Wegleitung 2025 - Steuererklärung natürliche Personen (pdf)
Wegleitung 2025
Natürliche Personen
Inhalt
Adressen und Informationen 3 Wer hat eine Steuererklärung 2025 einzureichen? 3 So gehen Sie am besten vor 4 Beachten Sie folgende Hinweise 7 Beginn der Steuerpflicht 8 Ende der Steuerpflicht 8 Heirat, Scheidung oder Trennung 8 Tod eines Ehegatten 8 Anmerkungen zur Steuerzahlung 9 Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe 9 Einkünfte im In- und Ausland 10 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 10 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 11 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 12 Übrige Einkünfte und Gewinne 13 Wertschriftenertrag 14 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften 14 Erbengemeinschaften 17 Abzüge 18 Berufskosten bei unselbständiger Tätigkeit 18 Schuldzinsen 20 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 20 Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen 21 Weitere Abzüge 22 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten 22 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten 24 Einkommensberechnung 25 Einkommensabhängige Abzüge 25 Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) 26 Veränderung Einkommen 2026 28 Vermögen im In- und Ausland 29 Bewegliches Privatvermögen 29 Liegenschaften im Privatbesitz 30 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender 30 Schulden 31 Steuerfreie Beträge 31 Beilagen zur Steuererklärung 32 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2025 mit Verrechnungssteuerantrag 33 Seiten 2 und 3: Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 35 Seite 4 oben: Abzüge 37 Seiten 1 und 4 37 Tarife 2025 38 Steuerfüsse Kanton und Gemeinde 39 Tarif direkte Bundessteuer 39
2
Wichtige Änderungen ab Steuerperiode 2025 Sehr geehrte Dame Sehr geehrter Herr
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer wird die kalte Pro- gression ausgeglichen. Dies führt bei der direkten Bundessteuer zu milderen Tarifen und teilweise zu höheren Abzügen, bei den Kantons- und Gemeindesteuern teilweise zu höheren Abzügen.
Die Einkünfte aus Leibrenten werden neu zum Ertragsanteil besteuert.
Alle Grundstücke im Kanton Nidwalden werden ab dem Jahr 2025 neu bewertet. Der Eigen- mietwertabzug für die selbstgenutzte Liegenschaft beträgt beim Kanton neu 40 Prozent. Beim Bund wird der Mietwert bei einer neuen Bewertung, welche ab dem 1.1.2025 Gültigkeit hat, um 30 Prozent reduziert. Liegt noch keine neue Verfügung der Grundstückswerte vor, beträgt die Reduktion weiterhin 25 Prozent.
Weitere Informationen finden Sie unter www.steuern-nw.ch.
Freundliche Grüsse
Ihr Kantonales Steueramt
3
Adressen und Informationen Gemeindesteueramt Für Formulare, Fristerstreckungen (siehe Seite 7 der Wegleitung), Auskünfte zu Ihrer Steuer veranlagung: Wenden Sie sich an das zuständige Steueramt Ihres Wohnortes. Hotline Bei Fragen zum webbasierten Ausfüllen steht Ihnen werktags von 8–12 und von 14–17 Uhr eine Hotline unter der Nummer 041 766 40 63 zur Verfügung (Lokaltarif Festnetz Schweiz / Mobiltarife gemäss Anbieter). Wenn Sie steuerrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an das Kantonale Steueramt unter der Nummer 041 618 71 11. Ihre Fragen zum Inkasso beantwortet die Finanzverwaltung des Kantons Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans, 041 618 71 44. Website Im Internet unter www.steuern-nw.ch finden Sie unter «Services» nebst einem Steuer- rechner für Ihre Steuern auch Weisungen & Richtlinien zur Steuerpraxis sowie Merkblätter & Formulare.
Wer hat eine Steuererklärung 2025 einzureichen? λ Eine Steuererklärung 2025 haben alle Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2025 ihren Wohnsitz im Kanton Nidwalden hatten. λ Ebenfalls alle Personen, bei denen im Kalenderjahr 2025 die Steuerpflicht im Kanton Nidwalden geendet hat (zufolge Wegzug ins Ausland oder Tod). λ Alle Jugendlichen, die in der Steuerperiode 2025 volljährig geworden sind, haben erstmals eine eigene Steuererklärung einzureichen. λ Wer im Kanton Nidwalden eine Liegenschaft besitzt oder ein Geschäft betreibt (Betriebsstätte), hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall ge- nügt uns die Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons. Informieren Sie das zuständige Nidwaldner Steueramt über Fristerstreckungen, die Ihnen vom Wohnsitzkanton gewährt wurden. λ An- oder quasiansässige quellenbesteuerte Personen haben eine vollständige Steuererklärung (gesamtes Einkommen und Vermögen) einzureichen,
wenn zusätzliche steuerliche Abzüge wie zum Beispiel Beiträge an die Säule 3a geltend gemacht werden.
wenn die quellenbesteuerten Einkünfte mehr als CHF 120’000 betragen oder bei tieferen Einkommen auf Antrag bis 31.3.2026.
wenn die steuerpflichtige Person neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt (z.B. Erträge aus Wertschriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport- Toto-Gewinne usw.) oder Vermögen besitzt.
