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Reglement für eine nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik

7.3.1.1.1

Vom 9. Juni 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-lu-luzern/srs/7-3-1-1-1/de/reglement-fur-eine-nachhaltige-stadtische-energie-luftreinhalte-und-klimapolitik-energiereglement

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Luzern
Quelle

7.3.1.1.1

Reglement für eine nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energiereglement)

vom 9. Juni 2011

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1

I. Zweck und Grundsätze

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement bezweckt die rationelle, umweltschonende und wirtschaftliche Verwendung der Energie und die Förderung des Einsatzes von erneuerbaren Energien.

Die Freisetzung von Treibhausgasen und die Luftbelastung sind zu reduzieren, die Energieautarkie zu erhöhen.

Art. 2 Grundsätze

Die Stadt Luzern setzt sich aktiv für den Schutz und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen ein.

Sie strebt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an, die Ziele der 2000-Watt- Gesellschaft zu erreichen.

Sie arbeitet darauf hin, umweltbelastende und umweltgefährdende Energieträger, wie fossile Brenn- und Treibstoffe oder die Atomenergie, durch einheimische und erneuerbare Energieträger zu ersetzen.

II. Energie- und Klimastrategie

Art. 3 2 2000-Watt-Gesellschaft

Die Erreichung der Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft bedeutet:

  1. Eine Reduktion des Energieverbrauchs auf 2000 Watt Dauerleistung pro Kopf der Bevölkerung (Primärenergie) und

  2. eine Reduktion der Primärenergie-bedingten Treibhausgasemissionen auf 0 t CO2-Äquivalente pro Kopf der Bevölkerung und Jahr.

Die Stadt Luzern strebt an, das in Abs. 1 lit. a formulierte Ziel bis spätestens 2050, dasjenige in lit. b bis spätestens 2040 zu erreichen.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Art. 4 Ausstieg aus der Nutzung von Atomenergie

Die Stadt Luzern verfolgt das Ziel, den Bezug von Atomenergie schrittweise zu reduzieren und spätestens ab dem Jahr 2045 keine Atomenergie mehr zu beziehen. Ein früheres Ausstiegsdatum des Bundes wird auch von der Stadt Luzern übernommen.

Die Stadt Luzern als Aktionärin verpflichtet die ewl Energie Wasser Luzern Holding AG soweit rechtlich möglich zu einer Strategie, die den schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung von Atomenergie bis zum Jahr 2045 ermöglicht. Auslaufende Verträge und Bezugsrechte sind ohne Atomstrom zu kompensieren. Die Versorgungssicherheit, konkurrenzfähige Strompreise und die nachhaltige Ertragskraft der ewl Energie Wasser Luzern Holding AG sind zu gewährleisten. Die Stadt Luzern verpflichtet die ewl Energie Wasser Luzern Holding AG nicht zur Durchführung konkreter Massnahmen. Vorbehalten bleiben Bestellungen der Stadt Luzern auf der Grundlage von kostendeckenden Leistungsaufträgen.

Der Stadtrat wird beauftragt, die Entwicklung betreffend Nutzung der Atomenergie laufend zu beobachten. Sobald rechtskräftige Entscheide des Bundes über die Nutzung der Atomenergie gefällt sind, legt der Stadtrat dem Grossen Stadtrat einen Bericht mit der aktualisierten Lagebeurteilung und entsprechende Schlussfolgerungen vor. Allenfalls sind auch notwendige Anpassungen der Ausstiegsstrategie zu beantragen.

Art. 5 3 Absenkpfade

Die Stadt Luzern strebt in Koordination mit den entsprechenden Bestrebungen von Bund und Kanton Luzern die folgenden Absenkpfade an:

  1. Primärenergieverbrauch: – 2008: 5’060 Watt pro Kopf (Ausgangswert) – 2020: 4’100 Watt pro Kopf – 2030: 3’000 Watt pro Kopf – 2040: 2’500 Watt pro Kopf – 2050: 2’000 Watt pro Kopf

  2. Treibhausgasemissionen: – 2008: 5,9 t CO2-Äquivalente pro Kopf (Ausgangswert)

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Für den Strassen- und Schienenverkehr auf Stadtgebiet strebt die Stadt Luzern in Koordination mit den entsprechenden Bestrebungen von Bund und Kanton Luzern die folgenden Absenkpfade an:

  1. Primärenergieverbrauch: – 2019: 680 Watt pro Kopf (Ausgangswert) – 2030: 550 Watt pro Kopf – 2040: 430 Watt pro Kopf – 2050: 320 Watt pro Kopf

  2. Treibhausgasemissionen: – 2019: 1,2 t CO2-Äquivalente pro Kopf (Ausgangswert) 3 Bis 2040 müssen alle in der Stadt Luzern immatrikulierten Fahrzeuge elektrisch und/oder erneuerbar angetrieben sein.

