Band 3
Luzerner Steuerbuch
BAND 3
1.1.2007 -1-
Luzerner Steuerbuch
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Inhaltsübersicht
Band 3
Abkürzungsverzeichnis
Weisungen Sondersteuern
Grundstückgewinnsteuer
Handänderungssteuer
Erbschaftssteuer
Nachträgliche Vermögenssteuer
1.1.2007 -1-
Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner | Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis | |
Abkürzungsverzeichnis
Zitierweise | ||
a.E. | am Ende | |
Abt. | Abteilung | |
AGF | anrechenbare Geschossfläche | |
aGGStG | bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 | |
AGR | anrechenbare Grundstückfläche | |
AHV | Alters- und Hinterlassenenversicherung | |
ALV | Arbeitslosenversicherung | |
ASA | Archiv für Schweizerisches Abgaberecht | ASA 60, 499 |
aStG | Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis 31.12.2000) | |
aVV | Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 1975 (in Kraft bis 31.12.2000) | |
AZ | Ausnützungsziffer | |
BankG | Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) | |
BdBSt | Beschluss über die direkte Bundessteuer | |
BGBB | Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.11) | |
BGE | Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide | BGE 82 I 53 |
BGE- | Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend | |
Sammlung | die direkte Bundessteuer der EStV | |
BKP | Baukostenplan | |
BLStP | Basellandschaftliche Steuerpraxis | BLStP XI 498 |
BMW | Bodenmittelwert | |
BSt | Buchstabe (Litera) | |
BStP | Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis | BStP 1996, 28 |
BV | Schweizerische Bundesverfassung (SR 101) | |
BVG | Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR | |
1.1.2007 | -1- |
Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch
831.40) BVV3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) BZR Bau- und Zonenreglement DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)
E. Erwägung
EF Ertragswertfaktor EK Expertenkreis EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) EntG Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) ErlV Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121) EStG Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) EStV Eidg. Steuerverwaltung EW Ertragswert G Gesetzessammlung des Kantons Luzern GGSt Grundstückgewinnsteuer GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) GV Geschäftsvermögen GVL Gebäudeversicherung des Kantons Luzern HSt Handänderungssteuer HStG Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen i.V.m. in Verbindung mit InvV Verordnung über die Errichtung des
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis
Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (SR | ||
642.113) | ||
IV | Invalidenversicherung | |
K | Kantonsblatt | K 1995 12 |
KS EStV | Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung | KS EStV 1997/98 |
Nr. 5 vom 30. April 1997 | ||
kt. | kantonal | |
kVA | Kilovoltampère | |
KVG | Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) | |
KW | Kilowatt | |
KW | Katasterwert | |
LG | Lebendgewicht | |
LGVE | Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide | LGVE 1984 II Nr. 4 |
lit. | Litera (Buchstabe) | |
LKB | Luzerner Kantonalbank | |
LKZ | Lageklassenzahl | |
LKZ-BMW Lageklassenzahl-Bodenmittelwert | ||
LU StB | Luzerner Steuerbuch | LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 7 LU StB Weisungen nVSt N4 LU StB Weisungen HStG |
§2N5 | ||
LW | Landwirtschaft | |
MV | Mietwertverordnung (SRL Nr. 625) | |
MW | Mietwert | |
MWSTG | Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) | |
N | Note | |
NBUV | Nicht Berufsunfallversicherung | |
1.1.2007 | -3- | |
Abkürzungsverzeichnis | Luzerner Steuerbuch | |
NEStG | Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.; SRL Nr. 652) | |
NL | Nichtlandwirtschaft | |
NMW | Normmietwert | |
nStp | die neue Steuerpraxis | nStp 46,186 |
nVSt | nachträgliche Vermögenssteuer | |
NW | Neuwert | |
NWF | Nettowohnfläche | |
OR | Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220) | |
PBG | Planungs- und Baugesetz | |
PV | Privatvermögen | |
RB | Rechenschaftsbericht des Zürcher Verwaltungsgerichts | RB 1999 Nr. 2 |
RE | Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons RE 1969/70 Nr. 1 | |
Luzern | ||
RE | Raumeinheit | |
RRB | Regierungsratsbeschluss | |
RRE | Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den Verhandlungen des Regierungsrates des Kantons Luzern) | RRE 1963 Nr. 14 |
RS EStV | Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung | RS EStV vom 30. April 1997 |
RW | Realwert | |
RWZ | Realwertzins | |
s.a. | siehe auch | |
SAT | Standarbeitstage | |
SchG | Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626) | |
SchKG | Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) | |
SchV | Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627) | |
SE | Selbständigerwerbende | |
SG StB | St. Galler Steuerbuch | |
SR | Systematische Sammlung des Bundesrechts | |
-4- | 1.1.2007 | |
Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis
SRL | Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern | SRL Nr. 220 |
SSK | Schweizerische Steuerkonferenz | |
StE | Der Steuerentscheid | StE 1992 11.1 Nr. 13 |
StG | Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) | |
StGB | Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) | |
StHG | Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden (SR 642.14) | |
StPO | Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr. 305) | |
StPS | Steuerpraxis des Kantons Schwyz | |
StR | Steuerrevue | StR 44, 374 |
StV | Steuerverordnung (SRL Nr. 621) | |
StWE | Stockwerkeigentum | |
SUVA | Schweiz. Unfallversicherungsanstalt | |
UeStG | Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300) | |
USE | Unselbständigerwerbende | |
VAS | Vereinigung amtlicher Schätzer Bern | |
VBB | Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.110) | |
VE | Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) | |
VG | Verwaltungsgericht | |
VGE | Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht) | VGE vom 18.7.1991 i.S. S |
VRG | Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 40) | |
VStG | Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21) | |
VV | Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis 31.12.2000) | |
WEFV | Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 831.411) | |
WEG | Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843) | |
ZBl. | Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung | |
1.1.2007 | -5- | |
Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10) ZStP Zürcher Steuerpraxis ZStP 1993,106 ZW Zeitwert
-6- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG
Weisungen zum Grundstückgewinnsteuergesetz
1.1.2007 -1-
Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis Grundstückgewinnsteuer
1 Abs. 1 | Gegenstand der Steuer 1. Grundsätzliches | |
2. Abgrenzung Privatvermögen - | ||
Geschäftsvermögen 3. Grundstückhandel 4. Verfahrensfragen | ||
Abs. 2 Ziff. 1 | Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher | |
Grundstücke | ||
Abs. 2 Ziff. 2 | Ausserkantonaler Liegenschaftshandel | |
2 | Begriff des Grundstücks | |
1. Zivilrechtlicher Grundstückbegriff | ||
2. Wirtschaftliche Einheit | ||
3 Ziff. 1 | Zivilrechtliche Veräusserung | |
Ziff. 2 | Wirtschaftliche Veräusserung | |
Ziff. 3 | Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrecht | |
Ziff. 4 | Eintritt in einen Kauf- oder Kaufvorvertrag | |
Ziff. 5 | Belastung mit Dienstbarkeiten | |
Ziff. 6 | Überführung ins Geschäftsvermögen | |
Ziff. 7 | Übertragung von Beteiligungsrechten an | |
Immobiliengesellschaften | ||
4 | Steueraufschub | |
Abs. 1 Ziff. 1 | Erbgang und Schenkung 1. Erbteilung 2. Erbvorbezug 3. Schenkung | |
Abs. 1 Ziff. 2 | Eigentumswechsel unter Ehegatten oder | |
eingetragenen Partnern | ||
1.1.2007 | -1- | |
Inhaltsverzeichnis Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Abs. 1 Ziff. 3 Landumlegungen
1. Formen
2. Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen
3. Enteignung
Abs. 1 Ziff. 4 Ersatzbeschaffung steuerbefreiter Institutionen Abs. 1 Ziff. 5 Umstrukturierungen Abs. 1 Ziff. 6 Ersatzbeschaffung in der Landwirtschaft
1. Anwendbares Recht
2. Ersatzbeschaffungsfrist
3. Ertragsmässige Gleichwertigkeit
4. Selbstbewirtschaftung
5. Ersatzgrundstück
6. Verbesserung der Grundstücke
7. Durchführung des Veranlagungsverfahrens
8. Ermittlung des steuerbaren Gewinns bei
teilweisem Steueraufschub
9. Erstreckung der Ersatzbeschaffungsfrist
10. Abgrenzung zur Ersatzbeschaffung von
selbstgenutztem Wohneigentum Abs. 1 Ziff. 7 Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum
1. Anwendbares Recht
2. Ersatzbeschaffungsfrist
3. Voraussetzungen des Steueraufschubs
4. Umfang des Steueraufschubs
5. Steuersatz
6. Durchführung des Veranlagungsverfahrens
7. Weiterveräusserung des selbstbewohnten
Ersatzgrundstücks Abs. 2 Gewinnberechnung bei Weiterveräusserung des Ersatzobjekts
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Inhaltsverzeichnis
5 Steuerbefreiung
1. Steuerbefreiung des Bundes und seiner
Betriebe
2. Steuerbefreiung des Kantons
3. Steuerbefreiung der Gemeinden
6 Steuerschuldner/in
1. Steuerpflicht
2. Vertragliche Übernahme der Steuer
7 Grundstückgewinn
1. Gewinnberechnung
2. Steueraufschub bei Erwerb
9 Erwerbspreis
1. Grundsätze
2. Nicht feststellbarer Erwerbspreis
3. Sachleistungen
4. Fahrhabe
10 Abs. 2 Anlagewert bei vorheriger Überführung vom Geschäftsvermögen
11 Altbesitz
12 Abzüge vom Erwerbspreis
13 Zuschläge zum Erwerbspreis Abs. 1 Ziff. 1 Erwerbskosten Abs. 1 Ziff. 2 Mäklerprovisionen Abs. 1 Ziff. 3 Wertvermehrender Aufwand Abs. 1 Ziff. 4 Aufwendungen für Behebung der beim Erwerb vorhandenen grossen Verwahrlosung des Grundstücks Abs. 1 Ziff. 5 Erschliessungskosten
1.1.2007 -3-
Inhaltsverzeichnis Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Abs. 1 Ziff. 6 Entschädigungen für Dienstbarkeiten und Grundlasten Abs. 2 Verhältnis zur Einkommenssteuer Abs. 3 Versicherungsleistungen und Subventionen
16 Anlagewert bei Teilveräusserung
17 Veräusserungswert
1. Veräusserungswert bei Überführung ins
Geschäftsvermögen
2. Veräusserungswert bei Zuwendung an eine
juristische Person
18 Veräusserungspreis
1. Grundsätze
2. Veräusserungspreis bei Tausch
3. Nicht feststellbarer Veräusserungspreis,
Sachleistungen, Fahrhabe
4. Zukünftige Leistungen
5. Vergütungen für Nachteile aus der
Veräusserung
19 Abzüge vom Veräusserungspreis
1. Mehrbestand von Kulturen
2. Handänderungskosten
3. Auslagen für die Durchführung des
Veräusserungsgeschäfts
4. Wirtschaftliche Nachteile aus der
Veräusserung
20 Übernahme der Grundstückgewinnsteuer
21 Verlustausgleich
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Inhaltsverzeichnis
22 Steuersatz
23 Steuerfuss
24 Besitzdauer
1. Besitzesdauerzuschläge und
-ermässigungen
2. Stichtag
3. Vorherige Überführung aus dem
Geschäftsvermögen
25 - 30 Verfahren
25 Veranlagungsbehörde
1. Gemeinderat als Veranlagungsbehörde
2. Delegation an Verwaltungsstelle
3. Delegation an gemeinsame
Verwaltungsstelle mehrer Gemeinden
26 Abs. 2 Veräusserung ohne Grundbucheintrag
27 Abs. 1 Veranlagung Abs. 2 Veranlagungsentscheid Abs. 3 Amts- und Mitwirkungspflichten
1. Geheimhaltungspflicht
2. Amtshilfe
3. Mitwirkungspflichten
28 Einspracheverfahren
29 Beteiligung mehrerer Gemeinden
31 Abs. 1 Fälligkeit Abs. 2 Verzugszins
1.1.2007 -5-
Inhaltsverzeichnis Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Abs. 3 Akontorechnung und Ausgleichszinsen
1. Allgemeines
2. Negativer Ausgleichszins
3. Positiver Ausgleichszins
31a Zahlungserleichterungen und Erlass
32 Abs. 1 Pfandrecht Abs. 3 Auskunft über Pfandrechte
33 Veranlagungsverjährung
34 Bezugsverjährung
34a Revision
35 Revision auf Begehren der Steuerpflichtigen
36 Revision von Amtes wegen
38 Berichtigung
38a Nachsteuer
39 Steuerstrafrecht
42 Steuerstrafverfahren
47 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
49 Aufteilung des Steuerertrags
-6- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Inhaltsverzeichnis
52a Abs. 1 Übergangsrecht
Anhang
1 Meldeverzeichnis 2 Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke Meldung / Anfrage; Mitteilung der Anlagekosten 3 Richtlinien zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten 4 Musterentscheid Veranlagungsverfügung 5 Musterentscheid Akontorechnung 6 Musterentscheid Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 32 Grundstückgewinnsteuergesetz
1.1.2007 -7-
Inhaltsverzeichnis Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-8- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Zur Umsetzung der mit der Totalrevision des Steuergesetzes geänderten Bestimmungen im Bereich der Grundstückgewinnsteuer wurden diese Weisungen überarbeitet. Sie gelten für Veräusserungen, die nach dem 1. Januar 2001 stattgefunden haben. Das Inhaltsverzeichnis sowie das Sachregister am Anfang der Weisungen sollen das Auffinden der einschlägigen Stellen erleichtern.
Für Veräusserungen, die vor dem 1. Januar 2001 stattgefunden haben, finden die Weisungen in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung wie auch das alte Formular weiterhin Anwendung.
Als Zitierweise empfehlen wir: LU StB Weisungen GGStG § ..... N ........
Wir hoffen, dass die Weisungen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen werden.
1.1.2007 -1-
Vorbemerkungen Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 Abs. 1
Gegenstand der Steuer
1. Grundsätzliches
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer. Steuerobjekt ist der nach 1 den Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes berechnete Grundstückgewinn. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit findet keine Anwendung (LGVE 1984 II Nr. 21). Das Motiv der Veräusserung ist ohne Bedeutung. Ebenso wenig spielt eine Rolle, wie der Erlös verwendet wird (VGE vom 29.4.1992 i.S. S.; vgl. aber § 4 Abs. 1 Ziff. 5 - 7). Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von 2 Grundstücken des Privatvermögens. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens dagegen werden grundsätzlich von der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst. Ausnahmsweise werden auch Gewinne aus der Veräusserung von 3 Grundstücken des Geschäftsvermögens von der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Dies trifft zu auf:
Gewinne aus der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke durch natürliche Personen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1)
Gewinne aus dem Handel mit Grundstücken, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2)
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens, wenn diese Gewinne nicht von der Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer erfasst werden (§ 1 Abs. 1).
Liegenschaftsgewinne, die von einer nach § 70 StG steuerbefreiten Institution 4 erzielt werden, unterliegen, von den Ausnahmen in § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 abgesehen, der Grundstückgewinnsteuer. So unterliegen beispielsweise Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 70 Abs. 1e StG gehören, der Grundstückgewinnsteuer (StE 1990 B 71.62 Nr. 4).
1.1.2007 -1-
§ 1 Abs. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 Abs. 1
2. Abgrenzung Privatvermögen - Geschäftsvermögen
Inbezug auf die einzelnen Kategorien von Steuerpflichtigen gilt: 5
Grundstücke von ausschliesslich Unselbständigerwerbenden bilden immer Privatvermögen. Es ist jedoch stets die Frage des nebenberuflichen gewerbsmässigen Liegenschaftshandels zu prüfen, da allenfalls aus diesem Grund Geschäftsvermögen vorliegen kann.
Grundstücke von Selbständigerwerbenden im Haupt- oder Nebenberuf gehören entweder zu deren Privat- oder Geschäftsvermögen, je nachdem, ob sie ganz oder vorwiegend einem Geschäftsbetrieb oder als private Kapitalanlage dienen (vgl. § 1 N 6 f.)
Grundstücke der juristischen Personen gehören zum Geschäftsvermögen.
Grundstücke einer kaufmännischen Personengesellschaft (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) gehören zu deren Geschäftsvermögen (ASA 62, 409 = StR 48, 80). Bei Grundstücken, die sich im Eigentum der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen befinden, erfolgt die Zuordnung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Bei Aufnahme des Grundstücks in die Geschäftsbuchhaltung ist Geschäftsvermögen anzunehmen. Privatvermögen liegt dagegen vor, wenn die Gebrauchsüberlassung gegen einen angemessenen Mietzins erfolgt (nStp 46, 186).
Bei den (haupt- oder nebenberuflich) Selbständigerwerbenden ist demnach die 6 Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen nicht im voraus gegeben. Die Zuteilung eines Grundstücks zu einem der beiden Vermögenskomplexe hat in diesen Fällen nach objektiven, d.h. vom Willen der steuerpflichtigen Person unabhängigen Kriterien zu erfolgen. Ein Grundstück gehört in der Regel dann zum Geschäftsvermögen, wenn es aus Mitteln des Geschäfts oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, oder wenn es dem Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar dient (BGE 94 I 466; LGVE 1992 II Nr. 25; 1985 II Nr. 28; 1984 II Nr. 7 und 8). Die buchmässige Behandlung einer Liegenschaft als Geschäftsvermögen (Bilanzierung, Abschreibung) ist ein gewichtiges Indiz für die steuerrechtliche Behandlung als Geschäftsvermögen (BGE 112 Ib 83; VGE vom 29.7.1991 i.S. K.; VGE vom 10.4.1985 i.S. A.). Die Aufnahme einer Liegenschaft in die Geschäftsbuchhaltung allein macht diese aber noch nicht in jedem Fall zum Geschäftsvermögen. Geschäftsvermögen kann auch ein Grundstück sein, das sich im Eigentum des einen Ehegatten befindet, wenn das Grundstück für geschäftliche Zwecke erworben und dem zusammen mit dem andern Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung gestellt wurde (BGE 110 Ib 125; nStp 47, 63; StE 1993 B. 23.2 Nr. 12). Ein Grundstück gehört ferner zum Geschäftsvermögen, wenn es dem Geschäftsbetrieb unmittelbar durch seine
1.1.2007 -1-
§ 1 Abs. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Beschaffenheit bzw. als Pfand für Geschäftsschulden oder mittelbar durch seinen Wert als notwendiges Betriebskapital bzw. als Reserve dient. Die einmal vorgenommene steuerliche Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden verbindlich. Einzig eine dauernde, wirtschaftlich begründete Änderung der Zweckbestimmung des Vermögenswertes kann eine steuerliche Umqualifizierung rechtfertigen. Diesfalls ist jedoch nebst der modifizierten Nutzung eine klar erkennbare Willensäusserung der Steuerpflichtigen gegenüber den Steuerbehörden erforderlich. Die bloss tatsächliche Nutzungsänderung genügt für sich nicht, um die über Jahre hinweg verbindliche Sachdarstellung umzustossen (BGE vom 27.8.1997 i.S. Sch.). Dient eine Liegenschaft teils geschäftlichen, teils privaten Zwecken (z.B. eine 7 Gastwirtschaft mit Privatwohnung), so gibt nach § 25 Abs. 2 StG derjenige Verwendungszweck, der überwiegt, bei der Zuweisung den Ausschlag (Präponderanzmethode). Überwiegt beispielsweise bei einer Liegenschaft der geschäftliche Teil, so ist sie ganz dem Geschäftsvermögen zuzurechnen (LGVE 1991 II Nr. 26). Geschäftsvermögen ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Mietwert der Geschäftsräume denjenigen des privaten Teils übersteigt. Ist steuerlich noch keine Zuordnung erfolgt, kann die Aufteilung des Mietwertes gemäss amtlicher Schatzung ein Indiz für die Zuordnung bieten. Als weitere Kriterien für die Ermittlung des überwiegenden Verwendungszweckes kommen grundsätzlich in Frage: die räumliche Aufteilung, der wertmässige Anteil des geschäftlichen und des privaten Teils sowie der mutmassliche Anteil am Verkaufserlös. Die vom Geschäftsinhaber oder von der Geschäftsinhaberin selbstbewohnten Räume sind dem geschäftlichen Teil zuzurechnen, wenn diese aus betrieblichen Gründen in besonderem Mass daran interessiert sind, im Haus, wo sich das Geschäft befindet, zu wohnen. Die unmittelbare Nähe von Wohn- und Geschäftsräumen muss betrieblich notwendig oder doch für den Betrieb in hohem Masse wünschbar sein (LGVE 1991 II Nr. 26). Eine Zerlegung des Liegenschaftswertes bzw. des daraus resultierenden Verkaufsgewinns in einen geschäftlichen und in einen privaten Teil ist somit nicht zulässig. Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Privatvermögen ist von der 8 Veranlagungsbehörde zu beweisen, weil es sich um eine steuerbegründende Tatsache handelt.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 Abs. 1
3. Grundstückhandel
Vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 2.
weggefallen (9 - 14)
4. Verfahrensfragen 15
Kommt die Veranlagungsbehörde im Einzelfall zum Schluss, dass der Gewinn aus der Veräusserung einer Liegenschaft der Einkommenssteuer oder Gewinnsteuer unterliegt (Geschäftsvermögen), hat sie eine Steuermeldung zu machen und je ein Doppel davon dem zuständigen Regierungsstatthalteramt, der zuständigen Veranlagungsbehörde (Abteilung juristische Personen, Abteilung für Selbständigerwerbende oder dem Steueramt der Stadt Luzern) zu überweisen. Ein Feststellungsentscheid, wonach der Grundstückgewinn der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliege und deshalb keine Grundstückgewinnsteuer erhoben werde, ist nicht zu erlassen. Fälle, bei denen es zweifelhaft ist, ob eine Grundstückgewinnsteuer oder eine Einkommenssteuer zu veranlagen ist, müssen vorgängig der kantonalen Steuerverwaltung (Abteilung juristische Personen oder Abteilung für Selbständigerwerbende) bzw. dem Steueramt der Stadt Luzern unterbreitet werden. Den Steuerpflichtigen soll auch in diesen Fällen das Selbsteinschätzungsformular (Formular Nr. 180, zu beziehen bei der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale) zugestellt werden. Auf diese Weise kann die Veranlagungsverjährung unterbrochen werden (§ 33).
Wird ein Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks zu Unrecht mit 15a der Grundstückgewinnsteuer anstelle der Einkommenssteuer erfasst und wird die Veranlagung mangels Einsprache in der Folge rechtskräftig, hat die Veranlagungsbehörde für die Einkommens- oder Gewinnsteuer innert fünf Jahren nach Rechtskraft bei der Veranlagungsbehörde deren Revision zu beantragen (§ 36 Ziff. 3).
1.1.2007 -1-
§ 1 Abs. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 Abs. 2 Ziff. 1
Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Grundstückgewinne (§ 7 Abs. 1) aus Veräusserungen land- oder 16 forstwirtschaftlicher Grundstücke durch natürliche Personen werden ausschliesslich (für die sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen vgl. § 25 Abs. 4 StG) durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst. Nicht zu unterscheiden ist, ob die landwirtschaftlichen Grundstücke zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehören (LGVE 1984 II Nr. 19). Ausnahmsweise unterliegen auch durch juristische Personen erzielte Grundstückgewinne aus der Veräusserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke gestützt auf § 1 Abs. 1 der Grundstückgewinnsteuer, wenn sie nicht mit der (ordentlichen) Gewinnsteuer erfasst werden können (z.B. bei Veräusserung durch Vorsorgestiftungen oder Holdinggesellschaften; vgl. dazu § 1 N 4). Der Begriff des "landwirtschaftlichen Grundstücks" wird im 17 Grundstückgewinnsteuergesetz nicht definiert. Es ist auf die Begriffsumschreibung von § 14 des Schatzungsgesetzes (SRL Nr. 626) abzustellen (LGVE 1994 II Nr. 17; BGE vom 19.5.1998 i.S. E.G.S. AG; LGVE 1998 II Nr. 33). Weist daher ein Grundstück eine Ertragswertschatzung (§ 15 SchG) auf, gilt es in der Regel auch als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Grundstückgewinnsteuergesetzes. Ausgenommen ist der Fall, in dem sich die für die Bewertung massgebenden Verhältnisse seit der letzten Schatzung wesentlich geändert haben, so dass nicht mehr von einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks gesprochen werden kann, eine Revisionsschatzung gemäss § 9 des Schatzungsgesetzes aber noch nicht erfolgt ist. Solche Grundstücke gelten nicht mehr als landwirtschaftlich. Diese Grundsätze gelten auch analog für die landwirtschaftlichen Teile von zusammengesetzten Schatzungsgegenstände gemäss § 24 SchG. Für die schatzungsrechtliche Behandlung der land- und forstwirtschaftlichen 18 Grundstücke s. LU StB Weisungen SchG V. Bei Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke ist folgendes Vorgehen 18a zu beachten:
a) Privatvermögen: Ist das Grundstück in den Steuerakten zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer als Privatvermögen (P) gekennzeichnet, kann der Entscheid betreffend Veranlagung, Aufschub oder Steuerbefreiung ohne weiteres gefällt werden. Wird zusammen mit dem Grundstück Fahrhabe mitveräussert, hat eine Meldung/Anfrage betreffend den Wert der Fahrhabe an das Steueramt
1.1.2007 -1-
§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
zuhanden des Einschätzungsexperten oder der Einschätzungsexpertin Landwirtschaft zu erfolgen (vgl. Muster im Anhang 2).
b) Geschäftsvermögen: Ist das Grundstück in den Steuerakten zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer als Geschäftsvermögen (G) gekennzeichnet, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
ba) Ermittlung der Anlagekosten nicht notwendig: Insbesondere bei steueraufschiebenden Veräusserungen im Sinn von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und 5 GGStG (mit Ausnahme teilweiser entgeltlicher Erbvorbezüge oder Schenkungen; vgl. § 4 N 6 und 7) sowie Steuerbefreiungen gemäss § 5 ist die Ermittlung der Anlagekosten nicht notwendig. In diesen Fällen kann der Entscheid betreffend Aufschub bzw. Steuerbefreiung ohne weiteres gefällt werden.
Die Veräusserung ist jedoch dem Steueramt zuhanden des Einschätzungsexperten oder der Einschätzungsexpertin Landwirtschaft zwecks Prüfung der Erfassung eines allfälligen Kapitalgewinns mit der Einkommenssteuer zu melden (vgl. Muster im Anhang 2).
bb) Ermittlung der Anlagekosten notwendig: Ist die Ermittlung der Anlagekosten notwendig (alle Fälle mit Ausnahme von lit. ba oben), ist eine entsprechende Anfrage zwecks Mitteilung der Anlagekosten (vgl. Vorderseite des Musters im Anhang 2) auszufüllen und an das Steueramt zuhanden des Einschätzungsexperten oder der Einschätzungsexpertin Landwirtschaft weiterzuleiten. Diese Person ermittelt die Anlagekosten per Verkaufsdatum und teilt sie der Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer mit (vgl. Rückseite des Musters im Anhang 2). Diese Berechnung ist für die Berechnung des Anlagewertes bei den Grundstückgewinnsteuern nicht unmittelbar verbindlich (LGVE 2000 II Nr. 33). Wird in der Folge die Berechnung der Anlagekosten angefochten, ist vor dem Einspracheentscheid bei der Einschätzungsexpertin oder beim Einschätzungsexperten Landwirtschaft ein Amtsbericht (§ 70 Abs. 1 VRG) einzuholen.
Nach Rechtskraft (vgl. § 31 N 1) der Grundstückgewinnsteuerveranlagung meldet die Einwohnergemeinde die Höhe der Anlagekosten (Ziff. 31 des
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 Abs. 2 Ziff. 1
Grundstückgewinnsteuerformulars) an die Abteilung Landwirtschaft, damit diese die Veranlagung der Einkommenssteuer auf den wiedereingebrachten Abschreibungen vornehmen kann.
c) Aus den Steuerakten zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer ist nicht ersichtlich, ob Geschäfts- oder Privatvermögen vorliegt. In diesen Fällen ist eine entsprechende Anfrage an das Steueramt zuhanden des Einschätzungsexperten oder der Einschätzungsexpertin Landwirtschaft zu richten (vgl. Muster im Anhang 2). Das weitere Vorgehen richtet sich je nach Antwort gemäss lit. a oder b (vgl. oben).
Checkliste: Vorgehen bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken
Wird zusammen mit dem Grundstück Fahrhabe und/oder Vieh mitveräussert?
ja nein Anfrage an Ist das veräusserte landwirtschaftliche Grundstück in den Steuerakten als LW-Expertin/Experten mit Privatvermögen (P) gekennzeichnet? Anfrage-/Meldeformular gemäss Anhang 2 ja nein Weisungen GGStG GGStG - Trifft eine der folgenden Ausnahmen zu? Veranlagungsbehörde Erbschaft kann den Entscheid Schenkung (nicht aber bei gemischter Schenkung) betreffend Veranlagung Rechtsgeschäft unter Ehegatten oder Aufschub ohne Landumlegung weiteres fällen Enteignung drohende Enteignung Umwandlung, Zusammenschluss, Teilung juristischer Personen, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegen
ja nein GGSt - Anfrage an Veranlagungsbehörde LW-Expertin/Experten mit kann den Entscheid Anfrage-/Meldeformular betreffend Veranlagung gemäss Anhang 2 oder Aufschub ohne Weisungen GGStG weiteres fällen
1.1.2007 -3-
§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 Abs. 2 Ziff. 2
Ausserkantonaler Liegenschaftshandel
Bei interkantonalen Verhältnissen gelten primär die vom Bundesgericht 19 entwickelten Grundsätze zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diesen Grundsätzen widersprechende Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes finden keine Anwendung. Es ist zu unterscheiden, ob der Grundstückgewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder aus Grundstückhandel erzielt wird. Die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen wird 20 grundsätzlich durch das Recht des Liegenschaftskantons bestimmt. Der Umfang der Aufwendungen, die berücksichtigt werden müssen, richtet sich daher grundsätzlich nach § 13 des Grundstückgewinnsteuergesetzes, welcher eine abschliessende Aufzählung der anrechenbaren Aufwendungen enthält (LGVE 1987 II Nr. 18). Handel mit Grundstücken im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 betreiben alle 21 juristischen und natürlichen Personen, die Grundstücke des Geschäftsvermögens verkaufen, wenn im Kanton Luzern lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht. Die Entfaltung einer eigentlichen Liegenschaftshandelstätigkeit ist nicht erforderlich (LGVE 2004 II Nr. 30). Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen auch Gesellschaften mit Sitz im Kanton Luzern, sofern es sich dabei lediglich um ein sogenanntes Briefkastendomizil handelt (VGE vom 26.10.1992 i.S. L. AG). Bei ausserkantonalem Liegenschaftshandel hat der Liegenschaftskanton alle 22 geschäftsmässig begründeten Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die im Hinblick auf die Erzielung des Grundstückgewinns erwachsen sind. Besteuert werden darf nur der wirklich erzielte und nicht ein fiktiver Gewinn. Die Aufwendungen sind vom Steuerpflichtigen zu belegen (vgl. § 26 Abs. 1). Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören insbesondere auch alle 23 Unkosten, die infolge der mit dem An- und Verkauf der Liegenschaft verbundenen Umtriebe in Form von Personal- und Sachauslagen, Reise- und Telefonspesen, Porti usw. entstanden sind. Ist die genaue Ermittlung und Abgrenzung der auf das zu veranlagende Grundstückgeschäft entfallenden allgemeinen Unkosten nicht möglich, oder werden von den Steuerpflichtigen keine ausreichenden Belege aufgelegt, so ist als Faustregel eine allgemeine Unkostenpauschale von 5 % des Verkaufspreises zum Abzug zuzulassen. Mit dieser Pauschale sind auch allfällige Vermittlungsprovisionen abgegolten (BGE 111 Ia 220; 92 I 472; RB 1989 Nr. 52; Zuppinger / Schärrer / Fessler / Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, § 154 N 35; StE 1991 B 44.13.5 Nr. 4). Diese Pauschale kann durch die Veranlagungsbehörde herabgesetzt werden, wenn sie nachweisen kann, dass damit weit mehr als die wirklichen Aufwendungen in den letzten Jahren gedeckt werden (ZStP 1992, 283 = StE 1993 B 44.13.7 Nr. 6). Bei sehr hohen
1.1.2007 -1-
§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Verkaufspreisen besteht eine natürliche Vermutung, dass die Unkostenpauschale von 5 % zu hoch ist, da die damit abgerechneten Unkosten nach der Lebenserfahrung nicht ohne jede absolute Beschränkung und auch nicht stetig proportional zum Verkaufsvolumen anfallen (StE 1997 A
24.43.1 Nr. 9). Eine Herabsetzung der Pauschale ist auch zu prüfen, wenn
einem hohen Verkaufspreis nur ein sehr niedriger Gewinn, der bei Anwendung des Satzes von 5 % gar zu einem Verlust führte, gegenübersteht (ZStP 1993, 137 = ASA 62, 720). Eine sehr kurze Besitzesdauer und ein besonders hoher Erlös neben der Inanspruchnahme eines Maklers oder einer Maklerin rechtfertigen die Kürzung der Pauschale (ASA 62, 570; StE 1994 A 24.43.1 Nr. 9). Sodann sind alle Schuldzinsen auf dem zur Finanzierung des Erwerbs, der 24 Überbauung oder für wertvermehrende Investitionen (auf den Liegenschaftskonti aktivierte Aufwendungen) aufgenommenen Fremdkapital anzurechnen, soweit sie nicht laufend mit im Kanton Luzern erzieltem Vermögensertrag verrechnet werden konnten und im Kanton Luzern steuerlich nicht bereits berücksichtigt worden sind (ASA 45, 140; Locher, Die Praxis der Bundessteuern III. Teil: Doppelbesteuerung, § 7 ID Nr. 31; VGE vom 7.1.2000 i.S. S. AG; VGE vom 16.12.1996 i.S. W.; VGE vom 27.11.1978 i.S. W-I. AG). Die Verzinsung des Eigenkapitals stellt hingegen keinen abzugsfähigen Aufwand dar (BGE vom 10.6.1998 in StR 1998, 533; VGE vom 23.11.1979 i.S. B.). Darlehen der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen an die einfache Gesellschaft gelten als Eigenkapital. Die Darlehenszinsen sind daher nicht abzugsfähig (VGE vom 15.11.1989 i.S. T.). Die direkte Bundessteuer kann nicht abgezogen werden (VGE vom 16.8.1991 25 i.S. G.). Zu den abzugsfähigen Kosten gehört dagegen die Grundstückgewinnsteuer sowie die Mehrwertsteuer (Lieferungs- und Eigenverbrauchssteuer), soweit sie nicht mit im Kanton Luzern erzieltem Vermögensertrag verrechnet werden können und steuerlich nicht bereits berücksichtigt worden sind. Diesen Abzug können jedoch nur juristische Personen für sich in Anspruch nehmen. Natürliche Personen dagegen können die Grundstückgewinnsteuer nicht in Abzug bringen (VGE vom 23.3.1982 i.S. I. und S.). Die nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer effektiv geschuldete Grundstückgewinnsteuer ist mit der Näherungsmethode zu berechnen.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 Abs. 2 Ziff. 2
Beispiel: 26 Eine Immobiliengesellschaft mit Sitz im Kanton X kauft im Kanton Luzern ein Grundstück für Fr. 60'000.--. Nach einem halben Jahr verkauft sie das Grundstück für Fr. 90'000.--. Vereinbarter 90'000.-- Kaufpreis Anlagewert 60'000.-- Grundstückgewinn 30'000.-- 30'000.-- 30'000.-- 30'000.-- 30'000.-- Steuer (790.-- x 4,2) 3'318.-- Zuschlag (50 %) 1'659.-- Steuer nach Zuschlag 4'977.-- Annähernder 25'023.-- Grundstückgewinn Steuer (540.-- x 4,2) 2'268.-- Zuschlag 1'134.-- Steuer nach Zuschlag 3'402.-- Annähernder 26'598.-- Grundstückgewinn Steuer (615.-- x 4,2) 2’583.-- Zuschlag 1291.50 Steuer nach Zuschlag 3'874.50 Annähernder 26'125.50 Grundstückgewinn Steuer (595.-- x 4,2) 2'499.-- Zuschlag 1'249.50 Steuer nach Zuschlag 3'748.50 Annähernder 26'251.50 Grundstückgewinn Steuer (600.-- x 4,2) 2'520.-- Zuschlag 1'260.-- Steuer nach Zuschlag 3'780.-- Annähernder 26'220.-- Grundstückgewinn Steuer wie oben
Die von der Immobiliengesellschaft zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. 3'780.--
Aufwandüberschüsse im Liegenschaftenhandel, die zufolge Überschusses der 27 Gewinnungskosten und/oder Schuldzinsen über das daraus erzielte (laufende) Einkommen entstehen, sind im interkantonalen Verhältnis von Bundesrechts
1.1.2007 -3-
§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
wegen zu "aktivieren" und bei einer späteren Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten zuzurechnen (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., § 28 N 47). Verluste aus Liegenschaftsverkäufen sind im interkantonalen Verhältnis von Bundesrechts wegen mit den im gleichen Jahr im gleichen Kanton erzielten Grundstückgewinnen zu verrechnen, auch wenn das Grundstückgewinnsteuergesetz eine solche uneingeschränkte Verlustverrechnung nicht vorsieht (VGE vom 9.2.1998 i.S. K.; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., 28 N 55). Dies gilt jedoch nur insoweit, als sie nicht mit im Kanton Luzern erzieltem Vermögensertrag verrechnet werden konnten und steuerlich nicht bereits berücksichtigt worden sind. Im interkantonalen Verhältnis ist zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns - 28 analog zu den Handänderungssteuern - vom Kauf- und Werkvertrag auszugehen, sofern die beiden Verträge wirtschaftlich betrachtet dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt. Dies ist dann der Fall, wenn die beiden Verträge so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre (vgl. auch LU StB Weisungen HStG § 7 N 8 ff.). Dies führt dazu, dass der Unternehmensgewinn aus den werkvertraglichen Leistungen vom Lagekanton und nicht vom Wohnsitz oder Sitzkanton besteuert werden kann (ASA 62, 720; ZStP 1993, 106). Veranlagungsentscheide ausserkantonaler Liegenschaftshändler oder 29 Liegenschaftshändlerinnen ohne Betriebsstätte im Kanton Luzern (vgl. § 1 N
21) sowie weitere Unterlagen, aus denen die bei der Veranlagung der
Grundstückgewinnsteuer berücksichtigten Aufwendungen hervorgehen, sind der kantonalen Steuerverwaltung (Zentrale Dienste) zuzustellen.
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG §2
Begriff des Grundstücks
1. Zivilrechtlicher Grundstückbegriff
Der Begriff des Grundstücks entspricht grundsätzlich dem zivilrechtlichen 1 Grundstückbegriff nach Art. 655 ZGB. Als Grundstücke gelten daher auch die Miteigentumsanteile an Grundstücken, obwohl sie im Grundstückgewinnsteuergesetz nicht speziell erwähnt werden. In Abweichung vom Zivilrecht werden in Ziff. 1 aber noch die Fahrnisbauten (Art. 677 ZGB) einbezogen, die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer gehören und mit dem Grundstück derart verbunden sind, dass sie mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Wer Eigentum an einem Grundstück besitzt, hat es an allen seinen 2 Bestandteilen (Art. 642 ZGB). Die Verfügung über ein Grundstück bezieht sich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, auch auf dessen Zugehör (Art. 644 ZGB). Diese ist bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ebenfalls miteinzubeziehen.
Festinstallierte mechanische Einrichtungen (Abladevorrichtungen, Melkanlagen, Jaucherührwerk, Jauchepumpen, Geflügelbatterien, Boiler etc.) sind Bestandteil des landwirtschaftlichen Grundstücks. Das dafür im Kaufpreis enthaltene Entgelt unterliegt der Grundstückgewinnsteuer (VGE vom 8.9.1995 i.S. M.).
Hotelmobiliar und das landwirtschaftliche Betriebsinventar - soweit dieses 2a nicht Bestandteil des Grundstücks ist - gelten auch bei einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch steuerlich nicht als Zugehör und sind daher in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nicht mit einzubeziehen.
Die Handänderung von Fahrnis (z.B. Inventar von Betrieben) unterliegt nicht 2b der Grundstückgewinnsteuer. Es ist jedoch abzuklären, ob der vereinbarte Preis für die Fahrnis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder ob darin auch eine Entschädigung für das Grundstück enthalten ist, welche in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer einbezogen werden muss (vgl. § 9 N 11 ff.).
1.1.2007 -1-
§2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2. Wirtschaftliche Einheit
Im Grundstückgewinnsteuergesetz gilt der Grundsatz der gesonderten 3 Gewinnermittlung. Hievon gibt es Ausnahmen. So werden nach § 2 Abs. 2 die Gewinne für die Berechnung der Steuer zusammengerechnet, wenn die veräusserten Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben. Nicht das Kaufsgeschäft (Veräusserung mehrerer Grundstücke in einem Vertrag) ist das massgebende Kriterium, sondern der Umstand, dass die einzelnen Parzellen vom Standpunkt der veräussernden Person aus eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben. Eine wirtschaftliche Einheit ist mit andern Worten dann anzunehmen, wenn die veräusserten Grundstücke beim Veräusserer oder der Veräusserin dem gleichen wirtschaftlichen Zweck dienten (LGVE 1980 II Nr. 21; VGE vom 14.11.1990 i.S. K.). Dies trifft beispielsweise auf Grundstücke zu, welche die Grundlage eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes bildeten. Bei zusammenhängenden Bauparzellen kann ebenfalls von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden (LGVE 1994 II Nr. 25; VGE vom 16.9.1997 i.S. F.). Der Erwerb durch dieselbe Person ist ebenfalls die Regel (LGVE 1975 II Nr. 38; 1980 II Nr. 21).
Bei zeitlich auseinanderliegenden Teilverkäufen (z.B. bei Veräusserung von 4 mehreren Stockwerkeigentumseinheiten) kann die Grundstückgewinnsteuer nicht gesamthaft berechnet werden (LGVE 1974 II Nr. 59, vgl. auch §§ 16 und 21). Bei enger zeitlicher Staffelung der Grundstückverkäufe ist jedoch zu überprüfen, ob nicht eine Steuerumgehung vorliegt, mit der Absicht, der Steuerprogression zu entgehen. Ein gewichtiges Indiz für eine derartige Absicht ist darin zu sehen, dass die Grundstücke von derselben Käuferschaft oder auch von mehreren Käufern oder Käuferinnen, die zusammenwirken, erworben werden.
Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigentumsanteilen 5 wird die Steuer vom Gesamtgewinn berechnet (LGVE 1979 II Nr. 20 E. 1; vgl. § 3 N 7 ff.).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 3 Ziff. 1
Zivilrechtliche Veräusserung
Ziff. 1 umfasst die sogenannten zivilrechtlichen Veräusserungen, d.h. 1 Eigentumsübertragungen, die durch Eintrag im Grundbuch zum Ausdruck gebracht werden. Der Grundbucheintrag erfolgt aufgrund privater Rechtsgeschäfte (beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) oder aufgrund amtlicher Verfügung (Enteignung, Zwangsvollstreckung, Güterzusammenlegung, richterliches Urteil). Diese zivilrechtlichen Handänderungen sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich betrachtet keine Handänderung darstellen, sofern nicht ausdrücklich Steueraufschub (§ 4) oder Steuerbefreiung (§ 5) zu gewähren ist (VGE vom 14.6.1991 i.S. K.; StE 1988 B 42.21 Nr. 4). Die Eigentumsübertragung an einem Grundstück als steuerbegründende 2 Veräusserung erfolgt in der Regel (zu den Ausnahmen vgl. § 52a N 2 f.) mit der Eintragung der Handänderung im Grundbuch, d.h. im Hauptbuch. Vor diesem Zeitpunkt besteht daher grundsätzlich kein Recht auf Steuerfestsetzung. Soweit es bloss um die Einleitung des Verfahrens geht, kann die Veranlagung bereits nach Abschluss des Kaufvertrages oder nach der Handänderungsmeldung des Grundbuchamtes an die Hand genommen werden. Mit dem Erlass des einsprachefähigen Veranlagungsentscheides sollte jedoch bis zur definitiven Entstehung der Steuerpflicht (Eintragung im Hauptbuch) zugewartet werden. Nötigenfalls müssen die Grundbuchämter von den Gemeindekanzleien aufgefordert werden, ihnen auch vom Eintrag ins Hauptbuch Mitteilung zu machen (LGVE 1978 II Nr. 22; vgl. auch § 27 N 1 und § 4 N 23). Der Rückzug einer Anmeldung ist im Einverständnis beider Parteien bis zur 3 Eintragung der Handänderung im Grundbuch jederzeit möglich. Wird die Anmeldung zurückgezogen, liegt keine steuerpflichtige Veräusserung vor (LGVE 1976 II Nr. 32). Unter "gemeinschaftlichem Eigentum" ist sowohl Mit- (Art. 646 ff. ZGB) wie 4 Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) zu verstehen. Gesamteigentumsquoten werden nach dem Grundstückgewinnsteuergesetz gleich behandelt wie Miteigentumsanteile. Steuerlich betrachtet handelt es sich in beiden Fällen um selbständige Anteilsquoten an der Gesamtsache (VGE vom 6.4.1988 i.S. B.). Steuerpflichtig sind alle Veränderungen im Personenbestand von 5 Gesamthandverhältnissen (Erbengemeinschaften, Gemeinderschaften und einfachen Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit ausüben) infolge Eintritt oder Austritt. Der Steuerpflicht unterliegen auch die Begründung und Aufhebung des Gesamt- bzw. Miteigentums (StE 1993 B 42.21 Nr. 7) sowie die Verschiebung von Gesamteigentumsquoten und Miteigentumsanteilen. Die Umwandlung von Gesamt- in Miteigentum (oder umgekehrt) ohne Verschiebung der Eigentumsquoten ist dagegen nicht steuerpflichtig. Bei Überführung eines Grundstücks aus einem Gesamthandverhältnis in das
1.1.2007 -1-
§ 3 Ziff. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Alleineigentum einer beteiligten Person besteht eine steuerpflichtige Veräusserung jedoch nur im Umfang des Fremdquotenüberganges (StE 1986 B
42.21 Nr. 2).
Treten mehrere Gesamteigentümerinnen oder Gesamteigentümer aus einem 6 Gesamthandverhältnis aus, so ist ein allfälliger Gewinn für die Satzbestimmung als Ganzes zu erfassen und nicht auf die Einzelnen zu verteilen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 162 N 10; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, § 162 N 1). Analoges gilt bei der Veräusserung von Grundeigentum an Dritte (BGE 16.8.1995 i.S. M.). Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigentumsanteilen auf 7 Dritte ist die Gesamtheit der Miteigentümerinnen oder Miteigentümer für den gemeinsam erzielten Gewinn steuerpflichtig, d.h. die Grundstückgewinnsteuer ist zu dem für den Gesamtgewinn massgebenden Steuersatz zu berechnen. Die Haftung besteht aber gemäss § 6 Abs. 1 nur nach Massgabe der Beteiligungen und nicht solidarisch für die Gesamtgrundstückgewinnsteuer (LGVE 1979 II Nr. 20). Vgl. auch § 6 N 3.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 3 Ziff. 2
Wirtschaftliche Veräusserung
Die Formulierung "Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" 8 beinhaltet eine Generalklausel, die grundsätzlich alle Fälle erfasst, die wirtschaftlich betrachtet eine Handänderung an einem Grundstück darstellen (VGE vom 18.12.1980 i.S. K. und B.). Eine wirtschaftliche Handänderung ist dann anzunehmen, wenn die Verfügungsgewalt über ein Grundstück - wichtigster Inhalt des zivilrechtlichen Eigentums - übertragen wird und sich die Wirkungen des Rechtsgeschäfts im wesentlichen auf die Übertragung eines Grundstücks beschränken. Damit tritt wirtschaftlich und tatsächlich eine ähnliche Wirkung wie bei einer zivilrechtlichen Handänderung ein. Die Veräusserung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften ist 9 grundstückgewinnsteuerpflichtig, sofern mit der Übertragung der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft und damit die Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke übertragen wird (vgl. ferner ab 1.1.2001 § 3 Ziff. 7). Als Immobiliengesellschaft in diesem Sinn gilt jede juristische Person, deren Zweck zur Hauptsache im Erwerb, in der Verwaltung und dem Wiederverkauf von Grundstücken besteht. Ob eine Immobiliengesellschaft anzunehmen ist, bestimmt sich somit in erster Linie nach dem statutarischen bzw. tatsächlich wahrgenommenen Gesellschaftszweck (StE 1996 B 42.23 Nr. 7). Besteht dieser ausschliesslich oder mindestens zur Hauptsache darin, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern, kann von einer Immobiliengesellschaft gesprochen werden. Bildet dagegen das Grundstück bloss die sachliche Grundlage für einen Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetrieb, liegt keine Immobilien-, sondern eine Betriebsgesellschaft vor (BGE 104 Ia 253). Die Übertragung der Beteiligungsrechte an Betriebsgesellschaften ist keine steuerpflichtige Veräusserung, auch wenn deren Aktiven überwiegend in Immobilien bestehen. Unter den gleichen Voraussetzungen gilt auch die Veräusserung von Beteiligungsrechten an Holdinggesellschaften, deren Aktiven aus Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften bestehen, als steuerpflichtige Veräusserung (BGE 103 Ia 159). Ebenso ist die Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung einer Immobiliengesellschaft durch eine Holding oder eine AG ohne Holdingprivileg grundstückgewinnsteuerpflichtig, sofern der entsprechende Beteiligungs-Veräusserungsgewinn gemäss § 85 Abs. 1 bzw. § 82 f. StG von der Gewinnsteuer ausgenommen ist. Dagegen löst die Übertragung der Mehrheitsbeteiligung am Kapital einer Genossenschaft durch eine Genossenschafterin oder einen Genossenschafter grundsätzlich keine Grundstückgewinnsteuer aus, da im Genossenschaftsrecht zwingend das Kopfstimmprinzip (Art. 885 OR) gilt. Eine Steuerpflicht wäre dann anzunehmen, wenn die verkaufende Person z.B. über Strohmänner, von ihr
1.1.2007 -1-
§ 3 Ziff. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
beherrschte Gesellschaften oder die Einrichtung der Delegiertenversammlung die Genossenschaft beherrschte, oder wenn sie als einzige Genossenschafterin verblieben war. Es ist zu beachten, dass die Beteiligungsrechte je nach deren Inhaberin oder Inhaber entweder Privat- oder Geschäftsvermögen darstellen (vgl. § 1 N 5). Eine grundstückgewinnsteuerpflichtige Übertragung der wirtschaftlichen 10 Verfügungsmacht liegt vor, wenn Allein-, Mehrheits- oder verschiedene Minderheitsbeteiligte durch organisiertes Zusammenwirken die Aktien einer Immobiliengesellschaft veräussern (BGE 103 Ia 159; RE 1967/68 Nr. 58; StE 1988 B 42.23 Nr. 1). In all diesen Fällen liegt die wirtschaftliche Verfügungsmacht bei der Verkäuferschaft. Da die Transaktion aus der Sicht der Verkäuferschaft entscheidend ist, spielt es keine Rolle, ob die Aktien allenfalls auf verschiedene Personen übergehen, von denen jede für sich allein betrachtet nur eine Minderheit und somit nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht inne hat. Insgesamt gesehen geht sie aber dennoch auf die erwerbenden Personen über (BGE 103 Ia 159; VGE vom 3.1.1985 i.S. P. AG). Erforderlich ist in der Regel die Veräusserung einer Beteiligung von über 50 %. Bei Veräusserung einer Beteiligung von 50% oder weniger wird dagegen die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht übertragen, vorbehalten bleibt der Fall, wo wegen besonderer Ausgestaltung der Stimmrechte auch bei einer Kapitalbeteiligung von weniger als 50% die Gesellschaft beherrscht werden kann.
Dementsprechend löst in der Regel auch die Übertragung einer quotenmässig geringeren Beteiligung (Minderheitsbeteiligung) keine Steuerpflicht aus, selbst wenn die erwerbende Person dadurch (zusammen mit seiner bisherigen Minderheitsbeteiligung) eine über 50% betragende Beteiligung erlangt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zwecks Steuerumgehung verschiedene Minderheitsbeteiligungen, die zusammen eine Mehrheitsbeteiligung ausmachen, innert relativ kurzer Zeit erworben werden.
Steuerpflichtig ist insbesondere:
Veräusserung mehrerer Minderheitsbeteiligungen, die zusammen eine beherrschende Beteiligung ergeben, aufgrund besonderer Abrede zwischen den verschiedenen Erwerberinnen oder Erwerbern (RE 1967/68 Nr. 58);
Veräusserung von Beteiligungsrechten mit erhöhter Stimmkraft (Stimmrechtsaktien), welche eine Beherrschung der Gesellschaft ermöglichen;
für Genossenschaften vgl. § 3 N 9.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 3 Ziff. 2
Veräussert die Eigentümerin oder der Eigentümer eines landwirtschaftlichen 10a Gewerbes je das hälftige Miteigentum an sämtlichen Parzellen und vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig in einem Nutzungs- und Verwaltungsreglement das alleinige Nutzungsrecht entweder der einen oder der andern Vertragspartei an jedem Grundstück zwecks Umgehung des landwirtschaftlichen Realteilungsverbots, so rechtfertigt es sich, bei der Verlegung der anrechenbaren Anlagekosten nicht auf die zivilrechtlich begründeten Miteigentumsquoten, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Vereinbarung (faktische Realteilung) abzustellen (VGE vom 2.11.1999 i.S. R.).
1.1.2007 -3-
§ 3 Ziff. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 3 Ziff. 3
Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrecht
Die Begründung eines Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts löst für sich 11 allein noch keine Grundstückgewinnsteuerpflicht aus. Eine steuerpflichtige Veräusserung ist erst dann gegeben, wenn das einmal begründete Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht weiterveräussert wird. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegt in der Folge auch die Weiterveräusserung des Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechts durch die jeweilige Erwerberin oder den jeweiligen Erwerber. Steuerpflichtig ist auch der entgeltliche Verzicht auf ein Kaufs-, Vorkaufs- oder 12 Rückkaufsrecht. Wirtschaftlich betrachtet wird damit derselbe Erfolg erzielt, wie wenn der Berechtigte das Grundstück zunächst selbst erworben und dann an Dritte weiterveräussert hätte. Die Veräusserung eines Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts unterliegt 13 auch dann der Grundstückgewinnsteuer, wenn nachträglich das Eigentum am Grundstück nicht erworben wird. Dasselbe gilt für den entgeltlichen Verzicht auf eines dieser Rechte. So wird beispielsweise der Gewinn aus der Veräusserung eines Kaufsrechtes besteuert, auch wenn die letzte Erwerberin oder der letzte Erwerber des Kaufsrechts dieses nicht ausübt: Für die Berechnung des Gewinns vgl. § 7 N 2. Als steuerpflichtige Veräusserung hat auch der entgeltliche Verzicht auf ein 14 gesetzliches Vorkaufsrecht zu gelten (LGVE 1979 II Nr. 21). Als steuerpflichtige Veräusserung gilt auch der Übergang eines Kaufsrechts auf eine einfache Gesellschaft, wenn dieser ausser der Kaufrechtsnehmerin oder dem Kaufrechtsnehmer noch weitere Personen angehören und letztere für den Eintritt in die Gesellschaft eine Vergütung entrichteten. Dass die Vergütung nicht den Kaufrechtsnehmerinnen oder Kaufrechtsnehmern persönlich, sondern einer von diesen beherrschten Gesellschaft geleistet wurde, ist auf die Steuerpflicht ohne Einfluss (LGVE 1975 II Nr. 39). Steuerpflichtig ist stets die Zwischenhändlerin oder der Zwischenhändler: Die 15 Person, die das Kaufsrecht an Dritte überträgt oder zu deren Gunsten auf die Ausübung ihres Rechts verzichtet; die Vertragspartei, die Dritte in den Vertrag eintreten lässt usw. Bei mehreren Handänderungen (sogenannte Kettengeschäfte) ist stets die Person, die dieses Recht an Dritte weiterveräussert, steuerpflichtig.
1.1.2007 -1-
§ 3 Ziff. 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Beispiele eines sogenannten Kettengeschäfts:
a) A räumt B ein Kaufsrecht ein Keine steuerpflichtige Veräusserung b) B überträgt das Kaufsrecht an C Steuerpflichtige Veräusserung gemäss § 3 Ziff. 3; B ist steuerpflichtig c) C verzichtet gegen Entgelt zugunsten Steuerpflichtige Veräusserung von D auf das Kaufsrecht gemäss § 3 Ziff. 3; C ist steuerpflichtig d) D übt das Kaufsrecht aus; Eintragung Steuerpflichtige Veräusserung des Eigentumsüberganges im gemäss § 3 Ziff. 1 (zivilrechtliche Grundbuch Handänderung); A ist steuerpflichtig
Zur Berechnung des Anlagewertes bzw. Veräusserungswertes vgl. § 7 N 2. 16
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 3 Ziff. 4
Eintritt in einen Kauf- oder Kaufvorvertrag
Der Abschluss eines Kaufvorvertrages oder eines Kaufvertrages löst für sich 17 allein noch keine Grundstückgewinnsteuerpflicht aus. Eine steuerpflichtige Veräusserung ist erst dann gegeben, wenn Dritte anstelle der Vertragspartei in einen von dieser abgeschlossenen Kauf- oder Kaufvorvertrag eintreten. Ebenso der Grundstückgewinnsteuer unterliegt in der Folge der Eintritt in den Kauf- oder Vorkaufvertrag anstelle Dritter und ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger. Steuerpflichtig ist auch der entgeltliche Verzicht auf die Rechte aus Kauf- oder 18 Kaufvorvertrag. Wirtschaftlich betrachtet wird damit derselbe Erfolg erzielt, wie wenn die berechtigte Person das Grundstück zunächst selbst erworben und dann an Dritte weiter veräussert hätte. Ein als "Verkaufsprovision" bezeichnetes Entgelt für den Verzicht auf die 19 Rechte aus einem Kaufvertrag unterliegt ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer (LGVE 1975 II Nr. 40). Im übrigen gelten die Ausführungen zu § 3 Ziff. 3 (N 13 ff.) analog. 20
1.1.2007 -1-
§ 3 Ziff. 4 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 3 Ziff. 5
Belastung mit Dienstbarkeiten
Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die Besteuerung 21 der Grundstückgewinne infolge Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (z.B. Baurecht, Kiesausbeutungsrecht) oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen unterbleibt, soweit das Entgelt der Einkommenssteuer unterliegt. Dieser Vorbehalt hat zunächst praktische Bedeutung für die gemäss § 70 StG von der Einkommenssteuerpflicht befreiten Institutionen, soweit sie nicht zugleich nach § 5 GGStG von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind. Beispielsweise ist die Entschädigung, welche eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die Einräumung eines Kiesausbeutungsrechtes erhält, der Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen. Von dieser Besonderheit abgesehen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus Baurechtsverträgen, Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens der Einkommenssteuer (§ 28 Abs. 1c und 1d StG).
Als steuerbegründende Veräusserung gilt nach dem Wortlaut 22 des Gesetzes nur die Belastung eines Grundstücks mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung. Dagegen wird der Verzicht auf eine Dienstbarkeit oder Grundlast nicht als steuerbegründende Handänderung angesehen. Das dafür empfangene Entgelt wird jedoch bei einer späteren Veräusserung des Grundstücks bei der Berechnung des Anlagewertes berücksichtigt. Es ist gemäss § 12 vom Erwerbspreis abzuziehen.
Damit eine Steuerpflicht begründet wird, müssen drei 23 Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Belastung muss dauernd, d.h. für mindestens 30 Jahre
begründet sein. Dabei kann auch auf ein (bloss) obligationenrechtliches Rechtsverhältnis abgestellt werden (LGVE 1994 II Nr. 23). Personaldienstbarkeiten wie beispielsweise Nutzniessung und Wohnrecht sind zugunsten einer bestimmten Person errichtet und somit nicht dauernd. Ihre Begründung ist deshalb nicht steuerpflichtig (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 161 N 70). Es kommt nicht darauf an, ob es
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§ 3 Ziff. 5 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
sich um ein selbständiges oder unselbständiges Recht handelt (LGVE 1994 II Nr. 23). Wird eine Dienstbarkeit als selbständiges und dauerndes Recht bestellt und ins Grundbuch aufgenommen, so gilt es nachher als selbständiges Grundstück (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 2). Deren Übertragung stellt eine zivilrechtliche Veräusserung im Sinn von § 3 Ziff. 1 dar (StE 1994 B 42.21 Nr. 6 betreffend Übertragung eines Eigentümerbaurechts.)
2. Die Bewirtschaftung oder der Veräusserungswert des
Grundstücks oder eines Grundstückteils (VGE vom 29.7.1997 i.S. G. und P.) müssen wesentlich beeinträchtigt werden. Betrifft die Beeinträchtigung nur einen Teil des Grundstücks, ist deren Wesentlichkeit bezogen auf den betroffenen Grundstückteil zu beurteilen. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist namentlich anzunehmen bei der Einräumung von Bau- oder Deponierechten oder bei der Errichtung eines Bauverbots; unter Umständen auch bei einschneidenden Bauhöhebeschränkungen oder Näherbaurechten, welche die Überbauungsmöglichkeit des belasteten Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dagegen kann beispielsweise in der Einräumung eines Fusswegrechts zu Gunsten des Nachbargrundstücks noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftungs- oder Veräusserungsmöglichkeiten erblickt werden. Ebenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung ist in der Regel in der Einräumung eines Bau- oder Einbaurechts für die Errichtung einer Transformatoren-Station an die CKW zu erblicken.
3. Die Belastung muss gegen Entgelt erfolgen. Dabei ist nicht
von Bedeutung, ob die Entschädigung in einer einmaligen Zahlung oder in Raten ausgerichtet wird. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die entgeltliche Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder Grundlast nicht als Veräusserung besteuert werden. Die Besteuerung des erhaltenen Entgelts für eine auf unbeschränkte Zeit eingeräumte Belastung wird dann bei einer späteren Veräusserung des Grundstücks durch Abzug vom Anlagewert gemäss § 12 nachgeholt. Ist die Belastung für eine beschränkte Zeit eingeräumt (und sind die Voraussetzungen für eine Erhebung der Grundstückgewinnsteuer nicht gegeben), ist das für die Belastung erhaltene Entgelt mit der Einkommenssteuer zu erfassen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 3 Ziff. 5
Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen kommen vor allem in den Fällen zum Tragen, in denen eine Enteignung kein adäquates - weil zu weitgehendes - Mittel zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zweckes darstellen würde. In diesem Zusammenhang wird auch von materieller Enteignung gesprochen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 161 N 85). Für die Berechnung des Veräusserungswertes vgl. auch § 18 N 13.
Wird ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt, so liegt 24 darin in der Regel eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung des Grundstücks, die bei Entgeltlichkeit die Grundstückgewinnsteuerpflicht auslöst (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, § 161 N 88).
Zur Berechnung des Anlagewertes bzw. 25 Veräusserungswertes bei Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen vgl. § 7 N 3.
Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für 26 Dienstbarkeiten zugunsten der Transitgas AG wurde im Einvernehmen mit der Interessengemeinschaft der Grundeigentümer und Bewirtschafter beim Erdgasleitungsbau in den Kantonen Luzern-Aargau (IGELA) sowie dem Luzerner Bauernverband wie folgt festgelegt:
1. Diensttbarkeitsvertrag für Leitungsrechte
a) Grundstückgewinnsteuer Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Grundstückgewinnsteuer abzurechnen:
Entschädigung aufgrund Ziffer 1.8
Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.1, Bst. a)
Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.1, Bst. b)
Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.1, Bst. c)
Entschädigung aufgrund Ziffer 3.1
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§ 3 Ziff. 5 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
b) Einkommenssteuer Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Einkommenssteuer abzurechnen:
Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.2, Bst. a)
Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.2, Bst. b)
Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.3
2. Vertrag über die vorübergehende Beanspruchung von
Grundstücken
a) Grundstückgewinnsteuer Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Grundstückgewinnsteuer Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Grundstückgewinnsteuer abzurechnen:
Entschädigung aufgrund Ziffer 5.1, Bst. a)
Entschädigung aufgrund Ziffer 5.1, Bst. b)
Entschädigung aufgrund Ziffer 5.1, Bst. c)
b) Einkommenssteuer Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Einkommenssteuer abzurechnen:
Entschädigung aufgrund Ziffer 5.2, Bst. a)
Entschädigung aufgrund Ziffer 5.2, Bst. b)
Entschädigung aufgrund Ziffer 5.3
Erforderliche Unterlagen Für eine genaue Sachverhaltsabklärung und die richtige Besteuerung der verschiedenen Entschädigungen müssen folgende Unterlagen vorliegen:
1. Liste der Grundeigentümer/innen, die durch die Gasleitung
tangiert sind (Bereitstellung durch Gemeindekanzlei bzw. durch Veranlagungsbehörde Grundstückgewinnsteuer)
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 3 Ziff. 5
2. Dienstbarkeitsvertrag für das Leitungsrecht
3. Vertrag über die vorübergehende Beanspruchung von
Grundstücken
4. Kulturschadenprotokoll mit Ertragsausfallentschädigung und
Entschädigungen für Bäume, Handarbeit, Maschinenarbeit, Ansaat, Wiederinstandstellung usw.
Vorgehen Für die Sachverhaltsabklärung soll nur eine Ausweiseinforderung zugestellt werden. Die Zuständigkeit für die Zustellung einer entsprechenden Ausweiseinforderung ist zwischen den Veranlagungsbehörden für die Grundstückgewinnsteuer und für die Einkommenssteuer auszumachen. Die unter Punkt 2 - 4 vorstehend aufgeführten Unterlagen müssen in jedem Fall vorhanden sein, damit die richtige Besteuerung der ausbezahlten Entschädigungen vorgenommen werden kann.
Meldeverfahren Die Veranlagungsbehörden überprüfen ob Ersatzbeschaffung geltend gemacht wurde. Die geltend gemachten wertvermehrenden Aufwendungen werden mittels Meldeverfahren unter den Veranlagungsbehörden ausgetauscht.
Für die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für 26a Naturwaldreservate vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 7 Ziff. 3.
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§ 3 Ziff. 5 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG | § 3 Ziff. 6 |
Überführung ins Geschäftsvermögen
Jede Art der Einbringung eines privaten Grundstücks in | eine | 27 |
Personenunternehmung (Einzelfirma oder Personengesellschaft) beinhaltet
eine Überführung von Privat- in das Geschäftsvermögen. | Einen solchen | |
Überführungstatbestand meldet die Abteilung für Selbständigerwerbende
direkt der zuständigen Einwohnergemeinde. | ||
Berechnungsbeispiel: | ||
Der Inhaber einer Einzelfirma will ein Grundstück, das | er vor 7 Jahren für Fr. | |
70'000.-- erworben hatte und das bislang zu seinem Privatvermögen gehörte, für geschäftliche Belange verwenden. Das Grundstück, dessen Verkehrswert im Zeitpunkt der Überführung in das Geschäftsvermögen Fr. 150'000.-- beträgt, wird in die Bilanz der Einzelfirma mit Fr. 100'000.-- aufgeführt.
- | Veräusserungswert gemäss § 17 Abs. 2 | Fr. | 100'000.-- |
- | Anlagewert | Fr. | 70'000.-- |
- | Grundstückgewinn | Fr. | 30'000.-- |
============= | |||
Wird bei einer nicht buchführenden steuerpflichtigen Person eine Überführung
ins Geschäftsvermögen festgestellt, kann diese mittels | einer unterschriebenen | |
Erklärung zuhanden der Veranlagungsbehörde bestimmen, welcher Wert für
die Einkommenssteuer massgebend sein soll. Dieser Wert | gilt als | |
Veräusserungswert. Er darf den Verkehrswert des Grundstücks nicht | ||
übersteigen, muss jedoch mindestens dem Anlagewert entsprechen. Die | ||
Veranlagungsbehörden für die Einkommens- bzw. Grundstückgewinnsteuer haben einander diesen Wert mitzuteilen. Gibt die steuerpflichtige Person keine Erklärung betreffend den massgebenden Einkommenssteuerwert ab, ist davon
auszugehen, dass das Grundstück zum Anlagewert in das
Geschäftsvermögen überführt wurde (VGE vom 22.10.2001 i.S. W.; VGE vom
22.9.1994 i.S. M.). | ||
Veräussert ein Elternteil seinem Kind steueraufschiebend eine | 28 | |
Privatliegenschaft, die dem Kind hernach als Geschäftsliegenschaft dient, so
wird das Kind grundstückgewinnsteuerpflichtig, wenn es | das Grundstück zu | |
einem höheren Wert als dem Anlagewert, der für den Elternteil massgebend
war, in der Geschäftsbilanz aktiviert. In Bezug auf das Kind bildet | dieser | |
Vorgang die Überführung eines Grundstücks vom Privatvermögen in das | ||
Geschäftsvermögen. | ||
Betreibt dagegen das Kind kein Geschäft und überträgt der Elternteil eine
1.1.2007 | -1- |
§ 3 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Geschäftsliegenschaft unter dem Verkehrswert, so wird die Übertragung auf Seiten des Elternteils als Privatentnahme qualifiziert. Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert ist als Kapitalgewinn auf Geschäftsvermögen mit der Einkommenssteuer zu erfassen (§ 25 Abs. 2 StG). Erwirbt ein Mitglied einer Erbengemeinschaft durch eine Teilerbschaft ein bisher im Privatvermögen der Erbengemeinschaft gestandenes Grundstück und verleibt es dieses seinem Geschäftsvermögen ein, liegt bei der Erbengemeinschaft infolge Erbteilung eine steueraufschiebende, bei der erwerbenden Person hingegen infolge der Überführung des Grundstücks vom Privat- ins Geschäftsvermögen eine steuerbegründende Veräusserung vor (LGVE 1985 II Nr. 28). Bei ausserkantonalen Liegenschaftshändlern/Liegenschaftshändlerinnen im 29 Sinn von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 stellt die Überführung eines Grundstücks vom Privat- ins Geschäftsvermögen mangels Wechsels des Besteuerungssystems (Grundstückgewinn-/Einkommenssteuer) keinen steuerbegründenden Tatbestand im Sinn von § 3 Ziff. 6 dar (LGVE 2000 II Nr. 34). Dasselbe gilt für die Überführung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sofern die Einbilanzierung zum Anlagewert erfolgt. Eine allfällige Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Wert, zu dem die Einbilanzierung erfolgte, unterliegt dagegen aus steuersystematischen Gründen (Sicherstellung der lückenlosen Besteuerungsmöglichkeit in der Zukunft) der Grundstückgewinnsteuer.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 3 Ziff. 7
Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften
Als Veräusserung auch die Übertragung von Beteiligungsrechten des 30 Privatvermögens an Immobiliengesellschaften, wenn diese Beteiligungsrechte ein Sondernutzungsrecht (z.B. ein Wohnrecht) an einer Wohneinheit (z.B. Wohnung in einem Ferienhaus) verkörpern.
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§ 3 Ziff. 7 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG §4
Steueraufschub
Das Vorliegen einer steueraufschiebenden Veräusserung gemäss § 4 Abs. 1 1 Ziff. 1 - 7 ist in jedem Fall in einem formellen Entscheid festzuhalten. Im Entscheid ist der Grund, der den Steueraufschub zur Folge hat, anzugeben. Für den Steueraufschub bei landwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungen gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 vgl. § 4 N 27 und 36. Für den Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums vgl. § 4 N 47. Bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 4, 6 und 7 ist der Entscheid über den Steueraufschub den Gemeinden am Lageort des Ersatzgrundstücks zuzustellen. Der Steueraufschub ist von der Steuerbefreiung gemäss § 5 zu unterscheiden. 2 Die Besteuerung wird aufgeschoben, weil bei den unter § 4 (abschliessend) aufgezählten Aufschubtatbeständen ein Gewinn nicht als realisiert betrachtet wird (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 161 N 89). Dies zeigt sich vor allem bei einer späteren Veräusserung, wo die steueraufschiebende Veräusserung einfach ausser Acht gelassen wird (vgl. § 7 Abs. 2 für die Berechnung des Anlagewertes). Das ist bei der Steuerbefreiung dagegen nicht der Fall. Das System des Steueraufschubs ist nicht willkürlich. Es gibt dafür wichtige 3 rechtliche, wirtschaftliche, sozial- und gesellschaftspolitische Gründe, die auch die notwendigen Konsequenzen des gewählten Systems rechtfertigen. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger versteuert unter Umständen einen Gewinn, den nicht sie oder er, sondern die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger realisiert hat (LGVE 1984 II Nr. 21). Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer bei teilweisem Steueraufschub vgl. § 22 N 5.
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§4 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 1
Erbgang und Schenkung
Die Besteuerung wird bei sämtlichen Eigentumswechseln, die aufgrund des 4 Erbrechts erfolgen, aufgeschoben. Erwirbt eine Erbin oder ein Erbe durch Zuschlag im Rahmen einer öffentlichen Steigerung nach Art. 612 ZGB ein Grundstück, so ist eine steueraufschiebende Veräusserung anzunehmen (RB 1982 Nr. 100).
1. Erbteilung
Ein Steueraufschub infolge Erbteilung ist nur bei Auflösung der 5 Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 ZGB gegeben, nicht aber bei Auflösung anderer aus der Erbengemeinschaft hervorgegangenen Gesamt- oder Miteigentumsverhältnisse wie beispielsweise durch Vertrag errichtete Gemeinderschaften (Art. 336 f. ZGB), einfachen Gesellschaften, Kollektivgesellschaften (RB 1998 Nr. 155; RB 1986 II Nr. 74; RB 1991 Nr. 39; StE 1995 B 42.31 Nr. 5). Wird z.B. eine Liegenschaft von einem Mitglied der Gemeinderschaft übernommen oder von Dritten erworben, so ist eine steuerbegründende Veräusserung im Sinn von § 3 Ziff. 1 GGStG gegeben, sofern nicht ein anderer Steueraufschubstatbestand erfüllt ist. Die Besteuerung wird auch bei einem Eigentumswechsel infolge Teil-Erbteilung aufgeschoben (LGVE 1985 II Nr. 28).