4
So gehen Sie am besten vor Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, beschaffen Sie folgende Un- Zuerst Unterlagen terlagen (siehe auch Seite 32 dieser Wegleitung): beschaffen λ Lohnausweis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (für beide erwerbstätigen Ehegatten) λ Rentenausweise der AHV/IV und Pensionskassen usw. λ Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse über erhaltene Leistungen λ Belege über Erträge aus Wertpapieren sowie das Steuerverzeichnis Ihrer Bank per
31. Dezember 2025 (zusammen mit Wertschriftenverzeichnis einreichen)
λ Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a) λ Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen
Deklaration Mit der webbasierten Deklarationslösung «eTax Nidwalden» sparen Sie sich viel Zeit beim Deklaration mit eTax Ausfüllen der Steuererklärung. Sie werden von eTax durch die verschiedenen Bereiche der Nidwalden Deklaration geführt. Die Berechnungen und Überträge in die Formulare erfolgen automa- tisch. Belege fügen Sie einfach an der entsprechenden Stelle elektronisch hinzu. eTax Nidwalden steht Ihnen unter dem Link www.eTax.nw.ch zur Verfügung. Für den Zugang zu Ihrer Steuererklärung benötigen Sie das Schreiben mit den persönlichen Zugangsdaten, welches Sie vorgängig vom Kantonalen Steueramt Nidwalden erhalten haben. eTax Nidwalden unterstützt Sie bei der Deklaration optimal und zeigt Ihnen an, wo Pflicht- belege zwingend einzureichen sind. Für die Belegübermittlung steht Ihnen die kostenlose App «SNAP.SHARE» zur Verfügung. Nach erfolgter Deklaration mit «eTax Nidwalden» reichen Sie Ihre Steuererklärung samt Belegen elektronisch ein. Sie erhalten sofort eine Übermittlungsbestätigung und haben die Möglichkeit Ihre Steuererklärung in Form einer PDF-Datei abzuspeichern. Ihre Daten sind auch nach Einreichung der Steuererklärung in eTax jederzeit abrufbar. Sie haben ab der ersten Einreichung 72 Stunden Zeit, um allfällige Korrekturen vorzuneh- Korrekturen men und die Steuererklärung erneut zu übermitteln. Die Steuererklärung kann maximal 4-mal korrigiert werden. Mit jeder Korrektur beginnt eine neue Frist von 72 Stunden. Jede neue Übermittlung hebt die Vorhergehende auf. Nach Ablauf der letzten 72 Stunden Frist gilt Ihre Steuererklärung als rechtsgültig eingereicht.
5
Steuerformulare Haben Sie die für Sie notwendigen Unterlagen beisammen? Füllen Sie mit Vorteil zunächst von Hand ausfüllen die Hilfsformulare aus: Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis; das Formular Berufs- kosten; Liegenschaftenverzeichnis usw. Erst wenn Sie alle Hilfsformulare fertiggestellt haben, beginnen Sie mit dem Ausfüllen des Hauptformulars. Die Steuerformulare werden elektronisch eingelesen und verarbeitet. Die folgenden Punkte sind beim Ausfüllen der Formulare von Hand zu beachten: Handschrift: Schreiben Sie in gut leserlicher Handschrift oder mit Blockschrift. Verwenden Sie Kugelschreiber, hingegen keinen Bleistift, keine Füllfeder und keine Schreibmaschine. Schriftfarbe: Schreiben Sie mit einem blauen oder schwarzen Kugelschreiber. Verwenden Sie keine roten oder anderen Farben. Felder: Tragen Sie die Zahlen freistehend in der Mitte der weissen Felder ein. Geben Sie nur Frankenbeträge und keine Rappenbeträge an. Lassen Sie die Felder vor den Zahlen leer. Tragen Sie keine Nullen oder Striche vor den Zahlen ein. Korrekturen: Korrigieren Sie die Schreibfehler mit Korrekturlack. Bringen Sie die Korrekturen in den richtigen Feldern an.
Beachten Sie, dass die Unterlagen ohne Büro- oder Heftklammern beizulegen sind, Originale von Aufstellungen und Belegen werden später vernichtet.
Die Wegleitung gibt Auskunft Es empfiehlt sich, die Wegleitung zu Rate zu ziehen. So können Sie alle Rubriken korrekt ausfüllen, ohne die gebotenen Abzugsmöglichkeiten zu vergessen. Unterschriften Denken Sie daran, bei der handschriftlichen Deklaration sind alle Steuerformulare, wo vorgesehen, zu unterzeichnen. Gemeinsam Steuerpflichtige: Unterschriften beider Ehegatten auf Steuererklärung, Wertschriftenverzeichnis und allenfalls auf dem Barcodeblatt. Selbständigerwerbende: Unterschrift auf Bilanz und Erfolgsrechnung.
