7.3.1.1.2
Verordnung zum Reglement für eine nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energieverordnung)
vom 11. Januar 2012
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 23 Abs. 3 des Reglements für eine nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energiereglement) vom 9. Juni 2011 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 8.1.2.1.1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 3 Zuständigkeiten
Die Dienstabteilung Baubewilligungen erhebt die Ersatzabgabe nach § 15 Energiegesetz für nicht realisierte Eigenstromerzeugung bei Neubauten. Diese Erträge werden dem Energiefonds gutgeschrieben.
Die Dienstabteilung Umweltschutz
erarbeitet mehrjährige Aktionspläne;
überprüft die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen und vergleicht diese mit den im Reglement definierten Absenkpfaden für den Primärenergieverbrauch und die Treibhausgasemissionen und dem Zubaupfad für die Produktion von Solarstrom;
erstattet zuhanden des Stadtrates in regelmässigen Abständen Bericht;
schlägt zusätzliche Massnahmen vor, falls sich zeigen sollte, dass die Absenkpfade oder der Zubaupfad nicht eingehalten werden können;
setzt die Ersatzabgabe für nicht realisierte Eigenstromerzeugung bei Neubauten zweckgebunden zur Förderung der nachhaltigen und effizienten Energienutzung und der erneuerbaren Energien ein;
führt eine Energiestatistik;
ist für den Vollzug der übrigen Bestimmungen des Energiereglements zuständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
Der Stadtrat kann Strombezügerinnen und Strombezügern mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 8 GWh die mit dem Klimarappen erhobene Abgabe teilweise oder gänzlich erlassen.
Art. 2 4 Technische Nutzungsdauer
Wird für die Berechnung von Förderbeiträgen die technische Nutzungsdauer einbezogen, so orientiert sich diese an den technischen Vorgaben der Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau» und der technischen Weisung «Beurteilung von Energiesystemen und Energieeinsparungen» des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.
Fassung gemäss Änderung vom 29. Mai 2024, rückwirkend in Kraft seit 1. Mai 2024.
Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
Art. 3 5 Wirtschaftlichkeit
Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit (nicht amortisierbare Kosten) sowie die Berechnung der Förderbeiträge können insbesondere berücksichtigt werden:
Der ausgewiesene Mehraufwand, der in direktem Zusammenhang mit der förderungswürdigen Massnahme entsteht;
Die durch die Massnahme entstehenden Kosteneinsparungen;
Der Wartungs- und Unterhaltsaufwand für die geförderte Massnahme (Anlage);
Die technische Nutzungsdauer der Anlage bzw. des Bauteils;
Die Verzinsung der Investition. Der Kalkulationszinssatz für die durch die geförderte Massnahme verursachten Mehrinvestitionen ist der durchschnittliche publizierte Zinssatz für variable erste Hypotheken der Luzerner Kantonalbank über die letzten drei Kalenderjahre;
Die externen Kosten gemäss Norm SIA 480;
Die erzielten Primärenergieeinsparungen und die vermiedenen CO2- Emissionen.
Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist von den anrechenbaren Investitionskosten für die Effizienzverbesserung auszugehen. Diese berechnen sich aus der Differenz zwischen den effektiven Investitionskosten und den Investitionskosten für eine vergleichbare konventionelle Anlage nach dem Stand der Technik.
Als konventionelle Wärmeerzeugung wird eine mit fossiler Energie betriebene Heizkesselanlage mit einem Normnutzungsgrad von 95 Prozent betrachtet.
Als konventionelle Elektrizitätserzeugung wird ein mit nicht erneuerbarer Energie betriebenes Kraftwerk mit einem elektrischen Wirkungsgrad von
Prozent betrachtet.
Als konventionelle Wärme-Kraft-Kopplungsanlage wird eine Anlage mit einem Gesamtwirkungsgrad von 90 Prozent betrachtet.
Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
II. Massnahmenbereiche
Art. 4 6 Rationelle und umweltschonende Energieanwendungen in Gebäuden, Geräten, Anlagen und Prozessen (Wärme und Strom)
Energietechnische Gebäudesanierungen und Neubauten, welche Minergie-A, Minergie-P, SNBS-Hochbau (Stufe Gold) oder die Zielwerte gemäss SIA-Effizienzpfad Energie (nicht erneuerbare Primärenergie und Treibhausgasemissionen) erfüllen, können gefördert werden.
