Band 4: Weisungen SchG
Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Teil 2 - Weisungen SchG - Weisungen Schatzungsgesetz (gültig bis 31.12.2021)
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4Teil 2 - WeisungenWeisungen Schatzungsgesetz SchG (gültig bis 31.12.2021)
Inhaltsverzeichnis Weisungen SchG Rechtsgrundlagen Weisungen SchG Allgemeine Bestimmungen Weisungen SchG Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten Weisungen SchG Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke mit Bauten Weisungen SchG Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Weisungen SchG Anhang/Tabellen
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Weisungen Schatzungsgesetz Teil 2(gültig - bis Weisungen 31.12.2021)SchGLuzerner Steuerbuch Bd. 4
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG
Weisungen SchG
Inhaltsverzeichnis
Schatzungsgesetz
Schatzungsverordnung
Steuergesetz des Kantons Luzern
Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen
Spruchgebühren im Einspracheverfahren
Neuschatzungsbeschluss 2011 (NL)
Neuschatzungsbeschluss 2007 (NL)
Neuschatzungsbeschluss (NL)
Neuschatzungsbeschluss (L)
Weisungen Verkehrswertschatzung
Neuschatzungsbeschluss 2017 (NL)
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Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister
Sachregister
N
Neuschatzungsbeschluss 1999 (L), I / 9 Neuschatzungsbeschluss 2003 (NL), I / 8 Neuschatzungsbeschluss 2007 (NL), I / 7 Neuschatzungsbeschluss 2011 (NL), I / 6 Neuschatzungsbeschluss 2017 (NL), I / 11
S
Schatzungsgesetz, I / 1 Schatzungsverordnung, I / 2 Spruchgebühren im Einspracheverfahren, I / 5 Steuergesetz des Kantons Luzern (Fokus Schatzungswesen), I / 3
V
Verkehrswertschatzungen von Liegenschaften, I / 10 Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen, I / 4
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Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
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Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz; SRL Nr. 626)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Nach diesem Gesetz werden ermittelt:
1. der Katasterwert als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens (§§ 3 - 25); 2. die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu ermittelnden Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars; 3. die folgenden im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Werte: a. der für die Erbteilung massgebende Anrechnungswert der Grundstücke (Art. 617 und 618 ZGB); b. die Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten (Art. 848 ZGB); c. der durchschnittliche Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (Art. 347 ZGB); 4. der Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens, sofern er von einer kantonalen oder kommunalen Behörde verlangt wird. Ausgeschlossen sind Fälle, in denen ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden kann.
§ 2 Begriffsbestimmungen 1 Das Gesetz verwendet zivilrechtliche Begriffe wie Grundeigentum, Grundstück, Bestandteil und Zugehör im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2 Als Bauten gelten alle mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse von Handwerk und Technik, wie namentlich Werke des Hoch- und Tiefbaus. 3 Bei Dauerbauten besteht die Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden; fehlt diese Absicht, so handelt es sich um Fahrnisbauten (Art. 677 ZGB).
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§ 2a Zuständigkeit in den Gemeinden
Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Schatzungswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
II. Katasterschatzung
1. Begriff und Gegenstand
§ 3 Begriff
Der Wert des unbeweglichen Vermögens wird durch eine amtliche Schatzung (Katasterschatzung) festgestellt.
§ 4 Unbewegliches Vermögen 1 Unbewegliches Vermögen sind die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten. Können Dauerbauten sowie nutzbar gemachte Wasserkräfte und Naturvorteile nicht in die Schatzung eines Grundstücks einbezogen werden, so sind sie wie Grundstücke als selbständige Schatzungsgegenstände zu schätzen. 2 Bei besonderen Verhältnissen können Boden und Dauerbauten auch dann getrennt geschätzt werden, wenn diese nach Zivilrecht Bestandteil des Bodens bilden.
§5
aufgehoben
§6
aufgehoben
2. Festsetzung und Abänderung der Katasterwerte
§ 7 Schatzung von Amtes wegen oder auf Antrag 1 Die Katasterschatzung wird unter Vorbehalt von Absatz 2 von Amtes wegen durchgeführt. 2 Nur auf Antrag des Eigentümers oder einer Behörde werden geschätzt:
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a. unproduktiver Boden; b. Liegenschaften des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Wege und Plätze, Brücken; c. Liegenschaften und Bauten, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Klostergebäude; d. Friedhöfe; e. dem Bahnbetrieb dienende Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; f. militärische Anlagen.
§ 8 Neuschatzung 1 Die Katasterwerte werden laufend nach einer vom Finanzdepartement bestimmten Reihenfolge neu festgesetzt. 2 Jeder Schatzungsgegenstand soll spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten seines Katasterwertes neu geschätzt werden. 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.
§ 9 Revisionsschatzung 1 Der Katasterwert eines Schatzungsgegenstandes ist in folgenden Fällen durch eine Revisionsschatzung neu festzusetzen:
a. bei wesentlicher Veränderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse; b. bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- oder Verkehrswertschatzung. 2 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Revisionsschatzung. 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt, da der Revisionsgrund eingetreten ist.
§ 10 Berichtigung 1 Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung in erheblichem Mass als unrichtig, so ist er neu festzusetzen.
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2 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.
§ 11 Allgemeine Anpassung der Katasterwerte 1 Wenn der Wert des unbeweglichen Vermögens sich allgemein wesentlich verändert, können die Katasterwerte ohne Neuschatzung den neuen Verhältnissen angepasst werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, wie weit die einzelnen Katasterwerte den neuen Verhältnissen schon entsprechen. 2 Die allgemeine Anpassung der Katasterwerte erfolgt gestützt auf ein Dekret, das dem fakultativen Referendum unterliegt.
§ 12 Schatzungsverteilung
Werden die Grenzen von Grundstücken durch Teilung, Vereinigung oder sonstwie verändert, ohne dass ein Revisionsgrund eintritt, sind die Katasterwerte der beteiligten Grundstücke auf die neuen Flächen ihrem Wert entsprechend zu verteilen.
3. Bewertungsvorschriften
§ 13
aufgehoben
§ 14 Landwirtschaftliche Grundstücke
a. Begriff 1 Als landwirtschaftlich im Sinn dieses Gesetzes gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. 2 Wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, gilt das Grundstück weiterhin als landwirtschaftlich gemäss Absatz 1.
§ 15
b. Bewertung 1 Der Katasterwert landwirtschaftlicher Grundstücke ist nach dem Ertragswert festzusetzen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1
2 Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln.
§ 16 Waldungen 1 Der Katasterwert der Waldungen entspricht dem nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen berechneten Ertragswert. 2 Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. 3 Soweit erforderlich, erlässt der Regierungsrat ergänzende Vorschriften.
§ 17 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
Der Katasterwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke entspricht dem Verkehrs- wert.
§ 18 Verkehrswert 1 Der Verkehrswert eines Schatzungsgegenstandes entspricht dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt. 2 Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise (z.B. Kauf unter Verwandten; Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) sind nicht zu berücksichtigen.
§ 19 Realwert
Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert des Bodens und den Anlagekosten der Bauten und Umgebungsarbeiten, berechnet auf den Zeitpunkt der Schatzung (Zeitbauwert).
§ 20 Ertragswert 1 Der Ertragswert überbauter Grundstücke, die nach § 14 nicht als landwirtschaftlich gelten, entspricht dem kapitalisierten jährlichen Rohertrag. 2 Als Rohertrag gelten die auf längere Zeit erzielbaren Einkünfte ohne Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, der Abschreibungen und der Steuern.
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3 Die dem Eigenbedarf des Eigentümers dienenden Nutzungen werden zu einem mittleren Verkehrswert in den massgebenden Rohertrag einbezogen. 4 Der Kapitalisierungssatz ist unter Berücksichtigung der Unterhalts- und Verwaltungs- kosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, der Entwertung und der Steuern festzusetzen.
§ 21
aufgehoben
§ 22 Bauten auf fremdem Boden
Auf fremdem Boden errichtete Bauten werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach den §§ 15 oder 17 geschätzt.
§ 23
aufgehoben
§ 24 Zusammengesetzte Schatzungsgegenstände
Ist ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenartigen Teilen zusammengesetzt oder wird er verschiedenartig genutzt, sind die Teile beziehungsweise die Nutzungen nach den für sie zutreffenden Bewertungsvorschriften zu schätzen.
§ 25 Betriebseinheiten 1 Bilden mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers eine betriebswirtschaftliche Einheit, so sind sie, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, gesamthaft zu schätzen. 2 Der Gesamtwert ist auf die einzelnen Grundstücke ihrem Wert entsprechend zu verteilen.
III. Bundesrechtliche Schatzungen
§ 26 Anwendbares Recht
Auf die bundesrechtlichen Schatzungen (§ 1 Ziff. 2 und 3) finden die Vorschriften über die Katasterschatzung sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts Abweichendes vorschreibt.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1
§ 27
aufgehoben
IV. Behörden und Verfahren
1. Behörden
§ 28 Aufsichtsbehörden 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Behördenorganisation, die Bewertung und das Verfahren im Rahmen dieses Gesetzes. 2 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen, die eine in der Regel gleichzeitige Ermittlung der Gebäudeversicherungswerte und der Katasterwerte sicherstellen.
§ 29 Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern besorgt alle Aufgaben im Schatzungswesen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einer andern Behörde oder Amtsstelle übertragen sind. 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern sorgt insbesondere für die einheitliche Anwendung der Bewertungsvorschriften durch die Schatzungsbehör- den.
§ 30 Schatzungsbehörden 1 Der Regierungsrat teilt den Kanton in Schatzungskreise ein. 2 Die Schatzungen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 durch Kommissionen oder Einzelschätzer vorgenommen, die vom Regierungsrat für die Amtsdauer der administrativen Behörden gewählt werden. Die Gemeinde wählt Sachverständige, die bei den Schatzungen mitwirken; wählbar sind auch Mitglieder des Gemeinderates. 3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung auch der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und der Gebäudeversicherung Schatzungsaufgaben übertragen.
§ 31
aufgehoben
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I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
2. Verfahren
§ 32 Örtliche Zuständigkeit 1 Örtlich zuständig sind die Gemeinde und die Schatzungsbehörden des Schatzungs- kreises, in welchen der Schatzungsgegenstand gelegen ist. 2 Liegt der Schatzungsgegenstand in mehr als einer Gemeinde oder in mehr als einem Schatzungskreis, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Standort der Wohngebäude, der wichtigsten Bauten oder, wenn solche fehlen, nach der grösseren Fläche. 3 In Zweifelsfällen entscheidet die Steuerverwaltung endgültig über die örtliche Zuständigkeit.
§ 33 Parteien 1 Parteien sind bei der Katasterschatzung der Eigentümer, der Nutzniesser und, soweit sie Einsprache oder Beschwerde erheben, die Gemeinde und die Steuerverwaltung. 2 Bei den bundesrechtlichen Schatzungen bestimmt sich die Parteistellung nach dem Bundesrecht.
§ 34 Auskunftspflicht 1 Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben den am Schatzungsverfah- ren beteiligten Behörden und Amtsstellen auf ihr Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen zu gewähren. Sie können vom Regierungsrat verhalten werden, bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen von sich aus kostenlos zu melden. 2 Die Parteien haben den beteiligten Schatzungsbehörden und Amtsstellen die gewünschten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben auf Verlangen ihre Angaben glaubhaft zu machen und den Augenscheinverhandlungen beizuwohnen.
§ 35 Mitwirkung der Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung stellt der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet ihm die Neubauten und baulichen Veränderungen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1
§ 36 Meldung der Revisionsgründe 1 Der Eigentümer hat den Eintritt eines Revisionsgrundes nach § 9 der Gemeinde zu melden, welche die Anzeige mit ihrem Bericht an die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern weiterleitet. 2 Wenn die Gemeinde einen Revisionsgrund feststellt, hat sie ihn von Amtes wegen der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu melden. 3 Die Gemeinde prüft alljährlich, ob alle erforderlichen Revisionsschatzungen durchgeführt wurden, und erstattet hierüber der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern Bericht.
§ 37 Augenschein, rechtliches Gehör 1 Die Schatzungen werden in der Regel aufgrund eines Augenscheins vorgenommen. 2 Die Parteien sind berechtigt, sich zur Schatzung zu äussern und am Augenschein teilzunehmen.
§ 38 Eröffnung des Schatzungsverfahrens 1 Die Katasterschatzung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag, die übrigen Schatzungen werden auf Antrag vorgenommen. 2 Das Begehren um Vornahme einer Schatzung ist schriftlich bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen. Vorbehalten bleibt § 36 Absatz 1. 3 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schatzung erfüllt, so beauftragt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die zuständige Behörde mit der Schatzung oder führt diese nach § 30 Absatz 3 selber durch. Die Parteien erhalten ein Doppel des Schatzungsauftrages.
§ 39
aufgehoben
§ 40
aufgehoben
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§ 41
aufgehoben
§ 42 Rechtsmittel 1 Gegen den Entscheid der Schatzungsbehörde ist die Einsprache und gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Ausgenommen sind Fälle des § 1 Ziffer 4. 2 In Beschwerdefällen steht dem Verwaltungsgericht auch die Ermessenskontrolle zu.
§ 43
aufgehoben
§ 44
aufgehoben
§ 45 Grundlage für die Pfandhaftverteilung 1 Die Gemeinde ist zuständig für die Aufteilung des Katasterwertes zuhanden des Grundbuchamtes bei Teilverkauf oder Zerstückelung eines Grundstücks gemäss Artikel 833 Absatz 1 ZGB. 2 Eigentümer, Nutzniesser und die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern können gegen die Schatzungsverteilung Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. 3 Die Gemeinde kann die Schatzungsverteilung der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übertragen. In diesem Fall ist die Gemeinde einsprache- und beschwerdeberechtigt.
§ 46 Öffentlichkeit der Schatzungsakten 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Gemeinden erteilen auf Verlangen Auskunft über den geltenden Kataster- oder Schätzungswert eines näher zu bezeichnenden Schatzungsgegenstandes. 2 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Abteilung Immo- bilienbewertung der Dienststelle Steuern das Schatzungsprotokoll eines näher zu bezeichnenden Schatzungsgegenstandes einsehen oder eine Abschrift verlangen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer und seinen Bevollmächtigten zu.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1
V. Gebühren und Schatzungskosten
§ 47 Gebührenpflicht 1 Die Katasterschatzung ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen für den Eigentümer gebührenfrei. 2 Der Eigentümer hat für die Katasterschatzung eine Gebühr zu entrichten:
a. wenn seine Anträge im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise abgewiesen werden oder wenn er die angefochtene Schatzung anerkennt; b. wenn auf sein Begehren die Schatzung in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt wird; c. wenn gestützt auf § 7 Absatz 2 auf sein Begehren der Katasterwert festgesetzt wird. 3 Die Parteien haben für Schatzungen nach Zivilgesetzbuch und dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (§ 1 Ziff. 2 und 3 sowie § 45) eine Gebühr zu entrichten, desgleichen die gesuchstellende Behörde für Verkehrswertschatzungen (§ 1 Ziff. 4). 4 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Gemeinden erheben für Auskünfte, Gewährung von Akteneinsicht und Auszüge eine Gebühr.
§ 48 Gebührentarif und Gebührenbezug 1 Die Spruchgebühren im Schatzungsverfahren betragen:
a. für Katasterschatzungen im beschleunigten Verfahren CHF 120.– bis CHF 2’500.–; b. für die Ermittlung der Schatzungswerte nach Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht CHF 200.– bis maximal 1,875 Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes; c. für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch CHF 300.– bis maximal 1,875 Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes. Befinden sich mehrere Gebäude auf einem Grundstück, kann die Spruchgebühr für jedes zusätzliche Gebäude um höchstens 25 Prozent erhöht werden. 2 Die Spruchgebühren im Einspracheverfahren betragen:
a. für Katasterschatzungen CHF 50.– bis CHF 500.–;
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b. für Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr; c. für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr. 3 Die Spruchgebühren gemäss Absatz 2b und c können im Einzelfall je nach Arbeitsaufwand um höchstens 25 Prozent erhöht oder herabgesetzt werden. 4 Alle Gebühren, ausgenommen die in § 47 Absatz 4 vorgesehenen Gebühren der Gemeinden, fallen in die Staatskasse. 5 Näheres regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Er ist insbesondere befugt, die Ansätze gemäss den Absätzen 1 und 2 der Geldwertveränderung anzupassen.
§ 49 Kostenverteilung zwischen Staat und Gemeinden 1 Von den Kosten der Katasterschatzung tragen die Gemeinden neben ihren Aufwendungen auch die Aufwendungen für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen. 2 Der Staat trägt alle übrigen Kosten des Schatzungswesens.
VI. Einführungs- und Schlussbestimmungen
§ 50
aufgehoben
§ 51 Abänderung des Gesetzes betreffend Einführung des ZGB 1 § 105 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern vom 21. März 1911 wird aufgehoben. 2 § 84 dieses Gesetzes soll lauten: 1 In jedem Amt besteht eine Kommission für bäuerliches Erbrecht mit folgenden Befugnissen:
1. Bestimmung des Übernehmers eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinn
des Artikels 621 ZGB;
2. Entscheid über die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und Bestimmung des
Übernehmers im Sinn des Artikels 621ter ZGB;
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3. Entscheid über die Zuweisung, Veräusserung oder Abtrennung von
Nebengewerben im Sinn des Artikels 625 ZGB. 2 Die Entscheide der Kommission können innert 30 Tagen durch Klage beim ordentlichen Richter angefochten werden. Ein Sühneversuch findet nicht statt. 3 Die in den Artikeln 347, 617 - 620 und 625 ZGB vorgesehenen Schatzungen werden nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes durchgeführt. 3 § 85 dieses Gesetzes soll lauten: 1 Die Kommissionen für bäuerliches Erbrecht verhandeln und entscheiden in Dreierbesetzung. 2 Das Obergericht wählt für die Amtsdauer der gerichtlichen Behörden den Präsiden- ten, ein ständiges Mitglied und zwei Ersatzmänner. 3 Das dritte Mitglied wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat jener Gemeinde ernannt, in der das landwirtschaftliche Gewerbe gelegen ist. 4 Das Obergericht regelt das Verfahren durch Verordnung.
§ 52
aufgehoben
§ 53 Inkrafttreten 1 Die Absätze 2 - 5 von § 50 des Gesetzes treten auf den 1. September 1961 in Kraft, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 1962. 2 Das Gesetz ist zu veröffentlichen.
Übergangsbestimmung der Änderung vom 21. Juni 1988
Die aufgrund des bisherigen Rechts festgesetzten Katasterwerte bleiben in Kraft, bis sie nach den Vorschriften des geänderten Gesetzes neu festgelegt werden.
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsverordnung; SRL Nr. 627)
I. Katasterschatzung
1. Schatzungsgegenstand
§ 1 Bauten und Naturvorteile auf fremdem Boden 1 Dauerbauten sowie Wasserkräfte und Naturvorteile, die auf fremdem Boden gestützt auf selbständige und dauernde, als Grundstücke eingetragene Bau- und Quellenrechte errichtet oder genutzt werden, sind als selbständige Grundstücke zu schätzen. 2 Beruhen solche Dauerbauten, Wasserkräfte und Naturvorteile auf Grunddienstbar- keiten (Überbau, usw.), so sind sie in die Schatzung der berechtigten Grundstücke einzubeziehen. 3 Als selbständige Gegenstände sind sie zu schätzen, wenn sie sich auf persönliche, nicht als Grundstücke eingetragene Dienstbarkeiten oder auf obligatorische Ver- einbarungen (§ 4 Abs. 2 SchG) abstützen. Kleinbauten werden nur auf Antrag als selbständige Gegenstände geschätzt.
§ 2 Rechte und Lasten 1 Rechte und Lasten aufgrund des zivilen und öffentlichen Rechtes sind unter Vorbehalt von Absatz 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie für den Wert der Grundstücke von Bedeutung sind. 2 Nicht zu berücksichtigen sind:
a. Personaldienstbarkeiten und -grundlasten wie Nutzniessungs-, Wohn- und Schleissrechte, b. im Grundbuch vorgemerkte persönliche Rechte (Art. 959 ZGB), c. Grundpfandrechte.
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2. Revisionsschatzung
§ 3 Voraussetzungen der Revisionsschatzung 1 Revisionsgründe gemäss § 9 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes sind insbesondere:
a. Meliorationen, Güterzusammenlegungen, Entwässerungen, Aufforstungen, Rodungen, Verbauungen, natürliche Erdbewegungen, b. Errichtung, Ausbau, Umbau oder Abbruch von Dauerbauten, c. Änderung der Erschliessung durch Strassen, Kanalisationen und Leitungen, d. Handänderungen von landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss § 14 des Schatzungsgesetzes zu einem nicht durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert, e. Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung; wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, ist kein Revisionsgrund gegeben, f. Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, sofern diese dadurch in ihrer Gesamtheit eine Wertveränderung erfahren, g. Aufnahme der Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien, Rekultivierungen, h. Begründung oder Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum. 2 Hat sich der Real- oder Ertragswert um weniger als 5 Prozent verändert, ist in der Regel keine Revisionsschatzung vorzunehmen.
§ 4 Umfang der Schatzung 1 Bei der Revisionsschatzung ist der Katasterwert in der Regel von Grund auf neu zu ermitteln. 2 Bei nichtlandwirtschaftlichen Schatzungsgegenständen sind Wertfaktoren aus früheren Schatzungen soweit als möglich zu übernehmen, wenn sich der Real- oder der Ertragswert um weniger als 30 Prozent verändert hat, die bisherige Nutzungsart beibehalten wird und die letzte umfassende Neu- oder Revisionsschatzung weniger als acht Jahre zurückliegt. 3 Bei landwirtschaftlichen Schatzungsgegenständen sind Wertfaktoren aus früheren Schatzungen soweit als möglich zu übernehmen, wenn sich der Ertragswert des Betriebs, zu dem sie gehören, durch den Revisionsgrund um weniger als 30 Prozent verändert hat, die bisherige Nutzungsart beibehalten wird und die letzte umfassende Neu- oder Revisionsschatzung weniger als acht Jahre zurückliegt.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2
4 Bei Revisionsschatzungen gemäss den Absätzen 2 und 3 beginnt die Frist von § 8 Absatz 2 SchG nicht neu zu laufen.
3. Bewertung
§ 5 Stichtag
Massgebend für die Bewertung sind die Verhältnisse (Zustand, Nutzung, usw.) im Zeitpunkt, auf den der neue Katasterwert in Kraft zu setzen ist (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 SchG).
§ 6 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
a. Schatzungsgrundsätze 1 Der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke wird nach den anerkannten Regeln der Schatzungstechnik unter Verwendung von pauschalen Bewertungsansät- zen aus Real- und Ertragswert ermittelt. 2 Unüberbaute Grundstücke oder Grundstücke mit öffentlichen, gewerblichen oder industriellen Bauten, deren Ertragswert nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwertes zu schätzen. 3 Dabei sind die Weisungen der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern, die vom Finanzdepartement zu genehmigen sind, zu beachten.
§7
b. Verkehrswert des Bodens 1 Der Verkehrswert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten ist aufgrund von Vergleichspreisen und -werten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag (§ 5) unter Berücksichtigung der Ortsplanung festzulegen. 2 Der Verkehrswert des Bodens nichtlandwirtschaftlicher Grundstück mit Bauten wird sinngemäss nach Absatz 1 geschätzt. Fehlen vergleichbare Preise und Werte, wird der Bodenwert nach der Lageklassenmethode ermittelt. 3 Steht der nach Absatz 2 festgestellte Bodenwert in einem offenbaren Missverhältnis zum Verkehrswert des Bodens, den das Grundstück in unüberbautem Zustand aufweisen würde (z.B. Abbruchobjekt), ist der Bodenwert nach Absatz 1 zu ermitteln, wobei die Abbruchkosten von Bauten in Abzug zu bringen sind.
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I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
§8
c. Kleinbauten unter CHF 5’000.–
Bei der Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (§§ 17 - 20 SchG) fallen Kleinbauten, deren Neubauwert gemäss Gebäudeschatzung gesamthaft weniger als CHF 5’000.– beträgt, ausser Betracht.
§9
d. Kleinbauten von CHF 5’000.– bis CHF 50’000.–
Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke mit Kleinbauten, deren Neubauwert gemäss Gebäudeschatzung gesamthaft CHF 5’000.– bis CHF 50’000.– beträgt, sind in der Regel nach dem Realwert (§ 19 SchG) zu schätzen.
§ 9 bis
§ 10 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 1 Der Ertragswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§§ 15 und 16 SchG) wird gemäss der Verordnung des Bundesrates über das bäuerliche Bodenrecht vom
4. Oktober 1993 und der dazugehörigen Schätzungsanleitung des Bundesrates in
der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2 Bei der Ermittlung des Ertragswertes forstwirtschaftlicher Grundstücke, die im Eigentum juristischer Personen stehen, ist zusätzlich deren Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen; der Mindestertragswert pro Hektare beträgt CHF 100.–.
§ 11 Bauten auf fremdem Boden 1 Dauerbauten auf fremdem Boden (§ 1) sind ohne den Wert des von ihnen beanspruchten Bodens nach der auf sie anwendbaren Bewertungsvorschrift (§ 15 oder § 17 SchG) zu schätzen. 2 Der Wert des beanspruchten Bodens ist nach § 7 Absatz 1 dieser Verordnung zu schätzen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2
§ 11 bis
II. Organisation
§ 12
Jede Gemeinde bildet einen Schatzungskreis (§ 30 Abs. 1 SchG).
§ 13 Erstinstanzliche Schatzungsbehörden
Erstinstanzliche Schatzungsbehörden für die Ermittlung der im Schatzungsgesetz vorgesehenen Werte sind:
a. die Schätzer, b. die Schatzungsobmänner, c. die Schatzungskommissionen, d. die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern
§ 14 Sachverständige der Gemeinden
Jede Gemeinde ernennt für die landwirtschaftlichen und die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke mindestens je einen Sachverständigen (§ 30 Abs. 2 SchG).
§ 15 Schätzer
a. Ernennung, Zuteilung 1 Die Schätzer werden vom Regierungsrat für die Amtsdauer der administrativen Behörden ernannt. 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern teilt jedem Schatzungs- kreis (§ 12) die für die Schatzung der landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftli- chen Grundstücke notwendigen Schätzer zu. 3 Bei der Zuteilung ist eine gleichmässige Belastung und ein rationeller Einsatz der Schätzer anzustreben.
§ 16
b. Zuständigkeit
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I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
1 Der Schätzer ist zuständig für die Ermittlung des Katasterwertes bei Neuschatzungen (§ 1 Ziff. 1, § 8 SchG) und Revisionsschatzungen (§ 9 SchG), sofern nicht die Schatzungskommission oder die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zuständig sind. 2 Dem Schätzer steht bei den Schatzungen ein Sachverständiger der Gemeinde (§
14) beratend zur Seite.
§ 16 bis Schatzungsobmänner 1 Das Finanzdepartement ernennt aus dem Kreis der Schätzer die Schatzungsob- männer. 2 Die Schatzungsobmänner koordinieren zusätzlich die Katasterschatzungen in den zugeteilten Kreisen und erledigen die ihnen von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zugewiesenen Aufgaben.
§ 17 Schatzungskommissionen
a. Zusammensetzung 1 Die Schatzungskommissionen werden von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern von Fall zu Fall zusammengesetzt. 2 In der Regel bestehen die Schatzungskommissionen aus einem Beamten der Abtei- lung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern oder einem Schatzungsobmann als Präsident sowie einem Schätzer und einem Gemeindesachverständigen als Mitgliedern.
§ 18
b. Zuständigkeit 1 Die Schatzungskommission ist zuständig für die Ermittlung:
a. des für die Erbteilung massgebenden Anrechnungswertes der Grundstücke (§ 1 Ziff. 3a SchG), b. der Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars (§ 1 Ziff. 2 SchG) gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993, c. des durchschnittlichen Jahresertrags eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (§ 1 Ziff. 3c SchG).
Unterabsatz d aufgehoben
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2
2 Die Schatzungskommission kann ferner im Einzelfall von der Abteilung Immo- bilienbewertung der Dienststelle Steuern für die Ermittlung des Katasterwertes eingesetzt werden, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich oder Gegenstände von ausserordentlich hohem Wert zu schätzen sind.
§ 19 Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern ist gemäss § 30 Absatz 3 des Schatzungsgesetzes zuständig für die Ermittlung:
a. des Katasterwertes im beschleunigten Verfahren (§ 47 Abs. 2b SchG), b. des Katasterwertes bei Neu- und Revisionsschatzungen, sofern sich der neue Katasterwert aufgrund der Akten feststellen lässt, c. des Katasterwertes bei Berichtigungen (§ 10 SchG),
Unterabsatz d aufgehoben
e. der Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten (§ 1 Ziff. 3b SchG). 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern kann auch Kataster- werte im ordentlichen Verfahren ermitteln. 3 Der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern steht bei der Durch- führung eines Augenscheins ein Sachverständiger der Gemeinde beratend zur Seite.
§ 20
aufgehoben
§ 21 Ausstand, Stellvertretung 1 Schätzer, Schatzungsobmänner, Mitglieder von Schatzungskommissionen, Ange- stellte der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern, Gemeindesach- verständige sowie andere zu den Schatzungen beigezogene Sachverständige haben nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 in Ausstand zu treten. 2 Bei Ausstand oder Verhinderung ordnet die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern oder der Schatzungsobmann die notwendige Stellvertretung an.
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I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
§ 22 Schweigepflicht
Alle Personen, die in amtlicher Eigenschaft an Schatzungen teilnehmen, haben über die dabei gemachten Wahrnehmungen gegenüber Dritter Stillschweigen zu bewahren.
§ 23
aufgehoben
III. Verfahren bei der Katasterschatzung
§ 24 Eröffnung des Schatzungsverfahrens
Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet das Schat- zungsverfahren durch Zustellung des Schatzungsauftrags an die Schatzungsbehörde und die Parteien.
§ 25 Schatzungsauftrag
Im Schatzungsauftrag sind anzugeben:
a. die Art der vorzunehmenden Schatzung (Neuschatzung, Revisionsschatzung, Berichtigung), b. der Schatzungsgegenstand, c. die beauftragte Schatzungsbehörde unter Hinweis auf das Recht, innert fünf Tagen seit Zustellung des Schatzungsauftrags der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss § 21 Absatz 1 zu melden, d. der Zeitpunkt, auf den der neue Katasterwert in Kraft tritt (§§ 8 - 10 SchG).
§ 26 Augenschein 1 Die Schatzungsbehörde, bei Kommissionen deren Präsident, hat den Zeitpunkt eines Augenscheins den Parteien rechtzeitig mitzuteilen unter Hinweis auf ihr Recht, daran teilzunehmen. 2 aufgehoben
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2
§ 27 Protokoll 1 Die Schatzungsbehörde hat über die Schatzung auf amtlichem Formular ein Protokoll aufzunehmen, das die Nachprüfung des Schatzungsergebnisses erlaubt. 2 Das Protokoll ist mit den übrigen Akten unverzüglich der Abteilung Immobilienbewer- tung der Dienststelle Steuern zuzustellen, sofern dieses nicht selbst die Schatzung vorgenommen hat.
§ 28 Schatzungsentscheid 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet den Parteien und der Gemeinde das Ergebnis der Schatzung in einem schriftlichen Entscheid. 2 Der Entscheid enthält den Katasterwert, das Datum seiner Inkraftsetzung, den Grund seiner Änderung, das Datum des Entscheids und seines Versands sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Zudem ist auf das Recht zur Akteneinsicht gemäss § 32 hinzuweisen.
§ 29 Einsprache 1 Die Einsprache ist schriftlich, begründet und mit einem Antrag versehen bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen. 2 Sofern die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern nicht selbst die Schatzung vorgenommen hat, übermittelt es die Einsprache der zuständigen Schatzungsbehörde zur Behandlung.
§ 30 Einspracheverfahren 1 Bei der Behandlung der Einsprache wirkt ein Angestellter der Abteilung Immo- bilienbewertung der Dienststelle Steuern oder ein Schatzungsobmann beratend mit. 2 Im übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Schatzungsverfahren (§§ 26 und 27).
§ 31 Eröffnung des Einspracheentscheids 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet den Parteien und der Gemeinde den Einspracheentscheid der Schatzungsbehörde. 2 Im Entscheid ist auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 32) und das Beschwerderecht hinzuweisen.
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I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3 Wenn der Einsprecher die angefochtene Schatzung unterschriftlich anerkennt, erklärt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Einsprache als erledigt und macht hievon den Parteien und der Gemeinde Mitteilung.
§ 32 Akteneinsicht 1 Die Parteien können bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Schatzungsakten jederzeit einsehen oder Kopien derselben verlangen. 2 aufgehoben
§ 33 Zustellung an die Parteien
Für die Zustellung von Schatzungsaufträgen, Mitteilungen und Entscheiden an die Parteien kann die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Mithilfe der Gemeinden in Anspruch nehmen.
§ 34 Beschleunigte Revisionsschatzung 1 Die Parteien können bei der Anzeige eines Revisionsgrunds (§ 36 Abs. 1 SchG) die Revisionsschatzung im beschleunigten Verfahren verlangen (§ 47 Abs. 2b SchG). 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern erledigt solche Schatzungen unter Zuerkennung zeitlicher Priorität.
§ 35
aufgehoben
IV. Nachführung der Katasterschatzungsakten
§ 36 Meldung
a. Mutationen 1 Die Grundbuchämter bzw. Hypothekarkanzleien melden der Abteilung Immobili- enbewertung der Dienststelle Steuern auf amtlichem Formular alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen (Art. 85 - 97 Grund- buchverordnung vom 22. Februar 1910) sowie die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2
2 Die Nachführungsgeometer haben der Abteilung Immobilienbewertung der Dienst- stelle Steuern auf Kosten des Auftraggebers ein Doppel der Mutationspläne unter Angabe der Kulturarten und ihrer Masse zuzustellen.
§ 37
aufgehoben
§ 38
b. Schatzungsentscheide
Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern meldet den Grundbuch- ämtern bzw. den Hypothekarkanzleien die rechtskräftigen Schatzungsentscheide von Neu- und Revisionsschatzungen, von Berichtigungen sowie Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.
§ 39
c. Schatzungsaufteilungen 1 Die Gemeinden melden den Grundbuchämtern die gemäss § 45 SchG vorgenom- menen Schatzungsaufteilungen. 2 Soweit diese Aufgabe der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übertragen worden ist (§ 45 Abs. 3 SchG), obliegt dieser die Meldepflicht.
§ 40 Aufbewahren der Schatzungsakten 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bewahrt sämtliche Schatzungsakten auf. 2 Die Gemeinden haben für ihre Gemeinde die in Kraft stehenden Schatzungsent- scheide und -verteilungen in übersichtlicher Anordnung aufzubewahren.
V. Schlussbestimmungen
§ 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmun- gen aufgehoben, insbesondere:
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I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
1. Verordnung über die Neuschatzung der Grundstücke vom 16. Juli 1953,
2. Verordnung über die Revisionsschatzung der Grundstücke vom 21. Juni 1957,
3. Verordnung über die amtliche Schätzung für die Errichtung von Gülten vom 20.
Mai 1947,
4. Verordnung über die Abänderung der Katasterwerte nach § 50 des
Schatzungsgesetzes vom 12. Oktober 1961,
5. Beschluss betreffend Vornahme der Kataster-Revisionsschatzungen und die
Aufteilung der Katasterschatzungen bei Handänderungen nach Inkrafttreten der Verordnung über die Neuschatzung der Grundstücke vom 16. Juli 1953, vom 30. Oktober 1953,
6. Beschluss über die Organisation des Schatzungswesens vom 4. Januar 1962,
7. Beschluss über die Schatzung von Fahrnis- und Reversbauten vom 20. Oktober
1958.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1967 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Übergangsbestimmung der Änderung vom 30. Mai 1989
Bei Verfahren nach dem Schatzungsgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 1988 gilt das bisherige Recht.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/3
Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) Im kantonalen Steuergesetz ist die Katasterschatzung in folgenden Bestimmungen von Bedeutung:
§ 28 Unbewegliches Vermögen 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen, d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Der Mietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung der Eigentumsbildung und der Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Er beträgt 70 Prozent der mittleren Marktmiete. Die mittlere Marktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre. 3 Der Mietwert wird auf den Beginn jeder Steuerperiode durch den Regierungsrat an die aktuellen Verhältnisse angepasst. Dabei ist die unterschiedliche Mietzinsentwicklung je nach regionaler Lage und Alter der Objekte zu berücksichtigen. 4 Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, wird auf Antrag angemessen herabgesetzt, wenn er im Verhältnis zu den Mitteln, die den steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen, auf Dauer zu einer übermässigen Belastung führt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 43 Steuerobjekt 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen. 2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet. 3 Bei Anteilen an Anlagefonds gemäss § 63 Absatz 2 ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.
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I/3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
§ 48 Unbewegliches Vermögen 1 Das unbewegliche Vermögen wird nach dem Steuerwert besteuert. 2 Der Steuerwert entspricht
a. 75 Prozent des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn gemäss Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist, b. dem Katasterwert in den übrigen Fällen. 3 Sind im massgebenden Bemessungszeitpunkt (§ 55) Investitionen getätigt, für die noch keine Katasterschatzung vorliegt, sind diese mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Sinn von Absatz 2a sind sie mit 75 Prozent ihres Wertes zu berücksichtigen. Steht eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung in Aussicht, sind die Investitionen mit einem Drittel ihres Wertes zu erfassen.
§ 70 Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit
a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b. der Kanton und seine Anstalten unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, c. die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern für ihr Einkommen und Vermögen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, d. die Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen, soweit es kirchlichen Zwecken dient, e. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, f. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, nach Massgabe des Bundesrechts, g. die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach Massgabe des Bundesrechts,
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/3
h. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden, i. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, j. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts, k. konzessionierte Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben, l. die im Grossen Rat vertretenen politischen Parteien. 2 Der Kanton Luzern, die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeinde- verbände entrichten die Gewinnsteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen. 3 Der Kanton Luzern, die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeinde- verbände entrichten eine Kapitalsteuer vom Reinvermögen ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen.
§ 95 Minimalsteuer 1 Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 1 Promille des Steuerwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die sich nach den §§ 72 - 94 sich ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode. 2 Von der Minimalsteuer gemäss Absatz 1 sind ausgenommen:
a. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss den Artikeln 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes erfüllen,
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I/3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
b. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, auf denen sich zur Hauptsache der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens der Eigentümerin oder einer diese beherrschenden natürlichen oder juristischen Personen abwickelt, sofern letztere mindestens einen Viertel des Steuerwertes des Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat. Die blosse Verwaltung und Nutzung des Grundstücks als Kapitalanlage oder der Handel damit gelten nicht als Betrieb.
§ 241 Liegenschaftssteuer
Die Einwohnergemeinden erheben ausser den in Spezialgesetzen vorgesehenen Steuern und Abgaben auf den in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftssteuer.
§ 242 Steuerpflicht 1 Die Liegenschaftssteuer ist jährlich von allen natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die am 1. Januar Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzniesserinnen oder Nutzniesser eines Grundstücks sind. 2 Ist die gemäss Absatz 1 steuerpflichtige Person nur beschränkt steuerpflichtig oder endet ihre unbeschränkte Steuerpflicht während des Jahres und wird das Eigentum oder die Nutzniessung nach dem 1. Januar auf eine andere Person übertragen, ist die Liegenschaftssteuer je anteilsmässig zu entrichten. Massgebend ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Veräusserungsvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend. 3 Bei Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind die einzelnen Teilhaberinnen und Teilhaber im Verhältnis ihrer Anteilsberechtigung am Grundstück steuerpflichtig. Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie die Erbengemein- schaften im Sinne von § 17 Absatz 2 haften neben den Teilhaberinnen und Teilhabern solidarisch für die Liegenschaftssteuer.
§ 243 Steuerbefreiung
Von der Liegenschaftssteuer sind nur befreit
a. die Grundstücke des Bundes, soweit das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, b. die Grundstücke des Kantons und seiner Anstalten, soweit sie zu dem gemäss § 70 Absatz 1b steuerbefreiten Vermögen gehören,
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/3
c. die Grundstücke der Einwohner-, der Bürger- und der Kirchgemeinden sowie der Gemeindeverbände, soweit sie zu dem gemäss § 70 Absatz 1c und d steuerbefreiten Vermögen gehören, d. die Grundstücke der gemäss § 70 Absatz 1h und i von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen, soweit sie ausschliesslich den steuerbefreiten Zwecken gewidmet sind.
§ 244 Steuerberechnung 1 Die Liegenschaftssteuer beträgt 0,5 Promille des Steuerwertes gemäss § 48. 2 Der Ertrag fällt zur einen Hälfte der Einwohnergemeinde und zur anderen Hälfte dem Staat zu.
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I/3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | I/4 |
Verordnung über die Gebühren im | ||
Schatzungswesen (SRL Nr. 686) | ||
I. Spruchgebühren
1. Schatzungsverfahren
§ 1 Katasterschatzung auf Antrag | ||
1 | ||
Wird der Katasterwert auf Begehren des Eigentümers im beschleunigten Verfahren | ||
festgelegt, beträgt die Gebühr | bei einem Katasterwert | |
bis | CHF | 250’000.– | CHF 175.– |
bis | CHF | 500’000.– | CHF 230.– |
bis | CHF | 1’200’000.– | CHF 345.– |
über | CHF | 1’200’000.– | 0,3‰ des Katasterwertes, max. CHF 2’850.– |
2 | ||
Die Gebühren gemäss Absatz 1 können im Einzelfall bei überdurchschnittlichem | ||
Arbeitsaufwand bis höchstens 25% erhöht werden. | ||
3 | ||
Wird der Katasterwert gestützt auf § 7 Absatz 2 des Schatzungsgesetzes vom 27. | ||
Juni 1961 festgelegt, beträgt die Gebühr bei einem Katasterwert | ||
bis | CHF | 250’000.– | CHF 300.– |
bis | CHF | 500’000.– | CHF 650.– |
bis | CHF | 750’000.– | CHF 800.– |
bis | CHF | 1’000’000.– | CHF 950.– |
bis | CHF | 1’500’000.– | CHF 1’200.– |
bis | CHF | 2’000’000.– | CHF 1’400.– |
bis | CHF | 3’000’000.– | CHF 1’700.– |
bis | CHF | 4’000’000.– | CHF 2’050.– |
bis | CHF | 5’000’000.– | CHF 2’550.– |
bis | CHF | 8’400’000.– | CHF 3’150.– |
über | CHF | 8’400’000.– | 0,4‰ des Katasterwertes |
§ 2 Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche | ||
Bodenrecht | ||
1 | ||
Für die Ermittlung der Schatzungswerte nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche | ||
Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 | beträgt die Gebühr CHF 220.– bis maximal 1,875 | |
Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes. | ||
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I/4 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | |||
2 | |||||
Für das Erheben und das Bereitstellen von Daten | für die Bodenrechtskommission | ||||
(§ 109 | Abs. 2 Kantonale Landwirtschaftsverordnung), für andere Dienststellen oder | ||||
für Gerichte bezieht die Abteilung Immobiienbewertung der Dienststelle Steuern eine
Gebühr. Diese wird nach den Vorschriften von § 8 | Absatz 1 a-c und e berechnet. | ||||
§ 3 Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch | |||||
1 | |||||
Für Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezem- ber 1907 beträgt die Spruchgebühr bei einem in diesem Verfahren ermittelten Anrechnungswert je Grundstück oder landwirtschaftliches Gewerbe
bis | CHF | 250’000.– | CHF | 400.– | |
bis | CHF | 500’000.– | CHF | 850.– | |
bis | CHF | 750’000.– | CHF | 1’050.– | |
bis | CHF | 1’000’000.– | CHF | 1’250.– | |
bis | CHF | 1’500’000.– | CHF | 1’600.– | |
bis | CHF | 2’000’000.– | CHF | 1’900.– | |
bis | CHF | 3’000’000.– | CHF | 2’350.– | |
bis | CHF | 4’000’000.– | CHF | 2’750.– | |
bis | CHF | 5’000’000.– | CHF | 3’400.– | |
bis | CHF | 8’400’000.– | CHF | 4’250.– | |
über | CHF | 8’400’000.– | 0,5 ‰ |
2
Die Gebühren gemäss Absatz 1 können im Einzelfall bei überdurchschnittlichem
Arbeitsaufwand | bis höchstens um 25%, jedoch nicht über 1,875 ‰ des ermittelten | ||||
Anrechnungswertes erhöht werden. | |||||
3 | |||||
Sind mehrere Gebäude auf einem Grundstück, kann | sich die Spruchgebühr für jedes | ||||
zusätzliche Gebäude bis höchstens um 25% erhöhen. | |||||
4 | |||||
Für Schatzungen als Grundlage | für die Pfandhaftverteilung | nach § 45 des | |||
Schatzungsgesetzes beträgt die | Spruchgebühr 0,5 ‰ des Katasterwertes, mindestens | ||||
aber CHF 350.–. | |||||
§ 3a Verkehrswertschatzungen
Die Gebühr für | Verkehrswertschatzungen im Sinn von § 1 Ziff. 4 SchG bemisst sich | ||||
nach § | 3. | ||||
-2- | 01.01.2023 | ||||
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/4
2. Einspracheverfahren
§ 4 Abweisung der Einsprache 1 Bei Abweisung von Einsprachen betragen die Spruchgebühren
a. für Katasterschatzungen CHF 60.– bis CHF 560.–; b. für Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 2); c. für Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Hälfte der für die Ermittlung des Anrechnungswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 3); d. für Verkehrswertschatzungen die Hälfte der für die Ermittlung des Verkehrswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 3a). 2 Die Spruchgebühren gemäss Absatz 1b - d können im Einzelfall je nach Arbeitsauf- wand höchstens um 25 Prozent erhöht oder herabgesetzt werden.
§ 5 Teilweise Abweisung
Bei teilweiser Abweisung der Einsprache wird die Spruchgebühr gemäss § 4 angemessen herabgesetzt.
§ 6 Prozessentscheid
Bei nachträglicher Anerkennung der Schatzung wird die Spruchgebühr gemäss § 4 angemessen herabgesetzt.
II. Auslagen
§ 7 Bundesrechtliche Schatzungen 1 Der Kostenpflichtige hat bei bundesrechtlichen Schatzungen neben der Spruchge- bühr die Auslagen zu tragen. 2 Als Auslagen gelten namentlich die Reiseentschädigungen und Verpflegungsver- gütungen an die Funktionäre der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Schätzer, die Gebühren anderer Amtsstellen sowie die Auslagen für Telefongespräche und Porti.
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I/4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
III. Gebühren für Auskünfte
§ 8 Auskünfte durch die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern 1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bezieht für
a. das Erstellen einer Fotokopie CHF 2.30, für jede weitere Fotokopie CHF –.35, b. schriftliche Auskünfte, Ausfertigungen und dergleichen CHF 55.– pro Stunde, c. schriftliche Auskünfte, Amtsberichte, Expertisen und dergleichen, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen, CHF 90.– bis CHF 130.– pro Stunde. 2 Mündliche Auskünfte, die kein Nachschlagen in den Akten erfordern, sowie Akteneinsicht an den Eigentümer werden in der Regel gebührenfrei gewährt.
§ 9 Auskünfte der Gemeindekanzleien
Die Gebühren für Auskünfte der Gemeindekanzleien richten sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 16. Dezember 2006.
IV. Schlussbestimmungen
§ 10 Rechtsverweisung 1 Für die Gebührenerhebung und die Anfechtung von Gebührenrechnungen ist das Gebührengesetz vom 14. September 1993 anzuwenden. 2 Für den Kostenvorschuss und den Kostenerlass gelten die §§ 195 f. und 205 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.
§ 11 Aufhebung bestehenden Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren des Schatzungsamtes vom 16. Mai 1966 aufgehoben.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
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Übergangsbestimmung der Änderung vom 5. Dezember 1995 (G 1995 519)
In hängigen Verfahren, die vor dem 1. Januar 1996 angehoben wurden, richten sich die Gebühren nach bisherigem Recht.
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I/4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | I/5 |
Spruchgebühren im Einspracheverfahren
1. Spruchgebühren für Einsprachen gegen | ||||
Katasterschatzungen | ||||
Gemäss § 4, Abs. 1 lit. a der VO über die Gebühren im Schatzungswesen betragen | ||||
die Spruchgebühren bei Abweisung von Einsprachen CHF 60.– bis CHF 560.–. | ||||
Die Gebühren können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Katasterwert bis CHF | Aufwand für Studium, Verhandlung, Augenschein, Entwurf | ||||
bis 1 Std. | bis 2 Std. | bis 3 Std. | bis 4 Std. | über 4 Std. | |
50’000.– | 60.– | 90.– | 120.– | 150.– | 180.– |
75’000.– | 90.– | 120.– | 150.– | 180.– | 210.– |
100’000.– | 120.– | 150.– | 180.– | 210.– | 240.– |
200’000.– | 150.– | 180.– | 210.– | 240.– | 270.– |
300’000.– | 180.– | 210.– | 240.– | 270.– | 300.– |
400’000.– | 210.– | 240.– | 270.– | 300.– | 330.– |
600’000.– | 240.– | 270.– | 300.– | 330.– | 360.– |
800’000.– | 270.– | 300.– | 330.– | 360.– | 390.– |
1’000’000.– | 300.– | 330.– | 360.– | 390.– | 420.– |
2’000’000.– | 330.– | 360.– | 390.– | 420.– | 450.– |
3’000’000.– | 360.– | 390.– | 420.– | 450.– | 480.– |
5’000’000.– | 390.– | 420.– | 450.– | 480.– | 510.– |
über 5’000’000.– | 420.– | 455.– | 490.– | 525.– | 560.– |
2. Spruchgebühren für Einsprachen gegen übrige | ||||
Schatzungen | ||||
Spruchgebühren richten sich nach § 4, Abs. 1 lit. b bis lit. | d der VO über die Gebühren | |||
im Schatzungswesen. | ||||
Je nach Arbeitsaufwand können sie im Einzelfall bis zu 25% erhöht oder herabgesetzt werden.
