Band 1
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
BAND 1
01.01.2023 -1-
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Inhaltsübersicht | |
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Weisungen StG – Vorbemerkungen
Weisungen StG – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 / 236 | Nr. 1 | Steuereinheiten |
Weisungen StG – Steuerpflicht
§8 | Nr. 1 | Steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt |
§ 10 / 110 | Nr. 1 | Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger |
§ 14 | Nr. 1 | Beschränkte Steuerpflicht |
§ 15 | Nr. 1 | Beginn und Ende der Steuerpflicht |
§ 16 | Nr. 1 | Veranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern |
§ 16 | Nr. 2 | Veranlagung bei Kindern unter elterlicher Sorge |
§ 17 | Nr. 1 | Besteuerung von Erbengemeinschaften / Gemeinderschaften / Fideikommissen |
§ 18 | Nr. 1 | Besteuerung von einfachen Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften |
§ 19 | Nr. 1 | Haftung der Erbinnen und Erben |
§ 20 | Nr. 1 | Haftung der Ehegatten |
§ 22 | Nr. 1 | Besteuerung von diplomatischem und konsularischem Personal |
Weisungen StG – Einkommenssteuer
§ 23 | Nr. 1 | Steuerbare Einkünfte |
§ 23 | Nr. 2 | Familienzulagen |
§ 24 | Nr. 1 | Einkommen gemäss Lohnausweis |
§ 24 | Nr. 2 | Naturalleistungen |
§ 24 | Nr. 3 | Einkommen diverser Berufsgattungen |
§ 24 | Nr. 4 | Entschädigungen für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst |
§ 24 | Nr. 5 | Besteuerung der Angehörigen eines Ordens |
§ 24 | Nr. 6 | Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen |
§ 24 | Nr. 7 | Eigenleistungen |
§ 24 | Nr. 8 | Nebenerwerb |
§ 27 | Nr. 1 | Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit Einmalprämie |
01.01.2023 | -3- |
Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 1
§ 27 | Nr. 2 | Erträge aus Wertschriften und Guthaben |
§ 27 | Nr. 3 | Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen |
§ 28 | Nr. 1 | Einkommen aus Vermietung und Wohnrecht |
§ 28 | Nr. 2 | Mietwert |
§ 28 | Nr. 3 | Mietwert - Ausserordentliche Bemessung |
§ 28 | Nr. 4 | Liegenschaften im Baurecht |
§ 28 | Nr. 5 | Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen |
§ 28 | Nr. 6 | Unternutzungsabzug Bundessteuer |
§ 28 | Nr. 7 | Begründung von Dienstbarkeiten / Verzicht auf Dienstbarkeiten |
§ 28 | Nr. 8 | Waldertrag |
§ 29 | Nr. 1 | Einkünfte aus Vorsorge |
§ 29 | Nr. 2 | Einkünfte aus der 1. Säule |
§ 29 | Nr. 3 | Einkünfte aus der 2. Säule |
§ 29 | Nr. 4 | Einkünfte aus der Säule 3a |
§ 29 | Nr. 5 | Leibrenten und Verpfründungen |
§ 29 | Nr. 6 | Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen |
§ 29 | Nr. 7 | Renten für Vorperioden |
§ 30 | Nr. 1 | Ersatzeinkünfte |
§ 30 | Nr. 2 | Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen |
§ 30 | Nr. 3 | Unterhaltsbeiträge |
§ 31 | Nr. 1 | Steuerfreie Einkünfte |
§ 33 | Nr. 1 | Fahrkosten zum Arbeitsort |
§ 33 | Nr. 2 | auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt |
§ 33 | Nr. 3 | Übrige berufsbedingte Kosten |
§ 39 | Nr. 1 | Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens |
§ 39 | Nr. 2 | Abzug für Gebäudeunterhalt |
§ 39 | Nr. 3 | Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten |
§ 39 | Nr. 4 | Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten |
§ 39 | Nr. 5 | Kosten denkmalpflegerische Arbeiten |
-4- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Inhaltsübersicht | |
§ 40 | Nr. 1 | Schuldzinsen |
§ 40 | Nr. 2 | Dauernde Lasten und Leibrenten |
§ 40 | Nr. 3 | Unterhaltsbeiträge |
§ 40 | Nr. 4 | Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b) |
§ 40 | Nr. 5 | Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) |
§ 40 | Nr. 6 | Versicherungsprämien und Sparkapitalien |
§ 40 | Nr. 7 | AHV-Beitragspflicht |
§ 40 | Nr. 8 | Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten |
§ 40 | Nr. 9 | öffentliche und gemeinnützige Zwecke |
§ 40 | Nr. 10 | Parteispenden |
§ 40 | Nr. 11 | Abzug von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten |
§ 40 | Nr. 12 | Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten |
§ 41 | Nr. 1 | Wahlkampfkosten |
§ 42 | Nr. 1 | Sozialabzüge |
§ 42 | Nr. 2 | Kinderabzug |
§ 42 | Nr. 3 | Übersicht über die Abzüge und Steuertarife |
§ 42 | Nr. 4 | Kinderbetreuungsabzug |
§ 42 | Nr. 5 | Unterstützungsabzug |
Weisungen StG – Vermögenssteuer
§ 43 | Nr. 1 | Gegenstand der Vermögenssteuer |
§ 43 | Nr. 2 | Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte mit besonderen Merkmalen |
§ 44 | Nr. 1 | Bewertung des Vermögens |
§ 45 | Nr. 1 | Bewegliches Geschäftsvermögen |
§ 46 | Nr. 1 | Lebensversicherungen |
§ 47 | Nr. 1 | Wertschriftenvermögen |
§ 47 | Nr. 2 | Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert |
§ 48 | Nr. 1 | Unbewegliches Vermögen |
§ 48a | Nr. 1 | Mitarbeiterbeteiligungen |
§ 50 | Nr. 1 | Schulden |
§ 51 | Nr. 1 | Steuerfreies Vermögen |
01.01.2023 | -5- |
Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 1
§ 52 | Nr. 1 | Steuerfreie Beträge |
Weisungen StG | – Zeitliche Bemessung | |
§ 53 - 56 | Nr. 1 | Steuerperiode |
§ 53 - 56 | Nr. 2 | Bemessung des Einkommens |
§ 53 - 56 | Nr. 3 | Bemessung des Vermögens |
§ 53 - 56 | Nr. 4 | Heirat |
§ 53 - 56 | Nr. 5 | Scheidung, Trennung |
§ 53 - 56 | Nr. 6 | Tod eines Ehegatten |
§ 53 - 56 | Nr. 7 | Wirtschaftliche Zugehörigkeit |
§ 53 - 56 | Nr. 8 | Kapitalleistungen |
Weisungen StG | – Steuerberechnung | |
§ 57 | Nr. 1 | Familientarif |
§ 58 | Nr. 1 | Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge |
§ 59 | Nr. 1 | Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen |
§ 59a | Nr. 1 | Vereinfachtes Abrechnungsverfahren |
§ 60 | Nr. 1 | Vermögenssteuertarif |
§ 62 | Nr. 1 | Belastungsgrenze |
-6- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis | ||
Abkürzung | Bezeichnung | Zitierweise |
a.E. | am Ende | |
Abt. | Abteilung | |
AGF | anrechenbare Geschossfläche | |
aGGStG | bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des Gesetzes über die Grundstück- gewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 | |
AGR | anrechenbare Grundstückfläche | |
AHV | Alters- und Hinterlassenenversicherung | |
ALV | Arbeitslosenversicherung | |
ASA | Archiv für Schweizerisches Abgaberecht | ASA 60, 499 |
aStG | Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis 31.12.2000) | |
aVV | Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 1975 (in Kraft bis 31.12.2000) | |
AZ | Ausnützungsziffer | |
BankG | Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) | |
BdBSt | Beschluss über die direkte Bundessteuer | |
BGBB | Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.11) | |
BGE | Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsent- scheide | BGE 82 I 53 |
BGE- | Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend die direkte | |
Sammlung | Bundessteuer der EStV | |
BKP | Baukostenplan | |
BLStP | Basellandschaftliche Steuerpraxis | BLStP XI 498 |
BMW | Bodenmittelwert | |
BSt | Buchstabe (Litera) | |
BStP | Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis | BStP 1996, 28 |
BV | Schweizerische Bundesverfassung (SR 101) | |
BVG | Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR 831.40) | |
BVV3 | Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen | |
BZR | Bau- und Zonenreglement | |
DBA | Doppelbesteuerungsabkommen | |
DBG | Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) | |
E. | Erwägung | |
EF | Ertragswertfaktor | |
EK | Expertenkreis | |
EL | Ergänzungsleistungen | |
EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) | |
EntG | Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) | |
01.01.2023 | -1- | |
Abkürzungsverzeichnis | Luzerner Steuerbuch | |
Abkürzung | Bezeichnung | Zitierweise |
ErlV | Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte | |
Bundessteuer (SR 642.121) | ||
EStG | Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) | |
EStV | Eidg. Steuerverwaltung | |
EW | Ertragswert | |
G | Gesetzessammlung des Kantons Luzern | |
GGSt | Grundstückgewinnsteuer | |
GGStG | Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) | |
GV | Geschäftsvermögen | |
GVL | Gebäudeversicherung des Kantons Luzern | |
HSt | Handänderungssteuer | |
HStG | Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) | |
i.d.R. | in der Regel | |
i.S. | in Sachen | |
i.V.m. | in Verbindung mit | |
InvV | Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte | |
Bundessteuer (SR 642.113) | ||
IV | Invalidenversicherung | |
K | Kantonsblatt | K 1995 12 |
KGE | Kantonsgerichtsentscheid | KGE vom 11.9.2013 i.S. K. |
KS EStV | Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung | KS EStV 1997/98 Nr. 5 vom 30. April 1997 |
kt. | kantonal | |
kVA | Kilovoltampère | |
KVG | Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) | |
KW | Kilowatt | |
KW | Katasterwert | |
LG | Lebendgewicht | |
LGVE | Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide | LGVE 1984 II Nr. 4 |
lit. | Litera (Buchstabe) | |
LKB | Luzerner Kantonalbank | |
LKZ | Lageklassenzahl | |
LKZ-BMW | Lageklassenzahl-Bodenmittelwert | |
LU StB | Luzerner Steuerbuch | LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 7 LU StB Bd. 3 Weisungen HStG §2N5 |
-2- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung | Bezeichnung | Zitierweise |
LW | Landwirtschaft | |
MV | Mietwertverordnung (SRL Nr. 625) | |
MW | Mietwert | |
MWSTG | Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) | |
N | Note | |
NBUV | Nicht Berufsunfallversicherung | |
NEStG | Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz betreffend die teilweise | |
Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.; SRL Nr. 652) | ||
NL | Nichtlandwirtschaft | |
NMW | Normmietwert | |
nStp | die neue Steuerpraxis | nStp 46,186 |
nVSt | nachträgliche Vermögenssteuer | |
NW | Neuwert | |
NWF | Nettowohnfläche | |
OR | Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220) | |
PBG | Planungs- und Baugesetz | |
PV | Privatvermögen | |
RB | Rechenschaftsbericht des Zürcher Verwaltungsgerichts | RB 1999 Nr. 2 |
RE | Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern | RE 1969/70 Nr. 1 |
RE | Raumeinheit | |
RRB | Regierungsratsbeschluss | |
RRE | Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den Verhandlungen des Regierungsrates des Kantons Luzern) | RRE 1963 Nr. 14 |
RS EStV | Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung | RS EStV vom 30. April 1997 |
RW | Realwert | |
RWZ | Realwertzins | |
s.a. | siehe auch | |
SAT | Standarbeitstage | |
SchG | Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626) | |
SchKG | Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) | |
SchV | Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627) | |
SE | Selbständigerwerbende | |
SG StB | St. Galler Steuerbuch | |
SR | Systematische Sammlung des Bundesrechts | |
SRL | Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern | SRL Nr. 220 |
SSK | Schweizerische Steuerkonferenz | |
StE | Der Steuerentscheid | StE 1992 11.1 Nr. 13 |
StG | Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) | |
01.01.2023 | -3- | |
Abkürzungsverzeichnis | Luzerner Steuerbuch | |
Abkürzung | Bezeichnung | Zitierweise |
StGB | Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) | |
StHG | Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone | |
und der Gemeinden (SR 642.14) | ||
StPO | Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr. 305) | |
StPS | Steuerpraxis des Kantons Schwyz | |
StR | Steuerrevue | StR 44, 374 |
StV | Steuerverordnung (SRL Nr. 621) | |
StWE | Stockwerkeigentum | |
SUVA | Schweiz. Unfallversicherungsanstalt | |
UeStG | Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300) | |
USE | Unselbständigerwerbende | |
VAS | Vereinigung amtlicher Schätzer Bern | |
VBB | Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.110) | |
VE | Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) | |
VG | Verwaltungsgericht | |
VGE | Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht) | VGE vom 18.7.1991 i.S. S. |
VRG | Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 40) | |
VStG | Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21) | |
VV | Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis 31.12.2000) | |
WEFV | Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen | |
Vorsorge (SR 831.411) | ||
WEG | Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843) | |
ZBl. | Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung | |
ZGB | Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10) | |
ZStP | Zürcher Steuerpraxis | ZStP 1993,106 |
ZW | Zeitwert | |
-4- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Zur Umsetzung der mit der Totalrevision des Steuergesetzes geänderten Bestimmun- gen wurden diese Weisungen geschaffen. Sie gelten grundsätzlich für Steuerperioden ab 2001. Für frühere Steuerperioden wird auf die bisherigen Weisungen, Kreis- und Rundschreiben verwiesen. Das Sachregister am Anfang der Weisungen sowie die Inhaltsverzeichnisse am Anfang der einzelnen Register sollen das Auffinden der einschlägigen Stellen erleichtern.
Als Zitierweise empfehlen wir: LU StB Bd. ..... Weisungen StG § ..... Nr. ..... Ziff. ......
Wir hoffen, dass die Weisungen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen werden.
01.01.2023 -1-
Vorbemerkungen Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Weisungen StG - Allgemeine Bestimmungen
01.01.2023 -1-
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis § 2 / 236 Nr. 1 Steuereinheiten
01.01.2023 -3-
Allgemeine Bestimmungen Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 2 / 236 Nr. 1
Steuereinheiten siehe www.steuern.lu.ch (Publikationen > Steuereinheiten / Tarife)
01.01.2023 -1-
§ 2 / 236 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Weisungen StG - Steuerpflicht
01.01.2023 -1-
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Steuerpflicht
Inhaltsverzeichnis | ||
§8 | Nr. 1 | Steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt |
§ 10 / 110 | Nr. 1 | Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger |
§ 14 | Nr. 1 | Beschränkte Steuerpflicht |
§ 15 | Nr. 1 | Beginn und Ende der Steuerpflicht |
§ 16 | Nr. 1 | Veranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern |
§ 16 | Nr. 2 | Veranlagung bei Kindern unter elterlicher Sorge |
§ 17 | Nr. 1 | Besteuerung von Erbengemeinschaften / Gemeinderschaften / Fideikommissen |
§ 18 | Nr. 1 | Besteuerung von einfachen Gesellschaften / Kollektiv- und Kommanditgesellschaften |
§ 19 | Nr. 1 | Haftung der Erbinnen und Erben |
§ 20 | Nr. 1 | Haftung der Ehegatten |
§ 22 | Nr. 1 | Besteuerung von diplomatischem und konsularischem Personal |
01.01.2023 -3-
Steuerpflicht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Sachregister
Sachregister
A
Alternierender Wohnsitz, § 8 Nr. 1
B
Beginn und Ende der Steuerpflicht, § 15 Nr. 1 Beschränkte Steuerpflicht, § 14 Nr. 1
D
Diplomatische Vertretungen, § 22 Nr. 1
E
Ehegatten, § 16 Nr. 1 Ehegatten / Haftung, § 20 Nr. 1 Eingetragene Partner, § 16 Nr. 1 Erben / Haftung, § 19 Nr. 1 Erbengemeinschaften, § 17 Nr. 1 Europäische Union (EU), § 22 Nr. 1
F
Fideikommisse, § 17 Nr. 1
G
Gemeinderschaften, § 17 Nr. 1
H
Haftungsverfügung, § 20 Nr. 1 / Anhang 1; § 20 Nr. 1 / Anhang 2 Hypothekargläubiger, ausländische, § 10 / 110 Nr. 1
I
Internationale Organisationen, § 22 Nr. 1
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
K
Kinder, § 16 Nr. 2 Konkubinat, § 8 Nr. 1 Konsularische Vertretungen, § 22 Nr. 1
M
Maximalansätze, § 14 Nr. 1
S
Steuerdomizil, § 8 Nr. 1 Steuerrechtlicher Aufenthalt, § 8 Nr. 1 Steuerrechtlicher Wohnsitz, § 8 Nr. 1
W
Wegzug ins Ausland, § 8 Nr. 1 Wochenaufenthalt, § 8 Nr. 1 Wohnsitzwechsel, § 15 Nr. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 8 Nr. 1
Steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt Bestreitet die steuerpflichtige Person, am Ort der Einleitung der Veranlagung steu- erpflichtig zu sein, hat die Veranlagungsbehörde, sofern am Besteuerungsanspruch festzuhalten ist, vor Einleitung des Veranlagungsverfahrens einen kurz begrün- deten Feststellungsentscheid bezüglich des Steuerdomizils zu erlassen. Dieses Vorverfahren richtet sich nach den Verfahrensregeln des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40), insbesondere § 55 VRG). Die steuerpflichtige Person muss im Rahmen dieses Verfahrens mitwirken, d.h. insbesondere die von der Steuerbehörde verlangten Unterlagen zur Abklärung des Wohnsitzes oder Aufenthalts einreichen. Eine Steuererklärung muss erst nach Rechtskraft des entsprechenden Feststellungsentscheids eingereicht werden. Eine allfällige Busse ist nach § 51 Abs. 1d VRG auszufällen (vgl. KGE vom 28.10.2018 i.S. H.). Der Feststellungsentscheid ist mit einem Hinweis auf das Rechtsmittel zu versehen (Einsprache innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides bei der Veranlagungsbehörde). Ist über die Wohnsitzfrage mittels eines solchen Vorentscheides bereits rechtskräftig entschieden worden, kann im nachfolgenden, dieselbe Steuerperiode betreffenden Veranlagungsverfahren das Steuerdomizil nicht nochmals bestritten werden (VGE vom 2.8.2000 i.S. S.).
1. Aufenthalt
Steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben Personen, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhalten (§ 8 Abs. 3 StG).
2. Wohnsitz
Der steuerrechtliche Wohnsitz gemäss § 8 StG umfasst die beiden Elemente des Aufenthaltes an einem Ort und der Absicht des dauernden Verbleibens. Der Hinterlegung der Ausweisschriften kommt nur der Charakter eines Indizes, aber keine entscheidende Bedeutung für die Begründung des Steuerwohnsitzes zu (BGE 123 I 289; LGVE 1984 II Nr. 4).
2.1 Getrennter Wohnsitz verheirateter Steuerpflichtiger
Erfüllen Ehegatten zwar die Voraussetzungen der rechtlich und tatsächlich un- getrennten Ehe, weisen aber je einen eigenen Wohnsitz auf, findet gleichwohl eine Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen statt (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 1). Gesamteinkommen und -vermögen sind grundsätzlich (unter Vorbehalt der speziellen interkantonalen Ausscheidungsregeln betreffend Spezialsteuerdomizile wie Grundeigentum, Geschäftsort etc.) in der Regel je zur Hälfte den Ehegatten zuzuteilen und zum Gesamtsatz zu versteuern (BGE vom
01.01.2023 -1-
§ 8 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
12.7.2001 = StR 2001, 726; BGE 121 I 14 = StE 1995 A 24.3 Nr. 1; StE 1994 B 11.3 Nr. 8). Bestreitet jeder Ehegatte seinen Unterhalt im Wesentlichen selber, ist eine individuelle Zuteilung der Einkommens- und Vermögensbestandteile an die Ehegatten unter Besteuerung zum Gesamtsatz vorzunehmen (BGE vom 7.1.2004 in StE 2004 A 24 24.3 Nr. 2 = ASA 73, 420). Im internationalen Verhältnis kann keine hälftige Steuerteilung vorgenommen werden. Die Besteuerung erfolgt auf den individuell zugeteilten Einkommens- und Vermögensbestandteilen zum Gesamtsatz (StE 2001 B 11.3 Nr. 12).
Die Aufteilung der Steuererträge richtet sich im Übrigen nach den Grundsätzen der interkommunalen Steuerausscheidung gemäss § 239 StG und § 43 StV. Über die Federführung der gemeinsamen Veranlagung haben sich die Gemeinden abzusprechen. Diese gemeinsame Veranlagung und der Steuerbezug erfolgen für beide Ehegatten in erster Linie in derjenigen Gemeinde, in welcher das Ehepaar seine überwiegenden wirtschaftlichen Interessen hat. Die Ehegatten sind in beiden Gemeinden am Register zu führen.
Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei getrennt lebenden Ehegatten s. RS der EStV vom 30. April 2007.
2.2 Aufenthalt im Altersheim
Der Einzug in ein Alters- und Pflegeheim ist regelmässig wohnsitzbegründend. Eine Wohnsitznahme ist in aller Regel anzunehmen, wenn der Einzug freiwillig erfolgt (also nicht etwa durch eine fortgeschrittene Krankheit bedingt ist) und aufgrund der gesamten Umstände anzunehmen ist, dass der Aufenthalt im Altersheim voraussichtlich dauernd ist (VGE vom 3.7.2001 i.S. M.; VGE vom 6.11.2000 i.S. M.).
2.3 Wochenaufenthalt
2.3.1 Wochenaufenthalt von Alleinstehenden
Der Steuerwohnsitz von Alleinstehenden mit Wochenaufenthalt am Arbeitsort bzw. an einem Ort in der Nähe des Arbeitsortes, von dem man sich täglich zur Arbeit begibt (ist im Folgenden unter „Arbeitsort“ immer mitgemeint) befindet sich dann nicht mehr am Arbeitsort, wenn sie regelmässig an einen anderen Ort zurückkehren, um dort ihre Freizeit (Wochenenden) zu verbringen und ihre persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Beziehungen zu pflegen.
Bei ledigen Steuerpflichtigen, die sich seit längerer Zeit am gleichen Arbeitsort aufhalten, dort über eine ständige Wohnstätte mit eigenen Möbeln und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, wird vermutet, dass sich das Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort befindet.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 8 Nr. 1
Bei alleinstehenden Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthaltern ist in der Regel ebenfalls der Arbeitsort Steuerdomizil, wenn
der Wochenaufenthalt bereits mehr als fünf Jahre andauert
die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat
der Wohnsitz am Arbeitsort einmal für längere Zeit begründet war
die tägliche Rückkehr an den Familienort zumutbar ist (StE 1995 A 24.21 Nr. 8).
Bei solchen Verhältnissen besteht eine natürliche Vermutung, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz tatsächlich am Arbeitsort befindet. Wenn Steuerpflichtige an einem anderen Ort besteuert werden wollen, haben sie den Nachweis zu erbringen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort befindet, sondern dort, wo sie die Freizeit verbringen (BGE 125 I 54; VGE vom 16.2.1999 i.S. L.).
2.3.2 Wochenaufenthalt von Verheirateten
Das Steuerdomizil von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten befindet sich grundsätzlich dort, wo sie während der Woche wohnen oder arbeiten, auch wenn sie ihre Wochenenden regelmässig an einem anderen Ort verbringen, zu dem sie intensive Beziehungen pflegen (BGE vom 29.9.1992 i.S. I; LGVE 2002 II Nr. 21; StE 1993 B 11.1 Nr. 14).
2.3.3 Wochenaufenthalt von leitenden Angestellten
Das Hauptsteuerdomizil von Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthaltern, die ein bedeutendes Unternehmen leiten, befindet sich am Arbeitsort, während am Familienort ein Nebensteuerdomizil begründet wird. Es erfolgt i.d.R. eine hälftige Teilung des Erwerbseinkommens und des beweglichen Vermögens und dessen Ertrages.
Unter leitender Stellung werden Funktionen in der obersten Direktion eines wich- tigen Betriebes verstanden, wobei die betreffende Position mit einer besonderen Verantwortung verbunden ist.
2.3.4 Alternierender Wohnsitz
Ausnahmsweise kann eine Person, die zu zwei Kantonen abwechslungsweise gleich starke Beziehungen unterhält, einen alternierenden Wohnsitz begründen. Die Steuerpflicht besteht in beiden Kantonen somit je hälftig (Steuerteilung). Vorbehalten bleiben die speziellen interkantonalen Ausscheidungsregeln betreffend Spezialsteuerdomizile wie Grundeigentum, Geschäftsort etc.
Die Aufenthaltsdauer und die Intensität der Lebensbeziehungen müssen zu beiden Orten ungefähr gleichwertig sein. Die Person muss sich folglich ungefähr während
01.01.2023 -3-
§ 8 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
der Hälfte des Jahres am einen bzw. am anderen Ort aufhalten, ohne dass die wirtschaftlichen, persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen zu einem Ort überwiegen.
Im internationalen Verhältnis ist ein alternierender Wohnsitz nicht vorgesehen. Eine Steuerteilung ist nicht möglich. Sind die Verhältnisse an beiden Orten gleich stark, bleibt der steuerrechtliche Wohnsitz am bisherigen Ort bestehen.
Für die direkte Bundessteuer findet keine Teilung statt. Der Besteuerungsort wird unter den beteiligten Kantonen festgelegt. Der federführende Kanton, der auch die direkte Bundessteuer veranlagt, erhält den kantonalen Anteil an der direkten Bundessteuer. Der andere Kanton hat seinen Repartitionsanteil beim erstgenannten Kanton einzufordern.
2.4 Konkubinat
Leben unverheiratete Steuerpflichtige in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, so befindet sich ihr Steuerdomizil am Ort der gemeinsamen Wohnung (VGE vom 30.5.1994 i.S. O., LGVE 1985 II Nr. 13, BGE 115 Ia 212). Dies gilt selbst dann, wenn die am Arbeitsort zusammenlebenden Steuerpflichtigen jedes Wochenende bei ihren Eltern verbringen, da die persönliche Beziehung zur Partnerin bzw. zum Partner meist stärker zu gewichten ist. Ledige Steuerpflichtige, die am Arbeitsort oder in dessen Nähe in einer Wohngemeinschaft leben, haben ihr Steuerdomizil grundsätzlich am Wohn- und Aufenthaltsort. Auf das Bestehen eines eigentlichen Konkubinatsverhältnisses kommt es dabei nicht an. Ein vom Arbeitsort abweichender Lebensmittelpunkt bildet bei ledigen Steuerpflichtigen ohne intensive Kontakte zu nahen Familienangehörigen die Ausnahme und ist daher von diesen nachzuweisen (VGE vom 29.6.1999 i.S. L.).
2.5 Vorübergehender Auslandaufenthalt
Angestellte, die von einer Schweizer Firma zur Ausführung eines bestimmten Auftrages in ein anderes Land geschickt werden, bleiben während ihres Auslands- aufenthaltes im Kanton Luzern steuerpflichtig, wenn sie sich in einem fremden Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr und in einem ausländischen Staat, mit dem kein Doppelbesteuerungs- abkommen abgeschlossen worden ist, weniger als ein Jahr aufhalten (VGE vom 27.2.1980 i.S. M.). Handelt es sich im letzteren Falle (kein Doppelbesteuerungsab- kommen) um Verheiratete, die jedes Mal, wenn die Arbeit es gestattet, an den Ort des ehelichen Wohnsitzes zurückkehrt, so bleibt die Schweiz bzw. der Kanton Luzern Steuerwohnsitz, auch wenn der Auslandsaufenthalt länger als ein Jahr dauert (StR 1981, 404).
Für Bundesangestellte (z.B. Militärinstruktoren) gilt folgende Regelung: Sofern der Aufenthalt im Ausland länger als 2 Jahre dauert und die Steuerpflichtigen zusammen mit ihrer Familie dorthin ziehen, ist anzunehmen, dass sie ohne Rücksicht auf ihren
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 8 Nr. 1
polizeilichen und militärischen Status sowie die allfällige Beibehaltung einer Wohnung in der Schweiz im Ausland wohnhaft sind. In diesem Fall endet die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland. Für die direkte Bundessteuer bleibt die Steuerpflicht gemäss Art. 3 Abs. 5 DBG bestehen.
Militärangehörige, welche für friedensunterstützende Einsätze vom Bund ins Ausland geschickt werden (SWISSCOY, UNO-Beobachter u.a.), werden grundsätzlich auch während des Auslandaufenthalts für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen am bisherigen Wohnsitz besteuert, da der Auslandaufenthalt nur vorübergehender, befristeter Natur ist. Die Absicht des dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort im Ausland ist in diesen Fällen regelmässig nicht gegeben. Mangels Begründung eines neues Wohnsitzes im Ausland bleibt das bisherige Steuerdomizil bestehen.
Vgl. ferner KS 1 SSK vom 30. Juni 2010 betreffend Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes.
2.6 Wegzug ins Ausland
Bei Wegzug ins Ausland bleibt die Steuerpflicht am bisherigen Wohnort in der Schweiz so lange bestehen, bis die steuerpflichtige Person an einem ganz bestimmten Ort im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat (§ 8 Abs. 2 StG; BGE 138 II 300; LGVE 2010 II Nr. 22). Die steuerpflichtige Person hat nachzuweisen, dass sich der Schwerpunkt ihrer Interessen und der Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen zu diesem Ort im Ausland hin verschoben hat. Die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle am bisherigen Wohnort und der Wegzug ins Ausland sind keine Beweise für eine Wohnsitzbegründung im Ausland (VGE vom 27.11.1998 i.S. M.; LGVE 1984 II Nr. 4; ASA 60, 499).
Begründet jemand im Ausland einen neuen Wohnsitz, behält aber noch Grundeigen- tum im Kanton, ist diese Person weiterhin im Register aufzuführen, auch wenn das Grundeigentum ertragslos ist. Das gilt auch für die direkte Bundessteuer.
2.7 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen
Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden
Wird eine quellensteuerpflichtige Person, die in einen anderen Kanton weggezogen ist, nachträglich ordentlich veranlagt, ist für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode der Zuzugskanton (Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode) zuständig. Dies gilt sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern.
01.01.2023 -5-
§ 8 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2.8 Interkommunaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen
Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden
Die Zuzugsgemeinde ist für die Veranlagung und den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern der ganzen Steuerperiode verantwortlich. Bereits an die Wegzugs- gemeinde angewiesene Quellensteuer-Beträge werden von der Wegzugs- an die Zuzugsgemeinde weitergeleitet.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 10 / 110 Nr. 1
Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
1. Rechtsgrundlagen
Gemäss § 10 Abs. 1c, § 65 Abs. 2a und § 110 StG sowie § 21 QStV unterliegen im Ausland domizilierte Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Forderungen, die durch im Kanton Luzern gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung luzernischer Grundpfandforderungen sichergestellt sind, sowohl für dieses Vermögen als auch für das daraus fliessende Einkommen der Steuerpflicht.
Für die direkte Bundessteuer finden sich hinsichtlich der Einkommenssteuer analoge Bestimmungen in den Art. 5 Abs. 1c, Art. 51 Abs. 1d und Art. 94 DBG sowie Art. 17 der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer; SR 642.118.2).
2. Steuerpflichtige Personen
Der Steuerpflicht unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt (natürliche Personen) bzw. Sitz oder tatsächliche Verwaltung (juristische Personen) in der Schweiz, die Gläubigerinnen oder Gläubiger bzw. Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind.
Dies können sowohl ausländische wie auch schweizerische Staatsangehörige sein.
3. Steuerbare Leistungen
Der Quellensteuer (Einkommenssteuer) unterliegen alle Leistungen (Bruttoeinkünfte), die durch ein Grundstück im Kanton Luzern grundpfandrechtlich oder die durch die Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel gesichert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen darstellen. Im Vordergrund stehen die Hypothekarzinsen. Steuerbar sind aber auch Leistungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
Der Vermögenssteuer unterliegen Forderungen, die durch im Kanton Luzern gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung luzernischer Grundpfandforderungen sichergestellt sind.
01.01.2023 -1-
§ 10 / 110 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
4. Steuerberechnung
Die Quellensteuer (Einkommenssteuer) beträgt 20% der Bruttoleistungen (17% Staats- und Gemeindesteuern; 3% direkte Bundessteuern).
Die Vermögenssteuer nach § 110 Abs. 3 StG beträgt 3 Promille des steuerbaren Vermögens (pfandgesicherte Forderung).
5. Toleranzen
Eine Veranlagung der Quellensteuer (Einkommenssteuer) unterbleibt, sofern die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr weniger als CHF 300.– betragen (§ 24 Abs. 1c QStV).
Auf die Erhebung der Vermögenssteuer ist in analoger Anwendung dieser Verord- nungsbestimmung zu verzichten, wenn das steuerbare Vermögen weniger als CHF 15’000.– beträgt und keine steuerbaren Einkünfte vorhanden sind.
6. Fälligkeiten
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig (§ 121 Abs. 2 StG). Abzuliefern hat die Schuld- nerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nach Prüfung der Abrechnung durch die ordentliche Veranlagungsbehörde und Rechnungs- stellung durch die Bezugsbehörde. Vorbehalten bleibt die sofortige provisorische Rechnungsstellung.
7. Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen
Die Veranlagung der Quellensteuer steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Für die Besteuerung des Vermögens weisen insbesondere die DBA mit der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Kanada und den Niederlanden das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Eine Vermögensveranlagung hat in diesen Fällen zu unterbleiben. Ein Besteuerungsrecht für die Schweiz besteht hingegen für Forderungen insbesondere von Personen mit Wohnsitz in Grossbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Mit diesen Staaten bestehen keine DBA, welche das Vermögen zum Gegenstand haben, da diese Länder die Vermögensbesteuerung nicht kennen.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 10 / 110 Nr. 1
Einschränkungen aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bei der Besteuerung des Einkommens: vgl. Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypo- thekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Download auf www.steuern.lu.ch / Steuerbuch).
8. Veranlagungs- und Bezugsbehörde
Die Veranlagung der Quellensteuer obliegt sowohl für die Staats- und Gemeindesteu- ern als auch für die direkte Bundessteuer der ordentlichen Veranlagungsbehörde (§ 7 Abs. 2 QStV), da diese bereits über alle einschlägigen Unterlagen verfügt.
Der Bezug obliegt den ordentlichen Bezugsbehörden (Gemeinde).
9. Veranlagungsverfahren
Die Steuerpflichtigen, aber auch die nach § 110 Abs. 1 StG zum Abzug an der Quelle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen sind von den zuständigen Registerbehörden als beschränkt Steuerpflichtige ans Register zu nehmen. Aus registerführungstechnischen Gründen kann es notwendig werden, die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung, die zugleich unbeschränkt steuerpflichtig sind, für die Quellensteuer an ein besonderes Register zu nehmen.
Die Schuldnerinnen oder Schuldner haben von sich aus das Abrechnungsformular über die Quellensteuer innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Zinsen dem Steueramt einzureichen (Download auf www.steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitun- gen/Merkblätter > Quellensteuer). Auf Verlangen ist ihnen ein solches zuzustellen. Ein Abrechnungsformular ist von Amtes wegen auch jenen Personen zuzustellen, die in ihren Schuldenverzeichnissen entsprechende Leistungen deklarieren. Bei der Prüfung der Schuldenverzeichnisse ist diesem Umstand ein besonderes Augenmerk zu schenken. Mit der Einreichung des Abrechnungsformulars ist das Veranlagungs- verfahren betreffend die Quellensteuer eröffnet. Die darin enthaltenen Angaben sind von den ordentlichen Veranlagungsbehörden anhand der Steuererklärung, insbeson- dere des Schuldenverzeichnisses, zu überprüfen. Reichen die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnung innert der 30-tägigen Frist nach Fälligkeit der Zinsen nicht ein, sind sie zu mahnen.
Den steuerpflichtigen Personen ist eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen (§ 114 Abs. 1b StG). Dieser Bescheinigungs- pflicht kann durch Zustellung einer Kopie des ausgefüllten Abrechnungsformulars an die steuerpflichtige Person nachgekommen werden.
01.01.2023 -3-
§ 10 / 110 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
10. Bezug
Die ordentliche Bezugsbehörde stellt die gesamte Quellensteuer, d.h. für die Staats-, Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer, der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung. Die Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung der Bezugsbehörde zu überweisen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern sind Verzugszinsen zu erheben. Die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuern (§ 114 Abs. 3 StG).
Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistungen kann von diesem Betrag 1% Bezugsprovision für sich behalten, sofern die Mitwirkungspflichten erfüllt werden (§ 10 QStV). Von der eingegangenen Quellensteuer (abzüglich der Quellensteuer auf dem Vermögen) überweist die Bezugsbehörde 3/20 als Anteil direkte Bundessteuer der Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung Bezug + Support. Die Staats- und Gemeindesteuern werden nach Massgabe der ordentlichen Steuereinheiten zwischen Staat und den Gemeinden abgerechnet (§ 2 Abs. 4 StG).
11. Rechtsmittel
Ist die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann unter Verwirkungsfolge bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangt werden (§ 118 Abs. 1 StG).
Gegen die Verfügung kann Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (§ 119 StG).
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 14 Nr. 1
Beschränkte Steuerpflicht Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern unterliegen mit ihren Grundstücken oder Betriebsstätten im Kanton Luzern der beschränkten Steuerpflicht. Dabei gelten im interkantonalen Verhältnis die Besteuerungsgrundsätze des Steuerharmoni- sierungsgesetzes und des Schweizerischen Bundesgerichts, im internationalen Verhältnis die Staatsverträge mit dem Ausland. Die beschränkte Steuerpflicht bewirkt eine Steuerausscheidung. Sie wird von Amtes wegen vorgenommen. Es ist wichtig, dass aus den Unterlagen die Liegenschaftserträge und -unterhaltskosten für die einzelnen Objekte getrennt ersichtlich sind.
1. Beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz
Beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz haben keine Steuererklärung des Kantons Luzern, sondern eine Kopie der vollständig ausgefüllten Steuererklärung ihres Wohnsitzkantons einzureichen. Das zugestellte Luzerner Steuererklärungsfor- mular ist als Einlagemappe zu verwenden. Die Steuererklärung hat alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten, insbesondere das Liegenschaftenverzeichnis und das Schuldenverzeichnis. Verfahren und Veranlagung richten sich nach dem Steuerrecht des Kantons Luzern.
2. Beschränkt Steuerpflichtige ohne Wohnsitz in der
Schweiz
Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland haben eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung des Kantons Luzern einzureichen. Dabei ist nicht nur der Grundbesitz und dessen Ertrag im Kanton Luzern zu deklarieren, sondern das gesamte Vermögen und Einkommen im In- und Ausland.
3. Besteuerung zu den Maximalansätzen
Beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben stattdessen auch die Möglichkeit, sich zu den Maximalansätzen besteuern zu lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:
Es sind der Steuerwert, die Erträge und die Unterhaltskosten der luzernerischen Liegenschaften zu deklarieren, und es ist das Formular L Liegenschaftenverzeichnis auszufüllen.
Schulden und Schuldzinsen auf der luzernerischen Liegenschaft werden bei diesem Verfahren nicht berücksichtigt.
01.01.2023 -1-
§ 14 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Einkommen und Vermögen im Kanton Luzern werden bei der Erfassung zu den Maximalansätzen wie folgt besteuert:
Einkommen: Massgebender einfacher Steuersatz = 5,7% (Tarif für Alleinstehende) bzw. 5,6% (Tarif für Familien). Dieser Satz wird bei einem steuerbaren Gesamteinkommen (In- und Ausland) von CHF 2’033’300.– (ab Steuerperiode 2023) / CHF 1‘984‘500.– (bis Steuerperiode 2022) für Alleinstehende bzw. CHF 1’381’700.– (ab Steuerperiode 2023) / CHF 1‘348‘900.– (bis Steuerperiode 2022) für Personen, denen der Familientarif zusteht, erreicht.
Vermögen: Massgebender einfacher Steuersatz: 0,75‰. In den Steuerperioden 2020 - 2023 beträgt der einfache Steuersatz 0,875‰ (§ 259c Abs. 1 StG).
Die Gesamtsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Steuersatzes mit dem steuerbaren Einkommen bzw. Vermögen und mit den von den betreffenden Gemeinden bezogenen Steuereinheiten für den Staat und die Gemeinde(n).
Hinzu kommt die direkte Bundessteuer:
Für die direkte Bundessteuer beträgt der massgebende einfache Steuersatz 11,5%. Dieser Satz wird bei einem steuerbaren Gesamteinkommen (In- und Ausland) von CHF 769’700.– (ab Steuerperiode 2023) / CHF 755‘300.– (bis Steuerperiode 2022) für Alleinstehende bzw. CHF 912’600.– (ab Steuerperiode
2023) / CHF 895‘900.– (bis Steuerperiode 2022) für Personen, denen der
Familientarif zusteht, erreicht.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 15 Nr. 1
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1. Staats- und Gemeindesteuern
1.1 Grundsätzliches
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt (vorbehalten bleibt Ziffer 1.2).
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte (vorbehalten bleibt Ziffer 1.2).
1.2 Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton
Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat.
Zieht eine steuerpflichtige Person während des Jahres von einem anderen Kanton in den Kanton Luzern und hält sich diese Person am 31. Dezember nach wie vor im Kanton Luzern auf, wird die Steuerpflicht für das betreffende Jahr im Kanton Luzern begründet.
Zieht eine steuerpflichtige Person während des Jahres vom Kanton Luzern in einen anderen Kanton entfällt die Steuerpflicht für das betreffende Jahr im Kanton Luzern.
1.3 Interkommunale Verhältnisse
Gehen die Voraussetzungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode von einer luzernischen Gemeinde auf eine andere Gemeinde im Kanton über, bewirkt dies keine Teilung des Steueranspruchs zwischen den betreffenden Gemeinden. Die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern obliegt der Gemeinde, in der sich die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht aufhält (§ 237 Abs. 2 StG).
01.01.2023 -1-
§ 15 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2. Direkte Bundessteuer
Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton ist derjenige Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer der ganzen Steuerperiode zuständig, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat (Art. 216 Abs. 1 DBG; Art. 10 Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1).
Bei Wohnsitzwechsel und Heirat vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 4 Ziff. 2.
Vgl. auch KS EStV 2001/2002 Nr. 5 vom 9. April 2001.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 1
Veranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern
1. Staats- und Gemeindesteuern
1.1 In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten
Bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren gilt der Grundsatz der steuerlichen Einheit der Familie (Prinzip der Familienbesteuerung). Die Einkünfte der Ehegatten werden ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet. Hinzu kommen auch allfällige Einkünfte der Kinder, wobei die Erwerbseinkünfte ausgenommen bleiben; für solche werden die Kinder selbständig besteuert (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 2). Die Veranlagung erfolgt am steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehepaares.
Ehegatten können beschliessen, getrennt zu leben, jeder in einer eigenen Wohnung, ohne dass damit jedoch eine faktische Trennung verbunden sein muss. Der eine Gatte kann z.B. im Kanton X an seinem Arbeitsort in einer eigenen Wohnung leben, der andere im Kanton Y an seinem Arbeitsort ebenfalls in einer eigenen Wohnung.
Die Ehegatten mit je eigener Wohnung und gegebenenfalls auch je eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz, die aber gleichwohl in faktisch ungetrennter Ehe leben, sind dort zu veranlagen, wo sich ihre überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befinden (für die Veranlagung vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 8 Nr. 1 Ziff. 2.1). Ist dieser Ort der Veranlagung ungewiss oder streitig, so wird er, wenn sich beide Orte im Kanton Luzern befinden, von der Dienststelle Steuern des Kantons bestimmt (§ 131 StG). Kommen mehrere Kantone in Frage und können sich die Kantone nicht einigen, wird der Veranlagungsort der direkten Bundessteuer durch die EStV bestimmt. Die Verfügung der EStV unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und anschliessend an das Bundesgericht (Art. 108 DBG).
1.2 Tatsächlich oder faktische Trennung der Ehegatten
Ein Ehepaar, welches zwar rechtlich noch in ungetrennter Ehe lebt, sich aber faktisch (tatsächlich) getrennt hat, kann nicht mehr zusammen, sondern muss getrennt veranlagt werden. Die Ehe ist tatsächlich getrennt, wenn der Wille zur ehelichen Gemeinschaft mindestens bei einem Ehepartner fehlt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht (LGVE 1987 II Nr. 6; LGVE 1990 II Nr. 9).
01.01.2023 -1-
§ 16 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
1.3 Eingetragene Partner
Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich unge- trennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
2. Direkte Bundessteuer
Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können in den Steuerperioden 2011 bis 2022 CHF 2’600.– vom Einkommen abziehen, ab Steuerperiode 2023 beträgt der Abzug CHF 2’700.– (Art. 35 Abs. 1c DBG).
Analoges gilt für eingetragene Partner, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Partnerschaft leben.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 2
Veranlagung bei Kindern unter elterlicher Sorge
1. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher
Sorge
Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den Personen, die diese Sorge ausüben, zugerechnet (§ 16 Abs. 2 StG). Minderjährige Kinder werden lediglich für das Erwerbseinkommen selbständig besteuert (vgl. Ziffer 2).
Das Volljährigkeitsalter beträgt 18 Jahre (Art. 14 ZGB).
Werden die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam veranlagt, haben sie aber die elterliche Sorge gemeinsam inne, ist auf die Obhut abzustellen. Demjenigen Elternteil, der die Obhut innehält und Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält, wird das Einkommen und Vermögen zugeteilt. Werden keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das Kind in alternierender Obhut befindet, und beide Elternteile gleich viel an den Unterhalt des Kindes beisteuern. In diesem Fall wird das Einkommen und Vermögen des Kindes hälftig aufgeteilt und je den Eltern zugerechnet (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 betreffend Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer). Im interkantonalen Verhältnis hat die Zurechnung von Einkommen und Vermögen sowie die Gewährung der Abzüge und Tarife nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen.
2. Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder
Minderjährige Kinder sind für ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit persönlich steuerpflichtig (§ 16 Abs. 2 StG). Sie begründen in der Regel am Wohnsitz der Eltern ein selbständiges Steuerdomizil. Ein Mindestalter, von dem an Minderjährige besteuert werden können, besteht nicht, so dass diese grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihr Alter für erzieltes Erwerbseinkommen der Besteuerung unterliegen. Praxisgemäss wird jedoch Erwerbseinkünften schulpflichtiger Kinder nicht speziell nachgegangen.
01.01.2023 -1-
§ 16 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 17 Nr. 1
Besteuerung von Erbengemeinschaften, Gemeinderschaften und Fideikommissen
1. Erbengemeinschaften
Die Anteile der an Erbengemeinschaften beteiligten Personen sind nach Erbrecht zu ermitteln, da die Beteiligten an einer Erbengemeinschaft für ihre Anteile am Vermögen und Einkommen persönlich steuerpflichtig sind. Die Erbengemeinschaft wird gemäss § 17 Abs. 2 StG nur als solche besteuert, wenn und solange die Erbfolge streitig ist oder die Höhe der einzelnen Erbteile nicht ermittelt werden kann. Im interkantonalen Verhältnis ist die Regelung von § 17 Abs. 2 StG nicht anwendbar (KGE vom 23.4.2018 i.S. H.). Bei der direkten Bundessteuer kann mit Einverständnis der Mitglieder eine analoge Besteuerung als Erbengemeinschaft erfolgen. Die Besteuerung der Erbengemeinschaft als solche erfolgt nach Massgabe von § 6 StV. Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser zugerechnet, ebenso der Ertrag, der aus solchem Vermögen fliesst.
Vom Gesamteinkommen sind vorerst die Bezüge der Beteiligten, die auf dem Betrieb mitarbeiten, in Abzug zu bringen, und zwar die Bar- und Naturallöhne; auch die Bezüge der Nutzniesserin oder des Nutzniessers für Mitarbeit sind abzuziehen.
In den weitaus meisten Fällen wird es so sein, dass die Ehegatten der verheirateten, auf dem Betrieb mitarbeitenden Beteiligten ebenfalls im Betrieb mitarbeiten, sei es durch Besorgung des Haushaltes, sei es durch sonstige Mitarbeit auf dem Betrieb. Durch den Abzug des Naturallohnes auch für die Ehegatten bzw. die ganze Familie der verheirateten Beteiligten wird eine steuerliche Benachteiligung der ledigen Beteiligten, vermieden.
Die korrekte Besteuerung der Erbengemeinschaft ermöglicht auch die richtige Meldung der AHV-Beitragsfaktoren an die Ausgleichskasse und damit die richtige Festsetzung der Beiträge durch die Organe der Ausgleichskasse, wovon wiederum gegebenenfalls die richtige Festsetzung der Alters- und Hinterbliebenenrenten abhängt.
Es sind auch die Anteile der minderjährigen Beteiligten am Einkommen und Vermögen zu ermitteln und auf dem Fragebogen für Erbengemeinschaften anzugeben, da diese Beteiligten für ihren Anteil am Reingewinn als Selbständigerwerbende beitragspflichtig und steuerpflichtig sind.
Ist die Verrechnungssteuer nach dem Todestag fällig geworden, fordern Erbinnen und Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer nach Massgabe ihrer Anteile an der Erbschaft in ihrem persönlichen Wertschriftenverzeichnis zurück. Mitgliedern von Gemeinderschaften wird die auf ihre Anteile entfallende Verrech- nungssteuer zurückerstattet, wenn sie dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis
01.01.2023 -1-
§ 17 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
eine Kopie des Fragebogens und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses der Gemeinderschaft beilegen. Dies gilt ab Fälligkeiten 2022.
2. Gemeinderschaften
Die Anteile der Gemeinderschaften am Vermögen und Einkommen bestimmen sich nach dem Gemeinderschaftsvertrag. Fehlt ein solcher oder ist über die Anteile nichts vermerkt, so ist anzunehmen, dass die Anteile gleich hoch sind. Auch bei den Gemeinderschaften sind vom Gesamteinkommen vorerst Bar- und Naturallöhne der einzelnen Beteiligten in Abzug zu bringen. Das verbleibende restliche Reineinkommen ist anteilsmässig zu verteilen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Erbengemeinschaften (vgl. Ziffer 1) sinngemäss.
3. Fideikommisse
Ein Fideikommiss ist ein Sondervermögen, das innerhalb einer Familie nach einer zum vornherein festgelegten Ordnung weitervererbt wird. Die Errichtung neuer Fideikommisse ist nicht mehr zulässig. Dieses Sondervermögen steht dem/der jeweiligen Inhaber/in zu Alleineigentum zu, mit der Beschränkung, dass es grundsätzlich weder veräussert noch verpfändet, sondern nur genutzt werden darf. Steuersubjekt ist der/die jeweilige Inhaber/in des Fideikommiss. Diese Person hat wie jeder andere Eigentümer bzw. jede andere Eigentümerin eines bestimmten Vermögensobjektes, das Fideikommiss-Vermögen und die daraus fliessenden Erträge zu versteuern.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 18 Nr. 1
Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften siehe Band 2 Unternehmenssteuerrecht § 18 Nr. 1
01.01.2023 -1-
§ 18 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 19 Nr. 1
Haftung der Erbinnen und Erben Die Erbinnen und Erben (nicht aber die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächt- nisnehmer) haften solidarisch für alle bis zum Todeszeitpunkt gegenüber der verstorbenen Person entstandenen Steuerforderungen nach dem luzernischen Steuergesetz sowie für die direkte Bundessteuer (Art. 12 DBG). Die Haftung ist jedoch beschränkt auf die Höhe der Erbteile zuzüglich der Vorempfänge, jedoch ohne Berücksichtigung der Steuerforderungen. Somit besteht keine unbeschränkte Haftung wie für die übrigen Schulden des Erblassers gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB.
Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund des ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über seinen gesetzlichen Anteil gemäss schweizerischem Recht hinaus erhält. Sodann haftet der überlebende Ehegatte zusätzlich gemäss § 20 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1).
Die Höhe der Erbteile ergibt sich aus dem Total der Erbschaftsaktiven zum Verkehrswert per Todestag abzüglich der Erbschaftspassiven (Schulden der verstorbenen Personen [ohne Steuerforderungen nach StG] zum Wert per Todestag plus Todesfallkosten). Dazuzurechnen sind die Vorempfänge, d.h. alle gemäss Art. 626 ZGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der verstorbenen Person, welche diese zu ihren Lebzeiten an ihre potentiellen Erbinnen und Erben ausgerichtet hat. Massgebend ist jeweils der Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs (Art. 630 ZGB). Nicht hinzuzurechnen sind Zuwendungen an Erben, welche die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Aufgrund der Solidarhaftung kann von jeder Erbin bzw. jedem Erben der ganze Haftungsbetrag eingefordert werden. Die Bezugsbehörde kann bloss einen oder auch mehrere Erbinnen und Erben zur Zahlung auffordern. Aufgrund der Unteilbarkeit des Steuerobjekts muss die Bezugsbehörde aber gegenüber jeder Erbin und gegenüber jedem Erben, welche sie ins Recht fassen will, jeweils den ganzen offenen Haftungsbetrag geltend machen. Wird die Haftung für den geforderten Steuerbetrag teilweise oder gänzlich bestritten, hat die Bezugsbehörde eine Haftungsverfügung zu erlassen und an alle Erbinnen und Erben zu eröffnen (§ 163 StG). Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Einsprache an die Bezugsbehörde). Die Erbinnen bzw. Erben, welche aufgrund der Solidarhaftung den Haftungsbetrag bezahlt haben, können zivilrechtlich auf die Miterbinnen und Miterben Regress nehmen.
01.01.2023 -1-
§ 19 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Beispiel Ein Erblasser hinterlässt einen Alleinerben. Es sind keine ausgleichungspflichtigen Vorempfänge ausgerichtet worden.
Erbschaftsaktiven in CHF Erbschaftspassiven in CHF div. Aktiven 100’000.– Steuerschulden 30’000.– andere Gläubiger 80’000.–
Der massgebende Erbteil gemäss § 19 StG bzw. Art. 12 DBG entspricht 20’000, welcher vollumfänglich der steuerlichen Haftung unterliegt. 10’000 sind von der Bezugsbehörde abzuschreiben.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1
Haftung der Ehegatten
1. Allgemeines
Gemäss § 20 Abs. 1 StG und Art. 13 Abs. 1 DBG gilt der Grundsatz der Solidarhaftung für die Ehegatten. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte grundsätzlich für den ganzen Steuerbetrag, der aus der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten resultiert, haftet. Die Steuerbezugsbehörden können somit den Gesamtsteuerbetrag bei jenem Ehegatten einfordern, bei dem die Bezahlung bzw. ein Zwangsvollstreckungsverfahren aussichtsreicher erscheint. In der Regel wird nach erfolgloser Mahnung der Ehegatten zwecks Minimierung des Aufwands nur ein Ehegatte, nämlich der finanzkräftigere, für den ganzen Steuerbetrag betrieben. Ausnahmsweise kann jeder Ehegatte je für den ganzen Steuerbetrag betrieben werden, nämlich dann, wenn die Einbringlichkeit des ganzen Steuerbetrags bei beiden Ehegatten als unsicher erscheint (vgl. auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189-198 Nr. 13 Ziff. 5). Die Solidarhaftung kann nicht durch private Vereinbarungen oder Gerichtsentscheide wegbedungen werden (VGE vom 30.7.1997 i.S. A.; VGE vom 5.2.1981 i.S. H.F.).
Für Steuerforderungen aus nicht gemeinsam veranlagten Steuerperioden besteht keine Solidarhaftung. Ebenso kann für Steuerstrafen keine Solidarhaftung bean- sprucht werden. Gemäss § 216 StG und Art. 180 DBG wird der Ehegatte nur für seine eigenen hinterzogenen Steuerfaktoren gebüsst.
Die vorliegenden Weisungen zur Haftung der Ehegatten gelten auch für eingetragene Partnerschaften, weil ihre steuerrechtliche Stellung derjenigen von Ehegatten entspricht (§16 Abs. 3 StG, Art. 9 Abs. 1bis DBG).
2. Regelung für die Staats- und Gemeindesteuern und
weitere kantonale Abgaben
Der Grundsatz der Solidarhaftung gemäss § 20 Abs. 1 StG gilt für die Steuern derjenigen Steuerperioden, für welche die Ehegatten gemeinsam veranlagt worden sind. Im Gegensatz zur Regelung für die direkte Bundessteuer (siehe unten Ziff. 3) entfällt die Solidarhaftung auch dann nicht, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Haftung bereits tatsächlich bzw. rechtlich getrennt oder geschieden sind oder ein Ehegatte zahlungsunfähig ist. Für die Inanspruchnahme der Solidarhaftung ist sodann nicht erforderlich, dass ein Ehegatte zahlungsunfähig geworden oder gegen ihn gar ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
Macht die Bezugsbehörde gegenüber einem Ehegatten die ganze offene Steuer- schuld geltend, kann dieser jedoch gemäss § 20 Abs. 2 StG seine volle Solidarhaftung bestreiten, indem er nachweist, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind. Gelingt ihm dieser Nachweis, haftet er
01.01.2023 -1-
§ 20 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
maximal für das Doppelte des auf sein Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils (im Maximum für die ganze geschuldete Einkommens- bzw. Vermö- genssteuer; VGE vom 30.7.1997 i.S. A.). Die Berechnung seiner Haftungsquote erfolgt getrennt für die Einkommens- und für die Vermögenssteuer. Gelingt demnach dem Ehegatten der Nachweis, dass mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens bzw. des Gesamtvermögens nicht ihm, sondern dem anderen Ehegatten zuzu- rechnen ist, haftet er im Ergebnis für weniger als 100% der Einkommens- bzw. der Vermögenssteuer.
Haftungsquoten Einkommenssteuer
Für die Berechnung der individuellen Haftungsquoten für die Einkommenssteuer sind die verschiedenen Einkommen den Ehegatten individuell zuzuteilen. Bei den Vermögenserträgen erfolgt die Zuteilung grundsätzlich gemäss den Eigentumsver- hältnissen (sind diese unklar, ist der entsprechende Ertrag hälftig aufzuteilen). Vom Total der Einkünfte sind die Abzüge gemäss Ziffer 238-286 der Steuererklärung dem jeweiligen Ehegatten individuell zuzuordnen (gemäss Zahler- bzw. Schuldnerprinzip; Ausnahme Versicherungsabzug: grundsätzlich je 1/2-Abzug). Anschliessend können die individuellen Haftungsquoten entsprechend den anteiligen Reineinkommen bestimmt werden. Auf die Berücksichtigung der anorganischen und der Sozialabzüge (Ziffer 320-370 Steuererklärung) kann in der Regel verzichtet werden, da sich bei der grundsätzlich sachgerechten proportionalen Aufteilung dieser Abzüge entsprechend dem Nettoeinkommen an der Höhe der Haftungsquote nichts ändern würde (Beispiel siehe unten). Wird jedoch von einem Ehegatten bezüglich des Versicherungsabzugs, der anorganischen Abzüge oder der Sozialabzüge eine von der hälftigen bzw. proportionalen Zuteilung abweichende Aufteilung der den Ehegatten individuell zurechenbaren Aufwendungen (Ziffer. 270, 320, 324, 325, 360, 370 Steuererklä- rung) nachgewiesen, ist die Aufteilung der betreffenden Abzüge dementsprechend anzupassen (in der Regel im Einspracheverfahren).
Haftungsquoten Vermögenssteuer
Sind die Haftungsquoten für die Vermögenssteuer zu ermitteln, erfolgt die Zuteilung der Vermögenswerte und der Schulden entsprechend den Eigentumsverhältnissen bzw. der Schuldnerstellung (bei Unklarheit hierüber ist die entsprechende Position hälftig zuzuteilen). Anschliessend können die individuellen Haftungsquoten entspre- chend den anteiligen Reinvermögen bestimmt werden. Die Berücksichtigung der steuerfreien Beträge ist nicht nötig, da dies aufgrund ihrer proportionalen Zuteilung entsprechend dem Reinvermögen an der Höhe der Haftungsquote nichts ändern würde.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1
Haftungsquoten weiterer Steuern und Abgaben gemäss kantonalem Recht
Für weitere mit der Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellte Beträge gilt hinsichtlich der Haftung folgendes:
Personalsteuer
Die Regelung von § 20 Abs. 2 StG ist mangels einer Verweisung auf die Bestimmungen über die Staatssteuern nicht anwendbar. Jeder Ehegatte haftet daher nur für seinen Anteil an der Personalsteuer, d.h. für die Hälfte.
Mahngebühren, Betreibungskosten, allfällige weitere Gebühren
Die Regelung von § 20 Abs. 2 StG ist nicht anwendbar, da es sich nicht um Steuern handelt. Jeder Ehegatte haftet daher nur für seinen Anteil, d.h. in der Regel für die Hälfte oder ausnahmsweise individuell, wenn sich die die Gebühr verursachende Handlung nur auf einen Ehegatten bezieht (z.B. Betreibung).
Feuerwehr-Ersatzabgabe
Aufgrund der Verweisung von § 105 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG; SRL Nr. 740) ist § 20 Abs. 2 StG sinngemäss anwendbar. Sind beide Ehegatten abgabepflichtig, entsprechen die Haftungsquoten denjenigen der Einkommenssteuer, da sich die Abgabe nach dem gemeinsamen Einkommen bemisst (§ 105 Abs. 1 FSG). Ist dagegen nur ein Ehegatte abgabepflichtig (vgl. § 105 Abs. 2 FSG), besteht für den anderen Ehegatten mangels einer Abgabepflicht auch keine Solidarhaftung, womit nur der abgabepflichtige Ehegatte für seine Abgabe haftet.
Steuerstrafen
Für Steuerstrafen (Bussen) besteht keine Solidarhaftung; § 20 Abs. 2 StG ist nicht anwendbar. Ehegatten werden für begangene Steuerdelikte individuell bestraft. Jeder Ehegatte haftet nur für die ihm selbst auferlegte Busse bzw. Strafe. Sofern in der entsprechenden Verfügung die Ehegatten jedoch nicht individuell bestraft wurden, ist die Steuerstrafe je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen.
Liegenschaftssteuer
Aufgrund der Verweisung von § 235 Abs. 1 StG ist § 20 Abs. 2 StG für die Lie- genschaftssteuer anwendbar. Jeder Ehegatte haftet für den doppelten anteiligen Liegenschaftssteuerbetrag, der auf seinen Miteigentums- bzw. Gesamteigentumsan- teil an einem im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstück entfällt (jeweils maximal für die ganze Liegenschaftssteuer). Bei Liegenschaften, die
01.01.2023 -3-
§ 20 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, ergibt sich für den anderen Ehegatten keine Haftungsquote gemäss § 20 Abs. 2 StG.
Die Liegenschaftssteuer wird im Normalfall mit separater Rechnungsstellung im ersten Quartal der Steuerperiode eingefordert. Die Haftung für die Liegenschaftssteuer kann in die Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern derselben Steuerperiode integriert werden oder es kann eine separate Haftungsverfügung nur für die Liegenschaftssteuer erlassen werden.
Negativer Ausgleichszins
Das Total des negativen Ausgleichszinses ist im Verhältnis der auf die Ehegatten entfallenden Haftungsbeträge auf die Ehegatten aufzuteilen.
3. Regelung für die direkte Bundessteuer
Gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG haften die Ehegatten solidarisch für die Steuern jener Steuerperioden, für die sie gemeinsam veranlagt worden sind. Sobald aber die Ehegatten tatsächlich oder rechtlich getrennt sind (d.h. auch beim Tod eines Ehegatten), entfällt die Solidarhaftung für alle in diesem Zeitpunkt noch offenen Steuern gemeinsam veranlagter Steuerperioden. Die Solidarhaftung entfällt ebenso bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten, d.h. wenn Verlustscheine ausgestellt, der Konkurs eröffnet, ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde oder eine dauerhafte umfassende Überschuldung vorliegt. Zu verneinen ist die Zahlungsunfähigkeit, wenn die Mittellosigkeit missbräuchlich herbeigeführt wurde, z.B. durch eine entsprechende Vermögensverschiebung auf den anderen Ehegatten. Fällt die Solidarhaftung weg, haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Die Ermittlung der beiden Anteile erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Staats- und Gemeindesteuern (ohne Verdoppelung der Haftungsquote).
4. Verfahren
Will ein Ehegatte nicht für die Gesamtsteuer haften, muss er bei der Bezugsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Begrenzung seiner Haftung bzw. ein Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung stellen. Bei der direkten Bundessteuer ist der Wegfall der Solidarhaftung von Amtes wegen zu berücksichtigen, falls der Bezugsbehörde die Trennung der Ehegatten bekannt oder die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten offensichtlich ist. Das Gesuch um Begrenzung der Haftung kann im Stadium des Bezugsverfahrens gestellt werden, solange der Gesamtsteuerbetrag nicht vollständig getilgt ist. Geht das Gesuch erst nach unbenutztem Ablauf der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist gegen den Zahlungsbefehl oder im Fall der Erhebung eines Rechtsvorschlags erst nach Stellung eines allfälligen Rechtsöffnungsbegehrens ein, ist es verspätet und hindert daher die Stellung des Fortsetzungsbegehrens bzw.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1
die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht (LGVE 2005 I Nr. 48). Wurde der Antrag auf Haftungsbegrenzung rechtzeitig gestellt, hat die Bezugsbehörde in einer Haftungsverfügung die individuellen Haftungsquoten beider Ehegatten zu berechnen. Die mit einem Hinweis auf das Rechtsmittel (Einsprache an die Bezugsbehörde) versehene Haftungsverfügung ist jedoch nur dem gesuchstellenden Ehegatten zu eröffnen. Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Im Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren kann nur die Berechnung der Haftungsquote gerügt werden. Hingegen sind die veranlagten Steuerfaktoren im Haftungsverfahren nicht mehr abänderbar, da sie bereits mit der Veranlagung in Rechtskraft erwachsen sind. Das Bezugsverfahren ist erst nach Rechtskraft der Haftungsverfügung fortzusetzen.
Ist bereits eine Betreibung hängig, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben wurde, kann die Bezugsbehörde in der Haftungsverfügung den Rechtsvorschlag selber beseitigen (maximal bis zum Betrag des verfügten Haftungsbetrags; entsprechende Ziffer im Rechtsspruch: siehe Mustervorlage). Dadurch wird die Stellung eines Rechts- öffnungsgesuchs beim zuständigen Zivilgericht überflüssig, d.h. nach Rechtskraft der Haftungsverfügung kann unter Beilage derselben das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt gestellt werden.
5. Gutschriften und Rückerstattungen
Gutschriften Staats- und Gemeindesteuern
Sind mit Valuta bis zum Erlass der Haftungsverfügung für die betreffende Steuerpe- riode Beträge zugunsten der Ehegatten gutzuschreiben, reduziert sich der gesamte Rechnungsbetrag um das Total dieser Gutschriften. Solche Gutschriften können aus folgenden Positionen bestehen: Teilzahlungen eines oder beider Ehegatten, Verrechnungssteuergutschriften gemäss § 36 StV, positive Ausgleichszinsen, interne Verrechnungen/Umbuchungen. Das Total dieser Gutschriften ist im Verhältnis der auf die Ehegatten entfallenden Haftungsbeträge auf die Ehegatten aufzuteilen; der individuelle Haftungsbetrag reduziert sich in der Folge um die entsprechende anteilige Gutschrift.
Rückerstattungen Staats- und Gemeindesteuern
Erhält die Bezugsbehörde aufgrund der Zahlungen beider Ehegatten mehr als den geschuldeten Gesamtsteuerbetrag, ist der Überschuss an beide Ehegatten nach Massgabe von § 194 Abs. 4 StG zurückzuerstatten, d.h. je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Bezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung (z.B. Rückerstattung im Verhältnis der prozentualen Haftungsquoten) oder gerichtliche Regelung bekannt ist.
01.01.2023 -5-
§ 20 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Direkte Bundessteuer
Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt nach Art. 13 Abs. 2 DBG die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (d.h. auch für die Steuern der Zeit, als die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden). Erst nach der Trennung erfolgte Teilzahlungen eines Ehegatten für eine Steuerperiode, in welcher die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden, sind daher (im Gegensatz zu den Staats- und Gemeindesteuern) nur dem zahlenden Ehegatten anzurechnen, falls eine Haftungsaufteilung vorzunehmen ist. Vor der Trennung für eine noch gemeinsam zu veranlagende Steuerperiode geleistete Zahlungen sind den Ehegatten nach Wegfall der Solidarhaftung anteilsmässig im Verhältnis der individuellen Haftungsbeträge anzurechnen (vgl. StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Bei einer Rückerstattung von Steuerguthaben aus gemeinsam veranlagten Steuerperioden an getrennt lebende Ehegatten hat die Rückerstattung an denjenigen Ehegatten zu erfolgen, der die Zuviel-Zahlung geleistet hat (StE 2003 B 99.2 Nr. 20).
6. Spezialfall Ermessensveranlagung
Staats- und Gemeindesteuern
Auch beim Vorliegen einer Ermessensveranlagung kann ein Ehegatte eine Beschrän- kung der Solidarhaftung gemäss § 20 Abs. 2 StG verlangen. Er muss diesfalls aber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die betreffenden Steuerperioden vollständig offen legen, andernfalls unterliegt er weiterhin der vollen Solidarhaftung. Auch wenn nur ein Ehegatte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegt, ist beiden Ehegatten ein anfechtbarer Haftungsentscheid zuzustellen. Werden im Haftungsverfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten vollständig offen gelegt und zeigt es sich, dass die Ermessensveranlagung zu hoch ausgefallen ist, kann diese aufgrund ihrer Rechtskraft trotzdem nicht abge- ändert werden. Die Haftungsquoten sind gestützt auf die tatsächlichen individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Zeigt es sich hingegen, dass die Ermessensveranlagung zu tief ist, ist ein Nach- bzw. Steuerstrafverfahren einzuleiten.
Direkte Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer entfällt die Solidarhaftung im Trennungsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten von Gesetzes wegen. Legt kein Ehegatte im Bezugsverfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und bestehen sonst keine Anhaltspunkte für eine individuelle Ermittlung der Haftungsquoten, ist im Haftungsverfahren gegenüber jedem Ehegatten die Hälfte der Gesamtsteuer zu verfügen und anschliessend zu beziehen.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 20 Nr. 1 | |
7. Beispiel: Berechnung Haftungsquoten | |||
Einkommenssteuer gemäss § 20 Abs. 2 StG | |||
Position | Ehemann CHF | Ehefrau CHF | Total CHF |
Nettolohn | 90’000.– | 30’000.– | 120’000.– |
Wertschriftenertrag | 10’000.– | 5’000.– | 15’000.– |
Nettoeinkünfte Lg. (je 1/2 ME) | 10’000.– | 10’000.– | 20’000.– |
Total Einkünfte | 110’000.– | 45’000.– | 155’000.– |
Berufsauslagen | - 5’000.– | - 2’000.– | - 7’000.– |
Schuldzinsen | - 6’000.– | - 6’000.– | - 12’000.– |
Beiträge Säule 3a | - 6’000.– | - 5’000.– | - 11’000.– |
Versicherungsprämien/Sparzinsen | - 2’450.– | - 2’450.– | - 4’900.– |
Total Nettoeinkommen | 90’550.– | 29’550.– | 120’100.– |
Prozentualer Anteil | 75,4% | 24,6% | |
Haftungsquote nach § 20 Abs. 2 StG | 100,0% | 49,2% | |
Gesamteinkommenssteuer Staat u. Gemeinden | 12’000.– | ||
Haftungsbetrag | 12’000.– | 5’904.– | |
01.01.2023 | -7- | ||
§ 20 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
§ 20 Nr. 1
Inhaltsverzeichnis
Haftungsverfügung StG
Haftungsverfügung DBG
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 20 Nr. 1 / Anhang 1 | |
Haftungsverfügung gemäss § 20 Abs. 2 StG für die | |||
Ehegatten / eingetragenen Partner X und Y | betreffend | ||
Steuerperiode Z | |||
Aufgrund des Gesuchs von ..... (Name) vom | ..... (Datum) ist | gemäss § 20 | Abs. 2 |
Steuergesetz gegenüber den Ehegatten / eingetragenen Partnern ..... (Ehemann
/ Partner 1) und ..... (Ehefrau / Partner | 2) für die geschuldete Einkommenssteuer | ||
(und die Vermögenssteuer, weitere Steuern | und Abgaben, Liegenschaftssteuer) eine | ||
Haftungsverfügung zu erlassen. Die individuellen Haftungsbeträge berechnen sich
wie folgt:
1. Haftungsbeträge Einkommenssteuer | |||
Ziffer Einkunft bzw. Abzug | Ehemann / | Ehefrau / Total | |
Steuerveranlagung | Partner 1 | Partner 2 | |
100/101 Haupterwerb | |||
104/105 Nebenerwerb | |||
... | |||
150 Wertschriftenertrag | |||
... | |||
190 Liegenschaftsertrag | |||
199 Total Einkünfte | |||
238/239 Berufsauslagen | |||
252 Schuldzinsen | |||
... | |||
260/261 Beiträge Säule 3a | |||
270 Versicherungsprämien | |||
... | |||
310 Total Nettoeinkommen | |||
Prozentualer Anteil | 100% | ||
Haftungsquoten in % (§ 20 Abs. 2 StG) | |||
Total Einkommenssteuer | |||
Individueller Haftungsbetrag | |||
(max. Total Einkommenssteuer) | |||
2. Haftungsbeträge Vermögenssteuer | |||
Ziffer Vermögen | Ehemann / | Ehefrau / Total | |
Steuerveranlagung | Partner 1 | Partner 2 | |
400 Wertschriften | |||
... | |||
410 Lebensversicherungen | |||
412 Motorfahrzeuge | |||
... | |||
420 Liegenschaften | |||
01.01.2023 | -1- | ||
§ 20 Nr. 1 / Anhang 1 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Ziffer Vermögen | Ehemann / Ehefrau / Total | |
Steuerveranlagung | Partner 1 Partner 2 | |
... | ||
462 Schulden | ||
470 Total Reinvermögen | ||
Prozentualer Anteil | 100% | |
Haftungsquoten in % (§ 20 Abs. 2 StG) | ||
Total Vermögenssteuer | ||
Individueller Haftungsbetrag | ||
(max. Total Vermögenssteuer) | ||
3. Aufteilung weiterer Steuern und Abgaben | ||
Ehemann / Ehefrau / Total Partner 1 Partner 2 | ||
Personalsteuer (je 50%) | ||
Mahngebühren (je 50%) | ||
Betreibungskosten (je 50%) | ||
Weitere Gebühren (je 50%) | ||
Total individueller Anteil | ||
Feuerwehr-Ersatzabgabe, falls beide Ehegatten / Partner | ||
abgabepflichtig | ||
Haftungsquoten in % gemäss Einkommenssteuer | ||
Total Ersatzabgabe | ||
Individueller Haftungsbetrag (max. Total Ersatzabgabe) | ||
Feuerwehr-Ersatzabgabe, falls nur ein Ehegatte / Partner | ||
abgabepflichtig | ||
Total Ersatzabgabe | ||
Zuteilung offener Betrag an abgabepflichtige Person = individueller
Anteil | ||
Steuerstrafen (je individuell) | ||
4. Haftungsbeiträge Liegenschaftssteuer | ||
Ehemann / Ehefrau / Total Partner 1 Partner 2 | ||
Liegenschaftssteuerwert (Anteil ME/GE) | 100% | |
Prozentualer Anteil | ||
Haftungsquoten gemäss § 20 Abs. 2 StG | ||
Total Liegenschaftssteuer | ||
Individueller Haftungsbetrag | ||
(max. Total Liegenschaftssteuer) | ||
-2- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 20 Nr. 1 / Anhang 1 | |
5. Berechnung Haftungstotal unter Berücksichtigung negativer | |||
Ausgleichszinsen und bereits erfolgter Gutschriften | |||
Ehemann / Partner 1 | Ehefrau / Total Partner 2 | ||
Haftungsbetrag Einkommenssteuer | |||
Haftungsbetrag Vermögenssteuer | |||
Anteil Personalsteuer, Gebühren, Kosten | |||
Haftungsbetrag/Anteil Feuerwehr-EA | |||
Anteil Steuerstrafen | |||
Haftungsbetrag Liegenschaftssteuer | |||
Zwischentotal (CHF / %) | / % | / % / 100% | |
+ negativer Ausgleichszins (Aufteilung im Verhältnis der beiden | |||
Zwischentotale) | |||
Gutschriften (Aufteilung im Verhältnis der beiden Zwischentotale)
Total Haftungsbeträge
Rechtsspruch
1. X ..... haftet für den Totalbetrag von CHF ..... .
(Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ...../Betreibungsamt ..... wird für den
Betrag von CHF ..... aufgehoben.*) | |||
2. Y ..... haftet für den Totalbetrag von CHF ..... . | |||
(Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ...../Betreibungsamt ..... wird für den
Betrag von CHF ..... aufgehoben.*)
*) Im Fall einer hängigen Betreibung gegen den betreffenden Ehegatten / Partner mit Rechtsvorschlag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Haftungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Steueramt | |||
zuhanden der Bezugsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache | |||
hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Mit der Einsprache kann | |||
nur eine unrichtige Festlegung der Haftungsbeträge gerügt werden. Gegen die mit | |||
der Veranlagungsverfügung / Steuerrechnung bereits rechtskräftig | festgesetzten | ||
Steuerfaktoren bzw. Abgaben ist hingegen keine Einsprache mehr möglich. | |||
Zustellung an:
X .....
Y .....
01.01.2023 | -3- |
§ 20 Nr. 1 / Anhang 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 20 Nr. 1 / Anhang 2 | |
Haftungsverfügung gemäss Art. 13 DBG für die Ehegatten / | |||
eingetragenen Partner X und Y betreffend Steuerperiode Z | |||
Aufgrund Trennung / Tod / Zahlungsunfähigkeit von ..... (Name) per ..... (Datum) (Zutreffendes angeben) ist gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer gegenüber den Ehegatten / eingetragenen Partnern ..... (Name) und ..... (Name) für die geschuldete noch nicht bezahlte direkte Bundessteuer eine Haftungsverfügung zu erlassen. Die individuellen Haftungsbeträge berechnen sich
wie folgt:
1. Haftungsbeträge Einkommenssteuer | |||
Ziffer Einkunft bzw. Abzug | Ehemann / | Ehefrau / Total | |
Steuerveranlagung | Partner 1 | Partner 2 | |
100/101 Haupterwerb | |||
104/105 Nebenerwerb | |||
... | |||
150 Wertschriftenertrag | |||
... | |||
190 Liegenschaftsertrag | |||
199 Total EInkünfte | |||
238/239 Berufsauslagen | |||
252 Schuldzinsen | |||
... | |||
260/261 Beiträge Säule 3a | |||
270 Versicherungsprämien | |||
... | |||
310 Total Nettoeinkommen | |||
Prozentualer Anteil | 100% | ||
Total direkte Bundessteuer | |||
Individueller Haftungsbetrag | |||
2. Aufteilung weiter Abgaben | Ehemann / Partner 1 | Ehefrau / Total Partner 2 | |
Mahngebühren (je 50%) | |||
Betreibungskosten (je 50%) | |||
Total individueller Anteil | |||
Steuerstrafen (je individuell) | |||
01.01.2023 | -1- | ||
§ 20 Nr. 1 / Anhang 2 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |
3. Berechnung Haftungstotal unter Berücksichtigung Verzugszinsen | |||
und bereits erfolgter Gutschriften | Ehemann / Ehefrau / Total Partner 1 Partner 2 | ||
Haftungsbetrag direkte Bundessteuer | |||
Anteil Gebühren und Kosten | |||
Anteil Steuerstrafen | |||
Zwischentotal (CHF / %) | / % / % | / 100% | |
+ Verzugszinsen (Aufteilung im Verhältnis der beiden | |||
Zwischentotale) | |||
Gutschriften mit Valuta vor Eintritt Trennung / Tod / Zahlungsun-
fähigkeit (Aufteilung im Verhältnis der beiden Zwischentotale)
Gutschriften mit Valuta nach Eintritt Trennung / Tod /
Zahlungsunfähigkeit (Zuteilung individuell an jeweils zahlende | |||
Person) | |||
Total Haftungsbeträge | |||
Rechtsspruch
1. X ..... haftet für den Totalbetrag von CHF ..... . | |||
(Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ...../Betreibungsamt ..... wird für den | |||
Betrag von CHF ..... aufgehoben.*) | |||
2. Y ..... haftet für den Totalbetrag von CHF ..... . | |||
(Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ...../Betreibungsamt ..... wird für den | |||
Betrag von CHF ..... aufgehoben.*) | |||
*) Im Fall einer hängigen Betreibung gegen den betreffenden Ehegatten / Partner mit Rechtsvorschlag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Haftungsverfügung kann | innert 30 Tagen seit Zustellung beim Steueramt | ||
zuhanden der Bezugsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache | |||
hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Mit der Einsprache kann | |||
nur eine unrichtige Festlegung der | Haftungsbeträge gerügt werden. Gegen die mit | ||
der Veranlagungsverfügung / Steuerrechnung bereits rechtskräftig | festgesetzten | ||
Steuerfaktoren bzw. Abgaben ist hingegen keine Einsprache mehr möglich. | |||
Zustellung an:
X .....
Y .....
-2- | 01.01.2023 | ||
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 22 Nr. 1
Besteuerung des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie von internationalen Organisationen
1. Diplomatische und konsularische Vertretungen
Grundlage für die Steuerbefreiung von bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen bilden die Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 und 24. April 1963 über die diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen (SR 0191.01 und 0191.02).
1.1 Diplomatische Vertretungen
Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (SR 0191.01) sind die Missionschefin bzw. der Missionschef und das diplomatische Personal der Mission samt ihren zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, das Verwaltungs- und technische Personal der Mission samt Familienmitgliedern, das dienstliche Hauspersonal der Mission sowie die privaten Hausangestellten der Missionschefin bzw. des Missionschefs und des diplomatischen Personals von Steuern befreit. Davon ausgenommen sind Steuern auf unbeweglichem Vermögen (vgl. aber Ziff. 1.3) sowie auf Einkünften, deren Quelle in der Schweiz liegt, und Vermögenssteuern auf Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die in der Schweiz gelegen sind. Beim Verwaltungs- und technischen Personal der Mission, dem dienstlichen Hauspersonal und den privaten Hausangestellten wird für eine Steuerbefreiung im Weiteren verlangt, dass die Betreffenden weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Bei den zwei letzten Kategorien bezieht sich die Steuerbefreiung nur auf die Bezüge, die sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten (Art. 37).
1.2 Konsularische Vertretungen
Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (SR 0191.02) gelten ähnliche Steuerbefreiungen für Konsularbeamte samt Familienmitgliedern, das Verwaltungs- und technische Personal (ebenfalls samt Familienmitgliedern) und das dienstliche Hauspersonal (Art. 49).
Honorarkonsuln sind nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Art. 66) für die Entschädigungen und Zulagen steuerbefreit, die sie vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten.
01.01.2023 -1-
§ 22 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
1.3 Räumlichkeiten
Von den Steuern befreit sind im Weiteren die diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten (inkl. der Residenz der Missionschefin oder des Missionschefs bzw. der Leiterin oder des Leiters des Konsulats).
2. Internationale Organisationen
Die mit verschiedenen internationalen Organisationen abgeschlossenen Sitzab- kommen und andere völkerrechtliche Vereinbarungen sehen in der Regel für die Angestellten dieser Organisationen weitreichende Sonderregelungen vor. Danach werden regelmässig ausländische Angestellte von jeder Steuer auf Gehältern und Vergütungen für ihre diesbezüglichen Diensttätigkeiten befreit. Gleiches gilt für die schweizerischen Angestellten der UNO bzw. von UN-Spezialorganisationen (vgl. im Einzelnen Ziff. 6 hinten).
Erzielen solche Angestellte neben den steuerbefreiten Einkünften weiteres Einkom- men (aus Wertschriften, Liegenschaften etc.), ist dieses steuerbar. Die Steuer wird grundsätzlich nach demjenigen Steuersatz entrichtet, der dem gesamten Einkom- men (einschliesslich der befreiten Einkommensteile) entspricht (= Vollprogression). Eine Ausnahme gilt für die Angestellten der UNO. Diese dürfen gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 9. August 1978 nicht zum Gesamtsatz besteuert werden.
Pensionen und Renten für geleistete Dienste sind in aller Regel steuerbar, während Kapitalleistungen/-abfindungen grundsätzlich den gleichen Regeln wie die Saläre unterliegen. So sind etwa im Abkommen für die Angestellten der UNO ausdrücklich Zahlungen von Pensionskassen oder anderer Fürsorgeeinrichtungen, ebenso Entschädigungen bei Krankheit oder Unfall im Augenblick der Auszahlung - also nicht deren Erträge - von allen Kapital- und Einkommenssteuern befreit.
3. Europäische Union (EU)
Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Daher sind die Beamtinnen und Beamten der EU, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, für die von der EU bezogenen Einkünften (Eintritt in den Ruhestand vor dem 1.1.2006; Gehälter unter Vorbehalt der Abkommen) in der Regel steuerpflichtig. Die von der EU in Abzug gebrachten internen Steuern sind jedoch im gegebenen Fall als abzugsfähig anzuerkennen. Eine Ausnahme besteht einzig in Bezug auf die Zusammenarbeit der Schweiz mit der Europäischen Umweltagentur (s. Ziffer 6).
Ausserdem sind Pensionen, die ab dem 1.1.2006 durch ehemalige Beamtinnen und Beamte der EU, die in der Schweiz Wohnsitz haben, bezogen werden, von einer Besteuerung befreit. Das gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit dieser Personen. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung der Pensionen zur Satzbestimmung
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 22 Nr. 1
(Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in der Schweiz ansässigen ehemaligen Beamten der Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften SR 0.672.926.81). Der Begriff „Pension“ umfasst sowohl periodische als auch Kapitalauszahlungen.
4. Teilweise Steuerpflicht
Besteht aufgrund einer wirtschaftlichen Anknüpfung im Kanton eine beschränkte Steuerpflicht, berechnet sich der Steuersatz nach dem weltweiten Gesamteinkommen der Steuerpflichtigen. Es gilt also auch in diesen Fällen der Vorbehalt der Gesamt- progression (§ 22 Abs. 2 StG; für die Ausnahme bei UNO-Angestellten vgl. Ziff. 2 vorne).
5. Gaststaatgesetz
Gemäss Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 0.192.12, AS 2007, 6637 und folgende) werden die Nutzniesserinnen und Nutzniesser der Vorrechte und Immunitäten im Sinne des internationalen Rechts definiert (insbesondere gemäss des Wiener Übereinkommens vom 18.4.1961 über die diplomatischen Beziehungen, Sitzabkommen). Das Bundesgesetz zählt in Artikel 2 die Nutzniesserinnen und Nutzniesser der Privilegien und Immunitäten auf. In Artikel 3 und 4 werden Inhalt und Ausdehnung der Vorrechte und Immunitäten dargelegt. Diese Vorrechte und Immunitäten sind Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates (SR 0.192.121, AS 2007, 6657 und folgende).
