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Informationsschreiben zur Quellenbesteuerung 2026

LU guidance f89cfcbe687d7d6d8b6e

https://lexipedia.io/de/docs/ch-lu/tax-guidance/lu-guidance-f89cfcbe687d7d6d8b6e/de/informationsschreiben-zur-quellenbesteuerung-2026

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Luzern
Quelle

Informationsschreiben zur Quellenbesteuerung 2026

Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464 6002 Luzern Telefon 041 228 57 33 www.steuern.lu.ch

Luzern, im Dezember 2025

Quellensteuerverfahren 2026

Guten Tag

Bitte beachten Sie folgende Informationen zum Quellensteuerverfahren ab 1. Januar 2026.

1. Tarifanpassung 2026

Die ordentlichen Quellensteuertarife wurden infolge Veränderung des gewogenen Mittels sowie diverser Änderungen der Pauschalabzügen auf den 1. Januar 2026 angepasst.

2. Telearbeit von in Frankreich wohnhaften Grenzgänger

Als französische Grenzgänger gelten alle Pflichtigen, welche in der Schweiz erwerbstätig sind und regelmässig an Ihren Wohnsitz in Frankreich zurückkehren. Da der Kanton Luzern kein Grenzgängerkanton ist, löste dies in der Vergangenheit eine normale Besteuerung nach den ordentlichen Tarifen A - H aus. Für die in der Schweiz geleisteten Arbeitstage stand das Besteuerungsrecht, nach DBA Schweiz – Frankreich, der Schweiz zu. Infolge der immer öfters vorkommenden Telearbeit entstand ein Konflikt zwischen dem schweizerischen und dem französischen Besteuerungsrecht. Auf diese Tatsache wurde mit einem neuen Länderabkommen, bei welchem die Bestimmungen ab dem 01.01.2026 in Kraft treten, reagiert. Das neu ausgearbeitete Länderabkommen ermöglich bei Telearbeit bis zu 40% die vollumfängliche Besteuerung der französischen Grenzgänger nach den ordentlichen Tarifen A - H in der Schweiz. Das Länderabkommen weist das Besteuerungsrecht somit dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Arbeitgebende (Schuldner der steuerbaren Leistung) befindet. Weiter sieht die neue Lösung vor, dass der Staat des Arbeitgebenden dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden 40 % der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Homeoffice im Wohnsitzstaat erhoben hat. Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen. Das angepasste vorgehen löst auch für die Arbeitgebenden (Schuldner der steuerbaren Leistung) eine bedeutende Veränderung aus. So sind die Arbeitgebenden dazu verpflichtet, die Telearbeitsquote seiner französischen Grenzgänger jährlich der Dienststelle Steuern (Team Quellensteuer) zu melden. Wie die entsprechenden Meldungen vorzunehmen sind, wird im Verlauf der Steuerperiode 2026 festgelegt und Ihnen mit separatem Schreiben rechtzeitig mitgeteilt. Wir bitten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche Mitarbeitende mit Wohnsitz in Frankreich beschäftigen, diese Information besonders zu beachten.

3. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)

Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Mit der elektronischen Verarbeitung der Quellensteuerdaten werden Ihr Aufwand sowie die Gefahr von Übertragungsfehlern stark reduziert. Die Quellensteuerdaten werden dabei direkt aus der Lohnbuchhaltung über eine sichere Verbindung den anspruchsberechtigten Kantonen zugestellt, welche anschliessend die Rechnungsstellungen vornehmen. Bis auf weiteres werden Sie die Quellensteuer- rechnungen aber noch in Papierform erhalten.

Wollen Sie künftig die Quellensteuern elektronisch über ELM Quellensteuer abrechnen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Lohnsoftwarehersteller in Verbindung zu setzen. Diese sind durch den Verein „swissdec“ über ELM Quellensteuer informiert und können Ihnen auf Anfrage detaillierte Auskünfte über die erforderlichen Schritte geben.

3.1. Falls Sie bereits die Elektronische Lohnmeldung (ELM) verwenden, beachten Sie bitte,

dass der Betrieb von ELM Version 4.0 per Ende 2025 eingestellt wird. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Systeme rechtzeitig auf ELM Version 5.0 umgestellt werden. Bei Fragen zur Umstellung wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller Ihres eingesetzten ERP-Systems.

3.2. Wenn Sie bereits die Elektronische Lohnmeldung (ELM) verwenden, bitten wir Sie

darauf zu achten, dass Ein- und Austritte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern korrekt mit dem entsprechenden EMA-Code übermittelt werden. Nur so können diese Ereignisse in unserem System automatisch und ordnungsgemäss verarbeitet werden. Bei Fragen zu den erforderlichen EMA-Codes wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller Ihres eingesetzten ERP-Systems.

4. Weblösung

Seit einigen Jahren können Quellensteuerabrechnungen als weitere Option über unsere Weblösung digital eingereicht werden. Die Quellensteuerdeklarationssoftware unterstützt Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beim Ausfüllen der Quellensteuerabrechnung und ermöglicht einen elektronischen Datenaustausch zwischen Ihnen und der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Ausser dem erstmaligen administrativen Erfassungsaufwand kann Ihr Aufwand zur Erstellung der Quellensteuerabrechnung auf ein Minimum reduziert werden. Zudem ist das Nutzen unserer Weblösung kostenlos.

5. Bezugsprovision

Im Kanton Luzern beträgt die Bezugsprovision für Abrechnungen mittels elektronischem Lohnmeldeverfahren (ELM) und unserer Weblösung 2 Prozent und für Papierabrechnungen 1 Prozent. Für Kapitalleistungen 1 Prozent bzw. max. CHF 50 pro Kapitalleistung.

6. Hinweis bezüglich Abrechnungsformular

Unter Bruttolohn ist immer der Monatsverdienst inkl. aperiodischen Zahlungen vor den Sozialversicherungsabzügen zu deklarieren. Unter aperiodische Leistungen sind die im Bruttolohn enthaltenen einmaligen Zahlungen aufzuführen. Im Feld satzbestimmender Lohn muss nur bei untermonatigem Ein- und Austritt, bei Einkommen im Ausland oder bei mehreren Arbeitgebern etwas ausgefüllt werden. Für die genaue Berechnung verweisen wir Sie auf die detaillierte Zusammenstellung des KS45 Punkt 6.4 / 6.6 Zudem bitten wir Sie die Tarife Ihrer Mitarbeiter jährlich zu überprüfen. Für im vergangenen Jahr volljährig gewordene Kinder, benötigen wir zwingend einen aktuellen Kinderzulagenentscheid, ein Differenzzulagenentscheid oder eine Immatrikulationsbestätigung. Falls keines der drei Dokumenten eingereicht werden kann, entfällt nach Erreichen der Volljährigkeit der Tarif mit Kind.

Unsere Tarife sowie auch die Abrechnungsformulare und die Anmeldeformulare können unter www.steuern.lu.ch / Quellensteuer / Formulare, Merkblätter + Tariftabellen heruntergeladen werden. Dort finden Sie zudem weitere Formulare und Merkblätter. Wir bitten Sie die aktuellen Anmelde- und Abrechnungsformulare zu verwenden.

Wir danken Ihnen für die Zusammenarbeit und wünschen einen gelungenen Start ins 2026.

Dienststelle Steuern Quellensteuer

Nico Bucher Teamleiter 041 228 57 33 dst.qs@lu.ch