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I/5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3. Gebühren bei teilweiser Abweisung (teilweiser
Gutheissung)
Die nach § 4 festgesetzte Gebühr wird angemessen herabgesetzt. Die Herabsetzung richtet sich nach dem Verhältnis
a. vorgebrachte Begründungen - berücksichtigte Begründungen b. summenmässiger Antrag - summenmässiges Ergebnis
4. Prozessentscheid (Abschreibungsbeschluss)
Bei nachträglicher Anerkennung der Schatzung (in der Regel zufolge Rückzug der Einsprache) wird die Spruchgebühr angemessen herabgesetzt, wobei ein Minimalbetrag von CHF 30.– in Rechnung zu stellen ist. In Fällen, wo dem Schatzungsamt keinerlei Auslagen erwachsen, kann die Spruchgebühr gänzlich erlassen werden.
5. Nichteintreten
Wird eine Einsprache verspätet eingereicht oder nicht innerhalb der behördlichen Frist verbessert, ist darauf nicht einzutreten. Die Spruchgebühr richtet sich nach § 4 der VO, wobei je Arbeitsstunde CHF 50.– in Rechnung gestellt wird.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/6
Neuschatzungsbeschluss (NL) Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:
1. Der Termin für die Neuschatzung gemäss Beschluss vom 19.11.2007 (Ziff. 1 und
2) wird bis 31.12.2012 verlängert.
2. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche
letztmals vor dem 1.1.1999 von Grund auf neu geschätzt wurden, sind ab 1.1.2013 bis spätestens 31.12.2017 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu schätzen: a. Grundstücke ohne Bauten, b. Einfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke, c. Stockwerkeigentums- und deren Nebengrundstücke.
3. Die übrigen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche letztmals vor 15
Jahren von Grund auf neu geschätzt worden sind, werden bis 2017 nur auf schriftlichen Antrag hin neu geschätzt: a. Gewerbe- und Industrieobjekte, b. Mehrfamilien- und Wohngeschäftshäuser.
4. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen (§
24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den sich der grösste Anteil am Katasterwert bezieht. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehenen Reihenfolge geschätzt werden.
5. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach § 4
Abs. 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.
6. Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet das
Schatzungsverfahren durch Zustellung des Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörden und die Parteien.
7. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im
Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.
8. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen.
Luzern, 11. August 2011
Finanzdepartement des Kantons Luzern Marcel Schwerzmann, Regierungsrat
01.01.2023 -1-
I/6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/7
Neuschatzungsbeschluss (NL) Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:
1. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche
letztmals vor dem 1. Januar 1995 von Grund auf neu geschätzt wurden, sind ab
1. Januar 2008 bis spätestens 31. Dezember 2011 nach den Vorschriften des
Schatzungsgesetzes neu zu schätzen: a. Einfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke, b. Stockwerkeigentums- und deren Nebengrundstücke.
2. Die übrigen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche letztmals vor 15
Jahren von Grund auf neu geschätzt worden sind, werden bis 2011 nur auf schriftlichen Antrag hin neu geschätzt: a. Gewerbe- und Industrieobjekte, b. Nichtüberbaute Grundstücke, c. Mehrfamilien- und Wohngeschäftshäuser Die Neuschatzung dieser Objektkategorien ab 2012 erfolgt nach einer späteren Planung.
3. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen (§
24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den der grösste Anteil am Katasterwert entfällt. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehenen Reihenfolge geschätzt werden.
4. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach § 4
Abs. 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.
5. Das Schatzungsamt eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung des
Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörde und die Parteien.
6. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im
Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.
7. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen.
Luzern, 19. November 2007
Finanzdepartement des Kantons Luzern Der Regierungsrat: Marcel Schwerzmann
01.01.2023 -1-
I/7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/8
Neuschatzungsbeschluss (NL) Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:
1. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche
letztmals vor dem 1. Januar 1993 von Grund auf neu geschätzt wurden, sind ab
1. Januar 2004 bis spätestens 31. Dezember 2007 nach den Vorschriften des
Schatzungsgesetzes neu zu schätzen: a. Grundstücke ohne Bauten b. Mehrfamilienhäuser und Geschäftshäuser
2. Die übrigen Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche
letztmals vor 15 Jahren von Grund auf neu geschätzt worden sind, werden bis 2007 nur auf schriftlichen Antrag hin neu geschätzt: a. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumsgrundstücke b. Gewerbe- und Industrieobjekt Die Neuschatzung dieser Objektkategorien ab 2008 erfolgt nach einer späteren Planung.
3. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen (§
24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den der grösste Anteil am Katasterwert entfällt. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehen Reihenfolge geschätzt werden.
4. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach § 4
Abs. 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.
5. Das Schatzungsamt eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung des
Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörde und die Parteien.
6. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im
Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.
7. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen.
Luzern, 26. November 2003
Finanzdepartement des Kantons Luzern Der Regierungsrat: Kurt Meyer
01.01.2023 -1-
I/8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/9
Neuschatzungsbeschluss (L)
I.
Das Finanzdepartement hat am 25. April 1997, gestützt auf § 8 Abs. 1 des Schatzungsgesetzes (SRL Nr. 626) die folgende Weisung erlassen:
1. Alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind bis spätestens
31. Dezember 2001 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu schätzen.
2. Die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke werden in folgender Reihenfolge neu geschätzt:
2.1. Landwirtschaftliche Grundstücke mit Schatzungswerten nach der Anleitung für die Schätzung
landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften vom 18. Juni 1979 oder Revisionsschatzungen ohne Neuaufnahme nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom
7. Mai 1986:
Diese Neuschatzungen sind ab dem Jahr 1998 in der Reihenfolge der letzten Neuschatzung einzuleiten und bis Ende 2000 abzuschliessen.
2.2. Landwirtschaftliche Grundstücke mit Revisionsschatzungen mit Neuaufnahme nach der Anleitung für
die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen sind im Jahr 2001 einzuleiten und bis Ende 2001 abzuschliessen.
2.3. Forstwirtschaftliche Grundstücke, unter Vorbehalt von Ziff. 2.4, mit Schatzungswerten nach der
Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen erfolgen durch eine generelle Reduktion um 25%. Sie sind mit den jeweiligen Neuschatzungen der landwirtschaftlichen Grundstücke einzuleiten und abzuschliessen. 2.4. Die Neuschatzungen der öffentlichen Wälder und der forstwirtschaftlichen Grundstücke der nichtland- wirtschaftlichen Waldbesitzer sind im Jahr 2000 einzuleiten und bis Ende 2000 durch eine generelle Reduktion um 25% abzuschliessen.
3. Das Schatzungsamt eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung des Schatzungsauftrages an
die Schatzungsbehörde und die Parteien.
4. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im Rechtsmittelverfahren gegen den
Schatzungsentscheid geltend zu machen.
5. Diese Weisungen sind zu veröffentlichen.
01.01.2023 -1-
I/9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
II.
Die Weisung des Finanzdepartementes über die Reihenfolge der Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom 25. April 1997 wird wie folgt geändert:
2.2 Landwirtschaftliche Grundstücke mit Revisionsschatzungen mit Neuaufnahme nach der Anleitung für
die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen sind im Jahr 2000 einzuleiten und bis Ende 2001 abzuschliessen.
III.
Diese Änderung ist zu veröffentlichen.
Luzern, 21. Juni 1999
Finanzdepartement des Kantons Luzern Kurt Meyer, Finanzdirektor
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I / 10
Weisungen betreffend die Verkehrswertschatzung von Liegenschaften zu steuerlichen Zwecken
A. Verkehrswertschatzungen auf Verlangen der Steuerbehörden (§ 1
Ziff. 4 SchG)
1. Die Steuerbehörden benötigen Verkehrswertschatzungen insbesondere für die
Überführungen von Geschäfts- ins Privatvermögen, für die Feststellung geldwerter Leistungen und für die Festlegung von Verkehrswerten gemäss Grundstückgewinn- und Handänderungssteuergesetz.
2. Der/Die Auftraggeber/in liefert dem Schatzungsamt soweit vorhanden bekannte
Mieterträge, Umsatzzahlen, Grundbuchauszüge und andere Unterlagen wie z.B. Pläne.
3. Gesuche um Vornahme solcher Schatzungen sind von der Leiterin oder vom
Leiter der Veranlagungsabteilung (Steuerverwaltung, Steueramt Stadt Luzern) bzw. des Rechtsdienstes (insbesondere in Grundstückgewinn- und Handänderungssteuerfällen) zu visieren.
4. Verkehrswertschatzungen oder Prüfungen von bestehenden Schatzungen sind
grundsätzlich von der Schatzungsexpertin oder vom Schatzungsexperten bzw. -obmann vorzunehmen, wenn diese Bestandteil eines hängigen Veranlagungsverfahrens sind.
5. Schatzungen, die das Schatzungsamt in Steuerveranlagungsverfahren
vorzunehmen hat, müssen keinen Liegenschaftsbeschrieb, jedoch einen Kurzkommentar enthalten. Es sind zwei Bearbeitungsstufen möglich:
In der Regel ausführliches Verfahren: Es handelt sich um eine eigenständige Schatzung mit Augenschein und Kurzkommentar.
Vereinfachtes Verfahren, wenn eine aktuelle Schatzung, welche die Verhältnisse am Stichtag wiederspiegelt, vorhanden ist. Der Verkehrswert wird aus der bestehenden Katasterschatzung abgeleitet. Dieses Verfahren wird in der Regel ohne Augenschein durchgeführt.
6. Die Verkehrswerte sind auf den Stichtag nach den anerkannten Regeln der
Schatzungstechnik zu ermitteln. Beim Boden ist nicht auf den Bodenmittelwert, sondern auf den Verkehrswert abzustellen. Im Auftrag an das Schatzungsamt ist dies speziell zu vermerken. Personaldienstbarkeiten sind zu berücksichtigen.
7. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schatzungsamtes sind jeweils durch
einen entsprechenden Vermerk auf das Steuergeheimnis gemäss § 134 StG hinzuweisen (einschränkender als das Amtsgeheimnis gemäss Schatzungsgesetz).
8. Die Schatzungsexpertin oder der Schatzungsexperte bzw. -obmann treten
gegenüber den Steuerpflichtigen nicht als Sachverständige der Veranlagungsabteilung auf. Das Schatzungsamt stellt weder die einfache noch
01.01.2023 -1-
I / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
die ausführliche Verkehrswertschatzung den Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu. Die Schatzung dient der Veranlagungsbehörde als Orientierungshilfe. Will sie bei der Veranlagung darauf abstellen, ist sie den Steuerpflichtigen vorgängig zu eröffnen. Die Schatzungsexpertin oder der Schatzungsexperte bzw. -obmann kann von der Veranlagungsabteilung zu Vehandlungen eingeladen werden.
9. Die Verkehrswertschatzung ist für die Steuerpflichtigen kostenfrei. Vorbehalten
bleiben die §§ 144 und 157 StG.
B. Verkehrswertschatzungen auf Verlangen von Steuerpflichtigen
1. Grundsätzlich sind Verkehrswertschatzungen zu steuerlichen Zwecken durch
das Schatzungsamt auf Verlangen der Steuerpflichtigen nicht vorgesehen.
2. Die Leitung der zuständigen Veranlagungsabteilung, des Rechtsdienstes bzw.
des Steueramtes der Stadt Luzern kann dem Begehren von Steuerpflichtigen auf eine Verkehrswertschatzung zu steuerlichen Zwecken durch das Schatzungsamt zustimmen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn auch die Steuerbehörde ein Interesse an einem Verkehrswert hat. Solche Verkehrswertschatzungen sind stets ausführliche Schatzungen mit Augenschein und Kurzkommentar. Der/Die Abteilungsleiter/in erteilt in einem solchen Fall den Auftrag an das Schatzungsamt. Das Schatzungsamt erstellt im direkten Auftrag der Steuerpflichtigen keine Verkehrswertschatzung im Steuerverfahren. Legen Steuerpflichtige eine Verkehrswertschatzung vor, kann die Veranlagungsabteilung diese dem Schatzungsamt zur Überprüfung zustellen. Erweist sich die vorgelegte Verkehrswertschatzung als nicht brauchbar oder hat sie zu grosse Abweichungen, entscheidet die Veranlagungsabteilung darüber, ob durch das Schatzungsamt eine detaillierte Verkehrswertschatzung vorgenommen werden soll.
3. Steuerpflichtige entscheiden sich schriftlich und in Kenntnis der Kostenfolgen für
eine ausführliche Schatzung. Die Kosten der Schatzung richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen (§ 3 erbrechtliche Schatzung). Auf die Kosten wird verzichtet, wenn die Schatzung im Veranlagungsverfahren verwendet wird (vgl. oben A.9).
4. Der/Die Abteilungsleiter/in visiert den Schatzungsauftrag der steuerpflichtigen
Person und leitet ihn an das Schatzungsamt weiter.
5. Die Verkehrswertschatzung wird vom Schatzungsamt dem/der Abteilungsleiter/in
zugestellt. Gegen diese Schatzung kann nur im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens Einsprache erhoben werden (§ 42 Abs. 1 SchG).
6. Die Rechnung für die Schatzung stellt das Schatzungsamt den Steuerpflichtigen
zu.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I / 10
C.
1. Die Schatzungsaufträge werden nach Eingang des Auftrages sämtlicher
schatzungsrelevanter Unterlagen innert 3 Monaten erledigt.
2. Wird im Einzelfall eine kürzere Erledigungsfrist verlangt, ist dies im Auftrag
ausdrücklich zu vermerken.
Luzern, 1. Juli 2001
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher
(Ersetzt Weisung vom 14. Januar 1997 für Schatzungen ab 1.1.2001)
01.01.2023 -3-
I / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I / 11
Neuschatzungsbeschluss 2017 (NL) Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:
1. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, die
letztmals vor dem 1. Januar 2004 von Grund auf neu bewertet wurden, sind ab dem 1. März 2017 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu bewerten: a. Grundstücke ohne Bauten, b. Einfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke, c. Stockwerkeigentums- und deren Nebengrundstücke, d. Mehrfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke.
2. Die Katasterwerte der übrigen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, die
letztmals vor dem 1. Januar 1997 von Grund auf neu bewertet wurden, sind ab dem 1. März 2017 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu bewerten. Es betrifft dies: a. Gewerbe- und Industrieobjekte und deren Nebengrundstücke, b. Wohn- und Geschäftshäuser und deren Nebengrundstücke, c. übrige nichtlandwirtschaftliche Grundstücke.
3. Landwirtschaftliche Grundstücke, die letztmals vor dem 1. Januar 1998 von
Grund auf neu bewertet wurden, sind ab dem 1. März 2017 nach den Vorschriften der jeweils geltenden Fassung der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Eidg. Schätzeranleitung) neu zu bewerten. Waldgrundstücke haben in den letzten Jahren keine wesentlichen Wertveränderungen erfahren. Deren Werte werden unverändert übernommen und mit akutellem Schatzungsdatum versehen.
4. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen (§
24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den sich der grösste Anteil am Katasterwert bezieht. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehenen Reihenfolge geschätzt werden.
5. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach § 4
Absatz 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.
01.01.2023 -1-
I / 11 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
6. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im
Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.
7. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen.
Luzern, 6. Februar 2017
Finanzdepartement des Kantons Luzern
Der Regierungspräsident: Marcel Schwerzmann
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG
Weisungen SchG
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung der Werte
Begriffsdefinitionen
Schatzungsgrundsätze
Rechte und Lasten
01.01.2023 -1-
Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister
Sachregister
B
Begriffsdefinitionen, II / 2 Berichtigung, II / 3
E
Einsprache, II / 3 Ertragswert, II / 1
K
Katasterwert, II / 1
M
Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften, II / 1 Mindest-Katasterwert, II / 3
N
Neuschatzung, II / 3
R
Realwert, II / 1 Rechte und Lasten, II / 4 Rechtsmittelverfahren, II / 3 Revisionsschatzung, II / 3 Rundung von Werten, II / 3
S
Schatzungsgegenstand, II / 3 Schatzungsgrundsätze, II / 3 Schatzungsverteilung, II / 3 Sistierung, II / 3
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
V
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, II / 3
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 1
Bedeutung der Werte
1. Realwert
Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Zeitwert aller Bauten samt Nebenkosten und dem Bodenwert, berechnet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schatzung.
Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohne Bauten oder mit Kleinbauten entspricht der Realwert dem Katasterwert.
Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken mit Bauten ist der Realwert Bestandteil des Katasterwertes.
2. Ertragswert
Der Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist der kapitalisierte Jahresmietwert, berechnet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schatzung.
Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken mit Bauten ist der Ertragswert Bestandteil des Katasterwertes.
Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohne Bauten oder mit Kleinbauten ist der Ertragswert nicht zu berechnen.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der Ertragswert dem Katasterwert.
3. Katasterwert
a) Vermögenssteuer
Bei Schatzungen nach dem revidierten Schatzungsgesetz (Ausgabe 1. Januar 1989) ist der Katasterwert:
bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken Grundlage für den Steuerwert (Steuerwert gemäss § 48 Steuergesetz).
bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Steuerwert.
01.01.2023 -1-
II / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
b) Weitere Verwendung
Liegenschaftssteuer (§§ 241 - 244 Steuergesetz)
Minimalsteuer für juristische Personen (§ 95 Steuergesetz)
Handänderungssteuer (§ 7 Abs. 2 Handänderungssteuergesetz)
Erbschaftssteuer (§ 7 Erbschaftssteuergesetz)
Grundstückgewinnsteuer (§ 11 Grundstückgewinnsteuergesetz)
c) Grundlage für Perimeter und andere Abgaben
4. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften
Im Kanton Luzern gilt als Mietwert für die selbstgenutzte Liegenschaft primär die Marktmiete.
Die Verordnung über den steuerbaren Mietwert findet sich im LU StB Bd 4. Weisungen SchG VI / 10.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2
Begriffsdefinitionen Begriff Definition Abbaugrundstück siehe Naturvorteile Abbruchkosten Die Abbruchkosten umfassen folgende Positionen:
Abbrüche/Demontagen
Sicherungsvorkehren (Stahlträger, Staubwände, usw.)
Brandmauerabdeckungen
Abtransport und Entsorgung des Materials
Lager-/Deponiegebühren
usw.
Die Abbruchkosten sind immer dann zu berechnen, wenn Bauland zu schätzen ist, auf dem sich noch Abbruchbauten oder Abbruchanlagen befinden. Die entsprechenden Richtwerte finden sich im Register VI. Allgemeine Anpassung § 11 Schatzungsgesetz Altersentwertung siehe Wertminderung Anlagekosten (Investitionskos- Kaufpreis oder Summe aller Aufwendungen gemäss BKP 0-9 (siehe ten) Baukosten). Anmerkungen (Grundbuch) Öffentlich-rechtliche: Eigentums- oder Verfügungsbeschränkungen (Baubeschränkungen, Nutzungsübertragungen, Mehrwertreverse, usw.) Privat-rechtliche: Hinweise auf Berechtigungen zu Lasten anderer Grundstücke, Kanzleisper- re, Zugehör, Reglemente von Mit-/Stockwerkeigentum, usw. Anrechenbare Geschossfläche, Als anrechenbare Geschossflächen gelten die Flächen aller abgeschlosse- AGF (früher Bruttogeschossflä- nen Räume, der Voll-, Dach- und Attikageschosse (ohne Untergeschoss). che, BGF) Die Aussenmauern werden nicht erfasst und die ermittelte Fläche mit dem Berechnungsfaktor multipliziert (§§ 9, 10 und 11 PBV). Assekuranzwert siehe Gebäudeversicherungswert Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche der Bauten und der anrechenbaren Grundstückfläche (§ 24 PBG). Barwert Gegenwartswert von künftigen periodischen Erträgen (Zahlungen) Bau- und Zonenreglement Das BZR enthält kommunale Bauvorschriften in Verbindung mit dem (BZR) Zonenplan. Bauerwartungsland siehe Übriges Gemeindegebiet Baugesetz siehe Planungs- und Baugesetz (PBG) Baukosten (früher Erstellungs- Die Baukosten stellen das Total der Aufwendungen aller Unternehmungen kosten) inkl. der Honorare für die Erstellung eines Gebäudes oder einer Anlage dar (siehe Baukostenplan BKP). Baukostenindex Unter Baukostenindex verstehen wir den periodisch erscheinenden Baukos- tenindex der Gebäudeversicherung. Siehe unter http://www.gvz.ch/versicherung/Statistiken/tabid/327/Default.aspx
01.01.2023 -1-
II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Begriff Definition Baukostenplan (BKP) Anlagekontenplan für sämtliche Kosten, die bei einer baulichen An- lage anfallen. Normpositionen der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB). BKP 0: Grundstück BKP 1: Vorbereitungsarbeiten BKP 2: Gebäude BKP 3: Betriebseinrichtungen BKP 4: Umgebung BKP 5: Baunebenkosten Bauland Bauland sind rechtskräftig einer Bauzone zugewiesene Grundstücke oder Teile davon. Baulinien Baulinien begrenzen die Bebaubarkeit von Grundstücken. Baumassenziffer Die Baumassenziffer ist die Verhältniszahl zwischen dem umbauten Raum und der anrechenbaren Grundstückfläche (§ 26 PBG). Baunebenkosten (BKP 5) Bewilligungen, Gebühren, Abgeltungen, Baukreditzinsen, Finanzierungs- kosten, Versicherungen, Erstvermietung, Verkauf (STWE) Baupreisindex Der Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik ist eine halbjährlich erscheinende Veröffentlichung über detaillierte Entwicklung der Baupreise in der Schweiz. Er umfasst für verschiedene Objektarten die Baukostengruppen (BKP) 1, 2, 4 und 5. Baurecht - Das Baurecht gibt Dritten die Möglichkeit, ein Grundstück oder einen näher umschriebenen Teil davon zu nutzen oder zu bebauen (Art. 675 ZGB). Ist das Baurecht selbständig und dauernd (mind. 30, max. 100 Jahre), kann es im Grundbuch als Grundstück aufgenommen werden. Es erhält in diesem Fall eine eigene Grundstücknummer (Art. 779 ZGB).
Die belastete Eigentümerschaft wird Baurechtsgeber genannt.
Die Berechtigten werden als Baurechtsnehmer bezeichnet.
Baurechtszins Periodisch zu leistendes Entgelt für das Baurecht. Wird die Abgeltung des Baurechtsfür die ganze Baurechtsdauer mit einer einmaligen Zahlung beglichen, wird diese als Einmalabgeltung bezeichnet. Baute siehe Dauerbaute Baute auf fremdem Boden Aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Landeigentümer und dem Gebäudeeigentümer erstelltes Gebäude (Baute/Anlage im Dritteigentum, Akzessionsprinzip ZGB). Bauverbot Bauverbote sind im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen, Servitute). Sie können die Bebauung eines Grundstückes oder eines Teiles dauernd unterbinden oder einschränken. Bauzinsen siehe Finanzierungskosten Bauzonen Als Bauzonen werden Gebiete bezeichnet, welche nach kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften bebaut werden können. Ihre Fläche wird durch den Zonenplan festgelegt. Berichtigung § 10 Schatzungsgesetz Bestandteil Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und nicht ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2
Begriff Definition Betriebseinheiten Bilden mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers - unabhängig davon, ob sie aneinandergrenzen - eine betriebswirtschaftliche Einheit, sind sie in der Regel gesamthaft zu schätzen. Betriebseinrichtungen (BKP 3) Fest eingebaute Einrichtungen (Energieinstallationen, Rolltreppen, Warenlifte, Kranbahnen, usw.), die in der Regel der spezialisierten Nutzung des Gebäudes dienen. Bodenwert siehe Landwert Bruttoeinkünfte (Roh- Als Bruttoeinkünfte gelten nachhaltig erzielbaren Einkünfte ohne Abzug der ertrag/Bruttomietertrag) Unterhalts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, sowie der Abschreibungen und Steuern. Die Mietnebenkosten (Heizung, Warmwasser, usw.) sind darin nicht enthalten. Bruttogeschossfläche siehe anrechenbare Geschossfläche (AGF) Bruttorendite Die Bruttorendite ist der Prozentanteil des Bruttoertrags (Nettomietzins) vom Verkehrswert. Dauerbaute (§ 4 SchG) Als Dauerbauten gelten alle mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse von Handwerk und Technik im Hoch- und Tiefbau, die mit der Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden erstellt worden sind. Demodierung siehe Wirtschaftliche Wertminderung Deponie Als Deponie wird eine Fläche bezeichnet, für die eine amtliche Bewilligung zur Ablagerung von genau definierten Materialien besteht. Dienstbarkeit (Servitut, Dienstbarkeiten sind private Rechte oder Lasten von Grundstücken Grunddienstbarkeit) zugunsten oder zulasten von
Personen: siehe Grundbuch und Personaldienstbarkbeit
anderen Grundstücken: siehe Grundbuch
Eigenkapital Das Eigenkapital ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Fremdkapital Eigenleistung Eigenleistungen sind durch den Eigentümer erbrachte wertwirksame Investitionen. Sie sind nach den ortsüblichen Ansätzen im Realwert aufzurechnen und im Ertragswert (Mietwertanteil) mit zu berücksichtigen. Eigenmietwert Als Eigenmietwert im Sinne des Steuergesetzes gilt der Mietzins, den man für ein ganz oder teilweise selbst genutztes Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (Marktmiete). Eigentumsübergang Nach Art. 656 ZGB wird man zu folgenden Zeitpunkten Eigentümer: Abs. 1: Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung, Parzellierung oder Begründung von Baurecht oder Stockwerkeigentum mit dem Tagebucheintrag. Abs. 2: Bei gesetzlicher Übertragung (Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil) mit Datum der Verfügung. In allen Fällen kann der Eigentümer jedoch erst mit dem Eintrag ins Grundbuch über das Grundstück verfügen. Enteignung (Expropriation) Als formelle Enteignung bezeichnet man die Übernahme eines Grundstücks gegen den Willen der Eigentümerschaft infolge öffentlichen Interesses. Bei Nutzungs- und/oder Baubeschränkung (Eigentumseinschränkung) infolge öffentlichen Interesses handelt es sich um eine materielle Enteignung.
01.01.2023 -3-
II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Begriff Definition Entwertung siehe Wertminderung Erschliessungskosten (BKP 0) Erschliessungskosten sind alle Aufwendungen für die Umwandlung von Rohbauland in vollerschlossenes Bauland. Ertragswert (EW) Der Ertragswert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist der aus den jährlichen Bruttoeinkünften (Mietwert/-ertrag) durch Kapitalisierung ermittelte Betrag. Der Ertragswert von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften ermittelt (Eidgenössische Schätzungsanleitung). Ertragswertfaktor siehe Gewichtung Expropriation (Enteignung) siehe Enteignung Fahrnisbaute Die Fahrnisbaute ist ein Bauwerk, bei welchem die Absicht bleibender Verbindung mit dem Boden fehlt. Ihr Bestand wird gemäss Art. 677 Abs. 2 ZGB nicht in das Grundbuch eingetragen. Finanzierungskosten Die Finanzierungskosten sind Zinsen, Kommissionen, Kosten für Schuld- brieferrichtung, Notar- und Grundbuchkosten, usw., die während der Bauzeit anfallen. Sie sind Bestandteil des Realwertes. Fremdkapital Das Fremdkapital ist der Darlehensbetrag in Form von Grundpfandver- schreibungen, Schuldbriefen, Gülten oder ähnlichem. Gastgewerbe Als gastgewerbliche Objekte gelten Betriebe, die öffentlich zugänglich sind und/oder Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben, Gäste beherbergen und/oder Unterhaltung, verbunden mit der Abgabe von Getränke bieten. Gebäude (BKP 2) Der Neuwert der Gebäudekosten (BKP 2) entspricht den ortsüblichen Neubaukosten, die heute bei einem Wiederaufbau mit gleicher Qualität und gleichem Ausbau entstehen würden. Gebäudeversicherungswert Der Gebäudeversicherungswert ist der von der Kantonalen Gebäudeversi- (Assekuranzwert) cherung (GVL) festgesetzte Neuwert der versicherten Gebäude. Gesamtlebensdauer Gesamtlebensdauer von Gebäuden, Bauteilen und Ausbauten Gewässer Als Gewässer bezeichnet man dauernd oder periodisch Wasser führende fliessende oder stehende Wasser (Quellen, Bäche, Seen, Teiche). Gewichtung (Ertragswertfaktor) Das Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung des Real- und Ertragswertes für die Bestimmung des Verkehrswertes.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2
Begriff Definition Grundbuch Das Grundbuch ist ein durch eine kantonale Behörde geführtes öffentliches Register, das zur Aufnahme von Grundstücken und der Rechte an diesen bestimmt ist (Art. 942 ZGB). Es führt insbesondere auf:
Dienstbarkeiten Recht oder Last privatrechtlicher Natur zugunsten oder zulasten eines oder mehrerer Grundstücke; oft als Servitut bezeichnet. Beispiele sind Wegrecht, Durchleitungsrecht, Näherbaurecht, Grenzbaurecht, usw. Zu den Dienstbarkeiten gehören auch die Personaldienstbarkeiten Wohnrecht und Nutzniessung.
Anmerkungen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen wie Revers, Gestaltungs- und Bebauungsplanpflicht, usw.
Vormerkungen persönliche Rechte Dritter wie Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Miet- und Pachtvertrag, usw. (Art. 959 ZGB).
Grunddienstbarkeiten Dienstbarkeiten zu Lasten und/oder zu Gunsten von Grundstücken. Grundpfandverschreibung Die Grundpfandverschreibung dient der Sicherstellung einer beliebigen gegenwärtigen, zukünftigen oder bloss möglichen Forderung, für welche das Grundstück als Pfand haftet (Art. 824 ZGB). Grundstück (BKP 0) Kosten für den Erwerb des Grundstückes inkl. Erschliessungskosten bis Grundstückgrenze. Grundstücke Als Grundstücke werden Liegenschaften, selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke sowie Miteigenumsanteile an Grundstücken bezeichnet. Solche Grundstücke sind Schatzungsgegenstände (Art. 655 ZGB). Gült Die Gült ist ein Pfandtitel, bei der alleine das Grundstück haftet (Art. 847 ff ZGB). Holzgerechtigkeit siehe Korporationsrecht Hypothek siehe Grundpfandverschreibung Inkonvenienzen Inkonvenienzen sind Entschädigungen an Personen, welche dauernde oder zeitlich beschränkte Unannehmlichkeiten und Kosten für Expropriationen, Umtriebe, Inanspruchnahmen, Verzögerungen, usw. zu erleiden haben. Jahresmietwert siehe Bruttoeinkünfte Kapitalisierungssatz (Kapitali- Der Kapitalisierungssatz ist der Prozentsatz, mit dem der Ertragswert aus sierungsfaktor) dem Mietwert berechnet wird. Er setzt sich zusammen aus den Kapitalkosten und den Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Unterhaltskosten, Verwaltungskosten, Risiko für Mietzinsausfälle, Abschreibung/Rückstellung). Katasterwert (§ 15 und 17 Der Katasterwert ist der amtliche Wert eines Grundstückes. Er ist die Schatzungsgesetz) Grundlage für die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens. Kaufsrecht Das Kaufsrecht gibt den Berechtigten das Recht, ein Grundstück zu einem festgelegten Preis in einem späteren Zeitpunkt zu erwerben. Es ist ein öffentlich beurkundeter Kaufsrechtsvertrag vorgeschrieben (Art. 216 OR). Es muss im Grundbuch vorgemerkt sein, damit es gegenüber Dritten rechtswirksam sein kann.
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Begriff Definition Kleinbauten Kleinbauten sind eingeschossige Bauten, welche nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und deren Fassadenlänge 10 m nicht überschreiten. Sie werden gemäss Vollziehungsgesetz zum Schatzungsgesetz (SchV) in zwei Arten unterschieden:
§ 8 SchV: Neuwert unter CHF 5’000.–
§ 9 SchV: Neuwert CHF 5’000.– bis CHF 50’000.–
Korporationsrecht (Holzgerech- Das Korporationsrecht ist ein Recht am Ertrag des Korporationswaldes. In tigkeit) der Schatzung ist es zu berücksichtigen, wenn es ein Realrecht darstellt, d.h. zu Gunsten eines Grundstückes im Grundbuch aufgeführt wird. Kubatur Die Kubatur ist der umbaute Raum eines Gebäudes in m3 nach der SIA-Norm 416 (teilweise auch nach SIA 116) berechnet. Kubikmeterpreis Der Kubikmeterpreis ist der entsprechende Durchschnittswert, der sich aus den mittleren, ortsüblichen Baukosten für einen m3 umbauten Raumes ergibt. Lageklassenmethode Methode zur Bestimmung des Landwertes für den massgebenden Landbe- darf anhand einer Verhältniszahl zwischen Landwert und Gesamtwert. Für die Berechnung ist der Neuwert massgebend. Landreserve Als Landreserve wird die Mehrfläche betrachtet, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils der Liegenschaft anderweitig verwendet oder sogar überbaut werden könnte. Diese Landreserve ist im Verkehrswert separat zu bewerten. Landwert Absoluter Landwert richtet sich nach den Landwerten für erschlossene Grundstücke an ähnlichen Lagen, unter Berücksichtigung der möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung. Relativer Landwert Wert, der in Relation zur bestehenden oder möglichen Nutzung festgelegt wird (Lageklasssenmethode) Landwirtschaftliche Grundstü- Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis cke nach § 14 SchG oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landw. Nutzung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. Der Schatzungswert ist der nach dem eidgenössischen Schätzungsreglement ermittelte Ertragswert. Marktwert siehe Verkehrswert Mehrumschwung Als Mehrumschwung wird die Mehrfläche betrachtet, welche nicht abgetrennt, überbaut oder anderweitig genutzt werden kann. Der Mehrumschwung wird in der Regel als zusätzlicher Landwert gemäss seiner Grösse (m2 ) in die Realwertberechnung aufgenommen. Der Wert des Mehrumschwunges wird vom Wert des für die Baute notwendigen Landes abgeleitet. Mieterinvestitionen Als Mieterinvestitionen bezeichnet man durch den Mieter vorgenommene wertvermehrende bauliche Veränderungen, die Bestandteil des Gebäudes und/oder des Grundstückes werden. Mietertrag (Nettomietzins, Der Mietertrag entspricht den tatsächlichen Mietzinseinnahmen abzüglich Rohertrag gem. § 20 SchG) den darin aufgeführten Mietnebenkosten.
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Begriff Definition Mietfläche siehe Nettonutzfläche (NeNF) Mietnebenkosten Die Mietnebenkosten sind Kosten für Abwasserreinigung, Hauswartung, Heizung, Warmwasser, Kehrichtabfuhrgebühr, Treppenhausbeleuchtung, Wasser, usw. Mietwert Der Mietwert entspricht dem erzielbaren Jahresmietzins für Bauten und Anlagen. Mietzins Der Mietzins entspricht dem tatsächlich erzielten Mietertrag. Mischungsformel Als Mischungsformel bezeichnet man die Gewichtung des Real- und Ertragswertes zur Berechnung des Katasterwertes. Miteigentum Gemäss Art. 646 ZGB besteht dann Miteigentum, wenn mehreren Personen das Eigentum an einer Sache zusteht. Die Miteigentumsanteile sind den Grundstücken gleichgestellt (Art. 655 ZGB). Mittleres wirtschaftliches Alter Das mittlere wirtschaftliche Alter ist das theoretische Gebäudealter unter Berücksichtigung wertvermehrender und werterhaltender Investitionen. Naturvorteile Als Naturvorteile gelten insbesondere:
Quellen
Stein-, Kies-, Sand- oder Lehmvorkommen
Nutzbare Wasserkraft
Erdgas
usw.
Ihr Wert wird als Bestandteil in den Katasterwert des Grundstückes einbezogen. Nettomietzinsen siehe Mietertrag Nettonutzfläche (Nettoge- Bei Wohnbauten entspricht die Nettonutzfläche der Fläche aller abgeschlos- schossfläche, SIA-Norm senen Räume mit einer Raumhöhe von mind. 1.50 m.
416) Bei Gewerbebauten gehören zur Nettonutzfläche alle dem Betriebe dienenden Flächen einschliesslich der Grundrissfläche von Treppen, Liftschächten, mobilen Bauteilen und Einbauten. Nicht zur Nettonutzfläche gerechnet werden die Grundrissflächen von: Wänden, Kaminen, Schächten und kleinen Nischen, Balkonen, Aussenplätzen, usw.
Neuschatzung § 8 Schatzungsgesetz Neuwert von Bauten und Als Neuwert gelten die mittleren ortsüblichen Kosten die für die Erstellung Anlagen (Neubauwert) gleichwertiger Bauten oder Anlagen zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtages erforderlich wären. Nutzniessung (Personaldienst- Ist ein Recht, welches dem Berechtigten ein Anrecht auf den Besitz, den barkeit) Gebrauch und die volle Nutzung der Sache gibt. Öffentliche Grundstücke Als öffentliche Grundstücke gelten die direkt der Erfüllung öffentlich- (öffentliche Objekte) rechtlicher Verwaltungsaufgaben dienenden Objekte, insbesondere:
Verwaltungsbauten
Schulbauten
Ver- und Entsorgungsanlagen
usw.
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Begriff Definition Ortsüblich Ortsüblich heisst im sachenrechtlichen Sinn am Ort der gelegenen Sache üblich und kann sich beziehen auf
Betrachtungsweise/Ortsgebrauch (z.B. in Bezug auf Zugehör und Bestandteil)
Wert (z.B. ortsüblicher Bauwert, Landwert, Mietwert, usw.)
Personaldienstbarkeit Bei der Personaldienstbarkeit handelt es sich um eine Dienstbarkeit bei der eine oder mehrere Personen berechtigt sind, wie Wohnrecht, Nutzniessungsrecht, usw. (Art. 781 ZGB). Planungs- und Baugesetz Das PBG stellt die Grundsätze über Planungs- und Bauvorschriften nach (PBG) kantonalem Recht auf. Diese sind zwingendes Recht und den Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden übergeordnet. Realwert (RW) Der Realwert ist der geschätzte Sachwert, berechnet auf den Stichtag der Schatzung. Er setzt sich zusammen aus dem Zeitwert von Bauten, Umgebung, Baunebenkosten und übrigen Anlagen, zuzüglich dem Verkehrswert des Bodens. Er kann von der effektiv aufgewendeten Summe abweichen. Rechte und Lasten siehe Grundbuch Rechtsgrundstücke Rechtsgrundstücke sind selbständige und dauernde Rechte wie Bau-, Wasser- oder Kiesausbeutungsrechte, Mit- und Stockwerkeigentum, usw. Sie werden in der Regel als eigene Grundstücke mit eigener Grundstücknummer geführt (Art. 655 Abs. 2 ZGB). Restnutzungsdauer Die Restnutzungsdauer ist die Differenz zwischen der voraussichtlichen Gesamtlebensdauer eines Gebäudes und dessen mittlerem wirtschaftlichem Alter. Reversbaute Die Reversbaute ist eine Baute mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkung mit dem Inhalt, dass die Eigentümerschaft die Baute oder Teile davon auf Verfügung einer Behörde abzubrechen hat. Beim Mehrwert- revers besteht kein Anspruch auf Vergütung von Investitionen, die nach Anmerkung des Revers im Grundbuch erfolgte. Revisionsschatzung § 9 Schatzungsgesetz Richtpreise/Richtwerte Richtpreise und Richtwerte sind ortsübliche Erfahrungszahlen für Bau-, Land- oder Mietwerte. Rohbauland Unter Rohbauland versteht man nicht oder nur teilweise erschlossenes eingezontes Bauland. Rohertrag siehe Bruttoeinkünfte Servitut Veralteter Ausdruck für Dienstbarkeit. Schuldbrief Der Schuldbrief ist eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung in Wertpapierqualität (Art. 842 ZGB). Stichtag Als Stichtag bezeichnet man den Zeitpunkt, auf welchen die Bewertung einer Liegenschaft bezogen ist. Stockwerkeigentum Das Stockwerkeigentum ist ein rechtlich besonders ausgestaltetes Miteigentum mit dem Sonderrecht, abgeschlossene Räume ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen. Es wird im Grundbuch als eigenes Grundstück geführt (Art. 712a - 712t ZGB).
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2
Begriff Definition Strassenflächen Die Strassenflächen sind Verkehrsflächen, die mehreren Grundstücken dienen. Substantielle Schäden Substantielle Schäden sind Bauschäden, die sich in der Regel nicht völlig beheben lassen. Sie können von Setzungen, Spannungen, Feuchtigkeit, Gebrauch, usw. hervorgerufen werden. Substanzwert siehe Realwert Überbaurecht Das Überbaurecht berechtigt ein Grundstück, einzelne Bauteile auf einem angrenzenden Grundstück unter oder über Niveau zu erstellen. Solche Bauteile bleiben Bestandteil des Grundstückes, vom dem sie ausgehen (Art. 674 ZGB). Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer legt das Verhältnis der Grundfläche der Baute zur anrechenbaren Grundstückfläche fest (§ 25 PBG). Übriges Gemeindegebiet (früher Übriges Gemeindegebiet ist nicht erschlossenes und noch keiner Bauzone Bauerwartungsland) zugewiesenes Land, das innerhalb der nächsten 15 Jahre als Bauland in Betracht kommen könnte. Die Zuweisung zu einer Bauzone wird durch die Gemeindeversammlung (Einwohnerrat) beschlossen. Umgebung (BKP 4) Kosten für Erschliessungs- und Werkleitungen, Terraingestaltung, Pflan- zungen, Mauern, Zufahrten, Wege, Treppen, Einfriedungen, Beleuchtung, Spielplatz, Biotop, usw. Unbewegliches Vermögen Unbewegliches Vermögen sind die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten. Unkultivierter Boden Als unkultivierter Boden bezeichnet man Grundstücke oder Teile davon, die nicht oder nur mit enormem Aufwand einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden könnten, wie z.B. Felsen, Wüste, Sumpf, usw. Veralterung Die Veralterung ist ein Teil der Wertminderung, die jedes Objekt im Verlaufe der Zeit erleidet. Der Anteil der Veralterung ist in den gebräuchlichsten Altersentwertungsformeln enthalten und somit nicht gesondert zu bestimmen. Verkehrswert § 18 SchG Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren (Marktwert) Kaufpreis. Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse entstandenen Grundstückpreise (Spekulation, Liebhaberei, usw.) sind für die Verkehrswertschatzung nicht zu beachten. Vorbereitungsarbeiten (BKP 1) Kosten für Baugrunduntersuchungen, Räumungen, Abbrüche, Sicherungen, usw. Vorkaufsrecht Recht eines Begünstigten, in einen Kaufvertrag einzutreten (kann im Grundbuch vorgemerkt werden).
Unlimitiert: Zu gleichem Preis und gleichen Bedingungen wie im Vertrag
Limitiert: zu bestimmtem oder bestimmbarem Preis
Vormerkungen siehe Grundbuch Wasserentnahmerecht Das Wasserentnahmerecht beinhaltet die Entnahme von Wasser aus öffentlichen und privaten Gewässern und die Nutzung von Grundwasser und Quellen (Beispiele: Getränkeherstellung, Wärmepumpenheizung, usw.). Wasserkraft Das Recht auf die Wasserkraft berechtigt zur Ausnützung der dem Wasser eigene Kraft.
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II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Begriff Definition Wasserversorgungen Wasserversorgungen sind Systeme zur Versorgung eines Gebietes mit Trinkwasser und/oder Brauchwasser. Dazu gehören Fassungen, Reservoirs, Aufbereitung, Verteilung, usw. Wert gültig ab In Kraft ab Datum des neuen Katasterwertes (§ 8-11 SchG) Wertminderung (Entwertung) Bei der Wertminderung handelt es sich um die wertmässige Einbusse, die der Neuwert seit der Erstellung zufolge Abnützung, Veralterung, Mängel und Schäden erlitten hat. Im Normalfall kommt die Höhe der Wertminderung somit dem Betrage gleich, der theoretisch aufzuwenden wäre, um ein Objekt in den ursprünglichen Neuwertstand zu versetzen. Wirtschaftlich vertretbarer Wert Beim wirtschaftlich vertretbaren Wert sind die anfallenden Kosten für Kapitalzinsen, Gebäudeunterhalt, Gebühren und Abgaben durch den Ertrag gedeckt. Er liegt in der Regel wesentlich tiefer als der Verkehrswert. Wirtschaftliches Alter siehe mittleres wirtschaftliches Alter Wirtschaftliche Wertminderung Minderung des Neuwertes zufolge Demodierung (im Komfort, hauptsächlich im Installations- und Ausbaubereich), neuere Erkenntnisse in der Baukunde (z.B. Schall- und Wärmeschutz) und bei den Baustoffen (siehe auch Wertminderung). Wohnrecht (Personaldienstbar- Dingliches Recht zur ausschliesslichen oder hauptsächlichen Nutzung von keit) Räumlichkeiten zu Wohnzwecken. Wuhrpflicht Die Wuhrpflicht ist eine Grundlast, die ein Grundstück zum Unterhalt von Gewässern verpflichtet (Uferschutzmauern, Kanäle, usw.). Zeitwert Der Zeitwert ist der Neuwert von Bauten und Anlagen vermindert um (Zeitbauwert/Zustandswert) die Entwertung (Wertminderung) zufolge Alter, Abnützung, Schäden, Veralterung, usw. Zonenplan Der Zonenplan ist der Übersichtsplan einer Gemeinde mit Eintragung der zulässigen Nutzungsarten. Zugehör Zugehör sind bewegliche Sachen, die nach ortsüblicher Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers dauernd für die Bewirtschaftung und Benützung der Gebäulichkeiten bestimmt sind, sowie durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise zu ihnen in Beziehung gebracht sind (Art. 644 + 645 ZGB). Zustandswert siehe Zeitwert
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3
Schatzungsgrundsätze
1. Neuschatzung
1.1 Herleitung
Als Neuschatzung bezeichnet § 8 SchG die vom Finanzdepartement bestimmte Neufestsetzung der Katasterwerte. Es soll jeder Schatzungsgegenstand spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten seines Katasterwertes neu geschätzt werden.
1.2 Umfang
Bei der Neuschatzung sind sämtliche Teilwerte eines Grundstückes von Grund auf neu festzusetzen. Als Inkraftsetzungsdatum gilt das Datum der Eröffnung des Verfahrens.
2. Revisionsschatzung
2.1 Herleitung
Als Revisionsschatzung gemäss § 9 SchG bezeichnet man die Neufestsetzung einer Schatzung zufolge baulicher Massnahmen oder Nutzungsänderung. Die Revision tritt auf das Datum des Eintritts des Revisionsgrundes in Kraft. Es ist dies der Zeitpunkt, an dem bauliche Veränderungen im wesentlichen abgeschlossen sind oder das Objekt einem veränderten Zweck zugeführt wurde.
2.2 Revisionsgründe
Die Revisionsgründe sind in § 3 SchV festgehalten. Die wesentlichen Revisionsgründe für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke sind:
Errichtung von Dauerbauten (Neubauten)
Aus- und Umbau von Dauerbauten
Abbruch von Dauerbauten
Erschliessung, sofern keine Neuüberbauung in absehbarer Zeit vorgesehen ist
Handänderungen von landw. Grundstücken im Sinne von § 14 SchG zu einem nicht durch die landw. Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert
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II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Zweckentfremdung von landw. Grundstücken im Sinne von § 14 SchG
Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, sofern diese in ihrer Gesamtheit eine Wertänderung erfahren
Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien, Rekultivierung
Begründung oder Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum
Diese Aufzählung von Revisionsgründen ist nicht abschliessend.
Die Handänderung einer Liegenschaft ist kein gesetzlicher Revisionsgrund. Bei Handänderungen unter Dritten, welche zu einem wesentlich (d.h. um mehr als 20%) von der rechtskräftigen Katasterschatzung abweichenden Erwerbspreis oder Anrechnungswert erfolgen, könnte eine Nutzungsänderung oder eine dauernde Ertragswertveränderung die Wertentwicklung beeinflusst haben. Diese Katasterwerte können von Amtes wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers überprüft und, falls tatsächlich eine Nutzungsänderung oder eine dauernde Ertragswertveränderung vorliegt, einer Revision unterzogen werden. Im Rahmen von Zwangsverwertungs- verfahren (Steigerungen) erzielte, tiefe Erwerbspreise stellen jedoch in aller Regel keinen Revisionsgrund dar.
Revisionstatbestände, die den Real- oder Ertragswert um weniger als 5% verändern, lösen in der Regel keine Revisionsschatzung aus.
Die revidierte Katasterschatzung wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungs- änderung bzw. der dauernden Ertragswertveränderung in Kraft gesetzt.
2.3 Umfang
Schatzung von Grund auf Gemäss § 4 Absatz 1 SchV ist bei der Revisionsschatzung der Katasterwert in der Regel von Grund auf neu zu ermitteln.
Übernahme von Wertfaktoren aus früheren Schatzungen Gemäss § 4 Absatz 2 SchV kann auf eine Schatzung „von Grund auf“ verzichtet werden, wenn sich der Realwert oder der Ertragswert um weniger als 30% verändert hat, die bisherige Nutzungsart beibehalten wird und die letzte umfassende Neu- oder Revisionsschatzung weniger als 8 Jahre zurückliegt.
