solange die minimal zu erstellende Parkplatzzahl beibehalten wird. Im Übrigen finden auf diese Parkplätze Abs. 1–5 sinngemäss Anwendung.
V. Erstellung von Abstellplätzen für Zweiradfahrzeuge
Art. 18 Normbedarf für Fahrräder
Berechnungsbasis für den Normbedarf ist folgende Tabelle: Benützer- Abstellplätze für Abstellplätze für Abstellplätze für kategorie Bewohnende Besuchende und Beschäftigte Objekt 1 Abstellplatz ist 1 Abstellplatz ist 1 Abstellplatz ist erforderlich pro erforderlich pro erforderlich pro Wohnungen Zimmer (im Richtwert für Bewohnende enthalten) Alterswohnung 4 Wohnungen 1 000 m² GF Büro, Labor, Praxis 50 m² GF 5 Arbeitsplätze Lagerraum, Archiv 5 Arbeitsplätze Laden 50 m² GF 5 Arbeitsplätze Fabrikation, 500 m² GF 150 m² GF Werkstätte Restaurant, Café 5 Sitzplätze* 5 Arbeitsplätze Hotel, Pension 10 Betten 5 Arbeitsplätze Kulturraum, Saal- 10 Sitzplätze* 5 Arbeitsplätze baute, Unterhaltungsstätte usw. GF = Geschossfläche * Inklusive (saisonaler) Sitzplätze im Aussenbereich auf Baugrundstück und Boulevardfläche, soweit diese die Sitzplätze im Innern übersteigen.
Bruchteile von weniger als 0,5 Abstellplätzen werden abgerundet, jene von 0,5 und mehr Abstellplätzen werden aufgerundet.
Art. 19 Reduktion und Erhöhung Normbedarf für Fahrräder
Bei Wohnungen wird der Normbedarf nicht reduziert. Bei den übrigen Objekten kann der Normbedarf bei ungünstiger Topografie, sehr ungünstiger Lage, zum Schutz des Ortsbildes oder bei Mehrfachnutzungen reduziert werden.
In der Zone 1 gemäss Art. 12 gilt für sämtliche Objekte keine Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für Fahrräder.
Der Normbedarf kann erhöht werden.
Art. 20 Normbedarf für Motorräder
Die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze für Motorräder richtet sich nach dem Normbedarf und den jeweiligen Reduktionen für Parkplätze. Der Anteil der zu erstellenden Motorradabstellplätze beträgt 15 Prozent der bewilligten Parkplätze.
Art. 21 Lage und Gestaltung der Abstellplätze
Die Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge sind zu überdachen und ebenerdig anzulegen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.
Die Abstellplätze für Fahrräder sind in der Regel auf dem Baugrundstück selbst zu erstellen. Sie müssen gut zugänglich und an zweckmässiger Lage angeordnet werden.
Die einschlägigen technischen Normen sind zu berücksichtigen.
Art. 22 Entgelt für Fahrradabstellplätze bei Wohnungen
Die gemäss Normbedarf für Wohnungen erstellten Abstellplätze müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern, ohne dass diese dafür ein separates Entgelt leisten müssen, zur Verfügung stehen. Für die über dem Normbedarf erstellten Abstellplätze kann ein separates Entgelt verlangt werden.
VI. Vollzug
Art. 23 Vollzug
Der Vollzug dieses Reglements obliegt der Baubewilligungsbehörde.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Parkplatzreglement für die Stadt Luzern vom 17. April 1986 sowie
Art. 25 und 26 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau vom
29. Oktober 2008 werden aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
Das Parkplatzreglement tritt am 1. September 2021 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 4
Das Reglement ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 12. November 2020 Namens des Grossen Stadtrates Lisa Zanolla Ratspräsidentin Michèle Bucher Stadtschreiberin
Gegen das Reglement wurde das konstruktive Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 erhielt die Vorlage mit dem Gegenvorschlag mehr Stimmen als die Vorlage, wie sie der Grosse Stadtrat beschlossen hatte. Daher tritt die Vorlage mit dem Gegenvorschlag in Kraft.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. Juli 2021.
Anhang Plan über die Zoneneinteilung (zu Art. 11) Tabelle der Änderungen des Reglements über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzreglement) vom 12. November 2020 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 31/25 23.10.25 10.1.26 Art. 16 geändert 1.1.26