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§ 25 - 30: Verfahren

LU guidance aba115773d94a6edd64b

https://lexipedia.io/de/docs/ch-lu/tax-guidance/lu-guidance-aba115773d94a6edd64b/de/25-30-verfahren

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

§ 25 - 30: Verfahren

01.01.2024

Verfahren

Die §§ 25 - 30 regeln das Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Enthält das Grundstückgewinnsteuergesetz in Bezug auf das anzuwendende Verfahren keine eigene Regelung und verweist es auch nicht auf das Steuergesetz (vgl. § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1), ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) massgebend (LGVE 1986 II Nr. 39; LGVE 1980 II Nr.15).

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(weggefallen)

(2)

Die Veranlagungsbehörde hat von Amtes wegen zu handeln (§ 37 Abs. 1 VRG). Dieser Grundsatz gilt namentlich auch bei der Abklärung des der Veranlagung zugrunde liegenden Sachverhalts (§ 53 VRG). Die Parteien haben aber bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 3).

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Zur Abklärung des Sachverhalts dienen die im VRG vorgesehenen Beweismittel (§ 54 Abs. 1). Von Bedeutung sind im Grundstückgewinnsteuerveranlagungsverfahren insbesondere:

  • Urkunden (§§ 60 ff.)

  • Sachverständige (§§ 93 ff.)

  • Augenschein (§§ 100 ff.)

Als weitere Beweismittel sieht das VRG vor

  • Amtsberichte und Beweisauskünfte (§§ 70 ff.)

  • Zeugeneinvernahme (§§ 73 ff.)

  • Parteieinvernahme und Beweisaussage (§§ 88 ff.)

  • andere Beweismittel, soweit sie beweistauglich sind (§ 54 Abs. 2).

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Die Veranlagungsbehörde würdigt die Beweisergebnisse nach pflichtgemässem Ermessen (§ 59 Abs. 1 VRG). Sie berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Steuerpflichtigen im Verfahren, namentlich das Nichtbefolgen von Vorladungen, unberechtigtes Verweigern von Aussagen und Vorenthalten angeforderter Beweismittel (§ 59 Abs. 2 VRG).

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Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Entscheid Fehler enthält, kann er, solange er noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. § 31 N 1), durch einen neuen Entscheid aufgehoben oder berichtigt werden (BGE 121 II 273; LGVE 1986 II Nr. 39).

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