Für die Schatzungsbehörde bedeutet dies, dass sie diejenigen Teilwerte und Bewertungsfaktoren aus der früheren Schatzung übernimmt, die seither keine wesentlichen Veränderungen erfahren haben. Anpassungen sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3
Bei diesen Schatzungen darf das „Datum letzte Neuschatzung“ nicht verändert werden, weil bei dieser Art Revisionsschatzung der Neuschatzungsintervall nicht unterbrochen werden darf.
3. Berichtigung
3.1 Herleitung
Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung in erheblichem Masse als unrichtig, so ist er neu festzusetzen.
Berichtigungsgründe können sein:
Rechnungsfehler in erheblichem Masse
Verwendung von unrichtigen Werten in erheblichem Masse
Anwendung unzutreffender Bewertungsregeln
Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen
unrichtige Rechtsanwendung
Gemäss § 10 Absatz 2 SchG wird der neue Katasterwert auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in Kraft gesetzt. Als Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gilt das Datum, an dem der Berichtigungsgrund bekannt und geltend gemacht wird.
Die Berichtigung kann vom Eigentümer, der Gemeinde, von Behörden der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern oder von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern verlangt werden.
3.2 Umfang
Für den Umfang der Berichtigungsschatzung gelten die Bestimmungen der Revisi- onsschatzung (2.3).
4. Schatzungsverteilung
4.1 Herleitung
Gemäss § 12 SchG sind die Katasterwerte der von Teilung oder Vereinigung betroffener Grundstücke ihrem Wert entsprechend zu verteilen, wenn nicht zugleich
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ein Revisionsgrund gemäss 2.2 eingetreten ist. Der Katasterwert ist auf den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem die zivilrechtlichen Wirkungen eintreten (Eintrag in das Tagebuch).
4.2 Umfang
Bei der Katasterwertverteilung sind die Katasterwerte nicht von Grund auf neu zu ermitteln.
5. Schatzungsgegenstand
5.1 Begriff
Als Schatzungsgegenstand wird ein Grundstück als Ganzes bezeichnet. Dies lässt sich aus § 4 Absatz 1 SchG ableiten.
5.2 Zusammengesetzter Schatzungsgegenstand
Grundstücke nach § 24 SchG, die aus verschiedenartigen Teilen zusammengesetzt sind oder verschieden genutzt werden, gelten als ein Schatzungsgegenstand. Es ist hier zu beachten:
Jeder Teil ist nach den für ihn zutreffenden Bewertungsvorschriften zu schätzen.
Das Teilgrundstück wird als Schätzeinheit bezeichnet.
Bei Neuschatzung oder bei Revisionsschatzung von Grund auf sind sämtliche Teilkatasterwerte neu festzusetzen.
Bei der Prüfung nach 2.3, ob eine Schatzung von Grund auf gerechtfertigt ist (Abweichung von RW oder EW ab 30%), ist auf den Wert des Gesamtgrundstückes abzustellen.
5.3 Betriebseinheit
Verschiedene Grundstücke, die zusammen eine betriebswirtschaftliche Einheit bilden, gelten gemäss § 25 SchG als Betriebseinheit. Diese sind in der Regel gesamthaft zu schätzen, und der Gesamtwert ist auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Beispiele von Betriebseinheiten:
Hotelliegenschaft mit Nebengrundstücken (Parkplatz, Personalhaus, Dependance, usw.)
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3
Fabrikationsgrundstück mit zugehörigen Grundstücken für Lagerung, Transport, Energieerzeugung, Entsorgung, usw.
5.4 Bestandteil/Zugehör
Grundsatz Bestandteil ist in die Schatzung einzubeziehen. Zugehör ist nicht in die Schatzung einzubeziehen. Die nachfolgende Abgrenzung Bestandteil/Zugehör deckt sich mit der Praxis der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern.
Bestandteil Bestandteil ist nach Art. 642 Absatz 2 ZGB alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zum Bestände der Sache gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Es handelt sich somit nach dieser Definition nicht um bewegliche Teile wie Apparate, Maschinen, Transportanlagen. Nach der am Orte üblichen Auffassung zählen im Schatzungswesen jedoch auch bewegliche Teile, sofern sie der Gesundheit und dem Transport von Mensch, Tier oder der Erhaltung und dem Transport von Waren dienen, als Bestandteil.
Beispiele
Wohnzwecke:
Küchen- und Sanitärapparate
Wasch- und Trocknungsmaschinen
Heizung, Lüftung, Klima
Personenlifte
Gewerbe/Industrie:
Grosskücheneinrichtungen
Sanitäranlagen
Wasch- und Trocknungsmaschinen
Heizung, Lüftung, Klima
Personen- und Warenlifte
Trägerbahnen samt Fundamenten von Warentransportanlagen und Hebezeug
Rampen
Maschinenfundamente
Gewerbe/Industrie:
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II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Grosskücheneinrichtungen
Sanitäranlagen
Wasch- und Trocknungsmaschinen
Heizung, Lüftung, Klima
Personen- und Warenlifte
Trägerbahnen samt Fundamenten von Warentransportanlagen und Hebezeug
Rampen
Maschinenfundamente
Zugehör Gemäss Art. 644 Absatz 2 ZGB gelten als Zugehör: Bewegliche Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach klarem Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
In der Schatzungspraxis begnügen wir uns mit einer negativen Definition. Alles, was weder Gebäude noch Bestandteil nach 5.4 ist, gilt als Zugehör und wird nicht in die Schatzung einbezogen.
Beispiele
Wohnzwecke:
freistehende, dem Mieter gehörende Haushaltsapparate wie Waschmaschinen, Tumbler, Kühlschränke, usw.
dem Mieter gehörende Einbauten wie Teppiche, Regale, Korpusse, Schränke, usw.- Mobiliar
Kunst- und Schmuckgegenstände
Gewerbe/Industrie:
Maschinen und damit verbundene Aggregate
bewegliche Teile von Transportanlagen und Hebezeug
Mobiliar, Lagereinrichtungen
5.5 Investitionen Dritter
Grundsatz Investitionen Dritter (in der Regel von der Mieterschaft) werden in die Schatzung des Grundstückes einbezogen, wenn nicht einer der nachfolgenden Tatbestände vorliegt:
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3
Zugehör Es handelt sich um Einrichtungen oder Anlagen im Sinne von Zugehör. Solche Investitionen werden nicht in die Schatzung einbezogen.
Selbständiger Schatzungsgegenstand Es handelt sich um klar abgegrenzte bauliche Anlagen, die eine getrennte Schatzung von Baute und Boden nach 5.6 nach sich ziehen.
6. Rundung von Werten
6.1 Rundungsregel
Wo die Schatzungspraxis Rundung vorschreibt oder zulässt, ist ab CHF 50.– aufzurunden, unter CHF 50.– abzurunden. Es wird stets auf CHF 100.– gerundet.
6.2 Keine Rundung
Erträge (Mietwerte) werden nicht gerundet.
6.3 Fakultative Rundung
Alle Bearbeitungswerte, sofern sie nicht unter 6.4 aufgeführt sind, können ungerundet oder auf CHF 100.– gerundet im Schatzungsprotokoll eingetragen werden.
6.4 Zwingende Rundung
Alle Endwerte wie:
Total Zeitwert
Total Bodenwert
Realwert
Ertragswert
Katasterwert
sind auf CHF 100.– zu runden.
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II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
7. Mindest-Katasterwert
7.1 Grundsatz
Für jedes der Katasterschatzung unterliegende Grundstück oder Teilgrundstück gilt ein Mindest-Katasterwert von CHF 100.–.
7.2 Ausnahmen
In einem Grundstück enthaltene Teilflächen von Verkehrsflächen, Gewässern oder unkultiviertem Gebiet weisen keinen Katasterwert auf. In der Spalte „Katasterwert“ ist die Zahl „Null“ einzutragen.
8. Rechtsmittelverfahren
8.1 Grundsatz
Gegen jeden neu festgesetzten Katasterwert und dessen Inkraftsetzungsdatum sind Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 42 SchG). Dabei gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit das Schatzungsgesetz und die Schatzungsverordnung keine anderslautenden Regelungen enthalten.
8.2 Einsprache
Die Einsprache kann innerhalb von 20 Tagen seit der Zustellung des Schatzungs- entscheides von den Parteien gemäss § 33 SchG (Eigentümer, Nutzniesser, Gemeinderat, Dienststelle Steuern des Kantons Luzern) erhoben werden.
Die Einsprache ist schriftlich bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Bei unvollständiger Eingabe setzt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eine behördliche Frist zur Verbesserung der Eingabe. Daraufhin ist in der Regel eine schriftliche Einladung zum Augenschein zuzustellen.
Die Einsprache wird von den zuständigen Schatzungsexperten bzw. -expertinnen oder Schätzer/innen mbA mit der beteiligten Schatzungsbehörde behandelt. Die angefochtene Schatzung kann nochmals in vollem Umfang überprüft werden.
Die Einsprache kann wie folgt erledigt werden:
Einspracheentscheid
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3
Formeller Entscheid mit Rubriken „Sachverhalt“, „Erwägungen“ und „Rechtsspruch“
Rechtsmittel Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Zustellung an alle Parteien
Spruchgebühr gemäss §§ 47, 48 SchG und § 4 Absatz 1a Gebührenverordnung CHF 55.– bis CHF 530.–
Keine Spruchgebühr:
Bei Gutheissung der Einsprache.
Reduzierte Spruchgebühr:
Bei teilweiser Gutheissung der Einsprache. Die Spruchgebühr reduziert sich im Verhältnis von Gutheissung/Abweisung.
Volle Spruchgebühr:
Bei Abweisung der Einsprache.
Nichteintretensentscheid Wenn eine Einsprache nicht fristgerecht eingereicht wird oder auch nach Ansetzen einer behördlichen Frist zwecks Verbesserung der Eingabe unvollständig ist, wird auf die Einsprache nicht eingetreten.
Formeller Entscheid mit Rubriken „Sachverhalt“, „Erwägungen“ und „Rechtsspruch“. In den Erwägungen sind jedoch nur die formellen Aspekte zu behandeln. Auf die materiellen Begehren der Einsprache ist nicht einzugehen.
Rechtsmittel Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Zustellung an alle Parteien
Spruchgebühr von CHF 55.– bis CHF 530.–
Abschreibungsbeschluss Wenn der Einsprecher die angefochtene Schatzung nachträglich unterschriftlich anerkennt (§ 31 Absatz 3 SchV), erklärt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Einsprache als erledigt durch „Abschreibungsbeschluss“.
Schriftlicher Entscheid
Rechtsmittel: Kein Rechtsmittel möglich
Zustellung an Parteien
Reduzierte Spruchgebühr gemäss § 6 Gebührenverordnung. Der Umfang der Reduktion richtet sich nach dem bereits angefallenen Aufwand.
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8.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Gegen Einsprache- und Nichteintretensentscheide der Abteilung Immobilienbewer- tung der Dienststelle Steuern können die Parteien innert 30 Tagen seit Zustellung direkt beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern wird vom Verwaltungsgericht über eingegangene Beschwerden orientiert und zur Vernehmlassung aufgefordert. Das Vernehmlassungsverfahren erfolgt unter der Mitwirkung der Abteilung Immobilienbe- wertung der Dienststelle Steuern, respektiv der zuständigen Schatzungsexpertin oder des zuständigen Schatzungsexperten. Diese werden sich mit der Schatzungsbehörde besprechen.
9. Sistierung
Kann im Schatzungs- oder Einspracheverfahren wegen hängiger Entscheide nicht sofort entschieden werden, ist das Verfahren zu sistieren. Der Sistierungsentscheid beinhaltet:
Sachverhalt
Erwägungen
Rechtsspruch mit Sistierungsdatum oder - Tatbestand
Rechtsmittel: Einsprache oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Keine Kosten
Zustellung an Parteien
Das Schatzungs- oder Einspracheverfahren ist nach Wegfall des Sistierungsgrundes weiterzuführen.
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 4
Rechte und Lasten
1. Begriff
Rechte und Lasten im Sinne dieser Weisungen sind jährlich wiederkehrende Aufwendungen oder Erträge, die für den Wert des Grundstückes von Bedeutung sind, insbesondere:
Strassenunterhaltspflicht
Wuhrpflicht (Uferschutzpflicht)
Wassernutzungsrecht
Korporationsrecht
Fischereirecht
Baurecht (Baurechtgeber: Register III/3, Baurechtnehmer: Regist IV/15)
2. Rechtsgrundlagen
Gemäss § 4 Absatz 1 SchG gelten als unbewegliches Vermögen die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten. In § 2 Absatz 1 der Schatzungsverordnung wird ausgesagt, dass Rechte und Lasten aufgrund des zivilen und öffentlichen Rechts zu berücksichtigen sind, wenn sie für den Wert des Grundstückes von Bedeutung sind.
3. Einfluss auf den Katasterwert
Für die Katasterschatzung von Bedeutung sind Rechte und Lasten, deren Barwert den Katasterwert um mindestens 5% beeinflussen.
4. Bewertung
Der Katasterwert von Rechten und Lasten wird nach folgender Formel berechnet:
jährlicher Aufwand/Ertrag x 100 5
Der so berechnete Katasterwert stellt den Barwert dar; er ist bei einem Recht zum Katasterwert zu addieren, bei einer Last vom Katasterwert abzuziehen.
01.01.2023 -1-
II / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG
Weisungen SchG
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Basisobjekt
Baurechtsbelastetes Grundstück
Grundstück mit Anlagen
Abbau und Deponiegrundstück
01.01.2023 -1-
Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister
Sachregister
A
Abbau- und Deponiegrundstück, III / 5
B
Basisobjekt, III / 2 Baurechtbelastetes Grundstück, III / 3 Baurechtgeber, III / 3 Bewertung, III / 2
F
Flächenmass, III / 2
G
Grundstück mit Anlagen (Tiefbauten), III / 4
K
Katasterschatzung, III / 1
N
Nicht überbaute Grundstücke (NL), III / 1
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 1
Begriff Für die Katasterschatzung gilt das Grundstück als nicht überbaut,
wenn mit Ausnahme von Kleinbauten (Neuwert unter CHF 5’000) gemäss § 8 SchV keine Dauerbauten darauf stehen.
wenn sich die auf dem Grundstück stehenden Dauerbauten nicht im Eigentum der Grundeigentümer/innen befinden und der Boden demzufolge getrennt von den Bauten zu schätzen ist (§ 1 Abs. 1 und 3 SchV).
wenn sich auf dem Grundstück nur Anlagen (Park-/Lagerplätze, Grünpark usw.) befinden und das Grundstück nicht als Betriebseinheit mit einem bebauten Grundstück geschätzt wird.
01.01.2023 -1-
III / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 2
Basisobjekt
1. Flächenmass
1.1 Flächenmass beim Grundbuchsystem
Das im Grundbuch eingetragene Flächenmass ist verbindlich. Mutationen werden erst nach grundbuchlicher Erledigung berücksichtigt.
1.2 Flächenmass unvermessener Grundstücke
Wenn die Fläche nicht oder nur in „Zirka-Massen“ angegeben ist, hat der Schätzer das Flächenmass auf einfache Weise (Abschreiten, Ausmessen, usw.) festzustellen oder zu kontrollieren. Für die Schatzung massgebend ist das auf diese Weise ermittelte Ergebnis. Vorbehalten bleibt die Schatzungsverteilung nach der definitiven Vermessung (§ 12 SchG).
1.3 Ausscheiden von Flächenanteilen
Das Flächenmass, aufgeteilt nach Kulturarten (nutzbares Land, Verkehrsfläche, Wald, Gewässer, unkultiviertes Gebiet), wird von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern nach Möglichkeit im Liegenschaftsbeschrieb des Bewertungs- formulars eingetragen. Diese Angaben sind von den Schätzer/innen zu überprüfen (Flächenverzeichnis Gemeinde).
Wenn Angaben der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern fehlen, so haben die Schätzer/innen nötigenfalls die Aufteilung nach Kulturarten selbst vorzunehmen. Das zu bewertende Land ist in Teilflächen aufzuteilen, wenn es erhebliche Wertunterschiede aufweist und die Bestimmung eines einheitlichen Quadratmeterpreises (m2 - Preis) erschwert ist. Den Bewertungsunterlagen soll eine Skizze mit Angabe der Flächenmasse und Landwerte beigelegt werden.
Landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldflächen
Zu einem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück gehörende landwirtschaftliche Nutz- fläche (gemäss § 14 SchG) schätzen die nichtlandwirtschaftlichen Schätzer/innen. Dasselbe gilt auch für kleinere Waldflächen. Die Kriterien für die Zuordnung und die Katasterwertansätze sind im Register V - Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
festgehalten.
01.01.2023 -1-
III / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Verkehrsflächen
Verkehrsflächen sind nicht in das für die Verkehrswertberechnung massgebende Flächenmass einzubeziehen, wenn sie mehrere Grundstücke erschliessen. Der Wert der Verkehrsfläche ist der effektiven Nutzfläche aufzurechnen.
Gewässerflächen
Natürliche Gewässer sind nicht in das für die Verkehrswertberechnung massgebende Flächenmass einzubeziehen. Künstlich angelegte Gewässer (Schwimmbecken, Teiche, Bootshäfen, Kanäle, usw.) gehören zur nutzbaren Landfläche und sind in die Schatzung einzubeziehen.
Unkultivierte Flächen
Unkultivierte Flächen (Felswände usw.) sind Grundstücke oder Grundstückteile, die nicht oder nur mit erheblichem Aufwand kultivierbar sind. Sie sind in der Regel nicht eingezont. Solche Flächen sind weder in das für die Verkehrswertberechnung massgebende Flächenmass einzubeziehen noch zu bewerten.
Grundbuch Anmerkung „Ausnützungstransfer“
Grundbuchlich geregelte Ausnützungsübertragungen sind den betreffenden Grund- stücken auf- oder abzurechnen.
Achtung: Beim berechtigten Grundstück erfolgt keine Anmerkung im Grundbuch.
2. Bewertung
2.1 Bewertungsgrundsatz
Der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke entspricht gemäss § 17 SchG dem Verkehrswert. Der Katasterwert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohne Bauten ist aufgrund von Vergleichspreisen und -werten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag (§ 5 SchV) unter Berücksichtigung der Ortsplanung festzulegen (§ 7 Abs. 1 SchV).
Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse entstandenen Grundstückpreise sind für die Verkehrswertermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 2 SchG).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 2
2.2 Bewertungsfaktoren
Der Verkehrswert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke ohne Bauten ergibt sich aus den Bewertungsfaktoren Fläche und Landwert (Hilfswerte: Vergleichswerte, Handänderungswerte, Lageklassemethode).
2.3 Landrichtwert / Katasterwert
Der Landrichtwert entspricht dem durchschnittlichen Wert, der aufgrund umfassender Erhebungen festgesetzt wird. Er bezieht sich auf erschlossene Grundstücke in der Bauzone der ersten Etappe.Davon abgeleitet wird der Katasterwert der die Wertentwicklung der letzten fünf Jahre mitberücksichtig (§ 7 SchV). Der Wertanteil an den nach 1.3 ausgeschiedenen Flächen - insbesondere den Verkehrsflächen - ist aufzurechnen.
Abweichungen vom Landrichtwert
Die quartier- und zonenüblichen Landrichtwerte können im Einzelfall erhöht oder gemindert werden. Als Hilfsmittel dient die nachfolgende Tabelle:
01.01.2023 -3-
III / 2 Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | |
Beurteilungskriterien nichtüberbautes Land | ||
max. | ||
n% | max. Wertsteigernde Faktoren Normgrundstück in % + | Wertmindernde Faktoren max. - in % |
Baugrund | ||
Tragfähigkeit und Planum normal Fels, Grundwassser, unstabiler Untergrund | ||
Topografie | ||
10 | 0 mit Richtwertgrundstück vergleichbar, für Normnutzung tauglich | übermässig kupiert oder steil 10 |
Grundstückform zonenkonforme Nutzung möglich | unförmige Flächen, spitz, schmal | |
Verkehrserschliessung optimal normal erreichbar, mittlere Distanzen | ungünstig, grosse Distanzen | |
10 übrige Erschliessung | 10 | |
10 | ohne Schwierigkeiten, Anschlüsse der Werkleitungen in partiell erschlossen der Nähe möglich (feinerschlossen) (randerschlossen) | Mängel, teilweise fehlend (ARA, Wasser, Strom), grosser Aufwand notwendig |
besondere Lage freie, unverbaubare Sicht Wohnen: Besonnung und Sicht gute Passantenlage durchschnittlich Ecklage, einsichtig, zentral Geschäft: Mittlere Verkaufs- oder 25 Bürolage, normaler Passantenverkehr | mangelhafte Besonnung ungünstig gelegen, erschwert zu finden 25 | |
25 | Immissionen praktisch immissionsfrei nur unwesentlich störende Beeinträchtigungen | starke Immissionen (Gewerbe, Industrie, Verkehr, Landw.) |
gesteigerte Nutzung Nutzungsgrad vorhanden oder möglich: - Näherbaurecht (R) von R + L frei, oder solche - Grenzbaurecht (R) ohne wesentlichen Werteinfluss - Seeanstossrecht 15 - Nutzungserweiterung - Ausnützungsbonus | Nutzung reduziert durch: - Näherbaurecht (L) - Grenzbaurecht (L) - Durchfahrtsrecht - Baubeschränkung 15 - Nutzungsbeschränkung | |
Aussennutzung | ||
15 | Fläche des Umschwunges normale Aussennutzung, 50% sehr gut nutzbar nutzbare Fläche | Aussennutzung sehr stark beeinträchtigt (Böschungen, Strassen, usw.) |
+ 50 Total | - 60 | |
Plus- und Minusfaktoren sind miteinander zu verrechnen. | ||
60 | ||
-4- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 2
2.4 Bauzone II. Etappe
Der Katasterwert der Grundstücke, die in der Bauzone II. Etappe liegen, beträgt 60% des Verkehrswertes von vergleichbarem Bauland der I. Etappe.
2.5 Öffentliche Zone
Grundstücke, die in der öffentlichen Zone liegen, werden in der Regel wie folgt bewertet:
Verkehrswert im Zeitpunkt vor der rechtskräftigen Zuteilung in die öffentliche Zone
Zurechnung von Zins und Zinseszins für den Zeitraum von der rechtskräftigen Zuteilung bis zum Bewertungsstichtag (Inkraftsetzungsdatum der Schatzung).
Liegt der Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuteilung in die öffentliche Zone mehr als zehn Jahre zurück, oder lässt sich der Wert nicht anders bestimmen, so wird er wie bei Grundstücken im übrigen Gebiet (2.6) festgesetzt.
2.6 Übriges Gebiet
Der Katasterwert der Grundstücke im übrigen Gebiet (nicht aber im Landwirt- schaftsgebiet) beträgt in der Regel 35% des Verkehrswertes der angrenzenden Zone.
01.01.2023 -5-
III / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 3
Baurechtgeber (Baurechtsbelastetes Grundstück)
1. Begriffe
Das Baurecht gemäss Art. 779 ZGB gibt Dritten das Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
Der Eigentümer des baurechtbelasteten Grundstücks wird als Baurechtgeber bezeichnet. Der Berechtigte, d.h. der Eigentümer der Bauten wird Baurechtnehmer genannt.
Im Baurechtvertrag sind in der Regel die Baurechtsdauer sowie die Details zu Baurechtszins und Heimfallentschädigung geregelt.
2. Schatzungsgrundsatz
Der Baurechtgeber sowie der Baurechtnehmer erhalten je einen eigenen Katasterwert. Die Summe der beiden Katasterwerte entspricht grundsätzlich dem theoretischen Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft.
Wenn der Katasterwert des Baurechtnehmers neu festzulegen ist, wird in der Regel auch der Katasterwert des Baurechtgebers neu berechnet und erhält auf den gleichen Zeitpunkt hin seine Gültigkeit.
Der Baurechtgeber (baurechtsbelastetes Grundstück) erhält den Objektarten-Code
05.
3. Bewertung
In der Regel wird erst der Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft berechnet (als ob kein Baurecht bestehen würde). Je nach Objektart wird die entsprechende Bewertungsmethode angewendet.
Unter Einbezug der verbleibenden Baurechtsdauer, des aktuell fälligen Baurechtszin- ses und der Heimfallregelung wird danach der Wert der ungeteilten Liegenschaft auf den Baurechtgeber und Baurechtnehmer aufgeteilt.
Baurechtgeber:
Rentenbarwert des aktuell fälligen Baurechtszinses
abzüglich Barwert der Heimfallregelung
01.01.2023 -1-
III / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
zuzüglich Barwert des Wertbeitrags nach Baurechtsende
Für die Berechnung der Barwerte wird der Basiszinssatz der theoretischen Kataster- wertberechnung verwendet.
Wenn für die gesamte Baurechtsdauer eine Einmalabgeltung vereinbart wurde und kein periodischer Baurechtszins mehr bezahlt wird, kann auch kein Rentenbarwert des Baurechtszinses berechnet werden. Der Wert des Baurechtgebers berechnet sich somit aus dem Barwert des Wertbeitrags nach Baurechtsende abzüglich Barwert der Heimfallregelung. Der Wert des Baurechtgebers ist tiefer, weil ihm während der Baurechtsdauer keine Erträge mehr zufliessen.
Wird nur eine Teilfläche eines Grundstücks im Baurecht abgegeben, so wird diese Teilfläche des baurechtsbelasteten Grundstücks (Schätzeinheit) und der dazugehörige Baurechtnehmer für die Bewertung als ungeteilte Liegenschaft betrachtet. Bei mehreren Teilflächen entstehen auf dem baurechtsbelasteten Grundstück mehrere Schätzeinheiten mit dazugehörigen Baurechten.
Wird eine Restfläche des Grundstücks vom Baurechtgeber selber genutzt (ohne Baurecht), so bildet diese immer eine separate Schätzeinheit.
Unausgeübtes Baurecht: Wenn auf einem Grundstück ein Baurecht begründet wurde, dieses jedoch noch nicht ausgeübt wird, d.h. keine Baute erstellt ist, wird das Land in der Regel wie unüberbautes Land ohne Baurecht bewertet.
4. Baurechtsähnliche Verhältnisse
Gemäss § 1 Absatz 2 der Schatzungsverordnung sind Bauten auf fremden Boden, welche auf Grunddienstbarkeiten beruhen, in die Schatzung des berechtigten Grundstücks einzubeziehen.
Bauten auf fremden Boden, welche auf Personaldienstbarkeiten beruhen, sind grundsätzlich als selbständige Gegenstände zu schätzen. Wobei Kleinbauten nur auf Antrag als selbständige Gegenstände geschätzt werden.
Die getrennte Bewertung von Dauerbaute und Boden kann analog der Berechnung von Baurechtnehmer und Baurechtgeber erfolgen.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 4
Grundstück mit Anlagen (Tiefbauten)
1. Begriff
Gemäss § 2 Absätze 2 und 3 SchG gelten auch Anlagen wie Parkplätze, Grünparks usw. als Bauten im Sinne des Schatzungsgesetzes, wenn die Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden besteht und es sich um einen Schatzungsgegenstand im Sinne des Schatzungsgesetzes handelt.
2. Schatzungsgrundsatz
Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bewertet solche Objekte, sofern die Schatzung von Amtes wegen nach § 7 Absatz 1 des SchG durchzuführen ist.
Solche Objekte sind insbesondere:
Parkplätze
Lagerplätze
Produktionsareale im Freien
Gartenanlage (Park)
3. Bewertung
3.1 Grundsatz
Grundstücke, mit einem nachhaltig erzielbaren Mietwert werden unter Einbezug des Ertragswertes, die andern nach dem Realwert geschätzt. Der Katasterwert darf dabei nicht tiefer sein, als der Katasterwert vergleichbarer nichtüberbauter Grundstücke.
3.2 Realwert
Analog Basisobjekt (IV/2)
01.01.2023 -1-
III / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3.3 Ertragswert
Sofern unter Einbezug des Ertragswertes zu schätzen ist, werden die nachhaltig erzielbaren Mietwerte kapitalisiert. Der Kapitalisierungssatz bildet sich aus dem Zinssatz für 1. Hypotheken der LUKB (Altbestände) und einem Zuschlag von 0.0 bis 1.0% für Unterhalt, Amortisation und Betriebskosten, Risiko und Verwaltungskosten der erstellten Anlagen.
3.4 Katasterwert
Ohne Einbezug des Ertragswertes
Wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswertes ermittelt, ist er vom Realwert abzuleiten. Für Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit werden Abzüge von je 0 - 10% festgesetzt.
Standort (Verkehrserschliessung, Lage, Akzeptanz in der Region)
Zweckmässigkeit der Anlage
Infrastruktur (Parkraum, sanitäre Anlagen, Werkanschlüsse)
Auslastung der Anlage
Andere Verwendbarkeit der Anlage
Prozentabzüge vom Realwert sehr gut 0% gut 2% befriedigend 4% unbefriedigend 6% schlecht 8% sehr schlecht 10%
Es sind auch Zwischenwerte zulässig und im begründeten Einzelfall dürfen höhere Prozentabzüge vorgenommen werden. Solche sind jedoch zu begründen.
Mit Einbezug des Ertragswertes
Gewichtungstabelle Ertragswertfaktor Ertragswert tiefer als Realwert (EW = 100%) bis 50% 0.5 - 1.0 bis 100% 1.0 - 1.5 über 100% 1.5 - 2.0
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 5
Abbau und Deponiegrundstück
1. Begriff
Abbaugrundstücke oder Teile davon werden nach diesen Normen geschätzt, wenn sie nicht als landwirtschaftliches Grundstück gemäss § 14 SchG bewertet werden. Der Wert derartiger Anlagen setzt sich aus überbauten und nichtüberbauten Grundstückteilen zusammen. Ebenso gehören Gebäude und bauliche Anlagen dazu, welche für das Abbaumaterial (Sand, Lehm, Kies, Fels, usw.) und für die Aufbereitung des Materials benötigt werden. Das Grundstück muss gewerbsmässig betrieben werden. Wesentliche Grundlagen der Wertbeurteilung bilden die Abbauverträge, Abbaubedingungen, Abbaubewilligungen, öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. raumplanerische Voraussetzungen) und privat-rechtliche Regelungen, damit der Abbau, das Erstellen von Bauten, Anlagen oder Deponien gewährleistet sind. Der Schatzungsgegenstand wird in Betriebsareal, Abbaugut, Deponiegut und landwirtschaftliche Fläche aufgeteilt. Wenn kein Abbau betrieben wird, jedoch alle Voraussetzungen für den Abbau gegeben sind, wird das Grundstück ebenfalls nach diesen Normen geschätzt.
2. Betriebsareal und Betriebsgebäude
Realwert (Analog Basisobjekt Industrie/Grossgewerbe IV/11), sofern es sich vorwiegend um entsprechende Zweckbauten handelt.
In der Wertminderung bzw. Entwertung der Gebäude ist die Nutzungsdauer (Ab- baudauer) und die Möglichkeit der allfälligen Weiterverwendung zu berücksichtigen. Aufbereitungsmaschinen (Waschmaschinen, Steinbrecher, Mischer, Transport- anlagen, usw.) gelten in der Regel nicht als Bestandteile im Sinne von Art. 642 ZGB.
2.1 Betriebsareal
Als Betriebsareal gelten zugewiesene Landflächen für Aufbereitungsanlagen, Waschanlagen, Werkstätten, Schuppen und Baracken, Werk- und Depotplätze, Zufahrten und ähnliches Areal, das dem Betrieb unmittelbar dient. Beim Betriebsareal muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass solche Flächen ohne Herrichtungsmassnahmen wie ausserordentliche Fundation, Pfählung usw. lange Zeit nicht überbaut werden können.
01.01.2023 -1-
III / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3. Abbaugut
Der Wert des Abbaugutes wird auf die Abbaudauer beziehungsweise auf den durchschnittlichen Vermögensverlauf der nächsten 15 Jahren mittels Barwertme- thode und unter Berücksichtigung der Diskontierung der Wartezeit geschätzt. Der Zinssatz richtet sich nach dem Basiszins Gewerbe. Massgebend für die Bewertung des Abbaugutes ist der Ertrag. Der Abbauberechtigte, dem das Abbaugut zusteht, ist verpflichtet, den durchschnittlichen Nettojahresertrag, sowie weitere Angaben (Abbaubewilligung/Abbaukonzept) bekannt zugeben. Falls der Nettoertrag pro m3 nicht bekannt ist, kann mit der Punktierungsmethode das Abbaugut (Sand, Lehm, Kies, Fels, usw.) pro m3 ermittelt werden. In die Bewertung werden behördliche und vertragliche Auflagen wie Investitionen für Rodungen, Rekultivierungen (Aufforstun- gen), Garantien (Rückstellungen), Ausgleichsbeiträge gemäss Waldgesetz, usw. berücksichtigt. Wenn fremdbestimmte Wartezeiten entstehen bis der tatsächliche Abbau beginnt, können diese in die Bewertung einbezogen werden. Sonstige Erträge (z.B. Holzertrag aus Rodungen) werden mit berücksichtigt.
4. Landwirtschaftliche Flächen
Noch nicht in die Abbaufläche einbezogene landwirtschaftliche Flächen und Gebäude (ohne Abbaubewilligung oder Abbaugut) sind nach landwirtschaftlichen Normen zu schätzen, wenn sie unter § 14 SchG fallen.
5. Noch nicht rekultiviertes Land
Solche Flächen (Abbaugut abgebaut) sind in die Bewertung einzurechnen, dabei sind der notwendige Aufwand und die erforderliche Dauer der Rekultivierung ebenso zu berücksichtigen wie ein möglicher späterer Verwendungszweck (z.B. Deponien).
5.1 Deponien
Als Deponie wird eine örtliche begrenzte Fläche bezeichnet für die eine amtliche Bewilligung zur Ablagerung von Materialien besteht. Grundlagen für die Wertbeur- teilung sind öffentlich- und privatrechtliche Bedingungen sowie eine angemessene Deponieentschädigung. Die Deponie wird analog dem Abbaugut geschätzt, d.h. die Bewertung wird auf den durchschnittlichen Wertverlauf (Vermögensentwicklung) der nächsten 15 Jahren mittels Barwertmethode und unter Berücksichtigung der Diskon- tierung der Wartezeit geschätzt. Der Deponieberechtigte ist verpflichtet sämtliche Angaben bekannt zu geben, andernfalls erfolgt die Bewertung nach pauschalen Ansätzen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 5
6. Abbau durch Dritte
Es gelten die Schatzungsregeln gemäss § 1 Abs. 1 SchV, wonach Naturvorteile, die auf fremden Boden abgebaut werden, wie selbständige Grundstücke zu schätzen sind. Die Bewertung und Berechnung erfolgen in analoger Weise wie beim Abbaugut unter Berücksichtigung des Abbauvertrages als Dienstbarkeit oder im Baurecht. Der Entschädigungsausfall der Eigentümer für die Landwirtschaftsfläche ist im Normalfall in der Abgeltung eingerechnhttp://10.64.140.40/login/logoffet (Abbauvertrag).
7. Bewertung durch Punktierung
Bei Kies, Sand und Lehmgruben kann, wo taugliche Vergleichsangaben aufgrund von Abbauverträgen in der betreffenden Gegend fehlen, die Schatzung nach dem Punktierverfahren erfolgen. Als entscheidende Elemente fallen in Betracht:
A) Qualität und Abbaudauer
Qualität/Bodennutzungseffizienz
Beurteilung Pkt. sehr gut 5 gut 4 mittel 3 unter mittel 2 minimal 1
Abbaudauer
Beurteilung Pkt. mehr als 20 Jahre 5 über 15 - 20 Jahre 4 über 10 - 15 Jahre 3 über 5 - 10 Jahre 2 bis 5 Jahre 1
Das Ergebnis aus beiden Punktierungen addieren (maximal 10 Punkte)
01.01.2023 -3-
III / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
B) Betriebswirtschaftliche Elemente
Lage
Distanz- und Transportverhältnisse zum Hauptverbrauchsort Pkt. sehr günstig 5 günstig 4 mittel 3 ungünstig 2 schlecht 1
Wandhöhe
Höhe der abbaubaren Wand Pkt. über 20 Meter 5 über 15 - 20 Meter 4 über 10 - 15 Meter 3 über 5 - 10 Meter 2 bis 5 Meter 1
Gewinnungskosten
Prozentualer Anteil der Abdeckhöhe zur gesamten mittleren Wandhöhe Pkt. bis 5% der ganzen Wandhöhe 5 über 5 - 10% der ganzen Wandhöhe 4 über 10 - 15% der ganzen Wandhöhe 3 über 15 - 20% der ganzen Wandhöhe 2 über 20% der ganzen Wandhöhe 1
Das Ergebnis der 3 Punktierungen addieren (maximal 15 Punkte)
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | III / 5 |
Werttabelle
Betriebswirt- | Punkte aus Qualität und Vorrat | ||||||||
schaftliche | Wert je | m3 lose in | Franken (Basis 2006) | ||||||
Elemente | |||||||||
Punkte | 10 | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 |
15 | 6.6 | 6.2 | 5.6 | 5.2 | 4.7 | 4.2 | 3.7 | 3.2 | 2.8 |
14 | 6.3 | 5.8 | 5.4 | 4.8 | 4.4 | 4.0 | 3.5 | 3.0 | 2.5 |
13 | 5.9 | 5.5 | 5.1 | 4.6 | 4.2 | 3.7 | 3.3 | 2.9 | 2.4 |
12 | 5.6 | 5.2 | 4.7 | 4.3 | 4.0 | 3.5 | 3.1 | 2.6 | 2.2 |
11 | 5.3 | 4.8 | 4.5 | 4.1 | 3.7 | 3.3 | 2.9 | 2.5 | 2.1 |
10 | 5.0 | 4.6 | 4.2 | 3.9 | 3.4 | 3.1 | 2.6 | 2.3 | 1.9 |
9 | 4.7 | 4.4 | 4.0 | 3.6 | 3.3 | 2.9 | 2.5 | 2.1 | 1.8 |
8 | 4.4 | 4.1 | 3.7 | 3.3 | 3.0 | 2.6 | 2.3 | 1.9 | 1.5 |
7 | 4.1 | 3.7 | 3.4 | 3.1 | 2.8 | 2.4 | 2.1 | 1.8 | 1.4 |
6 | 3.7 | 3.4 | 3.1 | 2.8 | 2.5 | 2.2 | 1.9 | 1.5 | 1.2 |
5 | 3.4 | 3.1 | 2.9 | 2.5 | 2.3 | 2.0 | 1.7 | 1.4 | 1.1 |
4 | 3.1 | 2.9 | 2.5 | 2.3 | 2.0 | 1.8 | 1.4 | 1.2 | -.90 |
3 | 2.8 | 2.5 | 2.2 | 2.0 | 1.7 | 1.4 | 1.2 | -.90 | -.70 |
Der so ermittelte Wert pro m3 wird mit der Abbaumenge pro Jahr multipliziert | und mittels Barwertmethode auf den | ||||||||
durchschnittlichen Vermögensverlauf der Abbaudauer oder auf 15 Jahren unter Berücksichtigung der Diskontierung | bei | ||||||||
Wartezeiten geschätzt. | |||||||||
01.01.2023 | -5- |
III / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG
Weisungen SchG
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Basisobjekt
Einfamilienhaus
Stockwerkeigentum
Mehrfamilienhaus
Zweitobjekt
Wohn-/Geschäftshaus, Geschäftshaus
Gastgewerbe
Anlage für Freizeit/Sport
Gewerbeobjekt
Industrie und Grossgewerbe
Transportanlage
Ver- und Entsorgungsanlage
Öffentliches Objekt
Baurecht
Unvollendetes Objekt
01.01.2023 -1-
Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister
Sachregister
A
Anlage für Freizeit/Sport, Objektart 23, IV / 9
B
Basisobjekt, IV / 2 Baurechtnehmer, IV / 15 Baurechtsbaute, IV / 15 Baurechtsnutzung, IV / 15 Bereinigungen, IV / 2 Bewertungsregeln, IV / 1
E
Einfamilienhaus (EFH), Objektart 10, IV / 3 Ertragswert, IV / 2
G
Gastgewerbe, Objektart 22, IV / 8 Gewerbeobjekt, Objektart 24, IV / 10
I
Industrie und Grossgewerbe, Objektart 25, IV / 11
K
Katasterschatzung, IV / 1 Katasterwert, IV / 2
M
Mehrfamilienhaus (MFH), Objektart 12, IV / 5
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Ö
Öffentliches Objekt, Objektarten 30 - 33, IV / 14
R
Realwert, IV / 2
S
Stockwerkeigentum (StWE), Objektarten 11, 14 , 16 und 21, IV / 4 Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken, IV / 2
T
Transportanlage, Objektart 24, IV / 12
U
Unvollendetes Objekt, IV / 16
Ü
Überbaute Grundstücke (NL), IV / 1
V
Versorgungs- und Entsorgungsanlage, Objektart 34, IV / 13
W
Wohn-/Geschäftshaus und Geschäftshaus, Objektart 20, IV / 7
Z
Zweitobjekt, Objektarten 13 und 14, IV / 6
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 1
Allgemeines
1. Begriff
Für die Katasterschatzung gilt das Grundstück als überbaut, wenn Dauerbauten darauf stehen, die sich im Eigentum der Grundeigentümerschaft befinden.
Befinden sich auf einem Grundstück ausschliesslich Anlagen (Park-/Lagerplätze, Grünpark usw.) oder Kleinbauten (Neuwert unter CHF 5’000), so wird der Katasterwert nach Register III - nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ohne Bauten - geschätzt.
Die Abgrenzung landwirtschaftliche/nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ist in Register V - Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - geregelt
2. Bewertungsregeln
Gemäss § 17 SchG entspricht der Katasterwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Verkehrswert.
Gemäss anerkannten Schatzungsregeln wird der Katasterwert in der Regel aus Real- und Ertragswert ermittelt. Der Realwert wird mit Eins gewichtet. Die Gewichtung des Ertragswertes richtet sich nach Objektart, Marktlage, Nutzung usw. Ist der Ertragswert höher als der Realwert, entspricht der Katasterwert dem Ertragswert.
Grundstücke, deren Ertragswert nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwertes zu schätzen. Dies kann zutreffen für:
Grossgewerbe
Industrie
öffentliche Objekte
Transportanlagen
Freizeit und Sport
01.01.2023 -1-
IV / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2
Basisobjekt
1. Realwert
Der Realwert wird aus der Summe folgender Teilwerte ermittelt:
+ Neuwert der Bauten (BKP 2) + Nicht im Bauwert enthaltenen Anlagen (BKP 3) + Umgebungskosten (BKP 4) + Baunebenkosten (BKP 5) = Neuwert
Wertminderung aller Neuwerte
= Zeitwert + Landwert = Realwert
1.1 Neuwert der Bauten (BKP 2)
Als Neuwert der Bauten gelten die mittleren ortsüblichen Kosten (Wiederbeschaf- fungswert), die für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtages erforderlich wären.
Gebäudeversicherungswert als Grundlage In der Regel wird der Neuwert der Baute von der Gebäudeversicherung übernommen. Ist keine Gebäudeversicherungsschatzung vorhanden, oder kann auf eine solche nicht abgestellt werden, ist der Gebäudewert festzulegen.
Kubisches Ausmass Dieses wird in der Regel nach den Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) ermittelt.
1.2 Nicht im Bauwert enthaltene Anlagen (BKP3)
Als nicht im Bauwert enthalten, gelten Anlagen, Gebäude und Gebäudeteile wie:
Bestandteile
Investitionen (Mieterschaft/Käuferschaft)
01.01.2023 -1-
IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
1.3 Umgebung (BKP 4)
Die Umgebungskosten, wie Werkleitungen, Gartenanlagen, Plätze-Wege, werden in der Regel pauschal in % des Neubauwertes geschätzt.
1.4 Baunebenkosten (BKP 5)
Die Baunebenkosten, wie Gebühren, Abgeltungen, Finanzierungs-/Begründungs- kosten, werden in der Regel pauschal in % des Neubauwertes geschätzt.
1.5 Rechte und Lasten
Grössere Werte von Rechten und Lasten, mit Ausnahme der Personaldienstbarkeiten (Wohnrecht, Nutzniessung, Schleiss), der vorgemerkten persönlichen Rechte (Art. 959 ZGB) und der Grundpfandrechte (§ 2 SchV), sind im Realwert auf-/abzurechnen.
1.6 Wertminderung
Bei der Wertminderung handelt sich um die wertmässige Einbusse, die der Neuwert seit der Erstellung zufolge Abnützung, Veralterung, Mängel und Schäden erlitten hat.Im Normalfall kommt die Höhe der Wertminderung somit dem Betrage gleich, der theoretisch aufzuwenden wäre, um ein Objekt in den ursprünglichen Neuwertzustand zu versetzen
Da der Katasterwert für einen längeren Zeitraum Gültigkeit hat und in der Regel als Fortführungswert berechnet wird, sind sofort notwendige bauliche Investitio- nen wie Heizkesselersatz, Flachdachreparatur, bei der Wertminderung nicht zu berücksichtigen.
Die Wertminderung wird pauschal in % vom Neuwert abgerechnet.
1.7 Landwert
Der Landwert beträgt in der Regel 80-100% des grundstückbezogenen Verkehrswer- tes (§ 7 Abs. 1 SchV).
Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Teilflächen sind nach den im Register V
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - festgehaltenen Ansätzen separat zu
bewerten.
Der Landrichtwert entspricht dem durchschnittlichen Wert, der aufgrund umfas-sender Erhebungen festgesetzt wird. Er bezieht sich auf erschlossene Grundstücke in der Bauzone erster Etappe.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2
Vom Landrichtwert abgeleitet wird der grundstückbezogene Verkehrswert.
Ist kein Landrichtwert bekannt, oder wird er im Einzelfall den Verhältnissen nicht gerecht, wird der grundstückbezogene Verkehrswert nach der Lageklassenmethode berechnet.
Die Lageklassenmethode basiert auf der Erkenntnis, dass der Landwert in einem bestimmten Verhältnis zum Gesamtneuwert von Bauten und Nebenkosten steht, wobei Lage, mögliche oder tatsächliche Nutzung und Qualität des Grundstückes berücksichtigt werden. Anhand der ermittelten Lageklassenzahl kann der zutreffende Prozentsatz der Landwerttabelle entnommen werden. Der so ermittelte Landwert gilt für die Fläche des massgebenden Landbedarfs. Der massgebende Landbedarf ist die nach den Bauvorschriften notwendige Grundstückfläche für ein bestimmtes Objekt. Ist die effektive Fläche kleiner als der massgebende Landbedarf, gilt der ermittelte Landwert für die effektive Fläche.
1.8 Berechnung des Landwertes für Mehrflächen
Man unterscheidet Mehrflächen, die in den Realwert einzubeziehen sind und solche, die einen eigenen Katasterwert (separate Schätzeinheit) aufweisen.
In den Realwert einzubeziehende Mehrflächen (Mehrumschwung) Es handelt sich hier um erweiterten Umschwung. Form und Grösse lassen keine weitere Überbauung zu. Solche Mehrflächen werden in der Regel zu dem für den massgebenden Landbedarf geltenden Quadratmeterpreis eingesetzt. Weicht der Wert von Teilflächen wesentlich vom Richtpreis ab, gelten differenzierte Ansätze.
Nicht in den Realwert einzubeziehende Mehrflächen (Landreserve) Es handelt sich hier um Grundstückteile, die im Prinzip abgetrennt und einer eigenen Nutzung zugeführt werden können, wie Landreserven, land- oder forstwirtschaftliche Teilflächen. Diese werden wie autonome Grundstücke bewertet und im Anschluss an die Schatzungsberechnung des überbauten Teils aufgeführt.
Grundstückanteile mit Katasterwert Null Grundstückanteile wie Verkehrsflächen die mehreren Grundstücken dienen, Gewäs- ser, unkultivierte Gebiete, werden mit Katasterwert Null bewertet. Allfällige Wertanteile sind im Wert der Hauptfläche einzurechnen.
2. Ertragswert
Gemäss § 20 SchG entspricht der Ertragswert überbauter Grundstücke dem kapitalisierten jährlichen Rohertrag (Jahresmietwert). Spezielle Objektarten (öffentliche Objekte, Grossindustrie, Transportanlagen), bei denen der Ertrag nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwerts zu schätzen.
01.01.2023 -3-
IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
2.1 Jahresmietwert
Der Jahresmietwert entspricht den geschätzten, jährlichen Bruttoeinkünften des Gesamtgrundstückes. Als Bruttoeinkünfte gelten die nachhaltig erzielbaren jährlichen Einkünfte (Rohertrag/Bruttomietertrag ) ohne Abzug von Unterhalts- und Verwaltungs- kosten, Zinsen, Abschreibungen und Steuern. Die Mietnebenkosten für Heizung, Warmwasser, Lift, Hauswartung usw. dürfen im Rohertrag nicht enthalten sein.
Weichen vertraglich belegte Mieterträge erheblich vom Jahresmietwert ab, sind temporäre Mehr-/Minderwerte als Bereinigung beim Katasterwert auf-/abzurechnen.
Jahresmietwert Wohnen Die Bewertung von Wohnungen und anderen bewohnbaren Nebenräumen erfolgt nach der „Nettoflächenmethode“. Diese Berechnung ist vorzunehmen, wenn keine Mieterträge bekannt oder die ausgewiesenen Mieterträge nicht ortsüblich sind. In Einzelfällen kann der Jahresmietwert pauschal bewertet werden.
Jahresmietwert Laden, Dienstleistungen, Gewerbe, Lager Die Bewertung von Laden-, Büro-, Gewerbe-, Lager- und anderen Flächen wird in der Regel aufgrund der vorhandenen Nettofläche vorgenommen. Diese Berechnung ist vorzunehmen, wenn keine Mieterträge bekannt oder die ausgewiesenen Mieterträge nicht ortsüblich sind.Garagen, Einstell- und Abstellplätze werden je Platz bewertet. In Einzelfällen kann der Jahresmietwert pauschal bewertet werden.