2. Erbvorbezug
Ein Erbvorbezug im Sinne dieser Bestimmung ist dort anzunehmen, wo die 6 mutmassliche Erblasserin oder der mutmassliche Erblasser - im Zeitpunkt der Veräusserung in der Regel unentgeltlich - jedoch auf Anrechnung am Erbteil - zukünftigen Erbinnen und Erben einen Vermögensvorteil durch Übertragung eines Grundstücks zukommen lässt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 216 N 159 ff.; LGVE 2000 II Nr. 28). Die Besteuerung ist auch bei teilweiser Entgeltlichkeit des Erbvorbezugs vollumfänglich aufzuschieben. Dies ist grundsätzlich selbst dann der Fall, wenn die mutmassliche Erblasserin oder der mutmassliche Erblasser trotz der Übertragung der Liegenschaft unter dem Verkehrswert einen Gewinn realisiert. Zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und der Gegenleistung der zukünftigen Erbinnen und Erben muss aber ein offensichtliches Missverhältnis (d.h. rund 25 % des Verkehrswertes) bestehen (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 162). Die Gegenleistung der zukünftigen Erbinnen und Erben für das
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§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Grundstück darf mit andern Worten 75 % von dessen Verkehrswert nicht übersteigen (s. Beispiel unten). Eine allfällige Ausgleichspflicht (Art. 626 ff. ZGB) wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Zur Gegenleistung der Käuferschaft gehört neben einer allfälligen Barzahlung sowie der Übernahme bestehender Hypothekarschulden insbesondere auch der Barwert eines zugunsten der Verkäuferschaft eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts oder einer Nutzniessung. Bei der Berechnung dieses Barwerts (vgl. § 9 N 10, Beispiel b) ist vom jährlichen Nettoertrag auszugehen, d.h. vom Mietwert (100%) bzw. Mietertrag abzüglich der von der wohnrechts- bzw. nutzniessungsberechtigten Person allenfalls getragenen Schuldzinsen und Unterhaltskosten (letztere gemäss dem bei der Staats- und Gemeindesteuerveranlagung zur Anwendung gelangenden Abzugssystem; LU StB Weisungen StG § 39 Nr. 2 Ziff. 2). Beispiel: X veräussert seiner Tochter eine Eigentumswohnung (Katasterwert Fr. 400'000.--; Anlagewert Fr. 300'000.--). Die Tochter verpflichtet sich zur Übernahme der Hypothekarschulden von Fr. 300'000.-- sowie zu einer Zahlung von Fr. 50'000.-- an ihren Bruder. Fr. 50'000.-- werden ihr als Erbvorbezug angerechnet. Da die Leistungen der Erwerberin (insgesamt Fr. 350'000.--) 75 % des Wertes der Eigentumswohnung von Fr. 400'000.--, d.h. Fr. 300'000.--, übersteigen, ist kein Steueraufschub wegen Erbvorbezugs möglich. X hat einen Grundstückgewinn von Fr. 50'000.-- (Veräusserungswert von Fr. 350'000.-- ./. Anlagewert von Fr. 300'000.--) zu versteuern. Die Übergabe einer landwirtschaftlichen Liegenschaft zum Katasterwert (Ertragswert) an Nachkommen gilt als steueraufschiebende Veräusserung (VGE vom 7.7.1989 i.S. M.) Kein Steueraufschub ist anzunehmen, wenn das Rechtsgeschäft zwar als "Erbvorbezug" bezeichnet wird, in diesem "Erbvorbezug" aber im wesentlichen eine gewöhnliche Veräusserung erblickt werden muss. Die von den Parteien gewählte Bezeichnung und Form des Rechtsgeschäfts ist nicht massgebend. Kein Steueraufschub ist zu gewähren, wenn der Erbvorbezug in der Ausrichtung einer Geldsumme besteht, die anschliessend für den Kauf eines Grundstücks verwendet wird (VGE vom 21.11.1988 i.S. H.).
3. Schenkung
Bei Schenkungen, die völlig unentgeltlich erfolgen, ist die Besteuerung 7 aufzuschieben. Für die sogenannten gemischten Schenkungen sind zwei Fälle zu unterscheiden: Sofern die von den Beschenkten erbrachten Gegenleistungen geringer sind als der Anlagewert des geschenkten
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 1
Grundstücks, ist die Besteuerung aufzuschieben. Übersteigen die von den Beschenkten erbrachten Gegenleistungen den Anlagewert des geschenkten Grundstücks, hat die schenkende Person den von ihr realisierten Grundstückgewinn zu versteuern (nStP 1999, 37 und 121; BStP 1996, 24; Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 12 StHG N 33). Es liegt eine steuerbegründende Veräusserung vor mit der Folge, dass die Beschenkten bei einer Weiterveräusserung die von ihnen erbrachten Gegenleistungen als anrechenbare Aufwendungen abziehen können und für die Berechnung der Besitzesdauer auf den Zeitpunkt der Schenkung abgestellt wird. Bei Schenkungen an juristische Personen, die der Gewinnsteuer unterliegen, gilt in analoger Anwendung von § 17 Abs. 2 als Veräusserungswert der Wert, zu dem das Vermögensobjekt bei den juristischen Personen aktiviert wird.
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§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 2
Eigentumswechsel unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern
Bei einem Eigentumswechsel an einem Grundstück unter Ehegatten, auch als 8 Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, ist die Grundstückgewinnsteuer im Einverständnis beider aufzuschieben. Sinngemäss gilt dies auch für eingetragene Partner. Den Ehegatten wird empfohlen, das gemeinsame Begehren um 9 Steueraufschub bereits in den Vertrag bzw. in die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aufzunehmen. Formulierungsvorschlag: "Die Parteien stellen gemeinsam das Begehren, es sei die Grundstückgewinnsteuer aus der Übertragung des (Mit-)Eigentums an Grundstück Nr. ...., Grundbuch ............ nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG aufzuschieben. Die erwerbende Partei nimmt zur Kenntnis, dass ihr oder ihren Rechtsnachfolger/innen bei einer steuerpflichtigen Weiterveräusserung des Grundstücks der jetzt gegenüber der veräussernden Partei aufgeschobene Grundstückgewinn und deren Besitzdauer angerechnet werden." Bei Eigentumswechsel durch Erbgang und bei Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern wird die Besteuerung nach Massgabe von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aufgeschoben. Liegt jedoch die letzte Veräusserung weniger als fünf Jahre zurück und handelte es sich dabei ebenfalls um eine steueraufschiebende Veräusserung, ist die Frage der Steuerumgehung zu prüfen. Eine Steuerumgehung liegt gemäss ständiger Rechtsprechung (LGVE 1984 II Nr. 14; 1991 II Nr. 14) vor, wenn
a. die gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht gemäss ist (objektives Moment), b. sie effektiv eine erhebliche Steuereinsparung zur Folge hätte, wenn sie steuerlich beachtet würde, (effektives Moment) und c. lediglich deshalb gewählt wurde, um Steuern zu sparen (subjektives Moment).
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Beispiel: 10 X will ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter ein Grundstück für Fr. 200'000.-- (Verkehrswert Fr. 400'000.--; Anlagewert Fr. 100'000.--) veräussern. Um der Grundstückgewinnsteuer zu entgehen, werden zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Zuerst schliesst X mit ihrem Sohn einen Vertrag ab. Unmittelbar anschliessend begründen der Sohn und seine Ehefrau Miteigentum zu je ½ am Grundstück.
An sich handelt es sich bei beiden Rechtsgeschäften um steueraufschiebende Veräusserungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 2. Da vorliegend jedoch eine Steuerumgehung bejaht werden muss, hat X für die faktische Veräusserung an die Schwiegertochter den erzielten Grundstückgewinn in Höhe von Fr. 100'000.-- (Fr. 200'000.-- ./. Fr. 100'000.--) zur Hälfte (d.h. Fr. 50'000.--) zu versteuern. Für die (hälftige) Veräusserung an den Sohn ist die Steuer gestützt auf § 4 Abs. 1 Ziff. 1 aufzuschieben. Steuerlich ist dieser Sachverhalt damit analog zu behandeln, wie wenn ein (direktes) Rechtsgeschäft zwischen allen Beteiligten abgeschlossen worden ist (VGE vom 14.5.1997 i.S. F.). Keine Steuerumgehung wäre dagegen anzunehmen, wenn der Ehegatte, an den ein Anteil übertragen wird, zur Finanzierung des Grundstückkaufs beitragen musste, indem er Kapital aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bezog. Analog verhält es sich in Fällen, in denen der Ehegatte Schuldzinsen mitfinanzieren muss und die finanzierende Bank dessen Mitbeteiligung zur Absicherung des Kredits verlangt.
Ist der Steueraufschub für das erste Rechtsgeschäft bereits rechtskräftig festgestellt, ist X in einem Schreiben über den festgestellten Sachverhalt der Steuerumgehung und die steuerlichen Konsequenzen in Kenntnis zu setzten, unter gleichzeitiger Beilage der Selbstdeklarationsformulare. Im anschliessenden Veranlagungsentscheid ist der rechtskräftige Aufschubsentscheid aufzuheben und hierauf die Grundstücksübertragung so zu veranlagen, als ob die Grundstücke in einem Schritt von X an Sohn und Schwiegertochter übertragen worden wären. Sohn und Schwiegertochter sind im Veranlagungsentscheid als Beigeladene (§ 20 Abs. 1 VRG) zu bezeichnen. Der Entscheid ist ihnen unter Hinweis auf das Recht, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen, ebenfalls zuzustellen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 3
Landumlegungen
1. Formen
Unter die in § 4 Abs. 1 Ziff. 3 genannten Steueraufschubstatbestände fallen 11 nur Handänderungen, die mit behördlicher Mitwirkung im Rahmen eines durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahrens (Ausnahme Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen vgl. N 12) durchgeführt werden. Eine solche liegt in folgenden Fällen vor:
Güter- oder Waldzusammenlegungen sowie Grenzverbesserungen nach den Bestimmungen der kantonalen Landwirtschaftsverordnung (SRL Nr. 903); eine solche ist beispielsweise eine freiwillige Güterzusammenlegung im Sinne von § 95 dieser Verordnung, bei der die Vereinbarung zwischen den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vom Volkswirtschaftsdepartement zu genehmigen ist. Steuerbefreit ist somit der direkte Austausch von Grundstücken, wie er mit einer Güterzusammenlegung notwendigerweise verbunden ist (LGVE 1980 II Nr. 22). Bei Veräusserung an eine Güter- oder Waldzusammenlegungsgenossenschaft zwecks Beschaffung von Massenland (Land und Wald) ist kein Aufschub zu gewähren.
Landumlegungen nach den Art. 100 f. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1), welche auf Anordnung des Kantons erfolgen bzw. bei vertraglichen Landumlegungen der Genehmigung des Kantons bedürfen.
Landumlegungen nach den §§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes (SRL Nr. 735), welche vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
Grenzregulierungen nach den §§ 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (Genehmigung durch den Gemeinderat).
2. Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen
Die Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen wird regelmässig als privates 12 Tauschgeschäft abgewickelt und ist im Gegensatz zur Güterzusammenlegung nicht von einem formellen Verfahren abhängig. Die Abrundung als private Form der Güterzusammenlegungen soll der betrieblichen Verbesserung eines landwirtschaftlichen Heimwesens dadurch dienen, dass beispielsweise verstreut liegende Grundstücke zusammengelegt werden, deren Form in Hinsicht auf die Bewirtschaftung optimiert, die Entfernung zu Stall und Scheune oder zu andern Grundstücken des Heimwesens verkürzt oder die
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Zufahrt verbessert wird. Abrundung ist jede betriebliche Verbesserung eines Heimwesens in Bezug auf Lage und Konfiguration der Grundstücke. Mit andern Worten ist nicht jeder Tausch landwirtschaftlicher Grundstücke, der den Ertragswert eines Heimwesens steigert, eine Abrundung. Hiervon ist nur zu sprechen, wenn (auch) in geometrisch-topographischer Hinsicht eine Verbesserung eintritt (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 216 N 198). Ein landwirtschaftliches Heimwesen liegt vor, wenn eine Gesamtheit von Land und Gebäuden vorhanden ist, die eine land- oder forstwirtschaftliche Schatzung aufweisen (vgl. § 1 N 17). Wer hingegen Eigentümer/in von einzelnen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist, besitzt noch kein Heimwesen. Für den Steueraufschub wird (im Gegensatz zum Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung) nicht verlangt, dass das Heimwesen von der veräussernden Person selbst bewirtschaftet wird oder dass es ihr als Grundlage einer bäuerlichen Existenz dient oder gedient hat. Es genügt, dass objektiv ein landwirtschaftliches Heimwesen gegeben ist, unbekümmert darum, ob dieses von der veräussernden Person im Haupt- oder Nebenberuf selbst oder von Dritten als Pächterin oder Pächter bewirtschaftet wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 216 N 199).
3. Enteignung
Aufschiebend sind auch Landumlegungen im Zusammenhang mit 13 Enteignungen oder drohenden Enteignungen nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (SR 711) bzw. dem kantonalen Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730). Eine drohende Enteignung liegt vor, wenn der Pflichtige nachgewiesenermassen vor die Wahl gestellt war, das fragliche Grundstück freiwillig zu veräussern oder enteignen zu lassen (Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, S. 94). Es ist zudem erforderlich, dass das Enteignungsrecht dem Gemeinwesen im Zeitpunkt des freihändigen Erwerbs bereits zusteht, oder dass es sich dieses Enteignungsrecht bei Weigerung des Eigentümers, freihändig zu verkaufen, unmittelbar hätte verschaffen können (LGVE 1974 II Nr. 53).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 3
4. Aufzahlungen, Aufgelder
Für die Tatbestände gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG kann der Steueraufschub nur soweit gewährt werden, als das Entgeld in Realersatz besteht. Zusätzlich zum Realersatz-Land geleistete Zahlungen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
1.1.2007 -3-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 4
Ersatzbeschaffung steuerbefreiter Institutionen
Nach § 70 Abs. 1e-i StG steuerbefreite Institutionen können ebenfalls 14 Ersatzbeschaffungen mit steueraufschiebender Wirkung vornehmen. Ersatzbeschaffungen sind jedoch nur für das betriebsnotwendige Anlagevermögen vorgesehen und dies nur dann, wenn die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden (§ 78 StG). Im Ergebnis bedeutet dies, dass insbesondere der Liegenschaftsbesitz der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit er nicht unmittelbar dem Betrieb dient (Vewaltungsliegenschaft), nicht mit steueraufschiebender Wirkung veräussert bzw. ersetzt werden kann.
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 4 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 5
Umstrukturierungen
Ob der Übergang eines Grundstücks im Rahmen einer 15 Unternehmensumstrukturierung steueraufschiebend ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den Kriterien der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer, auf die das GGStG in § 4 Abs. 1 Ziff. 5 verweist (s. §§ 26 und 75 StG; LU StB Weisungen StG §§ 26 / 75 Nr. 2). Bestehen Zweifel über den Steueraufschub einer Unternehmensumstrukturierung, ist mit den für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer zuständigen Behörde (Abteilung Selbständigerwerbende bzw. juristische Personen) Kontakt aufzunehmen. Diese orientieren die betroffenen Gemeinden auch über allfällige Vorbescheide im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen. Werden stille Reserven im Sinn von § 26 Abs. 2 bzw. § 75 Abs. 2 und 4 StG nachträglich besteuert, ist auch die Grundstückgewinnsteuer nachträglich zu erheben. Im Entscheid über den Aufschub von der Grundstückgewinnsteuer ist ein entsprechender Vorbehalt in den Rechtsspruch aufzunehmen, verbunden mit der Aufforderung, den Wegfall einer Voraussetzung der Steuerneutralität der Veranlagungsbehörde mitzuteilen. Die Veranlagungsbehörden für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und die Gemeinden orientieren einander gegenseitig über entsprechende Sachverhalte. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen darf gemäss 16 Art. 80 Abs. 4 BVG (SR 831.40) und § 4 Abs. 1 Ziff. 5 keine Steuer erhoben werden. Die Grundstückgewinnsteuer ist in diesen Fällen aufzuschieben.
(weggefallen) (17-20)
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 5 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
Ersatzbeschaffung in der Landwirtschaft
Zum Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks vgl. § 1 N 17. Die 21 Aufschubsbestimmung ist grundsätzlich restriktiv auszulegen (LGVE 1985 II Nr. 30 E. 4). Für die Behandlung der landwirtschaftlichen Ersatzbeschaffung bei der Einkommenssteuer vgl. LU StB Weisungen StG § 37/78 Nr. 2.
1. Anwendbares Recht
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Veräusserungen, die ab 22 dem 1. Januar 2001 erfolgten (für den massgebenden Stichtag vgl. § 52a N 1 ff.).
2. Ersatzbeschaffungsfrist
23 Die Frist zur Ersatzbeschaffung knüpft an der Veräusserung (§ 3) an. Sie ist eingehalten, wenn der Erwerb des Ersatzgrundstücks ein Jahr vor oder zwei Jahre nach der Veräusserung (bei Veräusserungen bis 2006) bzw. zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung (bei Veräusserungen ab 2007; unter der Voraussetzung, dass die Änderung des GGStG in der Volksabstimmung vom 11. März 2007 angenommen wird) erfolgt (für den jeweils massgebenden Stichtag vgl. § 52a N 1 ff.; VGE vom 8.7.2004 i.S. S., bestätigt durch BGE vom 5.1.2005 i.S. S.; LGVE 1998 II Nr. 34).
Bei Erstellung und Verbesserung von Gebäuden ist die Frist eingehalten, soweit die entsprechenden Bauarbeiten innert der gesetzlichen Frist effektiv ausgeführt wurden. Das Datum der Rechnungsstellung ist nicht entscheidend. Für die Erstreckung der Ersatzbeschaffungsfrist vgl. § 4 N 38. 24
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
3. Ertragsmässige Gleichwertigkeit
Der Steueraufschub wird nur im Umfang der ertragsmässigen 25 Gleichwertigkeit der Ersatzinvestition gewährt. Der Umfang der ertragsmässigen Gleichwertigkeit ist daher in jedem Fall zu ermitteln, wenn mit dem Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks oder eines Betriebsgebäudes ein Ersatzgrundstück oder ein Ersatzbetriebsgebäude erworben wird. Zur Berechnung der ertragsmässigen Gleichwertigkeit kann in aller Regel der Katasterwert der betreffenden Grundstücke herangezogen werden, da dieser bei landwirtschaftlichen Grundstücken dem Ertragswert entspricht (VGE vom 31.1.2000 i.S. H.; VGE vom 27.12.1994 i.S. E.M.; LGVE 1993 II Nr. 23).
Ist der Ertragswert des Ersatzgrundstücks kleiner oder gleich wie der Ertragswert des veräusserten Grundstücks, kann der ganze Erwerbspreis für das Ersatzgrundstück, soweit er den Anlagewert des veräusserten Grundstücks übersteigt, in Abzug gebracht werden (vgl. Beispiel 1).
Ist hingegen der Ertragswert des Ersatzgrundstücks grösser als der Ertragswert des veräusserten Grundstücks, so darf der Erwerbspreis für das Ersatzgrundstück, soweit er den Anlagewert des veräusserten Grundstücks übersteigt, nur anteilsmässig abgezogen werden (vgl. Beispiel 1).
Beispiel 1: X veräussert im August 1995 ein Grundstück von 2'000 m2 (Anlagewert Fr. 30'000.--, Ertragswert (Katasterwert) Fr. 3'200.--) für Fr. 100'000.-- und erwirbt im Mai 1997 ein Ersatzgrundstück von 4'000 m2 (Ertragswert (Katasterwert) Fr. 8'000.--) für Fr. 80'000.--.
Der Umfang der ertragsmässigen Gleichwertigkeit berechnet sich wie folgt:
Der Ertragswert des veräusserten Grundstücks (Fr. 3'200.--) beträgt 40 % des Ertragswertes des Ersatzgrundstücks (Fr. 8'000.--). Nur 40 % des Ersatzgrundstücks sind tatsächlich Ersatz für das veräusserte Grundstück. Der Veräusserungserlös wird demnach nur zu 40 % der Reinvestition in Höhe von Fr. 80'000.--, d.h. für Fr. 32'000.--, zum Erwerb eines ertragsmässig gleichwertigen Ersatzgrundstücks verwendet. Die Reinvestition erfolgt vorab aus den freigewordenen Anlagekosten (BGE vom 2.3.2004 in StR 2004, 467; LGVE 1997 II Nr. 31; VGE vom 7.8.2001 i.S. E.; VGE vom 31.1.2000 i.S. H.; VGE vom 11.5.1998 i.S. Sch.; StR 1993, 433). Für die Differenz zwischen der anrechenbaren Reinvestition von Fr. 32'000.-- und dem Anlagewert von Fr. 30'000.--, d.h. für Fr. 2'000.--, ist die Besteuerung aufzuschieben.
Der steuerbare Grundstückgewinn beträgt somit:
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
- | Veräusserungswert | Fr. 100'000.-- |
- | Anlagewert ./. | Fr. 30'000.-- |
- | Steueraufschub ./. | Fr. 2'000.-- |
- | Steuerbarer Grundstückgewinn | Fr. 68'000.-- =========== |
Für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns bei teilweisem Steueraufschub vgl. auch § 4 N 37.
Anlagewert bei Weiterveräusserung des Ersatzgrundstücks 25a
Bei der Berechnung des Anlagewertes eines Grundstücks, bei dessen Erwerb oder für dessen Verbesserung ein Steueraufschub gemäss § 4 Abs. 1
Ziff. 6 gewährt wurde, ist der wiederangelegte | Gewinn von den Anlagekosten | |
abzurechnen (§ 4 Abs. 2). Das ergibt unter Vernachlässigung von Abzügen (§ 12), Zuschlägen für Aufwendungen (§ 13) sowie Investitionen für Neubauten oder Verbesserungen folgende Berechnung (ausgehend vom
Beispiel 1 in § 4 N 25): | ||
- | Erwerbspreis des Grundstücks | Fr. 80'000.-- |
- | abzüglich wiederangelegter ./. Gewinn, für den die Besteuerung aufgeschoben wurde | Fr. 2'000.-- |
- | massgebender Anlagewert | Fr. 78'000.-- ========== |
Für die Beurteilung des Umfangs der ertragsmässigen Gleichwertigkeit sind 25b Veräusserungen und Ersatzbeschaffungen innerhalb der auf die jeweilige Veräusserung bezogene Ersatzbeschaffungsfrist (vgl. § 4 N 23) gesamthaft zu berücksichtigen. Bei zeitlichen Überlappungen des für verschiedene Veräusserungen massgebenden Ersatzbeschaffungszeitraums dürfen die Ertragswerte der veräusserten und der Ersatzgrundstücke insgesamt nur einmal in die Vergleichsrechnung der ertragsmässigen Gleichwertigkeit einbezogen werden. Getätigte Reinvestitionen dürfen insgesamt nur einmal steueraufschiebend berücksichtigt werden.
Der Steueraufschub ist nach Möglichkeit auf die frühere Veräusserung zu verlegen. Bereits erfolgte Veranlagungen sind entsprechend zu revidieren (für das Verfahren vgl. § 4 N 36).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
Beispiel 2: (Fortführung des Beispiels 1 in § 4 N 25)
X veräussert im Juli 1997 ein weiteres Grundstück von 1'000 m2 (Anlagewert Fr. 1'000.-- Ertragswert (Katasterwert) Fr. 1'600.--) für Fr. 50'000.--.
Der Umfang der ertragsmässigen Gleichwertigkeit müsste wie folgt neu berechnet werden:
Die Ertragswerte der veräusserten Grundstücke ergeben zusammen Fr. 4'800.--. Das sind 60 % des Ertragswertes des Ersatzgrundstücks (Fr. 8'000.--). Die Veräusserungserlöse werden demnach zu 60 % der Reinvestition von Fr. 80'000.--, d.h. für Fr. 48'000.--, zum Erwerb eines ertragsmässig gleichwertigen Grundstücks verwendet. Für die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Total der Anlagewerte (Fr. 31'000.--), d.h. für Fr. 17'000.--, ist die Besteuerung aufzuschieben (vgl. Beispiel 1).
Der | steuerbare Grundstückgewinn beträgt neu somit: | |
- | Total Veräusserungswerte | Fr. 150'000.-- |
- | Total Anlagewerte ./. | Fr. 31'000.-- |
- | Steueraufschub ./. | Fr. 17'000.-- |
- | Steuerbarer Grundstückgewinn | Fr. 102'000.-- =========== |
Beispiel 3: (Fortführung der Beispiele 1 und 2) X veräussert im November 1997 ein weiteres Grundstück von 3'000 m2 (Anlagewert Fr. 6'000.--; Ertragswert (Katasterwert) Fr. 1'600.--) für Fr. 45'000.--.
1.1.2007 -3-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
V = Veräusserung E = Ersatzbeschaffung Im massgebenden Ersatzbeschaffungszeitraum der Veräusserung 3 im November 1997 liegen die Veräusserung 2 im Juli 1997 und die Ersatzbeschaffung im Mai 1997. Die Veräusserung 2 im Juli 1997 wurde für die Bestimmung des Umfangs der ertragsmässigen Gleichwertigkeit bereits angerechnet (vgl. Beispiel 2). Dagegen wurde die Ersatzbeschaffung im Mai 1997 steuerlich noch nicht vollständig berücksichtigt. Noch nicht berücksichtigt werden beim Ertragswert Fr. 3'200.-- (Fr. 8'000.-- ./. Fr. 4'800.--) und in bezug auf die Reinvestition Fr. 32'000.-- (Fr. 80'000.-- ./. Fr. 48'000.--). Der Ertragswert des im November 1997 veräusserten Grundstücks beträgt Fr. 1'600.--. Das ist 50 % des aus der Ersatzbeschaffung im Mai 1997 noch nicht berücksichtigten Katasterwertes (Fr. 3'200.--). Die Besteuerung ist demnach für die Hälfte der aus der Ersatzbeschaffung noch nicht berücksichtigten Reinvestition von Fr. 32'000.--, vermindert um den Anlagewert von Fr. 6'000.-- (vgl. Beispiel 1), d.h. für weitere Fr. 10'000.--, aufzuschieben.
Der steuerbare Gewinn aus der Veräusserung 3 im November 1997 beträgt | |||
somit: | |||
- | Veräusserungswert | Fr. | 45'000.-- |
- | Anlagewert ./. | Fr. | 6'000.-- |
- | Steueraufschub ./. | Fr. | 10'000.-- |
- | steuerbarer Grundstückgewinn | Fr. | 29'000.-- |
=========== | |||
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
4. Selbstbewirtschaftung
Selbstbewirtschaftung ist dann anzunehmen, wenn das in Frage stehende 26 Grundstück zum Betriebsvermögen gehört (LGVE 1990 II Nr. 26; LGVE 1977 II Nr. 27) und das landwirtschaftliche Grundstück von der Eigentümerin oder vom Eigentümer auf eigene Rechnung unter Einsatz von eigenem Kapital und eigener Arbeit genutzt wird (VGE vom 2.7.2003 i.S. B.; VGE vom 7.3.1994 i.S. St.; LGVE 1990 II Nr. 26; LGVE 1979 II Nr. 23 E. 2). Wird eine Liegenschaft durch Angestellte faktisch selbständig bewirtschaftet, ist keine Selbstbewirtschaftung anzunehmen. Ebensowenig ist Selbstbewirtschaftung anzunehmen, wenn ein Hof durch eine Verwalterin oder einen Verwalter geführt wird (VGE vom 27.5.1998 i.S. G.M.). Ein Viehhändler, der keine Viehwirtschaft betreibt, sondern das veräusserte Grundstück nur zur Fütterung der von ihm gehandelten Tiere bewirtschaftet, betreibt keine Selbstbewirtschaftung (VGE 20.2.1990 i.S. O.). Das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung muss sowohl beim veräusserten 27 wie beim Ersatzgrundstück erfüllt sein (LGVE 1985 II Nr. 29). Die Selbstbewirtschaftung des Ersatzgrundstücks muss von einer gewissen Dauer sein. Eine Ersatzliegenschaft, die nach ihrem Erwerb nur während sechs Monaten bewirtschaftet wird, gilt nicht mehr als selbstbewirtschaftet (LGVE 1990 II Nr. 25). Im Entscheid über den Steueraufschub ist daher ausdrücklich festzuhalten: "Der Steueraufschub erfolgt nur unter der Bedingung, dass das Grundstück, für das der Gewinn verwendet wurde, nicht innert fünf Jahren seit seinem Erwerb bzw. der Reinvestition veräussert oder die Selbstbewirtschaftung aufgegeben wird. Bei Nichterfüllung der Bedingung wird die veranlagte Steuer samt Verzugszins ab 30 Tagen nach Zustellung dieses bzw. des Einspracheentscheides an gerechnet bezogen. Vorbehalten bleibt ein Nach- und Steuerstrafverfahren." Wird die Selbstbewirtschaftung einer Liegenschaft durch Verpachtung 28 aufgegeben, scheidet die Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen aus, sofern die Verpachtung im Einzelfall als endgültig und unwiderruflich erscheint. Wo nach den Umständen die Wiederaufnahme der Selbstbewirtschaftung nicht auszuschliessen ist, bleibt die Liegenschaft Betriebsvermögen (LGVE 1977 II Nr. 27 E. 4). Eine Liegenschaft, die während der gesamten Eigentumsdauer nie selbst bewirtschaftet worden ist, stellt ohne Zweifel Privat- und nicht Betriebsvermögen dar (LGVE 1979 II Nr. 23; 1983 II Nr. 16). Verpachtet jemand die Liegenschaft an Nachkommen, so ist 29 Selbstbewirtschaftung anzunehmen, wenn die Mitarbeit der Eigentümerin oder des Eigentümers im landwirtschaftlichen Betrieb nachgewiesen ist (LGVE 1977 II Nr. 26 E. 4). Die Mitarbeit hat aber noch regelmässig, in beträchtlichem Ausmasse und in leitender Funktion zu erfolgen. Voraussetzung ist ferner, dass die betriebliche Einheit gewahrt bleibt und die Reinvestition in eigene
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Grundstücke der Verpachtenden (und nicht etwa in solche der Nachkommen) erfolgt. Kommt die Arbeitsteilung einer eigentlichen Betriebsteilung gleich, ist der Steueraufschub abzulehnen (LGVE 1990 II Nr. 26). Betrachtet sich der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft im 30 Zeitpunkt der Veräusserung von Parzellen selber nicht mehr als Landwirt, unterlässt er es ferner, im Zusammenhang mit dem Erwerb der "Ersatzliegenschaft" auf eine möglichst baldige Auflösung des vorbestehenden Pachtverhältnisses hinzuwirken, und ist er überdies bereits während fast 5 Jahren nicht mehr als Landwirt tätig gewesen, kann er nicht mehr als Landwirt angesehen werden (LGVE 1985 II Nr. 30).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
5. Ersatzgrundstück
Der Begriff "Ersatz" beinhaltet, dass das neue Grundstück annähernd 31 gleichartig sein muss wie das veräusserte, d.h. das neue Grundstück muss im landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich eine annähernd gleiche Funktion erfüllen wie das veräusserte. Das gilt sowohl für den Boden wie für die Betriebsgebäude. Wird der Erlös zum Betrieb eines wesentlich andersgearteten Betriebes verwendet, unterliegt der Gewinn der Besteuerung. Das ist z.B. anzunehmen, wenn das veräusserte Grundstück einem Milchwirtschaftsbetrieb mit eigener Futterbasis diente, das Ersatzgrundstück aber nur noch einen gewerblichen Zucht- oder Mastbetrieb ohne eigene Futterbasis gestattet. Eine Alpliegenschaft bildet keinen Ersatz für einen Ganzjahresbetrieb (LGVE 1984 II Nr. 20). (weggefallen) (32)
(weggefallen) (33)
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
6. Verbesserung der Grundstücke
Der Steueraufschub ist auch bei Verbesserungen des Ersatzgrundstücks oder 34 von Gebäuden auf dem Ersatzgrundstück sowie bei Erstellung von landwirtschaftlichen Neubauten zu gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Neubau auf dem verbliebenen Restgrundstück oder auf dem Ersatzgrundstück erstellt wird. Der Vorbehalt der annähernd gleichen Funktion (vgl. § 4 N 31) gilt hier nicht. Bauliche Reinvestitionen, die im Hinblick auf eine beliebige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung getätigt werden, sind daher steueraufschiebend, soweit sie den bisherigen Anlagewert übersteigen (so kann beispielsweise der Erlös aus der Veräusserung eines Waldgrundstücks für den Scheunenbau verwendet werden). Steueraufschiebende Wirkung haben nur Verbesserungen an bereits in 35 Grundstücke oder Betriebsgebäude investierten Vermögenswerten. Eine Besserstellung der allgemeinen Betriebsgrundlagen durch Entschuldung und finanzielle Sanierung fällt nicht unter den Begriff der "Verbesserung eigener, selbstbewirtschafteter Grundstücke oder Betriebsgebäude".
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
7. Durchführung des Veranlagungsverfahrens
Grundstückgewinne, die einen Steueraufschub gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 6 nach 36 sich ziehen können, sind wie bei allen anderen Veräusserungen unmittelbar nach Kenntnis der Veräusserung zu veranlagen. Sind zum Zeitpunkt der Veranlagung geplante Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen, Erstellungen oder Verbesserungen wertmässig noch nicht bestimmt, so ist die Veranlagungsverfügung ohne Berücksichtigung dieser Tatbestände und mit dem Hinweis, dass die steuerpflichtige Person die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen innert zwei Jahren seit der Veräusserung geltend machen könne, zu erlassen (StE 1993 B 42.38 Nr. 11). Einwände gegen die Festsetzung der Grundwerte hat die steuerpflichtige Person innert der vorgesehenen Frist durch Einsprache geltend zu machen. Die festgesetzte Steuerforderung ist grundsätzlich sofort zu beziehen. Sie unterliegt bezüglich Verzinsung den ordentlichen Vorschriften des Grundstückgewinnsteuergesetzes (vgl. § 31 Abs. 2). Stehen Ersatzbeschaffung, Erstellung oder Verbesserung unmittelbar bevor, so ist auf ein entsprechendes Gesuch hin der Bezug aufzuschieben. Die Veranlagungsverfügung ist - jedoch ohne Berücksichtigung der Steueraufschubstatbestände - trotzdem zu erlassen. Wird später eine allfällige Revision der ursprünglich erlassenen Veranlagungsverfügung notwendig, so sind zuviel bezahlte Beträge mit Zinsen zurückzuerstatten und aufgelaufene Verzugszinsen der revidierten Steuerforderung anzupassen (vgl. § 31 N 3 ff.; § 35 N 5). Für das Verfahren vgl. ferner § 4 N 1 und 27. Der Entscheid ist in jedem Fall der Veranlagungsbehörde am Lageort des Ersatzgrundstücks zuzustellen (für die interkantonale Ersatzbeschaffung Art. 5 Abs. 2 Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis; SR 642.141).
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
8. Ermittlung des steuerbaren Gewinns bei teilweisem
Steueraufschub Der nach Abzug des anrechenbaren Wertes der ertragsmässig gleichwertigen 37 Ersatzgrundstücke (vgl. § 4 N 25) bzw. der nach Abzug der Aufwendungen für Erstellungen oder Verbesserungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 6 verbleibende Gewinn ist zu dem für diesen Gewinn massgebenden Steuersatz zu berechnen.
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
9. Erstreckung der Ersatzbeschaffungsfrist
Die Bestimmung über die Erstreckung der Ersatzbeschaffungsfrist ist 38 restriktiv zu handhaben. Insbesondere bei Verwendung des Veräusserungserlöses für Neubauten oder Sanierungen wird sich eine Erstreckung kaum je begründen lassen. Eine Verlängerung der Zweijahresfrist wird in aller Regel nur dann gewährt werden können, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund von Umständen, die nicht von ihr zu vertreten sind (wie beispielsweise pendentes Güterzusammenlegungsverfahren), in eine eigentliche Notlage gerät (LGVE 1992 II Nr. 26). So kann sich bei einer beabsichtigten Ersatzbeschaffung eine Erstreckung aufgrund des ausgetrockneten Liegenschaftsmarktes als notwendig erweisen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen und damit rechtsgleichen Praxis ist jeder Fall vorgängig dem Rechtsdienst der kantonalen Steuerverwaltung zu unterbreiten.
Eine Fristerstreckung für vor der Veräusserung erfolgte Ersatzbeschaffungen ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht zulässig (§ 4 Abs. 3 GGStG; LGVE 1998 II Nr. 35).
(weggefallen) (39)
(weggefallen) (40)
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6
10. Abgrenzung zur Ersatzbeschaffung von
selbstgenutztem Wohneigentum Wird die Liegenschaft veräussert und die Tätigkeit als Landwirtin oder 41 Landwirt aufgegeben, ist der auf das selbstgenutzte Wohneigentum entfallende Anteil des Grundstückgewinns nach Massgabe von § 4 Abs. 1 Ziff. 7 (vgl. N 42 ff.) aufzuschieben, sofern er als Ersatz dafür selbstgenutztes (privates) Wohneigentum erwirbt.
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 7
Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum
1. Anwendbares Recht
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Veräusserungen, die ab 42 dem 1. Januar 2001 erfolgten (für den massgebenden Stichtag vgl. § 52a N 1 ff.).
2. Ersatzbeschaffungsfrist
Es gelten sinngemäss die entsprechenden Ausführungen zur 43 landwirtschaftlichen Ersatzbeschaffung (vgl. § 4 N 23; für die Erstreckung vgl. § 4 N 38).
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 7
3. Voraussetzungen des Steueraufschubs
Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Besteuerung im Sinn von Ziff. 7 44 sind grundsätzlich erfüllt, wenn es sich sowohl bei der veräusserten wie auch bei der neu erworbenen oder gebauten Ersatzliegenschaft um dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Liegenschaften handelt. Zu den einzelnen Voraussetzungen: Selbstgenutzt ist die Wohnliegenschaft, wenn sie die steuerpflichtige Person 45 eventuell zusammen mit ihrer Familie (vgl. § 4 N 46) tatsächlich selber bewohnt. Das schliesst deren Vermietung grundsätzlich aus (Ausnahme bei kurzfristiger Vermietung der veräusserten oder der Ersatzliegenschaft im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung von weniger als zwei Jahren (StE 1996 B 42.38 Nr. 15; StR 1995, 559)). Ausschliesslich selbstgenutzt ist die Wohnliegenschaft, die von 46 Steuerpflichtigen und ihren Familienangehörigen (Frau, Mann, Kinder, (Schwieger-)Eltern, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) bewohnt wird. Die Selbstnutzung durch die Erblasserin oder den Erblasser kann Erbinnen oder Erben, die nicht als Familienangehörige mit dieser Person zusammengelebt haben, nicht angerechnet werden (StE 1992 B 42.38 Nr. 9; BStP 1996, 28). Veräussern dagegen Familienangehörige, die mit der Erblasserin oder dem Erblasser zusammenlebten, die geerbte Wohnliegenschaft und erwerben sie wiederum selbstgenutztes Wohneigentum, ist die Voraussetzung der Selbstnutzung erfüllt.
Veräussert eine Person, die das Alleineigentum an der von ihr und ihren Familienangehörigen bewohnten Liegenschaft besitzt, und erwirbt sie eine unverändert von ihr und ihren Familienangehörigen weiterbewohnte Ersatzliegenschaft unter Mitbeteiligung der Familienangehörigen zu Gesamt- oder Miteigentum, ist für die Berechnung des Steueraufschubs weiterhin von voller Selbstnutzung auszugehen (RB 1995 Nr. 53).
Ein Steueraufschub bedingt aus steuersystematischer Sicht den Fortbestand der Besteuerungsmöglichkeit des aufgeschobenen Gewinns. Ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ist daher nicht zulässig, wenn das Ersatzgrundstück beispielsweise nur gepachtet oder vom Ehepartner der veräussernden Person (zu Alleineigentum) erworben wird (VGE vom 23.3.2005 i.Sa. B.; StR 2001, 294).
Bei Mehrfamilienhäusern ist die Selbstnutzung anteilsmässig im Umfang des selbstbewohnten Teils anzunehmen. Analoges gilt bei Fremdvermietung eines Teils des Einfamilienhauses (Einlegerwohnung). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Mietwerte (BStP 1997, 486) oder entsprechend der Wohnfläche (BStP 1998, 49).
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Bei Gesamt- oder Miteigentumsverhältnissen ist Selbstnutzung anzunehmen, soweit die Gesamt- oder Miteigentümerinnen oder -eigentümer (eventuell zusammen mit Familienangehörigen) sowohl die veräusserte wie auch die Ersatzliegenschaft (kumulativ) selbst bewohnen.
Die Wohnliegenschaft gilt als dauernd selbstgenutzt, wenn sie von der 47 steuerpflichtigen Person und ihrer Familie (vgl. § 4 N 46) ohne grössere zeitliche Unterbrechungen ganzjährig als hauptsächliche Wohnstätte gebraucht wird. Diese Voraussetzungen werden in der Regel am steuerlichen Wohnsitz der Steuerpflichtigen erfüllt sein (RB 1994 Nr. 64). Für Zweit- und Ferienwohnungen ist ein Steueraufschub von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Nicht erforderlich ist, dass das veräusserte Grundstück während der ganzen Besitzesdauer ununterbrochen selbstgenutzt worden ist. Wird die Liegenschaft im Hinblick auf eine spätere Veräusserung kurzfristig selber bewohnt, gilt sie nicht als dauernd selbstgenutzt. Wird die Selbstnutzung innert fünf Jahren seit Bezug der Ersatzliegenschaft aufgegeben, ist der gewährte Steueraufschub zu widerrufen. Im Entscheid über den Steueraufschub ist daher ein entsprechender Revisionsvorbehalt anzubringen (vgl. Musterentscheid im Anhang 4 Ziff. III/3).
Eine Wohnliegenschaft ist anzunehmen, soweit Gebäulichkeiten 48 ausschliesslich der privaten Wohnnutzung dienen. Eine geschäftliche Nutzung, die von völlig untergeordneter Bedeutung ist (z.B. bei Benützung eines Zimmers des Einfamilienhauses als Geschäftsbüro), kann vernachlässigt werden. Ist die geschäftliche Nutzung nicht mehr völlig untergeordneter Natur, aber noch nicht überwiegend (vgl. dazu § 1 N 7), ist der Steueraufschub anteilsmässig entsprechend dem Wohnanteil zu gewähren. Überwiegt die geschäftliche Nutzung, handelt es sich um Geschäftsvermögen, dessen Veräusserung grundsätzlich nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (vgl. § 1 N 2 f.).
Wird als Ersatz eine Baulandparzelle gekauft, unterbleibt aber deren Überbauung während der Ersatzbeschaffungsfrist, ist kein Aufschub zu gewähren, da keine Reinvestition in eine Wohnliegenschaft erfolgte (BStP 1998, 71).
Die Ersatzliegenschaft muss in der Schweiz liegen. Die Veräusserung der 49 Ersatzliegenschaft ist der Luzerner Veranlagungsbehörde mitzuteilen, damit diese eine allfällige Nachbesteuerung des im Kanton Luzern aufgeschobenen Grundstückgewinns nach § 4 Abs. 4 GGStG prüfen kann. Liegt das Ersatzgrundstück in einem Kanton, der im analogen Fall eine Nachbesteuerung vorsieht, ist der im Kanton Luzern aufgeschobene Gewinn
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 7
im Sinn von § 4 Abs. 2 GGStG nachzubesteuern, soweit nicht wiederum eine steueraufschiebende Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.
1.1.2007 -3-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 7
4. Umfang des Steueraufschubs
Die Besteuerung wird aufgeschoben, soweit der Veräusserungserlös zum 50 Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft verwendet wird und die Kosten der Ersatzliegenschaft über dem Anlagewert des veräusserten Objekts liegen (BGE vom 2.3.2004 in StR 2004, 467; LGVE 1997 II Nr. 31; VGE vom 11.5.1998 i.S. Sch).
Für die Bestimmung der Höhe der Ersatzinvestition sind neben dem Kaufpreis des Ersatzgrundstücks auch weitere im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallende Kosten, die bei einer steuerbegründenden Veräusserung anrechenbar sind (§ 13), zu berücksichtigen.
Beispiel 1 (50)
Ausgangslage: Jemand veräussert ein selbstbewohntes Eigenheim mit einem Anlagewert (AW) von 400 zu einem Veräusserungswert (VW) von 1'000. Der Grundstückgewinn (GG) beträgt 600 (VW 1'000./. AW 400). Der Steueraufschub (A) erfolgt entsprechend der Ersatzinvestition (E). Je nach Höhe der Ersatzinvestition (E) sind folgende Fälle denkbar:
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
A Aufschub AW Anlagewert E Ersatzinvestition S steuerbarer Grundstückgewinn VW Veräusserungswert
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | § 4 Abs. 1 Ziff. 7 |
Beispiel 2 | 51 |
Jemand veräussert ein Dreifamilienhaus, in dem eine Wohnung zusammen mit der Familie bewohnt wurde, für 2'100 (Anlagewert 1'200) und zieht in ein
kurz zuvor für 800 erworbenes Einfamilienhaus, das zu 25 | % geschäftlich | |
genutzt wird. Der Umfang des | Steueraufschubs berechnet sich wie folgt: | |
Bezogen auf den selbstbewohnten Teil ergibt sich folgende Gewinnberechnung: Veräusserungswert 700 (1/3 von 2'100) ./. Anlagewert 400 (1/3 von 1'200), was einen Grundstückgewinn von 300 ergibt. 300 wären bei entsprechender Reinvestition maximal aufschiebbar.
Die Ersatzinvestition in den | selbstgenutzten Wohnteil beträgt 600 (75 % von | |
800) und übersteigt den bisherigen Anlagewert des selbstbewohnten Teils
(400) um 200, was dem aufzuschiebenden Grundstückgewinn entspricht
(600 ./. 400 = 200).
Das ergibt folgenden steuerbaren Grundstückgewinn:
- Veräusserungswert | 2'100 | |
- Anlagewert | 1'200 | |
- Grundstückgewinn | 900 | |
- davon aufgeschoben | 200 | |
- steuerbar | 700* ===== | |
*zum Satz von 700 | ||
1.1.2007 | -3- |
§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 7
5. Steuersatz
Der Steuersatz richtet sich nach dem steuerbaren Grundstückgewinn, d.h., der 52 aufgeschobene Grundstückgewinn wird nicht berücksichtigt (vgl. Beispiel 2 in § 4 N 51).
6. Durchführung des Veranlagungsverfahrens
Es kann auf die Ausführungen zu § 4 N 36 verwiesen werden. Der Entscheid 53 über die Veranlagung bzw. den Steuerauschub ist auch der Veranlagungsbehörde am Lageort des Ersatzgrundstücks zuzustellen (für die interkantonale Ersatzbeschaffung Art. 5 Abs. 2 Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis; SR 642.141).
7. Weiterveräusserung des selbstbewohnten
Ersatzgrundstücks Im Falle einer steuerbegründenden (Weiter-)Veräusserung des 54 Ersatzgrundstücks ist der aufgeschobene Grundstückgewinn vom Anlagewert abzuziehen (vgl. Beispiel in § 4 N 25a; für die Berechnung der Besitzesdauer vgl. § 24 N 8).
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 4 Abs. 2
Gewinnberechnung bei Weiterveräusserung des Ersatzobjekts
Bei Weiterveräusserung des Ersatzobjekts ist der anlässlich der 55 steueraufschiebenden Veräusserung aufgeschobene Grundstückgewinn von den Anlagekosten abzuziehen (vgl. Berechnungsbeispiel in § 4 N 25a; für die Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum vgl. ferner § 4 N 49).
Wurde der Grundstückgewinn aus der Veräusserung eines 56 landwirtschaftlichen Grundstücks, die zwischen dem 1. Oktober 1986 und dem
31. September 2000 stattfand, ausserhalb des Kantons verwendet, so wird bei
einer Veräusserung des betreffenden Grundstücks die seinerzeit veranlagte, jedoch aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer fällig und ist zu beziehen (vgl. § 5 der aufgehobenen Verordnung über die Grundstückgewinnsteuer und die nachträgliche Vermögenssteuer bei der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke im Grenzgebiet in G 1986 154).
1.1.2007 -1-
§ 4 Abs. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG §5
Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung ist in jedem Fall in einem formellen Entscheid 1 auszusprechen. Im Entscheid ist der Grund, der zur Steuerbefreiung führt, anzugeben.
Die Steuerbefreiung für Veräusserungen durch kirchliche und gemeinnützige 1a Institutionen gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 aGGStG wurde aufgehoben. Solche Veräusserungen unterliegen ab 2001 gemäss zwingender Vorgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 23 Abs. 4) ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer. Steuerbar ist in solchen Fällen der seit dem 1. Januar 2001 bis zur Veräusserung entstandene Grundstückgewinn (unter der Voraussetzung, dass das veräusserte Grundstück bereits vor 2001 einer damals steuerbefreiten Institution gehörte). Der Anlagewert per 2001 kann bei Fehlen genauer Angaben analog zum subsidiären Handänderungswert gemäss § 7 Abs. 2 HStG (zu diesem Zeitpunkt) ermittelt werden. Für die Berechnung der Besitzesdauer vgl. LU StB Weisungen GGStG § 24 N 9.
1. Steuerbefreiung des Bundes und seiner Betriebe
Die Veräusserung von Grundstücken durch den Bund, seine Anstalten, 2 Betriebe und unselbständigen Stiftungen ist nach Art. 62d RVOG (SR 172.010; früher Art. 10 Garantiegesetz) grundsätzlich von der Besteuerung befreit (BGE 111 Ib 6).
Steuerbefreit sind beispielsweise: Die Schweizerische Post (Art. 62d RVOG 3 (SR 172.010) und Art. 13 Postorganisationsgesetz; SR 783.1); die SUVA, soweit die Grundstücke ausschliesslich der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen (Art. 80 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1); die Alkoholverwaltung, soweit es sich um Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der Alkoholverwaltung eine unmittelbare Beziehung hat (Art. 71 Abs. 4 Alkoholgesetz; SR 680); Militäranstalten oder Werkstätten mit Ausnahme der Unternehmen des privaten Rechts der Gruppe Rüstung (Art. 123 Abs. 2a Militärgesetz; SR 510.10). Sofern keine Steuerbefreiung gegeben ist, unterliegt ein allfälliger Veräusserungsgewinn der ordentlichen Gewinnsteuer.
1.1.2007 -1-
§5 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sind seit dem 1. Januar 1999 eine 4 spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Sie sind nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) im Rahmen ihrer Aufgabe als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur und als Transportunternehmung von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Hilfs- und Nebenbetriebe wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben (BGE 130 I 96). Steuerbefreit ist auch der Übergang von Grundstücken vom Bund auf die SBB oder die von ihr beherrschten Gesellschaften (Art. 26 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen). Sofern keine Steuerbefreiung nach Art. 21 SBBG gegeben ist, unterliegt ein allfälliger Veräusserungsgewinn grundsätzlich der ordentlichen Gewinnsteuer. Die SBB dürften jedoch in der Regel gestützt auf § 70 Abs. 1l StG auch für nach Art. 21 SBBG grundsätzlich steuerbaren Gewinne von der ordentlichen Steuerpflicht befreit sein, weshalb diese mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen sind (§ 1 Abs. 1 und § 3 Ziff. 5 GGStG). Im Rechtsspruch der Grundstückgewinnsteuerveranlagung ist jedoch ein Revisionsvorbehalt für den Fall anzubringen, dass der Grundstückgewinn später ganz oder teilweise mit der (ordentlichen) Gewinnsteuer erfasst werden sollte.
Sofern eine Grundstückgewinnsteuer zu erheben ist (s. oben), ist der ab 1.1.1999 entstandene Grundstückgewinn steuerbar. Ist die notwendige Beziehung der Liegenschaft zum Betrieb des Unternehmens nach dem 1.1.1999 weggefallen, ist der ab Wegfall dieser Beziehung entstandene Grundstückgewinn steuerbar (für die Berechnung des Anlagewertes per 1.1.1999 bzw. Wegfall der notwendigen Beziehung zum Unternehmen s. sinngemäss § 5 N 1a).
2. Steuerbefreiung des Kantons
Die Veräusserung von Grundstücken durch den Staat Luzern selbst ist 5 steuerfrei. Dagegen unterliegt die Veräusserung durch selbständige Anstalten des Staates (z.B. Gebäudeversicherung, Luzerner Pensionskasse etc.) der Grundstückgewinnsteuer.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG §5
3. Steuerbefreiung der Gemeinden
Korporationsgemeinden sind nicht steuerbefreit. Veräusserungen durch 6 Korporationsgemeinden unterliegen nicht der Grundstückgewinn-, sondern der ordentlichen Gewinnsteuer.
Gemeindeverbände im Sinne der §§ 65 ff. des Gemeindegesetzes (SRL Nr. 7 150), die ausschliesslich aus Luzerner Gemeinden bestehen, sind steuerbefreit, sofern das Grundstück innerhalb einer der am Gemeindeverband beteiligten Gemeinden liegt. Sind am Gemeindeverband auch ausserkantonale Gemeinwesen beteiligt, ist die Steuerfreiheit anteilsmässig nach Massgabe des Verteilungsschlüssels für die Haftung der (luzernischen) Verbandsgemeinden zu gewähren.
1.1.2007 -3-
§5 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG §6
Steuerschuldner/in
1. Steuerpflicht
Steuerpflichtig bei zivilrechtlichen Handänderungen (vgl. § 3 N 1) ist, wer im 1 Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist. Das gilt auch bei einem Treuhandverhältnis (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, a.a.O., § 162 N 1; ZStP 1994, 25). Steuerpflichtig bei wirtschaftlichen Handänderungen ist, wer die eigentumsähnliche Verfügungsgewalt innehatte. Bei Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrecht, Eintritt in Kauf- oder Kaufvorvertrag vgl. § 3 N 15.
Der Umstand, dass Dritten (z.B. Miterbinnen oder Miterben gestützt auf Art. 619 ZGB) Anteile am Veräusserungsgewinn zustehen, macht diese nicht zu Steuerpflichtigen. Besteuert wird diejenige Person, die veräussert, nicht wer einen Anteil am Gewinn erhält (VGE vom 29.5.1996 i.S. K.; VGE vom 8.9.1995 i.S. M.; LGVE 1981 II Nr. 15; RE 1965/66 Nr. 29; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 162 N 4; Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, S. 324).
Wird ein Grundstück nach der Konkurseröffnung über den Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin veräussert (Versteigerung oder freihändiger Verkauf), handelt es sich bei der daraus anfallenden Grundstückgewinnsteuer um eine Masseschuld im Sinne von Art. 262 Abs. 1 SchKG, die vorab aus dem Verwertungserlös zu decken ist. Steuersubjekt ist in diesem Fall die durch die Konkursverwaltung vertretene Konkursmasse, womit die Verfahrenspflichten (§ 27 Abs. 3 GGStG) von dieser zu erfüllen sind. Selbsteinschätzungsformulare, Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung sind folglich der Konkursverwaltung zuzustellen (vgl. ZStP 2001, 125).
Dasselbe gilt bei einer betreibungsrechtlichen Zwangsverwertung einer Liegenschaft (Art. 157 Abs. 1 SchKG), wobei aber in diesem Fall der/die Eigentümer/in der Liegenschaft mangels Übergangs derselben auf eine Masse Steuersubjekt bleibt. Dieser/diese hat somit die Verfahrenspflichten im Veranlagungsverfahren zu erfüllen. Dem Betreibungsamt ist jeweils eine Orientierungskopie der Veranlagung/Steuerrechnung zuzustellen.
Tritt eine Gesamthandgemeinschaft (vgl. § 3 N 5) als Veräusserin auf, so haftet 2 jede beteiligte Person für den ganzen, von der Gesamthandgemeinschaft geschuldeten Steuerbetrag (inkl. die ganze Nachsteuer; nicht jedoch für die Steuerstrafen anderer Beteiligter).
1.1.2007 -1-
§6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Beispiel: 3
Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Geschwistern (A, B und C), schuldet für die Veräusserung der elterlichen Liegenschaft eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 60'000.--. Da A und B für ihren Anteil von je Fr. 20'000.-- nicht aufkommen können, ist C für den Gesamtbetrag von Fr. 60'000.-- zu belangen.
Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigentumsanteilen auf Dritte ist die Gesamtheit der Miteigentümerinnen und Miteigentümer für den gemeinsam erzielten Gewinn steuerpflichtig, d.h. die Grundstückgewinnsteuer ist zu dem für den Gesamtgewinn massgebenden Steuersatz zu berechnen. Die Miteigentümerinnen und Miteigentümer haften aber nur nach Massgabe der Beteiligung (LGVE 1979 II Nr. 20).
Beispiel:
Eine Miteigentumsgemeinschaft bestehend aus A, B und C verkauft ein Grundstück. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. 60'000.--. Da A, B und C zu gleichen Teilen am Grundstück beteiligt waren, haftet jeder für Fr. 20'000.--.
2. Vertragliche Übernahme der Steuer
Steuerpflichtig ist nur, wer veräussert. Abweichende vertragliche 4 Vereinbarungen wie z.B. die je hälftige Übernahme durch die Vertragsparteien sind für die Veranlagungsbehörde unbeachtlich. Für sie ist die veräussernde Person alleiniges Steuersubjekt. Ihr ist deshalb für den ganzen Steuerbetrag Rechnung zu stellen. Die vertragliche Übernahme durch die erwerbende Person begründet lediglich einen privatrechtlichen Anspruch der veräussernden gegenüber der erwerbenden Person auf Ersatz der Steuern, dagegen kein Forderungsrecht des steuererhebenden Gemeinwesens gegenüber der Erwerberin oder dem Erwerber (RE 1963/64 Nr. 56).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass anstelle oder neben den in § 6 genannten 5 Steuerpflichtigen Dritte sich direkt gegenüber dem Gemeinwesen verpflichten können. Die Grundlagen der Steuerbemessung basieren aber auf den Verhältnissen der veräussernden Person als gesetzliche Steuerschuldnerin und nicht denjenigen der Übernehmerin oder des Übernehmers (VGE vom 4.3.1981 i.S. R.). Über ein entsprechendes Angebot entscheidet die Veranlagungsbehörde. Die Person, die sich vertraglich zur Übernahme der
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG §6
Grundstückgewinnsteuer verpflichtet hat und im Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Behandlung als Steuerschuldnerin widerspruchslos hinnimmt, hat durch konkludentes Verhalten die Rolle als Steuerschuldnerin übernommen (LGVE 1979 II Nr. 24).
Zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber 6 vgl. auch § 20.
1.1.2007 -3-
§6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG §7
Grundstückgewinn
1. Gewinnberechnung
Als Grundstückgewinn gilt nach § 7 Abs. 1 der Mehrbetrag des 1 Veräusserungswertes gegenüber dem Anlagewert. Die Berechnung des Grundstückgewinns erfolgt auf der Grundlage des Nominalwertprinzips. Die Geldentwertung wird bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt (BGE 95 I 130; VGE vom 17.6.1991 i.S. K.; VGE vom 7.1.1986 i.S. E. = StE 1986 B 44.1 Nr. 2).
Bei Veräusserungen gemäss § 3 Ziff. 3 und 4 (Kaufs-, Vorkaufs- und 2 Rückkaufsrecht, Eintritt in Kauf- oder Kaufvorvertrag, entgeltlicher Verzicht) tritt anstelle des Veräusserungspreises das erhaltene Entgelt und anstelle des Anlagewertes des Grundstücks die für die Erlangung des betreffenden Rechts gehabten Aufwendungen (RE 1964/64 Nr. 51 E. 7).
Bei Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder 3 öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (§ 3 Ziff. 5) gilt das erhaltene Entgelt als Veräusserungspreis.
Der Anlagewert ist im Verhältnis des für die Belastung bezahlten Entgelts zum Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Belastung aufzuteilen. Steuerlich zu berücksichtigen ist demnach nur jene Quote des Anlagewertes, die sich aus dem Verhältnis der Entschädigung für die Belastung zum Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Belastung ergibt. Der Rest des Anlagewertes ist erst bei einer allfälligen späteren Veräusserung des Grundstücks anzurechnen.
Beispiel:
A besitzt ein Grundstück, das für Fr. 100'000.-- erworben wurde. Das Grundstück wird gegen eine Entschädigung von Fr. 400'000.-- mit einem Bauverbot belegt. Der Verkehrswert vor der Belastung betrug Fr. 500'000.--. Das ergibt einen für die Belastung anrechenbaren Anlagewert von Fr. 80'000.-- (Fr. 100'000.-- : Fr. 500'000.-- x Fr. 400'000.--). Die restlichen Fr. 20'000.-- können bei einer allfälligen späteren Veräusserung abgezogen werden.
1.1.2007 -1-
§7 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2. Steueraufschub bei Erwerb
§ 7 Abs. 2 schliesst die Berücksichtigung von Leistungen und Verpflichtungen, 4 die anlässlich einer steueraufschiebenden Handänderung vereinbart wurden, aus. Bei Erbteilung erbrachte Leistungen und übernommene Verpflichtungen (Auszahlungen an Miterbinnen, Miterben und Testamentsbegünstigte, Grabunterhalt, Teilungskosten, Ablösung des elterlichen Nutzniessungsrechts) können daher bei Veräusserung der Liegenschaft nicht zum Anlagewert hinzugerechnet werden (LGVE 2005 II Nr. 26; LGVE 1981 II Nr. 15; 1979 II Nr. 25). Ebensowenig sind Aufwendungen für die spätere Ablösung der anlässlich einer steueraufschiebenden Handänderung eingegangenen Verpflichtung (z.B. Entschädigung für Ablösung eines anlässlich der Erbteilung begründeten Wohnrechts) zu berücksichtigen (LGVE 1995 II Nr. 26).
Bezüglich Anrechenbarkeit der Erbschaftssteuer vgl. § 13 N 4.
Bei Veräusserung eines durch steueraufschiebenden Tausch (a§ 4 Abs. 1 Ziff. 5
5) erworbenen Grundstücks ist der Anlagewert des anlässlich des
Steueraufschubes in Tausch gegebenen Grundstücks massgebend (StE 1993 B 42.35 Nr. 1).
Erleidet jemand durch den Verkauf eines Grundstücks, bei dem die 6 Besteuerung nach § 4 aufgeschoben wird, einen Verlust, kann dieser Verlust nicht vom Gewinn einer späteren Teilveräusserung abgezogen werden.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG §9
Erwerbspreis
1. Grundsätze
Als Erwerbspreis gilt nach § 9 Abs. 1 der Wert aller Leistungen, die für den 1 Erwerb erbracht worden sind. Bei Erwerb durch Kauf ist der öffentlich beurkundete Kaufpreis als Erwerbspreis massgebend. Erbringt jemand zusätzliche Leistungen zum nominellen Erwerbspreis, so sind diese bei der Berechnung des Erwerbspreises miteinzubeziehen. In Betracht fallen alle Leistungen, welche mit dem Erwerb in kausalem Zusammenhang standen. In welcher Form und unter welcher Bezeichnung diese Entschädigungen geleistet wurden, ist ohne Bedeutung. Aufzurechnen sind beispielsweise die an die Inhaberin oder den Inhaber eines Vorkaufsrechts geleistete Entschädigung; die für die Abtretung eines Kaufsrechts entrichtete Entschädigung (LGVE 1974 II Nr. 56 und 76); die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer (vgl. § 20); die Einräumung eines Wohnrechts an die Veräusserin oder den Veräusserer; Vergütungen im Sinne von § 18 Abs. 5 (RE 1969/70 Nr. 103); zur Kapitalisierung einer Zeitrente vgl. § 9 N 10.
Der Erwerbspreis deckt sich nicht unbedingt mit dem Veräusserungspreis, der der Ermittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinns der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers zugrundegelegt wurde.
Der auf nicht liegenschaftliche Werte entfallende Teil des Erwerbspreises ist 2 von diesem abzuziehen und nicht zum Anlagewert hinzuzurechnen (RE 1967/68 Nr. 76). Vgl. auch § 18 N 7a.
Die Verpflichtung, den Kaufpreis zu verzinsen, ohne dass vom gleichen 3 Zeitpunkt an die Nutzung zugestanden wäre, stellt ebenfalls eine zusätzliche Leistung dar. Dementsprechend bildet die zinslose Stundung des Kaufpreises trotz Übergangs des Nutzens eine Minderung des Kaufpreises, welcher durch eine Diskontierung Rechnung zu tragen ist. Vgl. analog § 18 N 7.
Bei Erwerb durch Tausch - sofern kein Steueraufschub gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 4 5 aGGStG gegeben war - bildet der Veräusserungswert des in Tausch gegebenen Grundstücks im Zeitpunkt des Tausches den massgebenden Erwerbspreis (VGE vom 12.1.1994 i.S. E.). Eine geleistete Aufzahlung wird hinzugerechnet, eine empfangene Aufzahlung wird abgerechnet. Da beim Tausch vielfach die Werte der getauschten Grundstücke nicht genannt
1.1.2007 -1-
§9 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
werden, ist auf den Verkehrswert (vgl. § 18 N 8) der Grundstücke im Zeitpunkt des Tausches abzustellen.
Bei Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück 5 liegen in der Regel Kaufpreise vor. Bei Handänderungen durch Veräusserung von Beteiligungen ergibt sich der für die Grundstückgewinnsteuer relevante Erwerbspreis der Liegenschaften aus dem Erwerbspreis für die Beteiligung, zuzüglich der übernommenen Gesellschaftsschulden und abzüglich der nichtliegenschaftlichen Aktiven zu Verkehrswerten (vgl. § 18 N 8). Die Berechnung erfolgt analog zu den Beispielen von § 18 N 4a und 4b. Zum Erwerbspreis der Liegenschaften sind allfällige auf dem Liegenschaftskonto der Immobiliengesellschaft aktivierte wertvermehrende Investitionen gemäss § 13 GGStG hinzu zu rechnen.
Hat die steuerpflichtige Person ihre beherrschende Stellung durch mehrere, zeitlich auseinanderliegende Beteiligungskäufe erworben und ausgebaut, so ist von der Summe der Erwerbspreise der einzelnen Beteiligungen auszugehen. Die Berechnung der einzelnen massgebenden Erwerbspreise für die liegenschaftlichen Aktiven erfolgt - für jeden Beteiligungserwerb gesondert
analog dem Berechnungsbeispiel von § 18 N 4b.
Für den Erwerbspreis bei vorheriger Überführung von Geschäftsvermögen in 6 das Privatvermögen vgl. § 10 N 1 ff..
Wurden beim Erwerb Schwarzgelder bezahlt, sind diese nur dann als Anlagekosten anrechenbar, falls deren Nachbesteuerung noch möglich ist.
2. Nicht feststellbarer Erwerbspreis
Der Verkehrswert (vgl. § 18 N 8) im Zeitpunkt des Erwerbs ist nach § 9 Abs. 2 7 für die Grundstückgewinnsteuerberechnung massgebend, wenn der Erwerbspreis nicht feststellbar ist (VGE vom 12.1.1994 i.S. E.; LGVE 1978 II Nr. 26).
Beim sogenannten Altbesitz (§ 11) kommt § 9 Abs. 2 nur dann zum Zuge, 8 wenn die vor 30 Jahren gültige Katasterschatzung nicht mehr festgestellt werden kann.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG §9
3. Sachleistungen
Die beim Kauf eines Grundstücks übernommene Verpflichtung, das 9 Restgrundstück des Verkäufers durch Erstellung einer Strasse und einer Kanalisation baulich zu erschliessen, stellt eine zum zahlenmässig festgesetzten Veräusserungspreis hinzuzurechnende Sachleistung dar (RE 1963/64 Nr. 72).
Der Barwert von periodischen Leistungen ist mit Hilfe der Barwerttafeln 10 Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, 5. Aufl., zu ermitteln. Man unterscheidet zwischen Zeitrenten mit fest bestimmbarer Dauer und Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit der berechtigten Person abhängt. Die Bestimmung von § 9 Abs. 3 bezieht sich nur auf Leibrenten, während die Zeitrenten als Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 zu verstehen sind, da sie im Grunde genommen nichts anderes als die Bezahlung des Kaufpreises in Raten beinhalten (vgl. RE 1963/64 Nr. 12). Der Barwert einer Leibrente ist nach der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Veräusserung (vgl. § 52a N 1 ff.) zu ermitteln. Der massgebende Kapitalisierungszinssatz beträgt bei indexierten Leistungen 3½ % und bei nichtindexierten Leistungen 5 %. Nutzniessungen an Grundstücken und Wohnrechte sind als faktisch indexierte Leistungen mit 3½ % zu kapitalisieren. Bei Baurechten, sofern überhaupt für die Grundstückgewinnsteuer relevant (vgl. § 3 N 21), ist ebenfalls mit 5 % zu kapitalisieren (VGE vom 29.11.1996 i.S. G.S. AG). Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele gehen von einer monatlich vorschüssigen Zahlung aus. Bei einem anderen Zahlungsmodus ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (vgl. Korrekturfaktoren in Stauffer/Schätzle, 5. Aufl., Kapitalisieren, S. 578 ff.).
Beispiele:
a) Barwert einer auf 50 Jahre errichteten Zeitrente mit einer jährlich zu entrichtenden Leistung in Höhe von Fr. 10'000.-- (indexiert). Zu verwenden ist Tafel 48 (5. Auflage) Dauer der Leistung: 50 Jahre Kapitalisierungszinssatz: 3½ % Faktor laut Tafel: 23,897960 (für einen Jahresbetrag von 1) Barwert: Fr. 10'000.-- x 23,897960 = Fr. 238'979.60 ==============
1.1.2007 -3-
§9 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
b) Barwert eines Wohnrechts, welches einem 60jährigen Mann auf Lebzeit eingeräumt wurde und dessen jährlicher Wert Fr. 4'800.-- beträgt (Leibrente). Zu verwenden ist Tafel 1 (5. Auflage) Alter des Empfängers: 60 Kapitalisierungszinssatz: 3½ % Faktor laut Tafel: 15,21 (für einen Jahresbetrag von 1) Barwert: Fr. 4'800.-- x 15,21 = Fr. 73'008.-- ==============
Zu kapitalisieren ist bei Nutzniessungen jeweils der Nettoertrag, d.h. der aus dem belasteten Vermögen fliessende Nutzen abzüglich allfälliger mit der Nutzniessung eingegangener Verpflichtungen. Wird die Nutzniessung an einem Grundstück eingeräumt, besteht der Nutzen aus den vereinnahmten Zinsen bzw. aus dem Mietwert (100 Prozent). Hat sich der/die Nutzniesser/in verpflichtet, Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten zu tragen, sind diese für die Barwertberechnung vom Mietertrag abzuziehen. Die verbliebene Differenz ist mit 3,5 % zu kapitalisieren, da es sich bei Nutzniessungen an Grundstücken (wie auch bei Wohnrechten) um faktisch indexierte Leistungen handelt. Analoges gilt bei Wohnrechten.
4. Fahrhabe
Zahlungen für Fahrhabe, den Wert der Geschäftskundschaft und dergleichen 11 sind nach § 9 Abs. 4 nicht Bestandteil des Erwerbspreises. Die von den Parteien vorgenommene Verlegung des Kaufpreises auf die liegenschaftlichen und nichtliegenschaftlichen Werte ist für die Steuerbehörde nicht ohne weiteres verbindlich (VGE vom 28.2.2005 i.S. B.; VGE vom 17.6.1991 i.S. K.; RE 1967/68 Nr. 65). Die Fahrhabe ist zu dem Wert zu berücksichtigen, den sie im Zeitpunkt der 12 Veräusserung verkörpert. Als tauglicher Weg zur Ermittlung dieses Wertes bietet sich die Vornahme der üblichen Abschreibungen an (VGE vom 12.3.1984 i.S. H.). Der Veranlagungsbehörde bleibt es unbenommen, den Beweis dafür zu 13 erbringen, dass im beurkundeten Erwerbspreis Fahrhabe inbegriffen war. Wird dieser Beweis erbracht, ist vom Erwerbspreis ein dem tatsächlichen Wert der Fahrhabe entsprechender Betrag abzuziehen.
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 10 Abs. 2
Anlagewert bei vorheriger Überführung vom Geschäftsvermögen
Bei einem Grundstück, das vorher vom Geschäfts- ins Privatvermögen 1 überführt worden ist, gilt der damals für die Einkommensbesteuerung massgebende Überführungswert als Erwerbspreis, sofern die Überführung Gegenstand einer Einkommenssteuerveranlagung war. Der Überführungswert ist dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung zu eröffnen und nach Rechtskraft dem Gemeinderat am Lageort des Grundstücks zu melden (vgl. auch Meldeverzeichnis im Anhang 1).
War die Überführung nicht Gegenstand der Einkommenssteuerveranlagung 2 und ist eine solche nicht mehr möglich, ist der Erwerbspreis nach § 9 zu ermitteln. Analog ist zu verfahren, falls die Einkommenssteuerveranlagung längere Zeit nicht vorgenommen werden kann. Im letzteren Fall ist ein entsprechender Revisionsvorbehalt in den Grundstückgewinnsteuerentscheid aufzunehmen.
Die bezahlte Liquidationssteuer wird nicht berücksichtigt. 3
1.1.2007 -1-
§ 10 Abs. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 11
Altbesitz
Bei mehr als 30jährigem Besitz ist der Erwerbspreis bei der letzten 1 steuerbegründenden Veräusserung nur massgebend, wenn er mit Einschluss der über 30 Jahre zurückliegenden Aufwendungen einen höheren Wert ergibt als die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 %. Stellt sich im Laufe des Veranlagungsverfahren heraus, dass der von der steuerpflichtigen Person deklarierte Erwerbspreis beim massgebenden Erwerb (letzte steuerbegründende Veräusserung) niedriger ist als die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 %, ist von Amtes wegen letztere als Erwerbspreis anzurechnen (LGVE 1974 II Nr. 57). Wird bei einem mehr als 30 Jahre zurückliegenden Erwerb als Erwerbspreis 125 % der Katasterschatzung vor 30 Jahren angenommen, bleibt für die Berücksichtigung der über 30 Jahre zurückliegenden Aufwendungen kein Raum (LGVE 1986 II Nr. 12; RE 1971/73 Nr. 68).
Ist nur für einen Teil des veräusserten Landes der Nachweis eines 125 % der 2 Katasterschatzung vor 30 Jahren übersteigenden Erwerbspreises erbracht, so ist nur der Anlagewert für dieses Land aufgrund des massgebenden Erwerbes zu ermitteln, während für das übrige Land auf die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 % als Erwerbspreis abzustellen ist (RE 1965/66 Nr. 32).
Auch bei einer nicht von der steuerpflichtigen Person zu vertretenden 3 Unmöglichkeit des Nachweises des Erwerbspreises bei Erwerb vor mehr als 30 Jahren gilt die Katasterschatzung vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 % als Erwerbspreis und ist dieser nicht durch Schätzung zu bestimmen (RE 1969/70 Nr. 93).
Die rechtskräftige Katasterschatzung vor 30 Jahren ist für die Steuerbehörden 4 verbindlich, und zwar sowohl bezüglich der Höhe des Katasterwertes wie auch des Zeitpunktes, auf den sie in Kraft gesetzt wurde (VGE 23.2.1995 i.S. Z.). Vgl. auch § 9 N 8.
Kein Zuschlag erfolgt nach § 11 Abs. 2 bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, deren Katasterwert (vor 30 Jahren) nach dem Schatzungsgesetz in der Fassung vom 21. Juni 1988 neu ermittelt wurde.
1.1.2007 -1-
§ 11 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 12
Abzüge vom Erwerbspreis
Das für die Errichtung einer Dienstbarkeit erhaltene Entgelt ist vom 1 Erwerbspreis nur dann abzuziehen, wenn bei deren Errichtung keine Grundstückgewinnsteuer veranlagt worden war. Musste die Belastung des Grundstücks als steuerbegründende Veräusserung gemäss § 3 Ziff. 5 qualifiziert werden (vgl. § 3 N 21 ff.), wurde das Entgelt bereits besteuert. Es ist in diesem Fall nicht mehr zu berücksichtigen.
1.1.2007 -1-
§ 12 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 13
Zuschläge zum Erwerbspreis
In § 13 sind die anrechenbaren Aufwendungen abschliessend aufgezählt (VGE 1 vom 27.9.1995 i.S. S.; LGVE 1987 II Nr. 18).
