2024
Merkblatt zu den Formularen DA-1, DA-2 und DA-3 FÄLLIGKEITEN 2024 – ZU STEUERERKLÄRUNG 2024 Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind auf die DA-For- mulare einzutragen. Zu verwenden sind: das Formular DA-1 (Natürliche Personen); für dem Steuerrückbehalt USA unterliegende Wertschriften und/oder mit einer Quellensteuer belastete Erträge von Titeln aus folgenden Ländern: Ägypten (EG), Albanien (AL), Argentinien (AR), Algerien (DZ), Armenien (AM), Aserbaidschan (AZ), Australien (AU), Bahrain (BH), Bangladesch (BD), Belarus (BY), Belgi- en (BE), Bulgarien (BG), Chile (CL), China (CN), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Ecuador (EC), Elfenbeinküste (CI), Finnland (FI), Frankreich (FR), Georgien (GE), Ghana (GH), Griechenland (GR), Indien (IN), Indonesien (ID), Iran (IR), Island (IS), Israel (IL), Italien (IT), Jamaika (JM), Japan (JP), Kanada (CA), Kasachstan (KZ), Kirgisistan (KG), Kolum- bien (CO), Korea (Süd) (KR), Kosovo (XK), Kroatien (HR), Lettland (LV), Liechtenstein (LI), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malaysia (MY), Malta (MT), Marokko (MA), Mazedo- nien (MK), Mexico (MX), Moldova (MD), Mongolei (MN), Montenegro (ME), Neuseeland (NZ), Niederlande (NL), Norwegen (NO), Oman (OM), Österreich (AT), Pakistan (PK), Peru (PE), Philippinen (PH), Polen (PL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Russland (RU), Saudi-Arabien (SA), Schweden (SE), Serbien (RS), Singapur (SG), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Sri Lanka (LK), Süd afrika (ZA), Tadschikistan (TJ), Taiwan (Chinesisches Taipei) (TW), Thailand (TH), Trinidad und Tobago (TT), Tschechien (CZ), Tunesien (TN), Türkei (TR), Turkmenistan | (TM), Ukraine (UA), Ungarn (HU), Uruguay (UY), USA (US), Usbekistan (UZ), Venezuela (VE), Vereinigte Arabische Emirate (AE), Vietnam (VN). das Formular DA-2 (Aktiengesellschaften, Kom- mandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Kollektiv und Kommanditgesellschaften, Vereine und Stif- tungen); für die mit einer Quellensteuer belasteten Erträge von Titeln aus folgenden Ländern: Siehe Länderauswahl für Formular DA-1. das Formular DA-3; « Pauschale Steueranrechnung » für mit einer Quellensteuer belastete Lizenzerträge aus folgenden Ländern: Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Argentinien (AR), Armenien (AM), Aserbaidschan (AZ), Australien (AU), Bangladesch (BD), Belarus (BY), Brasilien (BR), Chile (CL), China (CN), Ecuador (EC), Elfenbeinküste (CI), Frankreich (FR), Ghana (GH), Griechenland (GR), Hongkong (HK), Indien (IN), Indonesien (ID), Iran (IR), Island (IS), Israel (IL), Italien (IT), Jamaika (JM), Kanada (CA), Kasachstan (KZ), Kirgisistan (KG), Kolumbien (CO), Korea (Süd) (KR), Lettland (LV), Litauen (LT), Malaysia (MY), Marokko (MA), Mexico (MX), Neuseeland (NZ), Oman (OM), Pakistan (PK), Peru (PE), Philippinen (PH), Polen (PL), Portugal (PT), Saudi-Arabien (SA), Singa- pur (SG), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Sri Lanka (LK), Tadschikistan (TJ), Taiwan (Chinesisches Taipei) (TW), Thailand (TH), Trinidad und Tobago (TT), Tschechien (CZ), Tunesien (TN), Türkei (TR), Turkme- nistan (TM), Ukraine (UA), Usbekistan (UZ), Venezuela (VE), Vietnam (VN). steuern.lu.ch |
Sämtliche Formulare können bei der Dienststelle Steu- ern des Kantons Luzern, Drucksachen und Formulare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 228 56 56 bezogen werden. Geben Sie auf dem Antrag unbedingt Ihre Bank- oder Postvebindung an (nur bei Anträgen DA-2 und DA-3). Nur mit einer vollständigen Kontonummer und der Bezeichnung der Filiale (z.B.: LKB Filiale) kann eine rationelle Auszahlung im Banken-Clearing erfol- gen. Das Bank- bzw. Postkonto muss auf den Namen des Antragstellers lauten. Unvollständige und unleserliche Anträge müssen retourniert oder abgewiesen werden ! Richtige und vollständige Angaben ersparen dem An- tragsteller und den Behörden unliebsame Rückfragen. Rückerstattung ausländischer Quellensteuern Verschiedene von der Schweiz abgeschlossene Dop- pelbesteuerungsabkommen sehen die volle oder teilweise Rückerstattung ausländischer Quellensteuern vor. Ihre Bank und das Büro für Steueranrechnung geben hierüber Auskunft. Eine allfällige Steueranrechnung kann erst abgerech- net bzw. gutgeschrieben werden, wenn die Steuerer- klärung mit den betreffenden Fälligkeiten eingereicht worden ist und ein provisorischer oder definitiver Bezug errechnet wurde. Erläuterungen zum Formular DA-1 (Natürliche Personen) Dieses Formular dient einerseits als Antrag auf An- rechnung ausländischer Quellensteuern für die im Jahre 2024 fällig gewordenen Dividenden und Zinsen und