6. Zusammenstellung der einzelnen internationalen
Organisationen
Zusammenstellung der internationalen Organisationen, die die Schweiz interessieren und mit denen Abkommen abgeschlossen worden sind, die Steuerfragen regeln (Stand: 04.07.2012)
01.01.2023 -3-
-4- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Abteilung Recht DVS § 22 Nr. 1
04.07.2012
Zusammenstellung der internationalen Organisationen, die die Schweiz interessieren und mit denen Abkommen abgeschlossen worden sind, die Steuerfragen regeln
Inhalt Seite
1. UNO und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen 2
11. Mit Sitz in der Schweiz 2
12. Ohne Sitz in der Schweiz 3 Weisungen StG
2. Andere zwischenstaatliche Organisationen
21. Mit Sitz in der Schweiz 5
22. Ohne Sitz in der Schweiz 7
3. Nichtstaatliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz 10
4. Europäische Union 12
5. Gaststaatgesetz 12
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern www.estv.admin.ch D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d 01.01.2023 Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Offizielle Bezeichnung | Übliche | Sitz | Publikationshinweise | Art (2) des | Dipl.priv. für | Befreiung der Saläre | Interne | Pensionen | Vollprogres- |
01.01.2023 | |||||||||
der Organisation | Abkürzung | SR IStR, III B. (1) | Abkommens | hohe Beamten | Ausländer Schweizer | Besteuerung | und Renten (3) | sion (4) | |
1. Uno und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen | |||||||||
11. Mit Sitz in der Schweiz | |||||||||
Organisation der | UNO | New | 0.192.120.1 13 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Vereinten Nationen | York/Genf | ||||||||
Internationale | IAO | Genf | 0.192.120.282 23 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
Arbeitsorganisation | |||||||||
Weltgesundheitsorga- | WHO | Genf | 0.192.120.281 26 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
nisation | |||||||||
Weltpostverein | UPU | Bern | 0.192.120.278.3 29 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
Meteorologische | OMM | Genf | 0.192.120.242 30 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
Weltorganisation | Weisungen StG | ||||||||
Internationales | BIE | Genf | 0.192.122.41 36 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
Erziehungsamt (5) | |||||||||
Internationaler | UIT | Genf | 0.192.120.278.41 37 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
Fernmeldeverein | |||||||||
Weltorganisation für | OMPI | Genf | 0.192.122.23 41 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
geistiges Eigentum | |||||||||
Anmerkungen 1 bis 14 siehe Seite 13
2/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d
-5- | § 22 Nr. 1 |
-6-
§ 22 Nr. 1
Offizielle Bezeichnung | Übliche | Sitz | Publikationshinweise | Art des | Dipl.priv. für | Befreiung der Saläre | Interne | Pensionen | Vollprogres- | |
der Organisation | Abkürzung | Abkommens | hohe Beamten | Besteuerung | und Renten | sion | ||||
SR | IStR, III B. | Ausländer Schweizer | ||||||||
12. Ohne Sitz in der Schweiz | ||||||||||
Internationaler Gerichtshof | IGH | Den Haag | 0.193.501 | 21 | G | ja | ja ja | + | - | |
Internationale Zivilluft- | OACI | Montreal | 0.748.0 | 61 | G | ja | ja ja | ja | + | - |
fahrt-Organisation | ||||||||||
Ernährungs- und | FAO | Rom | 0.910.5 | 62 | G | ja | ja ja | ja | + | - |
Landwirtschaftsorga- | ||||||||||
nisation der Vereinten | ||||||||||
Nationen | ||||||||||
Organisation der Ver- | UNESCO | Paris | 0.401 | 63 | G | ja | ja ja | nein | + | - |
einten Nationen für | ||||||||||
Erziehung, Wissen- | ||||||||||
schaft und Kultur | Weisungen StG | |||||||||
Internationale See- | IMO | London | 0.747.305.91 | 64 | G | ja | ja ja | + | - | |
schiffahrts-Organi- | ||||||||||
sation | ||||||||||
Internationale Bank | IBRD | Washington | 0.979.2 | 66 a | G | nein | ja nein | nein | + | - |
für Wiederaufbau und | ||||||||||
Entwicklung (Welt- | ||||||||||
bank) | ||||||||||
Internationaler | IWF | Washington | 0.979.1 | 66 | G | nein | ja nein | nein | + | - |
Währungsfond |
3/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d | ||||||||||
01.01.2023 | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |||||||||
01.01.2023 | ||||||||||
Offizielle Bezeichnung | Übliche | Sitz | Publikationshinweise | Art des | Dipl.priv. für | Befreiung der Saläre | Interne | Pensionen | Vollprogres- | |
der Organisation | Abkürzung | Abkommens | hohe Beamten | Besteuerung | und Renten | sion | ||||
SR | IStR, III B. | Ausländer Schweizer | ||||||||
Internationale | IFC | Washington | 0.979.4 | 66 d | G | nein | ja nein | nein | + | - |
Finanz-Corporation | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |||||||||
Internationale Ent- | IDA | Washington | 0.979.3 | 66 c | G | nein | ja nein | nein | + | - |
wicklungsorganisa- | ||||||||||
tion | ||||||||||
Internationale Atom- | AIEA | Wien | 0.732.011 | G | ja | ja ja | nein | + | - | |
energie-Agentur | 0.192.110.127.32 | 67 | M | |||||||
Internationaler Fonds | FIDA | Rom | 0.972.0 | G | nein | nein nein | nein | + | - | |
für landwirtschaftli- | 0.192.122.972.0 | 74 | B | |||||||
che Entwicklung | ||||||||||
Organisation der | UNIDO | Wien (6) | 0.974.11 | 71 | G | ja | ja ja | + | - | |
Vereinten Nationen für | Weisungen StG | |||||||||
industrielle Ent- | ||||||||||
wicklung | ||||||||||
Gemeinsamer | FCPB | Amsterdam | 0.971.111 | 72 | G | nein | ja nein | nein | + | - |
Rohstoffonds |
4/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d
-7- | § 22 Nr. 1 |
-8-
§ 22 Nr. 1
Offizielle Bezeichnung | Übliche Sitz | Publikationshinweise | Art des | Dipl.priv. für | Befreiung der Saläre | Interne | Pensionen | Vollprogres- | |
der Organisation | Abkürzung | Abkommens | hohe Beamten | Besteuerung | und Renten | sion | |||
SR | IStR, III B. | Ausländer Schweizer | |||||||
2. Andere internationale Organisationen | |||||||||
21. Mit Sitz in der Schweiz | |||||||||
Agentur für internat. | AITIC Genf | 0.192.122.632.13 | 139 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
Handelsinformation und – | |||||||||
kooperation | |||||||||
Bank für internatio- | BIZ Basel | 0.192.122.971 | 103 | G | ja | ja ja | ja | 0 | + |
nalen Zahlungsaus- | 0.192.122.971.3 | 104 a | B | ||||||
gleich (7) | |||||||||
Internat. Organisation | OIM Genf | 0.192.122.935 | 108 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
für Auswanderung | |||||||||
Europäische Organisation | CERN Genf | 0.192.122.42 | 110 | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
für kernphysikalische | Weisungen StG | ||||||||
forschung | |||||||||
Europäische Gesell- | EUROFIMA Basel | 0.742.105 | 114 | G | nein | nein nein | nein | + | - |
schaft für die Finan- | |||||||||
zierung von Eisen- | |||||||||
bahnmaterial | |||||||||
Zwischenstaatliche | OTIF Bern | 0.742.403.1 | 118 b | M | ja | ja ja | ja | 0 | + |
Organisation für den | 0.192.122.742 | 117 | B | ||||||
internationalen | |||||||||
Eisenbahnverkehr | |||||||||
Europäische | EFTA Genf | 0.192.122.632.3 | 120 | B | ja | ja ja | nein | 0 | - |
Freihandelsassoziation | |||||||||
5/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d | |||||||||
01.01.2023 | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | ||||||||
Offizielle Bezeichnung | Übliche | Sitz | Publikationshinweise | Art des | Dipl.priv. für | Befreiung der Saläre | Interne | Pensionen | Vollprogres- | |
01.01.2023 | ||||||||||
der Organisation | Abkürzung | Abkommens | hohe Beamten | Besteuerung | und Renten | sion | ||||
SR | IStR, III B. | Ausländer Schweizer | ||||||||
Centre sud | CS | Genf | 0.192.122.972.11 | 133 | B | ja | ja ja (8) | nein | 0 | + |
Globaler Fonds zur | GFATM | Genf | 0.192.122.818.11 | 227 | B | ja | ja nein | nein | 0 | + |
Bekämpfung von Aids, | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Tuberkulose und Malaria
GAVI Alliance (Global | GAVI | Genf | 0.192.122.818.12 | 237 | B | ja | ja MD | ja | 0 | + |
Alliance for Vaccines and | ||||||||||
Immunization) | ||||||||||
Internationale | OIPC | Genf | 0.192.122.52 | 211 | B | ja | ja nein | nein | 0 | + |
Organisation für | ||||||||||
Zivilschutz | ||||||||||
Welthandelsorganisation | WTO | Genf | 0.192.122.632 | 102a | B | ja | ja ja | ja | 0 | - |
Konsultativzentrum der | Genf | 0.192.122.632.12 | 135a | B | ja | ja nein(9) | nein | 0 | - Weisungen StG | |
Gesetzgebung der WTO | ||||||||||
OSZE Hof | OSZE | Genf | 0.192,120.193.1 | 136 | B | ja | ja nein | nein | 0 | + |
Verband der Eisenerz | AEMF/ | Genf | 0.192.122.931 | 209 | B | ja | ja nein | nein | 0 | + |
exportierenden | APEF | |||||||||
Länder * | ||||||||||
Internationales Amt | BITH | Genf | 0.192.122.632 | 129 | B | Ja | Ja Nein | Nein | 0 | + |
für Textilien und | ||||||||||
Bekleidung | ||||||||||
* Organisation, die nicht mehr aktiv ist. | ||||||||||
** Organisation, die nicht mehr aktiv ist; Sitzabkommen gekündigt auf Dezember 2012 | ||||||||||
6/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d
-9- | § 22 Nr. 1 |
10 - § 22 Nr. 1 Offizielle Bezeichnung Übliche Sitz Publikationshinweise Art des Dipl.priv. für Befreiung der Saläre Interne Pensionen Vollprogres- der Organisation Abkürzung Abkommens hohe Beamten Besteuerung und Renten sion
SR | IStR, III B. | Ausländer Schweizer | ||||||||
Internationaler Ver- | UPOV | Genf | 0.192.122.25 | 127 | B | ja | ja ja | ja | + | - |
Band zum Schutz von | ||||||||||
Pflanzenzüchtungen | ||||||||||
22. Ohne Sitz in der Schweiz | ||||||||||
221. Europäische Organisationen | ||||||||||
Europäische | AEE | Kopenhagen | 0.814.092.681 | IV 2a | M | nein | ja ja | ja | ja | + |
Umweltagentur | ||||||||||
Europarat | CE | Strassburg | 0.192.030 0.192.110.3 .31 .33 | 151 152 153 153 a | G M M M | ja | ja | ja | nein | + (10) | - |
Europäische Kommis- | CEDH | Strassburg | 0.192.110.35 | 153 d | M | ja | ja ja | nein | + | - |
sion und Hof für | Weisungen StG | |||||||||
Menschenrechte | ||||||||||
Europäische Welt- | ESA | Paris | 0.425.09 | 158 | G | ja | ja ja | ja | + (10) | + |
raumorganistion | M | |||||||||
Europäische Organisa- | ESO | München | 0.427.1 | 172 | G | ja | ja ja | ja | + | + |
tion für Astronomi- | 0.192.110.942.7 | M | ||||||||
sche Forschung in der | ||||||||||
südlichen Hemisphäre |
7/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d | ||||||||||
01.01.2023 | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |||||||||
01.01.2023 | |||||||||
Offizielle Bezeichnung | Übliche Sitz | Publikationshinweise | Art des | Dipl.priv. für | Befreiung der Saläre | Interne | Pensionen | Vollprogres- | |
der Organisation | Abkürzung | Abkommens | hohe Beamten | Besteuerung | und Renten | sion | |||
SR | IStR, III B. | Ausländer Schweizer | |||||||
Europäisches Zentrum | CEPM Reading | 0.420.514.291 | 166 | G | nein | ja ja | ja | + (10) | + |
für mittelfristige | (GB) | 0.192.110.942.9 | 166 | M | |||||
Wettervorhersage | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | ||||||||
Europäische Patent- | OEB München | 0.232.142.2 | 169 | G | ja | ja ja | ja | + (10) | + |
organisation | 0.192.110.923.2 | 169 | M | ||||||
Europäische Fern- | EUTELSAT Paris | 0.784.601 | 178 | G | nein | ja ja | ja | + | + |
meldesatelliten- | 0.192.110.978.41 | M | |||||||
organisation |
Europäische Organi- | EUMET- | Darmstadt | 0.425.43 | 187 | G | nein | ja | ja | ja | + | + |
sation für die Nut- | SAT | 0.192.110.942.6 | M | ||||||||
zung von meteoloro- | |||||||||||
gischen Satelliten | Weisungen StG | ||||||||||
Europäische Organisa- | EURO- | Bruxelles | 0.192.097.481 | 189 | G | nein | ja | ja | ja | + | + |
tion für die Flugsicher- | CONTROL | ||||||||||
heit |
222. Finanzorganisationen | |||||||||
Inter-Amerikanische | BID Washington | 0.972.4 | 161 b | G | nein | ja nein | nein | + | - |
Entwicklungsbank | |||||||||
Asiatische Entwick- | ADB Manila | 0.972.2 | 123 | G | nein | ja nein | nein | + | - |
lungsbank | 0.192.122.975 | 125 | B (11) |
8/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d
- 11 - | § 22 Nr. 1 |
12 - § 22 Nr. 1
Offizielle Bezeichnung | Übliche | Sitz | Publikationshinweise | Art des | Dipl.priv. für | Befreiung der Saläre | Interne | Pensionen | Vollprogres- |
der Organisation | Abkürzung | Abkommens | hohe Beamten | Besteuerung | und Renten | sion | |||
SR IStR, III B. | Ausländer Schweizer | ||||||||
Afrikanische Entwick- | BAD | Abidjan | 0.972.31 161 | G | nein | ja nein | nein | + | - |
lungsbank | |||||||||
Afrikanischer Entwick- | FAD | Abidjan | 9.972.3 163 | G | nein | ja nein | + | - | |
lungsfonds | |||||||||
Inter-Amerikanische | SII | Washington | 0.972.42 161 c | G | nein | ja nein | nein | + | - |
Investitionsgesellschaft | |||||||||
Multilaterale | AMGI | Washington | 0.975.1 179 | G | nein | ja nein | nein | + | - |
Investitionsagentur | |||||||||
Europäische Bank für | EBWE | London | 0.972.1 183 | G | nein | ja ja | ja | + | + |
Wirtschaftsaufbau und | |||||||||
Entwicklung | Weisungen StG | ||||||||
223. Andere | |||||||||
Organisation für wirt- | OECD | Paris | 0.970.4 155 | G | ja | ja ja | nein | + (10) | - |
schaftliche Zusammen- | |||||||||
arbeit und Entwicklung | |||||||||
Rat für die Zusammen- | CCD | Brüssel | 0.631.121.2 153 d | G | |||||
arbeit auf dem Gebiete | 153 e | M | ja | ja ja | nein | + | - | ||
des Zollwesens | |||||||||
Internationale Orga- | OIML | Paris | 0.941.290 154 | G | nein | nein nein | nein | + | - |
nisation für das ge- | |||||||||
setzliche Messwesen |
9/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d | |||||||||
01.01.2023 | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | ||||||||
01.01.2023 | |||||||||
Offizielle Bezeichnung | Übliche Sitz | Publikationshinweise | Art des | Dipl.priv. für | Befreiung der Saläre | Interne | Pensionen | Vollprogres- | |
der Organisation | Abkürzung | Abkommens | hohe Beamten | Besteuerung | und Renten | sion | |||
SR | IStR, III B. | Ausländer Schweizer | |||||||
Internationales Zentrum | CIRDI Washington | 0.975.2 | 66 b | G | nein | ja nein | nein | + | - |
zur Beilegung von | |||||||||
Investitionsstreitigkeiten | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | ||||||||
Internationale Fern- | INTELSAT Washington | 0.784.17 | 71 | G | |||||
meldesatelliten- | 0.192.110.978.4 | 72 | M | nein | ja ja | ja | + | + | |
organisation | |||||||||
Internationale Fern- | INMARSAT London | 0.784.607 | 181 | G | |||||
meldesatelliten- | 0.192.110.978.47 | M | nein | ja ja | ja | + | + | ||
organisation für die | |||||||||
Seeschifffahrt |
3. Andere nichtstaatliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz
Anti-Doping- | AMA Montreal/ | 0.192.120.240 | D | nein | ja nein | nein | 0 | + Weisungen StG | |
Weltagentur (12) | Lausanne | ||||||||
Internationale | CEI Genf | 0.192.322.734.1 | ... | D | nein | ja nein | nein | 0 | + |
elektrotechnische | |||||||||
Kommission | |||||||||
Conseil international des | ACI Genf | 0.192.122.749 | 219 | D | nein | ja nein | nein | 0 | + |
aéroports (Internationaler | |||||||||
Flughafenrat) | |||||||||
Internationaler Luft- | IATA Montreal/ | 0.192.122.748 | 213 | D | nein | ja nein | nein | 0 | + |
verkehrsverband | Genf (13) |
10/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d
- 13 - | § 22 Nr. 1 |
14 - § 22 Nr. 1 Offizielle Bezeichnung Übliche Sitz Publikationshinweise Art des Dipl.priv. für Befreiung der Saläre Interne Pensionen Vollprogres- der Organisation Abkürzung Abkommens hohe Beamten Besteuerung und Renten sion
SR | IStR, III B. | Ausländer Schweizer | ||||||||
Internationales Komitee | IKRK | Genf | 0.192.122.50 | 131 | B | nein | nein nein | nein | + | |
des Roten Kreuzes | ||||||||||
Drugs for neglected | DNDI | Genf | 0.192.122.818.13 | … | D | nein | nein nein | nein | + | |
deseaswes | ||||||||||
Föderation Rotes Kreuz | FISCR | Genf | 0.192.122.51 | 203 | B | ja | ja nein | nein | 0 | + |
und Roter Halbmond (14) | ||||||||||
Foundation for innovative | FIND | Genf | 0.192.122.818.15 | … | D | nein | nein nein | nein | + | |
new diagnostics | ||||||||||
Global alliance for | GAIN | Genf | 0.192.122.818.16 | … | D | nein | nein nein | nein | + | |
improved nutrition | ||||||||||
Medecines for malaria | MMV | Genf | 0.192.122.818.14 | … | D | nein | nein nein | nein | + | |
venture | Weisungen StG | |||||||||
Internationale | ISO | Genf | 0.192.120.263.21 | 243 | D | nein | ja nein | nein | + | + |
Organisation für Normung | ||||||||||
Société Internationale de | SITA | Brüssel/Genf | 0.192.122.784 | 217 | D | nein | ja nein | nein | 0 | + |
télécommunications | (13) | |||||||||
aéronautiques |
11/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d | ||||||||||
01.01.2023 | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |||||||||
Offizielle Bezeichnung | Übliche | Sitz | Publikationshinweise | Art des | Dipl.priv. für | Befreiung der Saläre | Interne | Pensionen | Vollprogres- | |
01.01.2023 | ||||||||||
der Organisation | Abkürzung | Abkommens | hohe Beamten | Besteuerung | und Renten | sion | ||||
SR | IStR, III B. | Ausländer Schweizer | ||||||||
Interparlamentarische | IPU | Genf | 0.192.121.71 | 207 | B | nein | ja ja | ja | 0 | - |
Union | ||||||||||
Internationale Union zur | UICN | Gland (VD) | 0.192.122.451 | 215 | D | nein | ja nein | nein | 0 | + Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Erhaltung der Natur und | ||||||||||
der natürlichen | ||||||||||
Lebensräume |
4. Anmerkung betr. die Europäische Union (EU)
Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Daher sind | die Beamten der EU, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, für die von der EU | bezogenen Einkünfte (Eintritt | in den Ruhestand vor dem 1.1.2006; Gehälter unter | |||||||
Vorbehalt der Abkommen) in der Regel steuerpflichtig. Die von der EU in Abzug gebrachten internen Steuern sind jedoch im gegebenen Fall als abzugsfähig anzuerkennen. Eine Ausnahme besteht einzig in Bezug
auf die Zusammenarbeit der Schweiz mit der Europäischen Umweltagentur (S. 6). | Weisungen StG | |||||||||
Ausserdem sind Pensionen, die ab dem 1.1.2006 durch ehemalige Beamte (gleich welcher Nationalität) der EU, die in der Schweiz Wohnsitz haben, bezogen werden, unter Vorbehalt der Progression, von einer
Besteuerung befreit (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in der Schweiz | ansässigen ehemaligen Beamten der Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften; IStR IV 2b, | |||||||||
RS 0.672.926.81) . Der Begriff "Pension" umfasst sowohl periodische als auch Kapitalauszahlungen. | ||||||||||
5. Gaststaatgesetz
Das neue Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, | SR 0.192.12, AS | 2007, 6637 und folgende) | ||||||||
wurde vom Parlament am 22. Juni | 2007 genehmigt. Es wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. In diesem | Gesetz werden die Nutzniesser der Vorrechte und Immunitäten im Sinne des internationalen Rechts definiert | ||||||||
(insbesondere gemäss des Wiener | Übereinkommens vom 18.4.1961 über die diplomatischen Beziehungen, Sitzabkommen). | Dieses Bundesgesetz zählt in Artikel 2 die Nutzniesser der Privilegien und Immunitäten | ||||||||
auf und in Artikel 3 und 4 werden allgemein, sowie gleichermassen für Steuersachen, Inhalt und Ausdehrung der Vorrechte und Immunitäten dargelegt. Diese Vorrechte und Immunitäten sind Gegenstand einer
Verordnung des Bundesrates (SR 0.192.121, AS 2007, 6657 und folgende).
Anmerkungen | 12/13 |
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d
- 15 - | § 22 Nr. 1 |
16 - § 22 Nr. 1 1 Internationales Steuerrecht der Schweiz (Publikation der Eidg. Steuerverwaltung), Teil III B, S. 2 Abkürzungen: G = Gründungsakbommen der Organisation; M = (Multilaterales) Protokoll über die Vorrechts und Immunitäten der Organisation; B = (Bilaterales) Sitzabkommen; D = (Bilaterales) Steuerabkommen. 3 Zeichenerklärung: + steuerbar 0 periodische Pensionen und Renten, steuerbar; Kapitalleistungen folgen grundsätzlich den gleichen Regeln wie die Saläre. 4 Anwendung der Vollprogression (z.B. Art. 7 DBG): + Im Abkommen ausdrücklich vorbehalten;
Im Abkommen nicht ausdrücklich vorgesehen.
5 Seit 1969 ist das BIE der UNESCO angegliedert. 6 Die UNIDO unterhält ein Büro in Zürich. 7 Vgl. auch das Sonderabkommen zwischen dem Kanton BS und der BIZ (IStR III B, S. 105). 8 Nur bei interner Besteuerung. 9 Schweizerische Beamte werden steuerbefreit im Fall einer internen Besteuerung. 10 Koordinierte Organisationen - Die Pensionen, die durch die sog. koordinierten Organisationen an ihre ehemaligen Beamten mit Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden, unterliegen den ordentlichen Steuern in der Schweiz. Die Schuldnerorganisation der Pension erstattet jedoch dem Pensionsempfänger die Hälfte der von ihm entrichteten schweizerischen Steuern (DBG, kantonale und kommunale Steuern). Danach bezahlt der Bund diesen Betrag der betroffenen Organisation zurück. Dieses System gilt auch für die OEB, obwohl sie nicht koordiniert ist. 11 Das Büro von Zürich ist aufgehoben worden; z.Zt. ist das bilaterale Abkommen praktisch gegenstandslos. 12 Der Vertrag ist am 5.3.2001 in Kraft getreten und ist rückwirkend ab dem 1.7.2000 bis spätestens am 20.8.2002 anwendbar. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit verlängert. 13 Die Vereinbarung gilt nur für die Dienststellen von Genf und nicht für die Sitze in Montreal (IATA) und Brüssel (SITA). 14 Nicht mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) zu verwechseln; die Angestellten des IKRK geniessen keine Steuervorrechte (vgl. SR 0.192.122.50). Weisungen StG
13/13
D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d 01.01.2023 Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Weisungen StG - Einkommenssteuer
01.01.2023 -1-
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Einkommenssteuer
Inhaltsverzeichnis | ||
§ 23 | Nr. 1 | Steuerbare Einkünfte |
§ 23 | Nr. 2 | Familienzulagen |
§ 24 | Nr. 1 | Einkommen gemäss Lohnausweis |
§ 24 | Nr. 2 | Naturalleistungen |
§ 24 | Nr. 3 | Einkommen diverser Berufsgattungen |
§ 24 | Nr. 4 | Entschädigungen für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst |
§ 24 | Nr. 5 | Besteuerung der Angehörigen eines Ordens |
§ 24 | Nr. 6 | Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen |
§ 24 | Nr. 7 | Eigenleistungen |
§ 24 | Nr. 8 | Nebenerwerb |
§ 27 | Nr. 1 | Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit Einmalprämie |
§ 27 | Nr. 2 | Erträge aus Wertschriften und Guthaben |
§ 27 | Nr. 3 | Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen |
§ 28 | Nr. 1 | Einkommen aus Vermietung und Wohnrecht |
§ 28 | Nr. 2 | Mietwert |
§ 28 | Nr. 3 | Mietwert - Ausserordentliche Bemessung |
§ 28 | Nr. 4 | Liegenschaften im Baurecht |
§ 28 | Nr. 5 | Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen |
§ 28 | Nr. 6 | Unternutzungsabzug Bundessteuer |
§ 28 | Nr. 7 | Begründung von Dienstbarkeiten / Verzicht auf Dienstbarkeiten |
§ 28 | Nr. 8 | Waldertrag |
§ 29 | Nr. 1 | Einkünfte aus Vorsorge |
§ 29 | Nr. 2 | Einkünfte aus der 1. Säule |
§ 29 | Nr. 3 | Einkünfte aus der 2. Säule |
§ 29 | Nr. 4 | Einkünfte aus der Säule 3a |
§ 29 | Nr. 5 | Leibrenten und Verpfründungen |
§ 29 | Nr. 6 | Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen |
§ 29 | Nr. 7 | Renten für Vorperioden |
§ 30 | Nr. 1 | Ersatzeinkünfte |
§ 30 | Nr. 2 | Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen |
01.01.2023 -3-
Einkommenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
§ 30 | Nr. 3 | Unterhaltsbeiträge |
§ 31 | Nr. 1 | Steuerfreie Einkünfte |
§ 33 | Nr. 1 | Fahrkosten zum Arbeitsort |
§ 33 | Nr. 2 | auswärtige Verpflegung Schicht- oder Nachtarbeit/ auswärtigen Wochenaufenthalt |
§ 33 | Nr. 3 | Übrige berufsbedingte Kosten |
§ 39 | Nr. 1 | Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens |
§ 39 | Nr. 2 | Abzug für Gebäudeunterhalt |
§ 39 | Nr. 3 | Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten |
§ 39 | Nr. 4 | Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten |
§ 39 | Nr. 5 | Kosten denkmalpflegerische Arbeiten |
§ 40 | Nr. 1 | Schuldzinsen |
§ 40 | Nr. 2 | Dauernde Lasten und Leibrenten |
§ 40 | Nr. 3 | Unterhaltsbeiträge |
§ 40 | Nr. 4 | Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b) |
§ 40 | Nr. 5 | Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) |
§ 40 | Nr. 6 | Versicherungsprämien und Sparkapitalien |
§ 40 | Nr. 7 | AHV-Beitragspflicht |
§ 40 | Nr. 8 | Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten |
§ 40 | Nr. 9 | öffentliche und gemeinnützige Zwecke |
§ 40 | Nr. 10 | Parteispenden |
§ 40 | Nr. 11 | Abzug von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten |
§ 40 | Nr. 12 | Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten |
§ 41 | Nr. 1 | Wahlkampfkosten |
§ 42 | Nr. 1 | Sozialabzüge |
§ 42 | Nr. 2 | Kinderabzug |
§ 42 | Nr. 3 | Übersicht über die Abzüge und Steuertarife |
§ 42 | Nr. 4 | Kinderbetreuungsabzug |
§ 42 | Nr. 5 | Unterstützungsabzug |
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Sachregister
Sachregister
A
Abzüge Familienbesteuerung, § 42 Nr. 3 AHV-Beitragspflicht, § 40 Nr. 7 Airbnb, § 28 Nr. 1 Ausbildungskosten, § 40 Nr. 11 Auswärtige Verpflegung, § 33 Nr. 2
B
Barunterhalt, § 30 Nr. 3 Baurechtszinsen, § 40 Nr. 1 Bäckereigewerbe, § 24 Nr. 2 Behinderungsbedingte Kosten, § 40 Nr. 8 Berufsbedingte Kosten, § 33 Nr. 3 Berufsgattungen, § 24 Nr. 3 Beteiligungen, § 27 Nr. 3 Betreibungsbeamtinnen/beamte, § 24 Nr. 3 Betreuungsunterhalt, § 40 Nr. 3; § 30 Nr. 3
C
Casino, § 30 Nr. 2
D
Denkmalpflegerische Arbeiten, § 39 Nr. 5 Dienstbarkeiten, § 28 Nr. 7 Dienstwohnung, § 24 Nr. 2
E
Effektive Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, § 39 Nr. 4 Eigenbetreuungsabzug, § 42 Nr. 4 Eigenmietwert, § 28 Nr. 2; § 28 Nr. 3 Ersatzeinkünfte, § 30 Nr. 1 Expatriates, § 33 Nr. 3
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
F
Fahrkosten, § 33 Nr. 1 Familientarif, § 42 Nr. 3 Feuerwehr, § 24 Nr. 4 Fremdbetreuungsabzug, § 42 Nr. 4 Friedensrichter/innen, § 24 Nr. 3
G
Gebäudeunterhalt, § 39 Nr. 4 Gratisaktien, § 27 Nr. 2 Grundsatzregelung Entschädigungen in der Feuerwehr, § 24 Nr. 4
H
Heimaufenthalt, § 40 Nr. 8
I
IPV, § 40 Nr. 6
K
Kapitalversicherungserträge, § 27 Nr. 1 Kinderabzug, § 42 Nr. 2 Kinderalimente, § 30 Nr. 3 Kinderbetreuungsabzug, § 42 Nr. 4 Krankheitskosten, § 40 Nr. 8 Kryptowährungen, § 24 Nr. 1
L
Liegenschaften im Baurecht, § 28 Nr. 4 Liegenschaftsunterhaltskosten, § 39 Nr. 3; § 39 Nr. 4 Lohnausweis, § 24 Nr. 1 Lotteriegewinne, § 30 Nr. 2
M
Mietwert, § 28 Nr. 3; § 28 Nr. 2 Mietwertherabsetzung, § 28 Nr. 5 Mitarbeiteraktien, § 24 Nr. 6 Mitarbeiterbeteiligungen, § 24 Nr. 6
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Sachregister
Mitarbeiteroptionen, § 24 Nr. 6
N
Nachtarbeit, § 33 Nr. 2 Naturalleistungen, § 24 Nr. 2
O
Obligationen, § 27 Nr. 2 Online-Geldspiele, § 30 Nr. 2 Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen, § 31 Nr. 1 Ordensangehörige, § 24 Nr. 5
P
Parteispenden, § 40 Nr. 10 Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, § 39 Nr. 3 Pflegefinanzierung, § 40 Nr. 8 Photovoltaikanlagen, § 39 Nr. 4
S
Salärnachgenuss, § 30 Nr. 1 Säule 1, § 29 Nr. 2 Säule 2, § 29 Nr. 3; § 40 Nr. 4 Säule 3, § 40 Nr. 5; § 29 Nr. 4 Schichtarbeit, § 33 Nr. 2 Schuldzinsen, § 40 Nr. 1 Sozialabzüge, § 42 Nr. 1 Sparkapitalien, § 40 Nr. 6 Spesenentschädigungen, § 33 Nr. 3 Steuerbare Einkünfte, § 23 Nr. 1 Steuerfreie Einkünfte, § 31 Nr. 1 Steuertarife Familienbesteuerung, § 42 Nr. 3
T
Teilbesteuerung, § 27 Nr. 3
U
Umschulungskosten, § 40 Nr. 11 Unfallkosten, § 40 Nr. 8
01.01.2023 -3-
Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Unterhaltsbeiträge, § 40 Nr. 3; § 30 Nr. 3 Unterhaltskosten, § 39 Nr. 3; § 39 Nr. 4 Unternutzungsabzug, § 28 Nr. 6 Unterstützungsabzug, § 42 Nr. 5 Unterstützungsleistungen, § 31 Nr. 1 Untervermietung, § 28 Nr. 1
Ü
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, § 31 Nr. 1
V
Verdingkinder, § 31 Nr. 1 Vermietung, § 28 Nr. 1 Vermögensverwaltungskosten, § 39 Nr. 1 Versicherungsleistungen, § 29 Nr. 6 Versicherungsprämien, § 40 Nr. 6 Vorfälligkeitsentschädigungen, § 40 Nr. 1 Vorsorge, Abzug 2. Säule, § 40 Nr. 4 Vorsorge, Abzug 3. Säule, § 40 Nr. 5
W
Wahlkampfkosten, § 41 Nr. 1 Waldertrag, § 28 Nr. 8 Weiterbildungskosten, § 40 Nr. 11 Wertschriftenerträge, § 27 Nr. 2 Wochenaufenthalt, § 33 Nr. 2 Wohnrecht, § 28 Nr. 1
Z
Zivilschutz, § 24 Nr. 4 Zuwendungen, § 40 Nr. 9 Zweitverdienerabzug, § 40 Nr. 12
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 1
Steuerbare Einkünfte
1. Abgrenzung zur Schenkung
Steuerbar ist grundsätzlich jedes Einkommen, das auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, gleichgültig, ob dabei eine Erwerbsabsicht verfolgt wird oder nicht oder ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Für die Abgrenzung zur Schenkung ist massgebend, ob die empfangende der schenkenden Person irgendeine Leistung erbracht hat (Einkommen) oder ob die Zuwendung unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erfolgt ist (Schenkung). Eine freiwillige Zahlung, die die empfangende Person im Zusammenhang mit in Ausübung ihres Berufes geleisteter Dienste erhält, ist daher steuerbares Einkommen (LGVE 1996 II Nr. 18). Ebenfalls zu versteuern sind Zahlungen, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von der Vorsorge- oder Wohlfahrtseinrichtung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin zwecks Sanierung ihrer finanziellen Notlage erhalten. Nebst den Geldbezügen stellen auch Naturalbezüge jeder Art steuerbares Einkommen dar.
Subventionen (z.B. Energiesparsubventionen) sind grundsätzlich ebenfalls steu- erbar, da der Empfänger bzw. die Empfängerin sich als Gegenleistung zur einem bestimmten Verhalten, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Soweit Subventionen für Investitionen in Anlagekosten (wertvermehrender Aufwand) des Privatvermögens verwendet werden, sind sie vom steuerpflichtigen Einkommen auszunehmen. Sie werden nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer bei einer (steuerbegründenden) Veräusserung des Grundstücks durch Abzug vom Anlage- wert steuerlich berücksichtigt. Entsprechend höher fällt dann der steuerpflichtige Grundstückgewinn aus. Ebenso werden Subventionen für Energiesparmassnahmen bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten auf Grundstücken des Privatver- mögens als (nicht einkommenswirksame) Minderung der Anlageposten angesehen. Bei bestehenden Gebäuden auf Grundstücken des Privatvermögens führen sie zu einer entsprechenden Minderung der abzugsfähigen Unterhaltskosten (Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitio- nen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen vom 15. Februar 2011 siehe www.steuerkonferenz.ch).
Die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich richtet sich nach dem KS der EStV Nr. 43 vom 26. Februar 2018.
01.01.2023 -1-
§ 23 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2. Einkommen aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit
Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass jemand Einkünfte aus einer rechtswidrigen, unsittlichen oder verbotenen Betätigung bezieht, nicht dazu führen, dieses Einkommen steuerfrei zu belassen, denn dies würde eine Privilegierung des unsittlichen oder strafbaren Verhaltens durch den Staat bedeuten (BGE 70 I 254; StE 1998 B 21.1 Nr. 6).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 2
Familienzulagen Für die Leistungen der Luzerner Familienausgleichskasse bzw. für die Famili- enzulagen in der Landwirtschaft wird auf die entsprechenden Merkblätter der Ausgleichskasse Luzern (www.ahvluzern.ch) verwiesen .
01.01.2023 -1-
§ 23 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 1
Einkommen gemäss Lohnausweis Details zum Lohnausweis sind unter www.steuern.lu.ch / Juristische Personen / Lohnausweis abrufbar.
Behauptet eine steuerpflichtige Person, ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin weigere sich, einen Lohnausweis auszustellen, oder wird der Lohnausweis trotz Mahnung nicht eingereicht, ist nicht schon eine Ermessenstaxation vorzunehmen. Vielmehr ist der Lohnausweis in einem solchen Fall in Anwendung von § 148 Abs. 2 StG direkt beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin einzuverlangen.
Erscheinen die auf dem Lohnausweis angegebenen Spesenentschädigungen als übersetzt, ist von der steuerpflichtigen Person eine vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unterzeichnete Spezifikation derselben einzufordern. Aufgrund der detaillierten Angaben wird es möglich sein abzuklären, ob und inwieweit eine Aufrechnung eines Teiles der Spesenvergütung als Lohnbestandteil vorzunehmen ist.
Weichen die ausgewiesenen Einkünfte erheblich vom Vorjahr ab, ist der Lohnausweis auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Die Freiwilligenarbeit ist von der Bescheinigungspflicht des Lohnausweises nicht betroffen. Freiwilligenarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Zeit, die dafür aufgebracht wird, nicht entschädigt wird. Werden freiwilligen Helfern und Helferinnen Auslagen ersetzt (Spesen oder sonstige Auslagen für die Ausübung der Tätigkeit), stellt dies keinen Lohn dar und ist auch nicht zu bescheinigen. Werden Lohnzahlungen erzielt, sind diese zu bescheinigen und als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben.
Als Auslagenersatz bei Freiwilligenarbeit sind anerkannt: Effektive Spesenvergü- tungen gegen Originalbeleg sowie folgende Fallpauschalen: Abgabe Abonnemente des öffentlichen Verkehrs bei geschäftlicher Notwendigkeit; Dienstfahrten mit Pri- vatwagen/Taxi bis max. CHF 0.70 Kilometer-Entschädigung; Mittagessen bis CHF 30.– sowie einmalige Kleinauslagenpauschale (für Parkgebühren, Telefongespräche, Benützung PC, Büromiete etc.) bis max. CHF 1’000.– pro Jahr. Diese Regelung entspricht der Vereinbarung vom 9. November 2007 der Dienststelle Luzern mit Benevol Luzern.
Bezüglich der einkommenssteuerrechtlichen Anerkennung von Mitarbeiterrabatten auf Versicherungsprämien wird auf die zwischen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) abgeschlossenen Rahmenbedingungen verwiesen (vgl. www.steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente/Rahmenbedingungen).
01.01.2023 -1-
§ 24 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Bezüglich der einkommensteuerrechtlichen Anerkennung von Mitarbeiterrabatten auf Krankenversicherungsprämien wird auf die zwischen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und den Vertretern der Krankenversicherer (santésuisse) abgeschlossenen Rahmenbedingungen verwiesen (vgl. www.steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente/Rahmenbedingungen).
Für Privatanteil an Geschäftsautos vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 6.
Erhält jemand als angestellte Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen, handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen, welches auf dem Lohnausweis anzugeben ist. Als Betrag aufzuführen ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 2
Naturalleistungen
1. Bewertung des Naturallohns
Erhalten steuerpflichtige Personen von ihrer Arbeitgeberfirma Naturalleistungen, sind sie nach Massgabe der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (www.steuern.lu.ch / Juristische Personen / Lohnausweis) im Lohnausweis und der Steuererklärung anzugeben.
2. Verpflegung und Unterkunft von
Unselbständigerwerbenden
Verpflegung und Unterkunft sind grundsätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlten müssen (Marktwert).
Ab 1.1.2007 sind pro Person die nachstehenden Ansätze anwendbar (NL2/2007):
Erwachsene Teilansätze pro Tag CHF Frühstück 3.50 Mittagessen 10.– Abendessen 8.– Unterkunft 11.50 Für Direktorinnen und Direktoren sowie Gerantinnen und Geranten von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 1.1 e).
Volle Verpflegung und Unterkunft CHF pro Tag 33.– pro Monat 990.– pro Jahr 11’880.– Für Direktorinnen und Direktoren sowie Gerantinnen und Geranten von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 1.1 e).
01.01.2023 -1-
§ 24 Nr. 2 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |
Kinder | |||
Teilansätze pro Tag | bis 6 jährig CHF | über 6 jährig bis 13 über 13 jährig bis jährig 18 jährig CHF CHF | |
Frühstück | 1.– | 1.50 2.50 | |
Mittagessen | 2.50 | 5.– 7.50 | |
Abendessen | 2.– | 4.– 6.– | |
Unterkunft (Zimmer)* | 3.00 | 6.– 9.– |
Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom
Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 | Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. |
*Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt.
Volle Verpflegung und Unterkunft | bis 6 jährig CHF | über 6 jährig bis 13 über 13 jährig bis jährig 18 jährig CHF CHF | |
pro Tag | 8.50 | 16.50 25.– | |
pro Monat | 255.– | 495.– 750.– | |
pro Jahr | 3’060.– | 5’940.– 9’000.– |
Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom
Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 | Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. |
Bekleidung: Kommt die Arbeitgeberfirma weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich CHF
80.– im Monat bzw. CHF 960.– im Jahr anzurechnen.
Wohnung: Stellt die Arbeitgeberfirma der Arbeitnehmerin oder dem | Arbeitnehmer |
nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger
Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, | um | ||
den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen der Arbeitgeberfirma sind pro Erwachsene oder Erwachsenen wie folgt
zu bewerten: Wohnungseinrichtung CHF 70.– | im Monat bzw. CHF 840.– im Jahr; | ||
Heizung und Beleuchtung CHF 60.– im Monat | bzw. CHF 720.– im Jahr; Reinigung | ||
von Bekleidung und Wohnung CHF 10.– im Monat bzw. CHF 120.– im Jahr. Für | |||
Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene. | |||
3. Dienstwohnung
Naturalbezüge unterliegen der Besteuerung | mit ihrem Marktwert (§ | ||
Dies gilt auch für eine Dienstwohnung, die eine steuerpflichtige | Person von | ihrer | |
Arbeitgeberfirma zur Verfügung gestellt wird. Als Marktwert einer Dienstwohnung gilt (unter Berücksichtigung allfälliger Inkonvenienzen) der Betrag, den die betreffende
Person für die Miete einer gleichwertigen | Wohnung bezahlen müsste (LGVE 1977 II | ||
Nr. 15; VGE vom 12.12.1995 i.S. B.). Hat die Arbeitgeberfirma die Wohnung selbst gemietet, so kann in der Regel der zu bezahlende Mietzins als Mietwert angenommen
werden, es sei denn, die Wohnung wäre für | die betreffende Familie offensichtlich | ||
-2- | 01.01.2023 | ||
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 2
zu gross oder deren Stellung und sozialen sowie finanziellen Verhältnissen nicht angemessen (RE 1971/73 Nr. 9; RE 1967/68 Nr. 19). Befindet sich die Wohnung in einem der Arbeitgeberfirma gehörenden Haus, so muss der Mietwert aufgrund der in der betreffenden Gemeinde für derartige Räume üblichen Mietzinse geschätzt werden.
Bei der Bewertung des Naturallohns Unterkunft für landwirtschaftliche Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer bestehen keine anderen Grundsätze als für alle anderen Unselbständigerwerbenden. Der Marktwert wird nach den Faktoren „übriger Wohn- raum“ berechnet (s. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.3). Eine Besteuerung aufgrund des landwirtschaftlichen Mietwertes kommt für Angestellte, welche ein Objekt zu einem Vorzugspreis von ihrer Arbeitgeberfirma gemietet haben, nicht in Frage (VGE vom 27.10.1997 i.S. K.).
4. Kost und Logis im Bäckereigewerbe
Im Bäckereigewerbe können laut Gesamtarbeitsvertrag für Kost und Logis vom „Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständig- erwerbenden“ abweichende, höhere Sätze festgelegt werden. Es ist deshalb darauf zu achten, dass in den der Arbeitgeberfirma ausgestellten Lohnausweisen der volle Lohn der Angestellten (inkl. die vereinbarten Naturallöhne) und nicht nur der nach Abrechnung der Vergütung für Kost und Logis verbleibende, bar ausbezahlte Lohn angegeben wird.
5. Freie Verpflegung und Unterkunft von erwachsenen
Familienangehörigen
Gemäss Rechtsprechung (RE 1953/54 Nr. 6) gelten freie Verpflegung und Unterkunft von erwachsenen Familienangehörigen als steuerfrei, sofern diese ausschliesslich im Privathaushalt der Eltern und nicht teilweise auch im elterlichen Geschäft oder Betrieb tätig waren und zwar selbst dann, wenn sie eine fremde Arbeitskraft (Haushalthilfe) ersetzt haben. Die Steuerfreiheit ist nur dann gegeben, sofern kein eigentlicher Barlohn, sondern nur ein angemessenes Sackgeld bezogen wird. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass bei Leistung von solchen Hausdiensten ohne Bezug eines Barlohnes die gegenseitigen Leistungen von Eltern und Kindern regelmässig nicht auf obligationenrechtlichen, sondern familienrechtlichen Grundlagen beruhen (Art. 272 ZGB) und damit das Kriterium einer Erwerbstätigkeit wie auch dasjenige des Bezuges von Einkommen aus einer Erwerbsquelle entfällt.
Die freie Verpflegung und Unterkunft, die hingegen steuerpflichtige Personen dafür erhalten, dass sie ihren Geschwistern den Haushalt führen oder kranke Familienangehörige oder Verwandte pflegen, stellt zusammen mit der Entschädigung für geleistete Arbeit steuerpflichtiges Einkommen dar, sofern die ausgerichtete Entschädigung über den Auslagenersatz hinausgeht und Einkommenscharakter
01.01.2023 -3-
§ 24 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
aufweist. Bei der Besteuerung solcher Leistungen, z.B. Pflegekostenentschädigungen unter nahen Verwandten, ist mit Blick auf i.d.R. fehlende Ergiebigkeit, Zurückhaltung zu üben. Die Besteuerung als Einkommen ist dann näher zu prüfen, wenn es sich um bedeutende Beträge handelt (die steuerpflichtige Person ist auf dieses Einkommen angewiesen, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können) oder wenn die leistende Person die Entschädigung als Krankheitskosten geltend macht.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3
Einkommen diverser Berufsgattungen
1. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte sowie
Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte (bis Steuerperiode 2021)
Bei Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung ist abzuklären, ob neben den Gebühren Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Un- kostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, erzielt worden sind. Sie sind bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen.
Für die Veranlagung von Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung gelten folgende Ansätze:
a. Bei Betreibungsämtern mit weniger als 1’500 Betreibungsnummern im Jahr ist das steuerpflichtige Einkommen aus dem Betreibungsamt folgendermassen zu ermitteln: Betreibungsnummern pro Jahr (ab 2002)
Bis und mit 499: CHF 47.–
von 500 bis und mit 999: CHF 53.–
von 1’000 bis und mit 1’499: CHF 59.–
In diesen Sätzen sind die Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Unkostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, nicht inbegriffen. Sie sind deshalb bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen und zu dem nach der Pauschale sich ergebenden Erwerbseinkommen voll hinzuzurechnen. Von diesen Bruttobezügen (Gebührenbezüge zuzüglich Gesamtvergütung der Gemeinde) sind entsprechend der für die AHV-Beitragserhebung geltenden Regelung Unkosten in Höhe von 25%, höchstens aber CHF 2’500.– in Abzug zu bringen. b. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte mit mehr als 1’500 Betreibungsnummern im Jahr haben die tatsächlichen Bezüge nachzuweisen und die Gewinnungskosten zu belegen. c. Zuständigkeit für die Veranlagung der Betreibungsbeamtinnen- und -beamten: Beschäftigen Betreibungsbeamtinnen und -beamte eigenes Personal und rechnen sie deswegen direkt mit der Ausgleichskasse ab, werden sie unabhängig vom erzielten Umsatz durch die Veranlagungsabteilung Selbständigerwerbende veranlagt. d. Die nicht vollamtlichen Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten vom Staat für jeden erledigten
01.01.2023 -1-
§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Konkursfall und jede erledigte Grundpfandverwertung eine Zulage von 60% zu den ordentlichen Gebühren. Ausserordentliche Gebühren (Art. 1 Abs. 2 Gebührenverordnung zum SchKG, SR 281.35) und Gebühren für anspruchsvolle Verfahren (Art. 47 Gebührenverordnung zum SchKG) sind dagegen nicht zulagenberechtigt.
2. Urkundspersonen
Die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber haben ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende auszuweisen. Nötigenfalls sind Belege über Einnahmen und Ausgaben, z.B. Fotokopie des Protokollbuches für die Tätigkeit als Urkundsperson einzuverlangen. Das Notariatsgeheimnis kann durch Abdecken der Parteien gewahrt werden. Falls die Gemeinde die Richtlinien für die Abgeltung des Notariats des Gemeindeammänner- Verbandes vom Juni 1996 anwendet, kann auch die Abrechnung mit der Gemeinde einverlangt werden. Pauschalabzüge für Gewinnungskosten sind nicht zulässig.
Bei den Notarinnen und Notaren können Belege wie beispielsweise eine Fotokopie des Protokollbuchs für den Nachweis der Einnahmen einverlangt werden. Das Notariatsgeheimnis kann durch Abdecken der Parteien gewahrt werden. Notarinnen und Notare haben aufgrund der Weisungen der Aufsichtsbehörde stets die vollen Notariatsgebühren zu kassieren, auch wenn die Urkunden von Dritten vorbereitet werden. Pauschalabzüge für Gewinnungskosten sind nicht zulässig.
3. Besteuerung von im Pastoraldienst stehenden Personen
Der Privatanteil an den Naturalleistungen der Kirchgemeinde (u.a. Wohnung, Elektrizität, Heizung usw.) ist im Lohnausweis mit dem Marktwert aufzuführen. Werden die Bezüge ungenügend bewertet, hat die Veranlagungsbehörde dies richtigzustellen.
Da Messstipendien nach Kirchenrecht für karitative Zwecke verwendet werden müssen, sind sie steuerfrei und in der Steuererklärung nicht zu deklarieren.
Die Entschädigungen aus dem Lernvikariat im Rahmen der Ausbildung der reformier- ten Pfarrerinnen und Pfarrer stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Im Gegensatz zu Stipendien, welche aus öffentlichen oder privaten Mitteln bedingungslos gewährt sind, stehen die Entschädigungen aus dem Lernvikariat im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Gewinnungskosten (Angaben auf dem Formular Zusammenstellung Berufsauslagen oder separate Aufstellung)
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3
Falls Geistliche ihre Hausangestellten auch für die pfarramtlichen Verrichtungen (Bedienung von Telefon und Pforte, Kirchenwäsche, Pflege von Studier-, Wart- und Gastzimmer, Sekretariatsarbeiten) entlöhnen und hiefür keine Vergütung erhalten oder auch keine direkte Lohnzahlung an die Hausangestellten ausgerichtet wird, kann maximal die Hälfte des Bar- und Naturallohnes unter der Position besondere Berufsauslagen abgezogen werden.
Sofern die Kirchgemeinde oder andere keinen Betrag an die Autohaltung ausrichten, sind für pfarramtliche Fahrten die Fahrkosten auszuweisen (vgl. LU StB Bd.1 Weisungen StG § 33 Nr. 1).
Die Kosten für Fachliteratur werden mit dem pauschalen Abzug für die übrige Berufsunkosten (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3) abgegolten. Wer diesen Betrag übersteigende Auslagen geltend machen will, hat diese mit Belegen nachzuweisen.
01.01.2023 -3-
§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 4
Entschädigungen für den Feuerwehr- und Zivilschutzdienst Gemäss § 31 Unterabs. f StG und Art. 24 Bst. f DBG sind der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst steuerfrei. Steuerfrei ist auch der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich CHF 5’200 (ab Steuerperiode
2023) bzw. CHF 5’000 (bis Steuerperiode 2022) bei der direkten Bundessteuer (Art.
24 Bst. fbis DBG; § 31 Abs. 1l StG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern beträgt der steuerfreie Sold auch für die Steuerperiode 2023 CHF 5’000.
Die Steuerbefreiung des Soldes bezieht sich regelmässig nur auf solche Vergütungen, die bei der Ausübung einer allgemeinen Dienstpflicht ausgerichtet werden. Die allgemeine Dienstpflicht kann in der Leistung von Schutzdienst oder Nothilfe in Form von Kursen, Übungen, Rapporten oder im Aktivdienst bestehen.
Neben der allgemeinen Dienstpflicht fallen für das Kader und die Spezialistinnen und Spezialisten regelmässig ausserdienstliche Tätigkeiten an, die im Rahmen des gesamten Dienstes erbracht werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Vorarbeiten für die Durchführung von Kursen, Übungen und Rapporten.
Entschädigungen an Zivilschutz-Ortschefs für solche ausserdienstlichen Tätigkeiten stellen steuerbares Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung dar (ASA 48, 425). Ebenso sind Entschädigungen an das nebenamtliche Instruktions- und Hilfspersonal (Basisentschädigungen inkl. Zulagen sowie Taggelder) steuerpflichtig.
Als Feuerwehrsold gelten Vergütungen für Dienstleistungen, die die Feuerwehr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Kernaufgaben erfüllt (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemei- nen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen). Dazu gehören auch Dienstleistungen nach § 100 Abs. 3 des Feuerschutzgesetzes des Kantons Luzern, sofern sie von der Gemeinde befohlen sind, namentlich Verkehrsdienste bei Festanlässen und dergleichen.
Steuerbare Leistungen der Feuerwehr stellen hingegen dar: Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.
Die Bestimmungen über den steuerfreien Sold betreffen die Milizfeuerwehren der Gemeinden. Sie gelten namentlich nicht für Angestellte, die in einem öffentlich- rechtlichen Anstellungsverhälnis stehen (Teil- und Vollzeitangestellte der Feuerwehr). Neben den Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen ebenfalls nicht für Betriebsfeuerwehren für betriebsinterne Einsätze während der Arbeitszeit. Wenn Dienstleistungen der Betriebsfeuerwehrleute nicht als Arbeitszeit gelten oder wenn Leistungen der Betriebsfeuerwehren gemäss vertraglichen Regelungen mit den Gemeinden und Ortsfeuerwehren ausserhalb der Arbeitszeit erbracht werden, kann die Regelung in Anspruch genommen werden.
01.01.2023 -1-
§ 24 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Nach der „Grundsatzregelung Entschädigungen in der Feuerwehr“ vom 1. Juli 2015 sind die Vergütungen transparent in nicht steuerbaren Sold, steuerbare Vergütungen der Chargierten für ausserdienstliche Tätigkeiten sowie Spesen und Berufsauslagenersatz aufgeteilt. Sold-Vergütungen bis zur steuerfreien Grenze nach Ziff. 2 der Grundsatzregelung müssen auf dem Lohnausweis nicht aufgeführt werden, Soldvergütungen über der steuerfreien Grenze sowie Vergütungen für die ausserdienstlichen Tätigkeiten (Ziff. 3 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 1 des Lohnausweises bescheinigt. Spesen- und Berufsauslagenvergütungen (Ziff. 4 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 13.1.2 des Lohnausweises aufgeführt.
Von den Entschädigungen kann von den Milizangehörigen der Feuerwehr in der Steuererklärung der Abzug bei nebenamtlicher Behördentätigkeit geltend gemacht werden (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 7 mit Beispiel).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 5
Besteuerung der Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation
1. Grundsätzliches
Für die Besteuerung von Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation gelten folgende Grundsätze:
1. Alle Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation sind auf
dem Steuerregister aufzutragen. Diesen ist eine Steuererklärung zuzustellen.
2. Das Einkommen von Ordensangehörigen, das diese aus einer Tätigkeit
ausserhalb der Ordensgemeinschaft erzielen, unterliegt der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag bzw. Auftrag mit dem Ordenshaus oder dem jeweiligen Mitglied des Ordens selbst abgeschlossen wurde. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob die Entschädigung für eine solche Tätigkeit direkt an die Ordensgemeinschaft oder an das entsprechende Mitglied ausbezahlt wird. Eine Tätigkeit innerhalb der Ordensgemeinschaft liegt immer dann vor, wenn Ordensangehörige im Ordenshaus selbst oder in einem vom Orden in eigener Regie und auf eigene Rechnung (und damit auf eigenes Risiko) geführten Betrieb arbeiten. Dadurch wird kein steuerbares Einkommen erzielt; es wird auch kein Naturallohn aufgerechnet.
3. Ersatzeinkommen in Form von Renten- oder Kapitalzahlungen (insbesondere
AHV- und IV-Renten) sind von den einzelnen berechtigten Ordensleuten zu versteuern. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beiträge von Ordensangehörigen oder vom Orden bezahlt wurden. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Leistung direkt an den Orden oder an einzelne Ordensangehörige selbst erbracht werden.
4. Extern erwerbstätige Ordensangehörige, die ihr Einkommen ganz oder teilweise
an den Orden weiterleiten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen oder mehrere Unterstützungsabzüge gemäss § 42 Abs. 1c StG.
5. Vermögen und dessen Ertrag sind von den einzelnen Ordensangehörigen zu
versteuern, sofern nicht ein Nutzniessungsrecht des Ordens besteht.
6. Die Erhebung einer Personalsteuer richtet sich nach den §§ 230 und 231 StG.
7. Die Veranlagung der Ordensangehörigen erfolgt in den Gemeinden durch die
oder den jeweiligen Einschätzungsexpertin oder Einschätzungsexperten. Veranlagungseröffnung und Steuerbezug werden durch die Gemeinden vorgenommen.
01.01.2023 -1-
§ 24 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2. Ordentliche Veranlagung von Ordensangehörigen mit
Gewährung von Unterstützungsabzügen
1. Grundsätzlich erhalten alle Angehörigen eines Ordens oder einer vergleichbaren
Organisation eine Steuererklärung. Diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ausgefüllt einzureichen.
2. Von der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung sind nur einkommens- und
vermögenslose Ordensangehörige entbunden. Die einkommens- und vermögenslosen Ordensangehörigen sind dem Gemeindesteueramt von der Ordensgemeinschaft zu melden.
3. Die Ordensgemeinschaft hat nachzuweisen, dass sie den Lebensunterhalt ihrer
Mitglieder nur unter Einbezug der aus externer Erwerbstätigkeit fliessenden Einkünfte bestreiten kann. Es sind deshalb die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ordensgemeinschaft offen zu legen. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Jahresrechnungen einzureichen. Zusätzlich sind auf dem Formular die der Gemeinschaft im entsprechenden Bemessungsjahr zugeflossenen Einkünfte (mit Ausschluss der aus externer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte) anzugeben. Ebenso ist das am Stichtag vorhandene Vermögen, das der Ordensgemeinschaft zu Eigentum oder Nutzniessung zusteht, anzuführen. Die Prüfung dieser Frage obliegt der Dienststelle Steuern, Abteilung Juristische Personen.
4. Unterstützungsbedürftig ist nur, wer infolge Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit
nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder diesen auch nicht aus Ersatzeinkünften oder Vermögen bestreiten kann. Keine Unterstützungsbedürftigkeit liegt somit vor, wenn Ordensangehörige im erwerbsfähigen Alter im Ordenshaus selbst oder in einem vom Orden in eigener Regie und auf eigene Rechnung geführten Betrieb tätig sind. Unterstützungsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn das massgebende Einkommen die Einkommensgrenze, welche für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV massgebend ist, nicht erreicht. Die Unterstützungsbedürftigkeit ist im Ausmass der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und der erwähnten Einkommensgrenze gegeben.
Anzahl Unterstützungsabzüge
Zunächst sind die sich gemäss Ziffer 4 ergebenden Differenzbeträge zu addieren. Diese Summe ist mit dem Betrag des Unterstützungsabzuges zu dividieren. Das Ergebnis der Division ist auf die nächste ganze Zahl abzurunden, was die maximal mögliche Anzahl Unterstützungsabzüge ergibt. Diese sind gleichmässig auf die extern erwerbstätigen Ordensangehörigen zu verteilen. Restabzüge werden der, dem oder den Ordensangehörigen mit dem höchsten Erwerbseinkommen zugerechnet. Zudem sind folgende Einschränkungen zu beachten:
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 5
Extern erwerbstätige Ordensangehörige können nicht mehr Unterstützungsabzüge geltend machen, als unterstützungsbedürftige Ordensangehörige vorhanden sind (es sei denn, sie unterstützen noch andere Personen ausserhalb des Ordens).
Die Summe der Unterstützungsabzüge darf das an den Orden weitergeleitete Erwerbseinkommen nicht übersteigen.
Beispiel 1
ab 2023 Eine Ordensgemeinschaft hat drei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von CHF 44’460.– verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft CHF 60’000.– an den Orden weiterleiten.
Position CHF Einkommensgrenze (CHF 20’100.– x 3 Personen) 60’300.– ./. tatsächliches Einkommen 44’460.– Differenz 15’840.– Anzahl Unterstützungsabzüge: CHF 15’840.– geteilt durch CHF 2’700.– = 5
Verteilung der Unterstützungsabzüge: Es können insgesamt drei Unterstützungsabzüge gewährt werden.
2019 - 2022 Eine Ordensgemeinschaft hat drei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von CHF 44’460.– verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft CHF 60’000.– an den Orden weiterleiten.
Position CHF Einkommensgrenze (CHF 19’290.– x 3 Personen) 57’870.– ./. tatsächliches Einkommen 44’460.– Differenz 13’410.– Anzahl Unterstützungsabzüge: CHF 13’410.– geteilt durch CHF 2’600.– = 5
Verteilung der Unterstützungsabzüge: Es können insgesamt drei Unterstützungsabzüge gewährt werden.
01.01.2023 -3-
§ 24 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Beispiel 2
ab 2023 Eine Ordensgemeinschaft hat zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von CHF 18’000.– verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft CHF 50’000.– an den Orden weiterleiten.
Position CHF Einkommensgrenze (CHF 20’100.– x 2 Personen) 40’200.– ./. tatsächliches Einkommen 18’000.– Differenz 22’200.– Anzahl Unterstützungsabzüge: CHF 22’200.– geteilt durch CHF 2’700.– = 8
Verteilung der Unterstützungsabzüge: Da nur zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige vorhanden sind, können die beiden erwerbstätigen Ordensangehörigen nur je einen Unterstützungsabzug beanspruchen.
2019 - 2022 Eine Ordensgemeinschaft hat drei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von CHF 18’000.– verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft CHF 50’000.– an den Orden weiterleiten.
Position CHF Einkommensgrenze (CHF 19’290.– x 2 Personen) 38’420.– ./. tatsächliches Einkommen 50’000.– Differenz 20’420.– Anzahl Unterstützungsabzüge: CHF 20’420.– geteilt durch CHF 2’600.– = 7
Verteilung der Unterstützungsabzüge: Da nur zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige vorhanden sind, können die beiden erwerbstätigen Ordensangehörigen nur je einen Unterstützungsabzug beanspruchen.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 6
Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen Die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen richtet sich nach dem ent- sprechenden Kreisschreiben Nr. 37 der EStV vom 30. Oktober 2020 betreffend Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.
01.01.2023 -1-
§ 24 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 7
Eigenleistungen Eine unselbständigerwerbende Person, die ein Haus mit Eigenleistungen zur Selbstbenutzung erbaut, erzielt kein steuerpflichtiges Einkommen. Erfolgen die Eigenleistungen von Unselbständigerwerbenden im Hinblick auf einen Wiederverkauf, so wird steuerpflichtiges Einkommen in bezug auf die Eigenleistungen im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt (BGE 108 Ib 227=ASA 51, 635; VGE vom 31.5.1999 i.S. M.; RE 1967/68 Nr. 15).
Für Eigenleistungen von Selbständigerwerbenden vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 1.4.
Für die Anrechnung von Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 N 26.
01.01.2023 -1-
§ 24 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 8
Nebenerwerb Ein Nebenerwerb setzt in der Regel das Vorliegen eines Haupterwerbs voraus. Dies gilt sowohl für unselbständige wie selbständige Tätigkeiten. Wird kein eigentlicher Haupterwerb ausgeübt, wie dies z.B. bei Studierenden oder Rentnerinnen/Rentnern häufig der Fall ist, hat die Erwerbstätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung und wird der Lebensunterhalt zur Hauptsache aus anderen Quellen als der Erwerbstätigkeit bestritten, liegt Nebenerwerb vor (VGE vom 20.2.2009 i.S. Z.).
Der Haupterwerb kann sich auch aus mehreren Teilzeitanstellungen zusammen setzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen von mehreren Teilzeitpensen das jeweils grösste Einkommen als Haupterwerb und sämtliche anderen Einkünfte als Nebenerwerbstätigkeiten anzusehen sind. Grundsätzlich umfasst der Haupterwerb den Grossteil der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, während der Nebenerwerb wesentlich geringer ist.
Zur Abgrenzung Haupterwerb/Nebenerwerb dienen in der Regel folgende Kriterien kumulativ:
Ein Nebenerwerb wird ausgeübt
bei einem anderen Arbeitgeber und
in einem anderen Tätigkeitsgebiet und
das erzielte Einkommen ist wesentlich geringer als das Haupteinkommen.
Als Nebenerwerbstätigkeiten gelten beispielsweise Vergütungen für die Tätigkeit in Behörden, Kommissionen, für andere entgeltliche Tätigkeiten zugunsten des Gemeinwesens, für künstlerische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten, für Gutachten usw.:
Beispiele
Haupterwerb Buchhalterin zu 100% Nebenerwerb Prüfungsexpertin
Erster Haupterwerb Kaufmann zu 60% Zweiter Haupterwerb Buchhalter zu 30% Nebenerwerb Lehrer an einem Weiterbildungsinstitut zu 5%
01.01.2023 -1-
§ 24 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Zwei oder mehr Teilzeitstellen werden, selbst wenn sie in verschiedenen Tätigkeits- gebieten liegen, addiert bis diese zusammen einen Haupterwerb bilden. Erst weitere untergeordnete Tätigkeiten gelten als Nebenerwerb.
Beispiel
Erster Haupterwerb Reinigungsarbeiten zu 20% Zweiter Haupterwerb Hauswart zu 20% Dritter Haupterwerb Nachfüller bei einem Grossverteiler zu 30% Nebenerwerb Platzwart beim lokalen Fussballclub (gegen geringes Entgelt)
Der Nebenerwerb der steuerpflichtigen Person ist genau zu bezeichnen. Es ist abzuklären, ob das Nebenerwerbseinkommen aus selbständiger oder unselb- ständiger Tätigkeit stammt, damit die entsprechende Beitragsmeldung an die AHV-Ausgleichskasse richtig vorgenommen werden kann. Im Zweifelsfall ist zu ermitteln, ob vom erzielten Einkommensbetrag AHV-Arbeitnehmerbeiträge bezahlt werden mussten.
Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten ist selbst dann in der Veranlagung zu erfassen, wenn es durch den in § 40 Abs. 2 StG gegebenen Abzug wieder ausgeglichen wird.
Für die Pauschalierung von Unkostenabzügen bei Nebenerwerb vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 5.
Die Spesen aus Verwaltungsratstätigkeit werden in den meisten Fällen separat vergütet. Ein zusätzlicher pauschaler Spesenabzug für Nebenerwerb ist in einem solchen Fall nicht mehr zulässig.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 27 Nr. 1
Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit Einmalprämie
1. Begriff und Unterscheidung
Bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie handelt es sich um Versicherungsprodukte, bei welchen die gesamte Prämie, statt in jährlichen Raten, bereits am Anfang der Laufzeit des Versicherungsvertrages einbezahlt wird (vgl. dazu KS EStV 1995/96 Nr. 24 vom 30. Juni 1995).
Es ist zwischen rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen und solchen die nicht der Vorsorge dienen zu unterscheiden.
2. Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit
Einmalprämie, die der Vorsorge dienen
Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf sind nicht steuerbar, wenn sie der Vorsorge dienen (§ 27 Abs. 1a StG; Art. 20 Abs. 1a DBG). Die Versicherung dient der Vorsorge, wenn
1. die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Altersjahr erfolgt 2. ein mindestens fünfjähriges Vertragsverhältnis bestanden hat 3. das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet worden ist.
Für Versicherungen mit Vertragsabschluss ab 1.1.1999 gilt, dass sämtliche drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen.
Für Versicherungen mit Vertragsabschluss bis 31.12.1998 ist bei den Staats- und Gemeindesteuern kein steuerbares Einkommen gegeben (§ 255 StG). Bei der direkten Bundessteuer müssen für Versicherungen mit Vertragsabschluss vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 die ersten beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein (Art. 205a Abs. 2 DBG).
Kann eine Versicherung aufgrund dieser Kriterien als der Vorsorge dienend qualifiziert werden, bleiben die Leistungen steuerfrei. Dies trifft auf die Versicherungen gemäss der Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen Säule 3b zu (vgl. Eidg. Steuerverwaltung > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Rundschreiben). Andernfalls erfolgt die steuerliche Behandlung der Leistungen nach Ziffer 3.
01.01.2023 -1-
§ 27 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
3. Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit
Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen
Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie die nicht der Vorsorge dienen, stellen im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbares Einkommen dar. Zur Besteuerung gelangt die Differenz zwischen der ausbezahlten Versicherungsleistung (inklusive der Überschussanteile) und der vom Versicherungs- nehmer einbezahlten Einmalprämie. Eine Besteuerung zum Rentensatz (§ 59 Abs. 1 StG; Art. 37 DBG) oder gar eine getrennte Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge nach § 58 StG; Art. 38 und 48 DBG ist nicht möglich.
Bei Auszahlung einer solchen Versicherung zufolge Todesfall liegt ein einkommens- freier Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung vor. Für die Erbschaftssteuer vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 27 Nr. 2
Erträge aus Wertschriften und Guthaben
1. Erträge aus Obligationen mit überwiegender
Einmalverzinsung
Als Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung im Sinne von § 27 Abs. 1b StG werden Obligationen bezeichnet, deren Ertrag nicht oder nur zu einem geringen Teil in periodischen Zinszahlungen entrichtet wird. Der wesentliche Teil des Ertrages fällt erst am Ende der Laufzeit an, entweder in Form einer Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Nominalwert (Discount- oder Zerobonds) oder in Form eines Globalzinses (globalverzinsliche Obligationen).
Die Erträge solcher Obligationen werden stets bei denjenigen Personen besteuert, die sie realisieren. Veräussert also die Inhaberin bzw. der Inhaber einer solchen Obligation diese während der Laufzeit, hat sie bzw. er den durch die Veräusserung realisierten Teil des Ertrages zu versteuern. Diese Regelung entsprich derjenigen von Art. 20 Abs. 1b DBG.
Massgeblich ist die Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag (in beiden Fällen zum jeweiligen Tageskurs, in Schweizer- franken umgerechnet). Steuerlich wirksam werden damit insbesondere die von der Käuferschaft an die Verkäuferschaft bezahlten aufgelaufenen Zinsen sowie die sich aus allfälligen Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus oder aus Schwankungen der Wechselkurse ergebenden Einflüsse auf den jeweiligen Wert der Papiere. Die bei Käufen und Verkäufen anfallenden Bankspesen sind dabei als Gewinnungskosten zu würdigen und damit ertragsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie auf die steuerbare Kapitalanlage entfallen. Im Hinblick auf die Besteuerung sind die Kauf- und Verkaufsbelege solcher Titel von den Steuerpflichtigen aufzubewahren.
Die Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung bezeichnet. Die Erträge werden anlässlich der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse festgestellt. Im Übrigen wird auf das KS EStV Nr. 15 vom
7. Februar 2007 verwiesen.
2. Marchzinsen
Käuferinnen und Käufer von Obligationen, die den vollen Betrag des nächsten fälligen Coupons einziehen, vergüten in der Regel der Verkäuferschaft in Form von Marchzinsen einen Teil des Zinses für die Zeit, während welcher die Verkäuferschaft noch im Besitz des Titels war. Dieser Zins stellt steuerrechtlich für die Käuferschaft des Titels einen Teil des Kaufpreises dar und für die Verkäuferschaft einen Kapitalgewinn. Demzufolge hat die Käuferschaft den beim nächsten Fälligkeitstermin angefallenen ganzen Zinsertrag zu versteuern, d.h. die beim Erwerb bezahlten Marchzinsen
01.01.2023 -1-
§ 27 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
können nicht vom Zinsertrag abgezogen werden (ASA 51, 153; StE 1993 B 24.3 Nr. 4).
3. Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen
Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen (Kapitalerhöhungen mittels Umwandlung von offenen Reserven in Aktienkapital), werden ab 1.1. 2001 sofort und nicht erst bei der Liquidation der Gesellschaft besteuert (§ 27 Abs. 1c StG).
Mit der Besteuerung der Gratisaktien werden Aktionärinnen und Aktionäre von Gesellschaften, die ihre Gewinne zurückbehalten und in Aktienkapital umwandeln, denjenigen von Gesellschaften, die ihre Gewinne regelmässig ausschütten, gleich- gestellt. Im Weiteren wird bei dieser Regelung auch diejenige Person, die von der Ausgabe von Gratisaktien oder der Gratisnennwerterhöhung profitiert hat, besteuert, was bei einer Besteuerung erst anlässlich der Liquidation der Gesellschaft nicht immer gewährleistet ist.
4. Gewinnvorwegnahmen
Aktiengesellschaften gestatten ihren Angestellten und Organen eine konkurrenzie- rende Tätigkeit im Allgemeinen nicht. Erlauben sie es dennoch oder verzichten sie darauf, von ihnen Einkünfte aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, herauszuverlangen, erbringen sie eine geldwerte Leistung. Gehen diese Leistungen an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte, stellen sie nicht Lohneinkommen dar, sondern Gewinnvorwegnahmen. Gewinnvorwegnahmen sind in bezug auf Voraussetzungen und Bemessung gleich zu behandeln wie die verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. VGE vom 25.5.1998 i.S. O.).
5. Rückgabe von Beteiligungsrechten
Ein bei Rückgabe von Beteiligungsrechten an die Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (§ 27 Abs. 1c StG). Im weiteren wird auf das KS EStV 1999/2000 Nr. 5 vom 19. August 1999 verwiesen.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 27 Nr. 2
6. Erneuerungsfonds
Die Anteile von Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer am Erneue- rungsfonds sind bei der Vermögensveranlagung, der Anteil an den Erträgnissen des Fonds bei der Einkommensveranlagung zu erfassen. Sowohl Vermögen als auch Ertrag des Fonds sind im Wohnsitzkanton und nicht im Liegenschaftskanton zu versteuern.
7. Anlagefonds mit direktem Grundbesitz
Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds sind nach § 27 Abs. 1e StG nur soweit steuerbar, als die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen. Das Analoge gilt bei der Vermögensbesteuerung: Nur die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz ist steuerbar (§ 43 Abs. 3 StG). Diese Regelung erfolgte im Hinblick darauf, dass das beim Anlagefonds besteuerte Einkommen und Vermögen aus Grundbesitz (§ 63 Abs. 2 StG) bei den Beteiligten nicht nochmals besteuert wird.
Die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz sind in der Kursliste der Eidg. Steuerver- waltung bezeichnet. Die Erträge und das steuerbare Vermögen werden anlässlich der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse festgestellt. Im Übrigen wird auf das KS EStV Nr. 25 vom 23. Februar 2018 verwiesen.
8. Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen
Siehe dazu die entsprechenden KS EStV unter www.estv.admin.ch.
9. Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungen (indirekte
Teilliquidation und Transponierung)
In § 27a StG und Art. 20a DBG sind die indirekten Teilliquidations- und Transponie- rungstatbestände gesetzlich geregelt. Danach kann unter gewissen Bedingungen der Erlös aus dem Verkauf oder der Übertragung einer Beteiligung vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer juristischen oder natürlichen Person steuerbaren Vermögensertrag darstellen.
Die Eidg. Steuerverwaltung hat im KS Nr. 14 vom 6. November 2007 die massge- benden Kriterien festgelegt, welche für die Auslegung der neuen Gesetzesnorm im Bereich der indirekten Teilliquidation dienen sollen. Der Kanton Luzern übernimmt dieses Kreisschreiben auch für die kantonale Veranlagungspraxis.
01.01.2023 -3-
§ 27 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Für den Bereich der Tansponierung enthält das erwähnte Kreisschreiben keine Auslegungsnormen. Nach § 27a Abs. 1b StG und Art. 20a Abs. 1b DBG gilt als Vermögensertrag der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 27 Nr. 3 | ||
Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten | |||
Beteiligungen |
Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Einkünften aus qualifizierten
Beteiligungen erfolgt grundsätzlich analog zur direkten | Bundessteuer nach dem | ||
Teilbesteuerungsverfahren auf der Bemessungsgrundlage. Der Teilbesteuerungssatz
beträgt je nach Steuerperiode, Steuer und Vermögensart bei Beteiligungen im | |||
Privatvermögen (PV) und Geschäftsvermögen (GV): | |||
Steuerperiode Staats- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer | ||||
PV GV | PV | GV | ||
ab 2020 | 60% | 50% | 70% | 70% |
ab 2018 | 60% | 50% | 60% | 50% |
bis 2017 | 50% | 50% | 60% | 50% |
Die Teilbesteuerung erfolgt auf Einkünften aus Beteiligungsrechten, die mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
ausmachen. Einkünfte von Genossenschaften ohne Grundkapital und Anteilsscheine
berechtigen nicht für die Teilbesteuerung (vgl. BGE 2C_812/2018 vom 20.8.2019).
Für die Einzelheiten vgl.
KS der EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte
aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs | |||
(gültig für Einkünfte, die bis 31.12.2019 fällig werden) | |||
KS der EStV Nr. 22a vom 31. Januar 2020 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte
aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenab- | |||
zugs (gültig für Einkünfte, die nach 31.12.2019 fällig werden) | |||
KS der EStV Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte
aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte | |||
Beteiligungen (gültig für Einkünfte, die bis 31.12.2019 | fällig werden) | ||
KS der EStV Nr. 23a vom 31. Januar 2020 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte
aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte | |||
Beteiligungen (gültig für Einkünfte, die nach 31.12.2019 fällig werden) | |||
Die entsprechenden Beteiligungen und ausgeschütteten Erträge sind im Wertschriften-
und Guthabenverzeichnis mit QB (Nicht gehandelte Aktien | / Stammanteile GmbH mit | ||
privilegierter Besteuerung; Beteiligung grösser = | 10%) bzw. NG (Nicht gehandelte | ||
Aktien / Stammanteile GmbH ohne privilegierte Besteuerung; Beteiligung < 10%) zu
kennzeichnen oder es ist eine entsprechende Aufstellung | dem Wertschriften- und | ||
Guthabenverzeichnis beizulegen. Die Entlastung bei Einkünften aus Beteiligungen
des Geschäftsvermögens wird in den entsprechenden | Fragebogen (Selbständiger- | ||
werbende, Kollektivgesellschaften) ermittelt. | |||
01.01.2023 | -1- | ||
§ 27 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Der Nachweis, dass die obigen Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung erfüllt sind, ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die volle Besteuerung, wenn die Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung nicht offensichtlich sind.
Ob die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt sind, prüft die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer, zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Sie ermittelt zudem den Umfang der Steuerermässigung bei Einkünften aus qualifizierten Beteilligungen des Privat- vermögens und teilt das Ergebnis der zuständigen Veranlagungsbehörde mit. Über allfällige Einsprachen entscheidet die Steuerkommission nach Rücksprache mit der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 1
Einkommen aus Vermietung und Wohnrecht
1. Vermietung
Sind Wohnungen an Dritte vermietet, ist nach der Rechtsprechung der wirklich erzielte und nicht der erzielbare Mietzins der Veranlagung zugrunde zu legen (BGE 71 I 131; LGVE 1984 II Nr. 6). Dies gilt jedoch nicht, wenn Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer eine Wohnung Verwandten oder ihnen sonst irgendwie nahe stehende Personen (Freundinnen, Freunde usw.) zinsfrei überlassen. In diesem Fall sind die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer für den Mietwert der der Mieterschaft zinsfrei überlassenen Räumlichkeiten steuerpflichtig; denn die Mieterinnen und Mieter haben keinen Rechtsanspruch auf die unentgeltliche Überlassung der Wohnung, so dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die nur durch einen Unterstützungsabzug berücksichtigt werden kann, sofern die Mieterinnen oder Mieter als unterstützungsbedürftig angesehen werden können.
Macht der Mietzins (ohne Nebenkosten) weniger als 50% des Mietwertes (100%) aus, ist zu vermuten, dass wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt, und der Mietvertrag lediglich deshalb abgeschlossen wurde, um Steuern einzusparen. In diesem Fall sind den Eigentümern/innen der vereinbarte Mietzins und die Differenz zum steuerbaren Mietwert, insgesamt also wie bei Eigengebrauch 70% des Mietwertes, als Einkommen anzurechnen. Den Steuerpflichtigen bleibt in einem solchen Fall allerdings der Nachweis offen, dass trotz der bestehenden Vermutung eine Steuerumgehung ausgeschlossen ist (BGE vom 28.1.2005,2A.535/2003; LGVE 2007 II Nr. 22).
Bei Mietobjekten sind zur Bestimmung des Mietertrages die so genannten Durchlauf- posten (Nebenkosten, Telekabelanschlussgebühren etc.), soweit sie erfolgsneutral sind, nicht zu erfassen (bereinigter Bruttomietertrag).
Neben dem bereinigten Bruttomietertrag gehören zusätzlich Einkünfte aus weiteren periodischen und einmaligen Leistungen der Mieterinnen und Mieter, welche diese für die Überlassung des Mietobjektes zu erbringen haben (insbesondere wertvermehrende Aufwendungen oder Beiträge derselben an wertvermehrende Investitionen der Vermieterschaft). Handelt es sich jedoch im Falle der Geschäftsmiete um Auslagen der Mieter für betrieblich bedingte Installationen, so hat eine Anrechnung als Einkommen aus Grundeigentum zu unterbleiben (StE 1995 B 25.6 Nr. 27).
01.01.2023 -1-
§ 28 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
1.1 Untervermietung
Einnahmen aus der Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern sind nach Abzug der darauf entfallenden Kosten steuerpflichtig. Die Kosten werden pauschal berücksichtigt. Der Nachweis der effektiven Kosten bleibt vorbehalten.
1.1.1 Permanente Vermietung
Bei einer dauernden Vermietung kann der Nettoertrag für möblierte Zimmer in der Regel folgendermassen berechnet werden:
a. der auf die vermieteten Räume entfallende Mietzinsanteil (pro Zimmer in der Regel der Betrag, der sich ergibt, wenn die gesamte Wohnungsmiete durch die Zahl der Zimmer geteilt wird) ist von der Bruttomiete abzuziehen; b. für alle übrigen Kosten (Heizung, Beleuchtung, Putzmaterial, Wäsche, Abnützung der Einrichtung usw.) sind 20% der Einnahmen abzuziehen.
1.1.2 Temporäre Vermietung
Bei einer temporären Vermietung (z.B. Airbnb) ist der effektiv geflossene Mietzins steuerbar. Davon kann 1/3 pauschal für Heizung, Beleuchtung, Wäsche und alle übrigen Unkosten (einschliesslich Mietzinsanteil) in Abzug gebracht werden.
1.2 Ferienwohnungen
Bei möblierten Ferienwohnungen sind in der Regel nur 4/5 der Bruttoeinnahmen (bzw. 2/3, wenn die Vermieterschaft auch die Wäsche zur Verfügung gestellt hat) zu erfassen, um der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen.
2. Wohnrecht; langfristiger Mietvertrag
Beim Wohnrecht haben in der Regel die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert zu versteuern (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2). Die Art der Bestellung des Wohnrechts (z.B. lebenslänglich oder zeitlich beschränkt, unentgeltlich oder Einräumung gegen Einmalleistung) ist für die steuerliche Behandlung unerheblich (VGE vom 18.7.1991 i.S. S.). Wird zum Beispiel bei einem Grundstückkauf der Kaufpreis teilweise durch Einräumung eines Wohnrechts geleistet oder wird das Wohnrecht durch eine einmalige Kapitalleistung erworben, können die Jahresquoten der abgezinsten Einmalleistung (Abzahlung des Kaufpreises) nicht vom Mietwert abgezogen werden.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 28 Nr. 1 | |||
Wird dagegen das Wohnrecht gegen periodische Leistungen eingeräumt, haben | |||||
insoweit nicht die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert, sondern | die Wohnrechts- | ||||
verpflichteten die erhaltenen Leistungen als Einkommen zu | versteuern. Eine | allfällige | |||
Differenz zwischen dem steuerbaren | Mietwert (70%) und der | periodischen Leistung | |||
haben die Wohnrechtsberechtigten zu versteuern. Werden mit der periodischen | |||||
Leistung Nebenleistungen wie Nebenkosten abgegolten, sind | diese | nicht zu berück- | |||
sichtigen. | |||||
Beispiel 1: ohne Nebenleistungen | |||||
Position | CHF | CHF | |||
Marktmiete | 18’000.– | ||||
steuerbarer Mietwert (70%) | 12’600.– | ||||
periodische Gegenleistung | - 9’600.– | ||||
Differenz = steuerbar | 3’000.– | ||||
Bei Vereinbarung eines langfristigen oder lebenslänglichen im Grundbuch vor- | |||||
gemerkten Mietvertrags (oder eines | anderen, wirtschaftlich mit einem Wohnrecht | ||||
vergleichbaren Nutzungsverhältnisses) mit einem unter dem | Marktmietwert (Ei- | ||||
genmietwert) liegenden Mietzins (insbesondere anlässlich der Schenkung der | |||||
Liegenschaft an Verwandte bzw. Nahestehende) ist beim Mieter bzw. bei der Miete- | |||||
rin die Differenz zwischen 70% der | Marktmiete und dem Mietzins als Einkommen zu | ||||
erfassen. | |||||
Beispiel 2: mit Nebenleistungen (Landwirtschaft) | |||||
Position | CHF | CHF | |||
Mietwert (Gruppe 2 gut) | |||||
100 Punkte x CHF 20.– x 9 Raumeinheiten | 18’000.– | ||||
steuerbarer Mietwert (70%) | 12’600.– | ||||
periodische Gegenleistung (Wohnrechtszins) | 9’600.– | ||||
Naturalien 2 Personen x CHF 600.– | - 1’200.– | ||||
Heizung | - 1’800.– | ||||
Wasser / Abwasser | - 400.– | - 6’200.– | |||
Differenz = steuerbar | 6’400.– | ||||
01.01.2023 | -3- | ||||
§ 28 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2
Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft
1. Allgemeines
Der Mietwert einer ganz oder teilweise selbst genutzten oder zur Nutzung überlas- senen Liegenschaft beträgt 70 Prozent der mittleren Marktmiete. Diese entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre (§ 28 Abs. 2 StG).
Für die Abgrenzung, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer sich eine Liegenschaft noch als Kapitalanlage für den Eigengebrauch zur Verfügung hält, ist massgebend, wann sie oder er den Entschluss gefasst hat, die Liegenschaft zu vermieten oder zu verpachten. Solange man sich mit dem Gedanken trägt, die Liegenschaft noch nicht der Vermietung oder Verpachtung zuzuführen, hält man sie sich zum Eigengebrauch und hat den Mietwert zu versteuern (LGVE 1992 II Nr. 11).
Solange die Möglichkeit der Nutzung besteht, ist auch bei leerstehender und noch möblierten Wohnungen (z.B. wegen Wegzug ins Altersheim) ein Mietwert zu erfassen. Ein Unternutzungsabzug ist nur bei der direkten Bundessteuer möglich (s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 6).
Für die Mietwerte von selbstgenutzten Betriebswohnungen selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Gewerbe vgl. Ausführungen im LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5 Ziff. 1.1 ff..
2. Ermittlung des Mietwertes ab Steuerperiode 2022
Ab Steuerperiode 2022 entspricht der Mietwert (100%) grundsätzlich dem Mietwert, der nach dem ab 2022 gültigen Recht ermittelt und dem Eigentümer bzw. der Eigen- tümerin zur Kenntnisnahme eröffnet worden ist. Dieser Wert kann im ordentlichen Veranlagungsverfahren von der steuerpflichtigen Person angefochten oder von der Veranlagungsbehörde abgeändert werden. Die Veranlagungsbehörde weicht ausnahmsweise von dem so ermittelten Mietwert ab, wenn er offensichtlich nicht der mittleren Marktmiete entspricht.
Solange kein nach dem ab 2022 gültigen Recht ermittelter Mietwert vorliegt, gilt grundsätzlich der in der Steuerperiode 2021 ermittelte Mietwert für die folgenden Steuerperioden weiter (§ 259d StG). Dieser Wert kann jeweils im Veranlagungsver- fahren der betreffenden Steuerperiode von der steuerpflichtigen Person angefochten oder von der Veranlagungsbehörde ausnahmsweise abgeändert werden (s. oben).
01.01.2023 -1-
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
3. Ermittlung des Mietwertes bis Steuerperode 2021
(ordentliche Bemessung)
Für die Bemessung ist die bis 2021 gültige Mietwertverordnung anzuwenden. Diese Verordnung unterscheidet zwischen einer ordentlichen (§ 1) und einer ausserordentlichen (§ 2) Bemessung.
Ist der Katasterwert wegen einer Neuschatzung von Grund auf neu ermittelt worden, beträgt der steuerbare Mietwert 100% des Mietwertes, der der Ermittlung des Katasterwertes zugrunde liegt. Dieser Basiswert wird um die seither kumulierte Mietzinsteuerung für die jeweilige Steuerperiode angepasst (Berechnungsmethode zur Aktualisierung der Mietwertansätze bestätigt durch VGE vom 27.2.1997 i.S. L.). Steuerbar davon sind 70% (siehe nachfolgende Tabellen). Der Basismietwert ist aus der Schatzungsanzeige ersichtlich.
Ist eine Liegenschaft letztmals vor 1995 resp. 1997 neu geschätzt worden, können ab Steuerperiode 2015 bzw. ab Steuerperiode 2020 für die Mietwerte die Ansätze „von Grund auf neu geschätzt 1995/1996“ bzw. „von Grund auf neu geschätzt 1997/1998“ verwendet werden.
Wird bei einer Revisionsschatzung (z.B. wegen Umbau) dem Katasterwert ein neuer Mietwert zu Grunde gelegt, gilt für die Bemessung des Mietwertes das Datum der Inkraftsetzung der Revisionsschatzung als Schatzungsjahr, wie wenn der Mietwert von Grund auf neu ermittelt wurde (LGVE 1999 II Nr. 32). Es sind daher die in den entsprechenden Tabellenzeilen stehenden Ansätze massgebend.
Beispiel (gültig für 2019)
Ein 2002 erbautes Einfamilienhaus in Adligenswil wird 2007 mit einem Mietwert von CHF 20’000.– geschätzt. Der Mietwert beträgt für die Steuerperiode 2019 CHF 22’360.– (111.8% von CHF 20’000.–; vgl. Tabelle Gemeinden Gruppe 4). Davon sind steuerbar CHF 15’652.– (70%).
Ist das Haus 2016 umgebaut worden und hat es per Mai 2018 eine Revisions- schatzung erhalten, der ein Mietwert von CHF 25’000.– zu Grunde gelegt wurde, beträgt der Mietwert 2019 CHF 25’000.– (100% von CHF 25’000.–). Davon sind steuerbar CHF 17’500.– (70%).