Vorhaben zur Einsparung von Elektrizität werden gefördert, wenn eine Elektrizitätseinsparung von mehr als 3’000 Kilowattstunden pro Jahr ausgewiesen wird. Der Förderbeitrag wird nach der eingesparten Primärenergiemenge berechnet und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (nicht amortisierbare Kosten) beurteilt.
Der Ersatz von elektrisch betriebenen, nicht mehr dem Stand der Energietechnik entsprechenden Geräten des Haushalts und der Haustechnik wird im Rahmen zeitlich befristeter Kampagnen gefördert.
Art. 4a 7 Ausreichende Begründung bei Leerkündigungen
Die Begründung bei Leerkündigungen ist insbesondere dann ausreichend, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darlegt, dass sich das Vorhaben in einer bewohnten Liegenschaft nicht realisieren lässt. Die Begründung einer Leerkündigung oder der Nachweis einer Ersatzwohnung muss zusammen mit dem Antrag auf Förderbeiträge eingereicht werden.
Das Sanierungsvorhaben muss baubewilligungsreif sein.
Bei Leerkündigungen lediglich für Teilsanierungen, etwa für den Ersatz oder den Einbau der Wärmeerzeugung und/oder eine Gebäudehüllensanierung, werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. Davon ausgenommen sind Teilsanierungen mit Leerkündigungen, wenn den Mieterinnen und Mietern eine Ersatzwohnung im vergleichbaren Preissegment angeboten wird.
Art. 5 8 Anlagen zur Abwärmenutzung und Wärmerückgewinnung
Förderberechtigt sind Abwärmenutzung und Wärmerückgewinnung, wo deren Einsatz nicht gesetzlich vorgeschrieben bzw. die Anlage nicht zur
Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Eingefügt durch Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz oder zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten) erforderlich ist.
Es werden Anlagen gefördert, bei denen eine gesamte Primärenergieeinsparung von mehr als 6’000 Kilowattstunden pro Jahr ausgewiesen ist.
Der Beitrag wird aus der eingesparten Primärenergie berechnet. Zusätzlich wird die Wirtschaftlichkeit (nicht amortisierbare Kosten) berücksichtigt.
Art. 6 9 Wärmeverteilinfrastrukturen
Unterstützt werden Bau und Erweiterung von Wärmeverteilnetzen, falls die Wärme (Nutzenergie) vollumfänglich durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme, KVA, Abwasserwärme usw.) oder Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen genutzt wird. individuell festgelegt.
Art. 7 10 Anschlüsse an ein Nah-/Fernwärmenetz
Unterstützt werden Anschlüsse an Wärmenetze für Raumheizung und/oder Warmwasser, falls die Wärme (Nutzenergie) zu mindestens 75 Prozent durch erneuerbare Energien abgedeckt wird (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme, KVA, Abwasserwärme usw.) oder Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen genutzt wird.
Förderberechtigt sind Anschlüsse an neue oder bestehende Wärmenetze, wenn damit Anlagen mit fossilen Energien (Heizöl, Erdgas) oder Elektroheizungen ersetzt werden.
Für bestehende nicht amortisierte Heizanlagen, welche durch den Anschluss an einen Wärmeverbund ersetzt werden, kann ein Desinvestitionsbeitrag ausgerichtet werden.
Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn nach Anschluss an das Wärmenetz keine andere vollwertige zentrale Wärmeerzeugung vorhanden ist.
Der Wärmeliefervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die eine nachträgliche Gebäudehüllensanierung bzw. Erstellung einer Solaranlage erschweren oder verunmöglichen.
9–10 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
am harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) sowie den aktuellen kantonalen Förderbeiträgen und der Wirtschaftlichkeit des Wärmeanschlusses.
Art. 8 11 Solarthermische Anlagen
Förderberechtigt sind neue Anlagen oder Anlagenerweiterungen auf bestehenden Gebäuden. Ein Ersatzneubau gilt als Neubau. aktuellen kantonalen Förderbeiträgen.
