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Band 4: Weisungen SchG

LU guidance 235e78ddd0942ff7883e

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Luzern
Quelle

Band 4: Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Teil 2 - Weisungen SchG - Weisungen Schatzungsgesetz (gültig bis 31.12.2021)

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4Teil 2 -  WeisungenWeisungen Schatzungsgesetz SchG (gültig bis 31.12.2021)

Inhaltsverzeichnis Weisungen SchG Rechtsgrundlagen Weisungen SchG Allgemeine Bestimmungen Weisungen SchG Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten Weisungen SchG Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke mit Bauten Weisungen SchG Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Weisungen SchG Anhang/Tabellen

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Weisungen Schatzungsgesetz Teil 2(gültig -  bis Weisungen 31.12.2021)SchGLuzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG

Weisungen SchG

Inhaltsverzeichnis

Schatzungsgesetz

Schatzungsverordnung

Steuergesetz des Kantons Luzern

Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen

Spruchgebühren im Einspracheverfahren

Neuschatzungsbeschluss 2011 (NL)

Neuschatzungsbeschluss 2007 (NL)

Neuschatzungsbeschluss (NL)

Neuschatzungsbeschluss (L)

Weisungen Verkehrswertschatzung

Neuschatzungsbeschluss 2017 (NL)

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Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister

Sachregister

N

Neuschatzungsbeschluss 1999 (L), I / 9 Neuschatzungsbeschluss 2003 (NL), I / 8 Neuschatzungsbeschluss 2007 (NL), I / 7 Neuschatzungsbeschluss 2011 (NL), I / 6 Neuschatzungsbeschluss 2017 (NL), I / 11

S

Schatzungsgesetz, I / 1 Schatzungsverordnung, I / 2 Spruchgebühren im Einspracheverfahren, I / 5 Steuergesetz des Kantons Luzern (Fokus Schatzungswesen), I / 3

V

Verkehrswertschatzungen von Liegenschaften, I / 10 Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen, I / 4

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Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz; SRL Nr. 626)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Nach diesem Gesetz werden ermittelt:

1. der Katasterwert als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens (§§ 3 - 25); 2. die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu ermittelnden Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars; 3. die folgenden im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Werte: a. der für die Erbteilung massgebende Anrechnungswert der Grundstücke (Art. 617 und 618 ZGB); b. die Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten (Art. 848 ZGB); c. der durchschnittliche Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (Art. 347 ZGB); 4. der Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens, sofern er von einer kantonalen oder kommunalen Behörde verlangt wird. Ausgeschlossen sind Fälle, in denen ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden kann.

§ 2 Begriffsbestimmungen 1 Das Gesetz verwendet zivilrechtliche Begriffe wie Grundeigentum, Grundstück, Bestandteil und Zugehör im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2 Als Bauten gelten alle mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse von Handwerk und Technik, wie namentlich Werke des Hoch- und Tiefbaus. 3 Bei Dauerbauten besteht die Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden; fehlt diese Absicht, so handelt es sich um Fahrnisbauten (Art. 677 ZGB).

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I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

§ 2a Zuständigkeit in den Gemeinden

Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Schatzungswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

II. Katasterschatzung

1. Begriff und Gegenstand

§ 3 Begriff

Der Wert des unbeweglichen Vermögens wird durch eine amtliche Schatzung (Katasterschatzung) festgestellt.

§ 4 Unbewegliches Vermögen 1 Unbewegliches Vermögen sind die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten. Können Dauerbauten sowie nutzbar gemachte Wasserkräfte und Naturvorteile nicht in die Schatzung eines Grundstücks einbezogen werden, so sind sie wie Grundstücke als selbständige Schatzungsgegenstände zu schätzen. 2 Bei besonderen Verhältnissen können Boden und Dauerbauten auch dann getrennt geschätzt werden, wenn diese nach Zivilrecht Bestandteil des Bodens bilden.

§5

aufgehoben

§6

aufgehoben

2. Festsetzung und Abänderung der Katasterwerte

§ 7 Schatzung von Amtes wegen oder auf Antrag 1 Die Katasterschatzung wird unter Vorbehalt von Absatz 2 von Amtes wegen durchgeführt. 2 Nur auf Antrag des Eigentümers oder einer Behörde werden geschätzt:

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

a. unproduktiver Boden; b. Liegenschaften des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Wege und Plätze, Brücken; c. Liegenschaften und Bauten, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Klostergebäude; d. Friedhöfe; e. dem Bahnbetrieb dienende Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; f. militärische Anlagen.

§ 8 Neuschatzung 1 Die Katasterwerte werden laufend nach einer vom Finanzdepartement bestimmten Reihenfolge neu festgesetzt. 2 Jeder Schatzungsgegenstand soll spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten seines Katasterwertes neu geschätzt werden. 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.

§ 9 Revisionsschatzung 1 Der Katasterwert eines Schatzungsgegenstandes ist in folgenden Fällen durch eine Revisionsschatzung neu festzusetzen:

a. bei wesentlicher Veränderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse; b. bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- oder Verkehrswertschatzung. 2 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Revisionsschatzung. 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt, da der Revisionsgrund eingetreten ist.

§ 10 Berichtigung 1 Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung in erheblichem Mass als unrichtig, so ist er neu festzusetzen.

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I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.

§ 11 Allgemeine Anpassung der Katasterwerte 1 Wenn der Wert des unbeweglichen Vermögens sich allgemein wesentlich verändert, können die Katasterwerte ohne Neuschatzung den neuen Verhältnissen angepasst werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, wie weit die einzelnen Katasterwerte den neuen Verhältnissen schon entsprechen. 2 Die allgemeine Anpassung der Katasterwerte erfolgt gestützt auf ein Dekret, das dem fakultativen Referendum unterliegt.

§ 12 Schatzungsverteilung

Werden die Grenzen von Grundstücken durch Teilung, Vereinigung oder sonstwie verändert, ohne dass ein Revisionsgrund eintritt, sind die Katasterwerte der beteiligten Grundstücke auf die neuen Flächen ihrem Wert entsprechend zu verteilen.

3. Bewertungsvorschriften

§ 13

aufgehoben

§ 14 Landwirtschaftliche Grundstücke

a. Begriff 1 Als landwirtschaftlich im Sinn dieses Gesetzes gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. 2 Wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, gilt das Grundstück weiterhin als landwirtschaftlich gemäss Absatz 1.

§ 15

b. Bewertung 1 Der Katasterwert landwirtschaftlicher Grundstücke ist nach dem Ertragswert festzusetzen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

2 Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln.

§ 16 Waldungen 1 Der Katasterwert der Waldungen entspricht dem nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen berechneten Ertragswert. 2 Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. 3 Soweit erforderlich, erlässt der Regierungsrat ergänzende Vorschriften.

§ 17 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

Der Katasterwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke entspricht dem Verkehrs- wert.

§ 18 Verkehrswert 1 Der Verkehrswert eines Schatzungsgegenstandes entspricht dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt. 2 Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise (z.B. Kauf unter Verwandten; Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) sind nicht zu berücksichtigen.

§ 19 Realwert

Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert des Bodens und den Anlagekosten der Bauten und Umgebungsarbeiten, berechnet auf den Zeitpunkt der Schatzung (Zeitbauwert).

§ 20 Ertragswert 1 Der Ertragswert überbauter Grundstücke, die nach § 14 nicht als landwirtschaftlich gelten, entspricht dem kapitalisierten jährlichen Rohertrag. 2 Als Rohertrag gelten die auf längere Zeit erzielbaren Einkünfte ohne Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, der Abschreibungen und der Steuern.

01.01.2023 -5-

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3 Die dem Eigenbedarf des Eigentümers dienenden Nutzungen werden zu einem mittleren Verkehrswert in den massgebenden Rohertrag einbezogen. 4 Der Kapitalisierungssatz ist unter Berücksichtigung der Unterhalts- und Verwaltungs- kosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, der Entwertung und der Steuern festzusetzen.

§ 21

aufgehoben

§ 22 Bauten auf fremdem Boden

Auf fremdem Boden errichtete Bauten werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach den §§ 15 oder 17 geschätzt.

§ 23

aufgehoben

§ 24 Zusammengesetzte Schatzungsgegenstände

Ist ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenartigen Teilen zusammengesetzt oder wird er verschiedenartig genutzt, sind die Teile beziehungsweise die Nutzungen nach den für sie zutreffenden Bewertungsvorschriften zu schätzen.

§ 25 Betriebseinheiten 1 Bilden mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers eine betriebswirtschaftliche Einheit, so sind sie, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, gesamthaft zu schätzen. 2 Der Gesamtwert ist auf die einzelnen Grundstücke ihrem Wert entsprechend zu verteilen.

III. Bundesrechtliche Schatzungen

§ 26 Anwendbares Recht

Auf die bundesrechtlichen Schatzungen (§ 1 Ziff. 2 und 3) finden die Vorschriften über die Katasterschatzung sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts Abweichendes vorschreibt.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

§ 27

aufgehoben

IV. Behörden und Verfahren

1. Behörden

§ 28 Aufsichtsbehörden 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Behördenorganisation, die Bewertung und das Verfahren im Rahmen dieses Gesetzes. 2 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen, die eine in der Regel gleichzeitige Ermittlung der Gebäudeversicherungswerte und der Katasterwerte sicherstellen.

§ 29 Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern besorgt alle Aufgaben im Schatzungswesen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einer andern Behörde oder Amtsstelle übertragen sind. 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern sorgt insbesondere für die einheitliche Anwendung der Bewertungsvorschriften durch die Schatzungsbehör- den.

§ 30 Schatzungsbehörden 1 Der Regierungsrat teilt den Kanton in Schatzungskreise ein. 2 Die Schatzungen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 durch Kommissionen oder Einzelschätzer vorgenommen, die vom Regierungsrat für die Amtsdauer der administrativen Behörden gewählt werden. Die Gemeinde wählt Sachverständige, die bei den Schatzungen mitwirken; wählbar sind auch Mitglieder des Gemeinderates. 3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung auch der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und der Gebäudeversicherung Schatzungsaufgaben übertragen.

§ 31

aufgehoben

01.01.2023 -7-

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2. Verfahren

§ 32 Örtliche Zuständigkeit 1 Örtlich zuständig sind die Gemeinde und die Schatzungsbehörden des Schatzungs- kreises, in welchen der Schatzungsgegenstand gelegen ist. 2 Liegt der Schatzungsgegenstand in mehr als einer Gemeinde oder in mehr als einem Schatzungskreis, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Standort der Wohngebäude, der wichtigsten Bauten oder, wenn solche fehlen, nach der grösseren Fläche. 3 In Zweifelsfällen entscheidet die Steuerverwaltung endgültig über die örtliche Zuständigkeit.

§ 33 Parteien 1 Parteien sind bei der Katasterschatzung der Eigentümer, der Nutzniesser und, soweit sie Einsprache oder Beschwerde erheben, die Gemeinde und die Steuerverwaltung. 2 Bei den bundesrechtlichen Schatzungen bestimmt sich die Parteistellung nach dem Bundesrecht.

§ 34 Auskunftspflicht 1 Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben den am Schatzungsverfah- ren beteiligten Behörden und Amtsstellen auf ihr Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen zu gewähren. Sie können vom Regierungsrat verhalten werden, bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen von sich aus kostenlos zu melden. 2 Die Parteien haben den beteiligten Schatzungsbehörden und Amtsstellen die gewünschten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben auf Verlangen ihre Angaben glaubhaft zu machen und den Augenscheinverhandlungen beizuwohnen.

§ 35 Mitwirkung der Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung stellt der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet ihm die Neubauten und baulichen Veränderungen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

§ 36 Meldung der Revisionsgründe 1 Der Eigentümer hat den Eintritt eines Revisionsgrundes nach § 9 der Gemeinde zu melden, welche die Anzeige mit ihrem Bericht an die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern weiterleitet. 2 Wenn die Gemeinde einen Revisionsgrund feststellt, hat sie ihn von Amtes wegen der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu melden. 3 Die Gemeinde prüft alljährlich, ob alle erforderlichen Revisionsschatzungen durchgeführt wurden, und erstattet hierüber der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern Bericht.

§ 37 Augenschein, rechtliches Gehör 1 Die Schatzungen werden in der Regel aufgrund eines Augenscheins vorgenommen. 2 Die Parteien sind berechtigt, sich zur Schatzung zu äussern und am Augenschein teilzunehmen.

§ 38 Eröffnung des Schatzungsverfahrens 1 Die Katasterschatzung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag, die übrigen Schatzungen werden auf Antrag vorgenommen. 2 Das Begehren um Vornahme einer Schatzung ist schriftlich bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen. Vorbehalten bleibt § 36 Absatz 1. 3 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schatzung erfüllt, so beauftragt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die zuständige Behörde mit der Schatzung oder führt diese nach § 30 Absatz 3 selber durch. Die Parteien erhalten ein Doppel des Schatzungsauftrages.

§ 39

aufgehoben

§ 40

aufgehoben

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I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

§ 41

aufgehoben

§ 42 Rechtsmittel 1 Gegen den Entscheid der Schatzungsbehörde ist die Einsprache und gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Ausgenommen sind Fälle des § 1 Ziffer 4. 2 In Beschwerdefällen steht dem Verwaltungsgericht auch die Ermessenskontrolle zu.

§ 43

aufgehoben

§ 44

aufgehoben

§ 45 Grundlage für die Pfandhaftverteilung 1 Die Gemeinde ist zuständig für die Aufteilung des Katasterwertes zuhanden des Grundbuchamtes bei Teilverkauf oder Zerstückelung eines Grundstücks gemäss Artikel 833 Absatz 1 ZGB. 2 Eigentümer, Nutzniesser und die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern können gegen die Schatzungsverteilung Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. 3 Die Gemeinde kann die Schatzungsverteilung der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übertragen. In diesem Fall ist die Gemeinde einsprache- und beschwerdeberechtigt.

§ 46 Öffentlichkeit der Schatzungsakten 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Gemeinden erteilen auf Verlangen Auskunft über den geltenden Kataster- oder Schätzungswert eines näher zu bezeichnenden Schatzungsgegenstandes. 2 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Abteilung Immo- bilienbewertung der Dienststelle Steuern das Schatzungsprotokoll eines näher zu bezeichnenden Schatzungsgegenstandes einsehen oder eine Abschrift verlangen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer und seinen Bevollmächtigten zu.

- 10 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

V. Gebühren und Schatzungskosten

§ 47 Gebührenpflicht 1 Die Katasterschatzung ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen für den Eigentümer gebührenfrei. 2 Der Eigentümer hat für die Katasterschatzung eine Gebühr zu entrichten:

a. wenn seine Anträge im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise abgewiesen werden oder wenn er die angefochtene Schatzung anerkennt; b. wenn auf sein Begehren die Schatzung in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt wird; c. wenn gestützt auf § 7 Absatz 2 auf sein Begehren der Katasterwert festgesetzt wird. 3 Die Parteien haben für Schatzungen nach Zivilgesetzbuch und dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (§ 1 Ziff. 2 und 3 sowie § 45) eine Gebühr zu entrichten, desgleichen die gesuchstellende Behörde für Verkehrswertschatzungen (§ 1 Ziff. 4). 4 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Gemeinden erheben für Auskünfte, Gewährung von Akteneinsicht und Auszüge eine Gebühr.

§ 48 Gebührentarif und Gebührenbezug 1 Die Spruchgebühren im Schatzungsverfahren betragen:

a. für Katasterschatzungen im beschleunigten Verfahren CHF 120.– bis CHF 2’500.–; b. für die Ermittlung der Schatzungswerte nach Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht CHF 200.– bis maximal 1,875 Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes; c. für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch CHF 300.– bis maximal 1,875 Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes. Befinden sich mehrere Gebäude auf einem Grundstück, kann die Spruchgebühr für jedes zusätzliche Gebäude um höchstens 25 Prozent erhöht werden. 2 Die Spruchgebühren im Einspracheverfahren betragen:

a. für Katasterschatzungen CHF 50.– bis CHF 500.–;

01.01.2023 - 11 -

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

b. für Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr; c. für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr. 3 Die Spruchgebühren gemäss Absatz 2b und c können im Einzelfall je nach Arbeitsaufwand um höchstens 25 Prozent erhöht oder herabgesetzt werden. 4 Alle Gebühren, ausgenommen die in § 47 Absatz 4 vorgesehenen Gebühren der Gemeinden, fallen in die Staatskasse. 5 Näheres regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Er ist insbesondere befugt, die Ansätze gemäss den Absätzen 1 und 2 der Geldwertveränderung anzupassen.

§ 49 Kostenverteilung zwischen Staat und Gemeinden 1 Von den Kosten der Katasterschatzung tragen die Gemeinden neben ihren Aufwendungen auch die Aufwendungen für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen. 2 Der Staat trägt alle übrigen Kosten des Schatzungswesens.

VI. Einführungs- und Schlussbestimmungen

§ 50

aufgehoben

§ 51 Abänderung des Gesetzes betreffend Einführung des ZGB 1 § 105 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern vom 21. März 1911 wird aufgehoben. 2 § 84 dieses Gesetzes soll lauten: 1 In jedem Amt besteht eine Kommission für bäuerliches Erbrecht mit folgenden Befugnissen:

1. Bestimmung des Übernehmers eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinn

des Artikels 621 ZGB;

2. Entscheid über die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und Bestimmung des

Übernehmers im Sinn des Artikels 621ter ZGB;

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

3. Entscheid über die Zuweisung, Veräusserung oder Abtrennung von

Nebengewerben im Sinn des Artikels 625 ZGB. 2 Die Entscheide der Kommission können innert 30 Tagen durch Klage beim ordentlichen Richter angefochten werden. Ein Sühneversuch findet nicht statt. 3 Die in den Artikeln 347, 617 - 620 und 625 ZGB vorgesehenen Schatzungen werden nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes durchgeführt. 3 § 85 dieses Gesetzes soll lauten: 1 Die Kommissionen für bäuerliches Erbrecht verhandeln und entscheiden in Dreierbesetzung. 2 Das Obergericht wählt für die Amtsdauer der gerichtlichen Behörden den Präsiden- ten, ein ständiges Mitglied und zwei Ersatzmänner. 3 Das dritte Mitglied wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat jener Gemeinde ernannt, in der das landwirtschaftliche Gewerbe gelegen ist. 4 Das Obergericht regelt das Verfahren durch Verordnung.

§ 52

aufgehoben

§ 53 Inkrafttreten 1 Die Absätze 2 - 5 von § 50 des Gesetzes treten auf den 1. September 1961 in Kraft, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 1962. 2 Das Gesetz ist zu veröffentlichen.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 21. Juni 1988

Die aufgrund des bisherigen Rechts festgesetzten Katasterwerte bleiben in Kraft, bis sie nach den Vorschriften des geänderten Gesetzes neu festgelegt werden.

01.01.2023 - 13 -

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

- 14 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsverordnung; SRL Nr. 627)

I. Katasterschatzung

1. Schatzungsgegenstand

§ 1 Bauten und Naturvorteile auf fremdem Boden 1 Dauerbauten sowie Wasserkräfte und Naturvorteile, die auf fremdem Boden gestützt auf selbständige und dauernde, als Grundstücke eingetragene Bau- und Quellenrechte errichtet oder genutzt werden, sind als selbständige Grundstücke zu schätzen. 2 Beruhen solche Dauerbauten, Wasserkräfte und Naturvorteile auf Grunddienstbar- keiten (Überbau, usw.), so sind sie in die Schatzung der berechtigten Grundstücke einzubeziehen. 3 Als selbständige Gegenstände sind sie zu schätzen, wenn sie sich auf persönliche, nicht als Grundstücke eingetragene Dienstbarkeiten oder auf obligatorische Ver- einbarungen (§ 4 Abs. 2 SchG) abstützen. Kleinbauten werden nur auf Antrag als selbständige Gegenstände geschätzt.

§ 2 Rechte und Lasten 1 Rechte und Lasten aufgrund des zivilen und öffentlichen Rechtes sind unter Vorbehalt von Absatz 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie für den Wert der Grundstücke von Bedeutung sind. 2 Nicht zu berücksichtigen sind:

a. Personaldienstbarkeiten und -grundlasten wie Nutzniessungs-, Wohn- und Schleissrechte, b. im Grundbuch vorgemerkte persönliche Rechte (Art. 959 ZGB), c. Grundpfandrechte.

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I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2. Revisionsschatzung

§ 3 Voraussetzungen der Revisionsschatzung 1 Revisionsgründe gemäss § 9 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes sind insbesondere:

a. Meliorationen, Güterzusammenlegungen, Entwässerungen, Aufforstungen, Rodungen, Verbauungen, natürliche Erdbewegungen, b. Errichtung, Ausbau, Umbau oder Abbruch von Dauerbauten, c. Änderung der Erschliessung durch Strassen, Kanalisationen und Leitungen, d. Handänderungen von landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss § 14 des Schatzungsgesetzes zu einem nicht durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert, e. Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung; wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, ist kein Revisionsgrund gegeben, f. Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, sofern diese dadurch in ihrer Gesamtheit eine Wertveränderung erfahren, g. Aufnahme der Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien, Rekultivierungen, h. Begründung oder Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum. 2 Hat sich der Real- oder Ertragswert um weniger als 5 Prozent verändert, ist in der Regel keine Revisionsschatzung vorzunehmen.

§ 4 Umfang der Schatzung 1 Bei der Revisionsschatzung ist der Katasterwert in der Regel von Grund auf neu zu ermitteln. 2 Bei nichtlandwirtschaftlichen Schatzungsgegenständen sind Wertfaktoren aus früheren Schatzungen soweit als möglich zu übernehmen, wenn sich der Real- oder der Ertragswert um weniger als 30 Prozent verändert hat, die bisherige Nutzungsart beibehalten wird und die letzte umfassende Neu- oder Revisionsschatzung weniger als acht Jahre zurückliegt. 3 Bei landwirtschaftlichen Schatzungsgegenständen sind Wertfaktoren aus früheren Schatzungen soweit als möglich zu übernehmen, wenn sich der Ertragswert des Betriebs, zu dem sie gehören, durch den Revisionsgrund um weniger als 30 Prozent verändert hat, die bisherige Nutzungsart beibehalten wird und die letzte umfassende Neu- oder Revisionsschatzung weniger als acht Jahre zurückliegt.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

4 Bei Revisionsschatzungen gemäss den Absätzen 2 und 3 beginnt die Frist von § 8 Absatz 2 SchG nicht neu zu laufen.

3. Bewertung

§ 5 Stichtag

Massgebend für die Bewertung sind die Verhältnisse (Zustand, Nutzung, usw.) im Zeitpunkt, auf den der neue Katasterwert in Kraft zu setzen ist (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 SchG).

§ 6 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

a. Schatzungsgrundsätze 1 Der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke wird nach den anerkannten Regeln der Schatzungstechnik unter Verwendung von pauschalen Bewertungsansät- zen aus Real- und Ertragswert ermittelt. 2 Unüberbaute Grundstücke oder Grundstücke mit öffentlichen, gewerblichen oder industriellen Bauten, deren Ertragswert nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwertes zu schätzen. 3 Dabei sind die Weisungen der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern, die vom Finanzdepartement zu genehmigen sind, zu beachten.

§7

b. Verkehrswert des Bodens 1 Der Verkehrswert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten ist aufgrund von Vergleichspreisen und -werten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag (§ 5) unter Berücksichtigung der Ortsplanung festzulegen. 2 Der Verkehrswert des Bodens nichtlandwirtschaftlicher Grundstück mit Bauten wird sinngemäss nach Absatz 1 geschätzt. Fehlen vergleichbare Preise und Werte, wird der Bodenwert nach der Lageklassenmethode ermittelt. 3 Steht der nach Absatz 2 festgestellte Bodenwert in einem offenbaren Missverhältnis zum Verkehrswert des Bodens, den das Grundstück in unüberbautem Zustand aufweisen würde (z.B. Abbruchobjekt), ist der Bodenwert nach Absatz 1 zu ermitteln, wobei die Abbruchkosten von Bauten in Abzug zu bringen sind.

01.01.2023 -3-

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

§8

c. Kleinbauten unter CHF 5’000.–

Bei der Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (§§ 17 - 20 SchG) fallen Kleinbauten, deren Neubauwert gemäss Gebäudeschatzung gesamthaft weniger als CHF 5’000.– beträgt, ausser Betracht.

§9

d. Kleinbauten von CHF 5’000.– bis CHF 50’000.–

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke mit Kleinbauten, deren Neubauwert gemäss Gebäudeschatzung gesamthaft CHF 5’000.– bis CHF 50’000.– beträgt, sind in der Regel nach dem Realwert (§ 19 SchG) zu schätzen.

§ 9 bis

§ 10 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 1 Der Ertragswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§§ 15 und 16 SchG) wird gemäss der Verordnung des Bundesrates über das bäuerliche Bodenrecht vom

4. Oktober 1993 und der dazugehörigen Schätzungsanleitung des Bundesrates in

der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2 Bei der Ermittlung des Ertragswertes forstwirtschaftlicher Grundstücke, die im Eigentum juristischer Personen stehen, ist zusätzlich deren Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen; der Mindestertragswert pro Hektare beträgt CHF 100.–.

§ 11 Bauten auf fremdem Boden 1 Dauerbauten auf fremdem Boden (§ 1) sind ohne den Wert des von ihnen beanspruchten Bodens nach der auf sie anwendbaren Bewertungsvorschrift (§ 15 oder § 17 SchG) zu schätzen. 2 Der Wert des beanspruchten Bodens ist nach § 7 Absatz 1 dieser Verordnung zu schätzen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

§ 11 bis

II. Organisation

§ 12

Jede Gemeinde bildet einen Schatzungskreis (§ 30 Abs. 1 SchG).

§ 13 Erstinstanzliche Schatzungsbehörden

Erstinstanzliche Schatzungsbehörden für die Ermittlung der im Schatzungsgesetz vorgesehenen Werte sind:

a. die Schätzer, b. die Schatzungsobmänner, c. die Schatzungskommissionen, d. die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern

§ 14 Sachverständige der Gemeinden

Jede Gemeinde ernennt für die landwirtschaftlichen und die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke mindestens je einen Sachverständigen (§ 30 Abs. 2 SchG).

§ 15 Schätzer

a. Ernennung, Zuteilung 1 Die Schätzer werden vom Regierungsrat für die Amtsdauer der administrativen Behörden ernannt. 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern teilt jedem Schatzungs- kreis (§ 12) die für die Schatzung der landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftli- chen Grundstücke notwendigen Schätzer zu. 3 Bei der Zuteilung ist eine gleichmässige Belastung und ein rationeller Einsatz der Schätzer anzustreben.

§ 16

b. Zuständigkeit

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I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1 Der Schätzer ist zuständig für die Ermittlung des Katasterwertes bei Neuschatzungen (§ 1 Ziff. 1, § 8 SchG) und Revisionsschatzungen (§ 9 SchG), sofern nicht die Schatzungskommission oder die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zuständig sind. 2 Dem Schätzer steht bei den Schatzungen ein Sachverständiger der Gemeinde (§

  1. 14) beratend zur Seite.

§ 16 bis Schatzungsobmänner 1 Das Finanzdepartement ernennt aus dem Kreis der Schätzer die Schatzungsob- männer. 2 Die Schatzungsobmänner koordinieren zusätzlich die Katasterschatzungen in den zugeteilten Kreisen und erledigen die ihnen von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zugewiesenen Aufgaben.

§ 17 Schatzungskommissionen

a. Zusammensetzung 1 Die Schatzungskommissionen werden von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern von Fall zu Fall zusammengesetzt. 2 In der Regel bestehen die Schatzungskommissionen aus einem Beamten der Abtei- lung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern oder einem Schatzungsobmann als Präsident sowie einem Schätzer und einem Gemeindesachverständigen als Mitgliedern.

§ 18

b. Zuständigkeit 1 Die Schatzungskommission ist zuständig für die Ermittlung:

a. des für die Erbteilung massgebenden Anrechnungswertes der Grundstücke (§ 1 Ziff. 3a SchG), b. der Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars (§ 1 Ziff. 2 SchG) gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993, c. des durchschnittlichen Jahresertrags eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (§ 1 Ziff. 3c SchG).

Unterabsatz d aufgehoben

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

2 Die Schatzungskommission kann ferner im Einzelfall von der Abteilung Immo- bilienbewertung der Dienststelle Steuern für die Ermittlung des Katasterwertes eingesetzt werden, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich oder Gegenstände von ausserordentlich hohem Wert zu schätzen sind.

§ 19 Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern ist gemäss § 30 Absatz 3 des Schatzungsgesetzes zuständig für die Ermittlung:

a. des Katasterwertes im beschleunigten Verfahren (§ 47 Abs. 2b SchG), b. des Katasterwertes bei Neu- und Revisionsschatzungen, sofern sich der neue Katasterwert aufgrund der Akten feststellen lässt, c. des Katasterwertes bei Berichtigungen (§ 10 SchG),

Unterabsatz d aufgehoben

e. der Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten (§ 1 Ziff. 3b SchG). 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern kann auch Kataster- werte im ordentlichen Verfahren ermitteln. 3 Der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern steht bei der Durch- führung eines Augenscheins ein Sachverständiger der Gemeinde beratend zur Seite.

§ 20

aufgehoben

§ 21 Ausstand, Stellvertretung 1 Schätzer, Schatzungsobmänner, Mitglieder von Schatzungskommissionen, Ange- stellte der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern, Gemeindesach- verständige sowie andere zu den Schatzungen beigezogene Sachverständige haben nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 in Ausstand zu treten. 2 Bei Ausstand oder Verhinderung ordnet die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern oder der Schatzungsobmann die notwendige Stellvertretung an.

01.01.2023 -7-

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

§ 22 Schweigepflicht

Alle Personen, die in amtlicher Eigenschaft an Schatzungen teilnehmen, haben über die dabei gemachten Wahrnehmungen gegenüber Dritter Stillschweigen zu bewahren.

§ 23

aufgehoben

III. Verfahren bei der Katasterschatzung

§ 24 Eröffnung des Schatzungsverfahrens

Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet das Schat- zungsverfahren durch Zustellung des Schatzungsauftrags an die Schatzungsbehörde und die Parteien.

§ 25 Schatzungsauftrag

Im Schatzungsauftrag sind anzugeben:

a. die Art der vorzunehmenden Schatzung (Neuschatzung, Revisionsschatzung, Berichtigung), b. der Schatzungsgegenstand, c. die beauftragte Schatzungsbehörde unter Hinweis auf das Recht, innert fünf Tagen seit Zustellung des Schatzungsauftrags der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss § 21 Absatz 1 zu melden, d. der Zeitpunkt, auf den der neue Katasterwert in Kraft tritt (§§ 8 - 10 SchG).

§ 26 Augenschein 1 Die Schatzungsbehörde, bei Kommissionen deren Präsident, hat den Zeitpunkt eines Augenscheins den Parteien rechtzeitig mitzuteilen unter Hinweis auf ihr Recht, daran teilzunehmen. 2 aufgehoben

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

§ 27 Protokoll 1 Die Schatzungsbehörde hat über die Schatzung auf amtlichem Formular ein Protokoll aufzunehmen, das die Nachprüfung des Schatzungsergebnisses erlaubt. 2 Das Protokoll ist mit den übrigen Akten unverzüglich der Abteilung Immobilienbewer- tung der Dienststelle Steuern zuzustellen, sofern dieses nicht selbst die Schatzung vorgenommen hat.

§ 28 Schatzungsentscheid 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet den Parteien und der Gemeinde das Ergebnis der Schatzung in einem schriftlichen Entscheid. 2 Der Entscheid enthält den Katasterwert, das Datum seiner Inkraftsetzung, den Grund seiner Änderung, das Datum des Entscheids und seines Versands sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Zudem ist auf das Recht zur Akteneinsicht gemäss § 32 hinzuweisen.

§ 29 Einsprache 1 Die Einsprache ist schriftlich, begründet und mit einem Antrag versehen bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen. 2 Sofern die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern nicht selbst die Schatzung vorgenommen hat, übermittelt es die Einsprache der zuständigen Schatzungsbehörde zur Behandlung.

§ 30 Einspracheverfahren 1 Bei der Behandlung der Einsprache wirkt ein Angestellter der Abteilung Immo- bilienbewertung der Dienststelle Steuern oder ein Schatzungsobmann beratend mit. 2 Im übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Schatzungsverfahren (§§ 26 und 27).

§ 31 Eröffnung des Einspracheentscheids 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet den Parteien und der Gemeinde den Einspracheentscheid der Schatzungsbehörde. 2 Im Entscheid ist auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 32) und das Beschwerderecht hinzuweisen.

01.01.2023 -9-

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3 Wenn der Einsprecher die angefochtene Schatzung unterschriftlich anerkennt, erklärt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Einsprache als erledigt und macht hievon den Parteien und der Gemeinde Mitteilung.

§ 32 Akteneinsicht 1 Die Parteien können bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Schatzungsakten jederzeit einsehen oder Kopien derselben verlangen. 2 aufgehoben

§ 33 Zustellung an die Parteien

Für die Zustellung von Schatzungsaufträgen, Mitteilungen und Entscheiden an die Parteien kann die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Mithilfe der Gemeinden in Anspruch nehmen.

§ 34 Beschleunigte Revisionsschatzung 1 Die Parteien können bei der Anzeige eines Revisionsgrunds (§ 36 Abs. 1 SchG) die Revisionsschatzung im beschleunigten Verfahren verlangen (§ 47 Abs. 2b SchG). 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern erledigt solche Schatzungen unter Zuerkennung zeitlicher Priorität.

§ 35

aufgehoben

IV. Nachführung der Katasterschatzungsakten

§ 36 Meldung

a. Mutationen 1 Die Grundbuchämter bzw. Hypothekarkanzleien melden der Abteilung Immobili- enbewertung der Dienststelle Steuern auf amtlichem Formular alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen (Art. 85 - 97 Grund- buchverordnung vom 22. Februar 1910) sowie die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

2 Die Nachführungsgeometer haben der Abteilung Immobilienbewertung der Dienst- stelle Steuern auf Kosten des Auftraggebers ein Doppel der Mutationspläne unter Angabe der Kulturarten und ihrer Masse zuzustellen.

§ 37

aufgehoben

§ 38

b. Schatzungsentscheide

Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern meldet den Grundbuch- ämtern bzw. den Hypothekarkanzleien die rechtskräftigen Schatzungsentscheide von Neu- und Revisionsschatzungen, von Berichtigungen sowie Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.

§ 39

c. Schatzungsaufteilungen 1 Die Gemeinden melden den Grundbuchämtern die gemäss § 45 SchG vorgenom- menen Schatzungsaufteilungen. 2 Soweit diese Aufgabe der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übertragen worden ist (§ 45 Abs. 3 SchG), obliegt dieser die Meldepflicht.

§ 40 Aufbewahren der Schatzungsakten 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bewahrt sämtliche Schatzungsakten auf. 2 Die Gemeinden haben für ihre Gemeinde die in Kraft stehenden Schatzungsent- scheide und -verteilungen in übersichtlicher Anordnung aufzubewahren.

V. Schlussbestimmungen

§ 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmun- gen aufgehoben, insbesondere:

01.01.2023 - 11 -

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1. Verordnung über die Neuschatzung der Grundstücke vom 16. Juli 1953,

2. Verordnung über die Revisionsschatzung der Grundstücke vom 21. Juni 1957,

3. Verordnung über die amtliche Schätzung für die Errichtung von Gülten vom 20.

Mai 1947,

4. Verordnung über die Abänderung der Katasterwerte nach § 50 des

Schatzungsgesetzes vom 12. Oktober 1961,

5. Beschluss betreffend Vornahme der Kataster-Revisionsschatzungen und die

Aufteilung der Katasterschatzungen bei Handänderungen nach Inkrafttreten der Verordnung über die Neuschatzung der Grundstücke vom 16. Juli 1953, vom 30. Oktober 1953,

6. Beschluss über die Organisation des Schatzungswesens vom 4. Januar 1962,

7. Beschluss über die Schatzung von Fahrnis- und Reversbauten vom 20. Oktober

1958.

§ 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1967 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 30. Mai 1989

Bei Verfahren nach dem Schatzungsgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 1988 gilt das bisherige Recht.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/3

Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) Im kantonalen Steuergesetz ist die Katasterschatzung in folgenden Bestimmungen von Bedeutung:

§ 28 Unbewegliches Vermögen 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen, d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Der Mietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung der Eigentumsbildung und der Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Er beträgt 70 Prozent der mittleren Marktmiete. Die mittlere Marktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre. 3 Der Mietwert wird auf den Beginn jeder Steuerperiode durch den Regierungsrat an die aktuellen Verhältnisse angepasst. Dabei ist die unterschiedliche Mietzinsentwicklung je nach regionaler Lage und Alter der Objekte zu berücksichtigen. 4 Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, wird auf Antrag angemessen herabgesetzt, wenn er im Verhältnis zu den Mitteln, die den steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen, auf Dauer zu einer übermässigen Belastung führt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 43 Steuerobjekt 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen. 2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet. 3 Bei Anteilen an Anlagefonds gemäss § 63 Absatz 2 ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.

01.01.2023 -1-

I/3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

§ 48 Unbewegliches Vermögen 1 Das unbewegliche Vermögen wird nach dem Steuerwert besteuert. 2 Der Steuerwert entspricht

a. 75 Prozent des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn gemäss Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist, b. dem Katasterwert in den übrigen Fällen. 3 Sind im massgebenden Bemessungszeitpunkt (§ 55) Investitionen getätigt, für die noch keine Katasterschatzung vorliegt, sind diese mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Sinn von Absatz 2a sind sie mit 75 Prozent ihres Wertes zu berücksichtigen. Steht eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung in Aussicht, sind die Investitionen mit einem Drittel ihres Wertes zu erfassen.

§ 70 Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit

a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b. der Kanton und seine Anstalten unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, c. die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern für ihr Einkommen und Vermögen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, d. die Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen, soweit es kirchlichen Zwecken dient, e. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, f. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, nach Massgabe des Bundesrechts, g. die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach Massgabe des Bundesrechts,

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/3

h. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden, i. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, j. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts, k. konzessionierte Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben, l. die im Grossen Rat vertretenen politischen Parteien. 2 Der Kanton Luzern, die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeinde- verbände entrichten die Gewinnsteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen. 3 Der Kanton Luzern, die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeinde- verbände entrichten eine Kapitalsteuer vom Reinvermögen ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen.

§ 95 Minimalsteuer 1 Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 1 Promille des Steuerwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die sich nach den §§ 72 - 94 sich ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode. 2 Von der Minimalsteuer gemäss Absatz 1 sind ausgenommen:

a. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss den Artikeln 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes erfüllen,

01.01.2023 -3-

I/3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

b. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, auf denen sich zur Hauptsache der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens der Eigentümerin oder einer diese beherrschenden natürlichen oder juristischen Personen abwickelt, sofern letztere mindestens einen Viertel des Steuerwertes des Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat. Die blosse Verwaltung und Nutzung des Grundstücks als Kapitalanlage oder der Handel damit gelten nicht als Betrieb.

§ 241 Liegenschaftssteuer

Die Einwohnergemeinden erheben ausser den in Spezialgesetzen vorgesehenen Steuern und Abgaben auf den in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftssteuer.

§ 242 Steuerpflicht 1 Die Liegenschaftssteuer ist jährlich von allen natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die am 1. Januar Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzniesserinnen oder Nutzniesser eines Grundstücks sind. 2 Ist die gemäss Absatz 1 steuerpflichtige Person nur beschränkt steuerpflichtig oder endet ihre unbeschränkte Steuerpflicht während des Jahres und wird das Eigentum oder die Nutzniessung nach dem 1. Januar auf eine andere Person übertragen, ist die Liegenschaftssteuer je anteilsmässig zu entrichten. Massgebend ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Veräusserungsvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend. 3 Bei Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind die einzelnen Teilhaberinnen und Teilhaber im Verhältnis ihrer Anteilsberechtigung am Grundstück steuerpflichtig. Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie die Erbengemein- schaften im Sinne von § 17 Absatz 2 haften neben den Teilhaberinnen und Teilhabern solidarisch für die Liegenschaftssteuer.

§ 243 Steuerbefreiung

Von der Liegenschaftssteuer sind nur befreit

a. die Grundstücke des Bundes, soweit das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, b. die Grundstücke des Kantons und seiner Anstalten, soweit sie zu dem gemäss § 70 Absatz 1b steuerbefreiten Vermögen gehören,

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/3

c. die Grundstücke der Einwohner-, der Bürger- und der Kirchgemeinden sowie der Gemeindeverbände, soweit sie zu dem gemäss § 70 Absatz 1c und d steuerbefreiten Vermögen gehören, d. die Grundstücke der gemäss § 70 Absatz 1h und i von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen, soweit sie ausschliesslich den steuerbefreiten Zwecken gewidmet sind.

§ 244 Steuerberechnung 1 Die Liegenschaftssteuer beträgt 0,5 Promille des Steuerwertes gemäss § 48. 2 Der Ertrag fällt zur einen Hälfte der Einwohnergemeinde und zur anderen Hälfte dem Staat zu.

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I/3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

I/4

Verordnung über die Gebühren im

Schatzungswesen (SRL Nr. 686)

I. Spruchgebühren

1. Schatzungsverfahren

§ 1 Katasterschatzung auf Antrag

1

Wird der Katasterwert auf Begehren des Eigentümers im beschleunigten Verfahren

festgelegt, beträgt die Gebühr

bei einem Katasterwert

bis

CHF

250’000.–

CHF 175.–

bis

CHF

500’000.–

CHF 230.–

bis

CHF

1’200’000.–

CHF 345.–

über

CHF

1’200’000.–

0,3‰ des Katasterwertes, max. CHF 2’850.–

2

Die Gebühren gemäss Absatz 1 können im Einzelfall bei überdurchschnittlichem

Arbeitsaufwand bis höchstens 25% erhöht werden.

3

Wird der Katasterwert gestützt auf § 7 Absatz 2 des Schatzungsgesetzes vom 27.

Juni 1961 festgelegt, beträgt die Gebühr bei einem Katasterwert

bis

CHF

250’000.–

CHF 300.–

bis

CHF

500’000.–

CHF 650.–

bis

CHF

750’000.–

CHF 800.–

bis

CHF

1’000’000.–

CHF 950.–

bis

CHF

1’500’000.–

CHF 1’200.–

bis

CHF

2’000’000.–

CHF 1’400.–

bis

CHF

3’000’000.–

CHF 1’700.–

bis

CHF

4’000’000.–

CHF 2’050.–

bis

CHF

5’000’000.–

CHF 2’550.–

bis

CHF

8’400’000.–

CHF 3’150.–

über

CHF

8’400’000.–

0,4‰ des Katasterwertes

§ 2 Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche

Bodenrecht

1

Für die Ermittlung der Schatzungswerte nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche

Bodenrecht vom 4. Oktober 1991

beträgt die Gebühr CHF 220.– bis maximal 1,875

Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes.

01.01.2023

-1-

I/4

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2

Für das Erheben und das Bereitstellen von Daten

für die Bodenrechtskommission

(§ 109

Abs. 2 Kantonale Landwirtschaftsverordnung), für andere Dienststellen oder

für Gerichte bezieht die Abteilung Immobiienbewertung der Dienststelle Steuern eine

Gebühr. Diese wird nach den Vorschriften von § 8

Absatz 1 a-c und e berechnet.

§ 3 Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1

Für Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezem- ber 1907 beträgt die Spruchgebühr bei einem in diesem Verfahren ermittelten Anrechnungswert je Grundstück oder landwirtschaftliches Gewerbe

bis

CHF

250’000.–

CHF

400.–

bis

CHF

500’000.–

CHF

850.–

bis

CHF

750’000.–

CHF

1’050.–

bis

CHF

1’000’000.–

CHF

1’250.–

bis

CHF

1’500’000.–

CHF

1’600.–

bis

CHF

2’000’000.–

CHF

1’900.–

bis

CHF

3’000’000.–

CHF

2’350.–

bis

CHF

4’000’000.–

CHF

2’750.–

bis

CHF

5’000’000.–

CHF

3’400.–

bis

CHF

8’400’000.–

CHF

4’250.–

über

CHF

8’400’000.–

0,5 ‰

2

Die Gebühren gemäss Absatz 1 können im Einzelfall bei überdurchschnittlichem

Arbeitsaufwand

bis höchstens um 25%, jedoch nicht über 1,875 ‰ des ermittelten

Anrechnungswertes erhöht werden.

3

Sind mehrere Gebäude auf einem Grundstück, kann

sich die Spruchgebühr für jedes

zusätzliche Gebäude bis höchstens um 25% erhöhen.

4

Für Schatzungen als Grundlage

für die Pfandhaftverteilung

nach § 45 des

Schatzungsgesetzes beträgt die

Spruchgebühr 0,5 ‰ des Katasterwertes, mindestens

aber CHF 350.–.

§ 3a Verkehrswertschatzungen

Die Gebühr für

Verkehrswertschatzungen im Sinn von § 1 Ziff. 4 SchG bemisst sich

nach §

3.

-2-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/4

2. Einspracheverfahren

§ 4 Abweisung der Einsprache 1 Bei Abweisung von Einsprachen betragen die Spruchgebühren

a. für Katasterschatzungen CHF 60.– bis CHF 560.–; b. für Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 2); c. für Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Hälfte der für die Ermittlung des Anrechnungswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 3); d. für Verkehrswertschatzungen die Hälfte der für die Ermittlung des Verkehrswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 3a). 2 Die Spruchgebühren gemäss Absatz 1b - d können im Einzelfall je nach Arbeitsauf- wand höchstens um 25 Prozent erhöht oder herabgesetzt werden.

§ 5 Teilweise Abweisung

Bei teilweiser Abweisung der Einsprache wird die Spruchgebühr gemäss § 4 angemessen herabgesetzt.

§ 6 Prozessentscheid

Bei nachträglicher Anerkennung der Schatzung wird die Spruchgebühr gemäss § 4 angemessen herabgesetzt.

II. Auslagen

§ 7 Bundesrechtliche Schatzungen 1 Der Kostenpflichtige hat bei bundesrechtlichen Schatzungen neben der Spruchge- bühr die Auslagen zu tragen. 2 Als Auslagen gelten namentlich die Reiseentschädigungen und Verpflegungsver- gütungen an die Funktionäre der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Schätzer, die Gebühren anderer Amtsstellen sowie die Auslagen für Telefongespräche und Porti.

01.01.2023 -3-

I/4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

III. Gebühren für Auskünfte

§ 8 Auskünfte durch die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bezieht für

a. das Erstellen einer Fotokopie CHF 2.30, für jede weitere Fotokopie CHF –.35, b. schriftliche Auskünfte, Ausfertigungen und dergleichen CHF 55.– pro Stunde, c. schriftliche Auskünfte, Amtsberichte, Expertisen und dergleichen, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen, CHF 90.– bis CHF 130.– pro Stunde. 2 Mündliche Auskünfte, die kein Nachschlagen in den Akten erfordern, sowie Akteneinsicht an den Eigentümer werden in der Regel gebührenfrei gewährt.