Art. 5a 4 Zielsetzungen für Solarstrom

Die Stadt Luzern strebt in Koordination mit den entsprechenden Bestrebungen von Bund und Kanton Luzern den folgenden Zubaupfad für die Produktion von Solarstrom an: – 2020: 10 MWp (Ausgangswert) – 2025: 30 MWp – 2030: 60 MWp – 2035: 90 MWp – 2040: 120 MWp – 2045: 150 MWp – 2050: 180 MWp

Art. 5b 5 Nachhaltige Ernährung

Die Stadt setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Förderung der nachhaltigen Ernährung und die Information über den Einfluss der Ernährung auf das globale Klima und die Umwelt ein.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Eingefügt durch Änderung vom 1. Februar 2018, in Kraft seit 23. September 2018.

Art. 5c 6 Graue Energie

Die Stadt Luzern leistet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einen Beitrag zur Reduktion des mit der Ernährung sowie mit dem Konsum von weiteren Gütern und Dienstleistungen verbundenen Energie- und Ressourcenverbrauchs (graue Energie), insbesondere über die Bautätigkeit, das Beschaffungswesen und durch Information und Kommunikation.

Art. 6 7 Massnahmen

Die Stadt Luzern trifft zur Erreichung der in Art. 5 definierten Absenkpfade und des in Art. 5a festgelegten Zubaupfads die in ihrem Einflussbereich liegenden Massnahmen.

Die Massnahmen werden jeweils zu mehrjährigen Aktionsplänen zusammengefasst. Die Finanzierung der Massnahmen erfolgt in der Regel über den städtischen Energiefonds.

Für Massnahmen ausserhalb ihres Einflussbereiches stellt die Stadt Luzern entsprechende Anträge an den Kanton Luzern oder den Bund.

Art. 6a 8 Gebäudeenergieausweis GEAK Plus für bestehende Bauten

Der Stadtrat kann für bestehende Bauten eine GEAK-Plus-Pflicht einführen, sollte eine solche bis 2024 auf kantonaler Ebene nicht vorgeschrieben sein.

Die GEAK-Plus-Pflicht gilt für alle Bauten mit einer fossilen Heizung, die älter als zehnjährig sind.

Von der GEAK-Plus-Pflicht ausgenommen sind Gebäude, für die bereits ein gültiger GEAK Plus besteht oder die Gebäudetypen zugeordnet werden, für die kein GEAK Plus erstellt werden kann.

Für Gebäude mit schlechter Gesamtenergieeffizienz (GEAK-Kategorien E–G) kann der Stadtrat eine Beratungspflicht einführen.

Der GEAK Plus muss innert 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen erstellt sein.

Für Gebäude, für die kein GEAK Plus erstellt werden kann, wird eine Gebäudeanalyse gemäss Pflichtenheft des BFE verlangt.

Eingefügt durch Änderung vom 1. Februar 2018, in Kraft seit 23. September 2018.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Eingefügt durch Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Art. 6b 9 Verbot von nicht erneuerbarem Strom im liberalisierten

Strommarkt

Der Stadtrat kann ein Verbot für den Bezug von nicht erneuerbarem Strom auf Stadtgebiet einführen, sofern bis 2024 auf kantonaler Ebene ein solches fehlt.

Bei einem Verbot dürfen auf Stadtgebiet beim Bezug von Strom im liberalisierten Markt einzig Stromprodukte mit Herkunftsnachweis aus erneuerbaren Energien erstanden werden.

Eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kann Ausnahmen erlauben, sofern die Mehrkosten für Strom aus erneuerbaren Quellen 10 Prozent der Energiekosten inklusive Netz und Abgaben überschreiten.