Im Jahr der Revisionsschatzung setzt sich der steuerbare Mietwert aus zwei Werten zusammen (anteilsmässige Mischrechnung des Mietwertes der alten und der neuen Schatzung).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 28 Nr. 2 |
Mietwerte 2020 und 2021
Gemeindegruppen 2020 und 2021 | |||||
Gemeinde | Gruppe | Gemeinde | Gruppe | Gemeinde | Gruppe |
Adligenswil | 4 | Greppen | 6 | Reiden | 8 |
Aesch | 8 | Grossdietwil | 8 | Rickenbach | 8 |
Alberswil | 8 | Grosswangen | 8 | Roggliswil | 8 |
Altbüron | 8 | Hasle | 8 | Römerswil | 8 |
Altishofen | 8 | Hergiswil | 9 | Romoos | 9 |
Altwis | 8 | Hildisrieden | 8 | Root | 3 |
Ballwil | 7 | Hitzkirch | 8 | Rothenburg | 3 |
Beromünster | 8 | Hochdorf | 7 | Ruswil | 8 |
Buchrain | 3 | Hohenrain | 8 | Schenkon | 6 |
Büron | 8 | Honau | 5 | Schlierbach | 8 |
Buttisholz 8 | Horw | 2 | Schongau | 9 |
Dagmersellen 8 | Inwil | 7 | Schötz | 8 |
Dierikon 3 | Knutwil | 8 | Schüpfheim | 8 |
Doppleschwand 8 | Kriens | 2 | Schwarzenberg | 8 |
Ebikon 2 | Luthern | 9 | Sempach | 6 |
Egolzwil | 8 | Luzern | 1 | Sursee | 1 |
Eich | 6 | Malters | 8 | Triengen | 8 |
Emmen | 3 | Mauensee | 8 | Udligenswil | 4 |
Entlebuch | 8 | Meggen | 11 | Ufhusen | 9 |
Ermensee | 8 | Meierskappel | 6 | Vitznau | 10 |
Eschenbach | 7 | Menznau | 8 | Wauwil | 8 |
Escholzmatt- | 8 | Nebikon | 8 | Weggis | 10 |
Marbach | |||||
Ettiswil | 8 | Neuenkirch | 7 | Werthenstein | 8 |
Fischbach | 8 | Nottwil | 7 | Wikon | 8 |
Flühli | 8 | Oberkirch | 6 | Willisau | 8 |
Gettnau 8 | Pfaffnau 8 | Wolhusen | 8 |
Geuensee 8 | Rain 8 | Zell | 8 |
Gisikon 5 | |||
01.01.2023 | -3- |
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ab 2020 (§ 1 Absatz 1)
Gemeinden Gruppe 1: Luzern, Sursee
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 132.3 123.8 -
1999/2000 128.8 120.9 -
2001 | 124.7 | 117.6 | - |
2002 | 123.6 | 117.7 | - |
2003 | 122.3 | 119.6 | - |
2004 | 119.6 | 119.3 | - |
2005 | 119.0 | 120.3 | - |
2006 | 116.3 | 116.1 | - |
2007 | 113.8 | 114.3 | - |
2008 | 110.6 | 111.3 | 116.6 |
2009 | 108.9 | 108.7 | 111.5 |
2010 | 108.0 | 108.0 | 110.2 |
2011 | 106.5 | 106.5 | 107.8 |
2012 | 105.2 | 105.2 | 106.8 |
2013 | 105.0 | 105.0 | 106.1 |
2014 | 103.4 | 103.4 | 104.7 |
2015 | 101.8 | 101.8 | 104.1 |
2016 | 100.7 | 100.7 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. | |||
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 28 Nr. 2 |
Gemeinden Gruppe 2: | ||
Ebikon, Horw, Kriens | ||
Gebäude erstellt: | 1991 oder früher zwischen 1992 und 2007 | 2008 oder später |
Von Grund auf neu | aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % | aktueller Mietwert in % |
geschätzt | des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes | des amtlich geschätzten Wertes |
1997/1998 | 131.1 122.3 | - |
1999/2000 | 127.3 119.4 | - |
2001 | 123.4 | 115.9 | - |
2002 | 122.1 | 116.1 | - |
2003 | 120.7 | 118.0 | - |
2004 | 118.1 | 117.7 | - |
2005 | 117.4 | 118.5 | - |
2006 | 114.8 | 114.5 | - |
2007 | 112.1 | 112.6 | - |
2008 | 108.9 | 109.6 | 117.1 |
2009 | 107.1 | 107.1 | 111.6 |
2010 | 106.3 | 106.3 | 110.3 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. | |||
01.01.2023 | -5- |
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 3: Buchrain, Dierikon, Emmen, Root, Rothenburg
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 132.8 123.9 -
1999/2000 129.0 120.9 -
2001 | 124.9 | 117.4 | - |
2002 | 123.7 | 117.6 | - |
2003 | 122.3 | 119.5 | - |
2004 | 119.6 | 119.2 | - |
2005 | 118.9 | 120.1 | - |
2006 | 116.2 | 116.0 | - |
2007 | 113.6 | 114.0 | - |
2008 | 110.3 | 111.0 | 117.1 |
2009 | 108.5 | 108.5 | 111.6 |
2010 | 107.6 | 107.6 | 110.3 |
2011 | 106.2 | 106.2 | 107.8 |
2012 | 105.0 | 105.0 | 106.8 |
2013 | 104.1 | 104.1 | 106.1 |
2014 | 102.5 | 102.5 | 104.7 |
2015 | 102.8 | 102.8 | 104.1 |
2016 | 101.1 | 101.1 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2
Gemeinden Gruppe 4: Adligenswil, Udligenswil
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 133.1 120.8 -
1999/2000 129.4 117.8 -
2001 | 125.4 | 114.3 | - |
2002 | 124.1 | 114.4 | - |
2003 | 122.6 | 116.5 | - |
2004 | 119.6 | 116.1 | - |
2005 | 118.8 | 117.1 | - |
2006 | 115.9 | 113.5 | - |
2007 | 113.0 | 111.8 | - |
2008 | 109.3 | 109.2 | 116.6 |
2009 | 107.4 | 106.8 | 111.5 |
2010 | 106.5 | 106.2 | 110.2 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 -7-
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 5: Gisikon, Honau
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 134.8 122.4 -
1999/2000 131.1 119.3 -
2001 | 127.1 | 115.8 | - |
2002 | 125.7 | 115.9 | - |
2003 | 124.2 | 118.0 | - |
2004 | 121.1 | 117.6 | - |
2005 | 120.4 | 118.6 | - |
2006 | 117.4 | 115.0 | - |
2007 | 114.4 | 113.3 | - |
2008 | 110.7 | 110.6 | 116.6 |
2009 | 108.8 | 108.2 | 111.5 |
2010 | 107.9 | 107.5 | 110.2 |
2011 | 106.2 | 106.2 | 107.8 |
2012 | 105.0 | 105.0 | 106.8 |
2013 | 104.1 | 104.1 | 106.1 |
2014 | 102.5 | 102.5 | 104.7 |
2015 | 102.8 | 102.8 | 104.1 |
2016 | 101.1 | 101.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2
Gemeinden Gruppe 6: Eich, Greppen, Meierskappel, Oberkirch, Schenkon, Sempach
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 132.1 123.4 -
1999/2000 128.4 120.2 -
2001 | 124.5 | 116.6 | - |
2002 | 123.1 | 116.7 | - |
2003 | 121.8 | 118.5 | - |
2004 | 119.0 | 118.3 | - |
2005 | 118.2 | 119.2 | - |
2006 | 115.4 | 114.9 | - |
2007 | 112.6 | 112.9 | - |
2008 | 109.1 | 109.8 | 118.1 |
2009 | 107.3 | 107.1 | 112.0 |
2010 | 106.4 | 106.4 | 110.5 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 -9-
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 7: Ballwil, Eschenbach, Hochdorf, Inwil, Neuenkirch, Nottwil
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 134.7 125.2 -
1999/2000 130.6 122.0 -
2001 | 125.9 | 118.6 | - |
2002 | 124.5 | 118.7 | - |
2003 | 123.1 | 120.5 | - |
2004 | 120.3 | 120.2 | - |
2005 | 119.5 | 120.9 | - |
2006 | 116.8 | 116.6 | - |
2007 | 113.9 | 114.5 | - |
2008 | 110.5 | 111.4 | 118.6 |
2009 | 108.6 | 108.6 | 112.2 |
2010 | 107.7 | 107.7 | 110.6 |
2011 | 106.2 | 106.2 | 107.8 |
2012 | 105.0 | 105.0 | 106.8 |
2013 | 104.1 | 104.1 | 106.1 |
2014 | 102.5 | 102.5 | 104.7 |
2015 | 102.8 | 102.8 | 104.1 |
2016 | 101.1 | 101.1 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2
Gemeinden Gruppe 8: Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Beromünster, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Doppleschwand, Egolzwil, Entlebuch, Ermensee, Escholzmatt- Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hildisrieden, Hitzkirch, Hohenrain, Knutwil, Malters, Mauensee, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Rain, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach, Schötz, Schüpfheim, Schwarzenberg, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 133.4 123.9 -
1999/2000 129.3 120.8 -
2001 | 124.7 | 117.4 | - |
2002 | 123.3 | 117.5 | - |
2003 | 121.9 | 119.3 | - |
2004 | 119.1 | 119.0 | - |
2005 | 118.4 | 119.7 | - |
2006 | 115.6 | 115.4 | - |
2007 | 112.8 | 113.4 | - |
2008 | 109.4 | 110.3 | 118.6 |
2009 | 107.5 | 107.5 | 112.2 |
2010 | 106.7 | 106.7 | 110.6 |
2011 | 105.1 | 105.1 | 107.8 |
2012 | 103.7 | 103.7 | 106.8 |
2013 | 102.8 | 102.8 | 106.1 |
2014 | 102.6 | 102.6 | 104.7 |
2015 | 101.9 | 101.9 | 104.1 |
2016 | 101.7 | 101.7 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 - 11 -
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 9:
Hergiswil, Luthern, Romoos, Schongau, Ufhusen
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 131.8 125.5 -
1999/2000 127.3 122.2 -
2001 | 122.4 | 118.6 | - |
2002 | 121.1 | 118.7 | - |
2003 | 119.9 | 120.4 | - |
2004 | 117.5 | 120.1 | - |
2005 | 116.9 | 120.8 | - |
2006 | 114.4 | 116.2 | - |
2007 | 112.0 | 114.0 | - |
2008 | 108.9 | 110.6 | 119.1 |
2009 | 107.3 | 107.6 | 112.4 |
2010 | 106.5 | 106.8 | 110.8 |
2011 | 105.1 | 105.1 | 107.8 |
2012 | 103.7 | 103.7 | 106.8 |
2013 | 102.8 | 102.8 | 106.1 |
2014 | 102.6 | 102.6 | 104.7 |
2015 | 101.9 | 101.9 | 104.1 |
2016 | 101.7 | 101.7 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 12 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2
Gemeinden Gruppe 10: Vitznau, Weggis
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 131.4 125.9 -
1999/2000 128.0 122.6 -
2001 | 124.1 | 118.8 | - |
2002 | 122.7 | 119.0 | - |
2003 | 121.4 | 120.6 | - |
2004 | 118.7 | 120.2 | - |
2005 | 117.9 | 121.0 | - |
2006 | 115.2 | 116.2 | - |
2007 | 112.5 | 113.9 | - |
2008 | 109.0 | 110.5 | 119.5 |
2009 | 107.2 | 107.4 | 112.5 |
2010 | 106.4 | 106.5 | 110.9 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.00 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. | |||
01.01.2023 - 13 -
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 11: Meggen
Gebäude erstellt: 1991 oder früher zwischen 2008 oder später 1992 und 2007 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1997/1998 131.2 124.9 -
1999/2000 127.6 121.7 -
2001 | 123.8 | 118.2 | - |
2002 | 122.5 | 118.3 | - |
2003 | 121.2 | 120.0 | - |
2004 | 118.4 | 119.7 | - |
2005 | 117.7 | 120.4 | - |
2006 | 115.0 | 115.8 | - |
2007 | 112.2 | 113.6 | - |
2008 | 108.9 | 110.3 | 117.7 |
2009 | 107.2 | 107.3 | 111.8 |
2010 | 106.4 | 106.5 | 110.4 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 107.8 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 106.8 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 106.1 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 104.7 |
2015 | 100.9 | 100.9 | 104.1 |
2016 | 100.0 | 100.0 | 101.4 |
ab 2017 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 14 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 28 Nr. 2 |
Mietwerte 2019
Gemeindegruppen | 2019 | ||||
Gemeinde | Gruppe Gemeinde | Gruppe Gemeinde | Gruppe | ||
Adligenswil | 4 | Gisikon | 5 | Reiden | 8 |
Aesch | 8 | Greppen | 6 | Rickenbach | 8 |
Alberswil | 8 | Grossdietwil | 8 | Roggliswil | 8 |
Altbüron | 8 | Grosswangen | 8 | Römerswil | 8 |
Altishofen | 8 | Hasle | 8 | Romoos | 9 |
Altwis | 8 | Hergiswil | 9 | Root | 3 |
Ballwil | 7 | Hildisrieden | 8 | Rothenburg | 3 |
Beromünster | 8 | Hitzkirch | 8 | Ruswil | 8 |
Buchrain | 3 | Hochdorf | 7 | Schenkon | 6 |
Büron | 8 | Hohenrain | 8 | Schlierbach | 8 |
Buttisholz | 8 | Honau | 5 | Schongau | 9 |
Dagmersellen | 8 | Horw | 2 | Schötz | 8 |
Dierikon | 3 | Inwil | 7 | Schüpfheim | 8 |
Doppleschwand | 8 | Knutwil | 8 | Schwarzenberg | 8 |
Ebersecken | 9 | Kriens | 2 | Sempach | 6 |
Ebikon | 2 | Luthern | 9 | Sursee | 1 |
Egolzwil | 8 | Luzern | 1 | Triengen | 8 |
Eich | 6 | Malters | 8 | Udligenswil | 4 |
Emmen | 3 | Mauensee | 8 | Ufhusen | 9 |
Entlebuch | 8 | Meggen | 11 | Vitznau | 10 |
Ermensee 8 | Meierskappel | 6 | Wauwil | 8 |
Eschenbach 7 | Menznau | 8 | Weggis | 10 |
Escholzmatt-Marbach 8 | Nebikon | 8 | Werthenstein | 8 |
Ettiswil 8 | Neuenkirch | 7 | Wikon | 8 |
Fischbach 8 | Nottwil | 7 | Willisau | 8 |
Flühli | 8 | Oberkirch | 6 | Wolhusen | 8 |
Gettnau | 8 | Pfaffnau | 8 | Zell | 8 |
Geuensee | 8 | Rain | 8 |
01.01.2023 | - 15 - |
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen 2019 (§ 1 Absatz 1)
Gemeinden Gruppe 1: Luzern, Sursee
Gebäude erstellt: 1990 oder früher zwischen 2007 oder später 1991 und 2006 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1995/1996 132.6 124.1 -
1997/1998 131.4 122.9 -
1999/2000 127.9 120.0 -
2001 | 123.9 | 116.8 | - |
2002 | 122.7 | 116.9 | - |
2003 | 121.4 | 118.8 | - |
2004 | 118.8 | 118.5 | - |
2005 | 118.1 | 119.4 | - |
2006 | 115.5 | 115.3 | - |
2007 | 113.0 | 113.5 | 117.2 |
2008 | 109.8 | 110.5 | 115.0 |
2009 | 108.1 | 108.0 | 109.9 |
2010 | 107.3 | 107.3 | 108.7 |
2011 | 105.8 | 105.8 | 106.3 |
2012 | 104.5 | 104.5 | 105.3 |
2013 | 104.3 | 104.3 | 104.6 |
2014 | 102.7 | 102.7 | 103.2 |
2015 | 101.1 | 101.1 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 16 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 28 Nr. 2 |
Gemeinden Gruppe 2: | ||
Ebikon, Horw, Kriens | ||
Gebäude erstellt: | 1990 oder früher zwischen 1991 und 2006 | 2007 oder später |
Von Grund auf neu | aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % | aktueller Mietwert in % |
geschätzt | des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes | des amtlich geschätzten Wertes |
1995/1996 | 132.1 123.3 | - |
1997/1998 | 131.1 122.3 | - |
1999/2000 | 127.3 119.3 | - |
2001 | 123.3 | 115.9 | - |
2002 | 122.0 | 116.1 | - |
2003 | 120.7 | 118.0 | - |
2004 | 118.1 | 117.6 | - |
2005 | 117.3 | 118.5 | - |
2006 | 114.7 | 114.5 | - |
2007 | 112.1 | 112.5 | 117.6 |
2008 | 108.8 | 109.6 | 115.5 |
2009 | 107.1 | 107.1 | 110.1 |
2010 | 106.2 | 106.2 | 108.8 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 106.3 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 105.3 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 104.6 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 103.2 |
2015 | 100.8 | 100.8 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. | |||
01.01.2023 | - 17 - |
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 3: Buchrain, Dierikon, Emmen, Root, Rothenburg
Gebäude erstellt: 1990 oder früher zwischen 2007 oder später 1991 und 2006 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1995/1996 132.4 123.5 -
1997/1998 131.3 122.5 -
1999/2000 127.5 119.6 -
2001 | 123.5 | 116.1 | - |
2002 | 122.3 | 116.3 | - |
2003 | 120.9 | 118.2 | - |
2004 | 118.3 | 117.9 | - |
2005 | 117.6 | 118.7 | - |
2006 | 114.9 | 114.7 | - |
2007 | 112.3 | 112.7 | 117.6 |
2008 | 109.1 | 109.8 | 115.5 |
2009 | 107.3 | 107.3 | 110.1 |
2010 | 106.4 | 106.4 | 108.8 |
2011 | 105.0 | 105.0 | 106.3 |
2012 | 103.8 | 103.8 | 105.3 |
2013 | 103.0 | 103.0 | 104.6 |
2014 | 101.4 | 101.4 | 103.2 |
2015 | 101.7 | 101.7 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 18 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2
Gemeinden Gruppe 4: Adligenswil, Udligenswil
Gebäude erstellt: 1990 oder früher zwischen 2007 oder später 1991 und 2006 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1995/1996 134.2 121.9 -
1997/1998 133.0 120.8 -
1999/2000 129.4 117.8 -
2001 | 125.4 | 114.3 | - |
2002 | 124.0 | 114.4 | - |
2003 | 122.6 | 116.5 | - |
2004 | 119.5 | 116.1 | - |
2005 | 118.8 | 117.0 | - |
2006 | 115.9 | 113.5 | - |
2007 | 112.9 | 111.8 | 117.2 |
2008 | 109.3 | 109.2 | 115.0 |
2009 | 107.4 | 106.8 | 109.9 |
2010 | 106.4 | 106.1 | 108.7 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 106.3 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 105.3 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 104.6 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 103.2 |
2015 | 100.8 | 100.8 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 - 19 -
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 5: Gisikon, Honau
Gebäude erstellt: 1990 oder früher zwischen 2007 oder später 1991 und 2006 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1995/1996 134.5 122.2 -
1997/1998 133.3 121.0 -
1999/2000 129.6 118.0 -
2001 | 125.6 | 114.5 | - |
2002 | 124.3 | 114.6 | - |
2003 | 122.8 | 116.7 | - |
2004 | 119.8 | 116.3 | - |
2005 | 119.0 | 117.3 | - |
2006 | 116.1 | 113.7 | - |
2007 | 113.2 | 112.0 | 117.2 |
2008 | 109.5 | 109.4 | 115.0 |
2009 | 107.6 | 107.0 | 109.9 |
2010 | 106.6 | 106.3 | 108.7 |
2011 | 105.0 | 105.0 | 106.3 |
2012 | 103.8 | 103.8 | 105.3 |
2013 | 103.0 | 103.0 | 104.6 |
2014 | 101.4 | 101.4 | 103.2 |
2015 | 101.7 | 101.7 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 20 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2
Gemeinden Gruppe 6: Eich, Greppen, Meierskappel, Oberkirch, Schenkon, Sempach
Gebäude erstellt: 1990 oder früher zwischen 2007 oder später 1991 und 2006 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1995/1996 133.1 124.4 -
1997/1998 132.0 123.3 -
1999/2000 128.3 120.2 -
2001 | 124.5 | 116.6 | - |
2002 | 123.1 | 116.7 | - |
2003 | 121.7 | 118.5 | - |
2004 | 118.9 | 118.3 | - |
2005 | 118.2 | 119.1 | - |
2006 | 115.3 | 114.8 | - |
2007 | 112.5 | 112.8 | 119.0 |
2008 | 109.1 | 109.8 | 116.5 |
2009 | 107.3 | 107.1 | 110.5 |
2010 | 106.3 | 106.3 | 109.0 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 106.3 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 105.3 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 104.6 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 103.2 |
2015 | 100.8 | 100.8 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 - 21 -
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 7: Ballwil, Eschenbach, Hochdorf, Inwil, Neuenkirch, Nottwil
Gebäude erstellt: 1990 oder früher zwischen 2007 oder später 1991 und 2006 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1995/1996 134.7 124.9 -
1997/1998 133.2 123.8 -
1999/2000 129.1 120.6 -
2001 | 124.5 | 117.3 | - |
2002 | 123.1 | 117.4 | - |
2003 | 121.8 | 119.1 | - |
2004 | 118.9 | 118.8 | - |
2005 | 118.2 | 119.6 | - |
2006 | 115.5 | 115.3 | - |
2007 | 112.6 | 113.3 | 119.4 |
2008 | 109.3 | 110.1 | 117.0 |
2009 | 107.4 | 107.4 | 110.7 |
2010 | 106.5 | 106.5 | 109.1 |
2011 | 105.0 | 105.0 | 106.3 |
2012 | 103.8 | 103.8 | 105.3 |
2013 | 103.0 | 103.0 | 104.6 |
2014 | 101.4 | 101.4 | 103.2 |
2015 | 101.7 | 101.7 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 22 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 28 Nr. 2 |
Gemeinden Gruppe 8: | ||
Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Beromünster, Büron, Buttisholz, | ||
Dagmersellen, Doppleschwand, | Egolzwil, Entlebuch, Ermensee, Escholzmatt- | |
Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen,
Hasle, Hildisrieden, Hitzkirch, Hohenrain, Knutwil, Malters, Mauensee, Menznau, | ||
Nebikon, Pfaffnau, Rain, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, | ||
Schlierbach, Schötz, Schüpfheim, Schwarzenberg, Triengen, Wauwil, Werthenstein, | ||
Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell | ||
Gebäude erstellt: | 1990 oder früher zwischen 1991 und 2006 | 2007 oder später |
Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % des aktueller Mietwert in % des aktueller Mietwert in %
geschätzt | amtlich geschätzten amtlich geschätzten Wertes Wertes | des amtlich geschätzten Wertes |
1995/1996 | 132.7 123.1 | - |
1997/1998 | 131.2 121.9 | - |
1999/2000 | 127.2 118.8 | - |
2001 | 122.6 | 115.5 | - |
2002 | 121.3 | 115.6 | - |
2003 | 120.0 | 117.4 | - |
2004 | 117.2 | 117.1 | - |
2005 | 116.4 | 117.8 | - |
2006 | 113.8 | 113.5 | - |
2007 | 111.0 | 111.6 | 119.4 |
2008 | 107.6 | 108.5 | 117.0 |
2009 | 105.8 | 105.8 | 110.7 |
2010 | 105.0 | 105.0 | 109.1 |
2011 | 103.4 | 103.4 | 106.3 |
2012 | 102.0 | 102.0 | 105.3 |
2013 | 101.1 | 101.1 | 104.6 |
2014 | 100.9 | 100.9 | 103.2 |
2015 | 100.2 | 100.2 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. | |||
01.01.2023 | - 23 - |
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 9: Ebersecken, Hergiswil, Luthern, Romoos, Schongau, Ufhusen
Gebäude erstellt: 1990 oder früher zwischen 2007 oder später 1991 und 2006 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1995/1996 131.2 124.5 -
1997/1998 129.7 123.5 -
1999/2000 125.2 120.2 -
2001 | 120.4 | 116.6 | - |
2002 | 119.1 | 116.7 | - |
2003 | 118.0 | 118.4 | - |
2004 | 115.6 | 118.1 | - |
2005 | 115.0 | 118.8 | - |
2006 | 112.5 | 114.3 | - |
2007 | 110.1 | 112.1 | 120.2 |
2008 | 107.1 | 108.8 | 117.5 |
2009 | 105.6 | 105.9 | 110.9 |
2010 | 104.8 | 105.1 | 109.3 |
2011 | 103.4 | 103.4 | 106.3 |
2012 | 102.0 | 102.0 | 105.3 |
2013 | 101.1 | 101.1 | 104.6 |
2014 | 100.9 | 100.9 | 103.2 |
2015 | 100.2 | 100.2 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 24 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 28 Nr. 2 |
Gemeinden Gruppe 10: | ||
Vitznau, Weggis | ||
Gebäude erstellt: | 1990 oder früher zwischen 1991 und 2006 | 2007 oder später |
Von Grund auf neu | aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % | aktueller Mietwert in % |
geschätzt | des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes | des amtlich geschätzten Wertes |
1995/1996 | 132.7 127.0 | - |
1997/1998 | 131.4 125.8 | - |
1999/2000 | 127.9 122.6 | - |
2001 | 124.0 | 118.8 | - |
2002 | 122.7 | 118.9 | - |
2003 | 121.3 | 120.6 | - |
2004 | 118.7 | 120.2 | - |
2005 | 117.9 | 121.0 | - |
2006 | 115.1 | 116.2 | - |
2007 | 112.4 | 113.9 | 120.7 |
2008 | 109.0 | 110.4 | 117.9 |
2009 | 107.2 | 107.4 | 111.0 |
2010 | 106.3 | 106.4 | 109.4 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 106.3 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 105.3 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 104.6 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 103.2 |
2015 | 100.8 | 100.8 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
01.01.2023 | - 25 - |
§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Gemeinden Gruppe 11: Meggen
Gebäude erstellt: 1990 oder früher zwischen 2007 oder später 1991 und 2006 Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % geschätzt des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten des amtlich geschätzten Wertes Wertes Wertes 1995/1996 132.3 125.9 -
1997/1998 131.2 124.9 -
1999/2000 127.6 121.6 -
2001 | 123.7 | 118.2 | - |
2002 | 122.5 | 118.3 | - |
2003 | 121.1 | 120.0 | - |
2004 | 118.4 | 119.6 | - |
2005 | 117.6 | 120.4 | - |
2006 | 114.9 | 115.8 | - |
2007 | 112.2 | 113.6 | 118.3 |
2008 | 108.8 | 110.2 | 116.1 |
2009 | 107.2 | 107.3 | 110.3 |
2010 | 106.3 | 106.4 | 108.9 |
2011 | 104.8 | 104.8 | 106.3 |
2012 | 104.2 | 104.2 | 105.3 |
2013 | 102.7 | 102.7 | 104.6 |
2014 | 101.5 | 101.5 | 103.2 |
2015 | 100.8 | 100.8 | 102.7 |
ab 2016 | 100.0 | 100.0 | 100.0 |
Von den Mietwerten sind | 70 Prozent steuerbar. |
- 26 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 28 Nr. 3 | |
Mietwert für die Benützung der | eigenen Wohnung | ||
oder Liegenschaft - Ausserordentliche | |||
Bemessung (bis Steuerperiode 2021) | |||
In § 2 der bis 2021 gültigen Mietwertverordnung (MV) ist die ausserordentliche Bemessung durch Vergleich mit Mietzinsen oder Mietwerten für ähnliche Objekte in
gleicher Lage sowie durch Schätzung vorgesehen.
In § 2 Abs. 1a der Mietwertverordnung wird lediglich verlangt, dass die Steuerpflichti-
gen glaubhaft machen, dass der | berechnete Mietwert 70% der mittleren Marktmiete | ||
übersteigt. Die Steuerpflichtigen haben lediglich Anhaltspunkte | zu liefern, dass | ||
etwa die Mietzinsen von vergleichbaren Objekten tiefer als der ihm zugerechnete Mietwert liegen, oder dass erhebliche Mängel an seinem Haus bestehen, die auf den Mietwert einen Einfluss haben können (VGE vom 12.9.1986 i.S. B.). Hingegen sind die Steuerpflichtigen nicht verpflichtet, durch eine eigene Expertise eine allfällige
Bewertungsdifferenz nachzuweisen.
Bei Einsprachen gegen Mietwerte hat die Einsprachebehörde die Richtigkeit der
Mietwertveranlagung nachzuweisen.
Gemäss § 2 Abs. 1b der Mietwertverordnung ist ferner der Wert von Amtes wegen zu
korrigieren, wenn dieser offensichtlich von 70% der mittleren Marktmiete | abweicht. Die | ||
Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1b der Mietwertverordnung ist dann offensichtlich,
wenn sie mindestens einen Viertel und mindestens CHF 2’000.– ausmacht.
Pauschal ermittelte Werte von weniger als CHF 10’000.– (100%) bzw. CHF | |||
7’000.– (70%) sind erst dann der Veranlagung zugrunde zu legen, | nachdem die | ||
Angemessenheit durch eine individuelle Abklärung erhärtet ist. | |||
Im weiteren ist bei neu geschätzten Liegenschaften bis 31.12.1996 ein Mindestmiet-
wert zu beachten, der sich in Prozenten des Realwertes (aus der | Schatzungsanzeige | ||
ersichtlich) ergibt (Realwertzins): | |||
Realwert in CHF | Realwertzins Einfamilienhaus | Realwertzins Stockwerkeigentum | |
bis | 400’000.– | 3,5% | 4,0% |
bis | 800’000.– | 3,2% | 3,6% |
bis | 1’200’000.– | 2,8% | 3,1% |
über | 1’200’000.– | 2,3% | 2,5% |
Diese Werte entsprechen 100% Mietwert im Zeitpunkt der Katasterschatzung. Weicht der schatzungsamtlich ermittelte Wert um mehr als ein Viertel und um mehr als CHF 2’000.– von der mittleren Marktmiete ab, ist ein offensichtliches Abweichen von der mittleren Marktmiete im Sinne von § 2 Abs. 1b der Mietwertverordnung zu vermuten.
01.01.2023 | -1- |
§ 28 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Bei Neu- und Revisionsschatzungen, die nach dem 1.1.1997 in Kraft treten, wendet die Schatzungsbehörde bei der Ermittlung der Jahresmietwerte das Kontrollinstrument der Realwertzinsmethode von Amtes wegen an. Die Berücksichtigung eines Realwertzinses als Mindestmietwert durch die Veranlagungsbehörde erübrigt sich.
Die Veranlagungsbehörde kann die Bemessungsmethode nicht frei wählen. Die Festlegung des Mietwertes durch Vergleich mit Mietzinsen oder Mietwerten für ähnliche Objekte oder durch Schätzung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der mittels ordentlicher Bemessung ermittelte Mietwert offensichtlich von 70% der mittleren Marktmiete abweicht. Eine Schätzung des Mietwertes (§ 2 Abs. 2 der Mietwertverordnung) sollte in der Regel erst dann vorgenommen werden, wenn die Vergleichsmethode mangels vergleichbarer Objekte nicht zum Ziel führt. Die Schätzung erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei der Ermittlung des amtlichen Mietwertes im Schatzungsverfahren.
Wenn die steuerpflichtige Person eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzt, ist 70% des Mietzinses einer vergleichbaren Wohnung einzusetzen (§ 2 Abs. 1c der Mietwertverordnung).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 4
Liegenschaften im Baurecht Bei selbstgenutzten Bauten im Baurecht ist nur der Mietwert der Baute steuerbar. In den Schatzungsanzeigen werden bei Baurechtsbauten Mietwerte ausgewiesen, die für die Steuerveranlagung als Bruttomietwert (Land und Baute) übernommen werden können. Davon sind die tatsächlich bezahlten Baurechtszinsen in Abzug zu bringen. Davon sind 70% steuerbar (LGVE 2012 II Nr. 22 und 23).
Beispiel Einfamilienhaus, 8-jährig, im Baurecht; Baurechtszins: CHF 5’000.–; Mietwert gemäss Schatzungsanzeige: CHF 25’000.– Hypothekarschulden CHF 100’000.– zu 2,25% = CHF 2’250.–
Position CHF Mietwert brutto (100%) 25’000.– ./. Baurechtszins 5’000.– Mietwert brutto Gebäude (100%) 20’000.– steuerbarer Mietwert (70%) 14’000.– ./. Gebäudeunterhalt (10% von CHF 14’000.–) 1’400.– ./. Schuldzinsen 2’250.– Netto-Einkommen aus Liegenschaft 10’350.–
Bei fremdgenutzten Bauten im Baurecht können Baurechtszinsen als Gewinnungskos- ten abgezogen werden. Analoges gilt grundsätzlich bei Baurechten an unüberbauten Liegenschaften, sofern nicht kurze Zeit nach Begründung des Baurechts, d. h. innert rund 2 Jahren gebaut wird (vgl. sinngemäss Praxis zum Baulanddarlehen in LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1 Ziff. 2.2).
01.01.2023 -1-
§ 28 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 5
Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen
1. Rechtsgrundlagen
Die in § 28 Abs. 4 StG vorgesehene Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen wird näher konkretisiert
bis 2021 in § 3 der Mietwertverordnung (MV; SRL Nr. 625)
ab 2022 in § 8b der Steuerverordnung (StV; SRL Nr. 621)
Danach wird der steuerbare Mietwert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, auf Antrag herabgesetzt, soweit der steuerbare Mietwert 25% der Einkünfte gemäss Ziffer 199 der Steuererklärung ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter CHF 18’000.– (bis 2021) bzw. CHF 19’400.– (ab 2022) sowie bei Personen, denen der Familientarif nach § 57 Abs. 2 StG zusteht, unter CHF 25’200.– (bis 2021) bzw. CHF 27’200.– (ab 2022) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete.
Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden CHF 55’000.– und bei Personen, denen der Familientarif gemäss § 57 Abs. 2 StG zusteht, CHF 110’000.– übersteigt. Die Herabsetzung wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die Beträge von CHF 55’000.– (Alleinstehende) bzw. CHF 110’000.– (Familien) übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.
2. Voraussetzungen
Für eine Herabsetzung des steuerbaren Mietwertes müssen damit folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft
am Wohnsitz dauernd selbst genutzt
Mindestbelastung -- steuerbarer Mietwert > 25% Bruttoeinkünfte ohne Mietwert
Höchstbelastung
01.01.2023 -1-
§ 28 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-- steuerbarer Mietwert < CHF 18’000.– (bis 2021) bzw. CHF 19’400.– (ab 2022) Alleinstehende < CHF 25’200.– (bis 2021) bzw. CHF 27’200.– (ab 2022) Familien
Mindestgrenze -- 60% Marktmiete (Marktmiete = steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung geteilt durch 70 x 100)
Vermögenslimiten -- steuerbares Vermögen < CHF 55’000.– (Alleinstehende) < CHF 110’000.– (Familien) oder Steuerwert Wohneigentum > 75% Aktiven (vor Abzug der Schulden)
3. Beispiele
(für Fälle bis Steuerjahr 2021)
Position | Beispiel 1 Werte in CHF | Beispiel 2 Werte in CHF |
Alleinstehende Person: | ||
Einkünfte ohne Mietwert (z.B. AHV-Rente) | 24’000.– | 60’000.– |
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung | 14’000.– | 19’000.– |
Steuerbares Vermögen | 25’000.– | 25’000.– |
Prüfung Zulässigkeit Herabsetzung*: | ||
Mindestbelastung* | 12’000.– > 6’000.– ok | 16’000.– > 15’000.– ok |
Höchstbelastung* | 14’000.– < 18’000.– ok | 19’000.– > 18’000.– - |
Vermögenslimiten* | 25’000.– < 55’000.– ok | 25’000.– < 55’000.– ok |
Berechnung Herabsetzung: | ||
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung | 14’000.– | Keine Herabsetzung, da nicht alle Bedingungen erfüllt |
25% Einkünfte ohne Mietwert | - 6’000.– | |
Herabsetzung | 8’000.– | |
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung | 14’000.– | |
Herabsetzung | - 8’000.– | |
Herabgesetzter steuerbarer Mietwert | 6’000.– | |
Mindestens aber 60% Marktmiete* | 12’000.– | |
* vgl. Ziff. 2 |
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 6
Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer Bei der direkten Bundessteuer kann ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass nur noch ein Teil des selbstge- nutzten Wohneigentums tatsächlich genutzt wird. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Der Nachweis der dauernden Unternutzung ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen.
Im Einzelnen gilt Folgendes (vgl. dazu auch BGE 2C-87/2009 vom 7.7.2009):
Nach den Regeln der Beweislastverteilung obliegt es der steuerpflichtigen Person, in ihrem Fall darzulegen, dass eine von den allgemein gültigen Bewertungsvorschriften abweichende Festsetzung des Mietwertes gerechtfertigt ist. Sie hat zu beweisen bzw. durch substanziierte Sachdarstellung glaubhaft zu machen, dass ein Teil der von ihr und ihrer Familie früher benützten Wohnräume zufolge Verminderung des Wohnbedürfnisses tatsächlich nicht mehr benützt werden.
Ein Abzug wegen tatsächlicher Unternutzung setzt voraus, dass einzelne Räume dauernd nicht benützt werden. Sind die Zimmer möbeliert, spricht dies für eine Nutzung der Räume. Eine nur weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zu einem Einschlag. Werden Räume - wenn auch nur gelegentlich - zum Beispiel als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, liegt keine Unternutzung vor. Wie bei einem wenig benützten Ferienhaus oder einer Zweitwohnung ist in solchen Fällen der ungekürzte Mietwert steuerbar.
Ob eine behauptete tatsächliche Unternutzung glaubhaft erscheint oder nicht, ist durch objektive Würdigung der massgebenden Verhältnisse zu entscheiden. Feste Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die persönliche Überzeugung der veranlagenden Person allein ist dafür massgebend, welche Tatsachen als bewiesen gelten. Diese Überzeugung hat sich unter objektiver und loyaler Berücksichtigung aller aufgrund der gebotenen Untersuchung zutage geförderten Umstände sowie nach Massgabe der Lebenserfahrung zu bilden. Als Erfahrungstatsache ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass gut situierte Steuerpflichtige - auch aus Standes- oder Repräsentationsgründen - in der Regel höhere Ansprüche an den Wohnkomfort stellen und mehr Wohnraum beanspruchen als Steuerpflichtige in engeren finanziellen Verhältnissen. Auch ist zu beachten, dass sich der Wohnbedarf der in einem Einfamilienhaus bzw. in einer Wohnung nach einer Verkleinerung des Haushaltes verbleibenden Personen oft auf „frei gewordene“ Räume ausdehnt. Letzteres zeigt sich im Umstand, dass Mieter(innen) ihre Mietwohnungen mit 4 oder mehr Zimmern regelmässig nicht aufgeben, auch wenn sich der Haushalt, z.B. infolge Wegzug von Kindern, verkleinert hat. Kurz nach dem Erwerb von Wohneigentum tritt in der Regel keine Unternutzung ein, es sei denn, die übernommene Liegenschaft stamme aus einer Erbschaft.
01.01.2023 -1-
§ 28 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Der reduzierte Mietwert bei nachgewiesener Unternutzung gilt nur in der Steuerperiode, für die ein solcher Antrag gestellt wurde. Wird in der Folge keine Unternutzung mehr geltend gemacht, gilt wiederum der volle Mietwert.
Die Festsetzung des Mietwertes bei Unternutzung erfolgt, indem der Gesamtmietwert proportional auf die tatsächlich genutzten Räume verlegt wird. Dabei sind Küche, Badzimmer, WC und Nebenräume (Entree, Estrich, Garage usw.) zusammen in der Regel zwei Räumen gleichzusetzen; über 30 m2 grosse Räume gelten als zwei Räume. Für die Bemessung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom verbleibenden Mietwert ausgegangen.
Beispiel 8-Zimmer-Einfamilienhaus (ohne Küche gerechnet), Gesamtmietwert CHF 36’000.–, bewohnt durch Ehegatten, deren 3 erwachsene Kinder nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen. 2 Zimmer stehen leer.
Mietwert aufgrund der tatsächlichen Nutzung:
CHF 36’000.– x 8* = CHF 28’800.– 10**
*6 Zimmer + 2 Räume ** 8 Zimmer + 2 Räume
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 7
Entschädigungen bei Begründung von Dienstbarkeiten und Verzicht auf Dienstbarkeiten Welche Dienstbarkeiten der Einkommens- und welche der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, kann wie folgt ermittelt werden:
1. Grundstückgewinnsteuer
a. Dienstbarkeit dauernd (> 30 Jahre)? b. bewirkt Dienstbarkeit eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung oder des Veräusserungswertes des Grundstücks?
falls a + b = Grundstückgewinnsteuer (§ 3 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG: gilt sowohl für Begründung wie auch für Löschung von Dienstbarkeiten)
2. Falls keine Grundstückgewinnsteuer
Einkommenssteuer gemäss § 28 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG (§12 Abs. 1 GGStG ist nicht mehr anwendbar: BGE 2C_730/2021 vom 19.05.2022).
3. Spezialfälle
Einkommen aus Baurechtsverträgen, Abbau von Kies, Sand und anderen Bestand- teilen des Bodens sind immer einkommenssteuerpflichtig (§ 28 Abs. 1c und d StG und § 3 Ziff. 5 Satz 2 GGStG; Art. 21 Abs. 1c und d DBG).
Für die Besteuerung von Entschädigungen für Naturwaldreservate LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5 Ziff. 3.3.
Für die Besteuerung von Entschädigungen für Dienstbarkeiten zugunsten der Transitgas AG vgl. LU Bd. 3 StB Weisungen GGStG § 3 N 26.
Für die Besteuerung von Entschädigungen für Strom-Durchleitungsrechte der CKW LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5 Ziff. 3.6.
01.01.2023 -1-
§ 28 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 8
Waldertrag Das Einkommen aus forstwirtschaftlichen Grundstücken im Privatvermögen wird in der Regel pauschal mit 1% des Katasterwertes (netto) erfasst.
01.01.2023 -1-
§ 28 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 1
Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge Das schweizerische Konzept der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge ruht auf drei Säulen.
1. die AHV als 1. Säule mit dem Zweck, den Existenzbedarf zu decken; 2. die berufliche Vorsorge als 2. Säule mit dem Ziel, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen; 3. die Selbstvorsorge als 3. Säule, die jeder einzelne nach seinen persönlichen Bedürfnissen selbst ausgestalten kann.
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) regeln den Bereich der 1. Säule. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beinhaltet im Wesentlichen die berufliche Vorsorge (2. Säule); es enthält aber auch eine gesetzliche Grundlage für die Förderung der Selbstvorsorge (3. Säule). Diese wird in der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR 831.461.3) näher geregelt.
Das Dreisäulenprinzip gemäss BV, BVG und BVV3
1. Säule 2 . Säule 3. Säule
berufliche Vorsorge Selbstvorsorge Säule 2a Säule 2b Säule 3a Säule 3b AHV / IV obligatorische und freiwillige Vorsorge individuelle gebun- andere individuelle freiwillige Vorsorge ausserhalb des BVG dene Vorsorge Vorsorge nach BVG Gesetzliche Gesetzliche Grundlage: BVG Gesetzliche Grundlage: Grundlage: Art. 82 BVG / BVV 3 AHVG / IVG Leistungsziel: Leistungsziel: Leistungsziel: Existenzbedarf Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung persönliche Bedürfnisse
01.01.2023 -1-
§ 29 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 2
Einkünfte aus der 1. Säule (AHV/IV)
1. Skala 44 - Monatliche Vollrenten
www.ahv-iv.info - Merkblätter & Formulare - Diverse Listen - Rentenskala 44
Skala 44 - Monatliche Vollrenten (ab 2023)
Skala 44 - Monatliche Vollrenten (ab 2021)
2. Altersrenten
Eine einfache Altersrente wird ausbezahlt, wenn Männer das 65. und Frauen das 64. Altersjahr erfüllt haben. Anstelle der Ehepaaraltersrente entsteht somit ein Anspruch auf zwei einfache Altersrenten, die infolge des Splittings und Erziehungsgutschriften (Einkommen des einen Ehegatten werden während der Ehe je zur Hälfte auf dem individuellen Konto des andern gutgeschrieben) unterschiedlich hoch sein können. Das Total der beiden einfachen Altersrenten beträgt maximal 150% der maximalen Altersrente.
3. Hinterlassenenrenten
Die Witwenrente wird ausbezahlt, wenn die Ehefrau beim Tod des Ehemannes noch nicht 64 Jahre alt ist und die Voraussetzungen gemäss Art. 23 ff. AHVG (SR 831.10) erfüllt sind. Erfüllt eine Witwe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und für eine Alters- oder Invalidenrente (z.B. bei Erreichen der Altersgrenze 64 Jahre), so wird nur die betragsmässig höhere Rente ausgerichtet. Die Witwenrente beträgt 80% der einfachen Altersrente.
Die Witwerrente wird ausbezahlt, wenn der Ehemann mit Kindern beim Tod der Ehefrau noch nicht 65 Jahre alt ist. Erfüllt er diese Altersgrenze, so erhält der Witwer die einfache Altersrente. Der Anspruch auf Witwerrente erlischt jedoch in jedem Fall, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Witwerrente beträgt 80% der einfachen Altersrente. Auch geschiedene Männer haben Anspruch auf eine befristete Witwerrente, bis das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
Stirbt eine Partnerin oder ein Partner einer eingetragenen Partnerschaft, ist die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht jedoch nur, solange Kinder das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
01.01.2023 -1-
§ 29 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Die einfache Waisenrente beträgt für Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, 40% der einfachen Altersrente. Der Anspruch dauert im Allgemeinen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Waisenrenten oder auf eine Kinder- und eine Waisenrente für das selbe Kind liegt bei 60% der maximalen Altersrente.
Der Anspruch auf die Rente steht - im Gegensatz zur Kinderrente (siehe Ziffer 2 bzw. 6) - dem Kind zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach der Praxis der AHV- Behörden diese Renten regelmässig der Person, welche die elterlichen Sorge ausübt, ausbezahlt werden und dass eine Auszahlung an das volljährige Kind nur erfolgt, wenn die Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zustimmt. Nach § 16 Abs. 2 StG wird damit die einfache Waisenrente bis zum Beginn des Jahres, in dem das Kind mündig wird, der Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zugerechnet.
Volljährige Kinder bzw. Vollwaisen haben die Waisenrenten selbständig zu versteuern. Für Waisenrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregelung.
4. Weitere Bestimmungen
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente
entweder um ein oder zwei Jahre vorziehen (unter Berücksichtigung einer Rentenkürzung)
oder um maximal fünf Jahre aufschieben (unter Berücksichtigung einer Rentenerhöhung)
5. Besteuerung der AHV/IV-Leistungen
AHV- und IV-Renten unterliegen der Einkommenssteuer zu 100%. Sowohl die ordentlichen wie die ausserordentlichen IV-Renten sind steuerpflichtig. Das gleiche gilt für die von der IV ausgerichteten Taggelder inkl. IV-Eingliederungszuschläge (Zuschläge für Unterkunft und Verpflegung).
Steuerfrei hingegen sind die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, die Hilflosen- entschädigungen sowie die Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel sowie für Sonderschulung und Anstalts- aufenthalt.
Kinderrenten für unmündige Kinder: Kinderrenten der AHV und IV sind von derjenigen steuerpflichtigen Person zu versteuern, der auch die Alters- oder Invalidenrente zusteht. Diese Regelung
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 2
gilt auch, wenn die Kinderrente nicht an die rentenberechtigte Person, sondern direkt an frühere Ehegatten oder an andere Dritte, welche die elterliche Sorge über die Kinder ausüben, ausbezahlt wird (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Die rentenberechtigte Person hat im Fall der Auszahlung bzw. Weiterleitung der Kinderrente an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten, der die (gemeinsame) elterliche Sorge oder Obhut über das Kind ausübt, Anspruch auf Abzug der Kinderrente als Alimentenzahlung im Sinn von § 40 Abs. 1c StG. Der die Rente empfangende Ehegatte muss diese als sein Einkommen versteuern (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3).
Kinderrenten für mündige Kinder: Die Renten sind weiterhin von der rentenberechtigten Person zu versteuern (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Hingegen kann die weitergeleitete Kinderrente von der rentenberechtigten Person nicht mehr abgezogen werden; diese kann den Kinderabzug (falls sie die höheren Unterhaltsleistungen für das mündige Kind erbringt) oder allenfalls den Unterstützungsabzug beanspruchen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3 und 5). Das Kind selbst muss die Renten auch im Weiterleitungsfall nicht versteuern. Wird dagegen einem Antrag des mündigen Kindes auf Direktauszahlung der AHV-Kinderrente nach Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen, sind die entsprechenden Einkünfte direkt dem Kind zuzusprechen und von ihm zu versteuern (BGE 2C_139/2022 vom 31.8.2022).
Für die Besteuerung der Waisenrente vgl. Ziffer 3.
Bei Ausländerinnen und Ausländern im AHV-Alter ist abzuklären, ob sie aufgrund von Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine Altersrente haben.
Für die Besteuerung von Rentennachzahlungen vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 59 Nr. 1.
6. Besteuerung von Renten ausländischer, staatlicher
Sozialversicherungswerke
6.1 Grundsätzliches
Die den schweizerischen AHV/IV-Renten vergleichbaren Leistungen ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen grundsätzlich sowohl den Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer, sofern nicht die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen. Von den Sozialversicherungsleistungen sind die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgerichteten Renten, Pensionen und Ruhegehälter zu unterscheiden, die in der Regel im Schuldnerstaat und nicht im Wohnsitzstaat der Empfänger/innen steuerbar sind.
01.01.2023 -3-
§ 29 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
6.2 Amerikanische Social-Security-Renten
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (Art. 19 Ziff. 4 und Art. 23 Ziff. 1 lit. d) können Leistungen aus der Sozialversicherung in den USA mit einer Quellensteuer von 15% erfasst werden. Die Schweiz als Wohnsitzstaat des Rentenempfängers/der Rentenempfängerin vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Herabsetzung des steuerbaren Betrags auf zwei Drittel des bezogenen Nettobetrags.
6.3 Deutsche Sozialversicherungsrenten
Die Altersrente, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte) in Berlin (über die zentrale Ausgleichskasse in Genf als Zahlstelle) an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, unterliegen sowohl den Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer. Sie werden wie die ordentlichen AHV/IV-Renten zu 100% erfasst.
Für Entschädigungsleistungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizer/innen sowie deutsche Wiedergutmachungsrenten vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 31 Nr. 1 Ziff. 1.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 29 Nr. 3 |
Einkünfte aus der 2. Säule (berufliche Vorsorge)
1. Grundsätzliches
Mit dem Inkrafttreten des BVG (SR 831.40) wurde die | berufliche | Vorsorge für alle | ||
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einem gewissen jährlichen Mindesteinkom- men obligatorisch erklärt. Dieser Mindestlohn wird periodisch angepasst. Der so
genannte Koordinationsabzug soll Überschneidungen zwischen der | 1. und 2. Säule | |||
vermeiden. Die berufliche Vorsorge nach BVG ist auch nach oben | begrenzt. Der | |||
obligatorisch zu versichernde Maximallohn (oberer Grenzbetrag nach Art. 8 | Abs. 1 | |||
BVG) wird ebenfalls periodisch | angepasst. | |||
Position | ab 2021 CHF | ab 2023 CHF | ||
Mindestlohn | 21’510.– | 22’050.– | ||
Koordinationsabzug | 25’095.– | 25’725.– | ||
Maximallohn | 86’040.– | 88’200.– | ||
Das BVG regelt im weiteren einerseits die zu erbringenden Beiträge; auf der anderen Seite hält es fest, welche Leistungen im Falle von Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden und wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf solche
Leistungen hat.
Die berufliche Vorsorge im Bereich des Obligatoriums wird als Säule 2a bezeichnet. Ihr können sich auch Personen anschliessen, die nicht von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, so beispielsweise Selbständigerwerbende. Die Säule 2a umfasst
somit die obligatorische und die freiwillige Vorsorge nach BVG.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge über das gesetzlich festgelegte Minimum hinaus auszubauen. So kann beispielsweise ein über dem Maximalbetrag gemäss BVG liegender Lohn (höchstens bis zum zehnfachen oberen
Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. | 1 BVG, d.h. zurzeit maximal CHF | 882’000.–; | vgl. | |
LU StB Bd 2. Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.11) versichert, das Rentenalter herabgesetzt (grundsätzlich bis auf das Alter 58; vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG
§ 70 Nr. 2 Ziff. 2.12), höhere | Leistungen festgesetzt oder der | Kreis der Begünstigten | ||
erweitert werden. Stets müssen | aber solche Mehrleistungen mit Sinn und Zweck | |||
der beruflichen Vorsorge vereinbar sein. Nicht mehr | als berufliche Vorsorge können | |||
allgemeine Vergünstigungen und | Sonderleistungen für | das Personal in Form von | ||
Kantinenbetrieben, Sporteinrichtungen, Weiterbildungszentren oder Leistungen arbeitsrechtlicher Natur (Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Familien- und Kinderzulagen) gelten. Auch ein allzu weit gefasster Begünstigtenkreis, der über die
von der Vorsorgenehmerin bzw. vom Vorsorgenehmer unterstützten | und abhängigen | |||
Personen hinausgeht, verträgt sich nicht mit dem Vorsorgegedanken. Den über die
gesetzlichen Mindestleistungen | hinausgehenden Bereich der beruflichen Vorsorge | |||
nennt man die Säule 2b oder freiwillige Vorsorge ausserhalb des BVG. | ||||
01.01.2023 | -1- | |||
§ 29 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Als Vorsorge im Rahmen der 2. Säule (Säule 2a und b) gilt aber in jedem Fall nur die kollektive, von Pensionskassen, Personalvorsorgestiftungen und ähnlichen Einrichtungen getragene Vorsorge, in der Art und Umfang der Leistungen für die versicherten Personen in Reglementen oder Statuten umschrieben sind. Individuelle Vertragsabmachungen, die einer einzelnen Person besondere Rechte einräumen, sind ausgeschlossen. Vorsorgevereinbarungen haben sich stets auf das ganze Personal einer Unternehmung zu erstrecken, wobei gewisse Differenzierungen nach Personalkategorien (nicht aber nach bestimmten Einzelpersonen!) zulässig sind.
2. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen
Vorsorge
Mittel der Säule 2 und der Säule 3a können für das Wohneigentum verwendet werden, soweit dieses dem eigenen Bedarf dient. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Die Wohneigentumsförderung stellt den Versicherten zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Den Vorbezug des Vorsorgeguthabens einerseits und die Verpfändung dieses Guthabens oder des Anspruches auf die künftigen Vorsorgeleistungen andererseits. Die Vorsorgegelder können eingesetzt werden für das Wohneigentum, ferner für Beteiligungen an Wohneigentum (z.B. Kauf von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft) sowie zur Amortisation von bereits bestehenden Hypothekarschulden (vgl. auch KS EStV Nr. 17 vom 3. Oktober 2007).
Die Besteuerung dieser Kapitalleistungen erfolgt gestützt auf § 58 StG (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1).
3. Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge (2. Säule)
Das BVG statuiert zwar - als logische Folge der vollen Abzugsberechtigung der Beiträge - die volle Besteuerung der Leistungen. Mit der Einräumung einer 15- jährigen Übergangsfrist wird jedoch berücksichtigt, dass die in dieser Zeitspanne fällig werdenden Leistungen zu einem grossen Teil aus steuerlich nur im Rahmen des Versicherungsabzugs absetzbaren Beiträgen finanziert wurden, eine volle Besteuerung somit nicht gerechtfertigt wäre.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3
§ 253 StG erklärt daher die bisherige, je nach Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen abgestufte Besteuerung zu
60%, wenn Anspruch ausschliesslich durch eigene Beiträge erworben,
80%, wenn Anspruch zum Teil durch eigene Beiträge erworben oder
100% in allen übrigen Fällen
für alle diejenigen Renten und Kapitalzahlungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden, sofern sie auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand.
Bei Teilpensionierungen vor 2002 gilt folgendes: Jener Rententeil, der aufgrund einer Teilpensionierung vor 2002 zu laufen beginnt, wird lebenslänglich gemäss § 253 StG (in der Regel zu 80%) besteuert. Jener Rententeil, der aufgrund der Pensionierung ab 2002 erstmals zu laufen beginnt, wird lebenslänglich zu 100% besteuert. Die Aufteilung der vollen Rente auf die mit 80% bzw. 100% zu besteuernden Anteile erfolgt im Verhältnis der im Jahr vor der vollen Rente ausgerichteten Teilrente (plus eventueller Inflationsausgleich) zur vollen Rente.
BVG-Beiträge eines Selbständigerwerbenden, die als Geschäftsaufwand abgezogen wurden, gelten nicht als selbstfinanziert. Die BVG-Leistungen sind deshalb nicht zu 60%, sondern zu 80% zu versteuern (VGE vom 20.6.1997 i.S. B.).
Die Besteuerung dieser Kapitalzahlungen erfolgt gestützt auf § 58 StG (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1).
Eine Witwer- oder Witwenrente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nach dem 31.12.2001 erstmals fällig wird, ist zu 80% steuerbar, wenn die Ehepaarrente des verstorbenen Ehegatten vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhte, dass am 31.12.1986 bereits bestand, und wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch auf diese Rente beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% vom verstorbenen Ehegatten erbracht worden sind.
Eine Invalidenrente, die vor dem 1.1.2002 zu laufen begann, zu 80% steuerbar war und nach dem 31.12.2002 als Altersrente ausbezahlt wird, wird weiterhin zu 80% besteuert.
Für die Besteuerung von BVG-Kinderrenten LU StB Bd 1. Weisungen StG § 29 Nr. 2 Ziff. 5.
01.01.2023 -3-
§ 29 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
4. Meldungen über ausgerichtete Versicherungsleistungen
Gemäss Verrechnungssteuergesetz ist der Versicherer verpflichtet, die ausgerichteten Versicherungsleistungen (Kapitalleistungen und Renten) der Eidg. Steuerverwaltung zuhanden der kantonalen Veranlagungsbehörde zu melden. Es stehen dazu Meldeformulare (Form. 21 EDP), die alle für die Steuerbehörden wesentlichen Angaben enthalten, zur Verfügung. Da die Meldung einer Kapital- oder Rentenleistung bei Einsprache der Anspruchsberechtigten und Entrichten der Verrechnungssteuer (8% bzw. 15%) unterbleibt, kann die vollständige Erfassung aller Leistungen insbesondere aus anerkannten Vorsorgeformen nicht allein durch das Abstellen auf entsprechende Meldungen sichergestellt werden. In den folgenden Fällen ist daher bei Bestehen einer anerkannten Vorsorgeform bei der Veranlagung stets zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person allenfalls nicht gemeldete Leistungen zugeflossen sind:
Erreichen des Terminalters (Männer 60., Frauen 59. Lebensjahr)
Anfall einer IV-Rente
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Wegzug aus der Schweiz
Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf, die Amortisation eines Hypothekardarlehens an diesem Eigentum oder Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum.
Bei Tod der steuerpflichtigen Person ist abzuklären, wem die Leistung der Versiche- rungseinrichtung oder Bankstiftung zufliesst. Dem zuständigen Steueramt ist eine entsprechende Meldung zu erstatten.
Die Eidg. Steuerverwaltung (Sektion Meldewesen) führt über sämtliche ihr von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Vorbezügen, Pfandverwertungen sowie Rückzahlungen im Bereich Wohneigentumsförderung ein Register.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3
5. Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma
Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma oder von Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. bei vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen Gründen) sind zu 100% steuerpflichtig.
Ebenfalls zu versteuern sind Zahlungen, die Angestellte von der Vorsorge- oder Wohlfahrtseinrichtung der Arbeitgeberfirma zwecks Sanierung ihrer finanziellen Notlage erhalten. Einmalige Leistungen werden jedoch mit einer Sonderveranlagung erfasst (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1).
Angestellte, die frühzeitig in Pension gehen und bis zum Erreichen des AHV-Alters eine Ersatzrente erhalten, welche vollständig von der Arbeitgeberfirma finanziert wird, haben diese Ersatzrente bis zum Erreichen des AHV-Alters zu 100% zu versteuern. Die ab dem Zeitpunkt des AHV-Alters laufende ordentliche Altersrente ist, sofern die Rentenleistung (ordentliche Altersrente mit oder ohne vorgängige Ersatzrente) vor dem 1.1.2002 zu laufen begann und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31.12.1986 bestand, zu 80%, in allen anderen Fällen zu 100% zu versteuern.
01.01.2023 -5-
§ 29 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 4
Einkünfte aus der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)
1. Grundsätzliches
Zur Förderung der individuellen Vorsorge hat das Gesetz gewissen Formen des privaten Sparens steuerliche Vergünstigungen eingeräumt. Die möglichen Varianten sind in der BVV3 abschliessend umschrieben; es handelt sich dabei um die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstiftungen sowie die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen. Diese werden unter dem Oberbegriff der anerkannten Vorsorgeformen zusammengefasst. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten nur die von der EStV genehmigten Vertragsmodelle (vgl. Ziffer 2 nachfolgend).
Wesentliches Merkmal der anerkannten Vorsorgeformen ist die Gebundenheit der angesparten Mittel. Die Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmer können über ihr bei der Versicherung oder der Bankstiftung einbezahltes Kapital nicht frei verfügen, sondern dieses ist - ausser in ganz bestimmten, eingeschränkten Fällen - erst bei Eintritt des Vorsorgefalls zugänglich. Diese Form der steuerlich begünstigten Selbstvorsorge wird deshalb auch gebundene Selbstvorsorge genannt und als Säule 3a bezeichnet. Sie ist zu unterscheiden von der Säule 3b, dem freien privaten Sparen.
Bezüglich Wohneigentumsförderung aus Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziffer 2.
2. Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten
der gebundenen Vorsorge (Säule 3a)
Vgl. Eidg. Steuerverwaltung > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Rundschreiben
3. Besteuerung der Leistungen aus anerkannten
Vorsorgeformen (Säule 3a)
Solche Leistungen sind zu 100% zu versteuern. Kapitalzahlungen werden mit einer Sonderveranlagung erfasst (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr.1).
Bezüglich Meldungen über ausgerichtete Versicherungsleistungen aus der Säule 3a vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziffer 4.
01.01.2023 -1-
§ 29 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 5
Leibrenten und Verpfründungen
1. Grundsätzliches
Einkünfte aus Leibrenten sowie aus Verpfründungen sind zu 40% steuerbar. Dies gilt auch für Rentenleistungen im Bereich der privaten Vorsorge (Säule 3b), die aufgrund eines mit Dritten oder einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrages, durch eine von der steuerpflichtigen Person oder von Dritten geleistete Einmaleinlage oder durch ausschliesslich von ihr oder Dritten selbst bezahlten Prämien finanziert worden sind.
Für Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Rentenversicherungen bei Rückkauf bzw. Tod (Prämienrückgewähr) LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 6 Ziff. 12.4.
2. Übergangsbestimmung
Mit der Übergangsbestimmung gemäss § 256 StG wird die bis 31.12.2000 gültige Besteuerung der Rentenleistungen aus Geschäftsübergabe an Familienangehörige auch nach 2001 sichergestellt (vgl. dazu LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3 Ziff. 5).
01.01.2023 -1-
§ 29 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 29 Nr. 6 |
Übersicht über die Besteuerung von | ||
Versicherungsleistungen | ||
1. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) gemäss | ||
AHVG (SR 831.10) | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Renten | steuerbar (100%) | Kinderrente bei Empfänger/in Hauptrente steuerbar; Waisenrente bis zu Beginn der Steuerperiode, in der Waise mündig wird, bei Inhaber/in der elterlichen Sorge steuerbar |
Hilflosenentschädigungen | steuerfrei | Kostenersatz |
Hilfsmittel | ||
Prothesen, Hörgeräte, Rollstühle | ||
usw. | ||
2. Invalidenversicherung (IV) gemäss IVG (SR 831.20) | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Renten | steuerbar (100%) | Kinderrente bei Empfänger/in |
Taggelder | Hauptrente steuerbar; Kindergeld bei Empfänger/in IV-Taggeld steuerbar | |
Eingliederungsmassnahmen (me- | steuerfrei | Kostenersatz |
dizinische, berufliche, schulische) | ||
Hilflosenentschädigungen | ||
Intensivpflegezuschlag | ||
Hilfsmittel / Behandlungsgeräte | ||
Kapitalhilfe | steuerbar, sofern keine Rückzah- | |
(Art. 18 Abs. 2 IVG und Art. 7 IVV) lungspflicht | ||
3. Ergänzungsleistungen (EL) gemäss ELG (SR 831.30) | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Ergänzungsleistungen | steuerfrei | |
Hilfsmittel | ||
01.01.2023 | -1- | |
§ 29 Nr. 6 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
4. Berufliche Vorsorge gemäss | BVG (SR 831.4) und FZG | |
(SR 831.42) sowie übrige berufliche Vorsorge (vor- und | ||
überobligatorischer Bereich) | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Renten | steuerbar (100%) | Kinderrente bei Empfänger/in Hauptrente steuerbar; Waisenren- te bis zu Beginn der Steuerperiode, in der Waise mündig wird, bei Inhaber/in der elterlichen Sorge steuerbar Besteuerung zu 80 bzw. 60%, falls Übergangsregelung anwendbar (§ 253 StG; Art. 204 DBG) |
Kapitalleistungen | steuerbar (100%) | vom übrigen Einkommen geson- derte Jahressteuer; Kapitalleis- tungen im selben Jahr sowie von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden zusammenge- rechnet; steuerfrei sind Freizügigkeitsleis- tungen sowie Kapitalleistungen bei Stellenwechsel, die innert Jah- resfrist zum Einkauf in eine andere Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsein- richtung verwendet werden (§ 31 lit. c StG; Art. 24 lit. c DBG) |
Leistungen an Personen mit | Quellensteuer bzw. Freistellung | Sofern die Schweiz mit dem |
Wohnsitz im Ausland | ausländischen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann in der Regel bei Kapitaleistungen die Quellensteuer zurückgefordert werden bzw.erfolgt bei Renten eine Freistellung (s. Merkblätter) | |
Verpfändung | steuerfrei, sofern keine Pfandver- wertung | |
-2- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 29 Nr. 6 |
5. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) gemäss BVV3 (SR | ||
831.461.3) | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung steuerbar (immer 100%); | Bemerkungen |
im Übrigen analog berufliche | ||
Vorsorge (s. Ziffer 4) | ||
6. Krankenversicherung gemäss KVG (SR 832.10) inkl. | ||
Zusatzversicherungen | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Krankenpflegeleistungen | steuerfrei | Kostenersatz |
Taggelder | steuerbar | Quellensteuer bei ausländischen |
§ 23 Abs. 1, § 30 lit. a StG Arbeitnehmer/innen ohne | ||
Niederlassung (§ 102 Abs. 2b StG; | ||
7. Unfallversicherung gemäss UVG | (SR 832.20) und private | |
Unfallversicherung | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Taggelder | steuerbar (100%) | Quellensteuer bei ausländischen |
Renten | Arbeitnehmer/innen ohne Niederlassung (§ 102 Abs. 2b StG; | |
Kapitalleistungen | steuerbar (100%) | vom übrigen Einkommen geson- |
Rentenauskauf | § 30 lit. b., § 58 StG | derte Jahressteuer; Quellensteuer bei ausländischen Arbeitnehmer/innen ohne Nieder- lassung (§ 102 Abs. 2b StG; Art. 84 Abs. 2 DBG) |
Integritätsentschädigung | steuerfrei | Ersatz seelischen „Schadens“ |
Hilflosenentschädigung | steuerfrei | Kostenersatz |
Pflegeleistungen | ||
Kostenvergütungen für Hilfsmittel | ||
und Auslagen | ||
01.01.2023 | -3- | |
§ 29 Nr. 6 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
8. Militärversicherung gemäss MVG (SR 833.1) | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Taggelder | steuerbar | Invaliden- und Hinterlassenen- |
Renten | renten, die vor dem 1.1.1994 zu | |
Entschädigung für Verzögerung in Art. 23 lit. a bzw. b DBG | laufen begannen, sowie altrechtli- | |
der Berufausbildung (Art. 30 MVG) | che Invalidenrenten, die nach dem | |
Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 | 1.1.1994 in eine Altersrente um- | |
Abs. 2 MVG) | gewandelt wurden, sind steuerfrei (Art. 116 MVG); werden solche steuerfreien Renten wegen Über- versicherung gekürzt, können die Renten anderer Sozialversicherun- gen nicht im Umfang der Kürzung steuerbefreit werden (VGE vom 19.8.2008 i.S. B.) Integritätsschadenrenten s. unten | |
Entschädigungen an Selbständig- | steuerbar | |
erwerbende | ||
Kapitalhilfe (Art. 38 MVG) | steuerbar, sofern keine Rückzah- | |
lungspflicht | ||
Rentenauskauf | steuerbar | vom übrigen Einkommen |
Abfindung in Kapitalform | § 30 lit. b., § 58 StG | gesonderte Jahressteuer |
Integritätsschadenrenten | steuerfrei | bei Genugtuung infolge Tod |
Genugtuung | Erbschaftssteuer (§ 1 Abs. 2 EStG) | |
Sachleistungen | steuerfrei | Kostenersatz; |
(Heilbehandlung, berufliche Ausbil- | s. insbesondere Art. 8 lit. a - d, p, | |
dung, Umschulung, Hilfsmittel) | s, u und v MVG | |
Vergütung von Kosten und | ||
Sachschäden | ||
Hilflosenentschädigung | ||
Entschädigung für Berufsausbil- | ||
dungskosten (Art. 61 MVG) | ||
-4- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 29 Nr. 6 | |
9. Erwerbsausfallentschädigungen gemäss EOG (SR 834.1) | |||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen | |
Grundentschädigungen | steuerbar | ||
Kinderzulagen | |||
Zulagen für Betreuungskosten | Art. 16 Abs. 1, Art. 18, Art. 23 | lit. a | |
Betriebszulagen | DBG | ||
10. Familienzulagen gemäss FLG | (SR 836.1 bzw. 836.2) und | ||
kantonalem Recht (SRL Nr. 885) | |||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen | |
Haushaltungszulagen | steuerbar | ||
Kinderzulagen | |||
Geburtszulagen | |||
Ausbildungszulagen | |||
11. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung | |||
gemäss AVIG (SR 837.0) und Arbeitslosenhilfe gemäss | |||
kantonalem Recht (SRL Nr. 890) | |||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen | |
Taggelder | steuerbar | ||
Kurzarbeits-, Schlechtwetter- | |||
Insolvenzentschädigungen | |||
Einarbeitungs- und Ausbildungszu- | |||
schüsse | |||
Vorruhestandsregelung (Art. 65a | |||
AVIG) | |||
Ausbildungskosten | steuerfrei | Kostenersatz | |
Pendler- und Wochenaufenthalter- | |||
beiträge | |||
Bürgschaftsübername | steuerfrei | kein Einkommen | |
Arbeitslosenhilfe | steuerfrei | ||
01.01.2023 | -5- | ||
§ 29 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
12. Freie Vorsorge (Säule 3b)
12.1 Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Temporäre Todesfallversicherung | steuerbar § 30 lit. b., § 58 StG Art. 23 lit. b, Art. 38 | vom übrigen Einkommen geson- derte Jahressteuer; Versicherung DBG mit bestimmter Vertragsdauer (für lebenslängliche Todesfallversiche- rung s. Ziff. 12.2) |
Erlebensfallversicherung ohne | steuerbar (100%) | zusammen mit übrigem Einkom- |
Rückgewähr | men | |
Überschussbeteiligung : | steuerfrei | |
bei Verrechnung mit Prämien
- bei Tod / Invalidität | steuerbar § 30 lit. b., § 58 StG Art. 23 lit. b, Art. 38 | vom übrigen Einkommen geson- derte Jahressteuer DBG |
- bei Vertragsablauf / Vertragsauf- steuerbar | zusammen mit übrigem Einkom- | |
lösung | men | |
- Bonussystem | steuerbar | zusammen mit übrigem Einkom- |
Verwendung zur Finanzierung | men | |
einer Gewinnzusatzversicherung | ||
(d.h. gemischten Versicherung mit | ||
Einmalprämie) | ||
12.2 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen
Art und Form der Leistungen Besteuerung Bemerkungen Gemischte Versicherung: einkommenssteuerfrei; gilt auch für Überschussanteil - periodische Prämien bei Tod Erbschaftssteuer § 31 lit. b StG; § 1 Abs. 2 EStG Art. 24 lit. b DBG - Einmalprämie einkommenssteuerfrei; –Todesfall Erbschaftssteuer § 31 lit. b StG; § 1 Abs. 2 EStG Art. 24 lit. b DBG
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 29 Nr. 6 |
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
– Erlebensfall/Rückkauf | steuerfrei, sofern der Vorsorge die- | |
Art. 20 Abs. 1a , Art. 24 lit. b DBG nend (Auszahlung ab 60 aufgrund | ||
eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde); steuerbar, sofern nicht der Vorsorge dienend (s. oben); Differenz zwischen Prämie und Versicherungsleistung (inkl. Überschussanteil) zusammen mit dem übrigen Einkommen; Vermögensanfälle aus rückkaufs- fähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die bis zum 31.12.1998 abgeschlossen wur- den, sind bei den Staats- und Gemeindesteuern steuerfrei (§ 255 StG , § 19 Ziffer 2 aStG); für die Bundessteuer s. Art. 205a DBG | ||
Erlebensfallversicherung mit | steuerfrei | Prämienbefreiung bei Erwerbsun- |
Rückgewähr: | fähigkeit infolge Krankheit oder | |
- periodische Prämien | Unfall muss mitversichert sein | |
- Einmalprämie | steuerbar | Differenz zwischen Prämie und Versicherungsleistung (inkl. Überschussanteil) zusammen mit dem übrigen Einkommen; steuerlich keine Versicherung, sondern Anlagegeschäft (s. KS EStV 1995/96 Nr. 24 vom 30.6.1995 Ziffer II/1b; für das geänderte Übergangsrecht s. auch RS EStV vom 24.4.1996) |
Lebenslängliche Todesfallversiche- analog gemischte Versicherung (s. | ||
rung | oben) | |
Kapitalversicherungen mit | steuerbar | steuerlich keine Versicherung, |
Einmalprämie, die nicht der | sondern Anlagegeschäft (s. | |
Vorsorge dienen (Versicherungen | KS EStV 1995/96 Nr. 24 vom | |
auf festen Termin, Versichrungen | 30.6.1995 Ziffer II/1b; für das | |
ohne feste Vertragsdauer) | geänderte Übergangsrecht s. auch RS EStV vom 24.4.1996) | |
Rückkaufswert | Vermögenssteuer | |
01.01.2023 | -7- | |
§ 29 Nr. 6 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
12.3 Nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Leibrente ohne Rückgewähr | steuerbar (40%) | inkl. Überschussanteil |
Erwerbsunfähigkeitsrente | steuerbar (100%) | |
Todesfall-, Hinterbliebenen-, | steuerbar (100%) | falls Ablösung der Rente durch |
Überlebens- Zeitrente | Bezug des diskontierten Ab- | |
Überlebensrente (ohne Rückge- | lösungswertes: vom übrigen | |
währ) | Einkommen gesonderte Jah- ressteuer (§ 58 StG; Art. 38 DBG) | |
12.4 Rückkaufsfähige Rentenversicherungen | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Rente | steuerbar (40%) | inkl. Überschussanteil |
Kapital bei Rückkauf einer | steuerbar (40% Rückkaufssumme) vom übrigem Einkommen | |
laufenden Rente | gesonderte Jahressteuer | |
Kapital bei Rückkauf einer | steuerbar (40% Rückkaufssumme) vom übrigen Einkommen geson- | |
aufgeschobenen § 29 Abs. 3, § 58 StG Rente, wenn Kriterien nach § 27 Art. 22 Abs. 3, Art. 38 DBG Abs. 1a StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG erfüllt* Kapital bei Rückkauf einer steuerbar (Ertragsanteil) aufgeschobenen § 27 Abs. 1 StG Rente, wenn Kriterien nach § 27 Art. 20 Abs. 1 DBG Abs. 1a StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG nicht erfüllt* Kapital bei Tod (Prämienrückge- steuerbar Einkommenssteuer währ) (40%) § 29 Abs. 3, § 58 StG Art. 22 Abs. 1, Art. 38 DBG einkommenssteuerfrei (60%) § 31 lit. a StG Art. 24 lit. a DBG | derte Jahressteuer * mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach 60, Vertragsab- schluss vor 66 steuerbar ist der Ertragsteil (Aus- zahlung minus Prämie) zusammen mit dem übrigen Einkommen * mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach 60, Vertragsab- schluss vor 66 vom übrigen Einkommen geson- derte Jahressteuer |
Erbschaftssteuer § 1 Abs. 2 EStG Rückkaufswert Vermögenssteuer gilt bei aufgeschobener und bei § 46 StG laufender Rente
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 29 Nr. 6 |
13. Zeitrente | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung Zinsquote steuerbar (100%) | Bemerkungen |
14. Leistungen aus Haftpflichtrecht | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Renten | steuerbar (100%) | |
Taggelder | ||
Kapitalleistungen | steuerbar (100%) | vom übrigen Einkommen geson- derte Jahressteuer |
Vergütung von Kosten und Sach- steuerfrei | Kostenersatz | |
schäden | ||
(inkl. Haushaltsführungsentschädi- | ||
gung) | ||
Genugtuung | steuerfrei | bei Genugtuung infolge Tod Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 2 EStG) |
15. Opferhilfe gemäss OHG (SR 312.5) | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Entschädigung (Art. 11 - 15 OHG) | steuerfrei | |
Heil- und Pflegekosten
- Erwerbsausfall | steuerbar |
Haushaltsführungsentschädigung steuerfrei
Genugtuung | steuerfrei | |
Beratung Schutz im Verfahren | steuerfrei | Kostenersatz |
16. Sachversicherung | ||
Art und Form der Leistungen | Besteuerung | Bemerkungen |
Entschädigung für Sachschäden | steuerfrei | Kostenersatz |
01.01.2023 | -9- |
§ 29 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 7
Besteuerung von Renten, die rückwirkend für Vorperioden zugesprochen werden Die gesamte Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (monatliche Renten) wird im Jahr der Realisierung zum Satz einer Jahresrente besteuert (Berechnungs- beispiel s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 59 Nr. 1).
01.01.2023 -1-
§ 29 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 1
Ersatzeinkünfte Ersatzeinkünfte im Sinne von § 30 Unterabs. a StG sind Leistungen, die an Stelle des Erwerbseinkommens treten und nicht Vorsorgecharakter aufweisen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 1 ff.), wie z.B. Lohn- und Verdienstersatz, Mutterschaftsentschädigungen, Bezüge aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder oder Renten aus Kranken- und Unfallversicherung, Ruhegehälter, Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis, Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden usw.
1. Einkünfte aus Arbeitslosenversicherung
Über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung wird den Versicherten von der Kasse eine Bescheinigung abgegeben (vgl. Form. llb der EStV). Die Arbeitslosen- kassen sind gemäss einer Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) vom 7.3.2000 gegenüber den Steuerbehörden im Einzelfall und auf schriftliches Gesuch hin kostenlos zur Auskunft über Leistungen an eine steuerpflichtige Person verpflichtet, wenn diese trotz eingeschriebener Mahnung ihrer steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Die Arbeitslosenhilfe gemäss Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe (SRL Nr. 890) sind steuerfrei.
Für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Höchstzahl der Taggelder wird auf www.wira.lu.ch / Arbeitslosenkasse verwiesen.
2. Einkünfte aus Kranken-, Unfall- und
Haftpflichtversicherungen
100% steuerpflichtig sind Renten und Taggelder aus
Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungen
Krankenkassenversicherungen
Haftpflichtversicherungen
Sie sind von den Leibrenten aus privater Selbstvorsorge (Säule 3b; vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 5) zu unterscheiden.
Für Leistungen aus der Invalidenversicherung vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 2.
01.01.2023 -1-
§ 30 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
3. Leistungen der Militärversicherung
Taggelder, Renten und Kapitalleistungen der Militärversicherung, die ab dem 1.1.1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, sind zu 100% steuerbar. Nicht steuerbar sind nach wie vor die sogenannten Altrenten, also Leistungen, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben. Darunter fallen auch die altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt werden. Stirbt hingegen der Empfänger einer altrechtlichen Invalidenrente, entsteht für die überlebende Ehegattin ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, die zu 100% steuerbar ist (vgl. ferner KS EStV 1995/96 Nr. 11 vom 8. Juni 1994).
Das Kapital, welches aus Renten der Militärversicherung gebildet worden ist, sowie der daraus fliessende Ertrag sind steuerbar (BGE 63 I 201; RE 1971/73 Nr. 17).
4. Mutterschaftsentschädigung
Die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung (Art. 16 ff. Erwerbser- satzgesetz, SR 834.1) sind ab dem 1. Juli 2005 in Kraft. Organisatorisch und verfahrensmässig lehnt sich die Mutterschaftsentschädigung an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung an. Für die Einzelheiten s. Merkblatt Mutterschaftsentschädi- gung der AHV/IV Nr. 6.02 unter http://www.ahv-iv.info bzw. Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE) unter https://sozialversicherungen.admin.ch / EO / Grundlagen EO / Weisungen EO
5. Salärnachgenuss, Besoldungsnachgenuss
Beim Tod eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Lohn ab dem Todestag für 1 oder 2 Monate weiterhin zu entrichten (auch Lohnnachgenuss bzw. Lohnfortzahlung genannt). Anspruchsberechtigt sind der überlebende Ehegatte oder bei dessen Fehlen die minderjährigen Kinder oder andere von der verstorbenen Person unterstützte Personen (Art. 338 II OR). Der Salärnachgenuss wird bei der anspruchsberechtigten Person als Einkommen besteuert (§ 8 StV), unterliegt somit nicht der Besteuerung bei der verstorbenen Person und auch nicht der Erbschaftssteuer.
Der Salärnachgenuss unterliegt als Zahlung bei Tod einer gesonderten Jahressteuer (§ 58 StG und § 30 Abs. 1b StG; Art. 38 und Art. 23 Bst. b DBG). Dies gilt auch dann, wenn er in mehreren Raten ausbezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung der Raten in verschiedenen Jahren, wird die Besteuerung der ganzen Leistung in dem Jahr vorgenommen, in dem die letzte Rate ausgerichtet wird.
Der Besoldungsnachgenuss ist in einer (vom Lohnausweis der verstorbenen Person) separaten Rentenbescheinigung mit dem Vermerk „Besoldungsnachgenuss“ unter Ziffer 4 zu bescheinigen.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 2
Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen
1. Ab Steuerperiode 2019
Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen werden ab Steuerperiode 2019 wie folgt besteuert (vgl. Art. 7 Abs. 4l-m StHG, §§ 31 Abs. 1k, kbis , kter , m, 40 Abs. 3 StG und § 8a StV sowie Art. 24 Bst. i-j und Art. 33 Abs. 4 DBG):
1.1 Geschäftssitz des Veranstalters in der Schweiz
1.1.1 Spiele in Casinos / Spielbanken in der Schweiz
Kategorie Beispiele Besteuerung StG / Verrechnungs- dBSt steuer Person ist vor Ort im Casino - Roulette keine keine anwesend beim Spiel (keine Spiele - Baccara über Online Portal) - Black Jack
Poker
1.1.2 Kleinspiele in der Schweiz
Kategorie Beispiele Besteuerung StG / Verrechnungs- mit Hinweis auf Geldspielverord- dBSt steuer nung (VGS; SR 935.511) Kleinlotterien - Grosslotto des keine keine maximaler Einzeleinsatz CHF 10 örtlichen Sportvereins und maximale Summe aller Einsätze CHF 100’000 (bzw. CHF 500’000 bei überregionaler Bedeutung) Art 37 VGS lokale Sportwetten - Pferdewette bei keine keine maximaler Einzeleinsatz CHF 200 Pferderennen im und maximale Summe aller Einsätze Kanton Waadt CHF 20’000 Art 38 VGS
01.01.2023 -1-
§ 30 Nr. 2 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Kategorie | Beispiele | Besteuerung StG / Verrechnungs- |
mit Hinweis auf Geldspielverord- | dBSt steuer | |
nung | ||
(VGS; SR 935.511) | ||
kleine Pokerturniere - | lokales Pokerturnier | keine keine |
maximales Startgeld CHF 200 und | ||
maximale Summe aller Startgelder | ||
CHF 20’000 pro Turnier sowie | ||
Begrenzung der Anzahl der Turniere | ||
pro Tag und Veranstaltungsort und | ||
deren Gesamtstartgelder | ||
Tombola - | Tombola eines | keine keine |
Summe aller Einsätze maximal CHF | örtlichen Vereins | |
50’000 | ||
Sofern Kleinspiele von der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nicht genehmigt sind, ergeben sich Steuerfolgen wie in
Ziffer 1.1.5 unten aufgeführt.
1.1.3 Grossspiele in der Schweiz
Kategorie | Beispiele | Besteuerung StG / Verrechnungs- |
mit Hinweis auf Geldspielverord- | dBSt steuer | |
nung | ||
(VGS; SR 935.511) | ||
Lotterien, Spiele und Sportwetten, | - Los für Euromillions | Bei diesen Ge- Bei diesen |
die in mehr als nur einem Kanton | gekauft am Kiosk | winnen gilt ein Gewinnen gilt ein |
durchgeführt werden | - Wettschein für eine Sportwette gekauft am Kiosk | Freibetrag von bis Freibetrag von bis zu CHF 1’038’300 zu CHF 1’038’300 (dBSt ab 2023) bzw. (ab 2023) bzw. |
Lotterien, Spiele und Sportwetten, die - | Onlinespiele bei | CHF 1’000’000 (bis CHF 1’000’000 (bis |
online durchgeführt werden. | Swisslos | 2022). Besteuert 2022). Besteuert |
- | Onlinespiele bei Lotterie Romande - Online-Jass | wird lediglich der wird lediglich der den Freibetrag über- den Freibetrag steigende Anteil des übersteigende |
Geld- und Glücksspiele, die | - Spiele an | Gewinns. Anteil des |
automatisiert durchgeführt werden, | Spielautomaten im | Gewinns. Ist dies |
also Spiele an Spielautomaten. | Restaurant | ein Naturalgewinn, |
wird er gemeldet. | ||
-2- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 2
1.1.4 Onlinespiele bei Casinos/Spielbanken in der Schweiz
Kategorie Beispiele Besteuerung StG / Verrechnungssteu- dBSt er Spiele auf den Online-Portalen von - Swissonline games Bei diesen Ge- Bei diesen Ge- Schweizer Casinos - Casino Luzern online winnen gilt ein winnen gilt ein - Pokerturnier im Freibetrag von bis Freibetrag von bis Onlinecasino zu CHF 1’038’300 zu CHF 1’038’300 (dBSt ab 2023) bzw. (ab 2023) bzw. CHF 1’000’000 (bis 1’000’000 (bis 2022). Besteuert 2022). Besteuert wird lediglich der wird lediglich der den Freibetrag über- den Freibetrag über- steigende Anteil des steigende Anteil des Gewinns. Gewinns. Ist dies ein Naturalgewinn, wird er gemeldet.
1.1.5 Gewinnspiele zur Verkaufsförderung in der Schweiz
Kategorie Beispiele Besteuerung StG / Verrechnungs- dBSt steuer Lotterien und Geschicklichkeitsspiele - Rubbellosaktion bei Gewinne mit einem Gewinne mit einem von Detailhandels- oder Medienun- Coop oder Migros mit Wert von CHF 1’000 Wert von CHF 1’000 ternehmen (die Gewinne sind oft Geld oder Sachpreisen und höher werden und höher werden Sach- bzw. Naturalpreise) (z.B. einem Auto) besteuert (kein besteuert (kein - Gewinnspiele in Steuerfreibetrag). Steuerfreibetrag). Fernseh- oder Gewinne mit einem Ist dies ein Radiosendungen Wert von unter Naturalgewinn, - Kreuzworträtsel mit CHF 1’000 sind wird er gemeldet. Gewinnmöglichkeiten steuerfrei. Gewinne mit einem in einer Zeitschrift Wert von unter - mit einem Zeitschriften CHF 1’000 sind Abo verbundener steuerfrei. Gewinn
Gratiswettbewerb oder Teilnahme an Wettbewerb bei einem Einkauf
01.01.2023 -3-
§ 30 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
1.2 Geschäftssitz der Veranstalterin im Ausland
1.2.1 Lotterien, Glücks- und Geschicklichkeitsspiele im Ausland
Kategorie Beispiele Besteuerung StG / Verrechnungssteu- dBSt er Person befindet sich beim Spielen in - Spiele in einem Diese Gewinne keine einem anderen Land als der Schweiz italienischen Casino werden voll
Pokerturnier in Holland besteuert (ohne
- Los für Euromillions Freibetrag). gekauft in Spanien
Wettschein für eine Sportwette gekauft in Deutschland
Verlosung eines Autos bei einer französischen Fernsehsendung
1.2.2 Onlinespiele von ausländischen Anbietern und Anbieterinnen
ohne Konzession oder Bewilligung in der Schweiz
Kategorie Beispiele Besteuerung StG / Verrechnungssteu- dBSt er Onlinespiele auf Internetseiten, - Spiele auf den Diese Gewinne keine die im Ausland aufgeschaltet und Online-Portalen von werden voll von dort aus betrieben werden von ausländischen Casinos besteuert (ohne Anbieterinnen, die nur im Ausland - Onlinesportwetten von Freibetrag). ansässig sind ausländischen Anbietern
1.3 Gewerbsmässige Spieler und Spielerinnen
Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus gewerbsmässigem Pokerspielen oder anderen gewerbsmässigem Spielen. Bei steuerlich anerkannter selbständiger Erwerbstätigkeit gelten für die Spieler bzw. Spielerinnen die Besteuerungsregeln für Selbständigerwerbende. Ein Indiz für Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn ein wesentlicher Teil des Lebensunterhalts durch Spielen verdient wird.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 2
1.4 Deklaration der Gewinne
Gewinne aus Lotterien, Glücks- oder Geschicklichkeitsspielen sowie die steuerfreien Gewinne sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Naturalgewinne wie Autos, Reisen, Edelmetalle usw. sind mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Gewinns anzugeben. Die steuerfreien Gewinne sind auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses einzutragen, die steuerbaren Gewinne sind mit dem Bruttobetrag ebenfalls im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis anzugeben. Dort können auch die Einsatzkosten geltend gemacht werden.
1.5 Abzug von Einsatzkosten
Auf den einzelnen steuerbaren Gewinnen können 5% als Pauschalabzug für die Einsatzkosten geltend gemacht werden, maximal jedoch CHF 5’200 (ab Steuerperiode
2023) bzw. CHF 5’000 (bis Steuerperiode 2022). Auf den einzelnen Gewinnen
aus Online-Spielbankenspielen sind die von Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr in der Höhe von bis zu CHF 25’900 (StG) / CHF 26’000 (dBSt) (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 25’000 (bis Steuerperiode 2022) abziehbar.
1.6 Verrechnungssteuer
Sofern von einem Geldspielgewinn Verrechnungssteuer abgezogen wurde, wird dieser Steuerbetrag zurückerstattet, wenn der Gewinner oder die Gewinnerin den Geldspielgewinn in der Steuererklärung deklariert. Das Verrechnungssteuerguthaben wird in der Regel in der Schlussabrechnung des entsprechenden Steuerjahres verrechnet. Steuerbare Naturalgewinne werden vom Veranstalter oder von der Veranstalterin unter Angabe des Wertes des Gewinns und des Namens und der Adresse des Gewinners oder der Gewinnerin an die Eidgenössische Steuerverwaltung gemeldet. Sie leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons weiter.
Für die Rechtsgrundlagen bei der Verrechnungssteuer vgl. insbesondere Art 6, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1a, 16 Abs. 1c, 20 a und Art. 21 Abs. 1b VStG (SR 642.21) sowie Art. 41 Abs. 1, 41a-c, 60 Abs. 2 und 68 Abs. 2 VStV (SR 642.211)
Für weitere Informationen zur verrechnungssteuerlichen Behandlung der Gewinne vgl. ferner: www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer > Fachinformationen > Geldspielgewinne.
01.01.2023 -5-
§ 30 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2. Bis Steuerperiode 2018
Lotteriegewinne über 1’000 Franken werden in die ordentliche Veranlagung miteinbe- zogen und zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert (§ 30 Abs. 1e und § 31 Abs. 1m StG).
Unter Lotteriegewinnen versteht man Gewinne aus Sport-Toto, Zahlenlotto, der Landeslotterie usw. Von den Lotteriegewinnen gemäss § 30 Abs. 1e StG zu unterscheiden sind die steuerfreien Spielbankengewinne (§ 31 Abs. 1k StG).
Die Gewinne aus inländischen Lotterien sind immer brutto, d.h. einschliesslich der abgezogenen Verrechnungssteuer, zu deklarieren.
Einzelne Gewinne bis 1’000 Franken aus einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltung sind steuerfrei (§ 31 Abs. 1m StG). Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen werden 5%, jedoch höchstens 5’000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen (§ 40 Abs. 3 StG).
Analoges gilt für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Bst. e, Art. 24 Bst. i und j sowie Art. 33 Abs. 4 DBG in der bis 2018 gültigen Fassung).
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3
Unterhaltsbeiträge
1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder
tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner
Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 30 Unterabs. f StG und § 40 Abs. 1c StG gelten ausschliesslich wiederkehrende Unterhaltsleistungen, die ein geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehegatte oder eingetragener Partner für sich erhält (§ 9 StV). Unterhaltsbeiträge in Kapitalform sind dagegen nicht steuerbar (BGE 125 II 183; BGE 2.P252/1998 vom 16.3.2000 i.S. H. = StR 2000,331). In den wiederkehrenden Unterhaltsleistungen können auch Entschädigungen enthalten sein, die für die Beeinträchtigung von Vermögensrechten oder Anwartschaften sowie als Genugtuung für schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zugesprochen werden. Unterhaltsverpflichtungen, welche durch eine Kapitalleistung abgegolten werden, werden hingegen nicht besteuert.
Auch Naturalleistungen, wie das Überlassen von Wohnraum zur unentgeltlichen Nutzung durch den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie gegebenenfalls durch die gemeinsamen Kinder, gelten als geldwerte Zuwendung und stellen, wenn sie richterlich verfügt oder von den Parteien im Rahmen einer privaten Trennungsvereinbarung verabredet werden, einen alimentenähnlichen Betrag dar. Zur Festlegung des Wertes solcher Unterhaltsbeiträge dient der Mietwert der zur Verfügung gestellten Liegenschaft (70%). Beim unterhalts- pflichtigen Ehepartner erfolgt dabei eine zweifache Berücksichtigung des Mietwertes: zum einen als Einkommensbestandteil und zum anderen als abzugsfähige Position (LGVE 1998 II Nr. 28).
Umfassen die laufenden Beiträge sowohl Unterhaltsbeiträge wie auch güterrechtliche Leistungen, so hat steuerrechtlich für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens bzw. des abziehbaren Betrages (d.h. für den auf den Unterhalt entfallenden Teil) eine objektive Aufteilung zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür bilden in erster Linie das Scheidungsurteil, die güterrechtlichen Verhältnisse vor der Scheidung, allenfalls ergänzende Unterlagen sowie die gesamten Umstände (vgl. LGVE 1996 II Nr. 20).
01.01.2023 -1-
§ 30 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2. Kinderalimente
Die für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind beim berechtigten Elternteil pro rata bis zum Tag vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) zu 100% steuerbar (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019, Erw. 2.9). Die in LGVE 2010 II Nr. 24 begründete Praxis (Besteuerung der Kinderalimente nur bis zum Ende der Steuerperiode vor dem 18. Geburtstag des Kindes) ist nicht mehr anwendbar. Die Unterhaltsbeiträge sind auch dann steuerbar, wenn die Kinder bloss unter elterlicher Obhut stehen, d.h. solange die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil noch nicht definitiv entschieden ist. Als steuerbare Kinderalimente gelten sowohl der Barunterhalt für das Kind wie auch der Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 3 Ziff. 2.2).
Kinder- und Ausbildungszulagen sowie AHV-/IV-/BVG-Kinderrenten, die ein Elternteil kraft Gesetz, Trennungs-, Scheidungs- oder anderer Vereinbarung vom anderen Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält, sind wie Kinderalimente zu behandeln: Bei der empfangenden Person sind sie zu 100% steuerbar; bei der leistenden Person stellt der Eingang einerseits steuerbare Einkünfte dar, für die Weiterleitung andererseits ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Kindes der Abzug für Kinderalimente gegeben (LU StB Bd.1 Weisungen StG § 29 Nr. 2 Ziff. 5).
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder, welche nach § 45 des Sozialhilfegesetzes (SRL 892) bevorschusst werden, unterliegen bei der empfangenden Person der Besteuerung. Sie stellen keine steuerfreien Einkünfte nach § 31 Unterabs. d StG dar. Von der leistenden Person können sie erst im Zeitpunkt der Rückzahlung in Abzug gebracht werden.
Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind nicht mehr von der ehemaligen Inhaberin bzw. vom ehemaligen Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern, auch wenn sie noch mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 31 Nr. 1
Steuerfreie Einkünfte
1. Entschädigungsleistungen an kriegsgeschädigte
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deutsche Wiedergutmachungsrenten
Die Entschädigungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer sind steuerfrei. Die deutschen Wiedergutmachungsrenten an politisch und rassistisch Verfolgte sind aber zur Bestimmung des für den Steuersatz massgebenden Einkommens zu 100% heranzuziehen.
2. Unterstützungsleistungen
Unterstützungsleistungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind nach § 31 lit. d StG und Art. 24 lit. d DBG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person unterstützungsbedürftig ist. Unterstützungsbedürftig ist gemäss Rechtsprechung, wer nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Dieses Erfordernis erfüllt, wer wegen seines Alters, seiner Gesundheit oder allenfalls wegen Arbeitslosigkeit keine bezahlte Arbeit annehmen oder nur ein ungenügendes Einkommen verdienen kann. Das Kriterium Lebensunterhalt beurteilt sich nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den persönlichen Bedürfnissen des Empfängers, sondern nach objektiven Grundsätzen. Bei in der Schweiz lebenden unterstützten Personen wird für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt (VGE vom 9.1.2001 i.S. S.)
Die Mutterschaftsbeihilfe nach Sozialhilfegesetz (SRL Nr. 892) ist gemäss § 31 Unterabs. d) steuerfrei.
Die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1) ist gemäss § 30 Unterabs. a StG steuerbar.
3. Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer
fürsorgerischer Zwangsmassnahmen
Solche Entschädigungen sind nach Art. 4 Abs. 6a Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR Nr. 211.223.13) Genugtuungssummen gleichgestellt und damit steuerfrei.
01.01.2023 -1-
§ 31 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
4. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose (SR 837.2) sind steuerfrei (Art. 7 Abs. 4n StHG; Art. 24 Bst. k DBG).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1
Fahrkosten zum Arbeitsort
1. Grundsätzliches
Ein Fahrkostenabzug kann gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den gegebenen Umständen (Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort, Arbeitszeiteinteilung, Invalidität usw.) auf die Benützung eines Verkehrsmittels angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Fuss zurückzulegen.
2. Fahrkosten, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel
vorhanden und zumutbar ist
Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und der steuerpflichtigen Person zugemutet werden kann, sich dieses Beförderungsmittels zu bedienen, können die bei dessen Benützung entstehenden tatsächlichen Kosten abgezogen werden.
2.1 Passepartout (PP)
Geltungsbereich Auf allen im Zonenplan eingezeichneten Bahn- und Bus- und Schiffsverbindungen.
Zonenplan Passepartout (Tarifverbund LU/OW/NW) einsehbar im Internet: unter www.passepartout.ch
Tarifzone 10 Die Tarifzone 10 wird in Kombination mit anderen Zonen für die Preisberechnung doppelt gezählt.
Überlappungszonen Nachbar-Tarifverbund Passepartout-Fahrausweise für die Überlappungszonen 29, 38, 57 und 76 sind nur in Kombination mit anderen Passepartout-Zonen erhältlich.
01.01.2023 -1-
§ 33 Nr. 1 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
2.1.1 Allgemein erhältliche Abonnemente (gültig ab 12.12.2021)
Erwachsenen-Abo
Zonen | Monats-Abo | Jahres-Abo | Monats- | ||
2. Klasse CHF | 1. Klasse CHF | 2. Klasse CHF | 1. Klasse CHF | Klassenwechsel CHF | |
1 Zone | 71.– | 119.– | 639.– | 1’071.– | 48.– |
2 Zonen | 79.– | 132.– | 711.– | 1’188.– | 53.– |
3 Zonen | 116.– | 194.– | 1’044.– | 1’746.– | 78.– |
4 Zonen | 154.– | 258.– | 1’386.– | 2’322.– | 104.– |
5 Zonen | 193.– | 323.– | 1’737.– | 2’907.– | 130.– |
6 Zonen | 224.– | 375.– | 2’016.– | 3’375.– | 151.– |
Alle Zonen | 248.– | 415.– | 2’232.– | 3’735.– | 167.– |
Die Tarifzone 10 | wird in Kombination mit anderen Zonen doppelt gezählt. | ||||
Erwachsenen-Abo nur Zone 10 | ||
Wird ausschliesslich die Tarifzone 10 benötigt, gelten folgende Preise: | ||
Zonen | Monats-Abo 2. Klasse 1. Klasse 2. Klasse CHF CHF CHF | Jahres-Abo Monats- 1. Klasse Klassenwechsel CHF CHF |
Zone 10 | 79.– 132.– 790.– | 1’320.– 53.– |
-2- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 33 Nr. 1 |
9-Uhr-Abo
Zonen | 2. Klasse CHF | Monats-Abo 1. Klasse CHF | 2. Klasse CHF | Jahres-Abo 1. Klasse CHF |
1 Zone | 60.– | 100.– | 540.– | 900.– |
2 Zonen | 67.– | 111.– | 603.– | 999.– |
3 Zonen | 98.– | 163.– | 882.– | 1’467.– |
4 Zonen | 130.– | 217.– | 1’170.– | 1’953.– |
5 Zonen | 163.– | 272.– | 1’467.– | 2’448.– |
6 Zonen | 189.– | 315.– | 1’701.– | 2’835.– |
Alle Zonen | 209.– | 349.– | 1’881.– | 3’141.– |
Die Tarifzone 10 wird in Kombination mit | anderen Zonen doppelt gezählt. | |||
9-Uhr-Abo nur Zone 10 | ||||
Wird ausschliesslich die Tarifzone 10 benötigt, gelten folgende Preise: | ||||
Zonen | 2. Klasse CHF | Monats-Abo 1. Klasse CHF | 2. Klasse CHF | Jahres-Abo 1. Klasse CHF |
Zone 10 | 67.– | 111.– | 670.– | 1’110.– |
01.01.2023 | -3- | |||
§ 33 Nr. 1 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
2.1.2 Jugend-Abo (bis 25 Jahre)
Zonen | Monats-Abo 2. Klasse CHF | Jahres-Abo 2. Klasse CHF |
1 Zone | 54.– | 486.– |
2 Zonen | 61.– | 549.– |
3 Zonen | 89.– | 801.– |
4 Zonen | 118.– | 1’062.– |
5 Zonen | 147.– | 1’323.– |
6 Zonen | 171.– | 1’539.– |
Alle Zonen | 189.– | 1’701.– |
Die Tarifzone 10 wird in Kombination mit anderen Zonen doppelt gezählt.
Jugend-Abo nur Zone 10
Wird ausschliesslich die Tarifzone 10 benötigt, gelten folgende Preise:
Zonen | Monats-Abo 2. Klasse CHF | Jahres-Abo 2. Klasse CHF |
Zone 10 | 61.– | 610.– |
-4- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 33 Nr. 1 | |
2.2 General-Abonnemente (GA) | ||
Basis-GA | 2. Klasse 1 Monat 1 Jahr CHF CHF | 1. Klasse 1 Monat 1 Jahr CHF CHF |
GA Erwachsene 25 - 64/65 Jahre | 340.– 3’860.– | 545.– 6’300.– |
GA Senior Seniorinnen/Senioren ab 64/65 Jahren | 260.– 2’880.– | 430.– 4’840.– |
GA Jugend Jugendliche und junge Erwachsene | 245.– 2’650.– | 405.– 4’520.– |
von 16 - 25 Jahren | ||
GA Studierende *) Studierende von 25 - 30 Jahren | 245.– 2’650.– | 405.– 4’520.– |
GA 25-Jährige 25 - 25,99 Jahre | 300.– 3’360.– | 475.– 5’450.– |
GA Behinderte mit Bewilligung der Ausgleichskasse | 225.– 2’480.– | 355.– 4’050.– |
Spezial-GA | ||
GA Kind 6 - 16 Jahre (gilt nicht als Basis-GA) | 160.– 1’645.– | 250.– 2’760.– |
GA Hund bis 31.12.2020 | 805.– | 805.– |
GA-Plus Duo Partner Partner/Partnerin-GA eines Basis-GA | 245.– 2’700.– | 380.– 4’340.– |
GA-Plus Familia Kind Kinder 6 - 16 Jahre eines Basis-GA | 75.– 680.– | 250.– 2’760.– |
GA-Plus Familia Jugend Kinder 16 - 25 Jahre eines Basis-GA | 95.– 925.– | 255.– 2’790.– |
GA-Plus Familia Partner Zweiter Elternteil, wenn mind. 1 | 200.– 2’180.– | 310.– 3’520.– |
GA-Plus Familia Kind oder 1 GA-Plus | ||
Familia Jugend vorhanden ist | ||
*) seit 13.12.2020 nicht mehr erhältlich. | ||
01.01.2023 | -5- |
§ 33 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
3. Fahrkosten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel
vorhanden oder zumutbar ist
Die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeugs können in folgenden Fällen geltend gemacht werden:
Die steuerpflichtige Person ist wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit auf die Benützung des eigenen Fahrzeugs angewiesen. Sie hat hierfür ein Arztzeugnis vorzulegen.
Der steuerpflichtigen Person fehlt für den Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel.
Es stehen bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung.
Die steuerpflichtige Person kann bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges im Vergleich zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielen.
Die steuerpflichtige Person hat auf Verlangen und gegen Entschädigung der Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug regelmässig während der Arbeitszeit zu benützen. Sie erhält dabei für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort keine Entschädigung.
Sind die Voraussetzungen für die Benützung des eigenen Fahrzeugs erfüllt, können folgende Abzüge geltend gemacht werden:
für Fahrräder und Motorfahrräder pauschal CHF 700.– für Motorräder mit weissem Kontrollschild 40 Rappen pro Fahrkilometer für Privatautos (ab Steuerperiode 2018) 70 Rappen pro Fahrkilometer* * eine weitere Abstufung des Kilometeransatzes entfällt aufgrund der Beschränkung des Fahrkostenabzugs ab 2018
Grundsätzlich ist die kürzeste Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort zu be- rücksichtigen. Ist der kürzeste Weg jedoch wegen der Strassenanlage, allfälliger Gefahrenquellen oder erheblichen Verkehrshindernissen zeitintensiv oder schwierig zu befahren, darf die Veranlagungsbehörde in Würdigung der konkreten Situation entweder auf einen Mittelwert oder aber, was den tatsächlichen Verhältnissen in der Regel am besten entspricht, auf den schnellsten Weg abstellen (LGVE 2004 II Nr. 23; VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).
Bei der Berechnung der Fahrkosten ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Parkgebühren sind in den obigen Kilometeransätzen enthalten. Parkplatzgebühren, welche bei Anwendung des kombinierten Verkehrs (Park ande Ride System) angefallen sind, können abgezogen werden.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 33 Nr. 1 | |
Verfügt die steuerpflichtige Person über ein Geschäftsauto oder wird | durch die | ||
Arbeitgeberschaft im Lohnausweis Feld F angekreuzt, können keine Fahrkosten
geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn | ihr von der Arbeitgeberschaft für |
die ganzjährige private Nutzung des Fahrzeugs mehr als die steuerlich geforderten 9,6% bzw. ab Steuerperiode 2022 10,8% des Kaufpreises belastet werden.