6
Beachten Sie folgende Hinweise λ Fristerstreckungsgesuche können direkt über das Internet oder schriftlich vor Ablauf Fristerstreckungen der Einreichefrist beantragt werden. λ Weitergehende Fristerstreckungen werden nur wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Landesabwesenheit oder anderen erheblichen Gründen gewährt. λ Bei Nichteinhaltung der Fristen folgt nach 10 Tagen die Mahnung. λ Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, wird eine Ordnungsbusse erlassen und die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.
Eine Fristerstreckung kann auch direkt übers Internet beantragt werden: (www.steuern-nw.ch). Wählen Sie im Bereich «Services» den Link Fristerstreckung.
Je vollständiger und genauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu erstellen, desto Haben Sie auch schon weniger haben wir Anlass, weitere Überprüfungen vorzunehmen. Sie entlasten damit nicht daran gedacht? nur uns, sondern auch sich selber. Ergänzen Sie Ihre Steuererklärung mit allen notwendigen Beilagen (siehe Seite 32 der Beilagen Wegleitung). Andernfalls müssen wir diese nachfordern. Füllen Sie bitte Ihre Steuererklärung vollständig und genau aus. Sie vermeiden damit nicht So vermeiden Sie nur zusätzliche Steuernachforderungen, sondern oft auch unnötige Kosten. Steuernachforderungen
Ebenso bitten wir Sie, alle Unterlagen, die Sie von den Steuerbehörden erhalten, jeweils Beachten Sie die Fristen sogleich genau zu prüfen, seien es Korrespondenzen, Ausweiseinforderungen, Ver anlagungsverfügungen oder Steuerrechnungen. Meistens sind diese mit Fristen verbunden, die mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind, wenn sie nicht eingehalten werden. Bevor Sie gegen eine definitive Veranlagung Einsprache erheben, empfiehlt es sich, mit dem/der zuständigen Veranlagungs-Sachbearbeiter/-in in Kontakt zu treten. In vielen Fällen können die offenen Fragen beantwortet werden. Falls ein notwendiges Formular fehlt, so wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Steueramt. Fehlt ein Formular? Wenn steuerpflichtige Personen gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflichten nicht Veranlagung nach erfüllen oder wenn zuverlässige Unterlagen fehlen, muss die Steuerveranlagung nach Er- Ermessen messen vorgenommen werden. Eine solche Veranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohnaus- Steuerbetrug weisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhin- terziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.
7
Beginn der Steuerpflicht Zuzug in den Erfolgt in der Steuerperiode 2025 ein Zuzug aus einem andern Kanton, besteht die Steu- Kanton Nidwalden erpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Nidwalden. Zu deklarieren ist das gesamte Einkommen des Jahres 2025 und das Vermögen per 31. Dezember 2025. Erfolgt in der Steuerperiode 2025 ein Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuerpflicht im Kanton Nidwalden sowohl für die kantonalen Steuern wie für die direkte Bundessteuer ab Zuzugsdatum. Umzug Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons verbleibt die Steuerpflicht für das ganze innerhalb Nidwalden Jahr am Wohnsitz zu Beginn des Steuerjahres.
Ende der Steuerpflicht Wegzug aus dem Erfolgt in der Steuerperiode 2025 ein Wegzug in einen andern Kanton, besteht die Kanton Nidwalden Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Nidwalden ist keine Steuererklärung mehr einzureichen. Erfolgt in der Steuerperiode 2025 ein Wegzug ins Ausland, endet die Steuerpflicht sowohl für die kantonalen Steuern wie auch für die direkte Bundessteuer mit dem Wegzugsdatum. Auszufüllen ist das Einkommen ab Beginn des Jahres 2025 bis zum Wegzug sowie das Vermögen bei Wegzug.
Heirat, Scheidung oder Trennung Änderung Zivilstand Bei Heirat in der Steuerperiode 2025 werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben für die Steuerperiode 2025 je eine separate Steuererklärung 2025 einzureichen.
Tod eines Ehegatten Todesfall Der Tod eines Ehegatten bedeutet die Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht. Daher sind bis und mit Todestag die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2025 bis und mit Todestag sowie das gemein- same Vermögen am Todestag einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Ende der Steuerpflicht. Die Erben haben eine Steuererklärung mit den Einkommen des/der Verstorbenen ab Beginn 2025 bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am Todestag einzureichen. Ab Todestag bis Ende 2025 ist der überlebende Ehegatte als alleinstehende Person selb- ständig zu veranlagen. In der Steuererklärung 2025 ist sein Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2025 sowie sein Vermögen Ende 2025 einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beginn der Steuerpflicht. Einkommen und Vermögen sind für beide Zeitabschnitte in separaten Steuererklärungen anzugeben.