§ 9 Auskünfte der Gemeindekanzleien

Die Gebühren für Auskünfte der Gemeindekanzleien richten sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 16. Dezember 2006.

IV. Schlussbestimmungen

§ 10 Rechtsverweisung 1 Für die Gebührenerhebung und die Anfechtung von Gebührenrechnungen ist das Gebührengesetz vom 14. September 1993 anzuwenden. 2 Für den Kostenvorschuss und den Kostenerlass gelten die §§ 195 f. und 205 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

§ 11 Aufhebung bestehenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren des Schatzungsamtes vom 16. Mai 1966 aufgehoben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/4

Übergangsbestimmung der Änderung vom 5. Dezember 1995 (G 1995 519)

In hängigen Verfahren, die vor dem 1. Januar 1996 angehoben wurden, richten sich die Gebühren nach bisherigem Recht.

01.01.2023 -5-

I/4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

I/5

Spruchgebühren im Einspracheverfahren

1. Spruchgebühren für Einsprachen gegen

Katasterschatzungen

Gemäss § 4, Abs. 1 lit. a der VO über die Gebühren im Schatzungswesen betragen

die Spruchgebühren bei Abweisung von Einsprachen CHF 60.– bis CHF 560.–.

Die Gebühren können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Katasterwert bis CHF

Aufwand für Studium, Verhandlung, Augenschein, Entwurf

bis 1 Std.

bis 2 Std.

bis 3 Std.

bis 4 Std.

über 4 Std.

50’000.–

60.–

90.–

120.–

150.–

180.–

75’000.–

90.–

120.–

150.–

180.–

210.–

100’000.–

120.–

150.–

180.–

210.–

240.–

200’000.–

150.–

180.–

210.–

240.–

270.–

300’000.–

180.–

210.–

240.–

270.–

300.–

400’000.–

210.–

240.–

270.–

300.–

330.–

600’000.–

240.–

270.–

300.–

330.–

360.–

800’000.–

270.–

300.–

330.–

360.–

390.–

1’000’000.–

300.–

330.–

360.–

390.–

420.–

2’000’000.–

330.–

360.–

390.–

420.–

450.–

3’000’000.–

360.–

390.–

420.–

450.–

480.–

5’000’000.–

390.–

420.–

450.–

480.–

510.–

über 5’000’000.–

420.–

455.–

490.–

525.–

560.–

2. Spruchgebühren für Einsprachen gegen übrige

Schatzungen

Spruchgebühren richten sich nach § 4, Abs. 1 lit. b bis lit.

d der VO über die Gebühren

im Schatzungswesen.

  • Je nach Arbeitsaufwand können sie im Einzelfall bis zu 25% erhöht oder herabgesetzt werden.

01.01.2023

-1-

I/5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3. Gebühren bei teilweiser Abweisung (teilweiser

Gutheissung)

Die nach § 4 festgesetzte Gebühr wird angemessen herabgesetzt. Die Herabsetzung richtet sich nach dem Verhältnis

a. vorgebrachte Begründungen - berücksichtigte Begründungen b. summenmässiger Antrag - summenmässiges Ergebnis

4. Prozessentscheid (Abschreibungsbeschluss)

Bei nachträglicher Anerkennung der Schatzung (in der Regel zufolge Rückzug der Einsprache) wird die Spruchgebühr angemessen herabgesetzt, wobei ein Minimalbetrag von CHF 30.– in Rechnung zu stellen ist. In Fällen, wo dem Schatzungsamt keinerlei Auslagen erwachsen, kann die Spruchgebühr gänzlich erlassen werden.

5. Nichteintreten

Wird eine Einsprache verspätet eingereicht oder nicht innerhalb der behördlichen Frist verbessert, ist darauf nicht einzutreten. Die Spruchgebühr richtet sich nach § 4 der VO, wobei je Arbeitsstunde CHF 50.– in Rechnung gestellt wird.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/6

Neuschatzungsbeschluss (NL) Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:

1. Der Termin für die Neuschatzung gemäss Beschluss vom 19.11.2007 (Ziff. 1 und

  1. 2) wird bis 31.12.2012 verlängert.

2. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche

letztmals vor dem 1.1.1999 von Grund auf neu geschätzt wurden, sind ab 1.1.2013 bis spätestens 31.12.2017 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu schätzen: a. Grundstücke ohne Bauten, b. Einfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke, c. Stockwerkeigentums- und deren Nebengrundstücke.

3. Die übrigen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche letztmals vor 15

Jahren von Grund auf neu geschätzt worden sind, werden bis 2017 nur auf schriftlichen Antrag hin neu geschätzt: a. Gewerbe- und Industrieobjekte, b. Mehrfamilien- und Wohngeschäftshäuser.

4. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen (§

24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den sich der grösste Anteil am Katasterwert bezieht. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehenen Reihenfolge geschätzt werden.

5. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach § 4

Abs. 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.

6. Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet das

Schatzungsverfahren durch Zustellung des Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörden und die Parteien.

7. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im

Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.

8. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen.

Luzern, 11. August 2011

Finanzdepartement des Kantons Luzern Marcel Schwerzmann, Regierungsrat

01.01.2023 -1-

I/6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/7

Neuschatzungsbeschluss (NL) Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:

1. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche

letztmals vor dem 1. Januar 1995 von Grund auf neu geschätzt wurden, sind ab

1. Januar 2008 bis spätestens 31. Dezember 2011 nach den Vorschriften des

Schatzungsgesetzes neu zu schätzen: a. Einfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke, b. Stockwerkeigentums- und deren Nebengrundstücke.

2. Die übrigen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche letztmals vor 15

Jahren von Grund auf neu geschätzt worden sind, werden bis 2011 nur auf schriftlichen Antrag hin neu geschätzt: a. Gewerbe- und Industrieobjekte, b. Nichtüberbaute Grundstücke, c. Mehrfamilien- und Wohngeschäftshäuser Die Neuschatzung dieser Objektkategorien ab 2012 erfolgt nach einer späteren Planung.

3. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen (§

24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den der grösste Anteil am Katasterwert entfällt. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehenen Reihenfolge geschätzt werden.

4. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach § 4

Abs. 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.

5. Das Schatzungsamt eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung des

Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörde und die Parteien.

6. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im

Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.

7. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen.

Luzern, 19. November 2007

Finanzdepartement des Kantons Luzern Der Regierungsrat: Marcel Schwerzmann

01.01.2023 -1-

I/7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/8

Neuschatzungsbeschluss (NL) Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:

1. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche

letztmals vor dem 1. Januar 1993 von Grund auf neu geschätzt wurden, sind ab

1. Januar 2004 bis spätestens 31. Dezember 2007 nach den Vorschriften des

Schatzungsgesetzes neu zu schätzen: a. Grundstücke ohne Bauten b. Mehrfamilienhäuser und Geschäftshäuser

2. Die übrigen Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche

letztmals vor 15 Jahren von Grund auf neu geschätzt worden sind, werden bis 2007 nur auf schriftlichen Antrag hin neu geschätzt: a. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumsgrundstücke b. Gewerbe- und Industrieobjekt Die Neuschatzung dieser Objektkategorien ab 2008 erfolgt nach einer späteren Planung.

3. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen (§

24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den der grösste Anteil am Katasterwert entfällt. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehen Reihenfolge geschätzt werden.

4. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach § 4

Abs. 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.

5. Das Schatzungsamt eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung des

Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörde und die Parteien.

6. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im

Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.

7. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen.

Luzern, 26. November 2003

Finanzdepartement des Kantons Luzern Der Regierungsrat: Kurt Meyer

01.01.2023 -1-

I/8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/9

Neuschatzungsbeschluss (L)

I.

Das Finanzdepartement hat am 25. April 1997, gestützt auf § 8 Abs. 1 des Schatzungsgesetzes (SRL Nr. 626) die folgende Weisung erlassen:

1. Alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind bis spätestens

31. Dezember 2001 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu schätzen.

2. Die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke werden in folgender Reihenfolge neu geschätzt:

2.1. Landwirtschaftliche Grundstücke mit Schatzungswerten nach der Anleitung für die Schätzung

landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften vom 18. Juni 1979 oder Revisionsschatzungen ohne Neuaufnahme nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom

7. Mai 1986:

Diese Neuschatzungen sind ab dem Jahr 1998 in der Reihenfolge der letzten Neuschatzung einzuleiten und bis Ende 2000 abzuschliessen.

2.2. Landwirtschaftliche Grundstücke mit Revisionsschatzungen mit Neuaufnahme nach der Anleitung für

die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen sind im Jahr 2001 einzuleiten und bis Ende 2001 abzuschliessen.

2.3. Forstwirtschaftliche Grundstücke, unter Vorbehalt von Ziff. 2.4, mit Schatzungswerten nach der

Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen erfolgen durch eine generelle Reduktion um 25%. Sie sind mit den jeweiligen Neuschatzungen der landwirtschaftlichen Grundstücke einzuleiten und abzuschliessen. 2.4. Die Neuschatzungen der öffentlichen Wälder und der forstwirtschaftlichen Grundstücke der nichtland- wirtschaftlichen Waldbesitzer sind im Jahr 2000 einzuleiten und bis Ende 2000 durch eine generelle Reduktion um 25% abzuschliessen.

3. Das Schatzungsamt eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung des Schatzungsauftrages an

die Schatzungsbehörde und die Parteien.

4. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im Rechtsmittelverfahren gegen den

Schatzungsentscheid geltend zu machen.

5. Diese Weisungen sind zu veröffentlichen.

01.01.2023 -1-

I/9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

II.

Die Weisung des Finanzdepartementes über die Reihenfolge der Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom 25. April 1997 wird wie folgt geändert:

2.2 Landwirtschaftliche Grundstücke mit Revisionsschatzungen mit Neuaufnahme nach der Anleitung für

die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen sind im Jahr 2000 einzuleiten und bis Ende 2001 abzuschliessen.

III.

Diese Änderung ist zu veröffentlichen.

Luzern, 21. Juni 1999

Finanzdepartement des Kantons Luzern Kurt Meyer, Finanzdirektor

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I / 10

Weisungen betreffend die Verkehrswertschatzung von Liegenschaften zu steuerlichen Zwecken

A. Verkehrswertschatzungen auf Verlangen der Steuerbehörden (§ 1

Ziff. 4 SchG)

1. Die Steuerbehörden benötigen Verkehrswertschatzungen insbesondere für die

Überführungen von Geschäfts- ins Privatvermögen, für die Feststellung geldwerter Leistungen und für die Festlegung von Verkehrswerten gemäss Grundstückgewinn- und Handänderungssteuergesetz.

2. Der/Die Auftraggeber/in liefert dem Schatzungsamt soweit vorhanden bekannte

Mieterträge, Umsatzzahlen, Grundbuchauszüge und andere Unterlagen wie z.B. Pläne.

3. Gesuche um Vornahme solcher Schatzungen sind von der Leiterin oder vom

Leiter der Veranlagungsabteilung (Steuerverwaltung, Steueramt Stadt Luzern) bzw. des Rechtsdienstes (insbesondere in Grundstückgewinn- und Handänderungssteuerfällen) zu visieren.

4. Verkehrswertschatzungen oder Prüfungen von bestehenden Schatzungen sind

grundsätzlich von der Schatzungsexpertin oder vom Schatzungsexperten bzw. -obmann vorzunehmen, wenn diese Bestandteil eines hängigen Veranlagungsverfahrens sind.

5. Schatzungen, die das Schatzungsamt in Steuerveranlagungsverfahren

vorzunehmen hat, müssen keinen Liegenschaftsbeschrieb, jedoch einen Kurzkommentar enthalten. Es sind zwei Bearbeitungsstufen möglich:

  • In der Regel ausführliches Verfahren: Es handelt sich um eine eigenständige Schatzung mit Augenschein und Kurzkommentar.

  • Vereinfachtes Verfahren, wenn eine aktuelle Schatzung, welche die Verhältnisse am Stichtag wiederspiegelt, vorhanden ist. Der Verkehrswert wird aus der bestehenden Katasterschatzung abgeleitet. Dieses Verfahren wird in der Regel ohne Augenschein durchgeführt.

6. Die Verkehrswerte sind auf den Stichtag nach den anerkannten Regeln der

Schatzungstechnik zu ermitteln. Beim Boden ist nicht auf den Bodenmittelwert, sondern auf den Verkehrswert abzustellen. Im Auftrag an das Schatzungsamt ist dies speziell zu vermerken. Personaldienstbarkeiten sind zu berücksichtigen.

7. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schatzungsamtes sind jeweils durch

einen entsprechenden Vermerk auf das Steuergeheimnis gemäss § 134 StG hinzuweisen (einschränkender als das Amtsgeheimnis gemäss Schatzungsgesetz).

8. Die Schatzungsexpertin oder der Schatzungsexperte bzw. -obmann treten

gegenüber den Steuerpflichtigen nicht als Sachverständige der Veranlagungsabteilung auf. Das Schatzungsamt stellt weder die einfache noch

01.01.2023 -1-

I / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

die ausführliche Verkehrswertschatzung den Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu. Die Schatzung dient der Veranlagungsbehörde als Orientierungshilfe. Will sie bei der Veranlagung darauf abstellen, ist sie den Steuerpflichtigen vorgängig zu eröffnen. Die Schatzungsexpertin oder der Schatzungsexperte bzw. -obmann kann von der Veranlagungsabteilung zu Vehandlungen eingeladen werden.

9. Die Verkehrswertschatzung ist für die Steuerpflichtigen kostenfrei. Vorbehalten

bleiben die §§ 144 und 157 StG.

B. Verkehrswertschatzungen auf Verlangen von Steuerpflichtigen

1. Grundsätzlich sind Verkehrswertschatzungen zu steuerlichen Zwecken durch

das Schatzungsamt auf Verlangen der Steuerpflichtigen nicht vorgesehen.

2. Die Leitung der zuständigen Veranlagungsabteilung, des Rechtsdienstes bzw.

des Steueramtes der Stadt Luzern kann dem Begehren von Steuerpflichtigen auf eine Verkehrswertschatzung zu steuerlichen Zwecken durch das Schatzungsamt zustimmen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn auch die Steuerbehörde ein Interesse an einem Verkehrswert hat. Solche Verkehrswertschatzungen sind stets ausführliche Schatzungen mit Augenschein und Kurzkommentar. Der/Die Abteilungsleiter/in erteilt in einem solchen Fall den Auftrag an das Schatzungsamt. Das Schatzungsamt erstellt im direkten Auftrag der Steuerpflichtigen keine Verkehrswertschatzung im Steuerverfahren. Legen Steuerpflichtige eine Verkehrswertschatzung vor, kann die Veranlagungsabteilung diese dem Schatzungsamt zur Überprüfung zustellen. Erweist sich die vorgelegte Verkehrswertschatzung als nicht brauchbar oder hat sie zu grosse Abweichungen, entscheidet die Veranlagungsabteilung darüber, ob durch das Schatzungsamt eine detaillierte Verkehrswertschatzung vorgenommen werden soll.

3. Steuerpflichtige entscheiden sich schriftlich und in Kenntnis der Kostenfolgen für

eine ausführliche Schatzung. Die Kosten der Schatzung richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen (§ 3 erbrechtliche Schatzung). Auf die Kosten wird verzichtet, wenn die Schatzung im Veranlagungsverfahren verwendet wird (vgl. oben A.9).

4. Der/Die Abteilungsleiter/in visiert den Schatzungsauftrag der steuerpflichtigen

Person und leitet ihn an das Schatzungsamt weiter.

5. Die Verkehrswertschatzung wird vom Schatzungsamt dem/der Abteilungsleiter/in

zugestellt. Gegen diese Schatzung kann nur im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens Einsprache erhoben werden (§ 42 Abs. 1 SchG).

6. Die Rechnung für die Schatzung stellt das Schatzungsamt den Steuerpflichtigen

zu.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I / 10

C.

1. Die Schatzungsaufträge werden nach Eingang des Auftrages sämtlicher

schatzungsrelevanter Unterlagen innert 3 Monaten erledigt.

2. Wird im Einzelfall eine kürzere Erledigungsfrist verlangt, ist dies im Auftrag

ausdrücklich zu vermerken.

Luzern, 1. Juli 2001

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher

(Ersetzt Weisung vom 14. Januar 1997 für Schatzungen ab 1.1.2001)

01.01.2023 -3-

I / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I / 11

Neuschatzungsbeschluss 2017 (NL) Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:

1. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, die

letztmals vor dem 1. Januar 2004 von Grund auf neu bewertet wurden, sind ab dem 1. März 2017 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu bewerten: a. Grundstücke ohne Bauten, b. Einfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke, c. Stockwerkeigentums- und deren Nebengrundstücke, d. Mehrfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke.

2. Die Katasterwerte der übrigen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, die

letztmals vor dem 1. Januar 1997 von Grund auf neu bewertet wurden, sind ab dem 1. März 2017 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu bewerten. Es betrifft dies: a. Gewerbe- und Industrieobjekte und deren Nebengrundstücke, b. Wohn- und Geschäftshäuser und deren Nebengrundstücke, c. übrige nichtlandwirtschaftliche Grundstücke.

3. Landwirtschaftliche Grundstücke, die letztmals vor dem 1. Januar 1998 von

Grund auf neu bewertet wurden, sind ab dem 1. März 2017 nach den Vorschriften der jeweils geltenden Fassung der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Eidg. Schätzeranleitung) neu zu bewerten. Waldgrundstücke haben in den letzten Jahren keine wesentlichen Wertveränderungen erfahren. Deren Werte werden unverändert übernommen und mit akutellem Schatzungsdatum versehen.

4. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen (§

24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den sich der grösste Anteil am Katasterwert bezieht. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehenen Reihenfolge geschätzt werden.

5. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach § 4

Absatz 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.

01.01.2023 -1-

I / 11 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

6. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im

Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.

7. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen.

Luzern, 6. Februar 2017

Finanzdepartement des Kantons Luzern

Der Regierungspräsident: Marcel Schwerzmann

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG

Weisungen SchG

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung der Werte

Begriffsdefinitionen

Schatzungsgrundsätze

Rechte und Lasten

01.01.2023 -1-

Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister

Sachregister

B

Begriffsdefinitionen, II / 2 Berichtigung, II / 3

E

Einsprache, II / 3 Ertragswert, II / 1

K

Katasterwert, II / 1

M

Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften, II / 1 Mindest-Katasterwert, II / 3

N

Neuschatzung, II / 3

R

Realwert, II / 1 Rechte und Lasten, II / 4 Rechtsmittelverfahren, II / 3 Revisionsschatzung, II / 3 Rundung von Werten, II / 3

S

Schatzungsgegenstand, II / 3 Schatzungsgrundsätze, II / 3 Schatzungsverteilung, II / 3 Sistierung, II / 3

01.01.2023 -1-

Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

V

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, II / 3

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 1

Bedeutung der Werte

1. Realwert

Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Zeitwert aller Bauten samt Nebenkosten und dem Bodenwert, berechnet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schatzung.

  • Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohne Bauten oder mit Kleinbauten entspricht der Realwert dem Katasterwert.

  • Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken mit Bauten ist der Realwert Bestandteil des Katasterwertes.

2. Ertragswert

Der Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist der kapitalisierte Jahresmietwert, berechnet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schatzung.

  • Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken mit Bauten ist der Ertragswert Bestandteil des Katasterwertes.

  • Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohne Bauten oder mit Kleinbauten ist der Ertragswert nicht zu berechnen.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der Ertragswert dem Katasterwert.

3. Katasterwert

  1. a) Vermögenssteuer

Bei Schatzungen nach dem revidierten Schatzungsgesetz (Ausgabe 1. Januar 1989) ist der Katasterwert:

  • bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken Grundlage für den Steuerwert (Steuerwert gemäss § 48 Steuergesetz).

  • bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Steuerwert.

01.01.2023 -1-

II / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  1. b) Weitere Verwendung

  • Liegenschaftssteuer (§§ 241 - 244 Steuergesetz)

  • Minimalsteuer für juristische Personen (§ 95 Steuergesetz)

  • Handänderungssteuer (§ 7 Abs. 2 Handänderungssteuergesetz)

  • Erbschaftssteuer (§ 7 Erbschaftssteuergesetz)

  • Grundstückgewinnsteuer (§ 11 Grundstückgewinnsteuergesetz)

  1. c) Grundlage für Perimeter und andere Abgaben

4. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften

Im Kanton Luzern gilt als Mietwert für die selbstgenutzte Liegenschaft primär die Marktmiete.

Die Verordnung über den steuerbaren Mietwert findet sich im LU StB Bd 4. Weisungen SchG VI / 10.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Begriffsdefinitionen Begriff Definition Abbaugrundstück siehe Naturvorteile Abbruchkosten Die Abbruchkosten umfassen folgende Positionen:

  • Abbrüche/Demontagen

  • Sicherungsvorkehren (Stahlträger, Staubwände, usw.)

  • Brandmauerabdeckungen

  • Abtransport und Entsorgung des Materials

  • Lager-/Deponiegebühren

  • usw.

Die Abbruchkosten sind immer dann zu berechnen, wenn Bauland zu schätzen ist, auf dem sich noch Abbruchbauten oder Abbruchanlagen befinden. Die entsprechenden Richtwerte finden sich im Register VI. Allgemeine Anpassung § 11 Schatzungsgesetz Altersentwertung siehe Wertminderung Anlagekosten (Investitionskos- Kaufpreis oder Summe aller Aufwendungen gemäss BKP 0-9 (siehe ten) Baukosten). Anmerkungen (Grundbuch) Öffentlich-rechtliche: Eigentums- oder Verfügungsbeschränkungen (Baubeschränkungen, Nutzungsübertragungen, Mehrwertreverse, usw.) Privat-rechtliche: Hinweise auf Berechtigungen zu Lasten anderer Grundstücke, Kanzleisper- re, Zugehör, Reglemente von Mit-/Stockwerkeigentum, usw. Anrechenbare Geschossfläche, Als anrechenbare Geschossflächen gelten die Flächen aller abgeschlosse- AGF (früher Bruttogeschossflä- nen Räume, der Voll-, Dach- und Attikageschosse (ohne Untergeschoss). che, BGF) Die Aussenmauern werden nicht erfasst und die ermittelte Fläche mit dem Berechnungsfaktor multipliziert (§§ 9, 10 und 11 PBV). Assekuranzwert siehe Gebäudeversicherungswert Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche der Bauten und der anrechenbaren Grundstückfläche (§ 24 PBG). Barwert Gegenwartswert von künftigen periodischen Erträgen (Zahlungen) Bau- und Zonenreglement Das BZR enthält kommunale Bauvorschriften in Verbindung mit dem (BZR) Zonenplan. Bauerwartungsland siehe Übriges Gemeindegebiet Baugesetz siehe Planungs- und Baugesetz (PBG) Baukosten (früher Erstellungs- Die Baukosten stellen das Total der Aufwendungen aller Unternehmungen kosten) inkl. der Honorare für die Erstellung eines Gebäudes oder einer Anlage dar (siehe Baukostenplan BKP). Baukostenindex Unter Baukostenindex verstehen wir den periodisch erscheinenden Baukos- tenindex der Gebäudeversicherung. Siehe unter http://www.gvz.ch/versicherung/Statistiken/tabid/327/Default.aspx

01.01.2023 -1-

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Begriff Definition Baukostenplan (BKP) Anlagekontenplan für sämtliche Kosten, die bei einer baulichen An- lage anfallen. Normpositionen der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB). BKP 0: Grundstück BKP 1: Vorbereitungsarbeiten BKP 2: Gebäude BKP 3: Betriebseinrichtungen BKP 4: Umgebung BKP 5: Baunebenkosten Bauland Bauland sind rechtskräftig einer Bauzone zugewiesene Grundstücke oder Teile davon. Baulinien Baulinien begrenzen die Bebaubarkeit von Grundstücken. Baumassenziffer Die Baumassenziffer ist die Verhältniszahl zwischen dem umbauten Raum und der anrechenbaren Grundstückfläche (§ 26 PBG). Baunebenkosten (BKP 5) Bewilligungen, Gebühren, Abgeltungen, Baukreditzinsen, Finanzierungs- kosten, Versicherungen, Erstvermietung, Verkauf (STWE) Baupreisindex Der Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik ist eine halbjährlich erscheinende Veröffentlichung über detaillierte Entwicklung der Baupreise in der Schweiz. Er umfasst für verschiedene Objektarten die Baukostengruppen (BKP) 1, 2, 4 und 5. Baurecht - Das Baurecht gibt Dritten die Möglichkeit, ein Grundstück oder einen näher umschriebenen Teil davon zu nutzen oder zu bebauen (Art. 675 ZGB). Ist das Baurecht selbständig und dauernd (mind. 30, max. 100 Jahre), kann es im Grundbuch als Grundstück aufgenommen werden. Es erhält in diesem Fall eine eigene Grundstücknummer (Art. 779 ZGB).

  • Die belastete Eigentümerschaft wird Baurechtsgeber genannt.

  • Die Berechtigten werden als Baurechtsnehmer bezeichnet.

Baurechtszins Periodisch zu leistendes Entgelt für das Baurecht. Wird die Abgeltung des Baurechtsfür die ganze Baurechtsdauer mit einer einmaligen Zahlung beglichen, wird diese als Einmalabgeltung bezeichnet. Baute siehe Dauerbaute Baute auf fremdem Boden Aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Landeigentümer und dem Gebäudeeigentümer erstelltes Gebäude (Baute/Anlage im Dritteigentum, Akzessionsprinzip ZGB). Bauverbot Bauverbote sind im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen, Servitute). Sie können die Bebauung eines Grundstückes oder eines Teiles dauernd unterbinden oder einschränken. Bauzinsen siehe Finanzierungskosten Bauzonen Als Bauzonen werden Gebiete bezeichnet, welche nach kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften bebaut werden können. Ihre Fläche wird durch den Zonenplan festgelegt. Berichtigung § 10 Schatzungsgesetz Bestandteil Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und nicht ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB).

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Begriff Definition Betriebseinheiten Bilden mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers - unabhängig davon, ob sie aneinandergrenzen - eine betriebswirtschaftliche Einheit, sind sie in der Regel gesamthaft zu schätzen. Betriebseinrichtungen (BKP 3) Fest eingebaute Einrichtungen (Energieinstallationen, Rolltreppen, Warenlifte, Kranbahnen, usw.), die in der Regel der spezialisierten Nutzung des Gebäudes dienen. Bodenwert siehe Landwert Bruttoeinkünfte (Roh- Als Bruttoeinkünfte gelten nachhaltig erzielbaren Einkünfte ohne Abzug der ertrag/Bruttomietertrag) Unterhalts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, sowie der Abschreibungen und Steuern. Die Mietnebenkosten (Heizung, Warmwasser, usw.) sind darin nicht enthalten. Bruttogeschossfläche siehe anrechenbare Geschossfläche (AGF) Bruttorendite Die Bruttorendite ist der Prozentanteil des Bruttoertrags (Nettomietzins) vom Verkehrswert. Dauerbaute (§ 4 SchG) Als Dauerbauten gelten alle mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse von Handwerk und Technik im Hoch- und Tiefbau, die mit der Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden erstellt worden sind. Demodierung siehe Wirtschaftliche Wertminderung Deponie Als Deponie wird eine Fläche bezeichnet, für die eine amtliche Bewilligung zur Ablagerung von genau definierten Materialien besteht. Dienstbarkeit (Servitut, Dienstbarkeiten sind private Rechte oder Lasten von Grundstücken Grunddienstbarkeit) zugunsten oder zulasten von

  • Personen: siehe Grundbuch und Personaldienstbarkbeit

  • anderen Grundstücken: siehe Grundbuch

Eigenkapital Das Eigenkapital ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Fremdkapital Eigenleistung Eigenleistungen sind durch den Eigentümer erbrachte wertwirksame Investitionen. Sie sind nach den ortsüblichen Ansätzen im Realwert aufzurechnen und im Ertragswert (Mietwertanteil) mit zu berücksichtigen. Eigenmietwert Als Eigenmietwert im Sinne des Steuergesetzes gilt der Mietzins, den man für ein ganz oder teilweise selbst genutztes Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (Marktmiete). Eigentumsübergang Nach Art. 656 ZGB wird man zu folgenden Zeitpunkten Eigentümer: Abs. 1: Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung, Parzellierung oder Begründung von Baurecht oder Stockwerkeigentum mit dem Tagebucheintrag. Abs. 2: Bei gesetzlicher Übertragung (Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil) mit Datum der Verfügung. In allen Fällen kann der Eigentümer jedoch erst mit dem Eintrag ins Grundbuch über das Grundstück verfügen. Enteignung (Expropriation) Als formelle Enteignung bezeichnet man die Übernahme eines Grundstücks gegen den Willen der Eigentümerschaft infolge öffentlichen Interesses. Bei Nutzungs- und/oder Baubeschränkung (Eigentumseinschränkung) infolge öffentlichen Interesses handelt es sich um eine materielle Enteignung.

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II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Begriff Definition Entwertung siehe Wertminderung Erschliessungskosten (BKP 0) Erschliessungskosten sind alle Aufwendungen für die Umwandlung von Rohbauland in vollerschlossenes Bauland. Ertragswert (EW) Der Ertragswert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist der aus den jährlichen Bruttoeinkünften (Mietwert/-ertrag) durch Kapitalisierung ermittelte Betrag. Der Ertragswert von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften ermittelt (Eidgenössische Schätzungsanleitung). Ertragswertfaktor siehe Gewichtung Expropriation (Enteignung) siehe Enteignung Fahrnisbaute Die Fahrnisbaute ist ein Bauwerk, bei welchem die Absicht bleibender Verbindung mit dem Boden fehlt. Ihr Bestand wird gemäss Art. 677 Abs. 2 ZGB nicht in das Grundbuch eingetragen. Finanzierungskosten Die Finanzierungskosten sind Zinsen, Kommissionen, Kosten für Schuld- brieferrichtung, Notar- und Grundbuchkosten, usw., die während der Bauzeit anfallen. Sie sind Bestandteil des Realwertes. Fremdkapital Das Fremdkapital ist der Darlehensbetrag in Form von Grundpfandver- schreibungen, Schuldbriefen, Gülten oder ähnlichem. Gastgewerbe Als gastgewerbliche Objekte gelten Betriebe, die öffentlich zugänglich sind und/oder Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben, Gäste beherbergen und/oder Unterhaltung, verbunden mit der Abgabe von Getränke bieten. Gebäude (BKP 2) Der Neuwert der Gebäudekosten (BKP 2) entspricht den ortsüblichen Neubaukosten, die heute bei einem Wiederaufbau mit gleicher Qualität und gleichem Ausbau entstehen würden. Gebäudeversicherungswert Der Gebäudeversicherungswert ist der von der Kantonalen Gebäudeversi- (Assekuranzwert) cherung (GVL) festgesetzte Neuwert der versicherten Gebäude. Gesamtlebensdauer Gesamtlebensdauer von Gebäuden, Bauteilen und Ausbauten Gewässer Als Gewässer bezeichnet man dauernd oder periodisch Wasser führende fliessende oder stehende Wasser (Quellen, Bäche, Seen, Teiche). Gewichtung (Ertragswertfaktor) Das Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung des Real- und Ertragswertes für die Bestimmung des Verkehrswertes.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Begriff Definition Grundbuch Das Grundbuch ist ein durch eine kantonale Behörde geführtes öffentliches Register, das zur Aufnahme von Grundstücken und der Rechte an diesen bestimmt ist (Art. 942 ZGB). Es führt insbesondere auf:

  • Dienstbarkeiten Recht oder Last privatrechtlicher Natur zugunsten oder zulasten eines oder mehrerer Grundstücke; oft als Servitut bezeichnet. Beispiele sind Wegrecht, Durchleitungsrecht, Näherbaurecht, Grenzbaurecht, usw. Zu den Dienstbarkeiten gehören auch die Personaldienstbarkeiten Wohnrecht und Nutzniessung.

  • Anmerkungen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen wie Revers, Gestaltungs- und Bebauungsplanpflicht, usw.

  • Vormerkungen persönliche Rechte Dritter wie Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Miet- und Pachtvertrag, usw. (Art. 959 ZGB).

Grunddienstbarkeiten Dienstbarkeiten zu Lasten und/oder zu Gunsten von Grundstücken. Grundpfandverschreibung Die Grundpfandverschreibung dient der Sicherstellung einer beliebigen gegenwärtigen, zukünftigen oder bloss möglichen Forderung, für welche das Grundstück als Pfand haftet (Art. 824 ZGB). Grundstück (BKP 0) Kosten für den Erwerb des Grundstückes inkl. Erschliessungskosten bis Grundstückgrenze. Grundstücke Als Grundstücke werden Liegenschaften, selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke sowie Miteigenumsanteile an Grundstücken bezeichnet. Solche Grundstücke sind Schatzungsgegenstände (Art. 655 ZGB). Gült Die Gült ist ein Pfandtitel, bei der alleine das Grundstück haftet (Art. 847 ff ZGB). Holzgerechtigkeit siehe Korporationsrecht Hypothek siehe Grundpfandverschreibung Inkonvenienzen Inkonvenienzen sind Entschädigungen an Personen, welche dauernde oder zeitlich beschränkte Unannehmlichkeiten und Kosten für Expropriationen, Umtriebe, Inanspruchnahmen, Verzögerungen, usw. zu erleiden haben. Jahresmietwert siehe Bruttoeinkünfte Kapitalisierungssatz (Kapitali- Der Kapitalisierungssatz ist der Prozentsatz, mit dem der Ertragswert aus sierungsfaktor) dem Mietwert berechnet wird. Er setzt sich zusammen aus den Kapitalkosten und den Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Unterhaltskosten, Verwaltungskosten, Risiko für Mietzinsausfälle, Abschreibung/Rückstellung). Katasterwert (§ 15 und 17 Der Katasterwert ist der amtliche Wert eines Grundstückes. Er ist die Schatzungsgesetz) Grundlage für die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens. Kaufsrecht Das Kaufsrecht gibt den Berechtigten das Recht, ein Grundstück zu einem festgelegten Preis in einem späteren Zeitpunkt zu erwerben. Es ist ein öffentlich beurkundeter Kaufsrechtsvertrag vorgeschrieben (Art. 216 OR). Es muss im Grundbuch vorgemerkt sein, damit es gegenüber Dritten rechtswirksam sein kann.

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II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Begriff Definition Kleinbauten Kleinbauten sind eingeschossige Bauten, welche nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und deren Fassadenlänge 10 m nicht überschreiten. Sie werden gemäss Vollziehungsgesetz zum Schatzungsgesetz (SchV) in zwei Arten unterschieden:

  • § 8 SchV: Neuwert unter CHF 5’000.–

  • § 9 SchV: Neuwert CHF 5’000.– bis CHF 50’000.–

Korporationsrecht (Holzgerech- Das Korporationsrecht ist ein Recht am Ertrag des Korporationswaldes. In tigkeit) der Schatzung ist es zu berücksichtigen, wenn es ein Realrecht darstellt, d.h. zu Gunsten eines Grundstückes im Grundbuch aufgeführt wird. Kubatur Die Kubatur ist der umbaute Raum eines Gebäudes in m3 nach der SIA-Norm 416 (teilweise auch nach SIA 116) berechnet. Kubikmeterpreis Der Kubikmeterpreis ist der entsprechende Durchschnittswert, der sich aus den mittleren, ortsüblichen Baukosten für einen m3 umbauten Raumes ergibt. Lageklassenmethode Methode zur Bestimmung des Landwertes für den massgebenden Landbe- darf anhand einer Verhältniszahl zwischen Landwert und Gesamtwert. Für die Berechnung ist der Neuwert massgebend. Landreserve Als Landreserve wird die Mehrfläche betrachtet, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils der Liegenschaft anderweitig verwendet oder sogar überbaut werden könnte. Diese Landreserve ist im Verkehrswert separat zu bewerten. Landwert Absoluter Landwert richtet sich nach den Landwerten für erschlossene Grundstücke an ähnlichen Lagen, unter Berücksichtigung der möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung. Relativer Landwert Wert, der in Relation zur bestehenden oder möglichen Nutzung festgelegt wird (Lageklasssenmethode) Landwirtschaftliche Grundstü- Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis cke nach § 14 SchG oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landw. Nutzung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. Der Schatzungswert ist der nach dem eidgenössischen Schätzungsreglement ermittelte Ertragswert. Marktwert siehe Verkehrswert Mehrumschwung Als Mehrumschwung wird die Mehrfläche betrachtet, welche nicht abgetrennt, überbaut oder anderweitig genutzt werden kann. Der Mehrumschwung wird in der Regel als zusätzlicher Landwert gemäss seiner Grösse (m2 ) in die Realwertberechnung aufgenommen. Der Wert des Mehrumschwunges wird vom Wert des für die Baute notwendigen Landes abgeleitet. Mieterinvestitionen Als Mieterinvestitionen bezeichnet man durch den Mieter vorgenommene wertvermehrende bauliche Veränderungen, die Bestandteil des Gebäudes und/oder des Grundstückes werden. Mietertrag (Nettomietzins, Der Mietertrag entspricht den tatsächlichen Mietzinseinnahmen abzüglich Rohertrag gem. § 20 SchG) den darin aufgeführten Mietnebenkosten.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Begriff Definition Mietfläche siehe Nettonutzfläche (NeNF) Mietnebenkosten Die Mietnebenkosten sind Kosten für Abwasserreinigung, Hauswartung, Heizung, Warmwasser, Kehrichtabfuhrgebühr, Treppenhausbeleuchtung, Wasser, usw. Mietwert Der Mietwert entspricht dem erzielbaren Jahresmietzins für Bauten und Anlagen. Mietzins Der Mietzins entspricht dem tatsächlich erzielten Mietertrag. Mischungsformel Als Mischungsformel bezeichnet man die Gewichtung des Real- und Ertragswertes zur Berechnung des Katasterwertes. Miteigentum Gemäss Art. 646 ZGB besteht dann Miteigentum, wenn mehreren Personen das Eigentum an einer Sache zusteht. Die Miteigentumsanteile sind den Grundstücken gleichgestellt (Art. 655 ZGB). Mittleres wirtschaftliches Alter Das mittlere wirtschaftliche Alter ist das theoretische Gebäudealter unter Berücksichtigung wertvermehrender und werterhaltender Investitionen. Naturvorteile Als Naturvorteile gelten insbesondere:

  • Quellen

  • Stein-, Kies-, Sand- oder Lehmvorkommen

  • Nutzbare Wasserkraft

  • Erdgas

  • usw.

Ihr Wert wird als Bestandteil in den Katasterwert des Grundstückes einbezogen. Nettomietzinsen siehe Mietertrag Nettonutzfläche (Nettoge- Bei Wohnbauten entspricht die Nettonutzfläche der Fläche aller abgeschlos- schossfläche, SIA-Norm senen Räume mit einer Raumhöhe von mind. 1.50 m.

  1. 416) Bei Gewerbebauten gehören zur Nettonutzfläche alle dem Betriebe dienenden Flächen einschliesslich der Grundrissfläche von Treppen, Liftschächten, mobilen Bauteilen und Einbauten. Nicht zur Nettonutzfläche gerechnet werden die Grundrissflächen von: Wänden, Kaminen, Schächten und kleinen Nischen, Balkonen, Aussenplätzen, usw.

Neuschatzung § 8 Schatzungsgesetz Neuwert von Bauten und Als Neuwert gelten die mittleren ortsüblichen Kosten die für die Erstellung Anlagen (Neubauwert) gleichwertiger Bauten oder Anlagen zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtages erforderlich wären. Nutzniessung (Personaldienst- Ist ein Recht, welches dem Berechtigten ein Anrecht auf den Besitz, den barkeit) Gebrauch und die volle Nutzung der Sache gibt. Öffentliche Grundstücke Als öffentliche Grundstücke gelten die direkt der Erfüllung öffentlich- (öffentliche Objekte) rechtlicher Verwaltungsaufgaben dienenden Objekte, insbesondere:

  • Verwaltungsbauten

  • Schulbauten

  • Ver- und Entsorgungsanlagen

  • usw.

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Begriff Definition Ortsüblich Ortsüblich heisst im sachenrechtlichen Sinn am Ort der gelegenen Sache üblich und kann sich beziehen auf

  • Betrachtungsweise/Ortsgebrauch (z.B. in Bezug auf Zugehör und Bestandteil)

  • Wert (z.B. ortsüblicher Bauwert, Landwert, Mietwert, usw.)

Personaldienstbarkeit Bei der Personaldienstbarkeit handelt es sich um eine Dienstbarkeit bei der eine oder mehrere Personen berechtigt sind, wie Wohnrecht, Nutzniessungsrecht, usw. (Art. 781 ZGB). Planungs- und Baugesetz Das PBG stellt die Grundsätze über Planungs- und Bauvorschriften nach (PBG) kantonalem Recht auf. Diese sind zwingendes Recht und den Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden übergeordnet. Realwert (RW) Der Realwert ist der geschätzte Sachwert, berechnet auf den Stichtag der Schatzung. Er setzt sich zusammen aus dem Zeitwert von Bauten, Umgebung, Baunebenkosten und übrigen Anlagen, zuzüglich dem Verkehrswert des Bodens. Er kann von der effektiv aufgewendeten Summe abweichen. Rechte und Lasten siehe Grundbuch Rechtsgrundstücke Rechtsgrundstücke sind selbständige und dauernde Rechte wie Bau-, Wasser- oder Kiesausbeutungsrechte, Mit- und Stockwerkeigentum, usw. Sie werden in der Regel als eigene Grundstücke mit eigener Grundstücknummer geführt (Art. 655 Abs. 2 ZGB). Restnutzungsdauer Die Restnutzungsdauer ist die Differenz zwischen der voraussichtlichen Gesamtlebensdauer eines Gebäudes und dessen mittlerem wirtschaftlichem Alter. Reversbaute Die Reversbaute ist eine Baute mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkung mit dem Inhalt, dass die Eigentümerschaft die Baute oder Teile davon auf Verfügung einer Behörde abzubrechen hat. Beim Mehrwert- revers besteht kein Anspruch auf Vergütung von Investitionen, die nach Anmerkung des Revers im Grundbuch erfolgte. Revisionsschatzung § 9 Schatzungsgesetz Richtpreise/Richtwerte Richtpreise und Richtwerte sind ortsübliche Erfahrungszahlen für Bau-, Land- oder Mietwerte. Rohbauland Unter Rohbauland versteht man nicht oder nur teilweise erschlossenes eingezontes Bauland. Rohertrag siehe Bruttoeinkünfte Servitut Veralteter Ausdruck für Dienstbarkeit. Schuldbrief Der Schuldbrief ist eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung in Wertpapierqualität (Art. 842 ZGB). Stichtag Als Stichtag bezeichnet man den Zeitpunkt, auf welchen die Bewertung einer Liegenschaft bezogen ist. Stockwerkeigentum Das Stockwerkeigentum ist ein rechtlich besonders ausgestaltetes Miteigentum mit dem Sonderrecht, abgeschlossene Räume ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen. Es wird im Grundbuch als eigenes Grundstück geführt (Art. 712a - 712t ZGB).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Begriff Definition Strassenflächen Die Strassenflächen sind Verkehrsflächen, die mehreren Grundstücken dienen. Substantielle Schäden Substantielle Schäden sind Bauschäden, die sich in der Regel nicht völlig beheben lassen. Sie können von Setzungen, Spannungen, Feuchtigkeit, Gebrauch, usw. hervorgerufen werden. Substanzwert siehe Realwert Überbaurecht Das Überbaurecht berechtigt ein Grundstück, einzelne Bauteile auf einem angrenzenden Grundstück unter oder über Niveau zu erstellen. Solche Bauteile bleiben Bestandteil des Grundstückes, vom dem sie ausgehen (Art. 674 ZGB). Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer legt das Verhältnis der Grundfläche der Baute zur anrechenbaren Grundstückfläche fest (§ 25 PBG). Übriges Gemeindegebiet (früher Übriges Gemeindegebiet ist nicht erschlossenes und noch keiner Bauzone Bauerwartungsland) zugewiesenes Land, das innerhalb der nächsten 15 Jahre als Bauland in Betracht kommen könnte. Die Zuweisung zu einer Bauzone wird durch die Gemeindeversammlung (Einwohnerrat) beschlossen. Umgebung (BKP 4) Kosten für Erschliessungs- und Werkleitungen, Terraingestaltung, Pflan- zungen, Mauern, Zufahrten, Wege, Treppen, Einfriedungen, Beleuchtung, Spielplatz, Biotop, usw. Unbewegliches Vermögen Unbewegliches Vermögen sind die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten. Unkultivierter Boden Als unkultivierter Boden bezeichnet man Grundstücke oder Teile davon, die nicht oder nur mit enormem Aufwand einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden könnten, wie z.B. Felsen, Wüste, Sumpf, usw. Veralterung Die Veralterung ist ein Teil der Wertminderung, die jedes Objekt im Verlaufe der Zeit erleidet. Der Anteil der Veralterung ist in den gebräuchlichsten Altersentwertungsformeln enthalten und somit nicht gesondert zu bestimmen. Verkehrswert § 18 SchG Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren (Marktwert) Kaufpreis. Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse entstandenen Grundstückpreise (Spekulation, Liebhaberei, usw.) sind für die Verkehrswertschatzung nicht zu beachten. Vorbereitungsarbeiten (BKP 1) Kosten für Baugrunduntersuchungen, Räumungen, Abbrüche, Sicherungen, usw. Vorkaufsrecht Recht eines Begünstigten, in einen Kaufvertrag einzutreten (kann im Grundbuch vorgemerkt werden).

  • Unlimitiert: Zu gleichem Preis und gleichen Bedingungen wie im Vertrag

  • Limitiert: zu bestimmtem oder bestimmbarem Preis

Vormerkungen siehe Grundbuch Wasserentnahmerecht Das Wasserentnahmerecht beinhaltet die Entnahme von Wasser aus öffentlichen und privaten Gewässern und die Nutzung von Grundwasser und Quellen (Beispiele: Getränkeherstellung, Wärmepumpenheizung, usw.). Wasserkraft Das Recht auf die Wasserkraft berechtigt zur Ausnützung der dem Wasser eigene Kraft.