4. Fahrkosten im Zusammenhang mit der Einnahme des | |||
Mittagessens am Wohnort | |||
Fahrkosten im Zusammenhang mit | der Einnahme des Mittagessens am Wohnort | ||
können nur insoweit abgezogen werden, als sie die | Mehrkosten für auswärts | ||
eingenommene Mittagsverpflegung nicht übersteigen | (VGE vom 2.11.1987 | i.S. W.). | |
Sie betragen demnach max. CHF 15.– pro Tag oder max. CHF 3’200.– pro | Jahr, | ||
zusammen mit den übrigen Fahrkosten für den Arbeitsweg jedoch maximal bis zur
Höhe des zulässigen Pendlerabzugs gemäss Ziffer 5.
Steht eine Betriebskantine oder ein Personalrestaurant für die verbilligte Einnahme des Mittagessens zur Verfügung, ist nur ein Fahrkostenabzug in Höhe des halben Abzuges für Verpflegungsauslagen gegeben, wenn Steuerpflichtige aus privaten
Gründen in der Mittagspause zur Einnahme des Mittagessens nach Hause | fahren. | ||
Auf gemeinsame Einnahme der Mahlzeit mit der Familie besteht bei der | Bemessung | ||
des Abzugs kein Anspruch (VGE vom 9.10.1991 i.S. C). | |||
5. Begrenzung Fahrkostenabzug
Ab Steuerperiode 2016 ist bei der direkten Bundessteuer der Abzug für die Fahrt zur Arbeit (Pendlerabzug) begrenzt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist der
Fahrkostenabzug ab Steuerperiode 2018 begrenzt.
Steuerperiode Begrenzung
Staats- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer
CHF | CHF | ||
2016 - 2017 | - | 3’000 | |
2018 - 2022 | 6’000 | 3’000 | |
ab 2023 | 6’300 | 3’200 |
5.1 Grundsätzliches zur Begrenzung des Fahrkostenabzugs
Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs betrifft nur die Unselbständigerwerbenden.
01.01.2023 | -7- |
§ 33 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs umfasst das Total sämtlicher Verkehrsmittel (Benutzung des privaten Fahrzeugs, öffentliche Verkehrsmittel, Velo, Motorräder).
Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs schliesst auch die Fahrkosten bei Aufenthalt am auswärtigen Arbeitsort mit ein.
Werden mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, unterliegt das Total der Fahrkosten zu den verschiedenen Arbeitsorten der Begrenzung.
Bei unterjähriger Steuerpflicht, nicht ganzjähriger Beschäftigung oder bei Teilzeitpensen können Fahrkosten bis zum zulässigen Maximum zum Abzug zugelassen werden. Der Begrenzungsbetrag ist nicht anteilsmässig zu kürzen.
5.2 Geldwerter Vorteil aus kostenloser Nutzung des Geschäftsautos für
den Arbeitsweg (bis Steuerperiode 2021)
Die kostenlose Nutzung eines Geschäftsautos für den Arbeitsweg stellt einen geldwerten Vorteil dar. Der Privatanteil von 9,6% des Kaufpreises (exkl. MWST), welcher der steuerpflichtigen Person für die private Nutzung des Geschäftsautos belastet bzw. steuerlich als Lohnbestandteil erfasst wird, deckt nur die Freizeitfahrten ab. Dieser Privatanteil ist für die Begrenzung des Fahrkostenabzugs nicht relevant.
Der geldwerte Vorteil für die unentgeltliche Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg wird als Einkommen aufgerechnet. Andererseits werden die notwendigen Kosten für die Fahrt zur Arbeit mit dem Geschäftsauto bis zum Höchstbetrag von CHF 3’000.– (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 6’000.– (Staats- und Gemeindesteuern) zum Abzug zugelassen (Bruttobetrachtung).
Beispiel
Position Staats- und direkte Gemeinde- Bundessteuer steuern CHF
CHF | ||
Aufrechnung Privatanteil Auto (9,6% von CHF 50’000.–) im Lohnausweis | 4’800.– | 4’800.– |
Geldwerter Vorteil für die unentgeltliche Benutzung des Geschäftsautos für | 7’700.– | 7’700.– |
den Arbeitsweg (50 km à 220 Tage, CHF -.70 pro km) | ||
Begrenzungsbetrag Fahrkostenabzug | - 6’000.– | - 3’000.– |
steuerbarer Betrag | 6’500.– | 9’500.– |
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1
5.3 Deklarationspflicht bei Besitz eines Geschäftsautos (bis
Steuerperiode 2021)
Der geldwerte Vorteil bei Besitz eines Geschäftsautos und unentgeltlicher Beför- derung an den Arbeitsplatz ist von den Steuerpflichtigen auf dem Formular für die Berufsauslagen zu deklarieren.
Zudem haben die Arbeitgeber auf dem Lohnausweis die effektiven Aussendiensttage, berechnet in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen, anzugeben. Bei der Festlegung des Totals sind übliche Absenzen wie Ferien oder einzelne Krankheitstage bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades.
Der prozentmässige Anteil der Aussendiensttage ist entweder nach den effektiven Verhältnissen oder mittels ein Pauschale zu bescheinigen. Wird der effektive Anteil deklariert, ist auf dem Lohnausweis der Vermerk „Anteil Aussendienst XX % effektiv“ anzubringen.
Führt die jährliche Ermittlung der Aussendiensttage für die Arbeitgeber zu übermässig viel Aufwand, kann der prozentuale Anteil der Aussendiensttage auch pauschal gemäss der von der EStV herausgegebenen Funktions-/Berufsgruppenliste deklariert werden. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber auf den Lohnausweisen die Bemerkung „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste“ anzubringen. Das Nähere ist in der Mitteilung-002-D-2016-d der EStV vom 15.7.2016 geregelt. Die Mitteilung der EStV enthält u. a. auch einen Link zur Funktions- /Berufsgruppenliste.
Bei Lohnausweisen, die einen dieser beiden Vermerke tragen, sind seitens der Steuerbehörde keine weiteren Abklärungen bezüglich des prozentualen Anteils der Aussendiensttage mehr vorzunehmen.
6. Privatanteil an Geschäftsautos
Steuerpflichtige Personen, die entweder von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt erhalten oder welche die gesamten Betriebsspesen ihres eigenen, privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil anrechnen lassen.
Die Belastung eines Privatanteils für die unentgeltliche private Nutzung des Geschäftsautos im Lohnausweis hat grundsätzlich durch die Arbeitgeberschaft zu erfolgen. Dabei hat sie Feld F des Lohnausweises anzukreuzen und unter Ziffer 2.2 für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsautos 9,6% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 1’800.–, aufzurechnen (gültig bis Steuerperiode 2021).
01.01.2023 -9-
§ 33 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Für die unentgeltliche private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges werden ab Steuerperiode 2022 auch die Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt. Der steuerpflichtigen Person ist eine Pauschale von 0,9% pro Monat bzw. 10,8% pro Jahr des Anschaffungspreises (exkl. MWST) als Privatanteil zu belasten, mindestens CHF 1’800.–.
Wird ein entsprechender oder anteilsmässiger Lohnabzug vorgenommen, so wird in Ziffer 2.2 keine Aufrechnung oder lediglich eine allfällige Differenz aufgeführt.
In Fällen, bei denen klarerweise Ziffer 2.2 bzw. Feld F durch die Arbeitgeberschaft irrtümlicherweise nicht korrekt ausgefüllt wurde, nimmt die Steuerbehörde die Aufrechnung von Amtes wegen vor und streicht einen allfällig geltend gemachten Arbeitswegabzug. Gleichzeitig nimmt sie Rücksprache mit der Arbeitgeberschaft, damit künftig der Lohnausweis korrekt erstellt wird.
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 2
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schicht- oder Nachtarbeit und auswärtigen Wochenaufenthalt
1. Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr
1.1 Voller Verpflegungskostenabzug
Im Gegensatz zu den übrigen Berufskosten (notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort; übrige mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten), für die der steuerpflichtigen Person der Nachweis der höheren Kosten offen steht, sind die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit mit einem Pauschalabzug geregelt. Der Nachweis höherer Kosten ist nicht vorgesehen (§ 33 Abs. 2 StG). Bei der Berechnung der Verpflegungskosten ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen.
Der Pauschalabzug für solche Mehrkosten beträgt CHF 15.– für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3’200.– im Jahr.
Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen wird.
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann ihnen ein Verpflegungsmehrkostenabzug nur gewährt werden, wenn sie das Mittagessen deswegen am Arbeitsort einnehmen müssen, weil dieser von ihrer Wohnung soweit entfernt oder die Mittagspause so kurz ist, dass es ihnen nicht möglich ist, sich während der Mittagspause nach Hause zu begeben. Ist es dem einen Ehegatten möglich, sich während der Mittagspause nach Hause zu begeben, steht ihm der Abzug nicht zu.
1.2 Halber Verpflegungskostenabzug
Nur der halbe Abzug (CHF 7.50 im Tag, CHF 1’600.– im Jahr) ist ordentlicherweise zulässig, wenn Hauptmahlzeiten von der Arbeitgeberfirma durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder wenn sie im Vergleich zu Restaurantpreisen verbilligt in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer von der Arbeitgeberschaft ausgewählten Gaststätte eingenommen werden können (VGE vom 23.3.2004 i.S. W.).
01.01.2023 -1-
§ 33 Nr. 2 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Die Arbeitgeberschaft hat Feld G des Lohnausweises anzukreuzen, sofern der von der Arbeitnehmerschaft selbst zu tragende Menüpreis ohne Getränke weniger
als CHF 10.– beträgt.
Unerheblich ist, in welchen Räumlichkeiten die verbilligte Verpflegung angeboten wird und ob die steuerpflichtige Person tatsächlich von diesen Leistungen Gebrauch
macht. Der volle Abzug ist jedoch zu gewähren, wenn sich | die steuerpflichtige Person | |
anhand eines Arztzeugnisses darüber ausweist, dass ihr die Kantinenkost nicht
zuträglich ist.
Feld G ist durch die Arbeitgeberschaft ferner anzukreuzen, sofern Mitarbeitenden während mindestens der Hälfte der jährlich geleisteten Arbeitstage Spesenentschä- digungen für das Mittagessen ausgerichtet werden oder sofern ihnen Lunch-Checks
bis zu der von der AHV festgelegten Limite von CHF 180.– | pro Monat abgegeben | |
werden. | ||
Grundsätzlich ist die Deklaration bei Feld G für die Steuerbehörden bei der Beurteilung
des Abzugs der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung | massgebend, es sei | |
denn, die Arbeitgeberschaft entschädige bzw. belaste ihre Mitarbeitenden für die
Verpflegung wie folgt:
< CHF 1’600.– | > CHF 1’600.– > CHF 3’200.– < CHF 3’200.– | |
Entschädigung (Spesenzahlungen) | Voller Abzug (CHF 3’200.–) | Halber Abzug Kein Abzug (CHF 1’600.–) (CHF 0.–) |
Belastung (Kostenanteil Mitarbeitende) | Kein Abzug (CHF 0.–) | Halber Abzug Voller Abzug (CHF 1’600.–) (CHF 3’200.–) |
Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit bei der Arbeitgeberfirma einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe),
kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen | halben Abzug vornehmen. Die Einnahme | |
weiterer Mahlzeiten bei der Arbeitgeberfirma gibt keinen | Anspruch auf mehr als | |
diesen halben Abzug. | ||
Es ist zu beachten, dass Chauffeusen, Chauffeure und auf | Montage tätige Personen | |
bei auswärtiger Verpflegung in der Regel | von ihrer Arbeitgeberfirma für die | |
ihnen hieraus erwachsenen Mehrauslagen entschädigt werden, so dass kein entsprechender Abzug gewährt werden kann, unabhängig davon, ob Feld G im
Lohnausweis angekreuzt wird oder nicht.
2. Schicht- oder Nachtarbeit
Der Abzug für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause beträgt
CHF 15.– für jeden ausgewiesenen Tag mit | durchgehender, mindestens 8-stündiger | |
Schicht- oder Nachtarbeit bzw. CHF 3’200.– pro Jahr. Der | Schichtarbeit ist die | |
gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit | gleichgestellt, | sofern beide Hauptmahlzeiten |
-2- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 2
nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Dieser Abzug kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für Wochenaufenthalt be- ansprucht werden. Für jeden ausgewiesenen Schichttag wird der volle Schichtabzug gewährt, auch wenn während der Schichtarbeit Kantinenverpflegung möglich wäre. Die Anzahl der geleisteten Schichttage ist aus dem (alten) Lohnausweis bzw. dem Formular Berufsauslagen zu ersehen, andernfalls ist sie von der Arbeitgeberfirma zu erfragen.
3. Auswärtiger Wochenaufenthalt
Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können in der Regel folgende Abzüge vornehmen:
für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: CHF 15.– für eine Hauptmahlzeit, somit CHF 30.– im Tag und bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6’400.– im Jahr; wenn das Mittagessen durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung der Arbeitgeberfirma usw.), wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (CHF 7.50) gewährt, somit gesamthaft CHF 22.50 im Tag und CHF 4’800.– im Jahr; besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit, sich selber zu verpflegen, kann der Abzug nicht bzw. kann gegebenenfalls nur der Verpflegungsabzug von CHF 3’200.– gewährt werden.
für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer/Studio, nicht eine Wohnung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Berechnung der Abzugs: Mietkosten inkl. Nebenkosten geteilt durch die Anzahl Zimmer x 1,5. Ergibt diese Umrechnung einen Betrag unter CHF 6’000, können CHF 6’000 abgezogen werden (Mindestabzug). Liegen die effektiv geleisteten Mietkosten unter diesem Betrag von CHF 6’000, können nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden (keine Umrechnung). Hat ein Wochenaufenthalter am Wochenaufenthaltsort eine Wohnung zu einem Vorzugsmietzins von Verwandten gemietet, der wesentlich unter dem ortsüblichen Mietzins für eine vergleichbare Wohnung liegt, hat er Anspruch auf Abzug der tatsächlichen Mietkosten der Wohnung geteilt durch die Anzahl Zimmer x 1,5. Dass die ortsüblichen Kosten eines Studios höher sind, ist nicht entscheidend (BGE 2C_14/2009 vom 22. April 2009 i.S. R.).
für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrkosten (in der Regel nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels), zusammen mit den Fahrkosten zum Arbeitsort. Zusätzliche Fahrten unter der Woche aus familiären Gründen sind Lebenshaltungskosten und damit nicht abziehbar (BLStP XI 447).
Ein Abzug für Aufenthalt am auswärtigen Arbeitsort kommt nur in Betracht, wenn dieser mit dem zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz nicht zusammenfällt. Mietet eine ledige steuerpflichtige Person, die das Wochenende in der angestammten Familie verbringt, am nahen, leicht erreichbaren Arbeitsort eine Wohnung, die sie
01.01.2023 -3-
§ 33 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
während der Woche bewohnt, statt - wie ohne weiteres möglich - täglich an den Familienwohnort zurückzukehren, begründet sie damit nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung regelmässig am Arbeitsort einen Wohnsitz und somit ein Steuerdo- mizil. Auch bei genanntem „unechten Wochenaufenthalt“ wie bei Lehrpersonen oder Gemeindeangestellten darf der Abzug nicht gewährt werden.
Quellensteuerpflichtige Wochenaufenthalter, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende zu ihrer Familie im Ausland zurückkehren, können mit dem Formular „Antrag Rückerstattung Quellensteuer“ ein Gesuch um Rückerstattung der beruflich notwendigen Mehrkosten stellen (www.steuern.lu.ch / Publikationen / Quellensteuer). Dieses ist bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen. Dabei werden die im Quellensteuer-Tarif pauschal berücksichtigten Gewinnungskosten mit den tolerierten Wochenaufenthaltskosten verrechnet.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 33 Nr. 3 | ||
Übrige mit der Ausübung des Berufes | ||||
erforderliche Kosten | ||||
1. Pauschalregelung
Der Pauschalabzug für die übrigen mit der Ausübung des Berufes | erforderlichen | |||
Kosten ist als Prozentabzug (3 Prozent des Nettolohns) mit einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrag pro Jahr ausgestaltet. Diese Ansätze betragen:
Mindestbetrag: CHF 2’000.– | ||||
Höchstbetrag: CHF 4’000.– |
Als Berechnungsbasis dient der Nettolohn, wie er sich nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge an AHV/IV/EO/ALV/ NBUV und berufliche Vorsorge (2. Säule) ergibt. Dem Lohn gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Bei ganzjähriger geringfügiger Tätigkeit | kann grundsätzlich der ganze Mindestbetrag | |||
abgezogen werden. Beläuft sich das Erwerbseinkommen auf einen geringeren Betrag, kann der Abzug nur in der Höhe des Erwerbseinkommens gemacht werden.
Wird die Erwerbstätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt, ist der
Pauschalabzug anteilsmässig (jeweils auf | ganze Monate aufgerundet) zu kürzen. | |||
Beispiel | ||||
erwerbstätig vom 1. Januar bis 15. März, | danach einjähriger Auslandaufenthalt | |||
Position | CHF | |||
3% von CHF 20’000.– | 600.– | |||
Minimum: 3/12 von CHF 2’000.– = | 500.– | |||
Maximum: 3/12 von CHF 4’000.– = | 1’000.– | |||
Abziehbar sind damit | 600.– | |||
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, steht | ihnen beiden der Pauschalabzug auf ihren | |||
jeweiligen Einkünften zu. | ||||
Beispiel
Position CHF | CHF | |||
Nettolohn Ehemann | 100’000.– | 3% | 3’000.– | |
Nettolohn Ehefrau | 20’000.– | 3% | 2’000.– (Minimum) | |
Total | 5’000.– | |||
01.01.2023 | -1- |
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Mit dem pauschalen Lohnabzug sind grundsätzlich alle mit der Berufsausübung notwendig verbundenen Kosten wie Berufswerkzeuge (z.B. Personalcomputer), Berufskleider, Fachliteratur, Beiträge an Berufsverbände usw. abgegolten, es sei denn, dass höhere tatsächliche Auslagen nachgewiesen werden können (vgl. nachfolgend Ziffer 2). Für den Nebenerwerb vgl. Ziff. 5.
Auf Entschädigungen für Verwaltungsratsmandate kann der Pauschalabzug für allgemeine Berufsauslagen gewährt werden, sofern es sich bei der Ausübung dieser Mandate nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Ziff. 2.5) oder einen Nebenerwerb (vgl. Ziff. 5) handelt. Die mit der Tätigkeit in einem Verwaltungsrat anfallenden Fahrtauslagen und Verpflegungsmehrkosten sind in der Regel jedoch vollumfänglich mit Spesenentschädigungen abgedeckt.
2. Nachweis höherer Kosten
2.1 Grundsätzliches
Für die übrigen Berufskosten steht den Steuerpflichtigen der Nachweis der höheren Kosten zu (§ 33 Abs. 2 StG).
Werden von Unselbständigerwerbenden den Pauschalabzug übersteigende höhere tatsächliche Berufsauslagen geltend gemacht und nachgewiesen, sind diese an Stelle des Pauschalabzuges zum Abzug zuzulassen. Es kann aber nicht der pauschale Lohnabzug neben dem Abzug der nachgewiesenen höheren Berufsunkosten gewährt werden (LGVE 1977 II Nr. 16).
Macht eine steuerpflichtige Person für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges den Abzug der ausgewiesenen höheren tat- sächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend, kann sie für Nebenerwerbseinkünfte nicht zusätzlich den Pauschalabzug beanspruchen (vgl. Ziff. 5).
Beansprucht jedoch eine verheiratete Person den Abzug ihrer tatsächlichen allgemeinen Berufsauslagen, kann der Ehepartner für ihre oder seine allgemeinen Berufsauslagen trotzdem den Pauschalabzug geltend machen.
Allfällige von dem/der Arbeitgeber/in ausgerichtete Spesenvergütungen sind an die Berufskosten anzurechen (vgl. Ziff. 3).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3
2.2 Arbeitszimmer
2.2.1 Voraussetzungen für den Abzug
Zu den übrigen Berufsauslagen gemäss § 33 Abs. 1 lit. c StG gehören auch die Kosten für ein beruflich bedingtes Arbeitszimmer in der Privatwohnung oder im Eigenheim von Steuerpflichtigen. Sie gelten grundsätzlich als mit der Pauschale abgegolten. Die Abzugsfähigkeit der effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs beurteilt sich nach dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit, wobei die Steuerpflichtigen diesen Nachweis zu erbringen haben.
Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob Steu- erpflichtige einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigen müssen und dafür von der Arbeitgeberfirma kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt wird. Die steuerpflichtige Person muss im weiteren auf einen abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz (übliche Arbeitszimmerausstattung) ange- wiesen sein, welcher in dieser Form auch ausschliesslich oder zumindest vorwiegend diesem Zweck dient. Die ausschliessliche Benützung für die Berufstätigkeit vermögen den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit allerdings für sich allein noch nicht zu erbringen. Wenn Steuerpflichtige nämlich entsprechende Büroräumlichkeiten am Arbeitsort benützen können bzw. deren Benützung nicht unmöglich oder unzumutbar ist, ist die Berufsnotwendigkeit eines privaten Arbeitszimmers nicht dargetan.
Es müssen somit kumulativ folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit muss ausserhalb des Arbeitsortes erledigt werden, weil der Arbeitgeber/in das notwendige oder geeignete Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt oder weil dessen Benützung nicht möglich oder zumutbar ist. Nach geltender Praxis gilt die im Arbeitszimmer zu verrichtende Arbeit als wesentlich, wenn sie über ein Drittel der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
Ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, wird zu diesem Zweck und im geforderten Umfang in den privaten Räumen der steuerpflichtigen Person auch tatsächlich genutzt.
Falls dieses Arbeitszimmer auch für private Zwecke benutzt wird, ist ein angemessener Privatanteil (in der Regel mindestens 25%) auszuscheiden.
Der Abzug wird also insbesondere dann verweigert, wenn Steuerpflichtigen zur Erledigung der Berufsarbeiten während der ordentlichen und angemessenen Arbeitszeit ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht, für das der/die Arbeitgeber/in aufkommt (mangelnde Notwendigkeit). Wenn trotzdem ein wesentlicher Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigt wird, darf im allgemeinen angenommen werden, dass dies aus persönlichen Gründen der Annehmlichkeit geschieht. Ebenso verursachen gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug.
01.01.2023 -3-
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2.2.2 Berechnung des Abzugs
Abzugsfähig ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil der Auslagen für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung, wobei für die Berechnung die Gesamtkosten durch die Zahl der Zimmer plus zwei geteilt werden (VGE vom 8.5.2007 i.S. K.).
Falls das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus genutzt wird, ist der Abzug auf der Basis des steuerbaren Mietwertes zu ermitteln (vgl. VGE vom 16.9.1996 i.S. F.).
Mietkosten oder Mietwert + Nebenkosten Berechnungsformel: Anzahl Zimmer + 2
2.3 Personalcomputer
Bei Unselbständigerwerbenden sind die Anschaffungskosten eines Personalcom- puters (PC) vom Erwerbs- bzw. Roheinkommen nur abziehbar, wenn an Stelle des Pauschalabzuges die ausgewiesenen tatsächlichen Berufskosten zugelassen werden oder wenn die Anschaffungskosten im Rahmen der Umschulung/Weiterbildung zu berücksichtigen sind. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Es ist vorerst zu überprüfen, ob der Einsatz eines PC für die Berufsausübung, die Weiterbildung oder Umschulung unbedingt erforderlich ist und die private Anschaffung in diesem unmittelbaren Zusammenhang erfolgte. Im Zweifelsfalle ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma oder des Ausbildungsinstituts samt Ausbildungsprogramm und ein Beleg der Anschaffungskosten einzuholen. Allfällige Beiträge oder Rabatte bei Bezug über die Arbeitgeberfirma sind in Abzug zu bringen. Anhand der Belege sollte die Abklärung möglich sein, ob es sich um einen PC zu beruflicher Nutzung oder rein privater Anwendung (Freizeit- und Spielcomputer) handelt. Hinweise dazu können auch die Ausweise über besuchte Kurse geben.
Für die Berechnung des Abzuges ist Folgendes zu beachten: Anschaffungskosten bis CHF 10’000.– sind im Erwerbsjahr zu berücksichtigen. Eine Verteilung der Anschaffungskosten nach der mutmasslichen Nutzdauer auf verschiedene Jahre hat nur bei kostspieligeren Anschaffungen zu erfolgen. Bei Unselbständigerwerbenden ist in der Regel von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren auszugehen. Die Amortisationen, die gleichmässig auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind, können nur solange in Abzug gebracht werden, wie sich das Gerät im Eigentum der Steuerpflichtigen befindet.
Von den Anschaffungskosten oder von der errechneten jährlichen Amortisation ist in der Regel ein Abzug von 25% bis 50% als Anteil für private Benutzung (Korrespondenzen, Vereinstätigkeiten, Benutzung durch Familienmitglieder etc.) zu machen (ASA 62, 403).
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3
2.4 Abzug der Bewerbungskosten durch Empfängerinnen und
Empfänger von Arbeitslosenunterstützung
Diese Aufwendungen sind Bestandteil der übrigen Berufskosten gemäss § 33 Abs. 1c StG und können wahlweise wie folgt in Abzug gebracht werden:
entweder einen Pauschalabzug von 3% vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitslosen-Taggelder: mindestens CHF 2’000.–, höchstens CHF 4’000.– pro Jahr
oder die nachgewiesenen, tatsächlichen Kosten
Für den Nachweis der tatsächlichen Kosten gilt folgendes:
Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeldern sind verpflichtet, Stellen- bewerbungen nachzuweisen, damit sie weiterhin Arbeitslosenunterstützung erhalten. Die Bewerbungskosten stellen deshalb Gewinnungskosten dar und sind zum Abzug zuzulassen. Es können jedoch nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden und diese nur soweit, als sie auf Aufwendungen zurückzuführen sind, die vom Arbeitsamt verlangt werden. Abzugsfähig sind also beispielsweise die Kosten für Fotokopien, Porti, Fahrten zum RAV und zu Vorstellungsgesprächen und ähnliches, nicht jedoch Aufwendungen für Inserate.
2.5 Übrige Auslagen
Die Einkünfte von Ärztinnen und Ärzten aus Gemeinde- und Schularztpraxis, von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Schulzahnpflege, von Tierärztinnen und Tierärzten aus Impfkontrolle, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Inhaberinnen und Inhabern von Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Treuhandbüros aus Verwaltungsratsmandaten stellen steuerrechtlich Bestandteile des selbständig erzielten Berufseinkommens dar. Ihre Behandlung bei der AHV-Beitragserhebung ist für die Steuerbehörden nicht verbindlich. Für derartige Einkünfte kann deshalb nicht der pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt werden.
Anwaltskosten, die einer steuerpflichtigen Person zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes
auch für ein Disziplinarverfahren in einem Verwaltungsverfahren - erwachsen sind,
gehören zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten (VGE vom 20.5.1996 i.S. W.).
Aufwendungen für Kleider sind als effektive Berufsauslagen abziehbar, wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit praktisch ausschliesslich zu beruflichen Zwecken getragen werden können. Dass viele Erwerbstätige, besonders in gehobe- nen Stellungen (Direktorinnen und Direktoren, Reisevertreterinnen und Reisevertreter, Anwältinnen und Anwälte, Bankpersonal), ihre beruflichen Verrichtungen in einem Anzug ausführen ist nichts besonderes, weshalb kein Gewinnungskostenabzug gewährt wird (VGE vom 21.1.1998 i.S. K.).
01.01.2023 -5-
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Bei der Anschaffung von kostspieligen berufsbedingten Gegenständen und Einrich- tungen wird die Amortisation nach Massgabe der Nutzungsdauer auf mehrere Jahre verteilt. Dabei handelt es sich nicht um eine Abschreibung im technischen Sinne, sondern um durch Abnützung entstandene Minderwerte, die den Berufsauslagen gleichgestellt sind (BGE vom 24.3.1992 i.S. M.). Als kostspielig gelten Anschaffungen über CHF 10’000.–.
3. Spesenentschädigungen
3.1 Allgemeines
In der Praxis erweist sich die Unterscheidung zwischen Berufsauslagen und Spe- sen oftmals als problematisch. Berufsauslagen sind Aufwendungen, die für die Berufsausübung entstehen und nach § 33 StG und Art. 26 DBG (Fahrtkosten, Ver- pflegungsmehrkosten und übrige Berufs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten) als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden können.
Unter Berufsauslagen in diesem Sinne sind Aufwendungen zu verstehen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss (z.B. Entschädigungen für den Arbeitsweg, für Büro- oder Lagerbenützung bei dem/der Arbeitnehmer/in daheim, für den Heimgebrauch von Hilfsmitteln [z.B. Computer], Umzugsentschädigungen etc.) bzw. ganz allgemein bei der Arbeitstätigkeit anfallen (z.B. Entschädigungen für Werkzeuge, Fachliteratur, spezielle Kleider oder Schuhe etc.) (Locher, Kommentar zum DBG, Art. 26 N 4).
Als Spesenvergütung oder Spesenersatz werden die von dem/der Arbeitgeber/in ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem/der Arbeitnehmer/in bei der beruflichen Tätigkeit erwachsen, bezeichnet. Gemäss Art. 327a OR, welcher analog auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gilt, hat der/die Arbeitge- ber/in dem/der Arbeitnehmer/in alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen, und zwar einschliesslich des Unterhalts bei auswärtiger Tätigkeit. Gegenteilige Abreden zulasten von Arbeitnehmer/innen sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Spesenauslagen sind demzufolge Aufwendungen, die Arbeitnehmer/innen während der Arbeitszeit oder in Erfüllung eines konkreten Arbeitseinsatzes entstehen.
Spesenentschädigungen sind demnach Leistungen, welche Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen. Sie gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften im Sinne von § 24 Abs. 1 StG und sind aufgrund von § 148 Abs. 1 lit. a StG von dem/der Arbeitgeber/in grundsätzlich im Lohnausweis zu bescheinigen.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3
3.2 Spesenreglemente
3.2.1 Angaben der Spesenvergütungen im Lohnausweis
Spesenvergütungen sind Leistungen, welche den Steuerpflichtigen im Zusam- menhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen. Sie gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften, womit sie von dem/der Arbeitgeber/in im Lohnausweis zu be- scheinigen sind. Ob den ausgerichteten Spesenvergütungen abzugsfähige Auslagen entgegenstehen, entscheidet die Steuerbehörde nach Massgabe der Vorschriften über die Abzüge bei unselbständigem Erwerb.
In Bezug auf die pauschalen Vergütungen gilt die Regel, dass diese in jedem Fall, d. h. selbst wenn sie die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen, im Lohnausweis aufzuführen sind. Als pauschale Spesenvergütungen gelten jene Entschädigungen, welche ungeachtet der effektiven Zahl der Kostenereignisse (z. B. Mahlzeiten, gefahrene Kilometer) und der effektiven Höhe der Kosten für einen bestimmten Zeit- abschnitt pauschal festgelegt werden. Für nicht leitendes oder Innendienstpersonal müssen effektive Vergütungen, welche pro Kostenereignis ausgerichtet werden, betragsmässig nicht angegeben werden, sofern sie sich in der Höhe der tatsächlichen Auslagen bewegen. In diesem Fall ist zu bescheinigen, dass die Entschädigungen den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen.
Für leitendes Personal und Aussendienstpersonal müssen grundsätzlich sämtliche pauschalen und effektiven Spesenvergütungen betragsmässig angegeben werden.
3.2.2 Genehmigung von Spesenreglementen
Arbeitgeber/innen können jedoch von der Pflicht zur betragsmässigen Bescheinigung der nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechneten Spesen dispensiert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen der Steuerbehörde des Sitzkantons ein für alle Beschäftigten verbindliches Spesenreglement zur Genehmigung vorlegt und sich schriftlich verpflichtet,
den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen neben den auf dem Lohnausweis als Salärbestandteil bescheinigten Vergütungen keine im Spesenreglement nicht vorgesehenen Leistungen irgendwelcher Art zukommen zu lassen;
keinerlei auf dem Lohnausweis nicht als Salärbestandteil ausgewiesene Privatauslagen der Arbeitnehmer/innen direkt zu bezahlen;
mit den reglementarischen Spesenvergütungen nur den Auslagenersatz aufgrund des Arbeitsvertragsrechts (vgl. Art. 327a ff. OR) abzudecken;
Leistungen jeder Art, welche die genehmigten Ansätze gemäss Spesenreglement übersteigen, als Salärbestandteil auf dem Lohnausweis auszuweisen;
01.01.2023 -7-
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
jede Änderung des Spesenreglementes vor der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen der Steuerbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Um genehmigt zu werden, muss das Spesenreglement folgende Anforderungen erfüllen:
Es darf nur die Vergütung von berufsbedingten Auslagen vorsehen.
Die Vergütungen sind grundsätzlich nach dem effektiven Aufwand je Kostenereignis zu bemessen.
Werden Fallpauschalen pro Kostenereignis vorgesehen, müssen diese Vergütungen dem durchschnittlich bei den jeweiligen Spesenereignissen anfallenden Kosten entsprechen (unter Abzug eines angemessenen Privatanteils bei Mahlzeiten, bei Benützung eines Geschäftsautos etc.).
Pauschalspesenvergütungen (vorab an Personal in leitender Funktion) müssen funktionsbezogen sein und dürfen nur für berufsbedingte Auslagen ausgerichtet werden, die ein gewisses Mindestmass übersteigen, so dass eine Abrechnung nach Kostenereignis nicht zumutbar ist.
Pauschalspesenvergütungen sind in jedem Fall, d. h. auch bei einem Dispens von der Bescheinigungspflicht, auf dem Lohnausweis zu vermerken. Der erteilte Dispens be- freit nicht von der Pflicht, dem/der Arbeitnehmer/in auf Verlangen der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die Höhe der gesamten Spesenvergütungen im Einzelfall auszustellen. Mit dem Bescheinigungsdispens wird der/die Arbeitgeber/in ermächtigt, auf den Lohnausweisen anstelle der Angaben über die Höhe der nicht pauschalen Spesenvergütungen einen Stempel oder Aufdruck mit dem Text „Spesenreglement am ..... von der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern genehmigt“ anzubringen. Für Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz ausserhalb der Deutschschweizer Kantone bleibt die Zustimmung durch die dortige Steuerbehörde vorbehalten.
Luzernische Arbeitgeber/innen haben Dispensgesuche unter Beilage des vollständi- gen Spesenreglementes sowie - bei Entrichtung von Pauschalspesen - einer Liste der Pauschalspesenempfänger/innen unter Angabe von Name, Vorname, Funktion/Titel, Bruttolöhne (inkl. eines allfälligen Bonus) und den geplanten Pauschalspesen der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Natürliche Personen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, einzureichen. Werden Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung gestellt, sind ebenfalls Marke/Typ und Kaufpreis aufzuführen.
Diese Bestimmungen zur Genehmigung von Spesenreglementen sind auch als Merkblatt verfügbar, und können zusammen mit Musterspesenreglement und Zusatzreglement für leitendes Personal über das Internet www.steuern.lu.ch bezogen werden.
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3
3.3 Spesenvergütungen und Gewinnungskostenabzüge
Ob den ausgerichteten Spesenvergütungen abzugsfähige Berufsauslagen entgegen- stehen, entscheidet sich nach den Vorschriften über die Abzüge bei unselbständigem Erwerb (§ 33 Abs. 1 StG). Nicht ausschlaggebend ist, wie die Entschädigungen von Steuerpflichtigen oder von den Arbeitgeber/innen bezeichnet werden. Wohl wird zunächst der/die Arbeitgeber/in darüber zu befinden haben, ob und in welchem Ausmass der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Spesenersatz hat. Es ist jedoch nicht Sache der Arbeitgeberfirma zu entscheiden, in welchem Ausmass dem/der Arbeitnehmer/in steuerrechtlich abzugsfähige Aufwendungen entstanden sind.
3.3.1 Berufliche Notwendigkeit
Die Anerkennung geltend gemachter, tatsächlich angefallener Ausgaben richtet sich vorweg nach dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit. Sodann wird geprüft, ob die Auslagen, für welche die Spesenentschädigung geleistet wird, als besondere Berufskosten gemäss § 33 Abs. 1 lit. a, b und d StG oder als übrige Kosten gemäss § 33 Abs. 1 lit. c StG zu qualifizieren sind.
Hinsichtlich der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit ist zu beachten, dass ein Ermessensspielraum nur dann besteht, wenn Steuerpflichtige objektiv nicht in der Lage sind, bestimmte Auslagen zu belegen oder wenn ein Beleg für sich allein noch nicht auf die berufliche Zwecksetzung bzw. Notwendigkeit schliessen lässt (z.B. Quittung für auswärtige Verpflegung und Konsumationen). Kann eine bestimmte Aufwendung objektiv belegt und aufgrund des Beleges unmittelbar auf die berufliche Zwecksetzung geschlossen werden (z.B. Unterprovisionen eines Versicherungsvertreters), ist ein Ermessensspielraum ausgeschlossen. Die entsprechende Aufwendung kann nur bei belegsmässigem Nachweis Anerkennung finden.
3.3.2 Ersatz übriger Berufskosten
Dient eine Spesenpauschale der Abgeltung von übrigen Berufskosten im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. c StG, können nach dem geltenden System - unbelegter Pauschalabzug oder Abzug der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen - die tatsächlich angefallenen Berufskosten nur anerkannt werden, wenn diese vollständig nachgewiesen werden. Nach den Regeln der Beweislastverteilung obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis der notwendigen tatsächlichen Auslagen, welche an die Stelle des Pauschalabzugs treten und diesen grundsätzlich ausschliessen.
Eine Besonderheit gilt, wenn für die gesamten Berufsauslagen eine Spesenpauschale ausgerichtet wird: Der Pauschalabzug für übrige Berufskosten gemäss § 33 Abs. 2 StG steht Steuerpflichtigen grundsätzlich auch dann zu, wenn ihnen tatsächliche Aufwendungen durch Spesen ersetzt werden. Er entfällt aber, wenn
ausdrücklich der Abzug höherer notwendiger Kosten beansprucht wird,
01.01.2023 -9-
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
sämtliche Berufsspesen nach dem tatsächlichen Aufwand von dem/der Arbeitgeber/in entschädigt werden, oder wenn
der/die Arbeitgeber/in für die gesamten Berufsspesen eine Pauschalentschädigung (Gesamtspesenpauschale) ausrichtet.
Nicht geltend gemacht werden können in der Regel jene Aufwendungen, welche mehrheitlich Auslagen des privaten Bereichs betreffen und somit als Kosten der eigenen Lebenshaltung und nicht als Gewinnungskosten zu qualifizieren sind. Dazu gehören nicht betriebsnotwendige Repräsentationsspesen. Auch Kleideraufwendungen werden nach herrschender Praxis nicht direkt zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht.
3.3.3 Ersatz besonderer Berufskosten
Vergütet der/die Arbeitgeber/in den Steuerpflichtigen deren besondere Berufskosten für die Fahrt zum Arbeitsort, für auswärtige Verpflegung, für Schichtarbeit oder für berufliche Weiterbildung und Umschulung (§ 33 Abs. 1a, b und d StG), wird den Steuerpflichtigen grundsätzlich jener Teil der Entschädigung als Einkommen zugerechnet, welcher die massgebenden Pauschalansätze übersteigt. Beträgt die Entschädigung weniger als die zulässigen Pauschalbeträge, können Steuerpflichtige die Differenz als besondere Aufwendungen geltend machen.
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 33 Nr. 3 |
4. Berufsauslagen einzelner Berufskategorien
4.1 Berufsauslagen bei Heimarbeit
Bei Heimarbeit kann grundsätzlich nur der Pauschalabzug geltend gemacht | ||
werden (vgl. Ziff. 1). Höhere Mehrkosten können anstelle dieses Pauschalabzuges | ||
berücksichtigt werden, sofern sie begründet und nachgewiesen werden (vgl. Ziff. 2.) |
4.2 Personal des öffentlichen Verkehrs
4.2.1 Fahrkostenabzug Generalabonnement (GA) / Fahrvergünstigung | ||
Personal (FVP): bis Steuerperiode 2015 |
Bewertung | Voraussetzung Lohnausweis | Berufsauslagen | |||
überwiegend | mehr als 40 | Feld F | X | Fahrkosten | Nein |
geschäftlich | Dienstfahrten | Ziffer 2.3 | keine Deklaration | Ausnahme: Auto 2) | |
überwiegend | weniger als 40 | Feld F | Fahrkosten | Ja ÖV 3) | |
privat | Dienstfahrten | Ziffer 2.3 | Deklaration 1) | Ausnahme: Auto 2) | |
1) | |||||
Die Deklaration im Lohnausweis hat durch die Arbeitgeberschaft zu erfolgen. Dabei sind unter Ziffer 2.3 folgende Beträge
aufzuführen: | |||||
Ab Steuerperiode 2014: | |||||
Bei unentgelticher | Abgabe beträgt der zu deklarierende Wert 80% eines GA Erwachsene 1./2. Klasse (für Mitarbeitende ab | ||||
dem 26. Altersjahr) bzw. 70% eines GA Junior 1./2. Klasse (für Mitarbeitende bis 25 Jahre). Bei teilweise entgeltlicher Abgabe
ist die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Marktwert des GA/FVP aufzuführen. | |||||
Bis und mit 2013: | |||||
Bei unentgeltlicher Abgabe CHF 2’000; Bei | teilweise entgeltlicher Abgabe Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem | ||||
Marktwert des GA/FVP. | |||||
Weitere Hinweise finden sich unter www.steuerkonferenz.ch | |||||
2) | |||||
Ausnahme: Es können die Kosten des eigenen Fahrzeugs geltend gemacht werden, wenn die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist (bspw. wegen | unzeitigem Arbeitsbeginn oder -ende). | ||||
3) | |||||
Abzugsberechtigt sind die Kosten des | öffentlichen Verkehrsmittels für das ganze | Jahr gemäss LU StB Bd. 1 Weisungen StG | |||
§ 33 Nr. 1 Ziff. 2 | bis zum Wert der GA/FVP. | ||||
4.2.2 Fahrkostenabzug Generalabonnement (GA) / Fahrvergünstigung | ||
Personal (FVP): ab Steuerperiode 2016 | ||
Es wird nicht (mehr) unterschieden, ob Mitarbeitende ein GA-FVP aus geschäftlichen | ||
Gründen oder allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitarbeitende erhalten. Die | ||
bisherige 40-Tage-Regelung entfällt. | ||
Bei Abgabe eines GA-FVP wird im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 ein Privatanteil von | ||
30% des Einzelhandelspreises als steuerbare Gehaltsnebenleistung bescheinigt. Bei | ||
01.01.2023 | - 11 - |
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Bezug eines GA-FVP mit Kostenbeteiligung durch Mitarbeitende wird der Privatanteil im Umfang der Kostenbeteiligung reduziert. Ein negativer Privatanteil ist nicht zulässig.
Bei Abgabe eines GA-FVP wird im Lohnausweis immer Feld F angekreuzt.
Mitarbeitende, die ihren Arbeitsweg aufgrund fehlender Verbindung zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende nur teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können, können ohne weiteren Nachweis für die Hälfte der Arbeitstage die Fahrkosten mit dem privaten Motorfahrzeug als Berufskosten geltend machen. Dies gilt insbesondere für Fahrpersonal (Lokführer, Bus- und Tramchauffeure), Kontrollpersonal, Mitarbeitende der Leitstellen oder Rangierpersonal. Für diese Mitarbeitenden wird in Ziffer 15 des Lohnausweises folgende Bemerkung angebracht: „Unregelmässiger Dienst ohne ÖV-Verbindung“. Werden Fahrkosten mit dem privaten Motorfahrzeug für mehr als die Hälfte der Arbeitstage geltend gemacht, sind diese von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen.
Weitere Hinweise finden sich unter www.steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente / Rahmenbedingungen.
4.3 Handelsreisende, Versicherungsvertreterinnen und
Versicherungsvertreter
4.3.1 Grundsätzliches
Erhält eine steuerpflichtige Person von ihrer Arbeitgeberfirma erhebliche Spesen- vergütungen, so spricht die Vermutung dafür, dass die Vergütungen die effektiven, berufsbedingten Spesen gedeckt haben.
Erscheinen die Vergütungen angemessen, ist von einer Einkommensaufrechnung abzusehen. Andererseits ist in der Regel ein Gewinnungskostenabzug nach § 33 Abs. 1a und 1b StG (Fahrkosten und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung) ausgeschlossen. Der Pauschalabzug nach § 33 Abs. 1c StG (für die übrigen mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten) kann hingegen gewährt werden.
Wenn die steuerpflichtige Person diese Vermutung nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie den Nachweis erbringen, dass ihre tatsächlichen Berufsauslagen die erhaltenen Entschädigungen überstiegen haben. Dies hat gestützt auf Ziff. 4.3.2 nachfolgend zu erfolgen. Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter können ihre Auslagen zudem auch mittels einer Pauschale nach Ziff. 4.3.3 ermitteln.
4.3.2 Nachweis der effektiven Berufsauslagen
Ganzjährig im Aussendienst tätige Versicherungsvertreterinnen und Versicherungs- vertreter, welche den Pauschalabzug gemäss Ziff. 4.3.3 nicht geltend machen wollen,
- 12 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3
können wie die Handelsreisenden sowie die übrigen nur teilweise im Aussendienst sowie im Innendienst tätigen Personen ihre Berufsauslagen auch in ihrer tatsächli- chen Höhe geltend machen. Der entsprechende Nachweis hat mit einer separaten Aufstellung zu erfolgen und die geltend gemachten Auslagen sind belegsmässig auszuweisen. Dabei gelten nachfolgende Grundsätze.
Verpflegungsspesen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Kosten der Verpflegung im eigenen Haushalt überstiegen haben.
Die Ansätze für Verpflegungsspesen von Handelsreisenden sind im Fragebogen für Handelsreisende nicht aufgeführt, um der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit zu wahren, die tatsächlich entstandenen Auslagen je Reisetag angeben zu können. Für die Steuerveranlagung gelten folgende Spesenansätze in der Regel als Höchstsätze:
Position CHF Reisetag mit Übernachten 110.– Reisetag mit 2 Mahlzeiten 45.– Reisetag mit 1 Mahlzeit 25.– Arbeitstag im Lokalrayon 12.–
Bei diesen Ansätzen ist der notwendige, eigene Verpflegungsaufwand in Abzug gebracht. Höhere Spesen müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Im Einzelfall sind die Verhältnisse, wie Reiserayon, Kundschaft, Übernachtungstage usw. durch eine Anfrage bei der Arbeitgeberfirma, soweit dies als notwendig erscheint, abzuklären. Für diesen Zweck stehen der Veranlagungsbehörde das Formular „Fragebogen für Handelsreisende und Versicherungsvertreter“ sowie das Formular „Erhebungsblatt über Spesenvergütungen“ zur Verfügung.
Nach Abrechnung der Ferien-, Sonn- und Feiertage sowie der Samstage, an denen regelmässig nicht gereist wird, kann mit 220 Reisetagen im Jahr gerechnet werden, die in solche mit Übernachtungen, mit zwei Mahlzeiten und einer Mahlzeit aufzuteilen sind.
Werden von Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern Vermittlungs- provisionen geltend gemacht, sind diese grundsätzlich auszuweisen, und zwar durch Bekanntgabe des Namens der Empfängerin oder des Empfängers und des Betrages.
Es kann nicht der pauschale Abzug nach § 33 Abs. 1c StG für die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zusammen mit effektiv nachgewiesenen Berufsauslagen geltend gemacht werden.
01.01.2023 - 13 -
§ 33 Nr. 3 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |
4.3.3 Pauschalabzug für Berufsauslagen der | |||
Versicherungsvertreter/innen | |||
Ganzjährig im Aussendienst tätige Versicherungsvertreterinnen und | Versicherungs- | ||
vertreter können in jeder Steuerperiode ihre Berufsauslagen entweder mit einem Pauschalabzug oder durch Nachweis der effektiven Kosten geltend machen. Als ganzjährig im Aussendienst gelten Personen, welche mindestens zu 80% im Aussen-
dienst tätig sind, die verbleibende Zeit für ihre administrativen | Belange verwenden, | ||
jedoch keinen eigentlichen Innendienst aufrecht erhalten. | |||
Der pauschale Abzug dient der erleichterten Geltendmachung der beruflich not- wendigen Fahrkosten und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gemäss § 33
Abs. 1a und 1b StG sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes | erforderli- | ||
chen Kosten gemäss § 33 Abs. 1c StG. Die von der Arbeitgeberschaft erhaltenen Spesenvergütungen sind mit der Pauschale, wie nachfolgende Beispiele zeigen, zu
verrechnen.
Der Abzug beträgt:
a. 20% bis zu einem | Bruttolohn zuzüglich Spesen von CHF 100’000.– | ||
b. 10% für den CHF 100’000.– des Bruttolohns | zuzüglich Spesen übersteigenden | ||
Teil | |||
c. maximal CHF 30’000.– | |||
Als Bruttolohn gelten | die Vergütungen gemäss Ziffer 8 des Lohnausweises. | ||
Position | Beispiel 1 CHF | Beispiel 2 CHF | ||
Nettolohn (Ziff. 11 | 120’000.– | 220’000.– | ||
Lohnausweis) | ||||
Bruttolohn | 132’000.– | 242’000.– | ||
+ erhaltene Spesen | + 18’000.– | + 18’000.– | + 18’000.– | + 18’000.– |
Total Leistungen | 150’000.– | 260’000.– | ||
Pauschalabzug | ||||
- 20% auf den | 20’000.– | 20’000.– | ||
ersten CHF 100’000 | ||||
- 10% auf dem | 5’000.– | - 25’000.– | 16’000.– | - 30’000.–* |
restlichen Betrag | ||||
Steuerbare | 113’000.– | 208’000.– | ||
Leistung netto | ||||
* Kürzung, da Maximalabzug CHF 30’000.– | ||||
Nicht im Pauschalabzug berücksichtigt sind Weiterbildungskosten.
- 14 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3
Es kann nicht der pauschale Abzug nach § 33 Abs. 1c StG für die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zusammen mit den pauschal ermittelten Berufsauslagen geltend gemacht werden.
4.4 Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker
Diese Steuerpflichtigen können entweder die allgemeine Pauschale von 3% auf dem Nettoerwerbseinkommen (mindestens CHF 2’000.–; höchstens CHF 4’000.–) oder die nachgewiesenen höheren Berufsauslagen geltend machen. Im einzelnen sind folgende Gewinnungskosten zu gewähren:
Auslagen für Instrumentenanschaffung: Vom Anschaffungswert der selbst finanzierten berufsnotwendigen Instrumente können jährlich als Gewinnungskosten vom Roheinkommen in Abzug gebracht werden:
5% bei Streich-, Tasten- und Zupfinstrumenten;
10% bei Holz- und Blechblasinstrumenten, Perkussion und elektrischen Instrumenten; höchstens jedoch CHF 1’500.– pro Instrument.
Es handelt sich dabei nicht um Abschreibungen im strengen Sinn, sondern um Amortisationen, d.h. die Verteilung der Anschaffungs- als Gewinnungskosten auf die Benutzungsdauer der Musikinstrumente. Diese Amortisationen sind auf die Anschaffungskosten begrenzt. Bei einem Holzinstrument sind somit nach 10 Jahren die vollen Instrumentenanschaffungskosten amortisiert; bei einer Violine mit einem Anschaffungswert von über CHF 30.000.– können solange 5% pro Jahr zum Abzug gebracht werden, bis der gesamte Anschaffungswert amortisiert ist. Selbstverständlich können Amortisationen nur solange in Abzug gebracht werden, wie sich das betreffende Instrument im Eigentum der Steuerpflichtigen befindet.
Auslagen für Instrumentenunterhalt, -reparaturen und -versicherung: Die nachgewiesenen Unterhalts-, Reparatur- und Versicherungskosten werden als Gewinnungskosten anerkannt. Entschädigungen an Musikerinnen und Musiker, wie z.B. „Saiten- oder Rohrblattgelder“ sind von den Auslagen in Abzug zu bringen.
Auslagen für Noten, Fachliteratur, Schallplatten und Kassetten: Als Gewinnungskosten können die Hälfte der berufsbedingten Auslagen für Noten, Fachliteratur, Schallplatten und Kassetten zum Abzug gebracht werden.
Auslagen für Berufskleidung: Männliche Orchestermitglieder können die Anschaffungskosten für einen Frack (komplett, ohne Schuhe) als Berufsauslagen geltend machen; weibliche Orchester- mitglieder haben Anspruch auf den Abzug für ein langes schwarzes Kleid pro Jahr. Die von der Arbeitgeberfirma ausgerichteten Kleidergelder sind von den effektiven Auslagen in Abzug zu bringen.
01.01.2023 - 15 -
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Auslagen für Übungsraum: Es gelten die allgemeinen Regeln betreffend die Abzugsberechtigung der Kosten für ein Arbeitszimmer. Haben Musikerinnen und Musiker ein separates Zimmer ausserhalb der Wohnung als Arbeitszimmer gemietet, so können die Mietkosten für dieses Zimmer als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Eine Kumulation der Abzüge für ein auswärtiges Arbeitszimmer und ein Zimmer in der Privatwohnung ist nicht möglich.
Zahnmedizinkosten: Die Auslagen für Dentalhygiene von Bläserinnen und Bläsern sowie Sängerinnen und Sängern werden zum Abzug zugelassen, soweit sie die Kosten für eine jährliche Behandlung übersteigen.
Berufsverbandsbeiträge: Der jährliche Verbandsbeitrag an den SMV kann abgezogen werden.
Mehrkosten für die Fahrt zur Arbeit und für die auswärtige Verpflegung: Die Abzugsberechtigung für die notwendigen Fahrtkosten, die Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sowie die Mehraufwendungen bei Nacht- oder Schichtarbeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Gewinnungskosten bei teilweiser selbständiger Erwerbstätigkeit: Beträgt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weniger als 10% des gesamten Einkommens, gelten die Gewinnungskosten dieser selbständigen Tätigkeit mit obigen Abzug als abgegolten. Es können somit nur die aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich anfallenden Berufsunkosten zum Abzug gebracht werden. Der Abzug der Unkostenpauschale für nebenberufliche Tätigkeit ist somit nicht zulässig.
4.5 Baugewerbe
Die Betriebe des Bauhauptgewerbes des Kantons Luzern unterstehen dem Lan- desmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe und dem lokalen Gesamtarbeitsvertrag der Region Zentralschweiz. Im Einzelfall sind die ausbezahlten Entschädigungen nachzufragen und zu definieren.
- 16 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3
4.5.1 Auslagenersatz laut Landesmantelvertrag und lokalem
Gesamtarbeitsvertrag
4.5.1.1 Mittagsentschädigung
Gemäss LMV 2012-2015 ist bei auswärtiger Verpflegung ein Beitrag von CHF 14.– zu bezahlen. Die Arbeitgeberschaft hat Feld G im Lohnausweis anzukreuzen, sofern an mindestens der Hälfte der Arbeitstage eine solche Entschädigung erfolgt. Sofern die Mittagsverpflegung ganz übernommen wird, hat dies die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis zu erwähnen.
4.5.1.2 Fahrkosten
Es sind die Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort zu gewähren. Als Arbeitsort gilt der Sitz der Firma, der Werkhof, die Sammelstelle, die Zentrale usw. Abzüge für Direktfahrten zu den jeweiligen Einsatzorten (Wohnort-Einsatzort) sind nicht zulässig. Geschäftsfahrten mit Privatauto werden gemäss LMV 2012-2015 mit mindestens CHF -.60 entschädigt.
4.5.1.3 Geschäftsauto
Geschäftsautos besitzen im Normalfall Bauführerinnen und Bauführer. Poliere können für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, Sammelstelle oder Werkhof oft die Mannschafts-Busse benützen. Die Arbeitgeberschaft hat im Lohnausweis Feld F anzukreuzen, ein Arbeitswegabzug entfällt. Kann ein Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke benützt werden, gelten die Ausführungen gemäss Ziff. 5.
4.5.1.4 Spesen
Spesen werden im Normalfall ab Funktion „Polier“ ausbezahlt. Als Richtlinien für zu gewährende Spesen gelten:
Polier oder polierähnliche Tätigkeit: Richtwerte CHF 200.– pro Monat; CHF 2’400.– pro Jahr
Bauführerin oder Bauführer: Richtwerte CHF 400.– pro Monat; CHF 4’800.– pro Jahr
Werden zusätzliche effektive Spesen ausbezahlt, sind die Pauschalspesen auf die Hälfte zu kürzen. Werden Abweichungen zu diesen Richtlinien festgestellt, werden die Spesen mittels Spesenerhebungsblatt erhoben.
01.01.2023 - 17 -
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
4.6 Besondere Berufskosten von Expatriates
4.6.1 Geltungsbereich
Als Expatriates gelten leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflichen Qualifikation, die von ihrer ausländischen Arbeitgeberfirma vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (Art. 1 Abs. 1 Expatriates-Verordnung ExpaV; SR 642.118.3, nachfolgend jeweils i.V.m. § 11 StV).
Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit (Art. 1 Abs. 2 ExpaV). Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird (Art. 1 Abs. 3 ExpaV).
Anfragen betreffend die Gewährung des Expatriates-Status sind an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Natürliche Personen, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern zu richten. Beizulegen sind:
Arbeitsvertrag
Begründung/Nachweis, weshalb es sich um einen Spezialisten/eine Spezialistin handelt
Nachweis über die Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland
4.6.2 Besondere Berufskosten
Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten können zusätzlich zu den Berufsauslagen gemäss § 33 Abs. 1 StG folgende besondere Berufskosten in Abzug bringen (Art. 2 ExpaV):
1. Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates (Art. 2 Abs. 1
ExpaV):
a. die notwendigen Kosten für Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz; b. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland.
2. Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates (Art. 2 Abs. 2
ExpaV):
a. die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die notwendigen Hin- und
- 18 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 33 Nr. 3 |
Rückreisekosten der Expatriates und ihrer Familien bei Beginn und am Ende des
Arbeitsverhältnisses; | |||
b. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig | |||
für den Eigengebrauch zur | Verfügung stehenden Wohnung im Ausland; | ||
c. die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an | |||
fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen | |||
Unterricht in deren Sprache anbieten. | |||
Richtlinien zur Bestimmung der | angemessenen Wohnkosten in | der Schweiz | |
Salär in CHF | Anrechenbare Wohnkosten in CHF verheiratet alleinstehend | ||
120’000 - 250’000 | 42’000.– | 30’000.– | |
250’000 - 500’000 | 54’000.– | 42’000.– | |
500’000 - 1’000’000 | 66’000.– | 54’000.– | |
über 1’000’000 | 78’000.– | 66’000.– | |
Der Abzug ist zulässig, wenn sie von den Expatriates selbst bezahlt und von der
Arbeitgeberschaft nicht oder nicht vollständig zurückerstattet werden. Werden von der
Arbeitgeberschaft Pauschalen ausgerichtet, sind diese zum | steuerbaren Bruttolohn | ||
hinzuzurechnen. | |||
Kein Abzug ist zulässig, wenn die Auslagen direkt von der | Arbeitgeberschaft bezahlt | ||
werden oder von ihr gegen Vorlage der Belege nachträglich | zurückerstattet werden. | ||
Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch die Arbeitgeberschaft ist im Lohnaus-
weis zu bescheinigen.
4.6.3 Nicht abzugsfähige Kosten
Als nicht abzugsfähige Kosten gelten insbesondere (Art. 3 | ExpaV): | ||
die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;
die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;
die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;
die Kosten für Rechts- und Steuerberatung
01.01.2023 | - 19 - |
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
4.6.4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten (Art. 4 ExpaV)
Besteht ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b oder Art. 2 Abs. 2 Bst. b, so kann anstelle der Kosten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b oder Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b ein Pauschalabzug von monatlich 1’500 Franken abgezogen werden.
Aufwendungen für den Schulbesuch können in jedem Falle nur abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden.
Im Quellensteuerverfahren kürzt die Arbeitgeberschaft den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalbetrag nach Art. 4 Abs. 1 ExpaV. Höhere tatsächliche Kosten sowie Aufwendungen für den Schulbesuch können im Rahmen der Anwendung der Art. 90 Abs. 2 oder 137 DBG bzw. §§ 118 und 122 Abs. 2 StG von den Expatriates selbst geltend gemacht werden, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden (Art. 4 Abs. 2 ExpaV).
4.7 Einkünfte aus Schularztpraxis, Schulzahnpflege und Impfkontrolle
Die Einkünfte von Ärztinnen und Ärzten aus Gemeinde- und Schularztpraxis, von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Schulzahnpflege, von Tierärztinnen und Tierärzten aus Impfkontrolle, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Inhaberinnen und Inhabern von Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Treuhandbüros aus Verwaltungsratsmandaten stellen steuerrechtlich Bestandteile des selbständig erzielten Berufseinkommens dar. Ihre Behandlung bei der AHV-Beitragserhebung ist für die Steuerbehörden nicht verbindlich. Für derartige Einkünfte kann deshalb nicht der pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt werden.
- 20 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3
5. Pauschalierung von Unkostenabzügen bei Nebenerwerb
Bezüglich der Unkostenabzüge bei Einkünften aus Nebenerwerb (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 8) gelten die folgenden Grundsätze:
Bei Einkünften aus Nebenerwerb können die damit verbundenen Unkosten durch eine Pauschale abgegolten werden. Ohne besonderen Nachweis sind 20% vom Total der Nettoeinkünfte (unter Einschluss allfälliger pauschaler, auf dem Lohnausweis auszuweisender Spesenvergütungen) aus der gesamten Nebenerwerbstätigkeit abzuziehen. Der Abzug beträgt mindestens CHF 800.–, höchstens jedoch CHF 2’400.–. Diese Pauschalregelung des Unkostenabzuges kommt indessen nicht in Betracht für Einkommen aus einer von mehreren Haupterwerbstätigkeiten, wenn gleichzeitig mehrere Berufe ausgeübt werden (z.B. eine fest besoldete amtliche Tätigkeit neben einer selbständigen Geschäftstätigkeit).
Beispiel
Position CHF Total Nettolöhne gemäss Lohnausweisen 4’773.– Spesenentschädigung Arbeitgeberfirma 1’102.– Steuerpflichtiges Einkommen aus Nebenerwerb (Übertrag in Ziff. 104 bzw. 105) 5’875.– 20% Pauschalabzug auf Nebenerwerb (Übertrag in Ziff. 236 bzw. 237) - 1’175.–
Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufskosten abgegolten. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Wenn jedoch für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges der Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend gemacht wird, kann für Nebenerwerbseinkünfte nicht zusätzlich der Pauschalabzug beansprucht werden (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr 3 Ziff. 2).
Kosten für die Tätigkeit im Verwaltungsrat einer juristischen Person werden in der Regel gesondert vergütet. Der Pauschalabzug ist in einem solchen Fall nicht möglich.
Milchkontrolleure, Agentinnen und Agenten der Schweizerischen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft, sowie im Nebenerwerb tätige Personen des Schweizerischen Fleckviehzuchtverbandes, des Schweizerischen Braunviehzuchtverbandes sowie des Schweizerischen Holsteinzuchtverbandes können ab Steuerperiode 2010 keine den Pauschalabzug für Nebenerwerb übersteigende, prozentualen oder betragsmässigen Abzüge vom Nettoeinkommen geltend machen.
01.01.2023 - 21 -
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
6. Berufskosten der Behördenmitglieder
Von den Entschädigungen an Mitglieder von Legislativbehörden (ab Steuerperiode
2020) sowie nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden der Gemeinden,
Kommissionen und dergleichen kann ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag als Berufsauslagen abgezogen werden. Falls zudem Spesen vergütet werden, sind diese anzurechnen (analog Beispiel unter Ziff. 5). Der Abzug beträgt CHF 2’400 (wenn die Entschädigung diesen Betrag erreicht), zuzüglich 20% auf den CHF 2’400 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch CHF 4’800.
Unter einem Nebenamt ist ein Arbeitspensum von weniger als 50% zu verstehen. Nicht als Behördenmitglieder gelten Angestellte der Gemeinwesen.
Wenn die steuerpflichtige Person mehrere behördliche Ämter ausübt, sind die Vergü- tungen für die Bemessung der Gewinnungskostenpauschale zusammenzurechnen (Kumulationsausschluss).
Machen Steuerpflichtige geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die pauschal ermittelten Gewinnungskosten übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.
LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3 (Einkommen diverser Berufsgattungen)
- 22 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 33 Nr. 3 |
7. Berufskosten der Feuerwehr
Von den steuerbaren Entschädigungen der Ortsfeuerwehren (siehe | LU StB Bd. 1 | |||
Weisungen StG § 24 Nr. 4) können die Milizfeuerwehrleute einen | Pauschalabzug | |||
analog für nebenamtliche Behördenmitglieder in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch | ||||
genommen werden kann die Pauschale von Angehörigen von Berufsfeuerwehren. | ||||
Von Betriebsfeuerwehrleuten kann die Regelung nur für Dienstleistungen | in | |||
Anspruch genommen werden, die sie ausserhalb der Arbeitszeit oder zusammen | ||||
mit den Ortsfeuerwehren ausserhalb der Arbeitszeit erbringen (siehe LU | StB Bd. 1 | |||
Weisungen StG § 24 Nr. 4). Die Pauschale beträgt CHF 2’400, zuzüglich 20% auf | ||||
den CHF 2’400 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch | insgesamt CHF | |||
4’800. Diese Pauschale kann auch in Anspruch genommen werden, wenn gemäss | ||||
der „Grundsatzregelung Entschädigung in der Feuerwehr“ vom 1. Juli 2015 die | ||||
Spesen und Berufsauslagen, die neben den Lohnzahlungen separat | ausgerichtet | |||
werden, tiefer sind. | ||||
Beispiel | ||||
Entschädigung Feuerwehrkommandant gemäss „Grundsatzregelung“: | ||||
Position | CHF | CHF | ||
Total Nettolohn gem. Lohnausweis Ziff. 11 (inkl. 5’000 Franken | 4’320.– | |||
übersteigender Sold) | ||||
Spesen- und Berufsauslagenentschädigung gem. Lohnauweis | 1’180.– | |||
Ziff. 13.1.2 | ||||
Einkommen aus Nebenerwerb (Übertrag in Ziff. 104 bzw. 105 | 5’500.– | |||
der Steuererklärung) | ||||
Pauschalabzug, Minimum | 2’400.– | |||
zuzüglich 20% auf 3’100.00 (Übertrag in Ziff. 236 bzw. 237 | 620.– | - 3’020.– | ||
Fragebogen Berufsauslagen) | ||||
Damit sind von den gesamten Entschädigungen netto | 2’480.– | |||
steuerbar | ||||
01.01.2023 | - 23 - | |||
§ 33 Nr. 3 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
8. Trainer und Funktionäre von Sportvereinen
Es sind sämtliche Zahlungen und Leistungen an Trainer und Funktionäre | im Neben- | ||
erwerb von Vereinen, Donatorenclubs, Sponsoren oder dergleichen, unabhängig von deren Höhe zu deklarieren, mit Ausnahme von Jugend- und Sport Beiträ- gen bis CHF 2’200.– (bei Beiträgen von mehr als CHF 2’200.– ist die Differenz
deklarationspflichtig).
Es ist keine Unterscheidung zwischen Lohn und Spesen zu machen. Die Auslagen
können von den gesamten Einkünften pauschal abgezogen werden. | Der Abzug | ||
berechnet sich wie folgt: | |||
Position | CHF | ||
Pauschalabzug, Minimum | 2’400.– | ||
+ 20% auf den CHF 2’400.– übersteigende Entschädigung, jedoch | höchstens 4’800.– | ||
Beispiel
Position | CHF | CHF | |
Lohn (Ziffer 1 Lohnausweis) | 8’000.– | ||
Spesen gem. Absprache Verein/Trainer (Ziffer | 2 Lohnausweis) | + 6’000.– | |
J+S-Beiträge | 1’050.– | ||
./. steuerfreier Betrag (bis CHF 2’200.–) | - 1’050.– + -.– | ||
Total Entschädigungen (Ziffer 8 Lohnausweis) | 14’000.– | ||
Berechnung des AHV-Beitrags: | |||
Total Entschädigungen | 14’000.– | ||
./. Pauschalabzug | - 2’400.– | ||
./. 20% von CHF 11’600.– (14’000.– ./. 2’400.–) | - 2’320.– | ||
AHV-pflichtiges Einkommen | 9’280.– | ||
AHV-Beitrag 6.05% von CHF 9’280.– | - 561.– | ||
Nettolohn (Ziffer 11 Lohnausweis) | 13’439.– | ||
Übertrag in Ziffer 104 bzw. 105 der Steuererklärung | |||
Pauschalabzug vom Bruttobetrag | 2’400.– | ||
20% von CHF 11’600.– (14’000.–./. 2’400.–) | + 2’320.– - 4’720.– | ||
Übertrag in Ziffer 236 bzw. 237 der Steuererklärung (Formular | |||
Berufsauslagen) | |||
steuerbares Einkommen | 8’719.– | ||
Der AHV-pflichtige Lohn wird nach den gleichen Kriterien wie bei den Staats- und
Gemeindesteuern und direkten Bundessteuer berechnet.
Anstelle des Pauschalabzugs können effektiv entstandene höhere Auslagen
geltend gemacht werden, sofern diese belegsmässig ausgewiesen | werden. | Bei den | |
Fahrkosten ist dabei darauf zu achten, dass grundsätzlich nur | die Fahrten zu den | ||
- 24 - | 01.01.2023 | ||
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3
Spielen, Wettkämpfen und Trainings der eigenen Mannschaft in Abzug gebracht werden können. Bei Geltendmachung von zusätzlichen Fahrkosten (Spiel- und Wettkampfbeobachtungen etc.) sind diese nachzuweisen und es ist ein Privatanteil anzurechnen.
Werden für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges der Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend gemacht, sind auch für die Nebenerwerbstätigkeit nur die tatsächlichen Berufsunkosten abzugsberechtigt.
01.01.2023 - 25 -
§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
- 26 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 1
Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens Zu den abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Dritte gehören:
1. die Depotgebühren für die Aufbewahrung der Wertpapiere, insbesondere für die administrative Betreuung der Wertpapiere wie Coupon- und Dividendeninkasso, Überwachung von Kapitalerhöhungen, Namensänderungen, Auslosungen von Anleihen und Tilgungen, Änderung des Nennwertes von Aktien 2. die Kosten für das Steuerverzeichnis der Depotbank mit Rückforderungsanträgen für ausländische Quellensteuern; das Wertschriftenverzeichnis, als Teil der Steuererklärung, gehört nicht dazu 3. die Gebühren für das Tresorfach
4. Negativzinsen auf Einlagen bei Banken und Sparkassen
Kosten für alle weitergehenden Leistungen der Vermögensverwaltung wie fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung, Kommissionen, Gebüh- ren, Courtagen, Umsatzabgaben, Emissionsabgaben, Provisionen, Entschädigungen für Treuhandanlagen, Kosten für Vermögensumlagerung usw. sind nicht abziehbar.
Anstelle der effektiven Kosten kann der pauschale Abzug geltend gemacht werden. Der pauschale Abzug beträgt auf dem Steuerwert bis CHF 3 Mio. 0,3% des Steuerwertes, auf den CHF 3 Mio. übersteigenden Steuerwerten 0,1%. Der Abzug wird grundsätzlich vom Total I des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Für Darlehen und nicht gehandelte private Beteiligungen ist dieser Abzug nicht möglich. Der Abzug gilt ebenfalls nicht für Geschäftsvermögen.
Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind diese detailliert nachzuweisen.
Pauschale Vermögensverwaltungskosten werden nur bis maximal zur Höhe der Vermögenserträge gewährt.
01.01.2023 -1-
§ 39 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 2
Abzug für Gebäudeunterhalt - Allgemeines Der Pauschalabzug ist auf Liegenschaften, die sich im Privatvermögen der steuer- pflichtigen Person befinden, beschränkt. Der Pauschalabzug kann nur bei selber bewohnten oder vermieteten Gebäuden gewährt werden, nicht jedoch bei verpachte- ten Liegenschaften oder für den Unterhalt von selbständigen und dauernden Rechten (LGVE 1985 II Nr. 15 E. 2).
Für Gebäude, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.
Wird der Gebäudeunterhalt zum Teil von der Mieterschaft oder von Dritten getragen, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird, ist der Pauschalabzug für Gebäudeunterhalt angemessen zu kürzen (§ 10 Abs. 3 StV). Bei Geschäfts- miete, bei der die Mieterschaft die Unterhaltskosten trägt, ist der Pauschalabzug ausgeschlossen, auch wenn die Liegenschaft zum Privatvermögen gehört (BGE 2C_996/2012 vom 19.4.2013; ASA 63, 736). Bei der direkten Bundessteuer ist kein Pauschalabzug möglich für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden (Art. 4 Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer; SR 642.116).
Ist eine Liegenschaft mit einer Nutzniessung belastet, steht der Abzug für den Gebäu- deunterhalt für die von ihnen getragenen Unterhaltskosten den Eigentümerinnen und Eigentümern zu, auch wenn sie für das nutzniessungsbelastete Grundstück selbst nicht steuerpflichtig sind (VGE vom 21.9.1999 i.S. W. sowie BGE vom 17.9.1999 i.S. S.). In diesem Fall entfällt der Pauschalabzug beim Nutzniesser.
Beim Vorliegen eines Wohnrechts kann der Abzug für Gebäudeunterhalt von der wohnrechtsgebenden Person oder von der wohnrechtsberechtigten Person geltend gemacht werden. Entscheidend ist, wer die anfallenden Kosten trägt.
Bei einer im Gesamteigentum eines Konkubinatspaares stehenden Liegenschaft ist davon auszugehen, dass ohne andere vertragliche Abmachung die Liegenschafts- unterhaltskosten entsprechend dem Gesellschaftsanteil getragen werden. Bei einer hälftigen Beteiligung sind daher die Liegenschaftsunterhaltskosten beiden Konkubi- natspartnern je zur Hälfte anzurechnen. Damit wird der Liegenschaftskostenabzug als Korrelat der Mietwertbesteuerung betrachtet (BLStP XII 242).
Bei Liegenschaften, für die der Pauschalabzug möglich ist (s. oben), kann in jeder Steuerperiode zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Es kann damit für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten und umgekehrt gewechselt werden. Diese Wechselmöglichkeit besteht gestützt auf BGE 2C_91/2012 vom 17.8.2012 ab der Steuerperiode 2012 sowie für alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen früherer Steuerperioden. Rechtskräftige Veranlagungen der Steuerperioden 2012 (sofern 2012 ausnahmsweise bereits veranlagt) und früher können dagegen nicht mehr revidiert werden.
01.01.2023 -1-
§ 39 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 3
Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten Der Pauschalabzug wird vom bereinigten Bruttomietertrag (d.h. Bruttoertrag ohne erfolgsneutrale Durchlaufposten wie Nebenkosten, Telekabelanschlussgebühren etc.) bzw. vom Bruttomietwert in den Bemessungsjahren berechnet. Als Bruttomietwert ist der steuerbare Mietwert (und nicht der Marktmietwert) vor Abzug der Liegenschafts- unterhaltskosten und der Hypothekarzinsen zu Grunde zu legen (§ 10 Abs. 2 StV; LGVE 2012 II Nr. 23; VGE vom 1.10.1998 i.S. A.).
Der zulässige Pauschalabzug beträgt:
ab Steuerperiode 2013:
10% des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt; 20% des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes der übrigen Gebäude.
vor Steuerperiode 2013:
15% des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt; 20% des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode über 10 Jahre, aber nicht mehr als 25 Jahre zurückliegt; 33 1/3% des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes der übrigen Gebäude.
Als Erstellungsjahr hat das Jahr zu gelten, in welchem das Gebäude fertig erstellt wurde. Bei Umbauten gilt nur dann der Abschluss der Umbauarbeiten als Erstellungs- jahr des Gebäudes, wenn der grösste Teil der tragenden und nichttragenden Bauteile neu erstellt wurde (LGVE 1983 II Nr. 5 und 6).
01.01.2023 -1-
§ 39 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten
1. Liegenschaftsunterhaltskosten
Nachfolgend werden Richtlinien betreffend der steuerlichen Abzugsberechtigung von Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften aufgeführt. Für die Praxis ist dabei vor allem die Abgrenzung zwischen den abzugsberechtigten werterhaltenden und den nicht abzugsberechtigten wertvermehrenden Kosten von Bedeutung. Was speziell die Abzugsberechtigung von Betriebs- und Verwaltungskosten sowie die Abgrenzung zu Lebenshaltungskosten betrifft, ist in nachfolgender Ziffer 3 dargelegt.
1.1 Grundsätzliches zu Liegenschaftsunterhaltskosten
Die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und Gebäuden sind vom rohen Ein- kommen abzugsberechtigt (§ 39 Abs. 2 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG und 3 Verordnungen der direkten Bundessteuer SR 642.116, 642.116.1 und 642.116.2). Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den Liegenschaftsunter- haltskosten gleichgestellt.
Wenn bei Eigennutzung Liegenschaftsbestandteile in die Festsetzung des Eigenmiet- wertes einfliessen, sind deren Unterhalt Liegenschaftsunterhaltskosten.
Als Unterhalt gelten die Kosten für Massnahmen, die der Werterhaltung dienen. Aufwendungen gelten dann als werterhaltend, wenn sie den Verschleiss der Liegenschaft ausgleichen oder wenn Installationen ersetzt werden, wobei die Faustregel gilt: Unterhalt ist die Wiederherstellung eines früheren Zustandes.
1.2 Abzugsberechtigte Kosten
Abzugsberechtigt sind insbesondere die folgenden Kosten:
Unterhaltskosten
Instandhaltungskosten: Auslagen für laufend anfallende Reparaturen, Wartungen und Renovationen an Gebäuden, Einrichtungen und Geräten
Instandstellungskosten: Man versteht darunter Aufwendungen für die von Zeit zu Zeit und in grösseren Abständen erforderlichen Renovationen, und für den zeitgemässen Ersatz von Einrichtungen. Abzugsberechtigt sind die Instandstellungskosten auch bei neu erworbenen Liegenschaften.
Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712l ZGB) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften oder anderen vergleichbaren Formen von
01.01.2023 -1-
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
gemeinschaftlichem Eigentum, sofern diese den daran Beteiligten unwiderruflich entzogen sind und diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Wenn später aus diesem Fonds Unterhaltsarbeiten bezahlt werden, kann dafür kein weiterer Abzug mehr angemeldet werden (KGE vom 15.10.2020 i.S. G.). Werden aus dem Erneuerungsfonds wertvermehrende Aufwendungen bestritten, so sind diese den Beteiligten anteilmässig wieder als Einkommen zuzurechnen. Für die Besteuerung des Erneuerungsfonds vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 27 Nr. 2 Ziff. 6.
Beim Ersatz von Einrichtungen und fest installierten Geräten wird für die Qualifikation als Unterhaltskosten von gleichwertigen Anschaffungen ausgegangen. Ersatzanschaffungen sind häufig mit Komfortverbesserung und Leistungsverbesserungen infolge technischer Neuerungen verbunden. Da es in der Regel keinen gleichwertigen Ersatz mehr auf dem Markt gibt, sind solche Verbesserungen nicht als Anlagekosten zu qualifizieren. Auf eine Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten wird verzichtet. Solche Kosten sind vollumfänglich als Unterhaltskosten abzugsberechtigt (KGE vom 2.3.2017 i.S. G.).
Betriebskosten
Besitzesbedingte Aufwendungen sind bei Fremd- und Eigennutzung abzugsberech- tigt. Nutzungsbedingte Betriebskosten sind bei Fremdnutzung abzugsberechtigt, soweit sie nicht als Nebenkosten weiterverrechnet werden (vgl. im weiteren Ziff. 3).
Versicherungsprämien
Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen), nicht aber Hausratsversicherungen, sind abzugsberech- tigt.
Kosten der Verwaltung
An Dritte bezahlte tatsächliche Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse im Zusammenhang mit Einkommen aus Liegenschaften, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (keine Entschädigungen für die eigene Arbeit).
1.3 Teilweise abzugsberechtigte Kosten
Wird bereits Bestehendes in wesentlich verbesserter Form ersetzt oder weicht der Ersatz vom üblichen Standard erheblich ab ( z. B. die Anpassung älterer Häuser an zeitgemässe Wohnbedürfnisse), handelt es sich teilweise um Unterhaltkosten als auch um wertvermehrende Investitionsauslagen (Abgrenzungskatalog siehe Ziffern 6.1 bis 6.9 bzw. 7.1 bis 7.9).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
Modernisierungen im Zusammenhang mit einem Gesamtumbau von Küche und/oder Bad werden im Sinne einer Faustregel mit einem Anteil von 2/3 Unterhalt und 1/3 Anlagekosten berücksichtigt. Für weitergehende Umbauten werden die Anlage- und Unterhaltskosten mit einer Pauschalregelung definiert. Die Höhe des pauschal festgelegten Unterhaltsanteils richtet sich nach dem Abgrenzungskatalog gemäss Ziffern 6.1 bis 6.10 bzw. 7.1 bis 7.10, wobei ein Mischsatz für die Hauptarbeitska- tegorien ermittelt wird. Daneben können weitere Hilfsgrössen für die Beurteilung herangezogen werden, wie z.B. die Erhöhung des Kataster- oder Gebäudeversi- cherungswertes, Baueingaben und Baugesuche oder Beschriebe des Architekten. Bei solchen Konstellationen ist es sinnvoll, zusammen mit den Steuerpflichtigen die Situation zu analysieren. Bei einer Einigung kann auf eine Detailierung nach dem Abgrenzungskatalog verzichtet werden.
1.4 Nicht abzugsberechtigte Kosten
Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere die folgenden Aufwendungen:
wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserung von Liegenschaften. Diese sind grundsätzlich bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten in Anrechnung zu bringen.
Werden zeitnah Renovationen oder Ersatzinvestitionen von neuwertigen Bestandteilen der Liegenschaft vorgenommen, stellen diese weder Unterhaltskosten noch wertvermehrende Aufwendungen dar. Diese Kosten gehören zu den nicht abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten. Unter zeitnah ist ein Zeitraum von 3 Jahren zu verstehen. Beispiel 1: Einem Käufer einer neu erstellten Liegenschaft gefällt die Küche nicht. Er ersetzt sie durch eine andere. Die Auslagen können steuerlich bei den Unterhaltskosten nicht berücksichtigt werden. Beispiel 2: Einem Käufer einer 5-jährigen Liegenschaft gefallen die Bodenbeläge nicht. Er ersetzt die bestehenden Teppiche durch einen Parkett. Es handelt sich nicht um eine zeitnahe Renovation oder Ersatzinvestition. Die Kosten sind entsprechend dem Abgrenzungskatalog gemäss Ziffern 6.1 bis 6.10 bzw. 7.1 bis 7.10 zu 2/3 abzugsberechtigt (normale Aufteilung in Unterhalts- und Investitionsteil).
Einmalige Beiträge wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-,Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.
Betriebskosten: Nutzungsbedingte Betriebskosten bei Eigennutzung sind Lebenshaltungskosten und damit nicht abzugsberechtigt. Dies sind insbesondere Aufwendungen für Strom-, Gasverbrauch, Heizung, Warmwasseraufbereitung sowie die nach dem Verursacherprinzip erhobenen Gebühren (z.B. Wasserzins, Kehrichtgebühren, Betriebsbeiträge ARA, TV-Anschlussgebühren). Auch die Grundgebühren für Wasserversorgung,
01.01.2023 -3-
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Abwasser- und Kehrichtentsorgung gelten als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten (vgl. im weiteren Ziff. 2).
die mit dem Erwerb von Liegenschaften verbundenen Abgaben und übrigen Kosten, wie Handänderungssteuern, Kosten für Inserate, Mäklerprovisionen, Grundstückgewinnsteuern.
1.5 Nachweis der Kosten
Die effektiven Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind auf dem Lie- genschaftsverzeichnis aufzuführen oder in einer separaten Aufstellung mit der Steuererklärung einzureichen. Da der Nettozahlungsbetrag massgebend ist, sind Rabatte und Skonti zu berücksichtigen. Auf Verlangen sind die entsprechenden Belege (Rechnungen und Zahlungsbelege) einzureichen. Für die steuerliche Berücksichtigung ist der Zahlungszeitpunkt (Datum) relevant.
1.6 Verhältnis zur Grundstückgewinnsteuer
Wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugs- berechtigt. Sie können bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend gemacht werden. Der generelle Umkehrschluss, wonach alle Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer nicht abzugsberechtigt waren, bei der Grundstückgewinn- steuerveranlagung anzurechnen sind, ist nicht zutreffend. Das betrifft beispielsweise Lebenshaltungskosten (LGVE 1987 II Nr. 18; VGE vom 19.10.1982 i.S. B; vgl. auch LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 2). Auch Betriebskosten bei selbst- genutzten Liegenschaften können weder bei der Einkommenssteuer noch bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.
2. Aufwendungen für Energie- und
Umweltschutzmassnahmen (ab Steuerperiode 2023)
2.1 Allgemeines
Auslagen für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung sind abzugsfähig, auch wenn es sich dabei um wertvermehrende Massnahmen handelt. Abzugsfähig sind somit die selbst getragenen Kosten für den Ersatz und auch die erstmaligen Investitionen. Es handelt sich dabei um Investitionen in umweltschonende Tech- nologien wie Erd-/Luftwärmepumpen, Pellet-Heizungen, solare Warmwasser- und Heizungsanlagen sowie Photovoltaikanlagen.
Werden die Massnahmen durch Beiträge Dritter subventioniert, können nur die selbst getragenen Kosten abgezogen werden. Fallen die Subventionen nicht in der
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
gleichen Steuerperiode an, sind diese im Jahr der Auszahlung steuerbar (§ 23 StG entsprechend dem Periodizitätsprinzip).
Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen getätigt werden, da diese im Pauschalabzug bereits enthalten sind.
Bei Neubau oder neubauähnlichem Umbau bilden sie nie abzugsberechtigte Unterhaltskosten, da sie als Anlagekosten gelten. Aufwendungen für den Einbau von Photovoltaikanlagen innert 3 Jahren seit Erstellung einer Baute stellen in der Regel keine abzugsfähigen energiesparenden Investitionen dar (BGE 2C_729/2012 vom 18. Dezember 2012; Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen Ziff. 2.2).
2.2 Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung
erneuerbarer Energien
Gemäss Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) sind folgende Kosten abzugsfähig:
a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle a. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich; b. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend; c. Anbringen von Fugendichtungen; d. Einrichten von unbeheizten Windfängern; e. Ersatz von Jalousieläden, Rollläden; b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen a. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen; b. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer; c. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung; d. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien; e. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie:
01.01.2023 -5-
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren,
Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels,
Messeeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung,
Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;
f. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers; g. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z.B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen; c. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte; d. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Auslagen die lediglich der Steigerung des Wohnkomforts dienen, sind nicht abzugsfähig.
Die Erstellung eines Wintergartens dient in erster Linie der Erweiterung des Wohnrau- mes und gilt daher nicht als Energiesparmassnahme. Siehe auch Abgrenzungskatalog Liegenschaftsunterhalt Ziffer 6.1.5.
2.3 Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau
2.3.1 Allgemeines
Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau können als Liegenschaftskosten abgezogen werden. Gegebenenfalls können sie auf maximal zwei Steuerperioden vorgetragen werden (siehe Ziffer 2.4). Im Weiteren vgl. die per 1.1.2020 totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung SR 642.116 Art. 3 und 4 samt Erläuterungen.
2.3.2 Abziehbare Kosten
Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten:
Kosten der Demontage, d.h. Lüftungs-, Heizungsinstallationen sowie Sanitär- und Elektroanlagen. Bei der Demontage ist eine Wiederverwendung oder ein Verkauf des Materials durch den Bauherrn vorgesehen;
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
Kosten des Abbruchs, d.h. die Kosten des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes. Bei Abbrucharbeiten ist weder eine Wiederverwendung noch ein Verkauf des Materials durch den Bauherrn vorgesehen;
Kosten des Abtransports, d.h. die aus der Demontage und des Abbruchs resultierenden Bauabfälle werden örtlich verschoben;
Kosten der Entsorgung, d.h. die auf den Rückbau zurückzuführende Beseitigung des Bauabfalls (Deponie und Gebühren).
Für die Einordnung der einzelnen Arbeitsschritte (bspw. als Kosten des Abbruchs und nicht Kosten der Demontage) wird auf den Baukostenplan SN 506 500, Ausgabe 2017, Fachbereich Bauwesen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins [SIA] abgestellt.
Werden Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau geltend gemacht, so hat die steuerpflichtige Person die abziehbaren Kosten in einer separaten Abrechnung auszuweisen. Die Gliederung hat wie folgt zu erfolgen: Demontage, Abbruch, Abtransport und Entsorgung.
Nicht abziehbar sind die Kosten von Altlastsanierungen des Bodens, von Geländever- schiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie von Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
Die Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird. Die Rückbaukosten sind subjektbezogen.
2.3.3 Ersatzneubau
Als Ersatzneubau gilt ein neu erstelltes Gebäude, das auf dem gleichen Grundstück errichtet wurde, wie das vorbestehende Gebäude. Nicht zu verwechseln mit einem Neubau, welcher erstmalig auf einer grünen Wiese erstellt wurde. Eine zentrale Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Rückbaukosten ist die Sicherstellung der gleichartigen Nutzung des Ersatzneubaus im Vergleich zum vorbestehenden Gebäude.
Nutzung bestehendes Gebäude Nutzung Ersatzneubau Beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude Beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude. Die Inte- gration eines gewerblich genutzten Liegenschaftsteils ist zulässig. Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Wohnen und Gemischt genutztes Gebäude (Anteil Wohnung und Anteil Gewerbe) Anteil Gewerbe). Ein ausschliesslich beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude ist zulässig.
Keine gleichartige Nutzung liegt vor, wenn ein vorbestehendes, unbeheiztes Gebäude (bspw. Scheune, Stall oder Garage), durch ein beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude ersetzt wird. Entsprechende Rückbaukosten berechtigen nicht zum
01.01.2023 -7-
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Abzug. Das gilt auch für ein früher gewerblich genutztes Gebäude (bspw. ein Lagerraum oder Stall), auf dessen Grundstück neu ein ausschliesslich beheiztes oder klimatisiertes Wohngebäude errichtet wird.
Nach Abschluss des Rückbaus ist in der Regel innert zwei Jahren mit dem Bau des Ersatzneubaus zu starten. In begründeten Fällen kann die Frist von zwei Jahren erstreckt werden (bspw. Bewilligung für Ersatzbau liegt noch nicht vor, obwohl rechtzeitig eingereicht).
2.4 Auf nachfolgende Steuerperioden übertragbare Kosten
Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie für den Rückbau, die wegen eines negativen Reineinkommens nicht im gleichen Jahr vollständig berücksichtigt werden können, dürfen höchstens auf die nächsten zwei folgenden Steuerperioden übertragen werden. Die Übertragungsmöglichkeit beschränkt sich auf die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie auf die Rückbaukosten, die im Hinblick auf einen Ersatzneubau angefallen sind. Die übrigen Unterhaltskosten berechtigen nicht zum Übertrag. Die übertragbaren Kosten können nur im Rahmen der effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht werden.
Die Berechnung eines Vortrags wird von der Veranlagungsbehörde vorgenommen und mitgeteilt.
Bei einem Wohnsitzwechsel oder einem Verkauf der Liegenschaft können die übertragbaren Kosten weiterhin abgezogen werden. Das Gleiche gilt bei einer Veräusserung infolge Schenkung oder Erbvorbezug.
Im Todesfall können noch nicht verrechnete Kosten im Rahmen der Steuernachfolge (§ 19 StG) von den Erbinnen und Erben geltend gemacht werden.
Beispiel: Ausgangslage | ||||
Ziffer | Bezeichnung Betrag Übertragbar Ablauf Über- | |||
ja/nein trag | ||||
101 | EK unselbständig Partner | 70’000 | ||
110 | EK selbständig | -5’000 | ja | n |
190.w | Eigenmietwert Liegenschaft A | 24’000 | ||
190.f | Mietertrag Liegenschaft B | 36’000 | ||
190.1 | Liegenschaftsunterhalt eff. übrige A+B | -65’000 | nein | |
583 | Energiesparmassnahmen Liegenschaft B | -40’000 | ja | n+2 |
584 | Rückbaukosten Liegenschaft A | -90’000 | ja | n+2 |
199 | Total Einkommen | -70’000 | ||
239 | Total Berufsauslagen Partner | -9’000 | nein | |
252 | Private Schuldzinsen | -6’000 | nein | |
261 | Beiträge Säule 3a Partner | -2’500 | nein | |
270 | Versicherungsabzug | -4’900 | nein | |
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 39 Nr. 4 | |||
Ziffer Bezeichnung | Betrag | Übertragbar ja/nein | Ablauf Über- trag | |
290 Geschäftsverluste VJ (n-1) | -4’000 | ja | n+6 | |
330 Reineinkommen* | -96’400 | |||
* Nach Abzug allfälliger Fremdbetreuungskosten gem. Ziffer 360 | ||||
Lösung: n | ||||
Ziffer Bezeichnung | Betrag | Übertragbar ja/nein | Ablauf Übertrag | |
101 EK unselbständig Partner | 70’000 | |||
110 EK selbständig | -5’000 | n | ||
190.w Eigenmietwert Liegenschaft A | 24’000 | |||
190.f Mietertrag Liegenschaft B | 36’000 | |||
190.1 Liegenschaftsunterhalt eff. übrige A+B | -65’000 | nein | ||
199 Total Einkommen | 60’000 | |||
239 Total Berufsauslagen Partner | -9’000 | nein | ||
252 Private Schuldzinsen | -6’000 | nein | ||
261 Beiträge Säule 3a Partner | -2’500 | nein | ||
270 Versicherungsabzug | -4’900 | nein | ||
Reineinkommen vor Verrechnung | 37’600 | |||
290 Geschäftsverluste VJ (n-1) | 0 | ja | n+6 | |
583 Energiesparmassnahmen Liegenschaft B | -37’600 | ja | n+2 | |
330 Reineinkommen* | 0 | |||
* Nach Abzug allfälliger Fremdbetreuungskosten gem. Ziffer 360 | ||||
Lösung: n+1 | ||||
Ziffer Bezeichnung | Betrag | Übertragbar ja/nein | Ablauf Über- trag | |
101 EK unselbständig Partner | 75’000 | |||
110 EK selbständig | -6’000 | ja | n+1 | |
190.w Eigenmietwert Liegenschaft A | 0 | |||
190.f Mietertrag Liegenschaft B | 48’000 | |||
190.1 Liegenschaftsunterhalt eff. übrige B | -18’000 | nein | ||
199 Total Einkommen | 99’000 | |||
239 Total Berufsauslagen Partner | -9’000 | nein | ||
252 Private Schuldzinsen | -6’000 | nein | ||
261 Beiträge Säule 3a Partner | -6’000 | nein | ||
270 Versicherungsabzug | -4’900 | nein | ||
Reineinkommen vor Verrechnung | 73’100 | |||
290 Geschäftsverluste VJ (n-1) | 0 | ja | n+6 | |
Energiesparmassnahmen Liegenschaft B | -2’400 | ja | n+2 | |
01.01.2023 | -9- |
§ 39 Nr. 4 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | ||
Ziffer | Bezeichnung Rückbaukosten Liegenschaft A | Betrag -70’700 | Übertragbar Ablauf Über- ja/nein trag ja n+2 | |
330 | Reineinkommen* | 0 | ||
* Nach Abzug allfälliger Fremdbetreuungskosten gem. Ziffer 360 | ||||
- 10 - | 01.01.2023 | |||
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 39 Nr. 4 |
Lösung: n+2 | ||||
Ziffer | Bezeichnung | Betrag Übertragbar Ablauf Über- ja/nein trag | ||
101 | EK unselbständig Partner | 78’000 | ||
110 | EK selbständig | 12’000 | ja | |
190.w | Eigenmietwert Liegenschaft C | 12’000 | ||
190.f | Mietertrag Liegenschaft B | 48’000 | ||
190.1 | Liegenschaftsunterhalt eff. übrige B+C | -15’000 | nein | |
199 | Total Einkommen | 135’000 | ||
239 | Total Berufsauslagen Partner | -9’000 | nein | |
252 | Private Schuldzinsen | -6’000 | nein | |
261 | Beiträge Säule 3a Partner | -6’000 | nein | |
270 | Versicherungsabzug Reineinkommen vor Verrechnung Rückbaukosten Liegenschaft A | -4’900 109’100 -19’300 | nein ja | n+2 |
290 | Geschäftsverluste VJ (n-1) | -4’000 | ja | n+6 |
330 | Reineinkommen* | 85’800 | ||
* Nach Abzug allfälliger Fremdbetreuungskosten gem. Ziffer 360 | ||||
2.5 Hinweise für direkte Bundessteuer
Aufwendungen für Energie- und Umweltschutzmassnahmen sind bei den direkten | ||
Bundessteuern bereits in den Steuerperioden 2022 und älter vollumfänglich | ||
abzugsfähig. Ein Abzug für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sowie | ||
die Übertragbarkeit auf maximal zwei nachfolgende Steuerperioden | im Sinne von | |
Ziffer 2.4 sind ab Steuerperiode 2020 möglich. | ||
3. Abgrenzung der Betriebs- und Verwaltungskosten von | ||
den Lebenshaltungskosten | ||
3.1 Grundsätzliches
Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind die Unterhaltskosten, die Kosten der | ||
Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und | ||
die Kosten der Verwaltung durch Dritte abzugsberechtigt (§ 39 Abs. 2 StG). | ||
Die gesetzliche Regelung sieht mit Ausnahme der Verwaltungskosten damit keinen | ||
allgemeinen Abzug für Betriebskosten von Liegenschaften vor, denn bei solchen han- | ||
delt es sich grundsätzlich um nicht abzugsberechtigten Lebensaufwand. Nur soweit | ||
Betriebskosten als Gewinnungskosten für steuerbaren Liegenschaftsertrag qualifiziert
werden können, sind sie im Rahmen des Abzuges für Liegenschaftsunterhalts- und | ||
-verwaltungskosten abzugsberechtigt. | ||
01.01.2023 | - 11 - | |
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Betriebskosten bestehen einerseits aus besitzbedingten und andererseits aus nutzungsbedingten Aufwendungen.