8
Anmerkungen zur Steuerzahlung Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2025 erfolgt nach Durchführung der Steuern 2025 Veranlagung aufgrund der Steuererklärung 2025. Für verspätet bezahlte Steuern wird ab dem 31. Tag nach Fälligkeit ein Verzugszins (im Jahr Verzugszins 2025: 4.50 % für die Kantons- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer) erhoben. Die provisorische Rechnung 2025 ist per 31. Dezember 2025 zu begleichen. Es können Steuerrechnung 2025 jederzeit Vorauszahlungen auf das Steuerkonto 2025 getätigt werden (Einzahlungsschein liegt dem Aktivierungsschreiben bei oder Bestellung unter steuerbezug@nw.ch). Diese Vorauszahlungen werden ab Gutschriftsdatum mit einem Vorauszahlungszins (im Jahr 2025: 0.50 %) vergütet. Auf der Differenz zwischen dem einbezahlten Betrag per Ende der Steuerpflicht und der Ausgleichszins definitiven Rechnung wird ein Ausgleichszins (im Jahr 2025: 0.50 %) erhoben: λ zugunsten der steuerpflichtigen Person, wenn der definitive Steuerbetrag tiefer ausfällt als der einbezahlte Betrag; λ zulasten der steuerpflichtigen Person, wenn der definitive Steuerbetrag höher ausfällt als der einbezahlte Betrag. Gegen die provisorische Veranlagung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben, Einsprache gegen sofern die Veranlagung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist oder wenn provisorische Rechnung der für 2025 voraussichtlich geschuldete Steuerbetrag tiefer oder höher ausfallen wird als die provisorische Rechnung.
Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe Frauen und Männer sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig ab Beginn des Feuerwehrpflicht Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden. Die Feuerwehrpflicht endet entweder am Ende des Kalenderjahres, in dem sie 48 Jahre alt geworden sind, oder nach 25 erfüllten Dienstjahren. Die Feuerschutzkommission der Wohnsitzgemeinde entscheidet über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht. Feuerwehrpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben in ihrer Wohnsitzge- Ersatzabgabepflicht meinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten. Die Ersatzabgabe beträgt 4 Promille des steuerbaren Einkommens, mindestens aber CHF 50 und höchstens CHF 400. Die Ersatzab- gabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemeinsamen steuerbaren Einkommens einmal erhoben. Die Veranlagung und der Bezug der Ersatzabgabe erfolgen durch die Veranlagungs- bzw. Veranlagung und Bezug Inkassoinstanz gemäss kantonaler Steuergesetzgebung. Massgebend für die Veranlagung der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am Ende des Jahres.
9
EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND
EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND | Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Einkünfte 2025 CHF ohne Rappen | ||
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit | |||
Haupterwerb Einzelperson/Ehemann/P1 | Lohnausweis | 100 | |
Ehefrau/P2 | Lohnausweis | 101 | |
Nebenerwerb Einzelperson /Ehemann/P1 | Lohnausweis | 104 | |
Ehefrau/P2 | Lohnausweis | 105 | |
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren bereits versteuerter Bruttolohn | Lohnausweis | 095 | |
(Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit) | |||
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit | |||
aus Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft | |||
Haupterwerb Einzelperson/Ehemann/P1 | |||
Ehefrau/P2 | Jahresrechnung / Aufstellung Jahresrechnung / Aufstellung | 110 111 | * |
* 095 Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit können kleine Arbeitsentgelte unter gewissen Bedingungen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens direkt * | |||
Nebenerwerb Einzelperson/Ehemann/P1 | Jahresrechnung / Aufstellung | 114 | * |
Ehefrau/P2 | Jahresrechnung / Aufstellung | 115 | * |
Personengesellschaft Einzelperson/Ehemann/P1 | Jahresrechnung / Aufstellung | 118 | |
über die Ausgleichskasse abgerechnet werden. Solche Einkünfte unterliegen * | |||
Ehefrau/P2 | Jahresrechnung / Aufstellung | 119 | |
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen | |||
AHV-/IV-Renten Einzelperson/Ehemann/P1 | 100 % | 130 | |
nicht der ordentlichen Einkommenssteuer, sind jedoch informationshalber hier | |||
Ehefrau/P2 | 100 % | 131 | |
Renten/Pensionen Einzelperson/Ehemann/P1 | % | 132 | |
Ehefrau/P2 | % | 133 | |
Leibrenten Einzelperson/Ehemann/P1 | % | 134 | |
in der Vorspalte zu deklarieren. | |||
Ehefrau/P2 | % | 135 | |
