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Landratsbeschluss über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die beidseitig von einem Radstreifen begleitet sind

622.13 · Nidwalden Gesetzessammlung

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

622.13

Landratsbeschluss über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die beidseitig von einem Radstreifen begleitet sind

vom 01.07.1983 (Stand 01.07.1983)

Der Landrat,

in Ausführung von Art. 22 Absatz 1 des Strassengesetzes vom 24. April 19661,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] NG 622.1

Ziff. 1

Kantonsstrassen, die beidseitig von Radstreifen begleitet sind, weisen eine Fahrbahnbreite von 6.00 m auf.

Die Breite der Radstreifen, die sich auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn der Kantonsstrasse befinden, wird von Fall zu Fall vom Landrat festgesetzt.

Ziff. 2

Die Ausbaunorm gemäss Ziffer 1 ist für Projektierungsarbeiten verbindlich.

Ziff. 3

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

A 1983, 670