Besitzbedingte Aufwendungen sind Auslagen in Zusammenhang mit der Liegenschaft, die unabhängig von der Nutzung anfallen und sich allein aus dem Besitz ergeben. Sie sind sowohl bei Fremd- wie bei Eigennutzung abzugsberechtigt. Dies sind namentlich die Sachversicherungsprämien (Gebäude-, Glasbruch-, Wasserschaden-, Gebäudehaftpflichtversicherungen), die Liegenschaftssteuer (LGVE 1988 II Nr. 8), sowie Perimeterbeiträge (LGVE 1992 II Nr. 12), soweit sie nicht für wertvermehrende Aufwendungen geleistet werden.
Gültig ab Steuerperiode 2018: Besitzbedingt sind auch Kosten der gemeinschaftlichen Nutzung der Liegenschaft, die bei Stockwerkeigentum oder anderen vergleichbaren Formen von gemeinschaftlichem Eigentum nicht nach individueller Nutzung, sondern nach dem Wert der Stockwerkeigentumsanteilen (Wertquoten) oder nach anderen Anteilsquoten (aber nicht Nutzungsquoten) verteilt werden und nach Reglementen den Stockwerkeigentümern auch dann anfallen, wenn die Stockwerkeinheit nicht benutzt wird. Der Stockwerkeigentümer kann solche Kosten aus der Kostenabrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft wie Entschädigung an die Verwaltung inkl. Revision Abrechnung, Hauswartung, Reinigung gemeinsame Räume und Umgebung, Strom allgemein für gemeinsam genutzte Räume und Aussenbeleuchtung, Betrieb Lift, Betrieb Brandmelde- und Alarmanlagen als besitzesbedingte Kosten abziehen.
Bei Eigennutzung im eigenen Mehrfamilienhaus sind die Kosten der gemeinschaft- lichen Nutzung der Liegenschaft nur im Ausmass der Eigennutzung abzugsfähig, sofern die übrigen Betriebskosten an die Mieterschaft weiterverrechnet werden.
Sämtliche Kosten, die mit der Bewohnung der Liegenschaft anfallen, sind nut- zungsbedingte Betriebskosten. Ob sie abzugsberechtigt sind, hängt bei vermieteten Liegenschaften davon ab, ob sie der Mieterschaft weiterverrechnet werden (nicht ab- zugsberechtigt) oder ob Bruttomieteinnahmen deklariert werden (abzugsberechtigt).
Im Einzelnen gilt nachfolgende Regelung. Weitere Details sind im Abgrenzungskatalog Ziff. 6.10 bzw. 7.10 ersichtlich.
3.2 Bei Eigengebrauch
Abzugsberechtigt sind Auslagen bei Eigengebrauch von Liegenschaften des Privat- vermögens, die unabhängig von der Nutzung anfallen und sich allein aus dem Besitz ergeben (besitzbedingte Betriebskosten). Dies sind die Sachversicherungsprämien, die Liegenschaftssteuer sowie Perimeterbeiträge. Die Verwaltungskosten beim selbstgenutzten Wohneigentum (ohne eigene Arbeit) gelten als abzugsberechtigte Kosten.
Der Ersatz und die Pflege (ohne eigene Arbeit) von dauerhaften Gartenpflanzen (Bäume, Sträucher, Rasen) inkl. Ersatz und Unterhalt der erforderlichen Geräte sind vom Liegenschaftsertrag abzugsberechtigt. Bäume und Sträucher schneiden,
- 12 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
Rasen mähen durch Dritte usw. sind auch bei selbstgenutzten Liegenschaften abzugsberechtigte Kosten. Aufwendungen zur Nutzung der Früchte und für den Betrieb des Gartens gehören dagegen nicht dazu.
Bei Schwimmbädern, Saunas, etc. sind die Reparaturen, Wartungen und der Ersatz Bestandteil des abzugsberechtigten Liegenschaftsunterhalts. Betriebskosten wie Wasserbezug, -aufbereitung, Reinigung, Strom usw. stellen nicht abzugsberechtigte Lebensunterhaltskosten dar.
Zu den nicht abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten zählen bei selbstgenutzten Liegenschaften die Aufwendungen für Wasser, Gas und Strom, die Heiz- und Warmwasserkosten der eigenen oder fremden Anlage (z.B. Fernheizung), die mit dem Betrieb der Anlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten, sowie die nach dem Verursacherprinzip erhobenen Gebühren wie Kehrichtgebühren, Betriebsbeiträge an die ARA, TV-Anschlussgebühren etc. (VGE vom 9.8.1999 i.S. T.). Auch die Grundgebühren für Wasserversorgung, Abwasser- und Kehrichtentsorgung gelten als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten (BGE 2A.683/2004 vom 15.7.2005).
Wartungskosten und Serviceabonnemente für fest installierte Einrichtungen und Apparate wie Heizung, Waschmaschinen, Küchenapparate, Alarmanlagen, Lifte usw. sind wie Ersatz und Reparatur abzugsberechtigte Liegenschaftsunterhaltskosten.
3.3 Bei Vermietung / Verpachtung
Nutzungsbedingte Betriebskosten können nach Mietrecht der Mieterschaft als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Sie müssen nicht als steuerbare Erträge deklariert werden.
Soweit jedoch die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer Betriebs- und Verwaltungskosten aus steuerbaren Mieterträgen bestreitet (beispielsweise bei Miet- verhältnissen mit Mietzinsen inkl. Nebenkosten), sind bei vermieteten Liegenschaften nutzungsbedingte Betriebskosten abzugsberechtigt. Das sind insbesondere Kosten für die Heizung, einschliesslich Kaminreinigung und Unterhalt der Heizungsanlage, das Warmwasser, Verbrauchskosten, die Reinigung und Beleuchtung, Hauswartung, Wartungskosten (Serviceabonnements), Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Liftes, wiederkehrende Gebühren für Kehricht- und Abwasserentsorgung usw.
Wird der Mietertrag inkl. Nebenkosten deklariert und beim Gebäudeunterhalt der Pauschalabzug geltend gemacht, werden die Bruttomietzinsen für die Ermittlung der Pauschale um 10% gekürzt. Anstelle der gekürzten Bruttomietzinsen um 10% können die höheren tatsächlichen Nebenkosten geltend gemacht werden.
Bilden die Nebenkosten-Einnahmen keinen Bestandteil des steuerbaren Ertrages, sind die entsprechenden Betriebskosten nicht abzugsberechtigt. Auch die Entschädi- gungen für die eigene Arbeit der Hauseigentümerschaft sind nicht abzugsberechtigt.
01.01.2023 - 13 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Bei vorübergehendem Leerstand der Wohnung oder des Hauses und wenn keine Eigennutzung vorliegt, können die Betriebs- und Verwaltungskosten auch dann abgezogen werden, wenn keine steuerbaren Erträge erzielt werden.
4. Einspeisevergütungen und Subventionen
4.1 Änderungen des Energiegesetzes (EnG) per 1.1.2018
Mit der Revision des Energiegesetzes per 1.1.2018 wurde das Vergütungssystem für Photovoltaikanlagen geändert.
Neu werden alle Photovoltaikanlagen zwischen 2 und 100 kWp, die ab 1.1.2018 in Betrieb genommen werden, mit einer „Einmalvergütung für kleine Anlagen“ (KLEIV) gefördert. Die Wartefrist für die Inanspruchnahme von KLEIV beträgt ca. 2 Jahre. Neue Anlagen unter 2 kWp werden nicht gefördert.
Betreiber von grossen PV-Anlagen (ab 100 kWp) können ebenfalls eine KLEIV beantragen, wenn sie auf die Vergütung für den Leistungsanteil, der 100 kWp übersteigt, verzichten.
4.2 Grundstücke des Privatvermögens
Einspeisevergütungen Bis Steuerperiode 2022 gilt für periodische Einspeisevergütungen das Nettoprinzip, d.h. Gesamtvergütung abzüglich Eigenverbrauch und allfälliger Mietzinsaufwand (bei Anlagen auf fremdem Grundstück) sind steuerbar. Ab 2023 gilt für Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen auf Grundstücken des Privatvermögens folgende neue Praxis: Entschädigungen für die Lieferung von Energie (insbesondere Strom) aus solchen Anlagen stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Aus verfahrensöko- nomischen Gründen sind Entschädigungen für die Lieferung von Energie aus Photovoltaikanlagen (Einspeisevergütungen) steuerbar, soweit sie die Vergütung für eine Produktion von mehr als 10’000 kwh pro Jahr übersteigen (Bagatellprinzip). Die Anrechnung eines Eigenverbrauchanteils entfällt. Befindet sich die Anlage im Besitz des Netzbetreibers, qualifizieren sich die vereinnahmten Entschädigungen vollumfänglich als steuerbare Mieteinnahmen.
Subventionen Subventionen für solche Anlagen werden bei Neubauten und neubauähnlichen Um- bauten als Minderung der Anlagekosten behandelt; im Fall von bestehenden Bauten führen sie zu einer entsprechenden Kürzung des effektiven Unterhaltskostenabzugs bzw. zu einer Aufrechnung im Folgejahr (entsprechend dem Periodizitätsprinzip).
- 14 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
Bis und mit Steuerperiode 2022 werden bei den Staats- und Gemeindesteuern Subventionen für den Ersteinbau solcher Anlagen in Neubauten und in bestehende Bauten nicht besteuert. Sie werden aber bei der nächsten steuerbegründenden Veräusserung des Grundstücks durch Abzug vom Anlagewert mit der Grundstückge- winnsteuer erfasst (§ 13 Abs. 3 GGStG; vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 1 Ziff. 1).
4.3 Grundstücke des Geschäftsvermögens
Der Betrieb einer entsprechenden (Photovoltaik-)Anlage stellt bei einer selbstbe- wohnten oder vermieteten Liegenschaft des Privatvermögens keine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Eine solche liegt nur dann vor, wenn das Grundstück (im Rah- men der Präponderanzmethode ohne Einbezug der Anlage) als Geschäftsvermögen qualifiziert wird.
Liegt ein Grundstück des Geschäftsvermögens vor, gehört die darauf stehende entsprechende Anlage ebenfalls zum Geschäftsvermögen und ist zu aktivieren. Einmalige Subventionen können als Sofortabschreibung aufwandwirksam geltend gemacht werden. Einspeisevergütungen gelten als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (bzw. als Gewinn bei juristischen Personen).
5. Tabellarische Übersicht zur steuerlichen Behandlung
von Photovoltaikanlagen
5.1 Bewertung der Photovoltaikanlagen
Es handelt sich um Anlagen, die derart mit dem Grundstück verbunden sind, dass sie sachenrechtlich zum Bestandteil des Grundstücks werden. Zu diesen gehören sowohl direkt in die Gebäudehülle integrierte Anlagen (Indachmontage), als auch mit einer separaten Unterkonstruktion fest und dauernd auf dem Grundstück montierte Anlagen (Aufdachmontage) sowie sämtliche additive PV-Anlagen. Sämtliche PV- Anlagen sind Teil der Katasterschatzung. Die Bewertung erfolgt als separater Vermögensbestandteil mit 25% des Neuwertes (siehe auch LU StB Bd. 4 Weisungen StG 48 Nr. 3.6.4). Als eigenes Grundstück gelten Anlagen, die im Baurecht auf einem Grundstück montiert sind.
01.01.2023 - 15 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
5.2 Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen | ||
Konstellationen Zuord- | Bemerkungen | |
nung | ||
1 | Anlagen auf eigenem Privatgrund- PV stück | Ausgenommen sind Anlagen, die unter Konstellati- on Nr. 4 fallen. |
2 | Anlagen auf eigenem Geschäfts- GV grundstück | Zugehörigkeit des Grundstücks ist allenfalls gestützt auf die Präponderanzmethode ohne Berücksichtigung der Anlage zu bestimmen. |
3 | Anlagen auf fremdem Grundstück PV | Ausgenommen sind Anlagen, die unter Konstellati- on Nr. 4 fallen. Die Anlage ist dem wirtschaftlichen Besitzer einkommens- und vermögensrechtlich zuzurechnen. Das Entgelt zugunsten des Grund- stückeigentümers stellt bei diesem steuerbaren Mietzinsertrag dar. |
4 | Anhaltender Betrieb einer/mehrerer GV Anlagen von einer gesamten Mindestleistung von 500 kWp bzw. ca. Mindestfläche von 3’500 m2 . | Der Betrieb solcher Anlagen gilt i.d.R. als gewerbsmässige Tätigkeit. |
5.3 Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen
Einkommenssteuer Kanton Bund Bemerkungen Investitionskosten Aktivierungspflicht Aktivierungspflicht Damit verbundene Subventionen und Investitionshilfen sind ebenfalls zu aktivieren. Einspeisevergütun- steuerbar steuerbar Sowohl periodische als auch einmalige gen Einspeisevergütungen Subventionen steuerbar steuerbar Einmalabschreibungen siehe unter Abschreibungen Eigenverbrauch steuerbar steuerbar Verbrauch für private Zwecke stellt steuerbare Privatentnahme dar. Entgelt für Nut- steuerbar steuerbar Sowohl periodische als auch einmalige zungsüberlassung Entgelte Unterhaltskosten Geschäftsaufwand Geschäftsaufwand Abschreibungen - 12% (linear) / 25% (degressiv) oder
25% (linear) / 50% (degressiv) als Energiesparförderung in den beiden ersten Jahren oder
Einmalabschreibungen in max. Höhe der Subventionen (vgl. ESTV-Merkblatt A/2001)
- 16 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
Vermögenssteuer Vermögenssteuerwert Bemerkungen auf eigenem gemäss Schatzung 25% vom Neuwert Grundstück auf fremdem gemäss Schatzung 25% vom Neuwert Vermögenssteuerwert der Anlage gemäss Grundstück Grundstückschatzung ist dem Betreiber zuzurechnen. im Baurecht gemäss Schatzung 25% vom Neuwert Das Baurecht wird als eigenes Grundstück des Baurechtsberechtigten geschätzt.
5.4 Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (gültig bis Steuerperiode
2022) Einkommenssteuer Kanton Bund Bemerkungen Investitionskosten nicht abziehbare abziehbare Investitio- Kanton: Investitionskosten gelten Anlagekosten, nen in erneuerbare bei der Grundstückgewinnsteuer ausser für Ersatz Energie als Anlagekosten, sofern bei der bestehender Einkommenssteuer nicht bereits Anlagen berücksichtigt. Bund: Investitionen innert 5 Jahren seit Erstellung einer Baute oder in eine einem Neubau gleichkommende Totalsanierung sind nicht abzugsfähige Anlagekosten. einmalige Einspeise- Reduktion Anlage- Reduktion An- vergütungen kosten lagekosten oder Reduktion Ener- giesparabzug / Unterhaltskosten periodische Einspeise- im Rahmen des im Rahmen des Es gilt das Nettoprinzip, d.h. Gesamtver- vergütungen Liegenschaftser- Liegenschaftsertrags gütung abzüglich Eigenverbrauch und trags steuerbar steuerbar allfälliger Mietzinsaufwand (bei Anlagen auf fremdem Grundstück). Subventionen steuerfrei steuerbar Kanton: Minderung der Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer. Bund: Minderung allfällig geltend gemachter effektiver Unterhaltskosten. Eigenverbrauch steuerfrei steuerfrei Entgelt für Nutzungs- steuerbar steuerbar Sowohl periodische als auch einmalige überlassung Entgelte
01.01.2023 - 17 -
§ 39 Nr. 4 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |
Kanton | Bund | Bemerkungen | |
Unterhaltskosten | pauschal/effektiv | pauschal/effektiv | Ersatz, Reparatur und Wartung einer Anlage können als Unterhaltskosten geltend gemacht werden. |
Abschreibungen | nein | nein | Wertminderung wird bereits durch Möglichkeit der Wechselpauschale berücksichtigt. So können Ersatzkosten am Ende der Lebensdauer der Anlage als effektive Unterhaltskosten abgezogen werden. |
- 18 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
Vermögenssteuer Vermögenssteuerwert Bemerkungen alle Anlagen sind in der Schatzung als eigenständiger Wert aufgeführt. auf eigenem gemäss Schatzung 25% vom Neuwert Grundstück auf fremdem gemäss Schatzung 25% vom Neuwert Der Vermögenssteuerwert der Anlage Grundstück gemäss Schatzung ist dem Betreiber zuzurechnen. im Baurecht gemäss Schatzung 25% vom Neuwert Das Baurecht wird als eigenes Grundstück des Baurechtsberechtigten geschätzt.
5.5 Photovoltaikanlagen im Privatvermögen (gültig ab Steuerperiode
2023) Einkommenssteuer Kanton / Bund Bemerkungen Investitionskosten abziehbare Investitionen Investitionen innert 3 Jahren seit Erstellung einer in erneuerbare Energie Baute oder in eine einem Neubau gleichkommende Totalsanierung sind nicht abzugsfähige Anlagekosten. einmalige Einspeisever- Reduktion Anlagekos- gütungen ten oder Reduktion Energiesparabzug / Unterhaltskosten periodische Einspeisever- im Rahmen des Liegen- steuerbar, soweit sie die Vergütung für eine gütungen schaftsertrags steuerbar Produktion von 10’000 kwh pro Jahr übersteigen. Die Anrechnung des Eigenverbrauchsanteils entfällt (Anwendung Bagatellprinzip) Subventionen steuerbar Minderung allfällig geltend gemachter effektiver Unterhaltskosten; für Neutbauten Minderung der Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer und damit steuerfreies Einkommen beim Kanton Eigenverbrauch steuerfrei Entgelt für Nutzungsüber- im Rahmen des Liegen- Sowohl periodische als auch einmalige Entgelte lassung schaftsertrags steuerbar Unterhaltskosten pauschal/effektiv Ersatz, Reparatur und Wartung einer Anlage können als Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Abschreibungen nein Wertminderung wird bereits durch Möglichkeit der Wechselpauschale berücksichtigt. So können Ersatzkosten am Ende der Lebensdauer der Anlage als effektive Unterhaltskosten abgezogen werden.
01.01.2023 - 19 -
§ 39 Nr. 4 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Vermögenssteuer | Vermögenssteuerwert | Bemerkungen |
alle Anlagen sind in der Schatzung als eigenständiger Wert aufgeführt. | ||
auf eigenem | gemäss Schatzung 25% vom Neuwert | |
Grundstück | ||
auf fremdem | gemäss Schatzung 25% vom Neuwert | Der Vermögenssteuerwert der Anlage |
Grundstück | gemäss Schatzung ist dem Betreiber zuzurechnen. | |
im Baurecht | gemäss Schatzung 25% vom Neuwert | Das Baurecht wird als eigenes Grundstück des Baurechtsberechtigten geschätzt. |
6. Abgrenzungskatalog Liegenschaftsunterhalt
Die pauschalen Aufteilungen zwischen Anlage- und Unterhaltskosten gelten als
Faustregeln zur | Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens. | Sie dienen der ein- |
heitlichen Handhabung gleichgelagerter Fälle sowie der rechtsgleichen Anwendung. Machen Steuerpflichtige eine andere Aufteilung zwischen werterhaltenden und
wertvermehrenden Aufwendungen geltend, ist diese aufgrund | geeigneter Unterlagen | |
(detaillierten Aufstellungen / Belegen / Erläuterungen zu | den ausgeführten Arbeiten) | |
zu beurteilen. Wird im Einzelfall der Nachweis für eine von der Faustregel abweichen- de Aufteilung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten erbracht, erfolgt die Aufteilung
entsprechend dem Beweisergebnis.
- 20 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 39 Nr. 4 | |
6.1 Aussenwände | |||
Massnahmen | Anlagekosten | Unterhaltskosten | zusätzlich für Energiespar- massnahmen |
6.1.1 Fassaden, Fenster, Balkone, Storen und Fensterläden im allgemeinen | |||
a)Neubemalung | 1/1 | ||
b)Fassadenreinigung (inkl. Versiegelung) | 1/1 | ||
c) Reparatur | 1/1 | ||
Fassadenrenovationen | |||
a) Überdecken einer vorbestandenen | 1/3 | 2/3 | |
Verkleidung(auch Schindeln) durch | |||
Eternit, Aluminium, Naturstein- | |||
Fassaden | |||
b)Ersatz einer vorbestandenen Verklei- | 1/1 | ||
dung | |||
c) Wärmedämmungsmassnahmen (Iso- | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
lationen), Fassadenisolationsarbeiten | |||
inkl. Verkleidung, Anpassen der | |||
Fensterbänke und Halterungen oder | |||
hinterlüftete Wärmedämmung | |||
Fenster | |||
a)Neueinbau | 1/1 | ||
b)Ersatz von Fenstern (inkl. Dachfenster) | 1/1 | ||
durch energetisch bessere Fenster | |||
(2-fach und 3-fach Verglasung) als | |||
bestehend | |||
c) Reparatur oder gleichwertiger Ersatz | 1/1 | ||
Fensterscheiben | |||
Ersetzen gebrochener Glasscheiben | 1/1 | ||
(sofern nicht durch Versicherung gedeckt) | |||
Storen und Sonnenstoren | |||
a)Neueinbau | 1/1 | ||
b)Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
Fensterläden / Rollläden / Jalousien | |||
a)Neueinbau | 1/1 | ||
b)Reparatur oder Ersatz (inkl. elektr. | 1/1 | ||
Antrieb) | |||
c) Rollläden anstelle von Fensterläden | 1/3 | 2/3 | |
d)Ersetzen von Fensterläden aus Holz | 1/3 | 2/3 | |
durch Läden aus Aluminium | |||
Windfang | |||
a)Neuanbau | 1/1 | 1/1 | |
b)Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
01.01.2023 | - 21 - | ||
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für Energiespar- massnahmen Balkone a)Auftragen einer Bodenfarbe auf 1/1 Zementboden b)Bodenabdichtung 1/1 c) Abdichten und Isolieren des Terras- 1/3 2/3 1/3 senbodens sowie Verlegen eines Bodenbelages auf die Isolation
6.1.2 Gerüstungen
Gerüstkosten sind proportional nach den teils teils teils Anteilen Unterhalts- und Anlagekosten aufzuteilen
6.1.3 Betonsanierungen 1/1
6.1.4 Brandmauer
Erstellen von Brandmauern (allfällige Subventionen sind abzuziehen) a)Erstellung 1/1 b)Reparatur oder Ersatz 1/1
6.1.5 Wintergarten
a)Erstellung 1/1 b)Reparatur oder Ersatz 1/1
- 22 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 39 Nr. 4 | |
6.2 Dächer | |||
Massnahmen | Anlagekosten | Unterhaltskosten | zusätzlich für Energiespar- massnahmen |
6.2.1 Flach-, Steil- und Giebeldächer / Spenglerarbeiten / Blitzableiter | |||
Im Allgemeinen | |||
a)Erstellung | 1/1 | ||
b)Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
c) Isolation Dach/Unterdach | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
Spenglerarbeiten | |||
a)Neueinbau | 1/1 | ||
b)Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
Blitzableiter | |||
a)Neueinbau oder Erweiterung | 1/1 | ||
infolge Anbau | |||
b)Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
6.2.2 Estrichbausbau | |||
Einbau von Zimmern oder | 1/1 | ||
Wohnungen | |||
6.2.3 Hausbock und Schwamm | |||
Kosten für deren Bekämpfung | 1/1 | ||
(Holzbehandlung) | |||
01.01.2023 | - 23 - | ||
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
6.3 Wände im Innern | |||
Massnahmen | Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für | ||
Energiespar- massnahmen | |||
6.3.1 Maler- und Tapezierarbeiten / Wand- und | Dachverkleidungen | / Türen | |
Im Allgemeinen | |||
a) Auffrischen / Reparatur / | 1/1 | ||
gleichwertiger Ersatz | |||
b) im Zusammenhang mit Umbau- | teils | teils | |
arbeiten und Anbauarbeiten im | |||
Verhältnis | |||
c) Erstbeschichtung oder | 1/1 | ||
-verkleidung | |||
d) Anbringen einer inneren | 1/1 | 1/1 | |
Isolation an Wänden oder | |||
Kellerdecken, inkl. Verkleidung | |||
und Malerarbeiten | |||
Wand- und Deckenverkleidun- | |||
gen als Ersatz für fällige Gipser- | |||
und Malerarbeiten | |||
Verkleidung aus Holz oder | 1/3 | 2/3 | 1/3 |
schalldämmend inkl. Malerarbeiten | |||
Plattenarbeiten / Fliesen | |||
a) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
b) in Wohn- / Küche oder | 1/2 | 1/2 | |
Badezimmer anstelle von | |||
Malerarbeiten | |||
Trennwände erstellen | |||
Ersteinbau (z.B. alt 1 Zimmer, neu | 1/1 | ||
2 Zimmer) | |||
Türen / Kipptore (Garagen) | |||
a) Ersteinbau infolge Um- und | 1/1 | ||
Anbau oder für Neubauten | |||
b) Reparatur oder Ersatz (inkl. | 1/1 | ||
elektr. Antrieb) | |||
6.3.2 Treppen / Treppenhaus / Geländer | |||
a) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
b) Ersetzen einer Holztreppe | 2/3 | 1/3 | |
durch eine Betontreppe inkl. | |||
Folgekosten | |||
6.3.3 Aufzüge / Lift | |||
a) Ersteinbau | 1/1 | ||
b) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
- 24 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
6.4 Bodenbeläge
Massnahmen Anlagekosten Unterhaltskos- zusätzlich für ten Energiespar- massnahmen
6.4.1 Wohnfläche (geheizt)
a)Ersatz mit gleichwertiger Qualität Parkett, | 1/1 | |
Kunststoffbeläge oder Spannteppiche | ||
b)bei besserer Qualität | 1/3 | 2/3 |
c) im Zusammenhang mit kleineren Umbau- | 1/3 | 2/3 |
arbeiten, neu Verlegen auf bestehendem | ||
Holzboden oder Inlaid, nur wenn die Räume | ||
früher bewohnbar waren | ||
d)wenn früher nicht bewohnbar | 1/1 | |
e)neu Verlegen infolge grösserer Umbauarbeiten | 1/1 | |
oder Anbauten auf Zementunterlagsboden | ||
f) Verlegen eines Parkett- oder Plattenbelages | 1/3 | 2/3 |
anstelle vorbestandener anderer Beläge |
01.01.2023 - 25 -
§ 39 Nr. 4 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
6.5 Wohneinrichtungen | ||
Massnahmen | Anlagekosten | Unterhaltskosten zusätzlich für Energiespar- massnahmen |
6.5.1 Kücheneinrichtungen |
Im Allgemeinen
a)Ersteinbau | 1/1 | |
b)Modernisierung im Zusammenhang | 1/3 | 2/3 |
mit einem Gesamtumbau inkl. fest | ||
eingebaute Geräte, Kombination, | ||
Platten- und Malerkosten sowie | ||
Installationen | ||
c) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
Kochherd / Backofen | ||
a)Ersetzen eines alten Kochherdes | 1/3 | 2/3 |
durch einen kombinierten Herd | ||
infolge Küchenumbau | ||
b)Umstellen von Gas auf elektrisch | 1/1 | |
oder umgekehrt | ||
Kühlschrank / Tiefkühlschrank / | ||
andere Küchengeräte | ||
a)Ersteinbau | 1/1 | |
b)Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
6.5.2 Badezimmer | ||
Im Allgemeinen | ||
a)Ersteinbau | 1/1 | |
b)Modernisierung im Zusammenhang | 1/3 | 2/3 |
mit einem Gesamtumbau inkl. | ||
sanitäre Ersatzteile, Platten- und | ||
Malerkosten sowie Installationen | ||
c) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
6.5.3 Waschmaschine / Tumbler | ||
a)Erstmalige Anschaffung | 1/1 | |
b)Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
- 26 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 39 Nr. 4 |
6.6 Heizungen / Lüftungen
Massnahmen Anlagekosten Unterhaltskosten zusätz-
lich für Energiespar- massnahmen | |||
6.6.1 Verbrennung / Heizkessel | |||
Ersetzen des Heizkessels oder Brenners | |||
a) Reparatur oder Ersatz durch teils modernere | 1/1 | ||
Anlage |
6.6.2 Umstellung auf Gas- oder andere Systeme (bei gleichbleibendem Heizvolumen und ohne
zentralen Speicher) | |||
a) bei bestehender Holz-, Kohle- oder Ölzentral- | 1/1 | ||
heizung | |||
b) Ersetzen einer Warmluftetagenheizung, | 1/2 | 1/2 | |
Ölofen oder Holz- und Kohleofen durch eine | |||
Zentralheizung (Öl, Gas) | |||
6.6.3 Umstellung auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Einbau Wärmepumpe | (z.B. | ||
Erdsonde), inkl. Ausbau / Umrüstung Wärmepumpe mittels Freecooling, Holzfeuerungsanlagen (Pellets, Holzschnitzel), thermische Solaranlagen inkl. Speicher, sanitären Anpassungsar- beiten, Bewilligungen und einmaligen Anschlussgebühren, ohne Wärmeverteilung und ohne
Radiatoren | |||
Einbau thermische Solaranlagen | |||
a) Ersteinbau | 1/1 | 1/1 | |
b) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
Ersatz bestehende Heizung | |||
a) Pellets / Holz / Wärmepumpe anstelle von Öl, | 1/1 | ||
Gas, Elektroheizung | |||
b) Reparatur oder Ersatz ganzer Systeme mit | 1/1 | ||
gleichem Heizmedium | |||
6.6.4 Zusätzliche Installationen | |||
a) automatische Regulierung der Wärmeproduk- | 1/1 | 1/1 | |
tion | |||
b) Ersatz bestehender Heizkörperventile durch | 1/1 | ||
Thermostatenventile | |||
c) elektronische Heiz- oder Wärmekostenvertei- | 1/1 | 1/1 | |
ler, Öldurchlauf- oder Betriebsstundenzähler; | |||
Einrichtung zur Begrenzung von Stillstands- | |||
verlusten | |||
6.6.5 Heizöltank | |||
a) Ersteinbau inkl. Tankraum | 1/1 | ||
b) Ersatz / Tanksanierung (Verkleidung) | 1/1 | ||
6.6.6 Hafnerarbeiten: Cheminée / Kamin / Schwedenofen | |||
a) einfaches Cheminée umbauen in Warmluft- | 1/2 | 1/2 | |
cheminée | |||
01.01.2023 | - 27 - |
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen Anlagekosten Unterhaltskosten zusätz- lich für Energiespar- massnahmen b) Reparatur oder Ersatz 1/1 c) Kaminsanierung durch Einziehen eines 1/1 rostfreien Stahlrohres
6.6.7 Fernwärmeheizung / Wärmecontracting
a) Ausserbetriebnahme einer bestehenden 1/1 Heizungsanlage b) Anschluss an eine Fernwärme-Heizzentrale 1/1 als Ersatz einer bestehenden Heizungsanlage c) Leitungsbau und wiederkehrende Grundkosten 1/1 (Kapitalkosten, Reparaturen, Ersatzteile jedoch exkl. Betriebs- und Energiekosten) d) Bei nichtaufteilbaren Grundkosten: hälftige 1/2 Aufteilung in Unterhalt und nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten
6.6.8 Warmwasseraufbereitung
Boiler a) Ersteinrichtung / Neuinstallation und zusätzli- 1/1 che Einrichtung b) anstelle eines Durchlauferhitzers oder eines 1/2 1/2 Kleinboilers c) Reparatur oder Ersatz 1/1
6.6.9 Lüftung / Klimaanlage / Dampfabzug
a) Ersteinbau 1/1 b) Reparatur oder Ersatz ähnlicher Installationen 1/1
- 28 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 39 Nr. 4 |
6.7 Sanitäre und elektrische Installationen / Brandverhütung | ||||
Massnahmen | Anlagekosten Unterhaltskos- | zusätzlich für | ||
ten | Energiespar- | |||
massnahmen | ||||
6.7.1 Leitung im Allgemeinen | ||||
(Wasser, Heizung elektrisch oder Gas) | ||||
a) | Anpassen gemäss Vorschrift an die Norm | 1/3 | 2/3 | |
b) | Entkalken von Warmwasserleitungen | 1/1 | ||
c) | Verkabelung für Telefon und Fernsehgerä- te | 1/1 | ||
d) | Einmalige Anschlussgebühren | 1/1 | ||
6.7.2 Sanitäre und Heizungsverteilung | ||||
Wasser-Enthärtungsanlagen | ||||
a) | Ersteinbau | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
6.7.3 Elektrische Installationen | ||||
a) | Leitungsumänderungen, jedoch ohne Erweiterung (Mehrwert) und ohne Beleuchtungskörper | 1/1 | ||
b) | Stromsparmassnahmen an ortsfesten Anlagen (z.B. Drehzahlregulierung von Pumpen und Ventilatoren) | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
c) | Ersatz von Kupferleitungen (CKW, TV usw.) auf Glasfaser usw. | 1/1 | ||
6.7.4 Antennen | ||||
a) | Ersteinbau | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
6.7.5 Brand- und Einbruchschutzmassnahmen | ||||
a) | Ersteinbau von Alarm-, Überwachungs- und Löschanlagen | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
c) | Anschaffung und Ersatz der Handfeuerlö- scher (abzgl. evtl. Subventionen) | 1/1 | ||
6.7.6 Erzeugung von Elektrizität inkl. Speicher: Photovoltaik-, Wind- | und Biogasanlagen | |||
a) | Photovoltaik-Aufdach: Erstmalige Installation auf oder an bestehenden Gebäuden im Eigentum der Grundeigentümerschaft | 1/1 | 1/1 | |
b) | Photovoltaik-Indach: Erstmalige Installation auf oder an bestehenden Gebäuden im Eigentum der Grundeigentümerschaft | 3/4 | 1/4 | 3/4 |
c) | Abnahmegebühren | 1/1 | 1/1 | |
01.01.2023 | - 29 - |
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen Anlagekosten Unterhaltskos- zusätzlich für ten Energiespar- massnahmen d) Reparatur oder Ersatz 1/1
6.7.7 Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme
Alle zweckmässigen Anlagen zur Rückgewin- 1/1 1/1 nung von Wärme, z.B. Wärmerückgewinnung bei klimatisierten Räumen, bei Cheminées, bei Kühlwasser, bei Abwasser oder bei warmer Ab- luft, die über das gesetzlich vorgeschriebene Mass hinausgeht.
- 30 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 39 Nr. 4 |
6.8 Umgebung | |||
Massnahmen | Anlagekosten Unterhaltskos- zusätzlich für | ||
ten Energiespar- | |||
massnahmen | |||
6.8.1 Umgebungsarbeiten / Gartenunterhalt | |||
a) | Erstmaliges Ansetzen / Anlegen | 1/1 | |
b) | Grundsatz: Aufwendungen für Erhalt Garten in gebrauchsfähigem Zustand; Pflege und Ersatz mehrjähriger Pflanzen/Sträucher/Bäume und Rasenunterhalt (Rasen mähen, Schneiden, Häckseln, Spritzen usw.) ohne Aufwendungen für Gewinnung von Früchten | 1/1 | |
c) | Erstmalige Anschaffung Rasenmä- her und Gartengeräte für Pflege mehrjähriger Pflanzen, ohne andere Gartengeräte wie Schaufeln, Hacken, Besen usw. | 1/1 | |
d) | Reparatur oder Ersatz (inkl. Rasen- mähroboter) | 1/1 | |
e) | Gesamtsanierung Garten/Umgebung | 1/3 | 2/3 |
Feste Einfriedung, Stütz- und Garten- | |||
mauern | |||
a) | Ersteinbau/Erweiterung | 1/1 | |
b) | Reparatur oder gleichwertiger Ersatz | 1/1 | |
c) | bei besserer Qualität oder Terrainge- winnung | 1/3 | 2/3 |
d) | Ersatz von Böschungssicherungen aus Holz oder Betonelementen durch Stützmauer | 1/3 | 2/3 |
Zufahrt / Gartenweg / Plätze | |||
a) | erster Belagseinbau (Teerung, Pflastersteine usw.) | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
Bodenverbesserungen | |||
Drainage, Entwässern, Humusieren, | 1/1 | ||
Stützen, usw. | |||
6.8.2 Kanalisationen und Hauszuleitungen | |||
inkl. Aushub und Erdarbeiten | |||
im Allgemeinen | |||
a) | Ersteinbau | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
01.01.2023 | - 31 - |
§ 39 Nr. 4 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Massnahmen | Anlagekosten Unterhaltskos- zusätzlich für | ||
ten Energiespar- | |||
massnahmen | |||
c) | Vergrösserung/Erweiterung infolge Anbau | 1/1 | |
d) | einmalige Anschlussgebühren | 1/1 | |
Kanalisationen / Gruben / Schächte | |||
a) | Anschluss | 1/1 | |
b) | Reinigen (Kanalspülung) und Entleeren | 1/1 | |
c) | ausser Betrieb nehmen der Klärgrube | 1/1 | |
Wasser- und Hauszuleitung | |||
Anschliessen an ein anderes Verteilernetz | 1/1 | ||
(gemeinschaftliches Netz), nicht inbegriffen | |||
die einmalige Anschlussgebühr | |||
6.8.3 Entfeuchten der Kellerwände | |||
a) | Erstellen oder Anbringen von Sicker- leitungen, Entfeuchtungsgeräten, usw. | 1/1 | |
b) | Abdichtungsarbeiten am Gebäude, inkl. Ersatz von fest installierten Entfeuchtungsgeräten, Drainagen und Entfeuchtungsmassnahmen | 1/1 | |
6.8.4 Schwimmbad / Schwimmteich (Biotop) | |||
a) | Ersteinbau, inkl. Abdeckung, Behei- zung, Pumpen | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
6.8.5 Trennsystem | |||
a) | Anschliessen des Oberflächenwassers an Trennsystem | 1/1 | |
b) | Anschlussgebühr | 1/1 | |
c) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
- 32 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 39 Nr. 4 |
6.9 Verschiedenes | ||||
Massnahmen | Anlagekosten Unterhaltskos- | zusätzlich für | ||
ten | Energiespar- | |||
massnahmen | ||||
6.9.1 Rechtskosten / Anstösserbeiträge an Gemeinden | ||||
a) | Anwalts- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Mietangelegen- heiten | 1/1 | ||
b) | Anwalts- und Prozesskosten für Abwehr wertvermindernder Massnahmen (z.B. Baueinsprachen, Umzonung usw.) | 1/1 | ||
c) | Entgelt für Rückzug Einsprache bei Bauvorhaben (bei wertvermehren- den Investitionen | 1/1 | ||
d) | Schuldbrieferrichtung | 1/1 | ||
e) | Vermessungen, Parzellierung, Beurkundungskosten, Grundbuch- gebühren, Güterzusammenlegung, Feldregulierung, Baulandumlegung | 1/1 | ||
f) | Perimeterbeiträge, Anstösserbei- träge an Gemeinden für Strassen, Gehsteige (einmalige Beiträge), inkl. erste Teerung der Strassen und Zufahrtsplätze | 1/1 | ||
g) Anwalts-, Notar- oder Gerichtskosten Bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer im Zusammenhang mit Kauf/Verkauf anrechenbare Gestehungs- oder Verkaufsunkosten
h) Beurkundungsgebühren, Handände- rungssteuer
6.9.2 Architekten- und Ingenieurhonorare | ||||
a) | im Allgemeinen | 1/1 | ||
b) | im Zusammenhang mit Renovati- onsarbeiten | teils | teils | teils |
c) | Umbauarbeiten / Anbauten / Neubau | 1/1 | ||
d) | Studienhonorar für die tatsächlich ausgeführten Arbeiten im Sinne des Energiesparens und des Umweltschutzes | 1/1 | 1/1 | |
e) | Kosten für Grobanalysen | 1/1 | 1/2 | |
6.9.3 Baubewilligung / Bauprojektkosten | ||||
a) | Umbauarbeiten und Anbauten für realisierte Projekte | 1/1 | ||
b) | für energiesparende und Umwelt- schutzmassnahmen | 1/1 | 1/1 | |
c) | Baugrunduntersuchung | 1/1 | ||
01.01.2023 | - 33 - |
§ 39 Nr. 4 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Massnahmen | Anlagekosten Unterhaltskos- zusätzlich für | |||
ten Energiespar- | ||||
massnahmen | ||||
d) | Quartierplanungskosten | 1/1 | ||
e) | Energieberatungen | 1/1 | 1/1 | |
6.9.4 Abbrucharbeiten / Transport in Deponie / Deponiegebühren / | Entsorgung / Bauendreinigung | |||
a) | Abbruch einer Mauer, bisher 2, neu 1 Zimmer | 2/3 | 1/3 | 1/3 |
b) | Abbruch im Zusammenhang mit Neubau | 1/1 | ||
c) | Abbruch; gleichwertiger Ersatz von Bauteilen | 1/1 | 1/1 | |
d) | Bauversicherungsprämie | 1/1 | ||
e) | Räumungskosten bei Abbruch | 1/1 | ||
f) | Entsorgungskosten für Altgeräte | 1/1 | 1/1 | |
g) | Bauendreinigung nach Umbau bzw. Renovation: proportional nach Anteilen Unterhalts- und Anlagekosten aufteilen | teils | teils | teils |
6.9.5 Wartungskosten, Serviceabonnemente | ||||
a) | Garantie- und Servicepaket darin eingeschlossene Wartungs- und Reparaturkosten von Einbauge- räten (z.B. Basispaket Immocare24) | 1/1* | ||
b) | Wartungskosten und Service- abonnemente für Gebäudeteile und eingebaute Einrichtungen und Geräte (Dach, Photovoltaikanlage, Heizung, Lift, Entsorgungsanlage, Waschmaschi- ne etc.) | 1/1* | ||
* gültig ab Steuerperiode 2018 | ||||
- 34 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
6.10 Betriebs- und Verwaltungskosten | ||||
Massnahmen | Vermietete Liegenschaft (mit Ausnahme des selbst genutzten Anteils der | Selbst genutzte Einfamilienhäu- ser oder Stockwerkeigentums- wohnungen (inkl. selbstgenutzter Anteil der Eigentümerschaft bei vermieteter Liegenschaft) | ||
Eigentümerschaft) abzugsfähige** Betriebs- und Verwaltungs- kosten | abzugsfähige Betriebs- und Ver- waltungskosten | nicht ab- zugsfähige Lebenshal- tungskosten | ||
6.10.1 Kosten für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung | ||||
a) | Brennstoffe/Energie | 1/1 | 1/1 | |
b) | Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen | 1/1 | 1/1 | |
c) | Entkalken Warmwasseranlage, Boiler, Leitungsnetz, Wasserent- härtungsmittel | 1/1 | 1/1* | |
d) | Kaminfegerarbeiten, Feuerungs-, Brennerkontrolle | 1/1 | 1/1* | |
e) | periodische Revision der Heizungsanlage, einschliesslich des Öltanks | 1/1 | 1/1* | |
f) | Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen | 1/1 | 1/1* | |
g) | Verwaltungskosten im Zusam- menhang mit dem Betrieb der Heizungsanlage | 1/1 | 1/1* | |
h) | Wartungskosten im Allgemeinen | 1/1 | 1/1 | |
6.10.2 Kosten für Verwaltung | ||||
a) | Entschädigung an die Liegen- schaftsverwaltung (nicht aber die Entschädigung für die eigene Arbeit) | 1/1 | ||
b) | Inseratekosten | 1/1 | ||
c) | Mitglieder- und Kursbeiträge (Hauseigentümerverband, Hausverein usw.) | 1/1 | 1/1 | |
d) | Porti, Telefon, Betreibungs- und Prozesskosten im Zusam- menhang mit Einkommen aus Liegenschaften | 1/1 | ||
01.01.2023 - 35 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen Vermietete | Selbst genutzte Einfamilienhäu- | ||
Liegenschaft (mit | ser oder Stockwerkeigentums- | ||
Ausnahme des | wohnungen (inkl. selbstgenutzter | ||
selbst genutzten | Anteil der Eigentümerschaft bei | ||
Anteils der | vermieteter Liegenschaft) | ||
Eigentümerschaft) | |||
abzugsfähige** | abzugsfähige | nicht ab- | |
Betriebs- | Betriebs- und Ver- | zugsfähige | |
und Verwaltungs- | waltungskosten | Lebenshal- | |
kosten | tungskosten | ||
e) Stockwerkeigentümergemein- schaft oder andere vergleichbare Formen von gemeinschaftlichem Eigentum
ea) Einlagen in Erneuerungsfonds, | 1/1 | 1/1 | |
sofern Einlagen der Stockwerk- | |||
eigentümerschaft unwiderruflich | |||
entzogen sind und nur zur | |||
Deckung von künftigen Unter- | |||
haltskosten verwendet werden. | |||
eb) Entschädigung an die Verwaltung | 1/1 | 1/1 | |
einer Stockwerkeigentümer- | |||
gemeinschaft, inkl. Revision | |||
Abrechnung | |||
ec) übrige gemeinschaftliche | 1/1 | 1/1* | |
Unterhalts- und Reparaturkosten | |||
sowie Betriebskosten, soweit | |||
nach Wertquoten verteilt wie | |||
Hauswartung, Reinigung, | |||
allg. Strom, Lift, Alarm- und | |||
Brandmeldeanlage | |||
6.10.3 Versicherungen, Liegenschaftssteuern, Perimeterbeiträge | |||
a) Hausratversicherungen: nur für | 1/1 | 1/1 | |
möblierte Mietwohnungen | |||
b) kombinierte Versicherungen: | 1/1 | 1/1 | |
abzugsberechtigt sind diejenigen | |||
Prämien, welche das Gebäude | |||
betreffen | |||
c) Sachversicherungsprämien | 1/1 | 1/1 | |
(Brand-, Glasbruch- und | |||
Wasserschadenversicherung, | |||
Gebäudehaftpflichtversicherung) | |||
d) Liegenschaftssteuer (LGVE 1988 | 1/1 | 1/1 | |
II Nr. 8) | |||
- 36 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
Massnahmen | Vermietete Liegenschaft (mit Ausnahme des selbst genutzten Anteils der | Selbst genutzte Einfamilienhäu- ser oder Stockwerkeigentums- wohnungen (inkl. selbstgenutzter Anteil der Eigentümerschaft bei vermieteter Liegenschaft) | ||
Eigentümerschaft) abzugsfähige** | abzugsfähige | nicht ab- | ||
Betriebs- | Betriebs- und Ver- zugsfähige | |||
und Verwaltungs- kosten | waltungskosten | Lebenshal- tungskosten | ||
e) | Periodische Perimeterbeiträge / Beiträge Strassengenos- senschaft, soweit nicht für wertvermehrende Aufwendungen geleistet (LGVE 1992 II Nr. 12) | 1/1 | 1/1 | |
6.10.4 Nebenkosten (bei Stockwerkeigentum u.a. siehe Ziffer 6.10.2e) | ||||
a) | Alarmanlage: Abo für Alarmie- rung, Gebühren für Amtsleitung, Überwachung | 1/1 | 1/1 | |
b) | Hauswartung | 1/1 | 1/1 | |
c) | Reinigung von Gemeinschaftsräu- men, Treppenhäusern, Strassen, Gehsteigen und Plätzen | 1/1 | 1/1 | |
d) | Schneeräumungsarbeiten, Anschaffung und Betrieb Schneeräumungsmaschinen | 1/1 | 1/1 | |
e) | Schwimmbad Betrieb (Wasser, Strom, Chemikalien, Filter, Reinigung) | 1/1 | 1/1 | |
f) | Verbrauchskosten (inkl. Grund- gebühren) für Strom, Kehricht, Wasser, ARA (Abwasser) | 1/1 | 1/1 | |
g) | Aufwand für Blumen- und Gemüsegärten, Jäten, Kiespflege, Gewinnung von Früchten, Beeren | 1/1 | 1/1 | |
h) | Werkzeuge für Garten und Haushalt (Schaufeln, Besen, Leitern, Laubbläser usw.), Heimwerkergeräte | 1/1 | 1/1 | |
i) | wiederkehrende Betriebskosten und Benützungsgebühren (Lift, Kabel-TV, Alarmanlagen, Schwimmbad usw.) | 1/1 | 1/1 | |
j) | Wohnungsräumung | 1/1 | 1/1 | |
01.01.2023 - 37 -
§ 39 Nr. 4 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |
Massnahmen | Vermietete Liegenschaft (mit Ausnahme des selbst genutzten Anteils der Eigentümerschaft) abzugsfähige** Betriebs- und Verwaltungs- kosten | Selbst genutzte Einfamilienhäu- ser oder Stockwerkeigentums- wohnungen (inkl. selbstgenutzter Anteil der Eigentümerschaft bei vermieteter Liegenschaft) abzugsfähige nicht ab- Betriebs- und Ver- zugsfähige waltungskosten Lebenshal- tungskosten | |
k) | Serviceabonnemente | 1/1 | 1/1* |
l) | Garantie- und Servicepaket, soweit auf nicht eingebaute Geräte entfallend | 1/1 | 1/1 |
* gültig ab Steuerperiode 2018 | |||
**nur abzugsfähig, sofern die Kosten der Mieterschaft nicht weiterverrechnet wurden
- 38 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
7. Abgrenzungskatalog Liegenschaftsunterhalt (bis
Steuerperiode 2022)
Die pauschalen Aufteilungen zwischen Anlage- und Unterhaltskosten gelten als Faustregeln zur Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens. Sie dienen der ein- heitlichen Handhabung gleichgelagerter Fälle sowie der rechtsgleichen Anwendung. Machen Steuerpflichtige eine andere Aufteilung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen geltend, ist diese aufgrund geeigneter Unterlagen (detaillierten Aufstellungen / Belegen / Erläuterungen zu den ausgeführten Arbeiten) zu beurteilen. Wird im Einzelfall der Nachweis für eine von der Faustregel abweichen- de Aufteilung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten erbracht, erfolgt die Aufteilung entsprechend dem Beweisergebnis.
7.1 Aussenwände | ||||
Massnahmen Staats- und Gemeindesteuern, | Direkte | |||
Direkte Bundessteuer | Bundessteuer | |||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für | ||||
Energiespar- massnahmen | ||||
7.1.1 Fassaden, Fenster, Balkone, Storen und Fensterläden im allgemeinen | ||||
a) | Neubemalung | 1/1 | ||
b) | Fassadenreinigung (inkl. Versiegelung) | 1/1 | ||
c) | Reparatur | 1/1 | ||
Fassadenrenovationen | ||||
a) | Überdecken einer vorbestandenen Ver- kleidung(auch Schindeln) durch Eternit, Aluminium, Naturstein-Fassaden | 1/3 | 2/3 | |
b) | Ersatz einer vorbestandenen Verkleidung | 1/1 | ||
c) | Wärmedämmungsmassnahmen (Isola- tionen), Fassadenisolationsarbeiten inkl. Verkleidung, Anpassen der Fensterbän- ke und Halterungen oder hinterlüftete Wärmedämmung | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
Fenster | ||||
a) | Neueinbau | 1/1 | ||
b) | Ersatz von Fenstern (inkl. Dachfenster) durch energetisch bessere Fenster (2-fach und 3-fach Verglasung) als bestehend | 1/1 | ||
c) | Reparatur oder gleichwertiger Ersatz | 1/1 | ||
Fensterscheiben | ||||
Ersetzen gebrochener Glasscheiben (sofern | 1/1 | |||
nicht durch Versicherung gedeckt) | ||||
Storen und Sonnenstoren | ||||
01.01.2023 - 39 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen | Staats- und Gemeindesteuern, | Direkte | ||
Direkte Bundessteuer | Bundessteuer | |||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für | ||||
Energiespar- massnahmen | ||||
a) | Neueinbau | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
Fensterläden / Rollläden / Jalousien | ||||
a) | Neueinbau | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz (inkl. elektr. Antrieb) | 1/1 | ||
c) | Rollläden anstelle von Fensterläden | 1/3 | 2/3 | |
d) | Ersetzen von Fensterläden aus Holz durch Läden aus Aluminium | 1/3 | 2/3 | |
Windfang | ||||
a) | Neuanbau | 1/1 | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
Balkone | ||||
a) | Auftragen einer Bodenfarbe auf Zementbo- den | 1/1 | ||
b) | Bodenabdichtung | 1/1 | ||
c) | Abdichten und Isolieren des Terrassenbo- dens sowie Verlegen eines Bodenbelages auf die Isolation | 1/3 | 2/3 | 1/3 |
7.1.2 Gerüstungen | ||||
Gerüstkosten sind proportional nach den Anteilen | teils | teils | teils | |
Unterhalts- und Anlagekosten aufzuteilen | ||||
7.1.3 Betonsanierungen | 1/1 | |||
7.1.4 Brandmauer | ||||
Erstellen von Brandmauern (allfällige | ||||
Subventionen sind abzuziehen) | ||||
a) | Erstellung | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
7.1.5 Wintergarten | ||||
a) | Erstellung | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
- 40 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
7.2 Dächer | ||||
Massnahmen | Staats- und Gemeindesteuern, | Direkte | ||
Direkte Bundessteuer | Bundessteuer | |||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für | ||||
Energiespar- massnahmen | ||||
7.2.1 Flach-, Steil- und Giebeldächer / Spenglerarbeiten | / Blitzableiter | |||
Im Allgemeinen | ||||
a) | Erstellung | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
c) | Isolation Dach/Unterdach | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
Spenglerarbeiten | ||||
a) | Neueinbau | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
Blitzableiter | ||||
a) | Neueinbau oder Erweiterung infolge Anbau | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
7.2.2 Estrichbausbau | ||||
Einbau von Zimmern oder Wohnungen | 1/1 | |||
7.2.3 Hausbock und Schwamm | ||||
Kosten für deren Bekämpfung (Holzbehandlung) | 1/1 | |||
01.01.2023 - 41 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
7.3 Wände im Innern | |||
Massnahmen Staats- und Gemeindesteuern, | Direkte | ||
Direkte Bundessteuer | Bundessteuer | ||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für
Energiespar- massnahmen | |||
7.3.1 Maler- und Tapezierarbeiten / Wand- und Dachverkleidungen | / Türen | ||
Im Allgemeinen | |||
a) Auffrischen / Reparatur / gleichwertiger | 1/1 | ||
Ersatz | |||
b) im Zusammenhang mit Umbauarbeiten und | teils | teils | |
Anbauarbeiten im Verhältnis | |||
c) Erstbeschichtung oder -verkleidung | 1/1 | ||
d) Anbringen einer inneren Isolation an Wänden | 1/1 | 1/1 | |
oder Kellerdecken, inkl. Verkleidung und | |||
Malerarbeiten | |||
Wand- und Deckenverkleidungen als Ersatz | |||
für fällige Gipser- und Malerarbeiten | |||
Verkleidung aus Holz oder schalldämmend inkl. | 1/3 | 2/3 | 1/3 |
Malerarbeiten | |||
Plattenarbeiten / Fliesen | |||
a) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
b) in Wohn- / Küche oder Badezimmer anstelle | 1/2 | 1/2 | |
von Malerarbeiten | |||
Trennwände erstellen | |||
Ersteinbau (z.B. alt 1 Zimmer, neu 2 Zimmer) | 1/1 | ||
Türen / Kipptore (Garagen) | |||
a) Ersteinbau infolge Um- und Anbau oder für | 1/1 | ||
Neubauten | |||
b) Reparatur oder Ersatz (inkl. elektr. Antrieb) | 1/1 | ||
7.3.2 Treppen / Treppenhaus / Geländer | |||
a) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
b) Ersetzen einer Holztreppe durch eine | 2/3 | 1/3 | |
Betontreppe inkl. Folgekosten | |||
7.3.3 Aufzüge / Lift | |||
a) Ersteinbau | 1/1 | ||
b) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
- 42 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
7.4 Bodenbeläge
Massnahmen Staats- und Gemeindesteuern, Direkte Direkte Bundessteuer Bundessteuer Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für Energiespar- massnahmen
7.4.1 Wohnfläche (geheizt)
a) | Ersatz mit gleichwertiger Qualität Parkett, Kunststoffbeläge oder Spannteppiche | 1/1 | |
b) | bei besserer Qualität | 1/3 | 2/3 |
c) | im Zusammenhang mit kleineren Umbau- arbeiten, neu Verlegen auf bestehendem Holzboden oder Inlaid, nur wenn die Räume früher bewohnbar waren | 1/3 | 2/3 |
d) | wenn früher nicht bewohnbar | 1/1 | |
e) | neu Verlegen infolge grösserer Umbauarbei- ten oder Anbauten auf Zementunterlagsbo- den | 1/1 | |
f) | Verlegen eines Parkett- oder Plattenbelages anstelle vorbestandener anderer Beläge | 1/3 | 2/3 |
01.01.2023 - 43 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
7.5 Wohneinrichtungen
Massnahmen Staats- und Gemeindesteuern, Direkte Direkte Bundessteuer Bundessteuer Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für Energiespar- massnahmen
7.5.1 Kücheneinrichtungen
Im Allgemeinen
a) | Ersteinbau | 1/1 | |
b) | Modernisierung im Zusammenhang mit einem Gesamtumbau inkl. fest eingebaute Geräte, Kombination, Platten- und Malerkosten sowie Installationen | 1/3 | 2/3 |
c) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
Kochherd / Backofen | |||
a) | Ersetzen eines alten Kochherdes durch einen kombinierten Herd infolge Küchenumbau | 1/3 | 2/3 |
b) | Umstellen von Gas auf elektrisch oder umgekehrt | 1/1 | |
Kühlschrank / Tiefkühlschrank / andere | |||
Küchengeräte | |||
a) | Ersteinbau | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
7.5.2 Badezimmer | |||
Im Allgemeinen a) Ersteinbau 1/1
b) | Modernisierung im Zusammenhang mit einem Gesamtumbau inkl. sanitäre | 1/3 | 2/3 |
Ersatzteile, Platten- und Malerkosten sowie | |||
Installationen | |||
c) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
7.5.3 Waschmaschine / Tumbler | |||
a) | Erstmalige Anschaffung | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
- 44 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 39 Nr. 4 |
7.6 Heizungen / Lüftungen | ||||
Massnahmen | Staats- und Gemeindesteuern, | Direkte | ||
Direkte Bundessteuer | Bundessteuer | |||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für | ||||
Energiespar- massnahmen | ||||
7.6.1 Verbrennung / Heizkessel | ||||
Ersetzen des Heizkessels oder Brenners | ||||
a) | Reparatur oder Ersatz durch teils modernere Anlage | 1/1 | ||
7.6.2 Umstellung auf Gas- oder andere Systeme (bei gleichbleibendem Heizvolumen und ohne | ||||
zentralen Speicher) | ||||
a) | bei bestehender Holz-, Kohle- oder Ölzentralheizung | 1/1 | ||
b) | Ersetzen einer Warmluftetagenheizung, Ölofen oder Holz- und Kohleofen durch eine Zentralheizung (Öl, Gas) | 1/2 | 1/2 | |
7.6.3 Umstellung auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Einbau | Wärmepumpe (z.B. Erd- | |||
sonde), inkl. Ausbau / Umrüstung Wärmepumpe mittels Freecooling, Holzfeuerungsanlagen (Pellets, Holzschnitzel), thermische Solaranlagen inkl. Speicher, sanitären Anpassungsar- beiten, Bewilligungen und einmaligen Anschlussgebühren, ohne Wärmeverteilung und ohne
Radiatoren | ||||
Einbau thermische Solaranlagen | ||||
a) | Ersteinbau | 1/1 | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
Ersatz bestehende Heizung | ||||
a) | Pellets / Holz / Wärmepumpe anstelle von Öl, Gas, Elektroheizung | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz ganzer Systeme mit gleichem Heizmedium | 1/1 | ||
7.6.4 Zusätzliche Installationen | ||||
a) | automatische Regulierung der Wärmepro- duktion | 1/1 | 1/1 | |
b) | Ersatz bestehender Heizkörperventile durch Thermostatenventile | 1/1 | ||
c) | elektronische Heiz- oder Wärmekostenvertei- ler, Öldurchlauf- oder Betriebsstundenzähler; Einrichtung zur Begrenzung von Stillstands- verlusten | 1/1 | 1/1 | |
7.6.5 Heizöltank | ||||
a) | Ersteinbau inkl. Tankraum | 1/1 | ||
b) | Ersatz / Tanksanierung (Verkleidung) | 1/1 | ||
7.6.6 Hafnerarbeiten: Cheminée / Kamin / Schwedenofen | ||||
01.01.2023 | - 45 - |
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen | Staats- und Gemeindesteuern, Direkte | ||
Direkte Bundessteuer Bundessteuer | |||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für | |||
Energiespar- massnahmen | |||
a) | einfaches Cheminée umbauen in Warmluft- cheminée | 1/2 | 1/2 |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
c) | Kaminsanierung durch Einziehen eines rostfreien Stahlrohres | 1/1 | |
7.6.7 Fernwärmeheizung / Wärmecontracting | |||
a) | Ausserbetriebnahme einer bestehenden Heizungsanlage | 1/1 | |
b) | Anschluss an eine Fernwärme-Heizzentrale als Ersatz einer bestehenden Heizungsanla- ge | 1/1 | |
c) | Leitungsbau und wiederkehrende Grundkos- ten (Kapitalkosten, Reparaturen, Ersatzteile jedoch exkl. Betriebs- und Energiekosten) | 1/1 | |
d) | Bei nichtaufteilbaren Grundkosten: hälf- tige Aufteilung in Unterhalt und nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten | 1/2 | |
7.6.8 Warmwasseraufbereitung | |||
Boiler | |||
a) | Ersteinrichtung / Neuinstallation und zusätzliche Einrichtung | 1/1 | |
b) | anstelle eines Durchlauferhitzers oder eines Kleinboilers | 1/2 | 1/2 |
c) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
7.6.9 Lüftung | / Klimaanlage / Dampfabzug | ||
a) | Ersteinbau | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz ähnlicher Installatio- nen | 1/1 | |
- 46 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
7.7 Sanitäre und elektrische Installationen / Brandverhütung | ||||
Massnahmen | Staats- und Gemeindesteuern, | Direkte | ||
Direkte Bundessteuer | Bundessteuer | |||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für | ||||
Energiespar- massnahmen | ||||
7.7.1 Leitung im Allgemeinen | ||||
(Wasser, Heizung elektrisch oder Gas) | ||||
a) | Anpassen gemäss Vorschrift an die Norm | 1/3 | 2/3 | |
b) | Entkalken von Warmwasserleitungen | 1/1 | ||
c) | Verkabelung für Telefon und Fernsehgeräte | 1/1 | ||
d) | Einmalige Anschlussgebühren | 1/1 | ||
7.7.2 Sanitäre und Heizungsverteilung | ||||
Wasser-Enthärtungsanlagen | ||||
a) | Ersteinbau | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
7.7.3 Elektrische Installationen | ||||
a) | Leitungsumänderungen, jedoch ohne Erweiterung (Mehrwert) und ohne Beleuch- tungskörper | 1/1 | ||
b) | Stromsparmassnahmen an ortsfesten Anlagen (z.B. Drehzahlregulierung von Pumpen und Ventilatoren) | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
c) | Ersatz von Kupferleitungen (CKW, TV usw.) auf Glasfaser usw. | 1/1 | ||
7.7.4 Antennen | ||||
a) | Ersteinbau | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
7.7.5 Brand- und Einbruchschutzmassnahmen | ||||
a) | Ersteinbau von Alarm-, Überwachungs- und Löschanlagen | 1/1 | ||
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
c) | Anschaffung und Ersatz der Handfeuerlö- scher (abzgl. evtl. Subventionen) | 1/1 | ||
7.7.6 Erzeugung von Elektrizität inkl. Speicher: Photovoltaik-, Wind- | und Biogasanlagen | |||
a) | Photovoltaik-Aufdach: Erstmalige Installation auf oder an bestehenden Gebäuden im Eigentum der Grundeigentümerschaft | 1/1 | 1/1 | |
b) | Photovoltaik-Indach: Erstmalige Installation auf oder an bestehenden Gebäuden im Eigentum der Grundeigentümerschaft | 3/4 | 1/4 | 3/4 |
01.01.2023 - 47 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen Staats- und Gemeindesteuern, | Direkte | ||
Direkte Bundessteuer | Bundessteuer | ||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für
Energiespar- massnahmen | |||
c) Abnahmegebühren | 1/1 | 1/1 | |
d) Reparatur oder Ersatz | 1/1 | ||
7.7.7 Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme | |||
Alle zweckmässigen Anlagen zur Rückgewinnung | 1/1 | 1/1 | |
von Wärme, z.B. Wärmerückgewinnung bei | |||
klimatisierten Räumen, bei Cheminées, bei | |||
Kühlwasser, bei Abwasser oder bei warmer | |||
Abluft, die über das gesetzlich vorgeschriebene | |||
Mass hinausgeht. | |||
- 48 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
7.8 Umgebung
Massnahmen Staats- und Gemeindesteuern, Direkte
Direkte Bundessteuer Bundessteuer | |||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für | |||
Energiespar- massnahmen | |||
7.8.1 Umgebungsarbeiten / Gartenunterhalt | |||
a) | Erstmaliges Ansetzen / Anlegen | 1/1 | |
b) | Grundsatz: Aufwendungen für Erhalt Garten in gebrauchsfähigem Zustand; Pflege und Ersatz mehrjähriger Pflan- zen/Sträucher/Bäume und Rasenunterhalt (Rasen mähen, Schneiden, Häckseln, Spritzen usw.) ohne Aufwendungen für Gewinnung von Früchten | 1/1 | |
c) | Erstmalige Anschaffung Rasenmäher und Gartengeräte für Pflege mehrjähriger Pflanzen, ohne andere Gartengeräte wie Schaufeln, Hacken, Besen usw. | 1/1 | |
d) | Reparatur oder Ersatz (inkl. Rasenmährobo- ter) | 1/1 | |
e) | Gesamtsanierung Garten/Umgebung | 1/3 | 2/3 |
Feste Einfriedung, Stütz- und Gartenmauern | |||
a) | Ersteinbau/Erweiterung | 1/1 | |
b) | Reparatur oder gleichwertiger Ersatz | 1/1 | |
c) | bei besserer Qualität oder Terraingewinnung | 1/3 | 2/3 |
d) | Ersatz von Böschungssicherungen aus Holz oder Betonelementen durch Stützmauer | 1/3 | 2/3 |
Zufahrt / Gartenweg / Plätze | |||
a) | erster Belagseinbau (Teerung, Pflastersteine usw.) | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
Bodenverbesserungen | |||
Drainage, Entwässern, Humusieren, Stützen, | 1/1 | ||
usw. | |||
7.8.2 Kanalisationen und Hauszuleitungen inkl. | |||
Aushub und Erdarbeiten | |||
im Allgemeinen | |||
a) | Ersteinbau | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
c) | Vergrösserung/Erweiterung infolge Anbau | 1/1 | |
d) | einmalige Anschlussgebühren | 1/1 | |
Kanalisationen / Gruben / Schächte | |||
01.01.2023 - 49 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen | Staats- und Gemeindesteuern, Direkte | ||
Direkte Bundessteuer Bundessteuer | |||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für | |||
Energiespar- massnahmen | |||
a) | Anschluss | 1/1 | |
b) | Reinigen (Kanalspülung) und Entleeren | 1/1 | |
c) | ausser Betrieb nehmen der Klärgrube | 1/1 | |
Wasser- und Hauszuleitung | |||
Anschliessen an ein anderes Verteilernetz | 1/1 | ||
(gemeinschaftliches Netz), nicht inbegriffen die | |||
einmalige Anschlussgebühr | |||
7.8.3 Entfeuchten der Kellerwände | |||
a) | Erstellen oder Anbringen von Sickerleitun- gen, Entfeuchtungsgeräten, usw. | 1/1 | |
b) | Abdichtungsarbeiten am Gebäude, inkl. Ersatz von fest installierten Entfeuchtungs- geräten, Drainagen und Entfeuchtungs- massnahmen | 1/1 | |
7.8.4 Schwimmbad / Schwimmteich (Biotop) | |||
a) | Ersteinbau, inkl. Abdeckung, Beheizung, Pumpen | 1/1 | |
b) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
7.8.5 Trennsystem | |||
a) | Anschliessen des Oberflächenwassers an Trennsystem | 1/1 | |
b) | Anschlussgebühr | 1/1 | |
c) | Reparatur oder Ersatz | 1/1 | |
- 50 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
7.9 Verschiedenes
Massnahmen Staats- und Gemeindesteuern, Direkte
Direkte Bundessteuer Bundessteuer
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für
Energiespar- massnahmen | ||
7.9.1 Rechtskosten / Anstösserbeiträge an Gemeinden | ||
a) Anwalts- und Prozesskosten im Zusammen- | 1/1 | |
hang mit Mietangelegenheiten | ||
b) Anwalts- und Prozesskosten für Abwehr | 1/1 | |
wertvermindernder Massnahmen (z.B. | ||
Baueinsprachen, Umzonung usw.) | ||
c) Entgelt für Rückzug Einsprache bei | 1/1 | |
Bauvorhaben (bei wertvermehrenden | ||
Investitionen | ||
d) Schuldbrieferrichtung | 1/1 | |
e) Vermessungen, Parzellierung, Beur- | 1/1 | |
kundungskosten, Grundbuchgebühren, | ||
Güterzusammenlegung, Feldregulierung, | ||
Baulandumlegung | ||
f) Perimeterbeiträge, Anstösserbeiträge | 1/1 | |
an Gemeinden für Strassen, Gehsteige | ||
(einmalige Beiträge), inkl. erste Teerung der | ||
Strassen und Zufahrtsplätze | ||
g) Anwalts-, Notar- oder Gerichtskosten im Bei der Veranlagung der | Grundstückgewinnsteuer | |
Zusammenhang mit Kauf/Verkauf anrechenbare Gestehungs- oder Verkaufsunkosten
h) Beurkundungsgebühren, Handänderungs- steuer
7.9.2 Architekten- und Ingenieurhonorare | ||
a) im Allgemeinen | 1/1 | |
b) im Zusammenhang mit Renovationsarbeiten | teils teils teils | |
c) Umbauarbeiten / Anbauten / Neubau | 1/1 | |
d) Studienhonorar für die tatsächlich ausgeführ- | 1/1 | 1/1 |
ten Arbeiten im Sinne des Energiesparens | ||
und des Umweltschutzes | ||
e) Kosten für Grobanalysen | 1/1 | 1/2 |
7.9.3 Baubewilligung / Bauprojektkosten | ||
a) Umbauarbeiten und Anbauten für realisierte | 1/1 | |
Projekte | ||
b) für energiesparende und Umweltschutzmass- | 1/1 | 1/1 |
nahmen | ||
c) Baugrunduntersuchung | 1/1 | |
d) Quartierplanungskosten | 1/1 | |
e) Energieberatungen | 1/1 | 1/1 |
01.01.2023 - 51 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen Staats- und Gemeindesteuern, | Direkte | ||
Direkte Bundessteuer | Bundessteuer | ||
Anlagekosten Unterhaltskosten zusätzlich für
Energiespar- massnahmen
7.9.4 Abbrucharbeiten / Transport in Deponie / Deponiegebühren / Entsorgung / Bauendreinigung
a) Abbruch einer Mauer, bisher 2, neu 1 Zimmer | 2/3 | 1/3 | 1/3 |
b) Abbruch im Zusammenhang mit Neubau | 1/1 | ||
c) Abbruch; gleichwertiger Ersatz von Bauteilen | 1/1 | 1/1 | |
d) Bauversicherungsprämie | 1/1 | ||
e) Räumungskosten bei Abbruch | 1/1 | ||
f) Entsorgungskosten für Altgeräte | 1/1 | 1/1 | |
g) Bauendreinigung nach Umbau bzw. | teils | teils | teils |
Renovation: proportional nach Anteilen | |||
Unterhalts- und Anlagekosten aufteilen | |||
7.9.5 Wartungskosten, Serviceabonnemente | |||
a) Garantie- und Servicepaket | 1/1* | ||
darin eingeschlossene Wartungs- und | |||
Reparaturkosten von Einbaugeräten (z.B. | |||
Basispaket Immocare24) | |||
b) Wartungskosten und Serviceabonnemente | 1/1* | ||
für Gebäudeteile und eingebaute Einrichtun- | |||
gen und Geräte (Dach, Photovoltaikanlage, | |||
Heizung, Lift, Entsorgungsanlage, Waschma- | |||
schine etc.) | |||
* gültig ab Steuerperiode 2018 |
- 52 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4
7.10 Betriebs- und Verwaltungskosten | |||
Massnahmen | Vermietete | Selbst genutzte | |
Liegenschaft (mit | Einfamilienhäuser oder | ||
Ausnahme des Stockwerkeigentumswohnungen
selbst genutzten | (inkl. selbstgenutzter Anteil der | ||
Anteils der Eigentümerschaft bei vermieteter | |||
Eigentümerschaft) | Liegenschaft) | ||
abzugsfähige** | abzugsfähige | nicht ab- | |
Betriebs- | Betriebs- und Ver- | zugsfähige | |
und Verwaltungs- | waltungskosten | Lebenshal- | |
kosten | tungskosten | ||
7.10.1 Kosten für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung | |||
a) Brennstoffe/Energie | 1/1 | 1/1 | |
b) Elektrizität zum Betrieb von Brennern | 1/1 | 1/1 | |
und Pumpen | |||
c) Entkalken Warmwasseranlage, Boiler, | 1/1 | 1/1* | |
Leitungsnetz, Wasserenthärtungsmit- | |||
tel | |||
d) Kaminfegerarbeiten, Feuerungs-, | 1/1 | 1/1* | |
Brennerkontrolle | |||
e) periodische Revision der Heizungsan- | 1/1 | 1/1* | |
lage, einschliesslich des Öltanks | |||
f) Versicherungsprämien, soweit | 1/1 | 1/1* | |
sie sich ausschliesslich auf die | |||
Heizungsanlage beziehen | |||
g) Verwaltungskosten im Zusammenhang | 1/1 | 1/1* | |
mit dem Betrieb der Heizungsanlage | |||
h) Wartungskosten im Allgemeinen | 1/1 | 1/1 | |
7.10.2 Kosten für Verwaltung | |||
a) Entschädigung an die Liegen- | 1/1 | ||
schaftsverwaltung (nicht aber die | |||
Entschädigung für die eigene Arbeit) | |||
b) Inseratekosten | 1/1 | ||
c) Mitglieder- und Kursbeiträge (Haus- | 1/1 | 1/1 | |
eigentümerverband, Hausverein | |||
usw.) | |||
d) Porti, Telefon, Betreibungs- und | 1/1 | ||
Prozesskosten im Zusammenhang mit | |||
Einkommen aus Liegenschaften | |||
e) Stockwerkeigentümergemeinschaft oder andere vergleichbare Formen von gemeinschaftlichem Eigentum
01.01.2023 - 53 -
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Massnahmen | Vermietete | Selbst genutzte | |
Liegenschaft (mit | Einfamilienhäuser oder | ||
Ausnahme des Stockwerkeigentumswohnungen
selbst genutzten | (inkl. selbstgenutzter Anteil der | ||
Anteils der Eigentümerschaft bei vermieteter | |||
Eigentümerschaft) | Liegenschaft) | ||
abzugsfähige** | abzugsfähige | nicht ab- | |
Betriebs- | Betriebs- und Ver- | zugsfähige | |
und Verwaltungs- | waltungskosten | Lebenshal- | |
kosten | tungskosten | ||
ea)Einlagen in Erneuerungsfonds, sofern | 1/1 | 1/1 | |
Einlagen der Stockwerkeigentümer- | |||
schaft unwiderruflich entzogen sind | |||
und nur zur Deckung von künftigen | |||
Unterhaltskosten verwendet werden. | |||
eb)Entschädigung an die Verwaltung einer | 1/1 | 1/1 | |
Stockwerkeigentümergemeinschaft, | |||
inkl. Revision Abrechnung | |||
ec)übrige gemeinschaftliche Unterhalts- | 1/1 | 1/1* | |
und Reparaturkosten sowie Betriebs- | |||
kosten, soweit nach Wertquoten | |||
verteilt wie Hauswartung, Reini- | |||
gung, allg. Strom, Lift, Alarm- und | |||
Brandmeldeanlage | |||
7.10.3 Versicherungen, Liegenschaftssteuern, Perimeterbeiträge | |||
a) Hausratversicherungen: nur für | 1/1 | 1/1 | |
möblierte Mietwohnungen | |||
b) kombinierte Versicherungen: abzugs- | 1/1 | 1/1 | |
berechtigt sind diejenigen Prämien, | |||
welche das Gebäude betreffen | |||
c) Sachversicherungsprämien (Brand-, | 1/1 | 1/1 | |
Glasbruch- und Wasserschadenversi- | |||
cherung, Gebäudehaftpflichtversiche- | |||
rung) | |||
d) Liegenschaftssteuer (LGVE 1988 II Nr. | 1/1 | 1/1 | |
8) | |||
e) Periodische Perimeterbeiträge / | 1/1 | 1/1 | |
Beiträge Strassengenossenschaft, | |||
soweit nicht für wertvermehrende | |||
Aufwendungen geleistet (LGVE 1992 II | |||
Nr. 12) | |||
7.10.4 Nebenkosten (bei Stockwerkeigentum u.a. siehe Ziffer 7.10.2e) | |||
a) Alarmanlage: Abo für Alarmierung, | 1/1 | 1/1 | |
Gebühren für Amtsleitung, Überwa- | |||
chung | |||
b) Hauswartung | 1/1 | 1/1 | |
- 54 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 39 Nr. 4 | |
Massnahmen | Vermietete Liegenschaft (mit | Selbst genutzte Einfamilienhäuser oder | |
Ausnahme des Stockwerkeigentumswohnungen selbst genutzten (inkl. selbstgenutzter Anteil | der | ||
Anteils der Eigentümerschaft bei vermieteter | |||
Eigentümerschaft) abzugsfähige** Betriebs- und Verwaltungs- kosten | Liegenschaft) abzugsfähige Betriebs- und Ver- waltungskosten | nicht ab- zugsfähige Lebenshal- tungskosten | |
c) Reinigung von Gemeinschaftsräu- | 1/1 | 1/1 | |
men, Treppenhäusern, Strassen, | |||
Gehsteigen und Plätzen | |||
d) Schneeräumungsarbeiten, Anschaf- | 1/1 | 1/1 | |
fung und Betrieb Schneeräumungsma- | |||
schinen | |||
e) Schwimmbad Betrieb (Wasser, Strom, | 1/1 | 1/1 | |
Chemikalien, Filter, Reinigung) | |||
f) Verbrauchskosten (inkl. Grundgebüh- | 1/1 | 1/1 | |
ren) für Strom, Kehricht, Wasser, ARA | |||
(Abwasser) | |||
g) Aufwand für Blumen- und Gemüsegär- | 1/1 | 1/1 | |
ten, Jäten, Kiespflege, Gewinnung von | |||
Früchten, Beeren | |||
h) Werkzeuge für Garten und Haushalt | 1/1 | 1/1 | |
(Schaufeln, Besen, Leitern, Laubbläser | |||
usw.), Heimwerkergeräte | |||
i) wiederkehrende Betriebskosten und | 1/1 | 1/1 | |
Benützungsgebühren (Lift, Kabel-TV, | |||
Alarmanlagen, Schwimmbad usw.) | |||
j) Wohnungsräumung | 1/1 | 1/1 | |
k) Serviceabonnemente | 1/1 | 1/1* | |
l) Garantie- und Servicepaket, soweit auf | 1/1 | 1/1 | |
nicht eingebaute Geräte entfallend | |||
* gültig ab Steuerperiode 2018 | |||
**nur abzugsfähig, sofern die Kosten der Mieterschaft nicht weiterverrechnet wurden | |||
01.01.2023 | - 55 - | ||
§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
- 56 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 5
Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten Die im Bemessungsjahr nicht gedeckten Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten bei Privatliegenschaften können unbegrenzt abgezogen werden. Diese Kosten können zusätzlich zum Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden. Die Arbeiten müssen im Bemessungsjahr bezahlt worden sein. Der Steuererklärung ist eine Abrechnung mit den amtlichen Verfügungen beizulegen. Ein Abzug ist nur zulässig, wenn
die denkmalpflegerischen Arbeiten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich waren,
die Arbeiten im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin erfolgten,
die Kosten nicht durch Subventionen gedeckt sind. Nur die ungedeckten und von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kosten sind abziehbar (§ 39 Abs. 3 StG; Art. 32 Abs. 3 DBG).
01.01.2023 -1-
§ 39 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1
Schuldzinsen
1. Allgemeines
1.1 Abzugsfähige Schuldzinsen
Zu den abziehbaren Schuldzinsen zählen vorab die Vergütungen, die für die Gewährung gesicherter und ungesicherter Darlehen (Hypotheken, Privatdarlehen, Kleinkredite, Lombardkredite usw.) zu entrichten sind, sofern sich das Entgelt nach der Zeit und als Prozentquote der Geldsumme berechnet (LGVE 1998 II Nr. 30; LGVE 1988 II Nr. 7). Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug ist, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger genannt wird und dass alle zur Überprüfung des Schuldverhältnisses erforderlichen Angaben im Schuldenverzeichnis gemacht werden. § 40 Abs. 1a StG gestattet in gleicher Weise wie Art. 33 Abs. 1a DBG den Abzug der Schuldzinsen schlechthin (für die massliche Beschränkung vgl. Ziffer 3 nachfolgend). Dass diese zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind und damit Gewinnungskosten darstellen, bildet nicht eine Voraussetzung für ihren Abzug. Erforderlich ist nur, dass es sich um Schuldzinsen im Rechtssinn handelt (LGVE 1988 II Nr. 7). Der Schuldzinsenabzug stellt einen speziellen, auf einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung beruhenden Abzug dar, für den ein Zusammenhang mit der Einkommenserzielung nicht begriffsnotwendig ist.
Kreditkosten von steuerlich anerkannten Schulden (Kommissionen, Spesen, Kredit- vermittlungsgebühren) sind ebenfalls abzugsfähig. Dazu gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Umwandlung von Schuldbriefen entstehen (Kosten für die Eintragung im Grundbuch, Beurkundungsgebühren). Zu den Kreditkosten gehören ebenfalls Gebühren, die von Kreditnehmenden an Vermittlungsplattformen, welche vor allem im Internet Kredite zwischen Privatpersonen vermitteln, bezahlt werden.
Grundsatz: Massgebend für die Berechtigung zum Abzug von Schuldzinsen vom Einkommen ist das Schuldverhältnis und nicht der Umstand, wer tatsächlich die Schuldzinsen entrichtet. Ausnahme: Bei Nutzniessungsverhältnissen trägt gemäss Art. 765 Abs. 1 ZGB der Nutzniesser bzw. die Nutzniesserin die Schuldzinsen für die auf dem Nutzniessungs- vermögen lastenden Schulden. Daher ist der Schuldzinsenabzug dieser Person zuzuweisen, selbst wenn sie nicht Schuldner/-in der auf dem Nutzniessungsvermö- gen lastenden Schuld ist und daher diese nicht abziehen kann. Haben jedoch die Vertragsparteien in Abänderung der dispositiven Regelung von Art. 765 Abs. 1 ZGB vereinbart, dass der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Nutzniessungsvermögens (gleichzeitig Schuldner/in) die Schuldzinsen trägt, ist der Schuldzinsenabzug dieser Person zuzuweisen. Die Schuldzinsen bemessen sich nach dem Betrag der in der Bemessungsperiode fällig gewordenen Zinsen. Nicht notwendig ist, dass die Zinsen tatsächlich bezahlt
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
wurden. Diese Grundsätze gelten, solange die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsfähig ist, d.h. nur Schuldzinsen mit deren Erfüllung ernsthaft gerechnet werden muss, sind abziehbar.
Gebühren, die Kreditvermittlungsplattformen den Kreditgebenden belasten, qualifi- zieren als Gewinnungskosten und vermindern dementsprechend den steuerbaren Zinsertrag der Kreditgebenden.
1.2 Nicht als Schuldzinsen abziehbar
Nicht als Schuldzinsen abziehbar sind Zahlungen zur Tilgung von Schulden (§ 41 Abs. 1c StG).
Nicht abzugsfähig sind sodann Forward-Zinsen (Entschädigung für den Abschluss einer erst in Zukunft zu laufen beginnenden Festhypothek zum im Abschlusszeitpunkt geltenden Zinssatz).
(Private) Leasingzinsen können ebenfalls nicht abgezogen werden. Die Leasingraten für privat genutzte Güter enthalten keine abzugsfähigen Zinsanteile (ASA 61, 250 und 62, 683). Das gleiche gilt für bezahlte Marchzinsen.
Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingun- gen abweichen, sind nicht abzugsfähig (§ 40 Abs. 1a StG bzw. Art. 33 Abs. 1a DBG). Darunter fallen verdeckte Kapitaleinlagen durch übersetzte Zinssätze sowie Zinsen auf Darlehen, soweit diese Darlehen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst wurden.
Negativzinsen qualifizieren sich nicht als Schuldzinsen, da sie auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden. Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen an und stellen Vermögensverwaltungskosten dar (s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 1).
Die Prämien für die Versicherung von Kreditrückzahlungen gegen die Risiken Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Tod (Ratenausfallversicherung) können nicht als Schuldzinsen, sondern nur im Rahmen des Versicherungsprämienabzugs geltend gemacht werden.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1
2. Besonderheiten
2.1 Baurechtszinsen
Der Baurechtszins darf dem Hypothekarzins nicht gleichgestellt werden. Dem Umstand, dass ein Haus im Baurecht errichtet wurde, ist bei der Bemessung des Mietwertes Rechnung zu tragen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 4).
2.2 Baukreditzinsen
Baukreditzinsen gehören bis zum Beginn der Nutzung der Liegenschaft zu den wertvermehrenden Aufwendungen oder Anlagekosten und sind nicht abziehbar (§ 40 Abs. 1a StG; Art. 34 Unterabs. d DBG; ASA 60, 191 und 65, 750).
Für die Abgrenzung der nicht abzugsfähigen Baukreditzinsen von den Schuldzinsen haben sich in der Praxis folgende Kriterien entwickelt:
Als Baukredite gelten alle Fremdmittel, die für die Finanzierung der Erstellung eines Baus eingesetzt werden.
Die Qualifikation als Baukredit erfolgt unabhängig von der Herkunft der Fremdmittel.
Die Qualifikation als Baukredit erfolgt unabhängig von der Sicherung der Fremdmittel.
Teilkonsolidierungen während der Bauphase sind für die Qualifikation als Baukredit unbeachtlich.
Die Schulden gelten bis zur Bauvollendung als Baukredite.
Als Bauvollendung wird der tatsächliche Bezug des Objekts angenommen (vgl. VGE vom 17.5.1996 i.S. S).
Findet eine Konsolidierung des Baukredits erst nach Bezug statt, können die Zinsen ab Bezug als (abzugsfähige) Schuldzinsen zugelassen werden.
Umbau/Renovation: Falls während des Umbaus bzw. der Renovation das Gebäude (teilweise) weiterbewohnt wird, gelten die Kreditzinsen nicht als Baukreditzinsen, sondern als gewöhnliche abzugsfähige Schuldzinsen.
Ausbau/Anbau: Wird angebaut oder ausgebaut (z.B. Dachstock), und ist Nutzung im bestehenden Teil möglich, gelten die Kreditzinsen als nichtabzugsfähige Baukreditzinsen.
Baulanddarlehen: Kreditkosten für den Erwerb von Bauland gelten als Anlagekosten und sind den nicht abzugsfähigen Baukreditzinsen gleichgestellt, wenn es in der Absicht der sofortigen Realisierung eines Bauvorhabens erworben wird. Ob dies der Fall ist, hängt von den technischen, wirtschaftlichen und zeitlichen Umständen
01.01.2023 -3-
§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
insgesamt ab (LGVE 1996 II Nr. 15/21). In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Zusammenhang gegeben ist, wenn anschliessend oder kurze Zeit nach Erwerb, d.h. innert 2 Jahren überbaut wird.
2.3 Bürgschafts- und Solidarschuldverpflichtungen
Muss eine steuerpflichtige Person infolge einer Bürgschaftsverpflichtung Schulden übernehmen und enthalten die übernommenen Schulden kapitalisierte Schuldzinsen, sind die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Schuldzinsen nicht abzugsberechtigt. Schulden werden nicht zu Schuldzinsen, nur weil die Schuld kapitalisierte Schuld- zinsen umfasst. Selbst wenn später die Schuld zurückbezahlt werden sollte, ist ein Schuldzinsenabzug bei der bürgschaftsverpflichteten Person ausgeschlossen. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Schuld steht der bürgschaftsverpflichteten Person jedoch der Schuldzinsabzug zu.
Liegt ein Solidarschuldverhältnis vor und muss die steuerpflichtige Person für die ge- samten Schuldzinsen einstehen, kann sie gleichwohl nicht den gesamten geleisteten Schuldzins abziehen, da ihr ein Rückgriffsrecht auf die übrigen Solidarschuldnerinnen und Solidarschuldner zusteht. Hat sie von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht, muss sie sich rechtsmissbräuchliches Vorgehen (Steuerumgehung) vorhalten lassen. Hat sie jedoch das Rückgriffsrecht auf die übrigen Solidarschuldnerinnen und Solidar- schuldner erfolglos geltend gemacht und muss sie nun infolge Zahlungsunfähigkeit der übrigen Schuldnerinnen und Schuldner an deren Stelle Schuldzinsen leisten, kann sie diese vollumfänglich von ihrem Einkommen in Abzug bringen.
2.4 Vorfälligkeitsentschädigungen (Rücktrittsprämien,
Ausstiegsentschädigungen, Penaltys)
Bei Vorfälligkeitsentschädigungen handelt es sich um Entschädigungszahlungen für den Zinsausfall, den ein Gläubiger bei der vorzeitigen Auflösung eines Darlehens- vertrags mit fester Laufzeit aufgrund des zwischenzeitlich gesunkenen Zinsniveaus erleidet (Hauptanwendungsfall: vorzeitiger Umstieg von einer Festhypothek in ein Finanzierungsinstrument mit tieferem Zinssatz). Die Abzugsfähigkeit einer solchen Zahlung im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung setzt vorab voraus, dass es sich wirtschaftlich um Finanzierungskosten (Schuldzinsen) handelt. Dies ist der Fall, wenn die Entschädigung direkt abhängig von der Zinssatzdifferenz und der Restlaufzeit des Darlehensvertrags ist und soweit die Entschädigung nicht der Tilgung der Darlehensschuld dient.
Aufgrund einer Praxisänderung des Bundesgerichts (BGE 143 II 382; BGE 143 II 396) wird für den Abzug einer solchen Zahlung zusätzlich verlangt, dass das Kreditverhältnis beim gleichen Gläubiger weitergeführt wird (Umwandlung des bisherigen Schuldverhältnisses in ein anderes Modell mit anderem Zinssatz).
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1
Ein Wechsel des Gläubigers (Bank) wie auch die vorzeitige Rückzahlung der Schuld ohne nahtlose Eingehung eines neuen Kreditverhältnisses beim gleichen Gläubiger verunmöglicht demnach den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung. Diesfalls qualifiziert die Entschädigung nämlich nicht als Finanzierungskosten, sondern als nicht abzugsfähige Schadenersatzzahlung für die Nichteinhaltung der Kreditvertragsdauer gegenüber dem (bisherigen) Gläubiger.
Hingegen können Vorfälligkeitsentschädigungen, die von Grundstückseigentümern ohne Fortsetzung des Kreditverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang mit der Veräusserung ihrer Liegenschaft entrichtet worden sind, als Auslagen für die Durch- führung des Veräusserungsgeschäfts bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Ein Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung sowohl bei der Einkommenssteuer- wie auch bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3. Beschränkung des Schuldzinsabzuges
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Private Schuldzinsen sind nach § 40 Abs. 1a StG bzw. Art. 33 Absatz 1a DBG im Umfang des Ertrages aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (§ 27 und 28 StG bzw. Art. 20 und 21 DBG) und weiterer 50’000 Franken abziehbar. Zinsen auf Geschäftsschulden sind weiterhin voll abziehbar (§ 34 Abs. 2d StG bzw. Art. 27 Abs. 2d DBG). Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden (§ 25 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), weshalb die darauf entfallenden Zinsen vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden (§ 34 Abs. 2d bzw. Art. 27 Abs. 2d DBG). Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen inhaltlich dem KS EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008.
3.2 Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges
Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens entspricht der maximal zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen zuzüglich eines Grundbetrages von 50’000 Franken. Dieser Grundbetrag gilt sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen.
Schuldzinsen können auch ohne Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen bis zum Betrag von 50’000 Franken in Abzug gebracht werden.
Die Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 27 StG bzw. Art. 20 DBG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf
01.01.2023 -5-
§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Vermögensverwaltungskosten und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern (§ 39 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG) kürzen den Umfang des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges daher nicht. Der Nachweis des Bruttoertrages obliegt der steuerpflichtigen Person. Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens, die unter § 27 Abs. 3 StG bzw. Art. 20 Abs. 1 bis DBG (Teilbesteuerung) fallen, werden nur zu 60% in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Verluste aus der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (§ 27 Abs. 1b bzw. Art. 20 Abs. 1b DBG) kürzen den Bruttoertrag aus beweglichem Vermögen nur im Ausmass der Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2).
Auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 28 StG bzw. Art. 21 DBG) bemes- sen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Liegenschaftsunterhalts- kosten und diesen gleichgestellte Aufwendungen (§ 39 Abs. 2 - 4 bzw. Art. 32 Abs. 2
4 DBG) kürzen den Umfang des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges daher
nicht. Im Mietzins enthaltene Zahlungen für Nebenkosten sind für die Berechnung des Bruttoertrages in Abzug zu bringen (vgl. Ziffer 3.4.1 nachfolgend).
Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilweiser Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des satzbestimmenden Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des satzbestimmenden (weltweiten) Einkommens (§ 14 Abs. 1 StG bzw. Art. 7 Abs. 1 DBG) auch die Erträge aus Grundstücken im Ausland in die Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges. Für die internationale Steuerausscheidung (§ 13 StG bzw. Art. 6 DBG) werden die so ermittelten maximal zulässigen (weltweiten) Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verteilt (vgl. Ziffer 3.4.2 nachfolgend).
Aperiodische Vermögenserträge fallen im gesamten Umfang des steuerbaren Ertrages im Fälligkeitsjahr in die Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsen- abzuges. Eine Verteilung von steuerbaren Erträgen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie (§ 27 Abs. 1a StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG) oder Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (§ 27 Abs. 1b StG bzw. Art. 20 Abs. 1b DBG) auf die Laufzeit ist demnach unzulässig (vgl. Ziffer 3.4.3 nachfolgend).
3.3 Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen
Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen erfolgt aufgrund der von der steuerpflichtigen Person nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel.
Fehlt der Nachweis der Mittelverwendung, erfolgt die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Aktiven (proportionale Aufteilung nach Verkehrswerten; vgl. Ziffer 3.4.4 nachfolgend).
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf den Geschäftsabschluss abgestellt. Als Geschäftsschulden verbuchte Verbindlichkeiten, die für private Zwecke verwendet wurden, sind jedoch dem Privatvermögen zuzuordnen.
Schulden und Schuldzinsen auf Beteiligungen, die zum Geschäftsvermögen erklärt wurden (§ 25 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), sind anhand der Kaufpreisfinanzierung nachzuweisen.
01.01.2023 -7-
§ 40 Nr. 1 | Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
3.4 Beispiele
3.4.1 Negative Liegenschaftsrechnung
Liegenschaftsrechnung | CHF | Maximaler Schuldzinsenabzug CHF |
Mietertrag 1) | 110’000.– | |
Akontozahlungen für Nebenkosten | - 20’000.– | |
Liegenschaftsbruttoertrag | 90’000.– Liegenschaftsbruttoertrag 90’000.– | |
./. Unterhaltskosten | - 100’000.– | |
./. Schuldzinsen | - 60’000.– Grundbetrag 50’000.– | |
Nettoertrag (Verlust) | - 70’000.– Maximaler Abzug 140’000.– | |
1) | ||
inkl. Akontozahlungen für Nebenkosten | ||
Die negative Liegenschaftsrechnung beschränkt | den Abzug der effektiv angefallenen Schuldzinsen von CHF 60’000 nicht. | |
3.4.2 Schuldzinsenabzug bei teilweiser Steuerpflicht / Erträge aus
Grundstücken im Ausland
Gesamt-, Ausland- und Inlandfaktoren gemäss Selbstdeklaration (alle Zahlen in
CHF 1’000)
Aktiven / Einkünfte Gesamt Ausland Schweiz
Liegenschaften (VW) | 20’000 = 100% | 10’000 = 50% | 10’000 = 50% |
Erwerbseinkommen | 900 | - | 900 |
Liegenschaftsertrag | 800 | 500 | 300 |
Total Einkünfte | 1’700 | 500 | 1’200 |
./. Liegenschaftsunterhalt | - 200 | - 100 | - 100 |
./. Schuldzinsen (proportional verteilt) 1) | - 1’100 | - 550 | - 550 |
Reineinkommen | 400 | - 150 | 550 |
1) | |||
Total angefallene Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven | |||
VW = Verkehrswert | |||
-8- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 40 Nr. 1 | ||
Satzbestimmendes Einkommen, Auslandeinkommen und | steuerbares Einkom- | |||
men gemäss Veranlagung (alle Zahlen in CHF | 1’000) | |||
Einkünfte | Satzbestimmendes Ausland- Einkommen einkommen (Gesamt) | Steuerbares Einkommen (Schweiz) | ||
Erwerbseinkommen | 900 | - | 900 | |
Liegenschaftsertrag | 800 | 500 | 300 | |
Total Einkünfte | 1’700 | 500 | 1’200 | |
./. Liegenschaftsunterhalt | - 200 | - 100 | - 100 | |
./. Schuldzinsen (proportional verteilt) | 1) | - 850 | - 425 | - 425 |
Reineinkommen | 650 | - 25 | 675 | |
1) | ||||
vor Berechnung des max. zulässigen Schuldzinsenabzugs total abzugsfähige Schuldzinsen (Liegenschaftsertrag von 800
+ Grundbetrag von 50), verteilt nach Lage der Aktiven
3.4.3 Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
Annahmen
Obligation mit Einmalverzinsung
keine übrigen Vermögenswerte
Position | CHF | |||
Anlagewert (Jahr 2001) | 2’000’000.– | |||
Laufzeit | 10 Jahre | |||
Rückzahlungswert (Jahr 2010) | 3’000’000.– | |||
Fremdfinanzierung | 1’200’000.– | |||
Zinsaufwand pro Jahr | 70’000.– | |||
Maximaler Schuldzinsenabzug in den Jahren 2001-2009 1) | 50’000.– | |||
Maximaler Schuldzinsenabzug im Jahr 2010 2) | 1’050’000.– | |||
1) | ||||
Grundbetrag von 50’000 | ||||
2) | ||||
Einmalverzinsung von 1’000’000 + Grundbetrag von 50’000 | ||||
3.4.4 Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen
Annahmen
Natürliche Person mit Beteiligung im gewillkürten Geschäftsvermögen
Total Schuldzinsen: CHF 400’000.–
Nachweis der Verwendung der fremden Mittel fehlt
01.01.2023 | -9- |
§ 40 Nr. 1 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |
Vermögenswerte | Verkehrswerte in CHF | % | Schuldzinsen In CHF |
Beteiligung (Geschäftsvermögen) | 8’000’000.– | 80 320’000.– | |
Wertschriften (Privatvermögen) | 500’000.– | ||
Grundstück (Privatvermögen) | 1’500’000.– | ||
Total Privatvermögen | 2’000’000.– | 20 80’000.– |
4. Schuldzinsen und WEG
Bei Wohnbauten nach WEG können auch die auf den Bundesvorschüssen berechne-
ten Schuldzinsen abgezogen werden, obwohl deren Zahlung während | einer gewissen | ||
Zeitspanne aufgeschoben wird. Steuerlich massgebend ist jedoch der Zeitpunkt der Fälligkeit, nicht derjenige der tatsächlichen Zahlung (VGE vom 31.1.1984 i.S. J.). Die Schuld lässt sich anhand der semesterweisen Gutschriften ermitteln, der Zins
berechnet sich nach dem Zinssatz für die 2. Hypothek.
Das WEG sieht im weiteren Zusatzverbilligungen vor. Das sind jährlich gleich bleibende, grundsätzlich nicht rückzahlbare Zuschüsse des Bundes. Sie setzt bei Mietobjekten die Grundverbilligung (mit Bundesvorschüssen) voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch an Eigentümerinnen und Eigentümer gewährt werden, die bezüglich der vermieteten Objekte alle Bedingungen der Grundverbilligung
erfüllen, diese jedoch ohne Hilfe | des Bundes selber leisten. Die Zusatzverbilligung | ||
wird nur für Bewohnerinnen und Bewohner gewährt, deren Einkommen und Vermögen die vom Bund festgesetzten Grenzen nicht übersteigen. Bei der Bewilligung der
freihändigen Veräusserung bzw. Zweckentfremdung des Grundstücks | besteht | ||
insoweit Rückzahlungspflicht (Art. 50 Abs. 1 WEG i.V.m. Art. 38 | VWEG), als der | ||
erzielte Veräusserungspreis den vom Bundesamt für Wohnungswesen | festgelegten | ||
Kaufpreis übersteigt. | |||
Die Zusatzverbilligungen sind von | der Eigentümerin oder vom | Eigentümer, die sowohl | |
Vermieterin oder Vermieter wie auch Selbstnutzerin oder Selbstnutzer sein kann, zusammen mit den Mietzinseinnahmen oder dem Mietwert als Einkommen aus
unbeweglichem Vermögen zu versteuern. Für die Bescheinigung | haben sich in der | ||
Praxis zwei Varianten entwickelt: | |||
Die Zuschüsse werden direkt kostenmindernd dem Hypothekarzinskonto der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers und der Hypothekarschuldnerin oder des Hypothekarschuldners gutgeschrieben. Die Banken bescheinigen nur den Nettozins. Dabei mindert die von der Bank verrechnete rückzahlbare Grundverbilligung den Schuldzinsabzug. Abzugsfähig ist in diesem Fall der tatsächlich fällig gewordene Schuldzins der Bank vor Abzug der Grundverbilligung und der auf den bisher ausbezahlten Zinsbeihilfen des Bundes aufgelaufenen Schuldzinsen. Von der Grundverbilligung zu trennen ist die Zusatzverbilligung, welche steuerbares Einkommen darstellt.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann selbst bestimmen, auf welches Konto die Subvention überwiesen werden soll. Ist dies nicht das
- 10 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1
Hypothekarzinskonto, sondern beispielsweise das Hypothekarkonto, bescheinigt die Bank die Bruttozinsen. Diesfalls wird die volle Hypothekarzinsbelastung steuerlich zum Abzug gebracht, ohne dass andererseits die steuerbaren Subventionen deklariert würden.
Im Zweifelsfall ist von den Banken eine Erklärung zu verlangen, ob es sich um Brutto- oder Nettozinsbescheinigungen handelt.
Rückzahlungen von WEG-Zusatzverbilligungen sind als Gewinnungskosten in der jeweiligen Steuerperiode, in der die Rückzahlung erfolgt, abzugsfähig.
Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die bei der Fälligkeit berücksichtigten und später zur Rückzahlung fällig werdenden Schuldzinsen nicht nochmals abgezogen werden dürfen. Bei Auszahlung der Zinszuschüsse sind diese in rückzahlbare Zinsbeihilfen (Grundverbilligung) und nicht rückzahlbare, dafür steuerbare Zinsbei- hilfen (Zusatzverbilligung) aufzuteilen. Der auf der Grundverbilligung aufgelaufene Schuldzins kann seiner Fälligkeit entsprechend abgezogen werden.
Die zur Rückzahlung an den Bund fällig werdenden Zinszuschüsse sind aufzuteilen in die Rückzahlung der Vorschüsse einschliesslich der kapitalisierten, d.h. aufge- stockten, Schuldzinsen. Die auf der verbleibenden Restsumme noch berechneten Schuldzinsen sind ihrer Fälligkeit entsprechend abziehbar.
5. Steuerliche Behandlung einer LIBOR-Hypothek mit CAP
Eine LIBOR-Hypothek (bei der LUKB Rollover-Hypothek genannt) ist ein hypo- thekarisch gedecktes Darlehen mit einem variablen Zinssatz, dem sogenannten LIBOR-Zinssatz, der von den Banken gegenüber ihrer Kundschaft i.d.R. alle drei Monate angepasst wird. Um die Kundschaft gegen steigende Zinssätze abzusichern, bieten die Banken dabei eine Versicherung in Form einer CAP-Prämie an. Sollte der LIBOR-Satz den bei Vertragsabschluss festgelegten Höchstzinssatz übersteigen, wird der Kundschaft eine Ausgleichszahlung durch den CAP ausgerichtet. Für die steuerliche Behandlung ist zu beachten, dass die Banken grundsätzlich die von der Kundschaft letztendlich effektiv geschuldeten Schuldzinsen (unter Anrechnung einer allfälligen CAP-Ausgleichszahlung) bescheinigen. Die CAP-Prämie wird in der Regel in den Zinssatz integriert (vgl. nachfolgendes Beispiel).
Es ist allerdings auch denkbar, dass die CAP-Prämie bei Vertragsabschluss einmalig bezahlt wird, was jedoch die grosse Ausnahme bedeuten würde. In einem solchen Fall ergeben sich zwei Möglichkeiten: Entweder wird die bezahlte CAP-Prämie zum Abzug zugelassen und (spätere) Ausgleichszahlungen durch den CAP sind als Vermögensertrag zu erfassen, oder die bezahlte CAP-Prämie kann nicht abgezogen werden und (spätere) Ausgleichszahlungen sind steuerfrei zu belassen.
01.01.2023 - 11 -
§ 40 Nr. 1 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Beispiel
Hypothek: CHF 500’000 | |||
Zinsabsicherung: | |||
LIBOR-Maximalzinssatz: 3,5% + 2% | |||
CAP-Prämie: 5,5% = CHF 27’500 p.a. | |||
Aktueller LIBOR-Zinssatz | 2,5% 4,5% | ||
CAP-Prämie | 2,0% 2,0% | ||
Zinssatz inkl. CAP-Prämie | 4,5% 6,5% | ||
Position | CHF | CHF | |
Schuldzinsen pro Jahr | 22’500.– 1) 32’500.– | ||
maximal vereinbarte Zinsbelastung (effektiv geschuldet) | 27‘500.– 1) | ||
CAP-Ausgleichszahlung | 5’000.– | ||
1) | |||
abziehbare Schuldzinsen, von den | Banken ausgewiesen | ||
6. Rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit | |||
fremdfinanzierter Einmalprämie | |||
6.1 Grundsätzliches
Kapitalversicherungen mit Einmalprämien zerfallen, gleichgültig ob fremd- oder eigenfinanziert, in ein Darlehens- und ein Versicherungsgeschäft. Die Versicherungs-
Gesellschaft behält dabei den auf dem | Darlehen anfallenden Zins für die Finanzierung | ||
des Versicherungsschutzes zurück. Die | Vermögensanlage wirft aber | trotz | Vergleich- |
barkeit mit einem Darlehensguthaben grundsätzlich keinen einkommenssteuerlich
erfassbaren Vermögensertrag ab. Solange der Versicherungsvertrag | läuft, sind die | ||
versicherungstechnischen Zinsen nicht | verfügbar. Sie haben bloss | anwartschaftlichen | |
Charakter und können folgerichtig nicht als realisiertes Einkommen gelten.
Die Kombination von Kapitalversicherung und Darlehensaufnahme kann in bestimm- ten Fällen objektiv sinnvoll erscheinen. Beispielsweise ist es gemäss Bundesgericht sachlich einleuchtend, dass eine steuerpflichtige Person mit einem, die Einmalprämie „wesentlich übersteigenden“ Reinvermögen, zur Finanzierung ein Darlehen aufnimmt, solange der Ertrag des eigenen Vermögens die Schuldzinsen übersteigt. In diesem Fall sind weitere finanzielle Folgen zu berücksichtigen, die allenfalls mit der Liqui- dation eigener Vermögenswerte verbunden wären, wie die zusätzliche Belastung
mit Kapitalgewinnsteuern (auf Geschäftsvermögen und Grundstücken) oder | der | ||
Verlust von wirtschaftlich oder persönlich „gebundenen“ Sachwerten (Aktien einer Familien-AG) (vgl. ASA 55, 129; ASA 50, 624 = BGE 107 Ib 316; LGVE 1984 II Nr.
14).
- 12 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 40 Nr. 1 | |||
Beispiel | |||||
Die steuerpflichtige Person deklariert folgendes Vermögen: | |||||
Position | CHF | CHF | |||
Liegenschaft in Luzern (Katasterwert) | 2’000’000.– | ||||
Einfamilienhaus in Rothenburg (Katasterwert) | 500’000.– | ||||
Aktien-Anlagen | 200’000.– | ||||
Obligationen | 600’000.– 3’300’000.– | ||||
abzüglich Hypothek Luzern | 600’000.– | ||||
abzüglich Hypothek Rothenburg | 200’000.– | 800’000.– | |||
Reinvermögen | 2’500’000.– | ||||
Sie schliesst eine Kapitalversicherung mit einer Einmalprämie von CHF 1’300’000.– | |||||
ab (in Relation dazu übersteigt das Reinvermögen die Einmalprämie um fast das | |||||
Doppelte). Den Einsatz der in den Aktien-Einlagen gebundenen eigenen Mittel | |||||
erachtet sie aufgrund der momentanen | Börsensituation nicht als sinnvoll. Sie | ||||
finanziert deshalb die Einmalprämie durch Verkauf der Obligationen (CHF 600’000) | |||||
sowie durch Erhöhung der Hypotheken auf den Liegenschaften Luzern (CHF 600’000) | |||||
und Rothenburg (CHF 100’000). Die zusätzlichen Schulden und Schuldzinsen werden | |||||
zum Abzug zugelassen. Es liegt keine | Steuerumgehung vor. | ||||
6.2 Steuerumgehung
Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Grundsätze | wird in der Praxis jedoch | ||||
eine Steuerumgehung angenommen, wenn | das Reinvermögen weniger als 150% des | ||||
Betrags der Einmalprämie ausmacht und die wirtschaftliche | Zweckmässigkeit nicht | ||||
für eine Fremdfinanzierung spricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der | Betrag | ||||
der Einmalprämie zusammen mit den während der Vertragsdauer aufgelaufenen | |||||
Schuldzinsen die spätere Versicherungsleistung übersteigt | (vgl. | VGE vom 9.11.2004 | |||
i.S. N.; BStP 1999, 581 ff.). | |||||
Für eine Steuerumgehung spricht ausserdem eine mit fremden Mitteln finanzierte
Versicherung, die einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine
Versicherung mit laufenden Prämien.
Ebenfalls als Steuerumgehung ist zu werten, wenn die Police für | die Gewährung von | ||||
Bezügen ab einem Darlehenskonto zur Deckung der Lebenshaltung hinterlegt wird | |||||
(VGE vom 28.11.2005 i.S. T., bestätigt durch BGE 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006 | |||||
i.S. T; VGE vom 9.11.2004 i.S. N.). | |||||
01.01.2023 | - 13 - | ||||
§ 40 Nr. 1 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | |
Beispiel | |||
Die steuerpflichtige Person deklariert folgendes Vermögen: | |||
Position | CHF | CHF | |
Einfamilienhaus in Rothenburg | (Katasterwert) | 500’000.– | |
Wertschriftenvermögen | 80’000.– 580’000.– | ||
abzüglich Hypothek Rothenburg | 500’000.– | ||
Übrige Schulden | 20’000.– 520’000.– | ||
Reinvermögen | 60’000.– | ||
Sie schliesst eine Kapitalversicherung mit einer Einmalprämie von CHF 200’000.– ab (in Relation dazu beträgt das Reinvermögen 30% der Einmalprämie). Den Einsatz der in den Aktien-Anlagen gebundenen eigenen Mittel erachtet sie aufgrund der momentanen Börsensituation nicht als sinnvoll. Sie finanziert deshalb die Einmalprämie durch Erhöhung der Hypothek um CHF 200’000.–. Die Zinsbelastung mit 5% ergibt einen Schuldzins von CHF 10’000.– pro Jahr bzw. nach 5 Jahren
Laufzeit einen Betrag von CHF | 50’000.–. Die Einmalprämie und die Zinsbelastung | ||
betragen zusammen CHF 250’000.– und übersteigen die Vorsorgeleistung der
Versicherung (CHF 248’000.– inkl. Überschussanteile). Das | bedeutet, dass die |
steuerpflichtige Person ein Verlustgeschäft eingegangen ist, welches allein durch
die Steuerersparnis profitabel würde. Die zusätzlichen Schulden | und Schuldzinsen | ||
werden deshalb nicht zum Abzug zugelassen. Es liegt eine Steuerumgehung vor.
- 14 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 2
Abzug für dauernde Lasten und Leibrenten
1. Dauernde Lasten
Perimeterbeiträge sind, soweit sie nicht als wertvermehrende Aufwendungen geleistet werden, grundsätzlich Liegenschaftsunterhaltskosten. Sie sind mit der entsprechenden Pauschale abgegolten und können nicht als dauernde Last abgezogen werden (LGVE 1992 II Nr. 12).
Aufwendungen, die für den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin erbracht werden, sind Lebenshaltungskosten und keine dauernde Lasten im Sinne § 40 Abs. 1b StG. Sie können daher nicht abgezogen werden (LGVE 1989 II Nr. 10).
2. Leibrenten
Nach § 29 Abs. 3 StG sind Leibrenten auf der Gläubigerseite nur noch zu 40% steuerbar. Auch auf der Schuldnerseite wird das bisherige Stammschuldmodell durch einen anteilsmässigen, pauschalen Schuldzinsenabzug abgelöst. Dieser Schuldzinsenabzug ist spiegelbildlich zur Besteuerung des Zinsanteils auf der Gläubigerseite ausgestaltet. Das bedeutet, dass auf jeder privat bezahlten Leibrente (auch auf einer solchen, die noch vor dem 1.1.2001 begründet wurde) ein Abzug von 40% vorzunehmen ist und zwar unabhängig davon, ob bisher die Stammschuld noch nicht abbezahlt wurde und deshalb kein Abzug vorgenommen werden konnte oder ob die Stammschuld abgetragen worden ist und deshalb die geleistete Rente vollumfänglich in Abzug gebracht werden konnte. Ein Vorbehalt gilt lediglich betreffend der Übergangsbestimmungen für Rentenleistungen aus Geschäftsübergabe an Familienangehörige (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG 25 Nr. 3).
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 3
Unterhaltsbeiträge
1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder
tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner
Die steuerpflichtige Person, die zur Leistung von wiederkehrenden Unterhaltsleistun- gen an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten oder eingetragenen Partner verpflichtet ist, kann gemäss § 40 Abs. 1c StG die im Be- messungsjahr tatsächlich geleisteten Beträge vom Roheinkommen in Abzug bringen. Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden, können nicht in Abzug gebracht werden (§ 9 StV; BGE 125 II 183; BGE vom 16.3.2000 i.S. H. = StR 2000, 331; vgl. im Weiteren LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3).
Für den Betreuungsunterhalt vgl. Ziff. 2.2.
2. Kinderalimente
2.1 Unterhalt für das Kind
Die für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind zu leistenden Unterhaltsbeiträge können pro rata bis zum Tag vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) vom leistenden Elternteil abgezogen werden (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019, Erw. 2.9). Die in LGVE 2010 II Nr. 24 begründete Praxis (Abzug der Kinderalimente nur bis zum Ende der Steuerperiode vor dem 18. Geburtstag des Kindes) ist nicht mehr anwendbar. Die Unterhaltsbeiträge sind auch dann abziehbar, wenn die Kinder bloss unter elterlichen Obhut des anderen Elternteils stehen, d.h. solange die Zuteilung der elterliche Sorge noch nicht definitiv entschieden ist (vgl. im Weiteren LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3). Sodann sind die für die unter Beistandschaft stehenden Kinder an die KESB zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge abziehbar, selbst wenn deren Besteuerung beim anderen Elternteil nicht möglich ist (BGE 2C_139/2019 vom 18.12.2019 in StE 2020 B 27.2 Nr. 53).
Bei einem Konkubinat kann die Partnerin bzw. der Partner die Unterhaltsbeiträge - auch wenn sie in Naturalien geleistet werden - abziehen, sofern sie tatsächlich geleistet werden. Für die Höhe kann der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Unterhaltsvertrag herangezogen werden.
Leistungen an volljährige, in beruflicher Ausbildung sich befindende Kinder können im Rahmen des Kinder- oder Unterstützungsabzuges (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2, § 42 Nr. 3 und § 42 Nr. 5) berücksichtigt werden.
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2.2 Betreuungsunterhalt
Per 1.1.2017 wurde durch eine Revision des ZGB (Art. 285 Abs. 2) zusätzlich zu den direkten Kinderunterhaltskosten (Barunterhalt insbesondere für Unterkunft, Nah- rung, Bekleidung, Ausbildung, Drittbetreuung) der sogenannte Betreuungsunterhalt eingeführt. Dieser dient der Deckung der notwendigen Lebensunterhaltskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser aufgrund der ihm obliegenden Kinderbetreu- ungspflichten während der normalen Arbeitszeit nicht selbst ein existenzsicherndes Einkommen verdienen kann. Der Anspruch steht dem Kind zu, womit er steuerlich als Kinderalimente gilt (BGE 5A_454/2017 vom 17.5.2018).
Bei Trennung bzw. Scheidung verheirateter Eltern führt der Anspruch auf Betreu- ungsunterhalt zwar nicht zu einer Erhöhung, jedoch zu einer Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom nachehelichen Unterhalt (Alimente) für den betreuenden Elternteil zum Kindesunterhalt. Bei unverheirateten Eltern entsteht mit dem Betreu- ungsunterhalt ein zusätzlicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltsleistungen. Bei alternierender Obhut müssen beide Elternteile für die Betreuung sorgen, womit sich der Betreuungsunterhalt im Vergleich zu Konstellationen ohne alternierende Obhut grundsätzlich reduziert.
Die obere Grenze für die Abzugsfähigkeit des Betreuungsunterhalts bildet in jedem Fall das Existenzminimum des betreuenden Elternteils (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass/Anhang 1) abzüglich des tatsächlich erziel- ten oder des hypothetisch erzielbaren Einkommens des betreuenden Elternteils (Lebenshaltungskosten-Methode). Der leistungsverpflichtete Elternteil kann die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem Zivilgericht festgesetzten/genehmigten oder gemäss einem Unterhaltsvertrag nach Art. 298a ZGB geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das Kind (Bar- und Betreuungsunterhalt) abziehen, wenn aus dem betreffenden Entscheid bzw. Vertrag hervorgeht, dass die Festlegung des Betreuungsunterhalts anhand des Existenzminimums erfolgte. Bei privater Vereinbarung des Betreuungsunterhalts ist der abzugsfähige Betreuungsun- terhalt auf das Existenzminium zu kürzen, sofern er höher festgelegt wurde, selbst wenn diese Vereinbarung durch die KESB bzw. das Zivilgericht genehmigt worden ist.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit für den betreuenden Elternteil gilt gemäss BGE 5A_384/2018 vom 21.9.2018 das Schulstufenmodell: Ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Volksschule (Kindergarten) ist grundsätzlich ein 50%-Pensum, ab Eintritt in die Sekundarstufe ein 80%-Pensum und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein 100%-Pensum zumutbar. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der konkreten Situation des betreuenden Elternteils (insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und der tatsächlichen Möglichkeit der Aufnahme bzw. Erweiterung der Erwerbstätigkeit) eine Abweichung von diesen Grundsätzen angezeigt sein.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 3
Beispiele
Beispiel 1: Kind im Vorschulalter Eltern leben zusammen im Konkubinat. Gemäss Unterhaltsvertrag beträgt der vom Kindsvater geschuldete Barunterhalt für das Kind CHF 1’000/Monat und der Betreu- ungsunterhalt CHF 2’000/Monat. Betreuende Mutter geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Existenzminimum der Mutter beträgt CHF 2’000/Monat (Grundbetrag CHF 850, Anteil Wohnkosten CHF 700, verschiedene Kosten CHF 450).
Abzugsfähig als Kinderalimente sind der Bar- und der Betreuungsunterhalt von total CHF 3’000/Monat.
Beispiel 2: Kind im Vorschulalter Eltern leben zusammen im Konkubinat. Gemäss Unterhaltsvertrag beträgt der vom Kindsvater geschuldete Barunterhalt für das Kind CHF 1’000/Monat und der Betreuungsunterhalt CHF 2’000/Monat. Betreuende Mutter geht einer Teilzeit- Erwerbstätigkeit nach und verdient dabei netto CHF 1’000/Monat (Kind wird während dieser Zeit vom Vater betreut). Existenzminimum der Mutter beträgt CHF 2’000/Monat (Grundbetrag CHF 850, Anteil Wohnkosten CHF 700, verschiedene Kosten CHF 450).
Abzugsfähig als Kinderalimente sind der Barunterhalt und der um das effektiv erzielte Einkommen gekürzte Betreuungsunterhalt von CHF 1’000, total CHF 2’000/Monat. Soweit der Vater der Mutter mehr als den notwendigen Betreuungsunterhalt von CHF 1’000/Monat bezahlt, handelt es sich um eine steuerlich nicht zu berücksichtigende freiwillige Leistung.
Beispiel 3: Kind im Primarschulalter Eltern leben getrennt. Gemäss Unterhaltsvertrag beträgt der vom Kindsvater geschuldete Barunterhalt für das Kind CHF 1’000/Monat und der Betreuungsunterhalt CHF 3’000/Monat. Betreuende Mutter geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf wäre zumutbar, wobei sie ein Erwerbseinkommen von netto CHF 2’500/Monat erzielen könnte. Existenzminimum der Mutter beträgt CHF 3’000/Monat (Grundbetrag CHF 1’350, Wohnkosten CHF 1’200, verschiedene Kosten CHF 450).
Abzugsfähig als Kinderalimente sind der Barunterhalt von CHF 1’000/Monat und der vom Vater bezahlte Betreuungsunterhalt, soweit dieser nicht mit der der Mutter zumutbaren Erwerbstätigkeit abgedeckt ist, d.h. CHF 500/Monat. Soweit der Vater der Mutter mehr als den notwendigen Betreuungsunterhalt von CHF 500/Monat bezahlt, handelt es sich um eine steuerlich nicht zu berücksichtigende freiwillige Leistung.
01.01.2023 -3-
§ 40 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4
Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
1. Der Abzug der ordentlichen und der Erhöhungsbeiträge
Ordentliche Beiträge sind die laufenden, nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu entrichtenden Beiträge. Solche Beiträge sind grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig (§ 40 Abs. 1d StG). Ausgenommen sind offensichtlich übersetzte Beitragszahlungen, die nicht mehr zur Finanzierung angemessener Vorsorgeleistungen dienen. Zur Angemessenheit der Vorsorge vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.6.
Steuerpflichtige Personen, welche über das 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Altersjahr hinaus weiterarbeiten und gestützt auf entsprechende reglementarische Bestimmungen die Versicherung in der 2. Säule weiterführen, können ihre Beiträge weiterhin abziehen.
Eintrittsgelder und Erhöhungsbeiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen oder teuerungsbedingten Anpassungen des versicherten Lohnes sind grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig (für den Umfang vgl. Ziff. 2.3 hinten). Werden solche Zahlungen allerdings mittels Freizügigkeitspolicen, aus Freizügigkeitskonten bei Banken oder nicht besteuerten Kapitalzahlungen anderer Vorsorgeeinrichtungen finanziert, ist ein Abzug ausgeschlossen. Auf der anderen Seite entfällt eine vorgängige Besteuerung, wenn Kapitalzahlungen, die bei einem Stellenwechsel von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden (§ 31 Unterabs. c StG).
Beiträge, die Selbständigerwerbende an ihre Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung) leisten, bei der weder ihr Personal noch die Mitglieder ihres Berufsverbandes versichert sind, können nicht abgezogen werden (VGE vom 6.5.1991 i.S. I.; vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 4.2.2).
Den ordentlichen Beiträgen gleichgestellt sind die Beiträge an die Stiftung FAR (Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe).
2. Der Einkauf im Rahmen der beruflichen Vorsorge
Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) besteht für die Versicherten die Möglichkeit, sich bis zu den vollen reglementarischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung einzukaufen.
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit einer Einkaufssumme 2. Säule im Einzelfall stellen sich drei grundsätzliche Fragen:
2.1 Wer darf sich einkaufen?
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann sich jede steuerpflichtige Person in die 2. Säule einkaufen, die aktiv (d.h. jemand leistet Beiträge an eine Pensionskasse bzw. die Arbeitgeberfirma erbringt für die betreffende Person derartige Beiträge) einer Vorsorgeeinrichtung angehört.
2.2 Wann darf eingekauft werden?
Ein Einkauf kann vorgenommen werden:
bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung (gemäss Art. 9 FZG)
später nur, wenn dies im Reglement vorgesehen ist
Die Eintrittsleistung kann grundsätzlich im Einzahlungsjahr vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Wird die Eintrittsleistung in Teilbeträgen erbracht, können jeweils nur die tatsächlich bezahlten Beiträge vom Einkommen abgezogen werden. Beim Vermögen ist kein Schuldenabzug zu gewähren, da keine Pflicht zur Einzahlung besteht. Gewährt die Pensionskasse zur Finanzierung des Einkaufs ein Darlehen, so ist die Eintrittsleistung ebenfalls im Jahr der Zahlung und sind die Schuldzinsen in den Folgejahren bis zur vollständigen Begleichung der Schuld abzugsfähig. In diesem Fall ist es nicht zulässig, die Eintrittsleistung auf mehrere Steuerperioden zu verteilen. Kann die steuerpflichtige Person nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung Eintrittsleistungen unter jeweiliger Neuberechnung der maximalen Eintrittsleistung erbringen, sind die einzelnen Leistungen jeweils im betreffenden Jahr zum Abzug zuzulassen.
Sperrfrist: Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG enthält eine Sperrfrist von 3 Jahren für Kapitalbezüge nach einem Einkauf. Diese Sperrfrist gilt für alle Kapitalbezüge, unabhängig vom Grund für den Bezug (z.B. Altersrücktritt, WEF-Vorbezug, Beginn selbständige Erwerbstätigkeit). Sie beginnt vom Tag des Einkaufs an zu laufen.
Ausnahme: Für Wiedereinkäufe nach einer Scheidung muss die 3-jährige Sperrfrist nicht eingehalten werden (Art. 79b Abs. 4 BVG). Die Vorsorgelücke infolge Scheidung ist stets vor anderen „ordentlichen“ Vorsorgelücken mit Einkäufen aufzufüllen, d.h. es besteht kein Wahlrecht, die ordentliche Lücke vor der Lücke infolge Scheidung zu füllen (Entscheid Steuerrekursgericht des Kantons Zürich vom 16.10.2012).
Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen nach einem Einkauf „die daraus resultierenden Leistungen“ innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Aufgrund dieser Formulierung war umstritten, ob die Sperrfrist absolut nach dem LIFO-Prinzip (last in first out) gilt und somit auch
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4
ein im Zeitpunkt des Einkaufs bereits vorhandenes Alterskapital unter die Sperrfrist fällt.
Gemäss Bundesgerichtsentscheid 2C_658/2009 vom 12. März 2010 ist die Abzugs- berechtigung für Einkäufe gestützt auf Art. 79b Abs. 3 BVG (im steuerrechtlichen Rahmen) immer dann zu verweigern, wenn und soweit innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren eine Kapitalauszahlung erfolgt. Weitere Umstände des Einzelfalles sind gemäss Bundesgerichtsurteil nicht zu untersuchen. Für die Einhaltung der Dreijahresfrist ist eine Gesamtbetrachtung pro steuerpflichtige Person vorzuneh- men, bei Ehegatten und eingetragenen Partnern pro Ehegatte bzw. Partner (BGE 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015).
Wenn die Veranlagung mit den Einkäufen bereits rechtskräftig ist, ist grundsätzlich eine nachträgliche Korrektur dieser Veranlagung im Nachsteuerverfahren vorzunehmen. Bei Einkäufen von geringem Umfang kann die Veranlagungsbehörde auf eine nachträgliche Korrektur verzichten.
Bei einer Verweigerung der steuerlichen Abzugsberechtigung von Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung ist eine Reduktion bei der Besteuerung der nachfolgenden Kapitalzahlung im Umfang des aufgerechneten Einkaufsbetrages vorzunehmen, gegebenenfalls auch im Revisionsverfahren.
2.3 Wie viel darf eingekauft werden?
2.3.1 Grundsätzliches
Der maximale Einkauf entspricht der Differenz zwischen der Summe der ab Alter 25 auf dem aktuellen Lohn berechneten, reglementarischen Altersbeiträgen einerseits und dem vorhandenen Alterskapital andererseits. Damit wird die Gleichbehandlung zwischen jenen Steuerpflichtigen, welche ihre Beiträge laufend entrichten, und jenen, welche diese (teilweise) in einer Einmalleistung erbringen, sichergestellt.
Das vorhandene Alterskapital setzt sich zusammen aus sämtlichen Altersguthaben der 2. Säule inkl. Freizügigkeitsleistungen, Freizügigkeitskonten bei Banken oder nicht besteuerten Kapitalzahlungen anderer Vorsorgeeinrichtungen, sowie Guthaben im Rahmen der Säule 3a (i.d.R. 80% der „grossen“ Säule 3a), die an Stelle der 2. Säule gebildet worden sind. Nicht dazu gehört somit die „kleine“ Säule 3a. Zur Berechnung vgl. Ziff. 2.3.2.
Der versicherte Lohn wird in den Reglementen umschrieben. Er entspricht in der Regel dem aktuellen AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug zur Berücksichtigung der Leistungen aus der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der IV (s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziff. 1).
01.01.2023 -3-
§ 40 Nr. 4 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Beispiel
Gemäss nachfolgender Tabelle des Reglements der Vorsorgeeinrichtung Y berechnet sich der maximale Betrag des Einkaufs für die steuerpflichtige Person A wie folgt:
Alter | Max. Altersguthaben in % des | Alter | Max. Altersguthaben in % des | ||
versicherten | Lohnes | versicherten Lohnes | |||
Männer | Frauen | Männer | Frauen | ||
25 | 7 | 7 | 45 | 185 | 209 |
26 | 14 | 14 | 46 | 200 | 224 |
27 | 21 | 21 | 47 | 215 | 239 |
28 | 28 | 28 | 48 | 230 | 254 |
29 | 35 | 35 | 49 | 245 | 269 |
30 | 42 | 43 | 50 | 260 | 284 |
31 | 49 | 49 | 51 | 275 | 299 |
32 | 56 | 59 | 52 | 290 | 317 |
33 | 63 | 69 | 53 | 305 | 335 |
34 | 70 | 79 | 54 | 320 | 353 |
35 | 80 | 89 | 55 | 338 | 371 |
36 | 90 | 99 | 56 | 356 | 389 |
37 | 100 | 109 | 57 | 374 | 407 |
38 | 110 | 119 | 58 | 392 | 425 |
39 | 120 | 129 | 59 | 410 | 443 |
40 | 130 | 139 | 60 | 428 | 461 |
41 | 140 | 149 | 61 | 446 | 479 |
42 | 150 | 164 | 62 | 464 | 497 |
43 | 160 | 179 | 63 | 482 | 515 |
44 | 170 | 194 | 64 | 500 | |
Alter von A: 40 Jahre
Versicherter Lohn im Zeitpunkt des Einkaufs: CHF 100’000.–
Bisher erbrachtes Alterskapital (IST)-Wert): CHF 84’000.–
Keine weiteren 2. Säule- und „grossen“ Säule-3a-Guthaben vorhanden
Lösung
Position | CHF | |
Max. Altersguthaben in % des massgebenden Lohnes | 130% | |
130% von CHF 100’000.– | 130’000.– | |
./. bereits erbrachtes Alterskapital im Zeitpunkt des Einkaufs | 84’000.– | |
Maximale Einkaufssumme | 46’000.– | |
-4- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4
2.3.2 Einschränkungen
Die Berechnung der Einkaufslücke erfolgt auf Grundlage des aktuellen versicherten Verdienstes.
Wurden WEF-Vorbezüge getätigt, ist ein Einkauf erst nach erfolgter Rückzahlung der WEF-Vorbezüge zulässig. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2006 getätigte WEF- Vorbezüge (Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG). Ausnahmen: Ist eine Rückzahlung der WEF-Vorbezüge nicht mehr möglich (nach Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, Art. 30d Abs. 3a BVG), darf das Reglement gleichwohl Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den WEF-Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten (Art. 60d BVV2 – zu beachten ist diesfalls aber auch Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG: bei Einkäufen während den letzten 3 Jahren vor der Pensionierung entfällt die Möglichkeit eines Kapitalbezugs der Altersleistungen). Eine weitere Ausnahme besteht für den Fall des Wiedereinkaufs nach einer Scheidung (Art. 79b Abs. 4 BVG).
Für die Einkaufsberechnung müssen die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegten Parameter eingehalten werden wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (Art. 60a Abs. 1 BVV2). Daraus ergibt sich u.a., dass eine allfällige vom Reglement vorgesehene Verzinsung der Sparbeiträge für die Berechnung des im Zeitpunkt des Einkaufs maximal möglichen Altersguthabens höchstens im Ausmass von 2% gestattet ist (Differenz zwischen der für die Berechnung des Leistungsziels angenommenen Verzinsung des Altersguthabens und der für die Berechnung des Leistungsziels angenommenen Lohnentwicklung (inkl. Teuerung, durchschnittliche Verzinsung, sofern keine konstante Verzinsung).
Die maximal mögliche Einkaufssumme reduziert sich um allfällige nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übertragene Freizügigkeitsguthaben (Art. 60a Abs. 2 und 3 BVV2) sowie um ein vorhandenes Guthaben der Säule 3a, soweit dieses die aufgezinste Summe der jährlich ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person bis zum Einkaufsjahr einzahlbaren [also nicht der tatsächlich einbezahlten] Höchstbeträge der „kleinen“ Säule 3a übersteigt (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 160 im Anhang oder www.bsv.admin.ch).
Beispiel Selbständigerwerbender, Jahrgang 1965, bisher keine 2. Säule, Einzahlungen in „grosse“ Säule 3a seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, Eintritt in die Verbands-Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2006
Position CHF CHF Versichertes Einkommen 150’000.– Sparbeiträge pro Jahr: 20% des versicherten Einkommens 30’000.– Maximales BVG-Altersguthaben 1.1.2006: CHF 30’000.– x 16 Jahre 480’000.– vorhandene „grosse“ Säule 3a am 1.1.2006 200’000.–
01.01.2023 -5-
§ 40 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Position CHF CHF ./. „kleine“ Säule 3a am 31.12.2006 gemäss Tabelle BSV 125’539.– abzuziehender Betrag „grosse“ Säule 3a 74’461.– Maximale Einkaufssumme 1.1.2006 405’533.–
Für Personen (sowohl mit ausländischer wie auch mit schweizerischer Staatsange- hörigkeit), die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des regle- mentarisch versicherten Verdienstes nicht überschreiten (Art. 60b BVV2). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einkauf vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin getragen wird. Die Frist läuft auch bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung weiter. Nach Ablauf der 5 Jahre ist der Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen gewährleistet. Damit die versicherte Person trotz Beschränkung der Einkaufssumme in den ersten Jahren bereits ab Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung die volle Risikodeckung erlangen kann, kann sie sich verpflichten, die Einkaufssumme (zeitlich gestaffelt) vollständig zu bezahlen. Die Bestimmung gilt für Zuzüge ab 1.1.2006.
2.3.3 Auskauf Leistungskürzung bei vorzeitiger Pensionierung
Eine vorzeitige Pensionierung kann das Reglement grundsätzlich frühestens ab dem
58. Altersjahr vorsehen (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.12).
Voraussetzungen für den Auskauf der durch die Frühpensionierung bedingten Leistungskürzung:
Der Auskauf setzt das Bestehen einer entsprechenden reglementarischen Grundlage voraus.
Sieht die Vorsorgeeinrichtung im Reglement die Möglichkeit des Auskaufs vor, hat sie ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Auskauf der Kürzung und späteren Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel im ordentlichen Pensionierungsalter höchstens um 5% überschritten werden kann (Art. 1b BVV2). Damit wird verhindert, dass zuviel Alterskapital angespart wird und so die Grundsätze der Angemessenheit und Kollektivität verletzt werden. In der Regel wird zu diesem Zweck eine Sistierung der Alterssparbeiträge ab dem Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen vorzeitigen Altersrücktritts angeordnet.
Ein Auskauf der Leistungskürzung darf erst vorgenommen werden, nachdem eine noch bestehende Einkaufslücke geschlossen worden ist.
Falls es das Reglement vorsieht, kann die Rentenkürzung (in Raten) spätestens bis zum Tag vor der Frühpensionierung ausgekauft werden.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4
2.3.4 AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden bei Einkauf in die
Vorsorgeeinrichtung
Die freiwilligen Einkaufsbeiträge der Selbständigerwerbenden sind gemäss BGE 133 V 563 im Rahmen von 50% AHV-rechtlich abzugsfähig.
Die Einkaufsbeiträge sind zu 100% in den Ziffern 280 bzw. 282 sowie den ent- sprechenden Vorkolonnen der Steuererklärung zu erfassen. Die Steuerbehörden melden den Ausgleichskassen automatisch den „Arbeitgeberanteil“, welcher bei der AHV-Beitragsrechnung zu berücksichtigen ist.
Der „Arbeitgeberanteil“ darf mangels gesetzlicher Grundlage nicht unter den Ziffern 110 - 119 der Steuererklärung eingesetzt werden. Damit korrekte Steuerausschei- dungen sichergestellt werden können, ist ein Eintrag in den Ziffern 280 bzw. 282 erforderlich.
3. Bescheinigungen
Vorsorgebeiträge, die vom Lohn abgezogen werden, sind im Lohnausweis zu bescheinigen. Dabei müssen ordentliche und Erhöhungsbeiträge einerseits (Ziffer 10.1) und Zahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren andererseits (Ziffer 10.2) gesondert ausgewiesen werden.
Hat eine steuerpflichtige Person weitere, nicht direkt vom Lohn in Abzug gebrachte Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung geleistet, muss sie sich hierüber mit einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung ausweisen (vgl. das Formular 21 EDP dfi der Eidg. Steuerverwaltung). Es dürfen keine Abzüge für berufliche Vorsorge ohne entsprechende Bescheinigung auf dem Lohnausweis oder einem genehmigten Formular gewährt werden!
4. Bemessung der Beiträge
Die abzugsberechtigten Beiträge an die 2. Säule stehen in einem direkten und ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Erwerbseinkommen. Sie sind deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie das Erwerbseinkommen zu bemessen.
5. Steuerausscheidung
Bei der Steuerausscheidung sind die Beiträge an die berufliche Vorsorge objektmäs- sig zu verlegen, d.h. wie die Gewinnungskosten dem Steuerdomizil zuzuteilen, an dem das entsprechende Einkommen besteuert wird. Bei Verteilung des Erwerbsein- kommens auf mehrere Steuerdomizile sind auch die abzugsberechtigten Beiträge anteilsmässig entsprechend dem zugeteilten Einkommen zu verlegen.
01.01.2023 -7-
§ 40 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
6. Checkliste für die Überprüfung der Beiträge an die
berufliche Vorsorge (2. Säule)
Für die korrekte Überprüfung eines Einkaufs in die 2. Säule sind folgende Unterlagen notwendig:
Persönliche(r) Vorsorge- oder Versicherungsausweis(e) auf den Zeitpunkt des Einkaufs mit bereits vorhandenem Alterskapital (alle Vorsorgeeinrichtungen)
Andere 2. Säule-Guthaben (weitere PK, Freizügigkeitskonti und -policen?)
Säule 3a-Guthaben, die anstelle der 2. Säule gebildet wurden
Berechnung der Einkaufssumme, sofern nicht aus Vorsorge- oder Versicherungsausweis ersichtlich
Es ist zu überprüfen (vgl. auch Ziff. 2.3.2): -- Wie hoch ist das bisher erbrachte Alterskapital? -- Sind allenfalls noch weitere 2. Säule-Guthaben (Freizügigkeitsleistungen u.a.) und Säule 3a-Guthaben, die anstelle der 2. Säule gebildet wurden, vorhanden? Auf diese Abklärungen kann bei Einkäufen von weniger als CHF 50’000.– verzichtet werden. Erfolgen nach einem Einkauf zeitnah weitere Einkäufe, sind diese Abklärungen ungeachtet der Höhe des Einkaufs vorzunehmen. -- Besteht Einkaufsbedarf auch unter Berücksichtigung des gesamten vorhandenen Alterskapitals? -- Übersteigt der versicherte den aktuellen Lohn (minus Koordinationsabzug)? -- Erfolgt der Einkauf aus steuerbefreiten Kapitalzahlungen (§ 31 Unterabs. c StG)? -- Sind Vorbezüge für Wohneigentumsförderung getätigt worden? Der Abzug für einen Einkauf bedingt, dass Vorbezüge zuerst zurückbezahlt sein müssen. -- Bei Zuzug aus dem Ausland in den letzten 5 Jahren und vorher noch nie Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz: Jährliche Einkaufssumme darf 20% des versicherten Verdienstes nicht übersteigen.
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 40 Nr. 4 | ||
Anhang: | ||||
Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen | ||||
3a-Guthabens | ||||
(nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. | 7 Abs. 1 Bst. a, BVV 3) nach Jahrgang | |||
(Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird) | ||||
Geburtsjahr | Beginn 1. Januar | Stand 31. Dez. 2020 CHF | Stand 31. Dez. 2021 CHF | Stand 31. Dez. 2022 CHF | Stand 31. Dez. 2023 CHF | |
1962 und früher | 1987 | 290’370 | 300’157 | 310’042 | 320’198 | |
1963 | 1988 | 279’966 | 289’648 | 299’428 | 309’478 | |
1964 | 1989 | 269’544 | 279’122 | 288’797 | 298’741 | |
1965 | 1990 | 259’523 | 269’001 | 278’575 | 288’416 | |
1966 | 1991 | 249’245 | 258’621 | 268’090 | 277’827 | |
1967 | 1992 | 239’363 | 248’639 | 258’009 | 267’645 | |
1968 | 1993 | 228’672 | 237’842 | 247’104 | 256’631 | |
1969 | 1994 | 217’937 | 227’000 | 236’153 | 245’571 | |
1970 | 1995 | 207’615 | 216’574 | 225’623 | 234’935 | |
1971 | 1996 | 197’373 | 206’230 | 215’175 | 224’383 | |
1972 | 1997 | 187’524 | 196’283 | 205’129 | 214’236 | |
1973 | 1998 | 177’810 | 186’472 | 195’220 | 204’228 | |
1974 | 1999 | 168’470 | 177’038 | 185’692 | 194’605 | |
1975 | 2000 | 159’399 | 167’876 | 176’438 | 185’258 | |
1976 | 2001 | 150’676 | 159’066 | 167’539 | 176’271 | |
1977 | 2002 | 142’080 | 150’384 | 158’771 | 167’414 | |
1978 | 2003 | 133’814 | 142’036 | 150’339 | 158’899 | |
1979 | 2004 | 125’615 | 133’754 | 141’975 | 150’451 | |
1980 | 2005 | 117’596 | 125’655 | 133’795 | 142’189 | |
1981 | 2006 | 109’624 | 117’604 | 125’663 | 133’975 | |
1982 | 2007 | 101’847 | 109’749 | 117’729 | 125’963 | |
1983 | 2008 | 94’048 | 101’871 | 109’773 | 117’927 | |
1984 | 2009 | 86’457 | 94’205 | 102’030 | 110’106 | |
1985 | 2010 | 78’780 | 86’451 | 94’199 | 102’197 | |
1986 | 2011 | 71’254 | 78’850 | 86’521 | 94’442 | |
1987 | 2012 | 63’745 | 71’265 | 78’861 | 86’706 | |
1988 | 2013 | 56’347 | 63’793 | 71’314 | 79’083 | |
1989 | 2014 | 48’996 | 56’369 | 63’816 | 71’510 | |
1990 | 2015 | 41’771 | 49’072 | 56’446 | 64’066 | |
1991 | 2016 | 34’640 | 41’870 | 49’172 | 56’719 | |
1992 | 2017 | 27’597 | 34’757 | 41’987 | 49’463 |
01.01.2023 | -9- |
§ 40 Nr. 4 | Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Geburtsjahr | Beginn 1. Januar | Stand 31. Dez. 2020 CHF | Stand 31. Dez. 2021 CHF | Stand 31. Dez. 2022 CHF | Stand 31. Dez. 2023 CHF | |
1993 | 2018 | 20’624 | 27’714 | 34’874 | 42’279 | |
1994 | 2019 | 13’720 | 20’741 | 27’831 | 35’166 | |
1995 | 2020 | 6’826 | 13’777 | 20’798 | 28’062 | |
1996 | 2021 | 6’883 | 13’835 | 21’030 | ||
1997 | 2022 | 6’883 | 14’008 | |||
1998 | 2023 | 7’056 |
Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der nächstgelege-
nen 31. Dezember aus interpolieren.
Berechnungsgrössen | ||||
Jahr | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
Gutschrift in | 6’826 | 6’883 | 6’883 | 7’056 |
CHF | ||||
Zinssatz | 1.00% | 1.00% | 1.00% | 1.00% |
- 10 - | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5
Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) Vgl. auch KS der EStV Nr. 18 vom 17. Juli 2008 betreffend steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen
1. Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Abzug von Beiträgen an die Säule 3a sind:
Ordentliches Rentenalter (Männer 65, Frauen 64) nach Art. 31 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) noch nicht erreicht;
Erwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Person
Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus können Beiträge noch längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV3; SR 831.461.3).
Der Abzug von Beiträgen an die Säule 3a bedingt grundsätzlich die Abrechnung eines Einkommens über die AHV (s. auch Ziff. 4). Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus können Beiträge auch abgezogen werden, wenn das entsprechende Einkommen von der Beitragspflicht nach Art. 6quater AHVV (SR 831.101) befreit ist. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft- oder Landwirtschaftsbetrieb des anderen Ehegatten wird ein Abzug nur gewährt, wenn für den mitarbeitenden Ehegatten Lohn mit der AHV abgerechnet wird, sofern eine Abrechnung möglich ist.
Wer eine Erwerbstätigkeit als Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat ausübt, kann von den Verwaltungsratshonoraren Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Verwaltungsratshonorare müssen mit der AHV abgerechnet werden.
Nicht Erwerbstätige können den Abzug für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen nicht beanspruchen. Ihnen steht jedoch ein erhöhter Versicherungsabzug zu (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6).
Ehepaare können den Abzug von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen bei erfüllten Voraussetzungen für jeden Ehegatten gesondert beanspruchen.
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2. Abzugsberechtigte Beiträge
Die Beiträge an die Säule 3a als steuerlich begünstigte Form der Selbstvorsorge sind betragsmässig begrenzt. Sie umfassen nur die in Art. 7 BVV3 (SR 831.461.3) festgelegten maximal zulässigen Beiträge. Sie werden periodisch angepasst.
Die Abzugsmöglichkeiten sind unterschiedlich, je nachdem, ob die steuerpflichtige Person bereits im Rahmen der 2. Säule versichert ist oder nicht. Es kann also nicht auf die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person (Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender) abgestellt werden. Entscheidend ist allein das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge; ob dieser Anschluss obligatorisch oder freiwillig erfolgte, ob die in der 2. Säule bestehende Vorsorge minimal oder maximal ausgestaltet ist, ist nicht von Bedeutung. So kann eine selbständigerwerbende Person durchaus in der
2. Säule versichert sein, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hingegen nicht,
weil sein Jahreseinkommen den unteren Grenzbetrag der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht erreicht.
Wenn eine Person keine Beträge mehr in die 2. Säule einzahlt, weil sie das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht hat und eine BVG-Rente bezieht (passive Zugehörigkeit), kann sie bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit höchstens bis 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus Beiträge an die Säule 3a einzahlen, d.h. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3). Wenn eine Person im Rentenalter einer Vorsorgeeinrichtung angehört und weiterhin Beiträge entrichtet oder wegen eines Aufschubs der Auszahlung noch keine Rente bezieht, aber noch immer erwerbstätig ist (im Angestelltenverhältnis oder selbständigerwerbend) kann sie gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 jährlich Beiträge bis 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG leisten („kleiner Abzug“).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5
Es gelten folgende Maximalabzüge:
Bemessungsjahre Erwerbstätige, die einer Einrichtung Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) der beruflichen Vorsorge angehören, angehören, maximal (1) (2) höchstens 20% des Erwerbseinkom- mens, maximal jedoch (2) ab 2023 7’056.– 35’280.– ab 2021 6’883.– 34’416.– (1) Der Maximalbeitrag darf jedoch das Nettoerwerbseinkommen (d.h. das Erwerbseinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/-NBUV-Beiträge, der Beiträge an die 2. Säule exkl. Zweitverdienerabzug) nicht übersteigen. (2) Auch wenn Personen (bezogen auf ein Kalenderjahr) nicht während der ganzen Zeit der Erwerbstätigkeit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, können trotzdem auf allen Bestandteilen des Erwerbseinkommens Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Der Abzug darf jedoch für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, CHF 7’056 (ab 2023) bzw. CHF 6’883 (ab 2021) nicht übersteigen. Für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, beträgt der Abzug 20% des betreffenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch CHF 35’280 (ab 2023) bzw. CHF 34’416 (ab 2021). Ein Zusammenrechnen der beiden Höchstbeträge innerhalb desselben Jahres ist nicht zulässig. Pro Jahr kann deshalb auch in solchen Fällen insgesamt höchstens CHF 35’280 (ab 2023) bzw. CHF 34’416 (ab 2021) abgezogen werden.
Ausgehend vom Normalfall beinhalten in den nachfolgenden Beispielen die Angaben “Jahreseinkommen unselbständig“ (= Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) und “Selbständige Erwerbstätigkeit (= keine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge).
Beispiel 1
Position CHF Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2021) 32’000.–* Total Erwerbseinkommen 2021 32’000.– Einlage in die Säule 3a 2021 6’883.– * Pensionierung per 30.4.2021
Es erfolgt keine Kürzung auf Grund der Dauer der Erwerbstätigkeit. Die Einlage in die Säule 3a kann im vollen Umfang von CHF 6’883 zum Abzug zugelassen werden.
Beispiel 2
Position CHF Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2020) 32’000.–* Total Erwerbseinkommen 2020 32’000.– Einlage in die Säule 3a 2020 6’826.– Lohneinkommen unselbständig (1.9. - 31.12.2021) 36’000.–* Total Erwerbseinkommen 2021 36’000.– Einlage in die Säule 3a 2021 6’883.– * Weltreise/Sprachaufenthalt 1.5.2019 - 31.8.2020
01.01.2023 -3-
§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Es erfolgt keine Kürzung auf Grund des Auslandaufenthaltes von 16 Monaten. Die Einlagen in die Säule 3a von je CHF 6’826 (2020) bzw. CHF 6’883 (2021) können in der Steuerperiode 2020 bzw. 2021 zum Abzug zugelassen werden.
Beispiel 3
Position CHF Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2021) 32’000.– Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.5.2021) 150’000.–* Total Erwerbseinkommen 2021 182’000.– Einlage in die Säule 3a 2021 35’000.– * 1. Geschäftsjahr vom 1.5. - 31.12.2021, Gewinn 150’000
Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. CHF 6’883 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von CHF 36’883 (CHF 6’883 plus 20% von CHF 150’000) wird gekürzt auf das Maximum von CHF 34’416.
Beispiel 4
Position CHF Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 31.10.2021) 32’000.– Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.11.2021) 0.–* Total Erwerbseinkommen 2021 32’000.– Einlage in die Säule 3a 2021 10’000.– * 1. Geschäftsjahr vom 1.11.2021 - 31.12.2022; der Gewinn von CHF 140’000 wird vollumfänglich in der Steuerperiode 2022 erfasst (kein Abschluss im 2021 erforderlich bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im 4. Quartal)
Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. CHF 6’883 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des in der Bemessungsperiode enthaltenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von CHF 6’883 (CHF 6’883 plus 20% von CHF 0) kann zum Abzug zugelassen werden. In der Steuerperiode 2022 kann ein Abzug von CHF 28’000 gewährt werden (20% des Gewinnes 2021/2022 von CHF 140’000).
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5
Erzielt eine steuerpflichtige Person innerhalb der gleichen Steuerperiode Einkommen aus verschiedenen Quellen, z.B. aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist ein Abzug für Beiträge der Säule 3a maximal in jenem Umfang möglich, wie tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Beispiel 5
Position CHF Lohneinkommen unselbständig 37’000.– Selbständige Erwerbstätigkeit - 33’000.– Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode - 19’000.– Total Erwerbseinkommen - 15’000.–
Es kann kein Abzug für Beiträge der Säule 3a gewährt werden.
Beispiel 6
Position CHF Lohneinkommen unselbständig 37’000.– Selbständige Erwerbstätigkeit - 14’000.– Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode - 19’000.– Total Erwerbseinkommen 4’000.–
Es kann ein Abzug für Beiträge der Säule 3a von max. CHF 4’000 gewährt werden.
Beispiel 7
Position CHF Einkommen unselbständig bis Pensionierung 30.06.2021 60’000.– Einlage in Säule 3a (vor Pensionierung) 6’883.– Einkommen selbständig ab 01.07.2021 10’000.– Einlage in Säule 3a (nach Pensionierung) 2’000.–
Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. CHF 6’883 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des in der Bemessungsperiode enthaltenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Vorliegend kann ein Betrag von CHF 8’883 (CHF 6’883 plus 20% von CHF 10’000) zum Abzug zugelassen werden.
01.01.2023 -5-
§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Als massgebendes Erwerbseinkommen, das für die Bestimmung des Maximalab- zuges von 20% zu beachten ist, gilt bei Unselbständigerwerbenden das gesamte Nettoerwerbseinkommen (Bruttoeinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBUV- Beiträge), bei Selbständigerwerbenden der steuerlich bereinigte Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge. Resultiert aus der Er- werbstätigkeit ein Verlust, kann keine Säule 3a gebildet werden (LGVE 1996 II Nr. 16).
Bei Ehepaaren sind für die Höhe des Abzugs die jeweiligen Verhältnisse beim einzelnen Ehegatten massgebend. Die Abzugsberechtigung kann somit für die beiden Ehegatten verschieden sein. Der Vorsorgevertrag muss auf den Ehegatten persönlich lauten.
Für zu viel bezahlte Beiträge entfällt nicht nur die steuerliche Abzugsberechtigung, sondern diese gehören überhaupt nicht zur Säule 3a. Sie gelten als freie Sparguthaben im Rahmen der Säule 3b und werden steuerlich entsprechend behandelt, d.h. überschiessende Beiträge stellen freies Sparen dar; sie sind beim Vermögen aufzurechnen.
Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung haben die Versicherungs- einrichtungen und Bankstiftungen der Vorsorgenehmerin bzw. dem Vorsorgenehmer die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung darf jedoch nur aufgrund einer von den Steuerbehörden erstellten Abrechnung erfolgen; eine Rückerstattung auf blosses Ersuchen der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgeneh- mers hin ist ausgeschlossen, da die Vorsorgegelder grundsätzlich gebunden sind. Der steuerpflichtigen Person ist deshalb ein entsprechendes Schreiben zuzustellen (vgl. Nest integrierte Office-Vorlage 308).
Bei Selbständigerwerbenden ist die Rechtskraft der Veranlagung abzuwarten, da erst in diesem Zeitpunkt die Höhe des Maximalbeitrages feststeht.
3. Bescheinigung der Beiträge für anerkannte Formen der
gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Die steuerpflichtige Person hat in jedem Fall eine Bescheinigung über die geltend gemachten Abzüge vorzulegen.
Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, ihren Vorsorgeneh- mern die geleisteten Beiträge für anerkannte Vorsorgeformen zu bescheinigen.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5
4. Bemessung
Es dürfen nur die im entsprechenden Bemessungsjahr tatsächlich bezahlten Beiträge abgezogen werden.
Es können keine Zahlungen vor- oder nachgeholt und mit in anderen Jahren nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.
Die Beiträge an die Säule 3a sind an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Es dürfen deshalb erst dann Einzahlungen in die Säule 3a getätigt werden, wenn die betreffende Person erwerbstätig ist, d.h. im betreffenden Bemessungsjahr muss (ordentliches) Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte (z.B. Arbeitslosen- oder übrige Taggelder, jedoch keine Renten) vorhanden sein, von dem die Beiträge an die Säule 3a abgezogen werden können.
Im Sinne einer Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens ist nicht mehr von Bedeutung, ob die Beiträge an die Säule 3a vor, während oder nach Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Bemessungsjahr getätigt wurden. Liegt also die geforderte Bescheinigung vor, müssen nicht mehr Zahlungsbelege einverlangt werden.
Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Ausland- aufenthalt, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten, sofern in der betreffenden Steuerperiode Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielt werden. Arbeits- lose können, solange sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, Beiträge in die Säule 3a einzahlen. Die Abzugsberechtigung bleibt demnach bis zum Wegfall der Arbeitslosenentschädigung bestehen. Mit der Aussteuerung entfällt die Abzugsberechtigung.
Ausgeschlossen sind Beiträge an die Säule 3a beim Bezug einer IV-Rente (StR 1997, 299).
5. Steuerausscheidung
Es gelten die unter LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 5 gemachten Ausführungen.
01.01.2023 -7-
§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
6. Checkliste für die Überprüfung der Beiträge an
anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)
Ist die steuerpflichtige Person im Bemessungsjahr erwerbstätig oder bezieht sie Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder andere Taggelder)?
Stammt die aufgelegte Bescheinigung von einer anerkannten Vorsorgeform gemäss Liste der EStV?
Handelt es sich bei der aufgelegten Bescheinigung um ein offizielles oder von der Eidg. Steuerverwaltung genehmigtes Formular?
Wurden die geltend gemachten Beiträge im massgebenden Bemessungsjahr einbezahlt? Ausnahmen beachtet?
Ist die steuerpflichtige Person bereits in der 2. Säule versichert? -- wenn ja: sind die Beitragsgrenzen eingehalten? Bei Überschreitung: Aufrechnung und Schreiben an die steuerpflichtige Person. -- wenn nein: ist die Beitragsgrenze von maximal 20% des Erwerbseinkommens (nach Abzug der AHV/IV/EO/ ALV/NBUV-Beiträge eingehalten? Bei Überschreitung: Aufrechnung und Schreiben an die steuerpflichtige Person.
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6
Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalien
1. Allgemeines
Massgebend für die Bemessung des Abzuges sind die im Bemessungsjahr tatsächlich entrichteten Versicherungsprämien. Voraussetzung für den erhöhten Versicherungsabzug ist, dass in der Steuerperiode keine Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a geleistet werden.
Hat sich der Zivilstand oder die Kinderzahl in der Bemessungsperiode geändert, so sind für die Bemessung des höchstzulässigen Versicherungsabzuges die Verhältnisse am Stichtag (31. Dezember) bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht massgebend (§ 14 StV).
1.1 Staats- und Gemeindesteuern
Gemäss § 40 Abs. 1g StG können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und freiwillige Unfallversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien in einem begrenzten Umfang vom Einkommen abgezogen werden. Für gemeinsam besteuerte Ehegatten Position CHF mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 5’000.– (ab 2023) bis 4’900.–(bis 2022) ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 6’400.– (ab 2023) bis 6’300.– (bis 2022) (bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)
Alleinstehende Personen Position CHF mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 2’600.– (ab 2023) bis 2’500.– (bis 2022) ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 3’300.– (ab 2023) bis 3’200.– (bis 2022)
Kinder Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um CHF 700.– für jedes Kind, für das gemäss § 42 Abs. 1a StG der Kinderabzug beansprucht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht; § 14 StV). In der Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes wird bei getrennt veranlagten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Versicherungsabzug für das Kind entsprechend dem Kinderabzug pro rata temporis
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
den beiden Elternteilen zum Abzug zugeteilt (siehe Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.2.2).
Der Versicherungsabzug für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge wird je hälftig beiden Elternteilen zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 14a StV).
1.2 Direkte Bundessteuer
Für gemeinsam besteuerte Ehegatten Position CHF mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 3’600.– (ab 2023) bis 3’500.– (bis 2022) ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 5’400.– (ab 2023) bis 5’250.– (bis 2022) (bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)
Alleinstehende Personen Position CHF mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 1’800.– (ab 2023) bis 1’700.– (bis 2022) ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 2’700.– (ab 2023) bis 2’550.– (bis 2022)
Kinder und unterstützungspflichtige Personen Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um CHF 700.– für jedes Kind, für das gemäss Art. 35 Abs. 1a DBG der Kinderabzug beansprucht werden kann bzw. für jede unterstützte Person, für die gemäss Art. 35 Abs. 1b DBG ein Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht). In der Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes wird bei getrennt veranlagten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Versicherungsabzug für das Kind entsprechend dem Kinderabzug pro rata temporis den beiden Elternteilen zum Abzug zugeteilt (siehe Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.2.2).
Der Versicherungsabzug für Kinder wird bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge beiden Elternteilen je hälftig zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 1a DBG).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6
2. Prämienverbilligung
Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind steuerfrei. Das gilt auch für individuelle Prämienverbilligungen (IPV) nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10). Die Prämien für die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien können indessen nur im tatsächlich von der steuerpflichtigen Person getragenen Umfang abgezogen werden. Wenn Steuerpflichtige nach Abzug der Prämienverbilligung effektiv weniger Prämien entrichten müssen als der vorgesehene steuerliche Höchstabzug, so haben sie keinen Anspruch auf den maximal möglichen Abzug, sondern nur auf den von ihnen im betreffenden Jahr effektiv geleisteten Prämienbetrag (BGE 2C_966/2011 vom 18.09.2012). Die Prämienverbilligungen werden von den geleisteten Versicherungsbeiträgen im Rahmen des Abzuges für private Personenversicherungen und Sparzinsen (Formular Versicherungsbeiträge) berücksichtigt. Es können somit nur die Nettoprämien abgezogen werden. Übersteigen die ausgerichteten Beiträge den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen, wird diese Differenz nicht als Einkommen erfasst. Werden von den steuerpflichtigen Personen, welche Prämienverbilligungen erhalten, lediglich die gesetzlich zulässigen Maximalabzüge deklariert, ist bei der Berechnung des Versicherungsabzuges - sofern keine Meldung der Ausgleichskasse vorliegt - von den Richtprämien gemäss Krankenversicherungsgesetz auszugehen (siehe nachfolgende Tabelle).
Bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und wirtschaftlicher Sozialhilfe wird keine Anrechnung am Prämienabzug getätigt.
Erfolgt im Jahr 2019 eine Rückerstattung von IPV aufgrund von Neuberechnungen für die Jahre 2017 und 2018 oder aufgrund eines nachträglich eingereichten Gesuches um IPV für die Jahre 2017 und 2018, wird diese Rückerstattung zusammen mit der IPV 2019 in der Steuererklärung 2019 berücksichtigt. Es erfolgt keine Erfassung der Rückerstattung von IPV 2017 und 2018 in den Steuerveranlagungen 2017 oder
2018. Die IPV 2019 und allfällige Rückerstattungen werden an die Prämien 2019 und
Sparzinsen 2019 gemäss Fragebogen Versicherungsbeiträge 2019 angerechnet. Wird der maximale Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen nicht erreicht, kann nur dieser geringere Betrag abgezogen werden.
Die Krankenkassen geben in der Regel den Versicherten eine Jahresbescheinigung ab, die die bezahlten Prämien und die Gutschriften der IPV umfassen. Dies ermöglicht den Steuerpflichtigen in jedem Fall eine korrekte Deklaration der Prämien für den Versicherungsabzug in der Steuererklärung. Damit ist auch sichergestellt, dass in den Jahren 2017 und 2018 die effektiv bezahlten Prämien und IPV sowie im Jahr 2019 die 2019 bezahlten Prämien und 2019 erhaltenen IPV steuerlich berücksichtigt werden.
01.01.2023 -3-
§ 40 Nr. 6 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Die Richtprämien betragen:
Richtprämie 2020 | Region 1 (3) CHF / Jahr | Region 2 (3) CHF / Jahr | Region 3 (3) CHF / Jahr | |||
für Erwachsene | 4’500.– | 4’140.– | 3’984.– | |||
ab Jg. 1994 | ||||||
für junge Erwachsene | 3’420.– | 3’120.– | 3’000.– | |||
mit Jg. 1995 - 2001 | ||||||
für Kinder | 1’056.– | 972.– | 936.– | |||
mit Jg. 2002 - 2020 | ||||||
Richtprämie 2021 | Region 1 (3) CHF / Jahr | Region 2 (3) CHF / Jahr | Region 3 (3) CHF / Jahr | |||
für Erwachsene | 4’560.– | 4’224.– | 4’056.– | |||
ab Jg. 1995 | ||||||
für junge Erwachsene | 3’432.– | 3’156.– | 3’036.– | |||
mit Jg. 1996 - 2002 | ||||||
für Kinder | 1’068.– | 984.– | 948.– | |||
mit Jg. 2003 - 2021 | ||||||
Richtprämie 2022 | Region 1 (3) CHF / Jahr | Region 2 (3) CHF / Jahr | Region 3 (3) CHF / Jahr | |||
für Erwachsene | 4’632– | 4’272.– | 4’104.– | |||
ab Jg. 1996 | ||||||
für junge Erwachsene | 3’456.– | 3’180.– | 3’048.– | |||
mit Jg. 1997 - 2003 | ||||||
für Kinder | 1’092.– | 996.– | 960.– | |||
mit Jg. 2004 - 2022 |
Richtprämie 2023 | Region 1 (3) Region 2 (3) CHF / Jahr CHF / Jahr | Region 3 (3) CHF / Jahr | |
für Erwachsene | 4’860.– 4’512.– | 4’344.– | |
ab Jg. 1997 | |||
für junge Erwachsene | 3’624.– 3’360.– | 3’240.– | |
mit Jg. 1998 - 2004 | |||
für Kinder | 1’140.– 1’044.– | 1’008.– | |
mit Jg. 2005 - 2023 | |||
(3) Region 1: | Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Luzern | ||
Region 2: | Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Eich, Malters, Meggen, | Meierskappel, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, | |
Root, Rothenburg, Ruswil, Schenkon, Sempach, Sursee, Udligenswil, Werthenstein, Wolhusen | |||
Region 3: | übrige Gemeinden | ||
-4- | 01.01.2023 | ||
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 7
AHV-Beitragspflicht
Beitragspflicht
Vgl. Ausgleichskasse Luzern (www.ahvluzern.ch > AHV-Beiträge).
Meldung der Steuerbehörde an die Ausgleichskassen
Nach Rechtskraft der Steuerveranlagung meldet die Steuerbehörde der zuständigen Ausgleichskasse das für die Beitragspflicht massgebende Einkommen sowie das im Betrieb investierte Kapital mit den entsprechenden Details. Auf Grund dieser Meldung erstellt die Ausgleichskasse die definitive Rechnung für den AHV-Beitrag.
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8
Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten
1. Krankheits- und Unfallkosten
1.1 Begriff
Zu den Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen, Kontaktlinsen, Laserbehandlungen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. gerechnet.
1.2 Anrechenbare Kosten
Als Krankheits- und Unfallkosten kommen namentlich in Betracht:
Zahnbehandlungskosten, soweit sie nicht rein kosmetisch bedingt sind.
Besondere Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Heilbäder, Kuraufenthalte, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie etc., sofern diese von diplomierten Personen durchgeführt werden.
Kosten für ärztlich verordnete Kuraufenthalte, soweit die Auslagen die im eigenen Haushalt eingesparten Lebenshaltungskosten übersteigen.
Kosten für naturheilärztliche Behandlungen, sofern die Behandlung von anerkannten Naturheilpraktiker/innen (EMR, ASCA) verordnet wird. Die Anerkennung wird der Mitgliedschaft beim EMR (ErfahrungsMedizinisches Register) gleichgesetzt. Die Mitgliedschaft ist aus der Rechnung ersichtlich.
Kosten für Medikamente und Heilmittel, sofern diese von einem Arzt oder Naturheilpraktiker verordnet sind.
Ungedeckte Kosten aus Spitalaufenthalten, inkl. Zusatzkosten bei Abteilungswechsel (Wechsel von der allgemeinen in die halbprivate bzw. von der halbprivaten in die private Abteilung etc.) Nicht abzugsberechtigt sind die Verpflegungskostenpauschalen (Selbstkostenanteile) beim Spitalaufenthalt.
Kosten für die krankheits- oder unfallbedingte ambulante Pflege zu Hause. Werden die Dienste einer ambulanten Pflege, die auch den Haushalt besorgt, in Anspruch genommen, so sind die Kosten angemessen in Pflege- und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten aufzuteilen.
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen: Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Krankheit bzw. Behinderung. Bei einem Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar.
Kosten für Fortpflanzungshilfen: Sowohl Kosten für Hormonbehandlungen als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-vitro-Fertilisation anfallen.
Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät (z.B. bei Zöliakie, Diabetes).
1.3 Pauschalierte Kosten
Zöliakie-Patienten und -Patientinnen können für die durch die glutenfreie Diät bedingten Verpflegungsmehrkosten eine Pauschale von CHF 2’500.– geltend machen. Gleiches gilt für die Mehrkosten von Spezialnahrung (Aufbau- und Sonderkost, Ergänzungsnahrung usw.), die auf ärztliche Anordnung hin eingenommen werden muss. An Diabetes erkrankte Personen können nur die effektiven Mehrkosten in Abzug bringen. In beiden Fällen ist die ärztlich angeordnete, lebensnotwendige Diät mittels Arztzeugnis auszuweisen.
1.4 Nicht anrechenbare Kosten
Nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshal- tungskosten gelten Aufwendungen, welche
den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen
nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. Pflege in Zusammenhang stehen (z.B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten, Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatiker)
der Prävention dienen (z.B. Abonnement für Fitness-Center)
zum Zwecke der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen) oder der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des körperlichen Wohlbefindens (z.B. Schönheits- oder Verjüngungsbehandlungen, Schlankheitskuren oder -operationen, sofern sie nicht ärztlich verordnet sind) getätigt werden.
Nicht absetzbar sind zudem Aufwendungen bei unentgeltlicher Arbeit (z.B. Arbeit von Familienangehörigen).
Krankenkassenprämien sind keine Krankheitskosten.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8
Die von den Krankenkassen aufgeführten, „nicht versicherten Kosten nach UVG und VVG“ können nur gewährt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, um welche Kosten es sich genau handelt.
2. Behinderungsbedingte Kosten
2.1 Begriff
Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzu- bewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraus- sichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird. Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang). Wenn eine Person als „behindert“ im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) gilt, können die behinderungsbedingten Kosten ohne Selbstbehalt zum Abzug gebracht werden.
Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer der nachfolgenden Behinderungen entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen.
Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:
a. Bezüger und Bezügerinnen von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) b. Bezüger und Bezügerinnen von Hilflosenentschädigungen im Sinne von Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), von Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und von Art. 20 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG); c. Bezüger und Bezügerinnen von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 43quater AHVG, von Art. 11 UVG und von Art. 21 MVG; d. Heimbewohner und -bewohnerinnen sowie Spitex-Patienten und -Patientinnen, mit einem Pflege- und Betreuungsaufwand von mind. 60 Minuten pro Tag.
Behinderte Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zuge- ordnet werden können, haben ihre Behinderung zwingend mittels Fragebogen für Ärzte und Ärztinnen nachzuweisen. Dieser kann über die Homepage der Dienststelle
01.01.2023 -3-
§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Steuern des Kantons Luzern (www.steuern.lu.ch / Publikationen) heruntergeladen werden.
Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen - wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche - durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung.
2.2 Anrechenbare Kosten
Als behinderungsbedingte Kosten gelten insbesondere:
Assistenzkosten: Kosten der behinderungsbedingt notwendigen, ambulanten Pflege (Behandlungs- und Grundpflege), Betreuung und Begleitung im Zusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege angemessener Kontakte, der Fortbewegung und der Aus- und Weiterbildung sowie die Kosten behinderungsbedingt notwendiger Überwachung.
Kosten für Haushalthilfen und Kinderbetreuung, sofern durch eine ärztliche Bescheinigung attestiert wird, welche Haushalttätigkeiten als Folge der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können resp. ob eine Person behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kinderbetreuung bedarf.
Kosten für den Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen für behinderte Menschen (Beschäftigungsstätten, Tageszentren etc.).
Die Kosten für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder einem Alters- und Pflegeheim sowie die Kosten für von Entlastungsaufenthalten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Behinderte, soweit sie die Kosten der Lebenshaltung übersteigen, die im eigenen Haushalt hätten aufgewendet werden müssen.
Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien und Sozialrehabilitationmassnahmen für Seh- und Hörbehinderte durch speziell ausgebildetes Personal.
Durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zum Arzt, zu Therapien, zu Tagesstätten usw. Abzugsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Behindertenfahrdienstes. Die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz unterliegen als Gewinnungskosten von Unselbständigerwerbenden grundsätzlich der Abzugsbeschränkung nach § 33 Abs. 1a StG bzw. Art. 26 Abs. 1a DBG. Vermag eine behinderte Person indessen glaubhaft zu machen, dass sie notwendigerweise das private Motorfahrzeug für den Arbeitsweg benützen muss, können die daraus resultierenden weitergehenden Kosten als behinderungsbedingte Kosten in Abzug gebracht werden. Die Notwendigkeit muss dabei allein auf die Behinderung zurückzuführen sein. Sie kann sich somit nicht aus anderen - namentlich zeitlichen - Gründen ergeben. Abzugsfähig sind auch die Kosten einer behinderungsbedingten Abänderung
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8
eines Fahrzeugs oder von speziellem Zubehör (z.B. Rampen für den Verlad von Rollstühlen).
Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes, sofern jene Kosten nicht durch die Invalidenversicherung (IV) gedeckt sind.
Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider: Als behinderungsbedingte Kosten gelten Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel, Geräte und Pflegeartikel (z.B. Windeln, Stoma-Artikel etc.).
Wohnkosten: Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus, der behinderungsbedingten Anpassung oder des behinderungsbedingten Unterhalts einer Wohnung oder eines Eigenheims.
2.3 Pauschalabzüge
Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:
Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2’500.–
Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5’000.–
Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7’500.–
Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2’500.– können, unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung, folgende behinderte Personen geltend machen:
Gehörlose
Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen
Die Abzüge können aber nicht zusätzlich zu den Pauschalabzügen bei Bezug einer Hilflosenentschädigung geltend gemacht werden.
Von Gehörlosigkeit wird ausgegangen, wenn ein Hörverlust von mindestens 55 dB (Mittel der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz) beidseitig vorliegt (analog Praxis zur Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe wegen Gehörlosigkeit). Die Abzüge werden gewährt, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Gehörlosigkeit kann auch von der „Beratung für Schwerhörige und Gehörlose Zentralschweiz“ oder „pro audito luzern“ bescheinigt werden.
2.4 Nicht anrechenbare Kosten
Nicht als behinderungsbedingte Kosten anrechenbar sind
Unentgeltlich erbrachte Assistenzleistungen
01.01.2023 -5-
§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Werterhaltende Kosten im Zusammenhang mit dem behinderungsbedingten Umbau eines Eigenheims
Fahrten zum Arbeitsplatz sind als Gewinnungskosten und nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig
Kosten der üblichen Verpflegung bei Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen
Kosten des Aufenthalts in einem Altersheim, wenn der Heimaufenthalt nicht aufgrund einer Behinderung erfolgt
Anteil der Kosten bei Heim- und Entlastungsaufenthalten, welche als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen
Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen, sind in der Regel nicht abzugsfähig. Sie gelten nur dann als behinderungsbedingt, wenn mittels Bericht des kantonalen schulpsychologischen Dienstes nachgewiesen wird, dass es beim Besuch einer Privatschule um die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt.
3. Abzugsfähige Kosten
3.1 Anspruchsberechtigung
Die Aufwendungen müssen die steuerpflichtige Person selbst, die Kinder für die sie sorgt oder andere Personen, die von ihr unterhalten werden, betreffen.
Für Kinder kann somit der Abzug immer dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs gegeben sind, oder wenn es sich um ein unterstützungsbedürftiges, älteres Kind handelt, für das die steuerpflichtige Person aufkommt. Diese Kosten können zusätzlich zum Kinderabzug geltend gemacht werden. Keine unterhaltenen Personen sind Kinder, für welche der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge zum Abzug bringt.
Abgezogen werden können auch die ungedeckten Krankheits- und Unfallkosten bzw. behinderungsbedingten Kosten weiterer von der steuerpflichtigen Person unterhal- tenen Personen. Der Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten gelangt immer dann zur Anwendung, wenn die Unterstützung durch die steuerpflichtige Person in der Übernahme solcher (ungedeckter) Kosten der von ihr unterhaltenen Personen besteht. Die Kosten von unterhaltenen Personen sind jedoch nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug übersteigen. Es können nur die effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden.
Keine unterhaltenen Personen sind geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für welche der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge zum Abzug bringt.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8
3.2 Anzurechnende (steuerfreie) Leistungen
Es können nur ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zugelassen werden. An die von der steuerpflichtigen Person oder von ihr unterstützten Personen bezahlten Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingten Kosten sind stets die Leistungen Dritter an die Kosten der Krankheit oder der Pflege anzurechnen. Es kann sich dabei um Leistungen Dritter aus Versicherung, Haftpflicht, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, andere öffentliche und private Leistungen mit Fürsorgecharakter, Stipendien, Verwandtenunterstützung handeln. Wichtigste Quellen sind die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Gemeindebeihilfen sowie Beihilfen folgender gemeinnütziger Organisationen:
Fachstelle Sehbehinderung Zentralschweiz, Luzern
Beratung für Schwerhörige und Gehörlose Zentralschweiz, Luzern
Beratungsstelle für Hörsehbehinderte und Taubblinde, Luzern
Beratungsstelle Hohenrain, Luzern
Schweizerischer Invalidenverband, Luzern
Pro Senectute, Luzern
Pro Infirmis, Luzern
Abzuklären bleibt jeweils, ob die Leistungen Dritter tatsächlich Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten abdecken. Dies kann in bezug auf die Hilflosenentschädigungen ohne weiteres bejaht werden (vgl. Art. 43 Abs. 5 AHVG (SR 831.10); Art. 42 Abs. 2 IVG (SR 831.20) und Art. 26 UVG (SR 832.20)). Von den geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingten Kosten ist die Hilflosenentschädigung in jedem Fall abzurechnen. In bezug auf die Ergänzungsleistungen sind die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG (SR 831.30) ausbezahlten Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten anzurechnen. Als Krankheits- und Behinderungskosten in diesem Sinn gelten gemäss Art. 14 ELG Kosten für zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, ärztlich verordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (SR 832.10). Die gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG jährlich ausgerichteten (ordentlichen) Ergänzungsleistungen sind hingegen nicht anzurechnen.
3.3 Feststellung der Leistungen
Gemeinnützige Organisationen holen regelmässige Auskunft über Einkommen und Vermögen der von ihnen zu unterstützenden Personen beim Steueramt ein. Auch für die Gemeindebeihilfen werden Steuerfaktoren zur Beurteilung herangezogen. Auf dem Weg der Bearbeitung von Steuererlassgesuchen sind Leistungen Dritter in Erfahrung zu bringen bzw. liegen Meldungen bereits in den Steuerakten. Auf
01.01.2023 -7-
§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
jedem Postcheckabschnitt oder jeder Gutschriftenanzeige der Bank der Rentenbe- zügerinnen oder der Rentenbezüger ist ersichtlich, ob sie Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigungen beziehen. Jede Anfrage bzw. jeder Hinweis ist für die Veranlagungsbehörde zu registrieren. Die Vorbereitungsstellen haben beim Sozialamt nötigenfalls die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die steuerpflichtigen Personen sind aufzufordern, wahrheitsgetreu über sämtliche Leistungen Auskunft zu geben. Nötigenfalls haben sie diese bescheinigen zu lassen. Im Zweifelsfall sind von den steuerpflichtigen Personen selber oder von den leistenden Organisationen Negativbescheinigungen zu verlangen.
3.4 Berechnung des Abzuges
Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten sind abzugsfähig, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5% der steuerbaren Einkünfte (§§ 23 - 30 StG), vermindert um die Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g StG, übersteigen (Nettoeinkommen gemäss Ziffer 310 Steuererklärung).
Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten sind unbeschränkt abzugsfähig, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt.
Berechnungsbeispiel
Massgebendes Nettoeinkommen: CHF 30’000.– | Beispiel 1 CHF | Beispiel 2 CHF |
Ausgewiesene ungedeckte Krankheitskosten | 6’800.– | 800.– |
./. Selbstbehalt 5% von CHF 30’000.– | - 1’500.– | - 1’500.– |
abzugsberechtigte Krankheitskosten | 5’300.– | 0.– |
Ausgewiesene behinderungsbedingte Kosten | 2’500.– | 2’500.– |
Total abzugsberechtigte Krankheits- und Unfallkosten/behinderungsbedingte | 7’800.– | 2’500.– |
Kosten | ||
Für die direkte Bundessteuer werden die Kosten analog berechnet. |
3.5 Nachweis der Kosten
Die von den Steuerpflichtigen für sich oder für eine von ihnen unterhaltene Person geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc. nachzuweisen. Die Kosten sind durch detaillierte Aufstellungen auszuweisen, falls die Voraussetzungen für die Gewährung von Pauschalen nicht gegeben sind. Zur korrekten Berechnung der abzugsberechtigten Kosten sind die Aufwendungen für Aufenthalte in Spitälern, Heilstätten, Heimen usw. zwingend durch Belege auszuwei- sen. Anrechenbar sind diese Kosten nur, wenn sie im Laufe der Bemessungsperiode beglichen sind.
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8
3.6 Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kreisschreibens Nr. 11 vom 31.08.2005 der Eidg. Steuerverwaltung für die Direkte Bundessteuer. Das Kreisschreiben wird für die Staats- und Gemeindesteuern analog angewendet.
4. Kosten bei Heimaufenthalt
4.1 Pflegefinanzierung
Zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das Änderungen im AHV-Gesetz, im KVG und im EL-Gesetz umfasst, hat der Kanton Luzern ein Pflegefinanzierungsgesetz erlassen. Kernstück ist die Finanzierung der ambulanten und stationären Krankenpflege (Spitex und Pflegeheime).
Während die Grundleistungen (Pensions- und Betreuungstaxen) von den Heimbe- wohnerinnen und Heimbewohnern zu tragen sind, werden die Pflegekosten zwischen diesen Personen, den Krankenversicherungen und den Gemeinden aufgeteilt.
4.2 Aufteilung der Kosten der Langzeitpflege
Die Ansätze für die Beiträge der Kostenbeteiligung sind in der Krankenpflege- Leistungsverordnung KLV (SR 832.112.31) geregelt.
4.2.1 Pflegeheime
Die Kosten für die Grundleistungen und die individuellen Leistungen tragen die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner selber. Die Pflegeleistungen rechnen die Heime mit drei verschiedenen Kostenträgern ab.
1. Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
Den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Alters- und Pflegeheimes werden die Kosten für Pension und Betreuung (Aufenthalt), zuzüglich eines nach Pflegeintensität abgestuften Pflegebeitrags bis maximal CHF 21.60 pro Tag (bis und mit Kalenderjahr
2019) bzw. bis maximal CHF 23.00 (ab Kalenderjahr 2020) belastet.
2. Krankenversicherungen
Der Bund hat die Pflegebeiträge der Krankenversicherungen in 12 Pflegestufen festgelegt. Die Pflegebeiträge der Krankenversicherungen betragen bis und mit Kalenderjahr 2019 zwischen CHF 9.00 (Pflegestufe 1 bis 20 Minuten Pflegeaufwand) bis maximal CHF 108.00 (Stufe 12 ab 221 Minuten Pflegeaufwand) pro Tag, ab Kalenderjahr 2020 zwischen CHF 9.60 (Pflegestufe 1 bis 20 Minuten Pflegeaufwand) bis maximal CHF 115.20 (Stufe 12 ab 221 Minuten Pflegeaufwand) pro Tag, zuzüglich
01.01.2023 -9-
§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
eines Grundbeitrages an pflegerische Verbrauchsmaterialien. Die zwölf abgestuften Beiträge der Krankenversicherungen an die Pflegekosten sind in der ganzen Schweiz gleich hoch.
3. Gemeinde
Die Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person trägt die verbleibenden Pflegekosten.
4.2.2 Spitex / ambulante Pflege
Die Leistungen der ambulanten Pflege werden mit drei verschiedenen Kostenbeteilig- ten abgerechnet:
1. Pflegebedürftige Person
Der eigene Kostenbeitrag der Pflegebedürftigen beträgt pro Person bis Kalenderjahr 2019 maximal CHF 15.95 pro Tag, ab Kalenderjahr 2020 maximal CHF 15.35 pro Tag. Dies entspricht in der Regel einem täglichen Pflegeaufwand von ca. 20 Minuten.
2. Krankenversicherungen
Die Krankenversicherungen leisten in der ambulanten Krankenpflege einen nach drei Pflegeleistungsgruppen differenzierten Beitrag bis Kalenderjahr 2019 von CHF 54.60 (Massnahmen der Grundpflege), CHF 65.40 (Massnahmen der Untersuchung und Behandlung) und CHF 79.80 (Massnahmen der Abklärung und Betreuung) pro Stunde, ab Kalenderjahr 2020 CHF 52.60 bzw. CHF 63.00 bzw. CHF 76.90.
3. Gemeinde
Die Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person trägt die verbleibenden Pflegekosten.
4.2.3 Akut- und Übergangspflege
Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung werden Leistungen der so genannten Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, von den Krankenversicherungen und vom Wohnkanton während längstens zwei Wochen vergütet.
Anders als bei der Krankenpflege ambulant und im Pflegeheim werden die Pflege- leistungen der Akut- und Übergangspflege nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet. Die Versicherung und der Wohnkanton teilen sich die Pflegekosten anteilsmässig, wobei der kantonale Anteil mindestens 55% beträgt.
Abgesehen von Franchise und Selbstbehalt erwachsen den Versicherten daraus keine zusätzlichen Kosten.
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 40 Nr. 8 |
4.3 Ergänzende Anpassungen
Im Zuge der neuen Pflegefinanzierung wurde für die Pflege zu Hause eine | ||||
Hilflosenentschädigung (HE) leichten Grades von 20% des Mindestbeitrages der | ||||
AHV-Altersrente (2019: CHF 237.00 pro Monat) eingeführt. | ||||
Gleichzeitig sind die Vermögensfreibeträge bei den Ergänzungsleistungen angepasst | ||||
worden. Diese betragen: | ||||
Freibeträge | bis 2020 CHF | ab 2021 CHF | ||
Alleinstehende | 37’500 | 30’000 | ||
Ehepaare | 60’000 | 50’000 | ||
Liegenschaft (die von einem Ehegatten bewohnt wird) | 300’000 | 300’000 | ||
4.4 Kosten bei Heimaufenthalt
4.4.1 Nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten
Bei Aufenthalt in Heimen und Tagesstrukturen usw. sind zur Berechnung des Abzugs | ||||
die Kosten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet | ||||
werden müssen. | ||||
Selbstkosten Verpflegung im eigenen Haushalt ab Steuerperiode 2007 (gem. N2/2007 | ||||
Naturalbezüge von Arbeitnehmenden): | ||||
Position | CHF | |||
für Erwachsene (pro Tag) | 21.50 | |||
für über 13 - 18-jährige Kinder | 16.– | |||
für über 6 - 13-jährige Kinder | 10.50 | |||
für Kinder bis zu 6 Jahren | 5.50 | |||
4.4.2 Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen
Bei Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen werden die krankheits- bzw. behin- | ||||
derungsbedingten Kosten je nach Pflegeintensität verrechnet. Dabei wird auf | ||||
das BESA - System für Ressourcenklärung, Zielvereinbarung, Leistungsverrech- | ||||
nung und Qualitätsförderung (vormals BewohnerInnen-Einstufungs-System und | ||||
Abrechnungssystem) oder auf den RAI-Leistungskatalog (Resident Assessment | ||||
Instrument) abgestellt. Die beiden 12-stufigen Pflegebedarfsermittlungssysteme | ||||
führen bei der Pflegeeinstufung grundsätzlich zu den gleichen Ergebnissen. Sie sind | ||||
deshalb für die steuerrechtliche Behandlung von krankheits-/behinderungsbedingten | ||||
Kosten gleichwertig. Für die Anrechnung unter den krankheits- bzw. behinderungsbe- | ||||
dingten Kosten gilt: | ||||
01.01.2023 | - 11 - | |||
§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Die Grundtaxen (Pensions- und Betreuungstaxen) decken die Grundleistungen des Heimes, insbesondere Unterkunft, Licht, Wasser, Heizung, Reinigung, Nutzung der Gemeinschaftsräume und Anlagen, Verpflegung inkl. Diäten, Wäschebesorgung, finanzielle und allgemeine Beratung usw. Diese Kosten zählen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten und gelten deshalb nicht als Krankheitskosten.