übrige Renten Einzelperson/Ehemann/P1 | 100 % | 136 | |
Ehefrau/P2 | 100 % | 137 | |
Arbeitslosentaggelder Einzelperson/Ehemann/P1 | Bescheinigung | 140 | |
Ehefrau/P2 | Bescheinigung | 141 | |
andere Taggelder Einzelperson/Ehemann/P1 | Bescheinigung | 142 | |
Ehefrau/P2 | Bescheinigung | 143 | |
Kinder- und Familienzulagen, EO-Entschädigung, Mutterschaftsentschädigung | Bescheinigung | 144 | |
100/101 Hier sind alle empfangenen Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeits- | |||
Übrige Einkünfte und Gewinne | |||
Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) | Alimente | 150 | |
Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder | Alimente | 151 | |
Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung (z. B. Korporationsnutzen): | 155 | ||
verhältnis zu deklarieren, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der | |||
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre | 156 | ||
Zwischentotal | 159 | ||
Übertrag Ziffer 159 | |||
Einkünfte aus Vermögen | * Kanton | * Bund Ausrichtung. Dazu gehören auch | |
Guthaben, Wertschriften, Lotterien Wertschriftenverzeichnis | 160 | * | |
‑ Naturalbezüge (Kost und Logis) | |||
Liegenschaften / Wohnrecht Liegenschaftenverzeichnis | 190 * | * | |
unverteilte Erbschaften Formular EG | 198 * | * | |
Total der Einkünfte | 199 * | * |
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ Hauptformular HF Seite 2
Nebenbezüge
‑ Zulagen und Provisionen aller Art ‑ Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke ‑ Treueprämien ‑ Gratifikationen, Tantièmen ‑ Trinkgelder und Entschädigungen für Sonderleistungen Einzusetzen ist der Nettolohn (d.h. der Lohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV- Beiträge, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung) gemäss Lohnaus- weis. Bei mehreren Lohnausweisen ist der Nettolohn aller Ausweise zusammen- zuzählen und hier einzusetzen. Spesenentschädigungen gelten als steuerbares Einkommen, soweit sie nicht Ersatz von berufsnotwendigen Auslagen darstellen. Das Steueramt kann den Nachweis verlangen, dass die Spesenentschädigungen tatsächlich Auslagener- satz darstellen; allenfalls ist ein entsprechender Lohnbestandteil aufzurechnen. | |||
Vergessen Sie nicht, | |||
Ihre Lohnausweise der | Bestehen zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich | ||
Steuererklärung beizulegen. | zu bezeichnen, damit klar ersichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine ent- sprechende Einkommensbescheinigung beizulegen. |
104/105 Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten zu deklarieren. Einzusetzen ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis. Ebenfalls hier zu deklarieren sind Einkommen aus nebenberuflicher Behörden- tätigkeit (Formular NB) sowie Verwaltungsratshonorare und Tantièmen. Handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine von mehreren Haupttätigkeiten, ist das entsprechende Einkommen unter der Ziffer 100 bzw. 101 einzusetzen. Besteht die Arbeitsentschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (Hauptfall: Liegenschaftsverwalter oder Abwart), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren. Für die Unkosten bei gelegentlichem Nebenerwerb kann auf dem Formular BK-1 bzw. BK-2 bei Ziffer 218/238 ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Wenn es sich beim Nebenerwerb um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, ist das entsprechende Einkommen unter Ziffer 114/115 zu deklarieren.
10
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
110/111 Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, Industrie oder in einem freien Beruf ausüben, haben der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung 2025 (Bilanz, Erfolgsrechnung) oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Ein- nahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen. Es stehen folgende Hilfsformulare zur Verfügung: ‑ Formular 15: Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung ‑ Formular 15a: Fragebogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung ‑ Formular LA: Ergänzungen für Landwirte Für die Bewertung der Naturalbezüge verweisen wir auf das Merkblatt N1/2007; dieses kann unentgeltlich beim kantonalen Steueramt in Stans bezogen oder ab Internet (www.steuern-nw.ch) heruntergeladen werden.
114/115 Hier ist jedes Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit anzu- geben. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die Gewinnungskosten gibt. Es können auch die oben unter Ziffer 110/111 erwähnten Fragebogen verwendet werden.