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Begriff Definition Wasserversorgungen Wasserversorgungen sind Systeme zur Versorgung eines Gebietes mit Trinkwasser und/oder Brauchwasser. Dazu gehören Fassungen, Reservoirs, Aufbereitung, Verteilung, usw. Wert gültig ab In Kraft ab Datum des neuen Katasterwertes (§ 8-11 SchG) Wertminderung (Entwertung) Bei der Wertminderung handelt es sich um die wertmässige Einbusse, die der Neuwert seit der Erstellung zufolge Abnützung, Veralterung, Mängel und Schäden erlitten hat. Im Normalfall kommt die Höhe der Wertminderung somit dem Betrage gleich, der theoretisch aufzuwenden wäre, um ein Objekt in den ursprünglichen Neuwertstand zu versetzen. Wirtschaftlich vertretbarer Wert Beim wirtschaftlich vertretbaren Wert sind die anfallenden Kosten für Kapitalzinsen, Gebäudeunterhalt, Gebühren und Abgaben durch den Ertrag gedeckt. Er liegt in der Regel wesentlich tiefer als der Verkehrswert. Wirtschaftliches Alter siehe mittleres wirtschaftliches Alter Wirtschaftliche Wertminderung Minderung des Neuwertes zufolge Demodierung (im Komfort, hauptsächlich im Installations- und Ausbaubereich), neuere Erkenntnisse in der Baukunde (z.B. Schall- und Wärmeschutz) und bei den Baustoffen (siehe auch Wertminderung). Wohnrecht (Personaldienstbar- Dingliches Recht zur ausschliesslichen oder hauptsächlichen Nutzung von keit) Räumlichkeiten zu Wohnzwecken. Wuhrpflicht Die Wuhrpflicht ist eine Grundlast, die ein Grundstück zum Unterhalt von Gewässern verpflichtet (Uferschutzmauern, Kanäle, usw.). Zeitwert Der Zeitwert ist der Neuwert von Bauten und Anlagen vermindert um (Zeitbauwert/Zustandswert) die Entwertung (Wertminderung) zufolge Alter, Abnützung, Schäden, Veralterung, usw. Zonenplan Der Zonenplan ist der Übersichtsplan einer Gemeinde mit Eintragung der zulässigen Nutzungsarten. Zugehör Zugehör sind bewegliche Sachen, die nach ortsüblicher Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers dauernd für die Bewirtschaftung und Benützung der Gebäulichkeiten bestimmt sind, sowie durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise zu ihnen in Beziehung gebracht sind (Art. 644 + 645 ZGB). Zustandswert siehe Zeitwert

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

Schatzungsgrundsätze

1. Neuschatzung

1.1 Herleitung

Als Neuschatzung bezeichnet § 8 SchG die vom Finanzdepartement bestimmte Neufestsetzung der Katasterwerte. Es soll jeder Schatzungsgegenstand spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten seines Katasterwertes neu geschätzt werden.

1.2 Umfang

Bei der Neuschatzung sind sämtliche Teilwerte eines Grundstückes von Grund auf neu festzusetzen. Als Inkraftsetzungsdatum gilt das Datum der Eröffnung des Verfahrens.

2. Revisionsschatzung

2.1 Herleitung

Als Revisionsschatzung gemäss § 9 SchG bezeichnet man die Neufestsetzung einer Schatzung zufolge baulicher Massnahmen oder Nutzungsänderung. Die Revision tritt auf das Datum des Eintritts des Revisionsgrundes in Kraft. Es ist dies der Zeitpunkt, an dem bauliche Veränderungen im wesentlichen abgeschlossen sind oder das Objekt einem veränderten Zweck zugeführt wurde.

2.2 Revisionsgründe

Die Revisionsgründe sind in § 3 SchV festgehalten. Die wesentlichen Revisionsgründe für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke sind:

  • Errichtung von Dauerbauten (Neubauten)

  • Aus- und Umbau von Dauerbauten

  • Abbruch von Dauerbauten

  • Erschliessung, sofern keine Neuüberbauung in absehbarer Zeit vorgesehen ist

  • Handänderungen von landw. Grundstücken im Sinne von § 14 SchG zu einem nicht durch die landw. Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert

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II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • Zweckentfremdung von landw. Grundstücken im Sinne von § 14 SchG

  • Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, sofern diese in ihrer Gesamtheit eine Wertänderung erfahren

  • Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien, Rekultivierung

  • Begründung oder Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum

Diese Aufzählung von Revisionsgründen ist nicht abschliessend.

Die Handänderung einer Liegenschaft ist kein gesetzlicher Revisionsgrund. Bei Handänderungen unter Dritten, welche zu einem wesentlich (d.h. um mehr als 20%) von der rechtskräftigen Katasterschatzung abweichenden Erwerbspreis oder Anrechnungswert erfolgen, könnte eine Nutzungsänderung oder eine dauernde Ertragswertveränderung die Wertentwicklung beeinflusst haben. Diese Katasterwerte können von Amtes wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers überprüft und, falls tatsächlich eine Nutzungsänderung oder eine dauernde Ertragswertveränderung vorliegt, einer Revision unterzogen werden. Im Rahmen von Zwangsverwertungs- verfahren (Steigerungen) erzielte, tiefe Erwerbspreise stellen jedoch in aller Regel keinen Revisionsgrund dar.

Revisionstatbestände, die den Real- oder Ertragswert um weniger als 5% verändern, lösen in der Regel keine Revisionsschatzung aus.

Die revidierte Katasterschatzung wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungs- änderung bzw. der dauernden Ertragswertveränderung in Kraft gesetzt.

2.3 Umfang

Schatzung von Grund auf Gemäss § 4 Absatz 1 SchV ist bei der Revisionsschatzung der Katasterwert in der Regel von Grund auf neu zu ermitteln.

Übernahme von Wertfaktoren aus früheren Schatzungen Gemäss § 4 Absatz 2 SchV kann auf eine Schatzung „von Grund auf“ verzichtet werden, wenn sich der Realwert oder der Ertragswert um weniger als 30% verändert hat, die bisherige Nutzungsart beibehalten wird und die letzte umfassende Neu- oder Revisionsschatzung weniger als 8 Jahre zurückliegt.

Für die Schatzungsbehörde bedeutet dies, dass sie diejenigen Teilwerte und Bewertungsfaktoren aus der früheren Schatzung übernimmt, die seither keine wesentlichen Veränderungen erfahren haben. Anpassungen sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

Bei diesen Schatzungen darf das „Datum letzte Neuschatzung“ nicht verändert werden, weil bei dieser Art Revisionsschatzung der Neuschatzungsintervall nicht unterbrochen werden darf.

3. Berichtigung

3.1 Herleitung

Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung in erheblichem Masse als unrichtig, so ist er neu festzusetzen.

Berichtigungsgründe können sein:

  • Rechnungsfehler in erheblichem Masse

  • Verwendung von unrichtigen Werten in erheblichem Masse

  • Anwendung unzutreffender Bewertungsregeln

  • Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen

  • unrichtige Rechtsanwendung

Gemäss § 10 Absatz 2 SchG wird der neue Katasterwert auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in Kraft gesetzt. Als Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gilt das Datum, an dem der Berichtigungsgrund bekannt und geltend gemacht wird.

Die Berichtigung kann vom Eigentümer, der Gemeinde, von Behörden der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern oder von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern verlangt werden.

3.2 Umfang

Für den Umfang der Berichtigungsschatzung gelten die Bestimmungen der Revisi- onsschatzung (2.3).

4. Schatzungsverteilung

4.1 Herleitung

Gemäss § 12 SchG sind die Katasterwerte der von Teilung oder Vereinigung betroffener Grundstücke ihrem Wert entsprechend zu verteilen, wenn nicht zugleich

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II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

ein Revisionsgrund gemäss 2.2 eingetreten ist. Der Katasterwert ist auf den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem die zivilrechtlichen Wirkungen eintreten (Eintrag in das Tagebuch).

4.2 Umfang

Bei der Katasterwertverteilung sind die Katasterwerte nicht von Grund auf neu zu ermitteln.

5. Schatzungsgegenstand

5.1 Begriff

Als Schatzungsgegenstand wird ein Grundstück als Ganzes bezeichnet. Dies lässt sich aus § 4 Absatz 1 SchG ableiten.

5.2 Zusammengesetzter Schatzungsgegenstand

Grundstücke nach § 24 SchG, die aus verschiedenartigen Teilen zusammengesetzt sind oder verschieden genutzt werden, gelten als ein Schatzungsgegenstand. Es ist hier zu beachten:

  • Jeder Teil ist nach den für ihn zutreffenden Bewertungsvorschriften zu schätzen.

  • Das Teilgrundstück wird als Schätzeinheit bezeichnet.

  • Bei Neuschatzung oder bei Revisionsschatzung von Grund auf sind sämtliche Teilkatasterwerte neu festzusetzen.

  • Bei der Prüfung nach 2.3, ob eine Schatzung von Grund auf gerechtfertigt ist (Abweichung von RW oder EW ab 30%), ist auf den Wert des Gesamtgrundstückes abzustellen.

5.3 Betriebseinheit

Verschiedene Grundstücke, die zusammen eine betriebswirtschaftliche Einheit bilden, gelten gemäss § 25 SchG als Betriebseinheit. Diese sind in der Regel gesamthaft zu schätzen, und der Gesamtwert ist auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Beispiele von Betriebseinheiten:

  • Hotelliegenschaft mit Nebengrundstücken (Parkplatz, Personalhaus, Dependance, usw.)

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

  • Fabrikationsgrundstück mit zugehörigen Grundstücken für Lagerung, Transport, Energieerzeugung, Entsorgung, usw.

5.4 Bestandteil/Zugehör

Grundsatz Bestandteil ist in die Schatzung einzubeziehen. Zugehör ist nicht in die Schatzung einzubeziehen. Die nachfolgende Abgrenzung Bestandteil/Zugehör deckt sich mit der Praxis der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern.

Bestandteil Bestandteil ist nach Art. 642 Absatz 2 ZGB alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zum Bestände der Sache gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

Es handelt sich somit nach dieser Definition nicht um bewegliche Teile wie Apparate, Maschinen, Transportanlagen. Nach der am Orte üblichen Auffassung zählen im Schatzungswesen jedoch auch bewegliche Teile, sofern sie der Gesundheit und dem Transport von Mensch, Tier oder der Erhaltung und dem Transport von Waren dienen, als Bestandteil.

Beispiele

Wohnzwecke:

  • Küchen- und Sanitärapparate

  • Wasch- und Trocknungsmaschinen

  • Heizung, Lüftung, Klima

  • Personenlifte

  • Gewerbe/Industrie:

  • Grosskücheneinrichtungen

  • Sanitäranlagen

  • Wasch- und Trocknungsmaschinen

  • Heizung, Lüftung, Klima

  • Personen- und Warenlifte

  • Trägerbahnen samt Fundamenten von Warentransportanlagen und Hebezeug

  • Rampen

  • Maschinenfundamente

Gewerbe/Industrie:

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II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • Grosskücheneinrichtungen

  • Sanitäranlagen

  • Wasch- und Trocknungsmaschinen

  • Heizung, Lüftung, Klima

  • Personen- und Warenlifte

  • Trägerbahnen samt Fundamenten von Warentransportanlagen und Hebezeug

  • Rampen

  • Maschinenfundamente

Zugehör Gemäss Art. 644 Absatz 2 ZGB gelten als Zugehör: Bewegliche Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach klarem Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.

In der Schatzungspraxis begnügen wir uns mit einer negativen Definition. Alles, was weder Gebäude noch Bestandteil nach 5.4 ist, gilt als Zugehör und wird nicht in die Schatzung einbezogen.

Beispiele

Wohnzwecke:

  • freistehende, dem Mieter gehörende Haushaltsapparate wie Waschmaschinen, Tumbler, Kühlschränke, usw.

  • dem Mieter gehörende Einbauten wie Teppiche, Regale, Korpusse, Schränke, usw.- Mobiliar

  • Kunst- und Schmuckgegenstände

Gewerbe/Industrie:

  • Maschinen und damit verbundene Aggregate

  • bewegliche Teile von Transportanlagen und Hebezeug

  • Mobiliar, Lagereinrichtungen

5.5 Investitionen Dritter

Grundsatz Investitionen Dritter (in der Regel von der Mieterschaft) werden in die Schatzung des Grundstückes einbezogen, wenn nicht einer der nachfolgenden Tatbestände vorliegt:

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

Zugehör Es handelt sich um Einrichtungen oder Anlagen im Sinne von Zugehör. Solche Investitionen werden nicht in die Schatzung einbezogen.

Selbständiger Schatzungsgegenstand Es handelt sich um klar abgegrenzte bauliche Anlagen, die eine getrennte Schatzung von Baute und Boden nach 5.6 nach sich ziehen.

6. Rundung von Werten

6.1 Rundungsregel

Wo die Schatzungspraxis Rundung vorschreibt oder zulässt, ist ab CHF 50.– aufzurunden, unter CHF 50.– abzurunden. Es wird stets auf CHF 100.– gerundet.

6.2 Keine Rundung

Erträge (Mietwerte) werden nicht gerundet.

6.3 Fakultative Rundung

Alle Bearbeitungswerte, sofern sie nicht unter 6.4 aufgeführt sind, können ungerundet oder auf CHF 100.– gerundet im Schatzungsprotokoll eingetragen werden.

6.4 Zwingende Rundung

Alle Endwerte wie:

  • Total Zeitwert

  • Total Bodenwert

  • Realwert

  • Ertragswert

  • Katasterwert

sind auf CHF 100.– zu runden.

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II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

7. Mindest-Katasterwert

7.1 Grundsatz

Für jedes der Katasterschatzung unterliegende Grundstück oder Teilgrundstück gilt ein Mindest-Katasterwert von CHF 100.–.

7.2 Ausnahmen

In einem Grundstück enthaltene Teilflächen von Verkehrsflächen, Gewässern oder unkultiviertem Gebiet weisen keinen Katasterwert auf. In der Spalte „Katasterwert“ ist die Zahl „Null“ einzutragen.

8. Rechtsmittelverfahren

8.1 Grundsatz

Gegen jeden neu festgesetzten Katasterwert und dessen Inkraftsetzungsdatum sind Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 42 SchG). Dabei gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit das Schatzungsgesetz und die Schatzungsverordnung keine anderslautenden Regelungen enthalten.

8.2 Einsprache

Die Einsprache kann innerhalb von 20 Tagen seit der Zustellung des Schatzungs- entscheides von den Parteien gemäss § 33 SchG (Eigentümer, Nutzniesser, Gemeinderat, Dienststelle Steuern des Kantons Luzern) erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Bei unvollständiger Eingabe setzt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eine behördliche Frist zur Verbesserung der Eingabe. Daraufhin ist in der Regel eine schriftliche Einladung zum Augenschein zuzustellen.

Die Einsprache wird von den zuständigen Schatzungsexperten bzw. -expertinnen oder Schätzer/innen mbA mit der beteiligten Schatzungsbehörde behandelt. Die angefochtene Schatzung kann nochmals in vollem Umfang überprüft werden.

Die Einsprache kann wie folgt erledigt werden:

Einspracheentscheid

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

  • Formeller Entscheid mit Rubriken „Sachverhalt“, „Erwägungen“ und „Rechtsspruch“

  • Rechtsmittel Verwaltungsgerichtsbeschwerde

  • Zustellung an alle Parteien

  • Spruchgebühr gemäss §§ 47, 48 SchG und § 4 Absatz 1a Gebührenverordnung CHF 55.– bis CHF 530.–

Keine Spruchgebühr:

  • Bei Gutheissung der Einsprache.

Reduzierte Spruchgebühr:

  • Bei teilweiser Gutheissung der Einsprache. Die Spruchgebühr reduziert sich im Verhältnis von Gutheissung/Abweisung.

Volle Spruchgebühr:

  • Bei Abweisung der Einsprache.

Nichteintretensentscheid Wenn eine Einsprache nicht fristgerecht eingereicht wird oder auch nach Ansetzen einer behördlichen Frist zwecks Verbesserung der Eingabe unvollständig ist, wird auf die Einsprache nicht eingetreten.

  • Formeller Entscheid mit Rubriken „Sachverhalt“, „Erwägungen“ und „Rechtsspruch“. In den Erwägungen sind jedoch nur die formellen Aspekte zu behandeln. Auf die materiellen Begehren der Einsprache ist nicht einzugehen.

  • Rechtsmittel Verwaltungsgerichtsbeschwerde

  • Zustellung an alle Parteien

  • Spruchgebühr von CHF 55.– bis CHF 530.–

Abschreibungsbeschluss Wenn der Einsprecher die angefochtene Schatzung nachträglich unterschriftlich anerkennt (§ 31 Absatz 3 SchV), erklärt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Einsprache als erledigt durch „Abschreibungsbeschluss“.

  • Schriftlicher Entscheid

  • Rechtsmittel: Kein Rechtsmittel möglich

  • Zustellung an Parteien

  • Reduzierte Spruchgebühr gemäss § 6 Gebührenverordnung. Der Umfang der Reduktion richtet sich nach dem bereits angefallenen Aufwand.

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II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

8.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Gegen Einsprache- und Nichteintretensentscheide der Abteilung Immobilienbewer- tung der Dienststelle Steuern können die Parteien innert 30 Tagen seit Zustellung direkt beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern wird vom Verwaltungsgericht über eingegangene Beschwerden orientiert und zur Vernehmlassung aufgefordert. Das Vernehmlassungsverfahren erfolgt unter der Mitwirkung der Abteilung Immobilienbe- wertung der Dienststelle Steuern, respektiv der zuständigen Schatzungsexpertin oder des zuständigen Schatzungsexperten. Diese werden sich mit der Schatzungsbehörde besprechen.

9. Sistierung

Kann im Schatzungs- oder Einspracheverfahren wegen hängiger Entscheide nicht sofort entschieden werden, ist das Verfahren zu sistieren. Der Sistierungsentscheid beinhaltet:

  • Sachverhalt

  • Erwägungen

  • Rechtsspruch mit Sistierungsdatum oder - Tatbestand

  • Rechtsmittel: Einsprache oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde

  • Keine Kosten

  • Zustellung an Parteien

Das Schatzungs- oder Einspracheverfahren ist nach Wegfall des Sistierungsgrundes weiterzuführen.

- 10 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 4

Rechte und Lasten

1. Begriff

Rechte und Lasten im Sinne dieser Weisungen sind jährlich wiederkehrende Aufwendungen oder Erträge, die für den Wert des Grundstückes von Bedeutung sind, insbesondere:

  • Strassenunterhaltspflicht

  • Wuhrpflicht (Uferschutzpflicht)

  • Wassernutzungsrecht

  • Korporationsrecht

  • Fischereirecht

  • Baurecht (Baurechtgeber: Register III/3, Baurechtnehmer: Regist IV/15)

2. Rechtsgrundlagen

Gemäss § 4 Absatz 1 SchG gelten als unbewegliches Vermögen die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten. In § 2 Absatz 1 der Schatzungsverordnung wird ausgesagt, dass Rechte und Lasten aufgrund des zivilen und öffentlichen Rechts zu berücksichtigen sind, wenn sie für den Wert des Grundstückes von Bedeutung sind.

3. Einfluss auf den Katasterwert

Für die Katasterschatzung von Bedeutung sind Rechte und Lasten, deren Barwert den Katasterwert um mindestens 5% beeinflussen.

4. Bewertung

Der Katasterwert von Rechten und Lasten wird nach folgender Formel berechnet:

jährlicher Aufwand/Ertrag x 100 5

Der so berechnete Katasterwert stellt den Barwert dar; er ist bei einem Recht zum Katasterwert zu addieren, bei einer Last vom Katasterwert abzuziehen.

01.01.2023 -1-

II / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG

Weisungen SchG

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Basisobjekt

Baurechtsbelastetes Grundstück

Grundstück mit Anlagen

Abbau und Deponiegrundstück

01.01.2023 -1-

Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister

Sachregister

A

Abbau- und Deponiegrundstück, III / 5

B

Basisobjekt, III / 2 Baurechtbelastetes Grundstück, III / 3 Baurechtgeber, III / 3 Bewertung, III / 2

F

Flächenmass, III / 2

G

Grundstück mit Anlagen (Tiefbauten), III / 4

K

Katasterschatzung, III / 1

N

Nicht überbaute Grundstücke (NL), III / 1

01.01.2023 -1-

Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 1

Begriff Für die Katasterschatzung gilt das Grundstück als nicht überbaut,

  • wenn mit Ausnahme von Kleinbauten (Neuwert unter CHF 5’000) gemäss § 8 SchV keine Dauerbauten darauf stehen.

  • wenn sich die auf dem Grundstück stehenden Dauerbauten nicht im Eigentum der Grundeigentümer/innen befinden und der Boden demzufolge getrennt von den Bauten zu schätzen ist (§ 1 Abs. 1 und 3 SchV).

  • wenn sich auf dem Grundstück nur Anlagen (Park-/Lagerplätze, Grünpark usw.) befinden und das Grundstück nicht als Betriebseinheit mit einem bebauten Grundstück geschätzt wird.

01.01.2023 -1-

III / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 2

Basisobjekt

1. Flächenmass

1.1 Flächenmass beim Grundbuchsystem

Das im Grundbuch eingetragene Flächenmass ist verbindlich. Mutationen werden erst nach grundbuchlicher Erledigung berücksichtigt.

1.2 Flächenmass unvermessener Grundstücke

Wenn die Fläche nicht oder nur in „Zirka-Massen“ angegeben ist, hat der Schätzer das Flächenmass auf einfache Weise (Abschreiten, Ausmessen, usw.) festzustellen oder zu kontrollieren. Für die Schatzung massgebend ist das auf diese Weise ermittelte Ergebnis. Vorbehalten bleibt die Schatzungsverteilung nach der definitiven Vermessung (§ 12 SchG).

1.3 Ausscheiden von Flächenanteilen

Das Flächenmass, aufgeteilt nach Kulturarten (nutzbares Land, Verkehrsfläche, Wald, Gewässer, unkultiviertes Gebiet), wird von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern nach Möglichkeit im Liegenschaftsbeschrieb des Bewertungs- formulars eingetragen. Diese Angaben sind von den Schätzer/innen zu überprüfen (Flächenverzeichnis Gemeinde).

Wenn Angaben der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern fehlen, so haben die Schätzer/innen nötigenfalls die Aufteilung nach Kulturarten selbst vorzunehmen. Das zu bewertende Land ist in Teilflächen aufzuteilen, wenn es erhebliche Wertunterschiede aufweist und die Bestimmung eines einheitlichen Quadratmeterpreises (m2 - Preis) erschwert ist. Den Bewertungsunterlagen soll eine Skizze mit Angabe der Flächenmasse und Landwerte beigelegt werden.

Landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldflächen

Zu einem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück gehörende landwirtschaftliche Nutz- fläche (gemäss § 14 SchG) schätzen die nichtlandwirtschaftlichen Schätzer/innen. Dasselbe gilt auch für kleinere Waldflächen. Die Kriterien für die Zuordnung und die Katasterwertansätze sind im Register V - Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

  • festgehalten.

01.01.2023 -1-

III / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Verkehrsflächen

Verkehrsflächen sind nicht in das für die Verkehrswertberechnung massgebende Flächenmass einzubeziehen, wenn sie mehrere Grundstücke erschliessen. Der Wert der Verkehrsfläche ist der effektiven Nutzfläche aufzurechnen.

Gewässerflächen

Natürliche Gewässer sind nicht in das für die Verkehrswertberechnung massgebende Flächenmass einzubeziehen. Künstlich angelegte Gewässer (Schwimmbecken, Teiche, Bootshäfen, Kanäle, usw.) gehören zur nutzbaren Landfläche und sind in die Schatzung einzubeziehen.

Unkultivierte Flächen

Unkultivierte Flächen (Felswände usw.) sind Grundstücke oder Grundstückteile, die nicht oder nur mit erheblichem Aufwand kultivierbar sind. Sie sind in der Regel nicht eingezont. Solche Flächen sind weder in das für die Verkehrswertberechnung massgebende Flächenmass einzubeziehen noch zu bewerten.

Grundbuch Anmerkung „Ausnützungstransfer“

Grundbuchlich geregelte Ausnützungsübertragungen sind den betreffenden Grund- stücken auf- oder abzurechnen.

Achtung: Beim berechtigten Grundstück erfolgt keine Anmerkung im Grundbuch.

2. Bewertung

2.1 Bewertungsgrundsatz

Der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke entspricht gemäss § 17 SchG dem Verkehrswert. Der Katasterwert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohne Bauten ist aufgrund von Vergleichspreisen und -werten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag (§ 5 SchV) unter Berücksichtigung der Ortsplanung festzulegen (§ 7 Abs. 1 SchV).

Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse entstandenen Grundstückpreise sind für die Verkehrswertermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 2 SchG).

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 2

2.2 Bewertungsfaktoren

Der Verkehrswert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke ohne Bauten ergibt sich aus den Bewertungsfaktoren Fläche und Landwert (Hilfswerte: Vergleichswerte, Handänderungswerte, Lageklassemethode).

2.3 Landrichtwert / Katasterwert

Der Landrichtwert entspricht dem durchschnittlichen Wert, der aufgrund umfassender Erhebungen festgesetzt wird. Er bezieht sich auf erschlossene Grundstücke in der Bauzone der ersten Etappe.Davon abgeleitet wird der Katasterwert der die Wertentwicklung der letzten fünf Jahre mitberücksichtig (§ 7 SchV). Der Wertanteil an den nach 1.3 ausgeschiedenen Flächen - insbesondere den Verkehrsflächen - ist aufzurechnen.

Abweichungen vom Landrichtwert

Die quartier- und zonenüblichen Landrichtwerte können im Einzelfall erhöht oder gemindert werden. Als Hilfsmittel dient die nachfolgende Tabelle:

01.01.2023 -3-

III / 2 Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Beurteilungskriterien nichtüberbautes Land

max.

n%

max. Wertsteigernde Faktoren Normgrundstück

in % +

Wertmindernde Faktoren max.

- in %

Baugrund

Tragfähigkeit und Planum normal Fels, Grundwassser, unstabiler

Untergrund

Topografie

10

0 mit Richtwertgrundstück

vergleichbar, für Normnutzung

tauglich

übermässig kupiert oder steil 10

Grundstückform

zonenkonforme Nutzung möglich

unförmige Flächen, spitz,

schmal

Verkehrserschliessung

optimal normal erreichbar, mittlere

Distanzen

ungünstig, grosse Distanzen

10 übrige Erschliessung

10

10

ohne Schwierigkeiten, Anschlüsse der Werkleitungen in

partiell erschlossen der Nähe möglich

(feinerschlossen) (randerschlossen)

Mängel, teilweise fehlend

(ARA, Wasser, Strom),

grosser Aufwand notwendig

besondere Lage

freie, unverbaubare Sicht Wohnen: Besonnung und Sicht

gute Passantenlage durchschnittlich

Ecklage, einsichtig, zentral Geschäft: Mittlere Verkaufs- oder

25 Bürolage, normaler

Passantenverkehr

mangelhafte Besonnung

ungünstig gelegen, erschwert

zu finden 25

25

Immissionen

praktisch immissionsfrei nur unwesentlich störende

Beeinträchtigungen

starke Immissionen

(Gewerbe, Industrie, Verkehr,

Landw.)

gesteigerte Nutzung Nutzungsgrad

vorhanden oder möglich:

- Näherbaurecht (R) von R + L frei, oder solche

- Grenzbaurecht (R) ohne wesentlichen Werteinfluss

- Seeanstossrecht

15 - Nutzungserweiterung

- Ausnützungsbonus

Nutzung reduziert durch:

- Näherbaurecht (L)

- Grenzbaurecht (L)

- Durchfahrtsrecht

- Baubeschränkung 15

- Nutzungsbeschränkung

Aussennutzung

15

Fläche des Umschwunges normale Aussennutzung, 50%

sehr gut nutzbar nutzbare Fläche

Aussennutzung sehr stark

beeinträchtigt (Böschungen,

Strassen, usw.)

+ 50 Total

- 60

Plus- und Minusfaktoren sind miteinander zu verrechnen.

60

-4-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 2

2.4 Bauzone II. Etappe

Der Katasterwert der Grundstücke, die in der Bauzone II. Etappe liegen, beträgt 60% des Verkehrswertes von vergleichbarem Bauland der I. Etappe.

2.5 Öffentliche Zone

Grundstücke, die in der öffentlichen Zone liegen, werden in der Regel wie folgt bewertet:

  • Verkehrswert im Zeitpunkt vor der rechtskräftigen Zuteilung in die öffentliche Zone

  • Zurechnung von Zins und Zinseszins für den Zeitraum von der rechtskräftigen Zuteilung bis zum Bewertungsstichtag (Inkraftsetzungsdatum der Schatzung).

Liegt der Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuteilung in die öffentliche Zone mehr als zehn Jahre zurück, oder lässt sich der Wert nicht anders bestimmen, so wird er wie bei Grundstücken im übrigen Gebiet (2.6) festgesetzt.

2.6 Übriges Gebiet

Der Katasterwert der Grundstücke im übrigen Gebiet (nicht aber im Landwirt- schaftsgebiet) beträgt in der Regel 35% des Verkehrswertes der angrenzenden Zone.

01.01.2023 -5-

III / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 3

Baurechtgeber (Baurechtsbelastetes Grundstück)

1. Begriffe

Das Baurecht gemäss Art. 779 ZGB gibt Dritten das Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.

Der Eigentümer des baurechtbelasteten Grundstücks wird als Baurechtgeber bezeichnet. Der Berechtigte, d.h. der Eigentümer der Bauten wird Baurechtnehmer genannt.

Im Baurechtvertrag sind in der Regel die Baurechtsdauer sowie die Details zu Baurechtszins und Heimfallentschädigung geregelt.

2. Schatzungsgrundsatz

Der Baurechtgeber sowie der Baurechtnehmer erhalten je einen eigenen Katasterwert. Die Summe der beiden Katasterwerte entspricht grundsätzlich dem theoretischen Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft.

Wenn der Katasterwert des Baurechtnehmers neu festzulegen ist, wird in der Regel auch der Katasterwert des Baurechtgebers neu berechnet und erhält auf den gleichen Zeitpunkt hin seine Gültigkeit.

Der Baurechtgeber (baurechtsbelastetes Grundstück) erhält den Objektarten-Code

05.

3. Bewertung

In der Regel wird erst der Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft berechnet (als ob kein Baurecht bestehen würde). Je nach Objektart wird die entsprechende Bewertungsmethode angewendet.

Unter Einbezug der verbleibenden Baurechtsdauer, des aktuell fälligen Baurechtszin- ses und der Heimfallregelung wird danach der Wert der ungeteilten Liegenschaft auf den Baurechtgeber und Baurechtnehmer aufgeteilt.

Baurechtgeber:

  • Rentenbarwert des aktuell fälligen Baurechtszinses

  • abzüglich Barwert der Heimfallregelung

01.01.2023 -1-

III / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • zuzüglich Barwert des Wertbeitrags nach Baurechtsende

Für die Berechnung der Barwerte wird der Basiszinssatz der theoretischen Kataster- wertberechnung verwendet.

Wenn für die gesamte Baurechtsdauer eine Einmalabgeltung vereinbart wurde und kein periodischer Baurechtszins mehr bezahlt wird, kann auch kein Rentenbarwert des Baurechtszinses berechnet werden. Der Wert des Baurechtgebers berechnet sich somit aus dem Barwert des Wertbeitrags nach Baurechtsende abzüglich Barwert der Heimfallregelung. Der Wert des Baurechtgebers ist tiefer, weil ihm während der Baurechtsdauer keine Erträge mehr zufliessen.

Wird nur eine Teilfläche eines Grundstücks im Baurecht abgegeben, so wird diese Teilfläche des baurechtsbelasteten Grundstücks (Schätzeinheit) und der dazugehörige Baurechtnehmer für die Bewertung als ungeteilte Liegenschaft betrachtet. Bei mehreren Teilflächen entstehen auf dem baurechtsbelasteten Grundstück mehrere Schätzeinheiten mit dazugehörigen Baurechten.

Wird eine Restfläche des Grundstücks vom Baurechtgeber selber genutzt (ohne Baurecht), so bildet diese immer eine separate Schätzeinheit.

Unausgeübtes Baurecht: Wenn auf einem Grundstück ein Baurecht begründet wurde, dieses jedoch noch nicht ausgeübt wird, d.h. keine Baute erstellt ist, wird das Land in der Regel wie unüberbautes Land ohne Baurecht bewertet.

4. Baurechtsähnliche Verhältnisse

Gemäss § 1 Absatz 2 der Schatzungsverordnung sind Bauten auf fremden Boden, welche auf Grunddienstbarkeiten beruhen, in die Schatzung des berechtigten Grundstücks einzubeziehen.

Bauten auf fremden Boden, welche auf Personaldienstbarkeiten beruhen, sind grundsätzlich als selbständige Gegenstände zu schätzen. Wobei Kleinbauten nur auf Antrag als selbständige Gegenstände geschätzt werden.

Die getrennte Bewertung von Dauerbaute und Boden kann analog der Berechnung von Baurechtnehmer und Baurechtgeber erfolgen.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 4

Grundstück mit Anlagen (Tiefbauten)

1. Begriff

Gemäss § 2 Absätze 2 und 3 SchG gelten auch Anlagen wie Parkplätze, Grünparks usw. als Bauten im Sinne des Schatzungsgesetzes, wenn die Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden besteht und es sich um einen Schatzungsgegenstand im Sinne des Schatzungsgesetzes handelt.

2. Schatzungsgrundsatz

Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bewertet solche Objekte, sofern die Schatzung von Amtes wegen nach § 7 Absatz 1 des SchG durchzuführen ist.

Solche Objekte sind insbesondere:

  • Parkplätze

  • Lagerplätze

  • Produktionsareale im Freien

  • Gartenanlage (Park)

3. Bewertung

3.1 Grundsatz

Grundstücke, mit einem nachhaltig erzielbaren Mietwert werden unter Einbezug des Ertragswertes, die andern nach dem Realwert geschätzt. Der Katasterwert darf dabei nicht tiefer sein, als der Katasterwert vergleichbarer nichtüberbauter Grundstücke.

3.2 Realwert

Analog Basisobjekt (IV/2)

01.01.2023 -1-

III / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.3 Ertragswert

Sofern unter Einbezug des Ertragswertes zu schätzen ist, werden die nachhaltig erzielbaren Mietwerte kapitalisiert. Der Kapitalisierungssatz bildet sich aus dem Zinssatz für 1. Hypotheken der LUKB (Altbestände) und einem Zuschlag von 0.0 bis 1.0% für Unterhalt, Amortisation und Betriebskosten, Risiko und Verwaltungskosten der erstellten Anlagen.

3.4 Katasterwert

Ohne Einbezug des Ertragswertes

Wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswertes ermittelt, ist er vom Realwert abzuleiten. Für Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit werden Abzüge von je 0 - 10% festgesetzt.

  • Standort (Verkehrserschliessung, Lage, Akzeptanz in der Region)

  • Zweckmässigkeit der Anlage

  • Infrastruktur (Parkraum, sanitäre Anlagen, Werkanschlüsse)

  • Auslastung der Anlage

  • Andere Verwendbarkeit der Anlage

Prozentabzüge vom Realwert sehr gut 0% gut 2% befriedigend 4% unbefriedigend 6% schlecht 8% sehr schlecht 10%

Es sind auch Zwischenwerte zulässig und im begründeten Einzelfall dürfen höhere Prozentabzüge vorgenommen werden. Solche sind jedoch zu begründen.

Mit Einbezug des Ertragswertes

Gewichtungstabelle Ertragswertfaktor Ertragswert tiefer als Realwert (EW = 100%) bis 50% 0.5 - 1.0 bis 100% 1.0 - 1.5 über 100% 1.5 - 2.0

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 5

Abbau und Deponiegrundstück

1. Begriff

Abbaugrundstücke oder Teile davon werden nach diesen Normen geschätzt, wenn sie nicht als landwirtschaftliches Grundstück gemäss § 14 SchG bewertet werden. Der Wert derartiger Anlagen setzt sich aus überbauten und nichtüberbauten Grundstückteilen zusammen. Ebenso gehören Gebäude und bauliche Anlagen dazu, welche für das Abbaumaterial (Sand, Lehm, Kies, Fels, usw.) und für die Aufbereitung des Materials benötigt werden. Das Grundstück muss gewerbsmässig betrieben werden. Wesentliche Grundlagen der Wertbeurteilung bilden die Abbauverträge, Abbaubedingungen, Abbaubewilligungen, öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. raumplanerische Voraussetzungen) und privat-rechtliche Regelungen, damit der Abbau, das Erstellen von Bauten, Anlagen oder Deponien gewährleistet sind. Der Schatzungsgegenstand wird in Betriebsareal, Abbaugut, Deponiegut und landwirtschaftliche Fläche aufgeteilt. Wenn kein Abbau betrieben wird, jedoch alle Voraussetzungen für den Abbau gegeben sind, wird das Grundstück ebenfalls nach diesen Normen geschätzt.

2. Betriebsareal und Betriebsgebäude

Realwert (Analog Basisobjekt Industrie/Grossgewerbe IV/11), sofern es sich vorwiegend um entsprechende Zweckbauten handelt.

In der Wertminderung bzw. Entwertung der Gebäude ist die Nutzungsdauer (Ab- baudauer) und die Möglichkeit der allfälligen Weiterverwendung zu berücksichtigen. Aufbereitungsmaschinen (Waschmaschinen, Steinbrecher, Mischer, Transport- anlagen, usw.) gelten in der Regel nicht als Bestandteile im Sinne von Art. 642 ZGB.

2.1 Betriebsareal

Als Betriebsareal gelten zugewiesene Landflächen für Aufbereitungsanlagen, Waschanlagen, Werkstätten, Schuppen und Baracken, Werk- und Depotplätze, Zufahrten und ähnliches Areal, das dem Betrieb unmittelbar dient. Beim Betriebsareal muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass solche Flächen ohne Herrichtungsmassnahmen wie ausserordentliche Fundation, Pfählung usw. lange Zeit nicht überbaut werden können.

01.01.2023 -1-

III / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3. Abbaugut

Der Wert des Abbaugutes wird auf die Abbaudauer beziehungsweise auf den durchschnittlichen Vermögensverlauf der nächsten 15 Jahren mittels Barwertme- thode und unter Berücksichtigung der Diskontierung der Wartezeit geschätzt. Der Zinssatz richtet sich nach dem Basiszins Gewerbe. Massgebend für die Bewertung des Abbaugutes ist der Ertrag. Der Abbauberechtigte, dem das Abbaugut zusteht, ist verpflichtet, den durchschnittlichen Nettojahresertrag, sowie weitere Angaben (Abbaubewilligung/Abbaukonzept) bekannt zugeben. Falls der Nettoertrag pro m3 nicht bekannt ist, kann mit der Punktierungsmethode das Abbaugut (Sand, Lehm, Kies, Fels, usw.) pro m3 ermittelt werden. In die Bewertung werden behördliche und vertragliche Auflagen wie Investitionen für Rodungen, Rekultivierungen (Aufforstun- gen), Garantien (Rückstellungen), Ausgleichsbeiträge gemäss Waldgesetz, usw. berücksichtigt. Wenn fremdbestimmte Wartezeiten entstehen bis der tatsächliche Abbau beginnt, können diese in die Bewertung einbezogen werden. Sonstige Erträge (z.B. Holzertrag aus Rodungen) werden mit berücksichtigt.

4. Landwirtschaftliche Flächen

Noch nicht in die Abbaufläche einbezogene landwirtschaftliche Flächen und Gebäude (ohne Abbaubewilligung oder Abbaugut) sind nach landwirtschaftlichen Normen zu schätzen, wenn sie unter § 14 SchG fallen.

5. Noch nicht rekultiviertes Land

Solche Flächen (Abbaugut abgebaut) sind in die Bewertung einzurechnen, dabei sind der notwendige Aufwand und die erforderliche Dauer der Rekultivierung ebenso zu berücksichtigen wie ein möglicher späterer Verwendungszweck (z.B. Deponien).

5.1 Deponien

Als Deponie wird eine örtliche begrenzte Fläche bezeichnet für die eine amtliche Bewilligung zur Ablagerung von Materialien besteht. Grundlagen für die Wertbeur- teilung sind öffentlich- und privatrechtliche Bedingungen sowie eine angemessene Deponieentschädigung. Die Deponie wird analog dem Abbaugut geschätzt, d.h. die Bewertung wird auf den durchschnittlichen Wertverlauf (Vermögensentwicklung) der nächsten 15 Jahren mittels Barwertmethode und unter Berücksichtigung der Diskon- tierung der Wartezeit geschätzt. Der Deponieberechtigte ist verpflichtet sämtliche Angaben bekannt zu geben, andernfalls erfolgt die Bewertung nach pauschalen Ansätzen.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 5

6. Abbau durch Dritte

Es gelten die Schatzungsregeln gemäss § 1 Abs. 1 SchV, wonach Naturvorteile, die auf fremden Boden abgebaut werden, wie selbständige Grundstücke zu schätzen sind. Die Bewertung und Berechnung erfolgen in analoger Weise wie beim Abbaugut unter Berücksichtigung des Abbauvertrages als Dienstbarkeit oder im Baurecht. Der Entschädigungsausfall der Eigentümer für die Landwirtschaftsfläche ist im Normalfall in der Abgeltung eingerechnhttp://10.64.140.40/login/logoffet (Abbauvertrag).

7. Bewertung durch Punktierung

Bei Kies, Sand und Lehmgruben kann, wo taugliche Vergleichsangaben aufgrund von Abbauverträgen in der betreffenden Gegend fehlen, die Schatzung nach dem Punktierverfahren erfolgen. Als entscheidende Elemente fallen in Betracht:

A) Qualität und Abbaudauer

Qualität/Bodennutzungseffizienz

Beurteilung Pkt. sehr gut 5 gut 4 mittel 3 unter mittel 2 minimal 1

Abbaudauer

Beurteilung Pkt. mehr als 20 Jahre 5 über 15 - 20 Jahre 4 über 10 - 15 Jahre 3 über 5 - 10 Jahre 2 bis 5 Jahre 1

Das Ergebnis aus beiden Punktierungen addieren (maximal 10 Punkte)

01.01.2023 -3-

III / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

B) Betriebswirtschaftliche Elemente

Lage

Distanz- und Transportverhältnisse zum Hauptverbrauchsort Pkt. sehr günstig 5 günstig 4 mittel 3 ungünstig 2 schlecht 1

Wandhöhe

Höhe der abbaubaren Wand Pkt. über 20 Meter 5 über 15 - 20 Meter 4 über 10 - 15 Meter 3 über 5 - 10 Meter 2 bis 5 Meter 1

Gewinnungskosten

Prozentualer Anteil der Abdeckhöhe zur gesamten mittleren Wandhöhe Pkt. bis 5% der ganzen Wandhöhe 5 über 5 - 10% der ganzen Wandhöhe 4 über 10 - 15% der ganzen Wandhöhe 3 über 15 - 20% der ganzen Wandhöhe 2 über 20% der ganzen Wandhöhe 1

Das Ergebnis der 3 Punktierungen addieren (maximal 15 Punkte)

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

III / 5

Werttabelle

Betriebswirt-

Punkte aus Qualität und Vorrat

schaftliche

Wert je

m3 lose in

Franken (Basis 2006)

Elemente

Punkte

10

9

8

7

6

5

4

3

2

15

6.6

6.2

5.6

5.2

4.7

4.2

3.7

3.2

2.8

14

6.3

5.8

5.4

4.8

4.4

4.0

3.5

3.0

2.5

13

5.9

5.5

5.1

4.6

4.2

3.7

3.3

2.9

2.4

12

5.6

5.2

4.7

4.3

4.0

3.5

3.1

2.6

2.2

11

5.3

4.8

4.5

4.1

3.7

3.3

2.9

2.5

2.1

10

5.0

4.6

4.2

3.9

3.4

3.1

2.6

2.3

1.9

9

4.7

4.4

4.0

3.6

3.3

2.9

2.5

2.1

1.8

8

4.4

4.1

3.7

3.3

3.0

2.6

2.3

1.9

1.5

7

4.1

3.7

3.4

3.1

2.8

2.4

2.1

1.8

1.4

6

3.7

3.4

3.1

2.8

2.5

2.2

1.9

1.5

1.2

5

3.4

3.1

2.9

2.5

2.3

2.0

1.7

1.4

1.1

4

3.1

2.9

2.5

2.3

2.0

1.8

1.4

1.2

-.90

3

2.8

2.5

2.2

2.0

1.7

1.4

1.2

-.90

-.70

Der so ermittelte Wert pro m3 wird mit der Abbaumenge pro Jahr multipliziert

und mittels Barwertmethode auf den

durchschnittlichen Vermögensverlauf der Abbaudauer oder auf 15 Jahren unter Berücksichtigung der Diskontierung

bei

Wartezeiten geschätzt.

01.01.2023

-5-

III / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG

Weisungen SchG

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Basisobjekt

Einfamilienhaus

Stockwerkeigentum

Mehrfamilienhaus

Zweitobjekt

Wohn-/Geschäftshaus, Geschäftshaus

Gastgewerbe

Anlage für Freizeit/Sport

Gewerbeobjekt

Industrie und Grossgewerbe

Transportanlage

Ver- und Entsorgungsanlage

Öffentliches Objekt

Baurecht

Unvollendetes Objekt

01.01.2023 -1-

Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister

Sachregister

A

Anlage für Freizeit/Sport, Objektart 23, IV / 9

B

Basisobjekt, IV / 2 Baurechtnehmer, IV / 15 Baurechtsbaute, IV / 15 Baurechtsnutzung, IV / 15 Bereinigungen, IV / 2 Bewertungsregeln, IV / 1

E

Einfamilienhaus (EFH), Objektart 10, IV / 3 Ertragswert, IV / 2

G

Gastgewerbe, Objektart 22, IV / 8 Gewerbeobjekt, Objektart 24, IV / 10

I

Industrie und Grossgewerbe, Objektart 25, IV / 11

K

Katasterschatzung, IV / 1 Katasterwert, IV / 2

M

Mehrfamilienhaus (MFH), Objektart 12, IV / 5

01.01.2023 -1-

Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Ö

Öffentliches Objekt, Objektarten 30 - 33, IV / 14

R

Realwert, IV / 2

S

Stockwerkeigentum (StWE), Objektarten 11, 14 , 16 und 21, IV / 4 Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken, IV / 2

T

Transportanlage, Objektart 24, IV / 12

U

Unvollendetes Objekt, IV / 16

Ü

Überbaute Grundstücke (NL), IV / 1

V

Versorgungs- und Entsorgungsanlage, Objektart 34, IV / 13

W

Wohn-/Geschäftshaus und Geschäftshaus, Objektart 20, IV / 7

Z

Zweitobjekt, Objektarten 13 und 14, IV / 6

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 1

Allgemeines

1. Begriff

Für die Katasterschatzung gilt das Grundstück als überbaut, wenn Dauerbauten darauf stehen, die sich im Eigentum der Grundeigentümerschaft befinden.

Befinden sich auf einem Grundstück ausschliesslich Anlagen (Park-/Lagerplätze, Grünpark usw.) oder Kleinbauten (Neuwert unter CHF 5’000), so wird der Katasterwert nach Register III - nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ohne Bauten - geschätzt.

Die Abgrenzung landwirtschaftliche/nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ist in Register V - Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - geregelt

2. Bewertungsregeln

Gemäss § 17 SchG entspricht der Katasterwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Verkehrswert.

Gemäss anerkannten Schatzungsregeln wird der Katasterwert in der Regel aus Real- und Ertragswert ermittelt. Der Realwert wird mit Eins gewichtet. Die Gewichtung des Ertragswertes richtet sich nach Objektart, Marktlage, Nutzung usw. Ist der Ertragswert höher als der Realwert, entspricht der Katasterwert dem Ertragswert.