In den Pflegestufen 1-3 (geringe Hilfe) werden die Pflegetaxen (Zuschläge zu den Grundtaxen) als Krankheitskosten angerechnet. Sind die Pflegezuschläge durch allfällige Drittleistungen (EL, etc.) ganz oder teilweise gedeckt, sind diese anzurechnen.
Ab Pflegestufe 4 (regelmässige Hilfe) gelten Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheime steuerrechtlich als Personen mit Behinderungen, weshalb die gesamten von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohner getragenen Heimkosten als behinderungsbedingte Kosten gelten. Den Gesamtkosten sind allfällige Drittleistungen (HE, EL gemäss Ziff. 3.2 vorstehend, etc.) sowie ein Selbstbehalt für Unterkunft und Verpflegung (als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten) anzurechnen. Der anrechenbare Selbstbehalt beträgt pro Jahr: CHF 11’880 für Alleinstehende CHF 17’820 für Verheiratete, wenn beide Ehepartner im Heim wohnen CHF 8’910 für Verheiratete, wenn nur ein Ehepartner im Heim wohnt
Bei Steuererlass im Veranlagungsverfahren für Ergänzungsleistungsbezüger/innen in Heimen vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2.
4.5 Aufenthalt in Wohnheimen oder Tagesstrukturen
Bei geistig und/oder körperlich Behinderten, die sich ständig in Wohnheimen oder Tagesstrukturen aufhalten, sind die Aufwendungen zur Berechnung der behinderungsbedingten Kosten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Es sind die gleichen Pauschalen wie beim behinderungsbedingten Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim anzurechnen.
- 12 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 9
Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
1. Staats- und Gemeindesteuern
1.1 Grundabzug
Abgezogen werden können nach § 40 Abs. 1i StG die in der Steuerperiode freiwillig getätigten Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke steuerbefreit sind. Abzugsberechtigt sind Zuwendungen von Geld und übrigen Vermögenswerten mit Ausnahme von Arbeitsleistungen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden (inkl. Kirchgemeinden) und deren Anstalten.
Nicht abzugsberechtigt sind Zuwendungen an Institutionen, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken steuerbefreit sind (§ 70 Abs. 1i StG).
Abzugsberechtigt sind Zuwendungen bis 20% der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g (gleiche Regelung wie bei den Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten). Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode gesamthaft mindestens CHF 100.– betragen. Die Zuwendungen sind auf einer Aufstellung aufzuführen.
Über die Steuerbefreiung von kantonalen Institutionen gibt die entsprechende Liste unter www.steuern.lu.ch / Juristische Personen / Steuerbefreiung oder im Einzelfall das Gemeindesteueramt Auskunft.
1.2 Erhöhter Abzug
Bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses kann der Regierungsrat des Kantons Luzern für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Staat oder die Gemeinden unterstützt werden, einen höheren Abzug bewilligen. Gesuche hat das Steueramt an die Dienststelle Steuern zuhanden des Regierungsrates weiterzuleiten.
Vom Regierungsrat sind an folgende Institutionen höhere Abzüge für Zuwendungen zugebilligt worden (publizierte Regierungsratsentscheide):
Glückskette Schweiz für Opfer des Seebebens im Indischen Ozean (vgl. K 2005, 5): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Kunstgesellschaft Luzern (KGL) (vgl. K 2006, 165): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern, Hilfsfonds für bedrängte Bauernfamilien (vgl. K 1993, 815): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Luzerner Theater (vgl. K 1995, 12): bis maximal 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung Bourbaki Panorama Luzern (vgl. K 2004, 1862) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung Brändi (vgl. K 2005, 2661) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung für das Luzerner Sinfonieorchester (vgl. K 2017, 2983) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung für die Erhaltung der Museggmauern (vgl. K 2004, 520) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung Hochschule Luzern (vgl. K 2017 1002) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung Kleintheater Luzern (vgl. K 2004, 519) bis 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung Luzern-Lebensraum für die Zukunft, Luzern (vgl. K 1995, 2154): ab Bemessungsjahr 1995 bis maximal 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung Stadtmuseum Sursee (vgl. K 2004, 1863) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung Universität Luzern (vgl. K 2001, 101): bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns;zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Stiftung Rathaus Sempach (vgl. K 2013, 1787) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 9
Träger des Kultur- und Kongresszentrums am See (vgl. K 1999, 1129 und K 2003, 548): für die Bemessungsjahre 1999 - 2005 zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Trägerverein Luzerner Sinfonieorchester LSO (vgl. K 2005, 1845) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Verkehrshaus der Schweiz (Stiftung und Verein, vgl. K 2005, 2127; Stiftung zur Förderung des Verkehrshauses der Schweiz, vgl. K 2021, 867): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
Verein zur Erhaltung der Museggmauer (vgl. K 2004, 520) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens*
Verein zur Erhaltung des Bourbaki Panorama Luzern (vgl. K 2004, 1862) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
* der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g
2. Direkte Bundessteuer
Abgezogen werden können nach Art. 33a DBG die in der Steuerperiode getätigten Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke steuerbefreit sind (Art. 56 Unterabs. g). Abzugsberechtigt sind Zuwendungen von Geld und übrigen Vermögenswerten mit Ausnahme von Arbeitsleistungen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c).
Abzugsberechtigt sind Zuwendungen bis 20% der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 26 - 33 DBG. Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode gesamthaft mindestens CHF 100.– betragen.
01.01.2023 -3-
§ 40 Nr. 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 10
Parteispenden
1. Staats- und Gemeindesteuern
Gemäss § 40 Abs. 1k StG sind die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien abziehbar, die
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
Dies sind namentlich:
Die Mitte
Eidgenössisch-Demokratische Union EDU
Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP
FDP.Die Liberalen
Grüne Schweiz
Grünliberale Partei Schweiz GLP
Lega dei Ticinesi
Mitte Links - CSP Schweiz
Schweizerische Volkspartei SVP
Sozialdemokratische Partei der Schweiz SP
ferner auch die Kantonal-, Orts-, Jung- und Seniorparteien und -sektionen der oben genannten Parteien.
Die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen an kantonale Parteien gemäss Ziffer 3 sind im Einzelfall nachzuweisen bzw. abzuklären.
Der Abzug beträgt höchstens CHF 5’400.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5’300.– (bis Steuerperiode 2022) für Alleinstehende und Verheiratete.
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 10 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2. Direkte Bundessteuer
Gemäss Art. 33 Abs. 1i DBG sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10’300.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 10’100.– (bis Steuerperiode 2022) an politische Parteien abziehbar.
Namentlich sind es die gleichen Parteien wie bei den Staats- und Gemeindesteuern.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 11
Abzug von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten Gemäss Art. 33 Abs. 1 DBG und § 40 Abs. 1m StG werden von den Einkünften die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Maximalbetrag abgezogen. Bis zur Steuerperiode 2022 beträgt der Maximalabzug für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern CHF 12’000. Für die Steuerperiode 2023 unterscheiden sich die beiden Beträge aufgrund der Anpassungen an die kalte Progression. Es werden bis zu CHF 12’600.– (StG) bzw. CHF 12’700.– (dBSt) abgezogen, sofern:
1. ein Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Die geltend gemachten Kosten müssen selbst bezahlt worden sein. Die Beweislast für die geltend gemachten Abzüge liegt bei den steuerpflichtigen Personen.
Bei Ehepaaren steht der Abzug sowohl dem Ehemann, als auch der Ehefrau zu. Es ist folglich ein maximaler Abzug von CHF 25’200.– (StG) / CHF 25’400.– (dBSt) für die Steuerperiode 2023 bzw. CHF 24’000.– bis Steuerperiode 2022 (StG, dBSt) möglich.
Die vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin getragenen Kosten der berufs- orientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten gelten - unabhängig von ihrer Höhe - immer als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. Gemäss Art. 17 Abs. 1bis DBG bzw. § 24 Abs. 3 StG sind sie beim Arbeitnehmer oder bei der Arbeitnehmerin nicht als geldwerte Vorteile bzw. Einkünfte aufzurechnen.
Falls sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin an den berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beteiligt, indem Vergütungen an die steuerpflichtige Person ausgerichtet werden, sind diese anzurechnen, sofern die steuerpflichtige Person dies nicht bereits bei der Geltendmachung der Aus- und Weiterbildungskosten berücksichtigt. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat eine solche Enschädigung zudem im Lohnausweis (Ziffer 13.3) zu deklarieren.
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 11 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Beteiligt sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erst nach Abschluss des Lehrgangs an den zuvor von der steuerpflichtigen Person bereits geltend gemachten berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, gilt eine solche Leistung im Zeitpunkt der Kostenrückerstattung als steuerbar (vgl. nachfolgende Beispiele).
Beispiel 1 Position 2016 2017 2018 2019 Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitnehmer 8’000 Aus- und Weiterbildungskosten (Abzug) 8’000 Vergütung an Arbeitnehmer 8’000 steuerbar 8’000
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2019 an den Arbeitnehmer vergüteten Kosten von CHF 8’000 sind beim Arbeitnehmer im Steuerjahr 2016 bereits vollumfänglich geltend gemacht und steuerlich zum Abzug zugelassen worden. Es resultiert somit im Steuerjahr 2019 eine steuerbare Leistung von CHF 8’000.
Beispiel 2 Position 2016 2017 2018 2019 Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitnehmer 18’000 Aus- und Weiterbildungskosten (Abzug) 12’000 Vergütung an Arbeitnehmer 18’000 Aus- und Weiterbildungskosten (nicht zum Abzug zugelassen) (6’000) - 6’000 steuerbar 12’000
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2019 an den Arbeitnehmer vergüteten Kosten von CHF 18’000 sind beim Ar- beitnehmer im Umfang der im Steuerjahr 2016 nicht zum Abzug zugelassenen CHF 6’000 zu kürzen. Es resultiert somit im Steuerjahr 2019 eine steuerbare Leistung von CHF 12’000.
Beispiel 3 | ||||
Position | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitnehmer | 18’000 | 12’000 | 6’000 | |
Aus- und Weiterbildungskosten (Abzug) | 12’000 | 12’000 | 6’000 | |
Vergütung an Arbeitnehmer | 36’000 | |||
Aus- und Weiterbildungskosten (nicht zum Abzug zugelassen) | (6’000) | - 6’000 | ||
steuerbar | 30’000 |
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2019 an den Arbeitnehmer vergüteten Kosten von CHF 36’000 sind beim Ar- beitnehmer im Umfang der im Steuerjahr 2016 nicht zum Abzug zugelassenen CHF 6’000 zu kürzen. Es resultiert somit im Steuerjahr 2019 eine steuerbare Leistung von CHF 30’000.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 11
Falls die steuerpflichtige Person Aus- und Weiterbildungskosten zu einem späte- ren Zeitpunkt an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zurückerstatten muss, können diese Kosten im Zeitpunkt der Rückzahlung als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten geltend gemacht werden (vgl. nachfolgende Beispiele).
Beispiel 1 Position 2016 2017 2018 2019 Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitgeber 8’000 Rückzahlung an Arbeitgeber 8’000 Aus- und Weiterbildungskosten (8’000) 8’000
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2016 bezahlten Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 8’000 können vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung an den Arbeitgeber im Steuerjahr 2019 steuerlich geltend ge- macht werden.
Beispiel 2 Position 2016 2017 2018 2019 Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitgeber 24’000 Rückzahlung an Arbeitgeber 18’000 Aus- und Weiterbildungskosten (12’000) 12’000
Die vom Arbeitgeber im Jahr 2016 bezahlten Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 24’000 können im Maximalbetrag von CHF 12’000 pro Jahr vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung an den Arbeitge- ber im Steuerjahr 2019 steuerlich geltend gemacht werden.
Beispiel 3 | ||||
Position | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitgeber | 18’000 | 12’000 | 6’000 | |
Rückzahlung an Arbeitgeber | 36’000 | |||
Aus- und Weiterbildungskosten | (12’000) | (12’000) | (6’000) | 30’000 |
Die vom Arbeitgeber in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bezahlten Aus- und Weiterbildungskosten können im Maximalbetrag von CHF 12’000 pro Jahr (CHF 12’000 + CHF 12’000 + CHF 6’000, total CHF 30’000) vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung an den Arbeitgeber im Steuerjahr 2019 steuerlich geltend ge- macht werden.
Die mit der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung zusammenhängenden Fahrkosten können nebst den berufsbedingten Fahrkosten geltend gemacht werden, auch wenn für jene bereits der Maximalbetrag von CHF 6’000.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3’000.– (direkte Bundessteuern) erreicht wird.
Für weitere Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vgl. KS EStV Nr. 42 vom 30. November 2017.
01.01.2023 -3-
§ 40 Nr. 11 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 12
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten
1. Staats- und Gemeindesteuern
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom kleineren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, CHF 4’800.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 4’700.– (bis Steuerperiode 2022) abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 40 Abs. 2 StG).
Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Abs. 2 StG gilt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbsersatzordnung sowie die (ordentlichen und ausserordentlichen) Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen (§ 13 Abs. 1 StV).
Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversi- cherung (§ 13 Abs. 2 StV). Als Erwerbseinkommen gelten auch die Bezüge aus Verwaltungsratstätigkeit.
Beläuft sich das Nettoerwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der Gewinnungskosten (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1-3) bzw. der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen und unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge an die 2. Säule und die Säule 3a (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4 und Nr. 5) auf einen geringeren Betrag als CHF 4’800.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 4’700.– (bis Steuerperiode 2022), kann nur dieser verbleibende Betrag in Abzug gebracht werden (§ 13 Abs. 3 StV).
Dieser Abzug kann auch bei Heimarbeit geltend gemacht werden. Bezieht ein Ehegatte nicht ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sondern z.B. lediglich eine AHV- oder IV-Rente, ist der Abzug nicht zu gewähren (VGE vom 24.3.1995 i.S. D.).
Das Einkommen des zweitverdienenden Ehegatten ist immer, auch wenn es den Abzug nicht übersteigt, unter der entsprechenden Ziffer der Steuererklärung einzusetzen. Dies ist notwendig zur Kontrolle der Vermögensentwicklung und zu Erstellung der AHV-Beitragsmeldung bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Zudem werden spätere Abklärungen, ob die Voraussetzungen für den Bezug einer Nachsteuer und Busse gegeben sind, erleichtert.
01.01.2023 -1-
§ 40 Nr. 12 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Arbeitet ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Umfang im Beruf oder im Betrieb des andern Ehegatten mit, können von dessen Erwerbseinkommen CHF 4’800.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 4’700.– (bis Steuerperiode 2022) abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Abschnitt 4 vorstehend erfüllt sind.
Bei Mitarbeit im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Erwerbs- tätigkeit des Ehepartners ist der Abzug zulässig, wenn eine erhebliche Mitarbeit des Ehepartners in einem oder mehreren Berufen oder Betrieben des anderen Ehepart- ners gegeben ist. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einer Drittperson hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar direkte Bundessteuer, Art. 33 N 27).
Bei Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners (z.B. Hauswarttätigkeit) kann der Abzug nur gewährt werden, wenn eine erhebliche und regelmässige Mitarbeit in der Tätigkeit des anderen Ehepartners vertraglich vorgesehen ist.
Wird der Nachweis einer erheblichen Mitarbeit nicht erbracht, ist der Abzug zu verweigern (StR 1993, 52).
2. Direkte Bundessteuer
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent abgezogen, jedoch
mindestens CHF 8’300.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 8’100.– (bis Steuerperiode 2022)
höchstens CHF 13’600.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 13’400.– (bis Steuerperiode 2022)
Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Art. 33 Abs. 1 d-f DBG.
Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
Für den Abzug von Ehepaaren s. ferner LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 1 Ziff.
2.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 41 Nr. 1
Wahlkampfkosten Wahlkampfkosten sind zu unterscheiden von den beschränkt zum Abzug zulässigen Zuwendungen und Beiträge an Parteien (Parteispenden und Mandatssteuern) gemäss § 40 Abs. 1k StG (s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 10).
Die persönlichen Wahlkampfkosten von Inhaber/innen eines politischen Amtes oder Mitgliedern einer Behörde stellen gemäss Rechtsprechung nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten und keine Erwerbsunkosten dar (BGE 142 II 293; StE 2000 B
22.3 Nr. 71; StE 1995 B 22.3 Nr. 58; SO-Steuergericht 1993 Nr. 5 S. 12 ff.).
01.01.2023 -1-
§ 41 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 1
Sozialabzüge - Grundsätzliches Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können die Abzüge gemäss § 42 Abs. 1a-c nur einmal beanspruchen (§ 42 Abs. 2 StG).
Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG).
Bei beschränkter Steuerpflicht oder wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet (§ 42 Abs. 4 StG).
Bezüglich Einkommenssteuertarif (Familientarif) vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 57 Nr. 1.
01.01.2023 -1-
§ 42 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2
Kinderabzug
1. Staats- und Gemeindesteuern
1.1 Allgemeines / Voraussetzungen für den Abzug
Der Kinderabzug ist dreistufig ausgestaltet und beträgt nach § 42 Abs. 1a StG:
Stufe CHF für jedes Kind, das am Stichtag gemäss § 42 Abs. 3 StG das 6. Altersjahr noch nicht 6’900.– (ab 2023) vollendet hat 6’700.– (bis 2022) für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, das am Stichtag gemäss § 7’400.– (ab 2023) 42 Abs. 3 StG 6-jährig oder älter ist 7’200.– (bis 2022) für jedes sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindende Kind mit ständigem 12’800.– (ab 2023) auswärtigem Aufenthalt am Schul- oder Ausbildungsort 12’500.– (bis 2022)
Steht das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung und muss es sich dafür ständig an einem auswärtigen Ort aufhalten, ist der Abzug der höchsten Stufe zu gewähren. Der beruflichen ist die schulische Ausbildung gleichgestellt. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Kindes spielt für die Gewährung des Abzugs grundsätzlich keine Rolle. Der auswärtige Aufenthalt muss jedoch einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben. Sind andere Gründe massgebend, ist der Abzug nicht zu gewähren. Für Lernende mit Naturallohn wird in der Regel nur der Abzug der mittleren Stufe gewährt. Die Begründung eines eigenen Wohnsitzes am Studienort oder dessen Umgebung kann ein Indiz dafür sein, dass der betreffende Ort nicht allein oder nicht überwiegend der Ausbildung wegen gewählt worden ist. In solchen Fällen kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung und dem Wohnort nicht mehr gegeben sein (VGE vom 22.9.1998 i.S. A).
Der Kinderabzug ist nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das Kind am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG) in beruflicher oder schulischer Ausbildung steht, auf die Unterstützung angewiesen ist und diese mindestens in Höhe des Abzugs tatsächlich geleistet wurde (VGE vom 17.10.2005 i.S. D.; LGVE 1985 II Nr. 17 und 18). Die Unterstützungsbedürftigkeit bemisst sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (LGVE 1995 II Nr. 22). Verfügt ein Kind über ein steuerbares Einkommen von höchstens CHF 18’000.–, kann von dessen Unterstützungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Verfügt das volljährige Kind über Vermögen, ist der Kinderabzug nur zu gewähren, wenn die Eltern tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommen und dies ihnen auch zuzumuten ist. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Kind über grössere Vermögenswerte verfügt (BGE 2C-357/2010 vom 14.6.2011; VGE vom 20.1.2012 i.S. K.; in der Praxis kann dies bei einem Reinvermögen ab CHF 100’000 vermutet werden). Dabei soll es sich jedoch um Vermögenswerte handeln, welche veräusserbar bzw. liquid sind. Dies gilt
01.01.2023 -1-
§ 42 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
z.B. nicht für Miteigentumsanteile an Liegenschaften bzw. Vermögensanteile von Familiengesellschaften.
Das Stichtagsprinzip gemäss § 42 Abs. 3 StG gilt nur für die Beurteilung des Status des Kindes (insbesondere Alter, in Ausbildung stehend). Dagegen sind bei den zusätzlichen Voraussetzungen für den Kinderabzug, wonach die steuerpflichtige Person einen Unterstützungsbeitrag mindestens in der Höhe des Kinderabzugs leisten muss und das Kind auf die Unterstützung angewiesen ist, nicht die Verhältnisse am Stichtag entscheidend. Vielmehr müssen diese Voraussetzungen während jenes Zeitraums in der Steuerperiode, in welchem der Ausbildungsstatus gegeben war, erfüllt sein (KGE vom 12.5.2014 i.S. T.).
Sind die Status-Voraussetzungen für den Abzug am massgebenden Stichtag nicht mehr erfüllt, ist eine bloss anteilsmässige Gewährung des Kinderabzugs für die betreffende Steuerperiode nicht möglich (LGVE 2010 II Nr 24; siehe auch unten Ziff. 1.2.2).
Eine Zweitausbildung hat Ausbildungs-, nicht Weiterbildungscharakter. Wenn Eltern ihr Kind, das auf Unterstützung angewiesen ist, und das sich in einer Zweitausbildung befindet, finanziell unterstützen, ist ihnen der Kinderabzug zu gewähren. Eine Beschränkung dieses Abzugs auf die erste Ausbildung ist nicht zulässig (LGVE 1995 II Nr. 22).
Der Kinderabzug ist nur für die eigenen oder adoptierten Kinder, nicht aber für die Pflegekinder zu gewähren. Vgl. auch LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 7. Eltern, die ein Kind adoptieren möchten und die deshalb vor dem Adoptionsentscheid ein zeitlich begrenztes, in der Regel einjähriges, Pflegeverhältnis eingehen müssen, können für ein solches Kind bereits im Zeitpunkt des Pflegeverhältnisses den Kinderabzug beanspruchen.
1.2 Getrennt veranlagte Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen
1.2.1 Steuerperioden vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
Der Kinderabzug für minderjährige Kinder kann von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG) die elterliche Sorge zusteht (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil, der zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, kann diese Unterhaltsbeiträge abziehen (§ 40 Abs. 1c StG) bzw. den Unterstützungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1d StG).
1.2.2 Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes
Aufgrund von BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019 ist die bisherige Luzerner Praxis (LGVE 2010 II Nr. 24), wonach der Kinderabzug bereits für die ganze Steuerpe-
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2
riode, in welcher das Kind 18-jährig wird, dem die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil zukommt (s. unten Ziff. 1.2.3), nicht mehr anwendbar. Neu ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis bei getrennt besteuerten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Kinderabzug pro rata temporis auf die beiden Eltern- teile aufzuteilen, sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Kinderalimente die Höhe des Kinderabzugs (für das ganze Jahr) erreicht. Dies bedeutet, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil den bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag des Kindes und der unterhaltspflichtige Elternteil den ab dem 18. Geburtstag des Kindes bis zum Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht anteilsmässig berechneten Kinderabzug erhält. Ist das Kind zwar an seinem 18. Geburtstag noch in Ausbildung, jedoch am Ende der Steuerperiode (31.12.) bzw. der Steuerpflicht nicht mehr, ist die Gewährung des Kinderabzugs für die ganze Steuerperiode für beide Elternteile ausgeschlossen. Die bis zum 18. Geburtstag des Kindes geleisteten Kinderalimente werden pro rata bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag beim unterhaltspflichtigen Elternteil vom Einkommen abgezogen und beim unterhaltsberechtigten Elternteil besteuert (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3 Ziff. 2, § 40 Nr. 3 Ziff. 2.1).
Beispiel Vater bezahlt vom 1.1.-31.12.2018 Kinderalimente von CHF 18’000. Kind wird am 15.06.2018 18-jährig und studiert am 31.12.2018 an der Uni Zürich mit Wochenaufenthalt in Zürich. Aufteilung Kinderabzug:
Mutter: 165/365 (1.1.-14.06.2018) von 12’500 = CHF 5’651
Vater: 200/365 (15.06.-31.12.2018) von 12’500 = CHF 6’849
1.2.3 Steuerperioden nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
Bei volljährigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann ab der Steuerperiode nach Volljährigkeitseintritt derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinderabzug vornehmen (LGVE 2001 II Nr. 28). In der Regel ist dies der Alimente zahlende Elternteil. In der Veranlagungspraxis kann daher grundsätzlich diesem der Kinderabzug gewährt werden, ohne dass weitere Abklärungen getroffen werden müssen. Beansprucht der andere Elternteil ebenfalls den Kinderabzug, ist sicherzustellen, dass dieser nur einmal gewährt wird (Meldung zuhanden Steuerakten des anderen Elternteils, Koordination der Veranlagungen beider Elternteile). Der andere Elternteil kann grundsätzlich den Unterstützungsabzug beanspruchen. Hat der die höheren Unterhaltsleistungen erbringende Elternteil seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern und kann er aufgrund der dortigen Praxis keinen Kinderabzug beanspruchen, ändert dies an der luzernischen Praxis nichts. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen nicht vor, einen Kinderabzug zu gewähren (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 9 Abs. 4 StHG). Die Kantone sind demnach grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einen Kinderabzug gewähren.
01.01.2023 -3-
§ 42 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
1.3 Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Haushalt
Bei Konkubinatspaaren mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind steht der Inhaberin oder dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts der Kinderabzug zu, der andere Elternteil kann die familienrechtlich geschuldeten, d.h. in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsurteil festgelegten periodischen Kinderalimente abziehen (LGVE 1998 II Nr. 31). Die Empfängerin oder der Empfänger der Kinderalimente hat diese zu versteuern. Für die steuerliche Behandlung (Abzug, Besteuerung) der Kinderalimente kommt es nicht darauf an, ob der zu Alimentenleistungen verpflichtete Konkubinatspartner diese bar an den anderen Elternteil zahlt oder den Unterhalt des Kindes in der Höhe der geschuldeten Alimente direkt aus eigenen Mitteln bestreitet.
Üben beide Elternteile die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus, gilt Folgendes:
Der Kinderabzug, der Versicherungsabzug für Kinder (§ 40 Abs. 1g StG) sowie der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder (§ 52 Abs. 1c StG) sind beiden Elternteilen je zur Hälfte zum Abzug zuzuweisen, falls keine Unterhaltsbeiträge für das Kind gemäss § 40 Abs. 1c StG geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 2 StG).
Betreffend volljährige gemeinsame Kinder siehe oben Ziffer 1.2.2 und 1.2.3.
Vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3.
1.4 Getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern mit zwei
verschiedenen Haushalten
Lebt eine getrennt lebende, geschiedene oder ledige Person mit einem Kind zusammen, hat der Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind hat, Anspruch auf den Kinderabzug. Der andere Elternteil, der gemäss behördlich genehmigtem Unterhaltsvertrag oder Gerichtsurteil zur Zahlung von Kinderalimenten verpflichtet ist, kann die effektiv bezahlten Kinderalimente vom Roheinkommen abziehen. Die Empfängerin oder der Empfänger der Kinderalimente hat diese zu versteuern.
Üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder gemeinsam aus, gilt Folgendes:
Der Kinderabzug, der Versicherungsabzug für Kinder (§ 40 Abs. 1g StG) sowie der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder (§ 52 Abs. 1c StG) sind beiden Elternteilen je zur Hälfte zum Abzug zuzuweisen, falls keine Unterhaltsbeiträge für das Kind gemäss § 40 Abs. 1c StG geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 2 StG).
Betreffend volljährige gemeinsame Kinder siehe oben Ziffer 1.2.2 und 1.2.3.
Vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2
2. Direkte Bundessteuer
Der Kinderabzug ist bei der direkten Bundessteuer im Gegensatz zur Staats- und Gemeindesteuer einheitlich ausgestaltet. Er beträgt gemäss Art. 35 Abs. 1a DBG CHF 6’600 (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 6’500.– (bis Steuerperiode 2022).
Für detaillierte Ausführungen zum Kinderabzug und zu anderen Abzügen (z.B. Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens- und Krankenversicherungen), zum anwendbaren Tarif sowie zur Besteuerung bzw. zum Abzug von Unterhaltsbeiträgen für Kinder bei der direkten Bundessteuer vgl. KS EStV 2010 Nr. 30 vom 21.12.2010 und LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3. In der Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes wird bei getrennt veranlagten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Kinderabzug pro rata temporis den beiden Elternteilen zum Abzug zugeteilt (siehe oben Ziff. 1.2.2).
01.01.2023 -5-
§ 42 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 42 Nr. 3 |
Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei | ||
unterschiedlichen Familienformen | ||
1. Mutter und Vater sind verheiratet; gemeinsamer Haushalt | ||
Situation Situation | Welcher Sozialabzug wird gewährt? | Welcher Tarif wird |
Vater/Mutter Kind | Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- + Vers.-Abzug Abzug Abzug 6) | angewandt? F-Tarif / A-Tarif Elterntarif 1) |
Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. | Bd. Kt. Bd. Kt. | |
1.1 Gemeinsame minderjährig | X X X X | X X |
Veranlagung | ||
1.2 Gemeinsame volljährig in | X X | X X |
Veranlagung Ausbildung | ||
2. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; elterliche Sorge bei Alimenten- | ||
empfänger/in | ||
Situation Situation | Welcher Sozialabzug wird gewährt? | Welcher Tarif wird |
Mutter/Vater Kind | Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- + Vers.-Abzug Abzug Abzug 6) | angewandt? F-Tarif / A-Tarif Elterntarif 1) |
Bd. | Kt. | Bd. Kt. Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | |||
2.1 Alimentenzahler/in | X | X | ||||||||
2.2 Alimenten- | minderjährig | X | X | X | X | X | X | |||
empfänger/in 2) | ||||||||||
2.3 Alimentenzahler/in | StP Eintritt | X pro rata | X pro rata | X | X | |||||
2.4 Beherbergender | Volljährigkeit | X | X | X | X | |||||
Elternteil | pro rata | pro rata | ||||||||
2.5 Alimentenzahler/in | X | X | X | X | ||||||
3) | volljährig in | |||||||||
2.6 Beherbergender | Ausbildung | X | X | X | ||||||
Elternteil | ||||||||||
01.01.2023 | -1- |
§ 42 Nr. 3 | Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | ||
3. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; | gemeinsame elterliche Sorge; | ||
keine alternierende Obhut mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen | |||
Situation | Situation | Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird | |
Mutter/Vater | Kind | angewandt? Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- F-Tarif / Tarif für + Vers.-Abzug Abzug Abzug 6) Elterntarif Ledige 1) | |
Bd. | Kt. | Bd. Kt. Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | Bd. Kt. | ||||
3.1 Alimentenzahler/in | X | X | ||||||||
3.2 Alimenten- | minderjährig | X | X | X | X | X | X | |||
empfänger/in 2) | ||||||||||
3.3 | X | X | X | X | ||||||
Alimentenzahler/in | StP Eintritt | pro rata | pro rata | |||||||
3.4 | Volljährigkeit | X | X | X | X | |||||
Beherbergender | pro | pro | ||||||||
Elternteil | rata | rata | ||||||||
3.5 Alimentenzahler/in | X | X | X | X | ||||||
3) | volljährig in | |||||||||
3.6 Beherbergender | Ausbildung | X | X | X | ||||||
Elternteil | ||||||||||
4. Mutter und Vater geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge, alter- | |||
nierende Obhut ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen | |||
Situation | Situation | Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird | |
Mutter/Vater | Kind | angewandt? Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- F-Tarif / + Vers.-Abzug Abzug Abzug 6) Elterntarif 1) | A-Tarif |
Bd. | Kt. Bd. | Kt. Bd. | Kt. | Bd. Kt. | Bd. Kt. | |
4.1 Vater | ½ | ½ | (X) | (X) | (X) 4) (X) 4) (X) (X) |
4) 4)
minderjährig | ||||||
4.2 Mutter | ½ | ½ | (X) | (X) | (X) 4) (X) 4) | (X) (X) |
4) 4)
*Falls mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund Unterhaltsvereinbarung oder Urteil: gleich wie Ziff. 3 oben (ausgenommen | |||
Betreuungsabzug: Regelung unverändert gemäss Ziff. 4). | |||
-2- | 01.01.2023 | ||
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 42 Nr. 3 | |
5. Mutter und Vater leben im Konkubinat; elterliche Sorge bei Alimentenemp- | |||
fänger/in | |||
Situation | Situation | Welcher Sozialabzug wird gewährt? | Welcher Tarif wird |
Mutter/Vater | Kind | Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- + Vers.-Abzug Abzug Abzug 6) | angewandt? F-Tarif / A-Tarif Elterntarif 1) |
Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | ||
5.1 Alimentenzahler/in | (X) | (X) | X | X | |||||||
5.2 Alimenten- | minderjährig | X | X | (X) | (X) | X | X | ||||
empfänger/in | |||||||||||
5.3 | X | X | X | X | |||||||
Alimentenzahler/in | StP Eintritt | pro rata | pro rata | ||||||||
5.4 | Volljährigkeit | X | X | X | X | ||||||
Zweiter Elternteil | pro rata | pro rata | |||||||||
5.5 Alimentenzahler/in | X | X | X | X |
3) volljährig in Ausbildung
5.6 Zweiter Elternteil | X | X | X | X |
6a. Mutter und Vater leben | im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge mit | ||
Unterhaltszahlung | |||
Situation | Situation | Welcher Sozialabzug wird gewährt? | Welcher Tarif wird |
Mutter/Vater | Kind | Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- + Vers.-Abzug Abzug Abzug 6) | angewandt? F-Tarif / A-Tarif Elterntarif 1) |
Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | Bd. | Kt. | ||
6.1 Alimentenzahler/in | (X) | ||||||||||
5) | minderjährig | 5) | (X) 5) | (X) | (X) | X | X | ||||
6.2 Alimenten- | X | X | (X) 5) | (X) 5) | (X) | (X) | X | X | |||
empfänger/in | |||||||||||
6.3 | X | X | |||||||||
Alimentenzahler/in | StP Eintritt | pro rata | pro rata | X | X | ||||||
6.4 | Volljährigkeit | X | X | ||||||||
Zweiter Elternteil | pro rata | pro rata | X | X | |||||||
6.5 Alimentenzahler/in | |||||||||||
3) | volljährig in Ausbildung | X | X | X | X | ||||||
6.6 Zweiter Elternteil | X | X | X | X |
01.01.2023 | -3- |
§ 42 Nr. 3 | Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
6b. Mutter und Vater leben im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge ohne
Unterhaltszahlungen
Situation | Situation | Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird |
Mutter/Vater | Kind | angewandt? Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- F-Tarif / A-Tarif + Vers.-Abzug Abzug Abzug 6) Elterntarif 1) |
Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. | ||
6.1. Vater | minderjährig | ½ ½ (X) 5) (X) (X) (X) (X) (X) (X) (X) 5) |
6.2. Mutter | ½ ½ (X) 5) (X) (X) (X) (X) (X) (X) (X) 5) | |
6.3. Vater | volljährig in | X X X X |
6.4. Mutter | Ausbildung | X X X X |
Legende
1) Tarif für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (F-Tarif Kanton: StG 57 Abs. 2; Elterntarif Bund: DBG 214 Abs. 2 und Abs. 2bis bis Steuerperiode 2013, DBG 36 Abs. 2 und Abs. 2bis ab Steuerperiode 2014)
2) Annahme: Das Kind wird vom Alimente empfangenden Elternteil beherbergt (Kost und Logis).
3) Annahme: Alimentenzahler/in erbringt die höheren Unterhaltsleistungen (Regelfall).
4) Vgl. nachfolgende Erläuterungen zu 4.
5) Falls familienrechtlich keine Kinderalimente geschuldet: vgl. nachfolgende Erläuterungen zu 6a (Sozialabzüge) und zu 6b (Tarif)
6) Erläuterungen zum Betreuungsabzug s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4
Versicherungsabzug
Wer zur Vornahme des Kinderabzugs berechtigt ist, kann zusätzlich den Versiche-
rungsabzug für das Kind | vornehmen, sofern er bzw. sie für das Kind entsprechende | |
Versicherungsprämien bezahlt hat. Näheres dazu vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG
§ 40 Nr. 6 Ziff. 1.1 und 1.2.
Alimentenabzug
Die gemäss Festsetzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. des Zivilgerichts oder im Fall eines Unterhaltsvertrags nach Art. 298a ZGB geschuldeten periodischen Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder können vom leistenden Elternteil abgezogen und müssen vom empfangenden Elternteil versteuert werden (längstens bis zum 18. Geburtstag des Kindes: BGE 2C_905/2017
vom 11.3.2019). Darüber | hinaus getätigte Aufwendungen für die Kinder sind nicht | |
abzugsfähig (BGE 133 II | 305 Erw. 8.4). Leben die Eltern getrennt, können geschuldete | |
-4- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3
Kinderalimenten nur soweit abgezogen werden, als sie effektiv bezahlt wurden. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt (Konkubinat), können dagegen die geschuldeten Alimenten auch dann abgezogen werden und besteuert werden, wenn sie nicht effektiv an den berechtigten Elternteil überwiesen bzw. ausbezahlt worden sind. Ist die Genehmigung bzw. der Entscheid über die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge oder das Gerichtsurteil bei den Steuerpflichtigen nicht erhältlich, kann der entsprechende Beleg direkt von der KESB bzw. dem Zivilgericht einverlangt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder können ebenfalls nicht abgezogen werden und sind im Gegenzug steuerfrei. Vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 3.
Erläuterungen zu den einzelnen Tabellen
Zu 1. Mutter und Vater sind verheiratet; gemeinsamer Haushalt
Die Eltern werden gemeinsam veranlagt. Sie können im Rahmen dieser Veranlagung sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer für jedes minderjährige und volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt sie sorgen, den Kinderabzug beanspruchen. Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, das in der Steuerperiode noch nicht 15-jährig geworden ist, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer der Eigenbetreuungsabzug geltend gemacht werden. Zudem kann bei ungedeckten Fremdbetreuungskosten infolge Berufstätigkeit oder Ausbildung (§ 42 Abs. 1b) sowie bei Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person der Fremdbetreuungskostenabzug geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 1c). Bei der Staats- und Gemeindesteuer gilt der Familientarif (F-Tarif) und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif (EStV-Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 13.4).
Zu 2. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; elterliche Sorge bei dem die Alimente empfangenden Elternteil
a. Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit Bei getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind kann der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den Kinderabzug beanspruchen (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil (Alimente zahlende Elternteil) kann die gemäss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder gemäss Gerichtsurteil geschuldeten und effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge abziehen; der Alimente erhaltende Elternteil hat diese zu versteuern. b. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Der Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie der Frembetreuungskostenabzug können von jenem Elternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen erhält, geltend gemacht werden. c. Tarif beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit Der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer
01.01.2023 -5-
§ 42 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
wird der Elterntarif gewährt. Für den Alimente zahlenden Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der Alleinstehenden-Tarif (A-Tarif), da er nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt. d. Kinder- und Unterhaltskostenabzug in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes Der Abzug der pro rata bis zum 18. Geburtstag des Kindes geschuldeten und bezahlten Kinderalimente erfolgt beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sowie die Besteuerung derselben beim berechtigten Elternteil; der Kinderabzug wird pro rata temporis bis zum 18. Geburtstag dem unterhaltsberechtigten Elternteil und ab dem 18. Geburtstag bis Ende Steuerperiode dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zugeteilt (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019). e. Tarif in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes Der Elternteil, der mit dem Kind am Ende der Steuerperiode zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif. f. Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt; bei der Staats- und Gemeindesteuer kann der Unterstützungsabzug bei Geltendmachung des Familientarifs nicht gewährt werden (§ 42 Abs. 1d StG; s. aber Ausnahme in Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 1 zweitletzter Abschnitt). g. Tarif beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.
Zu 3. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge; keine alternierende Obhut mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
a. Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit Der aufgrund eines Rechtstitels (Entscheid KESB, Gerichtsurteil, Unterhaltsvertrag) geschuldete Alimente empfangende Elternteil hat den vollen Kinderabzug. Bei der direkten Bundessteuer kann der Alimente empfangende Elternteil den Kinderabzug beanspruchen. Periodische Alimentenzahlungen können vom leistenden Elternteil abgezogen und müssen vom empfangenden Elternteil versteuert werden.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3
b. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Der Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie der Fremdbetreuungskostenabzug können von jenem Elternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen erhält, geltend gemacht werden. c. Tarif beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit Der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer wird der Elterntarif gewährt. Für den Alimente zahlenden Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der Alleinstehenden-Tarif (A-Tarif), da er nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt. d. Kinder- und Unterhaltskostenabzug in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes Der Abzug der pro rata bis zum 18. Geburtstag des Kindes geschuldeten und bezahlten Kinderalimente erfolgt beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sowie die Besteuerung derselben beim berechtigten Elternteil; der Kinderabzug wird pro rata temporis bis zum 18. Geburtstag dem unterhaltsberechtigten Elternteil und ab dem 18. Geburtstag bis Ende Steuerperiode dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zugeteilt (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019). e. Tarif in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes Der Elternteil, der mit dem Kind am Ende der Steuerperiode zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif. f. Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt; bei der Staats- und Gemeindesteuer kann der Unterstützungsabzug bei Geltendmachung des Familientarifs nicht gewährt werden (§ 42 Abs. 1d StG). g. Tarif beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.
01.01.2023 -7-
§ 42 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Zu 4. Mutter und Vater geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
a. Kinder-/Unterstützungs- und Unterhaltsabzug beim minderjährigen Kind Jeder Elternteil erhält sowohl bei der direkten Bundessteuer wie bei der Staats- und Gemeindesteuer den halben Kinderabzug. b. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) geltend machen. Zudem kann jeder Elternteil die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4). c. Tarif beim minderjährigen Kind Bei abwechselnder Obhut durch beide Elternteile steht bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen (BGE 2C_122/2012 vom 1.11.2012). Ausnahme: Haben die Eltern vereinbart, dass sowohl die Obhut wie auch der Unterhalt für das Kind je hälftig aufgeteilt werden und kann der Nachweis erbracht werden, dass diese Vereinbarung tatsächlich umgesetzt worden ist, erhält der Elternteil mit dem tieferen Einkommen den F-Tarif/Elterntarif und jener mit dem höheren Einkommen den A-Tarif (BGE 141 II 338). Der Elternteil mit dem tieferen Einkommen muss insbesondere die Aufteilung der Summe sämtlicher Kosten für das Kind (allgemeine Lebenshaltungskosten, Anteil Mietkosten/Eigenmietwert, Rechnungen für aperiodische Ausgaben wie z.B. Zahnarzt, etc.) im Verhältnis 50:50 belegen (mittels entsprechender Aufstellungen, Rechnungen, Zahlungsnachweisen, etc.)
Zu 5. Mutter und Vater leben im Konkubinat; elterliche Sorge bei dem die Alimente empfangenden Elternteil
a. Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit Bei Konkubinatspaaren mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind kann der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den Kinderabzug beanspruchen (LGVE 1985 II Nr. 17). Der Alimente zahlende Elternteil kann die gemäss behördlich genehmigter Unterhaltsvereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeiträge unabhängig von deren effektiven Überweisung abziehen; der zu Alimenten berechtigte Elternteil hat diese unabhängig von der effektiven Überweisung zu versteuern. Sind keine Kinderalimente geschuldet, hat ebenfalls der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den Kinderabzug (*).
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3
b. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Jeder Elternteil kann den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4). Sind keine Unterhaltszahlungen geschuldet, kann sowohl der Eigenbetreuungs- wie auch der Fremdbetreuungsabzug von jenem Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, geltend gemacht werden (*). c. Tarif beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit Für den Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sind keine Kinderalimente geschuldet, hat der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den F-Tarif bzw. den Elterntarif. Für den Alimente zahlenden Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sind keine Kinderalimente geschuldet, hat der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den F-Tarif bzw. den Elterntarif (*). (*) Erzielt der Elternteil mit der elterlichen Sorge keine Einkünfte und übernimmt daher der andere Elternteil den Unterhalt des Kindes, ohne diesen abzuziehen, sind diesem Elternteil aus Billigkeitsgründen die kinderrelevanten Abzüge (Versicherungsprämienabzug Kind, Kinderabzug, Eigen- und Fremdbetreuungsabzug, steuerfreier Vermögensbetrag Kind) und der F-Tarif bzw. Elterntarif zu gewähren (ESTV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 14.6). d. Kinder- und Unterhaltskostenabzug in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes Der Abzug der pro rata bis zum 18. Geburtstag des Kindes geschuldeten Kinderalimente erfolgt beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sowie die Besteuerung derselben beim berechtigten Elternteil; der Kinderabzug wird pro rata temporis bis zum 18. Geburtstag dem unterhaltsberechtigten Elternteil und ab dem 18. Geburtstag bis Ende Steuerperiode dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zugeteilt (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019). e. Tarif in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes Der Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif. f. Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den
01.01.2023 -9-
§ 42 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt. g. Tarif beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimente zahlende Elternteil) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Für den andern Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG).
Zu 6. Mutter und Vater leben im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge
a. Kinder-/Unterstützungs- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit Beide Elternteile erhalten sowohl bei der direkten Bundessteuer wie bei der Staats- und Gemeindesteuer den halben Kinderabzug, falls keine Kinderalimenten geltend gemacht werden. b. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Jeder Elternteil kann den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4). c. Tarif beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit Kinderalimente gemäss Unterhaltsvertrag/Urteil geschuldet: Der Kinderalimente empfangende Elternteil hat bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer den Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG, BGE 133 II 305 Erw. 8.2). Keine Kinderalimente geschuldet: F-Tarif bzw. Elterntarif für denjenigen Elternteil mit dem grösseren Anteil am Lebensunterhalt des Kindes bzw. mit dem höheren Einkommen oder mit dem grösseren Betreuungsanteil (analog Kinderabzug), A-Tarif für den anderen Elternteil. d. Kinder- und Unterhaltskostenabzug in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes Der Abzug der pro rata bis zum 18. Geburtstag des Kindes geschuldeten Kinderalimente erfolgt beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sowie die Besteuerung derselben beim berechtigten Elternteil; der Kinderabzug wird pro
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3
rata temporis bis zum 18. Geburtstag dem unterhaltsberechtigten Elternteil und ab dem 18. Geburtstag bis Ende Steuerperiode dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zugeteilt (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019). e. Tarif in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes Der Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif. f. Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt. g. Tarif beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimente zahlende Elternteil) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Für den anderen Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG).
01.01.2023 - 11 -
§ 42 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
- 12 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4
Kinderbetreuungsabzug
1. Staats- und Gemeindesteuern (bis Steuerperiode 2017)
Für die Eigenbetreuung der Kinder können CHF 2’000.– abgezogen werden. Ab- ziehbar sind ferner Fremdbetreuungskosten eines Kindes, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichti- gen Person stehen. Bei Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit oder Ausbildung beträgt der Abzug zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug im Maximum CHF 6’700.–. Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbsunfähigkeit sind ohne betragliche Beschränkung abziehbar.
1.1 Eigenbetreuungsabzug
Die steuerpflichtige Person kann für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind (inkl. Adoptivkinder, nicht aber Pflegekinder), welches in der Steuerperiode noch nicht 15 Jahre alt geworden ist, CHF 2’000.– als Eigenbetreuungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1b, Abs. 1c StG). Fallen Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung an, können diese zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug bis zum Betrag von maximal CHF 4’700.– abgezogen werden (§ 42 Abs. 1b StG). Demgegenüber sind die infolge Erwerbsunfähigkeit angefallenen Fremdbetreuungskosten zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug in voller Höhe abzugsfähig (§ 42 Abs. 1c StG).
Werden die Eltern getrennt besteuert und erfüllen beide die Voraussetzungen für den Eigenbetreuungsabzug, kann jeder Elternteil CHF 1’000.– für die eigene Betreuung abziehen (§ 14b StV). Dies trifft zu für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut wie auch für getrennt lebende Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und mit alternierender Obhut sowie für im Konkubinat lebende Eltern mit elterlicher Sorge bei einem Elternteil und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder mit gemeinsamer elterlicher Sorge (vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziff. 4-6). Bei im Konkubinat lebenden Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und ohne Unterhaltszahlungen ist keine Teilung des Abzugs möglich (ganzer Abzug für den Elternteil mit der elterlichen Sorge).
Aufgrund des für die Sozialabzüge geltenden Stichtagsprinzips (§ 42 Abs. 3 StG) kann der Eigenbetreuungsabzug ab jener Steuerperiode, in welcher das Kind 15-jährig wird, nicht mehr gewährt werden (Beispiel: Kind wird am 31.12.2013 15 Jahre alt: Eigenbetreuungsabzug kann letztmals für die Steuerperiode 2012 geltend gemacht werden).
01.01.2023 -1-
§ 42 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
1.2 Fremdbetreuungskostenabzug infolge Erwerbstätigkeit oder
Ausbildung
Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, für das Fremdbetreuungskosten angefallen sind, beträgt der Fremdbetreuungskostenabzug nach § 42 Abs. 1b StG maximal CHF 4’700.–. Zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug ergibt dies einen Abzug von maximal CHF 6’700.–.
Betragen die nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als der gesetzliche Maximalabzug, kann nur dieser niedrigere Beitrag gewährt werden.
Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Erwerbstätigkeit oder wegen Aus- oder Weiterbildung der steuerpflichtigen Person Fremdbetreuungskosten angefallen sind. Als Fremdbetreuungskosten gelten beispielsweise Kosten für den Aufenthalt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw. Die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten können auch von Personen geltend gemacht werden, die einer Teilzeitarbeit nachgehen. Unter Erwerbstätigkeit wird auch die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten verstanden, wenn die Existenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden, die ehelichen Beistandspflichten übersteigende Mitarbeit nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV usw.) abgerechnet werden.
1.3 Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbsunfähigkeit
Ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person entstehen (z.B. Kosten für eine Haushalthilfe), sofern diese Kosten nicht anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind. Die Definition der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit wird als Invalidität definiert (Art. 8 ATSG). Um den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen zu können, muss die steuerpflichtige Person jedoch nicht nur erwerbsunfähig, sondern auf Grund ihrer Beeinträchtigung auch nicht in der Lage sein, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4
1.4 Weiteres zum Fremdbetreuungskostenabzug
Im gesetzlichen Umfang (s. oben) abziehbar sind die Kosten für die Fremdbetreuung jedes Kindes, das mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen (Art. 9 Abs. 2m und Art. 72l Abs. 2 StHG). Es werden die bis zum 14. Geburtstag anfallenden Kosten zum Abzug zugelassen.
Der Fremdbetreuungskostenabzug kann für leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie auch für Pflegekinder, soweit die Fremdbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt sind, geltend gemacht werden.
Bei im Konkubinat lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern können Fremdbe- treuungskosten abgezogen werden, falls beide Elternteile erwerbstätig sind bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig sind. Für die Zuteilung des Abzugs gilt folgendes:
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sowie bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge mit Unterhaltszahlungen kann jeder Elternteil maximal CHF 3’350.– für Fremdbetreuungskosten (inkl. Abzug Eigenbetreuung), die infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung entstanden sind, bzw. die Hälfte der Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbsunfähigkeit angefallen sind, abziehen. Eine andere Aufteilung der Kosten ist von den Eltern zu begründen und nachzuweisen. Betragen die aufgrund Erwerbstätigkeit oder Ausbildung angefallenen Fremdbetreuungskosten mehr als CHF 4’700.–, werden die beiden Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalabzug gekürzt (§ 14b StV).
Bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge ohne Unterhaltszahlungen kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die von ihm nachgewiesenen Fremdbetreuungskosten abziehen (vgl. LGVE 1987 II Nr. 9).
Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern kann grundsätzlich jener Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt (d.h. die Obhut innehat) und erwerbstätig bzw. in Ausbildung oder erwerbsunfähig ist, die ihm entstandenen Fremdbetreu- ungskosten abziehen. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, gelten die Ausführungen im vorstehenden Absatz zum Konkubinat analog.
Nicht als Fremdbetreuung gilt der Aufenthalt von Kindern in Internaten. Dafür ist der höhere Kinderabzug vorgesehen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2).
Kinderbetreuungsgutscheine sind bei der Ermittlung des Fremdbetreuungskosten- abzugs zu berücksichtigen. Es können nur die tatsächlich von den Steuerpflichtigen getragenen Kosten in Abzug gebracht werden.
Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und
01.01.2023 -3-
§ 42 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden.
Durch Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbstätigkeit entstandene Fremdbetreuungskosten eines behinderten oder schwererziehbaren Kindes gelten ebenfalls als abziehbare Fremdbetreuungskosten. Die um die Lebenshaltungskosten gekürzten Aufwendungen der Fremdbetreuung, die nicht als Fremdbetreuungskosten abgezogen worden sind, können gegebenenfalls als Krankheitskosten zum Abzug zugelassen werden.
2. Staats- und Gemeindesteuern (ab Steuerperiode 2018)
Für die Eigenbetreuung der Kinder können CHF 1’000.– abgezogen werden. Ab- ziehbar sind ferner Fremdbetreuungskosten eines Kindes, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Bei Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit oder Ausbildung beträgt der Abzug zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug im Maximum CHF 6’000.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5’700.– (bis Steuerperiode 2022). Fremdbe- treuungskosten infolge Erwerbsunfähigkeit sind ohne betragliche Beschränkung abziehbar.
2.1 Eigenbetreuungsabzug
Die steuerpflichtige Person kann für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind (inkl. Adoptivkinder, nicht aber Pflegekinder), welches in der Steuerperiode noch nicht 14 Jahre alt geworden ist, CHF 1’000.– als Eigenbetreuungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1b, Abs. 1c StG). Fallen Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung an, können diese zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug bis zum Betrag von maximal CHF 6’000.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5’700.– (bis Steuerperiode 2022) abgezogen werden (§ 42 Abs. 1b StG). Demgegenüber sind die infolge Erwerbsunfähigkeit angefallenen Fremdbetreuungskosten zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug in voller Höhe abzugsfähig (§ 42 Abs. 1c StG).
Werden die Eltern getrennt besteuert und erfüllen beide die Voraussetzungen für den Eigenbetreuungsabzug, kann jeder Elternteil CHF 500.– für die eigene Betreuung abziehen (§ 14b StV). Dies trifft zu für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut wie auch für getrennt lebende Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und mit alternierender Obhut sowie für im Konkubinat lebende Eltern mit elterlicher Sorge bei einem Elternteil und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder mit gemeinsamer elterlicher Sorge (vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziff. 4-6). Bei im Konkubinat lebenden Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und ohne Unterhaltszahlungen ist keine Teilung des Abzugs möglich (ganzer Abzug für den Elternteil mit der elterlichen Sorge).
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4
Aufgrund des für die Sozialabzüge geltenden Stichtagsprinzips (§ 42 Abs. 3 StG) kann der Eigenbetreuungsabzug ab jener Steuerperiode, in welcher das Kind 14-jährig wird, nicht mehr gewährt werden (Beispiel: Kind wird am 31.12.2019 14 Jahre alt: Eigenbetreuungsabzug kann letztmals für die Steuerperiode 2018 geltend gemacht werden).
2.2 Fremdbetreuungskostenabzug infolge Erwerbstätigkeit oder
Ausbildung
Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, für das Fremdbetreuungskosten angefallen sind, beträgt der Fremdbetreuungskostenabzug nach § 42 Abs. 1b StG maximal CHF 5’000.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 4’700.– (bis Steuerperiode 2022). Zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug ergibt dies einen Abzug von maximal CHF 6’000.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5’700.– (bis Steuerperiode 2022).
Betragen die nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als der gesetzliche Maximalabzug, kann nur dieser niedrigere Beitrag gewährt werden.
Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Erwerbstätigkeit oder wegen Aus- oder Weiterbildung der steuerpflichtigen Person Fremdbetreuungskosten angefallen sind. Als Fremdbetreuungskosten gelten beispielsweise Kosten für den Aufenthalt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw. Die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten können auch von Personen geltend gemacht werden, die einer Teilzeitarbeit nachgehen. Unter Erwerbstätigkeit wird auch die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten verstanden, wenn die Existenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden, die ehelichen Beistandspflichten übersteigende Mitarbeit nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV usw.) abgerechnet werden.
2.3 Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbsunfähigkeit
Ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person entstehen (z.B. Kosten für eine Haushalthilfe), sofern diese Kosten nicht anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind. Die Definition der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
01.01.2023 -5-
§ 42 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit wird als Invalidität definiert (Art. 8 ATSG). Um den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen zu können, muss die steuerpflichtige Person jedoch nicht nur erwerbsunfähig, sondern auf Grund ihrer Beeinträchtigung auch nicht in der Lage sein, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen.
2.4 Weiteres zum Fremdbetreuungskostenabzug
Im gesetzlichen Umfang (s. oben) abziehbar sind die Kosten für die Fremdbetreuung jedes Kindes, das mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen (§ 40 Abs. 1l StG). Es werden die bis zum 14. Geburtstag anfallenden Kosten zum Abzug zugelassen.
Der Fremdbetreuungskostenabzug kann für leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie auch für Pflegekinder, soweit die Fremdbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt sind, geltend gemacht werden.
Bei im Konkubinat lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern können Fremdbe- treuungskosten abgezogen werden, falls beide Elternteile erwerbstätig sind bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig sind. Für die Zuteilung des Abzugs gilt folgendes:
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sowie bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge mit Unterhaltszahlungen kann jeder Elternteil maximal CHF 2’850.– für Fremdbetreuungskosten (inkl. Abzug Eigenbetreuung), die infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung entstanden sind, bzw. die Hälfte der Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbsunfähigkeit angefallen sind, abziehen. Eine andere Aufteilung der Kosten ist von den Eltern zu begründen und nachzuweisen. Betragen die aufgrund Erwerbstätigkeit oder Ausbildung angefallenen Fremdbetreuungskosten mehr als CHF 4’700.–, werden die beiden Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalabzug gekürzt (§ 14b StV).
Bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge ohne Unterhaltszahlungen kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die von ihm nachgewiesenen Fremdbetreuungskosten abziehen (vgl. LGVE 1987 II Nr. 9).
Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern kann grundsätzlich jener Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt (d.h. die Obhut innehat) und erwerbstätig bzw. in Ausbildung oder erwerbsunfähig ist, die ihm entstandenen Fremdbetreu- ungskosten abziehen. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, gelten die Ausführungen im vorstehenden Absatz zum Konkubinat analog.
Nicht als Fremdbetreuung gilt der Aufenthalt von Kindern in Internaten. Dafür ist der höhere Kinderabzug vorgesehen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2).
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4
Kinderbetreuungsgutscheine sind bei der Ermittlung des Fremdbetreuungskosten- abzugs zu berücksichtigen. Es können nur die tatsächlich von den Steuerpflichtigen getragenen Kosten in Abzug gebracht werden.
Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden.
Durch Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbstätigkeit entstandene Fremdbetreuungskosten eines behinderten oder schwererziehbaren Kindes gelten ebenfalls als abziehbare Fremdbetreuungskosten. Die um die Lebenshaltungskosten gekürzten Aufwendungen der Fremdbetreuung, die nicht als Fremdbetreuungskosten abgezogen worden sind, können gegebenenfalls als Krankheitskosten zum Abzug zugelassen werden.
3. Direkte Bundessteuer
Es besteht ein Abzug für aufgrund Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfä- higkeit entstandener Fremdbetreuungskosten für jedes noch nicht 14 Jahre alte Kind, das mit der steuerpflichtigen Person, welche für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, abgezogen werden (Art. 33 Abs. 3 DBG). Der Abzug beträgt höchstens CHF 25’000.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 10’100.– (bis Steuerperiode 2022).
Die direkte Bundessteuer kennt keinen Eigenbetreuungsabzug.
Im Unterschied zu den Staats- und Gemeindesteuern ist der Abzug auch im Fall der Fremdbetreuung aufgrund Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person betragsmässig beschränkt.
Im Weiteren siehe ESTV-Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG, Ziff. 8 und Tabelle im Anhang.
01.01.2023 -7-
§ 42 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 5
Unterstützungsabzug
1. Staats- und Gemeindesteuern
Für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die am Stichtag unterstützungsbedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet, können CHF 2’700.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 2’600.– (bis Steuerperiode 2022) in Abzug gebracht werden.
Wird ein in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar unterstützt, genügt für den Abzug, wenn der gesetzliche Mindestbetrag an einen der beiden zusammenlebenden, unterstützungsbedürftigen Ehegatten geleistet wurde (StE 1991 B 29.3 Nr.11). Als unterstützungsbedürftig gilt, wer beispielsweise infolge seines jugendlichen oder hohen Alters, infolge Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder aus seinem Vermögen zu bestreiten (LGVE 1995 II 22;1985 II Nr. 17 und 18). Die Unterstützungsbedürftigkeit bemisst sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. VGE vom 9.1.2001 i.S. S.; LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1). Diese Grundsätze gelten analog auch für den Unterstützungsabzug gemäss dem ab 2001 geltenden Steuergesetz (VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).
Bei Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen kann in der Regel von deren Unterstüt- zungsbedürftigkeit ausgegangen werden.
Wird eine unterstützungsbedürftige Person mit einem Betrag unterstützt, der die Höhe des Unterstützungsabzugs nicht erreicht, ist kein Abzug gegeben. Dieser kann nicht für den Ehegatten und für Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, beansprucht werden. Ebenso entfällt der Unterstützungsabzug bei Leistungen an die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner (VGE vom 29.12.1994 i.S. S.).
Auch kann ein zusätzlicher Unterstützungsabzug nicht für Personen geltend gemacht werden, bei der die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge oder Kinderalimente steuerlich in Abzug bringen kann. Werden Kinderalimente an Kinder nach deren Volljährigkeitseintritt weiterhin ausgerichtet, wird bei getrennt veranlagten Eltern in der Steuerperiode des Eintritts der Volljährigkeit der Kinderabzug pro rata temporis beiden Elternteilen zugeteilt (siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziff. 1.2.2). Ein Unterstützungsabzug ist in dieser Steuerperiode aufgrund des Kumulationsverbots mit dem Kinderabzug ausgeschlossen. Ab der Steuerperiode nach dem Eintritt der Volljährigkeit kann derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den ganzen Kinderabzug vornehmen (LGVE 2001 II Nr. 28). Der andere Elternteil kann ab der Steuerperiode nach dem Eintritt der Volljährigkeit den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen (in Geld bzw. in natura) an das Kind
01.01.2023 -1-
§ 42 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
mindestens die Höhe des Unterstützungsabzugs erreichen (vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3).
Alleinstehende Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zu- sammenleben und daher den Familientarif beanspruchen können, können den Unterstützungsabzug nur für unterstützungsbedürftige Personen beanspruchen, die nicht in ihrem Haushalt leben.
Steht der steuerpflichtigen Person der Familientarif dagegen bereits im Verhältnis zu einer anderen Person zu (z.B. weil sie mit einem Kind, für das ihr der Kinderabzug zusteht, in einem selbständigen Haushalt zusammenlebt), kann ein Unterstützungs- abzug grundsätzlich auch für eine andere im Haushalt der steuerpflichtigen Person lebende Person gewährt werden (z.B. für einen unterstützungsbedürftigen Elternteil oder ein volljähriges, unterstützungsbedürftiges Kind, für das kein Kinderabzug (mehr) beansprucht werden kann.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, an den Nachweis von geltend gemachten Unterstützungsleistungen, die an Empfängerinnen und Empfänger ins Ausland fliessen, strenge Anforderungen zu stellen (StE 1997 B
92.51 Nr. 4). Amtliche Bescheinigungen sind ungeeignete Beweismittel, weil die
bescheinigende Behörde gar keine Kenntnis über die tatsächlich erfolgten Zahlungen haben kann (VGE vom 2.5.2000 i.S. G). Von unterstützungsbedürftigen Personen ausgestellte Barquittungen allein reichen für den einwandfreien Zahlungsnachweis nicht aus. Dieser hat aufgrund geeigneter, überprüfbarer Unterlagen zu erfolgen, in erster Linie durch Bank- oder Postbelege, allenfalls hilfsweise durch weitere Belege (z.B. Nachweis der Bankbezüge ab dem eigenen Konto, Wechselquittungen für den Tausch der für die Unterstützungszahlung im Ausland notwendigen Währung, Quittungen der überbringenden Personen, womit diese den Erhalt des zur Übergabe bestimmten Geldes bestätigen (VGE vom 2.5.2000 i.S. G.).
2. Direkte Bundessteuer
Es kann ein Abzug von CHF 6’600.– (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 6’500.– (bis Steuerperiode 2022) für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, geltend gemacht werden.
Der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für die Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann. (Art. 35 Abs. 1b DBG).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Weisungen StG - Vermögenssteuer
01.01.2023 -1-
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Vermögenssteuer
Inhaltsverzeichnis | ||
§ 43 | Nr. 1 | Gegenstand der Vermögenssteuer |
§ 43 | Nr. 2 | Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte mit besonderen Merkmalen |
§ 44 | Nr. 1 | Bewertung des Vermögens |
§ 45 | Nr. 1 | Bewegliches Geschäftsvermögen |
§ 46 | Nr. 1 | Lebensversicherungen |
§ 47 | Nr. 1 | Wertschriftenvermögen |
§ 47 | Nr. 2 | Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert |
§ 48 | Nr. 1 | Unbewegliches Vermögen |
§ 48a | Nr. 1 | Mitarbeiterbeteiligungen |
§ 50 | Nr. 1 | Schulden |
§ 51 | Nr. 1 | Steuerfreies Vermögen |
§ 52 | Nr. 1 | Steuerfreie Beträge |
01.01.2023 -3-
Vermögenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Sachregister
Sachregister
B
Barschaft, § 44 Nr. 1 Bewegliches Geschäftsvermögen, § 45 Nr. 1
D
Digitale Vermögenswerte, § 43 Nr. 2
K
Kryptowährungen, § 43 Nr. 2
M
Mitarbeiteraktien, § 48a Nr. 1 Mitarbeiterbeteiligungen, § 48a Nr. 1 Mitarbeiteroptionen, § 48a Nr. 1
S
Selbstgenutztes Wohneigentum, § 48 Nr. 1 Steuerfreie Beträge, § 52 Nr. 1 Steuerfreies Vermögen, § 51 Nr. 1 Steuerwert, § 44 Nr. 1
U
Unbewegliches Vermögen, § 48 Nr. 1
V
Vermögensveränderung, § 43 Nr. 1 Vermögensverminderung, § 43 Nr. 1 Vermögenszuwachs, § 43 Nr. 1
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
W
Wertpapiere ohne Kurswert, § 47 Nr. 2 Wertschriftenvermögen, § 47 Nr. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 43 Nr. 1
Gegenstand der Vermögenssteuer
1. Grundsätzliches
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen (§ 43 Abs. 1 StG).
Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet (§ 43 Abs. 2 StG).
Bei Anteilen an Anlagefonds ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar (§ 43 Abs. 3 StG).
Das Vermögen wird generell zum Verkehrswert bewertet (§ 44 StG). Eine Ausnahme bilden lediglich die reduzierten Steuerwerte bei selbstgenutztem Wohneigentum (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 48 Nr. 1), bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften (§ 48 Abs. 2b i.V.m. § 1 Ziff. 1 und § 15 SchG) sowie beim beweglichen Geschäftsvermögen (§ 45 StG).
2. Aussergewöhnliche Vermögensveränderungen
Für aussergewöhnliche Vermögensveränderungen ist die steuerpflichtige Person beweispflichtig.
2.1 Vermögensverminderung
Eine ermessensweise höhere Einschätzung des Vermögens ist zulässig, wenn das von der steuerpflichtigen Person deklarierte Vermögen in auffälligem Gegensatz zu früheren, rechtskräftigen Einschätzungen steht und die steuerpflichtige Person weder die behauptete Vermögensveränderung noch eine allfällige Unrichtigkeit der früheren Veranlagung nachzuweisen oder, wo ein strikter Nachweis der Natur der Sache nach nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen vermag. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen die von Steuerpflichtigen verlangten Mitwirkungshandlungen aber geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (VGE vom 7.3.2000 i.S. O.; VGE vom 12.1.1999 i.S. W.).
Es ist nicht zulässig, eine steuerpflichtige Person aufgrund einer blossen Vermutung höher einzuschätzen als bisher. Die Veranlagungsbehörde hat für das angenommene höhere Vermögen den Beweis zu erbringen, es sei denn, dass die steuerpflichtige Person ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt hat.
01.01.2023 -1-
§ 43 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2.2 Vermögenszuwachs
Besonders zu beachten ist, ob gegenüber der Vorperiode ein Vermögenszuwachs eingetreten ist. Dieser kann entweder auf einen Erbanfall, eine Schenkung, auf Kursgewinne bei den Wertschriften oder auf Gewinne bei einem Liegenschaftsverkauf zurückzuführen sein. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist zu prüfen, ob die steuerpflichtige Person aus dem für die Steuerperiode deklarierten Einkommen den festgestellten Vermögensstand hat erzielen können. Ist dies nicht möglich gewesen, ist das deklarierte Einkommen entsprechend heraufzusetzen, es sei denn, bei der Untersuchung des Falles stelle sich heraus, dass die neu deklarierten Vermögenswerte schon früher vorhanden waren, aber der Besteuerung entzogen wurden. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Veranlagung einer Nachsteuer und Busse zu prüfen.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 43 Nr. 2
Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte mit besonderen Merkmalen
1. Kryptowährungen
Kryptowährungen sind digitale Zahlungsmittel bzw. Vermögenswerte. Sie sind im weitesten Sinne vergleichbar mit einem Bankguthaben, es besteht jedoch kein Anrecht auf Barauszahlung in Schweizer Franken oder in einer traditionellen Fremdwährung. Die bekanntesten und verbreitetsten Kryptowährungen sind Bitcoin, Ethereum, Ripple, Litecoin und Dash.
Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 43 Abs. 1 StG). Wie beim übrigen Privatvermögen ist für ihre Bewertung der Verkehrswert per Stichtag 31. De- zember oder Ende der Steuerpflicht massgebend. Hierbei ist auf den Jahresendkurs gemäss der verwendeten Handelsplattform abzustellen. Für die zehn bekanntesten Kryptowährungen - wie Bitcoin, Ethereum und Litecoin - publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) offizielle Steuerwerte (https://www.ictax.admin.ch/), die dem Durchschnitt verschiedener Handelsplattformen entsprechen.
Kryptowährungen im Geschäftsvermögen unterliegen mit ihren steuer- und handels- rechtskonformen Buchwerten der Vermögenssteuer (§ 45 Abs. 1 StG). Wertsteige- rungen von Kryptowährungen mit einem repräsentativen Börsenkurs dürfen über den Anschaffungspreis hinaus aktiviert werden (Art. 960b OR; Bewertungswahlrecht).
Informationen über die verschiedenen Kryptowährungen und deren aktuellen Wert vermitteln u.a. die folgenden Websites:
https://coinmarketcap.com/ (Auflistung nach Höhe des Marktvolumens)
https://www.oanda.com/lang/de/currency/converter/ (einfache Online-Umrechnung)
Für Kryptowährungen ohne offiziellen Kurswert kann der Kaufpreis als Vermögenswert deklariert werden. Die Deklaration erfolgt im Wertschriftenverzeichnis als übriges Guthaben. Mit der Deklaration ist ein Auszug des Wallets (digitale Brieftasche) als Beleg in der Steuererklärung beizulegen.
Für einkommenssteuerrechtliche Bestimmungen siehe LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr.1 Ziff. 4 und Bd. 1 Weisungen StG, § 24 Nr.1.
01.01.2023 -1-
§ 43 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2. Digitale Vermögenswerte mit besonderen Merkmalen
Neben den Kryptowährungen existiert eine grosse Zahl von digitalen Vermögenswer- ten (z.B. Tokens) mit besonderen Merkmalen.
Räumt ein Token seiner Eigentümerin bzw. seinem Eigentümer zusätzliche Rechte ein, welche über die Rechte „typischer“ Kryptowährungen hinausgehen, so sind die Steuerfolgen individuell je nach den konkreten Merkmalen zu beurteilen. Im Falle von Smart Contracts, Colored Coins, digitalen Aktien usw. wird etwa zu beurteilen sein, welche steuerliche Qualifikation des mit dem Token verbundenen Rechts im Vordergrund steht. Typischerweise handelt es sich um Dividenden-, Stimm- und Liquidationsrechte oder digitale Zins- und Forderungsrechte.
Für weitere und detaillierte Informationen wird auf das Arbeitspapier der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung verwiesen: https://www.estv.admin.ch > Dir. Bundessteuer > Fachinformationen > Kryptowährungen
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 44 Nr. 1 |
Bewertung des Vermögens
1. Steuerwert von Sammlungen
Ist der Verkehrswert von Sammlungen nicht bekannt, ist er zu | schätzen, oder es kann | ||||
ein angemessener Versicherungswert herangezogen werden. Bei Briefmarkensamm- | |||||
lungen kann bei der Schätzung des Verkehrswertes vom | Katalogwert ausgegangen | ||||
werden. Zur Abgrenzung der Sammlungen vom Hausrat und den persönlichen | |||||
Gebrauchsgegenständen vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 51 Nr. 1. | |||||
2. Steuerwert von Motorfahrzeugen
Der Abschreibungssatz für Personenautos beträgt 30% pro Jahr, wobei die Ab- | |||||
schreibung auf dem jeweiligen Restwert (im ersten Jahr nach der Anschaffung | |||||
vom Anschaffungspreis) vorzunehmen ist. Stellt sich anhand der Meldungen des | |||||
kantonalen Strassenverkehrsamtes, das die erstmalige | Inbetriebsetzung | eines | |||
Motorfahrzeuges meldet, heraus, dass die steuerpflichtige Person im Lauf der | |||||
Bemessungsperiode mehrere, verschiedene Motorfahrzeuge erworben hat, so ist | |||||
abzuklären, ob eventuell ein gewerbsmässiger Handel mit Personenautos | vorliegt. | ||||
Ein allfälliger Gewinn aus dieser Verkaufstätigkeit wäre als | Erwerbseinkommen aus | ||||
selbständiger Tätigkeit zu erfassen. | |||||
Anschaffungsjahr | Steuerwert in % per 31.12. | ||||
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | ||
2023 | - | - | - | 70 | |
2022 | - | - | 70 | 49 | |
2021 | - | 70 | 49 | 34 | |
2020 | 70 | 49 | 34 | 24 | |
2019 | 49 | 34 | 24 | 17 | |
2018 | 34 | 24 | 17 | 12 | |
2017 | 24 | 17 | 12 | 8 | |
2016 | 17 | 12 | 8 | 6 | |
2015 | 12 | 8 | 6 | 4 | |
2014 | 8 | 6 | 4 | 3 | |
2013 | 6 | 4 | 3 | 2 | |
2012 | 4 | 3 | 2 | 1 | |
01.01.2023 | -1- | ||||
§ 44 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
3. Barschaft
Es soll nicht ermessensweise eine Barschaft angenommen werden, nur um damit die Abrundungsvorschrift gemäss § 60 Abs. 2 StG unwirksam zu machen. Es ist allerdings darauf zu achten, ob kurz vor dem Veranlagungsstichtag Wertpapiere verkauft oder Darlehen aufgenommen worden sind, die auf eine grössere Barschaft am Veranlagungsstichtag schliessen lassen.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 45 Nr. 1
Bewegliches Geschäftsvermögen Als Steuerwert des Betriebsinventars gilt dessen Einkommenssteuerwert (§ 45 StG). Für die Landwirtschaft vgl. im Übrigen LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5 Ziff. 2.
01.01.2023 -1-
§ 45 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 46 Nr. 1
Lebensversicherungen Rückkaufsfähige Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem vollen Rückkaufswert, ungeachtet eines allfälligen Verlustes bei einem vorzeitigen Austritt aus der Versicherung. Die Gewinnanteile (Überschussanteile) sind ebenfalls Bestandteil des Vermögenssteuerwertes von Lebensversicherungen. Der Rückkaufswert von Rentenversicherungen ist auch nach Rentenbeginn zu versteuern.
Die Rückkaufswerte inkl. die Gewinnanteile sind von den Versicherungen zu be- scheinigen. Gemäss Vereinbarung mit den Versicherungen muss die Bescheinigung aus Praktikabilitätsgründen nicht per Ende Steuerperiode, sondern kann per Ende Versicherungsjahr erfolgen. Die Steuerpflichtigen haben diese Bescheinigung mit der Steuererklärung einzureichen.
Wird eine Versicherungssumme nicht gesamthaft, sondern ratenweise der berechtig- ten Person ausbezahlt, sind am Stichtag noch ausstehende Beträge als Guthaben vermögenssteuerpflichtig.
01.01.2023 -1-
§ 46 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 47 Nr. 1
Wertschriftenvermögen Es darf keine Veranlagung abschliessend vorgenommen werden, wenn das von der Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer überprüfte Wertschriftenverzeichnis noch nicht vorliegt. Ob überhaupt ein solches eingereicht worden ist, ergibt sich aus der Deklaration von Wertschriftenvermögen und -ertrag in der Steuererklärung. Die von der Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer vorgenommenen Korrekturen sind bei der Veranlagung unbedingt zu berücksichtigen.
Als Grabunterhaltsfonds bezeichnete Sparhefte oder Konti sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als CHF 8’000.– für ein Einzelgrab oder CHF 14’000.– für ein Familiengrab aufweisen und die Grabesruhe mindestens 20 Jahre dauert. Sie sind auf einem separaten Wertschriftenverzeichnis (Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrag) aufzuführen.
Unter dem Nominalwert deklarierte Hypothekarforderungen werden von der Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer mit 100% eingesetzt. Es bleibt den steuerpflichtigen Personen überlassen, gegenüber den Steuerbehörden einen allfälligen, geltend gemachten Minderwert nachzuweisen.
Grundpfandgesicherte Forderungen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne von § 10 Unterabs. c StG (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 10 Nr. 1).
Muss infolge Nichteinreichung der Steuererklärung eine Ermessensveranlagung vor- genommen werden, ist, wenn die steuerpflichtige Person bei der vorangegangenen Einschätzung Wertschriften deklariert hatte, deren Steuerwert am Veranlagungsstich- tag und deren Ertrag in den Bemessungsjahren anhand der Kursliste zu ermitteln und bei der Ermessenseinschätzung zu berücksichtigen.
01.01.2023 -1-
§ 47 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 47 Nr. 2
Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert
1. Allgemeines
Das Vermögen von natürlichen Personen ist zum Verkehrswert zu besteuern. Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert gemäss § 47 Abs. 2 StG zu schätzen.
Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert erfolgt im Kanton Luzern grund- sätzlich (für die Ausnahmen s. Ziffer 2) aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (nachfolgend Wegleitung genannt; vgl. KS 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008).
2. Abweichungen von den Bewertungskriterien der
Wegleitung
Abweichungen und Präzisierungen zum Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008:
Für die Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens wird der Jahresgewinn des aktuellen und des letztjährigen Geschäftsjahres (n und n-1) verwendet, wobei der Reingewinn des aktuellen Geschäftsjahres doppelt gewichtet wird (entspricht Modell 1 Randziffer 7 der Wegleitung; bisherige Praxis Kanton Luzern). Auf Wunsch der Gesellschaft wird das Modell 2 (Mittelwert der Gewinne der letzten 3 Jahre) als Berechnungsbasis verwendet. Nach einem Modellwechsel muss das Berechnungsschema während mindestens 5 Jahren beibehalten werden.
In Abweichung zu Randziffer 34 der Wegleitung setzt sich der Unternehmenswert aus dem Mittelwert von Substanzwert und Ertragswert zusammen, wenn der aufgrund der Wegleitung ermittelte Ertragswert das Vierfache oder mehr des ermittelten Substanzwertes beträgt.
01.01.2023 -1-
§ 47 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 48 Nr. 1
Unbewegliches Vermögen
1. Bewertung von selbstgenutztem Wohneigentum
Der Steuerwert von am Wohnsitz dauernd selbst genutzten Wohnliegenschaften oder Teilen davon beträgt 75% des Katasterwertes (§ 48 Abs. 2a StG). Liegenschaften, die nicht dauernd selbst bewohnt werden (z.B. Ferienliegenschaften) sind dagegen zu 100% steuerbar (§ 48 Abs. 2b StG).
Ist im Zeitpunkt der Vornahme der Steuerveranlagung das Schatzungsverfahren noch hängig, ist mit der Einschätzung zuzuwarten, bis dieses abgeschlossen ist.
Wenn am Veranlagungsstichtag Investitionen getätigt worden sind, für die noch keine Katasterschatzung vorliegt, sind die bisher entstandenen Baukosten zuzüglich des Steuerwertes der Liegenschaften des Baulandes (zu 100%) als Steuerwert einzusetzen. Bei selbstbewohnten Liegenschaften sind 75% davon als Steuerwert einzusetzen (§ 48 Abs. 3 StG). Es kann mit der steuerpflichtigen Person auch vereinbart werden, dass in die Veranlagung kein Steuerwert des Baulandes und des angefangenen Gebäudes eingestellt wird, dass aber anderseits auch keine Bauschulden berücksichtigt werden. Wenn jedoch mit der steuerpflichtigen Person keine Einigung erzielt werden kann, ist von der Veranlagungsbehörde ein Schatzungsauftrag an die Dienststelle Steuern, Abteilung Immobilienbewertung zu erteilen, damit der Katasterwert per Stichtag für das im Bau befindliche Haus ermittelt wird.
Bei Umbauten wird in der Regel keine neue Bewertung vorgenommen, wenn sich der Real- oder Ertragswert um weniger als 5% und um weniger als CHF 25’000.– verändert.
Ist eine steuerpflichtige Person Eigentümerin mehrerer Liegenschaften, ist das Formular „Liegenschaftenverzeichnis“ der Steuererklärung beizulegen. Das Formular ist auch dann auszufüllen, wenn ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung vermietet wird.
Ist in der Steuerperiode eine Liegenschaft erworben worden, hat die steuerpflichtige Person die Finanzierung des Erwerbspreises auszuweisen, wenn diese nicht bereits aus der Steuererklärung zu ersehen ist. Das Gleiche gilt auch für die Finanzierung der Kosten der Erstellung oder des Umbaues eines Gebäudes.
Die mit einem Wohnrecht belastete Liegenschaft ist bei der wohnrechtsgebenden Person als Vermögen zu versteuern. Der Steuerwert beträgt 100% des Katasterwer- tes.
01.01.2023 -1-
§ 48 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2. Bewertung der übrigen Liegenschaften
Der Steuerwert der übrigen, nicht am Wohnsitz dauernd selbst bewohnten Lie- genschaften oder Liegenschaftsteilen beträgt 100% des Katasterwertes. Dies gilt insbesondere für
fremdvermietete Liegenschaften oder Liegenschaftsteile
Zweitliegenschaften (z.B. Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
Geschäftsliegenschaften oder Geschäftsräumlichkeiten (fremdvermietete oder für das eigene Geschäft selbst genutzte Liegenschaften).
land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften
Bei teils für Wohnzwecke selbstgenutzten, teils anderweitig genutzten Liegenschaften, ist der Anteil der eigenen Wohnung zu 75% und der Anteil der übrigen Nutzung zu 100% zu erfassen. Die Wertzerlegung kann in der Regel nach den in der Steuerperiode erzielten Liegenschaftserträgen bzw.-mietwerten (100%) erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Verhältnisse an dem für die Bemessung der Vermögenssteuer massgebenden Stichtag (Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht) nicht verändert haben. Ebenso gilt es zu beachten, dass der Verteilung marktkonforme Mietzinse zugrundegelegt werden. Leerstehende Wohnungen können die Liegenschaftserträge und damit die Aufteilung verfälschen. Die der Katasterschatzung zu Grunde liegende Aufteilung in Eigen- und Fremdnutzung ist grundsätzlich nicht massgebend. Diese Ausnahmen von der Regel werden aus veranlagungsökonomischen Gründen nur auf Antrag berücksichtigt.
1. Beispiel
Position | CHF | |
Mietwert (100%) der eigenen Wohnung | 20’000.– | (20%) |
Mieterträge | 80’000.– | (80%) |
Total Liegenschaftsertrag in der Steuerperiode | 100’000.– | (100%) |
Position CHF CHF Katasterwert der Liegenschaft 2’000’000.– Anteil eigene Wohnung (20%) 400’000.– Steuerwert (75%) 300’000.– Anteil Wohnungen (80%) 1’600’000.– Steuerwert (100%) 1’600’000.– Steuerwert der Liegenschaft per 31. Dezember 1’900’000.–
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 48 Nr. 1 |
2. Beispiel
Position | CHF | |||
Mieterträge aus Vermietung Wohnungen | 60’000.– | (60%) | ||
(inkl. Untervermietung) | ||||
Mietwert bei eigener geschäftlicher | 20’000.– | (20%) | (80%) | |
Nutzung (z.B. Ladenlokal, Büroräumlich- | ||||
keiten) | ||||
Mietwert (100%) der eigenen Wohnung | 20’000.– | (20%) | ||
Total Liegenschaftsertrag in der | 100’000.– | (100%) | ||
Steuerperiode | ||||
Postition | CHF | CHF | ||
Katasterwert der Liegenschaft | 2’000’000.– | |||
Anteil eigene Wohnung (20%) | 400’000.– | Steuerwert (75%) | 300’000.– | |
Anteil Wohnungen und übrige Räumlich- | 1’600’000.– | Steuerwert (100%) | 1’600’000.– | |
keiten (80%) | ||||
Steuerwert der Liegenschaft per 31. Dezember | 1’900’000.– | |||
3. Zurechnung von Grundstücken am | ||||
Veranlagungsstichtag | ||||
Grundstücke, die mit Nutzen- und Schadenanfang am 31. Dezember die Hand | ||||
gewechselt haben, sind der Käuferschaft zuzurechnen, wenn der | Tagebucheintrag | |||
vor dem Veranlagungsstichtag liegt (§ 1 StV). | ||||
4. Steuerwert bei Steuerausscheidungen
Für die interkantonale und internationale Steuerausscheidung sind die ausserhalb | ||||
des Kantons befindlichen Liegenschaften nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für | ||||
die Luzerner Grundstücke gelten, zu bewerten (vgl. LU StB Bd. | 2 Weisungen StG § | |||
179 Nr. 1). | ||||
01.01.2023 | -3- | |||
§ 48 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 48a Nr. 1 |
Mitarbeiterbeteiligungen
1. Mitarbeiteraktien
Mitarbeiteraktien unterliegen zum Verkehrs- bzw. zum Formelwert der Vermögens-
steuer. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien kann entsprechend der | verbleibenden | |||
Sperrfrist auf dem Verkehrs- bzw. Formelwert ein Einschlag gemäss Diskontierungs-
tabelle vorgenommen werden.
Sperrfrist | Einschlag | Reduzierter Verkehrswert | ||
1 Jahr | 5,660% | 94,340% | ||
2 Jahre | 11,000% | 89,000% | ||
3 Jahre | 16,038% | 83,962% | ||
4 Jahre | 20,791% | 79,209% | ||
5 Jahre | 25,274% | 74,726% | ||
6 Jahre | 29,504% | 70,496% | ||
7 Jahre | 33,494% | 66,506% | ||
8 Jahre | 37,259% | 62,741% | ||
9 Jahre | 40,810% | 59,190% | ||
10 Jahre und länger | 44,161% | 55,839% | ||
Für Mitarbeiteraktien mit einer unbefristeten Rückgabeverpflichtung kann | ein | |||
Pauschalabzug in der Höhe von 44% vom Brutto-Steuerwert gemäss | KS Nr. 28 | |||
der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 vorgenommen werden. Dieser Diskont ist nicht mit dem Minderheitsbeteiligungsabzug von 30% (KS SSK Nr.
28 RZ 61 Abs. 3) kumulierbar und muss grundsätzlich beantragt werden.
Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien unterliegen nicht der Vermö-
genssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.
2. Mitarbeiteroptionen
Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen unterliegen ab ihrer Abgabe der | Vermö- | |||
genssteuer. Massgebend ist der | Verkehrswert (Börsenschlusskurs) am Ende der | |||
Steuerperiode. | ||||
Alle übrigen Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Ausübung bzw. des | Verkaufs | |||
besteuert werden, unterliegen während ihrer Haltedauer nicht der Vermögenssteuer.
Altrechtliche Mitarbeiteroptionen, die vor dem 1. | Januar 2013 bei Abgabe | oder Vesting | ||
besteuert wurden, unterliegen der Vermögenssteuer | zum finanzmathematisch | be- | ||
01.01.2023 | -1- | |||
§ 48a Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
rechneten Verkehrswert am Ende der Steuerperiode, mindestens jedoch zum inneren Wert (Differenz zwischen dem Kurswert des Basistitels und dem Ausübungspreis).
3. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 50 Nr. 1
Schulden Die steuerpflichtige Person hat ein vollständig und ordnungsgemäss ausgefülltes Schuldenverzeichnis einzureichen (§ 146 Abs. 1c StG). Nicht ausgefüllte, mit der Bemerkung „wie bisher“ versehene Verzeichnisse genügen dieser Vorschrift nicht und sind zur Ergänzung zurückzuweisen. Die Schulden sind zu belegen. Von nicht belegten Schulden sind die Ausweise nachzufordern. Bei Bankschulden ist ein Verzeichnis über die für den Kredit hinterlegten Wertschriften einzuverlangen und zu den Akten zu legen. Es ist zu überprüfen, ob die hinterlegten Vermögenswerte (Wertschriften, Versicherungspolicen usw.) unter den Aktiven deklariert sind.
Die Zinsen selbst können ebenfalls Schulden darstellen, sofern sie am Stichtag geschuldet, aber noch nicht bezahlt sind.
Zu den abzugsfähigen Schulden gehören auch die bis zum Stichtag aufgelaufenen Bundesvorschüsse nach WEG (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4). Diese sind mit den entsprechenden Gutschriftsanzeigen nachzuweisen.
Schulden, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde, sind nur insoweit abziehbar, als die steuerpflichtige Person am Stichtag neues Vermögen im Sinne von Art. 265 SchKG aufweist, d.h. mit der Rückzahlung der betreffenden Schulden ernsthaft gerechnet werden muss (VGE vom 2.12.1986 i.S. M.).
Schulden, die am Stichtag bestehen, deren Höhe aber noch nicht genau feststeht, sind zu schätzen.
Für die laufende Steuerperiode provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbeträge, die am Stichtag noch nicht bezahlt sind, sind als Schulden abziehbar
Steuerschulden (inkl. Nachsteuerschulden), die am Bemessungsstichtag bestehen, können als Schulden auch dann abgezogen werden, wenn sie noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind. Sie sind gegebenenfalls zu schätzen.
Steuerbussen entstehen erst im Zeitpunkt, an dem sie rechtskräftig festgesetzt werden. Vorher sind sie somit nicht als Schulden abziehbar.
Bei Veranlagungen infolge Tod können Todesfallkosten per Todestag im Vermögen in Abzug gebracht werden. Die Kosten werden mit einem Pauschalbetrag von CHF 15’000.– berücksichtigt. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
01.01.2023 -1-
§ 50 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 51 Nr. 1
Steuerfreies Vermögen Der Hausrat sowie persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert (be- züglich Bewertung von vermögenssteuerpflichtigen Sammlungen, Motorfahrzeugen und Barschaft vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 44 Nr. 1).
Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektro- nik (§ 16 Abs. 1 StV).
Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate (§ 16 Abs. 2 StV).
Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen jedoch Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensge- genstände und wertvolle Sammlungen (§ 16 Abs. 3 StV). Einen Hinweis für den Wert einer Sammlung liefert insbesondere ihr Versicherungswert. Ein Objekt gehört sodann nicht zum steuerbefreiten Hausrat, wenn es zur eigentlichen Kapitalanlage angeschafft worden ist, und nun mehr oder weniger zufällig im Haus oder in der Wohnung der steuerpflichtigen Person platziert ist (z.B. eine Edelmetallsammlung mit erheblichem Wert oder eine Stradivarigeige). Der steuerpflichtigen Person wird allerdings eine ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende, angemessene Ausstattung der Wohnung - auch mit Kunstgegenständen - zugestanden.
Bilder, welche im Haus der steuerpflichtigen Person aufgehängt sind, gehören grundsätzlich zum Hausrat. Sofern deren Wert gemessen an den Wohnverhältnissen der steuerpflichtigen Person ausserordentlich hoch ist, wird jedoch angenommen, dass diese Bilder in erster Linie Kapitalanlagecharakter haben.
Video, TV-Gerät, Stereoanlage, PC gehören zum üblichen Hausrat.
Bei Edelmetall handelt es sich zwar grundsätzlich um Kapitalanlagewerte. Dies gilt jedoch nicht für Silberbesteck und -geschirr, welches hauptsächlich im Haushalt verwendet wird.
Sportgeräte wie Motorfahrzeuge, Boote, Pferde, (Segel-)Flugzeuge und Ballonflug- geräte gehören nicht zu den steuerbefreiten persönlichen Gebrauchsgegenständen. Dies gilt auch für weitere den üblichen Wert erheblich überschreitende Sport- und Hobbygeräte (nicht aber für Velos, Hängegleiter, Tauchausrüstung usw.).
Musikinstrumente gehören wie Sportgeräte in der Regel zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen. Dies gilt jedoch nicht für wertvolle Einzelstücke, welche geeignet sind, eine Wertsteigerung zu erfahren, wie z.B. eine Stradivarigeige.
01.01.2023 -1-
§ 51 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 52 Nr. 1
Steuerfreie Beträge Ab 2020 betragen die Abzüge vom Reinvermögen nach § 52 Abs. 1a-c StG:
CHF 125’000 (bis 2019 CHF 100’000.–) für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige
CHF 62’500 (bis 2019 CHF 50’000.–) für die übrigen Steuerpflichtigen
CHF 12’500 (bis 2019 CHF 10’000.–) für jedes im Sinne von § 42 Abs. 1a StG abzugsberechtigte Kind. Der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder wird bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge je hälftig beiden Elternteilen zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 14a StV). In der Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes wird bei getrennt veranlagten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Vermögenssteuerfreibetrag für das Kind entsprechend dem Kinderabzug pro rata temporis beiden Elternteilen zum Abzug zugeteilt (siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.2.2).
Der Abzug für Kinder erfolgt vom Reinvermögen der Familie. Ungeachtet also, ob das Kind Sparvermögen aufweist oder nicht, können steuerpflichtige Personen, denen der Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1a zusteht, zusätzlich für jedes Kind jeweils den entsprechenden Abzug geltend machen.
Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt (§ 52 Abs. 2 StG).
01.01.2023 -1-
§ 52 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Weisungen StG - Zeitliche Bemessung
01.01.2023 -1-
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | Zeitliche Bemessung |
Inhaltsverzeichnis | ||
§ 53 - 56 Nr. 1 | Steuerperiode | |
§ 53 - 56 Nr. 2 | Bemessung des Einkommens | |
§ 53 - 56 Nr. 3 | Bemessung des Vermögens | |
§ 53 - 56 Nr. 4 | Heirat | |
§ 53 - 56 Nr. 5 | Scheidung, Trennung | |
§ 53 - 56 Nr. 6 | Tod eines Ehegatten | |
§ 53 - 56 Nr. 7 | Wirtschaftliche Zugehörigkeit | |
§ 53 - 56 Nr. 8 | Kapitalleistungen | |
01.01.2023 | -3- |
Zeitliche Bemessung Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Sachregister
Sachregister
B
Bemessung Einkommen, § 53 - 56 Nr. 2 Bemessung Vermögen, § 53 - 56 Nr. 3
H
Heirat, § 53 - 56 Nr. 4
K
Kapitalleistungen, § 53 - 56 Nr. 8
S
Scheidung, § 53 - 56 Nr. 5 Steuerperiode, § 53 - 56 Nr. 1 Steuerpflicht, § 53 - 56 Nr. 2
T
Trennung, § 53 - 56 Nr. 5
V
Vermögensanfall, § 53 - 56 Nr. 3
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1
Steuerperiode Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Steuern werden für jede Steuerperiode vom Einkommen und Vermögen festgesetzt und bezogen (§ 53 StG). Steuerperiode und Bemessungsperiode sind identisch. Die Veranlagungsperiode, d.h. der Zeitraum, in welchem steuerbares Einkommen und Vermögen festgelegt werden, folgt der Steuerperiode nach.