Was im Gesetz nicht ausdrücklich als anrechenbar erklärt wird, kann daher bei der Ermittlung des Anlagewertes nicht berücksichtigt werden.
Im interkantonalen Verhältnis sind dagegen sämtliche geschäftsnotwendigen 2 Aufwendungen des Liegenschaftenhandels zu berücksichtigen, die im Hinblick auf die Erzielung des Liegenschaftsgewinns erwachsen sind (vgl. § 1 N 19 ff.).
Der Nachweis solcher Aufwendungen obliegt den Steuerpflichtigen, da es sich 3 um steuervermindernde Tatsachen handelt (VGE vom 29.4.1992 i.S. S.; VGE vom 16.5.1989 i.S. B.; VGE vom 3.1.1985 i.S. P. AG). Die Veranlagungsbehörde würdigt die Beweisergebnisse nach pflichtgemässem Ermessen (§ 59 Abs. 1 VRG; SRL Nr. 40). Allenfalls ist eine Strafe wegen Hinterziehungsversuchs gemäss § 39 auszusprechen.
Belege betreffend in den letzten sechs Jahren vor der Veranlagung erfolgte Zahlungen an Dritte (namentlich Barquittungen, Zahlungen durch Verrechnungen, ganze Bauabrechnungen bzw. Aufstellungen über die Baukosten mit den entsprechenden Belegen) sind nach rechtskräftigem Abschluss der Grundstückgewinnsteuerveranlagung (vgl. § 31 N 1 f.) konsequent der kantonalen Steuerverwaltung (Abteilung Selbständigerwerbende) zuzustellen. Diese wird für die allfällige Weitermeldung an die jeweils zuständige Veranlagungsbehörde für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besorgt sein.
1.1.2007 -1-
§ 13 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 1 Ziff. 1
Erwerbskosten
Bei der Veräusserung einer ererbten Liegenschaft ist die seinerzeit entrichtete 4 Erbschaftssteuer nicht zum Erwerbspreis hinzuzurechnen (vgl. § 7 N 4; VGE vom 3.1.2002 i.S. W.; BStP 1998, 20; a.M. LGVE 1977 II Nr. 28, der jedoch noch in Anwendung des bis zum 31. Dezember 1974 gültigen Rechts erging, das keine mit § 7 Abs. 2, der auf den 1. Januar 1975 in Kraft trat, vergleichbare Bestimmung kannte). Auf getätigten WEF-Kapitalbezügen (Wohneigentumsförderung Säule 2 + 3a) bezahlte Einkommenssteuern (Sondersteuer) gelten nicht als anrechenbare Erwerbskosten. Der pauschale Unkostenabzug (vgl. § 1 N 23) ist nur den ausserkantonalen 5 Liegenschaftshändlerinnen und Liegenschaftenhändlern zu gewähren. Bei einem innerkantonalen Verhältnis kommt ein genereller Abzug von 5 % des Verkaufspreises nicht in Frage (VGE vom 18.11.1985 i.S. S.; RB 1990 Nr. 51; StE 1987 B 44.13.7 Nr. 3).
Entschädigungen an Dritte für den Verzicht auf die Mitbewerbung um das Kaufsobjekt sind anrechenbare Aufwendungen (VGE vom 7.10.1992 i.S. B. und W.).
1.1.2007 -1-
§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 1 Ziff. 2
Mäklerprovisionen
Unter Mäklerprovision sind die Auslagen zu verstehen, die Steuerpflichtige 6 einer Drittperson für Vermittlung oder Nachweis einer Kauf- bzw. Verkaufsgelegenheit geleistet haben. Bei der Nachweismäklerei ist nur die Gelegenheit zum Kauf bzw. zur Veräusserung nachzuweisen. Die Tätigkeit bei der Vermittlungsmäklerei geht weiter. Dort besteht auch die Aufgabe, zwischen den Parteien zu vermitteln. Beide Arten von Provisionen sind zur Anrechnung zuzulassen. Die Mäklerprovision ist geschuldet, wenn mit dem vermittelten Liegenschaftsvertrag (oder -kauf) der beabsichtigte Geschäftserfolg eingetreten ist (LGVE 2003 II Nr. 27).
Im Gegensatz zur Mäklerprovision gehören allfällige Kosten für eine 7 Stellvertretung nicht zu den anrechenbaren Aufwendungen. Allerdings ist es im Einzelfall nicht immer einfach, blosse Stellvertretung vom Mäklervertrag zu unterscheiden. Der Hauptunterschied zwischen Mäklerei und Stellvertretung liegt darin, dass die Mäklerin oder der Mäkler - im Gegensatz zur Stellvertretung - nie das angestrebte Rechtsgeschäft selber abschliesst (Rechtshandlung), sondern bloss eine den Abschluss fördernde Tathandlung vornimmt. Die Tätigkeit bei der Mäklerei erschöpft sich im Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages (Nachweismäklerei) oder der Vermittlung des Abschlusses eines Vertrages (Vermittlungsmäklerei).
Anders verhält es sich bei der Stellvertretung. Diese wird von den Vertretenen ermächtigt (Vollmacht), im Namen der Vertretenen Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Stellvertretung verkauft beispielsweise im Namen der Vertretenen und mit Wirkung für die Vertretenen ein Grundstück. Veräussernde jedoch sind die Vertretenen.
Zum Nachweis der Mäklerprovision gehört neben dem Zahlungsnachweis 8 auch der Nachweis der Auftragserteilung.
Das Vorliegen einer Mäklerprovision setzt voraus, dass Dritte als 9 Vermittlerinnen oder Vermittler tätig gewesen sind. Ein allgemeiner Hinweis, ohne die Tätigkeit der Dritten wäre das Kaufsgeschäft nicht zustande gekommen, genügt dabei nicht (nStp 47, 51). Die Anrechnung einer Eigenprovision, einer Entschädigung für eigene Bemühungen ist ausgeschlossen (RE 1965/66 Nr. 34).
Die Organe einer juristischen Person (Mitglieder des Verwaltungsrats, der
1.1.2007 -1-
§ 13 Abs. 1 Ziff. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Direktion, der Geschäftsführung usw.) sind keine Drittpersonen. Von der juristischen Person an ihre Organe bezahlte Vergütungen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen können nicht als Mäklerprovisionen abgezogen werden (VGE vom 15.12.1987 i.S. I. AG; VGE vom 9.1.1987 i.S. F. und S.).
Grundsätzlich sind Mäklerprovisionen allgemein nicht abzugsberechtigt, wenn die Interessen des Auftraggebers mit denjenigen des Beauftragten parallel laufen oder die Auftraggeberin mit der Beauftragten wirtschaftlich eng verbunden ist (BGE 103 Ia 25, LGVE 1977 II Nr. 30; nStp 47, 51; nStp 46, 113). Die Ausrichtung einer Provision an eine von der veräussernden Person wirtschaftlich beherrschten Gesellschaft ist nicht abzugsfähig (VGE vom 20.12.1996 i.S. W.; VGE vom 8.5.1991 i.S. B. und W.; StE 1990 B 44.13 Nr. 4; StR 47, 222 und 228). Entschädigungen an einzelne Mitglieder einer einfachen Gesellschaft sind ebenfalls als nicht abzugsfähige Eigenprovisionen anzusehen (VGE vom 15.11.1989 i.S. T.) Analog sind auch Provisionen unter Miteigentümerinnen und Miteigentümern für den gemeinsamen Verkauf nicht abzugsfähig (nStp 49, 17). Die Fondleitungsgesellschaft ist im Verhältnis zum Immobilienanlagefonds keine zur Geltendmachung einer Mäklerprovision befugte Drittperson (RB 1987 Nr. 54).
Das Gesetz bestimmt, dass nur die übliche Mäklerprovision anzurechnen ist. 10 Üblich sind Provisionen von 1 - 2 %, ausnahmsweise 3 % für überbaute, und von 2 - 4 % bzw. ausnahmsweise (z.B. bei Schwerverkäuflichkeit) 3 - 5 % für unüberbaute Grundstücke. Der Tarif des Schweizerischen Verbandes für Immobilientreuhänder (SVIT) hat keine verbindliche Wirkung (LGVE 1980 II Nr. 23; RB 1996 Nr. 58; RB 1988 Nr. 43). Bei ausserkantonalen Liegenschaftshändlerinnen oder Liegenschaftenhändlern im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 ist nicht nur die übliche, sondern die volle Mäklerprovision zum Erwerbspreis hinzuzurechnen (LGVE 1982 II Nr. 19; vgl. ferner § 1 N 23).
Wirken mehrere Personen zusammen, so hat jede einen Teilanspruch (VGE 11 vom 18.12.1979 i.S. K.).
Vgl. ferner § 19 N 3 und 4.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 1 Ziff. 3
Wertvermehrender Aufwand
Unter dem Begriff der Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung werden 12 diejenigen tatsächlichen oder rechtlichen Vorkehren zusammengefasst, die im Zeitpunkt der Erbringung eine Wertvermehrung der Grundstücksubstanz herbeigeführt haben. Die Wertvermehrung braucht im Zeitpunkt der Veräusserung nicht mehr zu bestehen (VGE vom 14.3.1995 i.S. E.K.; LGVE 1987 II Nr. 18). Der Ersatz vorhandener Anlagen stellt grundsätzlich keinen wertvermehrenden Aufwand dar, es sei denn, die neue Anlage enthalte wertvermehrende Elemente wie grössere Dimensionierung, besseres Material, verfeinerte Technik, usw. (VGE vom 18.11.1985 i.S. S.). Reparaturen sind daher in der Regel nicht, und Renovationen höchstens zu einem gewissen Teil wertvermehrend (VGE vom 16.5.1989 i.S. B. und VGE vom 26.6.1985 i.S. K.). Zur Abgrenzung der wertvermehrenden Aufwendungen zu den bei der Einkommensssteuer anrechenbaren Unterhaltskosten im einzelnen vgl. § 13 N 23 und 24; Anhang 3).
Die Steuerpflichtigen dürfen sich nicht damit begnügen, der Veranlagungsbehörde einen Stoss von Belegen einzureichen, ohne zumindest eine Ausscheidung von wertvermehrenden Aufwendungen und Unterhaltskosten vorzunehmen. In Fällen, in denen Steuerpflichtige die Vornahme einer Unterscheidung zwischen wertvermehrenden Aufwendungen und Unterhaltskosten unterlassen haben, ist die Veranlagungsbehörde gehalten, diese auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen und von ihnen die erforderliche Spezifizierung zu verlangen (§ 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 3). Kommt eine Partei ihren Mitwirkungspflichten auch nach erfolgter Mahnung unter Androhung einer Ordnungsbusse nicht nach, ist die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und eine Ordnungsbusse auszusprechen. Ist eine steuerliche Qualifizierung einzelner Aufwandposten aus Gründen einer ungenügenden Substanziierung seitens der Steuerpflichtigen nicht möglich, müssen die entsprechenden Positionen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Werden aber Belege zu einzelnen Aufwandpositionen eingereicht, muss die Veranlagungsbehörde diese auf ihren wertvermehrenden Charakter hin prüfen. Dabei darf sie von den Steuerpflichtigen verlangen, dass sie die Belege einzelnen Positionen zuordnen und erklären, weshalb wertvermehrende Aufwendungen vorliegen, wenn sich dies nicht unmittelbar aus den Belegen selbst feststellen lässt (VGE vom 10.5.1999 i.S. D.; VGE vom 12.4.1999 i.S. O.).
Besitzen Steuerpflichtige keine Belege mehr, so sollte es ihnen - zumindest für die letzten 10 Jahre - möglich sein, bei den damaligen Lieferfirmen und Handwerkersbetrieben bzw. Unternehmungen Rechnungskopien zu beschaffen.
1.1.2007 -1-
§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Sind Steuerpflichtige überhaupt nicht mehr in der Lage, die 13 wertvermehrenden Aufwendungen zu belegen (§ 26 Abs. 1), kann ausnahmsweise subsidiär der damalige Gebäudeversicherungswert herangezogen werden. Dieser entspricht nämlich annähernd den Baukosten, wobei für die Umgebungsarbeiten, welche darin nicht enthalten sind, ein entsprechender Zuschlag zu machen ist (LGVE 1998 II Nr. 36; LGVE 1982 II Nr. 21; RE 1971/73 Nr. 77). Da ins Gewicht fallende wertvermehrende Aufwendungen eine Revisionsschatzung bei der Gebäudeversicherung auslösen, kann aufgrund des Schatzungsprotokolls auf den Umfang der wertvermehrenden Aufwendungen geschlossen werden.
Voraussetzung für eine Expertise ist, dass Steuerpflichtige ihre Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten gewissenhaft erfüllt haben und sich in einem "Beweisnotstand" befinden. Das ist nicht der Fall, wenn sie imstande wären, die Kosten durch Urkunden zu belegen, was für Baukosten in der Regel zutrifft, wenn die wertvermehrenden Investitionen kurze Zeit vor der Veräusserung vorgenommen wurden (VGE vom 6.11.1998 i.S. B.; VGE vom 2.3.1998 i.S. H.,; RE 1971/73 Nr. 77). Ist mangels Belegen eine Expertise durchzuführen, so sind deren Kosten ohne Rücksicht auf das Ergebnis den Steuerpflichtigen zu überbinden (VGE vom 24.3.1982 i.S. R.; RE 1969/70 Nr. 75). Die Behörde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen (§ 196 Abs. 1 VRG). Wird für eine angeordnete Expertise der einverlangte Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht geleistet, können die Aufwendungen, die mit der Expertise hätten bewiesen werden sollen, nicht berücksichtigt werden (§ 196 Abs. 2 VRG; RE 1971/73 Nr. 76). Eine von Steuerpflichtigen in Auftrag gegebene Expertise (Privatgutachten) kann beweiswertmässig nicht einem amtlichen Gutachten gleichgesetzt werden (VGE vom 29.7.1982 i.S. F.).
Bezüglich Verlegung der wertvermehrenden Aufwendungen bei 14 Teilveräusserung vgl. § 16 N 2.
Wenn im Hinblick auf eine beabsichtigte Wertvermehrung eines Grundstücks 15 die Beseitigung von bestehenden Bauten notwendig ist (z.B. zum Zwecke der Bereitstellung von Bauland), so sind die Abbruchkosten als wertvermehrende Aufwendungen zuzulassen.
Bauprojekte, die verwirklicht oder zusammen mit dem Grundstück 16 weiterveräussert werden, sind wertvermehrende Aufwendungen. Nicht ausgeführte und nicht mitveräusserte Bauprojekte sind anrechenbar, sofern sie grundsätzlich brauchbar und damit geeignet sind, den Wert des
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 1 Ziff. 3
Grundstücks zu erhöhen. Lässt beispielsweise die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Bauplatzes ein Projekt für die Überbauung ausarbeiten, um damit die Überbauungsmöglichkeiten festzustellen bzw. die Verkaufschancen zu erhöhen, und findet diese Person in der Folge eine Käuferschaft, die anders bauen will, so ändert dies nichts am (wertvermehrenden) Wesen des Projekts (VGE vom 1.10.1996 i.S. P.; VGE vom 27.9.1995 i.S. S.; VGE vom 14.3.1995 i.S. I.; VGE vom 6.9.1985 i.S. H.; Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, S. 225).
Einlagen in den Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümerschaft sind nur 16a in dem Umfang anrechenbar, wie daraus für die veräusserte Stockwerkeigentumseinheit wertvermehrende Aufwendungen getätigt wurden.
Wertvermehrende Aufwendungen, die von Dritten (z.B. Mieterinnen oder 16b Mietern) getragen wurden, sind insoweit anrechenbar, als sie den Dritten vergütet, von diesen schenkungshalber erbracht, oder von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer als Einkommen versteuert worden sind.
Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten während der Besitzesdauer 16c sind insoweit abzugsfähig, als das Geld für wertvermehrende Aufwendungen verwendet wurde.
Die Bauherrschaft, die als ihre eigene Generalunternehmerin auftritt, kann ein 16d entsprechendes Honorar nur anrechnen, wenn sie die in dieser Eigenschaft erbrachten Leistungen nachweist und wenn feststeht, dass sie nicht von jeder andern Bauherrschaft ebenfalls hätten erbracht werden müssen. Sie dürfen auch einen Anteil Unternehmergewinn enthalten, müssen aber den geleisteten Arbeiten insgesamt angemessen sein. An die Substanziierung der Eigen-Generalunternehmerhonorare sind hohe Anforderungen zu stellen (StE 1998 B 44.13.7 Nr. 12). Ferner dürfen die generalunternehmerischen Leistungen nicht bereits unter einem andern Titel in der Baurechnung enthalten sein (BGE 104 Ia 22; VGE vom 20.12.1996 i.S. W.; StE 1987 B 44.13.7 Nr. 2). Analoges gilt für ein Generalunternehmer- Honorar an eine Personengesellschaft, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter zugleich die Bauherrschaft sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Arbeiten persönlich oder durch ihre Angestellten erbracht haben (VGE vom 9.1.1987 i.S. F. und S.). Vgl. ferner § 13 N 26.
1.1.2007 -3-
§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Für die Ermittlung der wertvermehrenden Aufwendungen bei 16e landwirtschaftlichen Grundstücken vgl. § 1 N 18a.
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 1 Ziff. 4
Aufwendungen für Behebung der beim Erwerb vorhandenen grossen Verwahrlosung des Grundstücks
Erwerb im Sinne dieser Bestimmung kann auch eine steueraufschiebende 17 Handänderung sein. Die Nichtberücksichtigung der bei Erwerb durch steueraufschiebende Handänderung getätigten Aufwendungen für Unterhaltsarbeiten hätte sonst zur Folge, dass solche Aufwendungen aus steuersystematischen Gründen weder bei der Einkommens-, noch bei der Grundstückgewinnsteuer angerechnet worden wären.
Aufwendungen, die rein technisch gesehen Unterhaltskosten darstellen, sind 18 anrechenbare Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie das Grundstück im Vergleich zu seinem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbes verbessern. Dies trifft insbesondere bei Ausgaben für die Instandstellung neu erworbener Grundstücke und Gebäude, deren Unterhalt bisher vernachlässigt worden ist, zu. In der Praxis dürfte es allerdings nicht immer leicht sein, festzustellen, ob solche Aufwendungen eine Verbesserung des Zustandes eines Grundstücks oder Gebäudes im Vergleich zu seinem Zustand beim Erwerb bewirkt haben. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Erwerb des Grundstücks und den darauf auszuführen Arbeiten ist, desto mehr spricht die Vermutung, besonders bei masslich nicht stark ins Gewicht fallenden Aufwendungen, für blosse Unterhaltsarbeiten. Bei unmittelbar nach dem Erwerb ausgeführten grösseren Arbeiten spricht die Vermutung hingegen für wertvermehrende Aufwendungen. Kosten für die vollständige Instandstellung eines im Unterhalt bisher vernachlässigten Hauses im Anschluss an den Erwerb stellen keine bei der Veranlagung der Einkommenssteuer abzugsberechtigten Unterhaltskosten dar; sie sind bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrende Aufwendungen zu berücksichtigen (BGE 123 II 218; BGE 108 Ib 316; VGE vom 12.3.1992 i.S. S.; VGE vom 26.6.1985 i.S. K.; RE 1971/73 Nr. 69; LU StB Weisungen StG § 39 Nr. 4 Ziff. 1.2). Zu prüfen ist jeweils, ob bereits Unterhaltskosten bei der Einkommenssteuer abgezogen wurden. Ist dies der Fall, ist der Abzug auf den wertvermehrenden Aufwand bzw. Anteil beschränkt (§ 13 Abs. 2).
1.1.2007 -1-
§ 13 Abs. 1 Ziff. 4 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 1 Ziff. 5
Erschliessungskosten
Die Kosten eines Gestaltungsplanes fallen unter die Erschliessungskosten 19 (LGVE 1974 II Nr. 58).
Ein Abzug von Beiträgen, die Dritte in Zukunft möglicherweise an die Kosten 20 der Erschliessung der verkauften Liegenschaft leisten werden, ist nicht zulässig. Es sind nur tatsächlich geleistete Beiträge Dritter bei den Anlagekosten in Abzug zu bringen (LGVE 1983 II Nr. 16).
Eine erneute, von früheren Berechnungen abweichende Festsetzung der 21 Erschliessungskosten ist bei späteren Teilverkäufen möglich. Dies gilt nur für die späteren Teilverkäufe (VGE vom 13.6.1979 i.S. R.).
Die in einem früheren Zeitpunkt erfolgte Landabtretung für die Erschliessung 21a des Grundstücks stellt eine Teilveräusserung dar, die nur im Rahmen des Verlustausgleichs im Sinne von § 21 berücksichtigt werden kann (VGE vom 28.10.1987 i.S. L.).
1.1.2007 -1-
§ 13 Abs. 1 Ziff. 5 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 1 Ziff. 6
Entschädigungen für Dienstbarkeiten und Grundlasten
Bei Errichtung einer Dienstbarkeit zugunsten des veräusserten Grundstücks 22 und zulasten des im Eigentum der veräussernden Person gebliebenen Restgrundstücks ist die Entschädigung, die für die Errichtung der Dienstbarkeit mutmasslich an Dritte hätte entrichtet werden müssen, zum Erwerbspreis hinzuzurechnen (RE 1969/70 Nr. 97).
Vgl. auch § 16 N 6.
1.1.2007 -1-
§ 13 Abs. 1 Ziff. 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 2
Verhältnis zur Einkommenssteuer
Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer bereits als Abzüge 23 berücksichtigt worden sind oder die Steuerpflichtige erfolgreich als Unterhaltskosten geltend gemacht haben, können nicht als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden. Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer, weil wertvermehrend, nicht zum Abzug zugelassen wurden, sind bei der Grundstückgewinnsteuer zu den Anlagekosten zuzurechnen. Der generelle Umkehrschluss, wonach alle Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer nicht abgezogen wurden bzw. nicht abgezogen werden konnten, bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung anzurechnen sind, ist nicht zutreffend (LGVE 1987 II Nr. 18; VGE vom 19.10.1982 i.S. B.). Im übrigen dienen die im Anhang 3 wiedergegebene Tabellen als Richtlinie für die Ausscheidung in anzurechnende wertvermehrende Aufwendungen und Unterhaltskosten.
Sind die Kosten für Investitionen zum Zwecke der Energieeinsparung bei der 24 Einkommenssteuer zusätzlich zu den Unterhaltskosten ganz oder teilweise steuerlich berücksichtigt worden, können diese Kosten später nicht mehr als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden. Solche zusätzlichen Abzüge für Energiesparinvestitionen wurden für in den Jahren 1979 (Veranlagungsperiode 1981/82) bis Ende 1998 (Veranlagungsperiode 1999/2000, falls Vergangenheitsbemessung und kein Abzug für ausserordentliche Unterhaltskosten nach § 251 Abs. 5a StG) getätigte Aufwendungen gewährt (vgl. Anhang 3 Spalten 2 und 3, die diesem Umstand in pauschaler Form Rechnung tragen).
Schuldzinsen sind keine anrechenbaren Aufwendungen (VGE vom 14.3.1995 25 i.S. E.K.; LGVE 1987 II Nr. 18). Ausnahmen: Baukreditzinsen gehören zu den Baukosten, d.h. zu den Anlagekosten, jedoch nur bis zur Beendigung der Bauarbeiten, d.h. regelmässig bis zur Baukonsolidierung (VGE vom 17.5.1996 i.S. S.; LGVE 1994 II Nr. 16; VGE vom 12.11.1990 i.S. U.; LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 1 Ziff. 2.2). Nachher gelten die Zinsen auf dem investierten Kapital als ordentliche Betriebskosten, welche bei der Grundstückgewinnsteuer nicht berücksichtigt werden können (LGVE 1987 II Nr. 18; RE 1967/68 Nr. 68). Da die Baukreditzinsen wie die übrigen Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer bis zur Veranlagungsperiode 91/92 abgezogen werden konnten, ist bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung davon auszugehen, dass sie bei der Einkommenssteuerveranlagung bereits berücksichtigt worden sind. Weist der Steuerpflichtige nach, dass dies nicht der Fall war, sind sie bei der Grundstückgewinnsteuer anzurechnen.
1.1.2007 -1-
§ 13 Abs. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Aktivierte Schuldzinsen sind bei ausserkantonalen Liegenschaftshändlerinnen und Liegenschaftshändlern als Anlagekosten anzurechnen. Das gilt jedoch nur insoweit, als die Schuldzinsen nicht laufend mit im Kanton Luzern erzieltem Vermögensertrag verrechnet werden konnten und steuerlich nicht bereits berücksichtigt worden sind.
Bezüglich der Anrechnung von Baukredit- und andern Schuldzinsen bei Liegenschaftshändlerinnen und Liegenschaftshändlern im interkantonalen Verhältnis sowie der Verzinsung des Eigenkapitals vgl. auch § 1 N 24 und § 13 N 2.
Werden Eigenleistungen geltend gemacht, so sind sie grundsätzlich nur 26 anzurechnen, wenn sie bereits als Einkommen versteuert worden sind (VGE vom 17.1.1995 i.S. S.). Leistungen eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft an der Nachlassliegenschaft sind wie Eigenleistungen zu behandeln (StE 1992 B 22.1 Nr. 1). Auch wenn der von Unselbständigerwerbenden durch eigene Arbeit geschaffene Vermögenswert nicht für den Eigengebrauch, sondern für die spätere Weiterveräusserung bestimmt ist, können die Eigenleistungen erst mit der Bezahlung des Kaufpreises als steuerbares Einkommen erfasst werden (VGE vom 31.5.1999 i.S. M.; RE 1967/68 Nr. 15; BGE 108 Ib 227 = ASA 51, 635; StR 34, 229). Solche Eigenleistungen sind somit im Zeitpunkt der Veräusserung in der Regel noch nicht versteuertes Einkommen und können daher nicht angerechnet werden. Für Eigenleistungen von selbständigen Baufachleuten vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 1.4.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG | § 13 Abs. 3 |
Versicherungsleistungen und Subventionen
Beispiele:
a) Ein Gebäude (Anlagewert von Fr. 50'000.--) brennt vollständig | nieder. Die 27 | |
von der Brandversicherung ausbezahlte Entschädigung beträgt Fr. 100'000.--. Anstelle des abgebrannten Gebäudes wird ein Neubau (Anlagewert Fr. 400'000.--) errichtet. In der Folge wird die Liegenschaft für Fr. 500'000.--
veräussert.
- | Veräusserungswert | 500'000.-- |
Anlagewert -- altes Gebäude 50'000.-- -- Neubau 400'000.-- 450'000.-- -- abzüglich Versicherungssumme 100'000.-- 350'000.--
- | Grundstückgewinn | 150'000.-- ======== |
b) Das Grundstück, auf dem sich das abgebrannte Gebäude befindet, wird für
Fr. 100'000.-- veräussert.
- | Veräusserungswert | 100'000.-- |
Anlagewert -- altes Gebäude 50'000.-- -- abzüglich Versicherungssumme 100'000.-- 50'000.--
- | Grundstückgewinn | 150'000.-- ======== |
1.1.2007 | -1- |
§ 13 Abs. 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 16
Anlagewert bei Teilveräusserung
Zur Frage, ob eine Gesamt- oder Teilveräusserung anzunehmen ist, vgl. § 2 N 1 3 ff.
Können Aufwendungen eindeutig dem veräusserten Grundstück zugeordnet 2 werden, sind sie diesem aufzurechnen. Der Gesamtanlagewert - allenfalls vermindert um allein dem veräusserten Grundstück bzw. dem Restgrundstück zuzurechnende Aufwendungen - ist im Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke im Zeitpunkt ihres Erwerbes zu verlegen (LGVE 1974 II Nr. 59; VGE vom 13.8.1996 i.S. E.S.; VGE vom 22.3.1994 i.S. H.). Die Bewertung der einzelnen Teile ist eine Ermessensfrage. Selbständige Katasterschatzungen der Parzellen, welchen der Verkehrswert zugrunde liegt, bilden solange einen geeigneten Wertmassstab, als nicht ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Liegen keine selbständigen Verkehrswert- bzw. Katasterschatzungen für die Parzellen vor, so wird man vom durchschnittlichen m2-Preis auszugehen haben. Dieser ist für die wertvolleren Parzellen (Teile) schätzungsweise zu erhöhen und für die weniger wertvollen entsprechend herabzusetzen (Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, S. 278; VGE vom 28.11.1983 i.S. W.).
Bei einer ins Gewicht fallenden Teilveräusserung von Kulturland (über 10 % der 3 ursprünglichen Grundstückfläche) ab einem landwirtschaftlichen Heimwesen ist auch ein Teil der Anlagekosten der Wirtschaftsgebäude (ohne Wohnhaus) anteilsmässig (in der Regel entsprechend der Fläche) auf das verkaufte Land zu verlegen (RE 1971/73 Nr. 72 und 74; VGE vom 17.5.1996 i.S. S.; VGE vom 22.3.1994 i.S. H.; VGE vom 26.3.1984 i.S. B.). Dies gilt analog auch bei wirtschaftlichen Veräusserungen (VGE vom 2.11.1999) i.S. R.).
Aufwendungen, die erst nach einem Teilverkauf für das Restgrundstück 4 gemacht werden, können bei der Ermittlung des beim Teilverkauf erzielten Grundstückgewinns nicht berücksichtigt werden (RE 1969/70 Nr. 94).
Betreffend (Neu-)Festlegung von Erschliessungskosten bei späteren 5 Teilverkäufen vgl. § 13 N 21.
Bei einer Teilveräusserung ist eine öffentlich-rechtliche 6
1.1.2007 -1-
§ 16 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Eigentumsbeschränkung (Ausnützungsziffer), die die Wirkung eines Bauverbotes für eine im Eigentum des Veräusserers gebliebene Restparzelle hat, wie die Errichtung einer Dienstbarkeit zugunsten des veräusserten Grundstückes und zulasten der im Eigentum der veräussernden Person gebliebenen Restparzelle zu berücksichtigen (RE 1969/70 Nr. 101).
Vgl. auch § 13 N 22.
Die Bestimmung von § 16 Abs. 2 über die Gliederung in Wertzonen findet auch 7 Anwendung, wenn eines von mehreren gleichzeitig erworbenen Grundstücken veräussert wird, für die beim Erwerb nur ein Gesamtpreis festgesetzt wurde (RE 1963/64 Nr. 68).
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 17
Veräusserungswert
1. Veräusserungswert bei Überführung ins
Geschäftsvermögen Vgl. Ausführungen unter § 3 N 27. 1
Diese Bestimmung gilt analog auch für den Fall, wo bei Gründung einer AG ein 2 bisher zum Privatvermögen gehörendes Grundstück als Sacheinlage eingebracht wird.
Führen Steuerpflichtige keine Buchhaltungen oder reichen 3 Nichtbuchführungspflichtige keine Aufstellungen ein, die den von ihnen festgesetzten Einkommenssteuerwert des Grundstücks enthalten, ist davon auszugehen, dass das Grundstück zum Anlagewert überführt wurde (VGE vom 22.10.2001 i.S. W.; VGE vom 22.9.1994 i.S. M.).
Betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vgl. § 3 N 29. 4
2. Veräusserungswert bei Zuwendung an eine
juristische Person Nach § 17 Abs. 3 gilt bei der ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung an 5 eine juristische Person als Veräusserungswert analog zu Abs. 2 der Wert, zu dem das Grundstück bei der juristischen Person aktiviert wird. Diese ist gegenüber der steuerpflichtigen Person zur schriftlichen Bescheinigung des Aktivierungswertes verpflichtet. Reicht die steuerpflichtige Person die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann diese von der Veranlagungsbehörde direkt bei der juristischen Person eingefordert werden (§ 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 i.V.m. 148 Abs. 1g und Abs. 2 StG).
1.1.2007 -1-
§ 17 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 18
Veräusserungspreis
1. Grundsätze
Als Veräusserungspreis gelten nach § 18 Abs. 1 alle Leistungen der 1 Erwerbenden oder Dritter, die auf Rechnung der Erwerbenden erfolgen. Auszugehen ist vom verurkundeten Kaufpreis. Bei gleichzeitiger Veräusserung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen und Vereinbarung bloss eines Gesamtpreises muss zur Ermittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinns eine dem tatsächlichen Wertverhältnis möglichst entsprechende Verlegung des Gesamtpreises auf das unbewegliche Vermögen vorgenommen werden (RE 1971/73 Nr. 73)
Enthält der Veräusserungsvertrag keine ziffernmässigen Angaben über den Preis, zu welchem das Grundstück die Hand wechselt, wird nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 zur Bestimmung des Veräusserungspreises auf den Verkehrswert abgestellt (VGE vom 18.12.1980 i.S. K. und B.).
Bezüglich des Veräusserungspreises bei Eigentumswechsel infolge Ehescheidung gilt, sofern kein Aufschub gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 2 gegeben ist (vgl. § 4 N 8 ff.), der im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestimmte Wert des Grundstücks. Lässt sich dieser aufgrund des Urteils bzw. des durch das Urteil bestätigten Konveniums nicht einwandfrei ermitteln, ist auf den Verkehrswert des Grundstücks abzustellen (§ 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3; VGE vom 2.2.1995 i.S. H.; VGE vom 26.2.1993 i.S. D.).
Die Veranlagungsbehörde darf vertragliche Abmachungen über die Aufteilung 2 des Kaufpreises auf ihre steuerliche Bedeutung und ihre Angemessenheit überprüfen. Sie sind für die Veranlagungsbehörde ebenso wenig verbindlich wie die Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung (VGE vom 28.2.2005 i.S. B.; RE 1971/73 Nr. 74 E. 2).
Werden in verschiedenen Kantonen gelegene Grundstücke, die eine 3 wirtschaftliche Einheit bilden, veräussert, so sind die von den Vertragsparteien für die einzelnen Grundstücke festgesetzten Preise für die Veranlagungsbehörde nicht verbindlich. Diese darf vielmehr die zwischen den
1.1.2007 -1-
§ 18 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Vertragsparteien vereinbarte Verlegung des Gesamtpreises daraufhin überprüfen, ob sie dem wirklichen Wertverhältnis entspricht (LGVE 1982 Nr. 20; 1974 II Nr. 61).
Sind die Aktien einer Immobiliengesellschaft (vgl. § 3 N 9) verkauft worden, so 4 setzt sich der Veräusserungspreis (Verkehrswert für die Immobilien) aus dem Aktienkaufpreis und den übernommenen Gesellschaftsschulden zusammen. Ist im Kaufpreis für die Aktien ein Anteil für die Abgeltung von nichtliegenschaftlichen Werten enthalten, so muss der Veräusserungspreis um den entsprechenden Anteil gekürzt werden (VGE vom 30.4.1997 i.S. R.; VGE vom 1.3.1989 i.S. F.).
Beispiele:
a) Veräusserung einer 100 %-igen Beteiligung 4a
Veräusserungspreis der Beteiligung 1'000'000.--
zuzüglich - Grundpfandschulden 200'000.--
Gesellschaftsschulden (Passiven ohne Eigenkapital), z.B. Darlehen, Kreditoren, transitorische Passiven usw. 100'000.-- 300'000.-- ________ _________ 1'300'000.--
abzüglich Verkehrswert der 200'000.-- nichtliegenschaftlichen _________ Aktiven (Aktiven ohne Immobilien) Massgebender Veräusserungspreis für Immobilien 1'100'000.-- ==========
Das Beispiel geht davon aus, dass allfällige stille Reserven nur auf den Immobilien gebildet werden konnten.
b) Veräusserung einer 60 %-igen Beteiligung 4b
(gleiche Verhältnisse wie bei N 4a)
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 18
Veräusserungspreis der Beteiligung 600'000.--
zuzüglich - Grundpfandschulden 120'000.-- (60 % von 200'000.--)
Gesellschaftsschulden (Passiven ohne Eigenkapital), z.B. Darlehen, Kreditoren, transitorische Passiven usw. (60 % von 100'000.--) 60'000.-- 180'000.-- ________ _________ 780'000.--
abzüglich Verkehrswert der nichtliegenschaftlichen Aktiven (Aktiven ohne Immobilien, 60 % von 200'000.--) 120'000.-- _________ Massgebender Veräusserungspreis für 660'000.-- Immobilien =========
Behält sich die veräussernde Person ein Nutzniessungs-, Wohn- oder ein 5 anderes Recht an der veräusserten Liegenschaft vor, so ist der Barwert dieses Rechts als zusätzliche Leistung zum vereinbarten Kaufpreis hinzuzuzählen (LGVE 1979 II Nr. 25). Vgl. Berechnungsbeispiele in § 9 N 10.
Leistet die erwerbende Person anlässlich der Veräusserung an Dritte ein 6 Entgelt für den Verzicht auf ein vertragliches oder gesetzliches Vorkaufsrecht, so ist diese Entschädigung nicht zum Veräusserungspreis hinzuzurechnen. Sie unterliegt aber gemäss § 3 Ziff. 3 der Besteuerung durch die erwerbende Person (LGVE 1979 II Nr. 21).
Bei Unverzinslichkeit der Kaufpreisrestanz und hinausgeschobener Fälligkeit 7 muss für die Zeit vom Übergang von Nutzen und Schaden bis zur Fälligkeit ein Diskont vom Veräusserungspreis abgezogen werden. Die Diskontberechnung ist nach Tafel 46 Stauffer/Schätzle (5. Auflage) zum Satz von 5 % vorzunehmen. Andererseits ist bei Bezahlung oder Verzinsung des Kaufpreises vor dem Übergang von Nutzen und Schaden eine zusätzliche, zum Veräusserungspreis hinzuzurechnende Leistung anzunehmen (LGVE 1981 II Nr. 14; 1974 II Nr. 60).
1.1.2007 -3-
§ 18 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Die Differenz zwischen dem Zins einer zu niedrig verzinsten Kaufpreisrestanz und dem Zins, der aus einer normalen Verzinsung (übliche Hypothekarzinssätze) resultieren würde, kann ebenfalls vom Veräusserungspreis in Abzug gebracht werden.
Ist im Kaufpreis nachweislich ein Anteil am Erneuerungsfonds einer 7a Stockwerkeigentümerschaft eingeschlossen, kann dieser als nichtliegenschaftlicher Wert vom Veräusserungspreis in Abzug gebracht werden.
Bei der Bestimmung des Veräusserungspreises sind die Leistungen 7b grundsätzlich zum Nominalwert (Nennwert) einzusetzen. Später eingetretene Entwertungen dieser Leistungen oder Einbussen, die nachträglich beim Inkasso entstehen, fallen grundsätzlich ausser Betracht (Zuppinger / Schärrer / Fessler / Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, § 167 N 1a; RB 1998 Nr. 159; ZStP 1993, 179; vgl. aber § 35 N 4).
WIR-Geld ist zum Nennwert (1 WIR-Franken = 1 Schweizer Franken) 7c anzurechnen, wenn der mittels WIR-Geld zu begleichende Teil des Kaufpreises laut Kaufvertrag zum Nennwert an die gesamte Kaufpreissumme angerechnet worden ist (StE 1997 B 44.11 Nr. 9). Die Anrechnung zum Nominalwert gilt regelmässig auch dann, wenn die veräussernde Person ein offizielles oder stilles Konto bei der WIR-Wirtschaftsring- Genossenschaft in Basel hat (RE 1963/64 Nr. 11).
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 18
2. Veräusserungspreis bei Tausch
Beim Tausch gilt nach § 18 Abs. 2 der Verkehrswert des eingetauschten 8 Grundstücks im Zeitpunkt des Tausches als Veräusserungspreis, zuzüglich eine empfangene und abzüglich eine geleistete Aufzahlung. Ein Tauschgeschäft ist auch bei Abschluss von zwei Kaufverträgen anzunehmen, wenn die beiden Kaufverträge ein einheitliches, voneinander abhängiges Ganzes bilden, die Parteien sich eine Sache gegen die andere verschaffen wollen und die Preisfestsetzung nur die Bedeutung einer Bestimmung der Tauschwerte hat. Ein allfälliges Aufgeld hat bloss nebensächlichen Charakter und darf nach dem Willen der Parteien nur den Zweck haben, für das Gleichgewicht der Leistungen zu sorgen (VGE vom 10.5.1989 i.S. B.).
Unter dem Verkehrswert des "eingetauschten" Grundstücks ist weder der vereinbarte Tauschwert noch der Verkehrswert des von Steuerpflichtigen in Tausch gegebenen Grundstücks, sondern der Verkehrswert des in Tausch erhaltenen Grundstücks zu verstehen (VGE vom 5.6.1997 i.S. P.; LGVE 1974 II Nr. 64).
Die Umschreibung des Verkehrswertes entspricht inhaltlich § 18 des Schatzungsgesetzes (SRL Nr. 626). Er sollte in der Regel durch Erfahrungs- und Vergleichszahlen ermittelt werden können. In Sonderfällen, wo die Bestimmung des Verkehrswertes erhebliche Schwierigkeiten bereitet, kann über den Rechtsdienst der kantonalen Steuerverwaltung an das kant. Schatzungsamt gelangt werden.
Bei der Veranlagung ist jedoch zunächst auf den im Tauschvertrag festgesetzten Anrechnungswert des eingetauschten Grundstücks abzustellen. Wollen Steuerpflichtige oder die Steuerbehörden davon abweichen, weil dieser Wert nicht dem Verkehrswert entspreche, so haben sie ihre Behauptung zu beweisen (VGE vom 16.11.1984 i.S. P.B.; bestätigt durch BGE vom 5.11.1986 i.S. P.B.).
1.1.2007 -1-
§ 18 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 18
3. Nicht feststellbarer Veräusserungspreis,
Sachleistungen, Fahrhabe Vgl. sinngemäss § 9 N 7 ff. 9
Grundstückgewinnsteuerpflichtigen bleibt es unbenommen, den Beweis dafür zu erbringen, dass im beurkundeten Veräusserungspreis Fahrhabe inbegriffen ist. Wird dieser Beweis erbracht, ist vom Veräusserungspreis ein dem tatsächlichen Wert der Fahrhabe entsprechender Betrag abzuziehen (LGVE 1983 II Nr. 74).
1.1.2007 -1-
§ 18 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 18
4. Zukünftige Leistungen
Die Verpflichtung der Verkäuferschaft, bestimmte künftige Leistungen zu 10 machen, wird nach § 18 Abs. 4 berücksichtigt, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Veranlagung masslich bestimmbar und die Ausführung gewiss ist. Überbindet die veräussernde Person nachträglich ihre Verpflichtung, bestimmte künftige Leistungen zu erbringen, auf Dritte, sind diese dennoch bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und demzufolge vom Veräusserungspreis abzuziehen.
Die gegenseitige Verpflichtung der Verkäuferschaft und der Käuferschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Werkes, das dem Verkaufsobjekt und dem im Eigentum der Verkäuferschaft gebliebenen Restgrundstück in gleicher Weise dient, kann bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinns nicht als Gegenleistung der Verkäuferschaft vom Verkaufspreis abgezogen werden (RE 1963/64 Nr. 71).
Eine künftige Leistung kann aufgrund einer Offerte als masslich bestimmbar betrachtet werden (RE 1967/68 Nr. 75).
Die Kosten des erst in 3 bis 4 Jahren vorgesehenen Baues einer 11 Erschliessungsstrasse sind noch nicht masslich bestimmbar (RE 1963/64 Nr. 73). Sie sind allenfalls durch eine Revision gemäss § 35 zu berücksichtigen.
Die vertragliche Verpflichtung der Verkäuferschaft zu bestimmten künftigen 12 Leistungen kann nicht berücksichtigt werden, wenn die Käuferschaft diese Leistungen erbringt und aufgrund des gesetzlichen Pfandrechts die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen hat (RE 1967/68 Nr. 77).
1.1.2007 -1-
§ 18 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 18
5. Vergütungen für Nachteile aus der Veräusserung
§ 18 Abs. 5 bezieht sich ausschliesslich auf Vergütungen, die bei einer 13 Enteignung neben dem vollen Verkehrswert des Grundstücks entrichtet werden müssen, d.h. für Vergütungen für den Minderwert des Restgrundstücks und die sogenannten Inkonvenienzentschädigungen, welche in der Regel gesondert festgesetzt werden. Werden ausserhalb eines Enteignungsverfahrens Entschädigungen für wirtschaftliche Nachteile bezahlt, können sie gemäss § 19 Abs. 2 nicht vom Veräusserungspreis abgezogen werden (vgl. auch § 19 N 5). Der formellen Enteignung ist die freiwillige Veräusserung wegen drohender Enteignung gleichgestellt (VGE vom 29.11.1985 i.S. F.; RE 1969/70 Nr. 104). Zum Begriff der drohenden Enteignung vgl. § 4 N 13.
Während in der Regel die in einem Enteignungsverfahren von der hiefür 14 zuständigen Behörde neben der Vergütung für den Verkehrswert festgesetzten Entschädigungen für mittelbaren Schaden (Minderwert, Inkonvenienzentschädigung) ohne weiteres als Vergütungen für Nachteile im Sinne von § 18 Abs. 5 gelten dürfen, ist die bei einer freiwilligen, im Zusammenhang mit einer drohenden Enteignung stehenden Veräusserung vereinbarte Inkonvenienzentschädigung daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich in vollem Umfang zum Ausgleich von Nachteilen dient, die bei einer Enteignung neben dem Verkehrswert vergütet werden müssten (Ersatz von Umzugs- und Räumungskosten, Entschädigung für Geschäftsaufgabe, Betriebsstörungen und ähnliches), oder ob sie noch zum Teil eine Vergütung für den Verkehrswert des Grundstücks darstellt (VGE vom 29.11.1985 i.S. F.; RE 1969/70 Nr. 104). Sofern unter dem Titel "Inkonvenienzentschädigung" noch eine zusätzliche Entschädigung für den Landwert ausgerichtet wird, ist diese zum Veräusserungspreis hinzuzurechnen.
Die Einwohnergemeinde meldet solche Entschädigungen der für die 15 Einkommenssteuer-Veranlagung zuständigen Behörde.
Die im Enteignungsverfahren zugesprochene Entschädigung für einen nutzlos 16 gewordenen wertvermehrenden Aufwand kann nicht nochmals vom Veräusserungspreis abgezogen werden, wenn derselbe wertvermehrende Aufwand bereits bei der Ermittlung des Anlagewerts berücksichtigt wurde (VGE vom 18.12.1995 i.S. T.).
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§ 18 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 19
Abzüge vom Veräusserungspreis
1. Mehrbestand von Kulturen
Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung ist nicht der Mehrwert der 1 Kulturen, insbesondere von Wald, sondern nur der Wert eines Mehrbestandes gegenüber dem Bestand beim massgebenden Erwerb abzugsfähig. Abzugsberechtigt ist daher nicht die Differenz zwischen dem Wert des Holzbestandes im Zeitpunkt der Veräusserung und demjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs - eine solche Differenz wird regelmässig auch ohne Mehrbestand bestehen -, sondern nur der Wert des Mehrbestandes im Zeitpunkt der Veräusserung (VGE vom 28.2.2005 i.S. B.; LGVE 1974 II Nr. 66; RE 1965/66 Nr. 44.
Ein geltend gemachter Mehrbestand muss von den Steuerpflichtigen belegt oder doch glaubhaft gemacht werden (LGVE 1974 II Nr. 66).
2. Handänderungskosten
Das Entgelt, das Dritten für den Verzicht auf ein vertragliches oder 2 gesetzliches Vorkaufsrecht zu entrichten war, kann vom Veräusserungspreis abgezogen werden, unterliegt aber der Besteuerung durch die Empfängerin oder den Empfänger (vgl. § 3 N 12).
Die nachträgliche Vermögenssteuer gemäss § 49 StG ist vom Veräusserungspreis nicht abziehbar (LGVE 1979 II Nr. 21; RE 1969/70 Nr. 86).
3. Auslagen für die Durchführung des
Veräusserungsgeschäfts Abziehbar sind nur die effektiven Kosten und Auslagen, die mit der 3 Durchführung des Veräusserungsgeschäfts in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (LGVE 1986 II Nr. 13; VGE vom 21.5.1993 i.S. F.).
Für persönliche Bemühungen (inkl. Zeitaufwand) der Steuerpflichtigen um das Zustandekommen des Kaufs oder des Verkaufs sowie für weitere
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§ 19 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Verrichtungen, die üblicherweise zum eigenen Aufgabenkreis einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers bzw. der Bauherrschaft gehören, kann weder ein Zuschlag zum Erwerbspreis gemacht noch ein Abzug vom Veräusserungspreis vorgenommen werden (BGE 104 Ia 23; BGE 101 Ia 4; LGVE 1975 II Nr. 43 und 46). Ebensowenig können Kosten, die der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung entstehen, abgezogen werden (VGE vom 25.5.2000 i.S. P.).
Ein zivilrechtlich gültiges Mäklerverhältnis zwischen Firmen, die in einer 4 Holdinggesellschaft zusammengefasst sind, ist steuerlich nicht beachtlich, wenn die Interessen der Vertragsparteien einander nicht gegenüberstehen, sondern parallel verlaufen (BGE 103 Ia 25; LGVE 1977 II Nr. 30).
Vgl. im weiteren § 13 N 6 ff.
Als Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts gelten auch 4a Abfindungszahlungen wegen vorzeitiger Auflösung bestehender Pachtverträge, wenn gemäss Kaufvertrag die Liegenschaft pachtfrei auf die Käuferschaft übergehen muss (LGVE 1986 II Nr. 13). Eine Ablösezahlung für den Ausstieg aus einer bestehenden Hypothekarverpflichtung kann bei den Grundstückgewinnsteuern dann als Bestandteil der Handänderungskosten abgezogen werden, wenn die Käuferschaft die bestehende Hypothek nicht übernehmen will, und wenn diese Rücktrittsprämie (Vorfälligkeitsentschädigung) nicht bereits als Schuldzinsenabzug bei den Einkommenssteuern zugelassen worden war.
Gewinnanteile, die die Verkäuferschaft an Dritte (z.B. Miterbinnen oder 4b Miterben) weitergeben muss, können nicht vom Veräusserungspreis abgezogen werden (VGE vom 29.5.1996 i.S. K.; VGE vom 8.9.1995 i.S. M.; LGVE 1981 II Nr. 15; RE 1965/66 Nr. 29; Reimann/Zuppinger/ Schärrer, a.a.O., § 167 N 16; ZStP 1993, 193 und 270).
Führte die Veräusserung zur Reduktion des Milchkontingentes, kann eine 4c allenfalls dafür geschuldete Entschädigung an die Käsereigenossenschaft nicht abgezogen werden.
Die Mehrwertsteuerbelastung für Eigenverbrauch bei Erstellung von Bauten 4d (Art. 9 Abs. 2 MWSTG) fällt nicht unter die Kosten, die mit dem Verkauf der
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 19
Liegenschaft unmittelbar zusammenhängen und kann nicht vom Verkaufspreis abgezogen werden, da die Mehrwertsteuer mit der Erstellung der Wohnhäuser und nicht mit deren Verkauf ausgelöst wird. Die Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer und der Mehrwertsteuer stellen keine unzulässige Doppelbesteuerung dar. Mit der Mehrwertsteuer wird der Verbrauch (Umsatz und Einfuhren) und mit der Grundstückgewinnsteuer der Gewinn, d.h. der Wertzuwachs besteuert (StR 2001, 128). Ebenso sind die Lieferungs- und die Eigenverbrauchssteuer, die bei Vermögensübertragungen anfallen (Art. 26 Abs. 1b und Art. 9 Abs. 1 MWSTG) nicht abzugsfähig (für die Ausnahme beim ausserkantonalen Liegenschaftshandel vgl. § 1 N 25).
4. Wirtschaftliche Nachteile aus der Veräusserung
Alle Leistungen der Käuferschaft, die in kausalem Zusammenhang mit der 5 Handänderung stehen, bilden grundsätzlich Bestandteil des Veräusserungspreises. Wird bei einer freiwilligen Veräusserung neben dem eigentlichen Kaufpreis noch eine Sonder- oder Inkonvenienzentschädigung für irgendwelche wirtschaftliche Nachteile, die der Verkäuferschaft wegen der Veräusserung entstehen, vereinbart, so ist sie Bestandteil des Veräusserungspreises. Eine Ausnahme gilt einzig für Entschädigungen von wirtschaftlichen Nachteilen bei Veräusserung infolge effektiver oder drohender Enteignung (VGE vom 29.11.1985 i.S. F.; RE 1969/70 Nr. 104, vgl. auch § 18 N 13).
1.1.2007 -3-
§ 19 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 20
Übernahme der Grundstückgewinnsteuer
Die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch die Käuferschaft stellt eine 1 zusätzliche Kaufpreisleistung dar. Mittels einer Näherungsmethode ist der steuerlich massgebende Veräusserungspreis zu suchen, wovon sich nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer der vertragliche Kaufpreis ergibt (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 167 N 10; VGE vom 4.2.1981 i.S. R.). Beispiel: 2 A veräussert seine Liegenschaft für Fr. 100'000.--. Der gemäss § 11 errechnete Erwerbspreis beträgt Fr. 40'000.--. B hat sich vertraglich zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet.
Vereinbarter Verkaufspreis 100'000.00 Anlagewert 40'000.00 Grundstückgewinn 60'000.00 60'000.00 60'000.00 60'000.00 Steuer (2'470-- x 4,2) 10'374.00 Ermässigung (25 %) 2'593.50 Steuer nach Ermässigung 7'780.50 Annähernder 67'780.50 Grundstückgewinn Steuer (2'932.-- x 4,2) 12'314.40 Ermässigung 3'078.60 Steuer nach Ermässigung 9'235.80 Annähernder 69'235.80 Grundstückgewinn Steuer (3'022.-- x 4,2) 12'692.40 Ermässigung 3'173.10 Steuer nach Ermässigung 9'519.30 Annähernder 69'519.30 Grundstückgewinn Steuer 3'040.-- x 4,2) 12'768.00 Ermässigung 3'192.00 Steuer nach Ermässigung 9'576.00 Annähernder 69'576.00 Grundstückgewinn Steuer (wie oben) 9'576.00
1.1.2007 -1-
§ 20 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Die von A geschuldete Grundstückgewinnsteuer, welche aber von B übernommen wird, beläuft sich in diesem Beispiel auf Fr. 9'576.--. Der massgebende Veräusserungswert (Kaufpreis plus übernommene Grundstückgewinnsteuer) beträgt Fr. 109'576.--.
Hätten sich A und B verpflichtet, die Grundstückgewinnsteuer je zur Hälfte zu übernehmen, so wäre der Steuerbetrag im Berechnungsbeispiel jeweils nach Berücksichtigung der Besitzesdauer durch zwei zu teilen.
Die von der Käuferschaft vertraglich übernommene Grundstückgewinnsteuer ist 3 auch dann zum Verkaufspreis hinzuzurechnen, wenn die Verkäuferschaft die Grundstückgewinnsteuer trotz der anderslautenden vertraglichen Abmachung im Nachhinein selber tragen muss (Zuppinger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, § 167 N 1a). Anders verhält es sich, wenn nachträglich der Vertrag entsprechend abgeändert wird. In diesem Fall ist gestützt auf § 35 Ziff. 1 eine Revision vorzunehmen.
Hat die Käuferschaft neben der Grundstückgewinnsteuer auch die nachträgliche Vermögenssteuer übernommen, ist diese als weitere zusätzliche Leistung ebenfalls in die Berechnung des massgeblichen Veräusserungswertes bzw. Veräusserungserlöses mittels Näherungsmethode (vgl. § 20 N 1 und 2) einzubeziehen.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 21
Verlustausgleich
Der Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung schliesst eine (generelle) 1 Verrechnung von Grundstückgewinnen und -verlusten aus. Ein Verlustausgleich ist nur bei Teilveräusserungen ab einer Stammparzelle bzw. bei Veräusserung von Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs.
2) bildeten, vorgesehen, nicht jedoch bei Veräusserung mehrerer, voneinander
unabhängiger Grundstücke (Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, S. 285 ff.).
Die Veräusserung von Stockwerkeigentum stellt dann eine Teilveräusserung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn von derselben Stammparzelle mehrere Stockwerkeigentumseinheiten veräussert werden.
Erleidet die Verkäuferschaft durch den Verkauf eines Grundstücks, bei dem die 2 Besteuerung nach § 4 aufgeschoben wird, einen Verlust, so kann sie diesen Verlust nicht vom Gewinn einer späteren Teilveräusserung in Abzug bringen (vgl. auch § 7 N 4).
Der nach Abzug des Verlusts aus früheren Teilveräusserungen verbleibende 3 Gewinn ist zu dem Satze zu besteuern, der für diesen Gewinn allein massgebend ist.
Für die Verlustanrechnung beim ausserkantonalen Liegenschaftenhandel vgl. § 4 1 N 27.
Die in einem früheren Zeitpunkt erfolgte Landabtretung für die Erschliessung 5 des Grundstücks stellt eine Teilveräusserung dar, die grundsätzlich im Rahmen des Verlustausgleichs gemäss § 21 berücksichtigt werden kann (VGE vom 28.10.1987 i.S. L.)
1.1.2007 -1-
§ 21 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 22
Steuersatz
Die Berechnung der einfachen Steuer erfolgt nach dem Einkommenssteuertarif 1 für Alleinstehende (Anhang zum Steuergesetz). Der anzuwendende Tarif bestimmt sich bei zivilrechtlichen Handänderungen nach dem Datum des Eigentumsübergangs, d.h. in der Regel der Grundbucheintragung (Tagebuch) (VGE vom 25.3.1988 i.S. P.) bzw. bei wirtschaftlichen Handänderungen nach dem Datum des Abschlusses des obligatorischen Vertrages (vgl. § 52a N 1 ff.).
Bei Veräusserungen von Grundstücken im Gesamteigentum ist für den 2 Steuersatz der Gesamtgewinn massgebend (VGE vom 12.7.1993 i.S. M., bestätigt durch BGE vom 16.8.1996 i.S. M.). Dies gilt auch dann, wenn nicht alle Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer der Grundstückgewinnsteuerpflicht unterliegen (VGE vom 15.11.1989 i.S. T. und VGE vom 28.11.1983 i.S. W.), sondern ein Teil des Gesamtgewinns mit der Einkommenssteuer erfasst wird.
Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigentumsanteilen auf 3 Dritte ist die Gesamtheit der Miteigentümerinnen und Miteigentümer für den gemeinsam erzielten Gewinn steuerpflichtig, d.h. die Grundstückgewinnsteuer ist nach dem für den Gesamtgewinn massgebenden Steuersatz zu berechnen (LGVE 1979 II Nr.20).
Wirken mehrere Aktionärinnen und Aktionäre bei der Veräusserung der 4 Aktienmehrheit an einer Immobiliengesellschaft zusammen, so ist die Grundstückgewinnsteuer nach dem für den Gesamtgewinn massgebenden Steuersatz zu berechnen (BGE 103 Ia 162).
Ist eine Veräusserung nur teilweise steueraufschiebend, so ist derjenige 5 Steuersatz anzunehmen, der sich für den steuerbaren Gewinn allein ergibt.
1.1.2007 -1-
§ 22 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Beispiel:
X veräussert ein Grundstück an den Sohn und dessen Ehefrau, welche am Grundstück Gesamteigentum begründen. Bei der Veräusserung erzielt X einen Grundstückgewinn von Fr. 100'000.--. Für die eine Hälfte des Grundstückgewinns ist die Steuer gestützt auf § 4 Abs. 1 Ziff. 1 (Erbvorbezug) aufzuschieben. Die andere Hälfte ist zum Satz von Fr. 50'000.-- zu besteuern.
Gewinne bis Fr. 7'000.-- bzw. bis Fr. 13'000.-- (ab 2005) werden nach § 22 Abs. 6 2 nicht besteuert. Beträgt der Gesamtgewinn bei Veräusserung durch mehrere Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer mehr als Fr. 7'000.-- / 13'000.-- (ab 2005), ist die Steuer zu erheben, auch wenn die Gewinne der einzelnen Beteiligten weniger als Fr. 7'000.-- / 13'000.-- (ab 2005) ausmachen (VGE vom 15.11.1989 i.S. T.).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 23
Steuerfuss
Der Steuerfuss beträgt gemäss § 23 4,2 Einheiten. Es handelt sich um den 1 Gesamtsteuerfuss, der sowohl den Staats- wie den Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer beinhaltet.
Dieser einheitliche Steuerfuss gelangt in allen Gemeinden unabhängig von deren aktuellem Steuerfuss bei den ordentlichen Steuern zur Anwendung. Für die Aufteilung des Steuerertrags s. § 49.
1.1.2007 -1-
§ 23 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 24
Besitzdauer
1
1. Besitzesdauerzuschläge und -ermässigungen
Besitzdauer Zuschlag
weniger als 1 Jahr 50% 1 Jahr, weniger als 2 Jahre 40% 2 Jahre, weniger als 3 Jahre 30% 3 Jahre, weniger als 4 Jahre 20% 4 Jahre, weniger als 5 Jahre 10% 5 Jahre , weniger als 6 Jahre kein Zuschlag
Ermässigung
mehr als 9, bis und mit 10 Jahre 1% mehr als 10, bis und mit 11 Jahre 2% mehr als 11, bis und mit 12 Jahre 3% mehr als 12, bis und mit 13 Jahre 4% mehr als 13, bis und mit 14 Jahre 5% mehr als 14, bis und mit 15 Jahre 6% mehr als 15, bis und mit 16 Jahre 7% mehr als 16, bis und mit 17 Jahre 8% mehr als 17, bis und mit 18 Jahre 9% mehr als 18, bis und mit 19 Jahre 10% mehr als 19, bis und mit 20 Jahre 11% mehr als 20, bis und mit 21 Jahre 12% mehr als 21, bis und mit 22 Jahre 13% mehr als 22, bis und mit 23 Jahre 14% mehr als 23, bis und mit 24 Jahre 15% mehr als 24, bis und mit 25 Jahre 16%
1.1.2007 -1-
§ 24 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
mehr als 25, bis und mit 26 Jahre 17% mehr als 26, bis und mit 27 Jahre 18% mehr als 27, bis und mit 28 Jahre 19% mehr als 28, bis und mit 29 Jahre 20% mehr als 29, bis und mit 30 Jahre 21% mehr als 30, bis und mit 31 Jahre 22% mehr als 31, bis und mit 32 Jahre 23% mehr als 32, bis und mit 33 Jahre 24% mehr als 33 Jahre 25%
Wird eine Liegenschaft veräussert, die sich aus mehreren Grundstücken oder 2 Grundstückteilen zusammensetzt, welche je zu verschiedenen Zeitpunkten erworben worden sind, so berechnet sich die Besitzdauer wie folgt:
Es sind zunächst die je auf die einzelnen Teile des Grundstücks entfallenden Anlagewerte zu ermitteln, ebenso die darauf entfallenden Anteile am Veräusserungspreis (vgl. § 16 N 2 und § 18 N 2).
Die sich ergebenden Teilgewinne sind zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 2) und der auf den Gesamtgewinn entfallende Steuerbetrag zu berechnen.
Dieser Gesamtsteuerbetrag ist wieder anteilsmässig (im Verhältnis der Teilgewinne) auf die einzelnen Teilgewinne zu verteilen.
Danach wird für die einzelnen Teilsteuerbeträge ein dem jeweiligen Erwerbsdatum entsprechender Zuschlag oder Abzug gemacht.
Es ist nicht statthaft, die Besitzdauer für Boden und Gebäude getrennt zu 3 berechnen (LGVE 1977 II Nr. 29).
2. Stichtag
Stichtag bei der Berechnung der Besitzdauer ist nach § 24 Abs. 3 der Eintrag 4 in das Grundbuch (Tagebuch) oder der Tag des Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt (vgl. auch § 52a N 1 ff.). Massgebend ist der Abschluss des Hauptvertrages und nicht der Abschluss des Vorvertrages.
Im Falle einer wirtschaftlichen Handänderung (§ 3 Ziff. 2) bildet die Zeit 5 zwischen Erwerb und Preisgabe der wirtschaftlichen Verfügungsmacht die massgebende Besitzdauer (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 24
Zürcher Steuergesetz, § 170 N 9). Die wirtschaftliche Verfügungsmacht wird in der Regel mit dem Abschluss des (obligatorischen) Vertrages erworben bzw. preisgegeben. Bei Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft ist der Zeitpunkt von deren Übertragung (Art. 967 ff. OR) massgebend. Der Übergang von Nutzen und Schaden ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, S. 138; VGE vom 18.12.1980 i.S. K. und B.; RB 1993 Nr. 27 = StE 1993 B 92.9 Nr. 3).
Hat die veräussernde Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht durch mehrere sukzessive Beteiligungskäufe erworben, so ist das Datum desjenigen Beteiligungskaufes, mit dem sie insgesamt gesehen die Aktienmehrheit erworben hat, als massgebender Zeitpunkt des Erwerbs anzusehen.
Bei vertraglich begründeten Rechten ist für die Berechnung der Besitzdauer 6 auf den Zeitpunkt der Einräumung einerseits und den Zeitpunkt der Veräusserung oder des Verzichts andererseits abzustellen (RE 1963/64 Nr. 51). Bei gesetzlich begründeten Rechten tritt an die Stelle des Zeitpunktes der Einräumung der Zeitpunkt der Entstehung des gesetzlichen Rechtsanspruches.
Wurde ein Grundstück als Sacheinlage gegen Übernahme der Aktien in die in 7 Gründung befindliche Immobiliengesellschaft eingebracht und später das Aktienpaket veräussert, ist der durch die Aktienübernahme bewirkte Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als letzte steuerbegründende Veräusserung anzusehen (RB 1990 Nr. 53).
Zur Berechnung der Besitzdauer fallen steueraufschiebende Veräusserungen 8 (§ 4) grundsätzlich ausser Betracht. Steueraufschiebende Veräusserungen unterbrechen die Besitzdauer nicht. Bei steueraufschiebenden Veräusserungen im Sinn von § 4 Abs. 1 Ziffern 4, 6 und 7 ist im Ausmass des damals aufgeschobenen Gewinns auf die vorletzte steuerbegründende Veräusserung zurückzugehen.
Beispiel
X erwarb 1975 eine landwirtschaftliche Liegenschaft, die 1990 wieder veräussert wurde. Aus dem Veräusserungserlös kaufte X eine Ersatzliegenschaft. Dabei wurde ein Grundstückgewinn von Fr. 300'000.-- aufgeschoben. 1995 verkaufte X die Ersatzliegenschaft mit einem
1.1.2007 -3-
§ 24 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Grundstückgewinn von Fr. 500'000.--. Die massgebende Besitzdauer für die Steuer von Fr. 200'000.-- Grundstückgewinn (zum Satz von Fr. 500'000.--) beträgt 5 Jahre. Die massgebliche Besitzdauer für die Steuer von Fr. 300'000.-- Grundstückgewinn (zum Satz von Fr. 500'000.--) beträgt 20 Jahre.
In Fällen, in denen Steuerbefreiung gemäss § 5 gewährt worden ist, beginnt 9 die Frist neu zu laufen.
Bei Veräusserungen durch kirchliche und gemeinnützige Institutionen, die seit 1.1.2001 nicht mehr steuerbefreit sind (vgl. LU StB Weisungen GGStG § 5 N 1a), ist die Berechnung der Besitzesdauer nach § 24 Abs. 3 GGStG vorzunehmen.
10
3. Vorherige Überführung aus dem
Geschäftsvermögen Wird ein Grundstück veräussert, das vorher vom Geschäfts- ins 10 Privatvermögen überführt worden ist, gilt nach § 24 Abs. 4 folgendes:
Der Zuschlag nach § 24 Abs. 1 entfällt, sofern das Grundstück vor der 11 Überführung mindestens fünf Jahre im Geschäftsvermögen war. War das Grundstück vor der Überführung weniger als fünf Jahre im Geschäftsvermögen, ist ein Zuschlag nach § 24 Abs. 1 zu erheben.
Beispiel:
X kauft im Januar 1993 eine Geschäftsliegenschaft, die im Juli 1995 ins Privatvermögen überführt und im Oktober 1996 weiterveräussert wird. Der Zuschlag beträgt 20 %.
Variante:
Wäre im obigen Beispiel das Grundstück 1983 als Privatvermögen gekauft und erst im Januar 1993 ins Geschäftsvermögen überführt worden, ist kein Zuschlag mehr zu erheben.
Für die Ermässigung nach § 24 Abs. 2 ist der Zeitpunkt der Überführung ins 12 Privatvermögen massgebend.
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 24
Beispiel:
X kauft im Januar 1983 eine Geschäftsliegenschaft, die im Juli 1995 ins Privatvermögen überführt und im Oktober 2005 weiterveräussert wird. Die Ermässigung beträgt 2 %. Die Zeitspanne 1983 - 1995 wird nicht berücksichtigt.
Die Regelung von § 24 Abs. 4 ist nicht anwendbar, wenn bereits mit der 13 Überführung ins Geschäftsvermögen kein Wechsel des Besteuerungssystems stattgefunden hat (z.B. bei ausserkantonalen Liegenschaftshändler/innen und landwirtschaftlichen Grundstücken; vgl. § 3 N 29).
1.1.2007 -5-
§ 24 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-6- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 25 - 30
Verfahren
Die §§ 25 - 30 regeln das Veranlagungs- und Einspracheverfahren. Enthält 1 das Grundstückgewinnsteuergesetz in Bezug auf das anzuwendende Verfahren keine eigene Regelung und verweist es auch nicht auf das Steuergesetz (vgl. § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1), ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) massgebend (LGVE 1986 II Nr. 39; LGVE 1980 II Nr.15).
(weggefallen) (2)
Die Veranlagungsbehörde hat von Amtes wegen zu handeln (§ 37 Abs. 1 3 VRG). Dieser Grundsatz gilt namentlich auch bei der Abklärung des der Veranlagung zugrunde liegenden Sachverhalts (§ 53 VRG). Die Parteien haben aber bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 3).
Zur Abklärung des Sachverhalts dienen die im VRG vorgesehenen 4 Beweismittel (§ 54 Abs. 1). Von Bedeutung sind im Grundstückgewinnsteuerveranlagungsverfahren insbesondere:
Urkunden (§§ 60 ff.)
Sachverständige (§§ 93 ff.)
Augenschein (§§ 100 ff.)
Als weitere Beweismittel sieht das VRG vor:
Amtsberichte und Beweisauskünfte (§§ 70 ff.)
Zeugeneinvernahme durch den Regierungsstatthalter (§§ 73 ff.)
Parteieinvernahme und Beweisaussage (§§ 88 ff.)
andere Beweismittel, soweit sie beweistauglich sind (§ 54 Abs. 2).
Die Veranlagungsbehörde würdigt die Beweisergebnisse nach 5 pflichtgemässem Ermessen (§ 59 Abs. 1 VRG). Sie berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Steuerpflichtigen im Verfahren, namentlich das Nichtbefolgen von Vorladungen, unberechtigtes Verweigern von Aussagen und Vorenthalten angeforderter Beweismittel (§ 59 Abs. 2 VRG).
1.1.2007 -1-
§ 25 - 30 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Entscheid Fehler enthält, kann er, 6 solange er noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. § 31 N 1), durch einen neuen Entscheid aufgehoben oder berichtigt werden (BGE 121 II 273; LGVE 1986 II Nr. 39).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 25
Veranlagungsbehörde
1. Gemeinderat als Veranlagungsbehörde
Veranlagungsbehörde ist der Gemeinderat (§ 25 Abs. 1). Alle 1 Rechtshandlungen haben daher offiziell vom Gemeinderat auszugehen bzw. im Namen des Gemeinderates zu erfolgen. Ist keine Delegation der Befugnisse nach Abs. 2 oder 3 erfolgt, sind sämtliche Entscheide (Veranlagungs-, Einsprache- und Bussenentscheide, Entscheide betreffend Steueraufschub, Steuerbefreiung, Nach- und Steuerstrafentscheide usw.) vom Gemeinderat zu unterzeichnen. Wird der Entscheid nur von der Gemeindeschreiberin, vom Gemeindeschreiber oder von Verwaltungsangestellten unterschrieben, ist dies grundsätzlich anfechtbar.
2. Delegation an Verwaltungsstelle
Der Gemeinderat kann die Erfüllung von Aufgaben an eine Verwaltungsstelle 2 delegieren. Er entscheidet selber über das Ausmass der Delegation. Ihm steht es insbesondere auch frei, die Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen zu delegieren oder sich deren Behandlung vorzubehalten.
Wurde die Veranlagungskompetenz an eine Verwaltungsstelle delegiert, ist diese ohne anderslautenden Beschluss des Gemeinderates auch für die Behandlung der Einsprachen zuständig. Ein formeller Delegationsbeschluss muss nicht vorliegen (VGE vom 30.5.1988 i.S. S.). Um einem allfälligen Rechtsstreit über die Zuständigkeit vorzubeugen, empfiehlt es sich jedoch, die das Ausmass der Delegation von Kompetenzen in einem Beschluss des Gemeinderates festzuhalten.
3. Delegation an gemeinsame Verwaltungsstelle
mehrerer Gemeinden Mehrere Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben, die den Gemeinden 3 obliegen, einer gemeinsamen Verwaltungsstelle übertragen (vgl. dazu sinngemäss LU StB Weisungen StG § 125 Nr. 2).
1.1.2007 -1-
§ 25 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 26 Abs. 2
Veräusserung ohne Grundbucheintrag
Veräusserungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, sind innert 30 Tagen der 1 Veranlagungsbehörde zu melden. Bei Verletzung der Meldepflicht ist ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren einzuleiten (vgl. § 39).
1.1.2007 -1-
§ 26 Abs. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 27 Abs. 1
Veranlagung
Die Eigentumsübertragung an einem Grundstück als steuerbegründende 1 Veräusserung erfolgt in der Regel (zu den Ausnahmen vgl. § 52a N 2 f.) mit der Eintragung der Handänderung im Grundbuch, d.h. im Hauptbuch. Die Wirkung der Eintragung wird zwar auf den Zeitpunkt der Tagebuchanmeldung zurückbezogen (vgl. § 52a N 1), vor Erledigung des Geschäfts im Hauptbuch besteht jedoch kein Recht auf Steuerfestsetzung. Eine Veranlagung vor Beginn der Steuerpflicht erwächst aber mangels Anfechtung in Rechtskraft (LGVE 1978 II Nr. 22). Das Veranlagungsverfahren kann jedoch bereits nach Abschluss des Kaufvertrages oder nach der Handänderungsmeldung des Grundbuchamtes eingeleitet werden. Mit dem Erlass des einsprachefähigen Veranlagungsentscheides sollte jedoch bis zur Entstehung der Steuerpflicht zugewartet werden. Nötigenfalls müssen die Grundbuchämter von den Gemeindekanzleien aufgefordert werden, ihnen auch vom Haupteintrag Mitteilung zu machen (LGVE 1978 II Nr. 22).
Der Rückzug einer Anmeldung ist im Einverständnis beider Parteien bis zur 2 Eintragung der Handänderung im Hauptbuch jederzeit möglich. Wird die Anmeldung zurückgezogen, liegt keine steuerpflichtige Veräusserung vor (LGVE 1976 II Nr. 32).
Eine Steuerbefreiung oder ein Steueraufschub gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 1 - 7 ist 3 in jedem Fall in einem formellen Entscheid auszusprechen. Die Gründe, die zur Steuerbefreiung bzw. zum Steueraufschub führten, sind anzugeben.