Jahresmietwert Reklamewände, Schaukästen, Mobilfunkantennen usw. Die Mietwerte für Plakatwände, Reklametafeln, Schaukästen, Mobilfunkantennen sind in die Ertragswertberechnung einzubeziehen.
Jahresmietwert Gastgewerbe (Objektart 22) In den Ertragswert eingeschlossen werden alle Einkünfte, die direkt aus dem Betrieb zu erzielen sind, insbesondere für: Abgabe von Speisen und Getränken, Logis, Warenverkauf. Vertraglich ausgewiesene Mietzinse sind auf Ortsüblichkeit zu prüfen. Zur Kontrolle dienen Vergleiche mit vermieteten Läden. Dabei ist die Verzinsung der im Gastgewerbe notwendigen höheren Kosten (Sanitär, Lüftung, Ausbau) mitzuberücksichtigen. In besonderen Fällen kann das Benotungssystem im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) als Hilfsmethode angewendet werden. Sind keine Mieterträge bekannt oder die ausgewiesenen Mieterträge nicht ortsüblich, so gelten für die Mietwertfestsetzung die Hilfswerte im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert). Nicht direkt dem Betrieb dienende Anteile wie Läden, Büro, Wirtewohnung usw. sind nach der entsprechenden Objektart zu bewerten.
Jahresmietwert nicht im Bauwert enthaltener Anlagen Die Verzinsung (Mietwert) der im Realwert unter „nicht im Bauwert enthaltenen Anlagen“ erfassten Werte (BKP 3, Mieterinvestitionen, Bestandteile/Zugehör) ist beim massgebenden Jahresmietwert mitzuberücksichtigen.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2
2.2 Kapitalisierung
Kapitalisierung ist die Berechnung des Ertragswertes aus dem Jahresmietwert und dem zutreffenden Kapitalisierungssatz.
Kapitalisierungssatz Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus Kapital- und Bewirtschaftungs- kosten. Der Zinssatz der Kapitalkosten entspricht dem Zinssatz für 1. Hypotheken (Althypothek LUKB).Bei Mietwertfestsetzungen anhand der Jahresnormmietwer- te sind die diesen zu Grunde gelegten Zinssätze massgebend.Bei Objekten mit bevorzugter, zinsgünstiger Finanzierung (Subventionen, Sonderkonditionen, Ge- nossenschaftsanteile, Stiftungen, usw.) sind die Besonderheiten entsprechend zu berücksichtigen (kleinerer Kapitalkostensatz, tieferer Ertragswertfaktor usw.). Bewirtschaftungskosten (Eigentümerlasten) sind Betriebs-, Unterhalts-, Verwaltungs- kosten, Risiko für Abschreibungen und Mietzinsausfälle. Die Zuschläge sind im Anhang (Kap. VI/6, Kapitalisierung) aufgelistet.
2.3 Ertragswertberechnung
Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Jahresmietwert.
Formel
Jahresmietwert x 100 Ertragswert = Kapitalisierungssatz
3. Katasterwert
Der Katasterwert ist ein nach anerkannten Regeln der Schatzungstechnik unter Verwendung von pauschalen Wertansätzen ermittelter Verkehrswert. Er entspricht dem durchschnittlichen Wert, der nach den Erkenntnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt (§ 18 Abs. 1 SchG).
Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise (z.B. Kauf unter Verwandten, Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) sind nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 2 SchG).
Der Katasterwert wird in der Regel aus Real- und Ertragswert ermittelt, darf jedoch nie tiefer sein als der Ertragswert.
Spezielle Objektarten (öffentliche Objekte, Grossindustrie, Transportanlagen, Anlagen für Freizeit und Sport), bei denen der Ertrag nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwerts zu schätzen. Die Kriterien des Katasterwert-Ansatzes sind im Anhang (Kap. VI/7, Katasterwert) aufgeführt.
01.01.2023 -5-
IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3.1 Gewichtung Realwert
Der Realwert wird mit Eins gewichtet.
3.2 Gewichtung Ertragswert
Die Gewichtungszahl des Ertragswertes (Ertragswertfaktor) ist abhängig von Objektart, Marktlage und vom Verhältnis des Ertragswertes zum Realwert. Die Ertragswertfaktoren (EWF) sind im Anhang (Kap. VI/7, Katasterwert) aufgelistet.
Formel
Realwert + (EWF x Ertragswert) Katasterwert = (1 + EWF)
4. Bereinigungen
Sofort notwendige Investitionen wie Heizkesselersatz, Flachdachreparatur usw. sind nicht abzurechnen.
Sind grössere Aufwendungen für Sicherungen, Altlasten usw. anstehend, die nach Beseitigung der Mängel eine Revision der Katasterschatzung auslösen, werden die geschätzten Kosten am Schluss abgerechnet.
Weichen vertraglich belegte Mieterträge für längere Zeit erheblich vom Jahresmietwert ab, sind temporäre Mehr-/Minderwerte als Bereinigung beim Katasterwert auf- /abzurechnen.
5. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Der Katasterwert von subjektiv dinglich verbundenen Grundstücken wird separat berechnet. Der Wert wird anteilmässig auf die herrschenden Grundstücke verteilt und in deren Schatzungsentscheiden separat ausgewiesen.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 3
Einfamilienhaus (EFH), Objektart 10
1. Begriff
Das Einfamilienhaus enthält in der Regel nur eine Wohnung. Beträgt der Jah- resmietwert einer zusätzlichen Wohnung (Einliegerwohnung) oder von Gewerbe- /Geschäftsraum weniger als 1/3 des Gesamtjahresmietwertes gilt das Objekt trotzdem als Einfamilienhaus. Ist der Anteil der zusätzlichen Einheiten jedoch grösser als 1/3 des Gesamtjahresmiet- wertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten und der Objektartencode entsprechend zu ändern (12 Mehrfamilienhaus, 20 Geschäftshaus, 24 Gewerbebaute).
2. Realwert
Analog Basisobjekt
3. Ertragswert
3.1 Jahresmietwert
Als Jahresmietwert gilt der mittlere ortsübliche Mietzins, der für ein ähnliches Objekt in ähnlicher Lage aufzubringen wäre. Der Jahresmietwert wird festgesetzt. Das Vorgehen (Mietwertfestsetzung, Objektar- tenzuschlag, Realwertzinskontrolle) ist im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) beschrieben.
3.2 Kapitalisierung
Analog Basisobjekt
3.3 Ertragswertberechnung
Analog Basisobjekt
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -1-
IV / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 4
Stockwerkeigentum (StWE), Objektart 11, 14, 16 und 21
1. Begriff
Beim Stockwerkeigentum handelt es sich um rechtlich besonders ausgestaltetes Miteigentum (Art. 712 lit. a-t ZGB).
Die Miteigentumsanteile, d.h. die Anteile am Gesamtwert der Liegenschaft sind im Grundbuch als Wertquoten angegeben. Die Miteigentumsanteile beim StWE sind bestimmte, örtlich abgegrenzte und genau umschriebene Räume (Sonderrecht).
Beim StWE handelt es sich um ein Grundstück, welches selbständig veräussert, verpfändet und mit andern dinglichen Rechten belastet werden kann.
2. Bewertung
Kann ein massgebender Mietwert ermittelt werden, wird der Katasterwert analog dem Basisobjekt (Mischwertmethode) ermittelt. Kann der massgebende Mietwert nicht zuverlässig ermittelt werden und ist er von untergeordneter Bedeutung, so wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertrags-wertes ermittelt (Katasterwert in Prozenten des Realwertes).
3. Realwert
3.1 Realwert des Stammgrundstückes
Der Gesamtrealwert des Stammgrundstückes wird analog dem Basisobjekt ermittelt. Beim Gebäudeneuwert (BKP 2) und bei den Baunebenkosten (BKP 5) sind meist höhere Werte als beim Basisobjekt vorhanden (Schallschutz, Ausbaustandard, Stockwerkbegründung, Grundbuch usw.).
3.2 Realwert des StWE-Grundstückes
Grundsätzlich ist der Realwert des StWE-Grundstückes der aufgrund der Wertquote vom Gesamtrealwert errechnete Betrag.
01.01.2023 -1-
IV / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Bedeutung der Wertquote
Die im Begründungsakt festgesetzten Wertquoten sind für die Schatzungsbehörde verbindlich. Es ist möglich, dass die festgelegten Quoten zu falschen Realwerten führen, da keine gesetzlichen Bestimmungen die Berechnung der Wertquoten regeln. Wesentliche Wertdifferenzen können auf- respektive abgerechnet werden.
Nicht in der Wertquote enthaltene Anlagen und Bestandteile
Stockwerkeigentumsgrundstücke können beliebig umgestaltet werden. So geschaf- fene Mehr-/Minderwerte sind in den Wertquoten nicht berücksichtigt (zusätzliche Küchen- und Sanitäreinbauten, Cheminée, bessere Boden-, Wand- und Decken- beläge, Laden- und Schaltereinrichtungen, Praxis- und Spezialeinbauten, usw.). Wesentliche Mehr-/Minderwerte sind im Realwert auf-/abzurechnen.
Wertminderung
Weicht das wirtschaftliche Alter eines StWE-Grundstückes stark vom wirtschaftlichen Alter des Stammgrundstückes ab (Renovation, vernachlässigter Unterhalt usw.), ist die Differenz zum Normalzustand auf- beziehungsweise abzurechnen.
4. Ertragswert
4.1 Jahresmietwert
Als Jahresmietwert gilt der mittlere ortsübliche Mietzins, der für ein ähnliches Objekt in ähnlicher Lage aufzubringen wäre. Der Jahresmietwert wird festgesetzt. Das Vorgehen (Mietwertfestsetzung, Objektar- tenzuschlag) ist im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) beschrieben.
4.2 Kapitalisierung
Analog Basisobjekt
4.3 Ertragswertberechnung
Analog Basisobjekt
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 4
5. Katasterwert
Analog Basisobjekt
6. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -3-
IV / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 5
Mehrfamilienhaus (MFH), Objektart 12
1. Begriff
Das Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude mit mehreren Wohnungen. Beträgt der Jahresmietwert anderer Nutzungen (Geschäft/Gewerbe) mehr als 1/3 des Ge- samtjahresmietwertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten. Der Objektartencode ist zu ändern (20 Geschäftshaus, 24 Gewerbebaute).
2. Bewertung
In der Regel erfolgt die Bewertung analog dem Basisobjekt. Handelt es sich um Ob- jekte mit bevorzugter, zinsgünstiger Finanzierung (Subventionen, Sonderkonditionen, Genossenschaftsanteile, Stiftungen, usw.) sind die Besonderheiten entsprechend zu berücksichtigen (kleinerer Kapitalkostensatz, tieferer Ertragswertfaktor, usw.).
3. Realwert
Analog Basisobjekt
4. Ertragswert
Analog Basisobjekt
5. Katasterwert
Analog Basisobjekt
6. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -1-
IV / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 6
Zweitobjekt, Objektart 13 und 14
1. Begriff
Das Zweitobjekt ist ein Objekt, das in der Regel als Wochenend- und/oder Ferienobjekt benützt wird. Es kann sowohl Einfamilien-, Mehrfamilienhaus oder Stockwerkeigentum sein und von der Eigentümerschaft genutzt, zeitweise oder dauernd an Dritte vermietet sein.
Merkmale des Zweitobjektes können ein einfacher technischer Standard (Küchenaus- stattung, fehlende Waschküche, bescheidene Sanitärräume, einfaches Heizsystem) sowie geringe Raumgrössen im Schlafbereich sein.
2. Realwert
Analog Basisobjekt (IV/2)
Als Besonderheiten sind zu beachten: Neuwerte: Infolge sehr kompakter Bauart und/oder erheblicher lagebedingter Bauerschwernisse können die Erstellungskosten unverhältnismässig hoch sein. Kubikmeterwerte in doppelter Höhe von „Normalobjekten“ sind im Einzelfall möglich (erschwerte Materialanlieferung).
Wertminderung: Zufolge unterdurchschnittlicher Bauqualität, besonderer Lage und der Wechselnut- zung kann die Lebensdauer kürzer sein als bei „Normalobjekten“.
3. Ertragswert
Der Ertragswert ist stets miteinzubeziehen.
3.1 Jahresmietwert (JMVW)
Grundsätzlich ist die Marktmiete wie beim Einfamilienhaus oder beim Stockwerkei- gentum zu ermitteln.
3.2 Kapitalisierung
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -1-
IV / 6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Ertragswertberechnung
Analog Basisobjekt
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 7
Wohn-/Geschäftshaus, Geschäftshaus, Objektart 20
1. Begriff
Das Wohn-/Geschäftshaus oder das Geschäftshaus ist ein Objekt mit vermieteten oder selbstgenutzten Wohnungen, Ladenlokalen, Büros, Ateliers, Praxen, usw.
Beträgt der Jahresmietwert „Wohnen“ mehr als 2/3 des Gesamtjahresmietwertes, ist das Grundstück als Mehrfamilienhaus zu bewerten (Objektart 12).
2. Realwert
Analog Basisobjekt
3. Ertragswert
Analog Basisobjekt
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -1-
IV / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 8
Gastgewerbe, Objektart 22
1. Begriff
Als gastgewerbliche Objekte gelten Betriebe, die öffentlich zugänglich sind und
Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbieten,
Gäste beherbergen,
Unterhaltung, verbunden mit der Abgabe von Getränken bieten.
1.1 Nach gastgewerblichen Normen sind zu schätzen
Gasthof, Quartierrestaurant
Speiserestaurant
Tea Room und Café
Spezialitätenrestaurant
Schnellimbissrestaurant
Bergrestaurant
Pub, Bar, Nachtclub
Saalbetrieb
Beherbergungsbetriebe (Hotel, Motel, Garni-Hotel)
Als Merkmal dient die vom Kantonalen Amt für das Gastgewerbe ausgestellte Bewilligung gemäss § 6 Gastgewerbegesetz. Alle nach den gastgewerblichen Normen zu schätzenden Objekte weisen den Objektartencode 22 auf.
1.2 Nicht nach gastgewerblichen Normen zu schätzen
Alle Betriebe, die nicht eindeutig unter 1.1 einzuordnen sind werden nicht nach gastgewerblichen Normen geschätzt, insbesondere:
Vereins- und Klubwirtschaft
Kantine- Festwirtschaft
Berg- und Campingwirtschaft
Privatpension
01.01.2023 -1-
IV / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Gelegenheitswirtschaft (Besenbeiz)
Jugendherberge
Verpflegungsstand (Take away)
Betriebs- und Schulkantine
Bauplatzkantine
Getränke- und Speiseautomat
Jugendlokal
Vermieten von Privatzimmern
Als Merkmal dienen die vom Kantonalen Amt für Gastgewerbe ausgestellten Bewilligungen oder Ausnahmen gemäss §§ 3 und 6 Gastgewerbegesetz.
Die nicht nach den gastgewerblichen Normen zu schätzenden Objekte dürfen nicht den Objektartencode 22 aufweisen.
Betriebseinheit
Zu einem Gastgewerbebetrieb gehören oft mehrere Grundstücke, die zusammen eine Betriebseinheit bilden. Daher sind Real- und Ertragswert der Nebengrundstücke dem Hauptgrundstück zuzurechnen.
Die Nebengrundstücke werden zwar in den Schatzungsakten aufgeführt, weisen aber als Wert die Zahl 0 auf sowie den Vermerk „Katasterwert in Grundstück Nr. ..... enthalten“.
Umfang der Schatzung
Die Schatzung umfasst die Gesamtliegenschaft mit Rechten und Bestandteilen. Investitionen der Mieterschaft (Ausbau usw.) sind in die Bewertung einzurechnen.
2. Realwert
Analog Basisobjekt
3. Ertragswert
Analog Basisobjekt
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 8
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
5. Bereinigung
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -3-
IV / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 9
Anlage für Freizeit/Sport, Objektart 23
1. Begriff
Unter diese Kategorie fallen Grundstücke, die im weitesten Sinne der sportlichen Betätigung und/oder der Freizeitbeschäftigung (Hobby) dienen.
Anlagen für Freizeit und Sport:
Gebäude und Freianlagen für Sportausübung
Schiessanlagen
Badeanstalten
Camping
Vereinslokale, Jagdhütten
Bergwirtschaften, sofern nicht unter Gastgewerbebetriebe fallend
Jugendherbergen
Golfanlagen
2. Realwert
Analog Basisobjekt
3. Ertragswert
Ohne Einbezug des Ertragswertes
In der Regel wird kein Ertragswert ermittelt.
Mit Einbezug des Ertragswertes
Wird eine Anlage kommerziell betrieben und kann ein relevanter Mietwert festgesetzt werden, erfolgt die Bewertung analog Basisobjekt.
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -1-
IV / 9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
5. Bereinigung
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 10
Gewerbeobjekt, Objektart 24
1. Begriff
Das Gewerbeobjekt ist ein Gebäude, dessen Hauptnutzung vorwiegend in der Vermietung oder Eigennutzung von Gewerberäumen, Lagerflächen, Parkhaus, usw. besteht.
Beträgt der Jahresmietwert der Wohnnutzung mehr als 2/3 des Gesamtjahresmiet- wertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten. Der Objektartencode ist zu ändern (10 Einfamilienhaus, 12 Mehrfamilienhaus).
2. Realwert
Analog Basisobjekt
3. Ertragswert
Analog Basisobjekt
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -1-
IV / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 11
Industrie und Grossgewerbe, Objektart 25
1. Begriff
Grossgewerbe und Industrieobjekte sind Anlagen, die der Produktion, Verarbeitung oder Lagerung dienen.
Beträgt der Jahresmietwert der Wohnnutzung mehr als 2/3 des Gesamtjahresmiet- wertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten. Der Objektartencode ist zu ändern (12 Mehrfamilienhaus).
In der Schatzung enthalten sind die Betriebsgebäude und Anlagen (Werk-, Lager-, Umschlag-, Parkplätze usw.) mit der zugehörigen Infrastruktur (Hygiene, Klima, Ver- und Entsorgung, Lager und Verwaltung), Nebenkosten.
Nicht zu schätzen sind die Produktionsanlagen und die zugehörigen Aggregate sowie die beweglichen Teile der Transportanlagen für die Produktion innerhalb und ausserhalb der Gebäude.
Kann ein Jahresmietwert ermittelt werden, sind auch grössere Industrie- und Gewer- beanlagen nach der Mischwertmethode analog Gewerbeobjekte (Objektartencode
24) zu bewerten.
2. Realwert
Analog Basisobjekt
3. Ertragswert
Analog Basisobjekt
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -1-
IV / 11 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 12
Transportanlage, Objektart 24
1. Begriff
Transportanlagen sind privat- und öffentlichrechtlich betriebene feste Anlagen zur Beförderung von Menschen, Tieren und Waren.
Öffentlichrechtliche Transportanlagen sind nur dann zu schätzen, wenn sie besteuert werden. Andernfalls erfolgt die Schatzung gemäss § 7 Absatz 2b SchG auf Antrag und unter Kostenfolge.
Transportanlagen sind insbesondere:
Schienen-Bahnanlagen, beruhend auf Adhäsions-, Zahnstangen- und Seilzugsprinzip
Luftseilbahnen mit Trag- und Zugseilprinzip
Sesselbahnen
Skilifte
Senkrecht- und Schräglifte
2. Realwert
Der Realwert beinhaltet folgende Komponenten:
Betriebsgebäude
Masten samt Tragseilen/Fahrleitungen
Schienenanlagen samt Unterbau
Sicherungs- und Signalanlagen
Brücken und Tunnels
Bodenwert von Betriebs- und Streckenareal
Barwert von Rechten für den Betrieb der Anlage
Neuwert der Bauten
Analog Basisobjekt
01.01.2023 -1-
IV / 12 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3. Ertragswert
In der Regel ist kein Ertragswert zu ermitteln.
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 13
Ver- und Entsorgungsanlage, Objektart 34
1. Begriff
Ver- und Entsorgungsanlagen sind privat- und öffentlichrechtlich betriebene Infra- strukturanlagen.
Öffentlichrechtliche Ver- und Entsorgungsanlagen sind nur dann zu schätzen, wenn sie besteuert werden. Andernfalls erfolgt die Schatzung gemäss § 7 Absatz 2b SchG auf Antrag und unter Kostenfolge.
Ver- und Entsorgungsanlagen sind insbesondere:
Wasserversorgung (Fassung, Aufbereitung, Transport/Verteilung)
Stromversorgung (Erzeugung, Aufbereitung, Transport/Verteilung)
Gasversorgung (Fassung/Erzeugung, Aufbereitung, Transport/ Verteilung)
Informationsnetz (Telefon, Kabelantenne UKW/TV)
Fernheizanlage
Abwasserreinigungsanlage
Kehricht- und Klärschlammverbrennungsanlage
Wiederaufbereitungs- und Ausschlacht-Anlagen
2. Realwert
Analog Basisobjekt
Nicht im Bauwert enthaltene Anlagen
Analog Basisobjekt
Es sind insbesondere Leitungsnetze, Masten, Regleranlagen, usw. zu erfassen. Befinden sich solche auf fremdem Boden, sind sie in die Schatzung des Werkes, denen sie zugehören, einzubeziehen.
Landwert
Analog Basisobjekt Landrichtwerte sind im Anhang (Kap. VI/4, Landwert) aufgeführt.
01.01.2023 -1-
IV / 13 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3. Ertragswert
Es ist kein Ertragswert zu ermitteln.
4. Katasterwert
Bei Ver- und Entsorgungsanlagen wird der Katasterwert in der Regel nicht aus Real- und Ertragswert, sondern auf der Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit angemessen zu berücksichtigen sind.
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 14
Öffentliches Objekt, Objektart 30 - 33
1. Begriff
Zu dieser Kategorie gehören Grundstücke, welche öffentlichen bzw. kirchlichen Zwecken dienen. Nach § 70 des Steuergesetzes (StG) sind von der Steuerpflicht und somit auch von der Katasterschatzung befreit:
der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts
der Kanton und seine Anstalten mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Nutzung
die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe
Folgende Objekte der Gemeinwesen sind nur auf Antrag und gegen Gebühr zu schätzen:
Abfallentsorgung
Abwasserreinigung
Alters- und Pflegeheime
Baulanderschliessung und -verkauf, sofern damit nicht eigentlich eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handelstätigkeit verfolgt wird
Baurechtsland, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend
Bibliotheken
Feuerwehrwesen
Gebäudeversicherung
Militär- und Zivilschutzanlagen
Parkhäuser
Parkplätze, die nach Gebührenprinzip bewirtschaftet werden
Schiessanlagen
Schulen
Spitäler
Sportanlagen
Verwaltungsgebäude des Kantons und der Gemeinden
Wasserversorgungen
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IV / 14 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Werkhöfe
Wohn-/Geschäftshäuser, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend
Unter den Begriff der gewerblichen und industriellen Betriebe im Sinn von § 70 Absätze 2 und 3 StG fallen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Unternehmen, die Güter herstellen (Produkte, Energie), Bodenschätze ausbeuten, Handel treiben oder Dienstleistungen an Dritte erbringen.
Folgende Objekte der Gemeinwesen sind von Amtes wegen zu schätzen:
Baurechtsland, sofern gemäss § 70 Abs. 2 und 3 StG zu Betrieb gehörend
Elektrizitätswerke
Gaswerke
Kieswerke
Landwirtschaftsbetriebe
Restaurationsbetriebe, die auf eigene Rechnung betrieben werden (Ausnahmen: Kantinen für das Personal, Pachtbetriebe)
Wohn-/Geschäftshäuser, sofern gemäss § 70 Abs. 2 und 3 StG zu Betrieb gehörend
Objekte der Kirchgemeinden und juristischen Personen, die kirchliche Zwecke verfolgen, sind nur auf Antrag und gegen Gebühr zu schätzen:
Soweit das Vermögen und Einkommen kirchlichen Zwecken dient.
2. Realwert
Analog Basisobjekt
3. Ertragswert
Ohne Einbezug des Ertragswertes
In der Regel wird kein Ertragswert ermittelt.
Mit Einbezug des Ertragswertes
Ist eine kommerzielle Nutzung möglich, so erfolgt die Bewertung analog entsprechen- dem Objekt.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 14
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
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IV / 14 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 15
Baurechtnehmer (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung)
1. Begriffe
Das Baurecht ist eine Dienstbarkeit und beinhaltet das übertragbare und vererbliche dingliche Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (ZGB Art. 779 ff). Wenn das Baurecht selbständig und dauernd ist (Mindestdauer 30 Jahre), kann es als eigenes Grundstück im Grundbuch aufgenommen werden.
Der Berechtigte, d.h. der Eigentümer der Bauten wird Baurechtnehmer genannt. Der Eigentümer des baurechtbelasteten Grundstücks wird als Baurechtgeber bezeichnet.
Im Baurechtsvertrag sind in der Regel die Baurechtsdauer sowie die Details zu Baurechtszins und Heimfallentschädigung geregelt.
2. Schatzungsgrundsatz
Der Baurechtgeber sowie der Baurechtnehmer erhalten je einen eigenen Katasterwert. Die Summe der beiden Katasterwerte entspricht grundsätzlich dem theoretischen Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft.
Wenn der Katasterwert des Baurechtnehmers neu festzulegen ist, wird in der Regel auch der Katasterwert des Baurechtgebers neu berechnet und erhält auf den gleichen Zeitpunkt hin seine Gültigkeit.
Der Baurechtnehmer (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung) erhält einen dem Gebäude angepassten Objektarten-Code, z.B. EFH 10, StWE 11, MFH 20.
3. Bewertung
In der Regel wird erst der Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft berechnet (als ob kein Baurecht bestehen würde). Je nach Objektart wird die entsprechende Bewertungsmethode angewendet.
Unter Einbezug der verbleibenden Baurechtsdauer, des aktuell fälligen Baurechtszin- ses und der Heimfallregelung wird danach der Wert der ungeteilten Liegenschaft auf den Baurechtnehmer und Baurechtgeber aufgeteilt.
Baurechtnehmer: Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft
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IV / 15 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
abzüglich Rentenbarwert des aktuell fälligen Baurechtzinses
zuzüglich Barwert der Heimfallregelung
abzüglich Barwert des Wertbeitrags nach Baurechtende
Für die Berechnung der Barwerte wird der Basiszinssatz der theoretischen Kataster- wertberechnung verwendet.
Wenn für die gesamte Baurechtsdauer eine Einmalabgeltung bezahlt wurde und demzufolge in der Zukunft kein periodischer Baurechtszins mehr fällig ist, kann auch kein Rentenbarwert des Baurechtszinses abgezogen werden. Der Wert des Baurechtnehmers berechnet sich somit aus dem Katasterwert der ungeteilten Liegenschaft zuzüglich Barwert der Heimfallregelung, abzüglich Barwert des Wertbeitrags nach Baurechtsende. Der Wert des Baurechtnehmers ist höher, weil er zukünftig keine Baurechtszinse mehr zu bezahlen hat.
Wird nur eine Teilfläche eines Grundstücks im Baurecht abgegeben, so wird diese Teilfläche des baurechtsbelasteten Grundstücks (Schätzeinheit) und der dazugehörige Baurechtnehmer für die Bewertung als ungeteilte Liegenschaft betrachtet. Bei mehreren Teilflächen entstehen auf dem baurechtsbelasteten Grundstück mehrere Schätzeinheiten mit dazugehörigen Baurechten.
Wird eine Restfläche des Grundstücks vom Baurechtgeber selber genutzt (ohne Baurecht), so bildet diese immer eine separate Schätzeinheit.
Für das unausgeübte Baurecht (Baurechtsbaute noch nicht erstellt) wird in der Regel kein Katasterwert festgesetzt, da die Bebauung eine Revisionsschatzung auslöst. Somit wird bei jeder massgebenden Veränderung ein neuer Katasterwert festgelegt.
4. Baurechtsähnliche Verhältnisse
Gemäss § 1 Absatz 2 der Schatzungsverordnung sind Bauten auf fremden Boden, welche auf Grunddienstbarkeiten beruhen, in die Schatzung des berechtigten Grundstücks einzubeziehen.
Bauten auf fremden Boden, welche auf Personaldienstbarkeiten beruhen, sind grundsätzlich als selbständige Gegenstände zu schätzen. Wobei Kleinbauten nur auf Antrag als selbständige Gegenstände geschätzt werden.
Die getrennte Bewertung von Dauerbaute und Boden kann analog der Berechnung von Baurechtnehmer und Baurechtgeber erfolgen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 16
Unvollendetes Objekt
1. Begriff
Unvollendete Objekte sind Baukörper und Anlagen, die am Schatzungsstichtag noch nicht oder noch nicht zur Hauptsache nutzbar sind. Auf der Schatzungsanzeige ist die Ergänzung „unvollendetes Objekt“ aufzuführen. Der Stand reicht vom unvollendeten Rohbau bis zum teilweise nutzbaren Objekt, insbesondere:
Abbruchobjekt (Neubauruine)
Objekt mit verwendbaren Bauteilen, ev. teilweise nutzbar
zur Hauptsache nutzbares Objekt
2. Bewertung
Die Bewertung basiert in der Regel auf dem Realwert (§ 6 Abs. 2 SchV).
2.1 Abbruchobjekt
Analog nichtüberbaute Grundstücke, wobei Abbruchkosten und/oder wiederverwend- bare Erschliessungs- oder Umgebungsbestandteile zu berücksichtigen sind (BKP 4 und 5).
2.2 Objekt mit verwendbaren Bauteilen, ev. teilweise nutzbar
Realwert wie Basisobjekt unter Berücksichtigung der fehlenden Fertigstellung, des Minderwertes für eingetretene Schäden und der Kosten für allfällige Umdispositionen. Der Katasterwert beträgt 75% des Realwertes.
2.3 Stockwerkeigentum
Bei Stockwerkeigentum wird im Stammgrundstück in der Regel der Endausbau berücksichtigt. Beim noch nicht voll ausgebauten Stockwerkeigentum werden im Realwert die Fertigstellungskosten abgezogen. Der Katasterwert beträgt 75% des Realwertes.
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IV / 16 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
2.4 Teilweise genutztes Objekt
Wird ein „unvollendetes Objekt“ auf längere Zeit vermietet oder längere Zeit selbst genutzt, erfolgt die Bewertung analog den Normen der entsprechenden Objektart,
3. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
4. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG
Weisungen SchG
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Abgrenzung Landwirtschaft / Nichtlandwirtschaft
Schatzung
Forstwirtschaft
01.01.2023 -1-
Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister
Sachregister
A
Abgrenzung Landwirtschaft (L) / Nichtlandwirtschaft (NL), V / 2
F
Forstwirtschaft, V / 4
L
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (L), V / 1
S
Schatzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes, V / 3 Schatzungswerte für Wald, V / 4
V
Verkehrslage Wohnhaus, V / 3
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/1
Allgemeines
1. Grundsatz
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Betriebe des produzierenden Gartenbaus werden aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Ertragswert geschätzt.
2. Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB).
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB).
Anhang I zur VBB, Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018.
§§ 15 und 16 SchG
§ 10 SchV
3. Anwendungsbereich
3.1 Bundesrecht
Art. 11 und 17 BGBB Anrechnung landwirtschaftlicher Gewerbe in der Erbteilung zum Ertragswert.
Art. 21 BGBB Anrechnung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Erbteilung zum zweifachen Ertragswert.
Art. 42 und 44 BGBB Vorkaufsrecht der Verwandten an landwirtschaftlichen Gewerben zum Ertragswert und an landwirtschaftlichen Grundstücken zum doppelten Ertragswert.
Art. 73 BGBB Belastungsgrenze, 135% des landwirtschaftlichen Ertragswertes plus Ertragswert der nichtlandwirtschaftlichen Teile.
Art. 37 und 38 LPG Angemessene Verzinsung des Ertragswertes im Pachtzins.
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V/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3.2 Kantonales Recht
Bewertung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zum Ertragswert für die Steuern gemäss §§ 15 und 16 SchG
Gemäss § 9 der Perimeterverordnung (SRL Nr. 732) kann der Ertragswert als Katasterwert für die Festsetzung von Perimeterbeiträgen mitberücksichtigt werden.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/2
Abgrenzung Landwirtschaft (L) / Nichtlandwirtschaft (NL)
1. Grundsatz für die Zuordnung und Bewertung
Die Zuordnung, ob ein Schatzungsgegenstand nach landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Normen zu schätzen ist, richtet sich im Grundsatz nach § 14 SchG.
§ 14 SchG 1 Als landwirtschaftlich im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. 2 Wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, gilt das Grundstück weiterhin als landwirtschaftlich gemäss Absatz 1.
Landwirtschaftliche Grundstücke, welche dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind, erhalten eine Schatzung gemäss Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018.
Nach der Zuordnung zu landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Schat- zungsobjekten gelten für die Wertermittlung die entsprechenden Schatzungsnormen und Weisungen.
2. Abgrenzungsfragen
2.1 Zuständigkeit
Gestützt auf den Aufgabenbereich und die gesetzlichen Grundlagen hat die für die Landwirtschaft zuständige Schatzungsbehörde in sämtlichen Abgrenzungsfragen zu entscheiden.
01.01.2023 -1-
V/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
2.2 Bewertung von landwirtschaftlichen Teilflächen durch die
Schatzungsbehörde für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
Die Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen als Teil eines überwiegend nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes ist bis zu einem Ausmass von ca. 10’000 m2 durch die Schatzungsbehörde für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke direkt vorzunehmen.
Massgebende Ertragswertansätze (Stand Februar 2004) gute Qualität CHF/m2 -.45 mittlere Qualität CHF/m2 -.30 Streuland CHF/m2 -.15
In diesen Fällen ist unbedingt der Objektartencode 45 einzusetzen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen ab ca. 10’000 m2 sind zur Beurteilung der Sachbearbeitung Landwirtschaft zuzustellen.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG | V/3 | ||
Schatzungen gemäss Anleitung für die Schätzung | |||
des landwirtschaftlichen Ertragswertes | |||
vom 31. Januar 2018 |
1. Umfang der Schatzungen
Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes | vom 31. Janu- |
ar 2018 hat gegenüber der alten Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen
Ertragswertes vom 26. November 2003 einige grundlegende Änderungen erfahren. | |||
Bei einer Revisionsschatzungen nach der aktuellen Anleitung (vom 31. Januar | |||
2018) kann deshalb nicht ohne weiteres auf eine Schatzung nach der Anleitung
vom 26. November 2003 abgestellt werden, insbesondere beim Wohnraum. Damit | |||
eine Betriebsleiterwohnung eine landwirtschaftliche Bewertung erhält, wird das | |||
Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes verlangt. | Alle übrigen Wohnungen | ||
des landwirtschaftlichen Gewerbes erhalten auf Basis einer Markmiete eine nicht- | |||
landwirtschaftliche Bewertung. In diesen Fällen wird in der Regel eine | Neuaufnahme | ||
gemacht (§ 4 Abs. 3 SchV). | |||
2. Verkehrslage Wohnhaus
Im Kapitel 4.4 der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes
vom 31. Januar 2018 wird unter Punkt K die Verkehrslage des Wohnhauses | bewertet. | ||
Dies geschieht aufgrund der Lage der Ortschaft, in welcher sich das Wohnhaus | |||
befindet. Dabei sind folgende Punktzahlen zu verwenden: | |||
Verkehrslage Wohnhausbewertung gemäss Anleitung für die Schätzung des | |||
landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 | |||
Gemeinde | Punkte | Gemeinde | Punkte | Gemeinde | Punkte |
Adligenswil | 47 | Hasle | 35 | Reiden | 40 |
Aesch | 30 | Hergiswil | 30 | Retschwil | 35 |
Alberswil | 36 | Herlisberg | 35 | Richental | 40 |
Altbüron | 30 | Hildisrieden | 39 | Rickenbach | 39 |
Altishofen | 35 | Hitzkirch | 35 | Roggliswil | 30 |
Altwis | 30 | Hochdorf | 42 | Römerswil | 35 |
Ballwil | 39 | Hohenrain | 35 | Romoos | 25 |
Beromünster | 39 | Honau | 39 | Root | 39 |
Buchrain | 47 | Horw | 47 | Rothenburg | 47 |
Buchs | 36 | Inwil | 39 | Ruswil | 40 |
Büron | 39 | Knutwil | 39 | Sempach | 42 |
01.01.2023 | -1- |
V/3 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Gemeinde | Punkte | Gemeinde | Punkte | Gemeinde | Punkte |
Buttisholz | 36 | Kottwil | 39 | Sulz | 35 |
Dagmersellen | 39 | Kriens | 47 | Sursee | 45 |
Dierikon | 47 | Kulmerau | 39 | Schenkon | 43 |
Doppleschwand | 30 | Langnau | 40 | Schlierbach | 36 |
Ebersecken | 30 | Lieli | 35 | Schongau | 30 |
Ebikon | 47 | Littau | 47 | Schötz | 39 |
Egolzwil | 36 | Luthern | 30 | Schüpfheim | 35 |
Eich | 39 | Luzern | 47 | Schwarzenbach | 39 |
Emmen | 47 | Malters | 42 | Schwarzenberg | 30 |
Entlebuch | 35 | Marbach | 25 | Triengen | 39 |
Ermensee | 35 | Mauensee | 39 | Udligenswil | 39 |
Eschenbach | 42 | Meggen | 47 | Uffikon | 36 |
Escholzmatt | 31 | Meierskappel | 39 | Ufhusen | 30 |
Ettiswil | 36 | Menznau | 39 | Vitznau | 30 |
Fischbach | 30 | Mosen | 30 | Wauwil | 36 |
Flühli | 24 | Müswangen | 35 | Weggis | 35 |
Gelfingen | 35 | Nebikon | 35 | Werthenstein | 35 |
Gettnau | 36 | Neudorf | 36 | Wikon | 42 |
Geuensee | 43 | Neuenkirch | 42 | Wilihof | 39 |
Gisikon | 39 | Nottwil | 42 | Willisau-Land | 40 |
Greppen | 35 | Oberkirch | 45 | Willisau-Stadt | 40 |
Grossdietwil | 30 | Ohmstal | 30 | Winikon | 36 |
Grosswangen | 36 | Pfaffnau | 30 | Wolhusen | 40 |
Gunzwil | 39 | Pfeffikon | 39 | Zell | 36 |
Hämikon | 35 | Rain | 39 |
-2- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/4
Forstwirtschaft (nichtlandwirtschaftliche Grundstücke mit Waldanteil)
1. Schatzungstechnische Zuordnung
Bei Waldschatzungen ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Waldflächen, die durch einen amtlichen Feststellungsentscheid (zuständig Dienststelle Landwirtschaft und Wald) der Forstgesetzgebung unterstehen und Flächen mit Waldbäumen und/oder Waldsträuchern/Hecken ohne einen amtlichen Waldfeststellungsentscheid.
1.1 Flächen mit amtlichem Feststellungsentscheid
Solche Waldflächen sind in der Regel im Schatzungsprotokoll als Wald mit Flächen- angabe aufgeführt. Sofern diese mit Objektartencode 50 - 53 gekennzeichnet sind, darf angenommen werden, dass die vorliegenden Schatzungswerte im Rahmen der generellen Neuschatzung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. November 1986 neu ermittelt und mit Beschluss des Finanzdepartementes vom 25. April 1997 bzw.
21. Juni 1999 angepass wurden.
In diesen Fällen können die Schatzungswerte und Flächen unverändert belassen wer- den. Waldflächen, die schon bisher im Schatzungsprotokoll aufgeführt wurden, jedoch nicht mit einer 50er Codierung gekennzeichnet und grösser als 800 m2 sind, müssen zur Neuschatzung mit dem offiziellen Waldformular an die Schatzungsbehörde Landwirtschaft weitergeleitet werden.
Für die Bewertung der Kleinflächen gelten die Ansätze und Weisungen gemäss 1.3.
1.2 Flächen mit Waldbäumen und/oder Waldsträuchern ohne amtlichen
Feststellungsentscheid
Vorerst ist das Flächenmass zu ermitteln und der Objektartencode 54 einzusetzen. Die Schatzungsakten sind zur Bearbeitung an die Schatzungsbehörde Landwirtschaft weiterzuleiten (grünes Meldeformular benützen).
Für die Bewertung der Kleinflächen gelten die Ansätze und Weisungen gemäss 1.3.
01.01.2023 -1-
V/4 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
1.3 Schatzungswerte für Wald
Anwendungsbereich: Kleinflächen bis 800 m2
Stand Januar 2020 | ||||||
Art des Waldes | Bodenwert | Bestandeswert | Gesamtwert | |||
CHF/m2 | CHF/m2 | CHF/m2 | ||||
Hecke, Jungwuchs, Sträucher, brach | 0.30 | 0.00 | 0.30 | |||
Bestockung mit Bäumen Ndh und/oder | 0.30 | 0.30 | 0.60 | |||
LbH | ||||||
Bemerkungen
Die Unterscheidung ist auf dem Luftbild ersichtlich.
Der Bodenwert entspricht der Realität , 4 x CHF 0.30 ergibt einen Verkehrswert von CHF 1.20/m2 .
Ebenfalls ergäbe der Verkehrswert beim Bestand etwa CHF 1.20/m2 .
NdH und LbH sind anch dem neuen Reglement praktisch gleich.
-2- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Weisungen SchG
Weisungen SchG
Inhaltsverzeichnis
Neuwert der Bauten
Umgebung und Baunebenkosten
Wertminderung
Landwert
Mietwert
Kapitalisierung
Katasterwert
Ergänzende Weisungen
Listen / Verzeichnisse
Steuerrecht
01.01.2023 -1-
Weisungen SchG Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister
Sachregister
A
Abbruchkosten, VI / 4 Abkürzungen im Schatzungsprotokoll, VI / 9
B
Baunebenkosten (BKP 5), VI / 2 Bewertung von Hofraum in der Landwirtschaftszone, VI / 4 Bewertung von nichtüberbautem Land im übrigen Gemeindegebiet, VI / 8 Bewirtschaftungskosten, VI / 6
D
Durchschnittsmietwerte, VI / 5 Durchschnittszinssatz, VI / 6
E
Eigentümer-Codes, VI / 9 Energiesparmassnahmen, VI / 1 Erschliessungskosten, VI / 4
I
Indexhaus (Definition Gebäudeversicherung), VI / 1
J
Jahresmietwert von Geschäfts-, Gewerbe- und übrigen Flächen, VI / 5 Jahresmietwert Wohnen, VI / 5
K
Kapitalisierung, VI / 6 Kapitalkosten, VI / 6 Katasterwert (Ermittlung aus Real- und Ertragswert), VI / 7 Katasterwert (Ermittlung ohne Einbezug des Ertragswertes), VI / 7
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
L
Lageklassenzahlen, VI / 4 Landesindex der Konsumentenpreise, VI / 9 Landwert, VI / 4 Lebensdauer von Baumaterialien, Apparaten und Installationen, VI / 3 Liegenschaftsunterhalt, VI / 1
M
Mietwert, VI / 5 Mietwert für Tierhaltungsräume, VI / 5 Mietwert Schwimmbad / Sauna, VI / 5 Mietwert von identischen Wohneinheiten, VI / 5 Mietwert, Schatzungswesen, VI / 5 Mietwertverordnung, VI / 10 Mietzinsindex Wohnen, VI / 5 Mittleres wirtschaftliches Alter (Bestimmung), VI / 3
N
Neuschatzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke ohne Bauten, VI / 8 Neuschatzung zusammengesetzter Schatzungsgegenstände, VI / 8 Neuwert der Bauten, VI / 1 Normmietwerte, VI / 5
O
Objektarten-Codes, VI / 9
P
Pfählungen, VI / 4 Promilleanteile an den Gebäudekosten (BKP 2), VI / 1
R
Referenzzinssatz, VI / 6 Richtwerte für die Bestimmung der Neubauwerte, VI / 1
S
Schatzung von Grundstücken, die sich in Überbauung befinden, VI / 8 Schatzungspraxis bei selbständigen Miteigentumsgrundstücken, VI / 8
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Sachregister
Schwimmbad, VI / 1 Steuerliche Auswirkungen der Schatzung, VI / 10
T
Tankstellen, VI / 1 Technische Altersentwertung, VI / 3
U
Umgebungskosten (BKP 4), VI / 2 Umweltschutzmassnahmen, VI / 1
W
WEG / KWE Bauten, VI / 8 Werte (m3) von Bautypen, VI / 1 Wertminderung, VI / 3 Wertminderung von Baunebenkosten (BKP 5), VI / 3 Wertminderung von Bestandteilen, VI / 3 Wertminderung von Umgebung (BKP 4), VI / 3 Wohnbaukostenindex, VI / 1
Z
Zinssätze der Luzerner Kantonalbank, VI / 6
01.01.2023 -3-
Sachregister Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 1 |
Neuwert der Bauten
1. Wohnbaukostenindex
Zürcher Baukosten-Index | ||||
Index 1939 = 100 |
Jahr | Index | Jahr | Index | Jahr | Index |
2010 | 1042,6 | 1.10.1994 | 856,4 | 1.10.1984 | 670,2 |
1.04.2009 | 1030,7 | 1.04.1994 | 853,1 | 1.04.1984 | 670,3 |
1.04.2008 | 1026,8 | 1.10.1993 | 856,0 | 1.10.1983 | 667,4 |
1.04.2007 | 987,4 | 1.04.1993 | 863,8 | 1.04.1983 | 670,2 |
1.04.2006 | 944,5 | 1.10.1992 | 874,2 | 1.10.1982 | 689,4 |
1.04.2005 | 929,5 | 1.04.1992 | 905,2 | 1.04.1982 | 698,4 |
1.04.2004 | 907,6 | 1.10.1991 | 903,0 | 1.10.1981 | 667,9 |
1.04.2003 | 899,2 | 1.04.1991 | 911,2 | 1.04.1981 | 654,1 |
1.04.2002 | 928,4 | 1.10.1990 | 866,5 | 1.10.1980 | 610,6 |
1.04.2001 | 929,3 | 1.04.1990 | 858,5 | 1.04.1980 | 600,0 |
1.04.2000 | 887,1 | 1.10.1989 | 802,4 | 1.10.1979 | 560,6 |
1.04.1999 | 854,4 | 1.04.1989 | 790,1 | 1.04.1979 | 549,2 |
1.10.1998 | 842,9 | 1.10.1988 | 756,7 | 1.10.1978 | 533,1 |
1.04.1998 | 843,8 | 1.04.1988 | 750,3 | 1.04.1978 | 531,3 |
1.10.1997 | 845,0 | 1.10.1987 | 723,4 | 1.10.1977 | 524,3 |
1.04.1997 | 847,4 | 1.04.1987 | 718,9 | 1.04.1977 | 515,1 |
1.10.1996 | 857,2 | 1.10.1986 | 708,4 | 1.10.1976 | 505,4 |
1.04.1996 | 861,1 | 1.04.1986 | 705,2 | 1.04.1976 | 500,4 |
1.10.1995 | 865,2 | 1.10.1985 | 685,0 | 1.10.1975 | 517,0 |
1.04.1995 | 874,2 | 1.04.1985 | 684,8 | 1.04.1975 | 535,5 |
(Quelle: www.gvz.ch) | |||||
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VI / 1 | Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
2. Definition Indexhaus Gebäudeversicherung
Das Indexobjekt repräsentiert in seiner Grösse ein 8-Familienhaus. Es handelt sich um ein Objekt an der Rosenberghalde 5, in Luzern.