01.01.2023 -1-
§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 2
Bemessung des Einkommens
1. Ganzjährige Steuerpflicht (Regelfall)
Bei der einjährigen Gegenwartsbesteuerung bemisst sich das Einkommen nach den Einkünften, die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) zufliessen (§ 54 Abs. 1 StG). Erfasst werden sämtliche der Steuer unterliegenden Einkommensbestandteile, die in diesem Zeitraum zufliessen. Veränderungen in der Zusammensetzung des Einkommens wie sie bei Berufwechsel, Stellenantritt oder -aufgabe usw. entstehen, werden sofort berücksichtigt. Es wird das tatsächlich zugeflossene Einkommen erfasst, ungeachtet allfälliger Schwankungen. Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen sind identisch. Wird die Erwerbstätigkeit im Verlaufe des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, werden berufsbedingte Pauschalabzüge, denen ein ganzes Jahres zugrunde liegt, lediglich anteilsmässig berücksichtigt.
Einkünfte gelten bei der empfangenden Person in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem sie diese vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat (LGVE 1995 II Nr. 21). Voraussetzung ist, dass sie über diesen Anspruch tatsächlich verfügen kann (LGVE 1992 II Nr. 10). Ist die Zahlungspflicht des Schuldners oder der Schuldnerin an eine Bedingung geknüpft oder mit einem Vorbehalt verbunden, kann die Zurechnung erst erfolgen, wenn die Bedingung erfüllt oder der Vorbehalt hinfällig geworden ist (LGVE 1985 II Nr. 15 E. 4). Das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis ist dann erzielt, wenn es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gutgeschrieben worden ist. In welchen Zeitraum die abgegoltene Arbeitsleistung fällt, ist unerheblich. Nachträglich ausgerichtete Arbeitsentschädigungen, insbesondere Gratifikationen, sind jener Steuerperiode zuzurechnen, in welcher sie ausbezahlt oder gutgeschrieben werden.
2. Unterjährige Steuerpflicht (Ausnahmefall)
Eine unterjährige Steuerpflicht ist gegeben beim Zuzug aus dem Ausland bzw. beim Wegzug ins Ausland während des Jahres. Analoges gilt beim Tod eines Ehegatten.
2.1 Regelmässig fliessende Einkünfte
Bei der unterjährigen Steuerpflicht ist für die Bestimmung des Steuersatzes zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich anfallen. Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob bei ganzjähriger Steuerpflicht der entsprechende Einkommensbestandteil proportional höher ausgefallen oder aber trotz ganzjähriger Steuerpflicht konstant geblieben wäre. Im ersteren Fall liegt regelmässig fliessendes Einkommen vor, im zweiten nicht regelmässig fliessendes.
01.01.2023 -1-
§ 53 - 56 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Als regelmässig fliessende Einkünfte gelten insbesondere: laufendes Erwerbsein- kommen (aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit inklusive 13. Monatslohn), Erwerbsersatzeinkünfte, Unterhaltsbeiträge (Alimente), Renten aller Art, Liegen- schaftsertrag aus Vermietung, Verpachtung oder Eigennutzung, monatliche, quartals- oder semesterweise zufliessende Vermögenszinsen (BStP 2000, 163). Wäre bei einem Nebenerwerbseinkommen bei ganzjähriger Steuerpflicht die entsprechende Einkommensquelle weiterhin geflossen, liegt eine regelmässige Einkunft vor.
Die für die Satzbestimmung vorzunehmende Umrechnung auf zwölf Monate erfolgt nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht und nicht etwa nach der Dauer der Einkommenserzielung. Massgebend ist somit nicht, in welchem Zeitraum das regelmässig erwirtschaftete Einkommen erzielt wird (Jakob/Weber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 63 StHG N 8). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die satzbestimmenden Einkommensbestandteile im Ergebnis nicht höher ausfallen als sie bei ganzjähriger Steuerpflicht zugeflossen wären.
Eine Rente, die jeweils Anfang Monat und noch während der Steuerpflicht ausgerichtet wird, ist als ganze Monatsrente in die Berechnung einzubeziehen. Beim überlebenden Ehegatten ist für den laufenden Monat keine Rente einzuberechnen.
Beispiel Ehepaarrente pro Monat: CHF 2’500.– Todestag eines Ehepartners 15.2.2023 Einzelrente pro Monat CHF 1’500.–
Gemeinsame Besteuerung bis 15.2.2023
Position steuerbar satzbestimmend CHF CHF Renteneinkommen 1.1.2023 bis 15.2.2023 5’000.– 30’000.–
Besteuerung des überlebenden Ehegatten ab 16.2.2023
Position steuerbar satzbestimmend CHF CHF Renteneinkommen 16.2.2023 bis 31.12.2023 15’000.– 17’142.– * oder Praktikermethode: 15’000.– 18’000.– ** * 15’000 x 360 : 315 ** 15’000 x 12 : 10
2.2 Nicht regelmässig fliessende Einkünfte
Nicht regelmässig fliessende Einkünfte gehen während der Steuerperiode nur einmal zu. Es sind dies insbesondere: einmalige Leistungen des Arbeitsgebers wie Jahresgratifikationen, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Boni, Gewinnbetei- ligungen, ferner Lotteriegewinne, Liquidationsgewinne, Erträge aus Wertschriften
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 2
und Guthaben (Dividenden, Jahrescoupons von Obligationen und Jahreszinsen auf Sparguthaben), Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Erträge aus Korporationsanteilen, einmal im Jahr erfolgende Pachtzinszahlungen. Wäre bei einem Nebenerwerb der fragliche Einkommensteil typischerweise trotz ganzjähriger Steuerpflicht gleich geblieben, liegt nicht regelmässig fliessendes Einkommen vor.
Unregelmässig fliessendes Einkommen ist bei unterjähriger Steuerpflicht für die Satzbestimmung nicht auf ein Jahreseinkommen umzurechnen.
2.3 Abzüge
Für die Abzüge gelten nach § 54 Abs. 5 StG bei unterjähriger Steuerpflicht die Grundsätze, die beim Einkommen zur Anwendung kommen. Daher werden regelmässig anfallende Aufwendungen für die Satzbestimmung umgerechnet. Fallen dagegen Gewinnungskosten bloss einmalig oder unregelmässig an, ist keine Umrechnung nötig. Die auf Jahresbasis festgelegten Abzüge und Freibeträge sowie die Sozialabzüge sind bei unterjähriger Steuerpflicht bloss anteilsmässig zu gewähren, also nach der jeweiligen Dauer der Steuerpflicht („pro rata temporis“). Für die Satzbestimmung werden sie hingegen voll berücksichtigt. Werden effektive Auslagen geltend gemacht, erfolgt für die Satzbestimmung nur dann eine Umrechnung, sofern die entsprechenden Auslagen regelmässig anfallen. Hat die Auslage einmaligen Charakter, wird nicht umgerechnet. Einmaligen Charakter hat sie insbesondere, wenn sie bloss einmal jährlich erfolgt. Wird eine Nebenerwerbstätigkeit regelmässig ausgeübt, sind die Berufsauslagen anteilsmässig zu gewähren und für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Bei unregelmässigem oder einmaligem Nebenerwerb sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht umzurechnen.
Abzug Gewährung bei unter- Umrechnung für die jähriger Steuerpflicht Satzbestimmung
Sozialabzüge (Kinder-, Unterstützungs-1 , Fremdbetreu- | anteilsmässig2 | ja |
ungsabzug) | ||
Unterhaltsbeiträge (Alimente) | effektiv | ja |
Gewinnungskosten, pauschal | anteilsmässig2 | ja |
Gewinnungskosten, effektiv | effektiv | ja/nein3 |
Versicherungsabzug, Sparzinsen | anteilsmässig2 | ja |
Weiterbildungs- und Umschulungskosten (bis 2015) | effektiv | nein |
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (ab | effektiv | nein |
2016) | ||
Einkauf 2. Säule | effektiv | nein |
Beitrag Säule 3a | effektiv | nein |
Zweitverdienerabzug | anteilsmässig2 | ja |
Renten und dauernde Lasten, NBUV | effektiv | ja |
Schuldzinsen | effektiv | ja/nein3 |
01.01.2023 -3-
§ 53 - 56 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Abzug | Gewährung bei unter- Umrechnung für die jähriger Steuerpflicht Satzbestimmung | |
Liegenschaftsunterhalt, pauschal | anteilsmässig2 | ja |
Liegenschaftsunterhalt, effektiv und Denkmalpflege | effektiv | ja/nein3 |
Krankheitskostenabzug | effektiv | ja/nein3 |
Kosten für die Verwaltung von Wertschriften | effektiv | ja/nein3 |
Leistungen an Institutionen mit gemeinnütziger oder | effektiv | ja/nein3 |
öffentlicher Zweckverfolgung sowie an politische | ||
Parteien | ||
1 | ||
Die Unterstützungsleistungen müssen bei unterjähriger Steuerpflicht umgerechnet auf ein Jahr mindestens CHF 2’600.–
ausmachen. | ||
2 | ||
nach der Dauer der Steuerpflicht. | ||
3 | ||
je nachdem, ob regelmässig oder unregelmässig anfallend. |
Beispiel Zuzug aus dem Ausland am 1. Mai (alleinstehende Person), Wohnungskauf per 1.5.
Position | steuerbar satzbestimmend | |
CHF CHF | ||
Erwerbseinkommen ab 1.5. | 40’000.– | 60’000.– |
Wertschriftenertrag | 2’000.– | 2’000.– |
Mietwert ab 1.5. | 8’000.– | 12’000.– |
Total | 50’000.– | 74’000.– |
Fahrkosten, effektiv | 1’000.– | 1’500.– |
Gewinnungskosten, pauschal | 1’333.– | 2’000.– |
Hypothekarzins | 6’000.– | 9’000.– |
Liegenschaftsunterhalt, pauschal | 2’000.– | 3’000.– |
Unterstützungsabzug | 1’800.– | 2’700.– |
Versicherungsabzug | 1’733.– | 2’600.– |
Reineinkommen | 36’134.– | 53’300.– |
Wird die Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Dauer der Steuerpflicht ausgeübt, werden die pauschal festgelegten Gewinnungskosten nur anteilsmässig nach der Dauer der Erwerbstätigkeit gewährt. Für die Satzbestimmung findet wegen der unterjährigen Steuerpflicht eine Umrechnung nach der Dauer der Steuerpflicht auf ein Jahr statt.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 53 - 56 Nr. 2 | ||
Beispiel | |||
ganzjährige Steuerpflicht, Erwerbsaufnahme per 1. Juli (alleinstehende | Person) | ||
Position | Beispiel 1 CHF | Beispiel 2 CHF | |
Ausbildung vom 1.1. - 30.6., kein Erwerbseinkommen | - | - | |
Aufnahme Erwerbstätigkeit am 1.7., Nettolohn | 30’000.– | 40’000.– | |
Ertrag Wertschriftenvermögen vom 1.1. - 31.12. | 2’000.– | 2’000.– | |
Total | 32’000.– | 42’000.– | |
Gewinnungskosten pauschal | 1’000.– | 1’200.– | |
(½ von CHF 2’000 bzw. 3% von CHF 40’000) | |||
Versicherungsabzug | 2’600.– | 2’600.– | |
Reineinkommen | 28’400.– | 38’200.– | |
Beispiel | |||
unterjährige Steuerpflicht, Zuzug am 1.7., Erwerbsaufnahme am 1.8. | |||
Position | steuerbar CHF | satzbestimmend CHF | |
Aufnahme Erwerbstätigkeit am 1.8., Nettolohn | 25’000.– | 50’000.– | |
Ertrag Wertschriftenvermögen vom 1.7. - 31.12. | 2’000.– | 2’000.– | |
Total | 27’000.– | 52’000.– | |
Gewinnungskosten pauschal (5/12 von CHF 2’000) | 833.– | 1’666.– * | |
Versicherungsabzug (50% von CHF 2’600) | 1’300.– | 2’600.– | |
Reineinkommen | 24’867.– | 47’734.– | |
* 833 x 12 : 6 | |||
3. Selbständige Erwerbstätigkeit
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das | |||
Ergebnis des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses (bzw. | der | ||
Geschäftsabschlüsse) massgebend (§ 54 Abs. 2 StG). Bei ganzjähriger Steuerpflicht | |||
erfolgt keine Umrechnung des satzbestimmenden Einkommens. | |||
Steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in | jeder | ||
Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist | |||
zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode | |||
aufgenommen wird (§ 54 Abs. 3 StG). | |||
01.01.2023 | -5- | ||
§ 53 - 56 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Beispiele
Steuerperiode 2023 | steuerbar CHF | satzbestimmend CHF |
Einkünfte unselbständige Erwerbstätigkeit 1.1.2023 - 31.10.2023 | 90’000.– | 90’000.– |
Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 1.11.2023 - 31.12.2023 | 0 | 0 |
(erstes Geschäftsjahr 1.11.2023 - 31.12.2024, Gewinn 140’000) | ||
Übrige Einkünfte 1.1.2023 - 31.12.2023 | 20’000.– | 20’000.– |
Abzüge 1.1.2023 - 31.12.2023 | -25’000.– | -25’000.– |
Einkommen 2023 | 85’000.– | 85’000.– |
Die selbständige Erwerbstätigkeit wird im Verlauf des 4. Quartals der Steuerperiode aufgenommen. Ein Geschäftsabschluss ist nicht erforderlich. Der gesamte Gewinn des ersten Geschäftsjahres (1.11.2023 - 31.12.2024) wird in der Steuerperiode 2023, ohne Umrechnung für die Satzbestimmung, steuerbar.
Steuerperiode 2023 | steuerbar CHF | satzbestimmend CHF |
Einkünfte unselbständige Erwerbstätigkeit 1.1.2023 - 31.7.2023 | 90’000.– | 90’000.– |
Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 1.8.2023 - 31.12.2023 | 50’000.– | 50’000.– |
(erstes Geschäftsjahr 1.8.2023 - 30.9.2024, Gewinn 140’000) | ||
Übrige Einkünfte 1.1.2023 - 31.12.2023 | 20’000.– | 20’000.– |
Abzüge 1.1.2023 - 31.12.2023 | -25’000.– | -25’000.– |
Einkommen 2023 | 135’000.– | 135’000.– |
Die selbständige Erwerbstätigkeit wird vor dem 4. Quartal aufgenommen. Es wäre deshalb im Kalenderjahr 2023 ein Geschäftsabschluss zu erstellen gewesen. Die Steuerbehörde kann in diesem Fall den Gewinn des Geschäftsjahres 2023/2024 proportional auf die beiden Steuerperioden 2023 und 2024 aufteilen. Da eine ganz- jährige Steuerpflicht vorliegt, sind keinerlei Umrechnungen für die Satzbestimmung vorzunehmen. Der auf den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 30.9.2024 entfallende, propor- tionale Teil des Gewinnes des Geschäftsjahres 2023/2024 von CHF 90’000.– wird in der Steuerperiode 2024 erfasst.
Das Geschäftsjahr umfasst in der Regel 12 Monate. Das Abschlussdatum kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden (§ 15 StV). Die steuerpflichtige Person muss glaubhaft machen, weshalb sie eine Verschiebung als sachlich notwendig oder geboten erachtet. Ist das Verlegen des Abschlussdatums allein steuerlich begründet, wird er von der Veranlagungsbehörde nicht anerkannt werden. Es wird empfohlen, vorgängig mit der Veranlagungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Am Ende der Steuerpflicht oder bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist immer ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Dies gilt auch beim Tod einer steuerpflichtigen Person. Die Periode zwischen letztem Geschäftsabschluss und Beendigung der Steuerpflicht als selbständigerwerbende Person bildet damit auch Bemessungsgrundlage.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 53 - 56 Nr. 2 | |
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit basiert auf dem tatsächlich | ||
erzielten Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dies | ||
hat auch bei Aufnahme oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Gültigkeit, | ||
sofern eine ganzjährige Steuerpflicht vorliegt. Bei unterjähriger | Steuerpflicht (vgl. auch | |
Ziff. 2.2 vorstehend) erfolgt die Umrechnung auf zwölf Monate für | die Satzbestimmung | |
aufgrund der längeren Dauer der Steuerpflicht, nicht aufgrund der | Dauer des | |
Geschäftsabschlusses (s. Beispiel 1). Ist die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres | ||
jedoch länger als diejenige der unterjährigen Steuerpflicht, werden die ordentlichen | ||
Gewinne für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf | ||
zwölf Monate umgerechnet (s. Beispiel 2). Die ordentlichen Gewinne eines zwölf | ||
Monate oder mehr dauernden Geschäftsjahres werden für die Satzbestimmung | ||
nicht umgerechnet, auch nicht bei unterjähriger Steuerpflicht (s. | Beispiel 3). Keine | |
Umrechnung findet bei den ausserordentlichen Faktoren eines Geschäftsjahres | ||
(wie Kapitalgewinnen, Aufwertungen etc.) statt, ferner bei ordentlichen Verlusten, | ||
Verlustvorträgen etc. (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten | ||
Zürcher Steuergesetz, § 49 N 17; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar direkte | ||
Bundessteuer, Art. 210 N 3f., s. Beispiele 4 und 5). | ||
Beispiel 1 | ||
X ist am 1.4.2023 aus Deutschland kommend in die Schweiz zugezogen. Am 1.6.2023 | ||
nimmt X eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. | ||
Steuerperiode 2023 | steuerbar CHF | satzbestimmend CHF |
Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 1.6.2023 - 31.12.2023 | 630’000.– | 840’000.– |
Dividendenfälligkeiten 1.4.2023 -31.12.2023 | 240’000.– | 240’000.– |
Kinderalimente | -18’000.– | -24’000.– |
Einlage Säule 3a | -35’280.– | -35’280.– |
Versicherungsabzug | -1’950.– | -2’600.– |
Unterstützungsabzug | -2’025.– | -2’700.– |
Einkommen 2023 | 812’745.– | 1’015’420.– |
Die Umrechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfolgt | ||
auf Grund der Dauer der Steuerpflicht, weil diese länger ist als die Dauer des | ||
Geschäftsjahres. | ||
Zuzug aus dem Ausland: 1.4.2023 | ||
Steuerpflicht: 1.4.2023 - 31.12.2023 | 9 Monate | |
Geschäftsjahr: 1.6.2023 - 31.12.2023 | 7 Monate | |
Geschäftsergebnis: 630’000.– | ||
Umrechnung für Satzbestimmung 840’000.– (630’000.– : 9 x 12) | ||
01.01.2023 | -7- | |
§ 53 - 56 Nr. 2 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Beispiel 2
Wegzug ins Ausland: | 1.7.2023 | |
Steuerpflicht: | 1.1.2023 - 30.6.2023 | 6 Monate |
Geschäftsjahr: | 1.11.2022 - 30.6.2023 | 8 Monate |
Geschäftsergebnis: | 640’000.– | |
Umrechnung für Satzbestimmung 960’000.– (640’000.– : 8 x | 12) | |
Ist hingegen das (unterjährige) Geschäftsjahr länger als die Steuerpflicht, so erfolgt
die Umrechnung auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres.
Beispiel 3
Wegzug ins Ausland: | 31.10.2023 | |
Steuerpflicht: | 1.1.2023 - 31.10.2023 | 10 Monate |
Geschäftsjahr: | 1.10.2022 - 31.10.2023 | 13 Monate |
Geschäftsergebnis: | 720’000.– |
Umrechnung für Satzbestimmung 720’000.– (keine Umrechnung)
Umfasst jedoch das Geschäftsjahr 12 Monate oder mehr, findet, | trotz unterjähriger | |
Steuerpflicht, keine Umrechnung statt. | ||
Beispiel 4
Zuzug aus dem Ausland: | 1.4.2023 | |
Steuerpflicht: | 1.4.2023 - 31.12.2023 | 9 Monate |
Geschäftsjahr: | 1.6.2023 - 31.12.2023 | 7 Monate |
Geschäftsergebnis: | 630’000.– | |
davon Aufwertungsgewinn: | 450’000.– |
Ordentliches Geschäftsergebnis: 180’000.– (630’000.– ./. 450’000.–)
Umrechnung für Satzbestimmung 690’000.– (180’000.– : 9 x | 12 + 450’000.–) | |
Soweit das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ordentlicher Natur ist, wird für die gegebenenfalls vorzunehmende Umrechnung auf das ausgewiesene Geschäftsergebnis abgestellt. Sind im Geschäftsergebnis jedoch ausserordentliche Faktoren enthalten, sind diese von der Umrechnung auszunehmen.
-8- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG | § 53 - 56 Nr. 2 | ||
Beispiel 5 | |||
Wegzug ins Ausland per 1.7.2023 | |||
Steuerperiode 2023 | steuerbar CHF | satzbestimmend CHF | |
Einkünfte Mann SE Erwerbstätigkeit 1.1.2023 - 30.6.2023 | -40’000.– | -40’000.– | |
Einkünfte Frau USE Erwerbstätigkeit 1.1.2023 - 30.6.2023 | 50’000.– | 100’000.– | |
übrige Einkünfte 1.1.2023 - 30.6.2023 (regelmässig fliessend) | 20’000.– | 40’000.– | |
Abzüge 1.1.2023 - 30.6.2023 (regelmässig anfallend) | -15’000.– | -30’000.– | |
Einkommen 2023 | 15’000.– | 70’000.– | |
Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten auch im Postnumerandosystem | |||
grundsätzlich als ausserordentliches Ereignis. Verluste werden deshalb für die | |||
Satzbestimmung nicht umgerechnet. | |||
01.01.2023 | -9- | ||
§ 53 - 56 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 3
Bemessung des Vermögens Das steuerbare Vermögen bemisst sich gemäss § 55 Abs. 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Wertschwankungen, Vermögenszugänge oder -abflüsse etc. werden, abgesehen vom Erwerb durch Erbgang, nicht berücksichtigt. Auch bei unterjähriger Steuerpflicht ist der Stichtag des Endes der Steuerperiode massgebend. Die Vermögensbesteuerung erfolgt hingegen nur nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (pro rata temporis-Besteuerung; § 55 Abs. 3 StG).
1. Vermögensanfall
Fliesst der steuerpflichtigen Person unter dem Jahr Vermögen kraft Erbrechts zu, kann dieses erst vom Zeitpunkt des Erbanfalls an besteuert werden (§ 55 Abs. 4 StG). Der Zeitpunkt der Teilung ist nicht massgebend.
Beispiel
Position CHF Erbanfall per 1.9. 300’000.– Vermögen 1.9. - 31.12. Reinvermögen ohne Erbschaft 500’000.– Reinvermögen aus Erbschaft 300’000.– Freigrenze (Alleinstehende) (50’000.–) steuerbares Vermögen für 120 Tage (1.9. - 31.12.) 750’000.– steuerbares Vermögen für 240 Tage (1.1. - 31.8.) 450’000.–
Zur Vereinfachung kann auch nach der bei Ausscheidungen anwendbaren Methode (s. LU StB Bd. 2 Weisungen § 179 Nr. 4 Ziff. 3.2.1 und Beispiel 12 im Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 18 vom 27. November 2001) gerechnet werden. Der Wert des geerbten Vermögens (Aktiven abzüglich allfällige Passiven) wird dabei proportional zur Zeitspanne zwischen dem Beginn der Steuerperiode und dem Erbanfall im Verhältnis zur ganzen Periode gekürzt.
Beispiel
Position CHF Vermögen am 31.12. Reinvermögen mit Erbschaft 800’000.– Korrektur Erbschaft per 1.9.: (200’000.–) Reinvermögen aus Erbschaft: (300’000/360 x 240*) Total 600’000.–
01.01.2023 -1-
§ 53 - 56 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Position CHF Freigrenze (50’000.–) Steuerbares Vermögen 1.1. - 31.12. 550’000.– *Tage ohne Erbschaft
Ist bei der erbenden Person eine Ausscheidung nötig, ist immer nach dem Beispiel 12 im erwähnten Kreisschreiben vorzugehen (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4 Ziff. 3.3.1).
Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung nicht umzurechnen (bei Tod eines Ehegatten s. aber Ziff. 6).
Besitzt eine steuerpflichtige Person, welche während der Steuerperiode eine Erbschaft gemacht hat, am Ende der Steuerperiode weniger Vermögen als zu Beginn der Steuerperiode, ist der Erbanfall in der Praxis ohne anderslautenden Antrag der steuerpflichtigen Person nicht zu berücksichtigen und das Vermögen am Ende des Jahres für das ganze Jahr (Normalfall) zu besteuern.
Erhält jemand unter dem Jahr jedoch Vermögen durch Schenkung, Erbvorbezug, Lotteriegewinn etc., ist die Vermögenssteuer für die ganze Steuerperiode zu erheben.
2. Selbständige Erwerbstätigkeit
Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bemisst sich das steuerbare Geschäfts- vermögen nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (§ 55 Abs. 2 StG).
3. Zurechnung von Grundstücken
Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks ist bei einer Handänderung der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses massgebend (§ 1 StV).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 4
Heirat
1. Staats- und Gemeindesteuern
Massgebend für die Besteuerung bei Heirat während der Steuerperiode sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Einkommen und Vermögen Verheirateter werden für die ganze Steuerperiode zusammengerechnet (§ 56 Abs. 1 StG).
Zieht eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus dem Ausland in den Kanton Luzern, ist deren Einkommen seit Zuzug und das Vermögen am Ende der Steuerperi- ode in die gemeinsame Veranlagung einzubeziehen, sofern der Ehepartner während des ganzen Jahres hier steuerpflichtig ist. Die regelmässig anfallenden Einkünfte und Aufwendungen sind für die Satzbestimmung auf ein Jahr umzurechnen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 2 Ziff. 2). Die auf das Vermögen des zuziehenden Ehegatten entfallende Vermögenssteuer ist entsprechend der Dauer der Steuerpflicht im Kanton anteilsmässig zu erheben. Sind beide im Jahr der Heirat zugezogen, ist für die Umrechnung auf die Dauer des länger Anwesenden abzustellen.
Zieht eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus einem anderen Kanton zu, werden Einkommen und Vermögen für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 StG).
01.01.2023 -1-
§ 53 - 56 Nr. 4 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
Beispiel
Heirat am 5.7.; die Ehefrau wohnte schon vor dem 1.1. im Kanton Luzern, der
Ehemann zieht am 1.7. aus dem | Ausland hierher und | ist sofort erwerbstätig. Am 1.8. |
erhalten sie ein gemeinsames Kind, die Ehefrau nimmt am 1.10. eine Erwerbstätigkeit
auf.
Position | steuerbar satzbestimmend CHF CHF | |
Nettoeinkommen Ehemann | 24’000.– 48’000.– | |
Nettoeinkommen Ehefrau | 9’000.– 9’000.– | |
Wertschriftenertrag | 2’000.– 2’000.– | |
Total | 35’000.– 59’000.– | |
Gewinnungskosten Ehemann | 1’000.– 2’000.– | |
Gewinnungskosten Ehefrau | 500.– 500.– | |
Zweitverdienerabzug | 4’800.– 4’800.– | |
Kinderabzug | 6’900.– 6’900.– | |
Eigenbetreuungsabzug | 1’000.– 1’000.– | |
Versicherungsabzug | 5’700.– 5’700.– | |
Reineinkommen | 15’100.– 38’100.– |
2. Direkte Bundessteuer
Bei Zuzug aus einem andern Kanton und Heirat im Zuzugsjahr ist der Kanton Luzern
für die Veranlagung der direkten Bundessteuer des | (ganzen) Steuerjahres zuständig, | |
wenn sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten am Jahresende im Kanton Luzern befindet (Art. 11a Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1; KS EStV 2001/2002 Nr. 5
vom 9. April 2001 Ziff. 6).
Bei Wegzug in einen andern Kanton und Heirat im Wegzugsjahr ist umgekehrt der andere Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig (vgl. oben).
-2- | 01.01.2023 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 5
Scheidung, Trennung Bei Scheidung sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung ist der Stand am Ende der Steuerperiode massgebend. Sind die Eheleute an diesem Stichtag rechtlich oder faktisch getrennt oder geschieden, werden sie für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt (§ 56 Abs. 2 StG).
01.01.2023 -1-
§ 53 - 56 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 6
Tod eines Ehegatten Beim Tod eines Ehegatten (§ 56 Abs. 3 StG) wird die Besteuerung bis zum Todestag gleich vorgenommen wie bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Wegzugs der Ehegatten ins Ausland. Es gelten die Regeln der unterjährigen Steuerpflicht. Für die Satzbestimmung umzurechnen sind das regelmässig fliessende Einkommen und die Abzüge, bei denen die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. vorne Ziff. 2.2. - 2.2.3.). Nach dem Tod eines Ehegatten ist daher eine „gemeinsame“ Steuererklärung einzureichen, welche das Einkommen während der gemeinsamen Steuerpflicht und das Vermögen am Todestag deklariert. Für die restliche Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte wie ein Alleinstehender veranlagt, d.h. er wird behandelt, wie wenn er neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre. Es sind die Grundsätze der unterjährigen Steuerpflicht zu beachten. Dieser muss eine unterjährige Steuererklärung ab Todeszeitpunkt einreichen.
01.01.2023 -1-
§ 53 - 56 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 7
Wirtschaftliche Zugehörigkeit Die Steuerpflicht aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten, Grundstücke) im Kanton und Wohnsitz in der Schweiz besteht für die ganze Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei einer Veränderung der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis wird der Wert der Vermögensobjekte nach Massgabe der Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert und zum Satz für das Gesamtvermögen besteuert (Art. 68 Abs. 2 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Der Grundsatz der pro-rata-temporis-Besteuerung entfällt somit, die Haltedauer der Steuerdomizile wird jedoch bei der Steuerausscheidung unter den Kantonen berücksichtigt.
Beispiel
Bei einem Vermögenswert einer Liegenschaft von CHF 400’000 und Erwerb per 1.10. eines Jahres erfolgt die Besteuerung im Erwerbsjahr auf einem Vermögenswert von CHF 100’000 zu einem Satz von CHF 400’000 (Annahme: die Liegenschaft bildet den einzigen Wert der steuerpflichtigen Person).
Die nach dieser Regelung den Kantonen zugewiesenen Vermögenswerte sind auch Berechnungsgrundlage für die Schuldzinsenverlegung. Im Übrigen gelten die Grund- sätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit.
01.01.2023 -1-
§ 53 - 56 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 8
Kapitalleistungen Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel sind Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (§ 58 StG; Art. 38 DBG) in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 4 StHG betreffend den Wohnsitzwechsel von steuerpflichtigen Personen in der Schweiz. Die Regelung beim interkantonalen Wohnsitzwechsel gilt analog auch im interkommunalen Verhältnis zwischen Gemeinden des Kantons Luzern (§ 43 Abs. 4 StV).
Für die Einzelheiten vgl. „Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Ver- sicherung und Vorsorge“ der Schweizerischen Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Vorsorge.
01.01.2023 -1-
§ 53 - 56 Nr. 8 | Weisungen StG | Luzerner Steuerbuch Bd. 1 |
CONFERENCE SUISSE | SCHWEIZERISCHE | CONFERENZA |
DES IMPÔTS | STEUERKONFERENZ | FISCALE SVIZZERA |
Union des autorités | Vereinigung der schweiz. | Associazione |
fiscales suisses | Steuerbehörden | autorià fiscali svizzere |
Arbeitsgruppe Vorsorge Groupe de travail Prévoyance
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und | ||
Vorsorge | ||
Inhaltsverzeichnis | ||
1 Allgemeine Ausführungen ........................................................................................................ 2
2 Besteuerungszeitpunkt bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge Säule 2....................... 2
2.1 Gesetzliche Bestimmungen ................................................................................................... 2
2.2 Zeitpunkt des Anspruchs auf Kapitalleistungen ..................................................................... 3
2.2.1 Altersleistungen .............................................................................................................. 3
2.2.2 Leistungen bei Barauszahlungsgrund oder Vorbezug für Wohneigentumsförderung....... 4
2.2.3 Invaliditätsleistungen....................................................................................................... 5
3 Besteuerungszeitpunkt bei Kapitalleistungen aus gebundener Selbstvorsorge Säule 3a ......... 5
4 Besteuerungszeitpunkt bei Kapitalleistungen aus freier Vorsorge Säule 3b ............................. 6
4.1 Kapitalleistungen für bleibende körperliche Nachteile........................................................... 6
4.2 Todesfallleistungen .............................................................................................................. 6
5 Besteuerungszeitpunkt bei Rentennachzahlungen................................................................... 6
5.1 Gesetzliche Bestimmungen ................................................................................................... 6
5.2 Zeitpunkt des Anspruchs auf Rentenleistungen..................................................................... 7
5.3 Besteuerungsart von Rentennachzahlungen ......................................................................... 7
6 Tabellarische Übersicht über den Besteuerungszeitpunkt........................................................ 8
6.1 Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge Säule 2.............................................................. 8
6.2 Kapitalleistungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a ......................................................... 9
6.3 Kapitalleistungen aus freier Vorsorge Säule 3b .................................................................... 9
6.4 Rentennachzahlungen........................................................................................................ 10
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge | Seite 1 von 10 | |
-2- | 01.01.2023 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 8
Arbeitsgruppe Vorsorge SSK/Groupe de travail prévoyance CSI 10. Dezember 2008
1 Allgemeine Ausführungen
Die Steuergesetze enthalten keine Bestimmungen über den Zeitpunkt der Besteuerung eines Wertzuflusses. Es ist deshalb auf die allgemeinen Grundsätze der Einkommensrealisierung, wie sie durch Lehre und Rechtsprechung definiert wurden, abzustellen:
Ein Einkommen ist nach steuerlichen Gesichtspunkten dann als zugeflossen und damit als erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Nur unbe- dingte Leistungsansprüche können als realisiertes Einkommen betrachtet werden. 1
Ist die Erfüllung des Anspruches unsicher, wird unter dem Zeitpunkt des Einkommenszu- flusses nicht der Rechtserwerb, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung (z.B. Zahlung einer Geldschuld) verstanden2.
Für die Besteuerung ist auf den Zeitpunkt des Zufliessens und dabei in der Regel auf den Zeit- punkt des vollständigen Rechtserwerbs - für gewisse Kategorien von Rechtsansprüchen (Mietzin- sen, Kapitalzinsen) auf den Zeitpunkt der Fälligkeit - abzustellen. Erscheint bei beiden Gruppen die Erfüllung des Anspruchs als unsicher, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung massgebend.
In der zeitlichen Abfolge ist somit in der Regel der Rechtserwerb der bestimmende Zeitpunkt, der die Besteuerung auslöst. Ihm folgen die Fälligkeit und am Schluss noch die Erfüllung (Auszah- lung).
Rechtserwerb Fälligkeit Erfüllung
2 Besteuerungszeitpunkt bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vor- sorge Säule 2
2.1 Gesetzliche Bestimmungen
Gemäss Art. 84 BVG sind die Ansprüche aus beruflicher und gebundener Vorsorge vor ihrer Fäl- ligkeit von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Daraus lies- se sich folgern, dass als Besteuerungszeitpunkt für Kapitalleistungen grundsätzlich auf den Fällig- keitszeitpunkt abzustellen ist.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. März 2000 (2P.389/1998 E. 3a) diese Auffassung indessen relativiert und festgehalten, dass Art. 84 BVG nicht ausschliesse, dass Vorsorgeleistun- gen (erst) im Zeitpunkt ihrer Auszahlung besteuert werden.
Der Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge entsteht, wenn die Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis und der beruflichen Vorsorge beendet sind (BGE 117 V 303 E. 2c S. 308; 116 V 106 E. 3 S. 109; 115 V 27 E. 5 S. 33; 114 V 33 E. 2d S. 39 ff.). Bei Altersleistungen aus
1 vgl. BGE 2A.471/2003 E. 2.1; StE 2003 B 22.2 Nr. 17 E. 2; StR 2003 359 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen 2 Verwaltungsgericht Zürich (VGr), 11. Juli 1991, StE 1992 B 21.2 Nr. 4, mit Hinweisen
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge Seite 2 von 10
01.01.2023 -3-
§ 53 - 56 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Arbeitsgruppe Vorsorge SSK/Groupe de travail prévoyance CSI 10. Dezember 2008
Freizügigkeitskonten und - Policen entsteht der Anspruch spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG (Art. 16 Abs. 1 FZV).
2.2 Zeitpunkt des Anspruchs auf Kapitalleistungen
2.2.1 Altersleistungen
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. März 2000 (2P.389/1998 E. 3aa) ausführt, entsteht der Anspruch auf Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge nicht bereits am letzten Tag, an dem das Arbeitsverhältnis noch Bestand hat. Bis zu dessen Ablauf dauert der Versicherungs- schutz unverändert an. Würde die versicherte Person am letzten Arbeitstag versterben, würde kein Anspruch auf Altersleistungen erworben, sondern es würden an dessen Stelle allenfalls eine Wit- wen- bzw. Waisenrente für Hinterbliebene treten. Bei vorzeitiger Pensionierung sind Altersleistun- gen nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene (obligatorische) Versi- cherungsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein (anderes) versichertes Ereignis (Tod o- der Invalidität; Art. 18 ff. bzw. Art. 23 ff. BVG) eingetreten ist. Kapitalleistungen aus beruflicher Vor- sorge werden mithin frühestens am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungsschutz mehr be- steht. Wenn die Auszahlung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, wäre gemäss Bundesgerichtsurteil vom 14.12.2007 (2C_179/2007, E.5) nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen eine Besteue- rung der Leistung sowohl im Zeitpunkt der Gutschrift, wie auch im Zeitpunkt, da sie richtigerweise fällig geworden wäre, vertretbar. Der Zeitpunkt der Auszahlung dürfe aber nicht (aus steuerplaneri- schen Gründen) frei vorverschoben werden. Deshalb sei im Fall einer vorzeitigen Auszahlung grundsätzlich auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin abzustellen.
Beispiel 1: Erwerbsaufgabe infolge Pensionierung 31. Dezember 2006 Wohnsitzverlegung Kanton A nach Kanton B 01. Januar 2007 Auszahlung 15. Januar 2007
Der Anspruch auf die Kapitalleistung entsteht am ersten Tag nach Auflösung des Vorsorgeverhält- nisses, das heisst, am 1. Januar 2007. Das Besteuerungsrecht obliegt demzufolge dem Kanton B.
Beispiel 2: Erwerbsaufgabe infolge Pensionierung 31. Dezember 2006 Wohnsitzverlegung Kanton A nach Kanton B 01. Januar 2007 Die Auszahlung erfolgt bereits am 27. Dezember 2006
Trotz der vorzeitigen Auszahlung (welche an sich vorsorgerechtlich nicht zulässig wäre) entsteht der Anspruch auf die Kapitalleistung wie in Beispiel 1 am ersten Tag nach Auflösung des Vorsor- geverhältnisses, das heisst am 1. Januar 2007. Das Besteuerungsrecht obliegt demzufolge ge- mäss Art. 68 Abs. 1 StHG dem Kanton B.
Ausnahmsweise kann insbesondere bei Wegzug ins Ausland eine ordentliche Besteuerung im Zeitpunkt der Auszahlung durch den bisherigen Wohnsitzkanton vorgenommen werden. Dem steht auch das Bundesgerichtsurteil vom 14.12.2007 (2C_179/2007) nicht entgegen, denn in einem sol- chen Fall könnte der Steuerpflichtige durch das gesetzwidrige Vorverlegen der Auszahlung unter Umständen einer Besteuerung entgehen (weil der ausländische Staat nicht besteuert, wenn die Auszahlung der Leistung bereits vor dem Zuzug erfolgt ist). Falls keine ordentliche Besteuerung erfolgt, kann jedoch bei der Pensionskasse die Quellensteuer eingefordert werden. Die Pensions- kasse kann sich nicht darauf berufen, dass keine Quellensteuerpflicht bestehe, weil die Auszah- lung vorzeitig in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Wohnsitz in der Schweiz noch bestand.
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge Seite 3 von 10
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 8
Arbeitsgruppe Vorsorge SSK/Groupe de travail prévoyance CSI 10. Dezember 2008
Beispiel 3: Erwerbsaufgabe infolge Pensionierung 31. Dezember 2006 Wohnsitzverlegung Kanton A ins Ausland 15. Januar 2007 Die Auszahlung erfolgt am 30. Januar 2007
Der Anspruch auf die Kapitalleistung entsteht am ersten Tag nach Auflösung des Vorsorgeverhält- nisses, das heisst, am 1. Januar 2007. Weil der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ka- pitalleistung seinen Wohnsitz noch in der Schweiz hatte, steht dem Wohnsitzkanton - trotz des Auszahlungszeitpunktes nach der Wohnsitzverlegung ins Ausland - das ordentliche Besteue- rungsrecht zu. Weil die Auszahlung jedoch erst nach Wegzug ins Ausland erfolgte, ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Quellensteuer (Sicherungssteuer) zu erheben. Eine Meldung über Kapitalleistun- gen (Verrechnungssteuermeldung) entfällt.
Quellensteuer bei Wegzug ins Ausland
Die Vorsorgeeinrichtung haftet für Steuerausfälle und für Verstösse gegen die Ablieferungspflicht von geschuldeten Quellensteuern. Im Zweifelsfall kann sich die Vorsorgeeinrichtung bei der zu- ständigen Gemeindebehörde nach den Wohnsitzverhältnissen erkundigen. In folgenden Fällen ist eine Kapitalleistung im Zusammenhang mit der Pensionierung einer versicherten Person der Quel- lensteuer zu unterwerfen:
die Auszahlung erfolgt nach Abmeldung bei der Wohnsitzgemeinde;
im Zeitpunkt der Auszahlung liegen keine schlüssigen Angaben über Wohnsitz oder Aufenthalt der versicherten Person vor;
Im letztgenannten Fall ist eine Kopie der Quellensteuerabrechnung der zuständigen Steuerbehör- de am letzten Wohnsitz der versicherten Person - sofern in der Schweiz - zuzustellen. Aufgrund dieser Meldung kann die zuständige Steuerbehörde überprüfen, ob die fragliche Kapitalleistung im Rahmen der ordentlichen Besteuerung zu erfassen und die versicherte Person zur Mitwirkung be- reit ist. Unter diesen Umständen können allenfalls zu Unrecht erhobene Quellensteuern entweder mit der geschuldeten ordentlichen Jahressteuer verrechnet oder zurückerstattet werden.
Im Beispiel 3 wird somit die Quellensteuer mit dem Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung abgerech- net. Da sich der Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung jedoch in der Schweiz befindet, kommt dem Kanton A das ordentliche Besteuerungsrecht zu. Die vom Sitzkanton der Vorsorgeein- richtung vereinnahmte Quellensteuer muss auf Antrag dem Wohnsitzkanton A überwiesen werden.
2.2.2 Leistungen bei Barauszahlungsgrund oder Vorbezug für Wohneigentumsför- derung
Das Verwaltungsgericht Zürich hat in seinem Urteil vom 19. April 2000 (StE 2001 B 21.2 Nr. 13) festgehalten, dass bei Kapitalleistungen, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Ein- tritt eines Vorsorgefalles aufgrund eines Barauszahlungsbegehrens (Aufnahme einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit, Wegzug ins Ausland) geleistet werden, auf den Auszahlungszeitpunkt abzu- stellen sei. Massgebend ist nach Auffassung des Gerichts, dass bei vor Eintritt des Vorsorgefalles gestellten Barauszahlungsbegehren der Anspruch auf die Kapitalleistung unsicher sei, weil die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, eine materielle Prüfung der Berechtigung des Begehrens vor- zunehmen. Die steuerrechtlich erforderliche Sicherheit des Anspruchs sei deshalb im Zeitpunkt der Stellung des Barauszahlungsbegehrens nicht gegeben, sodass sich ein Zuwarten mit der Besteue- rung bis zur tatsächlichen Auszahlung rechtfertige.
Das Bundesgericht bestätigt mit seinem Urteil vom 30. April 2004 (2A.54/2003) diese Auffassung. Im konkreten Fall beantragte der Versicherte im Hinblick auf seine Abreise nach Italien die Aus- zahlung der Freizügigkeitsleistung per 31. Juli 2001. Die Pensionskasse teilte ihm mit Schreiben
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge Seite 4 von 10
01.01.2023 -5-
§ 53 - 56 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Arbeitsgruppe Vorsorge SSK/Groupe de travail prévoyance CSI 10. Dezember 2008
vom 28. Juli 2001 die Höhe seines Freizügigkeitskapitals mit und überwies ihm in der Folge am 31. Juli 2001 das Guthaben. Das Gericht betrachtete das Vorsorgeverhältnis mit der Überweisung am
31. Juli 2001 als aufgelöst und das Freizügigkeitskapital zur Barauszahlung fällig.
Bei Vorliegen des Barauszahlungsgrundes infolge Wegzugs ins Ausland obliegt der Vorsorgeein- richtung zudem eine Sorgfaltspflicht nicht nur in Bezug auf die Prüfung der Berechtigung des Be- gehrens, sondern auch in Bezug auf die Sicherstellung der Besteuerung.
Bei Geltendmachung eines Bezuges für Wohneigentumsförderung nach dem Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) muss die Vorsorgeein- richtung ebenfalls prüfen, ob die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind.
Daraus folgt, dass bei Kapitalleistungen, welche unter Inanspruchnahme eines Barauszahlungs- grundes nach Art. 5 FZG oder für Wohneigentumsförderung ausgerichtet werden, in der Regel auf den Zeitpunkt der Erfüllung (Auszahlung) abzustellen ist.
Quellensteuer bei Wegzug ins Ausland
Hat die Empfängerin oder der Empfänger im Zeitpunkt des Leistungszuflusses Wohnsitz in der Schweiz, wird die Vorsorgeleistung im Wohnsitzkanton im ordentlichen Verfahren erfasst. Sofern sich der Wohnsitz im Zeitpunkt des Leistungszuflusses jedoch im Ausland befindet, erfolgt die Be- steuerung an der Quelle im Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung.
Vielfach erfolgt die Auszahlung auf Grund des Barauszahlungsgrundes "Wegzug ins Ausland" nach der Abmeldung der versicherten Person bei der bisherigen Wohngemeinde oder in einem Zeitpunkt, in welchem der Wohnsitz in Auflösung begriffen ist oder bereits aufgegeben wurde. Bei Wegzug ins Ausland ist daher im Zweifelsfall die Quellensteuer durch die Vorsorgeeinrichtung ab- zuliefern. Sofern der Wohnsitzkanton zur Steuererhebung berechtigt ist, ist die vom Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung erhobene Quellensteuer auf Antrag dem Wohnsitzkanton zu überweisen.
2.2.3 Invaliditätsleistungen
Der Begriff der Invalidität ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich der gleiche wie bei der eidgenössischen Invalidenversicherung. In der weitergehenden Vorsorge können die Vorsorgeeinrichtungen den Invaliditätsbegriff (gemäss Art. 26 BVG) selbst festlegen. Der Invalidi- tätsbegriff kann stets zu Gunsten der versicherten Personen erweitert werden (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 13 vom 13. November 1989 Ziffer 79). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält.
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Leistungsanspruch unabhängig vom Vorliegen eines rechtskräf- tigen IV-Entscheides aufgrund einer eigenen vertrauensärztlichen Prüfung festlegen. Der Anspruch entsteht mithin mit der Mitteilung (Schreiben) über die Höhe der zur Auszahlung vorgesehenen Summe an die versicherte Person.
3 Besteuerungszeitpunkt bei Kapitalleistungen aus gebundener Selbstvorsorge Säule 3a
Der Anspruch auf Leistungen aus der gebundenen Vorsorge entsteht sowohl bei Leistungen aus Versicherungen als auch aus Bankstiftungen grundsätzlich mit der Auszahlung der Leistungen. Die Altersleistungen werden in der Regel spätestens bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters fällig, das heisst am ersten Tag nach Vollendung des 64. bzw. 65. Altersjahres. Weist der Vorsorgeneh-
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge Seite 5 von 10
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 8
Arbeitsgruppe Vorsorge SSK/Groupe de travail prévoyance CSI 10. Dezember 2008
mer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Errei- chen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV3). In die- sem Fall werden noch nicht ausbezahlte Leistungen am ersten Tag nach der vollständigen Er- werbsaufgabe fällig, bei Fortführung der Erwerbstätigkeit über das 69. bzw. 70. Altersjahr hinaus spätestens jedoch am ersten Tag nach Vollendung des 69. bzw. 70. Altersjahres.
4 Besteuerungszeitpunkt bei Kapitalleistungen aus freier Vorsorge Säule 3b
4.1 Kapitalleistungen für bleibende körperliche Nachteile
Versicherungsleistungen für bleibende körperliche Nachteile (z.B. aus privaten Kranken- und Un- fall- oder Haftpflichtversicherungen) werden in Abhängigkeit vom Umfang der körperlichen Schädi- gung - in der Regel auf Grund einer vertraglich vereinbarten "Gliederskala" - berechnet und festge- legt.
Die entsprechende Leistung kann daher im Zeitpunkt des Ereignisses, das die spätere Leistung auslöst, noch nicht als zugeflossen betrachtet werden. Ein definitiver Anspruch besteht erst nach Festlegung im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vergleichs. Für den Zeitpunkt der Besteue- rung ist daher auf das Datum dieser Vereinbarung abzustellen. Fehlt eine solche, ist auf den Zeit- punkt der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft an die versicherte Person abzustellen. Sofern beides nicht aktenkundig ist, kann aus praktischen Gründen auf den Zeitpunkt der Auszahlung ab- gestellt werden.
4.2 Todesfallleistungen
Bei Todesfallrisikoversicherungen entsteht der Rechtsanspruch auf die Leistung in der Regel am auf den Eintritt des versicherten Ereignisses (Todesfall) folgenden Tag. Steuerpflichtig sind die aus dem Versicherungsverhältnis berechtigten Personen.
Haftpflichtrechtliche Kapitalzahlungen im Todesfall sind im Todeszeitpunkt jedoch vielfach noch unbestimmt und unsicher. Der Erwerb eines definitiven Anspruches entsteht somit erst bei der endgültigen Erledigung der Haftpflichtfrage. Es rechtfertigt sich daher, die Versicherungsleistung in solchen Fällen im Zeitpunkt der Auszahlung zu besteuern (Steuergericht BL vom 24.6.2005).
5 Besteuerungszeitpunkt bei Rentennachzahlungen
5.1 Gesetzliche Bestimmungen
Die Besteuerung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ist in Art. 37 DBG gere- gelt. Danach wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und zuläs- sigen Abzüge zu demjenigen Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmali- gen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Dabei kann es sich ge- mäss Praxis sowohl um künftige wie auch um vergangene periodische Leistungen handeln3.
Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der priviligierten Besteuerung nach Art. 37 DBG, wenn - dem Wesen der betreffenden Leistung entsprechend - ordentlicherweise
3 Nefzger/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, 35 N 1
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge Seite 6 von 10
01.01.2023 -7-
§ 53 - 56 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Arbeitsgruppe Vorsorge SSK/Groupe de travail prévoyance CSI 10. Dezember 2008
eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und dies ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist4.
5.2 Zeitpunkt des Anspruchs auf Rentenleistungen
Für den Zeitpunkt des Zufliessens kann nicht auf die vorsorgerechtliche Fälligkeit abgestellt- werden. Soweit ein Anspruch bestritten ist, erweist er sich bis zur Anerkennung durch den Schuldner als zu unsicher, als dass vom Erwerb eines konsolidierten Vermögensrechts ge- sprochen werden könnte (StE 1995, B 21.2, Nr. 8; vgl. AGVE 1983, S. 260 f.).
Die Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung werden mittels Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Das gleiche gilt für Rentenleistungen der SUVA. Als massgebender Zeitpunkt für den Rechtserwerb gilt in diesen Fällen das Datum der Rechtskraft der Verfügung.
Der Begriff der Invalidität ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich der glei- che wie bei der Eidg. Invalidenversicherung. In der weitergehenden Vorsorge können die Vor- sorgeeinrichtungen den Invaliditätsbegriff selbst festlegen. Der Invaliditätsbegriff kann stets zu Gunsten der Versicherten erweitert werden (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 13 vom 13. November 1989, Ziff. 79). Die Pensionskassen können die Invalidenleistungen nach eigener vertrauensärztlicher Abklärung und autonom festlegen. Als massgebender Zeitpunkt für den Rechtserwerb auf Invalidenleistungen gilt daher die entsprechende Mitteilung (Schrei- ben) der Vorsorgeeinrichtung an die versicherte Person. Dasselbe gilt bei Leistungen aus pri- vaten Versicherungsverhältnissen.
Dies bedeutet, dass Rentennachzahlungen - zusätzlich zu den laufenden Renten des betref- fenden Kalenderjahres - in derjenigen Steuerperiode erfasst werden, in welcher der Anspruch auf die Rentenleistungen erworben wird.
5.3 Besteuerungsart von Rentennachzahlungen
Trotz einmaliger Auszahlung handelt es sich bei der Rentennachzahlung nicht um eine einma- lige oder wiederkehrende Zahlung bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitli- che Nachteile im Sinne von Art. 23 Bst. b DBG. Vielmehr handelt es sich um Rentenleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DBG.
Mit der ausbezahlten Kapitalleistung werden neben der laufenden Rente in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten, für welche ordentlicherweise eine periodische Ausrich- tung vorgesehen gewesen wäre. Sind derart geschuldete Teilleistungen ohne Zutun der be- rechtigten steuerpflichtigen Person vorenthalten worden, so dass diese nicht periodisch be- steuert werden konnten, sind diese nachträglich, jedoch zu demjenigen Steuersatz zu besteu- ern, der sich ergäbe, wenn die Rentenleistungen periodisch ausgerichtet und besteuert wor- den wären. Es wäre unbillig, die nachträgliche Kapitalabfindung als Ganzes und zum vollen Satz zu besteuern und dadurch den Steuerpflichtigen zu "bestrafen". Die gleiche Auffassung wird auch durch das Bundesgericht vertreten. Im Entscheid vom 20. September 2005 (2A.100/2005) kommen insbesondere rückwirkende Rentenzahlungen von Sozialversicherun- gen (IV, AHV usw.), Unterhaltszahlungen, welche durch den Schuldner nicht regelmässig er- füllt worden sind, oder rückwirkende Nachzahlungen nach Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (rückwirkende Lohnnachzahlungen im Falle der Ungleichbehandlung von Männern und Frau- en gemäss Gleichstellungsgesetz) in den Genuss der Steuersatzreduktion nach Art. 37 DBG.
4 BGE vom 5.10.2000 (2A.68/2000)
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge Seite 7 von 10
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 8
Arbeitsgruppe Vorsorge SSK/Groupe de travail prévoyance CSI 6 Tabellarische Übersicht über den Besteuerungszeitpunkt 6.1 Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge Säule 2Fall Art der Kapitalleistung Versicherte Person 1.01 Altersleistung aus der akti- Unselbständig erwerbendven Vorsorgeeinrichtung
1.02 Altersleistung aus einem Alle PersonenkategorienFreizügigkeitskonto 1.03 Altersleistung aus einer Alle PersonenkategorienFreizügigkeitspolice 1.04 Invaliditätsleistung Alle Personenkategorien1.05 Todesfallleistung Alle Personenkategorien1.06 Barauszahlungsgrund Alle Personenkategorien(Wegzug ins Ausland; Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit) 1.07 Vorbezug Wohneigentums- Alle Personenkategorienförderung (WEF) | 10. Dezember 2008Besteuerungszeitpunkt Erster Tag nach Auflösung des Ar- beits- und Vorsorgeverhältnisses Erster Tag nach Auflösung des Vor- sorgeverhältnisses (nach dem Ges- taltungswillen der versicherten Per- son) Ausnahme: Auszahlung vor diesem Zeitpunkt bei Wegzug ins Ausland = Auszahlungszeitpunkt Auszahlungsdatum; spätestens 5 Jahre nach Erreichen des AHV- Alters Erster Tag nach Beendigung des Versicherungsschutzes (nach dem Gestaltungswillen); spätestens 5 Jahre nach Erreichen des AHV- Alters Datum Leistungsentscheid der Vor- sorgeeinrichtung (gleich bei Renten- nachzahlungen in Kapitalform; Be- steuerung nach Art. 37 DBG) Auf den Todestag folgender Tag (Hinweis: Fliessen bereits vor dem Tod Altersleistungen in Rentenform, welche gemäss Art. 204 DBG redu- ziert besteuert werden, erfolgt die Besteuerung von Witwenrenten gleichfalls reduziert) Auszahlungsdatum (mit der Auszah- lung ist das Vorsorgeverhältnis auf- gelöst); Auszahlungsdatum (mit der Auszah- lung wird der Anspruch durch die Vorsorgeeinrichtung anerkannt) |
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge Seite 8 von 10
01.01.2023 -9-
§ 53 - 56 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Arbeitsgruppe Vorsorge SSK/Groupe de travail prévoyance CSI 10. Dezember 2008
6.2 Kapitalleistungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a
Fall | Art der Kapitalleistung | Versicherte Person | Besteuerungszeitpunkt |
2.01 | Altersleistung aus Vorsor- gevereinbarung mit Bank- stiftung | Personen mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor oder mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters | Auszahlungsdatum; spätestens bei Erreichen des AHV-Alters, d.h. am 1. Tag nach Vollendung des 64./65. Al- tersjahrs |
2.02 Altersleistung aus Vorsor- Personen mit Aufgabe
Erster Tag nach Auflösung der Poli- geversicherung mit Versi- der Erwerbstätigkeit vor ce nach dem Gestaltungswillen der cherungseinrichtung oder mit Erreichen des versicherten Person; spätestens bei ordentlichen AHV-Alters Erreichen des AHV-Alters, d.h. am 1. Tag nach Vollendung des 64./65. Al- tersjahres 2.03 Altersleistung aus Vorsor- Personen mit Aufschub Erster Tag nach vollständiger Er- gevereinbarung mit Bank- der Leistungen wegen werbsaufgabe; spätestens am 1. stiftung und Vorsorgeversi- Weiterführung der Er- Tag nach Vollendung des 69./70. Al- cherung mit Versiche- werbstätigkeit nach Errei- tersjahres, wenn die Erwerbstätigkeit rungseinrichtung chen des ordentlichen darüber hinaus fortgesetzt wird AHV-Alters 2.04 Invaliditätsleistung Alle Personenkategorien Leistungsentscheid des Vorsorge- trägers (bei Rentennachzahlungen in Kapitalform: Besteuerung nach Art. 37 DBG)
2.05 Todesfallleistung Alle Personenkategorien Auf den Todestag folgender Tag
2.06 Barauszahlungsgrund Alle Personenkategorien Auszahlungsdatum (mit der Auszah- (Wegzug ins Ausland; lung ist das Vorsorgeverhältnis for- Aufnahme selbständige mell aufgelöst) Erwerbstätigkeit) 2.07 Vorbezug Wohneigentums- Alle Personenkategorien Auszahlungsdatum (mit der Auszah- förderung (WEF) lung wird der Anspruch durch die Bankstiftung bzw. Versicherungsein- richtung anerkannt)
6.3 Kapitalleistungen aus freier Vorsorge Säule 3b
Fall | Art der Kapitalleistung | Versicherte Person | Besteuerungszeitpunkt |
3.01 | Lebensversicherungen bei Ablauf | Alle Personenkategorien | 1. Tag nach dem Ablauf des Versi- cherungsvertrages |
3.02 | Lebensversicherungen bei Rückkauf | Alle Personenkategorien | 1. Tag nach Beendigung des Versi- cherungsverhältnisses |
3.03 | Kapitalleistungen für blei- bende körperliche Nachtei- le | Natürliche Personen | Datum der Vereinbarung oder des Vergleichs; eventuell Auszahlungs- datum |
3.04 | Todesfallrisikoleistungen | Natürliche Personen | 1. Tag nach dem Eintritt des versi- cherten Ereignisses |
3.05 | Haftpflichtleistungen | Alle Personenkategorien | Datum der Vereinbarung oder des Vergleichs; eventuell Auszahlungs- datum |
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge Seite 9 von 10
- 10 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 53 - 56 Nr. 8 |
Arbeitsgruppe Vorsorge SSK/Groupe de travail prévoyance CSI | 10. Dezember 2008 | |
6.4 Rentennachzahlungen
Fall Art der Rentenzahlung Versicherte Person | Besteuerungszeitpunkt | |
4.01 Rentennachzahlungen der Alle Personenkategorien | Datum der Rechtskraft der Leis- | |
eidg. Invalidenversicherung | tungsverfügung der IV, SUVA | |
und der SUVA | ||
4.02 Rentennachzahlungen aus Alle Personenkategorien | Datum der Mitteilung über die Ren- | |
Vorsorgeeinrichtung der | tenhöhe und Anspruchsberechtigung | |
beruflichen Vorsorge, der | an die versicherte Person (Schrei- | |
gebundenen Selbstvorsor- | ben) | |
ge und aus privaten Versi- | ||
cherungen | ||
Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge | Seite 10 von 10 | |
01.01.2023 | - 11 - | |
§ 53 - 56 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
- 12 - 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Weisungen StG - Steuerberechnung
01.01.2023 -1-
Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Steuerberechnung
Inhaltsverzeichnis | ||
§ 57 | Nr. 1 | Familientarif |
§ 58 | Nr. 1 | Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge |
§ 59 | Nr. 1 | Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen |
§ 59a | Nr. 1 | Vereinfachtes Abrechnungsverfahren |
§ 60 | Nr. 1 | Vermögenssteuertarif |
§ 62 | Nr. 1 | Belastungsgrenze |
01.01.2023 -3-
Steuerberechnung Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Sachregister
Sachregister
B
Belastungsgrenze, § 62 Nr. 1
F
Familientarif, § 57 Nr. 1
K
Kapitalleistungen, § 58 Nr. 1 Kapitalzahlungen, § 59 Nr. 1
V
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren, § 59a Nr. 1 Vermögenssteuertarif, § 60 Nr. 1
01.01.2023 -1-
Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 57 Nr. 1
Familientarif Der Einkommenssteuertarif für Familien im Sinn von § 57 Abs. 2 StG wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 57 Abs. 4 StG).
Anspruch auf den Familientarif haben alle Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben. Anspruch auf den Familientarif haben auch ledige, verwitwete, in getrennter Ehe lebende und geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben. Die von diesen Personen geschuldete Einkommenssteuer ergibt sich aus dem besonderen Familientarif im Anhang des Steuergesetzes.
Seite 1 der Steuererklärung enthält verschiedene Fragen, die an allein stehende Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützten bedürftigen Personen zusam- menleben, gerichtet sind. Bei Berechtigung, diese Fragen mit ”Ja” zu beantworten, erfolgt die Anwendung des Familientarifs. Folgende Voraussetzungen müssen dazu zusammen erfüllt sein:
Die steuerpflichtige Person lebt mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen.
Sie kommt für den Unterhalt dieser Personen zur Hauptsache auf. Ausnahme: Einem getrennt lebenden Elternteil, der mit seinem volljährigen, in Ausbildung stehenden Kind im gleichen Haushalt zusammenlebt, wird stets der Familientarif gewährt (d.h. ohne Prüfung, ob dieser Elternteil auch zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziffern 2 und 3).
Übersicht Steuertarife: LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3.
Alleinstehende kommen zur Hauptsache für den Unterhalt von in gemeinsamen Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen auf, wenn sie deren Lebensunterhalt zu mehr als zwei Dritteln bestreiten. Wird dies geltend gemacht, ist eine Aufstellung über Art und Höhe der einzelnen Unterstützungsleistungen und über den Lebensbedarf der unterstützten Personen der Steuererklärung beizulegen. Der Lebensbedarf richtet sich nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien für das Existenzminimum (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1).
Bei der direkten Bundessteuer kommt für alle Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, der Elterntarif zur Anwendung, d.h. der gemäss dem Familientarif ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um CHF 251.– (bis Steuerperiode 2022) bzw. CHF 255.– (ab Steuerperiode 2023) für jedes Kind und
01.01.2023 -1-
§ 57 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
jede unterstützungspflichtige Person (Art. 214 Abs. 2bis bzw. ab 1.1.2014 Art. 36 Abs. 2bis DBG).
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1
Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge
1. Allgemeines
Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, zusammengerechnet und gesamthaft einer Jahressteuer zum Steuersatz von einem Drittel des ordentlichen Tarifs, mindestens aber von 0,5 Prozent pro Steuereinheit unterworfen. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch für alle entsprechenden Kapitalleistungen, die in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten und die von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen Kinder (§ 16 Abs. 2 StG) erhalten. Die Jahressteuer wird ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens und ohne Anrechnung von Sozialabzügen im Rahmen einer Sonderveranlagung erhoben. Dabei kommt je nach den konkreten persönlichen Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht der steuerpflichtigen Person der Alleinstehenden- oder der Familien-Tarif zur Anwendung (vgl. Berechnungsbeispiele in Ziffer 4). Steuerpflichtig ist der/die Vorsorgenehmer/in bzw. die begünstigte Person.
Für den massgebenden Zeitpunkt des Zuflusses s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53-56 Nr. 8.
Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel sind Kapitalleistungen in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 4 StHG betreffend den Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen innerhalb der Schweiz. Diese Regelung gilt auch bei einem Wohnsitzwechsel zwischen den Gemeinden des Kantons Luzern (§ 43 Abs. 4 StV).
Dabei gilt es folgendes zu beachten:
Zuständig ist die Behörde des Wohnsitzes der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Veranlagungsbehörde hat daher vor einer Veranlagung stets ihre Zuständigkeit zu prüfen. Dies ist vor allem bei Wohnsitzwechsel und gleichzeitiger Fälligkeit von Leistungen zu beachten.
Für die Anwendung des Alleinstehenden- oder des Familien-Tarifs ist auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode abzustellen.
Werden bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Luzern mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr fällig, sind diese für die Satzbestimmung bei den Staats- und Gemeindesteuern zusammenzurechnen (§ 58 Abs. 1 StG). Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel werden dagegen Kapitalleistungen, die im andern Kanton fällig werden, nicht zusammengerechnet.
01.01.2023 -1-
§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Bei Heirat werden Ehegatten für die laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (§ 56 Abs. 1 StG), weshalb alle Kapitalleistungen, die im Jahr der Heirat fällig werden, zusammenzurechnen sind. Das gilt daher auch dann, wenn z.B. bei beiden Ehegatten noch vor der Heirat eine Kapitalleistung fällig wird.
Kein Zusammenrechnen erfolgt, wenn bei beiden Ehegatten je eine Kapitalleistung im Jahr der Scheidung bzw. rechtlichen oder tatsächlichen Trennung fällig wird (§ 56 Abs. 2 StG). Wenn aber bei einem Ehegatten in diesem Jahr mehrere Kapitalleistungen fällig werden, sind sie bei der Veranlagung der Jahressteuer des betreffenden Ehegatten zusammenzurechnen.
Stirbt ein Ehegatte und ist eine Kapitalleistung vor dem Tod fällig, kommt der Familien- Tarif zur Anwendung. Ist die Leistung durch den Tod oder nach dem Tod fällig, ist der Alleinstehenden-Tarif anwendbar, es sei denn, die überlebende Person erfülle am Ende der Steuerperiode oder ihrer Steuerpflicht gleichwohl die Voraussetzungen für den Familien-Tarif (§ 57 Abs. 2 StG).
2. Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)
Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind zu 100% zu versteuern.
BVG-Beiträge von Selbständigerwerbenden, die als Geschäftsaufwand abgezogen wurden, gelten nicht als selbstfinanziert. Die BVG-Leistungen sind deshalb, falls die Übergangsregelung von § 253 zur Anwendung gelangt, nicht zu 60%, sondern zu 80% zu versteuern (VGE vom 20.6.1997 i.S. B.).
Die Kapitalzahlungen aus 2. Säule sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie zum Einkauf in die Säule 3b verwendet werden (StE 1993 B 26.13 Nr. 13).
Werden Kapitalleistungen, die bei einem Stellenwechsel von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet, sind sie steuerfrei (§ 31 lit. c StG).
Kapitalzahlungen aus Säule 3a sind zu 100% einkommenssteuerpflichtig. Entspre- chende Leistungen sind in einem Betrag zu beziehen, sofern nicht die Ausrichtung einer Rente vereinbart wurde. Der ratenweise Bezug (Teilbezug eines Säule 3a- Kapitals) führt zur Auflösung des betreffenden Vorsorgevertrages und damit zur steuerlichen Erfassung des gesamten Vorsorgekapitals aus dem betreffenden Vorsor- gevertrag. Ausgenommen sind vorzeitige Bezüge für die Wohneigentumsförderung.
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1
Hingegen ist die Übertragung von Kapital der Säule 3a in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule oder der Säule 3a aufgrund von Art. 3 BVV3 möglich. Es handelt sich dabei um einen Auszahlungsgrund. Von einer Sondersteuer ist in diesen Fällen abzusehen. Andererseits kann auch kein Abzug für den Einkauf von Beitragsjahren gewährt werden.
2.1 Steuerliche Auswirkungen des Vorbezuges für Erwerb von
Wohneigentum
Vgl auch KS der EStV Nr. 17 vom 3. Oktober 2007 betreffend Wohneigentumsförde- rung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Das gesamte vorbezogene Vorsorgeguthaben kommt im Zeitpunkt des Vorbezuges als Kapitalleistung aus Vorsorge zur Besteuerung. Bei der 2. Säule ist eine Rückzahlung des Vorbezuges möglich, nicht hingegen bei der Säule 3a. Die Rückzahlung - erfolge sie aus den im Gesetz genannten Gründen zwingend oder fakultativ (Art. 30d Abs. 1 und Abs. 2 BVG) - gibt der Vorsorgenehmerin und dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit an Bund, Kanton und Gemeinde bezahlten Steuern. Folgerichtig ist anderseits der Abzug des wieder einbezahlten Vorbezuges vom steuerbaren Einkommen ausgeschlossen. Das Recht auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Wiedereinzahlung des Vorbezuges (Art. 83a Abs. 2 und 3 BVG).
Für die Rückerstattung der Steuern ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über
die Rückzahlung, wobei hiefür das besondere Formular der EStV (www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer > Formulare > Formular WEF - Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung (2. Säule)) zu verwenden ist (Art. 7 Abs. 3 WEFV);
das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der EStV, HA DVS, Abteilung Erhebung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 058 465 60 83 / er02.dvs@estv.admin.ch);
den für Bund, Kanton und Gemeinde entrichteten Steuerbetrag (Art. 14 Abs. 3 WEFV). Auf die Bescheinigung über den entrichteten Steuerbetrag kann verzichtet werden, sofern die Steuerbehörde diesen selber aus ihren Akten entnehmen kann (LuTax ab 2004).
Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der gleichen zeitlichen Reihenfolge, wie damals die Vorbezüge stattgefunden haben; d.h. eine Wiedereinzahlung führt bei mehreren Vorbezügen zur Tilgung des früheren vor dem späteren Vorbezug und dementsprechend auch zur Rückerstattung der auf diesem früheren Vorbezug bezahlten Steuern. Bei teilweiser Rückzahlung
01.01.2023 -3-
§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
des vorbezogenen Betrages wird der Steuerbetrag im Verhältnis zum Vorbezug zurückerstattet.
Sofern das Reglement nichts anderes vorsieht, können Vorbezüge für Wohneigentum nur alle fünf Jahre getätigt werden (Art. 5 Abs. 3 WEFV bzw. Art. 3 Abs. 4 BVV 3). Mehrere Vorbezüge innerhalb dieser Fünfjahresfrist werden mit Wirkung für das Jahr der ersten Auszahlung zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Dabei ist jedes einzelne Vorsorgeverhältnis der Säulen 2 bzw. 3a jeweils getrennt zu betrachten. Zur Wohneigentumsförderung sind auch Teilbezüge zulässig. Erreicht eine Person das Alter der ordentlichen Bezugsberechtigung für Altersleistungen der Säule 3a (fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter; s. Ziff. 2), sind keine Teilbezüge aus einer Säule 3a für Zwecke der Wohneigentumsförderung mehr möglich. In diesem Fall wird das gesamte Vorsorgeguthaben zur Besteuerung fällig.
Bezüge für die Wohneigentumsförderung im Rahmen der 2. Säule dürfen bis drei Jahre vor dem reglementarischen frühesten Rücktrittsalter ausgerichtet werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Wird die Erwerbstätigkeit weitergeführt, können Versicherte ab 2010 auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalters bis drei Jahre vor dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter einen Vorbezug für die Wohneigentumsförderung verlangen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 vom 24. November 2009, 716 Ziff. 7, www.bsv.admin.ch). Das Reglement kann eine spätere Ausrichtung vorsehen (BGE 2A.509/2003 vom 18.5.2004 i.S. TCS). Werden solche Bezüge ohne entsprechende reglementarische Grundlage später ausgerichtet, sind sie mit den ordentlichen Altersleistungen im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesamthaft zu besteuern.
Einkäufe können erst nach vollständiger Rückzahlung aller WEF-Vorbezüge getätigt werden (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 2.3.2).
2.2 Steuerliche Auswirkungen der Verpfändung von Mitteln der
beruflichen Vorsorge
Aus der Verpfändung als solcher entstehen keine unmittelbaren steuerlichen Folgen, weil dabei nicht über das Vorsorgeguthaben oder Teile davon verfügt wird.
Führt die Verpfändung hingegen zu einer Pfandverwertung, sind damit die nämlichen steuerlichen Folgen wie beim Vorbezug verbunden: Der Erlös aus der Pfandver- wertung wird besteuert, wobei hiefür die gleichen Regeln wie bei der Besteuerung des Vorbezuges gelten. Folgerichtig sind nach einer Pfandverwertung dieselben Möglichkeiten einer Rückzahlung und daran anknüpfend der Rückerstattung der bezahlten Steuern wie beim Vorbezug gegeben.
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1
2.3 Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis
Werden bei Entlassungen Abgangsentschädigungen bzw. Abfindungssummen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlt, unterliegen diese der gesonderten Jahressteuer, soweit sie Vorsorgecharakter haben. Gestützt auf eine vertragliche Lohnfortzahlungspflicht ausgerichtete Leistungen sind andererseits ordentlich zu erfassen (VGE v. 25.2.1991 i.S. P.U.).
Gemäss Art. 339b OR haben mindestens 50 Jahre alte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach 20 oder mehr Dienstjahren in jedem Fall Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jedoch Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangs- entschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen direkt oder indirekt von der Arbeitgeberfirma finanziert worden sind (Art. 339d OR).
Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
Frühpensionierung und Entlassungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen oder Massenentlassungen
Auflösung von Arbeitsverhältnissen von leitenden Angestellten, Direktorinnen und Direktoren, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie hoch qualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten usw.
Aktionärsdirektorinnen und Aktionärsdirektoren und ihnen nahe stehende Personen
Anhaltspunkte geben frühere Bescheinigungen von Dienstaltersgeschenken. Die Veranlagungsbehörden tragen in diesem Bereich Verantwortung für die vollständige Erfassung des Steuersubstrats.
Erhält das Gemeindesteueramt Kenntnis von Entlassungen einer Mehrzahl von Angestellten der gleichen Firma, so ist dies der Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung Natürliche Personen, zu melden. Diese wird nötigenfalls direkte Abklärungen bei der Arbeitgeberfirma treffen, um eine vollständige und einheitliche Besteuerung der allfällig ausgerichteten Abgangsleistung sicherzustellen.
Bezüglich Sicherungsmassnahmen steuerpflichtiger Personen bei Abmeldung ins Ausland vgl. Ziffer 2.
2.4 Abgrenzung Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis bzw. aus
Vorsorge
Ob Abgangsleistungen ordentlich oder mit einer gesonderten Jahressteuer zu besteuern sind, hängt davon ab, ob sie Vorsorgecharakter haben (s. dazu KS EStV 2003 Nr. 1 vom 3. Oktober 2002).
01.01.2023 -5-
§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
2.5 Beschränkung der Barauszahlung der Säule 2a gemäss dem
bilateralen Abkommen CH-EU/EFTA
Gemäss dem bilateralen Abkommen der Schweiz mit den Staaten der EU und der EFTA über die Personenfreizügigkeit ist eine Barauszahlung in der obligatorischen beruflichen Mindestvorsorge (Säule 2a) beim Wechsel des Wohnsitzes von der Schweiz in einen EU-Mitgliedstaat (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) bzw. in die ETFA-Mitgliedstaaten Island und Norwegen nicht möglich, wenn die Person hernach in diesem Staat obligatorisch versichert ist. Bei einem Wegzug ins Fürstentum Liechtenstein muss die gesamte Austrittsleistung an die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitsgebers bzw. der neuen Arbeitgeberin überwiesen werden. Vom Barauszahlungsverbot nicht betroffen sind Personen,
die nach Verlassen der Schweiz keinem ausländischen Versicherungsobligatorium unterliegen (z.B. bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit)
deren Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der obligatorische Teil der Austritts- leistung (Säule 2a) auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen werden. Eine Übertragung auf die ausländische Vorsor- geeinrichtung ist nicht möglich. Im Vorsorgefall, d.h. bei Auszahlung eines solchen Freizügigkeitskontos, werden die bisherigen Regelungen angewendet, d.h. auf der Auszahlung wird - bei Wohnsitz im Ausland - die Quellensteuer erhoben.
Der überobligatorische Teil (Säule 2b) und die Säule 3a können bei Wegzug ausbezahlt werden. Die Auszahlung von Geldern für den Erwerb von Wohneigentum ist ebenfalls weiterhin möglich. Die Abgrenzung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil hat die Pensionskasse vorzunehmen.
Diese Regelung bringt es mit sich, dass BVG-Kapitalleistungen und/oder Freizügig- keitsguthaben gesplittet ausbezahlt und versteuert werden können.
Vgl. ferner Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006, www.bsv.admin.ch.
-6- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1
3. Kapitalzahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche
oder gesundheitliche Nachteile
Ob eine Kapitalzahlung bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile aus einem von der Empfängerin oder vom Empfänger selbst abgeschlos- senen Versicherungsvertrag stammt (beispielsweise bei Unfall, Invalidität) oder ob sie von der Versicherung Dritter ausbezahlt wird (bei Todesfall oder aufgrund einer zivilrechtlichen Haftung), ist für die Steuerbarkeit nicht von Bedeutung. Ebenfalls steuerbares Einkommen sind sogenannte Sterbegelder einer Vorsorgeeinrichtung und als Gönner-Unterstützung ausbezahlte Beträge der Gönner-Vereinigung der Schweizer Paraplegiker-Stiftung.
Die ausbezahlte Versicherungsleistung ist in dem Umfang steuerbar, als sie nicht zum Ausgleich von Vermögensschaden dient (z.B. Ersatz oder Reparatur beschädigter Kleidungsstücke, Vergütung von Medikamenten-, Arzt-, Spitalkosten usw.).
Steuerfrei sind Kapitalzahlungen inkl. Überschussanteil aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung (§ 31 Unterabs. b StG). Die Besteuerung der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, im Sinn von § 27 Abs. 1a StG bleibt vorbehalten.
Kapitalzahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen im Todesfall und weitere gleichartige Kapitalzahlungen ohne Begünstigung unterliegen nicht der Ein- kommenssteuer, sondern fallen in die Erbmasse und werden mit der Erbschaftssteuer erfasst. Fliessen solche einkommenssteuerfreien Versicherungsleistungen einer Person aufgrund einer Begünstigungsklausel zu, unterliegen sie der Erbschaftssteuer nach Massgabe von § 1 Abs. 2 EStG (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziff. 3.2.1).
Die Leistung des Haftpflichtversicherers für die Beeinträchtigung in der Haushaltfüh- rung (sog. Haushaltschaden) stellt kein steuerbares Einkommen (LGVE 1995 II Nr.
20) dar.
Genugtuungssummen sind steuerfrei (§ 31 Unterabs. g StG). Analoges gilt für Integritätsentschädigungen.
01.01.2023 -7-
§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
4. Beispiele
Beispiel 1 A (verheiratet) erhält bei Vollendung des 65. Altersjahres im Jahre 2023 von der Personalfürsorgestiftung der Arbeitgeberfirma ein Alterskapital von CHF 50’000 ausbezahlt.
Position CHF Kapitalabfindung 50’000.– Einfache Jahreseinkommenssteuer zu 1/3 des Satzes von 2,197% (= 0,7323%) für ein 366.15 steuerbares Einkommen von CHF 50’000 Der einfache Einkommenssteuerbetrag von CHF 366.15 ist mit den in der Wohnsitzgemeinde von A im betreffenden Steuerjahr bezogenen Einheiten zu multiplizieren.
Beispiel 2 B (unverheiratet) hat im Rahmen der Säule 3a eine Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung abgeschlossen; als begünstigte Person setzte B C ein, welche beim Tod von B CHF 10.000 ausbezahlt erhält. Diese Zahlung ist als Leistung aus einer anerkannten Vorsorgeform zu 100% steuerpflichtig.
Position CHF Kapitalabfindung, steuerbar zu 100% 10’000.– Einfache Jahreseinkommenssteuer zu 1/3 des Satzes von 0,02%, mindestens aber 50.– 0,5%, für ein steuerbares Einkommen von CHF 10’000 Der einfache Einkommenssteuerbetrag von CHF 50.– ist mit den in der Wohnsitzgemeinde von C im betreffenden Steuerjahr bezogenen Einheiten zu multiplizieren.
Die Tarife wurden ab Steuerperiode 2023 infolge Ausgleich der kalten Progression angepasst. Die jeweiligen Steuerbeträge können dem Steuerkalkulator entnommen werden: Berechnung Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge - Kanton Luzern (steuern.lu.ch > Steuererklärung > Kalkulatoren > Natürliche Personen)
-8- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 59 Nr. 1
Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen Werden wiederkehrende Leistungen durch eine Kapitalzahlung ersetzt, wird die Kapitalzahlung für die Satzbestimmung durch die Anzahl Jahre geteilt, für welche sie die wiederkehrenden Leistungen (z.B. eine Rente) abgelten soll.
Wird eine steuerpflichtige Person, die mit 62 Jahren hätte in Pension gehen können, mit 56 Jahren von der Arbeitgeberfirma freigestellt, und erhält sie deshalb zur Überbrückung eine Kapitalabfindung, ist diese Abfindung zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens unter Hinzurechnung der übrigen Einkünfte durch den Divisor 6 zu teilen. Damit wird berücksichtigt, dass die Abfindung sechs jährlich wiederkehrende Leistungen bis zum Pensionsalter 62 ersetzen soll.
Beispiel
Position CHF Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit 160’000.– übriges Einkommen 45’000.– Kapitalabfindung 600’000.– steuerbares Einkommen 805’000.–
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens Position CHF Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit 160’000.– übriges Einkommen 45’000.– Kapitalabfindung 100’000.– satzbestimmendes Einkommen 305’000.–
Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 59 StG können auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen nicht nur zukünftige, sondern auch aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen, abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Satz einer Jahresleistung (§ 59), wenn
dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend - ordentlicherweise eine
periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und diese ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist. Neben Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen, insbesondere IV- oder SUVA-Nachzahlungen, könnte das etwa bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 ZGB) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 BV stützen, der Fall sein.
Bei Rentennachzahlungen (Renten inkl. Zinsen) erfolgt die Steuersatzermittlung ohne Einbezug der laufenden Rente (VGE vom 15.10.2009 i.S. W.; BGE 2C_415/2015 vom 31.3.2016).
01.01.2023 -1-
§ 59 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Beispiel
Position CHF übriges Einkommen 35’000.– IV-Renten-Nachzahlung (für 2 Jahre bis 30.6.: 24 Mt. à CHF 2’000.–) 48’000.– Zins auf IV-Renten-Nachzahlung 2’000.– IV-Rente 1.7.-31.12. à CHF 2’000.–/Mt. 12’000.– steuerbares Einkommen 97’000.–
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens Position CHF übriges Einkommen 35’000.– IV-Renten-Nachzahlung inkl. Zins auf IV-Renten-Nachzahlung (für Satzbestimmung 25’000.– 50’000 / 24 x 12) IV-Rente 1.7. - 31.12. à CHF 2’000/Mt. 12’000.– satzbestimmendes Einkommen 72’000.–
Die Anwendung von § 59 StG ist jedoch insbesondere bei der Realisierung stiller Reserven oder bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital ausgeschlossen (BGE vom 5.10.2000 in StE 2001 B 29.2 Nr. 7). Nicht zur Anwendung gelangt § 59 StG ferner bei einmalverzinslichen Vermögenserträgen nach § 27 Abs. 1b StG, da es sich dabei nicht um eine Abfindung für wiederkehrende Leistungen, sondern um einen aufgeschobenen Vermögensertrag handelt (vgl. auch KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2; BGE 2A.100/2005 vom 20.9.2005 in StE 2006 A 23.1 Nr. 13).
Beträgt die Steuer je Einheit für das satzbestimmende Einkommen weniger als 0,5%, ist für die Kapitalabfindung der Mindeststeuersatz von 0,5% gemäss § 59 Abs. 2 StG und für das übrige Einkommen der dem satzbestimmenden Einkommen entsprechende Steuersatz anzuwenden.
Beispiel Mann 65-jährig, verheiratet, Kapitalabfindung CHF 10’000.–, übriges steuerbares Einkommen: CHF 18’000.– Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens Position CHF steuerbares Einkommen 28’000.– - Kapitalabfindung 10’000.– + Rente, anstelle der Kapitalabfindung* 508.– satzbestimmendes Einkommen 18’508.– Satz 0,0081% *vgl. Tabelle zur Anrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 | Weisungen StG | § 59 Nr. 1 |
Steuer je Einheit | ||
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, | ||
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben | ||
Position | Eidgenössische Steuerverwaltung | |
CHF ESTV | ||
Division principale de l’impôt fédéral direct, Administration fédérale des contributions AFC
0,5%l’impôt | ||
de von CHF 10’000.– | ||
anticipé, Kapitalabfindung | ||
des droits de timbre | 50.00 | |
Amministrazione federale delle contribuzioni AFC | ||
Divisione principale imposta federale diretta, Administraziun federala da taglia AFT
0,0081% | ||
imposta von CHF tasse | ||
preventiva, 18’000.– übriges Einkommen | ||
di bollo | 1.45 | |
Total Steuer je Einheit | 51.45 | |
Tabelle zur Umrechnung von Kapital- | Tableau pour convertir en rentes | Tabella per la conversione di prestazioni |
leistungen in lebenslängliche Renten | viagères les prestations en capital | in capitale in rendite vitalizie |
Tabelle zur Umrechnung von | ||
Werte ab dem Jahr 2005 | ||
Kapitalleistungen in Valori a | ||
Valeurs à partir de l’année 2005 | ||
lebenslängliche | Renten | |
partire dal 2005 | ||
Einer Kapitalleistung | ||
Eine Kapitalleistung von je Une | ||
von CHF 1'000 CHF | 1’000.– | |
prestation entspricht | ||
en capital de je nach | ||
CHF 1'000 Alter in Una prestazione und Geschlecht | ||
capitale di CHF 1'000 | ||
corrisponde alla seguenta rendita vitalizia | ||
der Empfängerin oder des correspond | ||
entspricht einer jährlichen Leibrente | ||
von: | ||
Empfängers | ||
suivante : | ||
à la rente viagère annuelle | ||
folgende jährliche lebenslängliche Rente | ||
annua: | ||
(monatlich vorschüssig zahlbar): | ||
Alter Jahresrente | Alter Jahresrente | Alter Jahresrente |
Age Rente annuelle | Age Rente annuelle | Age Rente annuelle |
Età Rendita annuale | Età Rendita annuale | Età Rendita annuale |
Mann Frau | Mann Frau | Mann Frau |
Homme Femme | Homme Femme | Homme Femme |
Uomo Donna | Uomo Donna | Uomo Donna |
Fr. Fr. | Fr. Fr. | Fr. Fr. |
00 | 22.70 | 22.49 | 35 | 28.38 | 27.87 | 70 | 60.71 | 55.21 |
01 | 22.79 | 22.57 | 36 | 28.68 | 28.15 | 71 | 63.17 | 57.38 |
02 | 22.88 | 22.65 | 37 | 29.00 | 28.44 | 72 | 65.83 | 59.76 |
03 | 22.98 | 22.74 | 38 | 29.33 | 28.74 | 73 | 68.71 | 62.36 |
04 | 23.07 | 22.83 | 39 | 29.68 | 29.06 | 74 | 71.82 | 65.21 |
05 | 23.17 | 22.92 | 40 | 30.04 | 29.39 | 75 | 75.18 | 68.34 |
06 | 23.27 | 23.02 | 41 | 30.43 | 29.73 | 76 | 78.82 | 71.78 |
07 | 23.38 | 23.12 | 42 | 30.83 | 30.09 | 77 | 82.76 | 75.58 |
08 | 23.49 | 23.22 | 43 | 31.26 | 30.46 | 78 | 87.03 | 79.78 |
09 | 23.60 | 23.32 | 44 | 31.71 | 30.85 | 79 | 91.66 | 84.43 |
10 | 23.72 | 23.43 | 45 | 32.18 | 31.26 | 80 | 96.68 | 89.58 |
11 | 23.84 | 23.55 | 46 | 32.68 | 31.68 | 81 | 102.13 | 95.30 |
12 | 23.97 | 23.66 | 47 | 33.21 | 32.13 | 82 | 108.03 | 101.66 |
13 | 24.10 | 23.78 | 48 | 33.77 | 32.60 | 83 | 114.44 | 108.72 |
14 | 24.24 | 23.90 | 49 | 34.37 | 33.09 | 84 | 121.40 | 116.57 |
15 | 24.38 | 24.03 | 50 | 35.00 | 33.61 | 85 | 128.94 | 125.28 |
16 | 24.52 | 24.16 | 51 | 35.66 | 34.16 | 86 | 137.12 | 134.93 |
17 | 24.67 | 24.30 | 52 | 36.37 | 34.74 | 87 | 145.99 | 145.62 |
18 | 24.83 | 24.44 | 53 | 37.11 | 35.35 | 88 | 155.58 | 157.41 |
19 | 24.98 | 24.59 | 54 | 37.90 | 36.00 | 89 | 165.95 | 170.37 |
20 | 25.15 | 24.75 | 55 | 38.74 | 36.69 | 90 | 177.13 | 184.58 |
21 | 25.31 | 24.90 | 56 | 39.62 | 37.41 | 91 | 189.17 | 200.08 |
22 | 25.48 | 25.07 | 57 | 40.57 | 38.19 | 92 | 202.13 | 216.92 |
23 | 25.66 | 25.24 | 58 | 41.57 | 39.02 | 93 | 216.06 | 235.14 |
24 | 25.84 | 25.42 | 59 | 42.64 | 39.90 | 94 | 230.96 | 254.76 |
25 | 26.02 | 25.60 | 60 | 43.78 | 40.84 | 95 | 246.91 | 275.76 |
26 | 26.22 | 25.79 | 61 | 45.00 | 41.85 | 96 | 263.99 | 298.16 |
27 | 26.42 | 25.99 | 62 | 46.30 | 42.93 | 97 | 282.33 | 322.03 |
28 | 26.63 | 26.19 | 63 | 47.69 | 44.09 | 98 | 302.11 | 347.40 |
29 | 26.84 | 26.41 | 64 | 49.18 | 45.33 | 99 | 323.40 | 374.38 |
30 | 27.07 | 26.63 | 65 | 50.77 | 46.67 | 100 | 346.18 | 403.45 |
31 | 27.31 | 26.86 | 66 | 52.48 | 48.12 | 101 | 370.35 | 434.16 |
32 | 27.56 | 27.10 | 67 | 54.32 | 49.68 | 102 | 395.89 | 466.46 |
33 | 27.82 | 27.34 | 68 | 56.29 | 51.38 | 103 | 422.80 | 500.29 |
34 | 28.09 | 27.60 | 69 | 58.42 | 53.21 | 104 | 451.05 | 535.60 |
(Bundesamt für Privatversicherungen; | (Office fédéral des assurances privées ; Tarif | (Ufficio federale delle assicurazione private; |
Einzelrententarif technischer Zinsfuss 2% / | de l’assurance vie individuelle : taux d'intérêt | Tariffa dell’assicurazione sulla vita individuale; |
(Bundesamt für Privatversicherungen; Einzelrententarif technischer Zinsfuss 2%) | ||
Abschlussjahr/Versicherungsbeginn 2005). | technique de 2% ; Début d’assurance 2005). | tasso d’int. tecnico del 2%; inizio dell’assicura- zione nel 2005). |
02.2006
01.01.2023 | -3- |
§ 59 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-4- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 59a Nr. 1
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Es besteht die Möglichkeit, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätig- keit im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a StG mit den Ausgleichskas- sen steuerlich abzurechnen.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist möglich, sofern folgende Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sind (s. Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; SR 822.41):
der einzelne Lohn ist kleiner als der BVG-Mindestlohn (ab 2023: CHF 22’050.–; ab 2021: CHF 21’510.–);
die gesamte Lohnsumme des Betriebs ist kleiner als der zweifache Betrag der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (ab 2023: CHF 58’800.–; ab 2021: CHF 57’360.–);
die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet.
Ab 2018 nicht mehr möglich ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren für
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit)
Die Steuerbehörden informieren die Ausgleichskassen, wenn sie einen Sachverhalt feststellen, der zum Ausschluss aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren führt.
Die Steuer von insgesamt 5% (4,5% Staats- und Gemeindesteuern sowie 0,5% direkte Bundessteuer) wird ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufsunkosten und Sozialabzüge erhoben.
Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünfte werden im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht berücksichtigt. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren werden die mit diesem Verdienst im Zusammenhang stehenden Abzüge (Berufsauslagen, Zweitverdienerabzug, 2. Säule, Säule 3a) nicht gewährt (LGVE 2011 II Nr. 20). Dieser Verdienst stellt auch nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes beim Krankheitskostenabzug dar. Für das ordentliche Veranlagungsverfahren ist trotzdem die Kenntnis des im vereinfachten Abrechnungsverfahrens versteuerten Verdienstes wesentlich. Insbesondere ist dieser Verdienst für eine allfällige Vermögensvergleichsberechnung von Bedeutung. Infolgedessen wird die Deklaration der im vereinfachten Verfahren versteuerten Einkünfte verlangt. Diese Deklaration hat steuerrechtlich in der Regel rein informativen Charakter. Zur Bemessung des „grossen Abzugs“ für die Säule 3a gemäss Art. 7
01.01.2023 -1-
§ 59a Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
Abs. 1b BVV 3 sind im vereinfachten Verfahren versteuerte Einkünfte ebenfalls mitzuberücksichtigen (BGE 2C_916/2020 vom 19.5.2022).
Für weitere Informationen s. auch RS EStV vom 25. Januar 2018 sowie www.ahvluzern.ch unter Produkte / AHV Beiträge / Vereinfachte Abrechnung
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 60 Nr. 1
Vermögenssteuertarif Der Vermögenssteuertarif beträgt 0,75 Promille je Einheit (§ 60 Abs. 1 StG).
In Abweichung von § 60 Abs. 1 StG beträgt der Vermögenssteuertarif in den Steuerjahren 2020 - 2023 0,875 Promille je Einheit (§ 259c StG).
01.01.2023 -1-
§ 60 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1
-2- 01.01.2023
Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 62 Nr. 1
Belastungsgrenze Der Gesamtbetrag der Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 22,8 Prozent (A-Tarif nach § 57 Abs. 1) beziehungsweise 22,4 Prozent (F-Tarif nach § 57 Abs. 2) des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 3,0 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen. In den Steuerperioden 2020 - 2023 darf der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer 3,5 Promille nicht übersteigen.
Für die Belastungsgrenze vor 2011 vgl. die entsprechenden Weisungen in der damals gültigen Fassung (www.steuerbuch.lu.ch/archive).
01.01.2023 -1-