Die Energieversorgungsunternehmen auf Stadtgebiet sind verpflichtet, gegenüber der vom Stadtrat bezeichneten Stelle die Herkunftsnachweise für ihre Kundinnen und Kunden auf Stadtgebiet offenzulegen und die von ihnen nicht belieferten Strombezügerinnen und Strombezüger zu melden.

Strombezügerinnen und Strombezüger im freien Markt haben gegenüber der vom Stadtrat bezeichneten Stelle bezüglich der Herkunftsnachweise ihrer Stromlieferantinnen und Stromlieferanten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

Die vom Stadtrat bezeichnete Stelle überprüft die Herkunftsnachweise im freien Markt stichprobenweise.

Art. 7 10 Controlling

Die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen werden überprüft. Die Entwicklung des Primärenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen wird in regelmässigen Abständen erhoben und mit den in Art. 5 definierten Absenkpfaden verglichen.

Sollte sich zeigen, dass die Absenkpfade nicht eingehalten werden können und der Zubaupfad für die Produktion von Solarstrom gemäss Art. 5a nicht erreicht wird, ist die Massnahmenumsetzung in Koordination mit den entsprechenden Bestrebungen von Bund und Kanton Luzern zu intensivieren.

Eingefügt durch Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

III. Fördermassnahmen

1. Allgemeines

Art. 8 Gegenstand

Zur finanziellen Förderung von Vorhaben im Energiebereich (Projekte, Massnahmen, Investitionen, Beiträge an Organisationen usw.) sowie zur Erreichung der angestrebten Absenkpfade und der Ziele der 2000-Watt- Gesellschaft wird ein Fonds unterhalten.

Art. 9 11 Finanzierung

Die jährliche Einlage in den Fonds erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung.

Die jährliche Einlage wird aus den städtischen Konzessionsgebühren und der Rückverteilung der CO2-Abgabe des Bundes finanziert. Im Rechnungsjahr 2022 beträgt die Einlage 1,5 Mio., 2023 4 Mio., 2024 6,5 Mio. und ab 2025 mindestens 9 Mio. Franken.

Die Einlage in den Fonds gemäss Abs. 2 ist maximal in der budgetierten Höhe zulässig.

Die Höhe des Fonds in der Summe aller nicht an Vorhaben zugesicherten Beiträge wird auf 15 Mio. Franken limitiert. Wird der Betrag von 15 Mio. Franken während dreier aufeinanderfolgender Jahre überschritten, werden die Einlagen ab dem vierten Jahr gekürzt.

Die Entnahmen aus dem Fonds für Förderzwecke gemäss Art. 8 werden jährlich im Budget global budgetiert.

Art. 9a 12 Zuschlag auf Nutzung der elektrischen Verteilnetze

Ist die Finanzierung des Energiefonds über zweckgebundene Abgaben nicht genügend gesichert, kann auf die Nutzung des über die Netze auf Stadtgebiet vertriebenen Stroms ein Zuschlag (Klimarappen) in der Höhe von 0,5 bis 2 Rappen pro Kilowattstunde erhoben werden.

Abgabepflichtig sind die Strombezügerinnen und Strombezüger. Der Klimarappen wird einmal jährlich erhoben.

Der Stadtrat legt die Höhe des geschuldeten Klimarappens innerhalb des Rahmens gemäss Abs. 1 jedes Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Eingefügt durch Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Fondsbestandes, der Konzessionsgebühreneinnahmen und des Finanzbedarfs für die Fördermassnahmen fest.

Das Inkasso kann an Dritte übertragen werden.

Die Grundlagen für die Erhebung des Klimarappens werden von den konzessionierten Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern bei deren Verbraucherinnen und Verbrauchern erhoben. Sie sind verpflichtet, alle für die Gebührenerhebung notwendigen Daten und Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 10 Rechnungsführung

Der Fonds wird in der Rechnung der Stadt Luzern geführt.

Im Rahmen der Jahresrechnung der Stadt Luzern wird über die Verwendung von Mitteln aus dem Fonds Rechenschaft abgelegt.

Entnahmen aus dem Fonds an die Stadt Luzern sind in der Fondsrechnung gesondert auszuweisen.

2. Beitragsvoraussetzungen

Art. 11 Gewährung von Beiträgen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Fonds.