Bauzeit | April 1981 bis Februar 1982 (10 Monate) | |
Raumprogramm UG | EG 1.OG 2.OG DG | Einstellhalle für 8 Personenwagen Eingangshalle Wasch- und Tröckneraum Keller Schutzraum Heiz-/Tankraum Veloraum 2 x 4½-Zimmerwohnungen (je 105.3 m2 NWF) 1 x 2½-Zimmerwohnung (48.1 m2 NWF) do. EG 1 x 5½-Zimmerwohnung (151.8 m2 NWF) 1 x 4½-Zimmerwohnung (105.3 m2 NWF) Estrich unterteilt (nicht ausgebaut) (144.0 m2 ) |
Standard | Der Standard der Wohnungsgrundrisse und der Ausbau sind als gehobenes Mittel | |
einzustufen. | ||
Preisniveau | Alle Devis zum Indexobjekt sind 1984/85 überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden. Das Indexobjekt ist zwar Bestandteil einer Gesamtüberbauung, die Devis hierfür und die Unternehmerkalkulation sind jedoch für dieses 8-Familienhaus als Einzelobjekt ausgefertigt. Mengenrabatte aus Gesamtaufträge sind also keine in Abzug | |
gebracht. | ||
Konstruktion | Fundation Grundmauern Aussenwand / Fassade Decken/Treppen Bedachung Innenwände Fenster/Schutz Heizung Warmwasser Transport Waschen Elektro | Beton-Bodenplatte Beton Backstein/Aussenisolation, Verputz Beton Walmdach, Ziegel, Pavatexunterdach Backstein/Kalksandstein IV-Holzfenster/Rolladen, Lamellen Öl/Gas-Bodenheizung Boiler Lift (400 kg) 3 Waschmaschinen, 1 Tumbler üblicher Standard, Türöffner und Gegensprechanlage |
Zur Mietwerterhebung/Mietwertfestsetzung | beachten Sie bitte die Definition im Register VI/5 (Definition Normobjekt). | |
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 1 | ||
3. Richtwerte für die Bestimmung der Neubauwerte (2012) | ||||
Wohnbauten | ||||
Baukategorie1 Baubeschrieb / | Ausbau | CHF je m3 SIA 116 | ||
Konstruktion | EHF | MFH | ||
III einfachste | analog Wochenend- 500 haus | 475 | ||
IV durchschnittliche | einfach | 650 | 550 | |
V einwandfreie | gem. heutigen Anforderungen | 750 | 650 | |
VI beste | höchste Ansprüche | 1’000 | 900 | |
1 | ||||
Bauklassen nach SIA 102, Leistungs- und Honorarordnung für Architekten, Ausgabe 2003 | ||||
Industrie und Gewerbe | ||||
Baukategorie1 Baubeschrieb / Konstruktion und Ausbau | CHF je m3 SIA 116 | |||
I Werk- und Lagerhallen | 100 - 125 | |||
Leichtbauweise, eingeschossig, nicht unterkellert, Raumhöhe | ||||
über 5 m | ||||
ohne Heizung oder mit Luftheizapparaten. | ||||
II Lagerhallen | 125 - 300 | |||
Massive Konstruktion, ein- | oder mehrgeschossig, mit oder ohne | |||
Unterkellerung, | ||||
ungeheizt oder temperiert. | ||||
III Werkstattgebäude | 250 - 350 | |||
Massive Konstruktion, ein- | oder mehrgeschossig, mit oder ohne | |||
Unterkellerung, | ||||
beheizt mit Infrastruktur für Maschinen. | ||||
IV Werkstattgebäude | 300 - 400 | |||
Massive Konstruktion, ein- | oder mehrgeschossig, mit oder ohne | |||
Unterkellerung, | ||||
beheizt mit umfangreichen Installationen (Wasser, Licht, Kraft, | ||||
Ventilation, Lift, Hebebühne, Werkstatt-Büro, Spedition, etc.) | ||||
1 | ||||
Bauklassen nach SIA 102, Leistungs- und Honorarordnung für Architekten, Ausgabe 2003 | ||||
01.01.2023 | -3- | |||
VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
4. Beispiele m3 -Werte von Bautypen
Einfamilienhaus Baujahr 1991 Aufwendige Mischbauweise Sehr gute Dämmung Modernste Installationen Hoher Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 5 Jahre m3 -Preis Neuwert: ca. CHF/m3 600.– bis 700.– Reiheneinfamilienhaus Baujahr 1946, laufend unterhalten (Einseitig angebaut) Holzbalkenlagen, Einstein-Mauerwerk Dachdämmung Einfache Installationen Bescheidener Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 40 Jahre m3 -Preis Neuwert: ca. CHF/m3 450.– bis 500.– Mehrfamilienhaus Baujahr 1971, Sanierung 1990 (Eigentumswohnungen) Massivbau, Betonelemente Nachisolation Fassade + Dach Küchen + Bäder erneuert Mittelmässiger Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 15 Jahre m3 -Preis Neuwert: ca. CHF/m3 450.– bis 500.– Wohnhaus Baujahr 1912, einzelne frühe Umbauten (3-Familienhaus) Holzbalkenlage, Riegelwände Keine Isolationen Einfachste Installationen Kein Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 60 Jahre m3 -Preis Neuwert: ca. CHF/m3 400.– bis 500.– Historische Bauten Bei historischen Gebäuden mit aufwendiger Fassadengestaltung ist die denkmalpflegerische Unterschutzstellung besonders zu beachten. Kostenintensive historische Bauteile sind in der Regel nicht nach deren Wiederbeschaffungskosten, sondern nach heutigem Nutzwert zu bewerten.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 1 |
5. Schwimmbad | |||||
Schwimmbad Grösse Ausmass Erstellungskosten in CHF | |||||
einfach mittel komfortabel | |||||
im Haus | gross | 5 x 10 m | 90’000.– | 145’000.– | 220’000.– |
heizbar | mittel klein | 4x8m 3x4m | 70’000.– 40’000.– | 125’000.– 80’000.– | 180’000.– 125’000.– |
im Freien | gross | 5 x 10 m | 40’000.– | 90’000.– | 145’000.– |
heizbar | mittel klein | 4x8m 3x4m | 20’000.– 13’000.– | 50’000.– 20’000.– | 90’000.– 40’000.– |
im Freien | gross mittel klein | 5 x 10 m 4x8m 3x4m | 20’000.– 13’000.– 7’000.– | 50’000.– 40’000.– 13’000.– | 90’000.– 50’000.– 20’000.– |
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VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
6. Tankstellen
Bei der Katasterschatzung von Tankstellen gilt im Rahmen der gesetzlich möglichen Vereinfachung/Pauschalierung folgendes:
Treibstoffsäulen und Kredit-/Notenautomaten, die im Besitze der Grundeigentümerschaft sind, werden erfasst.
Übrige Treibstoffsäulen und Kredit-/Notenautomaten werden als Mobilien betrachtet und somit nicht erfasst.
Treibstofftanks sind immer in die Schatzung miteinzubeziehen (RW und MW/EW).
7. Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und
Umweltschutzmassnahmen
Siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4 Ziff. 4 Abgrenzungskatalog Liegenschaftsunterhalt
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 1 | |
8. Promilleanteile an den Gebäudekosten | BKP 2 |
Anteil Gebäude (BKP 2) an den Gesamtkosten = 888.3‰ (= 100%)
Diese Tabelle gilt für ein Mehrfamilienhaus mit mittlerem | Standard, Baujahr 1993, | ||
gemäss SVKG/SEK-SVIT | |||
BKP Arbeitsgattung | % | inkl. BKP 29 (Honorare) % | |
20 Baugrube | 2.30 | 2.50 | |
21 Rohbau 1 | 35.00 | 39.10 | |
22 Rohbau 2 | 11.00 | 12.30 | |
Total BKP 20, 21, 22 | 48.30 | 53.90 | |
23 Elektroanlagen | 5.70 | 6.40 | |
24 Heizungs- und Lüftungsanlagen | 4.20 | 4.70 | |
25 Sanitäranlagen | 8.40 | 9.40 | |
26 Transportanlagen | 0.70 | 0.80 | |
Total BKP 23, 24, 25, 26 | 19.00 | 21.30 | |
27 Ausbau 1 | 13.40 | 14.90 | |
28 Ausbau 2 | 8.90 | 9.90 | |
Total BKP 27, 28 | 22.30 | 24.80 | |
29 Honorare | 10.40 | - | |
Total | 100.00 | 100.00 | |
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VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2
Umgebung und Baunebenkosten Unter Nebenkosten sind alle Realwertbestandteile zu erfassen, die weder im Gebäudeneuwert noch im Landwert enthalten sind und auch nicht unter „Nicht im Bauwert enthaltene Anlagen“ berücksichtigt wurden.
1. Umgebung (BKP 4)
Die Umgebungskosten, wie Werkleitungen, Gartenanlagen, Plätze-Wege, werden in der Regel pauschal in % des Neubauwertes geschätzt.
1.1 Hilfswerte | ||
Umgebung einfach mittel | aufwendig | |
Versiegelte Flächen CHF/m2 (Hart- | 40.– bis 50.– 60.– bis 80.– | 100.– bis 350.– |
plätze, Wege, Treppen, usw.) | ||
Grünanlage, Garten CHF/m2 usw. | 20.– bis 30.– 40.– bis 60.– | 80.– bis 100.– |
Werkleitungen CHF | 6’000.– bis 8’000.– 10’000.– bis 14’000.– | 17’000.– bis 22’000.– |
zusätzliche Gebäude + CHF | 4’000.– bis 9’000.– 4’000.– bis 10’000.– | 5’000.– bis 12’000.– |
1.2 Umgebungskosten (Preisbasis 2004) | |||||
BKP-Nr. | Arbeitsgattung | Kostenrahmen | |||
41 | ROH- UND AUSBAUARBEITEN | ||||
411 | Baumeisterarbeiten | ||||
.10 | Betonstützmauer Sichtfläche je m2 a) 20 cm b) 30 cm | CHF/m2 CHF/m2 | 270.– 340.– | bis bis | 300.– 370.– |
.11 | Blockwurfmauer (Trockenmauer) 2. Klasse- Quader, formwild | CHF/m 2 | 200.– | bis | 400.– |
Löffelsteine, Bollensteine halbiert | CHF/m2 | 340.– | bis | 400.– | |
.12 | PalisadenwändeRundholz | CHF/m2 | 300.– | bis | 400.– |
42 | GARTENANLAGEN | ||||
421 | Gärtnerarbeiten | ||||
.10 | RasenflächenHumusieren, Planie, Ansäen | CHF/m2 | 12.– | bis | 15.– |
.11 | Böschungsbepflanzung Bodenbedecker ohne Böschungssicherung | CHF/m2 | 40.– | bis | 50.– |
111 | Grünhecke, Thuja | CHF/m1 | 70.– | bis | 90.– |
.12 | Büsche, Sträucher | CHF/Stk | 50.– | bis | 500.– |
01.01.2023 -1-
VI / 2 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
BKP-Nr. | Arbeitsgattung | Kostenrahmen | |||
.13 | Jungbäume | CHF/Stk | 250.– | bis | 2’500.– |
.20 | Biotop, ca. 5 m 2 | CHF | 5’000.– | bis | 12’000.– |
422 | Zäune, Einfriedungen | ||||
.10 | Palisadenzaun, 100 cm hoch | CHF/m1 | 250.– | ||
.11 | Hörnlihag, 80 cm hoch | CHF/m 1 | 120.– | ||
.12 | Drahtgeflechtzaun | ||||
a) Geflechthöhe 100 cm
- mit Holzpfosten - mit Eisenpfosten b) Geflechthöhe 200 cm | CHF/m1 CHF/m 1 CHF/m1 | 70.– 80.– 80.– | bis bis bis | 90.– 100.– 110.– | |
.13 | Knotengitterzaun |
Geflechthöhe 120 cm - mit Eichenpfosten - Rohrpfosten Zuschläge | CHF/m1 CHF/m1 | 50.– 70.– | bis bis | 80.– 90.– | |
.131 | Türen, 1-flüglig | CHF/Stk | 450.– | bis | 600.– |
.132 | Türen, 2-flüglig | CHF/Stk | 900.– | bis | 1’200.– |
.133 | Rohrabschluss oben | CHF/m1 | 15.– | bis | 20.– |
.134 | Rohrabschluss oben + unten | CHF/m 1 | 30.– | bis | 40.– |
.135 | Betonriegel | CHF/m1 | 100.– | bis | 120.– |
43 | STRASSEN, PLÄTZE UND WEGE (mit Unterbau) / Kleinflächen | bis 100 m2 | |||
430 | a) Kiesfläche - Kofferung mit Wandkies - Kofferung mit Rundkies b) Asphaltfläche c) Betonfläche | CHF/m2 CHF/m2 CHF/m2 CHF/m2 | 50.– 60.– 80.– 200.– | bis bis bis bis | 70.– 80.– 120.– 240.– |
430.2 | Plattenbeläge, Pflästerungen, Treppenstufen | ||||
.21 | Zementplatten, glatt | CHF/m2 | 100.– | ||
.22 | Waschbetonplatten | CHF/m 2 | 120.– | ||
.23 | Natursteinplatten | CHF/m 2 | 200.– | bis | 350.– |
.24 | Verbundsteine | CHF/m 2 | 100.– | bis | 130.– |
.25 | Rasengittersteine | CHF/m 2 | 80.– | bis | 100.– |
.26 | Natursteinpflästerung, mit Unterbau a) Kleinformat b) Grossformat c) Kopfstein/Kieselkopf | CHF/m2 CHF/m2 CHF/m2 | 350.– 320.– 265.– | bis | 325.– |
.27 | Betonstufen a) Länge 50 cm | CHF/Stk | 100.– | bis | 120.– |
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG | VI / 2 |
BKP-Nr. | Arbeitsgattung | Kostenrahmen | |||
.28 | b) Länge 100 cm c) Länge 150 cm Waschbetonstufen a) Länge 50 cm b) Länge 100 cm c) Länge 150 cm | CHF/Stk 140.– CHF/Stk 180.– CHF/Stk 120.– CHF/Stk 180.– CHF/Stk 210.– | bis bis bis bis bis | 160.– 210.– 150.– 220.– 250.– | |
46 | SCHWIMMBECKEN INKL. FILTERANLAGE | ||||
460 | .1 | Vorfabriziertes Becken | CHF/Stk 20’000.– | bis | 60’000.– |
40 m3 , 1 m versenkt | CHF/m3 500.– | bis | 800.– |
.2 Betonbecken mit Anstrich | CHF/Stk 25’000.– | bis | 50’000.– |
55 m3 , 1 m versenkt | CHF/m3 | 400.– | bis | 650.– | ||
48 | WERKLEITUNGEN | |||||
481 | Kanalisation | CHF/m1 | 80.– | bis | 100.– | |
483 | Elektrozuleitung | CHF/m 1 | 80.– | bis | 100.– | |
484 | GA-Zuleitung/Telefonzuleitung | CHF/m 1 | 50.– | bis | 80.– | |
485 | Wasserzuleitung | CHF/m 1 | 90.– | bis | 120.– | |
486 | Zuschlag Strasse aufbrechen | CHF/Stk | 1’500.– | bis | 2’000.– | |
487 | .1 .2 .3 .4 .5 .6 | Schächte Einlaufschacht (ES) a) ES, Æ 30 - 40 cm, T 60 cm b) ES, Æ 60 cm, T 100 cm c) ES, Æ 80 cm, T 100 cm Rinne mit Rostabdeckung Kontrollschacht (KS) a) KS, Æ 80 cm, T 100 cm b) KS, Æ 80 cm, T 200 cm Schlammsammler mit Benzinabscheider a) bis 1 m3 b) bis 2 m 3 Hauskläranlage a) 1-kammrig, Ø 125 cm, T ca. 250 cm b) 2-kammrig, Ø 250 cm, T ca. 200 cm Fäkaliengrube | CHF/Stk CHF/Stk CHF/Stk CHF/m1 CHF/Stk CHF/Stk CHF/Stk CHF/Stk CHF/Stk CHF/Stk CHF/m 3 | 350.– 650.– 950.– 150.– 1’500.– 1’600.– 2’300.– 3’200.– 2’300.– 5’500.– 250.– | bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis | 400.– 800.– 1’200.– 200.– 1’800.– 2’000.– 2’700.– 3’600.– 2’700.– 8’000.– 400.– |
01.01.2023 | -3- |
VI / 2 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
1.3 Richtwerte für Sportplätze (Preisbasis 2004) | ||
Belag | Grundausstattungskosten 2 je m | |
Rasenplätze | CHF 30.– bis 40.– | Kein Planierungsaufwand, guter Unter- grund, einfache Anlage für Breiten- und Schulsport |
Verwendung: | CHF 40.– bis 50.– | Mässiger Planierungsaufwand, leicht |
- Ballspiele | problematischer Untergrund, gute Anlage | |
- Leichtathletik | für Leistungssport | |
Arbeitsgattungen: | CHF 40.– bis 50.– | Zuschläge je m2 |
- Planieren | Zell-System (Eingelegte Folie für bessere | |
- Drainage | Feuchthaltung) | |
Kofferung
Aussaat
Humusieren
Richtgrössen:
Fussball 7000 - 9000 m2
Leichtathletik 11000 m2
Lebensdauer:
15 - 40 Jahre
Tennenbelag | (Naturbelag) | Kein Planierungsaufwand, guter Unter- grund, einfache Felder ohne Markierungen |
Verwendung: | CHF 70.– bis 90.– | Mässiger Planierungsaufwand, leicht |
- Ballspiel | problematischer Untergrund, Felder mit | |
- Leichtathletik | Randmarkierungen |
Tennis
Arbeitsgattungen: | CHF 90.– bis 110.– | Grosser Planierungsaufwand, sehr |
- Planieren | problematischer Untergrund, Tennis- | |
- Drainage | oder andere Ballspielfelder mit allen | |
- Kofferung | Markierungen, Wasseranschluss und | |
- Belagseinbau (Mergel oder | Netzpfosten | |
Rotgrund |
Markieren
Richtgrössen:
Fussball, Leichtathletik 3000 - 7000 m2
Tennis 670 m2 je Einzelplatz
Lebensdauer: 5 - 12 Jahre | ||
Kunststoffplätze | CHF 90.– bis 120.– | Asphaltbelag, einfache Anlage für Breiten- und Schulsport |
Verwendung: | CHF 160.– bis 190.– | Grossflächige Anlage für Ballsport und |
- Ballspiele | Leichtathletik in Kunststoff und/oder | |
- Tennis | Gummigranulat |
Leichtathletik
-4- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2
Arbeitsgattungen: CHF 120.– bis 180.– Tennisplätze mit Netzpfosten und - Planieren Markierungen
Kofferung
Bindemittel
Belagseinbau (Asphalt, Kunststoff, Gummigranulate, usw.)
Markieren
Richtgrössen:
Fussball, Leichtathletik 3000 - 7000 m2
Tennis 670 m2 je Einzelplatz
Lebensdauer: 10 - 15 Jahre
Einzäunungen
a) allgemeine Sportanlagen
Höhe | Laufmeterpreis inkl. Montage CHF | Ausführung Maschendraht |
4m | 70.– bis 75.– | verzinkt |
12 m | 240.– bis 260.– | verzinkt |
4m | 80.– bis 90.– | grün plastifiziert |
12 m | 300.– bis 340.– | grün plastifiziert |
b) Tennisplätze
Einzeltennisplatz ca. CHF 20’000.– verzinkt ca. CHF 28’000.– grün plastifiziert Doppeltennisplatz ca. CHF 30’000.– verzinkt ca. CHF 40’000.– grün plastifiziert
Beleuchtungsanlagen inkl. Fundament
Material | Höhe Leistung Verwendung für | Preis inkl. Montage je Mast | |
in KW | CHF | ||
Mast in Holz | 10 - 12 m 2 | Trainingsanlagen | 6’000.– |
Halogenlampe | |||
Beton / Stahl | 10 - 12 m 24 | Tennisfeld Fussball-Einzelfeld | 10’000.– bis 16’000.– |
Halogenlampe | 10 - 12 m | Leichtathletik | 12’000.– bis 18’000.– |
Beton / Stahl | 15 - 20 m 4 | Fussballfeld | 12’000.– bis 22’000.– |
Halogenlampe | Leichtathletik | ||
Beton / Stahl | 25 - 35 m 8 - 12 | Stadien | 40’000.– bis 70’000.– |
Quecksilber- | |||
Dampflampen | |||
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VI / 2 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Richtwerte für Industriegeleise (Preisbasis 1995)
Industriegeleise mit Fahrleitung | CHF/m1 | 900.– | bis | 1’300.– |
Industriegeleise ohne Fahrleitung | CHF/m 1 | 600.– | bis | 900.– |
Weichen | CHF | 60’000.– | ||
Gleiswagen | CHF | 250’000.– | ||
Drehscheiben | CHF | 60’000.– | bis | 130’000.– |
Schiebebühnen | CHF | 130’000.– | bis | 250’000.– |
Anschluss an das öffentliche Netz | pauschal |
Zu beachten sind Bodenpreisunterschiede mit/ohne Industriegeleise!
1.4 Golfanlagen
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten hängen sehr | stark ab von den Faktoren: | |
Flächengrösse
Konzept und Design
Baustandard
1. Realwert Golfplatz (Spielbahnen, Greens, Abschläge, Einrichtungen, Zufahrten
usw.) | ||
2. Realwert Gebäude mit Parkplätzen | ||
3. Realwert Clubhauseinrichtungen | ||
Wertminderung/Entwertung
Analog Basisobjekt
Golfplätze (Spielelemente), die nach anerkannten Regeln gebaut worden sind,
erfahren bei sach- und fachgerechter Pflege im Laufe | der Jahre keine grosse | |
Wertminderung, sondern erreichen einen immer höheren | Reifegrad. Dies sind | |
folgende Elemente: | ||
Besonders hergerichtete Abschläge, Übungsflächen
Spielbahnen -> Fairway
Roughs (neben Spielbahn)
Greens
Spielbahnhindernisse -> Bunker
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2
Bei Einrichtungen (Betriebsvorrichtungen), wie etwa dem Bewässerungssystem, wird eine Lebensdauer von 15 bis 25 Jahren zu Grunde gelegt. Das entspricht auch den tatsächlichen Wertverlusten, da das System in grossen Teilen erneuerungsbedürftig ist. Einrichtungen können sein:
Einfriedungen, soweit sie unmittelbar als Schutzvorrichtungen dienen
Abgrenzungseinrichtungen zwischen Spielbahn und Zuschauern
Anzeige- und Markierungseinrichtungen oder -gegenstände
Unterstehhäuschen
Bewässerungsanlagen einschliesslich Brunnen und Pumpen
Drainagen, wenn sie ausschliesslich der Unterhaltung der für das Golfspiel notwendigen Rasenflächen dienen
01.01.2023 -7-
VI / 2 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
2. Baunebenkosten (BKP 5)
Die Baunebenkosten, wie Gebühren, Abgeltungen, Finanzierungskosten, Begrün-
dungskosten, werden in der Regel pauschal | in % des Neubauwertes geschätzt. | ||
2.1 Hilfswerte | |||
Baunebenkosten | Kostenanteile | ||
Bewilligungen, Baugespanne, Versicherungen: 0,3% vom Gebäudeneuwert Anschlussgebühren wie ARA, Wasser, TV, usw.: je nach gültigem Gebührenreglement
Elektroanschluss: | nach Werksangaben | ||
Abgeltungen für Schutzraum, Parkplatz, usw.: entfällt | |||
Finanzierungskosten: | pro Monat Bauzeit 0,25% vom Gebäudeneuwert | ||
2.2 Kostenbeiträge beim Anschluss an das Verteilnetz der CKW
2.2.1 Erklärung der Begriffe
Die CKW erheben bei Neuanschlüssen von Energieverbrauchern sowie bei Verstärkung, Erweiterung, Änderung oder Ersatz von bestehenden Anschlüssen Kos-
tenbeiträge. Für Anschlüsse im Niederspannungsnetz setzt sich | der Kostenbeitrag | ||
aus dem Netzkostenbeitrag und dem Anschlusskostenbeitrag zusammen.
Der Netzkostenbeitrag muss für einen angemessenen Teil der Groberschliessung und den ganzen oder überwiegenden Teil der Feinerschliessung entrichtet werden. Der Anschlusskostenbeitrag muss in der Regel für alle Kosten der Zuleitung innerhalb
des Grundstückes entrichtet werden.
2.2.2 Netzkostenbeitrag für Niederspannungsanschlüsse
Neuanschlüsse
Richtwerte
Objektart | Anschlusswert Anschlusskosten Hausanschluss Total | |||
CHF | CHF | CHF | ||
Einfamilienhaus | 25 A | 3’500.– | 1’800.– | 5’300.– |
Mehrfamilienhaus | 10 A pro Wohnung | pro Woh- nung 1’400.– | 1’800.– | |
Gewerbegebäude | 100 A | 14’000.– | 2’000.– | 16’000.– |
Lagerhalle | 50 A | 7’000.– | 1’800.– | 8’000.– |
Berechnet werden die | Anschlusskosten Ampère (A) à CHF 140.– plus Hausan- | ||
schlusspauschale CHF | 1’800.– ab 80 A CHF 2’000.–. | ||
-8- | 01.01.2023 | ||
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2
Ansätze für Netzkostenbeiträge (Gültig ab 1.1.97)
a) Niederspannungsanschlüsse Spezifischer Netzkostenbeitrag in CHF/kV zu Grunde gelegter bzw. abonnierter CHF/kVA 200.– Leistung Kunden/Kundinnen mit Industrietarifen, die das Niederspannungsnetz nicht beanspruchen, erhalten eine Ermässigung von 20%.
b) Mittelspannungsanschlüsse Spezifischer Netzkostenbeitrag in CHF/kVA abonnierter Leistung CHF/kVA 80.–
c) Hochspannungsanschlüsse Spezifischer Netzkostenbeitrag in CHF/kVA abonnierter Leistung auf Anfrage
2.2.3 Anschlusskostenbeiträge für Niederspannungsanschlüsse
Neuanschlüsse im eingezonten Baugebiet
Die Bemessung des Anschlusskostenbeitrages erfolgt aufgrund des Kabelquerschnit- tes, der Grösse des Hausanschlusskastens und der Länge des Anschlusskabels innerhalb des Grundstückes. Der Kabelquerschnitt wird aufgrund des zugeordneten Leistungswertes durch die CKW nach den Regeln der Technik bestimmt.
Die Anschlusskosten umfassen das Anschlusskabel, den Hausanschlusskasten ohne Überstromunterbrecher, die Verbindungsarmaturen, die Montage, die Verlegung und den Transport.
Innerhalb von Bauzonen wird der Anschlusskostenbeitrag gemäss untenstehender Tabelle verrechnet. Bis zu einer Kabellänge von 25 m innerhalb des Grundstückes wird der Betrag mit einer Pauschale festgesetzt. Bei einer Kabellänge von über 25 m innerhalb des Grundstückes wird ein Mehrlängenbeitrag verrechnet.
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VI / 2 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Ansätze für Anschlusskostenbeitrag (Gültig ab 1.1.99)
Gebäudeart | Hausanschlusskasten Kabelleitung | Anschluss- | Mehrlängenbei- | |||
Querschnitt | kostenbeitrag | trag gemäss | ||||
bis 25m Ka- bellänge | Ziffer 3 | |||||
inkl. | Hausan- | |||||
schlusskasten | ||||||
Grösse | max. zulässige mm2 Absicherung (A) | CHF | CHF/m | |||
Kleinanschl. | 25 A | 25 A 3x6/6 Cu | 1’170.– | 9.– | ||
Wohnbau | 60 A | 63 A 3x25/25 Cu | 1’510.– | 13.– | ||
Wohnbau | 160 A | 80 A 3x25/25 Cu | 1’640.– | 13.– | ||
Wohnbau | 160 A | 125 A 3x50/50 Cu | 1’910.– | 19.– | ||
Wohnbau | 250 A | 250 A 3x95/95 Cu | 3’070.– | 28.– | ||
Wohnbau | 400 A | 400 A 3x150/150 Cu | 3’950.– | 40.– | ||
Gewerbe | 60 A | 40 A 3x25/25 Cu | 1’510.– | 13.– | ||
Gewerbe | 160 A | 63 A 3x25/25 Cu | 1’640.– | 13.– | ||
Gewerbe | 160 A | 80 A 3x50/50 Cu | 1’910.– | 19.– | ||
Gewerbe | 250 A | 200 A 3x95/95 Cu | 3’070.– | 28.– | ||
Gewerbe | 400 A | 315 A 3x150/150 Cu | 3’950.– | 40.– | ||
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 3 |
Wertminderung
1. Technische Altersentwertung
Altersentwertungstabelle (in Anlehnung an „Ross“)
Heutiges Gebäudealter* bei theoretischer Lebensdau- | Altersentwertungsabzug in | %: | ||||||||||||
er: | Unterhaltszustand | |||||||||||||
40 | 60 | 80 | 100 | 120 | 150 + | sch | sch/m | m | m/g | g | ||||
Jahre | Jahre | Jahre | Jahre | Jahre | Jahre | |||||||||
2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7.5 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | ||||
4 | 6 | 8 | 10 | 12 | 15.0 | 10 | 8 | 6 | 4 | 1 | ||||
6 | 9 | 12 | 15 | 18 | 22.5 | 15 | 12 | 9 | 6 | 2 | ||||
8 | 12 | 16 | 20 | 24 | 30.0 | 20 | 16 | 12 | 8 | 4 | ||||
10 | 15 | 20 | 25 | 30 | 37.5 | 25 | 21 | 16 | 11 | 6 | ||||
12 | 18 | 24 | 30 | 36 | 45.0 | 30 | 25 | 20 | 15 | 9 | ||||
14 | 21 | 28 | 35 | 42 | 52.5 | 35 | 30 | 24 | 18 | 12 | ||||
16 | 24 | 32 | 40 | 48 | 60.0 | 40 | 34 | 28 | 22 | 16 | ||||
18 | 27 | 36 | 45 | 54 | 67.5 | 45 | 39 | 33 | 27 | 20 | ||||
20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 75.0 | 50 | 44 | 38 | 32 | 25 | ||||
22 | 33 | 44 | 55 | 66 | 82.5 | 55 | 49 | 43 | 37 | 30 | ||||
24 | 36 | 48 | 60 | 72 | 90.0 | 60 | 54 | 48 | 42 | 36 | ||||
26 | 39 | 52 | 65 | 78 | 97.5 | 65 | 60 | 54 | 48 | 42 | ||||
28 | 42 | 56 | 70 | 84 | 105.0 | 70 | 65 | 60 | 55 | 49 | ||||
30 | 45 | 60 | 75 | 90 | 112.0 | 75 | 71 | 66 | 61 | 56 | ||||
32 | 48 | 64 | 80 | 96 | 120.0 | 80 | 76 | 72 | 68 | 64 | ||||
34 | 51 | 68 | 85 | 102 | 127.5 | 85 | 82 | 79 | 76 | 72 | ||||
36 | 54 | 72 | 90 | 108 | 135.0 | 90 | 88 | 86 | 84 | 81 | ||||
38 | 57 | 76 | 95 | 114 | 142.5 | 95 | 94 | 93 | 92 | 90 | ||||
40 | 60 | 80 | 100 | 120 | 150.0 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | ||||
*mittleres wirtschaftliches Alter | ||||||||||||||
Richtlinien für das Lebensalter einiger Gebäudearten
40 Jahre: Holz- und Kunststoffkonstruktionen für Gewerbe und | Industrie; | |||||||
60 Jahre: Industrie- und Gewerbehallen in Elementbau | und Backstein, Lagerhallen in Holz, | |||||||
Heizwerke, Wasserwerke, Pumpwerke usw. in massiver | Konstruktion; | |||||||
80 Jahre: Wohnhäuser in Holz und Fachwerk, oder Elementbau, Industrie- und Gewerbegebäude
in Beton und Stahl; | ||||||||
100 Jahre: Wohnhäuser in vorwiegend massiver Bauart, massive Gewerbe-Wohnbauten, | ||||||||
Gasthäuser einfacher Bauart; | ||||||||
120 Jahre: Massive Wohn- und Geschäftshäuser überdurchschn. Bauart; | ||||||||
150 Jahre: Monumentale Gebäude mit aussergewöhnlich starken Mauern | ||||||||
01.01.2023 | -1- | |||||||
VI / 3 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Altersentwertung nach „Hägi“
Bei älteren Gebäuden (über 150 Jahre) und in speziellen Fällen kann die Alterentwer-
tung nach der Formel „Hägi“ vorgenommen werden.
(A + 20)2 | ||
E= - 2.86 | ||
140 |
E = Entwertung in Prozenten des Neubauwertes
A = Alter des Gebäudes in Prozenten seiner voraussichtlichen Gesamtdauer
2. Bestimmung des mittleren wirtschaftlichen Alters
2.1 Hauptgruppen-Methode | |||
Hauptgruppe | Gewichtung | geschätztes Alter | Total |
Rohbau 1 | 1 | 30 | = 30 |
Rohbau 2 | 2 | 25 | = 50 |
Ausbau | 3 | 20 | = 60 |
Installationen | 4 | 15 | = 60 |
mittleres wirtschaftl. Alter | 10 | 200 : 10 | = 20 Jahre |
Die Gruppen beinhalten:
Rohbau 1 Grund- und Tragkonstruktion: Fassaden, Wände, Decken- und Dachkonstruktion, Treppenanlagen, Natur- und Kunststeinarbeiten Rohbau 2 Fenster, Aussentüren, Tore, Glasabschlüsse, Spenglerarbeiten, Bedachungen, Ge- bäudeisolationen, (Wärme- und Schallisolationen, Wasserabdichtungen, Feuerschutz) Ausbau Gipser-, Schlosser- und Schreinerarbeiten, Boden-, Wand- und Deckenbeläge,
Plattenarbeiten, Malerarbeiten
Installationen Elektro-, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen (inkl. Apparate und Kücheneinrichtungen), Transportanlagen
-2- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 3 |
2.2 Prozent-Methode
Die Bestimmung der Entwertung von Gebäuden mit unterschiedlich | alten Bauteilen | ||
nach der Prozentmethode. | |||
Beispiel
Das durchschnittliche Gebäudealter
45% Baujahr 1952 = 41-jährig | 0.45 x 41 = | 18.45 | |
45% Baujahr 1969 = 24-jährig | 0.45 x 24 = | 10.80 | |
10% Baujahr 1963 = 30-jährig | 0.10 x 30 = | 3.00 | |
Mittleres wirtschaftliches Alter | 32.25 | ||
Aufgerundet | 33 Jahre | ||
Bewertung des Bauzustandes
Schlecht bis mittel (einzelne Bauschäden)
Lebensdauer der Bauten
Industriehalle/Gewerbehalle in Elementbau/Backstein = 60 Jahre
Bestimmung des Entwertungssatzes
Nach Tabelle Ross:
Lebensdauer 60 Jahre / mittl. wirtsch. Alter 33 Jahre / Zustand | 49% | ||
Zuschlag für kleinere Schäden | 1% | ||
Entwertungssatz | 50% | ||
01.01.2023 | -3- | ||
VI / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3. Wertminderung von Bestandteilen
100 % 80 % 20 % 0%
Zeitwert nicht im neu Realwert von Bestandteilen erfassen
4. Wertminderung von Umgebung (BKP 4)
In der Regel werden die Umgebungskosten wie der Neuwert der Bauten entwertet.
Für die Entwertung der Umgebungskosten gilt in der Regel ein max. Entwertungsab- zug von 35%.
5. Wertminderung von Baunebenkosten (BKP 5)
In der Regel werden die Baunebenkosten mit pauschal 1% entwertet.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 3 |
6. Lebensdauer von Baumaterialien, | Apparaten und | |
Installationen |
(nach Nägeli/Hungerbühler)
Hotels, Restaurants, Büro- und Wohnbauten | ||
Ladenlokale (in Jahren) | (in Jahren) | |
Spannteppiche | 4 - 10 | 8 - 20 |
Kunststoff-Bodenbeläge | 10 - 20 | 15 - 30 |
Gummi-Bodenbeläge | 15 - 25 | 20 - 30 |
Korkparkett | - | 15 - 25 |
Linoleum | 10 - 15 | 15 - 30 |
Parkett | 35 - 60 | 50 - 100 |
Tapeten, je nach Qualität | 4 - 15 | 6 - 20 |
Malerarbeiten innen | 4 - 10 | 10 -20 |
Keramische Plattenbeläge | 30 - 60 | 70 - 100 |
Kühlschränke, Kühlanlagen | 15 - 20 | 20 - 30 |
Geschirrwaschmaschinen | 5 - 12 | 8 - 15 |
Waschautomaten | 6 - 12 | 10 - 20 |
Tumbler | 8 - 15 | 12 - 20 |
Kochherde (Gas, Elektrisch) | 15 - 25 | 20 - 35 |
Kaffeemaschinen, elektrisch | 5 - 8 | - |
Zentralheizungskessel, Gusseisen | 25 - 40 | 25 - 40 |
Kombikessel, Stahl | 15 - 25 | 20 - 30 |
Ölbrenner | 12 - 15 | 12 - 20 |
Umwälzpumpen | 10 - 25 | 10 - 25 |
Elektroboiler | 10 - 20 | 18 - 25 |
Elektro-Ofen | 15 - 25 | 15 - 35 |
Radiatoren, Gusseisen | 50 - 80 | 50 - 80 |
Radiatoren, Stahl | noch unbekannt | noch unbekannt |
Kachelöfen | - | 100 - 300 |
20 - 30
Zimmeröfen, Ölfeuerung | ||
Öltanks, Stahl | 15 - 30 | 15 - 30 |
Öltanks, Beton | 20 - 40 | 20 - 40 |
Öltanks, Kunststoff | noch unbekannt | noch unbekannt |
Fäkalienpumpen | 10 - 20 | 15 - 25 |
Wasserstrahlpumpen | 20 - 40 | 25 - 40 |
Liftanlagen | 18 - 30 | 20 - 35 |
Druckluft-Kompressoren | 15 - 25 | - |
Klimaanlagen, maschineller Teil | 15 - 30 | 20 - 35 |
Lamellenstoren | 15 - 20 | 20 - 25 |
01.01.2023 | -5- |
VI / 3 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Hotels, Restaurants, Ladenlokale (in Jahren) | Büro- und Wohnbauten (in Jahren) | |
Jalousieläden | - | 40 - 80 |
Rollläden | 15 - 25 | 25 - 35 |
Sonnenstoren, Markisen in Stoff | 5 - 8 | 8 - 15 |
Sonnenstoren, Markisen in Plastik | 6 - 10 | 10 - 18 |
Spenglerarbeiten, Kupfer | 70 - 100 | 70 - 100 |
Spenglerarbeiten, galv. Blech, | 20 - 50 | 20 - 50 |
gestrichen | ||
Spenglerarbeiten, Aluminium | noch unbekannt | noch unbekannt |
Spenglerarbeiten, Chromstahl | noch unbekannt | noch unbekannt |
Flachdachbeläge, 3 x Pappe | 15 - 30 | 15 - 30 |
Flachdachbeläge, Kunststoff | noch unbekannt | noch unbekannt |
Oblichter, Kunststoffkuppeln | 15 - 25 | 20 - 30 |
Lichtreklamen, Transformer | 10 - 20 | - |
Lichtreklamen, Neonröhre | 5 - 10 | |
Aussenputz | 30 - 50 | 30 - 50 |
Malerarbeiten aussen | 8 - 15 | 8 - 20 |
Fenster, Kiefernholz | 40 - 60 | 40 - 60 |
Balkongeländer, Holz | 8 - 16 | 10 - 20 |
Balkongeländer, Eisen | 50 - 100 | 50 - 100 |
Fahrbahnen in Makadam | 15 - 25 | 25 - 35 |
Fahrbahnen in Gussasphalt | 25 - 40 | 25 - 45 |
Elektrokabel, erdverlegt | 25 - 50 | 25 - 50 |
Gas- u. Wasserleitungen, | 20 - 60 | 20 - 60 |
erdverlegt | ||
-6- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4
Landwert
1. Berechnungen unter Berücksichtigung der Nutzung
Alle Beispiele anhand zweigeschossiger Wohnzone, mit AZ 0.30 und Marktwert CHF 300.–/m2
(AGF = anrechenbare Geschossfläche)
Idealfall Grundstück ausgenützt Grundstück: 600 m2 AGF zulässig: 180 m2 AGF beansprucht: 180 m2 Landwert AGF180 m² 600 m2 à 300.–: CHF 180’000 Total: CHF 180’000 Kommentar Grdst. voll ausgenützt, gesamte Landfläche als Bauland erfassen!
Grdst.600 m²
01.01.2023 -1-
VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Unternutzung grösserer Umschwung Grundstück: 600 m2 AGF zulässig: 180 m2 AGF beansprucht: 150 m2 Landwert AGF 150 m² 500 m2 à 300.–: CHF 150’000 100 m2 à 300.– x 1/3: CHF 10’000 Total: CHF 160’000 Kommentar Nur 500 m2 als Bauland erfassen, erweiterter Umschwung zu Beansprucht. 500 m² einem Drittel Landpreis!
Grdst. 600 m²
Umschwung 100 m²
Unternutzung Restfläche bebaubar Grundstück: 1’000 m2 AGF zulässig: 300 m2 AGF beansprucht: 150 m2 AGF 150 m² Neues Grundstück: 500 m2 Rest-AGF: 150 m2 Landwert 500 m2 à 300.–: CHF 150’000 500 m2 à 300.–: CHF 150’000 Total: CHF 300’000 Kommentar Beanspruchte Fl. 500 m² Die nicht beanspruchte Landfläche abtrennen und als bebaubares Grundstück erfassen!
zulässige AGF 150 m²
Selbständiges Baugrdst. abtrennbar 500 m²
Grdst. 1'000 m²
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4
Übernutzung Grundstück: 600 m2 AGF zulässig: 180 m2 AGF beansprucht: 240 m2 AGF 240 m² Landwert 600 m2 à 300.–: CHF 180’000 200 m2 à 300.– x 2/3: CHF 40’000 Total: CHF 220’000 Kommentar Das Grundstück ist übernutzt und ist bewertungsmässig mit AZ-Transfer zu berechnen!
Grdst. 600 m²
Fehlende Fläche 200 m²
2. Bewertung von Hofraum in der Landwirtschaftszone
01.01.2023 -3-
VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Beispiel A Der Landwert des Hofraumes wird ähnlich bewertet, wie jener in der Bauzone.
Landwert: VW ca. CHF/m2 270.– (Reduktion CHF/m2 30.–, da bauliche Veränderun- gen erschwert)
Beispiel B (max. 2’500 m2 ) Der Landwert des Hofraumes wird ähnlich bewertet, wie jener gem. Beispiel A.
Berechnung Hofraum: AGF 150 m2 / AZ gem. Nachbar-Bauzone 0.25 Massgebender Landbedarf 150 : 0.25 = 600 m2
Landwert: 600 m2 à CHF 240 - 300 = CHF 144’000 -180’000 400 m2 à CHF 60 - 75= CHF 24’000 - 30’000 1000 m2 à CHF 168 - 210 = CHF 168’000 - 210’000
Übrige Flächen: Diese sind wie bisher zu bewerten, so z.B. NL (Code 01) 1’200 m2 à CHF/m2 40.– = CHF 48’000.–
Beispiel C (max. 2’500 m2 ) Sofern keine Vergleichspreise/-werte bestehen, ist der Landwert nach der Lageklas- senmethode zu ermitteln.
Berechnung
Neuwert CHF | Zeitwert CHF | |
Gebäude | 500’000.– | 400’000.– |
Nebenkosten | 100’000.– | 80’000.– |
Total | 600’000.– | 480’000.– |
Provisorische Lageklasse der Gemeinde 2.8 Steigerungsfaktoren 10% für: - Sicht/Besonnung
Aussennutzung
Reduktionsfaktoren 30% für: - Abgelegen 0.6
Topographie
Erschliessung
Definitive Lageklassenzahl 2.2
Landwert: 15.94% (LKZ 2.2) von CHF 600’000 80 -100% = CHF 76’500 - 95’600
Übrige Flächen: gemäss Beispiel B
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 4 |
3. Abbruchkosten | |||||||
Konstruktionsart | 1988 CHF/m3 | 1990 CHF/m3 | 1992 CHF/m3 | 1996 CHF/m3 | 1998 CHF/m3 | 2000 CHF/m3 | 2004 CHF/m3 |
Reine Holzbauten | 15.– | 17.– | 22.– | 22.– | 21.– | 22.– | 22.– |
Backsteinwände / Holzdecken | 18.– | 20.– | 24.– | 24.– | 22.– | 24.– | 24.– |
Backsteinwände / Eisenbeton- | 25.– | 28.– | 28.– | 28.– | 26.– | 28.– | 28.– |
decken | |||||||
Reine Eisenbetonbauten | 30.– | 32.– | 32.– | 30.– | 28.– | 30.– | 24.– |
Eisenbeton-Skelettbau | 24.– | 26.– | 26.– | 26.– | 26.– | 26.– | 24.– |
Stahlstützen / Eisenbetonde- | 27.– | 27.– | 27.– | 25.– | 24.– | 25.– | 22.– |
cken | |||||||
Stahlbau verschraubt | 20.– | 20.– | 23.– | 20.– | 19.– | 23.– | 14.– |
Stahlbau verschweisst / | 22.– | 22.– | 24.– | 22.– | 21.– | 25.– | 14.– |
genietet |
In diesen Werten sind die durchschnittlichen Kosten für Abbruch, Zerkleinern des | ||||||
Abbruchmaterials, Abfuhr und allfällige Deponiegebühr enthalten. | ||||||
Achtung: Bei kontaminierten Bauteilen (asbesthaltige, ölige usw.) sind die Entsor- | ||||||
gungskosten höher. | ||||||
Spezialarbeiten | Einheit | 1990 | 1992 | 1996 | 1998 | 2000 | 2004 |
Brandmauersicherung aus | CHF je | 4’000.– | 4’000.– | 4’000.– | 3’500.– | 4’000.– | 4’300.– |
DIN-Trägern | Bund | ||||||
Staubwand (Holzmasten mit | CHF/m2 | 24.– | 30.– | 30.– | 27.– | 28.– | 40.– |
Bretterverschalung) | |||||||
Abdeckplane an Gerüst | CHF/m2 | 25.– | |||||
Brandmauerabdeckung | CHF/m2 | 27.– | 29.– | 29.– | 28.– | 32.– | 32.– |
(Dachpappe/Isolation) |
4. Pfählungen | ||||||
Wert pro Pfahl: CHF 800 / Stück | ||||||
Berechnung: Pro 4 m2 | Gebäudefläche | wird ein Pfahl berechnet. | ||||
Bemerkung: Bei diesen Ansätzen handelt es sich um pauschalierte Werte gemäss § | 6 Absatz 1 | |||||
Schatzungsverordnung. | ||||||
Diese Berechnungen basieren auf | dem Indexstand von 126,0 vom 1.10.91 | |||||
01.01.2023 | -5- | |||||
VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
5. Erschliessungskosten
Preisstand 1998
1. Strassen | Tatsächliche Erstellungskosten eff. Strassen- und Trottoirfläche inkl. | CHF/m2 | 150 bis 250 |
Unterbau / Abschlüsse
Entwässerung / Belag
Strom/Telefon/TV-GA
Strassenbeleuchtung
2. Wasser | Pro m2 erschlossenes Baulandfür Haupt- und Stichleitun- gen inkl. Brandschutz | CHF/m2 | 2 bis 6 |
3. Kanalisation | Doppelleitungen im Trennsystem inkl. Schächte | CHF/m1 | 500 |
Erfahrungswerte | Komplette Erschliessungen (abgestützt auf Bauabrech- nung) - günstig - aufwendig | 2 ø CHF/m CHF/m2 CHF/m2 | 40 30 50 |
Spezialaufwand | Zusätzlich zu berücksichtigen sind: |
Bachverlegungen
Hangsicherungen
Baugrunderschwernisse
Abgeltungen
etc.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4
6. Lageklassenzahlen
Zuteilung der provisorischen Lageklassenzahl (LKZ) der Gemeinden/Ortsteile (für Katasterschatzungen mit Wertbasis ab 01.01.2004/2014/2019)
Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Ortsteil 2004 2014 2019 Ortsteil 2004 2014 2019 Ortsteil 2004 2014 2019 Adligenswil 4.5 5 5 Hämikon 3 3.2 3.3 Reiden 3.5 3.5 3.5 Aesch 2.6 3.3 3.5 Hasle 2.4 2.6 2.6 Retschwil 2.3 2.3 2.5 Alberswil 2.5 2.5 2.6 Hergiswil 2.6 2.6 2.6 Richenthal 1.9 1.9 1.9 Altbüron 1.9 1.9 1.9 Herlisberg 2.1 2.1 2.3 Rickenbach 2.8 2.8 2.8 Altishofen 2.9 3 3 Hildisrieden 4.4 4.2 4.5 Roggliswil 2 2 2 Altwis 2 2.4 2.5 Hitzkirch 3.6 3.6 3.8 Römerswil 2.6 2.6 3.2 Ballwil 4 4.2 4.4 Hochdorf 4.5 4.6 4.8 Romoos 1 1 1 Beromünster 3.6 3.6 3.8 Hohenrain 3.5 3.5 3.7 Root 4 4.5 4.5 Buchrain 4 4.6 4.6 Honau 4.2 4.3 4.3 Rothenburg 5.5 5.5 5.5 Buchs 2.1 2.1 2.1 Horw 5.6 5.8 5.8 Ruswil 3.6 3.9 3.9 Büron 3.3 3.3 3.3 Inwil 4 4.5 4.5 Sempach 4.5 4.8 4.7 Buttisholz 3.1 3.1 3.1 Knutwil 3 3 3.3 Sulz 3 3 3.2 Dagmersellen 3.5 3.5 3.5 Kottwil 2.5 2.5 2.5 Sursee 4.5 5 5 Dierikon 4 4.8 4.8 Kriens 5 5.1 5.1 Schenkon 4 4.6 4.6 Doppleschwand 2.1 2.1 2.1 Kulmerau 1.5 1.5 1.5 Schlierbach 2.2 2.2 2.2 Ebersecken 1.2 1.2 1.2 Langnau 2.5 2.5 2.5 Schongau 2.6 3.2 3.2 Ebikon 4.5 5.2 5.2 Lieli 2.8 2.8 2.9 Schötz 3.5 3.5 3.6 Egolzwil 2.9 2.9 3 Littau 4.5 5 5 Schüpfheim 2.7 3 3.1 Eich 4.5 4.6 4.8 Luthern 1.5 1.5 1.5 Schwarzen- 2.3 2.3 2.4 bach Emmen 5 5 5.1 Malters 4 4.2 4.2 Schwarzenberg 2.5 2.5 2.5 Entlebuch 2.6 2.8 2.8 Marbach 2 2.2 2.2 Triengen 3 3 3 Ermensee 2.3 3.4 3.5 Mauensee 3 3 3.2 Udligenswil 4.5 4.7 4.7 Eschenbach 4 4.4 4.4 Meggen 5.7 5.9 6.1 Uffikon 2.5 2.5 2.5 Escholzmatt 2.3 2.5 2.5 Meierskappel 3.5 4.4 4.4 Ufhusen 2.3 2.3 2.3 Ettiswil 3 3 3.1 Menznau 2.7 2.7 2.8 Vitznau 3.5 3.8 4 Fischbach 1.9 1.9 1.9 Mosen 2.6 2.9 2.9 Wauwil 2.9 2.9 3 Flühli Dorf 2.2 2.2 2.2 Müswangen 2.5 2.9 2.9 Weggis 4.5 4.5 5 Flühli Sörenberg 2.7 2.7 2.7 Nebikon 3.2 3.2 3.3 Werthenstein 3.1 3.1 3.2 Gelfingen 3 3.4 3.6 Neudorf 3.2 3.2 3.5 Wikon 2.8 2.8 2.9 Gettnau 2.8 2.8 2.8 Neuenkirch 3.8 4.2 4.2 Wilihof 1.9 1.9 1.9 Geuensee 3.5 3.5 3.5 Nottwil 3.6 3.6 3.6 Willisau-Land 3.2 3.4 3.4 Gisikon 4 4.5 4.5 Oberkirch 4.5 4.5 4.5 Willisau-Stadt 3.9 4.1 4.1 Greppen 5 5 4.8 Ohmstal 2.4 2.4 2.4 Winikon 2 2 2 Grossdietwil 1.9 1.9 1.9 Pfaffnau 2.2 2.2 2.2 Wolhusen 3.4 3.6 3.7
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VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ LKZ Ortsteil 2004 2014 2019 Ortsteil 2004 2014 2019 Ortsteil 2004 2014 2019 Grosswangen 2.6 2.6 2.6 Pfeffikon 3.2 2.8 2.8 Zell 2.6 2.6 2.6 Gunzwil 3.2 3.2 3.3 Rain 4 4.2 4.4 Luzern Stadt, linkes und rechtes Ufer - Periphere Stadtgebiete / sekundäre Wohnlagen (Die im Einzelfall anzuwendende LKZ 5 5 5 ist mit derjenigen der angrenzenden Gemeinde abzugleichen) - Lockere Bebauung / Aussenquartiere / Wohngebiete 6 6 6 - Dichtere Bebauung / Geschäfts- und Wohnzonen / Quartierzentren 8 8 8 - Stadtkern / Citybereich / Altstadt / Hauptgeschäftszone 10 10 10
Zuteilung der provisorischen Lageklassenzahl (LKZ) der Gemeinden Lageklassenzahl Bodenmittelwert (LKZ-LRW) Stand 1994
Gemeinde/ | LKZ LKZ Gemeinde/ | LKZ LKZ Gemeinde/ | LKZ LKZ | |
Ortsteil | LRW | Ortsteil | LRW 88 Ortsteil | LRW 88 |
Adligenswil | 3.4 | 5.0 Hämikon | 2.8 3.0 Reiden | 2.2 4.0 |
Aesch | 2.8 | 3.0 Hasle | 1.3 2.5 Retschwil | 1.9 2.5 |
Alberswil | 1.6 | 2.5 Hergiswil | 1.3 2.5 Richenthal | 1.9 2.5 |
Altbüron | 1.0 | 2.0 Herlisberg | 1.6 2.5 Rickenbach | 2.8 3.0 |
Altishofen | 1.9 | 3.0 Hildisrieden | 3.4 4.5 Roggliswil | 1.3 2.0 |
Altwis | 1.9 | 3.0 Hitzkirch | 3.1 4.0 Römerswil | 2.2 4.0 |
Ballwil | 3.1 | 4.5 Hochdorf | 3.4 4.5 Romoos | 1.0 1.5 |
Beromünster | 2.8 | 4.0 Hohenrain | 2.8 3.5 Root | 3.1 4.5 |
Buchrain | 3.4 | 4.5 Honau | 3.1 5.0 Rothenburg | 4.0 5.5 |
Buchs | 1.9 | 2.5 Horw | 4.9 6.0 Ruswil | 2.2 4.0 |
Büron | 3.1 | 3.5 Inwil | 3.4 4.5 Sempach | 3.4 5.0 |
Buttisholz | 1.9 | 3.5 Knutwil | 3.1 4.0 Sulz | 2.2 3.0 |
Dagmersellen | 2.8 | 4.0 Kottwil | 1.9 2.5 Sursee | 3.7 5.0 |
Dierikon | 3.4 | 5.0 Kriens | 4.3 5.5 Schenkon | 3.4 4.5 |
Doppleschwand | 1.3 | 2.0 Kulmerau | 1.3 2.0 Schlierbach | 1.9 2.5 |
Ebersecken | 1.0 | 2.0 Langnau | 2.2 3.0 Schongau | 2.8 3.0 |
Ebikon | 3.4 | 5.0 Lieli | 2.5 3.0 Schötz | 2.2 3.5 |
Egolzwil | 1.9 | 3.5 Littau | 3.1 5.0 Schüpfheim | 1.6 2.5 |
Eich | 3.1 | 4.5 Luthern | 1.0 2.0 Schwarzenbach | 1.6 2.5 |
Emmen | 3.4 | 5.0 Malters | 2.8 5.0 Schwarzenberg | 1.9 3.5 |
Entlebuch | 1.6 | 2.5 Marbach | 1.3 2.0 Triengen | 3.1 3.0 |
Ermensee | 2.2 | 4.0 Mauensee | 3.1 4.0 Udligenswil | 3.4 5.0 |
Eschenbach | 3.4 | 5.0 Meggen | 5.2 6.0 Uffikon | 2.2 3.0 |
Escholzmatt | 1.3 | 2.5 Meierskappel | 3.4 5.0 Ufhusen | 1.3 2.5 |
Ettiswil | 2.2 | 3.0 Menznau | 1.9 3.0 Vitznau | 2.8 4.0 |
Fischbach | 1.3 | 2.0 Mosen | 3.1 3.0 Wauwil | 2.8 4.0 |
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4
Gemeinde/ LKZ LKZ Gemeinde/ LKZ LKZ Gemeinde/ | LKZ LKZ | |
Ortsteil LRW Ortsteil LRW 88 Ortsteil | LRW 88 | |
Flühli Dorf 1.6 3.0 Müswangen 2.8 2.5 Weggis | 3.4 | 4.5 |
Flühli Sörenberg 2.2 3.0 Nebikon 2.2 3.5 Werthenstein | 1.6 | 3.0 |
Gelfingen 1.9 3.5 Neudorf 2.5 3.5 Wikon | 1.9 | 3.5 |
Gettnau 1.6 2.5 Neuenkirch 3.1 4.5 Wilihof | 1.9 | 2.5 |
Geuensee 3.1 4.0 Nottwil 3.1 5.0 Willisau-Land | 2.2 | 3.5 |
Gisikon 3.1 5.0 Oberkirch 3.1 5.0 Willisau-Stadt | 2.2 | 4.5 |
Greppen 3.7 5.0 Ohmstal 1.3 2.0 Winikon | 1.6 | 2.5 |
Grossdietwil 1.0 2.0 Pfaffnau 1.6 2.5 Wolhusen | 2.2 | 3.5 |
Grosswangen 1.9 3.0 Pfeffikon 2.5 3.5 Zell | 1.3 | 2.5 |
Gunzwil 2.2 3.5 Rain 2.8 4.5 | ||
Luzern Stadt, linkes und rechtes Ufer |
Periphere Stadtgebiete / sekundäre Wohnlagen (Die im Einzelfall anzuwendende LKZ ist mit 4.8
derjenigen der angrenzenden Gemeinde abzugleichen) | ||
- Lockere Bebauung / Aussenquartiere / Wohngebiete | 5.2 | 6.0 |
- Dichtere Bebauung / Geschäfts- und Wohnzonen / Quartierzentren | 7.1 | 8.0 |
- Stadtkern / Citybereich / Altstadt / Hauptgeschäftszonen | 9.1 | 10.0 |
Korrektur der provisorischen Lageklassenzahl
Je nach Art, Lage und besonderer Situation des Objektes kann die provisorische Lageklassenzahl eine Korrektur nach oben oder unten von bis zu 35 Prozent erfahren. In der Folge werden einige Steigerungs- und Reduktionskriterien aufgeführt.