Bei Geschäftsaufgabe realisierte stille Reserven (Liquidationsgewinne) bilden Teil des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens und sind im Geschäftser- gebnis aufzuführen. Sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer werden bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität, die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Solche Liquidationsgewinne können Sie daher unter Ziffer 285 von den Einkünften in Abzug bringen (vgl. Seite 22 dieser Wegleitung)
11
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Es sind wie folgt steuerbar:
130/131 AHV- und IV-Renten | zu 100 % | |
Rentenbescheinigungen | ||
beilegen. 132/133 Renten und Pensionen | ||
Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), | ||
die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, | das am | |
Renten sind von derjenigen | 31. Dezember 1986 bereits bestand: | |
Person zu versteuern, die direkt | ‑ wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen | |
anspruchsberechtigt ist. | hat und die versicherte Person die gesamten geleisteten | |
Der Bezüger einer IV-Rente, der | Beiträge selbst erbracht hat | zu 60 % |
Anspruch auf eine zusätzliche | - wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen | |
IV-Kinderrente hat, muss daher | hat und die versicherte Person mindestens | 20 % der gesamten |
auch diese versteuern, selbst | geleisteten Beiträge selbst erbracht hat | zu 80 % |
wenn er sie für ein erwachsenes | in allen übrigen Fällen | zu 100 % |
Kind erhält. | ||
134/135 Leibrenten, Verpfründung | ||
sofern die Leistungen von der versicherten Person erbracht worden sind. | ||
Bei nicht zu 100 % steuerbaren | Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Angehörigen | |
Renten ist in den Vorspalten der | gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person | |
Steuererklärung der Gesamtbe- | den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. | |
trag und in den Hauptspalten | ||
der steuerbare Teilbetrag ein- | Kantonale Steuern | Bundessteuer |
zusetzen. | Im Umfang des Ertraganteils bzw. ge- mäss Bescheinigung der Versicherun- gsgesellschaft (Formell Art. 7 Abs. 2 StHG) | Im Umfang des Ertraganteils bzw. ge- mäss Bescheinigung der Versicherun- gsgesellschaft (Formell Art. 22 Abs. 3 DBG) |
136/137 übrige Renten | zu 100 % | |
Sogenannte AHV-Überbrückungsrenten des Arbeitgebers oder der Pensionskasse
‑ Renten des Arbeitgebers (also nicht von einer | Pensionskasse) | |
‑ Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer | ||
Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung | ||
‑ Renten aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) | ||
Haftpflichtrenten
Erwerbsunfähigkeitsrenten
‑ Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung (Altrechtliche Renten mit Rentenbeginn vor dem 1.1.1994 sind steuerfrei, einschliesslich der Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente | ||
umgewandelt wurden.) Steuerfrei sind: | ||
Hilflosenentschädigungen der AHV und IV
Hilflosenrenten der SUVA
‑ Ergänzungsleistungen der AHV/IV ‑ Fürsorgeleistungen | ||
‑ Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen | ||
140/141 Arbeitslosenentschädigung | ||
142/143 Taggelder aus Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung sind steuerpflichtiges
Einkommen. Sie sind unter diesen Ziffern anzugeben, soweit sie nicht durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertragen worden sind. | ||
144 | Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- | und Familienzulagen, |
Erwerbsausfallentschädigungen (für Militär-, Zivilschutz-, Zivildienstleistun- gen) oder Mutterschaftsentschädigungen sind hier anzugeben. | ||
12
Übrige Einkünfte und Gewinne Kanton Nidwalden | ||
Alimente | ||
PID-Nr. Name | Vorname | 2025 |
Beachten Sie bitte die Erläuterungen Alimentenempfänger(in) | ||
zu den Ziffern 150 und 151 in der Alimente erhalten von: Name / Vorname / Wohnort: | Trennung seit: | |
Wegleitung zur Steuererklärung | ||
150 Unterhaltsbeiträge/Alimente vom geschiedenen oder getrennt lebenden | ||
Beachten Sie bitte die Erläuterungen Alimentenzahlende(r) | ||
zu den Ziffern 254 und 255 in der Alimente bezahlt an: Name / Vorname / Wohnort: | Trennung seit: | |
Wegleitung zur Steuererklärung | ||
Ehegatten | erhaltene Zahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen | geleistete Zahlungen an getrennt lebenden oder geschiedenen |
A. Persönliche Unterhaltsbeiträge | Ehegatten | Ehegatten |
Monatliche Beiträge: | CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen |
T T M M T T M M | ||
Hier sind jene periodischen Unterhaltsbeiträge anzugeben, die der geschiedene | ||
CHF vom: bis: | ||
CHF vom: T T M M bis: T T M M |
Total erhaltene/bezahlte Beiträge
