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Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes
vom 17.12.2010 (Stand 01.06.2013)
Das Obergericht des Kantons Luzern,1
gestützt auf die §§ 66 Unterabsatz b und 67 Absatz 3 des Personalgesetzes vom 26. Juni 20012,
beschliesst:
1 Wahlen
1.1 Wahlen durch das Kantonsgericht
Art.
1 Leitung der Gruppen
a. Wahlbehörde und Amtsdauer
Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin beziehungsweise den Leiter oder die Leiterin der Gruppe auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Die Amtsperiode ist identisch mit derjenigen der erstinstanzlichen Gerichte.
Der Leiter oder die Leiterin der Gruppe Grundbuch wird auf unbestimmte Zeit gewählt.
Art. 2 b. Wahlvorschlag
Die Gruppen können dem Kantonsgericht einen Vorschlag für die Wahl ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Leiters oder ihrer Leiterin einreichen.
Der Vorschlag ist für das Kantonsgericht nicht bindend.
Art. 3 Weitere Funktionen
Das Kantonsgericht wählt den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch, die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, die stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter sowie die nicht im Sportelsystem tätigen Konkursbeamtinnen und -beamten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalgesetz.
Für die Wahl des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und der stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter steht dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorschlag ist für das Kantonsgericht nicht bindend.
Die im Sportelsystem tätigen Konkursbeamtinnen und -beamten werden vom Kantonsgericht gewählt und abberufen. Die Abberufung erfolgt in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalgesetz.
1.2 Wahlen durch unterstellte Gerichte und Organisationseinheiten
Art. 4 Angestellte
Die dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten wählen ihre übrigen Angestellten.
Die Geschäftsleitung der Gruppe erstinstanzliche Gerichte wählt die Mitarbeitenden der zentralen Einsatzgruppe (Pool).
2 Übrige personalrechtliche Entscheide
Art. 5 Zuständige Behörde
Das Kantonsgericht entscheidet bezüglich der Leiterinnen und Leiter der Gruppen, der Gerichts- und Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten und der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte, der Friedensrichterinnen und -richter, des Präsidenten oder der Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, der stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und der Konkursbeamtinnen und -beamten über
die Einreihung und Festsetzung des Erstlohns,
die Bewilligung von Urlaub von mehr als zwei Monaten,
die Bewilligung von Weiterbildungsbeiträgen von mehr als 2000 Franken,
die Auszahlung von Dienstaltersgeschenken.
Die übrigen personalrechtlichen Entscheide treffen
das Kantonsgericht für den Präsidenten oder die Präsidentin beziehungsweise die Leiterinnen und Leiter der Gruppen und die Konkursbeamtinnen und -beamten,
die Gruppe erstinstanzliche Gerichte für die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter und die Angestellten der Gruppe,
die erstinstanzlichen Gerichte, unter Vorbehalt von Unterabsatz a, für ihre Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter und Angestellten,
die Gruppe Schlichtungsbehörden, unter Vorbehalt von Unterabsatz a, für die Friedensrichterinnen und -richter und den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht,
die Schlichtungsbehörden für ihre Mitglieder und Angestellten,
der Leiter oder die Leiterin Grundbuch für seine oder ihre Angestellten,
die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter für ihre Angestellten,
die Konkursbeamtinnen und -beamten der staatlich geführten Konkursämter für ihre Angestellten.
3 Schlussbestimmungen
Art. 6 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die Delegation der Wahlkompetenz vom 20. Januar 20033 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2010 401