Grundstücke, deren Ertragswert nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwertes zu schätzen. Dies kann zutreffen für:

  • Grossgewerbe

  • Industrie

  • öffentliche Objekte

  • Transportanlagen

  • Freizeit und Sport

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IV / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

Basisobjekt

1. Realwert

Der Realwert wird aus der Summe folgender Teilwerte ermittelt:

+ Neuwert der Bauten (BKP 2) + Nicht im Bauwert enthaltenen Anlagen (BKP 3) + Umgebungskosten (BKP 4) + Baunebenkosten (BKP 5) = Neuwert

  • Wertminderung aller Neuwerte

= Zeitwert + Landwert = Realwert

1.1 Neuwert der Bauten (BKP 2)

Als Neuwert der Bauten gelten die mittleren ortsüblichen Kosten (Wiederbeschaf- fungswert), die für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtages erforderlich wären.

Gebäudeversicherungswert als Grundlage In der Regel wird der Neuwert der Baute von der Gebäudeversicherung übernommen. Ist keine Gebäudeversicherungsschatzung vorhanden, oder kann auf eine solche nicht abgestellt werden, ist der Gebäudewert festzulegen.

Kubisches Ausmass Dieses wird in der Regel nach den Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) ermittelt.

1.2 Nicht im Bauwert enthaltene Anlagen (BKP3)

Als nicht im Bauwert enthalten, gelten Anlagen, Gebäude und Gebäudeteile wie:

  • Bestandteile

  • Investitionen (Mieterschaft/Käuferschaft)

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IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1.3 Umgebung (BKP 4)

Die Umgebungskosten, wie Werkleitungen, Gartenanlagen, Plätze-Wege, werden in der Regel pauschal in % des Neubauwertes geschätzt.

1.4 Baunebenkosten (BKP 5)

Die Baunebenkosten, wie Gebühren, Abgeltungen, Finanzierungs-/Begründungs- kosten, werden in der Regel pauschal in % des Neubauwertes geschätzt.

1.5 Rechte und Lasten

Grössere Werte von Rechten und Lasten, mit Ausnahme der Personaldienstbarkeiten (Wohnrecht, Nutzniessung, Schleiss), der vorgemerkten persönlichen Rechte (Art. 959 ZGB) und der Grundpfandrechte (§ 2 SchV), sind im Realwert auf-/abzurechnen.

1.6 Wertminderung

Bei der Wertminderung handelt sich um die wertmässige Einbusse, die der Neuwert seit der Erstellung zufolge Abnützung, Veralterung, Mängel und Schäden erlitten hat.Im Normalfall kommt die Höhe der Wertminderung somit dem Betrage gleich, der theoretisch aufzuwenden wäre, um ein Objekt in den ursprünglichen Neuwertzustand zu versetzen

Da der Katasterwert für einen längeren Zeitraum Gültigkeit hat und in der Regel als Fortführungswert berechnet wird, sind sofort notwendige bauliche Investitio- nen wie Heizkesselersatz, Flachdachreparatur, bei der Wertminderung nicht zu berücksichtigen.

Die Wertminderung wird pauschal in % vom Neuwert abgerechnet.

1.7 Landwert

Der Landwert beträgt in der Regel 80-100% des grundstückbezogenen Verkehrswer- tes (§ 7 Abs. 1 SchV).

Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Teilflächen sind nach den im Register V

  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - festgehaltenen Ansätzen separat zu

bewerten.

Der Landrichtwert entspricht dem durchschnittlichen Wert, der aufgrund umfas-sender Erhebungen festgesetzt wird. Er bezieht sich auf erschlossene Grundstücke in der Bauzone erster Etappe.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

Vom Landrichtwert abgeleitet wird der grundstückbezogene Verkehrswert.

Ist kein Landrichtwert bekannt, oder wird er im Einzelfall den Verhältnissen nicht gerecht, wird der grundstückbezogene Verkehrswert nach der Lageklassenmethode berechnet.

Die Lageklassenmethode basiert auf der Erkenntnis, dass der Landwert in einem bestimmten Verhältnis zum Gesamtneuwert von Bauten und Nebenkosten steht, wobei Lage, mögliche oder tatsächliche Nutzung und Qualität des Grundstückes berücksichtigt werden. Anhand der ermittelten Lageklassenzahl kann der zutreffende Prozentsatz der Landwerttabelle entnommen werden. Der so ermittelte Landwert gilt für die Fläche des massgebenden Landbedarfs. Der massgebende Landbedarf ist die nach den Bauvorschriften notwendige Grundstückfläche für ein bestimmtes Objekt. Ist die effektive Fläche kleiner als der massgebende Landbedarf, gilt der ermittelte Landwert für die effektive Fläche.

1.8 Berechnung des Landwertes für Mehrflächen

Man unterscheidet Mehrflächen, die in den Realwert einzubeziehen sind und solche, die einen eigenen Katasterwert (separate Schätzeinheit) aufweisen.

In den Realwert einzubeziehende Mehrflächen (Mehrumschwung) Es handelt sich hier um erweiterten Umschwung. Form und Grösse lassen keine weitere Überbauung zu. Solche Mehrflächen werden in der Regel zu dem für den massgebenden Landbedarf geltenden Quadratmeterpreis eingesetzt. Weicht der Wert von Teilflächen wesentlich vom Richtpreis ab, gelten differenzierte Ansätze.

Nicht in den Realwert einzubeziehende Mehrflächen (Landreserve) Es handelt sich hier um Grundstückteile, die im Prinzip abgetrennt und einer eigenen Nutzung zugeführt werden können, wie Landreserven, land- oder forstwirtschaftliche Teilflächen. Diese werden wie autonome Grundstücke bewertet und im Anschluss an die Schatzungsberechnung des überbauten Teils aufgeführt.

Grundstückanteile mit Katasterwert Null Grundstückanteile wie Verkehrsflächen die mehreren Grundstücken dienen, Gewäs- ser, unkultivierte Gebiete, werden mit Katasterwert Null bewertet. Allfällige Wertanteile sind im Wert der Hauptfläche einzurechnen.

2. Ertragswert

Gemäss § 20 SchG entspricht der Ertragswert überbauter Grundstücke dem kapitalisierten jährlichen Rohertrag (Jahresmietwert). Spezielle Objektarten (öffentliche Objekte, Grossindustrie, Transportanlagen), bei denen der Ertrag nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwerts zu schätzen.

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IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2.1 Jahresmietwert

Der Jahresmietwert entspricht den geschätzten, jährlichen Bruttoeinkünften des Gesamtgrundstückes. Als Bruttoeinkünfte gelten die nachhaltig erzielbaren jährlichen Einkünfte (Rohertrag/Bruttomietertrag ) ohne Abzug von Unterhalts- und Verwaltungs- kosten, Zinsen, Abschreibungen und Steuern. Die Mietnebenkosten für Heizung, Warmwasser, Lift, Hauswartung usw. dürfen im Rohertrag nicht enthalten sein.

Weichen vertraglich belegte Mieterträge erheblich vom Jahresmietwert ab, sind temporäre Mehr-/Minderwerte als Bereinigung beim Katasterwert auf-/abzurechnen.

Jahresmietwert Wohnen Die Bewertung von Wohnungen und anderen bewohnbaren Nebenräumen erfolgt nach der „Nettoflächenmethode“. Diese Berechnung ist vorzunehmen, wenn keine Mieterträge bekannt oder die ausgewiesenen Mieterträge nicht ortsüblich sind. In Einzelfällen kann der Jahresmietwert pauschal bewertet werden.

Jahresmietwert Laden, Dienstleistungen, Gewerbe, Lager Die Bewertung von Laden-, Büro-, Gewerbe-, Lager- und anderen Flächen wird in der Regel aufgrund der vorhandenen Nettofläche vorgenommen. Diese Berechnung ist vorzunehmen, wenn keine Mieterträge bekannt oder die ausgewiesenen Mieterträge nicht ortsüblich sind.Garagen, Einstell- und Abstellplätze werden je Platz bewertet. In Einzelfällen kann der Jahresmietwert pauschal bewertet werden.

Jahresmietwert Reklamewände, Schaukästen, Mobilfunkantennen usw. Die Mietwerte für Plakatwände, Reklametafeln, Schaukästen, Mobilfunkantennen sind in die Ertragswertberechnung einzubeziehen.

Jahresmietwert Gastgewerbe (Objektart 22) In den Ertragswert eingeschlossen werden alle Einkünfte, die direkt aus dem Betrieb zu erzielen sind, insbesondere für: Abgabe von Speisen und Getränken, Logis, Warenverkauf. Vertraglich ausgewiesene Mietzinse sind auf Ortsüblichkeit zu prüfen. Zur Kontrolle dienen Vergleiche mit vermieteten Läden. Dabei ist die Verzinsung der im Gastgewerbe notwendigen höheren Kosten (Sanitär, Lüftung, Ausbau) mitzuberücksichtigen. In besonderen Fällen kann das Benotungssystem im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) als Hilfsmethode angewendet werden. Sind keine Mieterträge bekannt oder die ausgewiesenen Mieterträge nicht ortsüblich, so gelten für die Mietwertfestsetzung die Hilfswerte im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert). Nicht direkt dem Betrieb dienende Anteile wie Läden, Büro, Wirtewohnung usw. sind nach der entsprechenden Objektart zu bewerten.

Jahresmietwert nicht im Bauwert enthaltener Anlagen Die Verzinsung (Mietwert) der im Realwert unter „nicht im Bauwert enthaltenen Anlagen“ erfassten Werte (BKP 3, Mieterinvestitionen, Bestandteile/Zugehör) ist beim massgebenden Jahresmietwert mitzuberücksichtigen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

2.2 Kapitalisierung

Kapitalisierung ist die Berechnung des Ertragswertes aus dem Jahresmietwert und dem zutreffenden Kapitalisierungssatz.

Kapitalisierungssatz Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus Kapital- und Bewirtschaftungs- kosten. Der Zinssatz der Kapitalkosten entspricht dem Zinssatz für 1. Hypotheken (Althypothek LUKB).Bei Mietwertfestsetzungen anhand der Jahresnormmietwer- te sind die diesen zu Grunde gelegten Zinssätze massgebend.Bei Objekten mit bevorzugter, zinsgünstiger Finanzierung (Subventionen, Sonderkonditionen, Ge- nossenschaftsanteile, Stiftungen, usw.) sind die Besonderheiten entsprechend zu berücksichtigen (kleinerer Kapitalkostensatz, tieferer Ertragswertfaktor usw.). Bewirtschaftungskosten (Eigentümerlasten) sind Betriebs-, Unterhalts-, Verwaltungs- kosten, Risiko für Abschreibungen und Mietzinsausfälle. Die Zuschläge sind im Anhang (Kap. VI/6, Kapitalisierung) aufgelistet.

2.3 Ertragswertberechnung

Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Jahresmietwert.

Formel

Jahresmietwert x 100 Ertragswert = Kapitalisierungssatz

3. Katasterwert

Der Katasterwert ist ein nach anerkannten Regeln der Schatzungstechnik unter Verwendung von pauschalen Wertansätzen ermittelter Verkehrswert. Er entspricht dem durchschnittlichen Wert, der nach den Erkenntnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt (§ 18 Abs. 1 SchG).

Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise (z.B. Kauf unter Verwandten, Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) sind nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 2 SchG).

Der Katasterwert wird in der Regel aus Real- und Ertragswert ermittelt, darf jedoch nie tiefer sein als der Ertragswert.

Spezielle Objektarten (öffentliche Objekte, Grossindustrie, Transportanlagen, Anlagen für Freizeit und Sport), bei denen der Ertrag nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwerts zu schätzen. Die Kriterien des Katasterwert-Ansatzes sind im Anhang (Kap. VI/7, Katasterwert) aufgeführt.

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IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.1 Gewichtung Realwert

Der Realwert wird mit Eins gewichtet.

3.2 Gewichtung Ertragswert

Die Gewichtungszahl des Ertragswertes (Ertragswertfaktor) ist abhängig von Objektart, Marktlage und vom Verhältnis des Ertragswertes zum Realwert. Die Ertragswertfaktoren (EWF) sind im Anhang (Kap. VI/7, Katasterwert) aufgelistet.

Formel

Realwert + (EWF x Ertragswert) Katasterwert = (1 + EWF)

4. Bereinigungen

Sofort notwendige Investitionen wie Heizkesselersatz, Flachdachreparatur usw. sind nicht abzurechnen.

Sind grössere Aufwendungen für Sicherungen, Altlasten usw. anstehend, die nach Beseitigung der Mängel eine Revision der Katasterschatzung auslösen, werden die geschätzten Kosten am Schluss abgerechnet.

Weichen vertraglich belegte Mieterträge für längere Zeit erheblich vom Jahresmietwert ab, sind temporäre Mehr-/Minderwerte als Bereinigung beim Katasterwert auf- /abzurechnen.

5. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Der Katasterwert von subjektiv dinglich verbundenen Grundstücken wird separat berechnet. Der Wert wird anteilmässig auf die herrschenden Grundstücke verteilt und in deren Schatzungsentscheiden separat ausgewiesen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 3

Einfamilienhaus (EFH), Objektart 10

1. Begriff

Das Einfamilienhaus enthält in der Regel nur eine Wohnung. Beträgt der Jah- resmietwert einer zusätzlichen Wohnung (Einliegerwohnung) oder von Gewerbe- /Geschäftsraum weniger als 1/3 des Gesamtjahresmietwertes gilt das Objekt trotzdem als Einfamilienhaus. Ist der Anteil der zusätzlichen Einheiten jedoch grösser als 1/3 des Gesamtjahresmiet- wertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten und der Objektartencode entsprechend zu ändern (12 Mehrfamilienhaus, 20 Geschäftshaus, 24 Gewerbebaute).

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

3.1 Jahresmietwert

Als Jahresmietwert gilt der mittlere ortsübliche Mietzins, der für ein ähnliches Objekt in ähnlicher Lage aufzubringen wäre. Der Jahresmietwert wird festgesetzt. Das Vorgehen (Mietwertfestsetzung, Objektar- tenzuschlag, Realwertzinskontrolle) ist im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) beschrieben.

3.2 Kapitalisierung

Analog Basisobjekt

3.3 Ertragswertberechnung

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

01.01.2023 -1-

IV / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 4

Stockwerkeigentum (StWE), Objektart 11, 14, 16 und 21

1. Begriff

Beim Stockwerkeigentum handelt es sich um rechtlich besonders ausgestaltetes Miteigentum (Art. 712 lit. a-t ZGB).

Die Miteigentumsanteile, d.h. die Anteile am Gesamtwert der Liegenschaft sind im Grundbuch als Wertquoten angegeben. Die Miteigentumsanteile beim StWE sind bestimmte, örtlich abgegrenzte und genau umschriebene Räume (Sonderrecht).

Beim StWE handelt es sich um ein Grundstück, welches selbständig veräussert, verpfändet und mit andern dinglichen Rechten belastet werden kann.

2. Bewertung

Kann ein massgebender Mietwert ermittelt werden, wird der Katasterwert analog dem Basisobjekt (Mischwertmethode) ermittelt. Kann der massgebende Mietwert nicht zuverlässig ermittelt werden und ist er von untergeordneter Bedeutung, so wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertrags-wertes ermittelt (Katasterwert in Prozenten des Realwertes).

3. Realwert

3.1 Realwert des Stammgrundstückes

Der Gesamtrealwert des Stammgrundstückes wird analog dem Basisobjekt ermittelt. Beim Gebäudeneuwert (BKP 2) und bei den Baunebenkosten (BKP 5) sind meist höhere Werte als beim Basisobjekt vorhanden (Schallschutz, Ausbaustandard, Stockwerkbegründung, Grundbuch usw.).

3.2 Realwert des StWE-Grundstückes

Grundsätzlich ist der Realwert des StWE-Grundstückes der aufgrund der Wertquote vom Gesamtrealwert errechnete Betrag.

01.01.2023 -1-

IV / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Bedeutung der Wertquote

Die im Begründungsakt festgesetzten Wertquoten sind für die Schatzungsbehörde verbindlich. Es ist möglich, dass die festgelegten Quoten zu falschen Realwerten führen, da keine gesetzlichen Bestimmungen die Berechnung der Wertquoten regeln. Wesentliche Wertdifferenzen können auf- respektive abgerechnet werden.

Nicht in der Wertquote enthaltene Anlagen und Bestandteile

Stockwerkeigentumsgrundstücke können beliebig umgestaltet werden. So geschaf- fene Mehr-/Minderwerte sind in den Wertquoten nicht berücksichtigt (zusätzliche Küchen- und Sanitäreinbauten, Cheminée, bessere Boden-, Wand- und Decken- beläge, Laden- und Schaltereinrichtungen, Praxis- und Spezialeinbauten, usw.). Wesentliche Mehr-/Minderwerte sind im Realwert auf-/abzurechnen.

Wertminderung

Weicht das wirtschaftliche Alter eines StWE-Grundstückes stark vom wirtschaftlichen Alter des Stammgrundstückes ab (Renovation, vernachlässigter Unterhalt usw.), ist die Differenz zum Normalzustand auf- beziehungsweise abzurechnen.

4. Ertragswert

4.1 Jahresmietwert

Als Jahresmietwert gilt der mittlere ortsübliche Mietzins, der für ein ähnliches Objekt in ähnlicher Lage aufzubringen wäre. Der Jahresmietwert wird festgesetzt. Das Vorgehen (Mietwertfestsetzung, Objektar- tenzuschlag) ist im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) beschrieben.

4.2 Kapitalisierung

Analog Basisobjekt

4.3 Ertragswertberechnung

Analog Basisobjekt

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 4

5. Katasterwert

Analog Basisobjekt

6. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

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IV / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 5

Mehrfamilienhaus (MFH), Objektart 12

1. Begriff

Das Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude mit mehreren Wohnungen. Beträgt der Jahresmietwert anderer Nutzungen (Geschäft/Gewerbe) mehr als 1/3 des Ge- samtjahresmietwertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten. Der Objektartencode ist zu ändern (20 Geschäftshaus, 24 Gewerbebaute).

2. Bewertung

In der Regel erfolgt die Bewertung analog dem Basisobjekt. Handelt es sich um Ob- jekte mit bevorzugter, zinsgünstiger Finanzierung (Subventionen, Sonderkonditionen, Genossenschaftsanteile, Stiftungen, usw.) sind die Besonderheiten entsprechend zu berücksichtigen (kleinerer Kapitalkostensatz, tieferer Ertragswertfaktor, usw.).

3. Realwert

Analog Basisobjekt

4. Ertragswert

Analog Basisobjekt

5. Katasterwert

Analog Basisobjekt

6. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

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IV / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 6

Zweitobjekt, Objektart 13 und 14

1. Begriff

Das Zweitobjekt ist ein Objekt, das in der Regel als Wochenend- und/oder Ferienobjekt benützt wird. Es kann sowohl Einfamilien-, Mehrfamilienhaus oder Stockwerkeigentum sein und von der Eigentümerschaft genutzt, zeitweise oder dauernd an Dritte vermietet sein.

Merkmale des Zweitobjektes können ein einfacher technischer Standard (Küchenaus- stattung, fehlende Waschküche, bescheidene Sanitärräume, einfaches Heizsystem) sowie geringe Raumgrössen im Schlafbereich sein.

2. Realwert

Analog Basisobjekt (IV/2)

Als Besonderheiten sind zu beachten: Neuwerte: Infolge sehr kompakter Bauart und/oder erheblicher lagebedingter Bauerschwernisse können die Erstellungskosten unverhältnismässig hoch sein. Kubikmeterwerte in doppelter Höhe von „Normalobjekten“ sind im Einzelfall möglich (erschwerte Materialanlieferung).

Wertminderung: Zufolge unterdurchschnittlicher Bauqualität, besonderer Lage und der Wechselnut- zung kann die Lebensdauer kürzer sein als bei „Normalobjekten“.

3. Ertragswert

Der Ertragswert ist stets miteinzubeziehen.

3.1 Jahresmietwert (JMVW)

Grundsätzlich ist die Marktmiete wie beim Einfamilienhaus oder beim Stockwerkei- gentum zu ermitteln.

3.2 Kapitalisierung

Analog Basisobjekt

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IV / 6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Ertragswertberechnung

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 7

Wohn-/Geschäftshaus, Geschäftshaus, Objektart 20

1. Begriff

Das Wohn-/Geschäftshaus oder das Geschäftshaus ist ein Objekt mit vermieteten oder selbstgenutzten Wohnungen, Ladenlokalen, Büros, Ateliers, Praxen, usw.

Beträgt der Jahresmietwert „Wohnen“ mehr als 2/3 des Gesamtjahresmietwertes, ist das Grundstück als Mehrfamilienhaus zu bewerten (Objektart 12).

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

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IV / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 8

Gastgewerbe, Objektart 22

1. Begriff

Als gastgewerbliche Objekte gelten Betriebe, die öffentlich zugänglich sind und

  • Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbieten,

  • Gäste beherbergen,

  • Unterhaltung, verbunden mit der Abgabe von Getränken bieten.

1.1 Nach gastgewerblichen Normen sind zu schätzen

  • Gasthof, Quartierrestaurant

  • Speiserestaurant

  • Tea Room und Café

  • Spezialitätenrestaurant

  • Schnellimbissrestaurant

  • Bergrestaurant

  • Pub, Bar, Nachtclub

  • Saalbetrieb

  • Beherbergungsbetriebe (Hotel, Motel, Garni-Hotel)

Als Merkmal dient die vom Kantonalen Amt für das Gastgewerbe ausgestellte Bewilligung gemäss § 6 Gastgewerbegesetz. Alle nach den gastgewerblichen Normen zu schätzenden Objekte weisen den Objektartencode 22 auf.

1.2 Nicht nach gastgewerblichen Normen zu schätzen

Alle Betriebe, die nicht eindeutig unter 1.1 einzuordnen sind werden nicht nach gastgewerblichen Normen geschätzt, insbesondere:

  • Vereins- und Klubwirtschaft

  • Kantine- Festwirtschaft

  • Berg- und Campingwirtschaft

  • Privatpension

01.01.2023 -1-

IV / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • Gelegenheitswirtschaft (Besenbeiz)

  • Jugendherberge

  • Verpflegungsstand (Take away)

  • Betriebs- und Schulkantine

  • Bauplatzkantine

  • Getränke- und Speiseautomat

  • Jugendlokal

  • Vermieten von Privatzimmern

Als Merkmal dienen die vom Kantonalen Amt für Gastgewerbe ausgestellten Bewilligungen oder Ausnahmen gemäss §§ 3 und 6 Gastgewerbegesetz.

Die nicht nach den gastgewerblichen Normen zu schätzenden Objekte dürfen nicht den Objektartencode 22 aufweisen.

Betriebseinheit

Zu einem Gastgewerbebetrieb gehören oft mehrere Grundstücke, die zusammen eine Betriebseinheit bilden. Daher sind Real- und Ertragswert der Nebengrundstücke dem Hauptgrundstück zuzurechnen.

Die Nebengrundstücke werden zwar in den Schatzungsakten aufgeführt, weisen aber als Wert die Zahl 0 auf sowie den Vermerk „Katasterwert in Grundstück Nr. ..... enthalten“.

Umfang der Schatzung

Die Schatzung umfasst die Gesamtliegenschaft mit Rechten und Bestandteilen. Investitionen der Mieterschaft (Ausbau usw.) sind in die Bewertung einzurechnen.

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Analog Basisobjekt

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 8

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigung

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

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IV / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 9

Anlage für Freizeit/Sport, Objektart 23

1. Begriff

Unter diese Kategorie fallen Grundstücke, die im weitesten Sinne der sportlichen Betätigung und/oder der Freizeitbeschäftigung (Hobby) dienen.

Anlagen für Freizeit und Sport:

  • Gebäude und Freianlagen für Sportausübung

  • Schiessanlagen

  • Badeanstalten

  • Camping

  • Vereinslokale, Jagdhütten

  • Bergwirtschaften, sofern nicht unter Gastgewerbebetriebe fallend

  • Jugendherbergen

  • Golfanlagen

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Ohne Einbezug des Ertragswertes

In der Regel wird kein Ertragswert ermittelt.

Mit Einbezug des Ertragswertes

Wird eine Anlage kommerziell betrieben und kann ein relevanter Mietwert festgesetzt werden, erfolgt die Bewertung analog Basisobjekt.

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

01.01.2023 -1-

IV / 9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

5. Bereinigung

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 10

Gewerbeobjekt, Objektart 24

1. Begriff

Das Gewerbeobjekt ist ein Gebäude, dessen Hauptnutzung vorwiegend in der Vermietung oder Eigennutzung von Gewerberäumen, Lagerflächen, Parkhaus, usw. besteht.

Beträgt der Jahresmietwert der Wohnnutzung mehr als 2/3 des Gesamtjahresmiet- wertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten. Der Objektartencode ist zu ändern (10 Einfamilienhaus, 12 Mehrfamilienhaus).

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

01.01.2023 -1-

IV / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 11

Industrie und Grossgewerbe, Objektart 25

1. Begriff

Grossgewerbe und Industrieobjekte sind Anlagen, die der Produktion, Verarbeitung oder Lagerung dienen.

Beträgt der Jahresmietwert der Wohnnutzung mehr als 2/3 des Gesamtjahresmiet- wertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten. Der Objektartencode ist zu ändern (12 Mehrfamilienhaus).

In der Schatzung enthalten sind die Betriebsgebäude und Anlagen (Werk-, Lager-, Umschlag-, Parkplätze usw.) mit der zugehörigen Infrastruktur (Hygiene, Klima, Ver- und Entsorgung, Lager und Verwaltung), Nebenkosten.

Nicht zu schätzen sind die Produktionsanlagen und die zugehörigen Aggregate sowie die beweglichen Teile der Transportanlagen für die Produktion innerhalb und ausserhalb der Gebäude.

Kann ein Jahresmietwert ermittelt werden, sind auch grössere Industrie- und Gewer- beanlagen nach der Mischwertmethode analog Gewerbeobjekte (Objektartencode

  1. 24) zu bewerten.

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

01.01.2023 -1-

IV / 11 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 12

Transportanlage, Objektart 24

1. Begriff

Transportanlagen sind privat- und öffentlichrechtlich betriebene feste Anlagen zur Beförderung von Menschen, Tieren und Waren.

Öffentlichrechtliche Transportanlagen sind nur dann zu schätzen, wenn sie besteuert werden. Andernfalls erfolgt die Schatzung gemäss § 7 Absatz 2b SchG auf Antrag und unter Kostenfolge.

Transportanlagen sind insbesondere:

  • Schienen-Bahnanlagen, beruhend auf Adhäsions-, Zahnstangen- und Seilzugsprinzip

  • Luftseilbahnen mit Trag- und Zugseilprinzip

  • Sesselbahnen

  • Skilifte

  • Senkrecht- und Schräglifte

2. Realwert

Der Realwert beinhaltet folgende Komponenten:

  • Betriebsgebäude

  • Masten samt Tragseilen/Fahrleitungen

  • Schienenanlagen samt Unterbau

  • Sicherungs- und Signalanlagen

  • Brücken und Tunnels

  • Bodenwert von Betriebs- und Streckenareal

  • Barwert von Rechten für den Betrieb der Anlage

Neuwert der Bauten

Analog Basisobjekt

01.01.2023 -1-

IV / 12 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3. Ertragswert

In der Regel ist kein Ertragswert zu ermitteln.

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 13

Ver- und Entsorgungsanlage, Objektart 34

1. Begriff

Ver- und Entsorgungsanlagen sind privat- und öffentlichrechtlich betriebene Infra- strukturanlagen.

Öffentlichrechtliche Ver- und Entsorgungsanlagen sind nur dann zu schätzen, wenn sie besteuert werden. Andernfalls erfolgt die Schatzung gemäss § 7 Absatz 2b SchG auf Antrag und unter Kostenfolge.

Ver- und Entsorgungsanlagen sind insbesondere:

  • Wasserversorgung (Fassung, Aufbereitung, Transport/Verteilung)

  • Stromversorgung (Erzeugung, Aufbereitung, Transport/Verteilung)

  • Gasversorgung (Fassung/Erzeugung, Aufbereitung, Transport/ Verteilung)

  • Informationsnetz (Telefon, Kabelantenne UKW/TV)

  • Fernheizanlage

  • Abwasserreinigungsanlage

  • Kehricht- und Klärschlammverbrennungsanlage

  • Wiederaufbereitungs- und Ausschlacht-Anlagen

2. Realwert

Analog Basisobjekt

Nicht im Bauwert enthaltene Anlagen

Analog Basisobjekt

Es sind insbesondere Leitungsnetze, Masten, Regleranlagen, usw. zu erfassen. Befinden sich solche auf fremdem Boden, sind sie in die Schatzung des Werkes, denen sie zugehören, einzubeziehen.

Landwert

Analog Basisobjekt Landrichtwerte sind im Anhang (Kap. VI/4, Landwert) aufgeführt.

01.01.2023 -1-

IV / 13 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3. Ertragswert

Es ist kein Ertragswert zu ermitteln.

4. Katasterwert

Bei Ver- und Entsorgungsanlagen wird der Katasterwert in der Regel nicht aus Real- und Ertragswert, sondern auf der Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit angemessen zu berücksichtigen sind.

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 14

Öffentliches Objekt, Objektart 30 - 33

1. Begriff

Zu dieser Kategorie gehören Grundstücke, welche öffentlichen bzw. kirchlichen Zwecken dienen. Nach § 70 des Steuergesetzes (StG) sind von der Steuerpflicht und somit auch von der Katasterschatzung befreit:

  • der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts

  • der Kanton und seine Anstalten mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Nutzung

  • die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe

Folgende Objekte der Gemeinwesen sind nur auf Antrag und gegen Gebühr zu schätzen:

  • Abfallentsorgung

  • Abwasserreinigung

  • Alters- und Pflegeheime

  • Baulanderschliessung und -verkauf, sofern damit nicht eigentlich eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handelstätigkeit verfolgt wird

  • Baurechtsland, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend

  • Bibliotheken

  • Feuerwehrwesen

  • Gebäudeversicherung

  • Militär- und Zivilschutzanlagen

  • Parkhäuser

  • Parkplätze, die nach Gebührenprinzip bewirtschaftet werden

  • Schiessanlagen

  • Schulen

  • Spitäler

  • Sportanlagen

  • Verwaltungsgebäude des Kantons und der Gemeinden

  • Wasserversorgungen

01.01.2023 -1-

IV / 14 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • Werkhöfe

  • Wohn-/Geschäftshäuser, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend

Unter den Begriff der gewerblichen und industriellen Betriebe im Sinn von § 70 Absätze 2 und 3 StG fallen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Unternehmen, die Güter herstellen (Produkte, Energie), Bodenschätze ausbeuten, Handel treiben oder Dienstleistungen an Dritte erbringen.

Folgende Objekte der Gemeinwesen sind von Amtes wegen zu schätzen:

  • Baurechtsland, sofern gemäss § 70 Abs. 2 und 3 StG zu Betrieb gehörend

  • Elektrizitätswerke

  • Gaswerke

  • Kieswerke

  • Landwirtschaftsbetriebe

  • Restaurationsbetriebe, die auf eigene Rechnung betrieben werden (Ausnahmen: Kantinen für das Personal, Pachtbetriebe)

  • Wohn-/Geschäftshäuser, sofern gemäss § 70 Abs. 2 und 3 StG zu Betrieb gehörend

Objekte der Kirchgemeinden und juristischen Personen, die kirchliche Zwecke verfolgen, sind nur auf Antrag und gegen Gebühr zu schätzen:

  • Soweit das Vermögen und Einkommen kirchlichen Zwecken dient.

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Ohne Einbezug des Ertragswertes

In der Regel wird kein Ertragswert ermittelt.

Mit Einbezug des Ertragswertes

Ist eine kommerzielle Nutzung möglich, so erfolgt die Bewertung analog entsprechen- dem Objekt.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 14

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

01.01.2023 -3-

IV / 14 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 15

Baurechtnehmer (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung)

1. Begriffe

Das Baurecht ist eine Dienstbarkeit und beinhaltet das übertragbare und vererbliche dingliche Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (ZGB Art. 779 ff). Wenn das Baurecht selbständig und dauernd ist (Mindestdauer 30 Jahre), kann es als eigenes Grundstück im Grundbuch aufgenommen werden.

Der Berechtigte, d.h. der Eigentümer der Bauten wird Baurechtnehmer genannt. Der Eigentümer des baurechtbelasteten Grundstücks wird als Baurechtgeber bezeichnet.

Im Baurechtsvertrag sind in der Regel die Baurechtsdauer sowie die Details zu Baurechtszins und Heimfallentschädigung geregelt.

2. Schatzungsgrundsatz

Der Baurechtgeber sowie der Baurechtnehmer erhalten je einen eigenen Katasterwert. Die Summe der beiden Katasterwerte entspricht grundsätzlich dem theoretischen Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft.

Wenn der Katasterwert des Baurechtnehmers neu festzulegen ist, wird in der Regel auch der Katasterwert des Baurechtgebers neu berechnet und erhält auf den gleichen Zeitpunkt hin seine Gültigkeit.

Der Baurechtnehmer (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung) erhält einen dem Gebäude angepassten Objektarten-Code, z.B. EFH 10, StWE 11, MFH 20.

3. Bewertung

In der Regel wird erst der Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft berechnet (als ob kein Baurecht bestehen würde). Je nach Objektart wird die entsprechende Bewertungsmethode angewendet.

Unter Einbezug der verbleibenden Baurechtsdauer, des aktuell fälligen Baurechtszin- ses und der Heimfallregelung wird danach der Wert der ungeteilten Liegenschaft auf den Baurechtnehmer und Baurechtgeber aufgeteilt.

Baurechtnehmer: Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft

01.01.2023 -1-

IV / 15 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • abzüglich Rentenbarwert des aktuell fälligen Baurechtzinses

  • zuzüglich Barwert der Heimfallregelung

  • abzüglich Barwert des Wertbeitrags nach Baurechtende

Für die Berechnung der Barwerte wird der Basiszinssatz der theoretischen Kataster- wertberechnung verwendet.

Wenn für die gesamte Baurechtsdauer eine Einmalabgeltung bezahlt wurde und demzufolge in der Zukunft kein periodischer Baurechtszins mehr fällig ist, kann auch kein Rentenbarwert des Baurechtszinses abgezogen werden. Der Wert des Baurechtnehmers berechnet sich somit aus dem Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft zuzüglich Barwert der Heimfallregelung, abzüglich Barwert des Wertbeitrags nach Baurechtsende. Der Wert des Baurechtnehmers ist höher, weil er zukünftig keine Baurechtszinse mehr zu bezahlen hat.

Wird nur eine Teilfläche eines Grundstücks im Baurecht abgegeben, so wird diese Teilfläche des baurechtsbelasteten Grundstücks (Schätzeinheit) und der dazugehörige Baurechtnehmer für die Bewertung als ungeteilte Liegenschaft betrachtet. Bei mehreren Teilflächen entstehen auf dem baurechtsbelasteten Grundstück mehrere Schätzeinheiten mit dazugehörigen Baurechten.

Wird eine Restfläche des Grundstücks vom Baurechtgeber selber genutzt (ohne Baurecht), so bildet diese immer eine separate Schätzeinheit.

Für das unausgeübte Baurecht (Baurechtsbaute noch nicht erstellt) wird in der Regel kein Katasterwert festgesetzt, da die Bebauung eine Revisionsschatzung auslöst. Somit wird bei jeder massgebenden Veränderung ein neuer Katasterwert festgelegt.

4. Baurechtsähnliche Verhältnisse

Gemäss § 1 Absatz 2 der Schatzungsverordnung sind Bauten auf fremden Boden, welche auf Grunddienstbarkeiten beruhen, in die Schatzung des berechtigten Grundstücks einzubeziehen.

Bauten auf fremden Boden, welche auf Personaldienstbarkeiten beruhen, sind grundsätzlich als selbständige Gegenstände zu schätzen. Wobei Kleinbauten nur auf Antrag als selbständige Gegenstände geschätzt werden.

Die getrennte Bewertung von Dauerbaute und Boden kann analog der Berechnung von Baurechtnehmer und Baurechtgeber erfolgen.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 16

Unvollendetes Objekt

1. Begriff

Unvollendete Objekte sind Baukörper und Anlagen, die am Schatzungsstichtag noch nicht oder noch nicht zur Hauptsache nutzbar sind. Auf der Schatzungsanzeige ist die Ergänzung „unvollendetes Objekt“ aufzuführen. Der Stand reicht vom unvollendeten Rohbau bis zum teilweise nutzbaren Objekt, insbesondere:

  • Abbruchobjekt (Neubauruine)

  • Objekt mit verwendbaren Bauteilen, ev. teilweise nutzbar

  • zur Hauptsache nutzbares Objekt

2. Bewertung

Die Bewertung basiert in der Regel auf dem Realwert (§ 6 Abs. 2 SchV).

2.1 Abbruchobjekt

Analog nichtüberbaute Grundstücke, wobei Abbruchkosten und/oder wiederverwend- bare Erschliessungs- oder Umgebungsbestandteile zu berücksichtigen sind (BKP 4 und 5).

2.2 Objekt mit verwendbaren Bauteilen, ev. teilweise nutzbar

Realwert wie Basisobjekt unter Berücksichtigung der fehlenden Fertigstellung, des Minderwertes für eingetretene Schäden und der Kosten für allfällige Umdispositionen. Der Katasterwert beträgt 75% des Realwertes.

2.3 Stockwerkeigentum

Bei Stockwerkeigentum wird im Stammgrundstück in der Regel der Endausbau berücksichtigt. Beim noch nicht voll ausgebauten Stockwerkeigentum werden im Realwert die Fertigstellungskosten abgezogen. Der Katasterwert beträgt 75% des Realwertes.

01.01.2023 -1-

IV / 16 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2.4 Teilweise genutztes Objekt

Wird ein „unvollendetes Objekt“ auf längere Zeit vermietet oder längere Zeit selbst genutzt, erfolgt die Bewertung analog den Normen der entsprechenden Objektart,

3. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

4. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG

Weisungen SchG

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Abgrenzung Landwirtschaft / Nichtlandwirtschaft

Schatzung

Forstwirtschaft

01.01.2023 -1-

Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister

Sachregister

A

Abgrenzung Landwirtschaft (L) / Nichtlandwirtschaft (NL), V / 2

F

Forstwirtschaft, V / 4

L

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (L), V / 1

S

Schatzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes, V / 3 Schatzungswerte für Wald, V / 4

V

Verkehrslage Wohnhaus, V / 3

01.01.2023 -1-

Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/1

Allgemeines

1. Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Betriebe des produzierenden Gartenbaus werden aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Ertragswert geschätzt.

2. Rechtliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB).

  • Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB).

  • Anhang I zur VBB, Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018.

  • §§ 15 und 16 SchG

  • § 10 SchV

3. Anwendungsbereich

3.1 Bundesrecht

Art. 11 und 17 BGBB Anrechnung landwirtschaftlicher Gewerbe in der Erbteilung zum Ertragswert.

Art. 21 BGBB Anrechnung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Erbteilung zum zweifachen Ertragswert.

Art. 42 und 44 BGBB Vorkaufsrecht der Verwandten an landwirtschaftlichen Gewerben zum Ertragswert und an landwirtschaftlichen Grundstücken zum doppelten Ertragswert.

Art. 73 BGBB Belastungsgrenze, 135% des landwirtschaftlichen Ertragswertes plus Ertragswert der nichtlandwirtschaftlichen Teile.

Art. 37 und 38 LPG Angemessene Verzinsung des Ertragswertes im Pachtzins.

01.01.2023 -1-

V/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.2 Kantonales Recht

  • Bewertung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zum Ertragswert für die Steuern gemäss §§ 15 und 16 SchG

  • Gemäss § 9 der Perimeterverordnung (SRL Nr. 732) kann der Ertragswert als Katasterwert für die Festsetzung von Perimeterbeiträgen mitberücksichtigt werden.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/2

Abgrenzung Landwirtschaft (L) / Nichtlandwirtschaft (NL)

1. Grundsatz für die Zuordnung und Bewertung

Die Zuordnung, ob ein Schatzungsgegenstand nach landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Normen zu schätzen ist, richtet sich im Grundsatz nach § 14 SchG.

§ 14 SchG 1 Als landwirtschaftlich im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. 2 Wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, gilt das Grundstück weiterhin als landwirtschaftlich gemäss Absatz 1.

Landwirtschaftliche Grundstücke, welche dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind, erhalten eine Schatzung gemäss Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018.

Nach der Zuordnung zu landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Schat- zungsobjekten gelten für die Wertermittlung die entsprechenden Schatzungsnormen und Weisungen.

2. Abgrenzungsfragen

2.1 Zuständigkeit

Gestützt auf den Aufgabenbereich und die gesetzlichen Grundlagen hat die für die Landwirtschaft zuständige Schatzungsbehörde in sämtlichen Abgrenzungsfragen zu entscheiden.

01.01.2023 -1-

V/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2.2 Bewertung von landwirtschaftlichen Teilflächen durch die

Schatzungsbehörde für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

Die Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen als Teil eines überwiegend nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes ist bis zu einem Ausmass von ca. 10’000 m2 durch die Schatzungsbehörde für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke direkt vorzunehmen.

Massgebende Ertragswertansätze (Stand Februar 2004) gute Qualität CHF/m2 -.45 mittlere Qualität CHF/m2 -.30 Streuland CHF/m2 -.15

In diesen Fällen ist unbedingt der Objektartencode 45 einzusetzen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen ab ca. 10’000 m2 sind zur Beurteilung der Sachbearbeitung Landwirtschaft zuzustellen.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

V/3

Schatzungen gemäss Anleitung für die Schätzung

des landwirtschaftlichen Ertragswertes

vom 31. Januar 2018

1. Umfang der Schatzungen

Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes

vom 31. Janu-

ar 2018 hat gegenüber der alten Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen

Ertragswertes vom 26. November 2003 einige grundlegende Änderungen erfahren.

Bei einer Revisionsschatzungen nach der aktuellen Anleitung (vom 31. Januar

  1. 2018) kann deshalb nicht ohne weiteres auf eine Schatzung nach der Anleitung

vom 26. November 2003 abgestellt werden, insbesondere beim Wohnraum. Damit

eine Betriebsleiterwohnung eine landwirtschaftliche Bewertung erhält, wird das

Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes verlangt.

Alle übrigen Wohnungen

des landwirtschaftlichen Gewerbes erhalten auf Basis einer Markmiete eine nicht-

landwirtschaftliche Bewertung. In diesen Fällen wird in der Regel eine

Neuaufnahme

gemacht (§ 4 Abs. 3 SchV).

2. Verkehrslage Wohnhaus

Im Kapitel 4.4 der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes

vom 31. Januar 2018 wird unter Punkt K die Verkehrslage des Wohnhauses

bewertet.

Dies geschieht aufgrund der Lage der Ortschaft, in welcher sich das Wohnhaus

befindet. Dabei sind folgende Punktzahlen zu verwenden:

Verkehrslage Wohnhausbewertung gemäss Anleitung für die Schätzung des

landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018

Gemeinde

Punkte

Gemeinde

Punkte

Gemeinde

Punkte

Adligenswil

47

Hasle

35

Reiden

40

Aesch

30

Hergiswil

30

Retschwil

35

Alberswil

36

Herlisberg

35

Richental

40

Altbüron

30

Hildisrieden

39

Rickenbach

39

Altishofen

35

Hitzkirch

35

Roggliswil

30

Altwis

30

Hochdorf

42

Römerswil

35

Ballwil

39

Hohenrain

35

Romoos

25

Beromünster

39

Honau

39

Root

39

Buchrain

47

Horw

47

Rothenburg

47

Buchs

36

Inwil

39

Ruswil

40

Büron

39

Knutwil

39

Sempach

42

01.01.2023

-1-

V/3

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinde

Punkte

Gemeinde

Punkte

Gemeinde

Punkte

Buttisholz

36

Kottwil

39

Sulz

35

Dagmersellen

39

Kriens

47

Sursee

45

Dierikon

47

Kulmerau

39

Schenkon

43

Doppleschwand

30

Langnau

40

Schlierbach

36

Ebersecken

30

Lieli

35

Schongau

30

Ebikon

47

Littau

47

Schötz

39

Egolzwil

36

Luthern

30

Schüpfheim

35

Eich

39

Luzern

47

Schwarzenbach

39

Emmen

47

Malters

42

Schwarzenberg

30

Entlebuch

35

Marbach

25

Triengen

39

Ermensee

35

Mauensee

39

Udligenswil

39

Eschenbach

42

Meggen

47

Uffikon

36

Escholzmatt

31

Meierskappel

39

Ufhusen

30

Ettiswil

36

Menznau

39

Vitznau

30

Fischbach

30

Mosen

30

Wauwil

36

Flühli

24

Müswangen

35

Weggis

35

Gelfingen

35

Nebikon

35

Werthenstein

35

Gettnau

36

Neudorf

36

Wikon

42

Geuensee

43

Neuenkirch

42

Wilihof

39

Gisikon

39

Nottwil

42

Willisau-Land

40

Greppen

35

Oberkirch

45

Willisau-Stadt

40

Grossdietwil

30

Ohmstal

30

Winikon

36

Grosswangen

36

Pfaffnau

30

Wolhusen

40

Gunzwil

39

Pfeffikon

39

Zell

36

Hämikon

35

Rain

39

-2-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/4

Forstwirtschaft (nichtlandwirtschaftliche Grundstücke mit Waldanteil)

1. Schatzungstechnische Zuordnung

Bei Waldschatzungen ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Waldflächen, die durch einen amtlichen Feststellungsentscheid (zuständig Dienststelle Landwirtschaft und Wald) der Forstgesetzgebung unterstehen und Flächen mit Waldbäumen und/oder Waldsträuchern/Hecken ohne einen amtlichen Waldfeststellungsentscheid.

1.1 Flächen mit amtlichem Feststellungsentscheid

Solche Waldflächen sind in der Regel im Schatzungsprotokoll als Wald mit Flächen- angabe aufgeführt. Sofern diese mit Objektartencode 50 - 53 gekennzeichnet sind, darf angenommen werden, dass die vorliegenden Schatzungswerte im Rahmen der generellen Neuschatzung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. November 1986 neu ermittelt und mit Beschluss des Finanzdepartementes vom 25. April 1997 bzw.

21. Juni 1999 angepass wurden.

In diesen Fällen können die Schatzungswerte und Flächen unverändert belassen wer- den. Waldflächen, die schon bisher im Schatzungsprotokoll aufgeführt wurden, jedoch nicht mit einer 50er Codierung gekennzeichnet und grösser als 800 m2 sind, müssen zur Neuschatzung mit dem offiziellen Waldformular an die Schatzungsbehörde Landwirtschaft weitergeleitet werden.

Für die Bewertung der Kleinflächen gelten die Ansätze und Weisungen gemäss 1.3.