Art. 9 12 Photovoltaische Anlagen
Förderberechtigt sind neue Anlagen sowie Erweiterungen bestehender Anlagen auf oder an Gebäuden und Infrastrukturbauten, wenn Module mit bestandenem Test eines anerkannten Instituts verwendet werden.
Der Förderbeitrag beträgt 20 % der Einmalvergütung gemäss Berechnung KLEIV/GREIV nach Energieförderverordnung des Bundes. Für Anlagen oder Anlagenteile mit spezifischen Eigenschaften können ergänzende Förderbeiträge geleistet werden.
Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen gemäss Bulletin 7/2014 des Eidgenössischen Starkstrominspektorats werden pauschal gefördert.
Der ökologische Mehrwert des ins Netz eingespeisten Stroms muss in der Stadt Luzern verbleiben.
Art. 10 13 Wärmepumpenanlagen
Förderberechtigt sind Wärmepumpen, die in einem bestehenden Gebäude installiert werden. Ein Ersatzneubau gilt als Neubau.
Die Wärmepumpe muss als Hauptheizung des Gebäudes eingesetzt werden und eine bestehende Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung ersetzen. Der Ersatz von Wärmepumpen jeglicher Art wird nicht gefördert.
Förderberechtigt sind ausschliesslich Elektromotor-Wärmepumpen.
Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020. 12–13
Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2026, in Kraft seit 1. Februar 2026.
Wärmepumpen müssen mit 100 Prozent erneuerbarem Strom betrieben werden.
Für bestehende nicht amortisierte Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung, welche durch eine Wärmepumpe ersetzt werden, kann ein Desinvestitionsbeitrag ausgerichtet werden. aktuellen kantonalen Förderbeiträgen und der Wirtschaftlichkeit von Wärmepumpen.
Art. 11 14 Holzfeuerungen
Förderberechtigt sind Holzfeuerungen, die in einem bestehenden Gebäude oder im Rahmen eines Wärmeverbundes installiert werden. Ein Ersatzneubau gilt als Neubau.
Die Anlage bzw. der Holzwärmeverbund muss eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung ersetzen.
Es werden nur automatische Holzfeuerungen mit einer Leistung über 500 Kilowatt (Komfort- oder Prozesswärme bzw. Stromerzeugung) gefördert, die folgende Bedingungen einhalten:
Standort der Anlage in einem bezüglich Vorbelastung mit Feinstaub und Ausbreitungsbedingungen günstig gelegenen Gebiet;
Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubemissionen nach bestem Stand der Technik;
Qualitätslabels und fachgerechte Planung und Betrieb (QM-Holzheizwerke).
aktuellen kantonalen Förderbeiträgen und der Wirtschaftlichkeit der Holzfeuerung. Der Förderbeitrag wird individuell festgelegt.
Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
Art. 12 15 Dezentrale Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
(nicht Photovoltaik)
Die Anlagen werden nur unterstützt, wenn der ökologische Mehrwert auf Stadtgebiet bleibt.
Entscheidet sich die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger nachträglich für eine kostendeckende Lösung (KEV oder Strombörse ausserhalb Stadt), so muss der Förderbeitrag anteilmässig (lineare Abschreibung über 15 Jahre) zurückerstattet werden.
Es müssen die für die Anwendung der Technologie geltenden gesetzlichen und ökologischen Standards eingehalten werden.
Neu errichtete dezentrale Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren Energien werden mit einem individuell festgelegten Beitrag gefördert.
Art. 13 16
Art. 14 Neue zukunftsgerichtete Technologien
Neue zukunftsgerichtete Technologien zur umweltschonenden Energiegewinnung oder -anwendung werden mit einem individuell festgelegten Beitrag gefördert.
Beitragsberechtigt sind Anlagen mit einem innovativen Anlagenkonzept. individuell festgelegt.