Wird die Steuerhoheit der Veranlagungsgemeinde oder das Vorliegen einer 4 steuerpflichtigen Handänderung bestritten oder wird ein Steuerbefreiungsgrund geltend gemacht, so ist in der Regel zunächst nur über diesen Punkt in einem formellen Vorentscheid zu befinden. Dieser Feststellungsentscheid, der Teil des Veranlagungsverfahrens bildet, kann dann wie die Veranlagung selber durch Einsprache und Beschwerde angefochten werden (VGE vom 28.11.1986 i.S. P.E.; LGVE 1985 II Nr. 30; LGVE 1977 II Nr. 27).
Bezüglich der Wirkung solcher Entscheide vgl. § 31 N 1 und 2.
Nötigenfalls haben die Regierungsstatthalterämter Einsprache zu erheben oder 5 solche Verfügungen so rechtzeitig an die Steuerverwaltung weiterzuleiten, dass
1.1.2007 -1-
§ 27 Abs. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
diese noch fristgerecht Einsprache erheben kann.
Die Veranlagungsbehörde fällt ihre Entscheide grundsätzlich kostenfrei. Eine 6 Parteientschädigung ist nicht auszusprechen (LGVE 1980 II Nr. 48). Betreffend Expertisekosten vgl. § 13 N 13; betreffend Kosten im Einspracheverfahren vgl. § 28 N 6.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 27 Abs. 2
Veranlagungsentscheid
Der Veranlagungsentscheid ist analog zum Musterentscheid (vgl. Anhang 4) 7 aufzubauen. Insbesondere sind detaillierte Angaben über die Anrechnungen zum Erwerbspreis (§ 13) und die Abzüge vom Veräusserungspreis (§ 19) zu machen. Abweichungen von der Selbsteinschätzung sind bekanntzugeben (§ 27 Abs. 1 Ziff. 2). Resultiert ein Verlust, ist dieser im Veranlagungsentscheid festzuhalten.
Für jede Veräusserung ist grundsätzlich eine gesonderte 8 Veranlagungsverfügung zu erlassen. Bei Tauschgeschäften sind somit zwei Entscheide erforderlich. Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit (vgl. § 2 N 3 ff.), müssen sie als Ganzes in einem Veranlagungsentscheid erfasst werden.
Bei mehreren Veräusserinnen und Veräusserern (Gesamt- oder 9 Miteigentumsgemeinschaft) ist allen Beteiligten eine Veranlagungsverfügung zuzustellen. Davon kann abgesehen werden, wenn eine Stellvertretung bestimmt wurde. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks ist der Veranlagungsentscheid erst zuzustellen, wenn das gesetzliche Pfandrecht gemäss § 32 geltend gemacht werden soll (LGVE 1992 II Nr. 27; vgl. § 32 N 3). Erst in diesem Zeitpunkt besteht ein schützenswertes Interesse, sich gegen allfällige Mängel im Veranlagungsentscheid zur Wehr zu setzen. Dagegen ist der Käuferschaft, die sich vertraglich zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet hat, der Veranlagungsentscheid zur gleichen Zeit wie der Verkäuferschaft zuzustellen, damit sie von ihrem Einspracherecht gemäss § 28 Abs. 2 allenfalls Gebrauch machen kann.
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Veranlagungsentscheid Fehler 10 enthält, kann er, solange er noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. § 31 N 1 ff.), durch einen neuen Entscheid aufgehoben oder berichtigt werden (BGE 121 II 273; LGVE 1986 II Nr. 39).
1.1.2007 -1-
§ 27 Abs. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 27 Abs. 3
Amts- und Mitwirkungspflichten
1. Geheimhaltungspflicht
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG § 134 Nr. 1. 11
2. Amtshilfe
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG § 137 Nr. 1. 12
(weggefallen) (13-16)
3. Mitwirkungspflichten
Vgl. sinngemäss die §§ 144 - 150 StG und die entsprechenden 17 Weisungen dazu.
Die Veranlagungsbehörde hat im Rahmen ihrer 18 Untersuchungspflicht das Recht, einen zusammen mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen Werkvertrag einzuverlangen (LGVE 1989 II Nr. 27).
1.1.2007 -1-
§ 27 Abs. 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 28
Einspracheverfahren
Gegen den Veranlagungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei 1 der Veranlagungsbehörde Einsprache erhoben werden (§ 28 Abs. 1 GGStG). Hat der Gemeinderat die Kompetenz zur Veranlagung auf eine Verwaltungsstelle übertragen, ist diese ohne anderslautende Regelung auch für die Behandlung der Einsprache zuständig (vgl. § 25 N 2).
Enthält das Grundstückgewinnsteuergesetz in Bezug auf das anzuwendende Einspracheverfahren keine eigene Regelung und wird nicht auf das Steuergesetz verwiesen (§ 154), ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) massgebend (LGVE 1986 II Nr. 89; LGVE 1980 II Nr. 15).
Eine Einsprache ist schriftlich (vgl. LU StB Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 1) 2 einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten (für das Vorgehen bei Einsprachen ohne Antrag/Begründung vgl. LU StB Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 5). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist in diesem Fall zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 154 StG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 GGStG). Die ausgefüllte Steuererklärung ist beizulegen.
Eine mündliche Einspracheverhandlung ist bei der Grundstückgewinnsteuer im 3 Gegensatz zum ordentlichen Veranlagungsverfahren (§ 156 Abs. 1 StG) nicht vorgesehen (§§ 117 ff. VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 GGStG; VGE vom 6.10.1997 i.S. B.W.; VGE vom 20.4.1998 i.S. O.). Es ist der Einspracheinstanz jedoch unbenommen, eine solche durchzuführen, falls sie dies als sinnvoll erachtet.
Die Einsprache verpflichtet die Einspracheinstanz, den angefochtenen 4 Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden (§ 117 Abs. 1 VRG). Dabei hat sie sich mit jedem sachbezüglichen Argument der Einsprecherin oder des Einsprechers auseinanderzusetzen und gegebenenfalls kurz darzulegen, warum sie es nicht für stichhaltig erachtet. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (LGVE 1985 II Nr. 19 und 20). Die Begründung des Entscheides muss einen ausreichenden Einblick in die Motive der Einspracheinstanz geben (BGE 112 Ia 110; LGVE 1985 II Nr. 20; 1983 II Nr. 10). Soweit sie sich bereits im angefochtenen Entscheid mit einem Problem auseinandergesetzt hat, hat sie
1.1.2007 -1-
§ 28 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
im Einspracheentscheid zu prüfen, ob die Ausführungen in der Einsprache neue Gesichtspunkte beinhalten, deren Beurteilung erforderlich ist (VGE vom 15.2.1979 i.S. K.). Der Einspracheentscheid kann auch in einem besonderen Schreiben begründet werden (LGVE 1990 II Nr. 17).
Der Einspracheentscheid ersetzt die frühere Veranlagung in ihrer Gesamtheit. 5 Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers abändern (§ 122 VRG). Will sie die ursprüngliche Veranlagung zuungunsten der Steuerpflichtigen abändern, müssen diese vor dem Erlass des Entscheides angehört werden, sofern sie sich zu den betreffenden Gesichtspunkten, welche die Änderungen herbeiführen, noch nicht äussern konnten (BGE 85 I 75; VGE vom 19.10.1982 i.S. B.). Die Änderung zuungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers kann nicht durch Rückzug der Einsprache abgewendet werden (VGE vom 28.11.1983 i.S. G. und F.H.).
Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich keine amtlichen Kosten zu verlegen, 6 es sei denn, die oder der Steuerpflichtige habe mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben (§ 198 Abs. 1b VRG). Dies ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Eine Parteientschädigung ist auch bei Gutheissung der Einsprache nicht zuzusprechen (LGVE 1980 II Nr. 48).
Für Einspracheverfahren in Steuersachen besteht generell keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (VGE vom 13.10.1997 i.S. T.)
Einspracheberechtigt sind nach § 28 Abs. 2 die veräussernde Person, die 7 kantonale Steuerverwaltung, das Regierungsstatthalteramt sowie die Käuferschaft, die vertraglich die Grundstückgewinnsteuer übernommen hat. Betreffend die Einspracheberechtigung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers vgl. § 28 Abs. 3.
Die Legitimation der Käuferschaft zur Einsprache und zur Beschwerde ist auch 8 dann zu bejahen, wenn sie vertraglich die Vergütung nur eines Teils der Grundstückgewinnsteuer übernommen hat (VGE vom 7.9.1981 i.S. K. und B.).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG | § 29 |
Beteiligung mehrerer Gemeinden
Analog zu § 29 Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn mehrere Grundstücke, die in 1
verschiedenen Gemeinden liegen, Gegenstand einer Veräusserung zu einem | ||
Gesamtpreis bilden, ohne dass eine wirtschaftliche Einheit im Sinn von | ||
§ 2 Abs. 2 gegeben ist. | ||
Der Steuerertrag wird im Verhältnis der auf die einzelnen | Grundstücke | 2 |
entfallenden Steuern unter die Gemeinden verteilt. | ||
Berechnungsbeispiel: | ||
Gemeinde Veräusse- Anlagewert Gewinn | Besitzdauer | Steuer (inkl. |
rungserlös | Staatsanteil) | |
X | 200'000 | 50'000 | 150'000 | 50 Jahre | Fr. 27'657.30 |
Y | 250'000 | 200'000 | 50'000 | 7 Jahre | Fr. 12'292.15 |
Z | 100'000 550'000 | 10'000 260'000 | 90'000 290'000 | 50 Jahre | Fr. 16'594.40 |
Die Grundstückgewinne sind zum Satz zu besteuern, der sich aus dem | ||
Gesamtgewinn von Fr. 290'000.-- ergibt. Für die Grundstücke in den | ||
Gemeinden X und Z ist eine Besitzesdauer-Ermässigung von 25 % zu | ||
gewähren (§ 24 Abs. 2). Für die Aufteilung der Grundstückgewinnsteuer | ||
zwischen den Gemeinden und dem Kanton vgl. § 49 N 1. | ||
Führt die unter Missachtung von § 29 Abs. 1 erfolgte Festsetzung der | 3 | |
Grundstückgewinnsteuer durch zwei Gemeinden zu einer Doppelbesteuerung, | ||
wird bei rechtzeitiger Anfechtung der zweiten Veranlagung | auch die damit | |
kollidierende frühere Veranlagung der andern Gemeinde in das | ||
Rechtsmittelverfahren einbezogen (LGVE 1974 II Nr. 70). | ||
Der Veräusserungswert ist im Verhältnis der Verkehrswerte | im Zeitpunkt der 4 | |
Veräusserung auf die in verschiedenen Gemeinden gelegenen | Grundstücke zu | |
verlegen. Eine Verlegung im Verhältnis der Katasterwerte fällt nur in Betracht, soweit die Katasterwerte auf dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung
beruhen (LGVE 1974 II Nr. 70 E. 3 lit. a).
1.1.2007 | -1- |
§ 29 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Für die Festlegung der Teilanlagewerte gilt § 16 N 2 sinngemäss. 5
Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn für die in den einzelnen 6 Gemeinden gelegenen Grundstücke gesonderte Preise festgesetzt wurden, dieser Festsetzung aber bloss formelle Bedeutung zukam (RE 1963/64 Nr. 50).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 31 Abs. 1
Fälligkeit
Veranlagungs- und Einspracheentscheide, die nicht innert 30 Tagen seit 1 Zustellung durch Einsprache bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, erwachsen in materielle Rechtskraft (§ 206 Abs. 1 lit. a VRG). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen Entscheide, wenn die eingereichte Einsprache oder die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 109 VRG erledigt erklärt oder nach § 107 VRG darauf nicht eingetreten wird (§ 206 Abs. 1 lit. b VRG). Entscheide des Verwaltungsgerichtes, welche gemäss Art. 73 Abs. 1 StHG mit Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden können, erwachsen nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Verwaltungsgerichtsentscheide, die nicht beschwerdefähig nach Art. 73 StHG sind, erlangen im Zeitpunkt ihrer Eröffnung (Zustellung) Rechtskraft (§ 206 Abs. 2 VRG). Beschwerdeentscheide des Bundesgerichts nach Art. 73 StHG erwachsen im Zeitpunkt ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110).
Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht darin, dass die Veranlagung für die Steuerpflichtigen wie für die Veranlagungsbehörde verbindlich ist und nur abgeändert werden kann, wenn die Voraussetzungen einer Revision nach den §§ 35 ff. GGStG oder §§ 174 ff. VRG gegeben sind (LGVE 1977 II Nr. 32 E. 3; 1974 II Nr. 72 E. 2 und 3).
Auch Feststellungsentscheide über das Bestehen oder Nichtbestehen der 2 Steuerpflicht (vgl. § 27 N 4) erwachsen in materielle Rechtskraft (LGVE 1974 II Nr. 72).
Erfolgt keine Einsprache, wird die Steuer 30 Tage nach Zustellung des 3 Veranlagungsentscheides fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verzugszinsen zu entrichten.
Bei den im Zusammenhang mit einer betreibungs- bzw. konkursamtlichen 4 Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern handelt es sich um Verwertungskosten nach Art. 157 Abs. 1 SchKG, welche vom Betreibungs- bzw. Konkursamt vorab vom Verwertungserlös abzuziehen und der Gemeinde zu überweisen sind (BGE 122 III 246). Die Veranlagungsverfügung ist dem Betreibungs- bzw. Konkursamt zuzustellen (inkl. Rechtsmittelbelehrung).
1.1.2007 -1-
§ 31 Abs. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 31 Abs. 2
Verzugszins
Die Verzinsung des Steuerbetrages wird weder durch eine Einsprache noch 4 durch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeschoben. Nach Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung des Veranlagungsentscheides wird die steuerpflichtige Person somit in jedem Fall verzugszinspflichtig (VGE vom 27.12.1994 i.S. E.M.; LGVE 1974 II Nr. 73). Wurde der Steuerbetrag im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren erhöht, beginnt der Zinsenlauf für den Differenzbetrag mit der Eröffnung des Einspracheentscheids bzw. Verwaltungsgerichtsurteils (Zustellung beim Steuerpflichtigen) zu laufen (VGE vom 14.3.1995 i.S. K.).
Der Verzugszins ist von Gesetzes wegen geschuldet. Er braucht daher von der Veranlagungsbehörde nicht ausdrücklich gemahnt worden zu sein (LGVE 1981 II Nr. 17).
Der Verzugszinssatz bestimmt sich nach dem jährlich ergehenden Beschluss 5 des Regierungsrates, der jeweils im Kantonsblatt publiziert wird (vgl. LU StB Weisungen StG Steuerbezug/Anhang 9).
1.1.2007 -1-
§ 31 Abs. 2 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 31 Abs. 3
Akontorechnung und Ausgleichszinsen
1. Allgemeines
Ist sechs Monate nach der steuerbegründenden Veräusserung keine 6 Veranlagung ergangen, ist eine Akontorechnung nach dem mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag zu stellen (vgl. LU StB Weisungen Steuerbezug §§ 189 - 198 Nr. 5).
Jede Akontorechnung enthält eine Rechtsmittelbelehrung (Einspracherecht; siehe Musterrechnung im Anhang 5). Einspracheinstanz ist der Gemeinderat bzw. eine von ihm bezeichnete Verwaltungsstelle. Akontorechnungen können betrieben werden. In Rechtskraft erwachsene Akontorechnungen gelten im Betreibungsverfahren als definitive Rechtsöffnungstitel (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 189-198 Nr. 5).
Ergibt sich nach der Zustellung der Akontorechnung, dass der mutmassliche Steuerbetrag erheblich, d.h. um mindestens Fr. 2'000.-- höher (oder tiefer) als gemäss Akontorechnung ausfallen wird, ist eine zweite korrigierte Akontorechnung zuzustellen.
Ein Muster für eine Akontorechnung befindet sich im Anhang 5.
2. Negativer Ausgleichszins
Mit der Zustellung einer Akontorechnung soll sichergestellt werden, dass nicht 7 durch langwierige Veranlagungsverfahren und trölerisches Verhalten von Steuerpflichtigen dem steuerberechtigten Gemeinwesen ein hoher Zinsausfall erwächst (Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf einer Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes vom 5. Februar 1999, B 160, S. 150). Soweit der Akontorechnungsbetrag innert 30 Tagen seit Zustellung der Akontorechnung nicht bezahlt wird, beginnt daher ab dem 31. Tag ein negativer Ausgleichszins zu laufen (sinngemässe Anwendung von § 191 Abs. 2, 192 Abs. 2 StG, 35 StV auf die Akontorechnung aufgrund der Verweisung von § 31 Abs. 3 Satz 2 GGStG).
Ist der Steuerbetrag gemäss definitiver Veranlagung höher als die Akontorechnung, läuft für die Differenz kein negativer Ausgleichszins, sondern gegebenenfalls ein Verzugszins nach § 31 Abs. 2 GGStG (ab dem 31. Tag nach Zustellung der definitiven Veranlagung, vgl. LU StB Weisungen GGStG § 31 Abs. 2 N 4).
1.1.2007 -1-
§ 31 Abs. 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Der negative Ausgleichszinssatz bestimmt sich nach dem jährlich ergehenden Beschluss des Regierungsrates, der jeweils im Kantonsblatt publiziert wird (vgl. LU StB Weisungen StG Steuerbezug/Anhang 9).
3. Positiver Ausgleichszins
Ist der Steuerbetrag gemäss definitiver Veranlagung tiefer als die 8 Akontorechnung, wird auf der Differenz ab Zahlungseingang bis zu deren Rückzahlung ein positiver Ausgleichszins vergütet.
Freiwillige Zahlungen vor der Zustellung einer Akontorechnung (oder vor der Zustellung der definitiven Veranlagung, wenn keine Akontorechnung zugestellt wurde) sind analog § 33 Abs. 1 StV bis zum 30. Tag nach Zustellung der Akontorechnung (oder bis zum 30. Tag nach Zustellung der definitiven Veranlagung) als Vorauszahlungen zu verzinsen. Ist die Vorauszahlung erheblich höher als der mutmassliche Steuerbetrag, kann bereits vor Ablauf von sechs Monaten seit der steuerbegründenden Veräusserung eine Akontorechnung zugestellt und der zu viel bezahlte Betrag zurückerstattet werden.
Soweit eine Zahlung höher ist als der Akontorechnungsbetrag, wird die entsprechende Differenz bis zur Rückerstattung (vgl. § 37 StV, LU StB Weisungen StG §§ 189-198 Nr. 4 Ziff. 4 u. 5) oder bis zur Verrechnung mit dem definitiven Steuerbetrag (30 Tage nach Zustellung der definitiven Veranlagung) zugunsten der steuerpflichtigen Person verzinst.
Der positive Ausgleichszinssatz bestimmt sich nach dem jährlich ergehenden Beschluss des Regierungsrates, der jeweils im Kantonsblatt publiziert wird (vgl. LU StB Weisungen StG Steuerbezug/Anhang 9).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 31a
Zahlungserleichterungen und Erlass
Vgl. LU StB Weisungen StG Steuererlass (insbesondere §§ 199 - 201 Nr. 1 Ziff. 1 3; § 200 Nr. 1 Ziff. 9.5).
1.1.2007 -1-
§ 31a Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 32 Abs. 1
Pfandrecht
Für die Grundstückgewinnsteuer aus Veräusserungen besteht ein den übrigen 1 Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht. Dieses Rangprivileg verletzt kein Bundesrecht (ASA 62, 570 ff.; BGE 84 II 91).
Der Umfang des gesetzlichen Pfandrechts bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der Steuerforderung inkl. allfälliger Nachsteuern (vgl. § 38a Abs. 5). Daneben umfasst das Pfandrecht auch die Verzugszinsen. Nicht in die Pfandhaft eingeschlossen sind dagegen allfällige Steuerstrafen oder Betreibungskosten.
Das Pfandrecht ist geltend zu machen, sobald Steuerpflichtige (§ 6) die 2 rechtskräftig festgelegte Steuerforderung nicht innert nützlicher Frist (vgl. § 32 N 4) begleichen. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahlungsunfähigkeit der Steuerpflichtigen in einem Verlustschein festgehalten ist. Die Steuerpflichtigen brauchen auch nicht vorgängig betrieben worden zu sein. Allein die Tatsache, dass Steuerpflichtige die Steuerforderung nicht fristgerecht bezahlen und zu erkennen geben, dass sie die Steuerforderung nicht begleichen werden, reicht zur Geltendmachung des Pfandrechts aus (VGE vom 10.11.1995 i.S. S.; StE 1997 B 99.2 Nr. 9; StE 1992 B 99.2 Nr. 4).
Das gesetzliche Pfandrecht ist konsequent durchzusetzen. Die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts gegenüber der Person, die das Pfandeigentum hat, bedeutet vielfach eine Härte, welche jedoch von der gesetzgebenden Behörde mit der Schaffung des vorausgehenden gesetzlichen Pfandrechts bewusst in Kauf genommen wurde. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts lässt sich ausnahmsweise vertreten, wenn dessen Geltendmachung zu einer ganz krassen Unbilligkeit führen würde, die von der gesetzgebenden Behörde mit grosser Wahrscheinlichkeit so nicht gewollt gewesen wäre. Für den Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts muss daher ein besonders strenger Massstab angelegt werden (so dürfte beispielsweise der Umstand, dass jemand das Grundstück wieder verkaufen muss, regelmässig nicht zum Verzicht auf das gesetzliche Pfandrecht führen).
Beabsichtigt die Bezugsbehörde, das gesetzliche Pfandrecht in Anspruch zu 3 nehmen, ist die Veranlagungsverfügung mit eingeschriebenem Brief (Zustellungsnachweis) auch der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks zu eröffnen. Diese Person ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung Einsprache erheben und darin sämtliche Einwendungen geltend machen kann, die auch den
1.1.2007 -1-
§ 32 Abs. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Steuerpflichtigen zugestanden haben (LGVE 1985 II Nr. 27).
Mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer unter Hinweis auf das gesetzliche Pfandrecht eine angemessene Frist zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer anstelle der Steuerpflichtigen einzuräumen. Gleichzeitig ist damit der Hinweis zu verbinden, dass nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist Betreibung auf Pfandverwertung angehoben werden müsse. Ein Musterbrief befindet sich im Anhang 6.
Wird der Zahlungsaufforderung nicht Folge geleistet, ist - allenfalls nach einer 4 zusätzlichen Mahnung - die Betreibung einzuleiten. Entscheidend für die Wahrung des gesetzlichen Pfandrechts ist, dass das Betreibungsbegehren rechtzeitig, d.h. spätestens vor Ablauf von 2 Jahren seit Rechtskraft (vgl. § 31 N
1) der Steuerveranlagung bzw. eines allfälligen Revisionsentscheids (VGE vom
23.7.1997 i.S. M.) gegenüber der veräussernden Person und in richtiger Form gestellt wird. Zu beachten ist insbesondere, dass eine Betreibung auf Pfandverwertung beim Betreibungsamt des Ortes, wo das Grundstück sich befindet (Art. 51 SchKG), zu verlangen ist, und dass sich diese gegen die steuerpflichtige Person unter Bezeichnung der Person, die das Eigentum an der Pfandsache hat, zu richten hat. Die Pfandsache (Grundstück) ist ebenfalls anzugeben (Art. 67 und 151 SchKG). Die Grundeigentümerschaft wird dann gemäss den Bestimmungen des SchKG automatisch in das Verfahren miteinbezogen (Art. 152 ff. SchKG).
Erheben weder die steuerpflichtige Personen noch die Person, die das 5 Eigentum am Grundstück hat, Rechtsvorschlag, kann frühestens 6 Monate und spätestens 2 Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Verwertungsbegehren gestellt werden (Art. 154 SchKG). Macht die Person, die das Eigentum am Grundstück hat, von ihrem 6 Einspracherecht gegen die Veranlagungsverfügung keinen Gebrauch, so wird diese auch ihr gegenüber rechtskräftig. Erhebt sie im Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag, kann gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 SchKG) gestellt werden. Da sich der Rechtsvorschlag mangels entsprechender ausdrücklicher Einschränkung seitens der Betriebenen regelmässig sowohl auf die Forderung wie auch auf das Pfandrecht bezieht (vgl. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, VZG), ist im Rechtsöffnungsbegehren ausdrücklich der Antrag zu stellen, die Rechtsöffnung sei sowohl für die Forderung wie auch für das Pfandrecht zu erteilen. Mit der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ist der Rechtsvorschlag der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers beseitigt. Hat die
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 32 Abs. 1
steuerpflichtige Person ihrerseits keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann das Verwertungsbegehren gestellt werden (vgl. § 32 N 5). Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners vgl. § 32 N 8 und 9.
Erhebt die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer Einsprache, ist die 7 Veranlagungsbehörde verpflichtet, die Grundstückgewinnsteuerveranlagung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden (§ 117 Abs. 1 VRG; § 28 N 4 ff.). Gelingt der Nachweis, dass die Grundstückgewinnsteuer nicht richtig berechnet wurde, z.B. weil nicht alle wertvermehrenden Aufwendungen berücksichtigt worden waren, so ist die Veranlagung entsprechend zu korrigieren.
Erhebt die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer auch Rechtsvorschlag, ist im Dispositiv des Einspracheentscheides ausdrücklich auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und der Rechtsvorschlag der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers in der Betreibung Nr. ... vom ...... im Betrag von Fr. ....... aufzuheben (BGE 107 III 60; 75 III 44). Richtet sich der Rechtsvorschlag mangels entsprechender Einschränkung sowohl gegen die Forderung wie auch gegen das Pfandrecht, was in der Regel der Fall ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 VZG), so ist der Rechtsvorschlag sowohl hinsichtlich der Forderung wie auch des Pfandrechts aufzuheben. Massgebender Betrag ist der im Einspracheentscheid festgelegte Steuerbetrag.
Mit der Rechtskraftbeschreitung des Einspracheentscheides bzw. des allfälligen Verwaltungsgerichtsurteils (vgl. § 31 N 1) ist der Rechtsvorschlag der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers beseitigt. Hat die steuerpflichtige Person ihrerseits keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann das Verwertungsbegehren gestellt werden (vgl. § 32 N 5).
Hat auch die steuerpflichtige Person Rechtsvorschlag erhoben, muss parallel 8 zum Verfahren gegen die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer noch gestützt auf Art. 80 Abs. 2 SchKG ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person gestellt werden. Erst wenn alle erhobenen Rechtsvorschläge beseitigt sind, kann die Verwertung verlangt werden (vgl. auch § 32 N 5).
Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegenüber der steuerpflichtigen 9 Person und der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer, sofern letztere keine Einsprache erhoben haben (vgl. § 32 N 7), ist beim zuständigen Amtsgerichtspräsidium am Lageort des Grundstücks (vgl. § 32 N 4) einzureichen. Es hat eine kurze Darstellung des Sachverhaltes sowie einen
1.1.2007 -3-
§ 32 Abs. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
klaren Antrag (siehe vorne § 32 N 6) zu enthalten. Insbesondere ist die Nummer der strittigen Betreibung anzugeben. Dem Gesuch sind beizulegen:
Zahlungsbefehl (Kopie)
eine Abschrift der Veranlagungsverfügung, die der steuerpflichtigen Person und der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer (vgl. § 32 N 3) zugestellt wurde
die zum Beweis der Zustellung der Veranlagungsverfügung erforderlichen Belege (Korrespondenz, Mahnungen, Einschreiben
eine Bescheinigung der Veranlagungsbehörde (bei Veranlagungsentscheiden) bzw. des Verwaltungsgerichts (bei Einspracheentscheiden), dass der Veranlagungs- bzw. Einspracheentscheid gegenüber den Steuerpflichtigen und den Personen, die das Eigentum am Grundstück haben, rechtskräftig geworden ist.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 32 Abs. 3
Auskunft über Pfandrechte
Um Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem 10 Grundstück haftenden Pfandrechte zu bekommen, muss ein konkretes Kaufsinteresse nachgewiesen werden. Andere Interessenten (z.B. der Verkäuferschaft oder Banken) sind nicht berechtigt, Auskunft zu bekommen. Ein konkretes Kaufsinteresse kann beispielsweise durch entsprechende Vertragsentwürfe, Korrespondenzen oder durch eine Bestätigung der Verkäuferschaft, dass Vertragsverhandlungen stattfinden, nachgewiesen werden. Allzu hohe Anforderungen an diesen Nachweis sollten nicht gestellt werden.
Die Auskunft erfolgt aufgrund der der Veranlagungsbehörde zu diesem 11 Zeitpunkt bekannten Fakten, worauf ausdrücklich hinzuweisen ist. Weitere Abklärungen müssen nicht vorgenommen werden.
Die Auskunft beschränkt sich auf die Angabe allfälliger Pfandrechte in ihrer 12 mutmasslichen Höhe. Einzelheiten der Veranlagungsunterlagen oder Steuerberechnungen dürfen nicht bekanntgegeben werden.
1.1.2007 -1-
§ 32 Abs. 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 33
Veranlagungsverjährung
Die Verjährung ist auf eine entsprechende Einrede hin zu berücksichtigen 1 (Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, S. 301 ff.).
Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre, nachdem die 2 steuerbegründende Veräusserung stattfand (§ 33 Abs. 1; für den massgebenden Zeitpunkt der Veräusserung vgl. § 52a N 1).
Während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange die 3 Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt ist bzw. solange Steuerpflichtige oder Mithaftende in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, beginnt die Veranlagungsverjährung nicht oder steht still (§ 142 Abs. 2 StG i.V.m. § 33 Abs. 2).
Bei jeder auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die 4 den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, sowie bei jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die Steuerpflichtigen oder Mithaftenden und bei Einleitung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung oder wegen versuchten Steuervergehens beginnt die Verjährung von neuem (§ 142 Abs. 3 StG i.V.m. § 33 Abs. 2). Bei dieser auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung ist es nicht erforderlich, dass die Steuerforderung bereits ziffernmässig festgesetzt wird. Es genügt, wenn die Steuerpflichtigen im Wesentlichen wissen, worum es sich handelt. Der Nachweis dieser Amtshandlung ist sicherzustellen (z.B. durch Einschreiben).
Die Verjährung tritt jedoch auch bei Stillstand oder Unterbrechung der 5 Verjährung spätestens 15 Jahre nach der Veräusserung (vgl. § 52a N 1 ff.) ein (absolute Verjährung).
Eine Ausweiseinforderung im Rahmen der Einkommenssteuer kann eine 6 Unterbrechungshandlung für die Veranlagungsverjährung der Grundstückgewinnsteuer darstellen. Dies trifft dann zu, wenn die Zuordnung des Grundstückgewinns zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen umstritten ist und die Ausweiseinforderung einen klaren Bezug zur steuerlichen Erfassung des Grundstückgewinns hat (LGVE 2004 II Nr. 32).
1.1.2007 -1-
§ 33 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 34
Bezugsverjährung
Die veranlagten Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft (§ 34 1 Abs. 1; für die Rechtskraft vgl. § 31 N 1 ff.).
Während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens beginnt 2 die Bezugsverjährung nicht oder steht still. Die Bezugsverjährung beginnt auch nicht oder steht still, solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt oder gestundet ist, bzw. solange weder Steuerpflichtige noch Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 143 Abs. 2 StG i.V.m. § 34 Abs. 2).
Die Bezugsverjährung beginnt neu mit jeder auf Geltendmachung der 3 Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird, sowie mit jeder ausdrücklichen Anerkennung durch die steuerpflichtige Person oder Mithaftende. Ausserdem beginnt die Bezugsverjährung neu mit der Einreichung eines Erlassgesuchs sowie der Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens (§ 143 Abs. 3 StG i.V.m. § 34 Abs. 2).
Die Verjährung tritt jedoch bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung in 4 jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist. Die Wirkungen des Verlustscheins bleiben vorbehalten (§ 34 Abs. 3; für die Rechtskraft vgl. § 31 N 1 ff.).
1.1.2007 -1-
§ 34 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 34a
Revision
Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung, welche infolge unrichtiger 1 Gesetzesanwendung fehlerhaft ist, kann nicht auf dem Weg der Revision richtiggestellt werden (LGVE 1977 II Nr. 32; RE 1963/64 Nr. 81). Für die Revision einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung, wenn der Grundstückgewinn zu Unrecht mit der Grundstückgewinn-, statt mit der Einkommenssteuer erfasst wurde, vgl. § 36 N 2 ff.
Neben den im Grundstückgewinnsteuergesetz enthaltenen Revisionsbestimmungen sind die §§ 168 ff. StG sinngemäss anwendbar (§ 34a; vgl. auch LU StB Weisungen StG §§ 161/168 ff. Ziff. 2).
Weder die Revision nach Grundstückgewinnsteuergesetz noch die Revision gemäss StG sind Rechtsbehelfe, um einen Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV zu beheben, wenn nicht rechtzeitig Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde (LGVE 1992 II Nr. 28).
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 168 Abs. 2 StG i.V.m. § 34a).
Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des 2 Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht werden (§ 169 StG i.V.m. § 34a).
Anlagekosten oder vom Verkaufspreis abziehbare Aufwendungen, von denen 3 Steuerpflichtige unverschuldeterweise erst Kenntnis erhalten, nachdem die Steuerfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist, oder deren Bestand oder Höhe damals noch nicht feststanden, können im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (RE 1971/73 Nr. 79).
Ein allfälliger Verlust wegen Bewilligung eines Nachlassvertrages kann im 4 Revisionsverfahren geltend gemacht werden (LGVE 1974 II Nr. 75).
Müssen (zuviel) bezahlte Steuern rückerstattet werden, sind sie ab Datum des 5 Zahlungseingangs zu verzinsen (vgl. LGVE 1985 II Nr. 25; RE 1969/70 Nr. 79;
1.1.2007 -1-
§ 34a Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
RE 1961/62 Nr. 75). Der vom Regierungsrat alljährlich für die Einkommenssteuer festgelegte Vergütungszinssatz gilt auch für die Grundstückgewinnsteuer (VGE vom 14.3.1995 i.S. E.K.; VGE vom 15.11.1985 i.S. B.; für die Höhe des Zinssatzes vgl. LU StB Weisungen StG Steuerbezug/Anhang 9).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 35
Revision auf Begehren der Steuerpflichtigen
Die Wendung "Aufhebung des Veräusserungsgeschäfts" in Ziff. 1 ist auch auf 1 die Rückübereignung eines vorher übertragenen Grundstücks anwendbar (LGVE 1984 II Nr. 23).
Die gerichtliche Verurteilung der Verkäuferschaft zur Rückzahlung des 2 Kaufpreises bedeutet eine Aufhebung des Veräusserungsgeschäfts (RE 1971/73 Nr. 80).
In der Annahme einer Sachleistung anstelle der vertraglich vereinbarten 3 Barzahlung liegt eine nachträgliche Abänderung vertraglicher Verpflichtungen, die im Revisionsverfahren berücksichtigt werden muss, wenn der Verkehrswert der Sachleistung den vereinbarten Barzahlungsbetrag nicht erreicht und die Abänderung nicht zur Steuerumgehung erfolgte.
Ist diese Abänderung schon vor der rechtskräftigen Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt, so muss sie schon bei der Veranlagung berücksichtigt werden (RE 1967/68 Nr. 82). Vgl. auch § 27 N 10.
Ein erst im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung geltend gemachter Anspruch auf 4 Herabsetzung des Kaufpreises braucht bei der Veranlagung nicht berücksichtigt zu werden, gibt aber bei der Herabsetzung des Kaufpreises Anspruch auf Revision der Steuerfestsetzung (RE 1963/64 Nr. 74).
Bei einer Steuerumgehung (vgl. § 4 N 10) ist eine Revision ausgeschlossen. 5 Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kaufpreis nachträglich ohne stichhaltige Begründung wesentlich reduziert wird und dies den wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspricht (VGE vom 23.6.1997 i.S. S.)
1.1.2007 -1-
§ 35 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 36
Revision von Amtes wegen
Vgl. § 34a N 1 ff. und § 35 N 1 ff. 1
Revision bei nachträglicher Erfassung durch die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer
Diese Revisionsbestimmung ist nur auf rechtskräftige Veranlagungen 2 anzuwenden, die ab dem 1. Juli 1995 erfolgte Veräusserungen zum Gegenstand haben (für den massgebenden Stichtag vgl. § 52a N 1 ff.).
Der Antrag auf Revision der Grundstückgewinnsteuerveranlagung hat durch die 3 für die Einkommens- oder Gewinnsteuer zuständige Veranlagungsbehörde (§ 124 ff. StG) innert fünf Jahren seit Rechtskraft der Grundstückgewinnsteuerveranlagung (vgl. § 31 N 1) zu erfolgen. Er ist eingeschrieben und im Doppel einzureichen.
Die Veranlagungsbehörde leitet das Doppel des Revisionsantrages zusammen 4 mit dem Entscheid, das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft der Einkommens- oder Gewinnsteuerveranlagung auszusetzen, an die Steuerpflichtigen weiter. Ein Rechtsmittel gegen das Aussetzen des Verfahrens ist nicht einzuräumen.
Die Veranlagungsbehörde für die Einkommens- oder Gewinnsteuer nimmt die 5 Veranlagung vor und stellt sie nach deren Rechtskraft der Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer zu. Wurde der Grundstückgewinn nachträglich nicht der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterworfen, zieht sie den Revisionsantrag zurück. In diesem Fall erklärt die Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer das Revisionsverfahren als erledigt (§ 109 VRG).
Wurde der Grundstückgewinn dagegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer 6 unterworfen, hebt die Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer die Grundstückgewinnsteuerveranlagung auf und erlässt einen neuen Veranlagungsentscheid unter Berücksichtigung der Einkommens- oder Gewinnsteuerveranlagung.
1.1.2007 -1-
§ 36 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Gegen den neuen Veranlagungsentscheid kann innert 30 Tagen Einsprache bei 7 der Veranlagungsbehörde erhoben werden (§ 28 i.V.m. § 34a und § 172 Abs. 4 StG; vgl. § 28 N 1 ff.). Wird in der Einsprache vorgebracht, der Grundstückgewinn sei zu Unrecht der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterworfen worden, ist darauf nicht einzutreten, da diese Frage bereits mit der mit der vorangehenden Einkommens- oder Gewinnsteuerveranlagung rechtskräftig (neu) entschieden wurde.
Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann innert 30 8 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (§ 47 i.V.m. § 34a und § 172 Abs. 4 StG; vgl. § 47 N 1).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 38
Berichtigung
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG §§ 161/168 ff. Ziff. 3.
1.1.2007 -1-
§ 38 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 38a
Nachsteuer
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG §§ 174 - 178. 1
Betreffend den massgebenden Zeitpunkt der steuerbegründenden 2 Veräusserung vgl. § 52a N 1 ff.
Für das Übergangsrecht vgl. § 52a Abs. 3. 3
1.1.2007 -1-
§ 38a Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 39
Steuerstrafrecht
Die nachfolgenden Ausführungen zu § 39 beziehen sich auf Veräusserungen, 1 die ab dem 1. Januar 2001 erfolgten (für den massgebenden Stichtag vgl. § 52a N 1 ff.; für das Übergangsrecht vgl. § 52a Abs. 4).
Anwendbar sind die Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 39 Abs. 1; vgl. LU 2 StB Weisungen StG §§ 208 - 229).
Zuständig für die Durchführung des Steuerstrafverfahrens (mit Ausnahme eines 3 Strafverfahrens wegen Steuervergehens nach den §§ 225 ff. StG) ist die Veranlagungsbehörde (für die Grundstückgewinnsteuer) bzw. die Beschwerdeinstanz (§ 39 Abs. 2).
Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre 4 nach der steuerbegründenden Veräusserung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.
Für die Bezugsverjährung gilt § 34 (§ 39 Abs. 4; vgl. § 34 N 1 ff.). 5
1.1.2007 -1-
§ 39 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 42
Steuerstrafverfahren
Stellt die Gemeinde Anhaltspunkte für eine Straftat nach § 39 fest, ist ein 1 Verfahren einzuleiten. Die Einleitung ist allen Täterinnen und Tätern einzeln und persönlich (auch bei Vertretung) mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Täterinnen und Täter (z.B. bei Gesamteigentum) für das Veranlagungsverfahren eine gemeinsame Steuervertretung bestellt hatten. Es genügt die Mitteilung, es werde im Zusammenhang mit einer bestimmten Veräusserung ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren nach § 39 GGStG wegen ........ (z.B. Steuerhinterziehung oder Mithilfe) eingeleitet. Gegen die Einleitung ist kein Rechtsmittel gegeben (LGVE 1991 II Nr. 22).
Nach der Einleitung sind die üblichen Untersuchungen vorzunehmen (vgl. §§ 26 2
30 und § 209 bzw. 220 StG; vgl. ferner LU StB Weisungen StG § 220 Nr. 1).
Das Verfahren ist mit einem Einstellungsentscheid oder einem Steuerstrafentscheid abzuschliessen (vgl. auch LU StB Weisungen StG § 221 Nr. 1).
Wurde eine Hinterziehung durch den Gebrauch gefälschter, verfälschter oder 3 inhaltlich unrichtiger Urkunden begangen oder versucht, ist der Kantonalen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung zu erstatten, damit diese überprüfen kann, ob allenfalls Strafanzeige wegen (versuchten) Steuerbetrugs (§ 225 Abs. 1 StG i.V.m. § 39 Abs. 1) zu erstatten ist.
Die Bestrafung wegen Steuerbetrugs und die Durchführung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens wegen des gleichen Tatbestandes schliessen einander nicht aus (§ 225 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 1).
Stellt die Veranlagungsbehörde einen Hinterziehungsversuch fest, ist der 4 Steuerpflichtige von der Einleitung eines zusätzlichen Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehungsversuchs zu unterrichten.
Die Verhängung einer Busse nach § 213 StG (i.V.m. § 39) gegen Drittpersonen ist in einem selbständigen, vom Veranlagungs- und Steuerstrafentscheid gegen die steuerpflichtige Person getrennten Entscheid auszusprechen.
1.1.2007 -1-
§ 42 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Die Entscheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung (Einsprache innert 30 5 Tagen) zu versehen und eingeschrieben zuzustellen. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 47
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können neue Tatsachen 1 geltend gemacht und neue Anträge (auch zu Ungunsten der Beschwerdeparteien) gestellt werden (§ 145 VRG; VGE vom 12.3.1992 i.S. S.).
1.1.2007 -1-
§ 47 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | § 49 |
Aufteilung des Steuerertrags
Berechnungsbeispiel: | 1 | |||
Steuerbetrag nach § 22 | 6'000.-- | |||
Abzug nach § 24 | ./. 300.-- 5'700.-- | |||
Busse | + 350.-- | |||
Steuerbetrag einschliesslich | 6'050.-- | |||
Busse | ||||
Aufteilung | Staat | Gemeinde | ||
Staatsanteil 2/9 | 1'344.45 | |||
Gemeindeanteil 7/9 | 4'705.55 | |||
Veranlagungs- und | ||||
Inkassoprovision: | ||||
1 % auf Staatsanteil (vgl. unten N 2) | 13.45 | |||
Ablieferung an den Staat | 1'331.--- | |||
Ablieferung an die Gemeinde | ||||
- Steuer | 4'705.55 | |||
- Inkassoprovision | 13.45 | |||
- Total | 4'719.--- | |||
========= | ||||
Kontrolle: | ||||
Steueranteil Staat | 1'331.--- | |||
Steueranteil Gemeinde | 4'705.55 | |||
Inkassoprovision | 13.45 | |||
Steuerbetrag | 6'050.--- | |||
Die Veranlagungs- und Inkassoprovision beträgt 1 % (§ 4 | Verordnung über die | 2 | ||
Entschädigungen im Steuerwesen; SRL Nr. 688). | ||||
1.1.2007 | -1- | |||
§ 49 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Mit dieser Provision sind sämtliche Aufwendungen, die den Gemeinden mit der Veranlagung und dem Bezug der Grundstückgewinnsteuer erwachsen (inkl. allfälliger Gerichts- und Betreibungskosten), abgegolten (§ 6 der Verordnung). Die Verrechnung einzelner Aufwendungen mit dem abzuliefernden Staatsanteil ist nicht möglich, auch wenn die Kosten in einem Einzelfall die Pauschale beträchtlich übersteigen. Hat der Staat bei der Veranlagung oder beim Inkasso in ausserordentlichem Mass mitgewirkt, wird die Provision nach Massgabe von § 7 der Verordnung gekürzt.
Die Bestimmung gilt von § 49 Abs. 3 über den Verzicht auf den Staatsanteil 3 nur für die Einwohnergemeinden. Bei Erwerb durch Bürger-, Kirch- oder Korporationsgemeinden kann nicht auf den Staatsanteil verzichtet werden. Unter den Begriff des öffentlichen Zweckes fallen sowohl die unmittelbar öffentlichen Zwecke (z.B. Landerwerb für den Bau eines Schulhauses oder einer Abwasserreinigungsanlage) als auch die mittelbar öffentlichen Zwecke (z.B. Erwerb von Bauland- oder Industrielandreserven).
Hat sich eine Einwohnergemeinde beim Erwerb eines Grundstücks für 4 öffentliche Zwecke vertraglich zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet, entfällt in der Praxis die Grundstückgewinnsteuer. Es ist trotzdem ein formeller Veranlagungsentscheid (inkl. nomineller Aufteilung des Steuerbetrags auf Gemeinde und Staat, allerdings mit einem entsprechenden Vermerk) auszufertigen (vgl. § 27 N 7; § 49 N 1 und Anhang 4). Die Grundstückgewinnsteuer ist in der Gemeindebuchhaltung nach dem Sollprinzip zu verbuchen und bei einer Sonderkreditvorlage nach dem Bruttoprinzip in der Kreditsumme aufzurechnen.
Nötigenfalls erhebt das Regierungsstatthalteramt gegen solche Veranlagungsentscheide Einsprache (§ 28 Abs. 2).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG § 52a Abs. 1
Übergangsrecht
Die (zivilrechtliche) Veräusserung erfolgt mit dem Übergang des Eigentums 1 (vgl. LGVE 1991 II Nr. 27). Das Eigentum geht grundsätzlich mit dem Grundbucheintrag über (Art. 656 Abs. 1 ZGB), wobei die Wirkung auf den Tagebucheintrag zurückbezogen wird (Art. 972 ZGB). Massgebender Stichtag ist daher der Tagebucheintrag (§ 52a Abs. 1; LGVE 1998 II Nr. 34).
Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem 2 Urteil geht das Eigentum nach Art. 656 Abs. 2 ZGB bereits vor dem Grundbucheintrag über (ausserbuchlicher Erwerb). Die Veräusserung erfolgt in diesen Fällen ausnahmsweise unmittelbar mit dem Rechtserwerb (d.h. bei der Enteignung mit der Bezahlung der Entschädigung gemäss § 62 kantonales Enteignungsgesetz bzw. Art. 91 des Bundesgesetzes über die Enteignung; bei der Zwangsvollstreckung mit dem Zuschlag nach Art. 66 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken; beim richterlichen Urteil mit dessen Rechtskraft). Bei einer Güterzusammenlegung geht das Grundeigentum mit der Genehmigung des Plans durch den Regierungsrat über (§ 79 Abs. 2 Landwirtschaftsverordnung; SRL Nr. 903).
Die (wirtschaftlichen) Veräusserungen, bei denen es nicht zu einem 3 Grundbucheintrag kommt, erfolgen mit dem Vertragsabschluss (§ 52a Abs. 1; vgl. dazu § 24 N 4 ff.).
1.1.2007 -1-
§ 52a Abs. 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Anhang
Anhang
1 Meldeverzeichnis 2 Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke Meldung / Anfrage; Mitteilung der Anlagekosten 3 Richtlinien zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten 4 Musterentscheid Veranlagungsverfügung 5 Musterentscheid Akontorechnung 6 Musterentscheid Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 32 Grundstückgewinnsteuergesetz
1.1.2007 -1-
Anhang Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Anhang 1
Meldeverzeichnis
Meldeinhalt von an Weisung/GGStG Grundstückgewinn, der der Einwohner- kant. Steuerverwaltung, § 1 N 15 Einkommens- gemeinde Abteilung juristische bzw. Gewinnsteuer unterliegt Personen oder Abteilung Selbständigerwerbende bzw.
Steueramt der Stadt Luzern | ||
Veräusserung landwirtschaftlicher Einwohner- | kant. Steuerverwaltung, | § 1 N 18a |
gemeinde | Abteilung Landwirtschaft | |
Grundstücke; Fahrhabe, | ||
Anlagekosten | ||
Veranlagungsentscheid ausser- Einwohner- | kant. Steuerverwaltung, | § 1 N 29 |
kantonaler Liegenschaftenhandel gemeinde | Zentrale Dienste | |
Entscheid über Steueraufschub Einwohner- | Gemeinde am Lageort | § 4 N 36 |
bei Ersatzbeschaffung gemeinde | des Ersatzgrundstücks | § 4 N 53 |
Zahlungen an Dritte Einwohner- | kant. Steuerverwaltung, | § 13 N 3 |
gemeinde | Abteilung Selbständigerwerbende | |
Inkonvenienzentschädigung Einwohner- | zuständige | § 18 N 15 |
gemeinde | Veranlagungsbehörde für die Einkommenssteuer | |
Gebrauch gefälschter Einwohner- | kant. Steuerverwaltung, | § 42 N 3 |
Beweismittel gemeinde | Rechtsdienst | |
Unrichtige Entscheide des Regierungs- | kant. Steuerverwaltung, | § 27 N 3 ff. |
Gemeinderates statthalteramt | Rechtsdienst | |
Einbringung eines Grundstücks Abteilung | Einwohnergemeinde | § 3 N 27 |
des Privatvermögens in das Selbständig- | ||
Geschäftsvermögen erwerbende bzw. | ||
Landwirtschaft | ||
Überführung von Geschäfts- in Abteilung | Einwohnergemeinde | § 10 N 1 |
das Privatvermögen Selbständig- | ||
(Überführungswert) erwerbende bzw. | ||
Landwirtschaft |
Das Formular M 3 (Meldung über Handänderung) ist wie bis anhin in jedem Fall auszufüllen.
1.1.2007 -1-
Anhang 1 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Anhang 2
Gemeindekanzlei: Datum:
Steueramt z.H. Einschätzungsexpertin, Einschätzungsexperte Landwirtschaft
Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke Meldung / Anfrage; Mitteilung der Anlagekosten
Verkäuferschaft: Objekt: Verkaufspreis: Weitere Leistungen der Käuferschaft:
__ Mit dem Grundstückgewinn wurde Fahrhabe veräussert. Der Veräusserungspreis/Anrechnungswert der Fahrhabe beträgt
Fr. .........................
wird nicht genannt. Wir ersuchen um dessen Festlegung.
__ Wir bitten um Mitteilung, ob das veräusserte Grundstück zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört.
__ Für die Berechnung eines allfälligen Grundstückgewinns benötigen wir die Anlagekosten des veräusserten Grundstücks.
__ Meldung zur Veranlagung eines allfälligen Kapitalgewinns.
Dreifach Beilage
Kopie Handänderungsanzeige
Steuerakten (letzte rechtskräftige Veranlagung)
1.1.2007 -1-
Anhang 2 | Weisungen GGStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
Antwort Abteilung Landwirtschaft:
__ | Die Liegenschaft gehört zum Privatvermögen. | |
__ | Der Wert der Fahrhabe beträgt | Fr. ................................ |
__ | Die Liegenschaft gehört zum Geschäftsvermögen. Die Anlagekosten | |
per Verkauf betragen: | ||
Buchwert Liegenschaft per | Fr. ................................ | |
Anlagekosten Abschluss- + datum bis Verkauf | Fr. ................................ | |
bisherige Abschreibungen + (inkl. Subventionen) | Fr. ................................ | |
weitere Anlagekosten + | Fr. ................................ | |
Anlagekosten per Verkauf | Fr. ................................ | |
(Übertrag in Ziffer 31 des Grundstückgewinnsteuerformulars) | ||
Rückmeldung der Einwohnergemeinde an die Abteilung Landwirtschaft.
Die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgte mit Anlagekosten (Ziffer 31 des Grundstückgewinnsteuerformulars) in Höhe von Fr. ........................ Die
Veranlagung ist rechtskräftig.
Datum:................................................................... Unterschrift: .........................................................
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Anhang 3
Richtlinien zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten
Übersicht
1. Aussenwände
Fassaden, Fenster, Balkone, Storen und Fensterläden im allgemeinen
Fassadenrenovationen
Fenster, Vorsatzfenster, Windfang, Fensterscheiben
Sonnenstoren, Fensterläden, Rollläden
Balkone, Gerüstungen, Brandmauer, Wintergarten
2. Dächer
Flachdächer
Giebeldächer, Estricheinbau
Spenglerarbeiten
Unterdach, Blitzableiter
Estrichausbau, Hausbock und Schwamm
3. Wände im Innern / Decken
Maler- und Tapezierarbeiten, Wand- und Deckenverkleidungen
Türen im allgemeinen
Wand- und Deckenverkleidungen als Ersatz für fällige Gipser- und
Malerarbeiten
Plattenarbeiten, Fliesen
Trennwände erstellen
Türen, Kipptore (Garagen)
Treppen, Treppenhaus, Geländer
Aufzug, Lift
4. Bodenbeläge
Wohnfläche (heizbar)
1.1.2007 -1-
Anhang 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Balkon, Terrassen
5. Wohneinrichtung
Kücheneinrichtungen im allgemeinen
Küchenkombinationen inklusive Folgekosten
Kochherd, Backofen
Kühlschrank, Tiefkühlschrank
Geschirrspühlmaschine, Einbauschränke
Badezimmer - Modernisierung, Umbau bestehender Badeeinrichtung
Ersatz sanitäre Apparate, Waschmaschine, Tumbler
6. Heizungen / Lüftungen
Ersetzen des Heizkessels, Brenners, Ofens usw.
Durchlauferhitzer
Ortsfeste elektrische Widerstandsheizung
Umstellen der Energie, Alternativsysteme
Umstellen auf Elektro-, Raumspeicher-, Gas- oder andere Systeme
Alternativsysteme
zusätzliche Installationen im allgemeinen
Windstrahler, Cheminée und Cheminéeöfen, Kaminanlagen,
Boiler
7. Sanitäre und elektrische Installationen
Leitungen im allgemeinen
Sanitäre und Heizungs-Verteilung, Wasser-Enthärtungsanlagen
Heizkörper
Elektrische Installationen im allgemeinen
Antennen, Anschluss an Gemeinschaftsanlagen
Brandverhütung, Alarmanlage
Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme
8. Umgebung
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Anhang 3
Garten- und Umgebungsarbeiten, Terraingestaltung, Neugestaltung
Feste Einfriedung, Stütz- und Gartenmauer
Zufahrt, Vorplatz, Bodenverbesserung, Gartensitzplatz
Kanalisation und Hauszuleitungen im allgemeinen
Kanalisation, Dolen, Gruben, Schächte, Benzinabschneider
Wasser- und Hauszuleitungen, Trennsystem, Drainage
Entfeuchten der Kellerwände
9. Verschiedenes
Abbrucharbeiten, Transporte in Deponie, Deponiegebühren
Anwaltskosten, Mutationskosten, Anstösserbeitrag an Gemeinden
Architekten- und Ingenieurhonorare
Baubewilligung und Bauprojektkosten
Quartierplanungskosten
1.1.2007 -3-
Anhang 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Anhang 3
1. Aussenwände
Massnahmen | Abziehbare Anlagekosten für | Abziehbare Anlagekosten für Investitionen 1979 - 1998 | |
Investitionen vor 1979 | |||
bzw. ab 1999 | bis 5 Jahre seit Erwerb | über 5 Jahre seit Erwerb | |
Fassaden, Fenster, Balkone, Storen und Fensterläden im allgemeinen | |||
Neubemalung | - | - | - |
Fassadenreinigung | - | - | - |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Dichtungen von Fugen und Abschlüssen zur | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Vermeidung unerwünschter Luftwechsel | |||
Fassadenrenovationen | |||
Überdecken einer vorbestandenen | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Verkleidung (auch Schindeln) durch Eternit, | |||
Aluminium oder anderes statt Bemalung | |||
Renovationsarbeiten an | - | - | - |
Naturstein-Fassaden (Sandstein) | |||
Fassadenisolationsarbeiten (mind. 3 cm) | 1/2 | 1/3 | 1/6 |
inklusive Verkleidung, Anpassen der | |||
Fensterbänke und Halterungen | |||
Hinterlüftete Wärmedämmung | 1/2 | 1/3 | 1/6 |
Fenster / Vorsatzfenster | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Isolierverglasung beschichtet oder | 1/2 | 3/8 | 1/4 |
Isolierverglasung dreifach anstelle | |||
Doppelverglasung | |||
Doppelverglasung, Isolierverglasung | 1/2 | 3/8 | 1/4 |
beschichtet oder Isolierverglasung dreifach | |||
anstelle einfach verglaster Fenster | |||
Einbau Vorsatzfenster | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Ersatz ungedämmter Metallprofile durch | 1/4 | 1/4 | 1/4 |
wärmegedämmte Verbundprofile | |||
Windfang | |||
Neuanbau von unbeheizten Windfängen | 1/1 | 5/6 | 2/3 |
(wenn gesetzlich nicht vorgeschrieben) | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Fensterscheiben | |||
Ersetzen gebrochener Glasscheiben (sofern | - | - | - |
nicht durch Versicherung gedeckt) | |||
Sonnenstoren | |||
Neueinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
1.1.2007 -1-
Anhang 3 | Weisungen GGStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Fensterläden / Rollläden | |||
Neueinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Rollläden anstelle von Fensterläden | - | - | - |
Zusätzliche Rollläden oder Jalousien | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Balkone (siehe auch Bodenbeläge) | |||
Auftragen einer Bodenfarbe auf | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Zementboden | |||
Bodenabdichtung | - | - | - |
Gerüstungen | |||
Gerüstkosten sind proportional nach den | teils | teils | teils |
Anteilen Unterhalts- und Anlagekosten | |||
aufzuteilen. | |||
Brandmauer | |||
im Zusammenhang mit Anbauten | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Wintergarten |
bei vermieteten Liegenschaften
Neueinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
bei selbstgenutzten Liegenschaften
Neueinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Anhang 3 |
2. Dächer
Massnahmen Abziehbare Anlagekosten | Abziehbare Anlagekosten für |
für Investitionen vor 1979 Investitionen 1979 - 1998
bzw. ab 1999 | bis 5 Jahre seit Erwerb | über 5 Jahre seit Erwerb | |
Flach- und Giebeldächer | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Verbessern der thermischen | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Isolation | |||
Flachdächer | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Umkehrdach auf bestehendes | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Dach | |||
Giebeldächer / Estricheinbau | |||
Erstellen Estrichs inklusive | 3/4 | 3/4 | 3/4 |
Bedachung über undichtem | |||
Flachdach | |||
Spenglerarbeiten | |||
Neueinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Unterdach | |||
vorher kein Unterdach | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
gleichwertiger Ersatz mit | 2/3 | 2/3 | 2/3 |
zusätzlicher thermischer | |||
Isolation | |||
Blitzableiter | |||
Neueinbau und Erweiterung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
infolge Anbau | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Estrichausbau | |||
Einbau von Zimmern oder | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Wohnungen | |||
Hausbock und Schwamm | |||
Kosten Holzbehandlung | - | - | - |
1.1.2007 | -1- |
Anhang 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Anhang 3 |
3. Wände im Innern / Decken
Massnahmen Abziehbare Anlagekosten | Abziehbare Anlagekosten für |
für Investitionen vor 1979 Investitionen 1979 - 1998
bzw. ab 1999 | bis 5 Jahre seit Erwerb | über 5 Jahre seit Erwerb | |
Maler- und Tapezierarbeiten /Wand- und Deckenverkleidungen / | Türen im allgemeinen | ||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
im Zusammenhang mit | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Umbauarbeiten | |||
Erstbeschichtung oder | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Erstverkleidung | |||
Anbringen innere Isolation oder | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Verkleidung und Malerarbeiten | |||
Wand- und Deckenverkleidungen anstelle fälliger Gipser- und Malerarbeiten | |||
Verkleidung aus Holz oder | 1/3 | 2/3 | 1/3 |
schallhemmend inklusive | |||
Malerarbeiten | |||
Verkleidung in Jute inklusive | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Malerarbeiten | |||
Verkleidung aus Pavatex- und | - | - | - |
Spanplatten inklusive | |||
Malerarbeiten | |||
Plattenarbeiten / Fliesen | |||
in Küche und Badezimmer | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
anstelle von Malerarbeiten | |||
Reparatur oder Ersatz, | - | - | - |
Betonsanierung | |||
Trennwände erstellen | |||
alt 1, neu 2 Zimmer | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Türen / Kipptore (Garagen) | |||
Neubau oder Ersteinbau infolge | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Um- und Anbau | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
bei besserer Qualität | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Ersetzen eines einfachen | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
Garagetores durch ein | |||
automatisches | |||
Zusätzliche Wärmedämmung | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Treppen / Treppenhaus / Geländer | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Ersetzen Holztreppe durch eine | 2/3 | 2/3 | 2/3 |
Betontreppe | |||
1.1.2007 | -1- |
Anhang 3 | Weisungen GGStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
Ersetzen der Geländer durch | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
bessere Qualität | |||
Aufzug / Lift | |||
Reparatur oder Ersatz / | - | - | - |
Serviceabonnement / | |||
Ersatz durch bessere Qualität | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
erstmaliger Einbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Anhang 3 |
4. Bodenbeläge
Massnahmen Abziehbare Anlagekosten | Abziehbare Anlagekosten für |
für Investitionen vor 1979 Investitionen 1979 - 1998
bzw. ab 1999 | bis 5 Jahre seit Erwerb | über 5 Jahre seit Erwerb | |
Wohnfläche (heizbar) | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
bei besserer Qualität | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
im Zusammenhang mit kleineren | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
Umbauarbeiten, nur wenn | |||
Räume bisher bewohnbar | |||
bisher nicht bewohnbar | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
neu verlegen infolge grösseren | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Umbauarbeiten oder Anbauten | |||
Verlegen eines Parkett- oder | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Plattenbelages anstelle | |||
vorbestandenem Belag | |||
Parkett schleifen und neu | - | - | - |
versiegeln | |||
Wärmedämmung gegen | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Aussenklima | |||
Balkone / Terrassen | |||
Abdichten des Terrassenbodens | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
und Verlegen von Zementplatten | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Isolieren und Abdichten des | 1/3 | 1/4 | 1/5 |
Terrassenbodens |
1.1.2007 | -1- |
Anhang 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Anhang 3 |
5. Wohneinrichtung
Massnahmen | Abziehbare Anlagekosten für | Abziehbare Anlagekosten für Investitionen 1979 - 1998 | |
Investitionen vor 1979 | |||
bzw. ab 1999 | bis 5 Jahre seit Erwerb | über 5 Jahre seit Erwerb | |
Kücheneinrichtungen im Allgemeinen (im Gebäudewert eingeschlossen) | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem | - | - | - |
Stromverbrauch | |||
Küchenkombinationen inklusive Folgekosten | |||
Ersatz Steinzeugtrog durch | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Chromstahltrog | |||
Einbau Kombination | 2/3 | 2/3 | 2/3 |
Ersatz einfache Spültischkombination | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
durch mehrteilige Kombination | |||
Küchenkombination in gleichem Umfang | 2/3 | 2/3 | 2/3 |
anstelle bisheriger frei stehender | |||
Einrichtungen | |||
Kochherd / Backofen | |||
Ersteinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Ersetzen eines alten Kochherdes durch | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
einen kombinierten Herd (Glaskochfeld) | |||
Umstellen von Gas in elektrisch oder | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
umgekehrt | |||
Kühlschrank / Tiefkühlschrank | |||
Ersteinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Ersatz mit grösserem Inhalt plus | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Tiefkühlfach | |||
Geschirrspülmaschine | |||
Ersteinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Ersatz | - | - | - |
Einbauschränke | |||
Ersteinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Ersatz | - | - | - |
Badezimmer Modernisierung/Umbau bestehender Badeeinrichtung inkl. | Folgekosten | ||
25 Jahre und ältere | 2/3 | 2/3 | 2/3 |
16 bis 25 Jahre | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
bis 15 Jahre alt | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
zusätzliche Einrichtung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
1.1.2007 | -1- |
Anhang 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Ersatz sanitärer Apparate | |||
Neuinstallationen | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
gleichwertiger Ersatz | - | - | - |
WC-Schüssel allgemein | - | - | - |
Einbau Closomat | 3/4 | 3/4 | 3/4 |
Ersatz Lavabo | - | - | - |
vom einfachen zum Lavabo auf Schrank | 3/4 | 3/4 | 3/4 |
Einbauwanne inklusive Folgekosten | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Einbau zusätzl. Dusche | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Ersetzen von Schiebetüren für Duschen | - | - | - |
Ersatz von Spiegel durch Spiegelschrank | 3/4 | 3/4 | 3/4 |
Waschmaschine/Tumbler | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
erstmalige Anschaffung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Ersatz alter Waschkücheneinrichtungen | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
Ersatz von Waschmaschinen mit grossem | - | - | - |
Stromverbrauch | |||
Serviceabonnement | - | - | - |
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Anhang 3 |
6. Heizung / Lüftung
Massnahmen | Abziehbare | Abziehbare Anlagekosten für | |
Anlagekosten für | Investitionen 1979 - 1998 | ||
Investitionen vor 1979 | |||
bzw. ab 1999 | bis 5 Jahre seit Erwerb | über 5 Jahre seit Erwerb | |
Wärmeerzeugung / Heizkessel | |||
Ersetzen des Heizkessels / Brenners / Ofens usw. | |||
bei gleicher Leistung | - | - | - |
durch modernere, gleichwertige Anlage | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
mit gleichem Heizmedium | |||
Durchlauferhitzer | |||
Neuanschaffung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen | |||
Neuanschaffung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Ersatz von Wärmeerzeugern durch | - | - | - |
ortsfeste elektrische | |||
Widerstandsheizungen | |||
Umstellung auf Elektro-, Raumspeicher-, Gas- | o. andere Systeme (bei gleichbleibendem | ||
Heizvolumen und ohne zentralen Speicher) | |||
bei bestehender Holz-, Kohle- oder | - | - | - |
Ölzentralheizung | |||
Ersetzen einer Warmluftetagenheizung, | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Ölofen oder Holz- und Kohleofen durch | |||
eine Zentralheizung (Öl, Gas, | |||
Elektrisch) | |||
Alternativsysteme (Wärmepumpe, Solar-, Holz-, Wind-, Photovoltaik- und Biogasanlageninkl. Speicher, sanitären Anpassungsarbeiten, Bewilligungen und einmaligen Anschlussgebühren),
ohne Wärmeverteilung und ohne Radiatoren | |||
Ersteinbau | 1/1 | 5/6 | 2/3 |
als Ersatz für Öl-, oder Holz-, und | 1/2 | 2/5 | 1/4 |
Kohlezentralheizungen | |||
als Ersatz für Ölofen oder Holz- und | 1/2 | 2/5 | 1/4 |
Kohleofen | |||
Reparatur oder Ersatz ganzer Systeme | - | - | - |
mit gleichem Heizmedium | |||
Zusätzliche Installationen im allgemeinen | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Ersteinbau einer automatischen | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Regulierung der Wärmeproduktion |
1.1.2007 | -1- |
Anhang 3 | Weisungen GGStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
Ersteinbau eines elektronischen | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Wärmekostenverteilers | |||
Verbesserung der Wärmedämmung | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
(Kessel, Warmwasserspeicher, | |||
Leitungen, Verteiler und Armaturen) in | |||
unbeheizten Räumen | |||
Einbau Oeldurchlaufzähler zur | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Verbrauchsmessung der flüssigen | |||
Brennstoffe | |||
Einbau von Betriebsstundenzählern bei | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Heizkessel, Brenner und | |||
Umwälzpumpen | |||
Einbau von Einrichtungen zur | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Begrenzung von Stillstandsverlusten | |||
Ersatz bestehender Heizkörperventile | 1/4 | 1/4 | 3/4 |
durch Thermostatenventile | |||
Wandstrahler (Zusatzgerät) | |||
Neuanschaffung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Cheminée und Cheminéeöfen, Kaminanlagen | |||
gleichwertiger Ersatz | - | - | - |
Umbau einfaches Cheminée in | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Warmluftcheminée | |||
Boiler | |||
gleichwertiger Ersatz, auch zu bereits | - | - | - |
bestehendem Heizkessel (Überbückung | |||
Sommerperiode) | |||
Boiler anstelle von Gasapparaten, | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
Durchlauferhitzer oder Kleinboiler | |||
Boiler anstelle Durchlauferhitzer oder | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
Kleinboiler | |||
Neuinstallation | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Anhang 3 |
7. Sanitäre und elektrische Installationen
Massnahmen | Abziehbare Anlagekosten für | Abziehbare Anlagekosten für Investitionen 1979 - 1998 | |
Investitionen vor 1979 | |||
bzw. ab 1999 | bis 5 Jahre seit Erwerb | über 5 Jahre seit Erwerb | |
Leitungen im allgemeinen | |||
(Wasser, Heizung, Elektrisch, Gas, Telefon, TV usw.) | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Anpassen an die Norm | 1/2 | 1/2 | 1/2 |
Entkalken | - | - | - |
Verkabelung für Telefon und | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Fernsehgeräte | |||
einmalige Anschlussgebühren | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Ersteinbau Antennen | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz Antennen (z.B. | - | - | - |
TV) | |||
Sanitäre und Heizungs-Verteilung Wasser-Enthärtungsanlagen | |||
Ersteinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz / | - | - | - |
Service-Abonnement | |||
Chemikalien | - | - | - |
Heizkörper (Radiatoren) | |||
Wärmeverteilnetz abändern infolge | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Einbau einer Wärmepumpe | |||
Elektrische Installationen im allgemeinen | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Leitungsumänderungen, jedoch ohne | - | - | - |
Erweiterung (Mehrwert) und ohne | |||
Beleuchtungskörper (Mobiliar) | |||
Unterputzverlegung (ohne | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Erweiterungen) | |||
Stromsparmassnahmen an ortsfesten | 1/2 | 1/3 | 1/6 |
Anlagen (z.B. Drehzahlregulierung von | |||
Pumpen und Ventilatoren). | |||
Antennen (Funk, Radio, TV usw.) | |||
Ersteinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Anschluss an Gemeinschaftsanlage | |||
erstmalige Installation | 1/1 | 1/1- | 1/1 |
Ersatz bestehender eigener Anlage | - | - | - |
1.1.2007 | -1- |
Anhang 3 | Weisungen GGStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
einmalige Anschlussgebühr | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Brandverhütung | |||
Ersteinbau Sprinkler-Anlage | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Alarmanlage | |||
Ersteinbau/Erweiterung bestehende | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Anlage | |||
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Kosten der Ueberwachung / Wartung | - | - | - |
(Abo) | |||
Gebühr für Amtsleitung | - | - | - |
Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme | |||
Alle zweckmässigen Anlagen zur | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Rückgewinnung von Wärme, z.B. | |||
Wärmerückgewinnung bei klimatisierten | |||
Räumen, bei Cheminées, bei | |||
Kühlwasser, bei Abwasser oder bei | |||
warmer Abluft, die über das gesetzlich | |||
vorgeschriebene Mass hinausgeht. |
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Anhang 3 |
8. Umgebung
Massnahmen | Abziehbare | Abziehbare Anlagekosten für | |
Anlagekosten für | Investitionen 1979 - 1998 | ||
Investitionen vor 1979 | |||
bzw. ab 1999 | bis 5 Jahre seit Erwerb | über 5 Jahre seit Erwerb | |
Garten- und Umgebungsarbeiten | |||
Erstmaliges Ansetzen | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Terraingestaltung / Neugestaltung (Spielplätze usw.) bei vermieteten Liegenschaften | des | ||
Privatvermögens | |||
Ausgraben, Auffüllen, Planieren, usw. | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Feste Einfriedung, Stütz- und Gartenmauer | |||
Ersteinbau/Erweiterung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
bei besserer Qualität | 1/3 | 1/3 | 1/3 |
Zufahrt / Vorplatz | |||
erster Belagseinbau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Bodenverbesserung | |||
Entwässern, Humusieren, Stützen, usw. | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Gartensitzplatz | |||
Ersteinbau/Erweiterung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Kanalisationen und Hauszuleitungen (inklusive Aushub- und Erdarbeiten) im allgemeinen
Reparatur oder Ersatz | - | - | - |
Ersteinbau/ Erweiterung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Anschlussgebühren | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Kanalisationen / Dolen / Gruben / Schächte / | Benzinabscheider | ||
ARA-Anschluss | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Reinigen und entleeren | - | - | - |
ausser Betrieb nehmen | - | - | - |
Wasser- und Hauszuleitung | |||
Anschliessen an ein anderes | - | - | - |
Verteilernetz, ohne Anschlussgebühr | |||
Trennsystem | |||
Anschliessen des Oberflächenwassers | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
1.1.2007 | -1- |
Anhang 3 | Weisungen GGStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
an Trennsystem | ||
Anschlussgebühr | 1/1 | 1/1 1/1 |
Reparatur oder Ersatz (inklusiv | - | - - |
Grabarbeiten) | ||
Drainage | ||
Entwässerung Boden | 1/1 | 1/1 1/1 |
Entfeuchten der Kellerwände | ||
Abdichten/Drainieren | - | - - |
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Anhang 3 |
9. Verschiedenes
Massnahmen | Abziehbare Anlagekosten für | Abziehbare Anlagekosten für Investitionen 1979 - 1998 | |
Investitionen vor 1979 | |||
bzw. ab 1999 | bis 5 Jahre seit Erwerb | über 5 Jahre seit Erwerb | |
Abbrucharbeiten / Transport in Deponie / Deponiegebühren / Entsorgung | |||
Abbruch einer Mauer, bisher 2, neu 1 | 2/3 | 2/3 | 2/3 |
Zimmer | |||
Abbruch im Zusammenhang mit Neubau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Abbruch; gleichwertiger Ersatz von | - | - | - |
Bauteilen | |||
Räumungskosten bei Abbruch | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Entsorgungsgebühr für Altgeräte | - | - | - |
Anwaltskosten / Mutationskosten / Anstösserbeiträge an Gemeinden | |||
Vermessungen, Parzellierung, | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Beurkundungskosten, | |||
Grundbuchgebühren, | |||
Güterzusammenlegung, | |||
Feldregulierung, Baulandumlegung | |||
Anstösserbeiträge an Gemeinden für | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Strassen, Gehsteige, inkl. erste Teerung | |||
der Strassen und Zufahrtsplätze | |||
Architekten- und Ingenieurhonorare | |||
im allgemeinen | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
im Zusammenhang mit | teils | teils | teils |
Renovationsarbeiten | |||
Umbauarbeiten / Anbauten / Neubau | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Studienhonorar für die tatsächlich | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
ausgeführten Arbeiten im Sinne des | |||
Energiesparens und des | |||
Umweltschutzes | |||
Kosten für Grobanalysen | 1/1 | 3/4 | 1/2 |
Baubewilligung / Bauprojektkosten | |||
Umbauarbeiten und Anbauten | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Baugrunduntersuchung | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
Quartierplanungskosten | 1/1 | 1/1 | 1/1 |
1.1.2007 | -1- |
Anhang 3 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Anhang 4 | ||
KANTON LUZERN | ||||
Gemeinde.................................................... | Kontroll Nr. ........................... | |||
__________________________________ | ||||
ENTSCHEID | ||||
über die | ||||
Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer | ||||
___________________________________ | ||||
I. Sachverhalt
Verkäuferschaft ........................................................................................ Käuferschaft ........................................................................................ Objekt ........................................................................................ Datum der Veräusserung ........................................................................................ Letzte steuerbegründende ........................................................................................