1.2 Flächen mit Waldbäumen und/oder Waldsträuchern ohne amtlichen

Feststellungsentscheid

Vorerst ist das Flächenmass zu ermitteln und der Objektartencode 54 einzusetzen. Die Schatzungsakten sind zur Bearbeitung an die Schatzungsbehörde Landwirtschaft weiterzuleiten (grünes Meldeformular benützen).

Für die Bewertung der Kleinflächen gelten die Ansätze und Weisungen gemäss 1.3.

01.01.2023 -1-

V/4

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1.3 Schatzungswerte für Wald

Anwendungsbereich: Kleinflächen bis 800 m2

Stand Januar 2020

Art des Waldes

Bodenwert

Bestandeswert

Gesamtwert

CHF/m2

CHF/m2

CHF/m2

Hecke, Jungwuchs, Sträucher, brach

0.30

0.00

0.30

Bestockung mit Bäumen Ndh und/oder

0.30

0.30

0.60

LbH

Bemerkungen

  • Die Unterscheidung ist auf dem Luftbild ersichtlich.

  • Der Bodenwert entspricht der Realität , 4 x CHF 0.30 ergibt einen Verkehrswert von CHF 1.20/m2 .

  • Ebenfalls ergäbe der Verkehrswert beim Bestand etwa CHF 1.20/m2 .

  • NdH und LbH sind anch dem neuen Reglement praktisch gleich.

-2-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG

Weisungen SchG

Inhaltsverzeichnis

Neuwert der Bauten

Umgebung und Baunebenkosten

Wertminderung

Landwert

Mietwert

Kapitalisierung

Katasterwert

Ergänzende Weisungen

Listen / Verzeichnisse

Steuerrecht

01.01.2023 -1-

Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister

Sachregister

A

Abbruchkosten, VI / 4 Abkürzungen im Schatzungsprotokoll, VI / 9

B

Baunebenkosten (BKP 5), VI / 2 Bewertung von Hofraum in der Landwirtschaftszone, VI / 4 Bewertung von nichtüberbautem Land im übrigen Gemeindegebiet, VI / 8 Bewirtschaftungskosten, VI / 6

D

Durchschnittsmietwerte, VI / 5 Durchschnittszinssatz, VI / 6

E

Eigentümer-Codes, VI / 9 Energiesparmassnahmen, VI / 1 Erschliessungskosten, VI / 4

I

Indexhaus (Definition Gebäudeversicherung), VI / 1

J

Jahresmietwert von Geschäfts-, Gewerbe- und übrigen Flächen, VI / 5 Jahresmietwert Wohnen, VI / 5

K

Kapitalisierung, VI / 6 Kapitalkosten, VI / 6 Katasterwert (Ermittlung aus Real- und Ertragswert), VI / 7 Katasterwert (Ermittlung ohne Einbezug des Ertragswertes), VI / 7

01.01.2023 -1-

Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

L

Lageklassenzahlen, VI / 4 Landesindex der Konsumentenpreise, VI / 9 Landwert, VI / 4 Lebensdauer von Baumaterialien, Apparaten und Installationen, VI / 3 Liegenschaftsunterhalt, VI / 1

M

Mietwert, VI / 5 Mietwert für Tierhaltungsräume, VI / 5 Mietwert Schwimmbad / Sauna, VI / 5 Mietwert von identischen Wohneinheiten, VI / 5 Mietwert, Schatzungswesen, VI / 5 Mietwertverordnung, VI / 10 Mietzinsindex Wohnen, VI / 5 Mittleres wirtschaftliches Alter (Bestimmung), VI / 3

N

Neuschatzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke ohne Bauten, VI / 8 Neuschatzung zusammengesetzter Schatzungsgegenstände, VI / 8 Neuwert der Bauten, VI / 1 Normmietwerte, VI / 5

O

Objektarten-Codes, VI / 9

P

Pfählungen, VI / 4 Promilleanteile an den Gebäudekosten (BKP 2), VI / 1

R

Referenzzinssatz, VI / 6 Richtwerte für die Bestimmung der Neubauwerte, VI / 1

S

Schatzung von Grundstücken, die sich in Überbauung befinden, VI / 8 Schatzungspraxis bei selbständigen Miteigentumsgrundstücken, VI / 8

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister

Schwimmbad, VI / 1 Steuerliche Auswirkungen der Schatzung, VI / 10

T

Tankstellen, VI / 1 Technische Altersentwertung, VI / 3

U

Umgebungskosten (BKP 4), VI / 2 Umweltschutzmassnahmen, VI / 1

W

WEG / KWE Bauten, VI / 8 Werte (m3) von Bautypen, VI / 1 Wertminderung, VI / 3 Wertminderung von Baunebenkosten (BKP 5), VI / 3 Wertminderung von Bestandteilen, VI / 3 Wertminderung von Umgebung (BKP 4), VI / 3 Wohnbaukostenindex, VI / 1

Z

Zinssätze der Luzerner Kantonalbank, VI / 6

01.01.2023 -3-

Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

Neuwert der Bauten

1. Wohnbaukostenindex

Zürcher Baukosten-Index

Index 1939 = 100

Jahr

Index

Jahr

Index

Jahr

Index

2010

1042,6

1.10.1994

856,4

1.10.1984

670,2

1.04.2009

1030,7

1.04.1994

853,1

1.04.1984

670,3

1.04.2008

1026,8

1.10.1993

856,0

1.10.1983

667,4

1.04.2007

987,4

1.04.1993

863,8

1.04.1983

670,2

1.04.2006

944,5

1.10.1992

874,2

1.10.1982

689,4

1.04.2005

929,5

1.04.1992

905,2

1.04.1982

698,4

1.04.2004

907,6

1.10.1991

903,0

1.10.1981

667,9

1.04.2003

899,2

1.04.1991

911,2

1.04.1981

654,1

1.04.2002

928,4

1.10.1990

866,5

1.10.1980

610,6

1.04.2001

929,3

1.04.1990

858,5

1.04.1980

600,0

1.04.2000

887,1

1.10.1989

802,4

1.10.1979

560,6

1.04.1999

854,4

1.04.1989

790,1

1.04.1979

549,2

1.10.1998

842,9

1.10.1988

756,7

1.10.1978

533,1

1.04.1998

843,8

1.04.1988

750,3

1.04.1978

531,3

1.10.1997

845,0

1.10.1987

723,4

1.10.1977

524,3

1.04.1997

847,4

1.04.1987

718,9

1.04.1977

515,1

1.10.1996

857,2

1.10.1986

708,4

1.10.1976

505,4

1.04.1996

861,1

1.04.1986

705,2

1.04.1976

500,4

1.10.1995

865,2

1.10.1985

685,0

1.10.1975

517,0

1.04.1995

874,2

1.04.1985

684,8

1.04.1975

535,5

(Quelle: www.gvz.ch)

01.01.2023

-1-

VI / 1

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2. Definition Indexhaus Gebäudeversicherung

Das Indexobjekt repräsentiert in seiner Grösse ein 8-Familienhaus. Es handelt sich um ein Objekt an der Rosenberghalde 5, in Luzern.

Bauzeit

April 1981 bis Februar 1982 (10 Monate)

Raumprogramm UG

EG

1.OG

2.OG

DG

Einstellhalle für 8 Personenwagen

Eingangshalle

Wasch- und Tröckneraum

Keller

Schutzraum

Heiz-/Tankraum

Veloraum

2 x 4½-Zimmerwohnungen (je 105.3 m2 NWF)

1 x 2½-Zimmerwohnung (48.1 m2 NWF)

do. EG

1 x 5½-Zimmerwohnung (151.8 m2 NWF)

1 x 4½-Zimmerwohnung (105.3 m2 NWF)

Estrich unterteilt (nicht ausgebaut) (144.0 m2 )

Standard

Der Standard der Wohnungsgrundrisse und der Ausbau sind als gehobenes Mittel

einzustufen.

Preisniveau

Alle Devis zum Indexobjekt sind 1984/85 überarbeitet und auf den neusten Stand

gebracht worden. Das Indexobjekt ist zwar Bestandteil einer Gesamtüberbauung, die

Devis hierfür und die Unternehmerkalkulation sind jedoch für dieses 8-Familienhaus als

Einzelobjekt ausgefertigt. Mengenrabatte aus Gesamtaufträge sind also keine in Abzug

gebracht.

Konstruktion

Fundation

Grundmauern

Aussenwand /

Fassade

Decken/Treppen

Bedachung

Innenwände

Fenster/Schutz

Heizung

Warmwasser

Transport

Waschen

Elektro

Beton-Bodenplatte

Beton

Backstein/Aussenisolation, Verputz

Beton

Walmdach, Ziegel, Pavatexunterdach

Backstein/Kalksandstein

IV-Holzfenster/Rolladen, Lamellen

Öl/Gas-Bodenheizung

Boiler

Lift (400 kg)

3 Waschmaschinen, 1 Tumbler

üblicher Standard, Türöffner und Gegensprechanlage

Zur Mietwerterhebung/Mietwertfestsetzung

beachten Sie bitte die Definition im Register VI/5 (Definition Normobjekt).

-2-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

3. Richtwerte für die Bestimmung der Neubauwerte (2012)

Wohnbauten

Baukategorie1 Baubeschrieb /

Ausbau

CHF je m3 SIA 116

Konstruktion

EHF

MFH

III einfachste

analog Wochenend- 500

haus

475

IV durchschnittliche

einfach

650

550

V einwandfreie

gem. heutigen

Anforderungen

750

650

VI beste

höchste Ansprüche

1’000

900

1

Bauklassen nach SIA 102, Leistungs- und Honorarordnung für Architekten, Ausgabe 2003

Industrie und Gewerbe

Baukategorie1 Baubeschrieb / Konstruktion und Ausbau

CHF je m3 SIA 116

I Werk- und Lagerhallen

100 - 125

Leichtbauweise, eingeschossig, nicht unterkellert, Raumhöhe

über 5 m

ohne Heizung oder mit Luftheizapparaten.

II Lagerhallen

125 - 300

Massive Konstruktion, ein-

oder mehrgeschossig, mit oder ohne

Unterkellerung,

ungeheizt oder temperiert.

III Werkstattgebäude

250 - 350

Massive Konstruktion, ein-

oder mehrgeschossig, mit oder ohne

Unterkellerung,

beheizt mit Infrastruktur für Maschinen.

IV Werkstattgebäude

300 - 400

Massive Konstruktion, ein-

oder mehrgeschossig, mit oder ohne

Unterkellerung,

beheizt mit umfangreichen Installationen (Wasser, Licht, Kraft,

Ventilation, Lift, Hebebühne, Werkstatt-Büro, Spedition, etc.)

1

Bauklassen nach SIA 102, Leistungs- und Honorarordnung für Architekten, Ausgabe 2003

01.01.2023

-3-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

4. Beispiele m3 -Werte von Bautypen

Einfamilienhaus Baujahr 1991 Aufwendige Mischbauweise Sehr gute Dämmung Modernste Installationen Hoher Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 5 Jahre m3 -Preis Neuwert: ca. CHF/m3 600.– bis 700.– Reiheneinfamilienhaus Baujahr 1946, laufend unterhalten (Einseitig angebaut) Holzbalkenlagen, Einstein-Mauerwerk Dachdämmung Einfache Installationen Bescheidener Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 40 Jahre m3 -Preis Neuwert: ca. CHF/m3 450.– bis 500.– Mehrfamilienhaus Baujahr 1971, Sanierung 1990 (Eigentumswohnungen) Massivbau, Betonelemente Nachisolation Fassade + Dach Küchen + Bäder erneuert Mittelmässiger Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 15 Jahre m3 -Preis Neuwert: ca. CHF/m3 450.– bis 500.– Wohnhaus Baujahr 1912, einzelne frühe Umbauten (3-Familienhaus) Holzbalkenlage, Riegelwände Keine Isolationen Einfachste Installationen Kein Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 60 Jahre m3 -Preis Neuwert: ca. CHF/m3 400.– bis 500.– Historische Bauten Bei historischen Gebäuden mit aufwendiger Fassadengestaltung ist die denkmalpflegerische Unterschutzstellung besonders zu beachten. Kostenintensive historische Bauteile sind in der Regel nicht nach deren Wiederbeschaffungskosten, sondern nach heutigem Nutzwert zu bewerten.

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

5. Schwimmbad

Schwimmbad Grösse Ausmass Erstellungskosten in CHF

einfach mittel komfortabel

im Haus

gross

5 x 10 m

90’000.–

145’000.–

220’000.–

heizbar

mittel

klein

4x8m

3x4m

70’000.–

40’000.–

125’000.–

80’000.–

180’000.–

125’000.–

im Freien

gross

5 x 10 m

40’000.–

90’000.–

145’000.–

heizbar

mittel

klein

4x8m

3x4m

20’000.–

13’000.–

50’000.–

20’000.–

90’000.–

40’000.–

im Freien

gross

mittel

klein

5 x 10 m

4x8m

3x4m

20’000.–

13’000.–

7’000.–

50’000.–

40’000.–

13’000.–

90’000.–

50’000.–

20’000.–

01.01.2023

-5-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

6. Tankstellen

Bei der Katasterschatzung von Tankstellen gilt im Rahmen der gesetzlich möglichen Vereinfachung/Pauschalierung folgendes:

  • Treibstoffsäulen und Kredit-/Notenautomaten, die im Besitze der Grundeigentümerschaft sind, werden erfasst.

  • Übrige Treibstoffsäulen und Kredit-/Notenautomaten werden als Mobilien betrachtet und somit nicht erfasst.

  • Treibstofftanks sind immer in die Schatzung miteinzubeziehen (RW und MW/EW).

7. Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und

Umweltschutzmassnahmen

Siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4 Ziff. 4 Abgrenzungskatalog Liegenschaftsunterhalt

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

8. Promilleanteile an den Gebäudekosten

BKP 2

Anteil Gebäude (BKP 2) an den Gesamtkosten = 888.3‰ (= 100%)

Diese Tabelle gilt für ein Mehrfamilienhaus mit mittlerem

Standard, Baujahr 1993,

gemäss SVKG/SEK-SVIT

BKP Arbeitsgattung

%

inkl. BKP 29

(Honorare)

%

20 Baugrube

2.30

2.50

21 Rohbau 1

35.00

39.10

22 Rohbau 2

11.00

12.30

Total BKP 20, 21, 22

48.30

53.90

23 Elektroanlagen

5.70

6.40

24 Heizungs- und Lüftungsanlagen

4.20

4.70

25 Sanitäranlagen

8.40

9.40

26 Transportanlagen

0.70

0.80

Total BKP 23, 24, 25, 26

19.00

21.30

27 Ausbau 1

13.40

14.90

28 Ausbau 2

8.90

9.90

Total BKP 27, 28

22.30

24.80

29 Honorare

10.40

-

Total

100.00

100.00

01.01.2023

-7-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-8- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2

Umgebung und Baunebenkosten Unter Nebenkosten sind alle Realwertbestandteile zu erfassen, die weder im Gebäudeneuwert noch im Landwert enthalten sind und auch nicht unter „Nicht im Bauwert enthaltene Anlagen“ berücksichtigt wurden.

1. Umgebung (BKP 4)

Die Umgebungskosten, wie Werkleitungen, Gartenanlagen, Plätze-Wege, werden in der Regel pauschal in % des Neubauwertes geschätzt.

1.1 Hilfswerte

Umgebung einfach mittel

aufwendig

Versiegelte Flächen CHF/m2 (Hart-

40.– bis 50.– 60.– bis 80.–

100.– bis 350.–

plätze, Wege, Treppen, usw.)

Grünanlage, Garten CHF/m2 usw.

20.– bis 30.– 40.– bis 60.–

80.– bis 100.–

Werkleitungen CHF

6’000.– bis 8’000.– 10’000.– bis 14’000.–

17’000.– bis 22’000.–

zusätzliche Gebäude + CHF

4’000.– bis 9’000.– 4’000.– bis 10’000.–

5’000.– bis 12’000.–

1.2 Umgebungskosten (Preisbasis 2004)

BKP-Nr.

Arbeitsgattung

Kostenrahmen

41

ROH- UND AUSBAUARBEITEN

411

Baumeisterarbeiten

.10

Betonstützmauer

Sichtfläche je m2

a) 20 cm

b) 30 cm

CHF/m2

CHF/m2

270.–

340.–

bis

bis

300.–

370.–

.11

Blockwurfmauer (Trockenmauer) 2. Klasse-

Quader, formwild

CHF/m 2

200.–

bis

400.–

Löffelsteine, Bollensteine halbiert

CHF/m2

340.–

bis

400.–

.12

PalisadenwändeRundholz

CHF/m2

300.–

bis

400.–

42

GARTENANLAGEN

421

Gärtnerarbeiten

.10

RasenflächenHumusieren, Planie, Ansäen

CHF/m2

12.–

bis

15.–

.11

Böschungsbepflanzung

Bodenbedecker ohne Böschungssicherung

CHF/m2

40.–

bis

50.–

111

Grünhecke, Thuja

CHF/m1

70.–

bis

90.–

.12

Büsche, Sträucher

CHF/Stk

50.–

bis

500.–

01.01.2023 -1-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

BKP-Nr.

Arbeitsgattung

Kostenrahmen

.13

Jungbäume

CHF/Stk

250.–

bis

2’500.–

.20

Biotop, ca. 5 m 2

CHF

5’000.–

bis

12’000.–

422

Zäune, Einfriedungen

.10

Palisadenzaun, 100 cm hoch

CHF/m1

250.–

.11

Hörnlihag, 80 cm hoch

CHF/m 1

120.–

.12

Drahtgeflechtzaun

  1. a) Geflechthöhe 100 cm

- mit Holzpfosten

- mit Eisenpfosten

b) Geflechthöhe 200 cm

CHF/m1

CHF/m 1

CHF/m1

70.–

80.–

80.–

bis

bis

bis

90.–

100.–

110.–

.13

Knotengitterzaun

Geflechthöhe 120 cm

- mit Eichenpfosten

- Rohrpfosten

Zuschläge

CHF/m1

CHF/m1

50.–

70.–

bis

bis

80.–

90.–

.131

Türen, 1-flüglig

CHF/Stk

450.–

bis

600.–

.132

Türen, 2-flüglig

CHF/Stk

900.–

bis

1’200.–

.133

Rohrabschluss oben

CHF/m1

15.–

bis

20.–

.134

Rohrabschluss oben + unten

CHF/m 1

30.–

bis

40.–

.135

Betonriegel

CHF/m1

100.–

bis

120.–

43

STRASSEN, PLÄTZE UND WEGE (mit Unterbau) / Kleinflächen

bis 100 m2

430

a) Kiesfläche

- Kofferung mit Wandkies

- Kofferung mit Rundkies

b) Asphaltfläche

c) Betonfläche

CHF/m2

CHF/m2

CHF/m2

CHF/m2

50.–

60.–

80.–

200.–

bis

bis

bis

bis

70.–

80.–

120.–

240.–

430.2

Plattenbeläge, Pflästerungen, Treppenstufen

.21

Zementplatten, glatt

CHF/m2

100.–

.22

Waschbetonplatten

CHF/m 2

120.–

.23

Natursteinplatten

CHF/m 2

200.–

bis

350.–

.24

Verbundsteine

CHF/m 2

100.–

bis

130.–

.25

Rasengittersteine

CHF/m 2

80.–

bis

100.–

.26

Natursteinpflästerung, mit Unterbau

a) Kleinformat

b) Grossformat

c) Kopfstein/Kieselkopf

CHF/m2

CHF/m2

CHF/m2

350.–

320.–

265.–

bis

325.–

.27

Betonstufen

a) Länge 50 cm

CHF/Stk

100.–

bis

120.–

-2-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 2

BKP-Nr.

Arbeitsgattung

Kostenrahmen

.28

b) Länge 100 cm

c) Länge 150 cm

Waschbetonstufen

a) Länge 50 cm

b) Länge 100 cm

c) Länge 150 cm

CHF/Stk 140.–

CHF/Stk 180.–

CHF/Stk 120.–

CHF/Stk 180.–

CHF/Stk 210.–

bis

bis

bis

bis

bis

160.–

210.–

150.–

220.–

250.–

46

SCHWIMMBECKEN INKL. FILTERANLAGE

460

.1

Vorfabriziertes Becken

CHF/Stk 20’000.–

bis

60’000.–

40 m3 , 1 m versenkt

CHF/m3 500.–

bis

800.–

.2 Betonbecken mit Anstrich

CHF/Stk 25’000.–

bis

50’000.–

55 m3 , 1 m versenkt

CHF/m3

400.–

bis

650.–

48

WERKLEITUNGEN

481

Kanalisation

CHF/m1

80.–

bis

100.–

483

Elektrozuleitung

CHF/m 1

80.–

bis

100.–

484

GA-Zuleitung/Telefonzuleitung

CHF/m 1

50.–

bis

80.–

485

Wasserzuleitung

CHF/m 1

90.–

bis

120.–

486

Zuschlag Strasse aufbrechen

CHF/Stk

1’500.–

bis

2’000.–

487

.1

.2

.3

.4

.5

.6

Schächte

Einlaufschacht (ES)

a) ES, Æ 30 - 40 cm, T 60 cm

b) ES, Æ 60 cm, T 100 cm

c) ES, Æ 80 cm, T 100 cm

Rinne mit Rostabdeckung

Kontrollschacht (KS)

a) KS, Æ 80 cm, T 100 cm

b) KS, Æ 80 cm, T 200 cm

Schlammsammler mit Benzinabscheider

a) bis 1 m3

b) bis 2 m 3

Hauskläranlage

a) 1-kammrig, Ø 125 cm, T ca. 250 cm

b) 2-kammrig, Ø 250 cm, T ca. 200 cm

Fäkaliengrube

CHF/Stk

CHF/Stk

CHF/Stk

CHF/m1

CHF/Stk

CHF/Stk

CHF/Stk

CHF/Stk

CHF/Stk

CHF/Stk

CHF/m 3

350.–

650.–

950.–

150.–

1’500.–

1’600.–

2’300.–

3’200.–

2’300.–

5’500.–

250.–

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

bis

400.–

800.–

1’200.–

200.–

1’800.–

2’000.–

2’700.–

3’600.–

2’700.–

8’000.–

400.–

01.01.2023

-3-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1.3 Richtwerte für Sportplätze (Preisbasis 2004)

Belag

Grundausstattungskosten

2

je m

Rasenplätze

CHF 30.– bis 40.–

Kein Planierungsaufwand, guter Unter-

grund, einfache Anlage für Breiten- und

Schulsport

Verwendung:

CHF 40.– bis 50.–

Mässiger Planierungsaufwand, leicht

- Ballspiele

problematischer Untergrund, gute Anlage

- Leichtathletik

für Leistungssport

Arbeitsgattungen:

CHF 40.– bis 50.–

Zuschläge je m2

- Planieren

Zell-System (Eingelegte Folie für bessere

- Drainage

Feuchthaltung)

  • Kofferung

  • Aussaat

  • Humusieren

Richtgrössen:

  • Fussball 7000 - 9000 m2

  • Leichtathletik 11000 m2

Lebensdauer:

  • 15 - 40 Jahre

Tennenbelag

(Naturbelag)

Kein Planierungsaufwand, guter Unter-

grund, einfache Felder ohne Markierungen

Verwendung:

CHF 70.– bis 90.–

Mässiger Planierungsaufwand, leicht

- Ballspiel

problematischer Untergrund, Felder mit

- Leichtathletik

Randmarkierungen

  • Tennis

Arbeitsgattungen:

CHF 90.– bis 110.–

Grosser Planierungsaufwand, sehr

- Planieren

problematischer Untergrund, Tennis-

- Drainage

oder andere Ballspielfelder mit allen

- Kofferung

Markierungen, Wasseranschluss und

- Belagseinbau (Mergel oder

Netzpfosten

Rotgrund

  • Markieren

Richtgrössen:

  • Fussball, Leichtathletik 3000 - 7000 m2

  • Tennis 670 m2 je Einzelplatz

Lebensdauer: 5 - 12 Jahre

Kunststoffplätze

CHF 90.– bis 120.–

Asphaltbelag, einfache Anlage für Breiten-

und Schulsport

Verwendung:

CHF 160.– bis 190.–

Grossflächige Anlage für Ballsport und

- Ballspiele

Leichtathletik in Kunststoff und/oder

- Tennis

Gummigranulat

  • Leichtathletik

-4-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2

Arbeitsgattungen: CHF 120.– bis 180.– Tennisplätze mit Netzpfosten und - Planieren Markierungen

  • Kofferung

  • Bindemittel

  • Belagseinbau (Asphalt, Kunststoff, Gummigranulate, usw.)

  • Markieren

Richtgrössen:

  • Fussball, Leichtathletik 3000 - 7000 m2

  • Tennis 670 m2 je Einzelplatz

Lebensdauer: 10 - 15 Jahre

Einzäunungen

  1. a) allgemeine Sportanlagen

Höhe

Laufmeterpreis inkl. Montage

CHF

Ausführung Maschendraht

4m

70.– bis 75.–

verzinkt

12 m

240.– bis 260.–

verzinkt

4m

80.– bis 90.–

grün plastifiziert

12 m

300.– bis 340.–

grün plastifiziert

  1. b) Tennisplätze

Einzeltennisplatz ca. CHF 20’000.– verzinkt ca. CHF 28’000.– grün plastifiziert Doppeltennisplatz ca. CHF 30’000.– verzinkt ca. CHF 40’000.– grün plastifiziert

Beleuchtungsanlagen inkl. Fundament

Material

Höhe Leistung Verwendung für

Preis inkl. Montage je Mast

in KW

CHF

Mast in Holz

10 - 12 m 2

Trainingsanlagen

6’000.–

Halogenlampe

Beton / Stahl

10 - 12 m 24

Tennisfeld Fussball-Einzelfeld

10’000.– bis 16’000.–

Halogenlampe

10 - 12 m

Leichtathletik

12’000.– bis 18’000.–

Beton / Stahl

15 - 20 m 4

Fussballfeld

12’000.– bis 22’000.–

Halogenlampe

Leichtathletik

Beton / Stahl

25 - 35 m 8 - 12

Stadien

40’000.– bis 70’000.–

Quecksilber-

Dampflampen

01.01.2023 -5-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Richtwerte für Industriegeleise (Preisbasis 1995)

Industriegeleise mit Fahrleitung

CHF/m1

900.–

bis

1’300.–

Industriegeleise ohne Fahrleitung

CHF/m 1

600.–

bis

900.–

Weichen

CHF

60’000.–

Gleiswagen

CHF

250’000.–

Drehscheiben

CHF

60’000.–

bis

130’000.–

Schiebebühnen

CHF

130’000.–

bis

250’000.–

Anschluss an das öffentliche Netz

pauschal

Zu beachten sind Bodenpreisunterschiede mit/ohne Industriegeleise!

1.4 Golfanlagen

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten hängen sehr

stark ab von den Faktoren:

  • Flächengrösse

  • Konzept und Design

  • Baustandard

1. Realwert Golfplatz (Spielbahnen, Greens, Abschläge, Einrichtungen, Zufahrten

usw.)

2. Realwert Gebäude mit Parkplätzen

3. Realwert Clubhauseinrichtungen

Wertminderung/Entwertung

Analog Basisobjekt

Golfplätze (Spielelemente), die nach anerkannten Regeln gebaut worden sind,

erfahren bei sach- und fachgerechter Pflege im Laufe

der Jahre keine grosse

Wertminderung, sondern erreichen einen immer höheren

Reifegrad. Dies sind

folgende Elemente:

  • Besonders hergerichtete Abschläge, Übungsflächen

  • Spielbahnen -> Fairway

  • Roughs (neben Spielbahn)

  • Greens

  • Spielbahnhindernisse -> Bunker

-6-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2

Bei Einrichtungen (Betriebsvorrichtungen), wie etwa dem Bewässerungssystem, wird eine Lebensdauer von 15 bis 25 Jahren zu Grunde gelegt. Das entspricht auch den tatsächlichen Wertverlusten, da das System in grossen Teilen erneuerungsbedürftig ist. Einrichtungen können sein:

  • Einfriedungen, soweit sie unmittelbar als Schutzvorrichtungen dienen

  • Abgrenzungseinrichtungen zwischen Spielbahn und Zuschauern

  • Anzeige- und Markierungseinrichtungen oder -gegenstände

  • Unterstehhäuschen

  • Bewässerungsanlagen einschliesslich Brunnen und Pumpen

  • Drainagen, wenn sie ausschliesslich der Unterhaltung der für das Golfspiel notwendigen Rasenflächen dienen

01.01.2023 -7-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2. Baunebenkosten (BKP 5)

Die Baunebenkosten, wie Gebühren, Abgeltungen, Finanzierungskosten, Begrün-

dungskosten, werden in der Regel pauschal

in % des Neubauwertes geschätzt.

2.1 Hilfswerte

Baunebenkosten

Kostenanteile

Bewilligungen, Baugespanne, Versicherungen: 0,3% vom Gebäudeneuwert Anschlussgebühren wie ARA, Wasser, TV, usw.: je nach gültigem Gebührenreglement

Elektroanschluss:

nach Werksangaben

Abgeltungen für Schutzraum, Parkplatz, usw.: entfällt

Finanzierungskosten:

pro Monat Bauzeit 0,25% vom Gebäudeneuwert

2.2 Kostenbeiträge beim Anschluss an das Verteilnetz der CKW

2.2.1 Erklärung der Begriffe

Die CKW erheben bei Neuanschlüssen von Energieverbrauchern sowie bei Verstärkung, Erweiterung, Änderung oder Ersatz von bestehenden Anschlüssen Kos-

tenbeiträge. Für Anschlüsse im Niederspannungsnetz setzt sich

der Kostenbeitrag

aus dem Netzkostenbeitrag und dem Anschlusskostenbeitrag zusammen.

Der Netzkostenbeitrag muss für einen angemessenen Teil der Groberschliessung und den ganzen oder überwiegenden Teil der Feinerschliessung entrichtet werden. Der Anschlusskostenbeitrag muss in der Regel für alle Kosten der Zuleitung innerhalb

des Grundstückes entrichtet werden.

2.2.2 Netzkostenbeitrag für Niederspannungsanschlüsse

Neuanschlüsse

Richtwerte

Objektart

Anschlusswert Anschlusskosten Hausanschluss Total

CHF

CHF

CHF

Einfamilienhaus

25 A

3’500.–

1’800.–

5’300.–

Mehrfamilienhaus

10 A pro Wohnung

pro Woh-

nung 1’400.–

1’800.–

Gewerbegebäude

100 A

14’000.–

2’000.–

16’000.–

Lagerhalle

50 A

7’000.–

1’800.–

8’000.–

Berechnet werden die

Anschlusskosten Ampère (A) à CHF 140.– plus Hausan-

schlusspauschale CHF

1’800.– ab 80 A CHF 2’000.–.

-8-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2

Ansätze für Netzkostenbeiträge (Gültig ab 1.1.97)

  1. a) Niederspannungsanschlüsse Spezifischer Netzkostenbeitrag in CHF/kV zu Grunde gelegter bzw. abonnierter CHF/kVA 200.– Leistung Kunden/Kundinnen mit Industrietarifen, die das Niederspannungsnetz nicht beanspruchen, erhalten eine Ermässigung von 20%.

  2. b) Mittelspannungsanschlüsse Spezifischer Netzkostenbeitrag in CHF/kVA abonnierter Leistung CHF/kVA 80.–

  3. c) Hochspannungsanschlüsse Spezifischer Netzkostenbeitrag in CHF/kVA abonnierter Leistung auf Anfrage

2.2.3 Anschlusskostenbeiträge für Niederspannungsanschlüsse

Neuanschlüsse im eingezonten Baugebiet

Die Bemessung des Anschlusskostenbeitrages erfolgt aufgrund des Kabelquerschnit- tes, der Grösse des Hausanschlusskastens und der Länge des Anschlusskabels innerhalb des Grundstückes. Der Kabelquerschnitt wird aufgrund des zugeordneten Leistungswertes durch die CKW nach den Regeln der Technik bestimmt.

Die Anschlusskosten umfassen das Anschlusskabel, den Hausanschlusskasten ohne Überstromunterbrecher, die Verbindungsarmaturen, die Montage, die Verlegung und den Transport.

Innerhalb von Bauzonen wird der Anschlusskostenbeitrag gemäss untenstehender Tabelle verrechnet. Bis zu einer Kabellänge von 25 m innerhalb des Grundstückes wird der Betrag mit einer Pauschale festgesetzt. Bei einer Kabellänge von über 25 m innerhalb des Grundstückes wird ein Mehrlängenbeitrag verrechnet.

01.01.2023 -9-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Ansätze für Anschlusskostenbeitrag (Gültig ab 1.1.99)

Gebäudeart

Hausanschlusskasten Kabelleitung

Anschluss-

Mehrlängenbei-

Querschnitt

kostenbeitrag

trag gemäss

bis 25m Ka-

bellänge

Ziffer 3

inkl.

Hausan-

schlusskasten

Grösse

max. zulässige mm2

Absicherung

(A)

CHF

CHF/m

Kleinanschl.

25 A

25 A 3x6/6 Cu

1’170.–

9.–

Wohnbau

60 A

63 A 3x25/25 Cu

1’510.–

13.–

Wohnbau

160 A

80 A 3x25/25 Cu

1’640.–

13.–

Wohnbau

160 A

125 A 3x50/50 Cu

1’910.–

19.–

Wohnbau

250 A

250 A 3x95/95 Cu

3’070.–

28.–

Wohnbau

400 A

400 A 3x150/150 Cu

3’950.–

40.–

Gewerbe

60 A

40 A 3x25/25 Cu

1’510.–

13.–

Gewerbe

160 A

63 A 3x25/25 Cu

1’640.–

13.–

Gewerbe

160 A

80 A 3x50/50 Cu

1’910.–

19.–

Gewerbe

250 A

200 A 3x95/95 Cu

3’070.–

28.–

Gewerbe

400 A

315 A 3x150/150 Cu

3’950.–

40.–

- 10 -

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 3

Wertminderung

1. Technische Altersentwertung

Altersentwertungstabelle (in Anlehnung an „Ross“)

Heutiges Gebäudealter* bei theoretischer Lebensdau-

Altersentwertungsabzug in

%:

er:

Unterhaltszustand

40

60

80

100

120

150 +

sch

sch/m

m

m/g

g

Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

2

3

4

5

6

7.5

5

4

3

2

1

4

6

8

10

12

15.0

10

8

6

4

1

6

9

12

15

18

22.5

15

12

9

6

2

8

12

16

20

24

30.0

20

16

12

8

4

10

15

20

25

30

37.5

25

21

16

11

6

12

18

24

30

36

45.0

30

25

20

15

9

14

21

28

35

42

52.5

35

30

24

18

12

16

24

32

40

48

60.0

40

34

28

22

16

18

27

36

45

54

67.5

45

39

33

27

20

20

30

40

50

60

75.0

50

44

38

32

25

22

33

44

55

66

82.5

55

49

43

37

30

24

36

48

60

72

90.0

60

54

48

42

36

26

39

52

65

78

97.5

65

60

54

48

42

28

42

56

70

84

105.0

70

65

60

55

49

30

45

60

75

90

112.0

75

71

66

61

56

32

48

64

80

96

120.0

80

76

72

68

64

34

51

68

85

102

127.5

85

82

79

76

72

36

54

72

90

108

135.0

90

88

86

84

81

38

57

76

95

114

142.5

95

94

93

92

90

40

60

80

100

120

150.0

100

100

100

100

100

*mittleres wirtschaftliches Alter

Richtlinien für das Lebensalter einiger Gebäudearten

40 Jahre: Holz- und Kunststoffkonstruktionen für Gewerbe und

Industrie;

60 Jahre: Industrie- und Gewerbehallen in Elementbau

und Backstein, Lagerhallen in Holz,

Heizwerke, Wasserwerke, Pumpwerke usw. in massiver

Konstruktion;

80 Jahre: Wohnhäuser in Holz und Fachwerk, oder Elementbau, Industrie- und Gewerbegebäude

in Beton und Stahl;

100 Jahre: Wohnhäuser in vorwiegend massiver Bauart, massive Gewerbe-Wohnbauten,

Gasthäuser einfacher Bauart;

120 Jahre: Massive Wohn- und Geschäftshäuser überdurchschn. Bauart;

150 Jahre: Monumentale Gebäude mit aussergewöhnlich starken Mauern

01.01.2023

-1-

VI / 3

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Altersentwertung nach „Hägi“

Bei älteren Gebäuden (über 150 Jahre) und in speziellen Fällen kann die Alterentwer-

tung nach der Formel „Hägi“ vorgenommen werden.

(A + 20)2

E= - 2.86

140

E = Entwertung in Prozenten des Neubauwertes

A = Alter des Gebäudes in Prozenten seiner voraussichtlichen Gesamtdauer

2. Bestimmung des mittleren wirtschaftlichen Alters

2.1 Hauptgruppen-Methode

Hauptgruppe

Gewichtung

geschätztes Alter

Total

Rohbau 1

1

30

= 30

Rohbau 2

2

25

= 50

Ausbau

3

20

= 60

Installationen

4

15

= 60

mittleres wirtschaftl. Alter

10

200 : 10

= 20 Jahre

Die Gruppen beinhalten:

Rohbau 1 Grund- und Tragkonstruktion: Fassaden, Wände, Decken- und Dachkonstruktion, Treppenanlagen, Natur- und Kunststeinarbeiten Rohbau 2 Fenster, Aussentüren, Tore, Glasabschlüsse, Spenglerarbeiten, Bedachungen, Ge- bäudeisolationen, (Wärme- und Schallisolationen, Wasserabdichtungen, Feuerschutz) Ausbau Gipser-, Schlosser- und Schreinerarbeiten, Boden-, Wand- und Deckenbeläge,

Plattenarbeiten, Malerarbeiten

Installationen Elektro-, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen (inkl. Apparate und Kücheneinrichtungen), Transportanlagen

-2-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 3

2.2 Prozent-Methode

Die Bestimmung der Entwertung von Gebäuden mit unterschiedlich

alten Bauteilen

nach der Prozentmethode.

Beispiel

Das durchschnittliche Gebäudealter

45% Baujahr 1952 = 41-jährig

0.45 x 41 =

18.45

45% Baujahr 1969 = 24-jährig

0.45 x 24 =

10.80

10% Baujahr 1963 = 30-jährig

0.10 x 30 =

3.00

Mittleres wirtschaftliches Alter

32.25

Aufgerundet

33 Jahre

Bewertung des Bauzustandes

Schlecht bis mittel (einzelne Bauschäden)

Lebensdauer der Bauten

Industriehalle/Gewerbehalle in Elementbau/Backstein = 60 Jahre

Bestimmung des Entwertungssatzes

Nach Tabelle Ross:

Lebensdauer 60 Jahre / mittl. wirtsch. Alter 33 Jahre / Zustand

49%

Zuschlag für kleinere Schäden

1%

Entwertungssatz

50%

01.01.2023

-3-

VI / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3. Wertminderung von Bestandteilen

100 % 80 % 20 % 0%

Zeitwert nicht im neu Realwert von Bestandteilen erfassen

4. Wertminderung von Umgebung (BKP 4)

In der Regel werden die Umgebungskosten wie der Neuwert der Bauten entwertet.

Für die Entwertung der Umgebungskosten gilt in der Regel ein max. Entwertungsab- zug von 35%.

5. Wertminderung von Baunebenkosten (BKP 5)

In der Regel werden die Baunebenkosten mit pauschal 1% entwertet.

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 3

6. Lebensdauer von Baumaterialien,

Apparaten und

Installationen

(nach Nägeli/Hungerbühler)

Hotels, Restaurants, Büro- und Wohnbauten

Ladenlokale (in Jahren)

(in Jahren)

Spannteppiche

4 - 10

8 - 20

Kunststoff-Bodenbeläge

10 - 20

15 - 30

Gummi-Bodenbeläge

15 - 25

20 - 30

Korkparkett

-

15 - 25

Linoleum

10 - 15

15 - 30

Parkett

35 - 60

50 - 100

Tapeten, je nach Qualität

4 - 15

6 - 20

Malerarbeiten innen

4 - 10

10 -20

Keramische Plattenbeläge

30 - 60

70 - 100

Kühlschränke, Kühlanlagen

15 - 20

20 - 30

Geschirrwaschmaschinen

5 - 12

8 - 15

Waschautomaten

6 - 12

10 - 20

Tumbler

8 - 15

12 - 20

Kochherde (Gas, Elektrisch)

15 - 25

20 - 35

Kaffeemaschinen, elektrisch

5 - 8

-

Zentralheizungskessel, Gusseisen

25 - 40

25 - 40

Kombikessel, Stahl

15 - 25

20 - 30

Ölbrenner

12 - 15

12 - 20

Umwälzpumpen

10 - 25

10 - 25

Elektroboiler

10 - 20

18 - 25

Elektro-Ofen

15 - 25

15 - 35

Radiatoren, Gusseisen

50 - 80

50 - 80

Radiatoren, Stahl

noch unbekannt

noch unbekannt

Kachelöfen

-

100 - 300

  • 20 - 30

Zimmeröfen, Ölfeuerung

Öltanks, Stahl

15 - 30

15 - 30

Öltanks, Beton

20 - 40

20 - 40

Öltanks, Kunststoff

noch unbekannt

noch unbekannt

Fäkalienpumpen

10 - 20

15 - 25

Wasserstrahlpumpen

20 - 40

25 - 40

Liftanlagen

18 - 30

20 - 35

Druckluft-Kompressoren

15 - 25

-

Klimaanlagen, maschineller Teil

15 - 30

20 - 35

Lamellenstoren

15 - 20

20 - 25

01.01.2023

-5-

VI / 3

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Hotels, Restaurants,

Ladenlokale (in Jahren)

Büro- und Wohnbauten

(in Jahren)

Jalousieläden

-

40 - 80

Rollläden

15 - 25

25 - 35

Sonnenstoren, Markisen in Stoff

5 - 8

8 - 15

Sonnenstoren, Markisen in Plastik

6 - 10

10 - 18

Spenglerarbeiten, Kupfer

70 - 100

70 - 100

Spenglerarbeiten, galv. Blech,

20 - 50

20 - 50

gestrichen

Spenglerarbeiten, Aluminium

noch unbekannt

noch unbekannt

Spenglerarbeiten, Chromstahl

noch unbekannt

noch unbekannt

Flachdachbeläge, 3 x Pappe

15 - 30

15 - 30

Flachdachbeläge, Kunststoff

noch unbekannt

noch unbekannt

Oblichter, Kunststoffkuppeln

15 - 25

20 - 30

Lichtreklamen, Transformer

10 - 20

-

Lichtreklamen, Neonröhre

5 - 10

Aussenputz

30 - 50

30 - 50

Malerarbeiten aussen

8 - 15

8 - 20

Fenster, Kiefernholz

40 - 60

40 - 60

Balkongeländer, Holz

8 - 16

10 - 20

Balkongeländer, Eisen

50 - 100

50 - 100

Fahrbahnen in Makadam

15 - 25

25 - 35

Fahrbahnen in Gussasphalt

25 - 40

25 - 45

Elektrokabel, erdverlegt

25 - 50

25 - 50

Gas- u. Wasserleitungen,

20 - 60

20 - 60

erdverlegt

-6-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4

Landwert

1. Berechnungen unter Berücksichtigung der Nutzung

Alle Beispiele anhand zweigeschossiger Wohnzone, mit AZ 0.30 und Marktwert CHF 300.–/m2

(AGF = anrechenbare Geschossfläche)

Idealfall Grundstück ausgenützt Grundstück: 600 m2 AGF zulässig: 180 m2 AGF beansprucht: 180 m2 Landwert AGF180 m² 600 m2 à 300.–: CHF 180’000 Total: CHF 180’000 Kommentar Grdst. voll ausgenützt, gesamte Landfläche als Bauland erfassen!

Grdst.600 m²

01.01.2023 -1-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Unternutzung grösserer Umschwung Grundstück: 600 m2 AGF zulässig: 180 m2 AGF beansprucht: 150 m2 Landwert AGF 150 m² 500 m2 à 300.–: CHF 150’000 100 m2 à 300.– x 1/3: CHF 10’000 Total: CHF 160’000 Kommentar Nur 500 m2 als Bauland erfassen, erweiterter Umschwung zu Beansprucht. 500 m² einem Drittel Landpreis!

Grdst. 600 m²

Umschwung 100 m²

Unternutzung Restfläche bebaubar Grundstück: 1’000 m2 AGF zulässig: 300 m2 AGF beansprucht: 150 m2 AGF 150 m² Neues Grundstück: 500 m2 Rest-AGF: 150 m2 Landwert 500 m2 à 300.–: CHF 150’000 500 m2 à 300.–: CHF 150’000 Total: CHF 300’000 Kommentar Beanspruchte Fl. 500 m² Die nicht beanspruchte Landfläche abtrennen und als bebaubares Grundstück erfassen!

zulässige AGF 150 m²

Selbständiges Baugrdst. abtrennbar 500 m²

Grdst. 1'000 m²

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4

Übernutzung Grundstück: 600 m2 AGF zulässig: 180 m2 AGF beansprucht: 240 m2 AGF 240 m² Landwert 600 m2 à 300.–: CHF 180’000 200 m2 à 300.– x 2/3: CHF 40’000 Total: CHF 220’000 Kommentar Das Grundstück ist übernutzt und ist bewertungsmässig mit AZ-Transfer zu berechnen!

Grdst. 600 m²

Fehlende Fläche 200 m²

2. Bewertung von Hofraum in der Landwirtschaftszone

01.01.2023 -3-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Beispiel A Der Landwert des Hofraumes wird ähnlich bewertet, wie jener in der Bauzone.

Landwert: VW ca. CHF/m2 270.– (Reduktion CHF/m2 30.–, da bauliche Veränderun- gen erschwert)

Beispiel B (max. 2’500 m2 ) Der Landwert des Hofraumes wird ähnlich bewertet, wie jener gem. Beispiel A.

Berechnung Hofraum: AGF 150 m2 / AZ gem. Nachbar-Bauzone 0.25 Massgebender Landbedarf 150 : 0.25 = 600 m2

Landwert: 600 m2 à CHF 240 - 300 = CHF 144’000 -180’000 400 m2 à CHF 60 - 75= CHF 24’000 - 30’000 1000 m2 à CHF 168 - 210 = CHF 168’000 - 210’000

Übrige Flächen: Diese sind wie bisher zu bewerten, so z.B. NL (Code 01) 1’200 m2 à CHF/m2 40.– = CHF 48’000.–

Beispiel C (max. 2’500 m2 ) Sofern keine Vergleichspreise/-werte bestehen, ist der Landwert nach der Lageklas- senmethode zu ermitteln.