Art. 15 Energieeffiziente und stadtgerechte Fahrzeuge und Mobilitätsformen sowie Infrastrukturanlagen
Im Bereich energieeffizienter und stadtgerechter Fahrzeuge und Mobilitätsformen können Massnahmen gefördert werden wie
Infrastrukturanlagen im Bereich Fahrzeugbetankung (Strom, Biogas);
Tankgutschriften (Treibstoff-Upgrade) in Form von Ökostrom, Biogas
Investitionsbeiträge an energieeffiziente und stadtgerechte Fahrzeuge;
Unterstützung von Pilotprojekten;
Kommunikationsmassnahmen im Bereich Mobilität in der 2000-Watt- Gesellschaft.
Der Beitrag wird im Einzelfall festgelegt.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (nur Artikelüberschrift).
Aufgehoben durch Änderung vom 28. Januar 2026, in Kraft seit 1. Februar 2026.
Art. 16 17 Beratung, Ausbildung, Information und Öffentlichkeitsarbeit
Im Bereich Beratung, Ausbildung, Information und Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und 2000-Watt- Gesellschaft können Vorhaben gefördert werden wie:
Beratung/Energie-Coaching zur effizienten und umweltschonenden Gewinnung und Anwendung von Energie;
Förderung des Bewusstseins für graue Energie (Materialien, Konsumgüter);
Ausstellungen, Informations- und Ausbildungsveranstaltungen;
Schullehrgänge und Kurse.
An diesen Vorhaben muss ein öffentliches Interesse vorhanden sein.
Der Beitrag wird im Einzelfall festgelegt.
Art. 17 18 Beiträge an Studien, Konzepte, Pilot- und Demonstrationsanlagen
Studien, Konzepte, Pilot- und Demonstrationsanlagen zur effizienten Energienutzung sowie zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien können aus dem Energiefonds gefördert werden.
Das Vorhaben muss durch eine ausgewiesene Fachperson durchgeführt werden und ein technisches Problem lösen.
Die Machbarkeitsstudie muss folgende Themen beinhalten: technische Machbarkeit, wirtschaftliche Machbarkeit (z. B. Kostenrahmen, Finanzierung), Untersuchung von verschiedenen Varianten mit Auflistung der Vor- und Nachteile (Kosten, Potenziale, Energieflüsse usw.), rechtliche Aspekte (Bewilligungen usw.) sowie das weitere Vorgehen (Empfehlung). Die voraussichtlich produzierte bzw. eingesparte Energie und das voraussichtliche Investitionsvolumen müssen ersichtlich sein. Planungsaufgaben und Offerten gelten nicht als Machbarkeitsstudien.
Es werden maximal 50 Prozent der abgerechneten Kosten des Vorhabens gemäss Abs. 1 finanziert. Der maximale Förderbeitrag beträgt Fr. 20’000.–.
Beiträge werden reduziert, wenn zusätzlich Beiträge Dritter ausbezahlt werden.
Energiekonzepte/Studien im Auftrag der Stadt Luzern können vollständig aus dem Energiefonds finanziert werden.
17–18 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Art. 18 Städtische Kampagnen mit Bezug zu den Themen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und 2000-Watt-Gesellschaft
Städtische Kampagnen mit Bezug zu den Massnahmen in den Aktionsplänen können vollständig aus dem Energiefonds finanziert werden.
Beiträge werden reduziert, wenn zusätzlich Beiträge Dritter ausbezahlt werden.
Art. 19 19 Energiekonzept, Richtplan Energie, Energiestadt-Massnahmenkatalog und Aktionspläne
Folgende Tätigkeiten bzw. Aufwendungen mit Bezug zur effizienten Energienutzung oder zu erneuerbaren Energien können vollständig aus den Mitteln des Energiefonds finanziert werden:
Energiekonzept und Richtplan Energie und daraus resultierende Massnahmen;
Massnahmen aus dem Massnahmenkatalog Energiestadt (inkl. energiepolitisches Vierjahresprogramm);
Aktionspläne und daraus resultierende Massnahmen;
Mitgliederbeitrag an den Trägerverein Energiestadt und den European Energy Award sowie die dazugehörigen Re-Zertifizierungskosten;
Mitgliederbeiträge an das europäische Klimabündnis und die Plattform Klimabündnisstädte Schweiz;
Erstellung und Unterhalt von Energie- und Treibhausgasbilanzen, die Beschaffung der notwendigen Grundlagendaten sowie die Nutzung geeigneter Bilanzierungssoftware;
Veranstaltungen im Zusammenhang mit Aktivitäten gemäss lit. a–f.