Bei knappen Mitteln entscheidet die Fondsverwaltung bei neuen Projekten über die Priorität der zu fördernden Projekte. Gegebenenfalls können bei der Zusicherung Beiträge gekürzt werden.

Art. 12 13 Voraussetzungen

Unter Einhaltung folgender Voraussetzungen können Vorhaben aus dem Fonds gefördert werden:

  1. Es werden in der Regel nur Vorhaben gefördert, die auf dem Gebiet der Stadt Luzern realisiert werden oder die für die Stadt Luzern von besonderer Bedeutung sind. Daneben können auch Vorhaben gefördert werden, die dem Klimaschutz dienen.

  2. Projektierung und Ausführung entsprechen dem aktuellen Stand der Technik.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

  1. Vorhaben, die zu einer Energieeinsparung führen, müssen über gesetzliche Vorschriften hinausgehende Energieeinsparungen zur Folge haben. Das Nähere regelt der Stadtrat.

  2. Es muss sich um Vorhaben handeln, die zur Zeit der Beitragsgewährung die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu konventionellen Technologien noch nicht erreicht haben, die aber langfristig selbsttragend und erfolgversprechend beurteilt werden.

  3. Es können auch Vorhaben gefördert werden, die sich noch im Stadium der technischen Entwicklung befinden.

  4. Es werden nur Vorhaben gefördert, die der Energie- und Klimastrategie der Stadt Luzern nicht widersprechen und die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft leisten.

  5. Es werden keine stadteigenen Bauvorhaben (Projekte in der Investitionsrechnung) gefördert;

  6. Sanierungsvorhaben, die zu Leerkündigungen führen, werden nur gefördert, wenn die Leerkündigung ausreichend begründet werden kann.

Mit der Realisierung darf in der Regel erst nach Einreichung des Beitragsgesuches begonnen werden.

Art. 13 14 Beitragsempfängerinnen und -empfänger

Beiträge werden an natürliche und juristische Personen sowie an öffentliche Körperschaften ausgerichtet,

  1. die förderungswürdige Bauten und Anlagen besitzen, betreiben, planen oder projektieren,

  2. die Vorhaben im Bereich Beratung, Ausbildung und Information durchführen,

  3. die Vorhaben zum Klimaschutz verwirklichen.

3. Förderbeiträge

Art. 14 15 Förderbereiche

Als förderungswürdig im Sinne des Reglements gelten insbesondere die folgenden Massnahmenbereiche (Vorhaben):

a. Die rationelle und umweltschonende Energieanwendung in Gebäuden, Geräten, Anlagen und Prozessen (Wärme und Strom);

14–15 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2025, in Kraft seit 1. Februar 2026.

  1. Die Energiegewinnung (Wärme und Strom) aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere Umweltwärme, Sonnenenergie, Biomasse fest und flüssig, Wasser, Wind;

  2. Der Aufbau und die Erweiterung von Wärmeverteilinfrastrukturen als Voraussetzung für den Betrieb von effizienten und umweltschonenden Energieproduktionsanlagen;

  3. Desinvestitionsbeiträge für noch nicht abgeschriebene Heizanlagen;

  4. Anschlüsse an ein Nah-/Fernwärmenetz;

  5. Neue, zukunftsgerichtete Technologien zur umweltschonenden Energiegewinnung oder -anwendung;

  6. Die dezentrale Elektrizitätserzeugung;

  7. Die Steigerung der Stromeffizienz durch Anreize zum Ersatz von elektrisch betriebenen Geräten und Anlagenkomponenten mit hohem Stromverbrauch durch solche mit hoher Energieeffizienz;

  8. Die Förderung von energieeffizienten und stadtgerechten Fahrzeugen und Mobilitätsformen sowie dazugehörige Infrastrukturanlagen;

  9. Beratung, Ausbildung, Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie entsprechende Kampagnen mit Bezug zu den Themen Energieeffizienz, erneuerbare Energien, 2000-Watt-Gesellschaft und graue Energie;

  10. Studien, Konzepte, Pilot- und Demonstrationsanlagen zur effizienten Energienutzung und Energieerzeugung sowie zur Reduktion von grauer Energie;

  11. Massnahmen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem European Energy Award (Label Energiestadt), dem Energiekonzept, dem Richtplan Energie und den Aktionsplänen zur Umsetzung der Energie- und Klimastrategie;

  12. Reduktion der grauen Energie;

  13. Vorhaben, deren Technologie bzw. Erkenntnisse der 2000-Watt-Gesellschaft dienen.

Art. 15 Ausrichtung der Beiträge

Die Förderung von Massnahmen erfolgt in der Regel über einmalige Beiträge.