Steigerungsfaktoren max. 50% Optimale Erschliessung und Zufahrt bis 10% Vorteilhafte Wohn- oder Geschäftslage(Besonnung, Sicht / Ecklage, Passantenverkehr) bis 25% Optimale Aussennutzung (Umgebung) bis 15%
Reduktionsfaktoren max. 60% Grundstück (Baugrund, Topografie, Form) bis 10% Erschliessung (Verkehr, Werkleitungen) bis 10% Schlechte Wohn- oder Geschäftslage(Besonnung, Sicht / abgelegen / Immissionen) bis 25% Fehlende, ungünstige Aussennutzung bis 15%
Vorgehen bei der Berechnung des Zuschlages oder der Reduktion:
Plus und Minusfaktoren sind miteinander zu verrechnen.
Die Korrektur darf nicht mehr als 35% betragen.
Der ermittelte Korrekturwert ist zur provisorischen Lageklassenzahl der entsprechenden Gemeinde zu addieren oder zu subtrahieren.
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VI / 4 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Das Ergebnis ist die definitive Lageklassenzahl.
Berechnung des Landwertes | für den massgebenden Landbedarf | |||||
Vorgehen:
1. Prozentsatz | in nachstehender | Tabelle ablesen in % vom | Neuwert (NW) | |||
2. Landwert vom Total der Neuwerte berechnen für massgebenden Landbedarf
oder Grundstückfläche sofern | nicht grösser als | massgebenden Landbedarf | ||||
3. Der Landwert beträgt 80 - 100% des Tabellenwertes. | ||||||
Landwerttabelle für den massgebenden Landbedarf
LKZ | % v.NW | LKZ | % v.NW | LKZ | % v.NW | LKZ | % v.NW | LKZ | % v.NW |
1.0 | 6.67 | 3.5 | 28.00 | 6.0 | 60.00 | 8.5 | 113.33 | 11.0 | 220.00 |
1.1 | 7.38 | 3.6 | 29.03 | 6.1 | 61.62 | 8.6 | 116.22 | 11.1 | 226.53 |
1.2 | 8.11 | 3.7 | 30.08 | 6.2 | 63.27 | 8.7 | 119.18 | 11.2 | 233.33 |
1.3 | 8.84 | 3.8 | 31.15 | 6.3 | 64.95 | 8.8 | 122.22 | 11.3 | 240.43 |
1.4 | 9.59 | 3.9 | 32.23 | 6.4 | 66.67 | 8.9 | 125.35 | 11.4 | 247.83 |
1.5 | 10.34 | 4.0 | 33.33 | 6.5 | 68.42 | 9.0 | 128.57 | 11.5 | 255.56 |
1.6 | 11.11 | 4.1 | 34.45 | 6.6 | 70.21 | 9.1 | 131.88 | 11.6 | 263.64 |
1.7 | 11.89 | 4.2 | 35.59 | 6.7 | 72.04 | 9.2 | 135.29 | 11.7 | 272.09 |
1.8 | 12.68 | 4.3 | 36.75 | 6.8 | 73.91 | 9.3 | 138.81 | 11.8 | 280.95 |
1.9 | 13.48 | 4.4 | 37.93 | 6.9 | 75.82 | 9.4 | 142.42 | 11.9 | 290.24 |
2.0 | 14.29 | 4.5 | 39.13 | 7.0 | 77.78 | 9.5 | 146.15 | 12.0 | 300.00 |
2.1 | 15.11 | 4.6 | 40.35 | 7.1 | 79.78 | 9.6 | 150.00 | 12.1 | 310.26 |
2.2 | 15.94 | 4.7 | 41.59 | 7.2 | 81.82 | 9.7 | 153.97 | 12.2 | 321.05 |
2.3 | 16.79 | 4.8 | 42.86 | 7.3 | 83.91 | 9.8 | 158.06 | 12.3 | 332.43 |
2.4 | 17.65 | 4.9 | 44.14 | 7.4 | 86.05 | 9.9 | 162.30 | 12.4 | 344.44 |
2.5 | 18.52 | 5.0 | 45.45 | 7.5 | 88.24 | 10.0 | 166.67 | 12.5 | 357.14 |
2.6 | 19.40 | 5.1 | 46.79 | 7.6 | 90.48 | 10.1 | 171.19 | 12.6 | 370.59 |
2.7 | 20.30 | 5.2 | 48.15 | 7.7 | 92.77 | 10.2 | 175.86 | 12.7 | 384.85 |
2.8 | 21.21 | 5.3 | 49.53 | 7.8 | 95.12 | 10.3 | 180.70 | 12.8 | 400.00 |
2.9 | 22.14 | 5.4 | 50.94 | 7.9 | 97.53 | 10.4 | 185.71 | 12.9 | 416.13 |
3.0 | 23.08 | 5.5 | 52.38 | 8.0 | 100.00 | 10.5 | 190.91 | 13.0 | 433.33 |
3.1 | 24.03 | 5.6 | 53.85 | 8.1 | 102.53 | 10.6 | 196.30 | 13.1 | 451.72 |
3.2 | 25.00 | 5.7 | 55.34 | 8.2 | 105.13 | 10.7 | 201.89 | 13.2 | 471.43 |
3.3 | 25.98 | 5.8 | 56.86 | 8.3 | 107.79 | 10.8 | 207.69 | 13.3 | 492.59 |
3.4 | 26.98 | 5.9 | 58.42 | 8.4 | 110.53 | 10.9 | 213.73 | 13.4 | 515.38 |
- 10 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5
Mietwert
1. Jahresmietwert Wohnen
1.1 System
Die Bewertung von Wohnräumen, Nassräumen und anderen bewohnbaren Neben- räumen erfolgt nach der „Nettowohnflächenmethode“.
Der Jahresmietwert wird mittels Nettowohnfläche, Normmietwert und Objekt- artenzuschlag ermittelt. Zur Kontrolle dient die Realwertzinsberechnung des Mindestmietwertes.
1.2 Normmietwerte
Die massgebenden Normmietwerte der Klein- und Familienwohnungen basieren auf einem Hypothekarzins von 4.5% (gültig für Bewertungen ab 01.01.2004) und gelten für das Normobjekt. Sie sind für jede Gemeinde ermittelt und in der Tabelle „Normmietwerte 2004“ aufgelistet.
1.3 Jahresmietwert Zweitobjekte (Objektart 13 und 14)
Grundsätzlich ist die Marktmiete wie beim Einfamilienhaus oder beim Stockwerkei- gentum zu ermitteln.
Nicht ganzjährig nutzbare Objekte Bei Objekten, die zufolge fehlender technischer Einrichtungen, besonders leichter Bauweise, aussergewöhnlich ungünstiger Verkehrsverhältnisse oder zeitweilig auftretender Gefahren nicht ganzjährig nutzbar sind, ist der Jahresmietwert auf die Anzahl der nutzbaren Wochen umzurechnen.
JMW x Anzahl nutzbaren Wochen Massgebender Jahresmietwert (JMW) = 52
Wo die Beheizung mit einfachen Mitteln (Elektrostrahler, Gasofen) möglich ist, wird der Mietwert für das volle Jahr eingesetzt. Der Mangel der nicht optimalen Beheizbarkeit wird bei der Mietwertfestsetzung im Kriterium „Haustechnik“ berücksichtigt.
01.01.2023 -1-
VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Dauermiete Wenn ein Objekt auf Dauer an Dritte vermietet ist, kann der vertragliche Jahresmietzins übernommen werden, wenn dieser als marktüblich gelten kann. Sind im vereinbarten Zins Nebenkosten oder/und Miete für Mobiliar und Wäsche enthalten, sind diese wie folgt vom Jahresmietzins in Abzug zu bringen:
Heizung/elektrischer Strom 10 - 20% Möblierung 10 - 20% Wäsche 5 - 10%
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 |
Normmietwerte 2004
(für Katasterschatzungen mit Wertbasis ab 1.01.2004) Basis 4,5%
Gemeinde | EK Familien-Wohnung | Klein-Wohnung | ||
CHF/m2 | CHF/m2 | |||
1 | Adligenswil | 3 | 134 | 156 |
2 | Aesch | 2 | 100 | 130 |
3 | Alberswil | 1 | 110 | 130 |
4 | Altbüron | 1 | 104 | 114 |
5 | Altishofen | 4 | 108 | 136 |
6 | Altwis | 2 | 100 | 120 |
7 | Ballwil | 3 | 113 | 146 |
8 | Beromünster | 2 | 113 | 146 |
9 | Buchrain | 3 | 122 | 147 |
10 | Buchs | 4 | 95 | 122 |
11 | Büron | 2 | 109 | 137 |
12 | Buttisholz | 1 | 113 | 134 |
13 | Dagmersellen | 4 | 109 | 138 |
14 | Dierikon | 3 | 122 | 162 |
15 | Doppleschwand | 1 | 90 | 100 |
16 | Ebersecken | 1 | 94 | 112 |
17 | Ebikon | 3 | 133 | 160 |
18 | Egolzwil | 4 | 112 | 138 |
19 | Eich | 2 | 126 | 146 |
20 | Emmen | 2 | 118 | 138 |
21 | Entlebuch | 1 | 95 | 115 |
22 | Ermensee | 2 | 114 | 127 |
23 | Eschenbach | 3 | 122 | 146 |
24 | Escholzmatt | 1 | 93 | 109 |
25 | Ettiswil | 1 | 104 | 127 |
26 | Fischbach | 1 | 101 | 114 |
27 | Flühli | 1 | 94 | 104 |
28 | Gelfingen | 2 | 100 | 135 |
29 | Gettnau | 1 | 104 | 122 |
30 | Geuensee | 2 | 118 | 140 |
31 | Gisikon | 3 | 131 | 170 |
32 | Greppen | 3 | 137 | 160 |
33 | Grossdietwil | 1 | 95 | 113 |
34 | Grosswangen | 1 | 104 | 122 |
35 | Gunzwil | 2 | 100 | 120 |
36 | Hämikon | 2 | 94 | 118 |
01.01.2023 | -3- |
VI / 5 | Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Gemeinde | EK Familien-Wohnung | Klein-Wohnung | ||
CHF/m2 | CHF/m2 | |||
37 | Hasle | 1 | 90 | 105 |
38 | Hergiswil | 1 | 100 | 118 |
39 | Herlisberg | 2 | 106 | 117 |
40 | Hildisrieden | 2 | 119 | 146 |
41 | Hitzkirch | 2 | 114 | 149 |
42 | Hochdorf | 2 | 122 | 129 |
43 | Hohenrain | 2 | 104 | 133 |
44 | Honau | 3 | 114 | 160 |
45 | Horw | 1 | 127 | 150 |
46 | Inwil | 3 | 118 | 150 |
47 | Knutwil | 4 | 114 | 142 |
48 | Kottwil | 1 | 104 | 127 |
49 | Kriens | 4 | 128 | 146 |
50 | Kulmerau | 2 | 100 | 110 |
51 | Langnau | 4 | 104 | 130 |
52 | Lieli | 2 | 100 | 120 |
53 | Littau | 4 | 118 | 142 |
54 | Luthern | 1 | 90 | 104 |
56 | Malters | 1 | 122 | 137 |
57 | Marbach | 1 | 93 | 109 |
58 | Mauensee | 4 | 113 | 143 |
59 | Meggen | 3 | 151 | 184 |
60 | Meierskappel | 3 | 114 | 150 |
61 | Menznau | 1 | 105 | 122 |
62 | Mosen | 2 | 115 | 130 |
63 | Müswangen | 2 | 105 | 122 |
64 | Nebikon | 4 | 112 | 134 |
65 | Neudorf | 2 | 110 | 154 |
66 | Neuenkirch | 2 | 122 | 146 |
67 | Nottwil | 2 | 122 | 133 |
68 | Oberkirch | 2 | 126 | 153 |
69 | Ohmstal | 1 | 93 | 115 |
70 | Pfaffnau | 1 | 105 | 120 |
71 | Pfeffikon | 2 | 104 | 127 |
72 | Rain | 2 | 122 | 136 |
73 | Reiden | 4 | 109 | 134 |
74 | Retschwil | 2 | 118 | 122 |
75 | Richenthal | 4 | 109 | 126 |
76 | Rickenbach | 2 | 106 | 126 |
77 | Roggliswil | 1 | 98 | 115 |
-4- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 |
Gemeinde | EK Familien-Wohnung | Klein-Wohnung | ||
CHF/m2 | CHF/m2 | |||
78 | Römerswil | 2 | 117 | 122 |
79 | Romoos | 1 | 88 | 95 |
80 | Root | 3 | 119 | 154 |
81 | Rothenburg | 2 | 128 | 162 |
82 | Ruswil | 1 | 114 | 131 |
83 | Sempach | 2 | 133 | 154 |
84 | Sulz | 2 | 110 | 132 |
85 | Sursee | 4 | 122 | 151 |
86 | Schenkon | 4 | 118 | 140 |
87 | Schlierbach | 2 | 100 | 115 |
88 | Schongau | 2 | 110 | 130 |
89 | Schötz | 1 | 110 | 126 |
90 | Schüpfheim | 1 | 102 | 126 |
91 | Schwarzenbach | 2 | 104 | 113 |
92 | Schwarzenberg | 1 | 110 | 124 |
93 | Triengen | 2 | 109 | 127 |
94 | Udligenswil | 3 | 134 | 151 |
95 | Uffikon | 4 | 102 | 135 |
96 | Ufhusen | 1 | 91 | 116 |
97 | Vitznau | 3 | 120 | 149 |
98 | Wauwil | 4 | 107 | 132 |
99 | Weggis | 3 | 142 | 170 |
100 | Werthenstein | 1 | 104 | 133 |
101 | Wikon | 4 | 109 | 133 |
102 | Wilihof | 2 | 109 | 127 |
103 | Willisau-Land | 1 | 107 | 125 |
104 | Willisau-Stadt | 1 | 107 | 125 |
105 | Winikon | 2 | 105 | 133 |
106 | Wolhusen | 1 | 115 | 146 |
107 | Zell | 1 | 104 | 118 |
356 | Luzern l. Ufer | 1 | 130 | 170 |
357 | Luzern r. Ufer | 2 | 130 | 170 |
01.01.2023 | -5- |
VI / 5 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Normmietwerte 1995/96
(für Katasterschatzungen in Kraft ab 1.1.1995 bis | 31.12.2003) Basis 6% | ||
Gemeinde | EK Familien-Wohnung | Klein-Wohnung | ||
CHF/m2 | CHF/m2 | |||
1 | Adligenswil | 3 | 133 | 156 |
2 | Aesch | 2 | 104 | 137 |
3 | Alberswil | 1 | 100 | 122 |
4 | Altbüron | 1 | 109 | 113 |
5 | Altishofen | 4 | 95 | 133 |
6 | Altwis | 2 | 104 | 133 |
7 | Ballwil | 3 | 113 | 146 |
8 | Beromünster | 2 | 113 | 146 |
9 | Buchrain | 3 | 122 | 134 |
10 | Buchs | 4 | 95 | 122 |
11 | Büron | 2 | 109 | 137 |
12 | Buttisholz | 1 | 113 | 146 |
13 | Dagmersellen | 4 | 109 | 137 |
14 | Dierikon | 3 | 122 | 160 |
15 | Doppleschwand | 1 | 90 | 100 |
16 | Ebersecken | 1 | 85 | 100 |
17 | Ebikon | 3 | 122 | 160 |
18 | Egolzwil | 4 | 100 | 127 |
19 | Eich | 2 | 122 | 137 |
20 | Emmen | 2 | 118 | 137 |
21 | Entlebuch | 1 | 95 | 118 |
22 | Ermensee | 2 | 104 | 122 |
23 | Eschenbach | 3 | 122 | 146 |
24 | Escholzmatt | 1 | 90 | 109 |
25 | Ettiswil | 1 | 104 | 127 |
26 | Fischbach | 1 | 100 | 113 |
27 | Flühli | 1 | 100 | 118 |
28 | Gelfingen | 2 | 100 | 133 |
29 | Gettnau | 1 | 104 | 122 |
30 | Geuensee | 2 | 118 | 133 |
31 | Gisikon | 3 | 118 | 156 |
32 | Greppen | 3 | 137 | 160 |
33 | Grossdietwil | 1 | 109 | 113 |
34 | Grosswangen | 1 | 104 | 118 |
35 | Gunzwil | 2 | 100 | 120 |
36 | Hämikon | 2 | 95 | 118 |
-6- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 |
Gemeinde | EK Familien-Wohnung | Klein-Wohnung | ||
CHF/m2 | CHF/m2 | |||
37 | Hasle | 1 | 90 | 104 |
38 | Hergiswil | 1 | 100 | 118 |
39 | Herlisberg | 2 | 90 | 109 |
40 | Hildisrieden | 2 | 113 | 133 |
41 | Hitzkirch | 2 | 109 | 133 |
42 | Hochdorf | 2 | 122 | 133 |
43 | Hohenrain | 2 | 104 | 133 |
44 | Honau | 3 | 104 | 160 |
45 | Horw | 1 | 127 | 146 |
46 | Inwil | 3 | 118 | 156 |
47 | Knutwil | 4 | 113 | 142 |
48 | Kottwil | 1 | 109 | 133 |
49 | Kriens | 4 | 127 | 146 |
50 | Kulmerau | 2 | 100 | 108 |
51 | Langnau | 4 | 104 | 137 |
52 | Lieli | 2 | 109 | 118 |
53 | Littau | 4 | 118 | 142 |
54 | Luthern | 1 | 95 | 118 |
56 | Malters | 1 | 122 | 146 |
57 | Marbach | 1 | 85 | 104 |
58 | Mauensee | 4 | 113 | 137 |
59 | Meggen | 3 | 151 | 184 |
60 | Meierskappel | 3 | 142 | 169 |
61 | Menznau | 1 | 104 | 122 |
62 | Mosen | 2 | 85 | 113 |
63 | Müswangen | 2 | 85 | 122 |
64 | Nebikon | 4 | 104 | 133 |
65 | Neudorf | 2 | 104 | 146 |
66 | Neuenkirch | 2 | 122 | 146 |
67 | Nottwil | 2 | 122 | 133 |
68 | Oberkirch | 2 | 122 | 133 |
69 | Ohmstal | 1 | 90 | 109 |
70 | Pfaffnau | 1 | 95 | 113 |
71 | Pfeffikon | 2 | 104 | 127 |
72 | Rain | 2 | 122 | 133 |
73 | Reiden | 4 | 109 | 133 |
74 | Retschwil | 2 | 80 | 113 |
75 | Richental | 4 | 90 | 113 |
76 | Rickenbach | 2 | 104 | 117 |
77 | Roggliswil | 1 | 95 | 113 |
01.01.2023 | -7- |
VI / 5 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Gemeinde | EK Familien-Wohnung | Klein-Wohnung | ||
CHF/m2 | CHF/m2 | |||
78 | Römerswil | 2 | 95 | 122 |
79 | Romoos | 1 | 80 | 95 |
80 | Root | 3 | 118 | 151 |
81 | Rothenburg | 2 | 127 | 142 |
82 | Ruswil | 1 | 109 | 127 |
83 | Sempach | 2 | 133 | 151 |
84 | Sulz | 2 | 90 | 118 |
85 | Sursee | 4 | 122 | 151 |
86 | Schenkon | 4 | 113 | 133 |
87 | Schlierbach | 2 | 118 | 133 |
88 | Schongau | 2 | 95 | 118 |
89 | Schötz | 1 | 100 | 122 |
90 | Schüpfheim | 1 | 100 | 122 |
91 | Schwarzenbach | 2 | 104 | 113 |
92 | Schwarzenberg | 1 | 109 | 142 |
93 | Triengen | 2 | 109 | 127 |
94 | Udligenswil | 3 | 133 | 151 |
95 | Uffikon | 4 | 100 | 133 |
96 | Ufhusen | 1 | 90 | 104 |
97 | Vitznau | 3 | 133 | 151 |
98 | Wauwil | 4 | 104 | 142 |
99 | Weggis | 3 | 142 | 160 |
100 | Werthenstein | 1 | 104 | 133 |
101 | Wikon | 4 | 104 | 133 |
102 | Wilihof | 2 | 95 | 127 |
103 | Willisau-Land | 1 | 104 | 127 |
104 | Willisau-Stadt | 1 | 104 | 118 |
105 | Winikon | 2 | 109 | 133 |
106 | Wolhusen | 1 | 109 | 146 |
107 | Zell | 1 | 104 | 118 |
356 | Luzern l. Ufer | 1 | 127 | 169 |
357 | Luzern r. Ufer | 2 | 127 | 169 |
-8- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 |
Normmietwerte 1993/94
(für Katasterschatzungen in Kraft ab 1.1.1993 bis 31.12.1994) Basis 6%
Gemeinde | EK Familien-Wohnung | Klein-Wohnung | ||
CHF/m2 | CHF/m2 | |||
1 | Adligenswil | 3 | 129 | 152 |
2 | Aesch | 2 | 101 | 133 |
3 | Alberswil | 1 | 97 | 119 |
4 | Altbüron | 1 | 106 | 110 |
5 | Altishofen | 4 | 92 | 129 |
6 | Altwis | 2 | 101 | 129 |
7 | Ballwil | 3 | 110 | 142 |
8 | Beromünster | 2 | 110 | 142 |
9 | Buchrain | 3 | 119 | 130 |
10 | Buchs | 4 | 92 | 119 |
11 | Büron | 2 | 106 | 133 |
12 | Buttisholz | 1 | 110 | 142 |
13 | Dagmersellen | 4 | 106 | 133 |
14 | Dierikon | 3 | 119 | 156 |
15 | Doppleschwand | 1 | 87 | 97 |
16 | Ebersecken | 1 | 83 | 97 |
17 | Ebikon | 3 | 119 | 156 |
18 | Egolzwil | 4 | 97 | 124 |
19 | Eich | 2 | 119 | 133 |
20 | Emmen | 2 | 115 | 133 |
21 | Entlebuch | 1 | 92 | 115 |
22 | Ermensee | 2 | 101 | 119 |
23 | Eschenbach | 3 | 119 | 142 |
24 | Escholzmatt | 1 | 87 | 106 |
25 | Ettiswil | 1 | 101 | 124 |
26 | Fischbach | 1 | 97 | 110 |
27 | Flühli | 1 | 97 | 115 |
28 | Gelfingen | 2 | 97 | 129 |
29 | Gettnau | 1 | 101 | 119 |
30 | Geuensee | 2 | 115 | 129 |
31 | Gisikon | 3 | 115 | 152 |
32 | Greppen | 3 | 133 | 156 |
33 | Grossdietwil | 1 | 106 | 110 |
34 | Grosswangen | 1 | 101 | 115 |
35 | Gunzwil | 2 | 97 | 117 |
36 | Hämikon | 2 | 92 | 115 |
01.01.2023 | -9- |
VI / 5 | Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Gemeinde | EK Familien-Wohnung | Klein-Wohnung | ||
CHF/m2 | CHF/m2 | |||
37 | Hasle | 1 | 87 | 101 |
38 | Hergiswil | 1 | 97 | 115 |
39 | Herlisberg | 2 | 87 | 106 |
40 | Hildisrieden | 2 | 110 | 129 |
41 | Hitzkirch | 2 | 106 | 129 |
42 | Hochdorf | 2 | 119 | 129 |
43 | Hohenrain | 2 | 101 | 129 |
44 | Honau | 3 | 101 | 156 |
45 | Horw | 1 | 124 | 142 |
46 | Inwil | 3 | 115 | 152 |
47 | Knutwil | 4 | 110 | 138 |
48 | Kottwil | 1 | 106 | 129 |
49 | Kriens | 4 | 124 | 142 |
50 | Kulmerau | 2 | 97 | 105 |
51 | Langnau | 4 | 101 | 133 |
52 | Lieli | 2 | 106 | 115 |
53 | Littau | 4 | 115 | 138 |
54 | Luthern | 1 | 92 | 115 |
56 | Malters | 1 | 119 | 142 |
57 | Marbach | 1 | 83 | 101 |
58 | Mauensee | 4 | 110 | 133 |
59 | Meggen | 3 | 147 | 179 |
60 | Meierskappel | 3 | 138 | 165 |
61 | Menznau | 1 | 101 | 119 |
62 | Mosen | 2 | 83 | 110 |
63 | Müswangen | 2 | 83 | 119 |
64 | Nebikon | 4 | 101 | 129 |
65 | Neudorf | 2 | 101 | 142 |
66 | Neuenkirch | 2 | 119 | 142 |
67 | Nottwil | 2 | 119 | 129 |
68 | Oberkirch | 2 | 119 | 129 |
69 | Ohmstal | 1 | 87 | 106 |
70 | Pfaffnau | 1 | 92 | 110 |
71 | Pfeffikon | 2 | 101 | 124 |
72 | Rain | 2 | 119 | 129 |
73 | Reiden | 4 | 106 | 129 |
74 | Retschwil | 2 | 78 | 110 |
75 | Richental | 4 | 87 | 110 |
76 | Rickenbach | 2 | 101 | 114 |
77 | Roggliswil | 1 | 92 | 110 |
- 10 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 |
Gemeinde | EK Familien-Wohnung | Klein-Wohnung | ||
CHF/m2 | CHF/m2 | |||
78 | Römerswil | 2 | 92 | 119 |
79 | Romoos | 1 | 78 | 92 |
80 | Root | 3 | 115 | 147 |
81 | Rothenburg | 2 | 124 | 138 |
82 | Ruswil | 1 | 106 | 124 |
83 | Sempach | 2 | 129 | 147 |
84 | Sulz | 2 | 87 | 115 |
85 | Sursee | 4 | 119 | 147 |
86 | Schenkon | 4 | 110 | 129 |
87 | Schlierbach | 2 | 115 | 129 |
88 | Schongau | 2 | 92 | 115 |
89 | Schötz | 1 | 97 | 119 |
90 | Schüpfheim | 1 | 97 | 119 |
91 | Schwarzenbach | 2 | 101 | 110 |
92 | Schwarzenberg | 1 | 106 | 138 |
93 | Triengen | 2 | 106 | 124 |
94 | Udligenswil | 3 | 129 | 147 |
95 | Uffikon | 4 | 97 | 129 |
96 | Ufhusen | 1 | 87 | 101 |
97 | Vitznau | 3 | 129 | 147 |
98 | Wauwil | 4 | 101 | 138 |
99 | Weggis | 3 | 138 | 156 |
100 | Werthenstein | 1 | 101 | 129 |
101 | Wikon | 4 | 101 | 129 |
102 | Wilihof | 2 | 92 | 124 |
103 | Willisau-Land | 1 | 101 | 124 |
104 | Willisau-Stadt | 1 | 101 | 115 |
105 | Winikon | 2 | 106 | 129 |
106 | Wolhusen | 1 | 106 | 142 |
107 | Zell | 1 | 101 | 115 |
356 | Luzern l. Ufer | 1 | 124 | 165 |
357 | Luzern r. Ufer | 2 | 124 | 165 |
01.01.2023 | - 11 - |
VI / 5 | Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Korrekturfaktoren Mietwert
Für Mietwerterhebungen / Mietwertfestsetzungen Die Normmietwerte entsprechen der Bewertung N.
Kriterium/Normobjekt | Bewertung | Bemerkungen | |
WOHNLAGE | + 9% | bevorzugtes Villenquartier | Mitberücksichtigen: |
Zone-Quartier | + 6% | EFH-Quartier | - Verkehrsführung Ring-/Durchgangsstrasse |
Ecklage/Quartiereingang
mittelmässig | + 3% | reines MFH-Wohnquartier | - Öffentliche Dienste |
- mehrheitlich MFH-Quartier | Entsorgung/Winterdienst | ||
- nicht störendes Gewerbe/ N | mittelmässig | - Kehrplatz/Sackgasse/ | |
Geschäfte sind möglich | Besucherplätze | ||
- 3% - 6% | Gewerbe Gewerbe/Industrie | - Quartiergrösse/-entwicklung (möglich/absehbar) | |
- 9% | Industrie | |
BESONNUNG / SICHT | + 9% | ganztags volle Besonnung Mitberücksichtigen: |
Dauer, Aussicht | + 6% | (SO/SW-Lage) - Besonnung im Jahresablauf Sicht auf See und Berge (geografisch bedingte Hindernisse) ¾-Tag-Besonnung inkl. Abend - Bedeutung miteinbeziehen (SW-Lage) (Plusfaktoren sind für Villa Sicht auf See oder Berge wichtiger) |
zufriedenstellend | + 3% | gut besonnt ohne Abendsonne |
- 2/3 Besonnung | (Südlage) | |
(ganzer Vormittag oder | freie Sicht in Landschaft | |
¾ Nachmittag) | ||
- 1/3 Sicht | N | zufriedenstellend |
(keine unmittelbare | ||
Beeinträchtigung) | - 3% | vorwiegend Morgensonne (S/SO-Lage) reduzierte Sicht in Landschaft |
- 6% | vorwiegend Morgensonne (Ostlage) wenig Sicht in Landschaft | |
- 9% | minimale Besonnung (Nordlage) keine Sicht in Landschaft | |
- 12 - | 01.01.2023 |
- 9% über 72 Jahre | ||
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 |
Kriterium/Normobjekt | Bewertung | Bemerkungen | |
VERKEHRSLAGE | + 9% | in 4 Minuten erreichbar | - Die Minutenangaben sind reine |
Distanzen, Erschliessung | + 6% | in 6 Minuten erreichbar | Hilfsmittel zur Beurteilung, daher nicht stur festhalten und überbewerten! |
bis 12 Minuten / normal | + 3% | in 9 Minuten erreichbar | - Als Zentrum kann eine Kernzo- |
- Marschzeit, resp. Fahrzeit mit | ne nach Bau- und Zonenreg- | ||
öffentlichen Verkehrsmittel | N | in 12 Minuten / normal | lement angenommen werden. |
- normale Zufahrt für PW | Wichtig sind: Schule, Einkauf | ||
- Wertung: | - 3% | in 15 Minuten erreichbar | (gross und klein), Gemeinde- |
2/3 Gemeindezentrum | haus und öffentliche Ver- | ||
1/3 Quartierzentrum | - 6% | in 20 Minuten erreichbar | kehrsmittel |
Erschliessungsgrad mitberück-
- 9% | mehr als 20 Minuten | sichtigen (z.B. ganzjährig mit PW befahrbar) |
Übergeordnete Vekehrsträger (Hauptstrassen, Autobahn, Bedeutung des Bahnhofs, Bus/Ortsbus)
IMMISSIONEN + 9% | absolut ganzjährig ruhig Mitberücksichtigen: | |
Lärm, Luft | - Verkehrsmenge/-dichte | |
+ 6% | zeitweise in geringem Masse (evtl. in Abhängigkeit vom störend Wochentag) |
Unterschiedliche Immissionen
zumutbar + 3% | zeitweise mässig störend Tag/Nacht (Nachtstörungen | |
- Verkehr: leicht wahrnehmbar | sind belastender) | |
- Geruch: selten, kaum störend N | zumutbar - Art des Verkehrs (Suchverkehr/Schwerverkehr/ | |
- 3% | zeitweise stärker störend Töffli) |
Fluglärm nach eff. Belästigung
- 6% | oft stärker störend (abhängig von Zeit und Intensität) | |
- 9% | dauernd stärker störend |
WIRTSCHAFTLICHES ALTER + 9% | neu | Bestimmungsbeispiel: | |
Abnützung, Veralterung | Lebensdauer: 100 Jahre | ||
+ 6% | + 3% | bis 6 Jahre bis 12 Jahre | Effekt. Alter: 18 Jahre (gesamthaft) 1 x Rohbau 1 18 J* = 18 |
mittel abgenützt | 2 x Rohbau 2 18 J* = 36 | ||
- Alter: ca. 18 Jahre | N | mittel abgenützt | 3 x Ausbau 9 J* = 27 |
- Wertung: 2/3 Wohnung | 4 x Installationen 10 J* = 40 | ||
1/3 Gebäude | - 3% | bis 36 Jahre | 10 ergibt Ø 12.1 Jahre aus 121 |
- 6% | bis 72 Jahre * entspricht dem tatsächlichen Alter | |
- 9% | über 72 Jahre | |
01.01.2023 | - 13 - |
VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Kriterium/Normobjekt | Bewertung Bemerkungen | |
HAUSTECHNIK | + 9% | Lift ab 2 StW, 1 Waschküche Mitberücksichtigen: |
Heizung, Lift, Elektro, Waschen | je WG, Heizung autom. - Heizungs- und Steuerungssys- | |
+ 6% | Einzelsteuerung tem (z.B. autom. Einzel- steuerung) Lift ab 3 StW, 1 Waschküche - Elektr. Installationen für 2 Wohnungen (Art, Reichhaltigkeit, Qualität) | |
Leitungsmaterialien Sanitär
üblicher Standard | + 3% | Lift ab 4 StW, 1 Waschküche (z.B. alte Gussrohre) |
- Heizung: autom. System | für 4 Wohnungen - Schwachstromanlage | |
- Warmwasser: Zentral- oder | (TV-Überwachung, Funk- | |
Einzelboiler | N | üblicher Standard steuerungen wie Tore, Storen, |
- Waschen: 1 Waschküche | Dachfenster) | |
für 6 Wohnungen | - 3% | Lift ab 6 StW, 1 Waschküche - Schreckbeleuchtung |
- Lift: ab 5 StW, ohne | für 10 Wohnungen - Bewässerungsanlagen | |
UG | - 6% | - Klima-/Lüftungsanlagen 1 Waschküche für 12 WG, Etagen- od. Einzel- Ofenheizung |
- 9% 1 Waschk. für mehr als 12 WG, 1 Einzel-Ofenheizung
BAD / WC | + 9% | zahlreiche luxuriöse | Mitberücksichtigen: |
Anzahl Nasszellen, | WC/Dusche/Bad | - Art und Qualität der Apparate | |
Apparatebestückung | + 6% + 3% | Bad/WC + Dusche/WC ab 4-ZIWO Bad/WC + sep. WC | und der Armaturen (autom. Anlagen, Dusch-WC, Gross- badeanlagen/-wannen, Gegen- strom, Hebewannen) - "Ausgefallenheit" |
üblicher Standard | ab 3-ZIWO | (Demodierung) | |
ausreichend, der Wohnungs- | |||
grösse entsprechend, z.B. N | üblicher Standard | ||
3½-ZIWO: Bad, WC, Lavabo
- 4½-ZIWO: Bad, WC, Lavabo + - 3% | WC veraltet, Bad veraltet, | ||
WC, Lavabo | kein zusätzl. WC ab 4-ZIWO | ||
- 6% WC/Dusche veraltet oder zu wenig Räume
- 9% keine Badezimmer, WC veraltet
- 14 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 | ||
Kriterium/Normobjekt | Bewertung | Bemerkungen | ||
KÜCHE | + 9% | luxuriöse, reichhaltige Küche | ||
Austattung | + 6% | GWA und Grill, Granitabde- ckung, Einbaumöbel bester Qualität | ||
+ 3% | GWA oder HBO, evtl. | |||
üblicher Standard | Granitabdeckung | |||
ausreichend, der Wohnungs- | ||||
grösse entsprechend, z.B. | N | üblicher Standard | ||
3½-/4½-ZIWO: | ||||
Einbaukombination, 3-PI-Herd | - 3% | 3-PI-Herd, BO, KS, einfache | ||
oder GK-Platte, BO und KS | Installation | |||
- 6% | veralteter Herd, freistehende Apparate | |||
- 9% | sehr wenig Komfort | |||
WOHNRÄUME / WOHNWERT | + 9% | Schlaftrakt sep. und sehr | Mitberücksichtigen: | |
Raumeinteilung, Ausstattung, | günstiger Grundriss | - Wohnräume über mehrere | ||
Ausmasse | + 6% | Schlaftrakt sep. oder sehr günstiger Grundriss | Stockwerke (Maisonette, halbgeschossig versetzt) | |
zeitgemäss/normal | + 3% | günstiger Grundriss | ||
funktioneller Grundriss, Räume | ||||
geeignet für Standardmöblie- | N | zeitgemäss/normal | ||
rung, Raumhöhen um ca. 2.30 m | - 3% | ungünstiger Grundriss, enge Verkehrsflächen | ||
- 6% | teilw. gefangene Räume, ungünstige Raumanordnung | |||
- 9% | sehr ungünstige Raumanord- nung, zahlreiche gefangene Räume | |||
01.01.2023 | - 15 - |
VI / 5 | Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | |
Kriterium/Normobjekt | Bewertung Bemerkungen | |
ZUSATZNUTZUNG | + 9% | Cheminée, grosse Terrasse Mitberücksichtigen: |
Balkon, Garten, Cheminée | + 6% | Aussencheminée - Die nebenstehenden Kriterien beziehen sich auf Wohnungen Cheminée, grosse Terrasse im Mehrfamilienhaus |
Ansprüche an EFH und StWE
+ 3% | Cheminée-Ofen oder grösserer sind strenger zu bewerten, da Balkon oder Gartensitzplatz selbstverständlich(er). | |
übliche Anlagen, Balkon | - Zusätzliche Anlagen miteinbe- | |
angemessen, der Wohnungs- | N | übliche Anlagen, Balkon ziehen (ged. Sitzplatz, vorge- |
grösse entsprechend | - 3% - 6% | lagerte Rasenfläche, Seiten- kleiner Balkon, gut besonnt estriche, bezüglich Grösse und Anzahl beigemessene kleiner Balkon, schlecht Nebenräume und Anlagen). besonnt |
- 9% | kein Balkon |
Berechnung der Nutzflächen
Nettonutzfläche (NeNF)
Bei Wohn- und Arbeitsbauten entspricht die Nettonutzfläche der Summe der Flächen aller abgeschlossenen Räume, welche sich objektiv für diesen Zweck eignen. Erfasst
werden die tatsächlichen Raumflächen | einschliesslich der internen Verkehrsflächen | |
(Korridore, Treppen, Aufzüge usw.) sowie der festen Einbauten (Kücheneinrichtungen,
Wandschränke, Cheminée usw.).
Mietwert von Nettonutzflächen
Der Normmietwert von Wohn- und Arbeitsbauten wird anhand der berechneten NeNF und dem zugehörigen Jahresmietwert ermittelt. Als Jahresmietwert wird der Referenzwert in CHF pro m2 NeNF eines Normobjektes vor Ort bezeichnet, welcher mit Korrekturfaktoren dem zu bewerteten Objekt angepasst wird.
Die Berechnungsart der Flächen richtet sich grundsätzlich nach der SIA-Norm 416 mit geringfügigen Abweichungen (Cheminée, Mindestraumhöhe) sowie sinngemäss nach der baurechtlichen Anrechnungspflicht.
Grenznutzen
Um dem Festkostenanteil eines | Gebäudes bei aussergewöhnlichen Abmessungen | |
auszugleichen, gelten für Wohnbauten | sogenannte Grenznutzen. Die übergrossen | |
Flächen werden reduzierte erfasst: | ||
- 16 - | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5
Bis 200 m2 NeNF: gesamte tatsächliche Flächen 2 2 201 m bis 300 m NeNF: Mehrfläche von 100 m2 zu 1/2 2 2 301 m bis 400 m NeNF: Mehrfläche von 100 m2 zu 1/4 2 Mehrfläche nach Ermessen ab 401 m NeNF:
Zusatznutzen
Räume, welche nur eine beschränkte Wohn- und Arbeitsnutzung zulassen (Winter- garten, Hobbyraum, Gartenhaus, Garage usw.), sowie nicht abgeschlossene Räume (Carport, Geräteunterstand, offener Fahrzeugabstellplatz) werden separat erfasst.
Massgebend für die Erfassung als Zusatznutzen ist eine eingeschränkte Nutzung (nur ausserhalb Heizsaison) oder fehlende Infrastruktur (ungenügende natürliche Belichtung).
Mietwert von Zusatznutzen
Der Mietwert wird entweder pauschal (Garagenmiete) oder mit der massgebenden Fläche und dem entsprechend angepassten Jahresmietwert (Wintergarten) ermittelt.
Bewertung des Objektes aus dem Normmietwert
Zu diesem Zweck werden 10 Kriterien untersucht und für jedes Kriterium eine Korrektur von maximal ± 9% vorgenommen. Der Normmietwert entspricht 100%.
Die 7 Stufen werden wie folgt umschrieben:
+ 9% sehr gut + 6% gut + 3% übermittelmässig N Norm (mittelmässig) - 3% untermittelmässig - 6% schlecht - 9% sehr schlecht Es sind auch Zwischenwerte möglich.
Die 10 Kriterien betreffen Wohnlage, Besonnung/Sicht, Verkehrslage, Immissio- nen, wirtschaftl. Alter, Haustechnik, Bad/WC, Küche, Wohnräume/Wohnwert und Zusatznutzung. Die Detailbeschreibungen der Bewertungskriterien sind in der Ta- belle „Korrekturfaktoren Mietwert“ enthalten. Das Total der Korrekturen ergibt den Prozentsatz zur Berechnung des Umrechnungsfaktors.
01.01.2023 - 17 -
VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Berechnung des Umrechnungsfaktors
Besser als Norm (+): Schlechter als Norm (-): 100% 100% + x% Korrekturen - x% Korrekturen = Umrechnungsfaktor = Umrechnungsfaktor
Berechnungsformel
Normmietwert x Nettowohnfläche x Umrechnungsfaktor Jahresmietwert = 100
Objektartenzuschlag
Mit der Mietwertfestsetzung mittels der Nettowohnflächenmethode erhält man den Vergleichsmietwert der zu bewertenden Wohnung im Mehrfamilienhaus des Norm-objektes.
Mit dem Objektartenzuschlag werden die Vorteile des Wohnens im eigenen Objekt, die vorhandene Umgebung usw. mitberücksichtigt. Der Objektartenzuschlag gilt auch für die Mietwertfestsetzung spezieller Wohnungen im Mehrfamilienhaus.
