Merkblatt Besteuerung von Entschädigungen für Feuerbrandschäden im Kanton Luzern
Dienststelle Steuern
Entschädigungen für Feuerbrandschäden Besteuerung von Entschädigungen für Feuerbrandschäden im Kanton Luzern
Die Dienststelle Landwirtschaft (lawa) leistet Entschädigungszahlungen bei Rodung von Kernobstbäumen infolge Feuerbrand. Die Zahlungen umfassen folgende Abgeltungen:
Abgeltung der Rodungskosten
Abgeltung für den Ersatzbaum
Abgeltung für den Ertragsausfall in Obstanlagen
Abgeltung für den Ertragsausfall bei Hochstammbäumen
Die verschiedenen Abgeltungen sind auf den Verfügungen des lawa nicht detailliert ausgewiesen. Deshalb erfolgt die Besteuerung nach folgendem vereinfachten Schema:
Obstanlagen
Zwei Drittel der Zahlung (Rodungskosten und Ersatzbaum) sind in der Steuerperiode der Entstehung des Rechtsanspruchs zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Steuersatz steuerbar.
Das restliche Drittel (Ertragsausfall) wird gemäss § 59 Steuergesetz (StG) bzw. Art. 37 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) besteuert, d.h. Besteuerung ebenfalls zusammen mit dem übrigen Einkommen in der Steuerperiode der Entstehung des Rechtsanspruchs, wobei für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens der Ertragsausfall nur zu einem Drittel berücksichtigt wird.
Hochstammbäume
Zwei Drittel der Zahlung (Rodungskosten und Ersatzbaum) sind in der Steuerperiode der Entstehung des Rechtsanspruchs zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Steuersatz steuerbar.
Das restliche Drittel (Ertragsausfall) wird gemäss § 59 StG/Art. 37 DBG besteuert, d.h. Besteuerung ebenfalls zusammen mit dem übrigen Einkommen in der Steuerperiode der Entstehung des Rechtsanspruchs, wobei für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens der Ertragsausfall nur zu einem Achtel berücksichtigt wird.
Ersatzbeschaffung Obstanlagen Eine Ersatzbeschaffungsrückstellung gemäss § 37 StG ist möglich. Gemäss Luzerner Steuerbuch, Band 2, Weisungen StG § 37 beträgt die ordentliche Ersatzbeschaffungsfrist 2 Jahre. In begründeten Fällen kann die Frist mittels Antrag erstreckt werden.
Verbuchung Der Rechtsanspruch auf die Zahlung entsteht mit der Rodung der befallenen Bäume, weshalb die Zahlung per Rodungsdatum zu verbuchen ist. Die Entschädigungszahlungen und die Aufwendungen (Rodungskosten, Bäume etc.) müssen laufend in einem separaten Buchhaltungs-Konto sichtbar verbucht werden. Detailliert bilanzierte Bäume werden sofort wertberichtigt. Die übrigen Aktiven (Gerüst, Zäune, Hagelnetz) werden ordentlich abgeschrieben. In speziellen Fällen legen Sie bitte Kopien der Schätzungsprotokolle zur Steuererklärung.
Vermögenssteuerwert Obstanlagen Gemäss § 9 Abs. 1a Schatzungsgesetz kann bei wesentlichen Veränderungen der für die Bewertung massgebenden Verhältnisse eine Revisionsschatzung verlangt werden. Hat sich der Real- oder der Ertragswert um weniger als 5% verändert, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Revisionsschatzung (§ 3 Abs. 2 Schatzungsverordnung).
Luzern, 28. August 2007
Weisungen StG § 25 Nr. 5 Ziff. 3.7 DMS 1739033v3