Berechnung

Neuwert CHF

Zeitwert CHF

Gebäude

500’000.–

400’000.–

Nebenkosten

100’000.–

80’000.–

Total

600’000.–

480’000.–

Provisorische Lageklasse der Gemeinde 2.8 Steigerungsfaktoren 10% für: - Sicht/Besonnung

  • Aussennutzung

Reduktionsfaktoren 30% für: - Abgelegen 0.6

  • Topographie

  • Erschliessung

Definitive Lageklassenzahl 2.2

Landwert: 15.94% (LKZ 2.2) von CHF 600’000 80 -100% = CHF 76’500 - 95’600

Übrige Flächen: gemäss Beispiel B

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 4

3. Abbruchkosten

Konstruktionsart

1988

CHF/m3

1990

CHF/m3

1992

CHF/m3

1996

CHF/m3

1998

CHF/m3

2000

CHF/m3

2004

CHF/m3

Reine Holzbauten

15.–

17.–

22.–

22.–

21.–

22.–

22.–

Backsteinwände / Holzdecken

18.–

20.–

24.–

24.–

22.–

24.–

24.–

Backsteinwände / Eisenbeton-

25.–

28.–

28.–

28.–

26.–

28.–

28.–

decken

Reine Eisenbetonbauten

30.–

32.–

32.–

30.–

28.–

30.–

24.–

Eisenbeton-Skelettbau

24.–

26.–

26.–

26.–

26.–

26.–

24.–

Stahlstützen / Eisenbetonde-

27.–

27.–

27.–

25.–

24.–

25.–

22.–

cken

Stahlbau verschraubt

20.–

20.–

23.–

20.–

19.–

23.–

14.–

Stahlbau verschweisst /

22.–

22.–

24.–

22.–

21.–

25.–

14.–

genietet

In diesen Werten sind die durchschnittlichen Kosten für Abbruch, Zerkleinern des

Abbruchmaterials, Abfuhr und allfällige Deponiegebühr enthalten.

Achtung: Bei kontaminierten Bauteilen (asbesthaltige, ölige usw.) sind die Entsor-

gungskosten höher.

Spezialarbeiten

Einheit

1990

1992

1996

1998

2000

2004

Brandmauersicherung aus

CHF je

4’000.–

4’000.–

4’000.–

3’500.–

4’000.–

4’300.–

DIN-Trägern

Bund

Staubwand (Holzmasten mit

CHF/m2

24.–

30.–

30.–

27.–

28.–

40.–

Bretterverschalung)

Abdeckplane an Gerüst

CHF/m2

25.–

Brandmauerabdeckung

CHF/m2

27.–

29.–

29.–

28.–

32.–

32.–

(Dachpappe/Isolation)

4. Pfählungen

Wert pro Pfahl: CHF 800 / Stück

Berechnung: Pro 4 m2

Gebäudefläche

wird ein Pfahl berechnet.

Bemerkung: Bei diesen Ansätzen handelt es sich um pauschalierte Werte gemäss §

6 Absatz 1

Schatzungsverordnung.

Diese Berechnungen basieren auf

dem Indexstand von 126,0 vom 1.10.91

01.01.2023

-5-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

5. Erschliessungskosten

Preisstand 1998

1. Strassen

Tatsächliche Erstellungskosten eff. Strassen- und

Trottoirfläche inkl.

CHF/m2

150 bis 250

  • Unterbau / Abschlüsse

  • Entwässerung / Belag

  • Strom/Telefon/TV-GA

  • Strassenbeleuchtung

2. Wasser

Pro m2 erschlossenes Baulandfür Haupt- und Stichleitun-

gen inkl. Brandschutz

CHF/m2

2 bis 6

3. Kanalisation

Doppelleitungen im Trennsystem inkl. Schächte

CHF/m1

500

Erfahrungswerte

Komplette Erschliessungen (abgestützt auf Bauabrech-

nung)

- günstig

- aufwendig

2

ø CHF/m

CHF/m2

CHF/m2

40

30

50

Spezialaufwand

Zusätzlich zu berücksichtigen sind:

  • Bachverlegungen

  • Hangsicherungen

  • Baugrunderschwernisse

  • Abgeltungen

  • etc.

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4

6. Lageklassenzahlen

Zuteilung der provisorischen Lageklassenzahl (LKZ) der Gemeinden/Ortsteile (für Katasterschatzungen mit Wertbasis ab 01.01.2004/2014/2019)

Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Ortsteil 2004 2014 2019 Ortsteil 2004 2014 2019 Ortsteil 2004 2014 2019 Adligenswil 4.5 5 5 Hämikon 3 3.2 3.3 Reiden 3.5 3.5 3.5 Aesch 2.6 3.3 3.5 Hasle 2.4 2.6 2.6 Retschwil 2.3 2.3 2.5 Alberswil 2.5 2.5 2.6 Hergiswil 2.6 2.6 2.6 Richenthal 1.9 1.9 1.9 Altbüron 1.9 1.9 1.9 Herlisberg 2.1 2.1 2.3 Rickenbach 2.8 2.8 2.8 Altishofen 2.9 3 3 Hildisrieden 4.4 4.2 4.5 Roggliswil 2 2 2 Altwis 2 2.4 2.5 Hitzkirch 3.6 3.6 3.8 Römerswil 2.6 2.6 3.2 Ballwil 4 4.2 4.4 Hochdorf 4.5 4.6 4.8 Romoos 1 1 1 Beromünster 3.6 3.6 3.8 Hohenrain 3.5 3.5 3.7 Root 4 4.5 4.5 Buchrain 4 4.6 4.6 Honau 4.2 4.3 4.3 Rothenburg 5.5 5.5 5.5 Buchs 2.1 2.1 2.1 Horw 5.6 5.8 5.8 Ruswil 3.6 3.9 3.9 Büron 3.3 3.3 3.3 Inwil 4 4.5 4.5 Sempach 4.5 4.8 4.7 Buttisholz 3.1 3.1 3.1 Knutwil 3 3 3.3 Sulz 3 3 3.2 Dagmersellen 3.5 3.5 3.5 Kottwil 2.5 2.5 2.5 Sursee 4.5 5 5 Dierikon 4 4.8 4.8 Kriens 5 5.1 5.1 Schenkon 4 4.6 4.6 Doppleschwand 2.1 2.1 2.1 Kulmerau 1.5 1.5 1.5 Schlierbach 2.2 2.2 2.2 Ebersecken 1.2 1.2 1.2 Langnau 2.5 2.5 2.5 Schongau 2.6 3.2 3.2 Ebikon 4.5 5.2 5.2 Lieli 2.8 2.8 2.9 Schötz 3.5 3.5 3.6 Egolzwil 2.9 2.9 3 Littau 4.5 5 5 Schüpfheim 2.7 3 3.1 Eich 4.5 4.6 4.8 Luthern 1.5 1.5 1.5 Schwarzen- 2.3 2.3 2.4 bach Emmen 5 5 5.1 Malters 4 4.2 4.2 Schwarzenberg 2.5 2.5 2.5 Entlebuch 2.6 2.8 2.8 Marbach 2 2.2 2.2 Triengen 3 3 3 Ermensee 2.3 3.4 3.5 Mauensee 3 3 3.2 Udligenswil 4.5 4.7 4.7 Eschenbach 4 4.4 4.4 Meggen 5.7 5.9 6.1 Uffikon 2.5 2.5 2.5 Escholzmatt 2.3 2.5 2.5 Meierskappel 3.5 4.4 4.4 Ufhusen 2.3 2.3 2.3 Ettiswil 3 3 3.1 Menznau 2.7 2.7 2.8 Vitznau 3.5 3.8 4 Fischbach 1.9 1.9 1.9 Mosen 2.6 2.9 2.9 Wauwil 2.9 2.9 3 Flühli Dorf 2.2 2.2 2.2 Müswangen 2.5 2.9 2.9 Weggis 4.5 4.5 5 Flühli Sörenberg 2.7 2.7 2.7 Nebikon 3.2 3.2 3.3 Werthenstein 3.1 3.1 3.2 Gelfingen 3 3.4 3.6 Neudorf 3.2 3.2 3.5 Wikon 2.8 2.8 2.9 Gettnau 2.8 2.8 2.8 Neuenkirch 3.8 4.2 4.2 Wilihof 1.9 1.9 1.9 Geuensee 3.5 3.5 3.5 Nottwil 3.6 3.6 3.6 Willisau-Land 3.2 3.4 3.4 Gisikon 4 4.5 4.5 Oberkirch 4.5 4.5 4.5 Willisau-Stadt 3.9 4.1 4.1 Greppen 5 5 4.8 Ohmstal 2.4 2.4 2.4 Winikon 2 2 2 Grossdietwil 1.9 1.9 1.9 Pfaffnau 2.2 2.2 2.2 Wolhusen 3.4 3.6 3.7

01.01.2023 -7-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Ortsteil 2004 2014 2019 Ortsteil 2004 2014 2019 Ortsteil 2004 2014 2019 Grosswangen 2.6 2.6 2.6 Pfeffikon 3.2 2.8 2.8 Zell 2.6 2.6 2.6 Gunzwil 3.2 3.2 3.3 Rain 4 4.2 4.4 Luzern Stadt, linkes und rechtes Ufer - Periphere Stadtgebiete / sekundäre Wohnlagen (Die im Einzelfall anzuwendende LKZ 5 5 5 ist mit derjenigen der angrenzenden Gemeinde abzugleichen) - Lockere Bebauung / Aussenquartiere / Wohngebiete 6 6 6 - Dichtere Bebauung / Geschäfts- und Wohnzonen / Quartierzentren 8 8 8 - Stadtkern / Citybereich / Altstadt / Hauptgeschäftszone 10 10 10

Zuteilung der provisorischen Lageklassenzahl (LKZ) der Gemeinden Lageklassenzahl Bodenmittelwert (LKZ-LRW) Stand 1994

Gemeinde/

LKZ LKZ Gemeinde/

LKZ LKZ Gemeinde/

LKZ LKZ

Ortsteil

LRW

Ortsteil

LRW 88 Ortsteil

LRW 88

Adligenswil

3.4

5.0 Hämikon

2.8 3.0 Reiden

2.2 4.0

Aesch

2.8

3.0 Hasle

1.3 2.5 Retschwil

1.9 2.5

Alberswil

1.6

2.5 Hergiswil

1.3 2.5 Richenthal

1.9 2.5

Altbüron

1.0

2.0 Herlisberg

1.6 2.5 Rickenbach

2.8 3.0

Altishofen

1.9

3.0 Hildisrieden

3.4 4.5 Roggliswil

1.3 2.0

Altwis

1.9

3.0 Hitzkirch

3.1 4.0 Römerswil

2.2 4.0

Ballwil

3.1

4.5 Hochdorf

3.4 4.5 Romoos

1.0 1.5

Beromünster

2.8

4.0 Hohenrain

2.8 3.5 Root

3.1 4.5

Buchrain

3.4

4.5 Honau

3.1 5.0 Rothenburg

4.0 5.5

Buchs

1.9

2.5 Horw

4.9 6.0 Ruswil

2.2 4.0

Büron

3.1

3.5 Inwil

3.4 4.5 Sempach

3.4 5.0

Buttisholz

1.9

3.5 Knutwil

3.1 4.0 Sulz

2.2 3.0

Dagmersellen

2.8

4.0 Kottwil

1.9 2.5 Sursee

3.7 5.0

Dierikon

3.4

5.0 Kriens

4.3 5.5 Schenkon

3.4 4.5

Doppleschwand

1.3

2.0 Kulmerau

1.3 2.0 Schlierbach

1.9 2.5

Ebersecken

1.0

2.0 Langnau

2.2 3.0 Schongau

2.8 3.0

Ebikon

3.4

5.0 Lieli

2.5 3.0 Schötz

2.2 3.5

Egolzwil

1.9

3.5 Littau

3.1 5.0 Schüpfheim

1.6 2.5

Eich

3.1

4.5 Luthern

1.0 2.0 Schwarzenbach

1.6 2.5

Emmen

3.4

5.0 Malters

2.8 5.0 Schwarzenberg

1.9 3.5

Entlebuch

1.6

2.5 Marbach

1.3 2.0 Triengen

3.1 3.0

Ermensee

2.2

4.0 Mauensee

3.1 4.0 Udligenswil

3.4 5.0

Eschenbach

3.4

5.0 Meggen

5.2 6.0 Uffikon

2.2 3.0

Escholzmatt

1.3

2.5 Meierskappel

3.4 5.0 Ufhusen

1.3 2.5

Ettiswil

2.2

3.0 Menznau

1.9 3.0 Vitznau

2.8 4.0

Fischbach

1.3

2.0 Mosen

3.1 3.0 Wauwil

2.8 4.0

-8- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4

Gemeinde/ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ Gemeinde/

LKZ LKZ

Ortsteil LRW Ortsteil LRW 88 Ortsteil

LRW 88

Flühli Dorf 1.6 3.0 Müswangen 2.8 2.5 Weggis

3.4

4.5

Flühli Sörenberg 2.2 3.0 Nebikon 2.2 3.5 Werthenstein

1.6

3.0

Gelfingen 1.9 3.5 Neudorf 2.5 3.5 Wikon

1.9

3.5

Gettnau 1.6 2.5 Neuenkirch 3.1 4.5 Wilihof

1.9

2.5

Geuensee 3.1 4.0 Nottwil 3.1 5.0 Willisau-Land

2.2

3.5

Gisikon 3.1 5.0 Oberkirch 3.1 5.0 Willisau-Stadt

2.2

4.5

Greppen 3.7 5.0 Ohmstal 1.3 2.0 Winikon

1.6

2.5

Grossdietwil 1.0 2.0 Pfaffnau 1.6 2.5 Wolhusen

2.2

3.5

Grosswangen 1.9 3.0 Pfeffikon 2.5 3.5 Zell

1.3

2.5

Gunzwil 2.2 3.5 Rain 2.8 4.5

Luzern Stadt, linkes und rechtes Ufer

  • Periphere Stadtgebiete / sekundäre Wohnlagen (Die im Einzelfall anzuwendende LKZ ist mit 4.8

derjenigen der angrenzenden Gemeinde abzugleichen)

- Lockere Bebauung / Aussenquartiere / Wohngebiete

5.2

6.0

- Dichtere Bebauung / Geschäfts- und Wohnzonen / Quartierzentren

7.1

8.0

- Stadtkern / Citybereich / Altstadt / Hauptgeschäftszonen

9.1

10.0

Korrektur der provisorischen Lageklassenzahl

Je nach Art, Lage und besonderer Situation des Objektes kann die provisorische Lageklassenzahl eine Korrektur nach oben oder unten von bis zu 35 Prozent erfahren. In der Folge werden einige Steigerungs- und Reduktionskriterien aufgeführt.

Steigerungsfaktoren max. 50% Optimale Erschliessung und Zufahrt bis 10% Vorteilhafte Wohn- oder Geschäftslage(Besonnung, Sicht / Ecklage, Passantenverkehr) bis 25% Optimale Aussennutzung (Umgebung) bis 15%

Reduktionsfaktoren max. 60% Grundstück (Baugrund, Topografie, Form) bis 10% Erschliessung (Verkehr, Werkleitungen) bis 10% Schlechte Wohn- oder Geschäftslage(Besonnung, Sicht / abgelegen / Immissionen) bis 25% Fehlende, ungünstige Aussennutzung bis 15%

Vorgehen bei der Berechnung des Zuschlages oder der Reduktion:

  • Plus und Minusfaktoren sind miteinander zu verrechnen.

  • Die Korrektur darf nicht mehr als 35% betragen.

  • Der ermittelte Korrekturwert ist zur provisorischen Lageklassenzahl der entsprechenden Gemeinde zu addieren oder zu subtrahieren.

01.01.2023 -9-

VI / 4

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • Das Ergebnis ist die definitive Lageklassenzahl.

Berechnung des Landwertes

für den massgebenden Landbedarf

Vorgehen:

1. Prozentsatz

in nachstehender

Tabelle ablesen in % vom

Neuwert (NW)

2. Landwert vom Total der Neuwerte berechnen für massgebenden Landbedarf

oder Grundstückfläche sofern

nicht grösser als

massgebenden Landbedarf

3. Der Landwert beträgt 80 - 100% des Tabellenwertes.

Landwerttabelle für den massgebenden Landbedarf

LKZ

%

v.NW

LKZ

%

v.NW

LKZ

%

v.NW

LKZ

%

v.NW

LKZ

%

v.NW

1.0

6.67

3.5

28.00

6.0

60.00

8.5

113.33

11.0

220.00

1.1

7.38

3.6

29.03

6.1

61.62

8.6

116.22

11.1

226.53

1.2

8.11

3.7

30.08

6.2

63.27

8.7

119.18

11.2

233.33

1.3

8.84

3.8

31.15

6.3

64.95

8.8

122.22

11.3

240.43

1.4

9.59

3.9

32.23

6.4

66.67

8.9

125.35

11.4

247.83

1.5

10.34

4.0

33.33

6.5

68.42

9.0

128.57

11.5

255.56

1.6

11.11

4.1

34.45

6.6

70.21

9.1

131.88

11.6

263.64

1.7

11.89

4.2

35.59

6.7

72.04

9.2

135.29

11.7

272.09

1.8

12.68

4.3

36.75

6.8

73.91

9.3

138.81

11.8

280.95

1.9

13.48

4.4

37.93

6.9

75.82

9.4

142.42

11.9

290.24

2.0

14.29

4.5

39.13

7.0

77.78

9.5

146.15

12.0

300.00

2.1

15.11

4.6

40.35

7.1

79.78

9.6

150.00

12.1

310.26

2.2

15.94

4.7

41.59

7.2

81.82

9.7

153.97

12.2

321.05

2.3

16.79

4.8

42.86

7.3

83.91

9.8

158.06

12.3

332.43

2.4

17.65

4.9

44.14

7.4

86.05

9.9

162.30

12.4

344.44

2.5

18.52

5.0

45.45

7.5

88.24

10.0

166.67

12.5

357.14

2.6

19.40

5.1

46.79

7.6

90.48

10.1

171.19

12.6

370.59

2.7

20.30

5.2

48.15

7.7

92.77

10.2

175.86

12.7

384.85

2.8

21.21

5.3

49.53

7.8

95.12

10.3

180.70

12.8

400.00

2.9

22.14

5.4

50.94

7.9

97.53

10.4

185.71

12.9

416.13

3.0

23.08

5.5

52.38

8.0

100.00

10.5

190.91

13.0

433.33

3.1

24.03

5.6

53.85

8.1

102.53

10.6

196.30

13.1

451.72

3.2

25.00

5.7

55.34

8.2

105.13

10.7

201.89

13.2

471.43

3.3

25.98

5.8

56.86

8.3

107.79

10.8

207.69

13.3

492.59

3.4

26.98

5.9

58.42

8.4

110.53

10.9

213.73

13.4

515.38

- 10 -

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Mietwert

1. Jahresmietwert Wohnen

1.1 System

Die Bewertung von Wohnräumen, Nassräumen und anderen bewohnbaren Neben- räumen erfolgt nach der „Nettowohnflächenmethode“.

Der Jahresmietwert wird mittels Nettowohnfläche, Normmietwert und Objekt- artenzuschlag ermittelt. Zur Kontrolle dient die Realwertzinsberechnung des Mindestmietwertes.

1.2 Normmietwerte

Die massgebenden Normmietwerte der Klein- und Familienwohnungen basieren auf einem Hypothekarzins von 4.5% (gültig für Bewertungen ab 01.01.2004) und gelten für das Normobjekt. Sie sind für jede Gemeinde ermittelt und in der Tabelle „Normmietwerte 2004“ aufgelistet.

1.3 Jahresmietwert Zweitobjekte (Objektart 13 und 14)

Grundsätzlich ist die Marktmiete wie beim Einfamilienhaus oder beim Stockwerkei- gentum zu ermitteln.

Nicht ganzjährig nutzbare Objekte Bei Objekten, die zufolge fehlender technischer Einrichtungen, besonders leichter Bauweise, aussergewöhnlich ungünstiger Verkehrsverhältnisse oder zeitweilig auftretender Gefahren nicht ganzjährig nutzbar sind, ist der Jahresmietwert auf die Anzahl der nutzbaren Wochen umzurechnen.

JMW x Anzahl nutzbaren Wochen Massgebender Jahresmietwert (JMW) = 52

Wo die Beheizung mit einfachen Mitteln (Elektrostrahler, Gasofen) möglich ist, wird der Mietwert für das volle Jahr eingesetzt. Der Mangel der nicht optimalen Beheizbarkeit wird bei der Mietwertfestsetzung im Kriterium „Haustechnik“ berücksichtigt.

01.01.2023 -1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Dauermiete Wenn ein Objekt auf Dauer an Dritte vermietet ist, kann der vertragliche Jahresmietzins übernommen werden, wenn dieser als marktüblich gelten kann. Sind im vereinbarten Zins Nebenkosten oder/und Miete für Mobiliar und Wäsche enthalten, sind diese wie folgt vom Jahresmietzins in Abzug zu bringen:

Heizung/elektrischer Strom 10 - 20% Möblierung 10 - 20% Wäsche 5 - 10%

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Normmietwerte 2004

(für Katasterschatzungen mit Wertbasis ab 1.01.2004) Basis 4,5%

Gemeinde

EK Familien-Wohnung

Klein-Wohnung

CHF/m2

CHF/m2

1

Adligenswil

3

134

156

2

Aesch

2

100

130

3

Alberswil

1

110

130

4

Altbüron

1

104

114

5

Altishofen

4

108

136

6

Altwis

2

100

120

7

Ballwil

3

113

146

8

Beromünster

2

113

146

9

Buchrain

3

122

147

10

Buchs

4

95

122

11

Büron

2

109

137

12

Buttisholz

1

113

134

13

Dagmersellen

4

109

138

14

Dierikon

3

122

162

15

Doppleschwand

1

90

100

16

Ebersecken

1

94

112

17

Ebikon

3

133

160

18

Egolzwil

4

112

138

19

Eich

2

126

146

20

Emmen

2

118

138

21

Entlebuch

1

95

115

22

Ermensee

2

114

127

23

Eschenbach

3

122

146

24

Escholzmatt

1

93

109

25

Ettiswil

1

104

127

26

Fischbach

1

101

114

27

Flühli

1

94

104

28

Gelfingen

2

100

135

29

Gettnau

1

104

122

30

Geuensee

2

118

140

31

Gisikon

3

131

170

32

Greppen

3

137

160

33

Grossdietwil

1

95

113

34

Grosswangen

1

104

122

35

Gunzwil

2

100

120

36

Hämikon

2

94

118

01.01.2023

-3-

VI / 5

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinde

EK Familien-Wohnung

Klein-Wohnung

CHF/m2

CHF/m2

37

Hasle

1

90

105

38

Hergiswil

1

100

118

39

Herlisberg

2

106

117

40

Hildisrieden

2

119

146

41

Hitzkirch

2

114

149

42

Hochdorf

2

122

129

43

Hohenrain

2

104

133

44

Honau

3

114

160

45

Horw

1

127

150

46

Inwil

3

118

150

47

Knutwil

4

114

142

48

Kottwil

1

104

127

49

Kriens

4

128

146

50

Kulmerau

2

100

110

51

Langnau

4

104

130

52

Lieli

2

100

120

53

Littau

4

118

142

54

Luthern

1

90

104

56

Malters

1

122

137

57

Marbach

1

93

109

58

Mauensee

4

113

143

59

Meggen

3

151

184

60

Meierskappel

3

114

150

61

Menznau

1

105

122

62

Mosen

2

115

130

63

Müswangen

2

105

122

64

Nebikon

4

112

134

65

Neudorf

2

110

154

66

Neuenkirch

2

122

146

67

Nottwil

2

122

133

68

Oberkirch

2

126

153

69

Ohmstal

1

93

115

70

Pfaffnau

1

105

120

71

Pfeffikon

2

104

127

72

Rain

2

122

136

73

Reiden

4

109

134

74

Retschwil

2

118

122

75

Richenthal

4

109

126

76

Rickenbach

2

106

126

77

Roggliswil

1

98

115

-4-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Gemeinde

EK Familien-Wohnung

Klein-Wohnung

CHF/m2

CHF/m2

78

Römerswil

2

117

122

79

Romoos

1

88

95

80

Root

3

119

154

81

Rothenburg

2

128

162

82

Ruswil

1

114

131

83

Sempach

2

133

154

84

Sulz

2

110

132

85

Sursee

4

122

151

86

Schenkon

4

118

140

87

Schlierbach

2

100

115

88

Schongau

2

110

130

89

Schötz

1

110

126

90

Schüpfheim

1

102

126

91

Schwarzenbach

2

104

113

92

Schwarzenberg

1

110

124

93

Triengen

2

109

127

94

Udligenswil

3

134

151

95

Uffikon

4

102

135

96

Ufhusen

1

91

116

97

Vitznau

3

120

149

98

Wauwil

4

107

132

99

Weggis

3

142

170

100

Werthenstein

1

104

133

101

Wikon

4

109

133

102

Wilihof

2

109

127

103

Willisau-Land

1

107

125

104

Willisau-Stadt

1

107

125

105

Winikon

2

105

133

106

Wolhusen

1

115

146

107

Zell

1

104

118

356

Luzern l. Ufer

1

130

170

357

Luzern r. Ufer

2

130

170

01.01.2023

-5-

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Normmietwerte 1995/96

(für Katasterschatzungen in Kraft ab 1.1.1995 bis

31.12.2003) Basis 6%

Gemeinde

EK Familien-Wohnung

Klein-Wohnung

CHF/m2

CHF/m2

1

Adligenswil

3

133

156

2

Aesch

2

104

137

3

Alberswil

1

100

122

4

Altbüron

1

109

113

5

Altishofen

4

95

133

6

Altwis

2

104

133

7

Ballwil

3

113

146

8

Beromünster

2

113

146

9

Buchrain

3

122

134

10

Buchs

4

95

122

11

Büron

2

109

137

12

Buttisholz

1

113

146

13

Dagmersellen

4

109

137

14

Dierikon

3

122

160

15

Doppleschwand

1

90

100

16

Ebersecken

1

85

100

17

Ebikon

3

122

160

18

Egolzwil

4

100

127

19

Eich

2

122

137

20

Emmen

2

118

137

21

Entlebuch

1

95

118

22

Ermensee

2

104

122

23

Eschenbach

3

122

146

24

Escholzmatt

1

90

109

25

Ettiswil

1

104

127

26

Fischbach

1

100

113

27

Flühli

1

100

118

28

Gelfingen

2

100

133

29

Gettnau

1

104

122

30

Geuensee

2

118

133

31

Gisikon

3

118

156

32

Greppen

3

137

160

33

Grossdietwil

1

109

113

34

Grosswangen

1

104

118

35

Gunzwil

2

100

120

36

Hämikon

2

95

118

-6-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Gemeinde

EK Familien-Wohnung

Klein-Wohnung

CHF/m2

CHF/m2

37

Hasle

1

90

104

38

Hergiswil

1

100

118

39

Herlisberg

2

90

109

40

Hildisrieden

2

113

133

41

Hitzkirch

2

109

133

42

Hochdorf

2

122

133

43

Hohenrain

2

104

133

44

Honau

3

104

160

45

Horw

1

127

146

46

Inwil

3

118

156

47

Knutwil

4

113

142

48

Kottwil

1

109

133

49

Kriens

4

127

146

50

Kulmerau

2

100

108

51

Langnau

4

104

137

52

Lieli

2

109

118

53

Littau

4

118

142

54

Luthern

1

95

118

56

Malters

1

122

146

57

Marbach

1

85

104

58

Mauensee

4

113

137

59

Meggen

3

151

184

60

Meierskappel

3

142

169

61

Menznau

1

104

122

62

Mosen

2

85

113

63

Müswangen

2

85

122

64

Nebikon

4

104

133

65

Neudorf

2

104

146

66

Neuenkirch

2

122

146

67

Nottwil

2

122

133

68

Oberkirch

2

122

133

69

Ohmstal

1

90

109

70

Pfaffnau

1

95

113

71

Pfeffikon

2

104

127

72

Rain

2

122

133

73

Reiden

4

109

133

74

Retschwil

2

80

113

75

Richental

4

90

113

76

Rickenbach

2

104

117

77

Roggliswil

1

95

113

01.01.2023

-7-

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinde

EK Familien-Wohnung

Klein-Wohnung

CHF/m2

CHF/m2

78

Römerswil

2

95

122

79

Romoos

1

80

95

80

Root

3

118

151

81

Rothenburg

2

127

142

82

Ruswil

1

109

127

83

Sempach

2

133

151

84

Sulz

2

90

118

85

Sursee

4

122

151

86

Schenkon

4

113

133

87

Schlierbach

2

118

133

88

Schongau

2

95

118

89

Schötz

1

100

122

90

Schüpfheim

1

100

122

91

Schwarzenbach

2

104

113

92

Schwarzenberg

1

109

142

93

Triengen

2

109

127

94

Udligenswil

3

133

151

95

Uffikon

4

100

133

96

Ufhusen

1

90

104

97

Vitznau

3

133

151

98

Wauwil

4

104

142

99

Weggis

3

142

160

100

Werthenstein

1

104

133

101

Wikon

4

104

133

102

Wilihof

2

95

127

103

Willisau-Land

1

104

127

104

Willisau-Stadt

1

104

118

105

Winikon

2

109

133

106

Wolhusen

1

109

146

107

Zell

1

104

118

356

Luzern l. Ufer

1

127

169

357

Luzern r. Ufer

2

127

169

-8-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Normmietwerte 1993/94

(für Katasterschatzungen in Kraft ab 1.1.1993 bis 31.12.1994) Basis 6%

Gemeinde

EK Familien-Wohnung

Klein-Wohnung

CHF/m2

CHF/m2

1

Adligenswil

3

129

152

2

Aesch

2

101

133

3

Alberswil

1

97

119

4

Altbüron

1

106

110

5

Altishofen

4

92

129

6

Altwis

2

101

129

7

Ballwil

3

110

142

8

Beromünster

2

110

142

9

Buchrain

3

119

130

10

Buchs

4

92

119

11

Büron

2

106

133

12

Buttisholz

1

110

142

13

Dagmersellen

4

106

133

14

Dierikon

3

119

156

15

Doppleschwand

1

87

97

16

Ebersecken

1

83

97

17

Ebikon

3

119

156

18

Egolzwil

4

97

124

19

Eich

2

119

133

20

Emmen

2

115

133

21

Entlebuch

1

92

115

22

Ermensee

2

101

119

23

Eschenbach

3

119

142

24

Escholzmatt

1

87

106

25

Ettiswil

1

101

124

26

Fischbach

1

97

110

27

Flühli

1

97

115

28

Gelfingen

2

97

129

29

Gettnau

1

101

119

30

Geuensee

2

115

129

31

Gisikon

3

115

152

32

Greppen

3

133

156

33

Grossdietwil

1

106

110

34

Grosswangen

1

101

115

35

Gunzwil

2

97

117

36

Hämikon

2

92

115

01.01.2023

-9-

VI / 5

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinde

EK Familien-Wohnung

Klein-Wohnung

CHF/m2

CHF/m2

37

Hasle

1

87

101

38

Hergiswil

1

97

115

39

Herlisberg

2

87

106

40

Hildisrieden

2

110

129

41

Hitzkirch

2

106

129

42

Hochdorf

2

119

129

43

Hohenrain

2

101

129

44

Honau

3

101

156

45

Horw

1

124

142

46

Inwil

3

115

152

47

Knutwil

4

110

138

48

Kottwil

1

106

129

49

Kriens

4

124

142

50

Kulmerau

2

97

105

51

Langnau

4

101

133

52

Lieli

2

106

115

53

Littau

4

115

138

54

Luthern

1

92

115

56

Malters

1

119

142

57

Marbach

1

83

101

58

Mauensee

4

110

133

59

Meggen

3

147

179

60

Meierskappel

3

138

165

61

Menznau

1

101

119

62

Mosen

2

83

110

63

Müswangen

2

83

119

64

Nebikon

4

101

129

65

Neudorf

2

101

142

66

Neuenkirch

2

119

142

67

Nottwil

2

119

129

68

Oberkirch

2

119

129

69

Ohmstal

1

87

106

70

Pfaffnau

1

92

110

71

Pfeffikon

2

101

124

72

Rain

2

119

129

73

Reiden

4

106

129

74

Retschwil

2

78

110

75

Richental

4

87

110

76

Rickenbach

2

101

114

77

Roggliswil

1

92

110

- 10 -

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Gemeinde

EK Familien-Wohnung

Klein-Wohnung

CHF/m2

CHF/m2

78

Römerswil

2

92

119

79

Romoos

1

78

92

80

Root

3

115

147

81

Rothenburg

2

124

138

82

Ruswil

1

106

124

83

Sempach

2

129

147

84

Sulz

2

87

115

85

Sursee

4

119

147

86

Schenkon

4

110

129

87

Schlierbach

2

115

129

88

Schongau

2

92

115

89

Schötz

1

97

119

90

Schüpfheim

1

97

119

91

Schwarzenbach

2

101

110

92

Schwarzenberg

1

106

138

93

Triengen

2

106

124

94

Udligenswil

3

129

147

95

Uffikon

4

97

129

96

Ufhusen

1

87

101

97

Vitznau

3

129

147

98

Wauwil

4

101

138

99

Weggis

3

138

156

100

Werthenstein

1

101

129

101

Wikon

4

101

129

102

Wilihof

2

92

124

103

Willisau-Land

1

101

124

104

Willisau-Stadt

1

101

115

105

Winikon

2

106

129

106

Wolhusen

1

106

142

107

Zell

1

101

115

356

Luzern l. Ufer

1

124

165

357

Luzern r. Ufer

2

124

165

01.01.2023

- 11 -

VI / 5

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Korrekturfaktoren Mietwert

Für Mietwerterhebungen / Mietwertfestsetzungen Die Normmietwerte entsprechen der Bewertung N.

Kriterium/Normobjekt

Bewertung

Bemerkungen

WOHNLAGE

+ 9%

bevorzugtes Villenquartier

Mitberücksichtigen:

Zone-Quartier

+ 6%

EFH-Quartier

- Verkehrsführung

Ring-/Durchgangsstrasse

  • Ecklage/Quartiereingang

mittelmässig

+ 3%

reines MFH-Wohnquartier

- Öffentliche Dienste

- mehrheitlich MFH-Quartier

Entsorgung/Winterdienst

- nicht störendes Gewerbe/ N

mittelmässig

- Kehrplatz/Sackgasse/

Geschäfte sind möglich

Besucherplätze

- 3%

- 6%

Gewerbe

Gewerbe/Industrie

- Quartiergrösse/-entwicklung

(möglich/absehbar)

- 9%

Industrie

BESONNUNG / SICHT

+ 9%

ganztags volle Besonnung Mitberücksichtigen:

Dauer, Aussicht

+ 6%

(SO/SW-Lage) - Besonnung im Jahresablauf

Sicht auf See und Berge (geografisch bedingte

Hindernisse)

¾-Tag-Besonnung inkl. Abend - Bedeutung miteinbeziehen

(SW-Lage) (Plusfaktoren sind für Villa

Sicht auf See oder Berge wichtiger)

zufriedenstellend

+ 3%

gut besonnt ohne Abendsonne

- 2/3 Besonnung

(Südlage)

(ganzer Vormittag oder

freie Sicht in Landschaft

¾ Nachmittag)

- 1/3 Sicht

N

zufriedenstellend

(keine unmittelbare

Beeinträchtigung)

- 3%

vorwiegend Morgensonne

(S/SO-Lage)

reduzierte Sicht in Landschaft

- 6%

vorwiegend Morgensonne

(Ostlage)

wenig Sicht in Landschaft

- 9%

minimale Besonnung

(Nordlage)

keine Sicht in Landschaft

- 12 -

01.01.2023

- 9% über 72 Jahre

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Kriterium/Normobjekt

Bewertung

Bemerkungen

VERKEHRSLAGE

+ 9%

in 4 Minuten erreichbar

- Die Minutenangaben sind reine

Distanzen, Erschliessung

+ 6%

in 6 Minuten erreichbar

Hilfsmittel zur Beurteilung,

daher nicht stur festhalten

und überbewerten!

bis 12 Minuten / normal

+ 3%

in 9 Minuten erreichbar

- Als Zentrum kann eine Kernzo-

- Marschzeit, resp. Fahrzeit mit

ne nach Bau- und Zonenreg-

öffentlichen Verkehrsmittel

N

in 12 Minuten / normal

lement angenommen werden.

- normale Zufahrt für PW

Wichtig sind: Schule, Einkauf

- Wertung:

- 3%

in 15 Minuten erreichbar

(gross und klein), Gemeinde-

2/3 Gemeindezentrum

haus und öffentliche Ver-

1/3 Quartierzentrum

- 6%

in 20 Minuten erreichbar

kehrsmittel

  • Erschliessungsgrad mitberück-

- 9%

mehr als 20 Minuten

sichtigen (z.B. ganzjährig mit

PW befahrbar)

  • Übergeordnete Vekehrsträger (Hauptstrassen, Autobahn, Bedeutung des Bahnhofs, Bus/Ortsbus)

IMMISSIONEN + 9%

absolut ganzjährig ruhig Mitberücksichtigen:

Lärm, Luft

- Verkehrsmenge/-dichte

+ 6%

zeitweise in geringem Masse (evtl. in Abhängigkeit vom

störend Wochentag)

  • Unterschiedliche Immissionen

zumutbar + 3%

zeitweise mässig störend Tag/Nacht (Nachtstörungen

- Verkehr: leicht wahrnehmbar

sind belastender)

- Geruch: selten, kaum störend N

zumutbar - Art des Verkehrs

(Suchverkehr/Schwerverkehr/

- 3%

zeitweise stärker störend Töffli)

  • Fluglärm nach eff. Belästigung

- 6%

oft stärker störend (abhängig von Zeit und

Intensität)

- 9%

dauernd stärker störend

WIRTSCHAFTLICHES ALTER + 9%

neu

Bestimmungsbeispiel:

Abnützung, Veralterung

Lebensdauer: 100 Jahre

+ 6%

+ 3%

bis 6 Jahre

bis 12 Jahre

Effekt. Alter: 18 Jahre

(gesamthaft)

1 x Rohbau 1 18 J* = 18

mittel abgenützt

2 x Rohbau 2 18 J* = 36

- Alter: ca. 18 Jahre

N

mittel abgenützt

3 x Ausbau 9 J* = 27

- Wertung: 2/3 Wohnung

4 x Installationen 10 J* = 40

1/3 Gebäude

- 3%

bis 36 Jahre

10 ergibt Ø 12.1 Jahre aus 121

- 6%

bis 72 Jahre * entspricht dem tatsächlichen

Alter

- 9%

über 72 Jahre

01.01.2023

- 13 -

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Kriterium/Normobjekt

Bewertung Bemerkungen

HAUSTECHNIK

+ 9%

Lift ab 2 StW, 1 Waschküche Mitberücksichtigen:

Heizung, Lift, Elektro, Waschen

je WG, Heizung autom. - Heizungs- und Steuerungssys-

+ 6%

Einzelsteuerung tem (z.B. autom. Einzel-

steuerung)

Lift ab 3 StW, 1 Waschküche - Elektr. Installationen

für 2 Wohnungen (Art, Reichhaltigkeit, Qualität)

  • Leitungsmaterialien Sanitär

üblicher Standard

+ 3%

Lift ab 4 StW, 1 Waschküche (z.B. alte Gussrohre)

- Heizung: autom. System

für 4 Wohnungen - Schwachstromanlage

- Warmwasser: Zentral- oder

(TV-Überwachung, Funk-

Einzelboiler

N

üblicher Standard steuerungen wie Tore, Storen,

- Waschen: 1 Waschküche

Dachfenster)

für 6 Wohnungen

- 3%

Lift ab 6 StW, 1 Waschküche - Schreckbeleuchtung

- Lift: ab 5 StW, ohne

für 10 Wohnungen - Bewässerungsanlagen

UG

- 6%

- Klima-/Lüftungsanlagen

1 Waschküche für 12 WG,

Etagen- od. Einzel-

Ofenheizung

- 9% 1 Waschk. für mehr als 12 WG, 1 Einzel-Ofenheizung

BAD / WC

+ 9%

zahlreiche luxuriöse

Mitberücksichtigen:

Anzahl Nasszellen,

WC/Dusche/Bad

- Art und Qualität der Apparate

Apparatebestückung

+ 6%

+ 3%

Bad/WC + Dusche/WC

ab 4-ZIWO

Bad/WC + sep. WC

und der Armaturen (autom.

Anlagen, Dusch-WC, Gross-

badeanlagen/-wannen, Gegen-

strom, Hebewannen)

- "Ausgefallenheit"

üblicher Standard

ab 3-ZIWO

(Demodierung)

ausreichend, der Wohnungs-

grösse entsprechend, z.B. N

üblicher Standard

  • 3½-ZIWO: Bad, WC, Lavabo

- 4½-ZIWO: Bad, WC, Lavabo + - 3%

WC veraltet, Bad veraltet,

WC, Lavabo

kein zusätzl. WC ab 4-ZIWO

- 6% WC/Dusche veraltet oder zu wenig Räume

- 9% keine Badezimmer, WC veraltet

- 14 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Kriterium/Normobjekt

Bewertung

Bemerkungen

KÜCHE

+ 9%

luxuriöse, reichhaltige Küche

Austattung

+ 6%

GWA und Grill, Granitabde-

ckung, Einbaumöbel bester

Qualität

+ 3%

GWA oder HBO, evtl.

üblicher Standard

Granitabdeckung

ausreichend, der Wohnungs-

grösse entsprechend, z.B.

N

üblicher Standard

3½-/4½-ZIWO:

Einbaukombination, 3-PI-Herd

- 3%

3-PI-Herd, BO, KS, einfache

oder GK-Platte, BO und KS

Installation

- 6%

veralteter Herd, freistehende

Apparate

- 9%

sehr wenig Komfort

WOHNRÄUME / WOHNWERT

+ 9%

Schlaftrakt sep. und sehr

Mitberücksichtigen:

Raumeinteilung, Ausstattung,

günstiger Grundriss

- Wohnräume über mehrere

Ausmasse

+ 6%

Schlaftrakt sep. oder sehr

günstiger Grundriss

Stockwerke (Maisonette,

halbgeschossig versetzt)

zeitgemäss/normal

+ 3%

günstiger Grundriss

funktioneller Grundriss, Räume

geeignet für Standardmöblie-

N

zeitgemäss/normal

rung, Raumhöhen um ca. 2.30 m

- 3%

ungünstiger Grundriss, enge

Verkehrsflächen

- 6%

teilw. gefangene Räume,

ungünstige Raumanordnung

- 9%

sehr ungünstige Raumanord-

nung, zahlreiche gefangene

Räume

01.01.2023

- 15 -

VI / 5

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Kriterium/Normobjekt

Bewertung Bemerkungen

ZUSATZNUTZUNG

+ 9%

Cheminée, grosse Terrasse Mitberücksichtigen:

Balkon, Garten, Cheminée

+ 6%

Aussencheminée - Die nebenstehenden Kriterien

beziehen sich auf Wohnungen

Cheminée, grosse Terrasse im Mehrfamilienhaus

  • Ansprüche an EFH und StWE

+ 3%

Cheminée-Ofen oder grösserer sind strenger zu bewerten, da

Balkon oder Gartensitzplatz selbstverständlich(er).

übliche Anlagen, Balkon

- Zusätzliche Anlagen miteinbe-

angemessen, der Wohnungs-

N

übliche Anlagen, Balkon ziehen (ged. Sitzplatz, vorge-

grösse entsprechend

- 3%

- 6%

lagerte Rasenfläche, Seiten-

kleiner Balkon, gut besonnt estriche, bezüglich Grösse

und Anzahl beigemessene

kleiner Balkon, schlecht Nebenräume und Anlagen).

besonnt

- 9%

kein Balkon

Berechnung der Nutzflächen

Nettonutzfläche (NeNF)

Bei Wohn- und Arbeitsbauten entspricht die Nettonutzfläche der Summe der Flächen aller abgeschlossenen Räume, welche sich objektiv für diesen Zweck eignen. Erfasst

werden die tatsächlichen Raumflächen

einschliesslich der internen Verkehrsflächen

(Korridore, Treppen, Aufzüge usw.) sowie der festen Einbauten (Kücheneinrichtungen,

Wandschränke, Cheminée usw.).

Mietwert von Nettonutzflächen

Der Normmietwert von Wohn- und Arbeitsbauten wird anhand der berechneten NeNF und dem zugehörigen Jahresmietwert ermittelt. Als Jahresmietwert wird der Referenzwert in CHF pro m2 NeNF eines Normobjektes vor Ort bezeichnet, welcher mit Korrekturfaktoren dem zu bewerteten Objekt angepasst wird.

Die Berechnungsart der Flächen richtet sich grundsätzlich nach der SIA-Norm 416 mit geringfügigen Abweichungen (Cheminée, Mindestraumhöhe) sowie sinngemäss nach der baurechtlichen Anrechnungspflicht.

Grenznutzen

Um dem Festkostenanteil eines

Gebäudes bei aussergewöhnlichen Abmessungen

auszugleichen, gelten für Wohnbauten

sogenannte Grenznutzen. Die übergrossen

Flächen werden reduzierte erfasst:

- 16 -

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Bis 200 m2 NeNF: gesamte tatsächliche Flächen 2 2 201 m bis 300 m NeNF: Mehrfläche von 100 m2 zu 1/2 2 2 301 m bis 400 m NeNF: Mehrfläche von 100 m2 zu 1/4 2 Mehrfläche nach Ermessen ab 401 m NeNF:

Zusatznutzen

Räume, welche nur eine beschränkte Wohn- und Arbeitsnutzung zulassen (Winter- garten, Hobbyraum, Gartenhaus, Garage usw.), sowie nicht abgeschlossene Räume (Carport, Geräteunterstand, offener Fahrzeugabstellplatz) werden separat erfasst.

Massgebend für die Erfassung als Zusatznutzen ist eine eingeschränkte Nutzung (nur ausserhalb Heizsaison) oder fehlende Infrastruktur (ungenügende natürliche Belichtung).

Mietwert von Zusatznutzen

Der Mietwert wird entweder pauschal (Garagenmiete) oder mit der massgebenden Fläche und dem entsprechend angepassten Jahresmietwert (Wintergarten) ermittelt.

Bewertung des Objektes aus dem Normmietwert

Zu diesem Zweck werden 10 Kriterien untersucht und für jedes Kriterium eine Korrektur von maximal ± 9% vorgenommen. Der Normmietwert entspricht 100%.

Die 7 Stufen werden wie folgt umschrieben:

+ 9% sehr gut + 6% gut + 3% übermittelmässig N Norm (mittelmässig) - 3% untermittelmässig - 6% schlecht - 9% sehr schlecht Es sind auch Zwischenwerte möglich.

Die 10 Kriterien betreffen Wohnlage, Besonnung/Sicht, Verkehrslage, Immissio- nen, wirtschaftl. Alter, Haustechnik, Bad/WC, Küche, Wohnräume/Wohnwert und Zusatznutzung. Die Detailbeschreibungen der Bewertungskriterien sind in der Ta- belle „Korrekturfaktoren Mietwert“ enthalten. Das Total der Korrekturen ergibt den Prozentsatz zur Berechnung des Umrechnungsfaktors.