oder getrennt lebende Ehegatte für sich erhält (Barzahlungen und/oder Natural- | Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 2, Ziffer 150 | Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 3, Ziffer 254 |
B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen) | erhaltene | geleistete |
Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf- | Kinder-Alimente | Kinder-Alimente |
leistungen). | ||
zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren. | CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen |
1. Kind Name/Vorname: | ||
Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: | ||
Monatliche Beiträge: | ||
T T M M T T M M | ||
Für die detaillierten Angaben ist das Formular A auszufüllen. | ||
CHF vom: bis: | ||
CHF vom: T T M M bis: T T M M | ||
2. Kind Name/Vorname: | ||
Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: | ||
Monatliche Beiträge: | ||
CHF vom: T T M M bis: T T M M | ||
T T M M T T M M | ||
151 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder | ||
CHF vom: bis: | ||
3. Kind Name/Vorname: | ||
Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum | ||
Monatliche Beiträge: | ||
CHF vom: T T M M bis: T T M M | ||
Periodische Unterhaltsbeiträge, die geschiedene oder getrennt lebende Ehegat- | ||
CHF vom: T T M M bis: T T M M | ||
4. Kind Name/Vorname: | ||
Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: | ||
ten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem Monat, | ||
Monatliche Beiträge: | ||
CHF vom: T T M M bis: T T M M | ||
CHF vom: T T M M bis: T T M M | ||
in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, als Einkommen in die Steuererklärung | ||
Total erhaltene/bezahlte Beiträge | ||
Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 2, Ziffer 151 | Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 3, Ziffer 255 | |
einzutragen. Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren sind somit Alimente für | Alimente A | |
Kinder über 18 Jahren. | ||
Für die detaillierten Angaben ist das Formular A auszufüllen. | ||
155 | ||
Weitere Einkünfte | ||
Alle steuerpflichtigen Einkünfte, die unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt | ||
sind, müssen hier eingetragen werden. Art der Einkünfte bitte genau bezeichnen | ||
und allfällige Berechnungen beilegen! | ||
Beispiele: | ||
‑ im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder |
Korporationsnutzen
‑ Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Autorrechten | ||
‑ Einkünfte aus Vermietung beweglicher Sachen (z.B. von Pferden, | ||
Automobilen etc.) | ||
‑ Einkünfte aus Untervermietung von Wohnungen und Zimmern |
Vermögensertrag aus dem Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum
(sofern nicht schon im Wertschriftenverzeichnis enthalten) | ||
156 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen | ||
Für die Ermittlung des Steuersatzes ist anzugeben, für wieviele Jahre die Kapital- | ||
abfindung jährliche Leistungen ersetzt. Das Steueramt berechnet von Amtes | ||
wegen den für den Steuersatz massgebenden Betrag. |
13
Detaillierte Steuerauszüge beilegen.
A. Steuerwert der Liegenschaften Liegenschaft
-
Steuerbar bei Selbstnutzung
01.01.2025 75 % des Mietwertes
Hypothekarschuldzinsen sind im Schuldenverzeichnis geltend zu machen.
14 | Wertschriftenertrag 160 Als Einkommen aus Wertschriften und Guthaben gelten alle durch Zahlung, Über- weisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise erhaltenen Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art. Als Zinsen und Gewinnanteile gelten auch die in Form von Gratisaktien, Gratisobligationen, Gratisliberierungen, Liquidationsüberschüssen oder in irgendeiner anderen Form erhaltenen geldwerten Leistungen aus Guthaben und Beteiligungen, die recht- lich keine Rückzahlung eines der steuerpflichtigen Person zustehenden Kapital- guthabens oder Kapitalanteils darstellen. Weitere Erläuterungen auf Seiten 33 bis 37 dieser Wegleitung 2025 Vorname Steuerwert 2025 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften bzw. am Ende der Steuerpflicht CHF ohne Rappen Für Liegenschaften des Privatvermögens ist das Formular LS auszufüllen, auch Postleitzahl Übertrag in die Steuererklä- rung Seite 4, Ziffer 420-431 im Baurecht für solche in anderen Kantonen oder im Ausland. Baujahr J J J J J J J J T T M M J J J J Für Liegenschaften, welche zum Vermögen des eigenen Geschäfts- oder Land- T T M M J J J J T T M M J J J J wirtschaftsbetriebes gehören, muss die Rückseite des Formulars LS nicht ausge- Kanton Bund CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen 180 - füllt werden. Der Ertrag sowie die Kosten und Zinsen der ganz oder vorwiegend - - der selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden Liegenschaften sind Bestandteil 183 184 des Betriebsgewinnes und somit unter Ziffer 110-119 zu deklarieren. 