Veräusserung
II. Berechnung und Erwägungen
A. Veräusserungswert | ||||
Veräusserungspreis | Fr. | .................... | ||
zuzüglich | ||||
übernommene | Fr. | .................. | ||
Grundstückgewinnsteuer | ||||
weitere Leistungen der | Fr. | .................. | Fr. | .................... |
Käuferschaft | ||||
Zwischentotal | Fr. | .................... | ||
abzüglich | ||||
Abzug nach § 19 GGStG | ||||
- Wert des Mehrbestandes | Fr. | .................. | ||
- Kosten der Handänderung | Fr. | .................. | ||
- Mäklerprovision | Fr. | .................. | ||
- weitere | Fr. | .................. | Fr. | .................... |
Veräusserungswert | Fr. | .................... | ||
B. Anlagewert | ||||
Erwerbspreis | Fr. | .................... | ||
1.1.2007 | -1- |
Anhang 4 Weisungen GGStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | ||
zuzüglich | |||
Aufwendungen nach § 13 GGStG: | |||
- Kosten des Erwerbs Fr. | .................. | ||
- Mäklerprovision Fr. | .................. | ||
- wertvermehrende Aufwendungen Fr. | .................. | ||
gemäss | |||
Spezifikation (vgl. Beilage 1) | |||
- weitere Fr. | .................. | Fr. | .................... |
Zwischentotal | Fr. | ................... | |
abzüglich | |||
wieder angelegter Gewinn nach § Fr. | .................. | ||
4 Abs. 2 GGStG | |||
wieder angelegter Gewinn nach § Fr. | .................. | ||
52a Abs. 2 GGStG | |||
Abzüge nach § 12 GGStG Fr. | .................. | ||
Versicherungsleistungen und Fr. | .................. | Fr. | ................... |
Beiträge | |||
nach § 13 Abs. 3 GGStG | |||
Anlagewert | Fr. | ................... | |
C. Grundstückgewinn | |||
Veräusserungswert | Fr. | .................. | |
Anlagewert | Fr. | .................. | |
Grundstückgewinn | Fr. | .................. | |
wieder angelegter Gewinn nach § 4 Abs. 1 Ziff. 4, 6 oder 7 | Fr. | .................. | |
(vermindert um Anlagewert) | |||
Steuerbarer Grundstückgewinn | Fr. | .................. | |
D. Grundstückgewinnsteuer | |||
Einfacher Steuersatz Fr. | .................. | ||
Steuerbetrag bei 4,2 Einheiten | Fr. | .................. | |
Ermässigung bei einer Besitzdauer von ..... Jahren ......% | Fr. | .................. | |
Zuschlag bei einer Besitzdauer von ...... Jahren ......% | Fr. | .................. | |
Grundstückgewinnsteuer | Fr. | .................. |
E. Abweichungen von der Selbsteinschätzung
F. ...........................................................................................................................................................
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Anhang 4
........................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................... (allfällige weitere Erwägungen nach den Umständen des Einzelfalles)
III. Rechtsspruch
1. .......................................................................................(Name und Adresse der veräussernden Person) schuldet eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ................ Nach Abzug der geleisteten Akontozahlung von Fr. ............... sind Fr. .............. zu zahlen (durch die Einwohnergemeinde zurückzuzahlen).
2. Die Steuer wird mit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung fällig und ist an ................................
(Amtsstelle angeben) zu bezahlen. Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der zu bezahlende Steuerbetrag gemäss dem jeweils vom Regierungsrat festgelegten Zinssatz zu verzinsen. Eine Einsprache hemmt den Zinsenlauf nicht.
3. Stehen der Erwerb eines landwirtschaftlichen Ersatzgrundstückes oder die Verbesserung
eigener landwirtschaftlicher Grundstücke im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG bzw. eine Ersatzinvestition in selbstgenutztes Wohneigentum im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG unmittelbar bevor, kann beim Gemeinderat schriftlich um Zahlungsaufschub nachgesucht werden.
3* Die Besteuerung wird gestützt auf § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG für einen Grundstückgewinn von Fr. .......... aufgeschoben. Der Steueraufschub erfolgt nur unter der Bedingung, dass das Grundstück, für das der Veräusserungserlös verwendet wurde, nicht innert 5 Jahren seit seinem Erwerb bzw. der Reinvestition veräussert oder die Selbstbewirtschaftung aufgegeben wird. Bei Nichterfüllen der Bedingung wird dieser Entscheid revidiert und die Besteuerung unter Berechnung des Verzugszinses ab Ablauf der Einsprachefrist des (ursprünglichen) Entscheids nachgeholt. Eine Veräusserung des in einem andern Kanton gelegenen Ersatzgrundstücks ist der ursprünglichen Veranlagungsbehörde im Kanton Luzern mitzuteilen. Vorbehalten bleibt ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren.
3** Die Besteuerung wird gestützt auf § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG für einen Grundstückgewinn von Fr. ........... aufgeschoben. Der Steueraufschub erfolgt nur unter der Bedingung, dass die Selbstnutzung der Ersatzliegenschaft im Sinn von § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG nicht innert 5 Jahren seit dem Bezug der Ersatzliegenschaft aufgegeben wird. Bei Nichterfüllen dieser Bedingung wird dieser Entscheid revidiert und die Besteuerung unter Berechnung des Verzugszinses ab Ablauf der Einsprachefrist des (ursprünglichen) Entscheids nachgeholt. Eine Aufgabe der Selbstnutzung vor Ablauf der 5-Jahresfrist (z.B. durch Vermietung oder eine Veräusserung des in einem andern Kanton gelegenen Ersatzgrundstücks ist der ursprünglichen Veranlagungsbehörde im Kanton Luzern mitzuteilen. Vorbehalten bleibt ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren.
3*** Die Besteuerung wird gestützt auf § 4 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG für einen Grundstückgewinn von Fr. .................. aufgeschoben. Fallen die Voraussetzungen der erfolgsneutralen Umstrukturierung innert fünf Jahren nach der Umstrukturierung dahin oder wird das in einem anderen Kanton gelegene Ersatzgrundstück veräussert, ist dies der ursprünglichen Veranlagungsbehörde im Kanton Luzern mitzuteilen. Vorbehalten bleibt ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren.
4 Für die Steuerforderung samt Verzugszins besteht ein den eingetragenen Pfandrechten im
1.1.2007 -3-
Anhang 4 | Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
Range unmittelbar vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit (§ 32 GGStG).
5 | Gegen diesen | Veranlagungsentscheid kann binnen 30 Tagen seit Zustellung bei der |
Veranlagungsbehörde Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. | ||
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Die ausgefüllte Steuererklärung ist | ||
beizulegen. | ||
Zustellung dieses Entscheides an:
steuerpflichtige Person(en)
(Käuferschaft, sofern diese die Steuer übernommen hat)
Regierungsstatthalteramt
(Gemeinde am Lageort des Ersatzgrundstücks bei Ersatzbeschaffung)
(Kantonale Steuerverwaltung, Zentrale Dienste, bei ausserkantonalem Liegenschaftshandel)
(intern nach Bedürfnis)
Ort und Datum:
.............................................................................
Die Veranlagungsbehörde
Zugestellt am: ..............................
* | Ziff. 3 | nur bei Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken; Fassung je nach Situation |
** | Ziff. 3 | nur bei Steueraufschub gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG |
*** | Ziff. 3 | nur bei Steueraufschub gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG |
-4- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen GGStG | Beilagen 1 und 2 |
Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG
Investitionen Gesamtbetrag | Unterhalt | Wertvermehrung |
1 | Neubau Garage Fr. | 10'000.-- | Fr. | -.-- | Fr. | 10'000.-- | |
2 | Wohnungs- Fr. renovation | 6'000.-- | Fr. | 4'000.-- (2/3) | Fr. | 2'000.-- | (1/3) |
3 | Fassadenanstrich Fr. | 7'000.-- | Fr. | 7'000.-- | Fr. | -.-- | |
4 | Umbau Bad/WC Fr. | 4'000.-- | Fr. | 2'000.-- (1/2) | Fr. | 2'000.-- | (1/2) |
5 | Erneuerung von Dachrinnen Fr. | 2'000.-- | Fr. | 2'000.-- | Fr. | -.-- |
Total | Fr. 14'000.-- | |
1.1.2007 | -1- |
Beilagen 1 und 2 | Weisungen GGStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | |
Aufteilung der Grundstückgewinnsteuer | |||
_________________________________ | |||
Kontroll-Nr................................................................ | |||
Gemeinde................................................................. | |||
Staat | Gemeinde | ||
Steuerbetrag Fr. | 4'917.15 | ||
Aufteilung: | |||
Staatsanteil 2/9 | Fr. | 1'092.70 | |
Gemeindeanteil 7/9 | Fr. 3'824.45 | ||
Veranlagungs- und Inkassoprovision | |||
1 % auf Staatsanteil | Fr. | 10.95 | |
Ablieferung an Staat | Fr. | 1'081.75 | |
Ablieferung an Gemeinde | |||
- Steuer | Fr. 3'824.45 | ||
Inkassoprovision Staat (sofern Gemeinde Anspruch hat) Fr. 10.95
Total | Fr. 3'835.40 | ||
Kontrolle: | |||
Steueranteil Staat Fr. | 1'081.75 | ||
Steueranteil Fr. | 3'824.45 | ||
Gemeinde | |||
Inkassoprovision Fr. | 10.95 | ||
Steuerbetrag Fr. | 4'917.15 | ||
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG | Anhang 5 | |
KANTON LUZERN | ||
Gemeinde.................................................... | Kontroll Nr................................ | |
AKONTORECHNUNG | ||
gemäss § 31 Abs. 3 Grundstückgewinnsteuergesetz (GGStG) | ||
_________________________________________________ | ||
I. Sachverhalt
Verkäuferschaft ................................................................................................. Käuferschaft ................................................................................................. Objekt ................................................................................................. Datum der Veräusserung .................................................................................................
II. Berechnung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags
A. Provisorischer Veräusserungswert | Fr. | ............. |
B. Provisorischer Anlagewert | Fr. | ............. |
C. Provisorischer Grundstückgewinn | ||
Veräusserungswert | Fr. | ............. |
Anlagewert | Fr. | ............. |
Grundstückgewinn | Fr. | ............. |
D. Akontorechnungsbetrag | ||
Einfacher Steuersatz Fr.............. | ||
Steuerbetrag bei 4,2 Einheiten | Fr. | ............. |
Ermässigung bei einer Besitzdauer von ........ Jahren ....... % | Fr. | ............. |
Zuschlag bei einer Besitzdauer von ....... Jahren ....... % | Fr. Fr. | ............. ............. |
III. Rechtsspruch
1.1.2007 | -1- |
Anhang 5 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
1. ................................. .....................................(Name und Adresse der veräussernden Person) schuldet aufgrund der provisorischen Grundstückgewinnsteuerberechnung eine Akontozahlung von Fr. .....................
2. Die Akontozahlung wird mit Eintritt der Rechtskraft der Akontorechnung fällig und ist an
...................................... (Amtsstelle und Konto angeben) zu bezahlen. Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der zu bezahlende Steuerbetrag gemäss dem jeweils vom Regierungsrat festgelegten Zinssatz zu verzinsen. Eine Einsprache hemmt den Zinsenlauf nicht.
3. Für die Steuerforderung samt Verzugszins besteht ein den eingetragenen Pfandrechten
im Range unmittelbar vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit (§ 32 GGStG).
4. Gegen diese Akontorechnung kann binnen 30 Tagen seit Zustellung bei
................................... (Gemeinderat bzw. eine von ihm bezeichnete Verwaltungsstelle) Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Dabei kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung (vgl. § 195 Steuergesetz). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Zustellung dieses Entscheides an:
steuerpflichtige Person(en) per Einschreiben
(Käuferschaft, sofern diese die Steuer übernommen hat; per Einschreiben)
Regierungsstatthalteramt
(intern nach Bedürfnis)
Ort und Datum: .............................................................................
Zugestellt am:......................................................
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen GGStG Anhang 6
KANTON LUZERN Gemeinde........................................ Kontroll Nr................
Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 32 Grundstückgewinnsteuergesetz (GGStG)
I. Sachverhalt
Verkäuferschaft ...................................................................................................... Grundeigentümer/in ...................................................................................................... Objekt Grundstück Nr. ................. GB ..................... Datum der Veräusserung ......................................................................................................
II. Erwägungen
Die Gemeinde ......................................................................... hat am.................................................... die Grundstückgewinnsteuerveranlagung für den Verkauf des eingangs genannten Grundstücks eröffnet. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.
Trotz Mahnungen wurde der Steuerbetrag von Fr. ..................... zuzüglich Verzugszins seit ................... nicht innert nützlicher Frist bezahlt.
Gemäss § 32 GGStG besteht für die Steuerforderung vom Zeitpunkt der Veräusserung an ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit.
1.1.2007 -1-
Anhang 6 Weisungen GGStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
III. Rechtsspruch
1. Die Veranlagungsverfügung vom ........................ wird dem
Grundeigentümer/der Grundeigentümerin ...................................... (Name) eröffnet. Er/Sie wird darauf aufmerksam gemacht, dass er/sie gegen die Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung Einsprache erheben und darin sämtliche Einwendungen geltend machen kann, die auch der steuerpflichtigen Person zugestanden haben.
2. Das gesetzliche Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer im
Betrag von Fr ............., zuzüglich .....% Verzugszins seit dem ...................., wird beim Grundeigentümer/bei der Grundeigentümerin geltend gemacht, sofern dieser/diese nicht bezahlt. Der Grundeigentümer/die Grundeigentümerin wird aufgefordert, die Grundstückgewinnsteuer bis spätestens .............. an die (Gemeindebuchhaltung / Steueramt (Zahlstelle) zu überweisen. Er/Sie wird darauf hingewiesen, dass nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet werden muss.
3. Gegen die Veranlagungsverfügung vom ................. gemäss Beilage
kann der Grundeigentümer/die Grundeigentümerin bei ................... (Gemeinderat bzw. eine von ihm bezeichnete Verwaltungsstelle) innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erheben. Die Einsprache hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
Zustellung dieses Entscheides an:
Grundeigentümer/in (eingeschrieben)
Regierungsstatthalter des Amtes ...................................................
(intern nach Bedürfnis)
Beilage: Kopie Grundstückgewinnsteuerveranlagung
Ort und Datum: ........................................................... Gemeinde Zugestellt am:......................................................
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG
Weisungen zum Handänderungssteuergesetz
1.1.2007 -1-
Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Handänderungssteuer
1 Steuerhoheit
2 Handänderung von Grundstücken Ziff. 1 Zivilrechtliche Handänderungen Ziff. 2 Gesamthandverhältnis Ziff. 3 Wirtschaftliche Handänderungen
1. Veräusserung von Beteiligungen an
Immobiliengesellschaften
2. Übertragung eines Kaufrechts, Eintritt in einen
Kauf- oder Kaufvorvertrag, Verzicht auf Rechte aus solchen Verträgen
3. Belastung mit Dienstbarkeiten
3 Steuerfreie Handänderungen Ziff. 1 Landumlegungen und Grenzregulierungen Ziff. 2 Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie Ziff. 3 Erbgang Ziff. 4 Umwandlung von Eigentum Ziff. 5 Umstrukturierungen von Unternehmen
4 Steuerpflicht
5 Ausnahmen von der Steuerpflicht
1. Steuerbefreiung des Bundes
2. Steuerbefreiung des Kantons
3. Steuerbefreiung der Gemeinden
4. Kirchliche und gemeinnützige Institutionen
5. Organisationen des gemeinnützigen
1.1.2007 -1-
Inhaltsverzeichnis Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Wohnungsbaus
7 Abs. 1 Handänderungswert
1. Leistungen der Erwerber/innen
2. Handänderung durch Übertragung von
Beteiligungen
2.1 Erwerb einer 100 %-igen Beteiligung
2.2 Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung
3. Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis
4. Gesamt- und Miteigentum
Abs. 2 Subsidiärer Handänderungswert Abs. 3 Übernahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks bei der Erbteilung Abs. 4 Wiederkehrende Leistungen
8 Tauschverträge
9 Handänderungswert bei wirtschaftlicher Handänderung gemäss § 2 Ziff. 3b
10 - 13 Steuerveranlagung
1. Verfahrensgrundsätze
1.1 Feststellung des Sachverhalts
1.2 Entscheid
2. Delegation der Veranlagungskompetenz
3. Revision
4. Berichtigung von Rechnungsfehlern und
Schreibversehen
5. Nachsteuer
6. Veranlagungsverjährung
7. Verteilung unter den Gemeinden
14 Steuerstrafrecht
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG Inhaltsverzeichnis
18 Rechtsmittel
1. Einsprache
2. Einspracheberechtigung
3. Kostentragung im Beschwerdeverfahren
19 - 21 Steuerbezug
1. Fälligkeit und Verzinsung
2. Pfandrecht
3. Bezugsverjährung
4. Zahlungserleichterungen und Erlass
22 Aufteilung des Steuerertrags
29a Übergangsrecht
1.1.2007 -3-
Inhaltsverzeichnis Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Zur Umsetzung der mit der Totalrevision des Steuergesetzes geänderten Bestimmungen im Bereich der Handänderungssteuer wurden diese Weisungen überarbeitet. Sie gelten für Handänderungen, die nach dem 1. Januar 2001 stattgefunden haben. Das Inhaltsverzeichnis sowie das Sachregister am Anfang der Weisungen sollen das Auffinden der einschlägigen Stellen erleichtern.
Für Handänderungen, die vor dem 1. Januar 2001 stattgefunden haben, finden die bisherigen Weisungen wie auch das alte Formular weiterhin Anwendung.
Als Zitierweise empfehlen wir: LU StB Weisungen HStG § ..... N ........
Wir hoffen, dass die Weisungen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen werden.
1.1.2007 -1-
Vorbemerkungen Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §1
Steuerhoheit
Die Kompetenz der Kantone und Gemeinden zur Erhebung von 1 Handänderungsabgaben bleibt von der Befugnis des Bundes, eine Mehrwertsteuer einzuführen, unberührt. Es ist lediglich unzulässig, eine der Mehrwertsteuer gleichgeartete Steuer einzuführen. Die Handänderungssteuer ist nach herrschender Lehre keine gleichgeartete Steuer, weshalb sie unberührt von der Mehrwertsteuer veranlagt werden kann (vgl. auch BGE 122 I 213; StR 2000, 278).
1.1.2007 -1-
§1 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §2
Handänderung von Grundstücken
Voraussetzung für die Erhebung der Handänderungssteuer ist eine 1 Handänderung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen. Als Handänderung gilt ein Rechtsgeschäft, welches auf die Übertragung der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück gerichtet ist. Der Übergang der Verfügungsmacht als solcher ist Steuerobjekt. Wird die Anmeldung der Handänderung vor deren Eintragung im Hauptbuch 2 zurückgezogen, liegt keine Handänderung vor. Eine Handänderungssteuer ist daher nicht geschuldet (LGVE 1976 II Nr. 32; VGE vom 26.4.1994 i.S. R.).
Wird ein Vertrag nach Eintragung im Hauptbuch für unverbindlich erklärt, so fällt das Steuerobjekt - die Handänderung - weg. Es kann daher auch keine Handänderungssteuer verlangt werden; wurde sie bereits bezogen, ist sie zurückzuerstatten (LGVE 1977 II Nr. 33).
Beschliessen dagegen die Parteien nachträglich, den bereits im Grundbuch (Hauptbuch) eingetragenen Veräusserungsvertrag wieder rückgängig zu machen, ohne sich auf das Vorliegen eines unverbindlichen Rechtsgeschäftes oder auf Wandelung (Art. 205 OR) berufen zu können, ist von zwei steuerbaren Handänderungen auszugehen (VGE vom 11.6.1996 i.S. M.; VGE vom 11.3.1994 i.S. S.; VGE vom 22.4.1993 i.S. W.; LGVE 1992 II Nr. 21).
Wird in einem Vorkaufsfall zunächst die Käuferschaft als Eigentümerin eingetragen, dieser aber später aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Vorkaufsrechts das Eigentum am Grundstück wieder entzogen und auf die vorkaufsberechtigte Person übertragen, kommt es zu zwei steuerbaren Handänderungen (VGE vom 6.12.1999 i.S. F.).
Die Motive einer Handänderung sind nicht von Bedeutung (LGVE 1991 II Nr. 3 24). Es spielt keine Rolle, ob mit der Handänderung ein Gewinn oder ein Verlust verbunden ist. Entscheidend ist allein die Tatsache des Wechsels der Verfügungsmacht. Die Handänderungssteuer ist eine reine Rechtsverkehrssteuer. Massgebend ist der Grundstückbegriff des ZGB. Nach Art. 655 ZGB gelten als 4 Grundstücke:
die Liegenschaften
die ins Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
die Bergwerke
die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
1.1.2007 -1-
§2 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Das Handänderungssteuergesetz verwendet einerseits zivilrechtliche Begriffe 5 wie beispielsweise Grundstücke, Erbengemeinschaften, Kaufrecht, Kaufvorvertrag, Tausch. Diese Begriffe werden in der Regel wie im Zivilrecht ausgelegt. Eine Ausnahme bildet die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. § 2 Ziff. 3), wo zivilrechtliche Begriffe nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ausgelegt werden, das Steuerrecht diese Begriffe also eigenständig interpretiert. Eine vornehmlich die wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigende 6 Auslegung findet sich auch für Begriffe aus anderen Rechtsgebieten als dem Zivilrecht. So behalten Begriffe wie Organisation und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus (§ 5), Güterzusammenlegung, Grenzregulierung, Baulandumlegung (§ 3 Ziff. 1) ihre von den jeweiligen "Fachinstanzen" gegebene Auslegung zwar grundsätzlich bei. Es können sich aber besondere steuerliche Akzente ergeben. Dafür typisch: der "gemeinnützige" Wohnungsbau nach § 5 erfüllt steuerrechtlich betrachtet die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht. Die Verfügungsmacht über ein Grundstück umfasst auch dessen Bestandteile 7 (Art. 642 Abs. 2 ZGB) sowie die Zugehör (Art. 644 f. ZGB). Diese unterliegen somit ebenfalls der Handänderungssteuer.
Hotelmobiliar und das tote landwirtschaftliche Betriebsinventar - soweit dieses nicht Bestandteil des Grundstücks ist - gelten auch bei einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch steuerlich nicht als Zugehör und sind daher in die Berechnung der Handänderungssteuer nicht mit einzubeziehen.
Die Handänderung von Fahrnis (z.B. Inventar von Betrieben) unterliegt 7a grundsätzlich nicht der Handänderungssteuer. Es ist jedoch abzuklären, ob der vereinbarte Preis für die Fahrnis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder ob darin auch eine Entschädigung für das Grundstück enthalten ist, welche in die Berechnung der Handänderungssteuer einbezogen werden muss.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 2 Ziff. 1
Zivilrechtliche Handänderungen
Ziff. 1 umfasst die sogenannten zivilrechtlichen Handänderungen, d.h. 8 Eigentumsübertragungen, die durch Eintragung im Grundbuch zum Ausdruck gebracht werden. Die Grundbucheintragung erfolgt aufgrund privater Rechtsgeschäfte (beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) oder aufgrund amtlicher Verfügung (Enteignung, Zwangsvollstreckung, Güterzusammenlegung, richterliches Urteil).
Keine zivilrechtliche Handänderung ist anzunehmen, wenn die im Grundbuch eingetragene Eigentümerschaft bloss ihren Namen oder ihre Firma ändert.
Die zivilrechtlichen Handänderungen sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich betrachtet keine Handänderung darstellen, sofern nicht ausdrücklich ein Steuerbefreiungsgrund gemäss § 3 gegeben ist (LGVE 1991 II Nr. 25; VGE vom 25.4.1989 i.S. W. und vom 17.9.1985 i.S. P.B.; ASA 46, 404 ff.). Das führt zu keinem unzulässigen Methodendualismus (VGE vom 11.6.1996 i.S. M.).
Auch die zivilrechtliche Handänderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses 8a (Übertragung eines Grundstücks vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt) unterliegt der Handänderungssteuer (RB 1986 Nr. 72).
1.1.2007 -1-
§ 2 Ziff. 1 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 2 Ziff. 2
Gesamthandverhältnis
Gesamthandverhältnisse liegen vor bei der einfachen Gesellschaft, der 9 Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, der Erbengemeinschaft, der Familiengemeinderschaft und beim Güterstand der Gütergemeinschaft.
Gesamteigentumsquoten werden nach dem Handänderungssteuergesetz 10 gleich behandelt wie Miteigentumsanteile. Steuerlich betrachtet handelt es sich in beiden Fällen um selbständige Anteilsquoten an der Gesamtsache.
Steuerpflichtig sind Veränderungen im Personenbestand von 11 Gesamthandverhältnissen. Durch den Eintritt eines neuen Mitglieds verlieren die ursprünglichen Gesamthandmitglieder einen Teil ihrer Quotenberechtigung, diese geht auf das neu eintretende Mitglied über. Durch den Austritt eines Mitglieds wächst dessen Quotenberechtigung den übrigen Mitgliedern an.
Beispiele
1. Eigentümerin des Grundstücks X ist die einfache Gesellschaft,
bestehend aus A, B und C. C tritt aus der Gesellschaft aus und erhält von den verbleibenden A + B für den Anteil am Grundstück X Fr. 60'000.--. Der Übergang dieses Grundstückanteils auf A und B stellt eine steuerpflichtige Handänderung gemäss § 2 Ziff. 2 dar (Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen): die Handänderungssteuer beträgt Fr. 900.-- (1,5 % von Fr. 60'000.--). Sie ist von A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung (vgl. § 4 Abs. 2) zu bezahlen.
1.1.2007 -1-
§ 2 Ziff. 2 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2. Eine einfache Gesellschaft, bestehend aus A, B und C, ist Eigentümerin
des Grundstücks X. Neu tritt D ein und bezahlt für den Eintritt Fr. 45'000.--. Der mit dem Eintritt in die Gesellschaft verbundene Übergang eines Grundstückanteils auf D stellt eine steuerpflichtige Handänderung gemäss § 2 Ziff. 2 (Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen) dar; die Steuer beträgt Fr. 675.-- (1,5 % von Fr. 45'000.--) und ist von D zu entrichten.
Steuerpflichtig ist auch die Veränderung der Anteilsberechtigung einzelner 12 Gesamthänderinnen und Gesamthänder bei gleichbleibendem Mitgliederbestand, also eine blosse Verschiebung von Anteilsrechten.
Beispiel:
Eine aus A, B und C bestehende einfache Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstücks X. Bisher waren alle zu gleichen Teilen beteiligt, doch nun entschliesst sich C, die Hälfte des Anteils für Fr. 30'000.-- an B zu verkaufen. Auch diese Übertragung eines Grundstückanteils innerhalb eines Gesamthandverhältnisses ist steuerpflichtig (§ 2 Ziff. 2: "Veränderung der Anteilsrechte"); die Handänderungssteuer beträgt Fr. 450.-- (1,5 % von Fr. 30'000.--) und ist vom Erwerber B zu bezahlen.
Unter dem Vorbehalt von § 3 Ziff. 4 begründet auch die Aufhebung eines 13
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 2 Ziff. 2
Gesamthandverhältnisses die Pflicht zur Entrichtung einer Handänderungssteuer.
Beispiel:
Eine aus A, B und C bestehende einfache Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstücks X. Man beschliesst, die einfache Gesellschaft aufzuheben; B übernimmt das Grundstück X zu Alleineigentum und bezahlt dafür den ausscheidenden A und C Fr. 120'000.--. Dieser Vorgang ist steuerpflichtig (§ 2 Ziff. 2: "Aufhebung des Gesamteigentums"); die Handänderungssteuer beträgt Fr. 1'800.-- (1,5 % von Fr. 120'000.--) und ist von B zu bezahlen.
Bilden drei Schwestern eine einfache Gesellschaft und treten neu auch ihre 14 Ehegatten in das Gesamthandverhältnis ein, so ist die dadurch bewirkte Verschiebung der Eigentumsquoten als solche zwischen Ehegatten zu behandeln und daher gemäss § 3 Ziff. 2 steuerbefreit (LGVE 1975 II Nr. 47).
1.1.2007 -3-
§ 2 Ziff. 2 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 2 Ziff. 3
Wirtschaftliche Handänderungen
Die Generalklausel am Anfang dieser Bestimmung erfasst grundsätzlich alle 15 Fälle, die wirtschaftlich betrachtet eine Handänderung an einem Grundstück darstellen. Eine wirtschaftliche Handänderung ist dann anzunehmen, wenn die Verfügungsgewalt über ein Grundstück - wichtigster Inhalt des zivilrechtlichen Eigentums - übertragen wird. Damit tritt wirtschaftlich und tatsächlich eine ähnliche Wirkung wie bei einer zivilrechtlichen Handänderung ein.
Die Verfügungsmacht über Grundeigentum kann allenfalls auch dadurch 15a übertragen werden, dass Liegenschaften ohne Grundbucheintrag in eine stille Gesellschaft eingebracht werden (StR 1999, 267; StE 1997 B 42.22 Nr. 7).
Unter Ziff. 3a - c werden die wichtigsten wirtschaftlichen Handänderungen 16 ausdrücklich aufgeführt.
1. Veräusserung von Beteiligungen an
Immobiliengesellschaften Die Regelung von § 2 Ziff. 3a deckt sich inhaltlich mit § 3 Ziff. 2 GGStG (vgl. 17 sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 3 Ziff. 2 N 8 ff.).
2. Übertragung eines Kaufrechts, Eintritt in einen
Kauf- oder Kaufvorvertrag, Verzicht auf Rechte aus solchen Verträgen Mit dieser Bestimmung sollen die Fälle erfasst werden, in denen jemand nicht 18 den Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums für sich selbst anstrebt, sondern sich mit der wirtschaftlichen Verfügungsmacht begnügt, um anschliessend, gleich wie eine Eigentümerin oder ein Eigentümer, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Solche Geschäfte dienen in der Regel dazu, einen Zwischengewinn zu realisieren. Die Realisation eines solchen Zwischengewinns ist allerdings nicht Voraussetzung für die Erhebung der
1.1.2007 -1-
§ 2 Ziff. 3 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Handänderungssteuer.
Es werden also zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen:
a. Man erwirbt die Verfügungsgewalt über ein Grundstück durch den Abschluss eines Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrages. Ein Kauf- bzw. Kaufvorvertrag muss jedoch mit einer Substitutionsklausel versehen sein. Nur in diesem Fall kann beliebig über das Grundstück verfügt werden. Andernfalls ist der Austausch einer Vertragspartei (durch Eintritt) von der Zustimmung der anderen Vertragspartei abhängig.
b. Die erworbene Verfügungsgewalt wird auf Dritte übertragen, indem man diese in den Kauf- oder Kaufvorvertrag eintreten lässt oder ihnen das Kaufrecht überträgt.
Erst wenn auch das zweite Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, ist eine wirtschaftliche Handänderung gegeben (§ 4). Die Begründung eines Kaufrechts und der Abschluss eines Kaufvorvertrages für sich allein lösen noch keine Handänderungssteuer aus, ebensowenig der Abschluss eines Kaufvertrages ohne Eintragung in das Grundbuch.
Ein zivilrechtlich formungültiges Kaufsrecht wirkt sich unter bestimmten 18a Voraussetzungen (formlose Erteilung des Rechts zur Bebauung, Parzellierung und Überbauung, verbunden mit der freiwilligen Erfüllung der ungültigen Verpflichtung aus dem schriftlichen Kaufrechtsvertrag) wirtschaftlich wie eine Veräusserung aus und unterliegt deshalb der Handänderungssteuer (BGE vom 22.3.1985 i.S. R. in ASA 54, 690 bzw. StE 1985 B 42.22 Nr. 1).
Steuerpflichtig ist auch der Verzicht auf die Rechte aus einem Kauf-, 19 Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag, sofern damit Dritten der Erwerb des Grundstücks ermöglicht werden soll und diese das Grundstück in der Folge auch erwerben. Der Verzicht braucht weder ausdrücklich noch gegen Entschädigung zu erfolgen (VGE vom 18.1.2000 i.S. P.; VGE vom 1.3.1989 i.S. F.; StE 1992 B 42.22 Nr. 6). Es genügt, wenn die Verzichtenden um die geplante Eigentumsübertragung an Dritte wissen und wenn die Übertragung erst durch den Verzicht ermöglicht wird (LGVE 1990 II Nr. 22). Wirtschaftlich betrachtet wird damit derselbe Erfolg erzielt, wie wenn die Berechtigten das Grundstück zunächst selbst erworben unddann an Dritte weiterveräussert
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 2 Ziff. 3
hätten.
Mit der Veranlagung ist in diesen Fällen jedoch zuzuwarten, bis die Dritten das Grundstück erworben haben. Erst dann sind alle Voraussetzungen für die Erhebung einer Handänderungssteuer erfüllt (§ 4). Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Erwerbs durch die Dritten.
Wird ein Kaufrecht auf eine einfache Gesellschaft übertragen, der ausser der 20 Kaufrechtsnehmerschaft noch weitere Personen angehören, welche der Kaufrechtsnehmerschaft für den Eintritt in die Gesellschaft eine Vergütung entrichtet haben, so liegt eine Teilveräusserung bzw. eine Teilübertragung des Kaufrechts vor. Dadurch wird Dritten der Erwerb einer Eigentumsquote am Grundstück ermöglicht. Auch diese Teilveräusserung ist handänderungssteuerpflichtig (vgl. LGVE 1975 II Nr. 39).
In all diesen Fällen ist stets die Zwischenhändlerin bzw. der Zwischenhändler 21 steuerpflichtig. Die Person, die das Kaufrecht an Dritte überträgt oder zu deren Gunsten auf die Ausübung ihres Rechts verzichtet; die Vertragspartei, die Dritte in den Vertrag eintreten lässt usw. Bei mehreren wirtschaftlichen Handänderungen (sog. Kettengeschäfte) ist steuerpflichtig im Sinn von § 2 stets die Inhaberin bzw. der Inhaber eines solchen Rechtes, die dieses an Dritte weiterveräussern.
Zur Berechnung des Handänderungssteuerwertes vgl. § 9.
Beispiel eines sogenannten Kettengeschäftes
a) A räumt B ein Kaufrecht ein keine steuerpflichtige Handänderung b) B überträgt Kaufrecht an C wirtschaftliche Handänderung zwischen A und B gemäss § 2 Ziff. 3b, B ist steuerpflichtig
c) C verzichtet zu Gunsten von D keine Steuerpflicht auf die Ausübung des Kaufrechts
d) D erwirbt das Grundstück, zivilrechtliche Handänderung zwischen Eintragung des A und D gemäss § 2 Ziff. 1; D ist Eigentumsüberganges im handänderungssteuerpflichtig Grundbuch wirtschaftliche Handänderung zwischen B und C gemäss § 2 Ziff. 3b; C ist handänderungssteuerpflichtig
1.1.2007 -3-
§ 2 Ziff. 3 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Der Verzicht auf ein Vorkaufsrecht wird jedoch in der Regel nicht als 22 wirtschaftliche Handänderung besteuert, es sei denn bei Vorliegen besonderer Umstände. Solche können gegeben sein in den Fällen von Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht. Diese Bestimmungen ermöglichen bestimmten, im Gesetz genannten Vorkaufsberechtigten grundsätzlich den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert bzw. den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht unterscheidet sich dadurch wesentlich von den vertraglichen Vorkaufsrechten, bei denen die Berechtigten das Grundstück in der Regel nur zu gleichen Bedingungen wie Dritte kaufen können. Die Möglichkeit, das Grundstück zum (doppelten) Ertragswert zu übernehmen, verstärkt das gesetzliche Vorkaufsrecht und lässt es in seinen Auswirkungen einem Kaufsrecht nahekommen.
Verzichten nun Vorkaufsberechtigte gegen eine erhebliche Entschädigung 23 auf ihr Vorkaufsrecht, um Dritten den Erwerb des Landwirtschaftsbetriebes zu ermöglichen, so ist zu prüfen, ob nicht eine wirtschaftliche Handänderung gemäss § 2 Ziff. 3b zwischen den Vorkaufsberechtigten und den tatsächlichen Erwerberinnen oder Erwerbern vorliegt. Eine solche wirtschaftliche Handänderung muss auch bejaht werden, wenn Vorkaufsberechtigte als eigentliche Verkäuferschaft des Grundstücks auftreten. Wirtschaftlich betrachtet wird damit der gleiche Erfolg erzielt, wie wenn Vorkaufsberechtigte zunächst ihr Vorkaufsrecht ausüben und daraufhin das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück an Dritte übertragen hätten.
3. Belastung mit Dienstbarkeiten
Steuerpflichtig ist auch die Einräumung einer Dienstbarkeit, wenn damit ein 24 wesentlicher Teil der aus dem Eigentum fliessenden Rechte dauernd auf Dritte übertragen wird. Damit eine Steuerpflicht begründet wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Belastung muss dauernd, d.h. für mindestens 30 Jahre begründet 25 sein. Dabei ist auf die obligatorische Wirkung des Vertrages abzustellen (LGVE 1994 II Nr. 23). Die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts von 30 Jahren unterliegt der Handänderungssteuer, auch wenn es bereits nach 7 Jahren aufgehoben
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 2 Ziff. 3
wird (BStP 1996, 131) Personaldienstbarkeiten wie beispielsweise Nutzniessung und Wohnrecht sind zu Gunsten von bestimmten Personen errichtet und somit nicht dauernd. Ihre Begründung ist deshalb nicht steuerpflichtig (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N 70 zu § 161 StG),
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein selbständiges oder unselbständiges Recht handelt (LGVE 1994 II Nr. 23).
b. Die Bewirtschaftung oder der Veräusserungswert des Grundstücks oder 26 eines Grundstückteils (VGE vom 29.7.1997 i.S. G und P.) muss wesentlich beeinträchtigt werden. Betrifft die Beeinträchtigung nur einen Teil des Grundstücks, ist deren Wesentlichkeit bezogen auf den betroffenen Grundstückteil zu beurteilen. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist namentlich anzunehmen bei der Einräumung von Bau-, Kiesausbeutungs- oder Deponierechten oder bei der Errichtung eines Bauverbots; unter Umständen auch bei einschneidenden Bauhöhebeschränkungen oder Näherbaurechten, welche die Überbauungsmöglichkeit des belasteten Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dagegen kann beispielsweise in der Einräumung eines Fusswegrechts zu Gunsten des Nachbargrundstücks noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftungs- oder Veräusserungsmöglichkeiten erblickt werden. Ebenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung ist in der Regel in der Einräumung eines Bau- oder Einbaurechts für die Errichtung einer Transformatoren-Station an die CKW zu erblicken. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Entschädigung in einer einmaligen Zahlung oder in Raten ausgerichtet wird. Jede dingliche Belastung, welche einen wesentlichen Teil der Eigentümerbefugnisse dauernd auf einen Dritten übergehen lässt, löst eine Handänderungssteuer aus. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der dinglichen Berechtigung nicht um ein selbständiges Recht handelt (LGVE 1994 II Nr. 23).
Die Verlängerung einer solchen Dienstbarkeit stellt eine steuerpflichtige 27 Handänderung dar (SZ-VGE vom 26.7.1989 in StPS 1990, 139). Die Steuer ist unter Berücksichtigung der neuen (gesamten) Vertragsdauer und Anrechnung der bereits veranlagten Steuer neu zu berechnen. Analoges gilt bei Verlängerung einer solchen Dienstbarkeit auf insgesamt über 30 Jahre, auch wenn sie ursprünglich nicht dauernd (d.h. für weniger als 30 Jahre begründet) war.
Nicht als steuerbegründende Handänderung gilt die Ablösung einer 28
1.1.2007 -5-
§ 2 Ziff. 3 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Dienstbarkeit, welche die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigt hat (ZBl. 82, 500; z.B. Aufhebung eines Baurechts; dagegen stellt der vorzeitige Heimfall eines Baurechtsgrundstücks ohne Löschung des Baurechts eine Rückübertragung des Baurechtsgrundstücks an den Baurechtsgeber und damit eine steuerpflichtige Handänderung im Sinn von § 2 Ziff. 1 HStG dar).
Als steuerbegründende Handänderung ist ferner die Übertragung von 29 Ausnützungsrechten anzusehen, sofern dadurch die Bewirtschaftung oder der Verkehrswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigt wird.
Wird eine Dienstbarkeit als selbständiges und dauerndes Recht bestellt 30 und ins Grundbuch aufgenommen, gilt es nachher gemäss Art. 655 Abs. 2 ZGB als selbständiges Grundstück, dessen Weiterveräusserung eine steuerbegründende Handänderung im Sinne von § 2 Ziff. 1 HStG darstellt.
-6- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §3
Steuerfreie Handänderungen
Es ist zu beachten, dass § 3 keine Generalklausel kennt, wonach 1 Handänderungen, bei denen wirtschaftlich betrachtet Verkäuferschaft und Käuferschaft identisch sind, von der Handänderungssteuer befreit werden.
Die Befreiungsgründe von § 3 sind somit abschliessend. Fällt eine nach § 2 grundsätzlich steuerpflichtige Handänderung nicht unter einen dieser Befreiungsgründe, ist eine Handänderungssteuer geschuldet (LGVE 1991 II Nr. 24 und 25; VGE vom 22.4.1993 i.S. W.; VGE vom 25.4.1989 i.S. W.; VGE vom 17.9.1985 i.S. P.B.; ASA 46, 404 ff.). Das führt zu keinem unzulässigen Methodendualismus (VGE vom 11.6.1996).
Nicht steuerbefreit sind beispielsweise:
die Übertragung eines im Eigentum einer AG stehenden Grundstücks an deren Alleinaktionärin bzw. Alleinaktionär oder umgekehrt (LGVE 1991 II Nr. 25; VGE vom 11.6.1996 i.S. M.)
die Übertragung von Grundstücken zwischen verbundenen Unternehmen, d.h. einzelnen Gesellschaften, die von der gleichen Person oder Personengruppe beherrscht werden (Konzernverhältnis); vorbehalten bleibt der Übergang eines Grundstücks bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und 75 des Steuergesetzes.
die Übertragung von Grundstücken zwischen verschiedenen Personalvorsorgeeinrichtungen der gleichen Firma
der Verkauf von Grundstücken einer Baugenossenschaft an ihre Mitglieder (VGE vom 17.9.1985 i.S. P.B.).
die Übertragung der Aktien einer Immobiliengesellschaft von Beteiligten auf eine von ihnen ebenfalls beherrschte Holding (VGE vom 20.5.1996 i.S. G.W., bestätigt durch BGE vom 28.10.1998 i.S. G.W.).
der Austritt aus einer Gemeinderschaft (VGE vom 28.5.2003 i.S. G)
Zum Problem der nachträglichen Ungültigkeits- oder Nichtigkeitserklärung eines Vertrages vgl. N 2 zu § 2.
1.1.2007 -1-
§3 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 3 Ziff. 1
Landumlegungen und Grenzregulierungen
Entscheidend ist, dass die Handänderung im Rahmen eines durch die 2 Gesetzgebung vorgesehenen Verfahrens stattfand. Eine solche liegt vor:
bei Güter- oder Waldzusammenlegungen sowie Grenzverbesserungen nach den Bestimmungen der kantonalen Landwirtschaftsverordnung (SRL Nr. 903) (beispielsweise freiwillige Güterzusammenlegungen im Sinne von § 95 dieser Verordnung, wobei die Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern vom Volkswirtschaftsdepartement zu genehmigen ist). Steuerbefreit sind somit der direkte Austausch von Grundstücken, wie er mit einer Güterzusammenlegung notwendigerweise verbunden ist. Hingegen unterliegt der Erwerb durch Dritte der Handänderungssteuer, auch wenn diese an der Güterzusammenlegung ebenfalls beteiligt sind; ebenso unterliegt der Erwerb durch eine Güterzusammenlegungsgenossenschaft von Dritten zwecks Beschaffung von Massenland der Handänderungssteuer.
Landumlegungen nach den §§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes (Genehmigung durch den Regierungsrat);
Grenzregulierungen nach den §§ 102 ff. des Planungs- und Baugesetzes (Genehmigung durch den Gemeinderat).
Aufgrund spezialgesetzlicher Regelung sind Handänderungen im 3 Enteignungsverfahren nach kantonalem wie nach Bundesrecht (§ 63 kt. EntG, Art. 92 EntG) steuerbefreit. Allerdings wird in diesem Fall meistens auch eine Befreiung nach § 5 gegeben sein. Ebenfalls steuerfrei sind Landumlegungen nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Art. 101 Abs. 2).
1.1.2007 -1-
§ 3 Ziff. 1 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 3 Ziff. 2
Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie
Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sind 4 steuerfrei (letzteres unter dem Vorbehalt, dass die Änderung des Steuergesetzes in der Volksabstimmung vom 11. März 2007 angenommen wird). Alle Handänderungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind ebenfalls steuerbefreit. Es ist nicht von Bedeutung, ob das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Übertragung eines Grundstücks bereits rechtskräftig ist und somit die beteiligten Parteien rechtlich nicht mehr Ehegatten sind.
Der Güterstand, unter welchem die Ehegatten leben, spielt keine Rolle.
Eine Handänderung zwischen Ehegatten liegt auch vor, wenn drei Schwestern eine einfache Gesellschaft mit Gesamteigentum an einem Grundstück bilden und ihre Ehemänner neu in diese eintreten. Die dadurch bewirkte Verschiebung der Eigentumsquoten ist daher steuerfrei (LGVE 1975 II Nr. 47).
Handänderungen zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie 5 (beispielsweise zwischen Vater und Sohn, Grossmutter und Enkelin) sind in jedem Fall, also auch bei Übertragung eines Grundstücks durch Erbgang, steuerfrei. Zur Handänderung infolge Erbfalls siehe § 3 Ziff. 3.
Adoptivkinder (nach altem wie nach neuem Recht) sind den natürlichen Nachkommen gleichgestellt (vgl. LGVE 1977 II Nr. 23). Dasselbe gilt für ein nach altem Recht mit Standesfolge anerkanntes Kind. Nicht mit Standesfolge anerkannte Kinder gelten dagegen als mit dem "Zahlvater" nicht verwandt. Kein Verwandtschaftsverhältnis besteht auch zwischen Stiefeltern und Stiefkindern sowie zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern.
Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie 5a zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie sind steuerbefreit (§ 3 Ziff. 2). Liegt jedoch die letzte Handänderung weniger als fünf Jahre zurück und handelte es sich dabei ebenfalls um eine steuerfreie Handänderung im Sinne von § 3 Ziff. 2, ist die Frage der Steuerumgehung (vgl. VGE vom 14.5.1997 i.S. F.; VGE vom 23.4.1997 i.S. S.; LGVE 1991 II Nr. 14 bzw. 1984 II Nr. 14) zu prüfen.
1.1.2007 -1-
§ 3 Ziff. 2 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Beispiel
X will dem Sohn und der Schwiegertochter ein Grundstück für Fr. 200'000.-- verkaufen. Um der Handänderungssteuer zu entgehen, werden zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Zuerst schliesst X mit dem Sohn einen Kaufvertrag ab. Unmittelbar anschliessend begründen der Sohn und seine Ehefrau Miteigentum zu je ½ am Grundstück.
An sich handelt es sich bei beiden Rechtsgeschäften um eine steuerfreie Handänderung im Sinne von § 3 Ziff. 2. Da vorliegend jedoch eine Steuerumgehung bejaht werden muss, hat die Ehefrau des Sohnes eine Handänderungssteuer von Fr. 1'500.-- (1,5 % von Fr. 100'000.--) zu bezahlen. Der (hälftige) Erwerb durch den Sohn ist gestützt auf § 3 Ziff. 2 steuerfrei. Steuerlich ist dieser Sachverhalt damit analog zu handhaben, wie wenn ein (direktes) Rechtsgeschäft zwischen allen Beteiligten abgeschlossen worden ist (VGE vom 14.5.1997 i.S. F.). Keine Steuerumgehung wäre dagegen anzunehmen, wenn der Ehegatte, an den ein Anteil übertragen wird, zur Finanzierung des Grundstückkaufs beitragen musste, indem er Kapital aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bezog. Analog verhält es sich in Fällen, in denen der Ehegatte Schuldzinsen mitfinanzieren muss und die finanzierende Bank dessen Mitbeteiligung zur Absicherung des Kredits verlangt.
Ist die Steuerfreiheit für das erste Rechtsgeschäft bereits rechtskräftig festgestellt, ist die Veranlagung in einem neuen Entscheid so vorzunehmen, als ob das Grundstück von X direkt auf Sohn und Schwiegertochter übertragen worden wäre. Im Rechtsspruch ist die rechtskräftige erste Verfügung aufzuheben, die Steuerfreiheit des hälftigen Erwerbs durch den Sohn festzustellen sowie die Steuer für den hälftigen Erwerb durch die Schwiegertochter zu verfügen. Verfügungsadressaten sind Sohn und Schwiegertochter.
Die Übernahme eines Grundstücks, das zu Lebzeiten der Eltern an die 5b Nachkommen zu Miteigentum veräussert wurde, in das Alleineigentum eines Nachkommen, ist keine steuerfreie Handänderung im Sinn von § 3 Ziff. 2 (VGE vom 9.12.1993 i.S. W.).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 3 Ziff. 3
Erbgang
Bei der Übertragung eines Grundstücks durch Erbgang kommt es zivilrechtlich 6 zu zwei Handänderungen: Übergang des Grundstücks an die Erbengemeinschaft (Erbanfall) und Übergang des Grundstücks an eine einzelne Erbin oder einen einzelnen Erben (Erbteilung). Besteuert wird jedoch nur eine Handänderung und zwar diejenige im Rahmen der Erbteilung.
Die Befreiungsgründe von § 3 Ziff. 2 gelten auch bei der Erbteilung. 7 Entscheidend ist das Verhältnis zwischen der Erblasserin oder dem Erblasser und den Erbinnen oder Erben, die das Grundstück übernehmen. Handelt es sich bei diesen um die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder um Verwandte in auf- oder absteigender Linie, entfällt die Handänderungssteuer.
Die Steuerbefreiung zwischen Eltern und Kindern spielt also auch dann, wenn ein Grundstück zufolge Erbteilung von der Erbengemeinschaft, bestehend aus Geschwistern, auf eines der Geschwister übergeht.
Hat hingegen eine aus Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft nicht 8 einen Elternteil, sondern ein Geschwister beerbt, so ist die bei der Erbteilung erfolgende Übernahme eines Grundstücks durch ein Geschwister nicht steuerbefreit. Geschwister gehören nicht zu den gemäss § 3 Ziff. 2 von der Handänderungssteuer befreiten Personen (vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates in Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1982 S. 912; LGVE 1991 II Nr. 24).
Wird das Grundstück von der Erbengemeinschaft direkt an Dritte veräussert, 9 so haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft für den Erwerb von der Erblasserin bzw. vom Erblasser eine Handänderungssteuer zu entrichten, wenn sie nicht gemäss § 3 Ziff. 2 steuerbefreit sind. Die Dritten haben für den Erwerb von der Erbengemeinschaft eine (zusätzliche) Handänderungssteuer zu entrichten.
Ist das Grundstück Inhalt eines Vermächtnisses und muss es die Erbengemeinschaft bzw. die Alleinerbin oder der Alleinerbe demzufolge an die Bedachten übertragen, so haben nicht die Erbinnen und Erben, sondern die Bedachten, sofern sie im Verhältnis zur Erblasserin bzw. zum Erblasser nicht steuerbefreit sind (§ 3 Ziff. 2), die Handänderungssteuer zu entrichten (Prinzip der einmaligen Besteuerung des Übergangs eines Grundstücks innerhalb eines Erbfalls).
1.1.2007 -1-
§ 3 Ziff. 3 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Geht das Grundstück an eine allein erbende Person über, ist der Erbanfall 10 steuerpflichtig (§ 3 Ziff. 3 zweiter Halbsatz), sofern diese Person im Verhältnis zur Erblasserin bzw. zum Erblasser nicht steuerbefreit ist (§ 3 Ziff. 2: Ehegatten oder Verwandte in auf- und absteigender Linie). Beispiele:
1) X hinterlässt seiner Ehefrau und den Kindern unter anderem ein Grundstück, welches bei der Erbteilung von einem Sohn übernommen wird. Da dieser in absteigender Linie mit X verwandt ist, ist keine Handänderungssteuer geschuldet.
2) X war unverheiratet und hinterlässt den Geschwistern ein Grundstück, welches bei der Erbteilung von einer Schwester übernommen wird. Handänderungen zwischen Geschwistern sind jedoch nach § 3 Ziff. 2 nicht steuerbefreit. In diesem Fall hat die Schwester, die das Grundstück übernimmt, eine Handänderungssteuer für das (ganze) Grundstück zu entrichten.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 3 Ziff. 4
Umwandlung von Eigentum
Die Umwandlung von Gesamt- in Miteigentum oder von Mit- in 11 Gesamteigentum ist steuerfrei, soweit die Anteile der einzelnen Beteiligten wertmässig gleich bleiben (VGE vom 9.12.1993 i.S. W.). Wirtschaftlich findet in diesem Fall keine Handänderung statt. Dies gilt auch, wenn eine einfache Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks ist und dieses in Stockwerkeigentums-Einheiten aufteilt, soweit die Wertquoten der den einzelnen Gesellschaftern zugeteilten STWE ihren bisherigen Anteilsquoten am Gesamtgrundstück entsprechen.
Wird bei der Auflösung eines Gesamt- oder Miteigentumsverhältnisses ein Grundstück aufgeteilt und entsprechend der Anteilsquote der Beteiligten in deren Alleineigentum überführt (= Realteilung), so ist ebenfalls keine Handänderungssteuer zu entrichten.
Eine steuerfreie Realteilung ist auch dann anzunehmen, wenn mehrere Grundstücke, an denen Gesamt- oder Miteigentum besteht, den einzelnen Beteiligten ihren Anteilen entsprechend als Ganzes zu Alleineigentum zugeteilt werden (LGVE 1987 II Nr. 16). Entscheidend ist dabei, ob der Verkehrswert der zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilsverhältnissen entspricht (VGE vom 4.8.1995 i.S. S.). Die Realteilung ist in einem Zug durchzuführen. Früher oder später erfolgte Zuteilungen sind bei der Prüfung, ob die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen, nicht mitzuberücksichtigen. Die obligatorische Einräumung eines Anspruchs auf spätere Zuteilung ist ebenfalls ausser Acht zu lassen. Ebensowenig ist eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse in einer Nachbeurkundung massgebend (LGVE 1992 II Nr. 21). In die Beurteilung, inwieweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen, sind nur Grundstücke im Kanton Luzern einzubeziehen (Ruf, Handänderungsabgaberecht, Art. 10 N 93).
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Umwandlungen oder Zuteilungen im Rahmen der Erbteilung. Hier kommen § 3 Ziff. 2 und 3 zur Anwendung.
Nicht steuerbefreit ist die Umwandlung von Allein- in Miteigentum. Legen 12 beispielsweise zwei Personen ihre Parzellen zusammen und begründen je hälftiges Miteigentum am neu entstandenen Gesamtgrundstück, so ist eine Handänderungssteuer geschuldet, denn das Eigentum der beiden Beteiligten hat sich geändert: Waren sie vorher je allein an einer Parzelle berechtigt, so geht ihre Berechtigung nun auf die Hälfte des Gesamtgrundstücks über.
1.1.2007 -1-
§ 3 Ziff. 4 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Zur Bemessung der Handänderungssteuer siehe N 9 zu § 7.
Ist eine einfache Gesellschaft Eigentümerin eines überbauten Grundstücks, 13 das sie in Stockwerkeigentums-Einheiten aufteilt und diese - entsprechend der Anteilsquote - ins Stockwerkeigentum der einzelnen Gesellschafter überführt, handelt es sich um eine steuerfreie Handänderung (vgl. N 11).
Keine Realteilung liegt jedoch vor bei der Veräusserung von Grundstücken 14 aus einer AG (Genossenschaft) oder bei deren Liquidation, wenn dabei die Grundstücke der Gesellschaft (Genossenschaft) anteilsmässig ins Eigentum der Beteiligten überführt werden. Denn die Grundstücke befanden sich nicht im Gesamteigentum der Beteiligten, sondern gehörten der AG (Genossenschaft) zu Alleineigentum.
Eine Steuerbefreiung kann deshalb auch nicht gewährt werden, wenn eine Wohnbaugenossenschaft die von ihr erstellten Einfamilienhäuser an die Genossenschafterinnen und Genossenschafter veräussert (VGE vom 17.9.1985). Zu beachten ist jedoch § 5 Ziff. 5 (vgl. § 5 N 8 ff.).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 3 Ziff. 5
Umstrukturierungen von Unternehmen
Ob der Übergang eines Grundstücks im Rahmen einer 15 Unternehmensumstrukturierung von der Handänderungssteuer befreit ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den Kriterien der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer, auf die das HStG in § 3 Ziff. 5 verweist (s. §§ 26 und 75 StG; LU StB Weisungen StG §§ 26 / 75 Nr. 2). Bestehen Zweifel über die Steuerbefreiung einer Unternehmensumstrukturierung, ist mit den für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer zuständigen Behörde (Abteilung Selbständigerwerbende bzw. juristische Personen) Kontakt aufzunehmen. Diese orientieren die betroffenen Gemeinden auch über allfällige Vorbescheide im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen.
Wird im Einkommens- bzw. Gewinnsteuerverfahren die Steuerneutralität 16 verneint oder werden stille Reserven im Sinn von § 26 Abs. 2 bzw. § 75 Abs. 2 und 4 StG nachträglich besteuert, ist auch die Handänderungssteuer nachträglich zu erheben. Im Entscheid über die Befreiung von der Handänderungssteuer ist ein entsprechender Vorbehalt in den Rechtsspruch aufzunehmen, verbunden mit der Aufforderung, den Wegfall einer Voraussetzung der Steuerneutralität der Veranlagungsbehörde mitzuteilen.
Rechtsspruch:
1. Die Handänderung ist von der Handänderungssteuer befreit (§ 3 Ziffer 5
HStG).
2. Die Handänderungssteuer wird im Nachsteuerverfahren erhoben, falls
bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer die Steuerneutralität der Umstukturierung verneint wird oder falls eine nachträgliche Besteuerung im Sinne der §§ 26 Abs. 2, 75 Abs. 2 oder 4 StG erfolgt. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist der Veranlagungsbehörde unaufgefordert mitzuteilen.
Die Veranlagungsbehörden für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und die Gemeinden orientieren einander gegenseitig über entsprechende Sachverhalte.
1.1.2007 -1-
§ 3 Ziff. 5 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §4
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist nur die Erwerberin bzw. der Erwerber. Abweichende 1 vertragliche Vereinbarungen wie z.B. die je hälftige Übernahme durch die Vertragsparteien, entsprechend der Regelung des alten Handänderungssteuergesetzes, sind für die Veranlagungsbehörden unbeachtlich. Für sie ist die erwerbende Person alleiniges Steuersubjekt, ihr ist deshalb für den ganzen Steuerbetrag Rechnung zu stellen. Eine Veranlagung gegenüber der Verkäuferschaft ist rechtswidrig (LGVE 1992 II Nr. 22). Bei Kollektivgesellschaften werden die einzelnen Beteiligten steuerpflichtig (vgl. § 2 N 9 und 10).
Steuerpflichtig ist auch, wer ein Kaufrecht überträgt, Dritte an eigener Stelle in 2 einen Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag eintreten lässt oder zu deren Gunsten auf die Ausübung von Rechten verzichtet. Beim Verzicht auf die Rechte aus Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag ist zudem erforderlich, dass Dritte das Grundstück in der Folge tatsächlich erwerben. Vgl. die Ausführungen unter § 2 Ziff. 3b.
Die bei einer Mehrheit von Erwerberinnen und Erwerbern gesetzlich 3 vorgesehene Solidarhaftung verlangt, dass bei einer Mehrheit von erwerbenden Personen (Gesamt- oder Miteigentumsgemeinschaft) jeder Person eine Veranlagungsverfügung zugestellt worden ist. Bei der Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften im Sinne von § 2 Ziff. 3a muss zusätzlich zu den Steuerpflichtigen auch der betroffenen juristischen Person ein Entscheid zugestellt worden sein.
Es kann von jeder der beteiligten Personen und - im Fall von Handänderungen nach § 2 Ziff. 3a - von der Gesellschaft der ganze Steuerbetrag gefordert werden, da diese solidarisch haften.
Erwirbt eine einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ein Grundstück von Dritten, sind die einzelnen Beteiligten steuerpflichtig. Jede Person haftet solidarisch.
1.1.2007 -1-
§4 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §5
Ausnahmen von der Steuerpflicht
Die Steuerbefreiung ist in jedem Fall in einem formellen Entscheid auszusprechen. Im Entscheid ist der Grund, der zur Steuerbefreiung führte, anzugeben.
1. Steuerbefreiung des Bundes
Der Erwerb von Grundstücken durch den Bund, seine Anstalten, Betriebe und 1 unselbständigen Stiftungen ist nach Art. 62d RVOG (SR 172.010; früher Art. 10 des Garantiegesetzes) generell von der Handänderungssteuer befreit (BGE 111 Ib 6).
Steuerbefreit sind beispielsweise: Die Schweizerische Post (Art. 62d RVOG 2 (SR 172.010) und Art. 13 Postorganisationsgesetz; SR 783.1); die Alkoholverwaltung, soweit es sich um Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der Alkoholverwaltung eine unmittelbare Beziehung hat (Art. 71 Abs. 4 Alkoholgesetz; SR 680); Militäranstalten und Werkstätten mit Ausnahme der Unternehmen des privaten Rechts der Gruppe Rüstung (Art. 123 Abs. 2a Militärgesetz; SR 510.10).
Grundstückskäufe der SUVA und anderer Sozialversicherungsträger (z.B. AHV-Ausgleichskassen und Krankenversicherer) fallen nicht unter die Steuerbefreiungsnorm von Art. 80 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Sie sind somit handänderungssteuerpflichtig (BGE vom 8. August 2005;2P.202/2004; BGE 131 I 394).
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sind seit dem 1. Januar 1999 eine 2a spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Sie sind nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SR 742.31) im Rahmen ihrer Aufgabe als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur und als Transportunternehmung von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Hilfs- und Nebenbetriebe wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben (BGE 130 I 96). Steuerbefreit ist auch der Übergang von Grundstücken vom Bund auf die SBB oder die von ihr beherrschten Gesellschaften (Art. 26 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen).
1.1.2007 -1-
§5 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2. Steuerbefreiung des Kantons
Der Erwerb von Grundstücken durch den Staat Luzern ist steuerfrei (§ 5 Ziff. 2b 2).
Die selbständigen Anstalten des Staates Luzern (z.B. Gebäudeversicherung, Luzerner Pensionskasse) sind dagegen nicht steuerbefreit.
3. Steuerbefreiung der Gemeinden
Korporationsgemeinden sind nicht steuerbefreit. 3
Gemeindeverbände im Sinne der §§ 65 ff. des Gemeindegesetzes (SRL Nr. 150), die ausschliesslich aus Luzerner Gemeinden bestehen, sind steuerbefreit, sofern das Grundstück innerhalb einer der am Gemeindeverband beteiligten Gemeinden oder in einer daran angrenzenden Gemeinde liegt. Sind am Gemeindeverband auch ausserkantonale Gemeinwesen beteiligt, ist die Steuerfreiheit anteilsmässig nach Massgabe des Verteilungsschlüssels für die Haftung der (luzernischen) Verbandsgemeinden zu gewähren.
4. Kirchliche und gemeinnützige Institutionen
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass es sich bei der Erwerberin um 4 eine kirchliche oder gemeinnützige Institution handelt, die der Einwohnerschaft des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen lässt. Dagegen führt der Erwerb zu einem kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck an sich noch nicht zur Steuerbefreiung.
Die Gemeinnützigkeit einer Institution ist gegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Verfolgung eines im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zweckes, Unterstützung des Staates bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
Fehlen jeglicher Gewinnstrebigkeit. Es dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile zu Gunsten der MitgliederMitglieder erzielt oder angestrebt werden;
Offener Destinatärkreis; die Leistungen der Institution dürfen nicht nur zu Gunsten eines von vornherein beschränkten Kreises von
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §5
Nutzniesserinnen und Nutzniessern erfolgen. Grundsätzlich soll jede soll jede Person, die die sachlichen Voraussetzungen erfüllt, in den Genuss von Leistungen der betreffenden Institution kommen können.
Personalfürsorgestiftungen sind nicht gemeinnützige Institutionen im Sinne 5 dieser Bestimmung und deshalb nicht steuerbefreit (BGE vom 3.4.1981 in ASA 52, 580). Auch aus dem Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) kann keine Befreiung von der Handänderungssteuer abgeleitet werden (vgl. Art. 80 Abs. 3 BVG).
Bestehen Zweifel über die Steuerbefreiung einer kirchlichen oder 6 gemeinnützigen Institution mit Sitz im Kanton Luzern, so erteilt die entsprechende Liste der Abteilung für juristische Personen Auskunft darüber, ob die betreffende Institution von der Einkommenssteuer befreit ist. Ist dies der Fall, so ist eine Steuerbefreiung auch für die Handänderungssteuer gegeben, sofern die Institution der Einwohnerschaft des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen lässt.
Institutionen mit Sitz ausserhalb des Kantons Luzern haben beim Rechtsdienst 7 der Steuerverwaltung zuhanden des Regierungsrates ein Gesuch um Steuerbefreiung einzureichen. Das Gesuch muss begründet sein und den Nachweis erheblicher Leistungen zu Gunsten der Einwohnerschaft oder Organisationen des Kantons Luzern enthalten.
Gesamtschweizerisch oder weltweit tätige Institutionen, deren Gemeinnützigkeit und erhebliche Leistungen zu Gunsten der Bevölkerung des Kantons offensichtlich ist, sind solchen mit Sitz im Kanton Luzern gleichgestellt und daher von der Einreichung eines Steuerbefreiungsgesuches entbunden (Beispiele: Schweizerisches Rotes Kreuz, IKRK, Helvetas, Pro Juventute, Pro Senectute, Pro Infirmis usw.).
5. Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Die Steuerbefreiung wird gewährt, wenn folgende zwei Voraussetzungen 8 erfüllt sind:
a. Die Statuten der Organisation müssen durch das Finanzdepartement (bzw. vor 2001 durch das Baudepartement) genehmigt sein.
b. Die Organisation muss tatsächlich nach den Vorschriften von Bund und
1.1.2007 -3-
§5 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Kanton über die Wohnbauförderung (WEG) bauen.
Die zweite Voraussetzung ist nicht objektbezogen, d.h. es muss nicht 9 unbedingt auf dem erworbenen Grundstück WEG-konform gebaut werden. Es genügt, wenn eine Wohnbaugenossenschaft bereits früher nach den Vorschriften über die Wohnbauförderung gebaut hat und somit als WEG- Genossenschaft anerkannt ist (LGVE 1987 II Nr. 17). Eine neu gegründete Genossenschaft oder eine solche, die bisher nicht nach WEG gebaut hat, wird hingegen nur steuerbefreit, wenn sie auf dem erworbenen Grundstück tatsächlich WEG-konform baut oder eine nach WEG erbaute Liegenschaft erwirbt. Das tatsächliche Bauen gemäss den WEG-Normen ist nachgewiesen, wenn
eine Baugenossenschaft tatsächlich Beiträge des Bundes erhält (Grund- oder Zusatzverbilligungen) oder
die vom Bundesamt für Wohnungsbau festgelegten Kostengrenzen (Formular WEG 2) nicht überschritten werden, d.h. Bundesbeiträge verlangt werden könnten.
Ist die Erfüllung der zweiten Voraussetzung im Zeitpunkt des 10 Grundstückerwerbes noch nicht möglich (z.B. Kauf von Baulandreserven, Kauf eines Grundstückes ohne vorliegende Baupläne) und kann deshalb eine Bestätigung der obgenannten Stelle noch nicht beigebracht werden, ist folgendermassen vorzugehen:
Das Veranlagungsverfahren ist auf jeden Fall einzuleiten, um die Verjährung des Steueranspruchs zu verhindern. Die Organisation hat die vom Finanzdepartement (bzw. vor 2001 vom Baudepartement) genehmigten Statuten vorzuweisen und eine Erklärung gemäss nachfolgendem Muster zu unterzeichnen. Der Bezug der Handänderungssteuer wird diesfalls aufgeschoben. Grundbuchamt und Regierungsstatthalteramt sind durch einen Vermerk auf dem Veranlagungsformular über den Aufschub zu orientieren.
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §5
Erklärung 11
I. Die Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaues
.................................................................................... vertreten durch: ......................................................... nimmt zur Kenntnis:
1. Die Handänderungssteuer für den Kauf des Grundstücks Nr.
..........., GB ............., Tagebucheintrag vom ................... wurde gemäss Handänderungssteuerveranlagung vom ..................., Kontroll-Nr. ............ auf Fr. ................ festgesetzt.
2. Mit Unterzeichnung der vorliegenden Erklärung wird der Bezug
aufgeschoben.
3. Bei Erfüllung der Ziffern II.1 und II.2 nachfolgend wird die
Unterzeichnende von der Bezahlung dieser Handänderungssteuer befreit.
II. Sie erklärt hiermit: 1. auf dem erworbenen Grundstück Nr. ............, GB .............., nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Wohnbauförderung zu bauen; 2. spätestens bei Beginn der Bautätigkeit den Nachweis für das tatsächliche Bauen nach den Vorschriften von Bund und Kanton über die Wohnbauförderung zu erbringen; 3. ausdrücklich, auf die Einrede der Verjährung nach § 20 HStG zu verzichten; 4. bei Nichterfüllung der Ziff. 1 und 2 innerhalb von 6 Jahren die bereits heute veranlagte Handänderungssteuer von Fr. ........... nebst dem gemäss § 19 Abs. 3 HStG geltenden Zins ab Datum der Unterzeichnung dieser Erklärung zu bezahlen; 5. die Handänderungssteuer sicherzustellen.
Ort und Unterschrift: Datum:
Die Sicherstellung der Handänderungssteuer gemäss Ziff. II.5 der Erklärung 12 hat durch eine Bankgarantie zu erfolgen.
1.1.2007 -5-
§5 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-6- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 7 Abs. 1
Handänderungswert
1. Leistungen der Erwerber/innen
Erbringt die erwerbende Person zusätzliche Leistungen zum nominellen 1 Erwerbspreis, sind diese bei der Berechnung des Handänderungswertes miteinzubeziehen. So ist beispielsweise eine Risikoentschädigung an eine Totalunternehmung Teil des Handänderungswertes. Nicht zum Handänderungswert gehören dagegen eine Mietzinsgarantie und die effektiven Kosten für die Erstvermietung (VGE vom 25.6.2003 i.S. W)
Wird anlässlich einer formellen Enteignung oder einer freiwilligen 2 Veräusserung wegen drohender Enteignung (vgl. LGVE 1974 II Nr. 53) eine Inkonvenienzentschädigung bezahlt, so ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich und in vollem Umfang um eine Abgeltung von mit dem Grundstückverkauf zusammenhängenden Vermögens- und Einkommenseinbussen handelt (Ersatz von Umzugs- und Räumungskosten, Entschädigung für Geschäftsaufgabe, Betriebsstörungen und ähnliches). Sofern unter dem Titel "Inkonvenienzentschädigung" eine zusätzliche Entschädigung für den Landwert ausgerichtet wird, ist diese zum Erwerbspreis hinzuzurechnen (vgl. RE 1971/73, Nr. 63, RE 1969/70 Nr. 104).
Wird bei einer freiwilligen Veräusserung zusätzlich zum nominellen Kaufpreis noch eine Sonder- oder Inkonvenienzentschädigung für irgendwelche mit dem Grundstückkauf zusammenhängenden wirtschaftliche Nachteile (vgl. oben) vereinbart, so ist diese ebenfalls Bestandteil des Erwerbspreises für das Grundstück und unterliegt daher der Handänderungssteuer (VGE vom 29.11.1985 i.S. F.; RE 1969/70 Nr. 104).
Ebenfalls aufzurechnen sind: die an die Inhaberin bzw. den Inhaber eines 3 Vorkaufsrechts geleistete Entschädigung; die Übernahme der Grundstückgewinn- oder der nachträglichen Vermögenssteuer (RB 1985 Nr.
66) durch die Käuferschaft; die Einräumung eines Wohnrechtes an die
Verkäuferschaft.
Eine steuerpflichtige Person, welche ein Grundstück erwirbt, kann die 3a Mehrwertsteuer, welche ihr die verkaufende Person offen überwälzt hat, unter folgenden Bedingungen vom Handänderungswert abziehen:
1.1.2007 -1-
§ 7 Abs. 1 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Die Rechnung der verkaufenden Person erfolgte nach Art. 37 Mehrwertsteuergesetz. Sie enthält insbesondere den Betrag der offen ausgewiesenen Mehrwertsteuer.
Die erwerbende Person war zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auskunft darüber erteilt Hauptabteilung Mehrwertsteuer (Tel. 031 / 322 21 11; da es sich um die Sammelnummer der Bundesverwaltung in Bern handelt, ist eine Person der Mehrwertsteuerverwaltung zu verlangen, welche über das Problem der Rechnungstellung Bescheid weiss bzw. die Auskunft geben kann, ob das Optionsgesuch bewilligt wurde).