Beiträge werden als individuelle Beiträge, Pauschalbeiträge, Darlehen oder in anderer Form ausgerichtet.

Grossprojekte werden grundsätzlich individuell beurteilt.

Art. 16 Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge aus dem Fonds richtet sich nach der Art des Vorhabens und den zur Verfügung stehenden Fondsmitteln.

Die Ermittlung der Beiträge stützt sich auf nachvollziehbare Berechnungen.

Die Fondsverwaltung setzt die Berechnungseinheit pro eingesparte Energiemenge (Basisbeitragssatz) fest (Wärme und Strom).

Die Fondsverwaltung kann Pauschalbeiträge festlegen, wenn diese den Grundsatz wirkungsorientierter Förderung erfüllen.

Die Fondsverwaltung kann pro Massnahmenbereich Maximalbeiträge festlegen.

Bei der Festlegung der Beitragssätze und Förderbedingungen in den einzelnen Förderbereichen berücksichtigt die Fondsverwaltung Förderprogramme Dritter (Bund, Kanton, Energieversorger).

Die Beitragshöhe für Projekte, bei denen keine Pauschalbeiträge gewährt werden, beträgt in der Regel 30 Prozent der ausgewiesenen und nicht amortisierbaren Mehrkosten. Die Fondsverwaltung setzt die Wirtschaftlichkeitskriterien fest.

Bei Vorliegen besonderer Umstände können Beiträge erhöht oder gekürzt werden.

Die Beiträge aus dem Fonds sind mit Beiträgen von Dritten kumulierbar. Im Beitragsgesuch sind Leistungen Dritter offenzulegen.

Vorhaben, bei denen keine Wirtschaftlichkeitsbeurteilung vorgenommen werden kann, können vollständig aus dem Fonds finanziert werden (Öffentlichkeitsarbeit, Infoveranstaltungen, Label Energiestadt usw.).

Art. 17 Rückerstattung von Beiträgen

Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängerinnen und Empfängern zurückzuerstatten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  1. die Beiträge mittels falscher oder unvollständiger Angaben erwirkt worden sind;

  2. die Beiträge nicht dem im Fördergesuch beantragten Zweck entsprechend verwendet werden;

  3. die Auflagen der Fondsverwaltung zur Beitragsgewährung nicht erfüllt werden.

Zurückgeforderte Beiträge sind zu verzinsen. Der Stadtrat setzt den Zinssatz fest.

Art. 18 Verjährung

Beiträge verjähren zwei Jahre, nachdem die zusprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

In begründeten Ausnahmen kann die Fondsverwaltung eine Auszahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist vornehmen.

Die Rückforderung von Beiträgen verjährt fünf Jahre, nachdem der Beitrag ausbezahlt wurde.

4. Verfahren

Art. 19 16 Fondsverwaltung

Der Stadtrat setzt eine Fondsverwaltung ein.

Die Fondsverwaltung besteht aus fünf Mitgliedern, zwei aus der Verwaltung der Stadt Luzern und drei unabhängigen externen Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten.

Die Geschäftsführung Energiefonds ist mit einer beratenden Stimme in der Fondsverwaltung vertreten.

Art. 20 17 Technische Beurteilung

Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Energiefonds ist der Geschäftsführung Energiefonds einzureichen.

Das Gesuch hat sämtliche zur Beurteilung notwendigen Unterlagen zu enthalten.

Die Geschäftsführung Energiefonds sichtet und überprüft die eingegangenen Gesuche und unterbreitet sie der Fondsverwaltung.

Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhängige Expertinnen und Experten beigezogen werden.

Art. 21 18 Entscheid

Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit, legt den Förderbeitrag fest und begründet ihren Entscheid.

Die Fondsverwaltung kann die Entscheidkompetenz für einfache Gesuche mit Standard-Förderbeiträgen an die Geschäftsführung Energiefonds delegieren.

16–18 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2025, in Kraft seit 1. Februar 2026.

Ein Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten in der Regel spätestens drei Monate nach der Einreichung des Gesuches, bei komplexeren Projekten in der Regel spätestens nach sechs Monaten.