- 18 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 |
Einfamilienhaus
Art des Einfamilienhauses | Zuschläge | in % | |||
zweiseitig angebaut | 8 - 12 | ||||
einseitig angebaut (Eckhaus) | 12 - 18 | ||||
freistehend, einfache Umgebung | 18 – 24 | ||||
freistehend, grosszügige Umgebung | 24 – 60 |
Stockwerkeigentum
Art des Stockwerkeigentums | Zuschläge | in % | |||
Miethausstandard | 2–6 | ||||
mittlerer Standard | 6 – 10 | ||||
guter Standard | 10 – 20 | ||||
gehobener Standard | 20 – 60 |
Mindestmietwert für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum
Im Einzelfall führt die NeNF-Methode zu Mietwerten, die nicht | einer „mittleren | ||||
ortsüblichen Marktmiete“ entsprechen. Zur Überprüfung der gerechneten | Werte ist | ||||
deshalb ein „Kontrollinstrument“ einzusetzen. | |||||
Einfamilienhaus
Realwertzins (RWZ) als Kontrolle. | |||||
Der Realwertzins errechnet sich in Prozenten | des Realwertes. |
Realwert in CHF | Hypothekarzins | |||||
3.5% | 4.0% | 4.5% | 5.0% | 5.5% | 6.0% | |
- 400’000.– | 3.6 | 3.8 | 4.0 | 4.2 | 4.4 | 4.6 |
- 600’000.– | 3.4 | 3.6 | 3.8 | 4.0 | 4.2 | 4.4 |
- 800’000.– | 3.2 | 3.4 | 3.6 | 3.8 | 4.0 | 4.2 |
- 1’000’000.– | 2.9 | 3.1 | 3.3 | 3.5 | 3.7 | 3.8 |
- 1’200’000.– | 2.7 | 2.8 | 3.0 | 3.2 | 3.3 | 3.5 |
+ 1’200’000.– | 2.4 | 2.5 | 2.7 | 2.9 | 3.0 | 3.1 |
Nach Abschluss der Mietwertfestsetzung nach der üblichen Nettowohnflächen- | |||||
Methode wird der errechnete Mietwert mittels | der Realwertzins-Methode | überprüft. | |||
Liegt der Realwertzins unter dem festgesetzten Mietwert, ist keine Korrektur | |||||
notwendig. Liegt der Realwertzins über dem festgesetzten Mietwert, ist dieser zu | |||||
überprüfen. Der mit den Gemeinden vereinbarte Normmietwert darf nicht | verändert | ||||
werden! | |||||
01.01.2023 | - 19 - | ||||
VI / 5 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Stockwerkeigentum
Realwertzins (RWZ) als Kontrolle. Der Realwertzins errechnet | sich in Prozenten | |||
des Realwertes. | ||||
Realwert in CHF | Hypothekarzins | |||||
3.5% | 4.0% | 4.5% | 5.0% | 5.5% | 6.0% | |
- 400’000.– | 4.0 | 4.2 | 4.5 | 4.8 | 5.0 | 5.2 |
- 600’000.– | 3.8 | 4.1 | 4.3 | 4.6 | 4.8 | 5.0 |
- 800’000.– | 3.6 | 3.8 | 4.0 | 4.2 | 4.4 | 4.6 |
- 1’000’000.– | 3.3 | 3.5 | 3.7 | 3.9 | 4.1 | 4.3 |
- 1’200’000.– | 2.9 | 3.1 | 3.3 | 3.5 | 3.7 | 3.8 |
+ 1’200’000.– | 2.7 | 2.8 | 3.0 | 3.2 | 3.3 | 3.5 |
Nach Abschluss | der Mietwertfestsetzung nach der üblichen Nettowohnflächen- | |||
Methode wird der errechnete Mietwert | mittels der Realwertzins-Methode überprüft. | |||
Liegt der Realwertzins unter dem festgesetzten Mietwert, ist | keine Korrektur | |||
notwendig. Liegt der Realwertzins über dem festgesetzten Mietwert, ist dieser zu überprüfen. Der mit den Gemeinden vereinbarte Normmietwert darf nicht verändert
werden!
2. Jahresmietwert von Geschäfts-, Gewerbe- und übrigen | ||||
Flächen | ||||
2.1 System
Die Bewertung von Laden-, Büro-, Gewerbe-, Lager- und | andern | Flächen wird in der | ||
Regel aufgrund | der vorhandenen Nettofläche vorgenommen. Garagen, Einstell- und | |||
Abstellplätze werden je Personenwagenplatz bewertet. | ||||
2.2 Richtwerte
Die in den angefügten Tabellen enthaltenen Richtwerte | basieren auf einem Hypothe- | |||
karzins von 5.0%. | ||||
- 20 - | 01.01.2023 | |||
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG | VI / 5 |
3. Durchschnittsmietwerte (Stand 2004) - Basis 5%
(für Katasterschatzungen mit Wertbasis ab 1.01.2004)
3.1 Werk-/Lagerflächen im Freien oder überdacht | |||
Gruppe Gemeinden/Ortsteile | Nutzungsstufen Mietwerte CHF/m2 |
1.1 | 1.2 | 1.3 | 1.4 | 1.5 | ||
1 | Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil, Luthern, Romoos | 4.– | 7.– | 10.– | 13.– | 16.– |
2 | Doppleschwand, Escholzmatt, Fischbach, Hasle, Hergiswil, Kulmerau, Marbach, Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen, Zell | 5.– | 9.– | 13.– | 16.– | 19.– |
3 | Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf, Gettnau, Herlisberg, Pfaffnau, Schüpfheim, Schwarzenbach, Werthenstein, Winikon | 6.– | 11.– | 16.– | 19.– | 22.– |
4 | Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz, Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen, Kottwil, Menznau, Retschwil, Richenthal, Schwarzenberg, Wikon, Wilihof | 7.– | 13.– | 19.– | 22.– | 25.– |
5 | Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg, Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden, Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon, Willisau-Land, Willisau-Stadt, Wolhusen | 8.– | 15.– | 22.– | 25.– | 28.– |
6 | Neudorf, Lieli, Pfeffikon | 9.– | 17.– | 24.– | 27.– | 31.– |
7 | Aesch, Beromünster, Dagmersellen, Hämikon, Hohenrain, Malters, Müswangen, Rain, Rickenbach, Schongau, Vitznau, Wauwil, Schlierbach | 10.– | 19.– | 26.– | 29.– | 33.– |
8 | Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisi- kon, Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau, Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Triengen | 12.– | 21.– | 28.– | 31.– | 35.– |
9 | Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Eschenbach, Hildisrieden, Hochdorf, Inwil, Meierskappel, Sempach, Schenkon, Udligenswil, Weggis | 14.– | 23.– | 30.– | 33.– | 38.– |
10 | Greppen, Sursee | 16.– | 25.– | 32.– | 36.– | 44.– |
11 | Rothenburg | 18.– | 27.– | 34.– | 40.– | 48.– |
12 | Kriens | 20.– | 29.– | 36.– | 43.– | 52.– |
13 | Horw | 20.– | 29.– | 36.– | 43.– | 52.– |
01.01.2023 | - 21 - |
VI / 5 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Gruppe | Gemeinden/Ortsteile | Nutzungsstufen Mietwerte CHF/m2 |
1.1 | 1.2 | 1.3 | 1.4 | 1.5 | ||
14 | Meggen | 20.– | 29.– | 36.– | 43.– | 52.– |
15 | Luzern | 26.– | 36.– | 44.– | 52.– | 62.– |
1.1 Rohkofferung, nicht überdacht | ||||||
1.2 Hartbelag oder überdacht | ||||||
1.3 Hartbelag, überdacht | ||||||
1.4 Hartbelag, überdacht, gute Zufahrt | ||||||
1.5 Hartbelag, überdacht, Industriegeleise | ||||||
3.2 Werk-/Lagerflächen in geschlossenen Räumen | ||||||
Gruppe | Gemeinden/Ortsteile | Nutzungsstufen Mietwerte CHF/m2 | ||||
2.1 | 2.2 | 2.3 | 2.4 | 2.5 | ||
1 | Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil, Luthern, Romoos | 24.– | 28.– | 36.– | 39.– | 42.– |
2 | Doppleschwand, Escholzmatt, Fischbach, Hasle, Hergiswil, Kulmerau, Marbach, Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen, Zell | 27.– | 32– | 41.– | 46.– | 50.– |
3 | Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf, Gettnau, Herlisberg, Pfaffnau, Schüpfheim, Schwarzenbach, Werthenstein, Winikon | 30.– | 36.– | 45.– | 51.– | 58.– |
4 | Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz, Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen, Kottwil, Menznau, Retschwil, Richenthal, Schwarzenberg, Wikon, Wilihof | 33.– | 40.– | 50.– | 57.– | 65.– |
5 | Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg, Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden, Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon, Willisau-Land, Willisau-Stadt, Wolhusen | 37.– | 45.– | 55.– | 63.– | 71.– |
6 | Neudorf, Lieli, Pfeffikon | 42.– | 49.– | 60.– | 68.– | 76.– |
7 | Aesch, Beromünster, Dagmersellen, Hä- mikon, Hohenrain, Malters, Müswangen, Rain, Rickenbach, Schongau, Vitznau, Wauwil | 45.– | 53.– | 64.– | 71.– | 81.– |
8 | Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisikon, Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau, Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Triengen | 48.– | 55.– | 68.– | 79.– | 89.– |
9 | Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Eschenbach, Hildisrieden, Hochdorf, Inwil, Meierskappel, Sempach, Schenkon, Udligenswil, Weggis | 50.– | 59.– | 72.– | 85.– | 95.– |
- 22 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 |
Gruppe | Gemeinden/Ortsteile | Nutzungsstufen Mietwerte CHF/m2 | ||||
2.1 | 2.2 | 2.3 | 2.4 | 2.5 | ||
10 | Greppen, Sursee | 52.– | 62.– | 76.– | 90.– | 101.– |
11 | Rothenburg | 54.– | 72.– | 80.– | 94.– | 115.– |
12 | Kriens | 56.– | 76.– | 84.– | 98.– | 120.– |
13 | Horw | 56.– | 76.– | 84.– | 98.– | 120.– |
14 | Meggen | 56.– | 76.– | 84.– | 98.– | 120.– |
15 | Luzern | 60.– | 86.– | 94.– | 115.– | 125.– |
2.1 unbeheizbar, keine Transportanlagen, nicht ebenerdig | ||||||
2.2 unbeheizbar, ebenerdig oder nicht ebenerdig mit Transportanlagen | ||||||
2.3 beheizbar, keine Transportanlagen, nicht ebenerdig | ||||||
2.4 Heizung/Lüftung, Transportanlagen oder ebenerdig, einfache Infrastruktur | ||||||
2.5 Heizung/Lüftung, Transportanlagen oder ebenerdig, gute Infrastruktur | ||||||
Diese Werte geltenbis Raumhöhe von 4.5 m. Bei Überhöhe gelten folgende | |||||
Zuschläge: | |||||
bis 5.5 m: + 20% | |||||
bis 6.5 m: + 40% | |||||
ab 6.5 m: + 60% | |||||
01.01.2023 | - 23 - | ||||
VI / 5 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
3.3 Ateliers, Praxen, Büros | ||||||
Gruppe | Gemeinden/Ortsteile | Nutzungsstufen | ||||
Mietwerte CHF/m2 | ||||||
3.1 | 3.2 | 3.3 | 3.4 | 3.5 | ||
1 | Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil, Luthern, Romoos | 55.– | 72.– | 90.– | 110.– | 130.– |
2 | Doppleschwand, Escholzmatt, Fisch- bach, Hasle, Hergiswil, Kulmerau, Marbach, Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen, Zell | 60.– | 80.– | 95.– | 115.– | 135.– |
3 | Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf, Gettnau, Herlisberg, Pfaffnau, Schüpfheim, Schwarzenbach, Werthenstein, Winikon | 70.– | 85.– | 100.– | 120.– | 140.– |
4 | Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz, Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen, Kottwil, Menznau, Retschwil, Richenthal, Schwarzenberg, Wikon, Wilihof | 80.– | 95.– | 110.– | 130.– | 150.– |
5 | Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg, Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden, Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon, Willisau-Land, Willisau-Stadt, Wolhusen | 90.– | 105.– | 120.– | 140.– | 160.– |
6 | Neudorf, Lieli, Pfeffikon | 95.– | 110.– | 125.– | 145.– | 165.– |
7 | Aesch, Beromünster, Dagmersellen, Hä- mikon, Hohenrain, Malters, Müswangen, Rain, Rickenbach, Schongau, Vitznau, Wauwil | 100.– | 115.– | 130.– | 150.– | 170.– |
8 | Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisikon, Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau, Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Triengen | 105.– | 120.– | 140.– | 160.– | 180.– |
9 | Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Eschenbach, Hildisrieden, Hochdorf, Inwil, Meierskappel, Sempach, Schenkon, Udligenswil, Weggis | 110.– | 130.– | 150.– | 170.– | 190.– |
10 | Greppen, Sursee | 120.– | 140.– | 160.– | 180.– | 200.– |
11 | Rothenburg | 130.– | 150.– | 170.– | 190.– | 210.– |
12 | Kriens | 140.– | 160.– | 180.– | 200.– | 220.– |
13 | Horw | 140.– | 160.– | 180.– | 200.– | 220.– |
14 | Meggen | 140.– | 160.– | 180.– | 200.– | 220.– |
15 | Luzern | 150.– | 170.– | 190.– | 210.– | 240.– |
3.1 einfache Ateliers | ||||||
3.2 Büros oder Praxen an schlechter Lage | ||||||
3.3 Büros oder Praxen, gut ausgebaut, an guter Lage | ||||||
3.4 Büros oder Praxen, gut ausgebaut mit Lift, an guter Lage | ||||||
3.5 Büros oder Praxen, gut ausgebaut mit Lift, an bester Lage | ||||||
- 24 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG | VI / 5 |
3.4 Ladengeschäfte | ||||||
Gruppe | Gemeinden/Ortsteile | Nutzungsstufen | ||||
Mietwerte CHF/m2 | ||||||
4.1 | 4.2 | 4.3 | 4.4 | 4.5 | ||
1 | Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil, Luthern, Romoos | 85.– | 97.– | 110.– | 125.– | 140.– |
2 | Doppleschwand, Escholzmatt, Fisch- bach, Hasle, Hergiswil, Kulmerau, Marbach, Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen, Zell | 89.– | 100.– | 120.– | 150.– | 165.– |
3 | Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf, Gettnau, Herlisberg, Pfaffnau, Schüpfheim, Schwarzenbach, Werthenstein, Winikon | 92.– | 107.– | 130.– | 155.– | 180.– |
4 | Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz, Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen, Kottwil, Menznau, Retschwil, Richenthal, Schwarzenberg, Wikon, Wilihof | 97.– | 115.– | 140.– | 165.– | 190.– |
5 | Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg, Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden, Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon, Willisau-Land, Willisau-Stadt, Wolhusen | 100.– | 125.– | 150.– | 180.– | 210.– |
6 | Neudorf, Lieli, Pfeffikon | 105.– | 130.– | 155.– | 185.– | 215.– |
7 | Aesch, Beromünster, Dagmersellen, Hä- mikon, Hohenrain, Malters, Müswangen, Rain, Rickenbach, Schongau, Vitznau, Wauwil | 110.– | 135.– | 160.– | 190.– | 210.– |
8 | Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisikon, Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau, Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Triengen | 115.– | 145.– | 170.– | 200.– | 230.– |
9 | Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Eschenbach, Hildisrieden, Hochdorf, Inwil, Meierskappel, Sempach, Schenkon, Udligenswil, Weggis | 125.– | 150.– | 180.– | 210.– | 240.– |
10 | Greppen, Sursee | 140.– | 175.– | 200.– | 220.– | 260.– |
11 | Rothenburg | 150.– | 185.– | 215.– | 235.– | 280.– |
12 | Kriens | 150.– | 185.– | 215.– | 235.– | 280.– |
13 | Horw | 150.– | 185.– | 215.– | 235.– | 280.– |
14 | Meggen | 150.– | 185.– | 215.– | 235.– | 280.– |
15 | Luzern | 180.– | 250.– | 320.– | 480.– | 580.– |
4.1 Ladengeschäfte, einfach, an ungünstiger Lage | ||||||
4.2 Ladengeschäfte, einfach, an guter Lage | ||||||
4.3 Ladengeschäfte, gut ausgebaut, an guter Lage | ||||||
4.4 Ladengeschäfte, sehr gut ausgebaut, an bester Lage | ||||||
4.5 Spezialgeschäfte, sehr gut ausgebaut, an bester Lage | ||||||
01.01.2023 | - 25 - |
VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3.5 Verwendung
Diese Durchschnittsmietwerte dienen in erster Linie der Mietwertfestsetzung von selbstgenutzten Flächen und Räumen. In zweiter Linie der Überprüfung von Mietzinsen von vermieteten Objekten. - Im Einzelfall dürfen abweichende Werte verwendet werden. In diesem Fall ist eine Begründung anzufügen. Insbesondere bei Neuvermietungen sind die Ansätze angemessen zu erhöhen.
3.6 Jahresmietwert Gastgewerbe (Objektart 22)
Begriff
In den Ertragswert eingeschlossen werden alle Einkünfte, die direkt aus dem Betrieb zu erzielen sind, insbesondere für:
Abgabe von Speisen und Getränken
Logis
Warenverkauf
Einnahmen aus Unterhaltungsautomaten (Kegelbahnen, Billard, Computerspiele, Musikautomaten, usw.) werden in der Regel nicht in die Ertragswertberechnung einbezogen. Solche Geräte sind Mobiliar und können jederzeit in oder ausser Betrieb genommen werden und sind somit mit dem Grundstück nicht fest verbunden.
Andere Erträge:
Personalzimmer sind nach den Ansätzen der AHV einzubeziehen:
CHF/Mt. derzeit gilt der Ansatz pro Zimmer 200.– abzüglich enthaltene Möblierung/Wäsche 50.– in den Ertrag einzubeziehen 150.–
Wirtewohnungen sind nach den Festsetzungsnormen einzubeziehen, wobei die allfällige schlechtere Qualität oder das Fehlen einer Küche zu beachten sind.
Jahresmietwert
Als Jahresmietwert gilt der mittlere, ortsübliche, für die Mieterschaft tragbare Bruttomietzins, der für Verzinsung, Amortisation, Unterhalts- und Betriebskosten aufzubringen wäre.
Vertraglich ausgewiesene Mietzinse sind auf Ortsüblichkeit zu prüfen. Beim Vergleich mit vermieteten Läden sind die höheren Kosten (Sanitär, Lüftung, Ausbau) aufzurechnen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5
Als Hilfsmittel wird das folgende Benotungssystem eingesetzt.
Jahresmietwerte für Abgabe von Speisen und Getränken
System Der Jahresmietwert wird auf Grund der Anzahl der Sitzplätze aus dem erzielbaren Umsatz ermittelt.
Benotungssystem für Gastgewerbebetriebe
Allgemeines
Note 7 sehr gut Note 6 gut Note 5 übermittelmässig Note 4 mittelmässig Note 3 untermittelmässig Note 2 schlecht Note 1 sehr schlecht Es sind auch halbe Noten möglich
Betriebsart
Kriterien Noten Sehr einfacher Beherbergungs- oder Gastwirtschaftsbetrieb, Saalbetrieb 1 Einfaches Hotel mit Einsaisonbetrieb oder einfacher Gastwirtschaftsbetrieb 2 Mittelklassehotel mit Einsaisonbetrieb oder einfaches Hotel mit Zweisaisonbetrieb, 3 Tea-Room/Café mit Küche, Ausflugrestaurant, mittlerer Gastwirtschaftsbetrieb Einfaches Ganzjahreshotel oder Mittelklassehotel mit Zweisaisonbetrieb, gehobener 4 Gastwirtschaftsbetrieb Mittelklasshotel mit Ganzjahresbetrieb, Spezialitätenrestaurant, Bergrestaurant 5 Gehobenes Hotel mit Saisonbetrieb, gehobenes Spezialitätenrestaurant 6 Gehobenes Hotel mit Ganzjahresbetrieb, Garni-Hotel, Dancing, Nachtclub, Tea- 7 Room/Café ohne Küche, Schnellimbissrestaurant
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VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Bauqualität und Komfortstufe
Kriterien Noten Ungeeignete Materialien, mangelhafte Bauart, Bauschäden, mangelhafte Ausbauqua- lität, schlechte Wärme- und Schalldämmung, ungenügende Haustechnik. Sanitäre Anlagen und Kücheneinrichtung schlecht, fehlende Transportmittel, ungünstige Raumeinteilung. 1-7 Sehr gute Materialien, einwandfreie Bauart, keine Bauschäden, solider Ausbau, gute Wärme- und Schalldämmung, Haustechnik auf dem neuesten Stand. Sanitäre Anlagen auf bestem Stand, modernste Küche samt Nebenräumen, gut ausgebaute Transportmittel.
Standort/Lage innerhalb der Gemeinde
Kriterien Noten Unattraktive Gegend, Abgelegen, Verkehrsimmissionen 1-7 Attraktive Gegend, Aussichts- oder Passantenlage, Immissionsarm
Lage nach Gebiet
Kriterien Noten Schlecht erschlossene ländliche Gemeinde 1 Normal erschlossene ländliche Gemeinde 2 Gemeinde, durchmischt mit Landwirtschaft, Gewerbe, Handel 3 Regional bedeutende Gemeinde 4 Vorortsgemeinde mit minderer Wohnqualität/ländl. Kleinstadt 5 Vorortsgemeinde mit hoher Wohnqualität/Kleinstadt 6 Stadt Luzern und Touristikorte 7
Als Note dient der Durchschnitt der Noten aller 4 Kriterien.
Sitzplatzberechnung
Sind die Sitzplatzzahlen für die einzelnen Lokale nicht bekannt, werden sie aus der vorhandenen Bewirtschaftungsfläche anhand des nachfolgenden Schemas ermittelt.
Nutzungsart Ka- Normfläche je Sitzplatz te- go- rie
1.
Restauration, Dancing, Kegelstube 1.0 - 1.5 m2
2.
Saal, Sitzungszimmer 1.0 - 1.2 m2
3.
Garten, Salon, Halle 1.5 - 2.5 m2
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 | ||||
Die Rahmenzahlen lassen einen Spielraum offen. Es ist zu beachten, dass | in | |||||
gehobenen Lokalen den Gästen mehr Fläche zur Verfügung steht als in einfachen. | ||||||
Berechnung des Jahresumsatzes
1. Ermittlung der Anzahl Sitzplätze für die einzelnen Betriebsarten | ||||||
2. Festlegung der Belegung in Prozenten für die einzelnen Betriebe aufgrund der | ||||||
effektiven Betriebstage pro Jahr (360 | Tage = 100%). | |||||
3. Berechnung der Zahl der benützten Sitzplätze aus 1. + 2. | ||||||
4. Benotung für Betriebsart, Bauqualität, Komfortstufe, Standort innerhalb | ||||||
Gemeinde und Standort in der Region mit Teilnoten von 1 - | 7 | |||||
5. Umsatz je Sitzplatz und Betriebstag, aufgeteilt nach Gastwirtschaftskategorien | ||||||
aufgrund nachstehender Tabelle: | ||||||
Betriebsart / Benotung | Sitzplatzumsatz je Tag in CHF | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
1. Quartierrestaurant/Gasthof | 21 | 24 | 27 | 30 | 33 | 36 | 39 |
2. Speiserestaurant | 24 | 26 | 30 | 33 | 35 | 39 | 41 |
3. Tea Room, Café | 14 | 15 | 18 | 19 | 21 | 23 | 25 |
4. Spezialitätenrestau- | 31 | 34 | 39 | 42 | 46 | 50 | 54 |
rant/Pizzeria | |||||||
5. Schnellimbiss/Fast-Food | 38 | 43 | 48 | 53 | 57 | 63 | 68 |
6. Bergrestaurant | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 27 |
7. Pub/Bar/Nachtclub Ø | Tagesumsatz x Betriebstage | ||||||
8. Saalbetrieb Ø | Umsatz x | Anzahl Anlässe | |||||
6. Platzumsatz je Lokal (Berechnung: Sitzplätze x Betriebstage | x Umsatz | je Platz) | ||||
Mietzinsansätze
Der Mietzinsansatz gilt für alle Lokale eines Betriebes. Er hängt von der Betriebsart | ||||||
und den damit verbundenen Einrichtungen ab | und basiert auf einem mittleren | |||||
Zinssatz. | ||||||
Betriebsart | Ansatz | |||||
1. Quartierrestaurant/Gasthof | 7 - 9% | |||||
2. Speiserestaurant | 8 - 10% | |||||
3. Tea Room/Café | 9 - 12% | |||||
4. Spezialitätenrestaurant/Pizzeria | 9 - 12% | |||||
5. Schnellimbiss/Fast-Food | 10 - 14% | |||||
6. Bergrestaurant | 8 - 18% | |||||
7. Pub, Bar, Nachtclub | 12 - 18% | |||||
8. Saalbetrieb | 4 - 8% | |||||
01.01.2023 | - 29 - | |||||
VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Die Werte sind mittlere Richtwerte und Erfahrungszahlen aus durchschnittlich frequen- tierten Betrieben (Zinsbasis 5.0%). Die Tabellenwerte gelten bei Mietwertfestsetzung und zur Kontrolle bei Mieterträgen. Darin sind die Mieten für Gross- und Kleininventar nicht enthalten.
Jahresmietwert aus Logis
System Der Jahresmietwert wird aufgrund der vorhandenen Bettenzahl, der Betriebsart, der Anzahl Betriebstage und der durchschnittlichen Bettenbelegung ermittelt.
Bettenzahl Massgebend ist die vorhandene Anzahl der Betten, nicht die Zimmerzahl. Es ist zu beachten, dass heute oft Doppelzimmer an Einzelpersonen abgegeben werden müssen, besonders an Geschäftsleute. Der Preis liegt dort je Bett höher als bei Zimmern mit 2 oder mehr Betten.
Betriebsart Bei den Zimmerpreisen wird unterschieden zwischen Zimmer mit und ohne Frühstück. Zimmer mit Frühstück sind um CHF 12.– bis CHF 15.– (Buffet) teurer. Dafür ist die Miete in Prozenten des Umsatzes dort entsprechend tiefer.
Betriebstage Es ist auf die Anzahl der effektiven Betriebstage abzustellen, wobei je Monat 30 Tage gerechnet werden.
Durchschnittliche Bettenbelegung Der Prozentsatz der durchschnittlichen Bettenbelegung bezieht sich auf die Anzahl Betriebstage. Im Einzelfall ist die durchschnittliche Bettenbelegung zu erfragen.
Vorgehen bei Ermittlung des JahresumsatzesAusgewiesene Werte:Wo eine Buchhaltung über die Logiseinnahmen geführt wird, ist bei gleichgebliebener Betriebsgrösse auf die durchschnittliche Umsatzzahl der letzten 2 Jahre abzustellen. Keine Werte ausgewiesen: Es ist auf Grund der vorbeschriebenen Kriterien die Umsatzzahl zu errechnen, wobei der durchschnittliche Preis je Bett zu erfragen oder aus Vergleichswerten anderer Betriebe zu ermitteln ist.
Abzüge von den Logiseinnahmen Da die Miete von Gross- und Kleinmobiliar wie auch das Frühstück nicht Bestandteil der Ertragswertberechnung für den Logisteil sind, werden diese Kosten wie folgt ausgeschieden:
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5
Mobiliar
Betriebskategorie Abzug für Mobiliar luxuriöse Möblierung 23 - 25% gehobene Möblierung 20 - 23% durchschnittliche Möblierung 18 - 20% sehr einfache Möblierung 15 - 18%
Frühstück Je nach Qualität und Preisklasse ist ein Betrag von CHF 12.– bis CHF 15.– (Buffet) in Abzug zu bringen und den Einnahmen für Restauration zuzurechnen.
Mietzinsansätze
Betriebskategorie Mietzins in % des Nettoertrages (abzüglich Mobiliar / Frühstück) Luxushotel (5-Stern) 25-35% Gehobenes Hotel (4-Stern) 20-30% Mittelklasshotel (3-Stern) 15-25% Einfaches Hotel (bis 2-Stern), gute Pension 10-15% einfache Pension 8-15% Garni-Hotel 30-40%
01.01.2023 - 31 -
VI / 5 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
4. Mietwert für Tierhaltungsräume in CHF/m², Basis 5%
Aufgehoben
5. Mietzinsindex Wohnen (Stand November 2010) | |||||
Landesindex der Konsumentenpreise | |||||
Aufgehoben
6. Mietzinserhöhung/-senkung aufgrund von | |||||
Hypothekarzinsveränderungen | |||||
Aufgehoben
7. Mietwerte von identischen Wohneinheiten
Gleiche Häuser | einer Siedlung (auch gleiche Eigentumswohnungen) | ||||
A | B | C | |||
Identische Objekte an gleicher Lage (Siedlung)
Bauwert
Alter
Nutzung
usw.
Haus A | vermietet | CHF/Jahr | 28’000.– | ||
Haus B | vermietet | CHF/Jahr | 20’000.– | ||
Haus C | Eigennutzung | CHF/Jahr | 26’000.– (Mietwertfestsetzung) |
Regel
Identische Objekte einer Siedlung haben in etwa
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 5 |
den gleichen Mietwert (Unterschiede anhand Mietwertfestsetzungsformular)
den gleichen Katasterwert
Massgebend für die Berechnung des Katasterwertes ist die Mietwertfestsetzung und nicht der effektiv bezahlte Mietzins! Im obigen Beispiel somit CHF/Jahr 26’000.–. Bei
vermieteten Objekten ist eine Mietwerterhebung zu erstellen!
8. Mietwert Schwimmbad / Sauna | ||||
Objekt Grösse Ausmass Mietwert pro Jahr in CHF | ||||
einfach mittel komfortabel | ||||
Schwimmbad im gross | 5x10 m | 5’000.– | 8’000.– | 12’000.– |
Haus, mittel | 4x8 m | 4’000.– | 7’000.– | 10’000.– |
heizbar klein | 3x4 m | 2’000.– | 4’000.– | 7’000.– |
Schwimmbad im gross | 5x10 m | 2’000.– | 5’000.– | 8’000.– |
Freien, mittel | 4x8 m | 1’000.– | 3’000.– | 5’000.– |
heizbar klein | 3x4 m | 500.– | 1’000.– | 2’000.– |
Schwimmbad im gross | 5x10 m | 1’000.– | 3’000.– | 5’000.– |
Freien mittel | 4x8 m | 500.– | 2’000.– | 3’000.– |
klein | 3x4 m | 200.– | 500.– | 1’000.– |
Sauna 2-3 Personen | 300.– | 500.– | 700.– | |
01.01.2023 | - 33 - |
VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 6 |
Kapitalisierung
1. Zinssätze der Luzerner Kantonalbank ab 1975
I. Hypotheken für Wohnbauten und Landwirtschaft
Altbestände | % | Neubestände | % | Altbestände | % | Neubestände | % |
Datum | Datum | Datum | Datum | ||||
01.01.1975 | 6 0 0 0 | 01.01.1975 01.04.1975 01.09.1975 01.12.1975 | 6½ 6¾ 6½ 6¼ | 01.04.1990 01.01.1991 | 6½ 7 | 29.08.1990 01.01.1991 26.02.1991 | 8 8¼ 8 |
01.07.1976 | 5¾ | 01.07.1976 | 5¾ | 13.10.1992 | 7¾ | ||
01.01.1977 | 5½ | 01.01.1977 | 5½ | 28.10.1992 | 7½ | ||
01.04.1977 | 5¼ | 01.04.1977 | 5¼ | 01.01.1993 | 7 | ||
01.07.1977 | 5 | 01.07.1977 | 5 | 25.02.1993 | 6½ | ||
01.07.1978 | 4½ | 01.07.1978 | 4½ | ||||
01.01.1979 | 4¼ | 01.01.1979 01.03.1979 | 4¼ 4 | 01.08.1993 | 6½ | 01.07.1993 | 6 |
01.07.1979 | 4 | 01.10.1993 | 6 | ||||
01.04.1980 | 4½ | 01.01.1980 01.10.1980 | 4½ 5 | 01.01.1994 01.03.1994 | 5¾ 5½ | 01.11.1993 | 5½ |
01.03.1981 | 5 | 01.04.1981 15.05.1981 | 5½ 6 | 27.09.1995 | 5¼ | ||
01.08.1981 | 5½ | 30.09.1981 | 6½ | 01.01.1996 | 5¼ | 22.11.1995 | 5 |
01.03.1982 | 6 | 01.04.1996 | 5 | ||||
01.04.1983 | 5½ | 01.04.1983 04.11.1986 | 5½ 5¼ | 01.01.1997 01.07.1997 | 4¾ 4½ | 01.01.1997 01.05.1997 | 4¾ 4½ |
01.04.1987 | 5¼ | 01.05.1988 | 5 | 01.10.1997 01.06.1998 | 4¼ 4 | 26.08.1997 15.01.1998 | 4¼ 4 |
01.08.1988 | 5 | 17.02.1989 10.05.1989 | 5½ 6 | 01.08.1999 01.02.2000 01.08.2000 | 3¾ 4¼ 4½ | 12.04.1999 29.10.1999 06.06.2000 | 3¾ 4¼ 4½ |
01.06.1989 | 5½ | 01.07.1989 | 6½ | 01.07.2001 01.03.2002 | 4¼ 4 | 27.03.2001 30.10.2001 | 4¼ 4 |
01.10.1989 | 6 | 06.12.1989 01.02.1990 | 7 7½ | 01.11.2002 01.04.2003 01.07.2003 31.07.2005 01.01.2007 | 3¾ 3½ 3¼ 3 3¼ | 06.08.2002 27.01.2003 | 3¾ 3½ |
01.01.2023 | -1- |
VI / 6 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | ||
Altbestände | % | Neubestände | Altbestände % | Neubestände % % |
Datum | Datum | Datum 01.03.2008 | Datum 3½ 29.04.2009 2¾ 01.07.2009 2.45 | |
(Quelle: www.lukb.ch) | ||||
II. Hypotheken für | Geschäft/Gewerbe | |||
Es ist der objektspezifische Hypothekarzinssatz anzuwenden.
2. Kapitalkosten
Der Zinssatz für die Kapitalkosten entspricht dem Zinsatz für l. Hypotheken
Altbestände der Luzerner Kantonalbank. Er | korrespondiert gemäss Mietrecht mit dem | |||
massgebenden Mietwert. | ||||
Bei festgesetzten Jahresmietwerten gelten | die der Festsetzung zugrunde gelegten | |||
Kapitalkosten: | ||||
Wohnen: 4,5%
Geschäft, Gewerbe: 5,0%
Handelt es sich um | Objekte mit bevorzugter, zinsgünstiger Finanzierung (Sub- | |||
ventionen, Sonderkonditionen, Genossenschaftsanteile, Stiftungen usw.) sind die
Besonderheiten entsprechend | zu berücksichtigen (kleinerer Kapitalkostensatz, | |||
tieferer Ertragswertfaktor usw.). | ||||
-2- | 01.01.2023 | |||
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 6
3. Bewirtschaftungskosten (Zuschläge zu den
Kapitalkosten)
Bewirtschaftungskosten sind diejenigen Kosten, welche durch die ordnungsgemässe Bewirtschaftung entstehen und die dem Mieter nicht direkt überbunden werden können (Eigentümerlasten). Sie beinhalten: Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungs- kosten, Risiko für Mietzinsausfälle, Abschreibungen.
Bei der Festlegung des Kapitalisierungssatzes sind besonders zu berücksichtigen:
Markt (Nachfrage, Wirtschaftslage)
Lage
Objektart
Mieterstruktur / Mieterqualität
Bauart
Alter
usw.
Kriterien für einen höheren oder tieferen Kapitalisierungszuschlag:
Besonderheiten Zuschlag beim Kapitalisierungssatz viele Kleinwohnungen + Unterhaltskosten / Mietzinsrisiko / (Mieterstruktur! reger Mieterwechsel!) Amortisation / Verwaltungskosten Mietzinse eher unter den Quartierüblichen - Unterhaltskosten / Mietzinsrisiko / Verwaltungskos- (langjährige Mieten) ten Mietzinse eher über den Quartierüblichen + Unterhaltskosten / Mietzinsrisiko / (reger Mieterwechsel! Mieterstruktur!) Amortisation / Verwaltungskosten hoher Landwert - Der Boden muss nicht unterhalten und nicht (sehr gute Lage, hohe Lageklassenzahl) amortisiert werden. Ein grosser Teil des Mietertrages wird für die Verzinsung des Landwertes (analog Baurecht) gebraucht. Ältere Liegenschaften + Unterhaltskosten / Amortisation / Verwaltungskosten (aufgestauter Unterhalt) Parkplätze, Garagen - Unterhaltskosten / Amortisation / Verwaltungskosten / Betriebskosten Bauten mit wenig Installationen und geringem - Unterhaltskosten / Amortisation / Ausbau Verwaltungskosten / Betriebskosten
Allfällige Abweichungen bei der Wahl des Kapitalisierungssatzes gegenüber den Vorgaben sind zu begründen!
01.01.2023 -3-
VI / 6 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Kapitalisierungszuschlag für Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshaus
Art der Baute | mittleres wirtschaftliches | Alter | ||
bis 10 J. % | bis 30 J. % | bis 60 J. % | älter % | |
1. Wohnbauten | ||||
Leicht oder gemischt | 1.7 – 2.5 | 2.1 – 2.7 | 2.4 – 3.3 | 3.0 – 3.6 |
bis 4 Wohnungen | ||||
Leicht oder gemischt | 1.9 – 2.6 | 2.2 – 2.9 | 2.6 – 3.5 | 3.2 – 3.8 |
über 4 Wohnungen | ||||
Massiv | 1.2 – 1.8 | 1.4 – 2.1 | 1.8 – 2.6 | 2.5 – 3.3 |
bis 6 Wohnungen | ||||
Massiv | 1.3 – 2.0 | 1.6 – 2.5 | 2.2 – 3.1 | 2.8 – 3.5 |
bis 15 Wohnungen | ||||
Massiv | 1.5 – 2.2 | 1.8 – 2.9 | 2.6 – 3.3 | 3.0 – 3.5 |
über 15 Wohnugen | ||||
2. Geschäft, Gewerbe | ||||
Leicht oder | 2.0 – 2.7 | 2.3 – 3.3 | 2.9 – 3.8 | 3.4 – 4.4 |
gemischt | ||||
Massiv | 1.3 – 2.1 | 1.6 – 2.6 | 2.1 – 3.1 | 2.6 – 3.7 |
vorwiegend Geschäft | ||||
Massiv | 1.7 – 2.6 | 2.1 – 3.3 | 2.8 – 3.7 | 3.2 – 4.0 |
vorwiegend Gewerbe | ||||
Kapitalisierungszuschlag für Einfamilienhaus und Eigentumswohnung
Bauart, Bauzustand | mittleres wirtschaftliches Alter | |||
Qualität, Ausbau | bis 10 J. % | bis 30 J. % | bis 60 J. % | älter % |
Leicht | 1.2 – 1.8 | 1.4 – 2.0 | 1.6 – 2.2 | 1.8 – 2.4 |
Schlechte Qualität | ||||
Einfacher Ausbau | ||||
Leicht | 1.1 – 1.8 | 1.3 – 2.0 | 1.5 – 2.2 | 1.7 – 2.4 |
Gute Qualität | ||||
Guter Ausbau | ||||
Gemischt | 1.0 – 1.6 | 1.2 – 1.8 | 1.4 – 2.0 | 1.6 – 2.2 |
Schlechte Qualität | ||||
Einfacher Ausbau | ||||
Gemischt | 0.9 – 1.5 | 1.1 – 1.7 | 1.3 – 1.9 | 1.5 – 2.1 |
Gute Qualität | ||||
Guter Ausbau | ||||
-4- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 6 | ||
Bauart, Bauzustand | mittleres wirtschaftliches Alter | |||
Qualität, Ausbau | bis 10 J. % | bis 30 J. % | bis 60 J. % | älter % |
Massiv | 0.7 – 1.3 | 0.9 – 1.5 | 1.1 – 1.7 | 1.3 – 1.9 |
Schlechte Qualität | ||||
Einfacher Ausbau | ||||
Massiv | 0.6 – 1.2 | 0.8 – 1.4 | 1.0 – 1.6 | 1.2 – 1.8 |
Gute Qualität | ||||
Guter Ausbau | ||||
Kapitalisierungszuschlag für Gastgewerbe
Zuschläge für den gastgewerblichen Anteil. | ||||
Sind im gleichen Objekt andere Bewertungsanteile wie Läden, Büro, Wirtewohnung | ||||
usw. so sind die entsprechenden Kriterien anzuwenden. | ||||
Bauart | mittleres wirtschaftliches Gebäudealter in Jahren | ||||
bis 15 | bis 25 | bis 40 | bis 75 | über 75 | |
leicht | 2.4 – 2.6 | 2.6 – 2.8 | 2.8 – 3.0 | 3.0 – 3.4 | 3.4 – 4.0 |
gemischt | 2.2 – 2.4 | 2.4 – 2.6 | 2.6 – 2.8 | 2.8 – 3.2 | 3.2 – 3.8 |
massiv | 2.0 – 2.2 | 2.2 – 2.4 | 2.4 – 2.6 | 2.6 – 2.8 | 2.8 – 3.6 |
Allfällige Abweichungen bei der Wahl des Kapitalisierungssatzes gegenüber | den | |||
Vorgaben sind zu begründen! | ||||
01.01.2023 | -5- | |||
VI / 6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 7 |
Katasterwert
1. Katasterwert mit Einbezug des Ertragswertes
Der Katasterwert wird aus Real- und Ertragswert ermittelt, darf jedoch nicht tiefer sein
als der Ertragswert.
Bei der Wahl des Ertragswertfaktors EWF ist der Markt | entscheidend. Es ist |
nicht einfach aufgrund der Abweichung zu interpolieren. Sind hohe Mieterträge berücksichtigt oder ist ein grosses Objekt (mehrere Millionen) zu beurteilen, so ist eher der höhere Wert zu berücksichtigen. Bei kleineren Renditeobjekten oder tiefen
Mietzinsen gilt eher der tiefere EWF.
Kumulation von Korrekturen
In der Regel ist es nicht angebracht, allfällig gerechtfertigte Korrekturen an verschie-
denen Positionen (also mehrmals) zu berücksichtigen.
Falsch ist: Tiefe Mietzinse / hoher Kapitalisierungssatz und hoher EWF.
Eine Kumulation der Anpassungen ergibt sonst einen falschen Katasterwert.
1.1 Ertragswertfaktor Einfamilienhaus / Eigentumswohnung
Die Gewichtungszahl des Ertragswertes ist abhängig vom Marktwert eines Objektes.
Die Spanne reicht in der Regel | von 0.0 bis 1.0. |
Marktgängige Objekte weisen eine tiefere Gewichtungszahl auf als ausgefallene.
Dies wird damit begründet, dass sich der Realwert bei | einer Veräusserung eines | ||
marktgängigen Objektes eher realisieren lässt als bei | einem ausgefallenen. |
Bei luxuriösen Objekten gilt eine tiefere Gewichtungszahl. Renditenüberlegungen
sind sekundär.
Der Ertragswertfaktor kann aufgrund der Kriterien Wohngemeinde, Verkehrserschlies-
sung, Besonnung/Sicht, Äussere | Gestaltung und Funktion ermittelt werden, wobei | ||
jedes Kriterium mit 0.0 - 0.2 bewertet wird. Die Addition der Notenwerte aller fünf
Kriterien ergibt die Gewichtungszahl.
Kriterien | Ertragswertfaktoren | ||
0.0 | 0.1 | 0.2 | |
Wohngemeinde / Lage | bevorzugt | günstig | ungünstig |
Verkehrserschliessung | sehr günstig | mittelmässig | ungünstig |
Besonnung / Sicht | sehr günstig | mittelmässig | ungünstig |
01.01.2023 | -1- | ||
VI / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Kriterien Ertragswertfaktoren 0.0 0.1 0.2 Äussere Gestaltung sehr gefällig ansprechend ausgefallen Wohnwert hoch mittel tief
1.2 Ertragswertfaktor Mehrfamilienhaus, Geschäfts- und | ||||
Gewerbeobjekt | ||||
EW tiefer als RW: | 2 Einheiten | 3 Einheiten | Basisobjekt | Renditenobjekt |
(EW = 100%) | I | II | III | IV |
bis 30% | 0.3 - 0.5 | 0.4 - 0.7 | 0.5 - 1.0 | 1.0 - 3.0 |
bis 60% | 0.5 - 0.7 | 0.7 - 1.0 | 1.0 - 1.5 | 1.5 - 3.5 |
bis 90% | 0.7 - 0.9 | 1.0 - 1.3 | 1.5 - 2.0 | 2.0 - 4.0 |
bis 120% | 0.9 - 1.1 | 1.3 - 1.6 | 2.0 - 2.5 | (2.5 - 4.0)* |
über 120% | 1.1 - 1.3 | 1.6 - 1.9 | 2.5 - 3.0 | (3.0 - 4.0)* |
*Bitte Grundlagenwerte wie Landwert, Mietwert und Kapitalisierungssatz prüfen! | ||||
Die obigen Gewichtungsfaktoren gelten wie folgt:
I) | - | Wohnhaus mit 2 gleichwertigen Wohnungen (Zweifamilienhaus) |
Geschäfts- oder Gewerbeobjekt mit 2 in sich abgeschlossenen Raumkomplexen
II) | - | Wohnhaus mit 3 gleichwertigen Wohnungen (Dreifamilienhaus) |
Geschäfts- oder Gewerbeobjekt mit 3 in sich abgeschlossenen Raumkomplexen
III) | - | Wohnhaus mit mehr als 3 gleichwertigen Wohnungen |
Geschäfts- oder Gewerbeobjekt mit mehr als 3 in sich abgeschlossenen Raumkomplexen
IV) | - | Grössere vermietete Wohn-, Geschäfts- oder Gewerbeobjekte sind Renditenobjekte |
1.3 Ertragswertfaktor Zweitobjekte
Gewichtung des Ertragswertfaktors grundsätzlich analog Einfamilienhaus mit folgender Ausnahme:
Beim Kriterium „Wohngemeinde/Lage“ wird die Attraktivität des Touristikgebietes bewertet und zwar wie folgt:
gut erschlossen, Zwei-Saisonbetrieb 0.0 gut erschlossen, Ein-Saisonbetrieb 0.1 wenig erschlossen, wenig Infrastruktur 0.2
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 7
1.4 Ertragswertfaktor Gastgewerbe
Ertragswert tiefer als Realwert: Ertragswertfaktor (Ertragswert = 100%) bis 60% 1.5 - 2.5 bis 90% 2.0 - 3.0 bis 120% 2.5 - 3.5 bis 150% 3.0 - 4.0 über 150% 3.5 - 5.0
2. Bewertung ohne Einbezug des Ertragswertes
Wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswertes ermittelt, so beträgt der Katasterwert 50 – 100% des Realwertes.
2.1 Private Anlage für Freizeit und Sport
2.1.1 Allgemeine Anlagen
Für Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit werden Abzüge von je 0 - 10% festgesetzt.
Standort (Verkehrserschliessung, Lage, Immissionen, Sicht/Besonnung)
Zweckmässigkeit der Anlage
Infrastruktur (Parkraum, sanitäre Anlagen, Werkanschlüsse)
Auslastung der Anlage
Andere Verwendbarkeit der Anlage
2.1.2 Golfanlagen
Für Standort, Zweckmässigkeit, Auslastung, Wirtschaftlichkeit und Marktlage werden Abzüge von je 0 - 10% festgesetzt.
01.01.2023 -3-
VI / 7 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | |
Standort | - | Lage (Mikro-, Makrolage) |
Erschliessung (Wege, Zufahrten, Parkplatzmöglichkeiten, Werkanschlüsse)
Immissionen
Sicht / Besonnung
Zweckmässigkeit | - | Betriebskonzept |
Funktionalität
Qualität (The Leading Golf Courses)
Unterhaltsbedarf
Potenzial (Ausgestaltungsmöglichkeiten, Nutzungsmöglichkeiten)
Auslastung | - | Mitgliederzahlen (früher und heute) |
Anderweitige Turnierangebote
Nachfragepotenzial
Spielbetriebdauer
Wirtschaftlichkeit | - | Ertragssituation |
Pachtverträge und Entschädigungen
Rückstellungen / Rekultivierung
Golfshop-, Restaurant- oder Logierumsätze
Personal- und Pflegeaufwand
Marktlage | - | Zukunftsaussichten |
Angebot und Nachfrage
2.1.3 Prozentabzüge vom Realwert
sehr gut | 0% | ||
gut | 2% | ||
befriedigend | 4% | ||
unbefriedigend | 6% | ||
schlecht | 8% | ||
sehr schlecht | 10% |
Es sind auch Zwischenwerte zulässig und im Einzelfall dürfen höhere Prozentabzüge
vorgenommen werden. Solche sind jedoch zu begründen.
Berechnung des Katasterwertes
Realwert | 100% | ||
abzüglich Total der Korrekturen | 0 - 50% | ||
Katasterwert | 50 - 100% | ||
2.2 Industrie und Grossgewerbe
Kann der Mietwert nicht zuverlässig ermittelt werden, ist der Katasterwert auf der Grundlage des Realwertes zu schätzen, wobei Standort und Funktionalität
angemessen zu berücksichtigen sind.
-4- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 7 |
Berechnung der Korrekturen
Der Realwert entspricht 100%. Für Mängel bezüglich Standort und Funktionalität
gelten folgende Prozentabzüge:
keine Mängel | sehr gut | 0% |
kaum Mängel | gut | 1% |
leichte Mängel | befriedigend | 2% |
mittlere Mängel | unbefriedigend | 3% |
erhebliche Mängel | schlecht | 4% |
schwere Mängel | sehr schlecht | 5% |
Kriterien
Für jedes der nachfolgend aufgeführten Kriterien werden die Prozentabzüge von 0
bis 5% angewendet:
Standort
1. Arbeitsmarkt (Rekrutierung der Arbeitnehmerschaft aller Stufen)
2. Absatzmarkt (Distanz zu Verbraucherunnen und Verbrauchern) | ||
3. Zonenzugehörigkeit (Industriezone) | ||
4. Umgebung (Akzeptanz in der Region) | ||
Verkehrserschliessung für Gütertransport | ||
5. Bahnen (Gleisanschluss, Güterbahnhof) | ||
6. Strasse (Autobahnanschluss) | ||
Verkehrserschliessung für Personal | ||
7. Bahn/Bus (Bahnhof- und/oder Busstation) | ||
8. Privatverkehr (gute Zubringerstrassen) | ||
Andere Verwendbarkeit | ||
9. Grundstück (Baugrund, Form, Topografie) | ||
10. Gebäude (Produktion, Lager, Büros) | ||
Berechnung des Katasterwertes
Realwert | 100% | |
abzüglich Total der Korrekturen | 0 - 50% | |
Katasterwert | 50 - 100% |
2.3 Transportanlagen
Der Katasterwert wird bei Transportanlagen nicht aus Real- und Ertragswert, sondern auf der Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit der Anlage, Infrastruktur, Auslastung der Anlage und Zugehörigkeit zu einem Regionalkonzept
angemessen zu berücksichtigen sind.