Die erwerbende Person bringt die Belege, welche den erfolgten Vorsteuerabzug ausweisen, ohne Aufforderung durch die Veranlagungsbehörde bei. Unterlässt sie dies, kann sie nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung nicht mehr den Abzug vom Handänderungswert verlangen.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen HStG | § 7 Abs. 1 |
2. Handänderung durch Übertragung von Beteiligungen
Bei Handänderungen durch Veräusserung von Beteiligungen (§ 2 Ziff. 3a) 4 ergibt sich der Handänderungswert aus dem Erwerbspreis für die Beteiligung, zuzüglich der übernommenen Gesellschaftsschulden und abzüglich der
nichtliegenschaftlichen Werte (VGE | vom 30.4.1997 i.S. R.; VGE vom | 1.3.1989 |
i.S. F.). |
2.1 Erwerb einer 100 %-igen Beteiligung
Beispiel:
Erwerbspreis der Beteiligung | 1'000'000.-- | |
zuzüglich | ||
- Grundpfandschulden | 200'000.-- |
Gesellschaftsschulden (Passiven ohne Eigenkapital), z.B. Darlehen, Kreditoren, transitorische Passiven usw. 100'000.-- 300'000.-- 1'300'000.--
abzüglich | ||
Wert der nichtliegenschaftlichen | ||
Aktiven | ||
(Aktiven ohne Immobilien) | 200'000.-- | |
Massgebender Erwerbspreis für | 1'100'000.-- | |
Immobilien | ========= | |
(= Handänderungswert) |
Das Beispiel geht davon aus, dass allfällige stille Reserven nur auf den Immobilien gebildet werden konnten. Ist im "Erwerbspreis der Beteiligung" jedoch auch eine
Abgeltung für stille Reserven auf nichtliegenschaftlichen Aktiven | enthalten, so wäre | |
der Handänderungswert entsprechend | zu kürzen. | |
1.1.2007 | -1- | |
§ 7 Abs. 1 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2.2 Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung
Auch der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung löst eine Handänderungssteuer aus, da eine solche die Beherrschung der Gesellschaft und damit die Verfügung über deren Grundstücke ermöglicht (vgl. N 17 zu § 2). Als Handänderungswert gilt der gesamte, nicht nur der anteilsmässige Wert der Grundstücke (StR 24, 473). Dieser wird wie folgt ermittelt:
Beispiel:
Erwerb einer 60 %-igen Beteiligung Erwerbspreis der Beteiligung Fr. 600'000.-- Umrechnung auf 100 % ergibt 1'000'000.-- zuzüglich - Grundpfandschulden 200'000.--
Gesellschaftsschulden (Passiven ohne Eigenkapital), z.B. Darlehen, Kreditoren, transitorische Passiven usw. 100'000.-- 300'000.-- 1'300'000.--
abzüglich Wert der nichtliegenschaftlichen Aktiven (Aktiven ohne Immobilien) 200'000.-- Massgebender Erwerbspreis für 1'100'000.-- Immobilien ========= (= Handänderungswert)
(weggefallen) (5 - 7)
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 7 Abs. 1
3. Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis
Wird gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über ein Grundstück ein Vertrag über 8 die Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück abgeschlossen (Werkvertrag, Generalunternehmervertrag), so ist die Handänderungssteuer vom Land- und Werkpreis zusammen zu berechnen, sofern der Grundstückkauf wirtschaftlich betrachtet dem Erwerb eines fertigen Hauses gleichkommt. Dies ist dann der Fall, wenn die beiden Verträge so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre. Identität von Verkäuferschaft und Generalunternehmung ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine enge wirtschaftliche Verflechtung der beiden oder der Nachweis von Abreden, welche Kauf- und Werkvertrag als voneinander abhängig erscheinen lassen. Entscheidend ist, dass der Wille der Käuferschaft auf den Kauf einer überbauten Parzelle gerichtet ist (VGE vom 18.1.2000 i.S. P., bestätigt durch BGE vom 21.6.2000 i.S. P.; LGVE 1998 II Nr. 32; LGVE 1990 II Nr. 23; LGVE 1986 II Nr. 11; 1981 II Nr. 20; ASA 64, 423).
Eine Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis muss insbesondere 8a vorgenommen werden, wenn
der Werkvertrag zum integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages erklärt wird;
im Kaufvertrag vereinbart ist, dass bei Rücktritt vom Werkvertrag eine hohe Konventionalstrafe geschuldet werde;
der Abschluss des Werkvertrages Kaufsbedingung ist;
der Kaufantritt auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben wird.
Eine Zusammenrechnung ist auch dann vorzunehmen, falls (nur) ein Vertrag mit einer Architektenunternehmung (Landverkäuferin) vorliegt, der in seinen Auswirkungen einem Generalunternehmer(werk)vertrag gleichkommt (VGE vom 15.9.2005 i.S. H. R.; VGE vom 6.3.1987 i.S. F. S.).
1.1.2007 -1-
§ 7 Abs. 1 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Eine Zusammenrechnung kann gerechtfertigt sein, wenn 8b
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Bau bereits weit fortgeschritten ist;
bei Vertragsabschluss bereits ein detailliert ausgearbeitetes Projekt vorhanden ist;
ein Pauschalpreis für Land und Baute vereinbart ist;
der Verkauf schlüsselfertiger Häuser inseriert wurde;
Land- und Werkpreis durch die Verkäuferschaft gemeinsam finanziert wurden;
der Gegenstand des Werkvertrages Bestandteil einer Gesamtüberbauung ist, für die eine einzige Baubewilligung erteilt wurde.
Werden keine Werkverträge aufgelegt, kann zur Ermittlung des Werkpreises 8c von der Bausumme gemäss Baueingabe ausgegangen werden. Die in den Baueingaben angegebene Bausumme liegt erfahrungsgemäss eher an der unteren Grenze der effektiven Baukosten (VGE vom 6.3.1987 i.S. F., S.).
Wird eine Liegenschaft mit einem Haus im Rohbau erworben und unabhängig 8d vom Kaufsgeschäft Dritten oder der Verkäuferschaft die Fertigstellung des Hauses übertragen, entspricht der Handänderungswert der Summe des Landpreises und des Wertes der Rohbaute (vgl. jedoch auch N 8 oben).
Hat die Käuferschaft mit Zustimmung der Verkäuferschaft im Hinblick auf den Erwerb mit der Erstellung der Baute vorzeitig begonnen, ist zur Berechnung der Handänderungssteuer grundsätzlich nur auf den Landpreis abzustellen. Voraussetzung ist jedoch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Käuferschaft die Erstellung gestattet wird und ihr das Recht zum Erwerb des Grundstücks eingeräumt wird (BGE 53 I 187; vgl. jedoch auch N 8 oben). Die von der Käuferschaft selber herbeigeführte Werterhöhung ist nicht Teil des Handänderungswertes (LGVE 1995 II Nr. 25).
Keine Zusammenrechnung darf vorgenommen werden, wenn sich die 8e Verkäuferschaft die Ausführung nur eines Teils der Arbeiten an einer Baute vertraglich zusichern lässt, die Käuferschaft aber im übrigen frei ist, wann und wie sie das Grundstück überbauen will (StR 42, 190).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 7 Abs. 1
4. Gesamt- und Miteigentum
Bei Gesamt- und Miteigentum ist der Handänderungswert folgendermassen zu 9 berechnen:
a) Teilung von Gesamt- und Miteigentum entsprechend den bisherigen Anteilen der Beteiligten (Realteilung): steuerfrei gemäss § 3 Ziff. 4.
b) Teilung von Gesamt- oder Miteigentum, wobei einzelne Beteiligte mehr als den ihnen zustehenden Anteil erhalten: der die bisherige Quote übersteigende Teil, d.h. der dafür entrichtete Preis wird besteuert.
c) Überführung einer Gesamt- oder Miteigentumssache in das Alleineigentum einer bzw. eines Beteiligten: der die bisherige Quote übersteigende Teil wird besteuert.
d) Einbringung von Alleineigentum in Mit- oder Gesamteigentum: Das eingebrachte Alleineigentum wird im Umfang der Berechtigung der bisherigen Alleineigentümerin bzw. des bisherigen Alleineigentümers am neuen Gesamt- oder Miteigentumsgrundstück nicht besteuert.
Beispiel:
X besitzt das nichtlandwirtschaftliche Grundstück A mit einem Katasterwert von Fr. 55'000.--.
Y besitzt das nichtlandwirtschaftliche Grundstück B mit einem Katasterwert von Fr. 100'000.--.
Aus den beiden Grundstücken A und B entsteht neu das Grundstück C, an welchem X zu 1/3 und Y zu 2/3 berechtigt sind.
1.1.2007 -1-
§ 7 Abs. 1 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Die Handänderungssteuer berechnet sich wie folgt:
X ist am neuen Grundstück C zu 1/3 berechtigt; somit bleibt X auch am eingebrachten Grundstück A zu 1/3 berechtigt. Die Leistung von X für den Erwerb von 1/3 am neuen Grundstück C ist der eingebrach- te Anteil von 2/3 des bisherigen Grundstücks A:
Katasterwert Grundstück A: 55'000.--- Handänderungswert 2/3: 36'667.---
Von X zu bezahlende Handänderungssteuer 550.-- 1,5 % von Fr. 36'667.--
Y ist am neuen Grundstück C zu 2/3 berechtigt; somit bleibt Y auch am eingebrachten Grundstück B zu 2/3 berechtigt. Die Leistung von Y für den Erwerb von 2/3 am neuen Grundstück C ist der eingebrachte Anteil von 1/3 des bisherigen Grundstücks B:
Katasterwert Grundstück B: 100'000.--- Handänderungswert 1/3 33'333.---
Von Y zu bezahlende Handänderungssteuer 1,5 % von Fr. 33'333.-- 500.--
X und Y haften solidarisch für den Steuerbetrag von 1'050.-- ======= (vgl. N 3 zu § 4)
Eine Aufzahlung ist demjenigen aufzurechnen, der sie erbringt und demjenigen abzuziehen, der sie empfängt.
Zur Berechnung der Handänderungssteuer bei Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen vgl. N 11 zu § 2.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 7 Abs. 2
Subsidiärer Handänderungswert
Der Handänderungswert, auf dem die Berechnung der Handänderungssteuer 10 beruht, soll grundsätzlich dem Verkehrswert entsprechen. Lässt sich der vereinbarte Erwerbspreis nicht feststellen, ist ein Ersatzwert heranzuziehen (subsidiärer Handänderungswert). Das gleiche gilt, wenn der vereinbarte Erwerbspreis den subsidiären Handänderungswert nicht erreicht und es sich bei den Vertragsparteien um einander nahestehende Personen (z.B. Familienangehörige, Lebenspartner/in, Freund/in, wirtschaftlich abhängige oder verbundene Gesellschaften etc.) handelt oder wenn ein zwischen unabhängigen Dritten vereinbarter Kaufpreis weniger als 20% unter dem subsidiären Handänderungswert liegt. Gemäss Rechtsprechung hat eine steuerpflichtige Person Abweichungen zwischen dem Steuerwert (subsidiären Handänderungswert) und dem Verkehrswert hinzunehmen, wenn diese auf der Anwendung der gesetzlichen Ordnung beruhen und der Gesetzgeber die schematischen Steuerveranlagungen durch die Wahl der Bemessungsmethode bewusst in Kauf genommen hat. Dies ist bei der Regelung von § 7 Abs. 2 HStG der Fall. Nur wenn die Rechtsgleichheit in krasser Weise verletzt wird oder die Steuerfolgen besonders stossend sind, ist eine derart generalisierte Steuerfestlegung unzulässig (LGVE 2003 II Nr. 24). Liegt deshalb der zwischen unabhängigen Dritten vereinbarte Erwerbspreis mehr als 20% unter dem subsidiären Handänderungswert, verliert der subsidiäre Handänderungswert seine Funktion als Ersatzwert für die Bestimmung eines objektiv richtigen Handänderungswerts (VGE vom 14.10.1997 i.S. P.). In diesem Fall ist ein Abweichen von der Berechnungsweise gemäss § 7 Abs. 2 HStG angezeigt. Es ist dann nicht mehr auf den subsidiären Handänderungswert, sondern auf den Erwerbspreis als vermutlichen Verkehrswert abzustellen, es sei denn, es gibt Anzeichen dafür, dass der Erwerbspreis offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspricht (z.B. wegen vermuteter Schwarzgeldzahlungen, gemischte Rechtsgeschäfte mit verschiedenen vertraglichen Leistungen, Drei- oder Mehreckgeschäfte). Diese Grundsätze gelten analog auch bei öffentlichen Versteigerungen und bei Freihandverkäufen (Art. 143b und 256 Abs. 3 SchKG).
Ist nach den obigen Ausführungen der subsidiäre Handänderungswert grundsätzlich anzuwenden, liegt er aber weit über jenem Preis, der für den Gegenstand der Handänderung unter unabhängigen Dritten vernünftigerweise erzielt werden kann, ist auf den aktuellen Verkehrswert im Zeitpunkt der Handänderung abzustellen (VGE vom 14.10.1997 i.S. P.). Sollte die Erhebung des Verkehrswertes mangels Erfahrungs- und Vergleichszahlen erhebliche Schwierigkeiten bereiten, kann über den Rechtsdienst an das Schatzungsamt gelangt werden.
1.1.2007 -1-
§ 7 Abs. 2 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Bei den nicht land- oder forstwirtschaftlich geschätzten Grundstücken 11 entspricht der subsidiäre Handänderungswert dem Katasterwert.
Bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen 12 Ertragswertschatzung entspricht der subsidiäre Handänderungswert dem um 200 % erhöhten Katasterwert (d.h. der dreifachen Katasterschatzung).
Damit das Regierungsstatthalteramt die richtige Berechnung des 13 Handänderungswertes kontrollieren kann, ist bei jeder Veranlagung in der Rubrik "Handänderungswert" zusätzlich zum vereinbarten Erwerbspreis der Katasterwert anzugeben.
Liegt ein landwirtschaftliches Grundstück nur zum Teil in der Bauzone, so ist 14 sein Wert den betreffenden Grundstückanteilen entsprechend aus Katasterwert und Verkehrswert zu berechnen. Der Verkehrswert sollte in der Regel durch Erfahrungs- und Vergleichszahlen ermittelt werden können. In Sonderfällen, wo die Bestimmung des Verkehrswertes erhebliche Schwierigkeiten bereitet, kann an das kantonale Schatzungsamt gelangt werden.
Bei Einräumung eines selbständigen und dauernden Baurechts ist für die 14a Ermittlung des subsidiären Handänderungswertes vom Katasterwert des belasteten Grundstücks bzw. -teils auszugehen (VGE vom 29.7.1997 G. AG und P.).
Bei Handänderung eines Grundstücks, auf dem ein unabhängig vom 14b Handänderungsgeschäft begründetes Wohn- oder Nutzniessungsrecht ruht, berechnet sich die Handänderungssteuer vom subsidiären Handänderungswert unter Abzug des Barwerts des betreffenden Rechts (vgl. hinten N 16), gerechnet vom Zeitpunkt der Handänderung an. Derartige Belastungen können zu einer erheblichen Verminderung des Verkehrswertes eines Grundstücks führen, bleiben aber bei der Festlegung des Katasterwertes unberücksichtigt (§ 2 Abs. 2 SchV). In solchen Fällen verliert der subsidiäre Handänderungswert seine Funktion als objektiver Anhaltspunkt für die Höhe des Verkehrswertes (VGE vom 14.10.1997 i.S. P.).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 7 Abs. 3
Übernahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks bei der Erbteilung
Eine Handänderungssteuer vom zivilrechtlichen Anrechnungswert ist nur zu 15 erheben, wenn die übernehmenden Erbberechtigten im Verhältnis zur Erblasserin bzw. zum Erblasser nicht steuerbefreit sind (beispielsweise bei Übernahme durch Nichten oder Neffen).
Diese Bestimmung gilt sinngemäss weiter für den Fall, dass eine erbberechtigte Person im Rahmen der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe gestützt auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Art. 11 - 24) zugewiesen erhält.
1.1.2007 -1-
§ 7 Abs. 3 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 7 Abs. 4
Wiederkehrende Leistungen
Der Barwert von periodischen Leistungen ist mit Hilfe der Barwerttafeln von 16 Stauffer/Schätzle (5. Auflage) zu ermitteln.
Man unterscheidet zwischen Zeitrenten mit fest bestimmbarer Dauer und Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit der berechtigten Person abhängt.
Der massgebende Kapitalisierungszinssatz beträgt bei indexierten Leistungen 3½ % und bei nichtindexierten Leistungen 5 %. Nutzniessungen an Grundstücken und Wohnrechte sind als faktisch indexierte Leistungen mit 3½ % zu kapitalisieren. Bei Baurechten ist mit 5 % zu kapitalisieren (VGE vom 29.11.1996 i.S. S.). Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele gehen von einer monatlich vorschüssigen Zahlung aus. Bei einem anderen Zahlungsmodus ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (vgl. Korrekturfaktoren in Stauffer/Schätzle, 5. Auflage, Kapitalisieren, S. 578 ff.).
Beispiele:
a) Barwert einer auf 50 Jahre errichteten Zeitrente mit einer jährlichen 16a Leistung von Fr. 10'000.-- (indexiert) Zu verwenden ist Tafel 48 (5. Auflage) Dauer: 50 Jahre Kapitalisierungszinssatz: 3½ % Faktor laut Tafel: 23,897960 (für einen Jahresbetrag von 1) Barwert: 10'000.-- x 23,897960 = Fr. 238'979.60 ===========
b) Barwert eines Wohnrechts, welches einem 60-jährigen Mann auf 16b Lebzeit eingeräumt wurde und dessen jährlicher Wert Fr. 4'800.-- beträgt (Leibrente) Zu verwenden ist Tafel 1 (5. Auflage) Alter des Empfängers: 60 Jahre Kapitalisierungszinssatz: 3½ % Faktor laut Tafel: 15,21 (für einen Jahresbetrag von 1) Barwert: 4'800.-- x 15,21 = Fr. 73'008.-- ==========
1.1.2007 -1-
§ 7 Abs. 4 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Zu kapitalisieren ist bei Nutzniessungen jeweils der Nettoertrag, d.h. der aus dem belasteten Vermögen fliessende Nutzen abzüglich allfälliger mit der Nutzniessung eingegangener Verpflichtungen. Wird die Nutzniessung an einem Grundstück eingeräumt, besteht der Nutzen aus den vereinnahmten Zinsen bzw. aus dem Mietwert (100 Prozent). Hat sich der/die Nutzniesser/in verpflichtet, Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten zu tragen, sind diese für die Barwertberechnung vom Mietertrag abzuziehen. Die verbliebene Differenz ist mit 3,5 % zu kapitalisieren, da es sich bei Nutzniessungen an Grundstücken (wie auch bei Wohnrechten) um faktisch indexierte Leistungen handelt. Analoges gilt bei Wohnrechten.
Der Barwert der periodischen Baurechtszinsen darf den Verkehrswert des mit 17 dem Baurecht belasteten Grundstücks übersteigen, sofern der Barwert nicht wesentlich über dem Verkehrswert liegt (VGE vom 28.1.1997 i.S. S.; VGE vom 29.11.1996 i.S. G.S.; VGE vom 13.11.1996 i.S. T.; LGVE 1992 II Nr. 20 bestätigt durch BGE vom 18.3.1994). Als wesentlich ist eine Differenz von mehr als 25 % zu betrachten.
Bei der Einräumung bzw. Begründung eines selbständigen und dauernden 18 Baurechts (vgl. LU StB Weisungen HStG § 2 N 24 ff.) besteht der Handänderungswert in der Einmalzahlung und/oder im Barwert der vereinbarten periodischen Baurechtszinsen.
Bei der Veräusserung eines Baurechtsgrundstücks besteht der Handänderungswert im Kaufpreis für die Baurechtsbaute sowie in der Abgeltung des Restwerts des Baurechts (entweder Entschädigung an die veräussernde Person, die das Baurecht durch eine Einmalzahlung erworben hatte, oder im Fall der Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des periodischen Baurechtszinses gegenüber dem Baurechtsgeber bzw. der Baurechtsgeberin der Barwert der Baurechtszinsen, berechnet auf der restlichen Baurechtsdauer; BGE vom 20. Dezember 1978, ASA 48 436).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §8
Tauschverträge
Ein Tauschvertrag ist wie zwei Kaufverträge zu behandeln. Die 1 Handänderungssteuer berechnet sich für jede der erwerbenden Personen nach dem Wert des von ihr in Tausch gegebenen Grundstücks, denn dieses stellt die von ihm erbrachte Leistung für das mit dem Tausch erworbenen Grundstück dar.
Bei Tausch ohne Aufzahlung kann davon ausgegangen werden, dass die 2 beiden Grundstücke für die Vertragsparteien gleichwertig sind. In der Regel wird deshalb im Tauschvertrag der Wert der Grundstücke nicht erwähnt. Als Berechnungsgrundlage gilt daher der Ersatzwert gemäss § 7 Abs. 2, wobei vom höheren Ersatzwert auszugehen ist.
Beim Tausch mit Leistung einer Aufzahlung gilt es folgendes zu beachten: 3
Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts führt die im Gesetz vorgesehene Berechnungsweise zu einer rechtsungleichen Behandlung der am Tausch beteiligten Steuerpflichtigen, wenn der Ersatzwert nicht genau dem Verkehrswert entspricht (LGVE 1993 II Nr. 21). Sie ist deshalb nur noch nach Massgabe der folgenden Ausführungen anzuwenden:
a) Grundsätzlich kann wie beim Tausch ohne Aufzahlung davon ausgegangen werden, dass die beiden Grundstücke für die Vertragsparteien bis zur Wertdifferenz, die mit der Aufzahlung ausgeglichen wird, gleichwertig sind. Als Berechnungsgrundlage gilt daher der höhere nach § 7 Absatz 2 berechnete Ersatzwert korrigiert (in einem Fall) um die Aufzahlung (für die Berechnung beim Tausch land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen, vgl. lit. b unten).
1.1.2007 -1-
§8 | Weisungen HStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
Beispiel:
X tauscht das Grundstück A (Bauland) mit einem Katasterwert gemäss revidiertem Schatzungsgesetz von Fr. 330'000.-- und erhält dafür von Y das eingezonte landwirtschaftliche Grundstück B (Katasterwert Fr. 5'000.--; Verkehrswert Fr. 240'000.--) sowie eine Aufzahlung von
Fr. 90'000.--. | ||
Die Handänderungswerte berechnen sich wie folgt: | ||
a) für Grundstück A: Ersatzwert von Grundstück A Fr. 330'000.-- = Handänderungswert Fr. 330'000.--
b) für Grundstück B: Ersatzwert von Grundstück A Fr. 330'000.-- ./. von Y geleistete Aufzahlung Fr. 90'000.-- = Handänderungswert Fr. 240'000.--
Die Handänderungssteuer ist jeweils von der erwerbenden Person zu entrichten. Andere vertragliche Abmachungen sind nicht zu berück-
sichtigen. Sie beträgt
für Grundstück A: 1,5 % von Fr. 330'000.-- = Fr. 4'950.-- steuerpflichtig ist Y. =========
für Grundstück B: 1,5 % von Fr. 240'000.-- = Fr. 3'600.-- steuerpflichtig ist X. =========
Es sind zwei Veranlagungsentscheide zu erstellen.
b) Weisen sämtliche ausgetauschten Grundstücke eine land- oder forstwirtschaftliche Ertragswertschatzung aus und liegen sie ausnahmslos nicht in der Bauzone, gilt als Handänderungswert wie bis anhin der nach § 7 Abs. 2 berechnete Wert des in Tausch gegebenen Grundstücks, zuzüglich eine geleistete oder abzüglich eine empfangene Aufzahlung (vgl. § 8 Abs. 3).
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §8
Diese Berechnungsweise gilt jedoch nur für den Fall, in dem im Tauschvertrag 4 kein Anrechnungswert genannt wird oder dieser den in obenstehender Weise ermittelten Wert nicht erreicht.
1.1.2007 -3-
§8 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG §9
Handänderungswert bei wirtschaftlicher Handänderung gemäss § 2 Ziff. 3b
Für die Berechnung des Handänderungswertes bei wirtschaftlichen 1 Handänderungen gemäss § 2 Ziff. 3b ist auf den im Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag vereinbarten Preis abzustellen. Haben Berechtigte für die Übertragung des Kaufrechts oder den Verzicht auf die Ausübung eines ihnen vertraglich zustehenden Rechts eine Entschädigung erhalten, so ist diese ebenfalls miteinzubeziehen. Beispiel:
a) A schliesst mit B einen Kaufvorvertrag ab, in dem der Kaufpreis für das Grundstück auf Fr. 250'000.-- festgelegt wird. Als Entschädigung erhält A von B Fr. 10'000.--. Keine Steuerpflicht.
b) B lässt gegen Entschädigung von Fr. 30'000.-- C in den Vertrag eintreten. Die von B geschuldete Handänderungssteuer beträgt 1,5 % von Fr. 260'000.-- (Kaufpreis Fr. 250'000.-- + geleistete Entschädigung von Fr. 10'000.--).
c) C erwirbt aufgrund des Kaufvorvertrages von A das Grundstück. Die von C geschuldete Handänderungssteuer beträgt 1,5 % von Fr. 280'000.-- (Kaufpreis Fr. 250'000.-- + geleistete Entschädigung an B von Fr. 30'000.--).
1.1.2007 -1-
§9 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 10 - 13
Steuerveranlagung
1. Verfahrensgrundsätze
Die §§ 10 - 13 regeln das Veranlagungsverfahren. Enthält das 1 Handänderungssteuergesetz in Bezug auf das anzuwendende Verfahren keine eigene Regelung und verweist es auch nicht auf das Steuergesetz (vgl. § 10 Abs. 5, § 12 und § 12b Abs. 1), so ist das VRG massgebend.
1.1 Feststellung des Sachverhalts
Die Veranlagungsbehörde hat von Amtes wegen zu handeln (§ 37 Abs. 1 2 VRG). Dieser Grundsatz gilt namentlich auch bei der Abklärung des der Veranlagung zugrunde liegenden Sachverhalts (§ 53 VRG). Die Parteien haben aber bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 10 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 3 und 4; vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 27 N 11 ff.). Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, sind der zuständigen Veranlagungsbehörde (vgl. § 11 Abs. 2) zu melden. Die Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflichten ist nach § 14 zu ahnden (vgl. dort).
Zur Abklärung des Sachverhalts dienen die im VRG vorgesehenen 3 Beweismittel (§ 54 Abs. 1). Von Bedeutung sind im Veranlagungsverfahren die Urkunden (§§ 60 ff.). Als weitere Beweismittel sieht das VRG vor:
Amtsberichte und Beweisauskünfte (§§ 70 ff.)
Zeugeneinvernahme durch den Regierungsstatthalter (§§ 73 ff.)
Parteieinvernahme und Beweisaussage (§§ 88 ff.)
Sachverständige (§§ 93 ff.)
Augenschein (§§ 100 ff.)
andere Beweismittel, soweit sie beweistauglich sind (§ 54 Abs. 2)
Die Veranlagungsbehörde würdigt die Beweisergebnisse nach pflichtgemässem 4 Ermessen (§ 59 Abs.1 VRG). Sie berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Steuerpflichtigen im Verfahren, namentlich das Nichtbefolgen von Vorladungen, unberechtigtes Verweigern von Aussagen und Vorenthalten angeforderter Beweismittel (§ 59 Abs. 2 VRG).
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§ 10 - 13 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
1.2 Entscheid
In der Steuerverfügung sind die Steuerpflichtigen namentlich aufzuführen. Bei 5 einer Mehrheit von Steuerpflichtigen (§ 4 Abs. 2) ist allen eine Veranlagungsverfügung zuzustellen (vgl. § 4 N 3). Treten also mehrere Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer als Käuferschaft auf, sind ihre Namen einzeln anzugeben; die blosse Anführung von Grundstücknummern genügt nicht.
Auch der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, von der Anteilsrechte im Sinne von § 2 Ziff. 3a veräussert wurden, ist wegen ihrer solidarischen Haftung gemäss § 4 Abs. 2 eine Veranlagungsverfügung zuzustellen.
Für jede Handänderung ist eine gesonderte Veranlagungsverfügung zu 6 erlassen. Bei Tauschgeschäften sind somit zwei Entscheide erforderlich.
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Veranlagungsentscheid Fehler 7 enthält, kann er, solange er noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 31 N 1), durch einen neuen Entscheid aufgehoben oder berichtigt werden (BGE 121 II 273; LGVE 1986 II Nr. 39). Für die Revision rechtskräftiger Veranlagungsentscheide gilt § 12.
2. Delegation der Veranlagungskompetenz
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 25 N 1 - 3. Bei Beteiligungen 8 mehrerer Gemeinden vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 29 N 1.
3. Revision
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 34a N 1 ff. 9
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 10 - 13
4. Berichtigung von Rechnungsfehlern und
Schreibversehen Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 38 N 1 ff. 10
5. Nachsteuer
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG §§ 174 - 178. 11
Betreffend den massgebenden Zeitpunkt der Handänderung vgl. § 29a N 1 f. 12
Für das Übergangsrecht vgl. § 29a Abs. 2. 13
6. Veranlagungsverjährung
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 33 N 1 ff. 14
Betreffend den massgebenden Zeitpunkt der Handänderung vgl. § 29a N 1 f.; 15 für das Übergangsrecht vgl. LGVE 2004 II Nr. 29.
7. Verteilung unter den Gemeinden
Bilden Grundstücke, die in verschiedenen Gemeinden liegen, Gegenstand 16 einer Handänderung, wird der Steuerertrag im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuern unter den Gemeinden verteilt (§ 10 Abs. 2). Werden für die einzelnen Grundstücke Preise festgelegt, kann grundsätzlich auf diese abgestellt werden. Andernfalls ist die Verteilung im Verhältnis der subsidiären Handänderungswerte (§ 7 Abs. 2) vorzunehmen.
1.1.2007 -3-
§ 10 - 13 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 14
Steuerstrafrecht
Die nachfolgenden Ausführungen zu § 14 beziehen sich auf Handänderungen, 1 die ab dem 1. Januar 2001 erfolgten (für den massgebenden Stichtag vgl. § 29a N 1 ff.; für das Übergangsrecht vgl. § 29a Abs. 3).
Anwendbar sind die Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 14 Abs. 1; vgl. LU 2 StB Weisungen StG §§ 208 - 229).
Zuständig für die Durchführung des Steuerstrafverfahrens (mit Ausnahme eines 3 Strafverfahrens wegen Steuervergehens nach den §§ 225 ff. StG) ist die Veranlagungsbehörde (für die Handänderungssteuer) oder die Beschwerdeinstanz (§ 14 Abs. 2). Für das Steuerstrafverfahren vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 42 N 1 ff.
Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre 4 nach der steuerbegründenden Handänderung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.
Für die Bezugsverjährung gilt § 20 (§ 14 Abs. 4; vgl. sinngemäss LU StB 5 Weisungen GGStG § 34 N 1 ff.).
1.1.2007 -1-
§ 14 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 18
Rechtsmittel
1. Einsprache
Gegen den Veranlagungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei 1 der Veranlagungsbehörde Einsprache erhoben werden (§ 18 Abs. 1 und 3). Hat der Gemeinderat die Kompetenz zur Veranlagung auf eine Verwaltungsstelle übertragen, ist diese ohne anderslautende Regelung auch für die Behandlung der Einsprache zuständig (vgl. § 10 N 3).
Enthält das Handänderungssteuergesetz in Bezug auf das anzuwendende Einspracheverfahren keine eigene Regelung, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) massgebend (LGVE 1986 II Nr. 39; LGVE 1980 II Nr. 15).
Eine Einsprache ist schriftlich (vgl. LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 1 Ziff. 1) 2 einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Diesbezüglich sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Einsprache hervorgeht, weshalb und inwiefern die Veranlagung abgeändert werden soll. Die Einsprache hat im Minimum den Willen um Änderung der Veranlagung zum Ausdruck zu bringen. Nötigenfalls ist die Einsprecherin oder der Einsprecher unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Androhung der Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung (Nichteintreten bzw. Veranlagung nach amtlichem Ermessen aufgrund der vorhandenen Unterlagen) aufzufordern, die Einsprache zu verbessern oder zu ergänzen (§§ 120 und 135 VRG). Wird die verbesserte Eingabe nicht oder verspätet eingereicht und fehlen in der ursprünglichen Eingabe Antrag oder Begründung vollständig, ist auf die Einsprache nicht einzutreten. Lassen Antrag oder Begründung einzig die nötige Klarheit vermissen, ist auf die Einsprache einzutreten und aufgrund der Eingabe sowie der vorhandenen Akten zu entscheiden (BGE 112 Ib 634; LGVE 1989 II Nr. 15; VGE vom 23.8.1988 i.S. K. und S.).
Richtet sich die Einsprache gegen eine nach amtlichem Ermessen vorgenommene Veranlagung, hat die Einsprecherin bzw. der Einsprecher deren Unrichtigkeit nachzuweisen (VGE vom 22.10.1992 i.S. K.).
Betreffend die Einspracheverhandlung, den Einspracheentscheid sowie die 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 28 N 3 - 7.
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§ 18 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2. Einspracheberechtigung
Einspracheberechtigt nach § 18 Abs. 2 sind die Käuferschaft, die kantonale 4 Steuerverwaltung und das Regierungsstatthalteramt. Erhebt das Regierungsstatthalteramt nicht selber Einsprache, hat es fehlerhafte Veranlagungsverfügungen so rechtzeitig an die kantonale Steuerverwaltung weiterzuleiten, dass diese noch fristgerecht Einsprache erheben kann.
Bei einer Mehrheit von Erwerberinnen und Erwerbern ist jede einzelne Person 5 zur Erhebung von Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Dasselbe gilt auch für die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, von der Anteilsrechte im Sinne von § 2 Ziff. 3a veräussert wurden.
Der Verkäuferschaft steht die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis auch dann nicht zu, wenn sie sich gegenüber der Käuferschaft zur Bezahlung der Handänderungssteuer vertraglich verpflichtet hat (LGVE 1986 II Nr. 11).
3. Kostentragung im Beschwerdeverfahren
Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung 6 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (§ 18 Abs. 1 und 3 HStG). Für die Beschwerdeberechtigung gilt Ziff. 2 sinngemäss.
Die Bestimmung von § 18 Abs. 4 über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren gilt nur für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Für das Einspracheverfahren vgl. N 3 oben.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 19 - 21
Steuerbezug
1. Fälligkeit und Verzinsung
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 31 N 1 ff. 1
2. Pfandrecht
Die nachfolgenden Ausführungen zum gesetzlichen Pfandrecht beziehen sich 2 auf Handänderungen, die ab dem 1. September 1999 erfolgten (für den massgebenden Stichtag vgl. § 29a N 1 f.).
Für den Umfang und die Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts vgl. 3 sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 32 N 1 ff. Für die Fälligkeit der Handänderungssteuer vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 31 N 1.
Für die Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem 4 Grundstück haftenden Pfandrechte vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 32 N 10 ff.
3. Bezugsverjährung
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 34 N 1 ff. 5
4. Zahlungserleichterungen und Erlass
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG Erlass (insbesondere §§ 199 - 201 Nr. 6 1 Ziff. 4; § 200 Nr. 1 Ziff. 9.6).
1.1.2007 -1-
§ 19 - 21 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG | § 22 |
Aufteilung des Steuerertrags
Berechnungsbeispiel | 1 | |
Steuerbetrag Fr. 6'000.-- | ||
Aufteilung | Staat | Gemeinde |
Staatsanteil Fr. 4'000.-- | ||
2/3 | ||
Gemeindeanteil | Fr. 2'000.-- | |
1/3 | ||
Veranlagungs- und Inkassoprovision | ||
1 % auf Staatsanteil (vgl. N 2) Fr. | 40.-- | |
Ablieferung an den Staat Fr. 3'960.-- | ||
Ablieferung an die Gemeinde | ||
- Steuer | Fr. 2'000.-- | |
Veranlagungs- und
Inkassoprovision | Fr. 40.-- | |
Total | Fr. 2'040.-- | |
Kontrolle | ||
Steueranteil Fr. 3'960.-- | ||
Staat | ||
Steueranteil Fr. 2'000.-- | ||
Gemeinde | ||
Provision Fr. 40.-- | ||
Steuerbetrag Fr. 6'000.-- |
Die Veranlagungs- und Inkassoprovision richtet sich nach § 4 der Verordnung 2 des Regierungsrates über die Entschädigung im Steuerwesen (SRL Nr. 688).
Sie beträgt 1%.
1.1.2007 | -1- |
§ 22 Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Mit dieser Provision sind sämtliche Aufwendungen, die der Gemeinde mit der 3 Veranlagung und dem Bezug der Handänderungssteuer erwachsen (inkl. allfälliger Gerichts- und Betreibungskosten), abgegolten (§ 6 der Verordnung). Die Verrechnung einzelner Aufwendungen mit dem abzuliefernden Staatsanteil ist nicht möglich, auch wenn die Kosten in einem Einzelfall die Pauschale beträchtlich übersteigen.
Hat der Staat bei der Veranlagung oder beim Inkasso in ausserordentlichem Mass mitgewirkt, wird die Provision nach Massgabe von § 7 der Verordnung gekürzt, so z.B., wenn die Fallbearbeitung praktisch weitgehend durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgte.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen HStG § 29a
Übergangsrecht
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 52a N 1 ff. 1
Bei Handänderungen gemäss § 2 Ziff. 3a ist das Datum der Übertragung der 2 Beteiligung (Art. 967 ff. OR), bei Handänderungen gemäss § 2 Ziff. 3b das Datum des zweiten Rechtsgeschäfts (Abtretungs-, Eintrittserklärung) massgebend. Bei Verzicht auf die Rechte aus Kauf-, Kaufrechts- oder Kaufvorvertrag zu Gunsten Dritter und nachfolgendem Erwerb des Grundstücks durch diese ist der steuerbare Tatbestand erst im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Dritten erfüllt. Massgebend ist daher der diesbezügliche Tagebucheintrag (LGVE 1990 II Nr. 22).
1.1.2007 -1-
§ 29a Weisungen HStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG
Weisungen zum Erbschaftssteuergesetz
1.1.2007 -1-
Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Erbschaftssteuer
Rechtsgrundlagen
1 Nr. 1 Gegenstand der Steuer (Steuerobjekt)
1. Allgemeines
1.1 Erbanfallsteuer
1.2 Zivilrechtliche Auslegung
1.2.1 Ausschlagung
1.2.2 Ungültige und herabsetzbare Verfügungen von Todes
wegen
1.2.3 Ehevertragliche Übertragung des Gesamtguts
1.3 Private Abmachungen zwischen den Erben/Erbinnen
2. Steuerobjekte
3. Ansprüche aus Versicherungen
3.1 Versicherungsleistungen, die der Einkommenssteuer
unterliegen
3.2 Versicherungsleistungen, die der Erbschaftssteuer
unterliegen
3.2.1 Versicherungsleistungen, die nicht in den Nachlass fallen
3.2.2 Versicherungsleistungen, die in den Nachlass fallen
3.3 Lebensversicherungen beim Tod eines Ehegatten
2 Nr. 1 Steuerhoheit
1. Allgemeines
1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der
Erblasserin
1.2 Anknüpfung am Ort des Grundstücks
2. Steuerausscheidung
2.1 Allgemeines
2.2 Interkommunale Steuerausscheidung
2.3 Interkantonale Steuerausscheidung
1.1.2007 -1-
Inhaltsverzeichnis Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2.4 Internationale Steuerausscheidung
3 f. Nr. 1 Steuersatz
1. Ehegatten und eingetragene Partner
2. Nachkommen
2.1 Gemeinden ohne Nachkommen-Erbschaftssteuer
2.2 Gemeinden mit Nachkommen-Erbschaftssteuer ohne
Progression
2.3 Gemeinden mit Nachkommen-Erbschaftssteuer und
Progression
2.4 Zahlvaterschaft
3. Elterlicher Stamm
4. Grosselterlicher Stamm
5. Nichtverwandte
6. Übersicht Steuersätze für die (blutsverwandten)
gesetzlichen Erben/Erbinnen
7. Angestellte
8. Pflegekindverhältnis
9. Lebenspartner/in
10. Vor- und Nacherbschaft
11. Fideikommisse
12. Familienstiftungen
13. Versicherungsleistungen
5 Nr. 1 Progressionszuschlag
6 Nr. 1 Schenkungen, Erbvorempfänge, Leistungen aufgrund eines Erbverzichtvertrags
1. Allgemeines
2. Schenkungsbegriff
3. Bemessung
4. Solidarhaftung
7 Nr. 1 Bemessung des Nachlasses
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG Inhaltsverzeichnis
1. Aktiven
1.1 Grundsätzliches
1.2 Liegenschaften
1.3 Schenkungen und Vorempfänge
1.4 Erbschaftssteuervermächtnis
1.5 Versicherungen
2. Passiven
9 Nr. 1 Nutzniessung
1. Grundsätzliches
2. Nutzniessung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten
oder eingetragenen Partners
9a f. Nr. 1 Bezug
1. Fälligkeit und Verzinsung
2. Pfandrecht
3. Bezugsbehörde
4. Zahlungserleichterungen und Erlass
5. Bezugsverjährung
11 Nr. 1 Steuerbefreiungen
1. Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen
und Armenzwecken
1.1 Öffentliche Zwecke
1.2 Gemeinnützige Zwecke
1.3 Kirchliche Zwecke
1.4 Armenzwecke
1.5 Liste der Gegenrechtsvereinbarungen betreffend die
gegenseitige Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an öffentliche, gemeinnützige oder kirchliche Institutionen
2. Subjektive Steuerbefreiungen
2.1 Ehegatten und eingetragene Partner
2.2 Nachkommen
2.3 Eidgenossenschaft
1.1.2007 -3-
Inhaltsverzeichnis Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2.4 Unfall-, Kranken- und Pensionskassen
3. Freigrenzen
12 Nr. 1 Aufteilung
1. Steuerbetrag
2. Nachlass ohne Erbinnen/Erben
14 Nr. 1 Nachsteuer und Steuerstrafe
15 Nr. 1 Veranlagungsverfahren
1. Veranlagung
2. Einsprache
3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
4. Veranlagungsverjährung
5. Revision
Anhang Muster Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer Aufteilung der Erbschaftssteuer
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Zur Umsetzung der mit der Totalrevision des Steuergesetzes geänderten Bestimmungen im Bereich der Erbschaftssteuer wurden diese Weisungen geschaffen. Sie gelten für Todesfälle, die ab dem 1. Januar 2001 stattgefunden haben. Das Inhaltsverzeichnis sowie das Sachregister am Anfang der Weisungen sollen das Auffinden der einschlägigen Stellen erleichtern.
Als Zitierweise empfehlen wir: LU StB Weisungen EStG § ... Nr. ... Ziff. ....
Wir hoffen, dass die Weisungen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen werden.
1.1.2007 -1-
Vorbemerkungen Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG) vom 27. Mai 1908 (SRL Nr. 630)
Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 vom 28. Juli 1919 (SRL Nr. 652; § 33 f.: Nachkommenerbschaftssteuer als fakultative Gemeindesteuer; NEStG)
Steuergesetz vom 22. November 1999 (SRL Nr. 620)
Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern (VEStG) vom 22. Juli 1908 (SRL Nr. 631)
Gegenrechtsvereinbarungen betreffend die gegenseitige Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an öffentliche, gemeinnützige oder kirchliche Institutionen
Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika
1.1.2007 -1-
Rechtsgrundlagen Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1
Gegenstand der Steuer (Steuerobjekt)
1. Allgemeines
1.1 Erbanfallsteuer
Gemäss § 1 Abs. 1 EStG sind die im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften Gegenstand der Erbschaftssteuer. Verlassenschaft ist ein veraltetes Wort für Erbschaft oder Nachlass. Die luzernische Erbschaftssteuer ist jedoch nicht als Nachlasssteuer konzipiert, d.h. die Steuer wird nicht auf dem vom Erblasser oder von der Erblasserin hinterlassenen Vermögen als Ganzes erhoben. Vielmehr handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, d.h. sie erfasst die jeder einzelnen Person zukommende Vermögensquote (VGE vom 22. September 1993 i.S. S.).
1.2 Zivilrechtliche Auslegung
Nach Wortlaut und Aufbau des Erbschaftssteuergesetzes liegen die steuerbegründenden bzw. steuerauslösenden Tatbestände in rein zivilrechtlichen Vorgängen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 3 EStG, der die Steuersätze an den Erbgang und die Erbenqualität knüpft. In diesem Sinne sind die Bestimmungen des EStG zivilrechtlich auszulegen. Die Subsumtion unter das jeweils massgebende zivilrechtliche Institut ist für die Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen massgebend (VGE vom 10. Juni 1997 i.S. Sch.).
1.2.1 Ausschlagung
Die Ausschlagung der Erbschaft (Art. 566 ff. ZGB) hat - vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs - die gleiche Wirkung wie im Zivilrecht: wer rechtsgültig ausgeschlagen hat, verliert rückwirkend auf den Tod des Erblassers oder der Erblasserin seine Erbenstellung und ist daher grundsätzlich nicht erbschaftssteuerpflichtig (mit Ausnahme der vom Erblasser oder der Erblasserin zugewendeten Vorempfänge, Vermächtnisse, Versicherungsansprüche; Überschusserlös aus konkursamtlicher Liquidation der Erbschaft gemäss Art. 573 ZGB).
Steuerpflichtig werden die von der Ausschlagung profitierenden Erbinnen und Erben. Das Steuermass richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/der Erblasserin und diesen Personen (LGVE 1974 II Nr. 49).
1.1.2007 -1-
§ 1 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
1.2.2 Ungültige und herabsetzbare Verfügungen von Todes wegen
Eine an sich ungültige oder herabsetzbare Verfügung von Todes wegen (Art. 519 ff. ZGB) unterliegt vollumfänglich der Erbschaftssteuer, wenn dagegen nicht erfolgreich eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage eingereicht wurde (LGVE 1976 II Nr. 26; für die steuerliche Berücksichtigung eines erbrechtlichen Vergleichs vgl. Ziff. 1.3).
1.2.3 Ehevertragliche Übertragung des Gesamtguts
Haben sich die (kinderlosen) Ehegatten in einem Ehe- und Erbvertrag dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft unterstellt und vereinbart, dass beim Vorversterben eines Ehegatten das Gesamtgut ins Alleineigentum des überlebenden Ehegatten falle, erfolgt der Übergang des Gesamtgutes kraft rechtsgeschäftlicher (ehegüterrechtlicher) und nicht kraft erbrechtlicher Universalsukzession. Somit ist der überlebende Ehegatte im Verhältnis zu den gesetzlichen Erbinnen und Erben nicht Vorerbe, auch wenn gemäss Erbvertrag nach seinem Tode das noch vorhandene Vermögen je zur Hälfte an die gesetzlichen Erbinnen und Erben des Ehemannes und der Ehefrau fällt. Für den Steuersatz ist deshalb das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Erben/Erbinnen und dem zweitverstorbenen Ehegatten massgebend (VGE vom 10. Juni 1997 i.S. S., bestätigt durch BGE vom 4. Juni 1998 in Die Praxis 1999, 189).
1.3 Private Abmachungen zwischen den Erben/Erbinnen
Private Vereinbarungen zwischen den Erben/Erbinnen z.B. über die Erbquoten oder über die testamentarische oder gesetzliche Erbfolge sind erbschaftssteuerlich unbeachtlich, weil das Steuerobjekt sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Rechtsübergang oder nach dem letzten Willen des Erblassers/der Erblasserin bestimmt (LGVE 1976 II Nr. 25). Ausnahme: erbrechtlicher Vergleich; siehe unten). Verzichtet also z.B. ein Kind zu Gunsten des überlebenden Elternteils auf den ihm gemäss Erbrecht oder letztwilliger Verfügung zukommenden Erbanteil, ist ihm gegenüber die Nachkommenerbschaftssteuer auf diesem Erbanteil gleichwohl zu veranlagen und zu beziehen (ausser es habe die Erbschaft in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise ausgeschlagen: siehe Ziff. 1.2.1).
Findet eine zwischen den beteiligten Erbansprechern streitige Erbschaftssache, bei welcher ernsthafte tatsächliche oder rechtliche Zweifel über den Bestand und Umfang der einzelnen Erbansprüche vorlagen, ihren Abschluss mit einem erbrechtlichen Vergleich, ist dieser steuerrechtlich massgeblich. Anders verhielte es sich dann, wenn die getroffene Verständigung der Steuerumgehung
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1
(Steuerverkürzung) dienen würde. Das Vermögen, das aufgrund und anstelle einer umstrittenen letztwilligen Verfügung durch gegenseitige Vereinbarung anfällt, unterliegt daher der Erbschaftssteuer, selbst wenn im Vergleich die andere Partei als Alleinerbin anerkannt wird (LGVE 1994 II Nr. 22; BGE 105 Ia 54). Hat ein Erblasser oder eine Erblasserin abweichend von einem bestehenden Erbvertrag testiert, besteht in der Regel eine unsichere Rechtslage über Bestand und Umfang der erbrechtlichen Ansprüche, die es erlaubt, einen Vergleich zwischen den Erben bzw. Erbinnen erbschaftssteuerlich zu berücksichtigen (VGE vom 15. Juli 1996 i.S. S., bestätigt durch BGE vom 21. September 1999).
1.1.2007 -3-
§ 1 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1
2. Steuerobjekte
Steuerobjekt der Erbschaftssteuer sind zunächst alle Fälle erbrechtlicher Rechtsnachfolge, unabhängig davon, ob die Rechtsnachfolge von einer natürlichen oder juristischen Person von Gesetzes wegen oder aufgrund einer gewillkürten Rechtsnachfolge (Testament, Erbvertrag) angetreten wurde (vgl. § 4 Abs. 1 EStG).
Nebst den Fällen der erbrechtlichen Rechtsnachfolge unterliegen auch andere Erwerbsarten von Vermögen auf den Tod des Erblassers oder der Erblasserin hin der Erbschaftssteuer, so insbesondere
a) die Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR)
b) der Rückfall einer Schenkung beim Tod der beschenkten Person (Art. 247 OR)
c) Schenkungen (auch gemischte Schenkungen), Erbvorempfänge und Leistungen aufgrund von Erbverzichtsverträgen nach Massgabe von § 6 EStG (siehe dort)
d) Ansprüche aus Versicherungen nach Massgabe von § 1 Abs. 2 EStG (siehe Ziff. 3)
e) Leistungen aufgrund eines erbrechtlichen Vergleichs (siehe Ziff. 1.3)
Demnach ist grundsätzlich jede Bereicherung, welche bei einer Person infolge des Todes einer anderen Person eintritt, Steuerobjekt der Erbschaftssteuer (Ausnahmen siehe LU StB Weisungen EStG § 11 Nr. 1; für die Abgrenzung zum Einkommen vgl. LU StB Weisungen EStG § 6 Nr. 1 Ziff. 2).
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§ 1 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1
3. Ansprüche aus Versicherungen
Nach § 1 Abs. 2 EStG ist eine Erbschaftssteuer auch zu entrichten auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegt.
3.1 Versicherungsleistungen, die der Einkommenssteuer unterliegen
Kapitalzahlungen einer Versicherung anlässlich des Todes eines Versicherungsnehmers oder einer Versicherungsnehmerin an eine gemäss Gesetz oder Versicherungsvertrag begünstigte Person können sowohl aus öffentlich-rechtlichen wie aus privatrechtlichen Versicherungen anfallen, z. B. aus einer privaten oder gesetzlichen Unfallversicherung, einer Haftpflichtversicherung, aber auch aus beruflicher Vorsorge (Säule 2 und 3a). Solche Kapitalzahlungen unterliegen in der Regel der Einkommenssteuer (§§ 29 und 30 lit. b StG). Dies gilt insbesondere für:
Leistungen aus der Säule 2 und 3a (Besteuerung nach § 58 StG)
Leistungen aus nichtrückkaufsfähigen Risikoversicherungen der Säule 3b (Besteuerung nach § 58 StG)
im Erlebensfall oder bei Rückkauf ausbezahlte rückkaufsfähige, mit Einmalprämie finanzierte Kapitalversicherungen, die nicht der Vorsorge dienen (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a StG; Besteuerung zusammen mit dem übrigen Einkommen)
Ansprüche aus Versorgerschaden (Besteuerung nach § 58 StG)
40% der Leistungen aus Rentenversicherung (inkl. Kapitalzahlungen bei Rückkauf und Prämienrückgewähr im Todesfall)
Vgl. auch die Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen in LUStB Weisungen StG § 29 Nr. 6
3.2 Versicherungsleistungen, die der Erbschaftssteuer unterliegen
3.2.1 Versicherungsleistungen, die nicht in den Nachlass fallen
Versicherungsleistungen, die nicht in den Nachlass eines Versicherungsnehmers oder einer Versicherungsnehmerin fallen, sondern aus Versicherungsrecht bzw. Versicherungsvertrag aufgrund einer Begünstigungsklausel direkt einer begünstigten Person zufliessen, sind nach § 1 Abs. 2 EStG mit der Erbschaftssteuer
1.1.2007 -1-
§ 1 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
zu erfassen, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin ist nach dem 31. Dezember 2000 gestorben.
Die Versicherungsleistung unterliegt nicht der Einkommenssteuer (vgl. Ziffer 3.1).
Die Versicherungsleistung ist innerhalb von 5 Jahren vor dem Tod oder mit dem Tod oder nach dem Tod des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin (Erblasser oder Erblasserin) fällig geworden.
Dabei handelt es sich insbesondere um:
Kapitalzahlungen (inkl. Überschussanteil) aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen (100%) und Rentenversicherungen (60%) mit Begünstigungsklausel im Sinne von § 1 Abs. 2 EStG.
Rückkaufswert von nicht fälligen Personenversicherungen (Terminversicherung, Versicherung auf fremdes Leben) mit unwiderruflicher Begünstigung.
Genugtuungsansprüche.
3.2.2 Versicherungsleistungen, die in den Nachlass fallen
Folgende Versicherungsleistungen fallen in den Nachlass und sind daher erbschaftssteuerpflichtig:
noch vor Eintritt des Todes zugunsten des Erblassers/der Erblasserin fällig gewordene Versicherungsansprüche
mit dem Tod des Erblassers/der Erblasserin fällig gewordene rückkaufsfähige Kapitalversicherungen (100%) und Rentenversicherungen (60%) ohne Begünstigungsklausel
der Rückkaufswert von nicht zufolge des Todes fällig werdenden Lebensversicherungen des Erblassers oder der Erblasserin ohne Begünstigung oder mit widerruflicher Begünstigung (Terminversicherung; Versicherung auf fremdes Leben)
mit dem Tod des Erblassers/der Erblasserin fällig gewordene Ansprüche aus Sachversicherungen
3.3 Lebensversicherungen beim Tod eines Ehegatten
Die Frage, welcher Gütermasse (Errungenschaft, Eigengut, Gesamtgut) die Versicherungsleistungen bzw. der Rückkaufswert zuzuordnen sind, ergibt sich aufgrund des Güterstandes der Ehegatten und den entsprechenden güterrechtlichen Bestimmungen (Art. 181 ff. ZGB).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1
Bei während der Ehe abgeschlossenen Versicherungen ist der Wert der Versicherung grundsätzlich der Errungenschaft (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) oder dem Gesamtgut (Güterstand der Gütergemeinschaft) zuzuweisen, wenn es sich nicht klar um Eigengut handelt. Bei Gütertrennung gehört ein entsprechender Versicherungsanspruch zum Vermögen des jeweiligen Ehegatten, sofern keine Begünstigung vorgenommen wurde.
Bei vor der Ehe abgeschlossenen Versicherungen fällt der Wert der Versicherung ebenfalls ins Vermögen (Eigengut) des Erblassers/der Erblasserin.
Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung fallen Sozialversicherungsleistungen in die Errungenschaft des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin, unabhängig davon, aus welchen Mitteln diese Leistungen finanziert wurden und ob ein Teil der Finanzierung bereits vor Begründung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung erfolgte (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
1.1.2007 -3-
§ 1 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 2 Nr. 1
Steuerhoheit
1. Allgemeines
Als Steuerhoheit bezeichnet man das Recht, Steuern zu erheben. Die Erbschaftssteuer knüpft an zwei Sachverhalten an:
1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der
Erblasserin
Für die Steuerhoheit massgebend ist primär § 2 lit. a EStG. Die Anknüpfung der Steuerhoheit am letzten Wohnsitz im Sinne von Art. 23 - 26 ZGB gilt uneingeschränkt im interkommunalen Bereich. Dies bedeutet, dass die luzernische Gemeinde des letzten Wohnsitzes nicht nur sämtliches bewegliches Vermögen, sondern auch alle im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke besteuern darf. Eine Steuerausscheidung findet zwischen luzernischen Gemeinden somit nicht statt.
Bei Schenkungen und Vorempfängen, die innert 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin erbracht wurden (vgl. § 6 EStG), entsteht die Erbschaftssteuerforderung erst mit Eintritt des Erbfalls. Somit kann die Schenkung grundsätzlich am Ort des letzten Wohnsitzes der schenkenden Person besteuert werden. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die schenkende Person zur Zeit des Vollzugs der Schenkung oder des Vorempfangs ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. War dies nicht der Fall, steht die Besteuerungskompetenz nicht dem Kanton Luzern, sondern dem damaligen Wohnsitzkanton zu, welcher in der Regel bereits anlässlich der Vornahme der Schenkung eine Schenkungssteuer nach seinem eigenen kantonalen Recht erhoben hat.
Wird jemand für verschollen erklärt (Art. 35 ff. ZGB), ist für die Erhebung der Erbschaftssteuer (bewegliches Vermögen und im Kanton Luzern gelegene Grundstücke) die Gemeinde seines letzten Wohnsitzes oder bei Fehlen eines solchen der Heimatort zuständig (vgl. § 2 lit. c und 15 Abs. 1 lit. c EStG).
1.2 Anknüpfung am Ort des Grundstücks
§ 2 lit. b EStG ist massgebend für die Bestimmung der Steuerhoheit bei Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB. Dieser Grundsatz gilt im interkantonalen und internationalen Bereich. Beteiligungen an Immobiliengesellschaften gelten bei der Erbschaftssteuer als bewegliche Aktiven.
1.1.2007 -1-
§ 2 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Bei Schenkung eines Grundstücks ist unabhängig vom Wohnsitz der ausserkantonale Lageort des Grundstücks zur Besteuerung berechtigt.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 2 Nr. 1
2. Steuerausscheidung
2.1 Allgemeines
Im interkantonalen oder internationalen Verhältnis hat eine Steuerausscheidung zu erfolgen, wenn mehreren Gemeinwesen (Kantone, Staaten) aufgrund eines steuerlichen Anknüpfungspunktes (letzter Wohnsitz oder Ort des Grundstücks) das Recht zur Besteuerung gleichzeitig zusteht.
2.2 Interkommunale Steuerausscheidung
Zwischen luzernischen Gemeinden findet weder für Erbanfälle noch Schenkungen im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG eine Steuerausscheidung statt (siehe auch Ziff. 1.1).
2.3 Interkantonale Steuerausscheidung
Es gilt die Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, welche teilweise von den bei der Vermögenssteuer geltenden Ausscheidungsregeln abweicht. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten (vgl. Höhn / Mäusli, Interkantonales Steuerrecht,
4. Aufl., § 24; vgl. auch Beispiele 1 und 2 hinten):
Jeder beteiligte Kanton (letzter Wohnsitz und Liegenschaftskantone) darf jeden Erbteil und jedes Vermächtnis im Verhältnis der auf ihn entfallenden Aktiven (kantonale Quote) zu den Gesamtaktiven (Nettonachlass) besteuern. Es kommt somit nicht darauf an, welche Aktiven den Erben und Erbinnen mit letztwilliger Verfügung oder im Rahmen der Erbteilung zugewiesen wurden. Die Erben/Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen werden in allen an der Besteuerung des Nachlassvermögens beteiligten Kantonen steuerpflichtig. Die Bewertung der Liegenschaften für die Ermittlung der kantonalen Steuerquote erfolgt anhand der sogenannten Repartitionswerte (siehe LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1).
Für die Ermittlung der kantonalen Quoten werden die Nachlassaktiven nach den Grundsätzen der Vermögenssteuerausscheidung verlegt (bewegliche Aktiven an den letzten Wohnsitz, Grundstücke an den Lageort).
Die Nachlassschulden werden proportional zu den beweglichen und unbeweglichen Nachlassaktiven verlegt.
Jeder Kanton bewertet den gesamten Nachlass nach seinem eigenen Recht (LU: nach Massgabe von § 7 EStG). Befinden sich im Nachlass ausserkantonale Liegenschaften, ist deren Wert anhand der Repartitionswerte
1.1.2007 -1-
§ 2 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
auf einen luzernischen Steuerwert umzurechnen (vgl. Beispiele).
Die Progression richtet sich nach dem gesamten Erbanteil/Vermächtnis (Progressionsvorbehalt).
Direkte Ansprüche von Todes wegen, die nicht in den Nachlass fallen (vgl. LU StB Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziffer 3.2.1), nehmen an der proportionalen Schuldenverlegung nicht teil. Sie stehen ausschliesslich dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder der Erblasserin (bei Schenkungen und Vorempfängen jenem des Wohnsitzes der schenkenden Person zur Zeit der Schenkung oder des Vorempfangs) zur Besteuerung zu.
Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) ist - vorbehältlich der Quote an Liegenschaften - dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuzuweisen.
Für Schenkungen und Vorempfänge steht das Besteuerungsrecht im interkantonalen Verhältnis ausschliesslich dem Kanton am Wohnsitz der schenkenden Person (bewegliches Vermögen) bzw. am Lageort des Grundstücks zu. Die Schulden werden nicht quotal wie bei der Vermögenssteuer, sondern objektmässig ausgeschieden. Ausnahme: Bei Schenkung von ganzen Vermögenskomplexen erfolgt eine proportionale Schuldenverlegung.
Allfällige Steuerfreibeträge sind anteilsmässig entsprechend der im Kanton Luzern steuerbaren Quote zu gewähren.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen EStG | § 2 Nr. 1 |
Beispiel 1
E mit letztem Wohnsitz in Luzern (selbstbewohnte Liegenschaft) vererbt den beiden
Kindern X und Y das ganze Vermögen je zur | Hälfte. Bruder B erhält das Ferienhaus | |||
in Lenzerheide (GR) gegen Übernahme der Grundpfandschulden. Das | ||||
Steuerinventar weist folgende Aktiven (kantonale Steuerwerte) und Passiven auf:
Aktiven | Steuerwert | (Repartitionswert) | ||
Grundstück Luzern | Fr. | 500'000.-- | (100%)* | |
Grundstück Lenzerheide | Fr. | 300'000.-- ** | (110%)* | |
Wertschriften | Fr. | 200'000.-- | ||
Total | Fr. | 1'000'000.-- | ||
Passiven | ||||
Grundpfandschulden Luzern | Fr. | 300'000.-- | ||
Grundpfandschulden Lenzerheide | Fr. | 100'000.-- | ||
sonstige Schulden | Fr. | 100'000.-- | ||
Total | Fr. | 500'000.-- |
* gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (für die jeweils aktuellen Werte siehe LU
StB Weisungen StG § 179 Nr. 1) | ||||
** Steuerwert GR |
1. Ermittlung der Steuerquoten
1.1.2007 | -3- |
§ 2 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2. Ermittlung des Nettonachlasses nach luzernischem Recht
Aktiven | |||
Grundstück Luzern | Fr. | 500'000.-- | |
Grundstück Lenzerheide | Fr. | 330'000.-- * | |
Wertschriften | Fr. | 200'000.-- | |
Total Aktiven | Fr. | 1'030'000.-- |
Passiven | ||||
Grundpfandschulden Luzern | Fr. | 300'000.-- | ||
Grundpfandschulden Lenzerheide | Fr. | 100'000.-- | ||
sonstige Schulden | Fr. | 100'000.-- | ||
Total Passiven | Fr. | 500'000.-- |
Nettonachlass Fr. 530'000.-- * (300'000 x 110) : 100
3. Verteilung des Nettonachlasses (LU)
Vermächtnis B | ||||
Grundstück Lenzerheide | Fr. | 330'000.-- | ||
./. Grundpfandschulden Lenzerheide | Fr. | 100'000.-- | ||
Steuerbar | Fr. | 230'000.-- |
Erbschaft X und Y | ||||
Grundstück Luzern | Fr. | 500'000.-- | ||
Wertschriften | Fr. | 200'000.-- | ||
Zwischentotal | Fr. | 700'000.-- | ||
./. Grundpfandschulden Luzern | Fr. | 300'000.-- | ||
./. sonstige Schulden | Fr. | 100'000.-- | ||
Steuerbar | Fr. | 300'000.-- |
Total Nettonachlass (LU) Fr. 530'000.--
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen EStG | § 2 Nr. 1 |
4. Berechnung der Erbschaftssteuer (LU)
Vermächtnis Bruder B | ||||
Vermächtnis | Fr. | 230'000.-- | ||
Steuerbar in Luzern (68%) | Fr. | 156'400.-- | ||
Grundsteuer (6% von Fr. 156'400.--) | Fr. | 9'384.00 | ||
Progression (70%* von Fr. 9'384.--) | Fr. | 6'568.80 | ||
Erbschaftssteuer B | Fr. | 15'952.80 | ||
Erbteil Kind Y | ||||
Erbteil | Fr. | 150'000.-- | ||
Steuerbar in Luzern (68%) | Fr. | 109'350.-- | ||
Grundsteuer (1% von Fr. 102'000.--) | Fr. | 1'020.-- | ||
Progression (60% von Fr. 1'020.--) | Fr. | 612.-- | ||
Erbschaftssteuer Y | Fr. | 1'632.-- | ||
Erbteil Kind X | ||||
(analog Kind Y) |
*Progression richtet sich nach dem ganzen Vermächtnis bzw. Erbteil
1.1.2007 | -5- |
§ 2 Nr. 1 | Weisungen EStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | ||
Beispiel 2 | ||||
Todesfall 2000; Letzter Wohnsitz in BL | ||||
Ferienhaus in LU | ||||
Aktiven | Total 100 % Fr. | Luzern Fr. | Basel-Land % Fr. | % |
Liegenschaften: | ||||
Steuerwert BL, 618'900 | 1'671'030.00 | 1'671'030.00* | ||
(:100x270) | ||||
Steuerwert LU, 123'375 | 123'375.00 | 123'375.00 | ||
Ausscheidungswert | 1'794'405.00 | 123'375.00 | 1'671'030.00 | 100 |
Wertschriften/Guthaben | 3'898'958.00 | 3'898'958.00 | |||
Betriebsinventar | 193'140.00 | 193'140.00 | |||
Lebensversicherungen | |||||
(Rückkaufswert) | |||||
Total Aktiven | 5'886'503.00 | 123'375.00 | 2,1 | 5'763'128.00 | 97,9 |
Passiven | ||||
Grundpfandschulden | ||||
übrige Schulden | ||||
Vorschlagsanteil Ehegatte | ||||
Totenkosten und sonstige | 143'034.00 | |||
Schulden | ||||
Total Passiven | 143'034.00 5'743'469.00 | |||
Differenz auf Liegenschaften | 0.00 | |||
Rückkaufswert | ||||
Lebensversicherungen | ||||
Steuerrechtlicher | 5'743'469.00 | |||
Nettonachlass | ||||
Anteil Kanton Luzern | 2,1 % | |||
* Steuerwert BL umgerechnet in | einen Steuerwert LU gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen | |||
Steuerkonferenz (für die jeweils aktuellen Werte siehe | LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1). | |||
-6- | 1.1.2007 | |||
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen EStG | § 2 Nr. 1 | ||
Beispiel 3 | ||||
Todesfall 2005; letzter Wohnsitz in LU; Ferienhaus im TI | ||||
Aktiven | Total 100 % Fr. | LU Fr. | % | TI Fr. % |
Liegenschaften: | ||||
Steuerwert LU, 1'000’000 | 950’000.00 | 950'000.00 | ||
(:100x95*) | ||||
Steuerwert TI, 100'000 | 115’000.00 | 115'000.00 | ||
(:100x115*) | ||||
Ausscheidungswert | 1'065’000.00 | 950’000.00 | 115’000.00 100 | |
Wertschriften/Guthaben | 500’000.00 | 500'000.00 | ||
Betriebsinventar | ||||
Lebensversicherungen (soweit | ||||
der Erbschaftssteuer | ||||
unterliegend) | ||||
Total Aktiven | 1'565’000.00 | 1'450’000.00 | 92,65 | 115’000.00 7,35 |
Passiven | ||||
Grundpfandschulden | ||||
übrige Schulden | ||||
Vorschlagsanteil Ehegatte | ||||
Totenkosten und sonstige | 400'000.00 | |||
Schulden | ||||
Total Passiven | 400’000.00 1'165’000.00 | |||
Differenz auf Liegenschaften | 56’052.00** | |||
Steuerrechtlicher | 1'221'052.00 | |||
Nettonachlass | ||||
Anteil Kanton Luzern | 92,65 % | |||
* Ausscheidungswert (Repartitionswert) gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen | Steuerkonferenz (für | |||
die jeweils aktuellen Werte siehe LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1). | ||||
** Ausscheidungswert Liegenschaften 1'065'000 : 95 x 5 | ||||
1.1.2007 | -7- | |||
§ 2 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2.4 Internationale Steuerausscheidung
Soweit Doppelbesteuerungsabkommen gelten (siehe Rechtsgrundlagen), sind diese zu beachten. Andernfalls sind die im interkantonalen Verhältnis geltenden Regeln anzuwenden.
Bei Schenkungen und Vorempfängen im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG sind Doppelbesteuerungen möglich, da keines der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sich mit Schenkungen befasst.
-8- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1
Steuersatz Der Steuersatz wird grundsätzlich durch den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder zur Erblasserin bestimmt. Je entfernter der Grad der Blutsverwandtschaft ist, desto höher liegt der Steuersatz. Der Steuerbetrag ergibt sich aus dem Steuersatz und einem allfälligen Progressionszuschlag nach § 5 EStG.
1. Ehegatten und eingetragene Partner
Der überlebende Ehegatte hat gemäss § 11 Abs. 1c EStG keine Erbschaftssteuer zu entrichten. Dies gilt auch für eingetragene Partner oder Partnerinnen (unter dem Vorbehalt, dass die Änderung des Steuergesetzes in der Volksabstimmung vom 11. März 2007 angenommen wird). Auch der getrennt lebende Ehegatte (Art. 114, 117 f., 175 ZGB) ist steuerbefreit. Hingegen gilt für im Zeitpunkt des Todes oder der Zuwendung rechtskräftig geschiedene Ehegatten der Steuersatz für Nichtverwandte.
2. Nachkommen
Als Nachkommen gelten Kinder, Adoptivkinder (unabhängig davon, unter welcher Fassung des ZGB das Adoptionsverhältnis begründet wurde; LGVE 1977 II Nr. 23), unter altem Kindesrecht mit Standesfolge anerkannte Kinder, Enkel, Urenkel usw.
Bei der Nachkommenerbschaftssteuer handelt es sich um eine reine Gemeindesteuer gemäss § 33 f. NEStG. Das Steuersubstrat fällt ausschliesslich der steuerberechtigten Einwohnergemeinde zu, ohne dass der Kanton daran partizipiert. Es steht in der Kompetenz der einzelnen Gemeinden, diese Steuer einzuführen. Der Steuersatz (ohne Progression) darf höchstens 1 % betragen. Es steht den Gemeinden, welche die Nachkommenerbschaftssteuer eingeführt haben, aber frei, im entsprechenden Gemeinde-Rechtserlass den Steuersatz tiefer als 1 % anzusetzen sowie die Progressionszuschläge gemäss § 5 EStG vorzusehen oder auf diese zu verzichten. Bei Anwendung der höchsten Progressionsstufe (vgl. § 5 Ziff. 10 EStG i.V.m. § 34 Ziff. 2 NEStG) ergibt sich eine Nachkommenerbschaftssteuer von insgesamt höchstens 2 %. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. andere Steuerfreibeträge oder von § 5 EStG abweichende Progressionszuschläge) stehen den Gemeinden nicht zu.
Der zur Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer geschaffene Erlass wie auch eine spätere Abänderung, nicht aber dessen Aufhebung, bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 37 NEStG).
1.1.2007 -1-
§ 3 f. Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Erbanteile, Vermächtnisse und Schenkungen bis und mit Fr. 100'000.-- sind steuerfrei (Grenzminimum; höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar). Bei Nachkommen gelangt damit mindestens ein Progressionszuschlag von 60% zur Anwendung, sofern die betreffende Gemeinde einen Progressionszuschlag erhebt. Der Freibetrag von Fr. 100'000.-- ist bei Todesfällen ab 2005 anzuwenden.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des EStG sinngemäss anzuwenden.
Regelung in den einzelnen Gemeinden:
2.1 Gemeinden ohne Nachkommen-Erbschaftssteuer
Aesch Kriens Ballwil Meierskappel Buchrain Nebikon Büron Neuenkirch Buttisholz Nottwil Dierikon Oberkirch Ebikon Pfeffikon Eich Rain Emmen Römerswil Eschenbach Root Gisikon Schenkon Greppen Schlierbach Hildisrieden Sempach Hitzkirch Sursee Hochdorf Triengen Honau Udligenswil Horw Vitznau Inwil Weggis Willisau
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1
2.2 Gemeinden mit Nachkommen-Erbschaftssteuer ohne Progression
Beromünster Dagmersellen Meggen Rothenburg Ruswil
Der Steuersatz beträgt jeweils 1 %.
2.3 Gemeinden mit Nachkommen-Erbschaftssteuer und Progression
Alle übrigen Gemeinden (ausser die in Ziffer 2.1 und 2.2 genannten) erheben die Nachkommenerbschaftssteuer mit einem Satz von 1 % (plus Progression).
2.4 Zahlvaterschaft
Für Zuwendungen eines "Zahlvaters" nach altem Kindesrecht, wenn die Feststellung des Kindesverhältnisses unterblieben war (vgl. Art. 1, 3, 13a Schlusstitel ZGB) und auch keine Anerkennung mit Standesfolge vorliegt, an sein uneheliches Kind oder der Grosseltern an ein uneheliches Enkelkind gilt ein Steuersatz von 2 % (§ 11 Abs. 2 EStG). Es besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 1'000.-- (Abzugsminimum). Für die Festsetzung des Progressionszuschlags ist von der vollen Zuwendung auszugehen.
1.1.2007 -3-
§ 3 f. Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1
3. Elterlicher Stamm
Für Zuwendungen an Verwandte des elterlichen Stamms (Vater, Mutter, Adoptivvater, Adoptivmutter, Geschwister, Neffen, Nichten, Grossneffen, Grossnichten) gilt ein Steuersatz von 6 % (§ 3 Abs. 1a EStG).
4. Grosselterlicher Stamm
Für Verwandte des grosselterlichen Stamms (Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) beträgt der Steuersatz 15 % (§ 3 Abs. 1b EStG).
1.1.2007 -1-
§ 3 f. Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1
5. Nichtverwandte
Für alle weiter entfernt Verwandten (als grosselterlicher Stamm) und Nichtblutsverwandte beträgt der Steuersatz grundsätzlich (für die Ausnahmen vgl. insbesondere Ziff. 7 - 9) 20 % (§ 3 Abs. 1c EStG).
1.1.2007 -1-
§ 3 f. Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1
6. Übersicht Steuersätze für die (blutsverwandten)
gesetzlichen Erben/Erbinnen
1.1.2007 -1-
§ 3 f. Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Quelle: Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., S. 436
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1
7. Angestellte
Für Zuwendungen an Angestellte gilt ein Steuersatz von 6 % (§ 11 Abs. 1b EStG) Es besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 2'000.-- (Abzugsminimum). Für die Festsetzung des Progressionszuschlags ist von der vollen Zuwendung auszugehen. Als Angestellte gelten Personen, die mit dem Erblasser oder der Erblasserin ein Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 OR eingegangen sind (LGVE 1984 II Nr. 18). Das Arbeitsverhältnis braucht im Todeszeitpunkt nicht (mehr) zu bestehen. Die Anwendung des privilegierten Steuersatzes von 6 % hängt nicht davon ab, ob der/die Angestellte für die geleisteten Dienste einen vollen Lohn bezogen hat. Zu prüfen ist jeweils, ob und inwieweit es sich bei der Zuwendung um eine einkommenssteuerpflichtige Lohnnachzahlung handelt (siehe auch LU StB Weisungen EStG § 6 Nr. 1 Ziff. 2). Der Progressionszuschlag ist auch bei Zuwendungen an Angestellte zu erheben (LGVE 1987 II Nr. 15).