01.01.2023 - 17 -

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Berechnung des Umrechnungsfaktors

Besser als Norm (+): Schlechter als Norm (-): 100% 100% + x% Korrekturen - x% Korrekturen = Umrechnungsfaktor = Umrechnungsfaktor

Berechnungsformel

Normmietwert x Nettowohnfläche x Umrechnungsfaktor Jahresmietwert = 100

Objektartenzuschlag

Mit der Mietwertfestsetzung mittels der Nettowohnflächenmethode erhält man den Vergleichsmietwert der zu bewertenden Wohnung im Mehrfamilienhaus des Norm-objektes.

Mit dem Objektartenzuschlag werden die Vorteile des Wohnens im eigenen Objekt, die vorhandene Umgebung usw. mitberücksichtigt. Der Objektartenzuschlag gilt auch für die Mietwertfestsetzung spezieller Wohnungen im Mehrfamilienhaus.

- 18 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Einfamilienhaus

Art des Einfamilienhauses

Zuschläge

in %

zweiseitig angebaut

8 - 12

einseitig angebaut (Eckhaus)

12 - 18

freistehend, einfache Umgebung

18 – 24

freistehend, grosszügige Umgebung

24 – 60

Stockwerkeigentum

Art des Stockwerkeigentums

Zuschläge

in %

Miethausstandard

2–6

mittlerer Standard

6 – 10

guter Standard

10 – 20

gehobener Standard

20 – 60

Mindestmietwert für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum

Im Einzelfall führt die NeNF-Methode zu Mietwerten, die nicht

einer „mittleren

ortsüblichen Marktmiete“ entsprechen. Zur Überprüfung der gerechneten

Werte ist

deshalb ein „Kontrollinstrument“ einzusetzen.

Einfamilienhaus

Realwertzins (RWZ) als Kontrolle.

Der Realwertzins errechnet sich in Prozenten

des Realwertes.

Realwert in CHF

Hypothekarzins

3.5%

4.0%

4.5%

5.0%

5.5%

6.0%

- 400’000.–

3.6

3.8

4.0

4.2

4.4

4.6

- 600’000.–

3.4

3.6

3.8

4.0

4.2

4.4

- 800’000.–

3.2

3.4

3.6

3.8

4.0

4.2

- 1’000’000.–

2.9

3.1

3.3

3.5

3.7

3.8

- 1’200’000.–

2.7

2.8

3.0

3.2

3.3

3.5

+ 1’200’000.–

2.4

2.5

2.7

2.9

3.0

3.1

Nach Abschluss der Mietwertfestsetzung nach der üblichen Nettowohnflächen-

Methode wird der errechnete Mietwert mittels

der Realwertzins-Methode

überprüft.

Liegt der Realwertzins unter dem festgesetzten Mietwert, ist keine Korrektur

notwendig. Liegt der Realwertzins über dem festgesetzten Mietwert, ist dieser zu

überprüfen. Der mit den Gemeinden vereinbarte Normmietwert darf nicht

verändert

werden!

01.01.2023

- 19 -

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Stockwerkeigentum

Realwertzins (RWZ) als Kontrolle. Der Realwertzins errechnet

sich in Prozenten

des Realwertes.

Realwert in CHF

Hypothekarzins

3.5%

4.0%

4.5%

5.0%

5.5%

6.0%

- 400’000.–

4.0

4.2

4.5

4.8

5.0

5.2

- 600’000.–

3.8

4.1

4.3

4.6

4.8

5.0

- 800’000.–

3.6

3.8

4.0

4.2

4.4

4.6

- 1’000’000.–

3.3

3.5

3.7

3.9

4.1

4.3

- 1’200’000.–

2.9

3.1

3.3

3.5

3.7

3.8

+ 1’200’000.–

2.7

2.8

3.0

3.2

3.3

3.5

Nach Abschluss

der Mietwertfestsetzung nach der üblichen Nettowohnflächen-

Methode wird der errechnete Mietwert

mittels der Realwertzins-Methode überprüft.

Liegt der Realwertzins unter dem festgesetzten Mietwert, ist

keine Korrektur

notwendig. Liegt der Realwertzins über dem festgesetzten Mietwert, ist dieser zu überprüfen. Der mit den Gemeinden vereinbarte Normmietwert darf nicht verändert

werden!

2. Jahresmietwert von Geschäfts-, Gewerbe- und übrigen

Flächen

2.1 System

Die Bewertung von Laden-, Büro-, Gewerbe-, Lager- und

andern

Flächen wird in der

Regel aufgrund

der vorhandenen Nettofläche vorgenommen. Garagen, Einstell- und

Abstellplätze werden je Personenwagenplatz bewertet.

2.2 Richtwerte

Die in den angefügten Tabellen enthaltenen Richtwerte

basieren auf einem Hypothe-

karzins von 5.0%.

- 20 -

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 5

3. Durchschnittsmietwerte (Stand 2004) - Basis 5%

(für Katasterschatzungen mit Wertbasis ab 1.01.2004)

3.1 Werk-/Lagerflächen im Freien oder überdacht

Gruppe Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte CHF/m2

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

1

Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil,

Luthern, Romoos

4.–

7.–

10.–

13.–

16.–

2

Doppleschwand, Escholzmatt, Fischbach,

Hasle, Hergiswil, Kulmerau, Marbach,

Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen, Zell

5.–

9.–

13.–

16.–

19.–

3

Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf, Gettnau,

Herlisberg, Pfaffnau, Schüpfheim,

Schwarzenbach, Werthenstein, Winikon

6.–

11.–

16.–

19.–

22.–

4

Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz,

Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen,

Kottwil, Menznau, Retschwil, Richenthal,

Schwarzenberg, Wikon, Wilihof

7.–

13.–

19.–

22.–

25.–

5

Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg,

Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden,

Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon,

Willisau-Land, Willisau-Stadt, Wolhusen

8.–

15.–

22.–

25.–

28.–

6

Neudorf, Lieli, Pfeffikon

9.–

17.–

24.–

27.–

31.–

7

Aesch, Beromünster, Dagmersellen,

Hämikon, Hohenrain, Malters, Müswangen,

Rain, Rickenbach, Schongau, Vitznau,

Wauwil, Schlierbach

10.–

19.–

26.–

29.–

33.–

8

Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisi-

kon, Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau,

Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil,

Oberkirch, Root, Triengen

12.–

21.–

28.–

31.–

35.–

9

Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon,

Emmen, Eschenbach, Hildisrieden,

Hochdorf, Inwil, Meierskappel, Sempach,

Schenkon, Udligenswil, Weggis

14.–

23.–

30.–

33.–

38.–

10

Greppen, Sursee

16.–

25.–

32.–

36.–

44.–

11

Rothenburg

18.–

27.–

34.–

40.–

48.–

12

Kriens

20.–

29.–

36.–

43.–

52.–

13

Horw

20.–

29.–

36.–

43.–

52.–

01.01.2023

- 21 -

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gruppe

Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte CHF/m2

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

14

Meggen

20.–

29.–

36.–

43.–

52.–

15

Luzern

26.–

36.–

44.–

52.–

62.–

1.1 Rohkofferung, nicht überdacht

1.2 Hartbelag oder überdacht

1.3 Hartbelag, überdacht

1.4 Hartbelag, überdacht, gute Zufahrt

1.5 Hartbelag, überdacht, Industriegeleise

3.2 Werk-/Lagerflächen in geschlossenen Räumen

Gruppe

Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte CHF/m2

2.1

2.2

2.3

2.4

2.5

1

Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil,

Luthern, Romoos

24.–

28.–

36.–

39.–

42.–

2

Doppleschwand, Escholzmatt, Fischbach,

Hasle, Hergiswil, Kulmerau, Marbach,

Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen, Zell

27.–

32–

41.–

46.–

50.–

3

Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf, Gettnau,

Herlisberg, Pfaffnau, Schüpfheim,

Schwarzenbach, Werthenstein, Winikon

30.–

36.–

45.–

51.–

58.–

4

Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz,

Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen,

Kottwil, Menznau, Retschwil, Richenthal,

Schwarzenberg, Wikon, Wilihof

33.–

40.–

50.–

57.–

65.–

5

Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg,

Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden,

Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon,

Willisau-Land, Willisau-Stadt, Wolhusen

37.–

45.–

55.–

63.–

71.–

6

Neudorf, Lieli, Pfeffikon

42.–

49.–

60.–

68.–

76.–

7

Aesch, Beromünster, Dagmersellen, Hä-

mikon, Hohenrain, Malters, Müswangen,

Rain, Rickenbach, Schongau, Vitznau,

Wauwil

45.–

53.–

64.–

71.–

81.–

8

Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisikon,

Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau,

Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil,

Oberkirch, Root, Triengen

48.–

55.–

68.–

79.–

89.–

9

Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon,

Emmen, Eschenbach, Hildisrieden,

Hochdorf, Inwil, Meierskappel, Sempach,

Schenkon, Udligenswil, Weggis

50.–

59.–

72.–

85.–

95.–

- 22 -

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Gruppe

Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte CHF/m2

2.1

2.2

2.3

2.4

2.5

10

Greppen, Sursee

52.–

62.–

76.–

90.–

101.–

11

Rothenburg

54.–

72.–

80.–

94.–

115.–

12

Kriens

56.–

76.–

84.–

98.–

120.–

13

Horw

56.–

76.–

84.–

98.–

120.–

14

Meggen

56.–

76.–

84.–

98.–

120.–

15

Luzern

60.–

86.–

94.–

115.–

125.–

2.1 unbeheizbar, keine Transportanlagen, nicht ebenerdig

2.2 unbeheizbar, ebenerdig oder nicht ebenerdig mit Transportanlagen

2.3 beheizbar, keine Transportanlagen, nicht ebenerdig

2.4 Heizung/Lüftung, Transportanlagen oder ebenerdig, einfache Infrastruktur

2.5 Heizung/Lüftung, Transportanlagen oder ebenerdig, gute Infrastruktur

Diese Werte geltenbis Raumhöhe von 4.5 m. Bei Überhöhe gelten folgende

Zuschläge:

bis 5.5 m: + 20%

bis 6.5 m: + 40%

ab 6.5 m: + 60%

01.01.2023

- 23 -

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.3 Ateliers, Praxen, Büros

Gruppe

Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte CHF/m2

3.1

3.2

3.3

3.4

3.5

1

Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil,

Luthern, Romoos

55.–

72.–

90.–

110.–

130.–

2

Doppleschwand, Escholzmatt, Fisch-

bach, Hasle, Hergiswil, Kulmerau,

Marbach, Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen,

Zell

60.–

80.–

95.–

115.–

135.–

3

Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf, Gettnau,

Herlisberg, Pfaffnau, Schüpfheim,

Schwarzenbach, Werthenstein, Winikon

70.–

85.–

100.–

120.–

140.–

4

Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz,

Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen,

Kottwil, Menznau, Retschwil, Richenthal,

Schwarzenberg, Wikon, Wilihof

80.–

95.–

110.–

130.–

150.–

5

Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg,

Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden,

Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon,

Willisau-Land, Willisau-Stadt, Wolhusen

90.–

105.–

120.–

140.–

160.–

6

Neudorf, Lieli, Pfeffikon

95.–

110.–

125.–

145.–

165.–

7

Aesch, Beromünster, Dagmersellen, Hä-

mikon, Hohenrain, Malters, Müswangen,

Rain, Rickenbach, Schongau, Vitznau,

Wauwil

100.–

115.–

130.–

150.–

170.–

8

Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisikon,

Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau,

Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil,

Oberkirch, Root, Triengen

105.–

120.–

140.–

160.–

180.–

9

Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon,

Emmen, Eschenbach, Hildisrieden,

Hochdorf, Inwil, Meierskappel, Sempach,

Schenkon, Udligenswil, Weggis

110.–

130.–

150.–

170.–

190.–

10

Greppen, Sursee

120.–

140.–

160.–

180.–

200.–

11

Rothenburg

130.–

150.–

170.–

190.–

210.–

12

Kriens

140.–

160.–

180.–

200.–

220.–

13

Horw

140.–

160.–

180.–

200.–

220.–

14

Meggen

140.–

160.–

180.–

200.–

220.–

15

Luzern

150.–

170.–

190.–

210.–

240.–

3.1 einfache Ateliers

3.2 Büros oder Praxen an schlechter Lage

3.3 Büros oder Praxen, gut ausgebaut, an guter Lage

3.4 Büros oder Praxen, gut ausgebaut mit Lift, an guter Lage

3.5 Büros oder Praxen, gut ausgebaut mit Lift, an bester Lage

- 24 -

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 5

3.4 Ladengeschäfte

Gruppe

Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte CHF/m2

4.1

4.2

4.3

4.4

4.5

1

Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil,

Luthern, Romoos

85.–

97.–

110.–

125.–

140.–

2

Doppleschwand, Escholzmatt, Fisch-

bach, Hasle, Hergiswil, Kulmerau,

Marbach, Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen,

Zell

89.–

100.–

120.–

150.–

165.–

3

Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf, Gettnau,

Herlisberg, Pfaffnau, Schüpfheim,

Schwarzenbach, Werthenstein, Winikon

92.–

107.–

130.–

155.–

180.–

4

Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz,

Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen,

Kottwil, Menznau, Retschwil, Richenthal,

Schwarzenberg, Wikon, Wilihof

97.–

115.–

140.–

165.–

190.–

5

Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg,

Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden,

Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon,

Willisau-Land, Willisau-Stadt, Wolhusen

100.–

125.–

150.–

180.–

210.–

6

Neudorf, Lieli, Pfeffikon

105.–

130.–

155.–

185.–

215.–

7

Aesch, Beromünster, Dagmersellen, Hä-

mikon, Hohenrain, Malters, Müswangen,

Rain, Rickenbach, Schongau, Vitznau,

Wauwil

110.–

135.–

160.–

190.–

210.–

8

Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisikon,

Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau,

Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil,

Oberkirch, Root, Triengen

115.–

145.–

170.–

200.–

230.–

9

Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon,

Emmen, Eschenbach, Hildisrieden,

Hochdorf, Inwil, Meierskappel, Sempach,

Schenkon, Udligenswil, Weggis

125.–

150.–

180.–

210.–

240.–

10

Greppen, Sursee

140.–

175.–

200.–

220.–

260.–

11

Rothenburg

150.–

185.–

215.–

235.–

280.–

12

Kriens

150.–

185.–

215.–

235.–

280.–

13

Horw

150.–

185.–

215.–

235.–

280.–

14

Meggen

150.–

185.–

215.–

235.–

280.–

15

Luzern

180.–

250.–

320.–

480.–

580.–

4.1 Ladengeschäfte, einfach, an ungünstiger Lage

4.2 Ladengeschäfte, einfach, an guter Lage

4.3 Ladengeschäfte, gut ausgebaut, an guter Lage

4.4 Ladengeschäfte, sehr gut ausgebaut, an bester Lage

4.5 Spezialgeschäfte, sehr gut ausgebaut, an bester Lage

01.01.2023

- 25 -

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.5 Verwendung

Diese Durchschnittsmietwerte dienen in erster Linie der Mietwertfestsetzung von selbstgenutzten Flächen und Räumen. In zweiter Linie der Überprüfung von Mietzinsen von vermieteten Objekten. - Im Einzelfall dürfen abweichende Werte verwendet werden. In diesem Fall ist eine Begründung anzufügen. Insbesondere bei Neuvermietungen sind die Ansätze angemessen zu erhöhen.

3.6 Jahresmietwert Gastgewerbe (Objektart 22)

Begriff

In den Ertragswert eingeschlossen werden alle Einkünfte, die direkt aus dem Betrieb zu erzielen sind, insbesondere für:

  • Abgabe von Speisen und Getränken

  • Logis

  • Warenverkauf

Einnahmen aus Unterhaltungsautomaten (Kegelbahnen, Billard, Computerspiele, Musikautomaten, usw.) werden in der Regel nicht in die Ertragswertberechnung einbezogen. Solche Geräte sind Mobiliar und können jederzeit in oder ausser Betrieb genommen werden und sind somit mit dem Grundstück nicht fest verbunden.

Andere Erträge:

Personalzimmer sind nach den Ansätzen der AHV einzubeziehen:

CHF/Mt. derzeit gilt der Ansatz pro Zimmer 200.– abzüglich enthaltene Möblierung/Wäsche 50.– in den Ertrag einzubeziehen 150.–

Wirtewohnungen sind nach den Festsetzungsnormen einzubeziehen, wobei die allfällige schlechtere Qualität oder das Fehlen einer Küche zu beachten sind.

Jahresmietwert

Als Jahresmietwert gilt der mittlere, ortsübliche, für die Mieterschaft tragbare Bruttomietzins, der für Verzinsung, Amortisation, Unterhalts- und Betriebskosten aufzubringen wäre.

Vertraglich ausgewiesene Mietzinse sind auf Ortsüblichkeit zu prüfen. Beim Vergleich mit vermieteten Läden sind die höheren Kosten (Sanitär, Lüftung, Ausbau) aufzurechnen.

- 26 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Als Hilfsmittel wird das folgende Benotungssystem eingesetzt.

Jahresmietwerte für Abgabe von Speisen und Getränken

System Der Jahresmietwert wird auf Grund der Anzahl der Sitzplätze aus dem erzielbaren Umsatz ermittelt.

Benotungssystem für Gastgewerbebetriebe

Allgemeines

Note 7 sehr gut Note 6 gut Note 5 übermittelmässig Note 4 mittelmässig Note 3 untermittelmässig Note 2 schlecht Note 1 sehr schlecht Es sind auch halbe Noten möglich

Betriebsart

Kriterien Noten Sehr einfacher Beherbergungs- oder Gastwirtschaftsbetrieb, Saalbetrieb 1 Einfaches Hotel mit Einsaisonbetrieb oder einfacher Gastwirtschaftsbetrieb 2 Mittelklassehotel mit Einsaisonbetrieb oder einfaches Hotel mit Zweisaisonbetrieb, 3 Tea-Room/Café mit Küche, Ausflugrestaurant, mittlerer Gastwirtschaftsbetrieb Einfaches Ganzjahreshotel oder Mittelklassehotel mit Zweisaisonbetrieb, gehobener 4 Gastwirtschaftsbetrieb Mittelklasshotel mit Ganzjahresbetrieb, Spezialitätenrestaurant, Bergrestaurant 5 Gehobenes Hotel mit Saisonbetrieb, gehobenes Spezialitätenrestaurant 6 Gehobenes Hotel mit Ganzjahresbetrieb, Garni-Hotel, Dancing, Nachtclub, Tea- 7 Room/Café ohne Küche, Schnellimbissrestaurant

01.01.2023 - 27 -

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Bauqualität und Komfortstufe

Kriterien Noten Ungeeignete Materialien, mangelhafte Bauart, Bauschäden, mangelhafte Ausbauqua- lität, schlechte Wärme- und Schalldämmung, ungenügende Haustechnik. Sanitäre Anlagen und Kücheneinrichtung schlecht, fehlende Transportmittel, ungünstige Raumeinteilung. 1-7 Sehr gute Materialien, einwandfreie Bauart, keine Bauschäden, solider Ausbau, gute Wärme- und Schalldämmung, Haustechnik auf dem neuesten Stand. Sanitäre Anlagen auf bestem Stand, modernste Küche samt Nebenräumen, gut ausgebaute Transportmittel.

Standort/Lage innerhalb der Gemeinde

Kriterien Noten Unattraktive Gegend, Abgelegen, Verkehrsimmissionen 1-7 Attraktive Gegend, Aussichts- oder Passantenlage, Immissionsarm

Lage nach Gebiet

Kriterien Noten Schlecht erschlossene ländliche Gemeinde 1 Normal erschlossene ländliche Gemeinde 2 Gemeinde, durchmischt mit Landwirtschaft, Gewerbe, Handel 3 Regional bedeutende Gemeinde 4 Vorortsgemeinde mit minderer Wohnqualität/ländl. Kleinstadt 5 Vorortsgemeinde mit hoher Wohnqualität/Kleinstadt 6 Stadt Luzern und Touristikorte 7

Als Note dient der Durchschnitt der Noten aller 4 Kriterien.

Sitzplatzberechnung

Sind die Sitzplatzzahlen für die einzelnen Lokale nicht bekannt, werden sie aus der vorhandenen Bewirtschaftungsfläche anhand des nachfolgenden Schemas ermittelt.

Nutzungsart Ka- Normfläche je Sitzplatz te- go- rie

1.

Restauration, Dancing, Kegelstube 1.0 - 1.5 m2

2.

Saal, Sitzungszimmer 1.0 - 1.2 m2

3.

Garten, Salon, Halle 1.5 - 2.5 m2

- 28 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Die Rahmenzahlen lassen einen Spielraum offen. Es ist zu beachten, dass

in

gehobenen Lokalen den Gästen mehr Fläche zur Verfügung steht als in einfachen.

Berechnung des Jahresumsatzes

1. Ermittlung der Anzahl Sitzplätze für die einzelnen Betriebsarten

2. Festlegung der Belegung in Prozenten für die einzelnen Betriebe aufgrund der

effektiven Betriebstage pro Jahr (360

Tage = 100%).

3. Berechnung der Zahl der benützten Sitzplätze aus 1. + 2.

4. Benotung für Betriebsart, Bauqualität, Komfortstufe, Standort innerhalb

Gemeinde und Standort in der Region mit Teilnoten von 1 -

7

5. Umsatz je Sitzplatz und Betriebstag, aufgeteilt nach Gastwirtschaftskategorien

aufgrund nachstehender Tabelle:

Betriebsart / Benotung

Sitzplatzumsatz je Tag in CHF

1

2

3

4

5

6

7

1. Quartierrestaurant/Gasthof

21

24

27

30

33

36

39

2. Speiserestaurant

24

26

30

33

35

39

41

3. Tea Room, Café

14

15

18

19

21

23

25

4. Spezialitätenrestau-

31

34

39

42

46

50

54

rant/Pizzeria

5. Schnellimbiss/Fast-Food

38

43

48

53

57

63

68

6. Bergrestaurant

10

13

16

18

21

24

27

7. Pub/Bar/Nachtclub Ø

Tagesumsatz x Betriebstage

8. Saalbetrieb Ø

Umsatz x

Anzahl Anlässe

6. Platzumsatz je Lokal (Berechnung: Sitzplätze x Betriebstage

x Umsatz

je Platz)

Mietzinsansätze

Der Mietzinsansatz gilt für alle Lokale eines Betriebes. Er hängt von der Betriebsart

und den damit verbundenen Einrichtungen ab

und basiert auf einem mittleren

Zinssatz.

Betriebsart

Ansatz

1. Quartierrestaurant/Gasthof

7 - 9%

2. Speiserestaurant

8 - 10%

3. Tea Room/Café

9 - 12%

4. Spezialitätenrestaurant/Pizzeria

9 - 12%

5. Schnellimbiss/Fast-Food

10 - 14%

6. Bergrestaurant

8 - 18%

7. Pub, Bar, Nachtclub

12 - 18%

8. Saalbetrieb

4 - 8%

01.01.2023

- 29 -

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Die Werte sind mittlere Richtwerte und Erfahrungszahlen aus durchschnittlich frequen- tierten Betrieben (Zinsbasis 5.0%). Die Tabellenwerte gelten bei Mietwertfestsetzung und zur Kontrolle bei Mieterträgen. Darin sind die Mieten für Gross- und Kleininventar nicht enthalten.

Jahresmietwert aus Logis

System Der Jahresmietwert wird aufgrund der vorhandenen Bettenzahl, der Betriebsart, der Anzahl Betriebstage und der durchschnittlichen Bettenbelegung ermittelt.

Bettenzahl Massgebend ist die vorhandene Anzahl der Betten, nicht die Zimmerzahl. Es ist zu beachten, dass heute oft Doppelzimmer an Einzelpersonen abgegeben werden müssen, besonders an Geschäftsleute. Der Preis liegt dort je Bett höher als bei Zimmern mit 2 oder mehr Betten.

Betriebsart Bei den Zimmerpreisen wird unterschieden zwischen Zimmer mit und ohne Frühstück. Zimmer mit Frühstück sind um CHF 12.– bis CHF 15.– (Buffet) teurer. Dafür ist die Miete in Prozenten des Umsatzes dort entsprechend tiefer.

Betriebstage Es ist auf die Anzahl der effektiven Betriebstage abzustellen, wobei je Monat 30 Tage gerechnet werden.

Durchschnittliche Bettenbelegung Der Prozentsatz der durchschnittlichen Bettenbelegung bezieht sich auf die Anzahl Betriebstage. Im Einzelfall ist die durchschnittliche Bettenbelegung zu erfragen.

Vorgehen bei Ermittlung des JahresumsatzesAusgewiesene Werte:Wo eine Buchhaltung über die Logiseinnahmen geführt wird, ist bei gleichgebliebener Betriebsgrösse auf die durchschnittliche Umsatzzahl der letzten 2 Jahre abzustellen. Keine Werte ausgewiesen: Es ist auf Grund der vorbeschriebenen Kriterien die Umsatzzahl zu errechnen, wobei der durchschnittliche Preis je Bett zu erfragen oder aus Vergleichswerten anderer Betriebe zu ermitteln ist.

Abzüge von den Logiseinnahmen Da die Miete von Gross- und Kleinmobiliar wie auch das Frühstück nicht Bestandteil der Ertragswertberechnung für den Logisteil sind, werden diese Kosten wie folgt ausgeschieden:

- 30 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Mobiliar

Betriebskategorie Abzug für Mobiliar luxuriöse Möblierung 23 - 25% gehobene Möblierung 20 - 23% durchschnittliche Möblierung 18 - 20% sehr einfache Möblierung 15 - 18%

Frühstück Je nach Qualität und Preisklasse ist ein Betrag von CHF 12.– bis CHF 15.– (Buffet) in Abzug zu bringen und den Einnahmen für Restauration zuzurechnen.

Mietzinsansätze

Betriebskategorie Mietzins in % des Nettoertrages (abzüglich Mobiliar / Frühstück) Luxushotel (5-Stern) 25-35% Gehobenes Hotel (4-Stern) 20-30% Mittelklasshotel (3-Stern) 15-25% Einfaches Hotel (bis 2-Stern), gute Pension 10-15% einfache Pension 8-15% Garni-Hotel 30-40%

01.01.2023 - 31 -

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

4. Mietwert für Tierhaltungsräume in CHF/m², Basis 5%

Aufgehoben

5. Mietzinsindex Wohnen (Stand November 2010)

Landesindex der Konsumentenpreise

Aufgehoben

6. Mietzinserhöhung/-senkung aufgrund von

Hypothekarzinsveränderungen

Aufgehoben

7. Mietwerte von identischen Wohneinheiten

Gleiche Häuser

einer Siedlung (auch gleiche Eigentumswohnungen)

A

B

C

Identische Objekte an gleicher Lage (Siedlung)

  • Bauwert

  • Alter

  • Nutzung

  • usw.

Haus A

vermietet

CHF/Jahr

28’000.–

Haus B

vermietet

CHF/Jahr

20’000.–

Haus C

Eigennutzung

CHF/Jahr

26’000.– (Mietwertfestsetzung)

Regel

Identische Objekte einer Siedlung haben in etwa

- 32 -

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

  • den gleichen Mietwert (Unterschiede anhand Mietwertfestsetzungsformular)

  • den gleichen Katasterwert

Massgebend für die Berechnung des Katasterwertes ist die Mietwertfestsetzung und nicht der effektiv bezahlte Mietzins! Im obigen Beispiel somit CHF/Jahr 26’000.–. Bei

vermieteten Objekten ist eine Mietwerterhebung zu erstellen!

8. Mietwert Schwimmbad / Sauna

Objekt Grösse Ausmass Mietwert pro Jahr in CHF

einfach mittel komfortabel

Schwimmbad im gross

5x10 m

5’000.–

8’000.–

12’000.–

Haus, mittel

4x8 m

4’000.–

7’000.–

10’000.–

heizbar klein

3x4 m

2’000.–

4’000.–

7’000.–

Schwimmbad im gross

5x10 m

2’000.–

5’000.–

8’000.–

Freien, mittel

4x8 m

1’000.–

3’000.–

5’000.–

heizbar klein

3x4 m

500.–

1’000.–

2’000.–

Schwimmbad im gross

5x10 m

1’000.–

3’000.–

5’000.–

Freien mittel

4x8 m

500.–

2’000.–

3’000.–

klein

3x4 m

200.–

500.–

1’000.–

Sauna 2-3 Personen

300.–

500.–

700.–

01.01.2023

- 33 -

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

- 34 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 6

Kapitalisierung

1. Zinssätze der Luzerner Kantonalbank ab 1975

I. Hypotheken für Wohnbauten und Landwirtschaft

Altbestände

%

Neubestände

%

Altbestände

%

Neubestände

%

Datum

Datum

Datum

Datum

01.01.1975

6

0

0

0

01.01.1975

01.04.1975

01.09.1975

01.12.1975

6½

6¾

6½

6¼

01.04.1990

01.01.1991

6½

7

29.08.1990

01.01.1991

26.02.1991

8

8¼

8

01.07.1976

5¾

01.07.1976

5¾

13.10.1992

7¾

01.01.1977

5½

01.01.1977

5½

28.10.1992

7½

01.04.1977

5¼

01.04.1977

5¼

01.01.1993

7

01.07.1977

5

01.07.1977

5

25.02.1993

6½

01.07.1978

4½

01.07.1978

4½

01.01.1979

4¼

01.01.1979

01.03.1979

4¼

4

01.08.1993

6½

01.07.1993

6

01.07.1979

4

01.10.1993

6

01.04.1980

4½

01.01.1980

01.10.1980

4½

5

01.01.1994

01.03.1994

5¾

5½

01.11.1993

5½

01.03.1981

5

01.04.1981

15.05.1981

5½

6

27.09.1995

5¼

01.08.1981

5½

30.09.1981

6½

01.01.1996

5¼

22.11.1995

5

01.03.1982

6

01.04.1996

5

01.04.1983

5½

01.04.1983

04.11.1986

5½

5¼

01.01.1997

01.07.1997

4¾

4½

01.01.1997

01.05.1997

4¾

4½

01.04.1987

5¼

01.05.1988

5

01.10.1997

01.06.1998

4¼

4

26.08.1997

15.01.1998

4¼

4

01.08.1988

5

17.02.1989

10.05.1989

5½

6

01.08.1999

01.02.2000

01.08.2000

3¾

4¼

4½

12.04.1999

29.10.1999

06.06.2000

3¾

4¼

4½

01.06.1989

5½

01.07.1989

6½

01.07.2001

01.03.2002

4¼

4

27.03.2001

30.10.2001

4¼

4

01.10.1989

6

06.12.1989

01.02.1990

7

7½

01.11.2002

01.04.2003

01.07.2003

31.07.2005

01.01.2007

3¾

3½

3¼

3

3¼

06.08.2002

27.01.2003

3¾

3½

01.01.2023

-1-

VI / 6

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Altbestände

%

Neubestände

Altbestände

%

Neubestände

% %

Datum

Datum

Datum

01.03.2008

Datum

3½

29.04.2009 2¾

01.07.2009 2.45

(Quelle: www.lukb.ch)

II. Hypotheken für

Geschäft/Gewerbe

Es ist der objektspezifische Hypothekarzinssatz anzuwenden.

2. Kapitalkosten

Der Zinssatz für die Kapitalkosten entspricht dem Zinsatz für l. Hypotheken

Altbestände der Luzerner Kantonalbank. Er

korrespondiert gemäss Mietrecht mit dem

massgebenden Mietwert.

Bei festgesetzten Jahresmietwerten gelten

die der Festsetzung zugrunde gelegten

Kapitalkosten:

  • Wohnen: 4,5%

  • Geschäft, Gewerbe: 5,0%

Handelt es sich um

Objekte mit bevorzugter, zinsgünstiger Finanzierung (Sub-

ventionen, Sonderkonditionen, Genossenschaftsanteile, Stiftungen usw.) sind die

Besonderheiten entsprechend

zu berücksichtigen (kleinerer Kapitalkostensatz,

tieferer Ertragswertfaktor usw.).

-2-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 6

3. Bewirtschaftungskosten (Zuschläge zu den

Kapitalkosten)

Bewirtschaftungskosten sind diejenigen Kosten, welche durch die ordnungsgemässe Bewirtschaftung entstehen und die dem Mieter nicht direkt überbunden werden können (Eigentümerlasten). Sie beinhalten: Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungs- kosten, Risiko für Mietzinsausfälle, Abschreibungen.

Bei der Festlegung des Kapitalisierungssatzes sind besonders zu berücksichtigen:

  • Markt (Nachfrage, Wirtschaftslage)

  • Lage

  • Objektart

  • Mieterstruktur / Mieterqualität

  • Bauart

  • Alter

  • usw.

Kriterien für einen höheren oder tieferen Kapitalisierungszuschlag:

Besonderheiten Zuschlag beim Kapitalisierungssatz viele Kleinwohnungen + Unterhaltskosten / Mietzinsrisiko / (Mieterstruktur! reger Mieterwechsel!) Amortisation / Verwaltungskosten Mietzinse eher unter den Quartierüblichen - Unterhaltskosten / Mietzinsrisiko / Verwaltungskos- (langjährige Mieten) ten Mietzinse eher über den Quartierüblichen + Unterhaltskosten / Mietzinsrisiko / (reger Mieterwechsel! Mieterstruktur!) Amortisation / Verwaltungskosten hoher Landwert - Der Boden muss nicht unterhalten und nicht (sehr gute Lage, hohe Lageklassenzahl) amortisiert werden. Ein grosser Teil des Mietertrages wird für die Verzinsung des Landwertes (analog Baurecht) gebraucht. Ältere Liegenschaften + Unterhaltskosten / Amortisation / Verwaltungskosten (aufgestauter Unterhalt) Parkplätze, Garagen - Unterhaltskosten / Amortisation / Verwaltungskosten / Betriebskosten Bauten mit wenig Installationen und geringem - Unterhaltskosten / Amortisation / Ausbau Verwaltungskosten / Betriebskosten

Allfällige Abweichungen bei der Wahl des Kapitalisierungssatzes gegenüber den Vorgaben sind zu begründen!

01.01.2023 -3-

VI / 6

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Kapitalisierungszuschlag für Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshaus

Art der Baute

mittleres wirtschaftliches

Alter

bis 10 J.

%

bis 30 J.

%

bis 60 J.

%

älter

%

1. Wohnbauten

Leicht oder gemischt

1.7 – 2.5

2.1 – 2.7

2.4 – 3.3

3.0 – 3.6

bis 4 Wohnungen

Leicht oder gemischt

1.9 – 2.6

2.2 – 2.9

2.6 – 3.5

3.2 – 3.8

über 4 Wohnungen

Massiv

1.2 – 1.8

1.4 – 2.1

1.8 – 2.6

2.5 – 3.3

bis 6 Wohnungen

Massiv

1.3 – 2.0

1.6 – 2.5

2.2 – 3.1

2.8 – 3.5

bis 15 Wohnungen

Massiv

1.5 – 2.2

1.8 – 2.9

2.6 – 3.3

3.0 – 3.5

über 15 Wohnugen

2. Geschäft, Gewerbe

Leicht oder

2.0 – 2.7

2.3 – 3.3

2.9 – 3.8

3.4 – 4.4

gemischt

Massiv

1.3 – 2.1

1.6 – 2.6

2.1 – 3.1

2.6 – 3.7

vorwiegend Geschäft

Massiv

1.7 – 2.6

2.1 – 3.3

2.8 – 3.7

3.2 – 4.0

vorwiegend Gewerbe

Kapitalisierungszuschlag für Einfamilienhaus und Eigentumswohnung

Bauart, Bauzustand

mittleres wirtschaftliches Alter

Qualität, Ausbau

bis 10 J.

%

bis 30 J.

%

bis 60 J.

%

älter

%

Leicht

1.2 – 1.8

1.4 – 2.0

1.6 – 2.2

1.8 – 2.4

Schlechte Qualität

Einfacher Ausbau

Leicht

1.1 – 1.8

1.3 – 2.0

1.5 – 2.2

1.7 – 2.4

Gute Qualität

Guter Ausbau

Gemischt

1.0 – 1.6

1.2 – 1.8

1.4 – 2.0

1.6 – 2.2

Schlechte Qualität

Einfacher Ausbau

Gemischt

0.9 – 1.5

1.1 – 1.7

1.3 – 1.9

1.5 – 2.1

Gute Qualität

Guter Ausbau

-4-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 6

Bauart, Bauzustand

mittleres wirtschaftliches Alter

Qualität, Ausbau

bis 10 J.

%

bis 30 J.

%

bis 60 J.

%

älter

%

Massiv

0.7 – 1.3

0.9 – 1.5

1.1 – 1.7

1.3 – 1.9

Schlechte Qualität

Einfacher Ausbau

Massiv

0.6 – 1.2

0.8 – 1.4

1.0 – 1.6

1.2 – 1.8

Gute Qualität

Guter Ausbau

Kapitalisierungszuschlag für Gastgewerbe

Zuschläge für den gastgewerblichen Anteil.

Sind im gleichen Objekt andere Bewertungsanteile wie Läden, Büro, Wirtewohnung

usw. so sind die entsprechenden Kriterien anzuwenden.

Bauart

mittleres wirtschaftliches Gebäudealter in Jahren

bis 15

bis 25

bis 40

bis 75

über 75

leicht

2.4 – 2.6

2.6 – 2.8

2.8 – 3.0

3.0 – 3.4

3.4 – 4.0

gemischt

2.2 – 2.4

2.4 – 2.6

2.6 – 2.8

2.8 – 3.2

3.2 – 3.8

massiv

2.0 – 2.2

2.2 – 2.4

2.4 – 2.6

2.6 – 2.8

2.8 – 3.6

Allfällige Abweichungen bei der Wahl des Kapitalisierungssatzes gegenüber

den

Vorgaben sind zu begründen!

01.01.2023

-5-

VI / 6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 7

Katasterwert

1. Katasterwert mit Einbezug des Ertragswertes

Der Katasterwert wird aus Real- und Ertragswert ermittelt, darf jedoch nicht tiefer sein

als der Ertragswert.

Bei der Wahl des Ertragswertfaktors EWF ist der Markt

entscheidend. Es ist

nicht einfach aufgrund der Abweichung zu interpolieren. Sind hohe Mieterträge berücksichtigt oder ist ein grosses Objekt (mehrere Millionen) zu beurteilen, so ist eher der höhere Wert zu berücksichtigen. Bei kleineren Renditeobjekten oder tiefen

Mietzinsen gilt eher der tiefere EWF.

Kumulation von Korrekturen

In der Regel ist es nicht angebracht, allfällig gerechtfertigte Korrekturen an verschie-

denen Positionen (also mehrmals) zu berücksichtigen.

Falsch ist: Tiefe Mietzinse / hoher Kapitalisierungssatz und hoher EWF.

Eine Kumulation der Anpassungen ergibt sonst einen falschen Katasterwert.

1.1 Ertragswertfaktor Einfamilienhaus / Eigentumswohnung

Die Gewichtungszahl des Ertragswertes ist abhängig vom Marktwert eines Objektes.

Die Spanne reicht in der Regel

von 0.0 bis 1.0.

Marktgängige Objekte weisen eine tiefere Gewichtungszahl auf als ausgefallene.

Dies wird damit begründet, dass sich der Realwert bei

einer Veräusserung eines

marktgängigen Objektes eher realisieren lässt als bei

einem ausgefallenen.

Bei luxuriösen Objekten gilt eine tiefere Gewichtungszahl. Renditenüberlegungen

sind sekundär.

Der Ertragswertfaktor kann aufgrund der Kriterien Wohngemeinde, Verkehrserschlies-

sung, Besonnung/Sicht, Äussere

Gestaltung und Funktion ermittelt werden, wobei

jedes Kriterium mit 0.0 - 0.2 bewertet wird. Die Addition der Notenwerte aller fünf

Kriterien ergibt die Gewichtungszahl.

Kriterien

Ertragswertfaktoren

0.0

0.1

0.2

Wohngemeinde / Lage

bevorzugt

günstig

ungünstig

Verkehrserschliessung

sehr günstig

mittelmässig

ungünstig

Besonnung / Sicht

sehr günstig

mittelmässig

ungünstig

01.01.2023

-1-

VI / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Kriterien Ertragswertfaktoren 0.0 0.1 0.2 Äussere Gestaltung sehr gefällig ansprechend ausgefallen Wohnwert hoch mittel tief

1.2 Ertragswertfaktor Mehrfamilienhaus, Geschäfts- und

Gewerbeobjekt

EW tiefer als RW:

2 Einheiten

3 Einheiten

Basisobjekt

Renditenobjekt

(EW = 100%)

I

II

III

IV

bis 30%

0.3 - 0.5

0.4 - 0.7

0.5 - 1.0

1.0 - 3.0

bis 60%

0.5 - 0.7

0.7 - 1.0

1.0 - 1.5

1.5 - 3.5

bis 90%

0.7 - 0.9

1.0 - 1.3

1.5 - 2.0

2.0 - 4.0

bis 120%

0.9 - 1.1

1.3 - 1.6

2.0 - 2.5

(2.5 - 4.0)*

über 120%

1.1 - 1.3

1.6 - 1.9

2.5 - 3.0

(3.0 - 4.0)*

*Bitte Grundlagenwerte wie Landwert, Mietwert und Kapitalisierungssatz prüfen!

Die obigen Gewichtungsfaktoren gelten wie folgt:

I)

-

Wohnhaus mit 2 gleichwertigen Wohnungen (Zweifamilienhaus)

  • Geschäfts- oder Gewerbeobjekt mit 2 in sich abgeschlossenen Raumkomplexen

II)

-

Wohnhaus mit 3 gleichwertigen Wohnungen (Dreifamilienhaus)

  • Geschäfts- oder Gewerbeobjekt mit 3 in sich abgeschlossenen Raumkomplexen

III)

-

Wohnhaus mit mehr als 3 gleichwertigen Wohnungen

  • Geschäfts- oder Gewerbeobjekt mit mehr als 3 in sich abgeschlossenen Raumkomplexen

IV)

-

Grössere vermietete Wohn-, Geschäfts- oder Gewerbeobjekte sind Renditenobjekte

1.3 Ertragswertfaktor Zweitobjekte

Gewichtung des Ertragswertfaktors grundsätzlich analog Einfamilienhaus mit folgender Ausnahme:

Beim Kriterium „Wohngemeinde/Lage“ wird die Attraktivität des Touristikgebietes bewertet und zwar wie folgt:

gut erschlossen, Zwei-Saisonbetrieb 0.0 gut erschlossen, Ein-Saisonbetrieb 0.1 wenig erschlossen, wenig Infrastruktur 0.2

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 7

1.4 Ertragswertfaktor Gastgewerbe

Ertragswert tiefer als Realwert: Ertragswertfaktor (Ertragswert = 100%) bis 60% 1.5 - 2.5 bis 90% 2.0 - 3.0 bis 120% 2.5 - 3.5 bis 150% 3.0 - 4.0 über 150% 3.5 - 5.0

2. Bewertung ohne Einbezug des Ertragswertes

Wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswertes ermittelt, so beträgt der Katasterwert 50 – 100% des Realwertes.

2.1 Private Anlage für Freizeit und Sport

2.1.1 Allgemeine Anlagen

Für Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit werden Abzüge von je 0 - 10% festgesetzt.

  • Standort (Verkehrserschliessung, Lage, Immissionen, Sicht/Besonnung)

  • Zweckmässigkeit der Anlage

  • Infrastruktur (Parkraum, sanitäre Anlagen, Werkanschlüsse)

  • Auslastung der Anlage

  • Andere Verwendbarkeit der Anlage

2.1.2 Golfanlagen

Für Standort, Zweckmässigkeit, Auslastung, Wirtschaftlichkeit und Marktlage werden Abzüge von je 0 - 10% festgesetzt.

01.01.2023 -3-

VI / 7

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Standort

-

Lage (Mikro-, Makrolage)

  • Erschliessung (Wege, Zufahrten, Parkplatzmöglichkeiten, Werkanschlüsse)

  • Immissionen

  • Sicht / Besonnung

Zweckmässigkeit

-

Betriebskonzept

  • Funktionalität

  • Qualität (The Leading Golf Courses)

  • Unterhaltsbedarf

  • Potenzial (Ausgestaltungsmöglichkeiten, Nutzungsmöglichkeiten)

Auslastung

-

Mitgliederzahlen (früher und heute)

  • Anderweitige Turnierangebote

  • Nachfragepotenzial

  • Spielbetriebdauer

Wirtschaftlichkeit

-

Ertragssituation

  • Pachtverträge und Entschädigungen

  • Rückstellungen / Rekultivierung

  • Golfshop-, Restaurant- oder Logierumsätze

  • Personal- und Pflegeaufwand

Marktlage

-

Zukunftsaussichten

  • Angebot und Nachfrage

2.1.3 Prozentabzüge vom Realwert

sehr gut

0%

gut

2%

befriedigend

4%

unbefriedigend

6%

schlecht

8%

sehr schlecht

10%

Es sind auch Zwischenwerte zulässig und im Einzelfall dürfen höhere Prozentabzüge

vorgenommen werden. Solche sind jedoch zu begründen.

Berechnung des Katasterwertes

Realwert

100%

abzüglich Total der Korrekturen

0 - 50%

Katasterwert

50 - 100%

2.2 Industrie und Grossgewerbe

Kann der Mietwert nicht zuverlässig ermittelt werden, ist der Katasterwert auf der Grundlage des Realwertes zu schätzen, wobei Standort und Funktionalität

angemessen zu berücksichtigen sind.

-4-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 7

Berechnung der Korrekturen

Der Realwert entspricht 100%. Für Mängel bezüglich Standort und Funktionalität

gelten folgende Prozentabzüge:

keine Mängel

sehr gut

0%

kaum Mängel

gut

1%

leichte Mängel

befriedigend

2%

mittlere Mängel

unbefriedigend

3%

erhebliche Mängel

schlecht

4%

schwere Mängel

sehr schlecht

5%

Kriterien

Für jedes der nachfolgend aufgeführten Kriterien werden die Prozentabzüge von 0

bis 5% angewendet:

Standort

1. Arbeitsmarkt (Rekrutierung der Arbeitnehmerschaft aller Stufen)

2. Absatzmarkt (Distanz zu Verbraucherunnen und Verbrauchern)

3. Zonenzugehörigkeit (Industriezone)

4. Umgebung (Akzeptanz in der Region)

Verkehrserschliessung für Gütertransport

5. Bahnen (Gleisanschluss, Güterbahnhof)

6. Strasse (Autobahnanschluss)

Verkehrserschliessung für Personal

7. Bahn/Bus (Bahnhof- und/oder Busstation)

8. Privatverkehr (gute Zubringerstrassen)

Andere Verwendbarkeit

9. Grundstück (Baugrund, Form, Topografie)

10. Gebäude (Produktion, Lager, Büros)

Berechnung des Katasterwertes

Realwert

100%

abzüglich Total der Korrekturen

0 - 50%

Katasterwert

50 - 100%

2.3 Transportanlagen

Der Katasterwert wird bei Transportanlagen nicht aus Real- und Ertragswert, sondern auf der Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit der Anlage, Infrastruktur, Auslastung der Anlage und Zugehörigkeit zu einem Regionalkonzept

angemessen zu berücksichtigen sind.

