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Vereinbarung über den Vollzug der Schiffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
Nr. 794 Vereinbarung über den Vollzug der Schiffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
vom 27. Januar 1989* (Stand 1. Juli 2003)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975 1, § 2 des Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 2 und § 12 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt vom 7. Mai 1980 3, vereinbaren:
Art. 1 Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt und der darauf beruhenden Vorschriften des Kantons Luzern sowie die Zuständigkeit für die schiffahrtspolizeiliche Überwachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
Art. 2 Sturmwarn- und Rettungsdienst
Der Regierungsrat des Kantons Aargau regelt die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes auch für den luzernischen Teil des Hallwilersees.
Art. 3 Schiffahrtspolizeiliche Überwachung
Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen:
die Aufsicht über den Schiffsverkehr;
die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörde des Kantons Luzern.
* K 1989 2164 und G 1989 350. Diese Vereinbarung wurde vom Bundesrat am 1. November 1989 genehmigt.
SR 747.201
Z III 347 und G VI 123
Aargauische Gesetzessammlung (AGS) Bd. 10 S. 317
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Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche.
Im übrigen ist auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees der Kanton Luzern für den Vollzug der Schiffahrtsvorschriften zuständig.
Art. 4 Anwendbares Recht
Für die Amtshandlungen der Beamten der Kantonspolizei des Kantons Aargau auf luzernischem Gebiet gelten die Verfahrensvorschriften des Kantons Luzern.
Art. 5 Gerichtsstand
Die auf luzernischem Gebiet begangenen Strafhandlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt.
Art. 6 Unterstellung
Die Beamten der Kantonspolizei des Kantons Aargau unterstehen für ihr Dienstverhältnis der Gesetzgebung ihres Kantons. Die Polizeiorgane tragen dessen Uniform, Zeichen und Wappen. Allgemeine Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit der Kantonspolizei des Kantons Aargau auf dem Hallwilersee sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Fühlungnahme mit dem Kanton Luzern zu erlassen.
Art. 7 Amts- und Beamtenhaftung
Für den Schaden, den ein Beamter der Kantonspolizei des Kantons Aargau bei seinem Dienst im Kanton Luzern einem Dritten zufügt, haftet der Kanton Luzern, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamten ein Ersatzanspruch zusteht.
Der Kanton Luzern hat Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Aargau ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Kantons Luzern, wenn es für den Beamten günstiger ist.
Art. 8 Beistandspflicht
Hat sich ein Beamter der Kantonspolizei des Kantons Aargau wegen Handlungen bei seinem Dienst im Kanton Luzern in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Kanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Beamten zusteht.
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Art. 9 Kostenverteilung
Der Kanton Luzern richtet für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Aargau einen jährlichen Pauschalbeitrag von Fr. 2000.– (Indexstand der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik Ende Dezember 1988) aus und übernimmt 15% der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungsdienst. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement 4 des Kantons Luzern und das Departement des Innern des Kantons Aargau legen die Berechnungsgrundlagen und das Abrechnungsverfahren fest. Sie können den Pauschalbetrag der Kostenentwicklung anpassen.
Art. 10 Streitigkeiten
Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen je einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch den Direktor des Bundesamtes für Verkehr bestimmt.
Art. 11 Rücktritt
Die beiden Kantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schiffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees vom 23. März 1981/30. März 1981 5 ist aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Für die vertragschliessenden Parteien Kanton Luzern Kanton Aargau Luzern, 27. Januar 1989 Aarau, 13. März 1989 Im Namen des Regierungsrates Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Bühler Der Landammann: Lareida Der Staatsschreiber: Baumeler Der Staatsschreiber: Sieber
Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
G 1982 27 (SRL Nr. 794)