Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung zum Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

811.21 · Nidwalden Gesetzessammlung

Fassung vom 1. Okt. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-nw/ng/811-21/de/verordnung-zum-gesetz-zur-finanzierung-von-hartefallmassnahmen-fur-unternehmen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Nidwalden
  3. Nidwalden Gesetzessammlung
Quelle

Diese Fassung vom 1. Okt. 2021 ist nicht mehr in Kraft.

811.21

Vollzugsverordnung zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

vom 22.12.2020 (Stand 01.10.2021)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und Ziff. 5 des Landratsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung ergänzt die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) und regelt die erforderlichen Bestimmungen zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen; insbesondere Verschärfungen der bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Berechtigung auf Härtefallmassnahmen, die Priorisierung der Gesuche sowie Verfahrens- und Vollzugvorschriften.

Art. 2 Berechtigte Unternehmen
1. Grundsatz

Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche:

  1. die Anforderungen gemäss Bundesrecht; und

  2. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllen.

Die Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken richten sich ausschliesslich nach Bundesrecht.

Art. 3 2. kantonale Voraussetzungen

Unternehmen sind nur unterstützungsberechtigt, wenn sie:

  • 1. im Jahr 2018 und 2019 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 50'000 Franken erzielt haben;

  • 2.–3. …

  • 4. die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Angaben, Nachweise und Bestätigungen mit dem Gesuch auf Härtefallmassnahmen eigenständig einreichen.

Art. 4 Form der Unterstützung, Höchstgrenzen
1. Grundsatz

Der Kanton gewährt Härtefallmassnahmen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à-fonds-perdu) sowie Bürgschaften.

Werden einem Unternehmen sowohl nicht rückzahlbare Beiträge als auch Bürgschaften gewährt, so dürfen diese gesamthaft 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und 750'000 Franken je Unternehmen nicht überschreiten.

Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken richten sich die Härtefallmassnahmen nach Bundesrecht.

Art. 5 2. nicht rückzahlbare Beiträge

Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich jeweils auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Unternehmens und auf höchstens 300'000 Franken.

Für Unternehmen, deren Umsatz im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist, belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge jeweils auf höchstens 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Unternehmens und auf höchstens 300'000 Franken.

Art. 6 3. Bürgschaften
a) abgesicherte Darlehen

Der Kanton sichert dem berechtigten Unternehmen die Übernahme einer Bürgschaft für die Aufnahme eines Darlehens bei seiner Hausbank zu.

Der maximale Darlehensbetrag beläuft sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Unternehmens und auf höchstens 750'000 Franken.

Die Unternehmen schulden für die Darlehen in den ersten drei Jahren keine Zinsen. Danach richtet sich der Zins nach der 10-jährigen Bundesobligation zuzüglich 1 Prozent, mindestens jedoch 0 Prozent.

Die abgesicherten Darlehen haben eine Laufzeit von 10 Jahren.

Die lineare Amortisation beginnt nach 5 Jahren. Vorgängige Rückzahlungen sind möglich. Zurückbezahlte Darlehensbeträge werden nicht mehr ausbezahlt.

Art. 7 b) Eckwerte der einzelnen Bürgschaften

Die Bürgschaft wird in der Form einer Solidarbürgschaft gemäss Art. 496 Abs. 1 OR gewährt.

Die Bürgschaft beläuft sich auf den bewilligten Darlehensbetrag zuzüglich des Betrages des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses.

Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt höchstens 10 Jahre.

Art. 8 Verfahren
1. Gesuch

Unternehmen haben ihr Gesuch grundsätzlich vom 15. Januar bis am 15. Februar 2021 elektronisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.

Gesuche mit Eingang nach dem 15. Februar 2021 werden beurteilt, sofern nach dem Entscheid über die Gesuche gemäss Abs. 1 noch Mittel für Härtefallmassnahmen vorhanden sind.

Art. 9 2. Nachweise, Bestätigungen

Das Unternehmen hat dem Gesuch die im Anhang aufgeführten Nachweise beizulegen.

Mit dem Gesuch hat das Unternehmen insbesondere zu bestätigen, dass:

  1. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 6 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) eingehalten wird;

  2. während der Dauer gemäss Art. 6 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung keine verdeckten Gewinnausschüttungen ausgerichtet werden, wie überhöhte Saläre, überhöhte Honorare, überhöhte Spesenvergütungen, nicht markgerechte Zinssätze für Darlehen von Aktionären, Gesellschafter oder nahestehenden Personen, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand oder anderweitige Leistungen gegenüber Aktionären, Gesellschafter oder nahestehenden Personen, welche einem Drittvergleich nicht standhalten;

  3. alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind;

  4. die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte sowie die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden , Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden sind, soweit dies zur Beurteilung des Gesuchs einschliesslich der Nachweise und Bestätigungen erforderlich ist.

Personen- und Kapitalgesellschaften haben mit dem Gesuch die Namen und Adressen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Aktionärinnen und Aktionären anzugeben, die jeweils einzeln über Anteile im Umfang von mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals verfügen.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann auf dem elektronischen Gesuchformular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen.

Das Gesuchformular ist zu unterzeichnen und elektronisch einzureichen.

Art. 10 3. minimaler Finanzbedarf

Die Unternehmen haben mit dem Gesuch den Finanzbedarf aufzuführen, der für die Überbrückung des Zeitraums bis Ende 2021 für das Unternehmen erforderlich ist (minimaler Finanzbedarf).

Art. 11 4. Prüfung

Die Volkswirtschaftsdirektion nimmt eine formale Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen vor. Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten.

Sie leitet vollständige Gesuche an die Nidwaldner Kantonalbank (NKB) weiter.

