622.13
Landratsbeschluss über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die beidseitig von einem Radstreifen begleitet sind
vom 01.07.1983 (Stand 01.07.1983)
Der Landrat,
in Ausführung von Art. 22 Absatz 1 des Strassengesetzes vom 24. April 19661,
beschliesst:
Ziff. 1
Kantonsstrassen, die beidseitig von Radstreifen begleitet sind, weisen eine Fahrbahnbreite von 6.00 m auf.
Die Breite der Radstreifen, die sich auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn der Kantonsstrasse befinden, wird von Fall zu Fall vom Landrat festgesetzt.
Ziff. 2
Die Ausbaunorm gemäss Ziffer 1 ist für Projektierungsarbeiten verbindlich.
Ziff. 3
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
A 1983, 670