Beispiel:
Zuwendung an Angestellte Fr. 31'000.-- Abzüglich Fr. 2'000.--
Steuerbar Fr. 29'000.--
Steuersatz 6% (von Fr. 29'000.--) Fr. 1'740.-- Zuschlag 30% (von Fr. 1’740.--) Fr. 522.--
Erbschaftssteuer Fr. 2'262.--
8. Pflegekindverhältnis
Für Pflegekinder und Pflegeeltern sowie Stiefkinder und Stiefeltern (nicht aber für Stiefgrosskinder; ZStP 1998, 146), gilt ein Steuersatz von 6 %. Voraussetzung ist, dass das Verhältnis zwischen Pflege-/Stiefkind und dem Pflege-/Stiefelternteil während der Unmündigkeit des Kindes nachgewiesenermassen eng war und während mindestens 5 Jahren bestand. Es besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 2'000.-- (Abzugsminimum). Für die Festsetzung des Progressionszuschlags ist von der vollen Zuwendung auszugehen.
Der privilegierte Steuersatz ist ausser in ganz klaren Fällen erst auf ein
1.1.2007 -1-
§ 3 f. Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
entsprechendes Begehren der steuerpflichtigen Person anzuwenden. Die Beweislast für die Voraussetzungen der privilegierten Besteuerung liegt ausschliesslich bei der steuerpflichtigen Person.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1
9. Lebenspartner/in
Für langjährige Lebenspartner/innen gilt ein Steuersatz von 6 %. Es besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 2'000.-- (Abzugsminimum). Für die Festsetzung des Progressionszuschlags ist von der vollen Zuwendung auszugehen (s. ananlog Beispiel in Ziff. 7).
Die Besteuerung von Zuwendungen an langjährige Lebenspartner/innen zum Steuersatz für Nichtverwandte erscheint im Hinblick auf den privilegierten Steuersatz für Angestellte und den Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verfassungsrechtlich problematisch. Bei verfassungskonformer Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes ist die Anwendung des Steuersatzes für Angestellte auch auf langjährige Lebenspartner/innen geboten (LGVE 2004 II Nr. 28). Damit der privilegierte Steuersatz von 6 % angewendet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Person muss mit dem/der Erblasser/in während mindestens den letzten 5 Jahren vor dem Tod ununterbrochen in einer umfassenden Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Als umfassende Lebensgemeinschaft gilt das Zusammenleben von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, welches sowohl eine geistigseelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten die gleiche Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben beide Partner/innen aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassend Beistand, so ist eine umfassende Lebensgemeinschaft zu bejahen. Die Veranlagungsbehörde hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer umfassenden Lebensgemeinschaft beurteilen zu können (LGVE 2004 II Nr. 28; BGE 118 II 238).
Der privilegierte Steuersatz ist ausser in ganz klaren Fällen erst auf ein entsprechendes Begehren der steuerpflichtigen Person anzuwenden. Die Beweislast für die Voraussetzungen der privilegierten Besteuerung liegt ausschliesslich bei der steuerpflichtigen Person.
1.1.2007 -1-
§ 3 f. Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1
10. Vor- und Nacherbschaft
Massgebend für den Steuersatz ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vorerbe/Vorerbin und Erblasser/Erblasserin. Für Nacherben/Nacherbinnen ist ebenfalls das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen und dem/der Erblasser/Erblasserin (nicht jenes zum Vorerben/zur Vorerbin) massgebend (LGVE 1983 II Nr. 14).
Bei einer Vorerbschaft kann das Eigentumsrecht nur beschränkt ausgeübt werden. Wirtschaftlich betrachtet ist sie mit der Nutzniessung vergleichbar. Daher ist bei der Vorerbschaft bloss der kapitalisierte Ertragswert des Nachlasses zu versteuern (VGE vom 20.1.2004 i.S. M.; für die Berechnung des Barwerts vgl. LU StB Weisungen GGStG § 9 N 10). Für die Nacherbschaft ist dagegen die Erbschaftssteuer auf dem vollen Nachlass zu bezahlen (BGE vom 25.11.2002 i.S. M.).
Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gelten beim Vorerben die ordentlichen Bewertungsgrundsätze (§ 7 EStG; BGE vom 25.2.2005; ZP.31/2004)).
Wird die Vorerbschaft infolge Wegfalls der Nacherbschaft definitiv erworben, gelten beim Vorerben bzw. bei der Vorerbin die ordentlichen Bewertungsgrundsätze (§ 7 EStG), wobei der bereits besteuerte kapitalisierte Ertragswert abzuziehen ist.
Die Besteuerung der Nacherbschaft erfolgt im Zeitpunkt des Nacherbfalls (Tod der Vorerbin bzw. des Vorerben, sofern nichts anderes verfügt worden ist). Der Umfang der Vorerbschaft ist zu dokumentieren, damit später die Nacherbschaft ermittelt werden kann. Bei einem Wohnsitzwechsel der Vorerbin bzw. des Vorerben innerhalb der Schweiz, bleibt die Steuerhoheit für die (bewegliche) Nacherbschaft am letzten Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblassers bestehen (BGE 123 I 264). Um die Besteuerung der Nacherbschaft sicherzustellen, empfiehlt es sich, das Zivilstandsamt (falls der/die Vorerbe/Vorerbin das Bürgerrecht am letzten Wohnsitz des/der Erblassers/Erblasserin besitzt) bzw. die Behörden am neuen Wohnsitz unter Hinweis auf die Nacherbschaft zu ersuchen, den Tod bzw. einen weiteren Wohnsitzwechsel des/der Vorerben/Vorerbin zu melden.
11. Fideikommisse
Bei Fideikommissen ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen verstorbenem Fideikommissar und übernehmendem Fideikommissar massgebend (§ 8 EStG; RRE 1962 Nr. 17).
Das Fideikommiss ist eine besondere Form der unbeschränkten Nacherbeneinsetzung. Der/Die Fideikommissar/in erwirbt nur ein beschränktes
1.1.2007 -1-
§ 3 f. Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Eigentumsrecht am Fideikommissgut und kann daher nicht einem/einer "gewöhnlichen" Erben/Erbin gleichgestellt werden. Die Besteuerung muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des/der Berechtigten in Bezug auf das Fideikommissgut entsprechen. Daher ist der zu versteuernde Nachlass aufgrund des kapitalisierten Ertragswertes und nicht aufgrund des vollen Wertes des Nachlasses zu ermitteln (BGE vom 25.11.2002 i.S. M.; für die Berechnung des Barwerts vgl. LU StB Weisungen GGStG § 9 N 10).
12. Familienstiftungen
Zuwendungen an Familienstiftungen sind zum Satz für Nichtverwandte (20%) zu besteuern (LGVE 1977 II Nr. 24).
13. Versicherungsleistungen
Bei Versicherungsleistungen, die der Erbschaftssteuer unterliegen (vgl. LU StB Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziff. 3.2), ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin (Erblasser oder Erblasserin) und der begünstigten Person massgebend.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 5 Nr. 1
Progressionszuschlag Der Progressionszuschlag bezieht sich auf den anwendbaren Steuersatz.
Beispiel:
Eine Schwester erbt von ihrem Bruder Fr. 100'000.--. Der Steuersatz beträgt gemäss § 3 Abs. 1a EStG 6%. Der Progressionszuschlag beläuft sich gemäss § 5 Ziff. 5 EStG auf 50 %. Die geschuldete Steuer beträgt somit 9 % bzw. Fr. 9'000.--.
Der Progressionszuschlag von 100% kommt zur Anwendung, wenn die Zuwendung mindestens Fr. 500'001.-- beträgt.
Die Progressionszuschläge sind bei sämtlichen mit der Erbschaftssteuer erfassten Zuwendungen anzuwenden, insbesondere auch bei Vermächtnissen (VGE vom 18. Mai 1987 i.S. E.) sowie bei Zuwendungen an Angestellte (LGVE 1987 II Nr. 15) und an Lebenspartner/innen (VGE vom 20.1.2004 i.S. M.).
1.1.2007 -1-
§ 5 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 6 Nr. 1
Schenkungen, Erbvorempfänge, Leistungen aufgrund eines Erbverzichtvertrags
1. Allgemeines
Wurden solche Leistungen innerhalb von 5 Jahren vor dem Tod aus dem Vermögen des Erblassers oder der Erblasserin (bei Ehegatten: aus Eigengut, Errungenschaft oder Gesamtgutshälfte der verstorbenen Person) ausgerichtet, werden sie zum erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen hinzugerechnet. Massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob eine Hinzurechnung erfolgen muss, ist der Vollzug der Schenkung: Eigentumsübergang, d.h. bei Grundstücken grundsätzlich der Grundbucheintrag und bei beweglichen Sachen grundsätzlich die Übergabe der Sache oder Besitzanweisung nach Art. 924 ZGB. Für die Steuerausscheidung siehe LU StB Weisungen EStG § 2 Nr. 1.
2. Schenkungsbegriff
Im luzernischen Erbschaftssteuerrecht ist der obligationenrechtliche Schenkungsbegriff massgebend (Art. 239 OR). Dieser Schenkungsbegriff beinhaltet folgende vier Elemente: Zuwendung, Bereicherung aus dem Vermögen einer anderen Person, Unentgeltlichkeit der Zuwendung, Schenkungswille (VGE vom 22.2.1995 i.S. L.; LGVE 1982 II Nr. 16). Zuwendungen, die im Hinblick auf eine von der empfangenden Person irgendwie erbrachte Gegenleistung (z.B. Arbeit) gemacht werden, erfolgen nicht unentgeltlich und gelten daher als Einkommen. Auch eine freiwillige Zuwendung im Zusammenhang mit einem (früheren) Arbeitsverhältnis als Anerkennung für geleistete Dienste ist nicht unentgeltlich. Als Schenkung zu betrachten ist immerhin das die sittliche Verpflichtung übersteigende Mass der Zuwendung (remunatorische Schenkung). Eine einkommenssteuerfreie Zuwendung liegt nur vor, wenn persönliche Gründe wie z.B. Freundschaft hierfür ausschlaggebend waren (VGE vom 22. Februar 1995 i.S. L.; siehe auch LU StB Weisungen EStG § 3 Nr. 1 Ziff. 7). Bei Zuwendungen als Dank für erbrachte Pflegeleistungen ist für die Qualifikation, ob ein steuerbares Einkommen oder eine erbschaftssteuerpflichtige Zuwendung vorliegt, zu prüfen, ob die Pflegeleistungen im Rahmen eines eigentlichen Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 319 ff. OR erbracht wurden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Pflegeleistungen ein solches Ausmass aufgewiesen haben, dass deren Erbringung ordentlicherweise nicht ohne Entgelt erfolgt, und ein Unterordnungsverhältnis bzw. eine Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers besteht. Kein Arbeitsverhältnis liegt dagegen vor, wenn die Leistungen sich im Rahmen einer freiwilligen Nachbarschafts- oder ehrenamtlicher Sozialhilfe bewegt haben - letzteres bildet die Regel, insbesondere
1.1.2007 -1-
§ 6 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
wenn Verwandte, befreundete oder benachbarte Personen ältere bzw. behinderte Personen bei der Bewältigung des häuslichen Alltags unterstützen, z.B. durch Einkaufen, Kochen, Putzen (vgl. VGE vom 21.8.2001 i.S. K.; VGE vom 22. Februar 1995 i.S. L.; LGVE 1987 II Nr. 15; Stähelin, Zürcher Kommentar, Art. 320 OR N 14). Massgebend sind die objektiven tatsächlichen Verhältnisse. Angaben in einem Testament oder Schenkungsvertrag, wonach die Zuwendung für die Bemühungen und Pflege erfolge, bilden nur ein Indiz. Handelt es sich um Erwerbseinkommen, hat die bedachte Person auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
3. Bemessung
Für die Steuerbemessung ist der Vermögenssteuerwert der Zuwendung im Zeitpunkt des Vollzugs massgebend (siehe auch LU StB Weisungen EStG § 7 Nr. 1).
4. Solidarhaftung
Für die Entrichtung der auf die Zuwendungen gemäss § 6 Abs. 1 EStG entfallenden Steuern haften die Erben und Erbinnen mit den Bedachten solidarisch (§ 6 Abs. 2 EStG). Nichterben/Nichterbinnen (z.B. Vermächtnisnehmer/-innen) sind von der Solidarhaftung ausgenommen. Die Solidarhaftung der Erben/Erbinnen ist auf die Höhe ihrer jeweiligen eigenen Erbbetreffnisse beschränkt. Die in Anspruch genommenen Erben/Erbinnen haben gegenüber den Beschenkten bzw. Vorempfängern/Vorempfängerinnen das Regressrecht.
Ist eine Person Vorempfängerin oder Beschenkte und zugleich Erbin, haftet zunächst ihr eigenes Erbbetreffnis für den gesamten geschuldeten Steuerbetrag, der auf Erbquote und Vorempfang bzw. Schenkung erhoben wird. Übersteigt dieser Steuerbetrag ihre Erbquote, haften die Miterben/Miterbinnen mit ihren Erbbetreffnissen für den verbleibenden Betrag solidarisch, d.h. jeder/jede aufs Ganze (subsidiäre Mithaftung; LGVE 2002 II Nr. 24).
Ist eine Person Vorempfängerin oder Beschenkte aber nicht Erbin, haften alle Erben/Erbinnen mit ihren steuerbaren Erbbetreffnissen für deren Steuerbetrag solidarisch.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 7 Nr. 1
Bemessung des Nachlasses
1. Aktiven
1.1 Grundsätzliches
Die einzelnen Nachlassgegenstände, welche der Besteuerung unterliegen, werden nach den für die Vermögenssteuer geltenden Grundsätzen bewertet (§§ 43 - 51 ohne steuerfreie Beträge gemäss § 52 StG). Grundsätzlich ist der Wert im Zeitpunkt des Todes (bzw. des Vollzugs der Schenkung oder des Erbvorempfangs) massgebend.
1.2 Liegenschaften
Bei Liegenschaften ist grundsätzlich der im Todeszeitpunkt in Kraft stehende Katasterwert massgebend.
Bei einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft, die der Erblasser oder die Erblasserin am Wohnsitz vor dem Tod dauernd selbst bewohnt hatte und deshalb mit 75 % des Katasterwerts der Vermögensbesteuerung unterlag (§ 48 Abs. 2 lit. a StG), entspricht der für die Erbschaftssteuer massgebende Wert ebenfalls 75 % des Katasterwerts. Wurde die Liegenschaft nicht vollumfänglich selbst bewohnt, ist eine Katasterwertaufteilung nach Massgabe der Mietwerte vorzunehmen und der selbst bewohnte Teil mit 75 % sowie der nicht selbst bewohnte Teil mit 100 % des entsprechenden Katasterwertanteils zu besteuern (vgl. LU StB Weisungen StG § 48 Nr. 1).
1.3 Schenkungen und Vorempfänge
Steuerpflichtige Schenkungen und Vorempfänge sind zum Vermögenssteuerwert, den sie im Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendung gehabt haben, mit dem Vermögenssteuerwert des Erbanfalls zusammenzurechnen (siehe auch LU StB Weisungen EStG § 6 Nr. 1).
Bei gemischten steuerpflichtigen Schenkungen ist nur die unentgeltliche Bereicherung Bemessungsgrundlage (zum Wert im Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendung).
Stammt eine steuerpflichtige Schenkung oder ein steuerpflichtiger Vorempfang von
1.1.2007 -1-
§ 7 Nr. 1 | Weisungen EStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
einem Ehepaar, wird der Zufluss zur Hälfte besteuert, wenn er je hälftig von den
Eheleuten zugewandt wurde. | Stammt er einzig vom Erblasser/von der Erblasserin, | |
ist er dagegen vollständig | zu besteuern. Im Zweifelsfall ist die steuerpflichtige | |
Person beweispflichtig, dass eine Zuwendung ganz oder teilweise vom
überlebenden Ehegatten erbracht wurde.
1.4 Erbschaftssteuervermächtnis
Muss ein Vermächtnis gemäss Anordnung des Erblassers oder | der Erblasserin | |
erbschaftssteuerfrei ausgerichtet werden, liegt nebst dem | eigentlichen Vermächtnis | |
ein zusätzliches Vermächtnis in der Höhe der Erbschaftssteuer vor. Damit ist die Erbschaftssteuer vom Gesamtvermächtnis, bestehend aus Vermächtnis und Erbschaftssteuervermächtnis, zu beziehen (LGVE 1987 II Nr. 15 Erw. 6).
Die Erbschaftssteuer wird für die mit der Ausrichtung des | erbschaftssteuerfreien | |
Vermächtnisses belasteten Erben/Erbinnen zur vom Nachlass | abziehbaren | |
Erbschaftsschuld. | ||
Formel zur Berechnung des steuerbaren Gesamtvermächtnisses:
Gesamtvermächtnis = steuerfrei auszurichtendes Vermächtnis x 100
100 - Steuersatz inkl. Progression | ||
Beispiel: | ||
Fr. 20'000.-- seien als Vermächtnis erschaftssteuerfrei auszurichten.
(Vermächtnisnehmer: Nicht blutsverwandt mit Erblasser)
Gesamtsteuervermächtnis | = 20'000.-- x 100 100 - 24 | = Fr. 26'315.80 |
Erbschaftssteuer | - 20% von Fr. 26'315.80 - Zuschlag nach § 5 EStG (20% des Steuerbetrages) | = Fr. 5'263.20 = Fr. 1'052.60 Fr. 6'315.80 |
1.5 Versicherungen
Für der Erbschaftssteuer unterliegende Versicherungen vgl. LU StB Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziff. 3.2 erfolgt die Besteuerung auf dem der begünstigten Person ausgerichteten Kapital, ausser für noch nicht fällige Versicherungen, die zum
-2- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 7 Nr. 1
Rückkaufswert zu besteuern sind.
Wird eine Rentenversicherung mittels Begünstigungsklausel zugewendet, ist der Wert des Rentenstammrechts für die Berechnung der Erbschaftssteuer heranzuziehen.
2. Passiven
Schulden (Erbschaftsschulden und Erbgangsschulden) können von den Nachlassaktiven abgezogen werden. Bei den Erbschaftsschulden handelt es sich um vom Erblasser oder von der Erblasserin zu Lebzeiten eingegangene und beim Ableben noch vorhandene Schulden (Grundpfandschulden, Faustpfandschulden, ungesicherte Schulden). Dagegen handelt es sich bei den Erbgangsschulden um nach dem Tod entstandene, mit dem Ableben in engem Zusammenhang stehende Zahlungsverpflichtungen der Erben und Erbinnen (Todesfallkosten, Gebühren der Teilungsbehörde, Willensvollstreckerhonorar etc.). Ebenfalls als Erbgangsschuld gilt der auf 30 Tage begrenzte Unterhaltsanspruch der Hausgenossen nach Massgabe von Art. 606 ZGB. Im Zusammenhang mit der Erbteilung angefallene Kosten sind - im Gegensatz zu den für die Erlangung der Erbschaft (Erbteil, Vermächtnis) notwendigen Kosten - nicht abziehbar (RB 1999 Nr. 159).
Vom Nachlassvermögen in Abzug zu bringen sind insbesondere auch die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten (Ersatzforderungen, Vorschlagsanteil).
Vermächtnisse (inkl. Erbschaftssteuervermächtnisse) sind bei den damit belasteten Erben und Erbinnen in Abzug zu bringen.
Bei einem entgeltlichen Erbvertrag ist die Gegenleistung von der erbrechtlichen Zuwendung abzuziehen.
Die Erbschaftssteuer ist keine Erbschafts- oder Erbgangsschuld, sondern eine persönliche Schuld der Steuerpflichtigen und damit nicht abziehbar.
Die auf einer Liegenschaft lastenden latenten Grundstückgewinnsteuern sind ebenfalls nicht abzugsfähig (Steuergericht Solothurn in Der Schweizer Treuhänder 2000, 248).
Leibrenten, die die Erben oder Erbinnen Angestellten des Erblassers oder der Erblasserin aus dem Nachlassvermögen bestellen, können nicht als Schuld vom Nachlassvermögen in Abzug gebracht werden (LGVE 1977 II Nr. 25).
1.1.2007 -3-
§ 7 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG | § 9 Nr. 1 |
Nutzniessung
1. Grundsätzliches
Wird ein Vermögensgegenstand (Guthaben, Sachwert, | Liegenschaft) vom | Erblasser |
oder von der Erblasserin nutzniessungsbelastet zugewendet, bilden sowohl der
Barwert der Nutzniessung wie auch das belastete Eigentum je ein der
Erbschaftssteuer unterworfenes Steuerobjekt. Die in LGVE 1974 II Nr. 50 ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der anderslautenden Praxis, Rechtsprechung und Literatur des Kantons Luzern vertretene Auffassung, wonach der Anfall der Nutzniessung kein Steuerobjekt bilde, beruht offenbar auf einem
Versehen des Gerichts und wird in der Praxis nicht befolgt.
Der Barwert der Nutzniessung wird zum Steuersatz aufgrund des
Verwandtschaftsverhältnisses Erblasser/Erblasserin - nutzniessungsberechtigte
Person besteuert (für die Berechnung des Barwerts | vgl. LU StB Weisungen GGStG | |
§ 9 N 10). | ||
Der Wert des belasteten Eigentums (Wert des unbelasteten Vermögens abzüglich
Barwert der Nutzniessung) wird zum Steuersatz aufgrund des
Verwandtschaftsverhältnisses Erblasser/Erblasserin - Erbe/Erbin besteuert.
Beispiel:
Der Erblasser hat die selbstbewohnte Liegenschaft | seinem Sohn vererbt. | |
Gleichzeitig hat er seiner Ehefrau die lebenslängliche Nutzniessung | an dieser | |
Liegenschaft zugewendet. | ||
Katasterwert der unbelasteten Fr. | 500'000.-- | |
Liegenschaft: | ||
Steuerwert gemäss § 48 Abs. 2 lit. a StG: Fr. | 375'000.-- | |
Barwert Nutzniessung Fr. | 100'000.-- | |
Erbschaftssteuerwert der belasteten Fr. | 275'000.-- | |
Liegenschaft: | ||
(steuerpflichtig zum | ||
Satz für Nachkommen) | ||
1.1.2007 | -1- | |
§ 9 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Sowohl die Steuer für das belastete Eigentum wie auch die Steuer für die Nutzniessung sind von den Erbinnen und Erben zu bezahlen. Diese können jedoch die Steuer für die Nutzniessung vom nutzniessungsbelasteten Guthaben in Abzug bringen. Dieser Abzug vermindert den für die Bemessung der Erbschaftssteuer massgebenden Wert des Nutzniessungsvermögens nicht.
Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung ist keine Nachlassschuld.
Die Besteuerung der Nutzniessung an einer Liegenschaft steht dem Liegenschaftskanton zu (Nutzniessungswert und belastetes Eigentum).
Die Schenkung eines Vermögensgegenstandes unter Vorbehalt der lebenslänglichen Nutzniessung ist eine Schenkung unter Lebenden und nicht eine solche auf den Todesfall. Der Wegfall der Nutzniessung anlässlich des Todes der schenkenden Person begründet keinen Steueranspruch (LGVE 1974 II Nr. 50).
Hat der Erblasser oder die Erblasserin eine Rente zugewendet, die mit oder nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu laufen beginnt, ist der Rentenbarwert erbschaftssteuerpflichtig. Die Berechnung dieses Barwerts erfolgt gleich wie derjenige einer Nutzniessung.
Wurde anstelle einer Nutzniessung ein Wohnrecht zugewendet, sind der Barwert des Wohnrechts und das Nackteigentum in analoger Weise zu besteuern.
2. Nutzniessung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten
oder eingetragenen Partners
Wird der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner anlässlich des Todes des anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Partners durch letztwillige Verfügung als Nutzniesser eingesetzt und der nutzniessungsbelastete Vermögensgegenstand einem anderen Erben bzw. einer anderen Erbin zugewendet, entfällt für die kapitalisierte Nutzniessung die Erbschaftssteuerpflicht (§ 11 Abs. 1e EStG; unter dem Vorbehalt, dass die Änderung des Steuergesetzes in der Volksabstimmung vom 11. März 2007 angenommen wird). Die auf das Nackteigentum entfallende Erbschaftssteuer ist zwar umgehend zu veranlagen. Der Bezug der Steuer kann jedoch gemäss § 9 Abs. 2 EStG erst beim Wegfall der Nutzniessung (in der Regel beim Tod des überlebenden Ehegatten) erfolgen, damit die Nutzniessung des Ehegatten nicht durch die Erbschaftssteuer geschmälert wird. Fälligkeit und Beginn des Zinsenlaufs sind somit bis zum Wegfall der Nutzniessung aufgeschoben (vgl. § 9a Abs. 3 EStG).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 9 Nr. 1
Den steuerpflichtigen nutzniessungsbeschwerten Erben/Erbinnen steht es frei, die Steuerschuld vorzeitig zu bezahlen. Diesfalls ist der auf das Nackteigentum entfallende Steuerbetrag entsprechend der Restlebenserwartung der nutzniessungsberechtigten Person im Zeitpunkt der Ablösung der Steuerschuld zu diskontieren (LGVE 1976 II Nr. 24 Erw. 2).
Beispiel:
Alter der nutzniessungsberechtigten Ehefrau im Todeszeitpunkt 70 Jahre des Erblassers: Mittlere Lebenserwartung gemäss Tafel 42*: 20,04 Jahre
Diskontierungszinssatz: 5%
Abzinsungsfaktor für 20 Jahre gemäss Tafel 46*: 0,3768895
Erbschaftssteuer geschuldet beim Tod der Nutzniesserin Fr. 10'000.00
Erbschaftssteuer bei Diskontierung 0,3768895 x Fr. 10'000.-- = Fr. 3'768.90
* Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, 5. Aufl.
Verzichten die Steuerpflichtigen auf eine vorzeitige Ablösung der Steuerschuld, können die Steuerbehörden für die noch nicht fällige Steuerforderung keine Sicherstellung verfügen (LGVE 1976 II Nr. 24 Erw. 3). Für die Erbschaftssteuern bei Todesfällen besteht jedoch ein gesetzliches Pfandrecht nach Massgabe von § 10 Abs. 3 EStG für 2 Jahre seit Wegfall der Nutzniessung (§§ 9 Abs. 2, 9a Abs. 3 und 10 Abs. 3 EStG).
1.1.2007 -3-
§ 9 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 9a f. Nr. 1
Bezug
1. Fälligkeit und Verzinsung
Die Steuerschuld entsteht mit dem Eintritt des steuerbegründenden Tatbestands (vgl. LU StB Weisungen EStG § 1 Nr. 1). Sie entsteht nicht etwa erst mit der Teilung des Nachlasses oder der Steuerveranlagung.
Vgl. im Übrigen sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 31 N 1 - 5.
2. Pfandrecht
Im Rahmen der Erbschaftssteuer kann das Pfandrecht geltend gemacht werden, soweit die Steuerforderung auf einer die Erbschaftssteuer auslösenden Zuwendung von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB beruht. Das Pfandrecht besteht nach § 10 Abs. 3 EStG ohne Eintragung im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers/der Erblasserin), jedoch höchstens für 2 Jahre seit Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderung (Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Steuerveranlagung).
Der Umfang der Pfandhaftung auf einem Grundstück entspricht dem Anteil des Steuerwertes dieses Grundstücks am Total der Aktiven (inkl. allfälliger steuerpflichtiger Schenkungen und Vorempfänge gemäss § 6 Abs. 2 EStG). Die Passiven werden im Verhältnis der Aktiven verteilt.
Beispiel:
Bewegliches Vermögen 150'000.-- Grundstück X (Steuerwert) 400'000.-- * Barschenkung vor 2 Jahren 50'000.-- Total Aktiven 600'000.-- * Total Passiven 500'000.-- Nachlass 100'000.-- Erbschaftssteuer 30'000.-- Umfang Pfandhaftung auf Grundstück X 400'000* x 30'000 = 20'000.-- ______________ 600'000*
1.1.2007 -1-
§ 9a f. Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Der Umfang der Pfandhaftung ist für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Die Berechnung wird erst vorgenommen, wenn das Pfandrecht beansprucht werden muss (vgl. auch Rechtsspruch des Muster-Veranlagungsentscheids im Anhang).
Zum Vorgehen betreffend die Geltendmachung des Pfandrechts siehe sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 32 N 1 ff.
3. Bezugsbehörde
Die Erbschaftssteuer ist durch die Einwohnergemeinde zu beziehen (§ 9 Abs. 1 VEStG).
4. Zahlungserleichterungen und Erlass
Vgl. LU StB Weisungen StG Steuererlass (insbesondere §§ 199 - 201 Nr. 1 Ziff. 5; § 200 Nr. 1 Ziff. 9.7).
5. Bezugsverjährung
Rechtskräftige Erbschaftssteuern verjähren analog zu § 143 StG in fünf Jahren, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. LGVE 1995 II Nr. 23; vgl. ferner LU StB Weisungen Bezug und Sicherung der Steuer § 143 Nr. 1).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 11 Nr. 1
Steuerbefreiungen Befreit sind in der Praxis entgegen dem teilweise engen Wortlaut von § 11 EStG nicht nur Vermächtnisse und Schenkungen, sondern auch Erbeinsetzungen.
1. Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen,
kirchlichen und Armenzwecken
Die Steuerbefreiung für Zuwendungen im Sinne von § 11 Abs. 1a EStG kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn diese an Institutionen (Vereine, Stiftungen), nicht aber wenn sie an Einzelpersonen gelangen (RRE 1963 Nr. 20).
Der Begriff der öffentlichen, gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke gemäss § 11 Abs. 1a EStG deckt sich mit demjenigen der ordentlichen Steuern (§ 70 Abs. 1h und i StG). Die Zuwendung muss einer steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern, gesamtschweizerisch bzw. universell tätigen Institutionen oder Institutionen mit Sitz in einem Kanton, mit dem der Kanton Luzern ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat (vgl. Ziffer 1.5) zukommen. Diese Beschränkung der Steuerbefreiung wurde durch die Rechtsprechung wiederholt bestätigt (BGE 90 I 44 E. 2, 3; LGVE 1976 II Nr. 27; LGVE 1974 II Nr. 50).
1.1 Öffentliche Zwecke
Steuerbefreit sind Zuwendungen an den Kanton, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, Gemeindeverbände, nicht aber an die Korporationsgemeinden. Steuerbefreit sind im Weiteren Zuwendungen an öffentliche Institutionen mit Sitz in Kantonen und Staaten, mit denen der Kanton Luzern ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat (Liste siehe Ziffer 1.5).
1.2 Gemeinnützige Zwecke
Für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vgl. LU StB Weisungen § 70 Nr. 3 Ziff. 4. Sportvereine und gesellige Vereine (z.B. Musikvereine) gelten nicht als gemeinnützig (LGVE 1976 II Nr. 28).
1.3 Kirchliche Zwecke
Begünstigt sind die Kirchen mit Sitz im Kanton Luzern, gesamtschweizerisch oder
1.1.2007 -1-
§ 11 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
universell tätige Kirchen sowie Kirchen in Kantonen, mit denen der Kanton Luzern ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat (vgl. Ziffer 1.5). Zuwendungen an Pfarrkirchenstiftungen und Kirchenchöre sind ebenfalls steuerbefreit, sofern sie für kirchliche Zwecke verwendet werden. Letzteres ist bei einer grossen Zuwendung an einen Kirchenchor genauer zu prüfen.
1.4 Armenzwecke
Vgl. Ziffer 1.2.
1.5 Liste der Gegenrechtsvereinbarungen betreffend die gegenseitige
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an öffentliche, gemeinnützige oder kirchliche Institutionen
Für die Steuerbefreiung wird grundsätzlich darauf abgestellt, ob die bedachte Institution mit Sitz in einem auf der Liste aufgeführten Kanton oder Staat dort wegen Verfolgung öffentlicher, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke steuerbefreit ist. Diese Frage ist nötigenfalls direkt bei der zuständigen Steuerverwaltung abzuklären.
I. Interkantonale Vereinbarungen
mit AG, AR, BE, BL1), BS2), FR, GL, GR, JU3), NE3), NW4), SG, SH, SO4), SZ5), TG, UR, VD, VS, ZG und ZH
II. Internationale Vereinbarungen
mit Deutschland und Frankreich6)
___________________________
1) Zuwendungen an kirchliche Institutionen nur insoweit, als es sich um staatlich anerkannte Kirchgemeinden handelt
2) Zuwendungen auch an öffentliche oder private Sozialversicherungs- und Sozialausgleichskassen sowie Personalfürsorgekassen
3) Zuwendungen an Bürgergemeinden nur insoweit, als sie Sozialaufgaben wahrnehmen und das Vermögen diesem Zweck gewidmet ist
4) Die Kantone Nidwalden und Solothurn befreien in ihren Steuergesetzen die öffentlichen, gemeinnützigen und kirchlichen Institutionen in den andern Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und sind daher den Kantonen, mit denen Gegenrechtsvereinbarungen bestehen, gleichgestellt
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 11 Nr. 1
5) Der Kanton Schwyz erhebt keine Erbschaftssteuer und ist daher den Kantonen, mit denen Gegenrechtsvereinbarungen bestehen, gleichgestellt
6) Steuerbefreiung von Zuwendungen an den Staat und seine politischen Unterabteilungen sowie an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen im andern Vertragsstaat
2. Subjektive Steuerbefreiungen
2.1 Ehegatten und eingetragene Partner
Ehegatten und eingetragene Partner sind generell von der Erbschaftssteuer befreit (vgl. § 11 Abs. 1e EStG und LU StB Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 1).
2.2 Nachkommen
Nachkommen sind steuerbefreit, soweit die massgebende Gemeinde die Nachkommenerbschaftssteuer nicht eingeführt hat (siehe LU StB Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 2).
2.3 Eidgenossenschaft
Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen, ausgenommen Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sind steuerbefreit (Art. 62d RVOG; früher Art. 10 Abs. 1 Garantiegesetz; SR 170.21).
2.4 Unfall-, Kranken- und Pensionskassen
Steuerbefreit sind nach § 11 Abs. 1c EStG auch Zuwendungen an Unfall- und Krankenversicherungen sowie Personalvorsorgeeinrichtungen. Die Steuerbefreiung gilt nur für Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern oder mit Tätigkeit in der ganzen Schweiz (subjektive Steuerbefreiung; vgl. Ziffer 1).
3. Freigrenzen
Nicht besteuert werden Zuwendungen, die den Betrag von Fr. 1'000.-- nicht übersteigen, sofern die bedachte Person nicht ein steuerbares Vermögen von mehr als Fr. 10'000.-- oder ein steuerbares Einkommen von mehr als Fr. 4'000.-- hat. Es
1.1.2007 -3-
§ 11 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
handelt es sich bei den Fr. 1'000.-- um ein Grenzminimum, d.h. höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar. § 11 Abs. 1d EStG gilt nur für natürliche Personen (RRE 1962 Nr. 18).
Zuwendungen an Nachkommen bis und mit Fr. 100'000.-- sind steuerfrei (Grenzminimum; höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar; § 34 Ziff. 3 NEStG).
Für Zuwendungen des "Zahlvaters" an sein uneheliches Kind oder der Grosseltern an ein uneheliches Enkelkind besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 1'000.-- (Abzugsminimum; siehe LU StB Weisungen EStG §§ 3 f. Nr. 1 Ziff. 2.4).
Für Zuwendungen an Angestellte, Pflegekinder und Pflegeeltern, Stiefkinder und Stiefeltern sowie langjährige Lebenspartner/innen besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 2'000.-- (Abzugsminimum; siehe LU StB Weisungen EStG §§ 3 f. Nr. 1 Ziff. 7 - 9).
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 12 Nr. 1
Aufteilung
1. Steuerbetrag
Vom Steuerbetrag (inkl. Zins, Nachsteuer und Steuerstrafe gemäss § 9a Abs. 2 und § 14 EStG) fallen 2/3 an den Kanton und 1/3 an die Einwohnergemeinde.
Die Gemeinde erhält vom Kantonsanteil 3 % als Provision. Mit dieser Provision sind sämtliche Veranlagungs- und Bezugskosten, auch jene allfälliger Rechtsmittelverfahren, abgegolten (§§ 3 und 6 der Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen; SRL Nr. 688).
Die Nachkommenerbschaftssteuer fällt vollumfänglich an die Einwohnergemeinde.
2. Nachlass ohne Erbinnen/Erben
Hinterlässt ein Erblasser oder eine Erblasserin bzw. eine als verschollen erklärte Person (siehe LU StB Weisungen EStG § 2 Ziff. 1) keine erbberechtigten Personen (nach ergebnislosem Erbenaufruf), fällt der Nachlass gemäss Art. 466 ZGB an denjenigen Kanton, in dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an diejenige Gemeinde, die von der Gesetzgebung des Kantons als berechtigt bezeichnet wird. Der Kanton Luzern bestimmt diesbezüglich in § 12 Abs. 1 EStG, dass solche Nachlasse zu 1/3 an die Gemeinde des letzten Wohnsitzes und zu 2/3 an den Kanton fallen. Die Gemeinde kann eine Provision von 3 % auf dem Staatsanteil gemäss § 3 der Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen (SRL Nr. 688) abziehen.
1.1.2007 -1-
§ 12 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 14 Nr. 1
Nachsteuer und Steuerstrafe Das EStG sieht in § 14 bei jeder "Umgehung" der Erbschaftssteuerpflicht die Erhebung einer Nachsteuer und Busse vor. Mit dem Begriff "Umgehung" (Formulierung aus dem Jahre 1908) ist nicht die Steuerumgehung im heute verstandenen Sinne gemeint, sondern die Hinterziehung von Erbschaftssteuern (LVGE 1976 II Nr. 29).
Die Empfänger und Empfängerinnen von Zuwendungen des Erblassers oder der Erblasserin sind im Erbschaftssteuer-Veranlagungsverfahren gleich wie bei der Inventaraufnahme nach §§ 182 ff. StG zur Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkung besteht im Erteilen von Auskünften, im Vorlegen von Ausweisen und Belegen, in der Einsichtsgewährung in Akten, usw. Wird die Erbschaftssteuer zu tief veranlagt, werden die Erben und Erbinnen nachsteuerpflichtig. Tragen sie an der unvollständigen Veranlagung ein Verschulden (z.B. durch Verweigerung von Auskünften, durch Erteilung unvollständiger oder falscher Auskünfte), werden sie zusätzlich steuerstrafpflichtig. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an verschwiegene steuerpflichtige Schenkungen und Vorempfänge.
Die Nachsteuer besteht in der Nachzahlung der vorenthaltenen Erbschaftssteuer samt Zins. Ist wegen Vorliegens eines Verschuldens auch eine Strafe auszusprechen, besteht die Konsequenz der Steuerhinterziehung gemäss dem Wortlaut von § 14 EStG im Bezug des Zweifachen des hinterzogenen Steuerbetrags, d.h. der Nachsteuer selbst und einer Busse in gleicher Höhe. Die Erhebung einer in jedem Fall der Nachsteuer entsprechenden Busse unabhängig vom Grad des Verschuldens der steuerpflichtigen Person ist jedoch nicht mit Art. 9 BV zu vereinbaren. Das individuelle Verschulden der steuerpflichtigen Personen muss bei der Bemessung der Busse stets berücksichtigt werden (vgl. LGVE 1989 II Nr. 18). Es ist deshalb von einer Regel-Busse im Ausmass der Hälfte der Nachsteuer auszugehen. Beim Vorliegen von strafschärfenden oder strafmildernden Umständen wird die Busse nach oben (Maximum: einfache Nachsteuer) oder unten angepasst (zur Bemessung der Busse siehe auch LU StB Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 4).
Das Steuerhinterziehungsverfahren ist von der Veranlagungsbehörde (Gemeinderat) durchzuführen. Allfällige Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren und der Bussenbemessung können an die Stelle für Nachsteuern und Steuerstrafen der kantonalen Steuerverwaltung gerichtet werden.
Nach § 214 StG macht sich strafbar, wer im Inventarverfahren nach §§ 182 ff. StG Nachlasswerte verheimlicht oder beiseite schafft (Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar). Ein Verfahren nach § 214 StG ist von der kantonalen Steuerverwaltung durchzuführen (vgl. LU StB Weisungen StG § 214 Nr. 1).
1.1.2007 -1-
§ 14 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Die Bestrafung wegen vollendetem oder versuchtem Steuerbetrug (qualifizierte Art der Steuerhinterziehung durch Gebrauch gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zum Zweck der Steuerhinterziehung) erfolgt durch die ordentlichen Strafbehörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr. 305). Bei begründetem Verdacht auf Steuerbetrug soll die Veranlagungsbehörde mit der kantonalen Steuerverwaltung, Nachsteuern und Steuerstrafen, Kontakt aufnehmen, damit diese den Sachverhalt prüfen kann. Gegebenenfalls ist durch die Veranlagungsbehörde eine Anzeige oder Strafklage beim zuständigen Amtsstatthalteramt zu erheben.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG § 15 Nr. 1
Veranlagungsverfahren
1. Veranlagung
Veranlagungsbehörde ist der Gemeinderat.
Für die Gestaltung des Veranlagungsentscheids vgl. Muster-Entscheid im Anhang.
Haben die Steuerpflichtigen trotz Mahnung ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder können die steuerbaren Zuwendungen mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (vgl. sinngemäss § 152 Abs. 2 StG).
Wird eine Veranlagung rechtskräftig, ist eine darauf basierende Steuerrechnung nicht mehr anfechtbar (LGVE 1989 II Nr. 23). Ficht jemand die Veranlagung nicht an, wird diese ihm/ihr gegenüber rechtskräftig und vollstreckbar, selbst wenn andere Erben/Erbinnen für sich ein Rechtsmittel ergriffen haben (VGE vom 22. September 1993 i.S. S.).
2. Einsprache
Gegen eine Erbschaftssteuerveranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat schriftlich (vgl. LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 1 Ziff. 1) Einsprache erhoben werden (§ 15 Abs. 2 - 4 EStG). Das Verfahren richtet sich nach §§ 117 ff. VRG. Die steuerpflichtige Person hat keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Einspracheverhandlung (LGVE 1976 II Nr. 30). Es liegt im Ermessen des Gemeinderates, ob er eine solche durchführen will.
Einspracheberechtigt sind neben den Steuerpflichtigen auch die kantonale Steuerverwaltung und die Regierungsstatthalterämter (§ 15 Abs. 3 EStG).
Willensvollstrecker/innen sind ohne entsprechende Vollmachten der Erben/Erbinnen nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt (RB 1990 Nr. 57).
3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (§ 15 Abs. 2 - 4 EStG).
Das Verfahren richtet sich nach den §§ 127 ff. VRG. Dem Verwaltungsgericht steht
1.1.2007 -1-
§ 15 Nr. 1 Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
auch die Ermessenskontrolle zu (§ 15 Abs. 2 EStG).
Beschwerdeberechtigt sind neben den Steuerpflichtigen auch die kantonale Steuerverwaltung und die Regierungsstatthalterämter (§ 15 Abs. 3 EStG).
4. Veranlagungsverjährung
Die relative Veranlagungsverjährung beträgt 5 Jahre. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (LGVE 1995 II Nr. 23, wobei zu beachten ist, dass die absolute Veranlagungsverjährung bei den andern Steuern per 2001 von 10 auf 15 Jahre ausgedehnt wurde; VGE vom 19.2.2002 i.S. F.).
Diese Fristen beginnen grundsätzlich mit dem Todestag des Erblassers oder der Erblasserin zu laufen. Hat aber die Veranlagungsbehörde vom Eintritt des steuerbegründenden Tatbestands noch keine Kenntnis gehabt, beginnt die relative Verjährungsfrist erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sie davon Kenntnis erhielt bzw. hätte haben müssen.
Als Unterbruch der Verjährung gilt jede mit der Einschätzung in Zusammenhang stehende, nach aussen wirksame Amtshandlung. Für die Verjährungsunterbrechung genügt beispielsweise eine eingeschriebene Mitteilung der Veranlagungsbehörde, zugestellt an jede steuerpflichtige Person, wonach sie das Erbschaftssteuer-Veranlagungsverfahren eingeleitet habe. Als Unterbruch gilt auch die Zustellung des Steuerinventars. Mit jedem Unterbruch beginnt die relative Verjährungsfrist von 5 Jahren jeweils von vorn zu laufen. Ist aber die Steuerforderung nach Ablauf der ab Erbschaftsantritt (bzw. Kenntnis des Todes) laufenden 15-jährigen absoluten Verjährungsfrist nicht rechtskräftig veranlagt, tritt die Verjährung endgültig ein.
Die Nichtbeachtung der Verjährung von Amtes wegen führt nicht zur Nichtigkeit der Veranlagung, sondern ist durch ein Rechtsmittel anzufechten (VGE vom 22. September 1993 i.S. S.).
5. Revision
Für die Revision eines rechtskräftigen Erbschaftssteuerentscheids gelten die §§ 174 ff. VRG.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen EStG Anhang
Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer
Einwohnergemeinde Sursee Stadtrat
Sitzung vom............................................................. Kontroll-Nr. .............................................................
Verhandlungsgegenstand: Erbschaftssteuer-Veranlagung betreffend den Erbschaftsfall Muster-Meier Hans
I. Sachverhalt
Am 1. Januar 2007 ist Hans Muster-Meier, geboren am 31. Dezember 1909, verheiratet, von Sursee LU und Rickenbach LU, wohnhaft gewesen in Sursee, Bahnhofstrasse, gestorben.
Erbberechtigt am Nachlass sind gemäss letztwilliger Verfügung vom 30. November
1998 folgende Erben: | ||
1. | Anna Muster-Meier, Bahnhofstrasse, 6210 Sursee | Ehefrau |
2. | Fritz Muster, Paradeplatz, 8000 Zürich | Sohn |
3. | Helen Muster-Müller, Bundesplatz, 3000 Bern | Tochter |
4. | Peter Muster-Studer, Pilatusstrasse, 6000 Luzern | Bruder |
Vermächtnisse erhalten:
1. Fastenopfer, 6000 Luzern
2. Josef Brun, Seepromenade, 6353 Weggis nicht verwandt
1.1.2007 -1-
Anhang Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Vermögensaufstellung:
Aktiven 1. Bewegliches Vermögen Fr. 510'000.-- 2. Liegenschaft Sursee Fr. 350'000.-- (Steuerwert)
Aktiven total Fr. 860'000.--
Passiven 1. | Erbschaftsschulden Fr. | 100'000.-- |
2. | Erbgangsschulden Fr. | 20'000.-- |
3. | Ansprüche der Ehefrau aus Fr. Güterrecht (Vorschlagsanteil, Ersatzforderungen) | 200'000.-- |
Passiven total Fr. 320'000.--
Reinvermögen per Todestag Fr. 540'000.--
Schenkungen/Erbvorbezüge innerhalb der letzten 5 Jahre vor Fr. 50'000.-- dem Tod
Erbschaftssteuerrechtlich massgebendes Reinvermögen Fr. 590'000.--
Alle Erbinnen/Erben und Vermächtnisnehmer/innen haben den Nachlass vorbehaltlos angetreten.
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen EStG | Anhang |
II. Erwägungen
1. Nach § 3 des Erbschaftssteuergesetzes bzw. | § 34 des Gesetzes betreffend | |||
die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
betragen die Steuersätze für
Nachkommen: 1 %
Erben/Erbinnen des elterlichen Stamms: 6 %
Erben/Erbinnen des grosselterlichen Stamms: 15 %
nicht verwandte Personen: 20 %
2. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene | Partner ist gemäss § | 11 Abs. 1e | ||
des Erbschaftssteuergesetzes steuerbefreit. | ||||
3. Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und | ||||
Armenzwecken sind nach § 11 Abs. 1a des Erbschaftssteuergesetzes steuerfrei. Das Vermächtnis an das Fastenopfer ist demnach steuerfrei.
4. Nach § 5 des Erbschaftssteuergesetzes beträgt der Progressionszuschlag bei
einer Zuwendung von
Fr. | 10'001.-- | bis Fr. | 20'000.-- | 10 % | des Steuerbetrages |
Fr. | 20'001.-- | bis Fr. | 30'000.-- | 20 % | des Steuerbetrages |
Fr. | 30'001.-- | bis Fr. | 40'000.-- | 30 % | des Steuerbetrages |
Fr. | 40'001.-- | bis Fr. | 50'000.-- | 40 % | des Steuerbetrages |
Fr. | 50'001.-- | bis Fr. | 100'000.-- | 50 % | des Steuerbetrages |
Fr. | 100'001.-- | bis Fr. | 200'000.-- | 60 % | des Steuerbetrages |
Fr. | 200'001.-- | bis Fr. | 300'000.-- | 70 % | des Steuerbetrages |
Fr. | 300'001.-- | bis Fr. | 400'000.-- | 80 % | des Steuerbetrages |
Fr. | 400'001.-- | bis Fr. | 500'000.-- | 90 % | des Steuerbetrages |
Fr. | 500'001.-- | und mehr | 100 % | des Steuerbetrages |
1.1.2007 | -3- |
Anhang | Weisungen EStG | Luzerner Steuerbuch Bd. 3 |
III. Rechtsspruch
1. Die nachstehenden Personen haben | folgende Erbschaftssteuern zu | |||
bezahlen: | ||||
1.1 Fritz Muster | ||||
1 % von Fr. 122'500.-- (3/16 von | ||||
Fr. 520'000.-- sowie | ||||
Erbvorbezug Fr. 25'000.--) | Fr. | 1'225.-- | ||
Progressionszuschlag: 60 % | Fr. | 735.-- | ||
Erbschaftssteuer | Fr. | 1'960.-- | ||
1.2 Helen Muster-Müller | ||||
1 % von Fr. 122'500.-- (3/16 von | ||||
Fr. 520'000.-- sowie Erbvorbezug | ||||
Fr. 25'000.--) | Fr. | 1'225.-- | ||
Progressionszuschlag 60 % | Fr. | 735.-- | ||
Erbschaftssteuer | Fr. | 1'960.-- | ||
1.3 Peter Muster-Studer | ||||
6 % von Fr. 65'000.-- (1/8 von | ||||
Fr. 520'000.--) | Fr. | 3'900.-- | ||
Progressionszuschlag 50 % | Fr. | 1'950.-- | ||
Erbschaftssteuer | Fr. | 5'850.-- | ||
1.4 Josef Brun | ||||
20 % von Fr. 15'000.-- | Fr. | 3'000.-- | ||
Progressionszuschlag 10 % | Fr. | 300.-- | ||
Erbschaftssteuer | Fr. | 3'300.-- | ||
Erbschaftssteuer total | Fr. 13'070.-- ============ | |
-4- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen EStG | Anhang |
2. Die Erbschaftssteuern sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids | ||
dem Teilungsamt Sursee zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist noch nicht | ||
bezahlte Steuern sind zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Satz zu | ||
verzinsen. Dieser beträgt im Jahr 2001 3 ½ %. Einsprache und | ||
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht. | ||
* Die Erbschaftssteuern werden vom Nachlass bezogen und den | ||
steuerpflichtigen Personen bei der Teilung angerechnet. | ||
* Für die auf die Erbvorempfänge entfallenden Steuern haften die | ||
Erben/Erbinnen solidarisch bis zur Höhe ihrer eigenen Erbbetreffnisse. | ||
* Für die Erbschaftssteuern samt Zins besteht ein den eingetragenen | ||
Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung | ||
im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls für die Dauer von 2 Jahren seit Fälligkeit | ||
(Rechtskraft der Veranlagung) auf folgenden Grundstücken: | ||
Nr. | GB | Pfandhaftung Fr. |
..................... | .................................................. | ...................................................... |
..................... | .................................................. | ...................................................... |
3. Gegen die Erbschaftssteuerveranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung | ||
Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erhoben werden. Die Einsprache | ||
hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. | ||
................................................................................. | ||
(Unterschriften) | ||
Zustellung an:
Erben/Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen oder deren Vertretung
Regierungstatthalteramt
(Steuerverwaltung des Kantons am Lageort des Grundstücks)
(Grundeigentümer/in, falls nicht steuerpflichtig und Beanspruchung des Pfandrechts nötig)
Zugestellt am:........................................................ | ||
(Datum der Postaufgabe) | ||
* Fassung je nach Situation
1.1.2007 | -5- |
Anhang Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-6- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen EStG | Anhang |
Aufteilung der Erbschaftssteuer
Kontroll-Nr. ..........................................
Gemeinde ...........................................
Staat | Gemeinde | |||||
Steuerbetrag | Fr. | 13'070.-- | ||||
Aufteilung: | ||||||
Nachkommenerbschaftssteuer | Fr. | 3'920.-- | ||||
Verteilung Rest (Fr. 9'150.--): | ||||||
- Staatsanteil 2/3 | Fr. | 6'100.-- | ||||
- Gemeindeanteil 1/3 | Fr. | 3'050.-- | ||||
Veranlagungs- und Inkassoprovision | ||||||
3 % auf Staatsanteil | Fr. | 183.-- | ||||
Ablieferung an Staat | Fr. | 5'917.-- | ||||
Ablieferung an Gemeinde | ||||||
- Steuer | Fr. | 6'970.-- | ||||
- Inkassoprovision Staat | Fr. | 183.-- | ||||
Total | Fr. | 7'153.-- | ||||
Kontrolle: | ||||||
Steueranteil Staat | Fr. | 5'917.-- | ||||
Steueranteil Gemeinde | Fr. | 6'970.-- | ||||
Inkassoprovision | Fr. | 183.-- | ||||
Steuerbetrag | Fr. | 13'070.-- | ||||
1.1.2007 | -7- | |||||
Anhang Weisungen EStG Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-8- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt
Weisungen zur nachträglichen Vermögenssteuer
1.1.2007 -1-
Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Nachträgliche Vermögenssteuer
Note | ||
I. | Grundsätzliches | |
1. | Sinn und Zweck der nachträglichen Vermögenssteuer | 1 |
2. | Gesetzliche Grundlagen | 2 |
3. | Die nachträgliche Vermögenssteuer als Sondersteuer | 3 |
4. | Verhältnis zur Grundstückgewinnsteuer | 4 |
II. Der Steuer unterliegende Grundstücke 5-7
III. Steuerpflicht 8 - 10
IV. | Steuerauslösende Tatbestände | |
1. | Veräusserung des Grundstücks | |
1.1 | Die Veräusserung im Allgemeinen | 11, 12 |
1.2 | Das veräusserte Grundstück bleibt weiterhin landwirtschaftlich genutzt | 13 |
1.3 | Veräusserung von Wald | |
1.3.1 | Begriff des Waldes | |
1.3.2 | Veräusserung von ganzen Waldgrundstücken | 14 |
1.3.3 | Veräusserung von Grundstücken mit einem Waldanteil | 15 - 17 |
1.3.4 | Veräusserung mehrerer Grundstücke (inkl. Waldgrundstück) zu einem Gesamtpreis | 18 |
1.3.5 | Verfahren bei offenkundigem Steueraufschub | 19 |
1.4 | Entgeltliche Belastung des Grundstücks mit öffentlich-rechtlichen oder privaten Eigentumsbeschränkungen | 20 |
2. | Zweckentfremdung des Grundstücks | |
2.1 | Tatbestand der Zweckentfremdung | 29 - 31 |
2.1.1 | Tatbestand der Zweckentfremdung vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2000 |
1.1.2007 -1-
Inhaltsverzeichnis Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2.1.2 Tatbestand der Zweckentfremdung ab 1. Januar 2001
2.2 Erfassung von Zweckentfremdungen 32
2.3 Verbindlichkeit des rechtskräftigen 33, 34
Schatzungsentscheids
V. | Steueraufschub | |
1. | Steueraufschiebende Tatbestände | 35 |
1.1 | Erbgang | 36 - 39 |
1.2 | Erbvorbezug | 40 - 43 |
1.3 | Schenkung | 44 |
1.4 | Eigentumswechsel unter Ehegatten | 45 |
1.5 | Steueraufschub bei Landumlegungen | 48 |
1.6 | Ersatzbeschaffung im Kanton Luzern | 49 - 51 |
1.7 | Ersatzbeschaffung im Grenzgebiet | 52, 53 |
2. | Auswirkungen des Steueraufschubs | 54 |
VI. Steuerbefreiung 55
VII. | Berechnung der Steuer | |
1. | Besitzdauer | 56, 57 |
1.1 | Beginn | 58 – 61 |
1.1.1 | Wohnsitz im Kanton Luzern | |
1.1.2 | Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern | |
1.2 | Ende | 62 – 64 |
1.2.1 | Wohnsitz im Kanton Luzern | |
1.2.2 | Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern | |
1.3 | Dauer | 65 - 68 |
2. | Jahressteuer | |
2.1 | Steuerbares Vermögen | 69 – 71 |
2.1.1 | Veräusserung | |
2.1.2 | Zweckentfremdung | |
2.1.3 | Veräusserungserlös | 72 – 75 |
2.1.4 | Neu festgesetzter Steuerwert | 76, 77 |
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Inhaltsverzeichnis
2.1.5 | Durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer | 78 - 80 |
2.2 | Steuersatz | 81 |
3. | Gesamtsteuer | 82 |
VIII. | Verfahren | |
1. | Meldung des steuerauslösenden Ereignisses | 83 - 85 |
2. | Erstellen des Steuersachverhalts durch das Schatzungsamt | 86 |
3. | Veranlagung | 87 |
3.1 | Zuständigkeit | 88 |
3.2 | Vorgehen bei der Veranlagung | 89 – 95 |
4. | Einspracheverfahren | 96 – 102 |
5. | Beschwerdeverfahren | 103 – 106 |
6. | Bezug der nachträglichen Vermögenssteuer | 107 - 110c |
IX. | Verjährung | 111 |
1. | Veranlagungsverjährung | 112 - 115 |
2. | Bezugsverjährung | 116 - 118 |
X. Aufsicht durch die kantonale Steuerverwaltung
1. Allgemeines 119
2. Überprüfung von Einspracheentscheiden 120
XI. Register der nachträglichen Vermögenssteuer 121
XII. Übergangsregelung 122 - 123
Anhang Beispiele 1-9
1.1.2007 -3-
Inhaltsverzeichnis Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Die nachträgliche Vermögenssteuer wird auf den 1. Januar 2007 abgeschafft (unter dem Vorbehalt, dass die Änderung des Steuergesetzes in der Volksabstimmung vom 11. März angenommen wird). Die vorliegenden Weisungen gelten noch für Veräusserungen und Zweckentfremdungen, die ab dem 1. Januar 2001 stattgefunden haben. Das Inhaltsverzeichnis sowie das Sachregister am Anfang der Weisungen sollen das Auffinden der einschlägigen Stellen erleichtern.
Für Veräusserungen und Zweckentfremdungen, die vor dem 1. Januar 2001 stattgefunden haben, finden die früheren Weisungen wie auch das alte Formular Anwendung.
Als Zitierweise empfehlen wir: LU StB Weisungen nVSt N ........
Wir hoffen, dass die Weisungen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen werden.
1.1.2007 -1-
Vorbemerkungen Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt I
Grundsätzliches
1. Sinn und Zweck der nachträglichen Vermögenssteuer
Unbewegliches Vermögen wird nach dem Steuerwert besteuert (§ 48 Abs. 1 1 StG). Der Steuerwert entspricht grundsätzlich dem Katasterwert (Verkehrswert) bzw. 75 Prozent davon bei selbstgenutzten Liegenschaften (§ 48 Abs. 2 StG). Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden dagegen nur zum Ertragswert besteuert, obwohl dieser Wert den Verkehrswert bzw. 75 Prozent davon bei weitem nicht erreicht (§ 48 Abs. 2b StG in Verbindung mit §§ 14 - 16 Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626)). Bei der Realisierung des Verkehrswertes (sei es durch Veräusserung bzw. bei Zweckentfremdung) dieser Grundstücke soll daher die durch die bisherige Besteuerung zum Ertragswert entgangene Vermögenssteuer durch die nachträgliche Vermögenssteuer wenigstens teilweise nachbezogen werden. Die nachträgliche Vermögenssteuer hat jedoch nichts zu tun mit einer Revision (§ 168 ff.) oder einem Nach- und Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 174 ff. bzw. 208 ff. StG.
2. Gesetzliche Grundlagen
Die nachträgliche Vermögenssteuer ist primär in § 49 und 92 Abs. 3 des 2 Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) geregelt. Ausführungsvorschriften finden sich in den §§ 19 und 20 der Steuerverordnung (StV; SRL Nr. 621). Die entsprechenden Bestimmungen werden auf den 1. Januar 2007 aufgehoben (unter dem Vorbehalt, dass die Änderung des Steuergesetzes in der Volksabstimmung vom 11. März angenommen wird). Verweise auf diese Bestimmungen beziehen sich auf die bis zum 31.12.2006 gültige Fassung.
Im Einschätzungsverfahren sind die Vorschriften des Steuergesetzes für das Veranlagungsverfahren entsprechend anzuwenden (§ 19 Abs. 1 StV). Ferner gelangt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung, soweit dies das Steuergesetz vorsieht bzw. das Steuergesetz nichts Abweichendes vorschreibt (§ 132 StG).
Auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer entsprechend anzuwenden (§ 19 Abs. 1 StV).
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I Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
3. Die nachträgliche Vermögenssteuer als Sondersteuer
Die nachträgliche Vermögenssteuer wird in einem besonderen, von der 3 ordentlichen Einschätzung unabhängigen Verfahren festgelegt und unter den Gemeinwesen (Staat, Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) verteilt (§ 49 Abs. 5 und § 2 Abs. 4 StG). Als Sondersteuer verstösst die nachträgliche Vermögenssteuer auch nicht gegen die Rechtsbeständigkeit der vorangegangenen ordentlichen Einschätzung (VGE vom 2.5.2000 i.S. S.; VGE vom 30.1.1990 i.S. S., bestätigt durch BGE vom 12.6.1991 i.S. S.). Ein Schuldenabzug ist bei der nachträglichen Vermögenssteuer nicht zulässig. Der Umstand, dass auch bei Bewertung nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. N 1) während der massgebenden Besitzesdauer unter Berücksichtigung der Schulden jeweils ein Vermögensverlust entstanden wäre, steht der Erhebung der nachträglichen Vermögenssteuer nicht entgegen (VGE vom 28.1.2003 i.S. M.). Die pauschalierte Berechnungsweise der Steuer verstösst weder gegen die Rechtsgleichheit noch die Eigentumsgarantie (VGE vom 16.1.2001 i.S. H.).
4. Verhältnis zur Grundstückgewinnsteuer
Die gleichzeitige Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer entbindet nicht von 4 der Pflicht zur Entrichtung der nachträglichen Vermögenssteuer. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der erzielte Grundstückgewinn Steuerobjekt, während bei der nachträglichen Vermögenssteuer das Vermögen besteuert wird (LGVE 1981 II Nr. 12). In der gleichzeitigen Erhebung der nachträglichen Vermögenssteuer und der Grundstückgewinnsteuer liegt daher keine Doppelbesteuerung. Die nachträgliche Vermögenssteuer ist auch unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt wurde, zu entrichten.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt II
Der Steuer unterliegende Grundstücke
Der Steuer unterliegen Grundstücke, die zum Ertragswert im Sinne von § 15 5 Abs. 1 SchG (landwirtschaftliche Grundstücke) oder § 16 Abs. 1 SchG (Waldgrundstücke) besteuert werden (§ 49 Abs. 1 StG; LGVE 1994 II Nr. 19). In den Schatzungsanzeigen sind diese Grundstücke jeweils mit dem Objektart-Code 40 - 49 (landwirtschaftliche Grundstücke) bzw. 50 - 54 (Waldgrundstücke) gekennzeichnet. Dasselbe gilt für land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstückteile.
Unter dem Begriff des Grundstücks ist nicht nur eine grundbuchlich 6 individualisierte, ganze Parzelle zu verstehen. Darunter fällt auch die Teilfläche einer Grundbuchparzelle, selbst wenn die Gesetzgebung (beispielsweise die Landwirtschaftsgesetzgebung) die "Abparzellierung" verbietet (LGVE 1987 II Nr. 11 E. 3; 1981 II Nr. 2).
Die nachträgliche Vermögenssteuer ist auch zu erheben, wenn das Grundstück 7 weiterhin dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstellt bleibt (sinngemäss LGVE 1987 II Nr. 11 und 1981 II Nr. 2). Die Zonenzugehörigkeit ist für die Frage der Steuerpflicht nicht entscheidend (LGVE 1994 II Nr. 19; vgl. aber N 75). Die nachträgliche Vermögenssteuer ist auch zu erheben, wenn das Grundstück bisher zu Unrecht zum Ertragswert besteuert wurde (VGE vom 2.5.2000 i.S. S.; LGVE 1974 II Nr. 31).
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II Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt III
Steuerpflicht
Steuerpflichtig sind nur natürliche Personen sowie die Vereine, Stiftungen und 8 übrige juristische Personen, deren Vermögenswerte gemäss § 92 Abs. 2 StG nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet werden. Bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften ist keine nachträgliche Vermögenssteuer zu erheben. Die Steuerbefreiungsbestimmungen von § 70 StG gelten auch für die nachträgliche Vermögenssteuer.
Steuerpflichtig ist grundsätzlich die bisherige Eigentümerin oder der bisherige 9 Eigentümer. Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines Grundstücks, das steuerlich im Sinne von § 43 Abs. 2 StG einer Nutzniesserin oder einem Nutzniesser zugerechnet wurde, ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser steuerpflichtig.
Die Übernahme der nachträglichen Vermögenssteuer durch Dritte macht diese 10 nicht steuerpflichtig. Sie begründet lediglich einen privatrechtlichen Anspruch der Steuerpflichtigen gegenüber den Dritten auf Ersatz der Steuer, dagegen kein Forderungsrecht der steuererhebenden Gemeinwesen gegenüber den Dritten (RE 1963/64 Nr. 56). Dritte, die das Grundstück erwerben, sind jedoch in solchen Fällen zur Einsprache berechtigt (vgl. N 98). Die Veranlagung ist daher sowohl den Steuerpflichtigen wie auch diesen Dritten zuzustellen.
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III Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt IV
Steuerauslösende Tatbestände
1. Veräusserung des Grundstücks
1.1 Die Veräusserung im Allgemeinen
Als Veräusserung gelten alle zivil- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsvorgänge, 11 bei denen es zu einer Übertragung des Eigentums oder der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück kommt (LGVE 1994 II Nr. 19 E. 5).
Bei gleichzeitiger Veräusserung und Zweckentfremdung des Grundstücks ist die Veräusserung primärer Anknüpfungspunkt für die Erhebung der nachträglichen Vermögenssteuer (LGVE 1977 II Nr. 19).
Bei der Veräusserung eines Grundstücks erhält das Schatzungsamt durch 12 eine Meldung des Grundbuchamtes Kenntnis vom steuerauslösenden Tatbestand. Gestützt darauf wird der Steuersachverhalt zuhanden der Veranlagungsbehörde erstellt (vgl. dazu N 86; für das Veranlagungsverfahren vgl. N 87 ff.).
1.2 Das veräusserte Grundstück bleibt weiterhin landwirtschaftlich
genutzt
Die nachträgliche Vermögenssteuer ist auch geschuldet, wenn ein Grundstück 13 zu einem landwirtschaftlichen Preis (Verkehrswert) veräussert und weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird und die landwirtschaftliche Ertragswertschatzung gemäss § 15 SchG auch nach der Veräusserung bestehen bleibt (LGVE 1979 II Nr. 12).
1.3 Veräusserung von Wald
1.3.1 Begriff des Waldes
vgl. N 5
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IV Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
1.3.2 Veräusserung von ganzen Waldgrundstücken
Nachdem erst ab 1. Januar 1989 eine gesetzliche Grundlage für die 14 Besteuerung besteht, unterliegen nur die Veräusserungen von Waldgrundstücken ab diesem Datum der nachträglichen Vermögenssteuer. Vor dem 1. Januar 1989 erfolgte Veräusserungen dürfen dagegen nicht besteuert werden. Massgebend für die Frage der Steuerpflicht ist das Datum des Eigentumsübergangs, d.h. in der Regel das Datum des Grundbucheintrags (Tagebuch). Die fehlende gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung der Waldgrundstücke vor dem 1. Januar 1989 hat zur Folge, dass zur Berechnung der Nachbezugsperiode nicht vor diesen Zeitpunkt zurückgegangen werden darf. Die Nachbezugsperiode beginnt daher frühestens ab dem 1. Januar 1989 zu laufen.
1.3.3 Veräusserung von Grundstücken mit einem Waldanteil
Falls ein solches Grundstück vor dem 1. Januar 1989 erworben worden ist, 15 muss für den bewaldeten Grundstückanteil und den Rest des Grundstücks je eine gesonderte Steuerberechnung vorgenommen werden. Gleich verhält es sich, wenn das Grundstück zwar nach dem 1. Januar 1989, jedoch anlässlich einer steueraufschiebenden Handänderung (vgl. § 49 Abs. 3 StG) erworben worden ist und der steuerbegründende Erwerb durch den vorherigen Eigentümer noch vor dem 1. Januar 1989 stattgefunden hatte.
Das Schatzungsamt hat zunächst den Wert des bewaldeten Grundstückteils 16 zu ermitteln. Dabei ist der Veräusserungspreis entsprechend dem Verhältnis des Verkehrswertes des Waldanteils zum Rest des Grundstücks aufzuteilen.
Die Veranlagungsbehörde kann dann die Steuerberechnung für die einzelnen 17 Grundstücke wie üblich vornehmen. Liegen für den bewaldeten Grundstückteil und den Rest des Grundstücks keine gesonderten Steuerwerte vor, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Steuerwertes der Gesamtsteuerwert im Verhältnis der beiden Grundstückteile im Zeitpunkt der Veräusserung aufzuteilen. Die beiden Werte können aus dem Steuersachverhalt entnommen werden. Für die Berechnung der Besitzesdauer bezüglich des Waldanteils gilt das in N 15 Gesagte. Im übrigen wird auf das Veranlagungsbeispiel Nr. 4 im Anhang verwiesen.
1.3.4 Veräusserung mehrerer Grundstücke (inkl. Waldgrundstück) zu
einem Gesamtpreis
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt IV
Falls die Grundstücke vor dem 1. Januar 1989 erworben wurden, ist die 18 nachträgliche Vermögenssteuer für die beiden Grundstückarten ebenfalls gesondert zu berechnen. Die Ausführungen gemäss N 15 ff. gelten in diesen Fällen analog.
1.3.5 Verfahren bei offenkundigem Steueraufschub
Ist aufgrund der Angaben in der Handänderungsmeldung des 19 Grundbuchamtes das Vorliegen einer steueraufschiebenden Veräusserung eines Grundstücks mit einem Waldanteil oder eines Waldgrundstücks zusammen mit landwirtschaftlichen Grundstücken zu einem Gesamtpreis (N
18) gemäss § 49 Abs. 3 StG wahrscheinlich, wird der Veranlagungsbehörde
vom Schatzungsamt der Steuersachverhalt mit einem entsprechenden Hinweis zugestellt. Ist ein Steueraufschubsgrund gegeben, erlässt die Veranlagungsbehörde den entsprechenden Entscheid. Kommt die Veranlagungsbehörde dagegen zum Schluss, dass eine nachträgliche Vermögenssteuer zu veranlagen ist, retourniert sie den Steuersachverhalt und ersucht das Schatzungsamt, falls nötig, um eine Bewertung des Waldanteils. Das weitere Verfahren richtet sich nach N 15 ff. Dieses Verfahren erfolgt aus verfahrensökonomischen Gründen, damit das Schatzungsamt im Falle eines offenkundigen Steueraufschubs keine Bewertung des Waldanteils vornehmen muss. Der eigentliche Entscheid über den Steueraufschub kann jedoch nur von der Veranlagungsbehörde gefällt werden.
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IV Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
1.4 Entgeltliche Belastung des Grundstücks mit öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Der Veräusserung gleichzustellen ist die entgeltliche Belastung des 20 Grundstücks mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese eine dauernde und wesentliche Beschränkung des Eigentums bewirken (analog der Regelung im Handänderungssteuer- und Grundstückgewinnsteuergesetz; LGVE 1994 II Nr. 18; VGE vom 22.7.1994 i.S. K.; VGE vom 25.1.1993 i.S. K.).
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 3 N 21 ff.
(weggefallen) (21-28)
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt IV
2. Zweckentfremdung des Grundstücks
2.1 Tatbestand der Zweckentfremdung
2.1.1 Tatbestand der Zweckentfremdung vom 1. Januar 1989 bis 31.
Dezember 2000
Vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2000 war der im Steuergesetz (§ 36 29 Abs. 1 aStG) umschriebene Tatbestand der Zweckentfremdung eingeschränkt. Die nachträgliche Vermögenssteuer war nur dann geschuldet, wenn das Grundstück durch Überbauung oder Umbau bestehender Gebäude der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wurde. Erfolgte die Zweckentfremdung auf andere Weise (beispielsweise durch Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes und fortgesetzter Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken), war keine nachträgliche Vermögenssteuer zu erheben. In diesen letztgenannten Fällen erstellte das Schatzungsamt deshalb auch keinen Steuersachverhalt.
2.1.2 Tatbestand der Zweckentfremdung ab 1. Januar 2001
Ab dem 1. Januar 2001 ist grundsätzlich jede rechtskräftige nichtlandwirtschaftliche Schatzung eines Grundstücks, das bisher eine land- oder forstwirtschaftliche Schatzung (vgl. N 5) aufwies, eine Zweckentfremdung, welche die nachträgliche Vermögenssteuer auslöst (für die Berechnung der Besitzdauer vgl. N 65). Ausgenommen ist die Nutzungsänderung von Wohngebäuden, soweit die steuerpflichtige Person (und ihre Familienangehörigen) diese an ihrem Wohnsitz weiterhin während mindestens fünf Jahren als Hauptwohnung selbst nutzt (vgl. § 49 Abs. 1 StG). Der auf das Wohngebäude entfallende Boden unterliegt aber auch in diesem Fall der nachträglichen Vermögenssteuer (Gleichbehandlung mit dem Verkauf des Landes; vgl. Anhang Beispiele 6 und 7). Der Tatbestand der Zweckentfremdung ist nur subsidiär heranzuziehen (LGVE 30 1977 II Nr. 19). Liegt also gleichzeitig eine Veräusserung und eine Zweckentfremdung vor, ist die Veräusserung des Grundstücks primärer Anknüpfungspunkt für die Erhebung der nachträglichen Vermögenssteuer. Der Annahme einer Zweckentfremdung steht nicht entgegen, dass ein 31 Grundstück weiterhin dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstellt ist (sinngemäss LGVE 1987 II Nr. 11; 1981 II Nr. 2).
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IV Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2.2 Erfassung von Zweckentfremdungen
Für die Erhebung der nachträglichen Vermögenssteuer ist es wichtig, dass die 32 Fälle der Zweckentfremdung erkannt und dem Schatzungsamt weitergemeldet werden. Es ist daher sicherzustellen, dass alle Fälle, die eventuell für die Erhebung einer nachträglichen Vermögenssteuer in Frage kommen (vor allem bei Nutzungsänderung, Überbauung oder grösserem Umbau einer landwirtschaftlichen Liegenschaft), konsequent von der für die Bearbeitung der Baubewilligungen zuständigen Stelle an die Veranlagungsbehörde zuhanden des Schatzungsamtes gemeldet werden. Nur so wird eine möglichst lückenlose Erhebung der nachträglichen Vermögenssteuer bei Zweckentfremdung gewährleistet sein.
