431.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
vom 26.06.2024 (Stand 01.01.2025)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)1,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Vollzug gemäss dem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)2.
Art. 2 Organisation
Der Kanton vollzieht die übertragenen Aufgaben unter Einbezug der Gemeinden.
Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Aufgaben der kantonalen und kommunalen Behörden und Instanzen in einer Verordnung.
Art. 3 Kosten, Mittel
Der Kanton und die Gemeinden haben die bei ihnen anfallenden Kosten des Vollzuges der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung zu tragen.
Der Regierungsrat stellt im Bedarfsfall die für den Kanton notwendigen finanziellen, personellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
Art. 4 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen gemäss Art. 31-33 LVG3 kann innert fünf Tagen Einsprache eingereicht werden.
Gegen Einspracheentscheide kann innert fünf Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
Der Entscheid des Regierungsrates kann nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden.
Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4.
Art. 5 Strafanzeige
Liegt eine Widerhandlung gegen Strafbestimmungen des Landesversorgungsgesetzes5 vor, sind die Vollzugsorgane zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.
Art. 6 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
2024-031