01.01.2023

-5-

VI / 7

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Berechnung der Korrekturfaktoren

Je Kriterium wird ein Abzug

von 0

– 10% festgesetzt. Dieser richtet sich nach

folgender Skala:

Prozentabzüge vom Realwert

sehr gut

0%

gut

2%

befriedigend

4%

unbefriedigend

6%

schlecht

8%

sehr schlecht

10%

Es sind auch Zwischenwerte zulässig.

Kriterien

1. Standort

-

Region

  • Touristische Attraktivität

  • Verkehrserschliessung/Zufahrt

2. Zweckmässigkeit der

-

Komfort

Anlage

-

Kapazität

  • Technik/Sicherheit

3. Infrastruktur

-

Parkraum

  • Sanitäranlagen

4. Auslastung der Anlage

-

Nachfrage/Frequenz

  • Betriebsdauer (Saison)

5. Regionalkonzept

-

Anschluss an weitere Transportanlagen (Verkehrsverbund)

Berechnung des Katasterwertes

Realwert

100%

abzüglich Total der Korrekturen

0 - 50%

Katasterwert

50 - 100%

2.4 Ver- und Entsorgungsanlagen

Der Katasterwert wird bei Ver- und Entsorgungsanlagen nicht aus Real- und Ertragswert, sondern auf der Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit, Infarstruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit angemessen

zu berücksichtigen sind.

-6-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 7

Berechnung der Korrekturfaktoren

Je Kriterium wird ein Abzug vom Realwert von 0 - 10% festgesetzt. Dieser richtet

sich

nach folgender Skala:

Prozentabzüge vom Realwert

sehr gut

0%

gut

2%

befriedigend

4%

unbefriedigend

6%

schlecht

8%

sehr schlecht

10%

Es sind auch Zwischenwerte zulässig.

Kriterien

1. Standort

-

Verkehrserschliessung (Personal/Güter)

  • Zonenzugehörigkeit

2. Zweckmässigkeit der Anlage

-

Funktionalität

3. Infrastruktur

-

Parkraum

  • Sanitäranlagen

  • Werkanschlüsse

4. Auslastung der Anlage

-

Nachfrage/Frequenz

5. Andere Verwendbarkeit

-

Grundstück

  • Gebäude/Anlagen

Berechnung des Katasterwertes

Realwert

100%

abzüglich Total der Korrekturen

0 - 50%

Katasterwert

50 - 100%

2.5 Öffentliches Objekt

Wird die Anlage nicht komerziell

betrieben, so wird der Katasterwert ohne Einbezug

des Ertragswertes auf Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässig- keit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit des Objektes angemessen

zu berücksichtigen sind.

Berechnung der Korrekturfaktoren

Je Kriterium wird ein Abzug vom Realwert von 0 -10% festgesetzt. Dieser richtet sich

nach folgender Skala:

01.01.2023

-7-

VI / 7

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Prozentabzüge vom Realwert

sehr gut

0%

gut

2%

befriedigend

4%

unbefriedigend

6%

schlecht

8%

sehr schlecht

10%

Es sind auch Zwischenwerte zulässig.

Kriterien

1. Standort

-

Verkehrserschliessung

  • Lage

  • Immissionen

  • Sicht/Besonnung

2. Zweckmässigkeit der Anlage

-

Funktionalität

3. Infrastruktur

-

Parkraum

  • Sanitäranlagen

  • Werkanschlüsse

4. Auslastung der Anlage

-

Nachfrage/Frequenz

5. Andere Verwendbarkeit

-

Grundstück

  • Gebäude/Anlagen

Berechnung des Katasterwertes

Realwert

100%

abzüglich Total der Korrekturen

0 - 50%

Katasterwert

50 - 100%

-8-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8

Ergänzende Weisungen

1. Weisung für die Neuschatzung der

nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke ohne Bauten (Nichtüberbaute NL-Grundstücke)

1.1 Grundsätzliches

Zu schätzen sind alle nichtlandwirtschaftlichen, nichtüberbauten Grundstücke. Die Abteilung Immobilienbewertung hat die entsprechenden Listen der Objektarten Codes 01, 02, 03 ausgedruckt. Die Schätzer/innen erhalten nach dem Versand der Fragebogen an die Eigentümer/innen die Schatzungsprotokolle der entsprechenden Grundstücke. Gemäss Weisungen vom 19.9.89 werden die Grundstücke mit Tiefbauten (Code 03) erst später geschätzt. Diese Protokolle sind der Abteilung Immobilienbewertung mit entsprechendem Vermerk zurückzugeben. Dasselbe gilt für Grundstücke, die gem. § 25 SchG zusammen mit anderen Grundstücken als Betriebseinheit zu schätzen sind.

1.2 Zusammengesetzte Schatzungsgegenstände

Bei zusammengesetzten Schatzungsgegenständen gemäss § 24 SchG ist die Neuschatzung aufgrund der vorherrschenden Hauptnutzungsart vorzunehmen. Diese wird aufgrund des höchsten Anteils am Katasterwert bestimmt. Es ist zu beachten, dass das ganze Grundstück als Schatzungsgegenstand gilt. Entweder wird demnach das ganze Grundstück jetzt neu geschätzt, oder aber die Neuschatzung wird in einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.

Bei zusammengesetzten Schatzungsgegenständen sind alle Teilflächen und/oder Teilwerte separat auszuscheiden. Wichtig ist die korrekte Gliederung und Auflistung der verschiedenen Grundstückteile.

1.3 Abgrenzung landwirtschaftliche/nichtlandwirtschaftliche

Grundstücke

1. Bisher landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke (Codes 40 - 49)

Bisher landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke bleiben weiterhin landwirtschaftlich geschätzt (landw. Ertragswert). Dies gilt insbesondere für Grundstückteile, die im Detailprotokoll geschätzt waren, jedoch im Schatzungsentscheid nicht ausgeschieden waren. Hier ist die Korrektur auf Seite 1 anzubringen und der Code zu präzisieren (Bewertung nach Register V).

01.01.2023 -1-

VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2. Bisher nicht landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke in einer

Landwirtschaftszone Wenn das Grundstück heute in einer Landwirtschaftszone liegt und die Bewertung als nichtlandwirtschaftliches Grundstück vor der Planungsmassnahme erfolgte, ist das Grundstück oder die entsprechende Fläche davon neu landwirtschaftlich zu schätzen.

Der/Die Schätzer/in geht folgendermassen vor:

  • Bei ganzem, selbständigem Grundstück Rückweisung mit grünem Meldeformular,

  • Bei Teilfläche eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes Bewertung durch den Schätzer nach den Ansätzen und Normen des Registers V.

Wenn das Grundstück heute in einer Landwirtschaftszone liegt, der Grund für eine nichtlandwirtschaftliche Schatzung jedoch nach der Planungsmassnahme in Kraft trat, ist das Grundstück weiterhin nichtlandwirtschaftlich zu schätzen. Der neu festgesetzte Katasterwert darf nicht tiefer sein als der bisherige.

2. Weisung über Grundstücke, die sich in Überbauung

befinden

2.1 Problemstellung

Bei den Vorbereitungsarbeiten oder bei der Schatzung der nichtüberbauten Grund- stücken zeigt es sich, dass einzelne Grundstücke sich in Überbauung befinden oder bereits überbaut sind.

Es stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen zwei Schatzungen nötig sind, nämlich 1. als nichtüberbautes und 2. als überbautes Grundstück.

2.2 Lösung

Wenn aus den Akten (Fragebogen) oder aus Auskünften der Gemeindefachleute hervorgeht, dass das Inkraft-ab-Datum der Neuschatzung als unüberbautes Grundstück und als überbautes Grundstück im gleichen Jahr liegen würde, kann auf die Neuschatzung als unüberbautes Grundstück verzichtet werden. In diesen Fällen unterbindet die Abteilung Immobilienbewertung die Neuschatzung bei Erhalt des Fragebogens oder der/die Schätzer/in schickt die Schatzungsunterlagen mit entsprechendem Hinweis auf dem Formular „Rückweisung von Schatzungsakten an Schätzer mba zwecks Abklärung/Information“ zurück.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8

In berechtigten Einzelfällen kann die Abteilung Immobilienbewertung, der/die Eigentümer/in oder eine Behörde die Schatzung als nichtüberbautes Grundstück verlangen.

2.3 Weisungen

Grundstücke, die sich in Überbauung befinden oder bereits überbaut sind, erhalten keine Neuschatzung als nichtüberbautes Grundstück, wenn das Inkraft-ab-Datum der Neuschatzung als nichtüberbautes Grundstück und als überbautes Grundstück im gleichen Jahr liegen würde.

In berechtigten Ausnahmefällen kann die Abteilung Immobilienbewertung, der/die Eigentümer/in oder eine Behörde die Schatzung als nichtüberbautes Grundstück verlangen.

3. Weisung über Bewertung von nichtüberbautem Land im

„übrigen Gemeindegebiet“

3.1 Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. September 1993 festgestellt:

  • Die Weisungen zum Schatzungsgesetz, Register III/2, dürfen nicht in jedem Falle angewandt werden.

  • Der Verkehrswert sei nur dann als Bauland zu schätzen, wenn die mögliche künftige Nutzung als Bauland mit einem Rechtsanspruch verbunden sei oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

  • Die Wahrscheinlichkeit der künftigen besseren Nutzung sei im Einzelfall zu prüfen.

  • Wenn die künftige bessere Nutzung nicht nachgewiesen sei, könne der Katasterwert (Verkehrswert) nicht als „Spekulationswert“ festgelegt werden. Dies gelte auch dann, wenn der/die Erwerber/in seinerzeit einen höheren als einen landwirtschaftlichen Verkehrswert bezahlt habe.

3.2 Wie schätzt die Abteilung Immobilienbewertung solche

Grundstücke inskünftig?

Generell dürfen die Weisungen zum Schatzungsgesetz angewandt werden, wenn die Zuordnung zu einer Bauzone in den nächsten 20 Jahren wahrscheinlich ist.

01.01.2023 -3-

VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Im Einzelfall ist eine Stellungnahme des Gemeinderates einzuholen.

Wenn der Gemeinderat die künftige Nutzung als Bauland verneint, ist der Katasterwert aufgrund der heutigen Nutzung festzulegen, beispielsweise als:

  • landwirtschaftlicher Verkehrswert (Fr/m2 10.– bis 20.–)

  • Lagerplatz für Gewerbe oder Industrie

  • Anlage für Freizeit und Sport (z.B. bei Badeplatz, Pferdesportanlage, usw.)

In allen diesen Fällen darf kein landwirtschaftlicher Objektarten-Code verwendet werden, sondern je nachdem Codes 01, 02, 03.

4. Weisung über die Schatzungspraxis bei selbständigen

Miteigentumsgrundstücken

4.1 Ausgangslage

Seit einiger Zeit vergeben die Grundbuchämter bei Grundstücken im Miteigentum je Miteigentumsanteil eine separate Grundbuchnummer im Bereich ab 50000. Diese Miteigentumsgrundstücke müssen zwingend einen eigenen Katasterwert aufweisen.

Der Liegenschaftsbeschrieb sieht ähnlich aus wie bei Stockwerkeigentum, z.B.:

Stammgrundstück

Grundstück Nr. 5312

  • Fidernstrasse

  • Stammgrundstück zu Miteigentum

  • Autoeinstellhalle

Miteigentumsgrundstück

Grundstück Nr. 50247

  • Fildernstrasse

  • Miteigentum an GRDST 5312 1/14 Anteil

  • Autoeinstellplatz

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8

4.2 Betreffend die Schatzung von selbständigen

Miteigentumsgrundstücken gilt deshalb folgende Weisung:

Miteigentumsgrundstücke ohne Zuweisung einer Sondernutzung

  • Für das Stammgrundstück wird der Katasterwert nach den Richtlinien der betreffenden Objektart festgesetzt.

  • Der festgesetzte Katasterwert wird im Stammgrundstück auf „Null“ gesetzt.

  • Die Miteigentumsgrundstücke erhalten den anhand des Miteigentumsanteils vom Katasterwert des Stammgrundstücks abgeleiteten Katasterwert.

  • Weder beim Stammgrundstück noch beim Miteigentumsgrundstück werden die Bewertungsgrundlagen ausgedruckt.

Miteigentumsgrundstücke mit Zuweisung einer Sondernutzung

  • Für das Stammgrundstück wird lediglich - analog StWE - der Realwert festgesetzt.

  • Der festgesetzte Realwert wird im Stammgrundstück auf „Null“ gesetzt. Der Katasterwert der Miteigentumsgrundstücke wird analog der Stockwerkeigentumsgrundstücke festgesetzt. Es ist das Einlageblatt „Miteigentum“ zu verwenden. Dieses ist ähnlich demjenigen „Stockwerkeigentum“.

  • Allfällige Mehr- oder Minderwerte (Mitanteilskorrekturen, Ausbauten, usw.) sind im Realwert zu berücksichtigen.

5. Ergänzende Weisung zum Beschlussprotokoll der

Besprechung vom 6. April 1989 betreffend „Vorgehen bei der Neuschatzung zusammengesetzter Schatzungsgegenstände“

5.1 Problematik

In diesem Beschlussprotokoll wurde festgehalten,

1. Jedes Grundstück, das gemäss § 24 ein Schatzungsgegenstand ist, muss in

seiner Gesamtheit der Neuschatzung unterzogen werden.

2. Separate Neuschatzung einzelner Grundstückteile und separate Verwaltung der

entsprechenden In-Kraft-ab-Daten ist nicht erlaubt. Dies gilt auch für Grundstücke, die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Anteile aufweisen.

01.01.2023 -5-

VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3. Bei der Feststellung, ob bei einer Revisionsschatzung die Abweichung weniger

als 30% beträgt und somit keine Neuschatzung auszulösen ist, ist als Vergleich der Wert des Gesamtgrundstückes heranzuziehen.

Diese Weisung wurde für die Neuschatzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstü- cke ab dem Jahre 1989 erlassen. Sie hat heute grundsätzlich noch Gültigkeit.

Nach Auskunft des Rechtsdienstes der Dienststelle Steuern lässt sich allerdings keine gesetzliche Bestimmung herleiten, dass die verschiedenen Schatzungsgegenstände innerhalb eines Grundstückes zwingend gleichzeitig geschätzt werden müssten. Eine Lockerung dieser Regelung ist daher aus verwaltungs-ökonomischen Gründen angebracht.

Insbesondere werden bei der landwirtschaftlichen Neuschatzung nichtlandwirtschaft- liche Schatzungsgegenstände nur dann neu geschätzt, wenn Revisionsgründe oder Zweckänderungen vorliegen.

5.2 Weisung

Ein zusammengesetzter Schatzungsgegenstand wird auf Grund der Hauptnutzungs- art als ganzes geschätzt. Wobei bei Neuschatzung rechtskräftige Teilwerte, die noch aktuell sind, übernommen werden können.

Die Hauptnutzungsart wird wie folgt bestimmt:

  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt als Hauptnutzungsart der Objektartencode 40 auch dann, wenn eine andere Nutzung den höchsten Anteil am Katasterwert einnimmt.

  • Bei den übrigen Grundstücken wird die Hauptnutzung aufgrund des höchsten Anteils am Katasterwert bestimmt.

Die Inkraftsetzung der Katasterschatzung erfolgt nach der Regelung des Schatzungs- grundes:

  • Neuschatzung gemäss § 8 SchG: Datum der Verfahrenseröffnung

  • Revisionsschatzung gemäss § 9 SchG: Eintritt des Revisionsgrundes

  • Berichtigung gemäss § 10 SchG: Datum der Verfahrenseröffnung

Bereits vorliegende Teilwerte werden übernommen, so fern deren Aktualität offensichtlich ist. Der Entscheid liegt beim Schatzungsexperten / Schätzer.

Luzern, 10. Mai 2000 Ge/Pl

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8

6. Weisung betreffend WEG / KWE Bauten

6.1 Ausgangslage

Bei WEG/KWE Liegenschaften sind die vorgegebenen Kostenmieten gemäss Lastenplan des Bundesamtes für Wohnungswesen am Markt heute meist nicht mehr realisierbar. Der Bund verbilligt zwar die Wohnungen mittels eines rückzahlbaren und verzinslichen Darlehens, um die sogenannte Grundverbilligung. Selbst diese grundverbilligten Mietzinse akzeptiert der heutige Markt teilweise nicht mehr. Die ausbezahlte Grundverbilligung, dies hält der Bund ausdrücklich fest, ist ein Darlehen. Die Grundverbilligung ist deshalb kein Ertrag aus Mieten im üblichen Sinne.

Bei bisheriger Praxis wird die Katasterschatzung auf Grund der Kostenmiete vorgenommen. Daraus ergeben sich ausschliesslich Ertragswertschatzungen. Diese sind in der Regel höher als die vom Bundesamt genehmigten Anlagekosten. Dies kann aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

6.2 Neue Praxis

Es drängt sich deshalb eine Praxisänderung bei der Bewertung dieser Liegenschaften auf. Zukünftig gilt folgende Bewertungspraxis:

1. Realwert

Neubauten Für die Berechnung des Realwertes sind die vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) genehmigten Anlagekosten inkl. Landwert massgebend. Ausnahmen müssen begründet werden.

Bestehende Objekte

Gemäss Basisobjekt

2. Ertragswert

Neubauten Zur Berechnung des Ertragswertes werden die grundverbilligten Mieten im Durch- schnitt der ersten zehn Jahre herangezogen und der ausgewiesene Hyposatz gemäss Lastenplan BWO berücksichtigt.

Bestehende Objekte Bauten bis zu einem Alter von 10 Jahren werden wie Neubauten berechnet. Allfällige vom BWO genehmigte Systierungen im Anstieg der Mieten sind zu berücksichtigen. Bauten ab dem 11 Jahr werden bis zur Entlassung aus dem WEG / KWE nach den aktuellen Jahresmietzinsen am Bewertungsstichtag berechnet.

01.01.2023 -7-

VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

6.3 Revisionsgründe

Für alle WEG / KWE-Objekte gelten grundsätzlich die Revisionsgründe gemäss § 9 SchG und § 3 SchV.

Bei Objekten die von der Entschuldungsaktion des Bundes betroffen sind, ist zu überprüfen ob sich daraus ein Revisionsgrund ergibt.

Eine Entlassung von Bauten aus dem WEG / KWE ist ein zwingender Revisionsgrund.

6.4 Bewertung

Entlassene und / oder eventuell auch entschuldete Objekte sind als übliche Renditeobjekte gemäss geltender Schatzungspraxis zu bewerten.

6.5 Organisation

Ab sofort werden alle WEG / KWE Bauten durch Spezialschätzer geschätzt.

Luzern, 29. September 2000 Ge/Pl

-8- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 9

Listen / Verzeichnisse

1. Landesindex der Konsumentenpreise

Aufgehoben

2. Objektarten-Codes

Code

Objektart

Nichtüberbaute NL-Grundstücke

Umschreibung / Beispiele

01

nichtüberbautes Grundstück

Bauland

02

nichtüberbaubares Grundstück

Park, Spielplatz, Uferanlage

03

Grundstück mit Tiefbauten

Parkplatz, Sportanlage, Lagerplatz, Kiesgrube

04

Bestockte Fläche

ehemals Wald ohne amtl. Feststellung

05

Baurechtgeber

Wohnobjekte

baurechtsbelastetes Grundstück

10

Einfamilienhaus

(ev. mit Anteil Kleinwohnung oder Gewerbe 1 )

11

StWE für Wohnzwecke

Eigentumswohnung, Terrassenwohnung, ev.

Reiheneinfamilienhaus

12

Mehrfamilienhaus / Wohn- und Geschäfts- (ev. mit Anteil Geschäft/Gewerbe 2 )

haus

13

Zweitobjekt Wohnhaus

Ferienhaus, Wochenendhaus

14

Zweitobjekt StWE

Eigentumswohnung für Ferien/Wochenende

15

Nebenbaute

Garage, Einstellhalle, Wasch-, Holzhaus, Gartenhaus

16

Nebenbaute StWE

Geschäft / Gewerbe / Industrie

Garage, Einstellhalle, Bastelraum

20

Geschäftshaus / Wohn- und Geschäftshaus ev. mit Anteil Wohnungen3

21

StWE für Geschäftszwecke

Büro, Laden, Gewerberaum, Atelier, Praxis

22

Gastgewerbebaute

Hotel, Restaurant, Café

23

Private Anlage für Freizeit und Sport

Tennishalle, Campinganlage, Vereinshaus

24

Gewerbebaute

(ev. mit Anteil Wohnungen4 , Parkhaus

25

Industrie- und Grossgewerbebaute

(ev. mit Anteil Wohnungen5

26

Nebenbaute

Lagergebäude, Betriebsgebäude, Garage, Einstell-

halle

27

Gärtnerei

Öffentliche Objekte

alle Betriebsarten, Baumschule

30

Verwaltungsbaute

Gemeindehaus, Gerichtsgebäude, Werkhof

31

Schulbaute

Kindergarten, Berufsschule, Universität

32

übrige öffentliche Baute

öffentl. + privates Heim, Klinik, Kurhaus, Jugendhaus

33

kirchliche Baute

nur für Kultuszwecke (Kirche, Kapelle)

01.01.2023 -1-

VI / 9

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Code

Objektart

Umschreibung / Beispiele

34

Ent- und Versorgungsanlage

Landwirtschaftliche Objekte

ARA, Wasserversorgung, Stromversorgung, Gas,

Telekommunikation

40

Landwirtschaft allgemein

Sammelcode für Grdst mit mehreren landw.

Nutzungsarten

41

Wohnhaus

Bauernhaus, ev. mit Zusatzwohnungen

42

spezialisiertes Ökonomiegebäude

Intensivbetriebe (Rinder-, Schweinemast-, Legehen-

nenstall)

43

übriges Ökonomiegebäude

Scheune, Remise, Hühnerhaus, Weidstall

44

Hofraum und Gebäudeplatz

Gebäudegrundfläche, Verkehrsfläche

45

Acker, Wiese, Weide

(auch für Freilandgemüseanbau)

46

Alpweide

47

Streueland

Feldgehölz

48

Intensivobstanlage

Kirsch-, Apfelkultur

49

Reben

Wald

Weinberg, Rebland

51

Wald

(Wald im Eigentum von NP)

53

öffentlicher Wald

Rechte

(Wald im Eigentum von JP)

60

Rechte

Korporationsrecht, Holzgerechtigkeit, Viehauftriebs-

recht

61

Baurechtsland BGBB unterstellt

übrige nichtüberbaute Grundstücke

Land z.G. Baute in L-Zone und BGBB unterstellt

70

Verkehrsfläche

Strasse, Platz, Weg

71

Gewässer

See, Fluss, Bach, Teich

72

unkultiviertes Gebiet

Feld, Sumpf, Geschiebe, Geröll

1

Anteil

Kleinwohnung oder Gewerbe darf nicht mehr als 1/3 (Jahresmietwert) betragen, ansonsten Code 12 oder 24

2

Anteil

Geschäft/Gewerbe (Jahresmietwert) darf nicht mehr als 1/3 der Liegenschaft betragen, ansonsten Code 20

3

Anteil

Wohnen (Jahresmietwert) darf nicht über 2/3 der Liegenschaft beanspruchen, ansonsten Code 12

4

Anteil

Wohnen (Jahresmietwert) darf nicht über 2/3 der Liegenschaft beanspruchen, ansonsten Code 10 oder 12

5

Anteil

Wohnen (Jahresmietwert) darf nicht über 2/3 der Liegenschaft beanspruchen, ansonsten Code 10 oder 12

-2-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 9

3. Abkürzungen im Schatzungsprotokoll

Position Abkürzung KONSTRUKTION / AUSBAU BETON B KALKSANDSTEIN MK BACKSTEIN MB STAHL ST HOLZ H ZWEI-SCHALEN-MAUERWERK 2S-MW AUSSENDÄMMUNG AD UNTERDACH UD GLAS GL EINFACHVERGLASUNG EV DOPPELVERGLASUNG DV ISOLIERVERGLASUNG IV LAMELLENSTOREN LAM ROLLLADEN ROL JALOUSIEN/KLAPPLADEN JL / KL GASZENTRALHEIZUNG GAS-ZH OELZENTRALHEIZUNG OEL-ZH WÄRMEPUMPE WP SANITÄR BADEWANNE BAD DUSCHE DU DAMPFDUSCHE D-DU WASSERKLOSETT WC DUSCH WC WC-AUT PISSOIR PIS BIDET BI WASCHTISCH LAV DOPPELWASCHTISCH D’LAV BOILER BOIL WASCHKÜCHE WASCHMASCHINE WM TUMBLER TU TROG TR WÄSCHETROCKNER WTR KÜCHE ELEMENTE E GRANITABDECKUNG GA WANDSCHRANK WS

01.01.2023 -3-

VI / 9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Position Abkürzung PLATTEN-HERD PL-H HERD MIT GLASKERAMIK GK GLASKERAMIK-RECHAUD GKR DAMPFABZUG DA HOCHBACKOFEN HBO STEAMER ST MIKROWELLE MW GESCHIRRWASCHAUTOMAT GWA KÜHLSCHRANK KS TIEFKÜHLSCHRANK TK FOOD-CENTER FC KOCHINSEL KI ZUSATZNUTZUNG CHEMINÉE CH KACHELOFEN KO WINTERGARTEN WG GARTENSITZPLATZ GS PERGOLA PG BALKON BK TERRASSE TER WHIRLPOOL WP SCHWIMMBECKEN SB ALARMANLAGE AA ZENTRALE STAUBSAUGERANLAGE ZS PHOTOVOLTAIKANLAGE PVA

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Steuerrecht

1. Mietwertverordnung

vom 31. Oktober 2000*

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf § 28 Absätze 1b sowie 2-4 des Steuergesetzes vom 22. November 19991 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

I. Berechnung des Mietwertes

§ 1 Ordentliche Bemessung 1 Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegen- schaften bemisst sich nach den gemäss Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Prozenten des Mietwertes, der dem letzten rechtskräftigen und von Grund auf neu ermittelten Katasterwert gemäss Schatzungsgesetz vom 27. Juni 19612 zugrunde liegt. 2 Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten Betriebswohnungen selbstbewirt- schafteter landwirtschaftlicher Gewerbe bemisst sich nach den gemäss Anhang 2 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen.3 3 Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegen- schaften im Baurecht bemisst sich nach Absatz 1 unter Abzug der geleisteten Baurechtszinsen.

§ 2 Ausserordentliche Bemessung 1 Die Veranlagungsbehörde hat den steuerbaren Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen oder Mietwerten für ähnliche Objekte in gleicher Lage oder durch Schätzung zu ermitteln, wenn

a. Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass der nach § 1 berechnete Mietwert 70 Prozent der mittleren Marktmiete in der Steuerperiode übersteigt, b. der nach § 1 berechnete Mietwert offensichtlich von 70 Prozent der mittleren Marktmiete in der Steuerperiode abweicht, c. Steuerpflichtige eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzen.

01.01.2023 -1-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2 Wird der steuerbare Mietwert durch Schätzung ermittelt, sind die Lage und das Alter des Gebäudes, die Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räume sowie der zu dem Gebäude gehörende Umschwung angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Herabsetzung des Mietwertes 1 Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft nach § 1 Absätze 1 und 3, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er 25 Prozent der Bruttoeinkünfte (Einkünfte vor Abzügen gemäss Steuerveranlagung) ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter 18’000 Franken (25’600 Franken Marktmiete) sowie bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 des Steuergesetzes zusteht, unter 25’200 Franken (36’000 Franken Marktmiete) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60 Prozent der mittleren Marktmiete. 2 Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden 55’000 Franken und bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 des Steuergesetzes zusteht, 110’000 Franken übersteigt. 3 Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die in Absatz 2 genannten Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwertes aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt. 4 Die Pauschale der Liegenschaftsunterhaltskosten wird vom herabgesetzten steuerbaren Mietwert berechnet.

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

II. Schlussbestimmungen

§ 4 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften ab Steuerperiode 1995/96 (Eigenmietwertverordnung) vom 25. November 19944 wird aufgehoben.

§ 5 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

*G 2000 335 1 SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen 2 SRL Nr. 626 3 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 623). 4 G 1994 445 (SRL Nr. 625)

01.01.2023 -3-

VI / 10

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 1

Gemeindegruppen

ab 2020

Gemeinde

Gruppe

Gemeinde

Gruppe

Gemeinde

Gruppe

Adligenswil

4

Greppen

6

Reiden

8

Aesch

8

Grossdietwil

8

Rickenbach

8

Alberswil

8

Grosswangen

8

Roggliswil

8

Altbüron

8

Hasle

8

Römerswil

8

Altishofen

8

Hergiswil

9

Romoos

9

Altwis

8

Hildisrieden

8

Root

3

Ballwil

7

Hitzkirch

8

Rothenburg

3

Beromünster

8

Hochdorf

7

Ruswil

8

Buchrain

3

Hohenrain

8

Schenkon

6

Büron

8

Honau

5

Schlierbach

8

Buttisholz

8

Horw

2

Schongau

9

Dagmersellen

8

Inwil

7

Schötz

8

Dierikon

3

Knutwil

8

Schüpfheim

8

Doppleschwand

8

Kriens

2

Schwarzenberg

8

Ebikon

2

Luthern

9

Sempach

6

Egolzwil

8

Luzern

1

Sursee

1

Eich

6

Malters

8

Triengen

8

Emmen

3

Mauensee

8

Udligenswil

4

Entlebuch

8

Meggen

11

Ufhusen

9

Ermensee

8

Meierskappel

6

Vitznau

10

Eschenbach

7

Menznau

8

Wauwil

8

Escholzmatt-

8

Nebikon

8

Weggis

10

Marbach

Ettiswil

8

Neuenkirch

7

Werthenstein

8

Fischbach

8

Nottwil

7

Wikon

8

Flühli

8

Oberkirch

6

Willisau

8

Gettnau

8

Pfaffnau 8

Wolhusen 8

Geuensee

8

Rain 8

Zell 8

Gisikon

5

-4-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 10

Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ab 2020

(§ 1 Absatz 1)

Gemeinden Gruppe 1:

Luzern, Sursee

Gebäude erstellt:

1991 oder früher zwischen

1992 und 2007

2008 oder später

Von Grund auf neu

aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten

Wertes Wertes

des amtlich geschätzten

Wertes

1997/1998

132.3 123.8

-

1999/2000

128.8 120.9

-

2001

124.7

117.6

-

2002

123.6

117.7

-

2003

122.3

119.6

-

2004

119.6

119.3

-

2005

119.0

120.3

-

2006

116.3

116.1

-

2007

113.8

114.3

-

2008

110.6

111.3

116.6

2009

108.9

108.7

111.5

2010

108.0

108.0

110.2

2011

106.5

106.5

107.8

2012

105.2

105.2

106.8

2013

105.0

105.0

106.1

2014

103.4

103.4

104.7

2015

101.8

101.8

104.1

2016

100.7

100.7

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

01.01.2023

-5-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinden Gruppe 2: Ebikon, Horw, Kriens

Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 131.1 122.3 -

1999/2000 127.3 119.4 -

2001

123.4

115.9

-

2002

122.1

116.1

-

2003

120.7

118.0

-

2004

118.1

117.7

-

2005

117.4

118.5

-

2006

114.8

114.5

-

2007

112.1

112.6

-

2008

108.9

109.6

117.1

2009

107.1

107.1

111.6

2010

106.3

106.3

110.3

2011

104.8

104.8

107.8

2012

104.2

104.2

106.8

2013

102.7

102.7

106.1

2014

101.5

101.5

104.7

2015

100.9

100.9

104.1

2016

100.0

100.0

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-6- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Gemeinden Gruppe 3: Buchrain, Dierikon, Emmen, Root, Rothenburg

Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 132.8 123.9 -

1999/2000 129.0 120.9 -

2001

124.9

117.4

-

2002

123.7

117.6

-

2003

122.3

119.5

-

2004

119.6

119.2

-

2005

118.9

120.1

-

2006

116.2

116.0

-

2007

113.6

114.0

-

2008

110.3

111.0

117.1

2009

108.5

108.5

111.6

2010

107.6

107.6

110.3

2011

106.2

106.2

107.8

2012

105.0

105.0

106.8

2013

104.1

104.1

106.1

2014

102.5

102.5

104.7

2015

102.8

102.8

104.1

2016

101.1

101.1

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind

70 Prozent steuerbar.

01.01.2023 -7-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinden Gruppe 4: Adligenswil, Udligenswil

Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 133.1 120.8 -

1999/2000 129.4 117.8 -

2001

125.4

114.3

-

2002

124.1

114.4

-

2003

122.6

116.5

-

2004

119.6

116.1

-

2005

118.8

117.1

-

2006

115.9

113.5

-

2007

113.0

111.8

-

2008

109.3

109.2

116.6

2009

107.4

106.8

111.5

2010

106.5

106.2

110.2

2011

104.8

104.8

107.8

2012

104.2

104.2

106.8

2013

102.7

102.7

106.1

2014

101.5

101.5

104.7

2015

100.9

100.9

104.1

2016

100.0

100.0

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind

70 Prozent steuerbar.

-8- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Gemeinden Gruppe 5: Gisikon, Honau

Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 134.8 122.4 -

1999/2000 131.1 119.3 -

2001

127.1

115.8

-

2002

125.7

115.9

-

2003

124.2

118.0

-

2004

121.1

117.6

-

2005

120.4

118.6

-

2006

117.4

115.0

-

2007

114.4

113.3

-

2008

110.7

110.6

116.6

2009

108.8

108.2

111.5

2010

107.9

107.5

110.2

2011

106.2

106.2

107.8

2012

105.0

105.0

106.8

2013

104.1

104.1

106.1

2014

102.5

102.5

104.7

2015

102.8

102.8

104.1

2016

101.1

101.0

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind

70 Prozent steuerbar.

01.01.2023 -9-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinden Gruppe 6: Eich, Greppen, Meierskappel, Oberkirch, Schenkon, Sempach

Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 132.1 123.4 -

1999/2000 128.4 120.2 -

2001

124.5

116.6

-

2002

123.1

116.7

-

2003

121.8

118.5

-

2004

119.0

118.3

-

2005

118.2

119.2

-

2006

115.4

114.9

-

2007

112.6

112.9

-

2008

109.1

109.8

118.1

2009

107.3

107.1

112.0

2010

106.4

106.4

110.5

2011

104.8

104.8

107.8

2012

104.2

104.2

106.8

2013

102.7

102.7

106.1

2014

101.5

101.5

104.7

2015

100.9

100.9

104.1

2016

100.0

100.0

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind

70 Prozent steuerbar.

- 10 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Gemeinden Gruppe 7: Ballwil, Eschenbach, Hochdorf, Inwil, Neuenkirch, Nottwil

Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 134.7 125.2 -

1999/2000 130.6 122.0 -

2001

125.9

118.6

-

2002

124.5

118.7

-

2003

123.1

120.5

-

2004

120.3

120.2

-

2005

119.5

120.9

-

2006

116.8

116.6

-

2007

113.9

114.5

-

2008

110.5

111.4

118.6

2009

108.6

108.6

112.2

2010

107.7

107.7

110.6

2011

106.2

106.2

107.8

2012

105.0

105.0

106.8

2013

104.1

104.1

106.1

2014

102.5

102.5

104.7

2015

102.8

102.8

104.1

2016

101.1

101.1

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind

70 Prozent steuerbar.

01.01.2023 - 11 -

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinden Gruppe 8: Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Beromünster, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Doppleschwand, Egolzwil, Entlebuch, Ermensee, Escholzmatt- Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hildisrieden, Hitzkirch, Hohenrain, Knutwil, Malters, Mauensee, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Rain, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach, Schötz, Schüpfheim, Schwarzenberg, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell

Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 133.4 123.9 -

1999/2000 129.3 120.8 -

2001

124.7

117.4

-

2002

123.3

117.5

-

2003

121.9

119.3

-

2004

119.1

119.0

-

2005

118.4

119.7

-

2006

115.6

115.4

-

2007

112.8

113.4

-

2008

109.4

110.3

118.6

2009

107.5

107.5

112.2

2010

106.7

106.7

110.6

2011

105.1

105.1

107.8

2012

103.7

103.7

106.8

2013

102.8

102.8

106.1

2014

102.6

102.6

104.7

2015

101.9

101.9

104.1

2016

101.7

101.7

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind

70 Prozent steuerbar.

- 12 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Gemeinden Gruppe 9: Hergiswil, Luthern, Romoos, Schongau, Ufhusen

Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 131.8 125.5 -

1999/2000 127.3 122.2 -

2001

122.4

118.6

-

2002

121.1

118.7

-

2003

119.9

120.4

-

2004

117.5

120.1

-

2005

116.9

120.8

-

2006

114.4

116.2

-

2007

112.0

114.0

-

2008

108.9

110.6

119.1

2009

107.3

107.6

112.4

2010

106.5

106.8

110.8

2011

105.1

105.1

107.8

2012

103.7

103.7

106.8

2013

102.8

102.8

106.1

2014

102.6

102.6

104.7

2015

101.9

101.9

104.1

2016

101.7

101.7

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind

70 Prozent steuerbar.

01.01.2023 - 13 -

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinden Gruppe 10: Vitznau, Weggis

Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 131.4 125.9 -

1999/2000 128.0 122.6 -

2001

124.1

118.8

-

2002

122.7

119.0

-

2003

121.4

120.6

-

2004

118.7

120.2

-

2005

117.9

121.0

-

2006

115.2

116.2

-

2007

112.5

113.9

-

2008

109.0

110.5

119.5

2009

107.2

107.4

112.5

2010

106.4

106.5

110.9

2011

104.8

104.8

107.8

2012

104.2

104.2

106.8

2013

102.7

102.7

106.1

2014

101.5

101.5

104.7

2015

100.9

100.9

104.1

2016

100.0

100.0

101.4

ab 2017

100.00

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

- 14 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 10

Gemeinden Gruppe 11:

Meggen

Gebäude erstellt:

1991 oder früher zwischen

1992 und 2007

2008 oder später

Von Grund auf neu

aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten

Wertes Wertes

des amtlich geschätzten

Wertes

1997/1998

131.2 124.9

-

1999/2000

127.6 121.7

-

2001

123.8

118.2

-

2002

122.5

118.3

-

2003

121.2

120.0

-

2004

118.4

119.7

-

2005

117.7

120.4

-

2006

115.0

115.8

-

2007

112.2

113.6

-

2008

108.9

110.3

117.7

2009

107.2

107.3

111.8

2010

106.4

106.5

110.4

2011

104.8

104.8

107.8

2012

104.2

104.2

106.8

2013

102.7

102.7

106.1

2014

101.5

101.5

104.7

2015

100.9

100.9

104.1

2016

100.0

100.0

101.4

ab 2017

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

Anhang 2

(Mietwertansätze landwirtschaftliche Betriebswohnungen) s. SRL Nr. 625 bzw. LU

StB Bd. 2 Weisungen StG § 25

Nr. 5.

01.01.2023

- 15 -

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2. Steuereinheiten

s. Übersicht in LU StB Weisungen StG §§ 2/236 Nr. 1

3. Steuerliche Auswirkungen der Schatzung

3.1 Vermögens- und Einkommenssteuern bei Privatliegenschaften

natürlicher Personen

Insbesondere zwei Schatzungswerte haben diesbezüglich steuerliche Wirkungen:

a. Katasterwert Der Vermögenssteuerwert von Liegenschaften im Eigentum natürlicher Personen (inkl. Einzelfirmen und Personengesellschaften) entspricht 75% des Katasterwerts, wenn die steuerpflichtige Person die Liegenschaft an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt und für diese gemäss Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist, und dem Katasterwert in allen übrigen Fällen (§ 48 StG). Bei einem Steuerfuss von 4,2 (Durchschnittswert) und dem Steuersatz von 1,3 bis 1,5 ‰ je Steuereinheit beträgt die Gesamtbelastung 5,46 bis 6,3 ‰, d.h. auf CHF 10’000.– Vermögen (nach Abzug von Grundpfandschulden und Sozialabzügen) fällt ein Vermögenssteuerbetrag von CHF 54.60 bis CHF 63.– an. b. Mietwert Im Rahmen der Katasterschatzung bildet dieser „nur“ einen Teilwert für die Berechnung des Verkehrswerts. Der für die Einkommenssteuer massgebende Mietwert beträgt 70% der mittleren Marktmiete (§ 28 Abs. 2 StG), wobei in der Regel davon ausgegangen wird, dass der im Schatzungsverfahren ermittelte Mietwert der mittleren Marktmiete entspreche. In Härtefällen ist eine Herabsetzung des Mietwerts von selbst bewohnten Liegenschaften möglich (§ 28 Abs. 4 StG). Bei einer Grenzsteuerbelastung von 12,6% bis 24,78% (Steuerfuss 4,2 und Steuersatz 3 bis 5,9%) bei Staat und Gemeinden und 1 bis 11,5% beim Bund beträgt die Einkommenssteuerbelastung auf CHF 10’000.– Eigenmiete zwischen CHF 1’360.– und CHF 3’628.–, wobei hier die Schuldzinsen und Unterhaltskosten zu berücksichtigen sind. Der im Schatzungsverfahren ermittelte Mietwert gelangt grundsätzlich in der Steuerperiode des Schatzungsjahres erstmals zur Anwendung. Für die weiteren Steuerperioden muss der Regierungsrat jeweils entscheiden, wieweit diese Mietwerte anzupassen sind (Anpassung an die aktuellen Verhältnisse). Dabei findet keine Neuschatzung statt, sondern es erfolgt eine allgemeine Anpassung der Mietwerte, die die unterschiedliche Mietpreisentwicklungen je nach regionaler Lage (Gemeindetypen) und Alter der Objekte berücksichtigt (§ 28 Abs. 3 StG).

- 16 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

3.2 Vermögens- und Einkommenssteuern bei Geschäftsliegenschaften

natürlicher Personen

Der Vermögenssteuerwert bemisst sich gleich wie jener der Liegenschaften des Privatvermögens.

Steuerlich massgebender Ueberführungswert ist der Verkehrswert der Liegenschaft. Demnach unterliegt die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der Einkommenssteuer (Liquidationsgewinnsteuer).

Der Mietwert ist bei Geschäftsliegenschaften für die Einkommenssteuer von anderer Bedeutung. Der Mietwert stellt gleichzeitig sowohl Geschäftsaufwand als auch Einkommen des Steuerpflichtigen dar. Er beträgt steuerlich per Saldo demnach Null. Von Interesse kann der geschätzte Mietwert als Erfahrungszahl für eine Betriebsanalyse sein. Im Weiteren stellt er ein Kriterium für die Zuweisung von Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen dar.

3.3 Liegenschaften juristischer Personen

Bei diesen spielt die Schatzung steuerlich eine eher untergeordnete Rolle. Bedeutsam ist der Steuerwert - ausser für die Liegenschaftssteuer (vgl. Ziff. 4) - insbesondere für die Minimalsteuer gemäss § 95 StG. Diese kommt zur Anwendung, wenn der Steuerbetrag aus Gewinn- und Kapitalsteuer tiefer liegt als der Minimalsteuerbetrag

  • letzterer beträgt 2 ‰ des Steuerwerts der Liegenschaft. Ausgenommen von der

Minimalsteuer sind Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss Wohnbau- und Eigentums- förderungsgesetz (Art. 51 und 52 WEG) erfüllen, sowie Grundstücke, auf denen sich zur Hauptsache (über 75%) der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens der Eigentümerin oder einer diese beherrschenden natürlichen oder juristischen Person abwickelt, sofern letztere mindestens 25% des Steuerwerts des Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat.

Ohne Einfluss ist der Kataster- oder Steuerwert auf die Kapitalsteuer, weil Kapital- gesellschaften nicht Vermögen, sondern einbezahltes Eigenkapital und Reserven versteuern.

In Einzelfällen ist für die Gewinnermittlung sowohl eine Verkehrswert- wie auch eine Mietwertschatzung von Bedeutung. Beispielsweise ist bei der Entnahme einer Liegenschaft aus der Gesellschaft ins Privatvermögen des Mehrheitsaktionärs die Angemessenheit des Entnahmepreises zu prüfen. Im Falle einer Mietpreiszahlung der Gesellschaft an Aktionär/innen und Liegenschaftsbesitzer/innen kann der Schatzungswert etwas über die Angemessenheit der Miete aussagen.

Bei Vereinen, Stiftungen und Korporationen verhält sich Nutzen und Anwendung der Schatzung ähnlich wie bei den natürlichen Personen.

01.01.2023 - 17 -

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Massgeblich ist der Verkehrswert der Liegenschaften bei der Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert. Bei dieser Bewertung wird neben dem Ertragswert der Substanzwert des Unternehmens eingesetzt, wobei für die Liegenschaften der Katasterwert herangezogen wird. Bei Immobiliengesellschaften wird ausschliesslich der Substanzwert verwendet.

3.4 Handänderungssteuer

Bei der Handänderungssteuer, welche grundsätzlich bei der Veräusserung eines Grundstücks erhoben wird, kann der Katasterwert für die Bestimmung des Hand- änderungswerts von Relevanz sein. Grundsätzlich besteht der Handänderungswert aus den für den Erwerb des Grundstücks erbrachten Leistungen des Erwerbers. Ist der Erwerbspreis jedoch nicht feststellbar, ist die Handänderungssteuer bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Ertragswertschatzung vom dreifachen Katasterwert, bei den übrigen Grundstücken vom einfachen Katasterwert zu berechnen. Das Gleiche gilt, wenn der vereinbarte Erwerbspreis diese Werte nicht erreicht (§ 7 Abs. 2 HStG) und es sich bei den Vertragsparteien um einander nahe stehende Personen handelt. Liegt aber in diesen Fällen der in Kraft stehende Katasterwert weit über jenem Preis, der für die Liegenschaft unter unabhängigen Dritten vernünftigerweise erzielt werden kann, ist auf den aktuellen Verkehrswert im Zeitpunkt der Handänderung abzustellen. Dieser muss unter Umständen durch die Abteilung Immobilienbewertung ermittelt werden.

3.5 Grundstückgewinnsteuer

Dieser unterliegen grundsätzlich Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens sowie Liegenschaften ausserkantonaler Liegenschaftshänd- ler/innen. Im Fall von Altbesitz (letzter steuerbegründender Erwerb der veräusserten Liegenschaft liegt mehr als 30 Jahre zurück) gilt in der Regel die vor 30 Jahren bestehende Katasterschatzung mit einem Zuschlag von 25% als Erwerbspreis (§ 11 GGStG).

Die Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens unterliegt nicht der Grundstückgewinn-, sondern der Einkommenssteuer (Ausnahme landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke: Wertzuwachsgewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteu- er, wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer). Damit hat der Katasterwert bei der Veräusserung solcher Grundstücke keine Relevanz.

3.6 Erbschaftssteuer

Für die Bestimmung des erbschaftssteuerpflichtigen Werts von vererbten Liegen- schaften ist der im Todeszeitpunkt geltende Vermögenssteuerwert gemäss § 48 StG massgebend (abzüglich allfälliger Schulden; § 7 EStG).

- 18 - 01.01.2023