2.3 Verbindlichkeit des rechtskräftigen Schatzungsentscheids
Bei einer Zweckentfremdung nimmt das Schatzungsamt auf den 33 entsprechenden Zeitpunkt eine Revisionsschatzung vor. Dieser neu festgesetzte Katasterwert (Bodenwert der nichtlandwirtschaftlichen Schatzung bei blosser Nutzungsänderung oder bei Überbauung bzw. nichtlandwirtschaftliche Schatzung vor Umbau) ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer vorgängig zu eröffnen, damit dagegen Einsprache und allenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. N 29). Es darf somit nur auf Katasterwerte abgestellt werden, die gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer in Rechtskraft erwachsen sind (LGVE 1983 II Nr. 7). Die in Rechtskraft erwachsene Katasterschatzung ist für die Steuer- und Steuerjustizbehörden verbindlich und zwar sowohl in bezug auf die Höhe der Schatzung wie auf den Zeitpunkt, auf den sie in Kraft gesetzt wurde (LGVE 1987 II Nr. 11 E. 2; VGE vom 2.5.2000 i.S. S.). Der oder die Steuerpflichtige kann also im Veranlagungsverfahren für die nachträgliche Vermögenssteuer die Zweckentfremdung oder die Höhe des neu festgelegten Kataster- bzw. Steuerwertes nicht mehr bestreiten, wenn die zuvor erfolgte Schatzung in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Schatzungsamt hat bei der Eröffnung einer neuen Schatzung, welche 34 eine nachträgliche Vermögenssteuer nach sich ziehen könnte, die Eigentümerin oder den Eigentümer darauf hinzuweisen, dass diese Schatzung auch für die Veranlagung einer allfälligen nachträglichen Vermögenssteuer verbindlich ist.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt V
Steueraufschub
1. Steueraufschiebende Tatbestände
Die steueraufschiebenden Tatbestände sind im Gesetz abschliessend 35 aufgezählt (VGE vom 25.1.1993 i.S. K.B.). Ein Steueraufschub im Sinne von § 49 Abs. 3 StG ist nur bei einer Veräusserung, nicht jedoch bei einer Zweckentfremdung möglich, da es bei der Zweckentfremdung nicht zu einem Eigentumswechsel kommt. Das Vorliegen eines steueraufschiebenden Tatbestandes ist - auch in ganz klaren Fällen - in einem Entscheid festzuhalten (vgl. N 90 und Beispiel Nr. 3 im Anhang).
1.1 Erbgang
Die Besteuerung wird bei sämtlichen Eigentumswechseln, die aufgrund des 36 Erbrechts (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) erfolgen, aufgeschoben.
Erwirbt eine Erbin oder ein Erbe im Rahmen einer öffentlichen Steigerung 37 nach Art. 612 ZGB ein Grundstück, ist ebenfalls eine steueraufschiebende Veräusserung anzunehmen.
Ein Steueraufschub infolge Erbteilung ist nur bei Auflösung der 38 Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 ZGB gegeben, nicht aber bei Auflösung anderer Gesamt- oder Miteigentumsverhältnisse der Erbinnen oder Erben (durch Vertrag errichtete Gemeinderschaft gemäss Art. 336 ff. ZGB, einfache Gesellschaft). Wird z.B. eine Liegenschaft von einer Gemeinderin bzw. einem Gemeinder übernommen oder von einer Dritten bzw. einem Dritten erworben, so ist ein steuerbegründender Eigentumswechsel gegeben, sofern nicht ein anderer Steueraufschubstatbestand erfüllt ist.
Die Besteuerung wird auch bei einem Eigentumswechsel infolge 39 Teil-Erbteilung aufgeschoben (LGVE 1985 II Nr. 28).
1.2 Erbvorbezug
Ein Erbvorbezug ist dort anzunehmen, wo die zukünftige Erblasserin bzw. der 40 künftige Erblasser - in der Regel unentgeltlich - auf Anrechnung am Erbteil der zukünftigen Erbin bzw. dem künftigen Erben einen Vermögensvorteil durch
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V Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Übertragung eines Grundstücks zukommen lässt (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. IV, § 161 N 96). Ein Erbvorbezug liegt beispielsweise bei lebzeitiger Erfüllung eines Erbvertrages gemäss Art. 512 ZGB vor. Ebenso ist ein Erbvorbezug gegeben, wenn im Veräusserungsvertrag festgehalten wird, dass die Übertragung der Liegenschaft in Anrechnung an den Erbteil des Erwerbers erfolgt. Die Besteuerung ist auch bei teilweiser Entgeltlichkeit des Erbvorbezugs aufzuschieben. Die Übergabe einer landwirtschaftlichen Liegenschaft zum Katasterwert (Ertragswert) an Nachkommen gilt als steueraufschiebend (VGE vom 7.7.1989 i.S. M.). Ganz allgemein gilt jede Übertragung einer Liegenschaft zu einem offensichtlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis (vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 4 N 6) an eine künftige Erbin oder einen künftigen Erben als Erbvorbezug oder eventuell als gemischte Schenkung und damit als steueraufschiebend.
Sollte unklar sein, ob der vertraglich festgelegte Preis der Liegenschaft deren 41 Verkehrswert entspricht, ob also mit andern Worten ein gewöhnlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde, ist von den Parteien eine schriftliche Erklärung über das Wesen des von ihnen abgeschlossenen Vertrages einzuholen. Wird ein Erbvorbezug geltend gemacht, hat die Erwerberin oder der Erwerber zu bestätigen, dass ihr oder ihm die entsprechenden Konsequenzen in Bezug auf die nachträgliche Vermögenssteuer (nur Steueraufschub, nicht Steuerbefreiung) bekannt sind. Damit wird vermieden, dass die Erwerberin oder der Erwerber sich bei der nachfolgenden Veräusserung auf den Standpunkt stellt, es hätte bereits anlässlich des vorhergehenden Eigentumsübergangs eine nachträgliche Vermögenssteuer bezogen werden müssen, da es sich nicht um einen Erbvorbezug, sondern um einen Kauf gehandelt habe.
Kein Steueraufschub ist anzunehmen, wenn das Rechtsgeschäft zwar als 42 "Erbvorbezug" bezeichnet wird, in diesem "Erbvorbezug" aber im Wesentlichen eine gewöhnliche Veräusserung erblickt werden muss. Die von den Parteien gewählte Bezeichnung und Form des Rechtsgeschäfts ist nicht massgebend.
Macht beispielsweise ein Vater an seine Tochter eine Barauszahlung, die 43 nach dem Willen der Parteien einen Erbvorbezug darstellt, und verwendet die Tochter darauf das Geld zum Erwerb eines Grundstücks vom Vater (zum Verkehrswert), liegt kein Erbvorbezug eines Grundstücks vor, der einen Aufschub der nachträglichen Vermögenssteuer nach sich ziehen würde (LGVE 1988 II Nr. 9).
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt V
1.3 Schenkung
Sowohl bei Schenkungen, die völlig unentgeltlich erfolgen, als auch bei 44 sogenannten gemischten Schenkungen, die teilweise entgeltlich sind, ist die Besteuerung aufzuschieben. Ganz allgemein gilt jede Übertragung einer Liegenschaft zu einem offensichtlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis (vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 4 N 6) als gemischte Schenkung, die einen Aufschub der nachträglichen Vermögenssteuer nach sich zieht. So ist beispielsweise der Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Steuerwert als steueraufschiebende gemischte Schenkung zu qualifizieren. Vgl. ferner N 41.
1.4 Eigentumswechsel unter Ehegatten
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 4 N 8 und 9. 45
(weggefallen) (46,47)
1.5 Steueraufschub bei Landumlegungen
Vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 4 N 11 - 13. 48
1.6 Ersatzbeschaffung im Kanton Luzern
Nach § 49 Abs. 3d StG unterbleibt der Bezug der nachträglichen 49 Vermögenssteuer, wenn der Veräusserungserlös zur Hauptsache, d.h. zu mindestens 75 % (LGVE 1989 II Nr. 12, 1981 II Nr. 12) für den Erwerb oder Bau einer selbstbewirtschafteten Ersatzliegenschaft im Kanton Luzern verwendet wird. Erreicht die Ersatzbeschaffung nicht mindestens 75 % des Veräusserungserlöses, kann kein Steueraufschub - auch kein anteilsmässiger
gewährt werden. Das Ersatzgrundstück muss ebenfalls land- oder
forstwirtschaftlich geschatzt sein (LGVE 1994 II Nr. 19; vgl. N 5).
Eine weitere Voraussetzung für den Steueraufschub ist, dass das veräusserte Grundstück von der Veräusserin oder dem Veräusserer selbst bewirtschaftet
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V Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
wurde (vgl. LU StB Weisungen GGStG § 4 N 26 ff.).
Die Ersatzbeschaffung hat ein Jahr vor oder zwei Jahre nach der 50 Veräusserung zu erfolgen. Die Frist von zwei Jahren kann in begründeten Fällen längstens um weitere zwei Jahre erstreckt werden. Diese Fälle sind zwecks einheitlicher Handhabung dem Rechtsdienst der kantonalen Steuerverwaltung zu unterbreiten. Eine Verlängerung wird in aller Regel nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die nicht von ihm zu vertreten sind, in eine eigentliche Notlage gerät (LGVE 1992 II Nr. 26).
Eine Erstreckung der Frist von einem Jahr für vor der Veräusserung erfolgte Ersatzbeschaffungen ist mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht zulässig (LGVE 1998 II Nr. 35).
Die Steuer ist sofort zu beziehen und eventuell zurückzuerstatten (vgl. N 107 51 ff.).
1.7 Ersatzbeschaffung im Grenzgebiet
Aufgrund von § 49 Abs. 3d StG kann ein Steueraufschub auch bei 52 Ersatzbeschaffung ausserhalb des Kantons beansprucht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Gemäss § 20 Abs. 1 StV muss die steuerpflichtige Person im Kanton Luzern wohnhaft und Eigentümerin bzw. Eigentümer eines selbstbewirtschafteten (vgl. N 49), im Grenzgebiet gelegenen Landwirtschaftsbetriebes sein. Das veräusserte Grundstück muss Teil dieses Landwirtschaftsbetriebes gewesen sein. Der Veräusserungserlös muss ein Jahr vor oder zwei Jahre nach der Veräusserung zur Hauptsache für den Erwerb oder den Bau der im Nachbarkanton gelegenen selbstbewirtschafteten Ersatzliegenschaft verwendet werden (vgl. N 49 und 50). Im Weiteren darf das Ersatzgrundstück in Luftlinie gemessen nicht mehr als 10 km vom Ökonomiegebäude der von Steuerpflichtigen bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebe entfernt liegen.
Fällt eine der oben genannten Voraussetzungen für den Aufschub nachträglich weg, ist die nachträgliche Vermögenssteuer zu erheben. Die Besitzesdauer erstreckt sich bis zum Ende der Steuerperiode, die der Steuerperiode, in der die Voraussetzung wegfällt, vorangeht (§ 20 Abs. 2 StV).
Die steuerpflichtige Person hat den Wegfall einer Voraussetzung für den
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt V
Aufschub nach Absatz 1 innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde zu melden. Bei Verletzung der Meldepflicht gelangen die Bestimmungen der §§ 208 ff. StG zur Anwendung (§ 20 Abs. 4 StV). Der Entscheid über den Steueraufschub ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
Bei Veräusserung der Ersatzliegenschaft durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, 53 Vermächtnis) oder Erbvorbezug bleibt die nachträgliche Vermögenssteuer aufgeschoben, sofern der Erwerber oder die Erwerberin den Landwirtschaftsbetrieb des Erblassers oder der Erblasserin zur Selbstbewirtschaftung übernimmt und gegenüber der Veranlagungsbehörde schriftlich erklärt, die nachträgliche Vermögenssteuer zu übernehmen und in die Rechtsstellung des Veräusserers oder der Veräusserin einzutreten (§ 20 Abs. 3 StV).
2. Auswirkungen des Steueraufschubs
Wurde die Liegenschaft durch eine steueraufschiebende Handänderung (vgl. 54 N 35 ff.) erworben, muss sich die Erwerberin oder der Erwerber die Besitzdauer der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers anrechnen lassen, da steueraufschiebende Handänderungen bei der Berechnung der Besitzdauer nicht berücksichtigt werden (§ 49 Abs. 4 StG). Für die Berechnung der nachträglichen Vermögenssteuer wird also die Zeit, während welcher die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger das Grundstück besass, in die massgebliche Besitzdauer miteinbezogen. Diese Berechnung der Besitzesdauer ist gesetzes- und verfassungskonform (LGVE 1987 II Nr. 10). Die latente Steuerlast bei solchen Eigentumswechseln ist voraussehbar und kann bei der Festsetzung des Veräusserungspreises bei der steueraufschiebenden Veräusserung mitberücksichtigt werden.
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V Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VI
Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiungsvorschriften von § 70 StG gelten auch bei der 55 nachträglichen Vermögenssteuer. Vgl. ferner N 8.
1.1.2007 -1-
VI Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VII
Berechnung der Steuer
1. Besitzesdauer
Die nachträgliche Besteuerung erfolgt entsprechend der Besitzdauer, maximal 56 15 Jahre (§ 49 Abs. 1 StG). Unter Besitzdauer ist der Zeitraum zu verstehen, in welchem das Grundstück zum Ertragswert besteuert wurde (LGVE 1994 II Nr. 18; 1979 II Nr. 13; 1974 II Nr. 34). Ob die Bewertung des Grundstücks (und damit dessen Besteuerung) zu Recht zum Ertragswert erfolgte, ist nicht entscheidend (LGVE 1974 II Nr. 31).
Die steuerliche Zurechnung eines Grundstücks richtet sich bei Wohnsitz der 57 Steuerpflichtigen im Kanton Luzern nach § 1 StV. Massgebend für die Zurechnung ist daher der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt vereinbart worden, so ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses massgebend. Bei Wohnsitz der Steuerpflichtigen ausserhalb des Kantons Luzern gilt grundsätzlich das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht. Die Bestimmung von § 1 StV kann jedoch auch in diesen Fällen analog angewandt werden.
1.1 Beginn
1.1.1 Wohnsitz im Kanton Luzern
Für die Berechnung der Besitzdauer vor 2001 ist vom Beginn der 58 nächstfolgenden Veranlagungsperiode auszugehen. Wohnt die Veräusserin oder der Veräusserer zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft im Kanton Luzern, profitiert sie oder er erst in der nächstfolgenden Veranlagungsperiode von der Ertragswertschatzung (Stichtag gemäss § 33 aStG), da bei Erwerb der Liegenschaft keine Zwischenveranlagung durchgeführt wurde.
Dagegen ist für die Berechnung des Beginns der Besitzdauer ab 2001 der Beginn der Steuerperiode, in welcher der Erwerb erfolgte, massgebend. Nach dem ab 2001 gültigen Steuergesetz bemisst sich das Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 55 Abs. 1). Das hat zur Folge, dass ein Grundstück bereits in der Steuerperiode, in der es erworben wird, vom Erwerber erstmals zu versteuern ist.
1.1.2007 -1-
VII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Beim Kauf und Verkauf innerhalb der laufenden Steuerperiode kann keine nachträgliche Vermögenssteuer erhoben werden.
1.1.2 Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern
Kauft eine Person mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern eine 59 Liegenschaft, wird sie im Kanton Luzern steuerpflichtig (§ 9 StG bzw. § 7 aStG). Die Erwerberin oder der Erwerber versteuerte die Liegenschaft seit dem Kauf zum Ertragswert. Die nachträgliche Vermögenssteuer ist daher ab diesem Erwerbsdatum zu beziehen (für die Feststellung des genauen Erwerbsdatums vgl. N 57). In diesem Fall ist die nachträgliche Vermögenssteuer auch zu beziehen, wenn der Kauf und Verkauf innerhalb der gleichen Veranlagungsperiode erfolgt ist.
Bei der Festlegung des Erwerbsdatums ist die letzte steuerbegründende 60 Handänderung heranzuziehen. Steueraufschiebende Handänderungen sind nach § 49 Abs. 4 StG nicht zu berücksichtigen (vgl. N 54). Wurde das Grundstück vor 1985 erworben, genügt der Vermerk "vor 1985". Bei Waldgrundstücken beginnt die Besitzesdauer frühestens ab 1. Januar 1989 zu laufen (vgl. dazu N 67).
Die Festlegung des Zurechnungsdatums (vgl. N 57) beim Erwerb ist Sache 61 der Veranlagungsbehörde und nicht des Schatzungsamtes.
1.2 Ende
1.2.1 Wohnsitz im Kanton Luzern
Wohnt die Veräusserin oder der Veräusserer im Kanton Luzern, ist die 62 nachträgliche Vermögenssteuer bis zum Ende der der Veräusserung oder Zweckentfremdung vorangehenden Steuerperiode zu beziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die steuerpflichtige Person das Grundstück versteuert und damit von der Ertragswertschatzung profitiert (vgl. N 1).
(weggefallen) (63)
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VII
1.2.2 Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern
Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Veräusserin oder des Veräusserers 64 hingegen endet die für den Nachbezug massgebliche Besitzdauer mit der Veräusserung, da in diesem Fall auf das Veräusserungsdatum hin die Steuerpflicht endet.
Bei Zweckentfremdung durch eine steuerpflichtige Person mit ausserkantonalem Wohnsitz ist die nachträgliche Vermögenssteuer bis zum Ende der der Zweckentfremdung vorangehenden Steuerperiode zu beziehen (vgl. N 62).
1.3 Dauer
Die nachträgliche Besteuerung erfolgt entsprechend der Besitzdauer. Dieser 65 Zeitraum darf allerdings nicht mehr als 15 Jahre umfassen (§ 49 Abs. 1 StG).
Für die Berechnung der Besitzdauer bei Zweckentfremdungen darf der Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 2000 nur berücksichtigt werden, falls es sich um eine Zweckentfremdung durch Überbauung oder durch Umbau bestehender Gebäude handelt (vgl. N 29 und Anhang Beispiele 6 und 7).
Für die Berechnung der Besitzdauer bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen 66 juristischen Personen gelten die Ausführungen über die natürlichen Personen (vgl. N 58 ff.) grundsätzlich analog. Beim Beginn der Besitzdauer ist jedoch zu unterscheiden, ob der Erwerb vor oder nach 1995 stattfand. Erfolgte er vor 1995, ist für die Berechnung der Besitzdauer vom Beginn der nächstfolgenden (zweijährigen) Steuerperiode auszugehen. Dagegen ist für die Berechnung des Beginns der Besitzdauer ab 1995 der Beginn der Steuerperiode (Geschäftsjahr), in welcher der Erwerb erfolgte, massgebend. Die Besitzesdauer endet mit der der Veräusserung oder Zweckentfremdung vorangehenden Steuerperiode (Geschäftsjahr).
Beispiel 1: Die Stiftung X erwirbt am 1. März 1997 ein landwirtschaftliches Grundstück, das sie am 1. Juli 2003 wieder veräussert. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.
Die massgebende Besitzesdauer beginnt am 1. Oktober 1996 und endet am
30. September 2002 (vgl. auch Anhang Beispiel 9).
1.1.2007 -3-
VII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Beispiel 2: Die Stiftung X erwirbt am 1. März 1991 ein landwirtschaftliches Grundstück, das sie am 1. Juli 2003 wieder veräussert. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.
Die massgebende Besitzesdauer beginnt am 1. Januar 1993 und endet am
30. September 2002 (vgl. auch Anhang Beispiel 8).
Die Veräusserung von Waldgrundstücken unterliegt erst ab 1. Januar 1989 der 67 nachträglichen Vermögenssteuer, da vor diesem Datum keine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung bestand. Veräusserungen von Waldgrundstücken, die vor dem 1. Januar 1989 erfolgt sind, dürfen daher nicht besteuert werden. Massgebend für die Frage der Steuerpflicht ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, d.h. in der Regel das Datum des Grundbucheintrags (Tagebuch). Vgl. im übrigen N 14 ff.
Bei der Veräusserung eines zum Ertragswert besteuerten Grundstücks, das im 68 Rahmen einer steueraufschiebenden Handänderung erworben wurde, ist für die Berechnung der nachträglichen Vermögenssteuer die Zeit in die massgebliche Besitzdauer miteinzubeziehen, während welcher die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger das Grundstück besass (§ 49 Abs. 4 StG; LGVE 1987 II Nr. 10). Vgl. im übrigen N 54.
Wurde das Grundstück im Rahmen einer nicht besteuerten Ersatzbeschaffung gemäss § 49 Abs. 3d StG erworben, ist die Besitzdauer des Grundstücks, für das Ersatz beschafft wurde, ebenfalls mitzuberücksichtigen (insgesamt max. 15 Jahre).
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VII
2. Jahressteuer
2.1 Steuerbares Vermögen
2.1.1 Veräusserung
Das steuerbare Vermögen beträgt gemäss § 49 Abs. 2a StG bei 69 Veräusserung die Hälfte der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer (vgl. N 78 f.) und dem Veräusserungserlös. Bei Liegenschaften, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnte, ist analog zu § 48 Abs. 2a StG von 75 % des Veräusserungserlöses auszugehen. Für die Besitzdauer bis Ende 2000 ist bei allen Steuerpflichtigen ebenfalls nur von 75 % des Veräusserungserlöses auszugehen (§ 35 Abs. 2b und § 36 Abs. 2 Ziff. 1 aStG; vgl. Anhang Beispiele 1 und 2).
2.1.2 Zweckentfremdung
Bei Zweckentfremdung beträgt das steuerbare Vermögen die Hälfte der 70 Differenz zwischen dem durchschnittlichen Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer (vgl. N 79 f.) und dem neu festgesetzten Steuerwert gemäss § 48 Abs. 2 StG (§ 49 Abs. 2b StG). Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften ist für die Besitzdauer bis Ende 2000 von 75 % des neu festgesetzten Steuerwertes gemäss § 48 Abs. 2 StG auszugehen (§ 35 Abs. 2b und § 36 Abs. 2 Ziff. 2 aStG). Bei selbstbewohnten Liegenschaften ist, sofern die Zweckentfremdung überhaupt der Besteuerung unterliegt (vgl. N 29), in der Rubrik "neu festgesetzter Steuerwert" 75 % des Katasterwertes (Verkehrswert) einzusetzen (vgl. Anhang Beispiele 6 und 7).
Da die nachträgliche Vermögenssteuer eine Sondersteuer ist, wird sie 71 unabhängig vom sonstigen steuerbaren Vermögen erfasst. Ein Schuldenabzug ist nicht zulässig (vgl. N 3).
2.1.3 Veräusserungserlös
Als Veräusserungserlös gelten sämtliche Leistungen der Erwerberin oder des 72 Erwerbers, analog der Regelung im Handänderungssteuer- und
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VII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Grundstückgewinnsteuergesetz. Die von der Erwerberin oder vom Erwerber übernommene Grundstückgewinnsteuer und/oder nachträgliche Vermögenssteuer sind deshalb beim verurkundeten Kaufpreis aufzurechnen (LGVE 1982 II Nr. 10; VGE vom 22.3.1999 i.S. J.; VGE vom 11.7.1994 i.S. V.). Ist aus der Grundbuchmeldung nicht klar, ob die Grundstückgewinnsteuer und/oder die nachträgliche Vermögenssteuer von der Erwerberin oder vom Erwerber übernommen worden ist, hat die Veranlagungsbehörde entsprechende Abklärungen zu treffen. Werden neben dem Kaufpreis für das Grundstück Entschädigungen für die Erschliessung vereinbart, was oft in einem separaten Vertrag erfolgt, sind diese Entschädigungen ebenfalls zum Kaufpreis hinzuzurechnen, sofern die Erschliessung nicht nach dem letzten für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag vor der Veräusserung erfolgte. Dazu besteht in Ziff. 2 des Veranlagungsformulars (Berechnung der Jahressteuer) eine spezielle Zeile (vgl. die Veranlagungsbeispiele im Anhang). Auch der Barwert eines der Veräusserin oder dem Veräusserer eingeräumten Wohnrechts ist beim verurkundeten Kaufpreis aufzurechnen (zur Berechnung vgl. N 25 ff.). Beim Tausch entspricht der Veräusserungserlös dem Verkehrswert des eingetauschten (d.h. des in Tausch erhaltenen) Grundstücks (VGE vom 9.2.2000 i.S. T.; VGE vom 4.8.1994 i.S. K.B.). Dieser wird vom Schatzungsamt ermittelt und in den Steuersachverhalt eingesetzt.
Für das Ausmass des Einbezugs des Veräusserungserlöses in die Steuerberechnung vgl. N 69.
Es sind keine Abzüge für Erschliessungskosten oder andere wertvermehrende 73 Aufwendungen sowie für Verkaufskosten zulässig (LGVE 1981 II Nr. 12; 1977 II Nr. 19; VGE vom 11.7.1994 i.S. V.; VGE vom 13.11.1997 i.S. S.; VGE vom 16.1.2001 i.S. H.). Es ist auch kein Abzug für Schulden oder Schuldzinsen zulässig (vgl. N 3). Ebenso wenig können an Geschwister ausbezahlte Gewinnanteile vom Veräusserungserlös abgezogen werden (VGE vom 7.7.1989 i.S. M.).
Im Verkaufspreis enthaltene Zahlungen für Fahrhabe oder Tiere sind hingegen 74 in Abzug zu bringen. Es ist jedoch zu überprüfen, ob die Ausscheidung eines Kaufpreisanteils für Fahrhabe den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder ob darin nicht ebenfalls eine versteckte Abgeltung für das Land zu erblicken ist. Insbesondere ist zu beachten, dass Stalleinrichtungen oder Ähnliches sachenrechtlich Bestandteile der Liegenschaft sind, somit nicht gesondert veräussert werden können und der Kaufpreisanteil für diese Einrichtungen somit von der nachträglichen Vermögenssteuer miterfasst wird.
Wird eine Liegenschaft mit eingezonten und nicht eingezonten Parzellen 75
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VII
gesamthaft veräussert, so ist der Veräusserungserlös aufzuschlüsseln und auf die eingezonten und die nicht eingezonten Grundstücke ihrem Wert entsprechend zu verteilen (LGVE 1982 II Nr. 9). Kann diese Verteilung nicht durch den Gemeinderat selbst vorgenommen werden, ist das Schatzungsamt zur Ermittlung der Wertanteile heranzuziehen.
Als Veräusserungserlös bei Handänderungen im Rahmen einer Ehescheidung
sofern kein Steueraufschub erfolgt (vgl. N 45 ff.) - gilt der im Zusammenhang
mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestimmte Wert des Grundstücks. Lässt sich dieser aufgrund des Urteils bzw. des durch das Urteil bestätigten Konveniums nicht einwandfrei ermitteln, ist auf den Verkehrswert des Grundstücks abzustellen.
2.1.4 Neu festgesetzter Steuerwert
Wird ein Grundstück der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen 76 (Zweckentfremdung), nimmt das Schatzungsamt auf den entsprechenden Zeitpunkt eine Revisionsschatzung vor; für die Berechnung des steuerbaren Vermögens ist der dabei festgesetzte Kataster- bzw. Steuerwert vor Überbauung bzw. Umbau heranzuziehen. Dieser ist jedoch der Eigentümerin oder dem Eigentümer vorgängig zu eröffnen, damit sie oder er allfällige Einwendungen gegen die Katasterschatzung geltend machen kann. Es darf somit nur auf Katasterwerte abgestellt werden, die gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer in Rechtskraft erwachsen sind (LGVE 1983 II Nr. 7). Die in Rechtskraft erwachsene Katasterschatzung ist für die Steuerbehörden verbindlich, und zwar sowohl in Bezug auf die Höhe der Schatzung wie den Zeitpunkt, auf den sie in Kraft gesetzt wurde (LGVE 1987 II Nr. 11 E. 2; VGE vom 2.5.2000 i.S. S.). Die Steuerpflichtigen können im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens die Zweckentfremdung nicht mehr anfechten, wenn die aus diesem Grund erfolgte Revisionsschatzung in Rechtskraft erwachsen ist (LGVE 1987 II Nr. 11). Vgl. im Übrigen N 33 f.
Für das Ausmass des Einbezugs des neu festgesetzten Steuerwertes in die Steuerberechnung vgl. N 70.
Es ist nicht von Bedeutung, wann ein Grundstück eingezont und somit als 77 Bauland verkäuflich wurde. Der Tatsache, dass der Baulandwert nicht von Anfang an bestand, die Wertsteigerung des Grundstücks also erst allmählich eingetreten ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass nur die Hälfte der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer und dem Veräusserungserlös (bei selbstbewohnten Liegenschaften 75 % des Veräusserungserlöses) bzw. dem
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VII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
neu festgesetzten Steuerwert besteuert und der Nachbezug der Vermögenssteuer auf maximal 15 Jahre beschränkt wird. Zudem liegt der Steueransatz von 6 ‰ pro Jahr in aller Regel unter dem für die ordentliche Vermögenssteuer geltenden Ansatz (vgl. die Veranlagungsbeispiele im Anhang).
2.1.5 Durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden
Besitzdauer
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Steuerwertes während der 78 massgebenden Besitzdauer sind die verschiedenen Steuerwerte während der Nachbezugsperiode entsprechend ihrer Massgeblichkeit für die Veranlagungen der Vermögenssteuer zu gewichten.
Beispiel: Der Steuerwert zu Beginn der massgebenden Besitzdauer (1.1.1990) beträgt 79 Fr. 250'000.--. Im Jahre 2001 erfolgt ein Umbau. Ab der Veranlagungsperiode 2001 beträgt der Steuerwert Fr. 320'000.--. Die Veräusserung erfolgt im Jahre
2005. Die massgebende Besitzdauer endet bei Wohnsitz im Kanton Luzern
am 31.12.2004 (vgl. N 62). Das ergibt folgenden Steuerwert:
(11 Jahre x Fr. 250'000.--) + (4 Jahre x Fr. 320'000.-- 15 Jahre
ergibt Fr. 268'600.-- (abgerundet) ==========
Handelt es sich um eine Teilveräusserung oder hat während der 80 massgebenden Besitzesdauer eine Teilveräusserung stattgefunden, ist gegebenenfalls der (Gesamt-)Steuerwert anteilsmässig herabzusetzen.
2.2 Steuersatz
Die Jahressteuer beträgt bei den natürlichen Personen 6 ‰ des steuerbaren 81 Vermögens (vgl. N 69 ff.). Sie ist nicht mehr mit dem Steuerfuss zu multiplizieren. Dieser Steuersatz tritt anstelle der für die ordentliche
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VII
Vermögenssteuer vorgesehenen Tarifregelung von § 60 StG. Die Abrundung des steuerbaren Vermögens auf die nächsten Fr. 1'000.-- im Sinn von § 60 Abs. 2 StG entfällt daher. Sie würde ausserdem gegen die Definition des steuerbaren Vermögens in § 49 Abs. 2 StG verstossen. Diese schematische Berechnungsweise ist verfassungskonform (VGE vom 30.1.1990 i.S. S., bestätigt durch BGE vom 12.6.1991 i.S. S.).
Bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt der Steuersatz 4,5 ‰ (§ 92 Abs. 3 StG; vgl. N 8 und Anhang Beispiele 8 und 9).
3. Gesamtsteuer
Die Berechnung der Gesamtsteuer (Ziff. 3 des Veranlagungsformulars) 82 beinhaltet lediglich eine Addition der beiden unter Ziffer 1.3 und 2.3 des Veranlagungsformulars (vgl. Anhang) ermittelten Teilergebnisse (Massgebende Besitzdauer x Jahressteuer). Bei einer Nachbezugsperiode, die nicht aus ganzen Jahren besteht, empfiehlt es sich, die Anzahl Tage gleich zu Beginn in Jahren bzw. in einem Dezimalbruch davon auszurechnen. Beispiel: Dauer der Nachbezugsperiode: 7 Jahre 270 Tage Umrechnung: 270 365 + 7 = 7,74 (Jahre)
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VII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VIII
Verfahren
1. Meldung des steuerauslösenden Ereignisses
Bei der Veräusserung eines Grundstücks erhält das Schatzungsamt durch 83 eine Meldung des Grundbuchamtes Kenntnis vom steuerauslösenden Tatbestand. Gestützt darauf wird ein Steuersachverhalt zuhanden der Veranlagungsbehörde (vgl. N 88) erstellt.
Bei der Zweckentfremdung fehlt jedoch eine solche Meldung von Seiten des 84 Grundbuchamtes. In diesen Fällen ist es Sache der Gemeindebehörden, insbesondere der für die Bearbeitung der Baubewilligungen zuständigen Stellen, das Schatzungsamt über den steuerauslösenden Tatbestand zu informieren (§ 36 Abs. 2 SchG).
Das Schatzungsamt wird zunächst den neuen Katasterwert festlegen und 85 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Katasterwertes der Veranlagungsbehörde den Steuersachverhalt zur Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer zustellen.
2. Erstellen des Steuersachverhalts durch das
Schatzungsamt
Der Steuersachverhalt, den das Schatzungsamt erstellt, enthält folgende 86 Angaben:
a) Gemeinde
b) Datum (der Zustellung des Steuersachverhalts)
c) Adresse (für Erbengemeinschaften vgl. Beispiel Nr. 5 im Anhang)
d) Sachverhalt; je nach Steuertatbestand ist "Veräusserung" oder
"Zweckentfremdung" sowie "Verkaufspreis" oder "neu festgesetzter Steuerwert" einzusetzen
e) Liegt eine Zweckentfremdung vor, ist anstelle des Datums der
Veräusserung dasjenige der Zweckentfremdung einzusetzen.
Ist die Veräusserin eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. eine Genossenschaft, die der Gewinnsteuer unterliegt, ist kein Steuersachverhalt zu erstellen (vgl. N 8).
1.1.2007 -1-
VIII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
3. Veranlagung
Es finden die für das Veranlagungsverfahren der Staats- und 87 Gemeindesteuern geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung (§ 19 Abs. 1 StV). Unterschiede ergeben sich dabei insbesondere aus der Tatsache, dass die Steuerpflichtigen keine Steuererklärung einzureichen haben. Die Veranlagungsbehörde nimmt die Veranlagung aufgrund der ihr vom Schatzungsamt übermittelten Angaben vor. Soweit erforderlich, besteht jedoch eine Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person (§ 147 StG). Auch Dritte sind im Rahmen der §§ 148 ff. StG zum Ausstellen von Bescheinigungen und zur Auskunftserteilung verpflichtet (vgl. ferner N 2).
3.1 Zuständigkeit
Zuständig für die Veranlagung ist der Gemeinderat der Einwohnergemeinde, 88 auf deren Gebiet sich das veräusserte oder zweckentfremdete Grundstück befindet. Der Gemeinderat kann diese Aufgabe der Gemeindekanzlei oder dem Steueramt übertragen. Ohne eine solche Kompetenzübertragung an die Gemeindekanzlei oder an das Steueramt haben sämtliche Rechtshandlungen offiziell vom Gemeinderat auszugehen bzw. im Namen des Gemeinderates zu erfolgen und sind daher vom Gemeinderat zu unterzeichnen. Wird der Entscheid nur vom Gemeindeschreiber oder dem zuständigen Verwaltungsangestellten unterschrieben, ist dies grundsätzlich anfechtbar.
Die Pendenzenkontrolle bei Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer ist in erster Linie Sache der Gemeinde. Sie erhält wie das Schatzungsamt eine Handänderungsmeldung und hat zudem als Baubewilligungsbehörde von Neu- oder Umbauten Kenntnis. Sollte daher innert einem Jahr nach der Veräusserung bzw. Zweckentfremdung noch keine Veranlagungsgarnitur zugestellt worden sein, ist an das Schatzungsamt zu gelangen.
3.2 Vorgehen bei der Veranlagung
Die Veranlagungsbehörde erhält vom Schatzungsamt den Steuersachverhalt 89 zugestellt und überprüft die eingesetzten Angaben (vgl. N 86). Fehlende oder unrichtige Angaben sind gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VIII
Die Veranlagungsbehörde klärt sodann ab, ob Steuerbefreiung (vgl. N 55) 90 oder Steueraufschub (vgl. N 35 ff.) zu gewähren ist. Trifft dies zu, ist der Grund stichwortartig zu nennen (z.B. Erbgang, Ehegatten, Ersatzbeschaffung im Kanton AG). In der Zeile "Berechnung des Steuerbetrages" ist "entfällt" einzusetzen (vgl. Beispiel Nr. 3 im Anhang). Die Veranlagungsverfügung ist in jedem Fall zu unterzeichnen und den Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen. Der Entscheid über die Steuerbefreiung bzw. den Steueraufschub obliegt allein der Veranlagungsbehörde. Er kann ihr auch in sogenannt "eindeutigen" Fällen nicht vom Schatzungsamt abgenommen werden.
Die Berechnung der massgebenden Besitzesdauer beginnt mit der 91 Bestimmung der (steuerrechtlich massgebenden) Zurechnung (vgl. N 56 ff.). Die dafür notwendigen Angaben können der Handänderungsanzeige entnommen werden; bei Zweckentfremdung ist das Datum des Erwerbs allenfalls beim Grundbuchamt zu erfragen. Bei der Festlegung des Erwerbsdatums ist die letzte steuerbegründende Handänderung heranzuziehen. Steueraufschiebende Handänderungen sind gemäss § 49 Abs. 4 StG nicht zu berücksichtigen. Wurde das Grundstück vor 1985 erworben, genügt der Vermerk "vor 1985". Im weiteren vgl. N 56 ff.
Die endgültige Festlegung des Zurechnungsdatums ist Sache der Veranlagungsbehörde.
Für die Berechnung der Jahressteuer vgl. N 69 ff. 92
Für die Berechnung der Gesamtsteuer vgl. N 82. 93
Sind mehrere Personen zusammen steuerpflichtig (z.B. eine 94 Erbengemeinschaft oder bei Miteigentum), ohne dass ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist, ist über die jeweils geschuldete Steuer jeder oder jedem Steuerpflichtigen ein Veranlagungsentscheid zuzustellen, damit die einzelnen Steuerpflichtigen den Entscheid allenfalls anfechten können.
Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, ist es zur Kontrolle der Veranlagung trotzdem erforderlich, dass die einzelnen Steuerpflichtigen inkl. Adresse und Erb- bzw. Beteiligungsquote entweder im Adressfeld oder in einem speziellen Beiblatt angeführt werden (vgl. Beispiel Nr. 5 im Anhang).
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Veranlagungsentscheid Fehler 95
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VIII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
enthält, kann er, solange er noch nicht rechtskräftig geworden ist, durch einen neuen Entscheid aufgehoben oder berichtigt werden (LGVE 1986 II Nr. 39; BGE 121 II 273).
Für die Revision rechtskräftiger Veranlagungen gilt § 168 StG. Die revidierte Veranlagung bzw. der ablehnende Revisionsentscheid kann wiederum mittels Einsprache und der Einspracheentscheid mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde (je) innert 30 Tagen angefochten werden.
4. Einspracheverfahren
Gegen den Veranlagungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung 96 beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden (§ 28 Abs. 1 GGStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StV). Hat der Gemeinderat die Kompetenz zur Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer auf das Steueramt übertragen, ist dieses ohne anderslautende Regelung auch für die Einsprache zuständig.
Auf das Einspracheverfahren sind die Vorschriften des Grundstückgewinnsteuergesetzes entsprechend anzuwenden (§ 19 Abs. 1 StV). Enthält das Grundstückgewinnsteuergesetz in Bezug auf das anzuwendende Einspracheverfahren keine eigene Regelung und wird nicht auf das Steuergesetz verwiesen (§ 154), ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) massgebend (LGVE 1986 II Nr. 39; LGVE 1980 II Nr. 15).
Eine Einsprache ist schriftlich (vgl. LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 1 Ziff. 1) 97 einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten (für das Vorgehen bei Einsprachen ohne Antrag/Begründung vgl. LU StB Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 5). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist in diesem Fall zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 154 StG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StV und § 28 Abs. 1 GGStG).
Einspracheberechtigt sind die steuerpflichtige Person, die Erwerberin oder 98 der Erwerber, falls sie oder er sich zur Bezahlung der nachträglichen Vermögenssteuer verpflichtet haben, sowie die kantonale Steuerverwaltung und der Regierungsstatthalter (§ 28 Abs. 2 GGStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StV). Wird das gesetzliche Pfandrecht beansprucht, ist auch der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin einspracheberechtigt (§ 28
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Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VIII
Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StV).
Eine mündliche Einspracheverhandlung ist bei der nachträglichen 99 Vermögenssteuer im Gegensatz zum ordentlichen Veranlagungsverfahren (§ 156 Abs. 1 StG) nicht vorgesehen (§§ 117 ff. VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 GGStG und § 19 Abs. 1 StV; VGE vom 6.10.1997 i.S. B.W.; VGE vom 20.4.1998 i.S. O.). Es ist der Einspracheinstanz jedoch unbenommen, eine solche durchzuführen, falls sie dies als sinnvoll erachtet.
Die Einsprache verpflichtet die Einspracheinstanz, den angefochtenen 100 Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden (§ 117 Abs. 1 VRG). Dabei hat sie sich mit jedem sachbezüglichen Argument der Einsprecherin oder des Einsprechers auseinanderzusetzen und gegebenenfalls kurz darzulegen, warum sie es nicht für stichhaltig erachtet. Die Begründung des Entscheides muss einen ausreichenden Einblick in die Motive der Einspracheinstanz geben (BGE 112 Ia 110; LGVE 1985 II Nr. 20; 1983 II Nr. 10). Soweit sie sich bereits im angefochtenen Entscheid mit einem Problem auseinandergesetzt hat, hat sie im Einspracheentscheid zu prüfen, ob die Ausführungen in der Einsprache neue Gesichtspunkte beinhalten, deren Beurteilung erforderlich ist (VGE vom 15.2.1979 i.S. K.).
Der Einspracheentscheid ersetzt die frühere Veranlagung in ihrer 101 Gesamtheit. Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers abändern (§ 122 VRG). Will sie die ursprüngliche Veranlagung zuungunsten der Steuerpflichtigen abändern, müssen diese vor dem Erlass des Entscheides angehört werden, sofern sie sich zu den betreffenden Gesichtspunkten, welche die Änderungen herbeiführen, noch nicht äussern konnten (BGE 85 I 75; VGE vom 19.10.1982 i.S. B.). Die Änderung zuungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers kann nicht durch Rückzug der Einsprache abgewendet werden (VGE vom 28.11.1983 i.S. G. und F.H.).
Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich keine amtlichen Kosten zu 102 verlegen, es sei denn, die oder der Steuerpflichtige habe mutwillig eine offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben (§ 198 Abs. 1b VRG i.V.m. § 28 GGStG und § 19 Abs. 1 StV). Eine Parteientschädigung ist auch bei Gutheissung der Einsprache nicht zuzusprechen (LGVE 1980 II Nr. 48).
Für die Revision von Einspracheentscheiden gelten die Ausführungen von N 95 analog.
1.1.2007 -5-
VIII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
5. Beschwerdeverfahren
Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des 103 Grundstückgewinnsteuergesetzes entsprechend anzuwenden (§ 19 Abs. 1 StV). Enthält das Grundstückgewinnsteuergesetz in Bezug auf das anzuwendende Beschwerdeverfahren keine eigene Regelung, so ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) massgebend (LGVE 1980 II Nr. 15 und 1986 II Nr. 39).
Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung 104 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (§ 47 Abs. 1 GGStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StV). Die Beschwerdeschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung sowie die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters enthalten (§ 133 VRG).
Das Beschwerderecht steht den Einspracheberechtigten (vgl. N 98) zu. Im 105 Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Anträge (auch zuungunsten der beschwerdeführenden bzw. -gegnerischen Partei) gestellt werden (§§ 145 und 156 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 GGStG und § 19 Abs. 1 StV; VGE vom 12.3.1992).
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen seit 106 Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (§ 47 Abs. 3 GGStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StV).
6. Bezug der nachträglichen Vermögenssteuer
Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der 107 Veranlagung) zu entrichten (§ 191 Abs. 2 und § 192 Abs. 2 StG). Wird der Steuerbetrag nicht innert dieser Frist entrichtet, ist er nach deren Ablauf zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen, auch wenn Einsprache und Beschwerde erhoben werden. Die steuerpflichtige Person ist nach Ablauf dieser Frist zu mahnen.
Der Verzugszinssatz bestimmt sich nach dem jährlich ergehenden
-6- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt VIII
Beschluss des Regierungsrates, der jeweils im Kantonsblatt publiziert wird (vgl. LU StB Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 9).
Die nachträgliche Vermögenssteuer ist nach Ablauf der Zahlungsfrist sofort 108 zu beziehen. Ein Aufschub des Steuerbezugs kann auf entsprechendes Gesuch hin nur gewährt werden, wenn die Ersatzbeschaffung unmittelbar bevorsteht (vgl. N 51 und LU StB Weisungen GGStG § 4 Abs. 1 Ziff. 6 N 36). Tätigt die oder der Pflichtige nach erfolgter Zahlung eine steueraufschiebende Ersatzbeschaffung, wird die Steuer mit Vergütungszins zurückerstattet.
Müssen zuviel bezahlte Steuern zurückerstattet werden, sind sie ab Datum 109 der Zahlung zu verzinsen (RE 1969/70 Nr. 79; 1961/62 Nr. 75, LGVE 1985 II Nr. 25). Der Vergütungszinssatz bestimmt sich nach dem jährlich ergehenden Beschluss des Regierungsrates, der jeweils im Kantonsblatt publiziert wird (vgl. LU StB Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 9).
Ein Verzicht auf den Staatsanteil der nachträglichen Vermögenssteuer 110 analog zu § 49 Abs. 4 GGStG ist mangels einer entsprechenden Bestimmung im Steuergesetz nicht möglich. Auf die Steuer kann nur im Rahmen eines Steuererlasses gemäss § 200 StG verzichtet werden.
Für die Bezugsverjährung vgl. N 116.
Für den Erlass vgl. LU StB Weisungen StG Steuererlass (insbesondere § 110a 200 Nr. 1 Ziff. 9.2).
Die Provision der Einwohnergemeinde für die Veranlagung und das Inkasso 110b der nachträglichen Vermögenssteuer richtet sich nach § 4 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen (SRL Nr. 688). Sie beträgt 1 %.
Mit dieser Provision sind sämtliche Aufwendungen, die der Gemeinde mit der Veranlagung und dem Bezug der nachträglichen Vermögenssteuer erwachsen (inkl. allfälliger Gerichts- und Betreibungskosten), abgegolten (§ 6 der Verordnung). Die Verrechnung einzelner Aufwendungen mit dem abzuliefernden Staatsanteil ist nicht möglich, auch wenn die Kosten in einem Einzelfall die Pauschale beträchtlich übersteigen.
Hat der Staat bei der Veranlagung oder beim Inkasso in ausserordentlichem Mass mitgewirkt, wird die Provision nach Massgabe von § 7 der Verordnung
1.1.2007 -7-
VIII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
gekürzt, so z.B., wenn die Fallbearbeitung praktisch weitgehend durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgte.
Für die nachträgliche Vermögenssteuer besteht von der Veräusserung an 110c für die Dauer von zwei Jahren seit Rechtskraft der Veranlagung gegenüber der steuerpflichtigen Person ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht. Das Pfandrecht ist auf 10 % des Veräusserungserlöses beschränkt. Es beträgt aber in jedem Fall 10 % des Katasterwertes (§ 206 StG). Für die Durchsetzung des Pfandrechts vgl. sinngemäss LU StB Weisungen GGStG § 32 N 1 ff.
-8- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt IX
Verjährung
Die Verjährung ist auf eine entsprechende Einrede hin zu berücksichtigen 111 (Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, S. 301 ff.).
1. Veranlagungsverjährung
Für die Veranlagungsverjährung gelten die Vorschriften von § 142 StG. Das 112 Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Nachbezugsperiode gemäss § 19 Abs. 2 und 3 StV; LGVE 1994 II Nr. 18; LGVE 1993 II Nr. 15).
Während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange die 113 Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt ist bzw. solange die oder der Steuerpflichtige oder Mithaftende in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, beginnt die Veranlagungsverjährung nicht oder steht still (§ 142 Abs. 2 StG).
Bei jeder auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die 114 einer oder einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird, sowie bei jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die Steuerpflichtigen oder die Mithaftenden und bei Einleitung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung oder wegen versuchten Steuervergehens beginnt die Verjährung von neuem (§ 142 Abs. 3 StG) Bei dieser auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung ist es nicht erforderlich, dass die Steuerforderung bereits ziffernmässig festgesetzt wird. Es genügt, wenn die oder der Steuerpflichtige im Wesentlichen weiss, worum es sich handelt. Der Nachweis dieser Amtshandlung ist sicherzustellen (z.B. durch Einschreiben).
Die Verjährung tritt jedoch auch bei Stillstand oder Unterbrechung der 115 Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Nachbezugsperiode gemäss § 19 Abs. 2 und 3 StV) ein (absolute Verjährung).
1.1.2007 -1-
IX Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2. Bezugsverjährung
Für die Bezugsverjährung der nachträglichen Vermögenssteuer gelten die 116 Vorschriften von § 143 StG. Die veranlagten Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.
Während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens 117 beginnt die Bezugsverjährung nicht oder steht still. Die Bezugsverjährung beginnt auch nicht oder steht still, solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt oder gestundet ist, bzw. solange weder Steuerpflichtige noch Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 143 Abs. 2 StG).
Die Bezugsverjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder 118 Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird, sowie mit jeder ausdrücklichen Anerkennung durch die steuerpflichtige Person oder Mithaftende. Ausserdem beginnt die Bezugsverjährung neu mit der Einreichung eines Erlassgesuchs sowie der Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens (§ 143 Abs. 3 StG).
Die Verjährung tritt jedoch bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung 118a in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die nachträgliche Vermögenssteuer rechtskräftig festgesetzt worden ist. Die Wirkungen des Verlustscheins bleiben vorbehalten (§ 143 Abs. 4 StG).
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt X
Aufsicht durch die kantonale Steuerverwaltung
1. Allgemeines
Die Abteilung Landwirtschaft der kantonalen Steuerverwaltung ist Anlaufstelle 119 für sämtliche Meldungen im Zusammenhang mit Veranlagungs- und Einspracheentscheiden bei der nachträglichen Vermögenssteuer. Ihr obliegt insbesondere:
die Überprüfung und rechnerische Kontrolle der Veranlagungsentscheide. In Zweifelsfällen erfolgt Rücksprache mit dem Rechtsdienst;
die periodische Überprüfung der Ausstände;
die Weiterleitung von Meldungen jeder Art an die zuständigen Stellen;
die Ablage der Veranlagungs- und Einspracheentscheide (Überprüfung des Bezugsregisters).
Die Abrechnungskontrolle erfolgt durch die Abteilung Zentrale Dienste der Steuerverwaltung.
2. Überprüfung von Einspracheentscheiden
Für die Überprüfung von Einspracheentscheiden ist die Abteilung 120 Landwirtschaft der kantonalen Steuerverwaltung zuständig. Dabei ist folgendes Verfahren einzuschlagen:
Weiterleitung der schwierigen Fälle an den Rechtsdienst;
Wird der Entscheid von der Abteilung Landwirtschaft bzw. vom Rechtsdienst nicht beanstandet, ist er zu visieren und bei der Abteilung Landwirtschaft aufzubewahren;
Weist der Einspracheentscheid Mängel auf, ist es Sache des Rechtsdienstes, einen neuen Entscheid zu verlangen oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben; nach Abschluss des Verfahrens werden die Akten an die Abteilung Landwirtschaft retourniert.
1.1.2007 -1-
X Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt XI
Register der nachträglichen Vermögenssteuer
Gemäss § 2 Abs. 4 StG wird die nachträgliche Vermögenssteuer unter den 121 beteiligten Gemeinwesen im Verhältnis der am Ende der Steuerperiode geltenden Steuereinheiten aufgeteilt. Als Steuerperiode gilt das Jahr, in dem die Veräusserung bzw. die Zweckentfremdung stattgefunden hat. Dazu besteht ein Register, das auch für die Gemeindesteuerabrechnung verwendet werden kann (vgl. Muster im Anhang 6). Das Register kann auch in anderer geeigneter Form geführt werden (z.B. Computer-Ausdruck).
Bei der Erstellung des Registers sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
es sind darin sämtliche in der Steuerperiode in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungen aufzuführen (Steuersoll)
das Total des Staatssteuerbetrages (Sollbetrag) ist in die Staatssteuer-Abrechnung Pos. 1 nachträgliche Vermögenssteuer lt. separatem Register zu übertragen
ausstehende Steuerbeträge sind wie bei der Staatssteuer unter der Rubrik noch bestehende Ausstände aufzuführen
Muster verkleinert im Anhang.
1.1.2007 -1-
XI Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt XII
Übergangsregelung
Die nachträgliche Vermögenssteuer wird auf den 1. Januar 2007 abgeschafft 122 (unter dem Vorbehalt, dass die Änderung des Steuergesetzes in der Volksabstimmung vom 11. März angenommen wird). Die vorliegenden Weisungen gelten für Veräusserungen bzw. Zweckentfremdungen ab dem 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006. Massgebender Stichtag ist bei Veräusserungen das Datum des Eigentumsübergangs, d.h. in der Regel das Datum des Grundbucheintrags (Tagebuch; LGVE 1993 II Nr. 19; zu den Ausnahmen vgl. LU StB Weisungen GGStG § 52a N 2 f.). Bei Zweckentfremdung ist auf das Datum der Inkraftsetzung der (nichtlandwirtschaftlichen) Schatzung abzustellen.
Für Veräusserungen und Zweckentfremdungen, die vor dem 1. Januar 2001 123 stattgefunden haben, gelten die Weisungen in der bis zu diesem Datum gültigen Form. Es ist das alte Veranlagungsformular zu verwenden.
1.1.2007 -1-
XII Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang
Anhang Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 Beispiel 6 Beispiel 7 Beispiel 8 Beispiel 9 Register
1.1.2007 -1-
Anhang Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 1
Einschätzungsanzeige Nachträgliche Vermögenssteuer
Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts
Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode Einheiten
Beispiel 1: Veräusserung ohne selbstgenutztes Wohngebäude (Übernahme der Grundstückgewinnsteuer) (Wohnsitz Kanton Luzern) Sachverhalt Veräusserung Datum: 1.6.2006 Nr. Fläche Bezeichnung Verkaufspreis 247 1'000 m2 Mattweid Fr.
Steuerbefreiung nein Steueraufschub nein Grund:
Berechnung des Steuerbetrages
1. Besitzdauer bis 31.12.2000:
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: 1.1.1988 Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) ab: 1.1.1989 Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.1991 Ende: 31.12.2000 Dauer: 10 Jahre
1.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | 300'000.-- |
+ Grundstückgewinnsteuer (fiktiver Betrag) | Fr. | 60'000.-- |
Veräusserungserlös | Fr. | 360'000.-- |
75 % des Veräusserungserlöses | Fr. | 270'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 500.--- |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 269'500.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 134'750.-- |
1.1.2007 -1-
Anhang Beispiel 1 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Steuer pro Jahr: 6 ‰ Fr. 808.50
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Fr. 8'085.-- Jahressteuer)
2. Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb:
Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) ab: bis: 31.12.2005 = Ende Nachbezugsperiode
Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.2001 Ende: 31.12.2005 Dauer: 5 Jahre
2.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | 300'000.-- |
+ Grundstückgewinn (fiktiver Betrag) | Fr. | 60'000.-- |
Veräusserungserlös 100% (nicht selbstbewohnt) | Fr. | 360'000.-- |
75% (selbstbewohnt) | Fr. | |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 500.-- |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 359'500.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 179'750.-- |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 1078.50 |
2.3 Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Fr. 5'392.50
Jahressteuer)
3. Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) Fr. 13'477.50
Zustellung an:
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum: Die Veranlagungsbehörde: Zugestellt am:
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 1 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 2
Einschätzungsanzeige Nachträgliche Vermögenssteuer
Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode Einheiten
Beispiel 2: Veräusserung mit selbstgenutztem Wohngebäude (durch Überbauung) (Wohnsitz Kanton Luzern)
Sachverhalt Veräusserung Datum: 1.7.2010 Nr. Fläche Bezeichnung Verkaufspreis Land/Ökonomiegebäude Fr. 1'500'000.-- Wohngebäude Fr. 500'000.--
Steuerbefreiung nein Steueraufschub nein Grund:
Berechnung des Steuerbetrages
1 Besitzdauer bis 31.12.2000:
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: 1.3.1991 Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) ab: 1.1.1993 bis: 31.12.2000 Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.1995 Ende: 31.12.2000 Dauer: 6 Jahre
1.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | 2'000'000.-- |
+ | Fr. | |
Veräusserungserlös | Fr. | 2'000'000.-- |
75 % des Veräusserungserlöses | Fr. | 1'500'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 400'000.-- |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 1'100'000.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 550'000.-- |
1.1.2007 -1-
Anhang Beispiel 2 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Steuer pro Jahr: 6 ‰ Fr. 3'300.--
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Fr. 19'800.-- Jahressteuer)
2 Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: Veräusserung: 1.7.2010 Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) ab: 1.1.2001 bis: 31.12.2009 = Ende Nachbezugsperiode Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.2001 Ende: 31.12.2009 Dauer: 9 Jahre
2.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | ||
+ | ||
Veräusserungserlös 100% (nicht selbstbewohnt) | Fr. | 1'500'000.-- |
75% (selbstbewohnt) | Fr. Fr. | 375'000.-- 1'875'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 400'000.-- |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 1'475'000.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 737'500.-- |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 4'425.-- |
2.3 Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Fr. 39'825.-- Jahressteuer)
3 Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) Fr. 59'625.--
Zustellung an:
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum: Die Veranlagungsbehörde: Zugestellt am:
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 2
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 2 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen nVSt | Anhang Beispiel 3 | |
Einschätzungsanzeige Nachträgliche Vermögenssteuer | |||
Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts | |||
Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode | |||
Einheiten | |||
Beispiel 3: Steueraufschub
Sachverhalt | |||
Veräusserung | Datum: 1.6.2003 | ||
Nr. Fläche | Bezeichnung | Verkaufspreis | |
247 1'000 m2 | Mattweid | Fr. 300'000.-- | |
Steuerbefreiung nein | Steueraufschub | ja | Grund: Rechtsgeschäft unter |
Ehegatten (Art. 165 Abs. 2 ZGB)
Berechnung des entfällt | |||
Steuerbetrages | |||
1 Besitzdauer bis 31.12.2000: | |||
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer | |||
Zurechnungsdatum | (§ 1 StV) | ||
Erwerb: | |||
Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) | |||
ab: | |||
Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): | |||
Beginn: | Ende: | Dauer: | |
1.2 Berechnung der Jahressteuer | |||
Verkaufspreis | Fr. | ||
+ | Fr. | ||
Veräusserungserlös | Fr. | ||
75 % des Veräusserungserlöses | Fr. | ||
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer Fr.
Differenz | Fr. | ||
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | ||
Steuer pro Jahr: | 6 ‰ | Fr. | |
1.1.2007 | -1- | ||
Anhang Beispiel 3 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Jahressteuer) Fr.
2 Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) ab: bis: = Ende Nachbezugsperiode Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: Ende: Dauer:
2.2 Berechnung der Jahressteuer
Verkaufspreis Fr. + Fr. Veräusserungserlös 100% (nicht selbstbewohnt) Fr. 75% (selbstbewohnt) Fr. durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer Fr. Differenz Fr. ½ der Differenz = steuerbares Vermögen Fr. Steuer pro Jahr: 6 ‰ Fr.
2.3 Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Jahressteuer) Fr.
3 Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) Fr.
Zustellung an:
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum: Die Veranlagungsbehörde: Zugestellt am:
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 3
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 3 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 4/1
Einschätzungsanzeige Nachträgliche Vermögenssteuer Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode Einheiten
Beispiel 4: Veräusserung eines Grundstücks mit Waldanteil (Land) (Wohnsitz Kanton Luzern) Sachverhalt Veräusserung Datum: 1.6.2003 Nr. Fläche Bezeichnung Verkaufspreis 247 (Land) 1'000 m2 Mattweid Fr. 60'000.--
Steuerbefreiung nein Steueraufschub nein Grund:
Berechnung des Steuerbetrages 1 Besitzdauer bis 31.12.2000:
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: vor 1985 Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) ab: 1.1.1985 Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.1988 Ende: 31.12.2000 Dauer: 13 Jahre
1.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | |
+ | Fr. | |
Veräusserungserlös | Fr. | |
75 % des Veräusserungserlöses | Fr. | 45'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 2'100.--* |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 42'900.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 21'450.-- |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 128.70 |
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Fr. 1673.10
1.1.2007 -1-
Anhang Beispiel 4/1 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Jahressteuer)
2 Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) ab: 1.1.2001 bis: 31.12.2002 = Ende Nachbezugsperiode Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.2001 Ende: 31.12.2002 Dauer: 2 Jahre
2.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | |
+ | Fr. | |
Veräusserungserlös 100% (nicht | Fr. | 60'000.-- |
selbstbewohnt) | ||
75% (selbstbewohnt) | Fr. | |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 2'100.--* |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 57'900.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 28'950.-- |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 173.70 |
2.3 Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Fr. 347.40
Jahressteuer)
3 Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) Fr. 2'020.50
Zustellung an:
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum: Die Veranlagungsbehörde: Zugestellt am:
* durchschnittlicher Steuerwert x Verkaufspreis Land / gesamter Verkaufspreis
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 4/1
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 4/1 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 4/2
Einschätzungsanzeige Nachträgliche Vermögenssteuer
Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode Einheiten
zu Beispiel 4 (Wald)
Sachverhalt Veräusserung Datum: 1.6.2003 Nr. Fläche Bezeichnung Verkaufspreis 247 1'000 m2 Mattweid Fr. 20'000.-- (Wald)
Steuerbefreiung nein Steueraufschub nein Grund:
Berechnung des Steuerbetrages
1. Besitzdauer bis 31.12.2000:
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: vor 1985 Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) ab: 1.1.1989 Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.1989 Ende: 31.12.2000 Dauer: 12 Jahre
1.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | |
+ | Fr. | |
Veräusserungserlös | Fr. | |
75 % des Veräusserungserlöses | Fr. | 15'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 700.--* |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 14'300.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 7'150.-- |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 42.90 |
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Fr. 514.80
Jahressteuer)
1.1.2007 -1-
Anhang Beispiel 4/2 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2. Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) ab: 1.1.2001 bis: 31.12.2002 = Ende Nachbezugsperiode Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.2001 Ende: 31.12.2002 Dauer: 2 Jahre
2.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | |
+ | Fr. | |
Veräusserungserlös 100% (nicht selbstbewohnt) | Fr. | 20'000.-- |
75% (selbstbewohnt) | Fr. | |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 700.--* |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 19'300.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 9'650.-- |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 57.90 |
2.3 Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Fr. 115.80
Jahressteuer)
3. Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) Fr. 630.60
Zustellung an:
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum: Die Veranlagungsbehörde:
Zugestellt am:
* durchschnittlicher Steuerwert x Verkaufspreis Wald / gesamter Verkaufspreis
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 4/2
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 4/2 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt | Anhang Beispiel 5 | |
Einschätzungsanzeige Nachträgliche | ||
Vermögenssteuer | ||
Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts | ||
Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode | ||
Einheiten | ||
Beispiel 5:
Erben/Erbinnen des Müller Johann, Luzern
Müller Stefan, Luzern (¼) | ||
Meier-Müller Frieda, Stans (¼) | ||
Müller Thomas, Zug (¼) | ||
Huber-Müller Emma, Olten (¼) | ||
z.H. Herrn Stefan Müller | ||
Sachverhalt | ||
Veräusserung Datum: 31.10.2006 | ||
Nr. Fläche Bezeichnung | Verkaufspreis | |
247 1'000 m2 Mattweid | Fr. 500'000.-- | |
Steuerbefreiung nein Steueraufschub | nein Grund: | |
Berechnung des Steuerbetrages | |||
1. Besitzdauer bis 31.12.2000: | |||
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer | |||
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) | |||
Erwerb: 1.1.1988 (durch Erblasser) | |||
Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) | |||
ab: 1.1.1989 | |||
Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): | |||
Beginn: 1.1.1991 bzw. Ende: 31.12.2000 | Dauer: | 10 Jahre (LU) | |
1.11.1991 | |||
9,17 Jahre (andere) | |||
1.2 Berechnung der Jahressteuer | |||
Verkaufspreis | Fr. | ||
+ | Fr. | ||
Veräusserungserlös | Fr. | 500'000.-- | |
75 % des Veräusserungserlöses | Fr. | 375'000.-- | |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer Fr. | 500.-- | ||
Differenz | Fr. | 374'500.-- | |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 187'250.-- | |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 1'123.50 | |
1.1.2007 | -1- |
Anhang Beispiel 5 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Jahressteuer) Fr. 10'535.60*
* Wohnsitz LU: 10 x (Fr. 1'123.50 : 4) = Fr. 2'808.75 (1 Erbe) andere: 9,17 x (Fr. 1'123.50 : 4) x 3 = Fr. 7'726.85 (3 Erben)
2. Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) ab: 1.1.2001 bis: 31.12.2005 (Wohnsitz LU) = Ende 31.10.2006 (andere) Nachbezugsperiode Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.2001 Ende: 31.12.2005 (Wohnsitz LU) 5 Jahre 31.10.2006 (andere) (LU) 5,83 Jahre (andere)
2.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | |
+ | Fr. | |
Veräusserungserlös 100% (nicht selbstbewohnt) | Fr. | 500'000.-- |
75% (selbstbewohnt) | Fr. | |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer Fr. | 500.-- | |
Differenz | Fr. | 499'500.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 249'750.-- |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 1'498.50 |
2.3 | Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Jahressteuer) Fr. | 8'425.30* |
* | Wohnsitz LU: 5 x (Fr. 1'498.50 : 4) = 1'873.15 (1 Erbe) andere: 5,83 x (Fr. 1'498.50 : 4) x 3 = Fr. 6'552.15 (3 Erben) |
3. Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) Fr. 18'960.90
Zustellung an:
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum: Die Veranlagungsbehörde: Zugestellt am:
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 5
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 5 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 6
Einschätzungsanzeige Nachträgliche Vermögenssteuer
Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode Einheiten
Beispiel 6: Zweckentfremdung ohne Umbau/Überbauung; Weiternutzung des Wohngebäudes unter 5 Jahren (Wohnsitz Kanton Luzern)
Sachverhalt Zweckentfremdung Datum: 1.7.2004 Nr. Fläche Bezeichnung neu festgelegter Steuerwert Fr. 500'000.-- Steuerbefreiung nein Steueraufschub nein Grund:
Berechnung des Steuerbetrages
1. Besitzdauer bis 31.12.2000:
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) ab: bis: Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: Ende: Dauer: Jahre Tage
1.2 Berechnung der Jahressteuer
neu festgesetzter 100% (selbstbewohnt) Fr. Steuerwert: 75% (nicht selbstbewohnt) Fr. durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Fr. Besitzdauer Differenz Fr. ½ der Differenz = steuerbares Vermögen Fr. Steuer pro Jahr: 6 ‰ Fr.
1.1.2007 -1-
Anhang Beispiel 6 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Fr.
Jahressteuer)
2. Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) ab: 1.1.2001 bis: 31.12.2003 = Ende Nachbezugsperiode Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.2001 Ende: 31.12.2003 Dauer: 3 Jahre
2.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
neu festgesetzter Steuerwert | Fr. | 500'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 100'000.-- |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 400'000.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 200'000.-- |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 1'200.-- |
2.3 Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Fr. 3'600.-- Jahresstreuer)
3. Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) Fr. 3'600.--
Zustellung an:
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum Die Veranlagungsbehörde:
Zugestellt am:
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 6
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 6 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 7
Einschätzungsanzeige Nachträgliche Vermögenssteuer
Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode Einheiten
Beispiel 7: Zweckentfremdung ohne Umbau/Überbauung; Weiternutzung des Wohngebäudes über 5 Jahre (Wohnsitz Kanton Luzern)
Sachverhalt Zweckentfremdung Datum: 1.7.2004 Nr. Fläche Bezeichnung neu festgelegter Steuerwert Boden (des Wohngebäudes) Fr. 100'000.--
Steuerbefreiung nein Steueraufschub nein Grund:
Berechnung des Steuerbetrages
1. Besitzdauer bis 31.12.2000:
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: 1.3.1991 Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) ab: bis: Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: Ende: Dauer: Jahre Tage
1.2 Berechnung der Jahressteuer
neu festgesetzter 100% (selbstbewohnt) Fr. Steuerwert: 75% (nicht Fr. selbstbewohnt) durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Fr. Besitzdauer Differenz Fr. ½ der Differenz = steuerbares Vermögen Fr.
1.1.2007 -1-
Anhang Beispiel 7 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
Steuer pro Jahr: 6 ‰ Fr.
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Jahressteuer) Fr.
2. Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) ab: 1.1.2001 bis: 31.12.2003 = Ende Nachbezugsperiode Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.2001 Ende: 31.12.2003 Dauer: 3 Jahre
2.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
neu festgesetzter Steuerwert | Fr. | 100'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden | Fr. | 1'000.-- |
Besitzdauer | ||
Differenz | Fr. | 99'000.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 49'500.-- |
Steuer pro Jahr: 6 ‰ | Fr. | 297.-- |
2.3 Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Jahresstreuer) Fr. 891.--
3. Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) Fr. 891.--
Zustellung an:
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum Die Veranlagungsbehörde:
Zugestellt am:
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 7
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 7 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 8
Einschätzungsanzeige Nachträgliche Vermögenssteuer
Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode Einheiten
Beispiel 8: Juristische Person; Erwerb vor 1995
Sachverhalt Veräusserung Datum: 1.7.2003 Nr. Fläche Bezeichnung Verkaufspreis Fr. 100'000.-- Steuerbefreiung nein Steueraufschub nein Grund:
Berechnung des Steuerbetrages | ||
1. Besitzdauer bis 31.12.2000: | ||
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer | ||
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) | ||
Erwerb: 1.3.1991 | ||
Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) | ||
ab: 1.1.1993 bis: 31.12.2000 | ||
Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): | ||
Beginn: 1.1.1993 Ende: 31.12.2000 | ||
Dauer: 8 Jahre | ||
1.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | ||
+ | Fr. | 100'000.-- |
Veräusserungserlös | Fr. | |
75 % des Veräusserungserlöses | Fr. | 100'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer | Fr. | 75'000.-- |
Differenz | Fr. | 500.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 74'500..-- |
Steuer pro Jahr: 4,5 ‰ | Fr. Fr. | 37'250.-- 167.60 |
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Jahressteuer) | Fr. | 1'340.80 |
1.1.2007 -1-
Anhang Beispiel 8 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2 Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: Veräusserung: 1.7.2003 Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) ab: 1.1.2001 bis: 30.9.2002 = Ende Nachbezugsperiode Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.1.2001 Ende: 30.9.2002 Dauer: 1 Jahr 273 Tage
2.2 Berechnung der Jahressteuer | |||
Verkaufspreis | |||
+ | Fr. | 100'000.-- | |
Veräusserungserlös 100% | (nicht selbstbewohnt) | Fr. | |
75% | (selbstbewohnt) | Fr. | 100'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer | Fr. | ||
Differenz | Fr. | 100'000.-- | |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 500.-- | |
Steuer pro Jahr: 4,5 ‰ | Fr. Fr. | 99'500.-- 223.85 | |
2.3 Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Jahressteuer) | |||
Fr. | 393.60 | ||
3. Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) | Fr. | 1'734.40 | |
Zustellung an: | |||
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum Die Veranlagungsbehörde:
Zugestellt am:
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 8
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 8 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 9
Einschätzungsanzeige Nachträgliche Vermögenssteuer
Gemeinde Datum Versand des Steuersachverhalts Gesamtsteuerfuss in der Steuerperiode Einheiten
Beispiel 9: Juristische Person; Erwerb nach 1995
Sachverhalt Veräusserung Datum: 1.7.2003 Nr. Fläche Bezeichnung Verkaufspreis Fr. 100'000.-- Steuerbefreiung nein Steueraufschub nein Grund:
Berechnung des Steuerbetrages
1. Besitzdauer bis 31.12.2000:
1.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) Erwerb: 1.3.1997 Besteuerung zum Ertragswert (§ 36 Abs. 1 aStG) ab: 1.10.1996 bis: 31.12.2000 Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): Beginn: 1.10.1996 Ende: 31.12.2000 Dauer: 4 Jahre 92 Tage
1.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | 100'000.-- |
+ | Fr. | |
Veräusserungserlös | Fr. | 100'000.-- |
75 % des Veräusserungserlöses | Fr. | 75'000.-- |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer | Fr. | 500.-- |
Differenz | Fr. | 74'500.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 37'250.-- |
Steuer pro Jahr: 4,5 ‰ | Fr. | 167.60 |
1.3 Steuer bis 31.12.2000 (massgebende Besitzdauer x Jahressteuer) Fr. 713.20
1.1.2007 -1-
Anhang Beispiel 9 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
2. Besitzdauer ab 1.1.2001:
2.1 Berechnung der massgebenden Besitzdauer | |||
Zurechnungsdatum (§ 1 StV) | |||
Erwerb: | Veräusserung: | 1.7.2003 | |
Besteuerung zum Ertragswert (§ 49 Abs. 1 StG) | |||
ab: | 1.1.2001 bis: | 30.9.2002 | = Ende Nachbezugsperiode |
Nachbezugsperiode (max. 15 Jahre): | |||
Beginn: | 1.1.2001 Ende: | 30.9.2002 | Dauer: 1 Jahr 273 Tage |
2.2 Berechnung der Jahressteuer | ||
Verkaufspreis | Fr. | 100'000.-- |
+ | Fr. | |
Veräusserungserlös 100% (nicht selbstbewohnt) | Fr. | 100'000.-- |
75% (selbstbewohnt) | Fr. | |
durchschnittlicher Steuerwert während der massgebenden Besitzdauer | Fr. | 500.-- |
Differenz | Fr. | 99'500.-- |
½ der Differenz = steuerbares Vermögen | Fr. | 49'750.-- |
Steuer pro Jahr: 4,5 ‰ | Fr. | 223.85 |
2.3 Steuer ab 1.1.2001 (massgebende Besitzdauer x Jahressteuer) Fr. 393.60
3. Gesamtsteuer (Total 1.3 und 2.3) Fr. 1'106.80
Zustellung an:
Steuerpflichtige
Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Landwirtschaft (2)
Ort und Datum Die Veranlagungsbehörde:
Zugestellt am:
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 Weisungen nVSt Anhang Beispiel 9
Rechtsmittelbelehrung Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Zahlungsfrist Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit (Zustellung der Veranlagung) zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit bezahlt, ist er nach Ablauf dieser Frist zu den vom Regierungsrat festgesetzten Bedingungen zu verzinsen. Durch eine Einsprache oder eine Beschwerde wird die Fälligkeit der Steuer nicht aufgeschoben.
1.1.2007 -3-
Anhang Beispiel 9 Weisungen nVSt Luzerner Steuerbuch Bd. 3
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 3 | Weisungen nVSt | Anhang Register |
Gemeinde: | ||
_____________________ | ||
Register 20 ______ | Nachträgliche Vermögenssteuer gemäss § 49 StG | |
Veräusserer/Veräusserin: | Staatssteuer Gemeindesteuer | Kirchensteuer Gesamter |
(Name, Vorname, Adresse) | Steuerertrag | |
Einwohner/in Bürger/in | kath. ref. | |
1.1.2007 | -1- | |