01.01.2023 | -5- |
VI / 7 | Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Berechnung der Korrekturfaktoren
Je Kriterium wird ein Abzug | von 0 | – 10% festgesetzt. Dieser richtet sich nach |
folgender Skala: |
Prozentabzüge vom Realwert
sehr gut | 0% | |
gut | 2% | |
befriedigend | 4% | |
unbefriedigend | 6% | |
schlecht | 8% | |
sehr schlecht | 10% |
Es sind auch Zwischenwerte zulässig.
Kriterien
1. Standort | - | Region |
Touristische Attraktivität
Verkehrserschliessung/Zufahrt
2. Zweckmässigkeit der | - | Komfort |
Anlage | - | Kapazität |
Technik/Sicherheit
3. Infrastruktur | - | Parkraum |
Sanitäranlagen
4. Auslastung der Anlage | - | Nachfrage/Frequenz |
Betriebsdauer (Saison)
5. Regionalkonzept | - | Anschluss an weitere Transportanlagen (Verkehrsverbund) |
Berechnung des Katasterwertes
Realwert | 100% | |
abzüglich Total der Korrekturen | 0 - 50% | |
Katasterwert | 50 - 100% | |
2.4 Ver- und Entsorgungsanlagen
Der Katasterwert wird bei Ver- und Entsorgungsanlagen nicht aus Real- und Ertragswert, sondern auf der Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit, Infarstruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit angemessen
zu berücksichtigen sind.
-6- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 7 |
Berechnung der Korrekturfaktoren
Je Kriterium wird ein Abzug vom Realwert von 0 - 10% festgesetzt. Dieser richtet | sich | ||
nach folgender Skala: | |||
Prozentabzüge vom Realwert
sehr gut | 0% | ||
gut | 2% | ||
befriedigend | 4% | ||
unbefriedigend | 6% | ||
schlecht | 8% | ||
sehr schlecht | 10% |
Es sind auch Zwischenwerte zulässig.
Kriterien
1. Standort | - | Verkehrserschliessung (Personal/Güter) |
Zonenzugehörigkeit
2. Zweckmässigkeit der Anlage | - | Funktionalität | |
3. Infrastruktur | - | Parkraum |
Sanitäranlagen
Werkanschlüsse
4. Auslastung der Anlage | - | Nachfrage/Frequenz | |
5. Andere Verwendbarkeit | - | Grundstück |
Gebäude/Anlagen
Berechnung des Katasterwertes
Realwert | 100% | ||
abzüglich Total der Korrekturen | 0 - 50% | ||
Katasterwert | 50 - 100% | ||
2.5 Öffentliches Objekt
Wird die Anlage nicht komerziell | betrieben, so wird der Katasterwert ohne Einbezug | ||
des Ertragswertes auf Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässig- keit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit des Objektes angemessen
zu berücksichtigen sind.
Berechnung der Korrekturfaktoren
Je Kriterium wird ein Abzug vom Realwert von 0 -10% festgesetzt. Dieser richtet sich
nach folgender Skala:
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VI / 7 | Weisungen SchG | Luzerner Steuerbuch Bd. 4 |
Prozentabzüge vom Realwert
sehr gut | 0% | ||
gut | 2% | ||
befriedigend | 4% | ||
unbefriedigend | 6% | ||
schlecht | 8% | ||
sehr schlecht | 10% |
Es sind auch Zwischenwerte zulässig.
Kriterien
1. Standort | - | Verkehrserschliessung |
Lage
Immissionen
Sicht/Besonnung
2. Zweckmässigkeit der Anlage | - | Funktionalität | |
3. Infrastruktur | - | Parkraum |
Sanitäranlagen
Werkanschlüsse
4. Auslastung der Anlage | - | Nachfrage/Frequenz | |
5. Andere Verwendbarkeit | - | Grundstück |
Gebäude/Anlagen
Berechnung des Katasterwertes
Realwert | 100% | ||
abzüglich Total der Korrekturen | 0 - 50% | ||
Katasterwert | 50 - 100% | ||
-8- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8
Ergänzende Weisungen
1. Weisung für die Neuschatzung der
nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke ohne Bauten (Nichtüberbaute NL-Grundstücke)
1.1 Grundsätzliches
Zu schätzen sind alle nichtlandwirtschaftlichen, nichtüberbauten Grundstücke. Die Abteilung Immobilienbewertung hat die entsprechenden Listen der Objektarten Codes 01, 02, 03 ausgedruckt. Die Schätzer/innen erhalten nach dem Versand der Fragebogen an die Eigentümer/innen die Schatzungsprotokolle der entsprechenden Grundstücke. Gemäss Weisungen vom 19.9.89 werden die Grundstücke mit Tiefbauten (Code 03) erst später geschätzt. Diese Protokolle sind der Abteilung Immobilienbewertung mit entsprechendem Vermerk zurückzugeben. Dasselbe gilt für Grundstücke, die gem. § 25 SchG zusammen mit anderen Grundstücken als Betriebseinheit zu schätzen sind.
1.2 Zusammengesetzte Schatzungsgegenstände
Bei zusammengesetzten Schatzungsgegenständen gemäss § 24 SchG ist die Neuschatzung aufgrund der vorherrschenden Hauptnutzungsart vorzunehmen. Diese wird aufgrund des höchsten Anteils am Katasterwert bestimmt. Es ist zu beachten, dass das ganze Grundstück als Schatzungsgegenstand gilt. Entweder wird demnach das ganze Grundstück jetzt neu geschätzt, oder aber die Neuschatzung wird in einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.
Bei zusammengesetzten Schatzungsgegenständen sind alle Teilflächen und/oder Teilwerte separat auszuscheiden. Wichtig ist die korrekte Gliederung und Auflistung der verschiedenen Grundstückteile.
1.3 Abgrenzung landwirtschaftliche/nichtlandwirtschaftliche
Grundstücke
1. Bisher landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke (Codes 40 - 49)
Bisher landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke bleiben weiterhin landwirtschaftlich geschätzt (landw. Ertragswert). Dies gilt insbesondere für Grundstückteile, die im Detailprotokoll geschätzt waren, jedoch im Schatzungsentscheid nicht ausgeschieden waren. Hier ist die Korrektur auf Seite 1 anzubringen und der Code zu präzisieren (Bewertung nach Register V).
01.01.2023 -1-
VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
2. Bisher nicht landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke in einer
Landwirtschaftszone Wenn das Grundstück heute in einer Landwirtschaftszone liegt und die Bewertung als nichtlandwirtschaftliches Grundstück vor der Planungsmassnahme erfolgte, ist das Grundstück oder die entsprechende Fläche davon neu landwirtschaftlich zu schätzen.
Der/Die Schätzer/in geht folgendermassen vor:
Bei ganzem, selbständigem Grundstück Rückweisung mit grünem Meldeformular,
Bei Teilfläche eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes Bewertung durch den Schätzer nach den Ansätzen und Normen des Registers V.
Wenn das Grundstück heute in einer Landwirtschaftszone liegt, der Grund für eine nichtlandwirtschaftliche Schatzung jedoch nach der Planungsmassnahme in Kraft trat, ist das Grundstück weiterhin nichtlandwirtschaftlich zu schätzen. Der neu festgesetzte Katasterwert darf nicht tiefer sein als der bisherige.
2. Weisung über Grundstücke, die sich in Überbauung
befinden
2.1 Problemstellung
Bei den Vorbereitungsarbeiten oder bei der Schatzung der nichtüberbauten Grund- stücken zeigt es sich, dass einzelne Grundstücke sich in Überbauung befinden oder bereits überbaut sind.
Es stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen zwei Schatzungen nötig sind, nämlich 1. als nichtüberbautes und 2. als überbautes Grundstück.
2.2 Lösung
Wenn aus den Akten (Fragebogen) oder aus Auskünften der Gemeindefachleute hervorgeht, dass das Inkraft-ab-Datum der Neuschatzung als unüberbautes Grundstück und als überbautes Grundstück im gleichen Jahr liegen würde, kann auf die Neuschatzung als unüberbautes Grundstück verzichtet werden. In diesen Fällen unterbindet die Abteilung Immobilienbewertung die Neuschatzung bei Erhalt des Fragebogens oder der/die Schätzer/in schickt die Schatzungsunterlagen mit entsprechendem Hinweis auf dem Formular „Rückweisung von Schatzungsakten an Schätzer mba zwecks Abklärung/Information“ zurück.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8
In berechtigten Einzelfällen kann die Abteilung Immobilienbewertung, der/die Eigentümer/in oder eine Behörde die Schatzung als nichtüberbautes Grundstück verlangen.
2.3 Weisungen
Grundstücke, die sich in Überbauung befinden oder bereits überbaut sind, erhalten keine Neuschatzung als nichtüberbautes Grundstück, wenn das Inkraft-ab-Datum der Neuschatzung als nichtüberbautes Grundstück und als überbautes Grundstück im gleichen Jahr liegen würde.
In berechtigten Ausnahmefällen kann die Abteilung Immobilienbewertung, der/die Eigentümer/in oder eine Behörde die Schatzung als nichtüberbautes Grundstück verlangen.
3. Weisung über Bewertung von nichtüberbautem Land im
„übrigen Gemeindegebiet“
3.1 Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. September 1993 festgestellt:
Die Weisungen zum Schatzungsgesetz, Register III/2, dürfen nicht in jedem Falle angewandt werden.
Der Verkehrswert sei nur dann als Bauland zu schätzen, wenn die mögliche künftige Nutzung als Bauland mit einem Rechtsanspruch verbunden sei oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die Wahrscheinlichkeit der künftigen besseren Nutzung sei im Einzelfall zu prüfen.
Wenn die künftige bessere Nutzung nicht nachgewiesen sei, könne der Katasterwert (Verkehrswert) nicht als „Spekulationswert“ festgelegt werden. Dies gelte auch dann, wenn der/die Erwerber/in seinerzeit einen höheren als einen landwirtschaftlichen Verkehrswert bezahlt habe.
3.2 Wie schätzt die Abteilung Immobilienbewertung solche
Grundstücke inskünftig?
Generell dürfen die Weisungen zum Schatzungsgesetz angewandt werden, wenn die Zuordnung zu einer Bauzone in den nächsten 20 Jahren wahrscheinlich ist.
01.01.2023 -3-
VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Im Einzelfall ist eine Stellungnahme des Gemeinderates einzuholen.
Wenn der Gemeinderat die künftige Nutzung als Bauland verneint, ist der Katasterwert aufgrund der heutigen Nutzung festzulegen, beispielsweise als:
landwirtschaftlicher Verkehrswert (Fr/m2 10.– bis 20.–)
Lagerplatz für Gewerbe oder Industrie
Anlage für Freizeit und Sport (z.B. bei Badeplatz, Pferdesportanlage, usw.)
In allen diesen Fällen darf kein landwirtschaftlicher Objektarten-Code verwendet werden, sondern je nachdem Codes 01, 02, 03.
4. Weisung über die Schatzungspraxis bei selbständigen
Miteigentumsgrundstücken
4.1 Ausgangslage
Seit einiger Zeit vergeben die Grundbuchämter bei Grundstücken im Miteigentum je Miteigentumsanteil eine separate Grundbuchnummer im Bereich ab 50000. Diese Miteigentumsgrundstücke müssen zwingend einen eigenen Katasterwert aufweisen.
Der Liegenschaftsbeschrieb sieht ähnlich aus wie bei Stockwerkeigentum, z.B.:
Stammgrundstück
Grundstück Nr. 5312
Fidernstrasse
Stammgrundstück zu Miteigentum
Autoeinstellhalle
Miteigentumsgrundstück
Grundstück Nr. 50247
Fildernstrasse
Miteigentum an GRDST 5312 1/14 Anteil
Autoeinstellplatz
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8
4.2 Betreffend die Schatzung von selbständigen
Miteigentumsgrundstücken gilt deshalb folgende Weisung:
Miteigentumsgrundstücke ohne Zuweisung einer Sondernutzung
Für das Stammgrundstück wird der Katasterwert nach den Richtlinien der betreffenden Objektart festgesetzt.
Der festgesetzte Katasterwert wird im Stammgrundstück auf „Null“ gesetzt.
Die Miteigentumsgrundstücke erhalten den anhand des Miteigentumsanteils vom Katasterwert des Stammgrundstücks abgeleiteten Katasterwert.
Weder beim Stammgrundstück noch beim Miteigentumsgrundstück werden die Bewertungsgrundlagen ausgedruckt.
Miteigentumsgrundstücke mit Zuweisung einer Sondernutzung
Für das Stammgrundstück wird lediglich - analog StWE - der Realwert festgesetzt.
Der festgesetzte Realwert wird im Stammgrundstück auf „Null“ gesetzt. Der Katasterwert der Miteigentumsgrundstücke wird analog der Stockwerkeigentumsgrundstücke festgesetzt. Es ist das Einlageblatt „Miteigentum“ zu verwenden. Dieses ist ähnlich demjenigen „Stockwerkeigentum“.
Allfällige Mehr- oder Minderwerte (Mitanteilskorrekturen, Ausbauten, usw.) sind im Realwert zu berücksichtigen.
5. Ergänzende Weisung zum Beschlussprotokoll der
Besprechung vom 6. April 1989 betreffend „Vorgehen bei der Neuschatzung zusammengesetzter Schatzungsgegenstände“
5.1 Problematik
In diesem Beschlussprotokoll wurde festgehalten,
1. Jedes Grundstück, das gemäss § 24 ein Schatzungsgegenstand ist, muss in
seiner Gesamtheit der Neuschatzung unterzogen werden.
2. Separate Neuschatzung einzelner Grundstückteile und separate Verwaltung der
entsprechenden In-Kraft-ab-Daten ist nicht erlaubt. Dies gilt auch für Grundstücke, die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Anteile aufweisen.
01.01.2023 -5-
VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
3. Bei der Feststellung, ob bei einer Revisionsschatzung die Abweichung weniger
als 30% beträgt und somit keine Neuschatzung auszulösen ist, ist als Vergleich der Wert des Gesamtgrundstückes heranzuziehen.
Diese Weisung wurde für die Neuschatzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstü- cke ab dem Jahre 1989 erlassen. Sie hat heute grundsätzlich noch Gültigkeit.
Nach Auskunft des Rechtsdienstes der Dienststelle Steuern lässt sich allerdings keine gesetzliche Bestimmung herleiten, dass die verschiedenen Schatzungsgegenstände innerhalb eines Grundstückes zwingend gleichzeitig geschätzt werden müssten. Eine Lockerung dieser Regelung ist daher aus verwaltungs-ökonomischen Gründen angebracht.
Insbesondere werden bei der landwirtschaftlichen Neuschatzung nichtlandwirtschaft- liche Schatzungsgegenstände nur dann neu geschätzt, wenn Revisionsgründe oder Zweckänderungen vorliegen.
5.2 Weisung
Ein zusammengesetzter Schatzungsgegenstand wird auf Grund der Hauptnutzungs- art als ganzes geschätzt. Wobei bei Neuschatzung rechtskräftige Teilwerte, die noch aktuell sind, übernommen werden können.
Die Hauptnutzungsart wird wie folgt bestimmt:
Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt als Hauptnutzungsart der Objektartencode 40 auch dann, wenn eine andere Nutzung den höchsten Anteil am Katasterwert einnimmt.
Bei den übrigen Grundstücken wird die Hauptnutzung aufgrund des höchsten Anteils am Katasterwert bestimmt.
Die Inkraftsetzung der Katasterschatzung erfolgt nach der Regelung des Schatzungs- grundes:
Neuschatzung gemäss § 8 SchG: Datum der Verfahrenseröffnung
Revisionsschatzung gemäss § 9 SchG: Eintritt des Revisionsgrundes
Berichtigung gemäss § 10 SchG: Datum der Verfahrenseröffnung
Bereits vorliegende Teilwerte werden übernommen, so fern deren Aktualität offensichtlich ist. Der Entscheid liegt beim Schatzungsexperten / Schätzer.
Luzern, 10. Mai 2000 Ge/Pl
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8
6. Weisung betreffend WEG / KWE Bauten
6.1 Ausgangslage
Bei WEG/KWE Liegenschaften sind die vorgegebenen Kostenmieten gemäss Lastenplan des Bundesamtes für Wohnungswesen am Markt heute meist nicht mehr realisierbar. Der Bund verbilligt zwar die Wohnungen mittels eines rückzahlbaren und verzinslichen Darlehens, um die sogenannte Grundverbilligung. Selbst diese grundverbilligten Mietzinse akzeptiert der heutige Markt teilweise nicht mehr. Die ausbezahlte Grundverbilligung, dies hält der Bund ausdrücklich fest, ist ein Darlehen. Die Grundverbilligung ist deshalb kein Ertrag aus Mieten im üblichen Sinne.
Bei bisheriger Praxis wird die Katasterschatzung auf Grund der Kostenmiete vorgenommen. Daraus ergeben sich ausschliesslich Ertragswertschatzungen. Diese sind in der Regel höher als die vom Bundesamt genehmigten Anlagekosten. Dies kann aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
6.2 Neue Praxis
Es drängt sich deshalb eine Praxisänderung bei der Bewertung dieser Liegenschaften auf. Zukünftig gilt folgende Bewertungspraxis:
1. Realwert
Neubauten Für die Berechnung des Realwertes sind die vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) genehmigten Anlagekosten inkl. Landwert massgebend. Ausnahmen müssen begründet werden.
Bestehende Objekte
Gemäss Basisobjekt
2. Ertragswert
Neubauten Zur Berechnung des Ertragswertes werden die grundverbilligten Mieten im Durch- schnitt der ersten zehn Jahre herangezogen und der ausgewiesene Hyposatz gemäss Lastenplan BWO berücksichtigt.
Bestehende Objekte Bauten bis zu einem Alter von 10 Jahren werden wie Neubauten berechnet. Allfällige vom BWO genehmigte Systierungen im Anstieg der Mieten sind zu berücksichtigen. Bauten ab dem 11 Jahr werden bis zur Entlassung aus dem WEG / KWE nach den aktuellen Jahresmietzinsen am Bewertungsstichtag berechnet.
01.01.2023 -7-
VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
6.3 Revisionsgründe
Für alle WEG / KWE-Objekte gelten grundsätzlich die Revisionsgründe gemäss § 9 SchG und § 3 SchV.
Bei Objekten die von der Entschuldungsaktion des Bundes betroffen sind, ist zu überprüfen ob sich daraus ein Revisionsgrund ergibt.
Eine Entlassung von Bauten aus dem WEG / KWE ist ein zwingender Revisionsgrund.
6.4 Bewertung
Entlassene und / oder eventuell auch entschuldete Objekte sind als übliche Renditeobjekte gemäss geltender Schatzungspraxis zu bewerten.
6.5 Organisation
Ab sofort werden alle WEG / KWE Bauten durch Spezialschätzer geschätzt.
Luzern, 29. September 2000 Ge/Pl
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 9
Listen / Verzeichnisse
1. Landesindex der Konsumentenpreise
Aufgehoben
2. Objektarten-Codes | ||
Code | Objektart Nichtüberbaute NL-Grundstücke | Umschreibung / Beispiele |
01 | nichtüberbautes Grundstück | Bauland |
02 | nichtüberbaubares Grundstück | Park, Spielplatz, Uferanlage |
03 | Grundstück mit Tiefbauten | Parkplatz, Sportanlage, Lagerplatz, Kiesgrube |
04 | Bestockte Fläche | ehemals Wald ohne amtl. Feststellung |
05 | Baurechtgeber Wohnobjekte | baurechtsbelastetes Grundstück |
10 | Einfamilienhaus | (ev. mit Anteil Kleinwohnung oder Gewerbe 1 ) |
11 | StWE für Wohnzwecke | Eigentumswohnung, Terrassenwohnung, ev. Reiheneinfamilienhaus |
12 | Mehrfamilienhaus / Wohn- und Geschäfts- (ev. mit Anteil Geschäft/Gewerbe 2 ) | |
haus | ||
13 | Zweitobjekt Wohnhaus | Ferienhaus, Wochenendhaus |
14 | Zweitobjekt StWE | Eigentumswohnung für Ferien/Wochenende |
15 | Nebenbaute | Garage, Einstellhalle, Wasch-, Holzhaus, Gartenhaus |
16 | Nebenbaute StWE Geschäft / Gewerbe / Industrie | Garage, Einstellhalle, Bastelraum |
20 | Geschäftshaus / Wohn- und Geschäftshaus ev. mit Anteil Wohnungen3 | |
21 | StWE für Geschäftszwecke | Büro, Laden, Gewerberaum, Atelier, Praxis |
22 | Gastgewerbebaute | Hotel, Restaurant, Café |
23 | Private Anlage für Freizeit und Sport | Tennishalle, Campinganlage, Vereinshaus |
24 | Gewerbebaute | (ev. mit Anteil Wohnungen4 , Parkhaus |
25 | Industrie- und Grossgewerbebaute | (ev. mit Anteil Wohnungen5 |
26 | Nebenbaute | Lagergebäude, Betriebsgebäude, Garage, Einstell- halle |
27 | Gärtnerei Öffentliche Objekte | alle Betriebsarten, Baumschule |
30 | Verwaltungsbaute | Gemeindehaus, Gerichtsgebäude, Werkhof |
31 | Schulbaute | Kindergarten, Berufsschule, Universität |
32 | übrige öffentliche Baute | öffentl. + privates Heim, Klinik, Kurhaus, Jugendhaus |
33 | kirchliche Baute | nur für Kultuszwecke (Kirche, Kapelle) |
01.01.2023 -1-
VI / 9 | Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | |
Code | Objektart | Umschreibung / Beispiele |
34 | Ent- und Versorgungsanlage Landwirtschaftliche Objekte | ARA, Wasserversorgung, Stromversorgung, Gas, Telekommunikation |
40 | Landwirtschaft allgemein | Sammelcode für Grdst mit mehreren landw. Nutzungsarten |
41 | Wohnhaus | Bauernhaus, ev. mit Zusatzwohnungen |
42 | spezialisiertes Ökonomiegebäude | Intensivbetriebe (Rinder-, Schweinemast-, Legehen- nenstall) |
43 | übriges Ökonomiegebäude | Scheune, Remise, Hühnerhaus, Weidstall |
44 | Hofraum und Gebäudeplatz | Gebäudegrundfläche, Verkehrsfläche |
45 | Acker, Wiese, Weide | (auch für Freilandgemüseanbau) |
46 | Alpweide | |
47 | Streueland | Feldgehölz |
48 | Intensivobstanlage | Kirsch-, Apfelkultur |
49 | Reben Wald | Weinberg, Rebland |
51 | Wald | (Wald im Eigentum von NP) |
53 | öffentlicher Wald Rechte | (Wald im Eigentum von JP) |
60 | Rechte | Korporationsrecht, Holzgerechtigkeit, Viehauftriebs- recht |
61 | Baurechtsland BGBB unterstellt übrige nichtüberbaute Grundstücke | Land z.G. Baute in L-Zone und BGBB unterstellt |
70 | Verkehrsfläche | Strasse, Platz, Weg |
71 | Gewässer | See, Fluss, Bach, Teich |
72 | unkultiviertes Gebiet | Feld, Sumpf, Geschiebe, Geröll |
1 | ||
Anteil | Kleinwohnung oder Gewerbe darf nicht mehr als 1/3 (Jahresmietwert) betragen, ansonsten Code 12 oder 24 | |
2 | ||
Anteil | Geschäft/Gewerbe (Jahresmietwert) darf nicht mehr als 1/3 der Liegenschaft betragen, ansonsten Code 20 | |
3 | ||
Anteil | Wohnen (Jahresmietwert) darf nicht über 2/3 der Liegenschaft beanspruchen, ansonsten Code 12 | |
4 | ||
Anteil | Wohnen (Jahresmietwert) darf nicht über 2/3 der Liegenschaft beanspruchen, ansonsten Code 10 oder 12 | |
5 | ||
Anteil | Wohnen (Jahresmietwert) darf nicht über 2/3 der Liegenschaft beanspruchen, ansonsten Code 10 oder 12 | |
-2- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 9
3. Abkürzungen im Schatzungsprotokoll
Position Abkürzung KONSTRUKTION / AUSBAU BETON B KALKSANDSTEIN MK BACKSTEIN MB STAHL ST HOLZ H ZWEI-SCHALEN-MAUERWERK 2S-MW AUSSENDÄMMUNG AD UNTERDACH UD GLAS GL EINFACHVERGLASUNG EV DOPPELVERGLASUNG DV ISOLIERVERGLASUNG IV LAMELLENSTOREN LAM ROLLLADEN ROL JALOUSIEN/KLAPPLADEN JL / KL GASZENTRALHEIZUNG GAS-ZH OELZENTRALHEIZUNG OEL-ZH WÄRMEPUMPE WP SANITÄR BADEWANNE BAD DUSCHE DU DAMPFDUSCHE D-DU WASSERKLOSETT WC DUSCH WC WC-AUT PISSOIR PIS BIDET BI WASCHTISCH LAV DOPPELWASCHTISCH D’LAV BOILER BOIL WASCHKÜCHE WASCHMASCHINE WM TUMBLER TU TROG TR WÄSCHETROCKNER WTR KÜCHE ELEMENTE E GRANITABDECKUNG GA WANDSCHRANK WS
01.01.2023 -3-
VI / 9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Position Abkürzung PLATTEN-HERD PL-H HERD MIT GLASKERAMIK GK GLASKERAMIK-RECHAUD GKR DAMPFABZUG DA HOCHBACKOFEN HBO STEAMER ST MIKROWELLE MW GESCHIRRWASCHAUTOMAT GWA KÜHLSCHRANK KS TIEFKÜHLSCHRANK TK FOOD-CENTER FC KOCHINSEL KI ZUSATZNUTZUNG CHEMINÉE CH KACHELOFEN KO WINTERGARTEN WG GARTENSITZPLATZ GS PERGOLA PG BALKON BK TERRASSE TER WHIRLPOOL WP SCHWIMMBECKEN SB ALARMANLAGE AA ZENTRALE STAUBSAUGERANLAGE ZS PHOTOVOLTAIKANLAGE PVA
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10
Steuerrecht
1. Mietwertverordnung
vom 31. Oktober 2000*
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf § 28 Absätze 1b sowie 2-4 des Steuergesetzes vom 22. November 19991 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
I. Berechnung des Mietwertes
§ 1 Ordentliche Bemessung 1 Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegen- schaften bemisst sich nach den gemäss Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Prozenten des Mietwertes, der dem letzten rechtskräftigen und von Grund auf neu ermittelten Katasterwert gemäss Schatzungsgesetz vom 27. Juni 19612 zugrunde liegt. 2 Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten Betriebswohnungen selbstbewirt- schafteter landwirtschaftlicher Gewerbe bemisst sich nach den gemäss Anhang 2 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen.3 3 Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegen- schaften im Baurecht bemisst sich nach Absatz 1 unter Abzug der geleisteten Baurechtszinsen.
§ 2 Ausserordentliche Bemessung 1 Die Veranlagungsbehörde hat den steuerbaren Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen oder Mietwerten für ähnliche Objekte in gleicher Lage oder durch Schätzung zu ermitteln, wenn
a. Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass der nach § 1 berechnete Mietwert 70 Prozent der mittleren Marktmiete in der Steuerperiode übersteigt, b. der nach § 1 berechnete Mietwert offensichtlich von 70 Prozent der mittleren Marktmiete in der Steuerperiode abweicht, c. Steuerpflichtige eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzen.
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VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
2 Wird der steuerbare Mietwert durch Schätzung ermittelt, sind die Lage und das Alter des Gebäudes, die Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räume sowie der zu dem Gebäude gehörende Umschwung angemessen zu berücksichtigen.
§ 3 Herabsetzung des Mietwertes 1 Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft nach § 1 Absätze 1 und 3, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er 25 Prozent der Bruttoeinkünfte (Einkünfte vor Abzügen gemäss Steuerveranlagung) ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter 18’000 Franken (25’600 Franken Marktmiete) sowie bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 des Steuergesetzes zusteht, unter 25’200 Franken (36’000 Franken Marktmiete) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60 Prozent der mittleren Marktmiete. 2 Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden 55’000 Franken und bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 des Steuergesetzes zusteht, 110’000 Franken übersteigt. 3 Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die in Absatz 2 genannten Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwertes aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt. 4 Die Pauschale der Liegenschaftsunterhaltskosten wird vom herabgesetzten steuerbaren Mietwert berechnet.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10
II. Schlussbestimmungen
§ 4 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften ab Steuerperiode 1995/96 (Eigenmietwertverordnung) vom 25. November 19944 wird aufgehoben.
§ 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
*G 2000 335 1 SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen 2 SRL Nr. 626 3 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 623). 4 G 1994 445 (SRL Nr. 625)
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Anhang 1
Gemeindegruppen | ab 2020 |
Gemeinde | Gruppe | Gemeinde | Gruppe | Gemeinde | Gruppe |
Adligenswil | 4 | Greppen | 6 | Reiden | 8 |
Aesch | 8 | Grossdietwil | 8 | Rickenbach | 8 |
Alberswil | 8 | Grosswangen | 8 | Roggliswil | 8 |
Altbüron | 8 | Hasle | 8 | Römerswil | 8 |
Altishofen | 8 | Hergiswil | 9 | Romoos | 9 |
Altwis | 8 | Hildisrieden | 8 | Root | 3 |
Ballwil | 7 | Hitzkirch | 8 | Rothenburg | 3 |
Beromünster | 8 | Hochdorf | 7 | Ruswil | 8 |
Buchrain | 3 | Hohenrain | 8 | Schenkon | 6 |
Büron | 8 | Honau | 5 | Schlierbach | 8 |
Buttisholz | 8 | Horw | 2 | Schongau | 9 |
Dagmersellen | 8 | Inwil | 7 | Schötz | 8 |
Dierikon | 3 | Knutwil | 8 | Schüpfheim | 8 |
Doppleschwand | 8 | Kriens | 2 | Schwarzenberg | 8 |
Ebikon | 2 | Luthern | 9 | Sempach | 6 |
Egolzwil | 8 | Luzern | 1 | Sursee | 1 |
Eich | 6 | Malters | 8 | Triengen | 8 |
Emmen | 3 | Mauensee | 8 | Udligenswil | 4 |
Entlebuch | 8 | Meggen | 11 | Ufhusen | 9 |
Ermensee | 8 | Meierskappel | 6 | Vitznau | 10 |
Eschenbach | 7 | Menznau | 8 | Wauwil | 8 |
Escholzmatt- | 8 | Nebikon | 8 | Weggis | 10 |
Marbach | |||||
Ettiswil | 8 | Neuenkirch | 7 | Werthenstein | 8 |
Fischbach | 8 | Nottwil | 7 | Wikon | 8 |
Flühli | 8 | Oberkirch | 6 | Willisau | 8 |
Gettnau | 8 | Pfaffnau 8 | Wolhusen 8 |
Geuensee | 8 | Rain 8 | Zell 8 |
Gisikon | 5 | ||
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 10 |
Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ab 2020 | ||
(§ 1 Absatz 1) | ||
Gemeinden Gruppe 1: | ||
Luzern, Sursee | ||
Gebäude erstellt: | 1991 oder früher zwischen 1992 und 2007 | 2008 oder später |
Von Grund auf neu | aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % | aktueller Mietwert in % |
geschätzt | des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes | des amtlich geschätzten Wertes |
1997/1998 | 132.3 123.8 | - |
1999/2000 | 128.8 120.9 | - |
2001 | 124.7 | 117.6 | - |
2002 | 123.6 | 117.7 | - |
2003 | 122.3 | 119.6 | - |
2004 | 119.6 | 119.3 | - |
2005 | 119.0 | 120.3 | - |
2006 | 116.3 | 116.1 | - |
2007 | 113.8 | 114.3 | - |
2008 | 110.6 | 111.3 | 116.6 |
2009 | 108.9 | 108.7 | 111.5 |
2010 | 108.0 | 108.0 | 110.2 |
2011 | 106.5 | 106.5 | 107.8 |
2012 | 105.2 | 105.2 | 106.8 |
2013 | 105.0 | 105.0 | 106.1 |
2014 | 103.4 | 103.4 | 104.7 |
2015 | 101.8 | 101.8 | 104.1 |
2016 | 100.7 | 100.7 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. | |||
01.01.2023 | -5- |
VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Gemeinden Gruppe 2: Ebikon, Horw, Kriens
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 131.1 122.3 -
1999/2000 127.3 119.4 -
2001 | 123.4 | 115.9 | - |
2002 | 122.1 | 116.1 | - |
2003 | 120.7 | 118.0 | - |
2004 | 118.1 | 117.7 | - |
2005 | 117.4 | 118.5 | - |
2006 | 114.8 | 114.5 | - |
2007 | 112.1 | 112.6 | - |
2008 | 108.9 | 109.6 | 117.1 |
2009 | 107.1 | 107.1 | 111.6 |
2010 | 106.3 | 106.3 | 110.3 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. | |||
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10
Gemeinden Gruppe 3: Buchrain, Dierikon, Emmen, Root, Rothenburg
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 132.8 123.9 -
1999/2000 129.0 120.9 -
2001 | 124.9 | 117.4 | - |
2002 | 123.7 | 117.6 | - |
2003 | 122.3 | 119.5 | - |
2004 | 119.6 | 119.2 | - |
2005 | 118.9 | 120.1 | - |
2006 | 116.2 | 116.0 | - |
2007 | 113.6 | 114.0 | - |
2008 | 110.3 | 111.0 | 117.1 |
2009 | 108.5 | 108.5 | 111.6 |
2010 | 107.6 | 107.6 | 110.3 |
2011 | 106.2 | 106.2 | 107.8 |
2012 | 105.0 | 105.0 | 106.8 |
2013 | 104.1 | 104.1 | 106.1 |
2014 | 102.5 | 102.5 | 104.7 |
2015 | 102.8 | 102.8 | 104.1 |
2016 | 101.1 | 101.1 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 -7-
VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Gemeinden Gruppe 4: Adligenswil, Udligenswil
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 133.1 120.8 -
1999/2000 129.4 117.8 -
2001 | 125.4 | 114.3 | - |
2002 | 124.1 | 114.4 | - |
2003 | 122.6 | 116.5 | - |
2004 | 119.6 | 116.1 | - |
2005 | 118.8 | 117.1 | - |
2006 | 115.9 | 113.5 | - |
2007 | 113.0 | 111.8 | - |
2008 | 109.3 | 109.2 | 116.6 |
2009 | 107.4 | 106.8 | 111.5 |
2010 | 106.5 | 106.2 | 110.2 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10
Gemeinden Gruppe 5: Gisikon, Honau
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 134.8 122.4 -
1999/2000 131.1 119.3 -
2001 | 127.1 | 115.8 | - |
2002 | 125.7 | 115.9 | - |
2003 | 124.2 | 118.0 | - |
2004 | 121.1 | 117.6 | - |
2005 | 120.4 | 118.6 | - |
2006 | 117.4 | 115.0 | - |
2007 | 114.4 | 113.3 | - |
2008 | 110.7 | 110.6 | 116.6 |
2009 | 108.8 | 108.2 | 111.5 |
2010 | 107.9 | 107.5 | 110.2 |
2011 | 106.2 | 106.2 | 107.8 |
2012 | 105.0 | 105.0 | 106.8 |
2013 | 104.1 | 104.1 | 106.1 |
2014 | 102.5 | 102.5 | 104.7 |
2015 | 102.8 | 102.8 | 104.1 |
2016 | 101.1 | 101.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 -9-
VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Gemeinden Gruppe 6: Eich, Greppen, Meierskappel, Oberkirch, Schenkon, Sempach
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 132.1 123.4 -
1999/2000 128.4 120.2 -
2001 | 124.5 | 116.6 | - |
2002 | 123.1 | 116.7 | - |
2003 | 121.8 | 118.5 | - |
2004 | 119.0 | 118.3 | - |
2005 | 118.2 | 119.2 | - |
2006 | 115.4 | 114.9 | - |
2007 | 112.6 | 112.9 | - |
2008 | 109.1 | 109.8 | 118.1 |
2009 | 107.3 | 107.1 | 112.0 |
2010 | 106.4 | 106.4 | 110.5 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10
Gemeinden Gruppe 7: Ballwil, Eschenbach, Hochdorf, Inwil, Neuenkirch, Nottwil
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 134.7 125.2 -
1999/2000 130.6 122.0 -
2001 | 125.9 | 118.6 | - |
2002 | 124.5 | 118.7 | - |
2003 | 123.1 | 120.5 | - |
2004 | 120.3 | 120.2 | - |
2005 | 119.5 | 120.9 | - |
2006 | 116.8 | 116.6 | - |
2007 | 113.9 | 114.5 | - |
2008 | 110.5 | 111.4 | 118.6 |
2009 | 108.6 | 108.6 | 112.2 |
2010 | 107.7 | 107.7 | 110.6 |
2011 | 106.2 | 106.2 | 107.8 |
2012 | 105.0 | 105.0 | 106.8 |
2013 | 104.1 | 104.1 | 106.1 |
2014 | 102.5 | 102.5 | 104.7 |
2015 | 102.8 | 102.8 | 104.1 |
2016 | 101.1 | 101.1 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 - 11 -
VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Gemeinden Gruppe 8: Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Beromünster, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Doppleschwand, Egolzwil, Entlebuch, Ermensee, Escholzmatt- Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hildisrieden, Hitzkirch, Hohenrain, Knutwil, Malters, Mauensee, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Rain, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach, Schötz, Schüpfheim, Schwarzenberg, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 133.4 123.9 -
1999/2000 129.3 120.8 -
2001 | 124.7 | 117.4 | - |
2002 | 123.3 | 117.5 | - |
2003 | 121.9 | 119.3 | - |
2004 | 119.1 | 119.0 | - |
2005 | 118.4 | 119.7 | - |
2006 | 115.6 | 115.4 | - |
2007 | 112.8 | 113.4 | - |
2008 | 109.4 | 110.3 | 118.6 |
2009 | 107.5 | 107.5 | 112.2 |
2010 | 106.7 | 106.7 | 110.6 |
2011 | 105.1 | 105.1 | 107.8 |
2012 | 103.7 | 103.7 | 106.8 |
2013 | 102.8 | 102.8 | 106.1 |
2014 | 102.6 | 102.6 | 104.7 |
2015 | 101.9 | 101.9 | 104.1 |
2016 | 101.7 | 101.7 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 12 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10
Gemeinden Gruppe 9: Hergiswil, Luthern, Romoos, Schongau, Ufhusen
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 131.8 125.5 -
1999/2000 127.3 122.2 -
2001 | 122.4 | 118.6 | - |
2002 | 121.1 | 118.7 | - |
2003 | 119.9 | 120.4 | - |
2004 | 117.5 | 120.1 | - |
2005 | 116.9 | 120.8 | - |
2006 | 114.4 | 116.2 | - |
2007 | 112.0 | 114.0 | - |
2008 | 108.9 | 110.6 | 119.1 |
2009 | 107.3 | 107.6 | 112.4 |
2010 | 106.5 | 106.8 | 110.8 |
2011 | 105.1 | 105.1 | 107.8 |
2012 | 103.7 | 103.7 | 106.8 |
2013 | 102.8 | 102.8 | 106.1 |
2014 | 102.6 | 102.6 | 104.7 |
2015 | 101.9 | 101.9 | 104.1 |
2016 | 101.7 | 101.7 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 - 13 -
VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Gemeinden Gruppe 10: Vitznau, Weggis
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 131.4 125.9 -
1999/2000 128.0 122.6 -
2001 | 124.1 | 118.8 | - |
2002 | 122.7 | 119.0 | - |
2003 | 121.4 | 120.6 | - |
2004 | 118.7 | 120.2 | - |
2005 | 117.9 | 121.0 | - |
2006 | 115.2 | 116.2 | - |
2007 | 112.5 | 113.9 | - |
2008 | 109.0 | 110.5 | 119.5 |
2009 | 107.2 | 107.4 | 112.5 |
2010 | 106.4 | 106.5 | 110.9 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.00 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. | |||
- 14 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 4 | Weisungen SchG | VI / 10 |
Gemeinden Gruppe 11: | ||
Meggen | ||
Gebäude erstellt: | 1991 oder früher zwischen 1992 und 2007 | 2008 oder später |
Von Grund auf neu | aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % | aktueller Mietwert in % |
geschätzt | des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes | des amtlich geschätzten Wertes |
1997/1998 | 131.2 124.9 | - |
1999/2000 | 127.6 121.7 | - |
2001 | 123.8 | 118.2 | - |
2002 | 122.5 | 118.3 | - |
2003 | 121.2 | 120.0 | - |
2004 | 118.4 | 119.7 | - |
2005 | 117.7 | 120.4 | - |
2006 | 115.0 | 115.8 | - |
2007 | 112.2 | 113.6 | - |
2008 | 108.9 | 110.3 | 117.7 |
2009 | 107.2 | 107.3 | 111.8 |
2010 | 106.4 | 106.5 | 110.4 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. | |||
Anhang 2
(Mietwertansätze landwirtschaftliche Betriebswohnungen) s. SRL Nr. 625 bzw. LU | ||
StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 | Nr. 5. | |
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VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
2. Steuereinheiten
s. Übersicht in LU StB Weisungen StG §§ 2/236 Nr. 1
3. Steuerliche Auswirkungen der Schatzung
3.1 Vermögens- und Einkommenssteuern bei Privatliegenschaften
natürlicher Personen
Insbesondere zwei Schatzungswerte haben diesbezüglich steuerliche Wirkungen:
a. Katasterwert Der Vermögenssteuerwert von Liegenschaften im Eigentum natürlicher Personen (inkl. Einzelfirmen und Personengesellschaften) entspricht 75% des Katasterwerts, wenn die steuerpflichtige Person die Liegenschaft an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt und für diese gemäss Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist, und dem Katasterwert in allen übrigen Fällen (§ 48 StG). Bei einem Steuerfuss von 4,2 (Durchschnittswert) und dem Steuersatz von 1,3 bis 1,5 ‰ je Steuereinheit beträgt die Gesamtbelastung 5,46 bis 6,3 ‰, d.h. auf CHF 10’000.– Vermögen (nach Abzug von Grundpfandschulden und Sozialabzügen) fällt ein Vermögenssteuerbetrag von CHF 54.60 bis CHF 63.– an. b. Mietwert Im Rahmen der Katasterschatzung bildet dieser „nur“ einen Teilwert für die Berechnung des Verkehrswerts. Der für die Einkommenssteuer massgebende Mietwert beträgt 70% der mittleren Marktmiete (§ 28 Abs. 2 StG), wobei in der Regel davon ausgegangen wird, dass der im Schatzungsverfahren ermittelte Mietwert der mittleren Marktmiete entspreche. In Härtefällen ist eine Herabsetzung des Mietwerts von selbst bewohnten Liegenschaften möglich (§ 28 Abs. 4 StG). Bei einer Grenzsteuerbelastung von 12,6% bis 24,78% (Steuerfuss 4,2 und Steuersatz 3 bis 5,9%) bei Staat und Gemeinden und 1 bis 11,5% beim Bund beträgt die Einkommenssteuerbelastung auf CHF 10’000.– Eigenmiete zwischen CHF 1’360.– und CHF 3’628.–, wobei hier die Schuldzinsen und Unterhaltskosten zu berücksichtigen sind. Der im Schatzungsverfahren ermittelte Mietwert gelangt grundsätzlich in der Steuerperiode des Schatzungsjahres erstmals zur Anwendung. Für die weiteren Steuerperioden muss der Regierungsrat jeweils entscheiden, wieweit diese Mietwerte anzupassen sind (Anpassung an die aktuellen Verhältnisse). Dabei findet keine Neuschatzung statt, sondern es erfolgt eine allgemeine Anpassung der Mietwerte, die die unterschiedliche Mietpreisentwicklungen je nach regionaler Lage (Gemeindetypen) und Alter der Objekte berücksichtigt (§ 28 Abs. 3 StG).
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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10
3.2 Vermögens- und Einkommenssteuern bei Geschäftsliegenschaften
natürlicher Personen
Der Vermögenssteuerwert bemisst sich gleich wie jener der Liegenschaften des Privatvermögens.
Steuerlich massgebender Ueberführungswert ist der Verkehrswert der Liegenschaft. Demnach unterliegt die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der Einkommenssteuer (Liquidationsgewinnsteuer).
Der Mietwert ist bei Geschäftsliegenschaften für die Einkommenssteuer von anderer Bedeutung. Der Mietwert stellt gleichzeitig sowohl Geschäftsaufwand als auch Einkommen des Steuerpflichtigen dar. Er beträgt steuerlich per Saldo demnach Null. Von Interesse kann der geschätzte Mietwert als Erfahrungszahl für eine Betriebsanalyse sein. Im Weiteren stellt er ein Kriterium für die Zuweisung von Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen dar.
3.3 Liegenschaften juristischer Personen
Bei diesen spielt die Schatzung steuerlich eine eher untergeordnete Rolle. Bedeutsam ist der Steuerwert - ausser für die Liegenschaftssteuer (vgl. Ziff. 4) - insbesondere für die Minimalsteuer gemäss § 95 StG. Diese kommt zur Anwendung, wenn der Steuerbetrag aus Gewinn- und Kapitalsteuer tiefer liegt als der Minimalsteuerbetrag
letzterer beträgt 2 ‰ des Steuerwerts der Liegenschaft. Ausgenommen von der
Minimalsteuer sind Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss Wohnbau- und Eigentums- förderungsgesetz (Art. 51 und 52 WEG) erfüllen, sowie Grundstücke, auf denen sich zur Hauptsache (über 75%) der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens der Eigentümerin oder einer diese beherrschenden natürlichen oder juristischen Person abwickelt, sofern letztere mindestens 25% des Steuerwerts des Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat.
Ohne Einfluss ist der Kataster- oder Steuerwert auf die Kapitalsteuer, weil Kapital- gesellschaften nicht Vermögen, sondern einbezahltes Eigenkapital und Reserven versteuern.
In Einzelfällen ist für die Gewinnermittlung sowohl eine Verkehrswert- wie auch eine Mietwertschatzung von Bedeutung. Beispielsweise ist bei der Entnahme einer Liegenschaft aus der Gesellschaft ins Privatvermögen des Mehrheitsaktionärs die Angemessenheit des Entnahmepreises zu prüfen. Im Falle einer Mietpreiszahlung der Gesellschaft an Aktionär/innen und Liegenschaftsbesitzer/innen kann der Schatzungswert etwas über die Angemessenheit der Miete aussagen.
Bei Vereinen, Stiftungen und Korporationen verhält sich Nutzen und Anwendung der Schatzung ähnlich wie bei den natürlichen Personen.
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VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4
Massgeblich ist der Verkehrswert der Liegenschaften bei der Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert. Bei dieser Bewertung wird neben dem Ertragswert der Substanzwert des Unternehmens eingesetzt, wobei für die Liegenschaften der Katasterwert herangezogen wird. Bei Immobiliengesellschaften wird ausschliesslich der Substanzwert verwendet.
3.4 Handänderungssteuer
Bei der Handänderungssteuer, welche grundsätzlich bei der Veräusserung eines Grundstücks erhoben wird, kann der Katasterwert für die Bestimmung des Hand- änderungswerts von Relevanz sein. Grundsätzlich besteht der Handänderungswert aus den für den Erwerb des Grundstücks erbrachten Leistungen des Erwerbers. Ist der Erwerbspreis jedoch nicht feststellbar, ist die Handänderungssteuer bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Ertragswertschatzung vom dreifachen Katasterwert, bei den übrigen Grundstücken vom einfachen Katasterwert zu berechnen. Das Gleiche gilt, wenn der vereinbarte Erwerbspreis diese Werte nicht erreicht (§ 7 Abs. 2 HStG) und es sich bei den Vertragsparteien um einander nahe stehende Personen handelt. Liegt aber in diesen Fällen der in Kraft stehende Katasterwert weit über jenem Preis, der für die Liegenschaft unter unabhängigen Dritten vernünftigerweise erzielt werden kann, ist auf den aktuellen Verkehrswert im Zeitpunkt der Handänderung abzustellen. Dieser muss unter Umständen durch die Abteilung Immobilienbewertung ermittelt werden.
3.5 Grundstückgewinnsteuer
Dieser unterliegen grundsätzlich Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens sowie Liegenschaften ausserkantonaler Liegenschaftshänd- ler/innen. Im Fall von Altbesitz (letzter steuerbegründender Erwerb der veräusserten Liegenschaft liegt mehr als 30 Jahre zurück) gilt in der Regel die vor 30 Jahren bestehende Katasterschatzung mit einem Zuschlag von 25% als Erwerbspreis (§ 11 GGStG).
Die Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens unterliegt nicht der Grundstückgewinn-, sondern der Einkommenssteuer (Ausnahme landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke: Wertzuwachsgewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteu- er, wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer). Damit hat der Katasterwert bei der Veräusserung solcher Grundstücke keine Relevanz.
3.6 Erbschaftssteuer
Für die Bestimmung des erbschaftssteuerpflichtigen Werts von vererbten Liegen- schaften ist der im Todeszeitpunkt geltende Vermögenssteuerwert gemäss § 48 StG massgebend (abzüglich allfälliger Schulden; § 7 EStG).
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