Art. 22 Auflagen/Erfolgsnachweis

Die Fondsverwaltung kann den Entscheid über die Gewährung von Beiträgen mit Auflagen an die Beitragsempfängerinnen und -empfänger versehen, namentlich:

  1. über den Erfolg der Vorhaben geeignete Erhebungen durchzuführen, darüber zu berichten und jederzeit Einblick in die Erhebung und Zugang zu den Anlagen zu gewähren;

  2. eine Zutrittsberechtigung für Demonstrationszwecke einzuräumen;

  3. Messstellen einzubauen und Messungen zuzulassen;

  4. über das Ergebnis des Vorhabens die Öffentlichkeit zu informieren.

Die Förderung von Energiegewinnungsanlagen kann von der Verwirklichung zumutbarer Massnahmen zur Reduktion des Energiebedarfs abhängig gemacht werden.

Die Förderung von Massnahmen im Gebäudebereich kann von der Inanspruchnahme einer Energieberatung abhängig gemacht werden.

Die Fondsverwaltung erteilt Mieterinnen und Mietern, die eine Mietzinserhöhung angezeigt erhalten haben, der energetische Verbesserungen zugrunde liegen, auf Gesuch hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge aus dem Fonds zugesichert worden sind. Beitragsempfängerinnen oder -empfänger sind auf dieses Auskunftsrecht hinzuweisen.

Art. 23 19 Vollzug

Der Stadtrat ist durch eine aktive Energiepolitik dafür besorgt, dass in der Stadt Luzern förderungswürdige Projekte im Sinne des Fonds verwirklicht werden.

Er unterstützt auf diese Weise insbesondere auch Projekte Privater.

Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er bezeichnet die für den Vollzug dieser Bestimmungen zuständigen Stellen.

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Art. 23a 20 Energiestatistik

Als Grundlage für die Energieplanung und die energiepolitische Berichterstattung führt die Stadt eine Energiestatistik.

Für die Erhebung der dazu notwendigen Angaben gilt die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Kantonalem Energiegesetz.

Art. 23b 21 Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften von Art. 6a Abs. 2, 4 und 5 (Nichtbefolgen der GEAK-Plus-Pflicht; Nichtbefolgen der Beratungspflicht; Nichteinhaltung der 6-Jahres-Frist), Art. 6b Abs. 2, 4 und 5 (Kauf von nicht erneuerbarem Strom im liberalisierten Strommarkt; Weigerung, Herkunftsnachweise offenzulegen und nicht belieferte Strombezügerinnen und Strombezüger zu nennen; Nichteinhalten der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) und Art. 23a Abs. 2 (Nichteinhalten der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht bezüglich Energiestatistik) oder darauf gestützte Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird nach den Strafbestimmungen des massgebenden kantonalen Rechts verfolgt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über den Energiefonds der Stadt Luzern vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.22

Das Reglement ist zu veröffentlichen.23 20–21 Eingefügt durch Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Von den Stimmberechtigten als Gegenvorschlag zur Initiative «Luzern mit Strom ohne Atom» angenommen am 27. November 2011.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 18. Juni 2011.

Luzern, 9. Juni 2011 Namens des Grossen Stadtrates Rolf Krummenacher Ratspräsident Hans Büchli Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat Anhang (Grafiken zu Art. 5) Absenkpfad für den Primärenergieverbrauch Absenkpfad für die Treibhausgasemissionen Tabelle der Änderungen des Reglements für eine nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energiereglement) vom 9. Juni 2011 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 9/15 25.6.15 5.9.15 Art. 6 f., Art. 9 geändert 1.1.16 2729 Art. 5a eingefügt 2. B+A 37/17 1.2.18 29.9.18 Art. 5b, Art. 5c eingefügt 23.9.18 3155 3. B+A 12/19 6.6.19 24.8.19 Art. 9, Art. 12 geändert 1.9.19 2722

4. B+A 22/21 17.2.22 8.10.22 Art. 3, Art. 5, geändert 1.1.23

Art. 9, Art. 12,

Art. 23

Art. 6a, Art. 6b, eingefügt

Art. 9a, Art.

5. B+A 26/25 13.11.25 31.1.2026 Art. 13–14, geändert 1.2.26 330 Art. 19–21