Ordnungsbussen (pdf)
Verletzung von Verfahrenspflichten STEUERPRAXIS NIDWALDEN 247
Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 01.01.2010 Datum der letzten Änderung: 01.03.2020
Verletzung von Verfahrenspflichten
1. Gesetzliche Grundlagen
Art. 247 des Steuergesetzes Wer eine Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätz- lich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft.
2. Verfahrenspflichten
Den Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten erfüllt, wer einer Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, die ihm aufgrund des Steuergesetzes obliegt oder ge- stützt auf dieses durch eine Anordnung der Steuerbehörde auferlegt wurde. Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 247 StG sind insbesondere:
Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen dazu;
Weitere Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person (Auskunfts-, Einreichungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten);
Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflichten von Drittpersonen;
Mitwirkungspflichten von Erben und Drittpersonen im Inventarverfahren.
Noch offene Veranlagungen oder Einsprachen aus früheren Steuerperioden entbin- den nicht von der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung.
3. Verschulden
Weitere Voraussetzung für die Ausfällung einer Busse ist das Vorliegen eines Ver- schuldens. Eine Verletzung von Verfahrenspflichten kann nur dann gebüsst werden, wenn die steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Nach- dem die Verfahrenspflichten im Gesetz bzw. in der Anordnung der Steuerbehörde in der Regel unmissverständlich ausformuliert sind und zudem eine Mahnung vorlie- gen muss (siehe unten Ziff. 4), ist der Nachweis eines Verschuldens zumeist un- problematisch.
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4. Mahnung
Objektive Strafbarkeitsbedingung für die Ausfällung einer Busse ist eine Mahnung der Steuerbehörde im Hinblick auf die zu erfüllende Verfahrenspflicht unter Andro- hung einer Busse im Unterlassungsfall. Eine solche Mahnung muss die Aufforde- rung an die verpflichtete Person enthalten, das Versäumte innert bestimmter Frist nachzuholen. Zudem muss der Person der mögliche Rechtsnachteil angedroht, d.h. auf die Verhängung einer Busse hingewiesen werden. Zur Beweissicherung hat die Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Mit der Bussenverfügung ist die Aufforderung zu verbinden, das Versäumte innert neuer Frist nachzuholen.
5. Strafzumessung
Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird mit einer Busse bis Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis Fr. 10'000.-- bestraft (Art. 247 StG). Die Bemessung der Busse innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens erfolgt nach strafrechtlichen Grundsätzen. Dementsprechend zu berücksichtigen sind die Schwere des Verschuldens (Vorsatz/Fahrlässigkeit) und die persönlichen Verhält- nisse (finanzielle Situation, hohes Alter, angeschlagene Gesundheit, schwere Schicksalsschläge, gravierende Unfallfolgen, bisheriges Verhalten etc.). Ein Wiederholungsfall liegt dann vor, wenn die betreffende Person schon in frühe- ren Steuerperioden wegen einer Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft wurde und dies nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Die Normalbusse bei Verletzung insbesondere der Steuererklärungspflicht (Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen dazu) und weiterer Mitwir- kungspflichten der steuerpflichtigen Person (Auskunfts-, Einreichungs-, Aufzeich- nungs- und Aufbewahrungspflichten) sowie bei Verletzung der Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht von Drittpersonen beträgt:
1. Verletzung Fr. 250.--
2. Verletzung Fr. 500.--
Weitere Verletzungen Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.--
Das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse sind strafmindernd bzw. straf- erhöhend zu berücksichtigen.
Für die Bemessung der Busse gelten insbesondere folgende Grundsätze:
Wird gegen die Busse Einsprache erhoben und die versäumte Handlung vor Eintritt der Rechtskraft nachgeholt, kann die Normalbusse herabgesetzt werden (i.d.R. Halbierung);
Bei leichtem Verschulden, bei Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit und bei betagten Personen kann die Normalbusse reduziert oder aufgehoben werden (i.d.R. Halbierung);
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Bei schwerem Verschulden, bei besonders verwerflichem oder renitentem Verhalten oder wenn infolge Nichteinreichens der Unterlagen eine sachgerechte Veranlagung besonders erschwert ist (beispielsweise bei Buchführungspflichtigen, die keine Unterlagen einreichen), kann die Normalbusse erhöht werden (i.d.R. Verdoppelung);
Von einer Busse kann abgesehen werden, wenn deren Bezug als sehr unwahrscheinlich einzustufen ist, namentlich bei Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen;
Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird nur eine Busse erhoben;
Bei lediglich beschränkter Steuerpflicht wird nur ausnahmsweise eine Busse erhoben. Eine (zusätzliche) Busse kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn der Wohnsitzkanton eine unangemessen tiefe oder gar keine Busse ausgesprochen hat. Die gegebenenfalls am Wohnsitz bereits ausgesprochene Busse ist dabei angemessen zu berücksichtigen;
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, richtet sich das Verschulden nach demjenigen der für sie handelnden natürlichen Personen;
Auf eine gleichzeitige Erhebung von Bussen bei der direkten Bundessteuer wird verzichtet.
6. Zuständigkeit
Für die Ausfällung von Bussen bis Fr. 1'000.-- zuständig ist die für die Veranlagung verantwortliche Person, für Bussen ab Fr. 1'000.-- die Steuerstrafinstanz des Kan- tonalen Steueramtes und für Einsprachen die Einspracheinstanz gemäss Beschluss des Regierungsrates.
Kantonales Steueramt Nidwalden
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