Für Vorbereitungen und Abklärungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäss Abs. 1 lit. a–c stehen der Geschäftsführung Energiefonds jährlich insgesamt Fr. 40’000.– aus dem Energiefonds zur Verfügung.
Art. 20 Vorhaben, deren Technologien bzw. Erkenntnisse der 2000-Watt-
Gesellschaft dienen
Es werden Vorhaben gefördert, deren Technologien bzw. Erkenntnisse der 2000-Watt-Gesellschaft dienen. individuell festgelegt.
Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2026, in Kraft seit 1. Februar 2026.
III. Besondere Bestimmungen
Art. 21 Beitragsberechnung bei Einsparungen
Sofern kein pauschaler oder individueller Beitrag festgelegt wird, berechnet sich der einmalige Investitionskostenbeitrag aus der gegenüber einer Vergleichsvariante jährlich eingesparten Primärenergie vervielfacht mit dem entsprechenden Basisbeitragssatz.
Art. 22 Erhöhung und Kürzung der Beiträge
Die Fondsverwaltung kann die üblichen Beiträge auf maximal 50 Prozent der nicht amortisierbaren Kosten erhöhen, wenn an der Realisierung des Projekts ein übergeordnetes Interesse besteht.
Pauschalbeiträge können gekürzt werden, wenn Beiträge Dritter gesprochen werden.
Art. 23 Kombination von Massnahmen
Bei einer Kombination von Massnahmen werden die einzelnen Massnahmen entsprechend den vorstehenden Berechnungsmethoden getrennt beurteilt.
IV. Vollzug
Art. 24 20 Ausrichtung der Beiträge
Die Auszahlung zugesprochener Beiträge wird mit der Einreichung der Ausführungsbestätigung sowie der notwendigen Unterlagen geltend gemacht.
Art. 25 Gebühren
Die Prüfung der Beitragsgesuche erfolgt gebührenfrei.
Art. 26 Rückforderung von Beiträgen
Der Zinssatz für zurückgeforderte Beiträge entspricht dem zum Zeitpunkt der Rückforderung gültigen Ausgleichszins für verspätete Zahlungen für Staatssteuern.
Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
Art. 27 21 Projektleitung, Reporting und Controlling
Die Wirksamkeit der Beiträge aus dem Energiefonds wird von der Fondsverwaltung in geeigneter Form zuhanden der für den Umweltschutz zuständigen Direktion ausgewiesen.
Für die Überwachung der unterstützten Vorhaben kann die Fondsverwaltung eine Projektleitung oder eine Projektbegleitung bestimmen.
Die Projektleitung/Projektbegleitung wird aus dem Energiefonds finanziert.
V. Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Reglement über den Energiefonds der Stadt Luzern vom 23. August 2000 wird aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.22 Luzern, 11. Januar 2012 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 21. Januar 2012.
Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement für eine nachhaltige städtische Energie-, Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energieverordnung) vom 11. Januar 2012 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 14 24.1.18 3.2.18 Art. 27 geändert 1.1.18 329 2. StB 729 27.11.19 7.12.19 Art. 1, Art. 5, geändert 1.1.20 4032 Art. 7–Art. 11,
Art. 13, Art. 17
2. StB 14 18.1.23 28.1.23 Art. 1–3, Art. geändert 1.3.23 218 6–7, Art. 9,
Art. 16, Art.
19, Art. 24
Art. 4a eingefügt
3. StB 285 24.4.24 4.5.24 Art. 1 geändert 1.5.24 1346 4. StB 387 29.5.24 8.6.24 Art. 1 geändert 1.5.24 1719 5. StB 878 11.12.24 28.12.24 Art. 4, Art. 9, geändert 1.1.25 3689 Art. 12, Art. 16, Art. 17 6. StB 63 28.1.26 31.1.26 Art. 9–10, Art. geändert 1.2.26 330 13, Art. 19