Die NKB prüft die Unterlagen und die Voraussetzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen, insbesondere plausibilisiert sie den minimalen Finanzbedarf gemäss § 10.

Sie übermittelt dem Kanton:

  1. das Prüfergebnis mit einem Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs;

  2. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen, die sich am minimalen Finanzbedarf orientiert.

Art. 12 5. Art und Höhe der Unterstützung
a) Grundsatz

Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung.

Die Höhe der Härtefallmassnahmen orientiert sich am minimalen Finanzbedarf des jeweiligen Unternehmens bis Ende 2021.

Bei der Prüfung des minimalen Finanzbedarfs werden zusätzlich insbesondere folgende finanziellen Umstände berücksichtigt:

  1. bereits ausgerichtete Entschädigungen von Bund und Kanton, wie Kurzarbeitsentschädigung oder Covid-19-Erwerbsersatz;

  2. die dem Unternehmen gewährten Mieterlasse, Mietzinsreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit Covid-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen.

Art. 13 b) Priorisierung

Den Unternehmen werden bis zu einem minimalen Finanzbedarf von 300'000 Franken nicht rückzahlbare Beiträge gewährt.

Übersteigt der minimale Finanzbedarf 300'000 Franken wird der überschiessende Betrag in Form von Bürgschaften gewährt.

Reichen die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Gesuche gemäss Abs. 1 und 2 nicht aus, muss die Entscheidungskommission die beantragten Finanzhilfen kürzen oder ablehnen.

Bei ihren Entscheiden gemäss Abs. 3 orientiert sich die Entscheidungskommission an folgenden Grundsätzen:

  1. Unternehmen aus Branchen, die in Art. 12 des Covid-19 Gesetzes speziell erwähnt sind, sind zu bevorzugen;

  2. Unternehmen werden möglichst rechtsgleich behandelt, wobei die Unterschiede in der Vermögens- und Kapitalsituation, der Geschäftstätigkeit sowie der vorhandenen Liquidität zu berücksichtigen sind.

Gesuche, die nach dem 15. Februar 2021 eingehen, werden nach dem Eingangsdatum priorisiert.

Art. 14 6. Entscheid

Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet über die Härtefallmassnahmen gestützt auf das Prüfergebnis und die Empfehlung der NKB.

Die Entscheidungskommission besteht aus dem Volkswirtschafts- und dem Finanzdirektor sowie einer durch den Vorstand des Nidwaldner Gewerbeverbandes delegierten Person.

Art. 15 7. Auszahlung nicht rückzahlbarer Beiträge

Der Kanton zahlt die nicht rückzahlbaren Beiträge direkt an die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller aus.

…

Art. 16 8. Zusicherung von Bürgschaften
a) Grundsatz

Die Entscheidungskommission sichert den berechtigten Unternehmen die Übernahme einer Solidarbürgschaft zu.

Die Zusicherung des Kantons beinhaltet die Bürgschaftsbedingungen und dient als Auftragsbestätigung für die Bank.

Die Banken sind für die Auszahlung und Bewirtschaftung der Darlehen zuständig, einschliesslich Inkasso nach Ablauf der Laufzeit.

Die Auszahlung des Darlehens hat innerhalb eines Monats ab Datum der Zusicherung durch den Kanton zu erfolgen.

Die Banken sind verpflichtet, dem Kanton jeweils eine Kopie der Korrespondenz einschliesslich dem unterschriebenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnehmerin zuzustellen.

Art. 17 b) Ablehnung eines Kredits

Die Banken können die Gewährung eines Darlehens ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen.

Unternehmen, denen kein Darlehen gewährt wird, können sich beim Kanton melden.

Die NKB zahlt den bewilligten Betrag auf Antrag des Kantons aus, falls die Bank eines Unternehmens den Kredit nicht gewährt und die Entscheidungskommission die Zusicherung nach erneuter Prüfung unter Einbezug der NKB erteilt.

Art. 18 9. Formulare, Richtlinien

Die Volkswirtschaftsdirektion ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich.

Sie sorgt für die Information der Unternehmen und Banken im Kanton Nidwalden.

Art. 19 10. Missbrauchsbekämpfung

Die Volkswirtschaftsdirektion kann die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen.

Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 1'000 Franken erhoben werden.

Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesucheinreichung, Widerhandlungen gegen die Bestätigungen gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 oder eine andere zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe.

Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Art. 20 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am 23. Dezember 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht.

Die Entscheidungskommission darf erst nach Inkrafttreten des Landratsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen nicht rückzahlbare Beiträge gewähren beziehungsweise Bürgschaften zusichern.

A1 Anhang

Art. A1-1 Erforderliche Nachweise

Die Unternehmen haben mit dem Gesuch unaufgefordert folgende Nachweise gemäss § 9 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-Härftefallverordnung einzureichen:

  1. provisorische Jahresrechnung 2020 (rechtsgültig visiert);

  2. Jahresrechnung 2019;

  3. Jahresrechnung 2018;

  4. Budget 2021;

  5. Handelsregisterauszug;

  6. Betreibungsregisterauszug;

  7. Kopie der Identitätskarte oder des Passes der Person, welche das Gesuchformular unterzeichnet und elektronisch einreicht;

  8. bei Einzelfirma: Steuererklärung der Inhaberin oder des Inhabers (Hauptformular) mit Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und Fragebogen für Selbständigerwerbende.

Art. A1-2 Gesuchsformular

Die Volkswirtschaftsdirektion legt die Anforderungen an die Nachweise auf dem Gesuchformular fest. Sie kann Weisungen erlassen.

A 2021, 8