Merkblatt Erbschafts- und Schenkungssteuer (pdf)
Merkblatt Erbschafts-/Schenkungssteuer STEUERPRAXIS NIDWALDEN 153
Merkblatt des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 07.02.2008 Aktualisiert per: 01.01.2011
Erbschafts- und Schenkungssteuern
1. Gesetzliche Regelungen
Art. 153 StG Gegenstand
1. Erbschaftssteuer
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. 2 Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeneinsetzung oder Ver- mächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.
Art. 154 StG 2. Schenkungssteuer 1 Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen einer oder eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. 2 Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Erbauskäufen, Zuwendun- gen zur Errichtung einer Stiftung oder an eine bereits bestehende Stiftung sowie der Erlass von Verbindlichkeiten.
Art. 157 StG Steuerfreie Vermögensübergänge 2. an natürliche Personen Steuerfrei sind: 1. Zuwendungen an Ehegatten, Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Stief- und Pfle- gekinder sowie Schwiegerkinder; 2. Zuwendungen an Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Schwiegereltern; 3. Zuwendungen an Personen, die am gleichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Zuwen- dung beziehungsweise des Todestages während mindestens fünf Jahren in dauern- der Wohngemeinschaft gelebt haben.
Art. 157a StG 3. bei Unternehmensfortführung a. Voraussetzungen 1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt, soweit der Empfängerin oder dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet wird, das ganz oder vorwiegend der selbstständigen Tätigkeit sowie der Unternehmensfortführung dient. 2 Ebenso entfällt die Steuer, soweit der Empfängerin oder dem Empfänger eine Betei- ligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet wird und die Empfängerin oder der Empfänger im Geschäftsbetrieb
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mitwirkt und soweit die Zuwendung der Unternehmensfortführung wie auch der För- derung und Unterstützung von Mehrheitsverhältnissen dient.
2. Grundsätze
2.1 Verfahrensgrundlagen:
Die Steuerpflicht besteht, wenn:
a. der/die Erblasser/in seinen Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde b. der/die Schenker/in im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hatte c. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen (Art. 158 StG).
Steuersubjekt: Steuerpflichtig ist die Empfängerin/der Empfänger der Zuwendung (Art. 159 StG)
Mitwirkung: Die Steuerpflichtigen haben bei der Veranlagung mitzuwirken (Art. 215 StG). Unvollständige oder unrichtige Angaben durch den Steuerpflichtigen, den Er- ben, seinen Vertreter oder Willensvollstrecker können neben der Nachsteuer eine Steuerbusse zur Folge haben (Art. 251 StG).
Haftung: Für den veranlagten Steuerbetrag haften Erben/Vermächtnisnehmer bis zum Betrag des auf sie übergegangenen Vermögens sowie Schenker und Beschenk- te solidarisch (Art. 167 Abs. 1 und 2 StG).
2.2 Verfahrensablauf:
Für die Erhebung der Erbschaftssteuer wird das Verfahren von Amts wegen einge- leitet nach Inventaraufnahme durch die zuständige Behörde (Art. 229, 234 StG).
Die Erbteilung selbst ist jedoch Sache der Erben bzw. des Willensvollstreckers.
Die Erben bzw. Beschenkten sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von 60 Tagen seit Tod des Erblassers oder Vollzug der Schenkung, dies der zuständigen Veranla- gungsbehörde anzuzeigen (Art. 215 Abs. 1 und 3 StG).
Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn die Zuwendung den steuer- freien Betrag (gem. Art. 164 Abs. 2 StG) nicht übersteigt.
Das Veranlagungsverfahren, die Eröffnung der Entscheide und die Rechnungsstel- lung erfolgt in der Regel mit einem einzigen Einzahlungsschein an den Erbenvertreter bzw. die steuerpflichtige Person.
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2.3 Vermögensbewertung und Steuerberechnung:
a. Die zugewendeten Vermögenswerte werden für die Veranlagung der Erb- schafts- und Schenkungssteuern zum Verkehrswert bewertet (Art. 161 StG). Der Verkehrswert entspricht dem am Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsver- kehr erzielbaren Preis. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert bewer- tet (Art. 162 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 StG). (Unternehmensnachfolgeermässigung aufgehoben; ersetzt durch Art. 157a StG).
b. Die Steuersätze für Erbschafts- und Schenkungssteuer betragen:
aufgehoben
5% für Geschwister und deren Nachkommen, Grosseltern und Urgrosseltern;
10% für Onkel, Tanten und deren Nachkommen
15% in allen übrigen Fällen (Art. 164 Abs. 1 StG).
Es gilt ein Freibetrag pro Empfänger/Empfängerin in Höhe von Fr. 20'000.00 (Art. 164 Abs. 2 StG).
Die Steuerberechnung richtet sich für alle steuerbaren Zuwendungen, die nach dem 31.12.2006 (Todesdatum bzw. Vollzug der Schenkung) erfolgt sind, nach dem Steu- ergesetz in der geänderten Fassung vom 21.09.2005. Vermögensübergänge vor dem 01.01.2007 sind dagegen nach dem Steuergesetz in der Fassung vom 12.06.2002 zu beurteilen.
Kantonales Steueramt Nidwalden
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