anderseits als Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA, der in der Schweiz vom Ertrag amerikanischer Aktien und Obliga- tionen abgezogen worden ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode geltend gemacht wird. Der Berechtigte hat den Antrag der Fälligkeiten 2024 in dem Kanton einzureichen, in dem er am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, seinen Wohnsitz hatte. Es darf sich nur um Erträge sol- cher Kapitalien handeln, die im Eigentum oder in der Nutzniessung des Antragstellers oder einer von ihm in der Steuerpflicht vertretenen Person (Ehefrau, minder jährige Kinder) stehen. Betrifft Steueranrechnung: Wenn der Betrag für die Steueranrechnung insge- samt den Wert von CHF 100.– nicht übersteigt, wird keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern ge- währt ! In diesem Fall sind die Erträgnisse zu dem um die nicht rückforderbare ausländische Steuer gekürz- ten Betrag im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Desgleichen sind Dividenden und Zinsen, die über- haupt keiner Steuer im Quellenstaat unterliegen oder für die die vollständige Rückerstattung verlangt wer- den kann, nicht auf dem Formular DA-1, sondern nur im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. | Für deutsche Dividenden gilt : als Bruttoertrag sind für die Einkommenssteuer 100 % der erklärten Dividenden zu deklarieren. Die pauschale Steueranrechnung (15 %) kann vom Bruttoertrag beantragt werden. Für britische Dividendenerträge kann ab dem 6. April 2009 keine Pauschale Steueranrechnung beantragt bzw. gewährt werden (Ausnahme UK-REIT). Betrifft Steuerrückbehalt USA: Dem Antrag (DA-1) sind sämtliche Bankbelege oder Sammelausweise zu jedem um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten Betrag beizulegen ! Für Positionen ohne Belege wird die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes abgelehnt ! Erläuterungen zum Formular DA-2 (Aktien– gesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Kollektiv- und Kommandit- gesellschaften, Vereine und Stiftungen): Dieses Formular dient als Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für die im Geschäftsjahr 2024 bzw. 2023/2024 fällig gewordenen Dividenden und Zinsen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode geltend gemacht wird. Der Berechtigte hat den Antrag der Fälligkeiten 2024 bzw. 2023/2024 in dem Kanton einzureichen, in dem er am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, seinen Sitz hatte. Wenn die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern (Kolonne 8) insgesamt den Betrag von CHF 100.– nicht übersteigen, wird keine pauschale Steuer- anrechnung gewährt ! In diesem Fall sind die Erträg- nisse zu dem um die nicht rückforderbare ausländische Steuer gekürzten Betrag im ordentlichen Wertschrif- tenverzeichnis aufzuführen. Desgleichen sind Dividenden und Zinsen, die über- haupt keiner Steuer im Quellenstaat unterliegen oder für die die vollständige Rückerstattung verlangt werden kann, nicht auf dem Formular DA-2, sondern nur im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis zu de- klarieren. In Kolonne 9 sind Erträgnisse, die nur den Steuern des Kantons und der Gemeinden unterliegen, mit «K» und Erträgnisse, die nur der direkten Bundessteuer unter- liegen, mit «DB» zu bezeichnen. Erträgnisse, die weder den kantonalen Steuern noch der direkten Bundessteuer unterliegen, sind nicht auf dem Form. DA-2, sondern nur in der ordentlichen Steuererklärung zu deklarieren. Dividenden, für die ein Holding- oder Beteiligungsabzug zusteht, gelten als nicht besteuerte Erträgnisse. Erläuterungen zum Formular DA-3 (Lizenz– gebühren für Natürliche und Juristische Personen): Dieses Formular dient als Antrag auf Anrechnung aus- ländischer Quellensteuern für die in der Steuerperiode 2024 bzw. 2023/2024 fällig gewordenen Lizenzgebüh- ren. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode geltend gemacht wird. Der Berechtigte hat den Antrag der Fälligkeiten 2024 bzw. 2023/2024 in dem Kanton einzureichen, in dem er |
am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, seinen Sitz bzw. seinen Wohnsitz hatte. Die Kolonne 3 ist nur von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmen auszufüllen. In Kolonne 7 sind Lizenzgebühren, die nur der direkten Bundessteuer unterliegen, mit «DB» zu bezeichnen. Erträgnisse, die weder den kantonalen Steuern noch der direkten Bundessteuer unterliegen, sind nicht auf dem Form. DA-3 sondern nur in der ordentlichen Steuererklärung zu deklarieren.
Finanzdepartement Dienststelle Steuern Wertschriften + Verrechnungssteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 02 steuern.lu.ch