188 - 188 - 650 - 651 - 189 * Übertrag in die Steuererklä- Übertrag in die Steuererklä- 180 Miet- und Pachtzinseinnahmen rung Seite 2, Ziffer 190 rung Seite 2, Ziffer 190 (Kanton) (Bund) Kosten für die Verwaltung durch Dritte (ohne die bei vermieteten Lie- genschaften an die Mieterschaft weiter verrechneten Nebenkosten). Es ist eine Aufstellung beizulegen. Die Abzüge können entweder auf- grund einer Pauschale oder der tatsächlichen Aufwendungen geltend Zu deklarieren sind die Miet- bzw. Pachtzinszahlungen der Mieter/Pächter, gemacht werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Eigenmietwer- tes oder der Miet- und Pachtzinsen berechnet und beträgt 10 %, wenn das Gebäude am letzten Tag der Steuerperiode nicht älter als zehn Jahre ist bzw. 20 %, wenn es älter als zehn Jahre ist. Ein Pau- der Mietwert des wohnberechtigten Teils aber ohne Zahlungen für Neben- schalabzug ist bei Geschäftsliegenschaften nicht zulässig. Liegenschaftenverzeichnis LS kosten, Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung usw. Baurechtszinsen, die für vermietete oder verpachtete Grundstücke bezahlt wer- den, können abgezogen werden. Bei möblierten Ferienwohnungen und Ferienhäusern können folgende Abzüge vorgenommen werden:
den höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen
zur Verfügung gestellt wird. 182/183 Vom Eigentümer und Angehörigen benützte Räumlichkeiten/Wohnrecht Der für die Einkommenssteuer massgebende Eigenmietwert ist anhand der Mietwerte auf der Rückseite der Verfügung betreffend die Bewertung von unbeweglichem Vermögen zu berechnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhand des folgenden Beispiels können Sie den für Sie massgeblichen | Eigen- | ||
mietwert aufgrund der Verfügung des Grundstückswerts selbst ermitteln. | |||
Beispiel (Stockwerkeigentum):
Anzahl Bezeichnung (Fr./Mt.) 1 3 Zimmerwohnung 1’050 1 6 Zimmerwohnung 2’520 1 Disponibel Raum/Fitness/Sauna 200 2 Garage 200 | (Fr./Jahr 12’600 30’200 2’400 2’400 | ||
Total Mietwert (Fr./Jahr) | 47’600 | ||
Die steuerpflichtige Person nutzt selber die 6-Zimmerwohnung, den Disponibel- Raum sowie 1 Garage; die 3-Zimmerwohnung sowie 1 Garage sind an einen Dritten | |||
vermietet. | |||
Der für die Berechnung des Eigenmietwertes massgebliche Mietwert beträgt CHF 33’800 (= 30’200 + 2’400 + 1/2 von 2’400). Der Marktmietwert beträgt für | Direkte Bundessteuer: Der Eigenmietwert beträgt 75 | ||
die Steuerperiode 2025 CHF 33’800 (= 100 % von CHF 33’800). | % des Marktwertes des Grund- | ||
- | Eigenmietwert, wenn die Wohnung selbst genutzt wird: = 60 % von CHF 33’800 = CHF 20’280 | stückswerts vor dem 1.1.2025. Bei einer neuen Verfügung des Grundstückswertes mit gültig ab 1.1.2025 beträgt der Eigen- | |
Betreffend vermieteter 3-Zimmerwohnung + Garage sind unter Ziffer 180 die | |||
mietwert 70% des Marktwertes. | |||
tatsächlich erzielten Mieteinnahmen zu deklarieren. Wird ein Grundstück oder ein Teil davon zu einem Vorzugszins an eine nahestehende Person vermietet, ist wenigstens der Mietwert steuerbar, der bei Eigennutzung massgebend ist. | |||
Für die 3-Zimmerwohnung + Garage wären in diesem Falle mindestens CHF 8‘280 (= 60 % von [CHF 12’600 + 1/2 von 2’400]) steuerbar. | |||
Bei zeitweise nicht vermieteten Ferienhäusern/-wohnungen ist für die ganze Zeit- dauer, während welcher nicht an Dritte vermietet wurde, der Eigenmietwert | |||
einzusetzen (Beispiel: Ferienhaus wird während 3 Monaten vermietet; | für die | ||
verbleibenden 9 Monate des Jahres sind 9/12 des Eigenmietwertes einzusetzen). Der Eigenmietwert kann reduziert werden, wenn ein Teil des Hauses/der Woh- | |||
nung dauernd unbenützt bleibt (Unternutzungsabzug). | |||
Ein Unternutzungsabzug ist ausgeschlossen,
wenn Räume weniger intensiv oder nur gelegentlich genutzt werden
(Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum);
wenn Räume ausgezogener Kinder weiterhin für Besuche oder Ferien zur
Verfügung gehalten werden;
wenn von Anfang an mehr Wohnraum zugelegt wird, als für die objektiven
Wohnbedürfnisse notwendig sind;
für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen.
Die tatsächliche Unternutzung ist nachzuweisen und in jeder Steuerperiode ist | |||
ein entsprechender Antrag zu stellen. | |||
15
184 Als Mietwert für selbstbenützte Geschäftsräume ist ein Marktwert einzuset- zen. Er hat dem als Geschäftsunkosten in der Erfolgsrechnung belasteten Betrag zu entsprechen.
Andere Erträge wie
Nicht rückzahlbare Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde auf
Grund der Erlasse über die Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus ‑ Baurechtszinsen für die Einräumung eines Baurechts ‑ Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens ‑ Einkommen aus der Einräumung von Nutzungsrechten ‑ Waldertrag usw. sind auf Formular LS unter den Miet- und Pachtzinseinnahmen zu deklarieren.
187/188 Unterhalts- und Verwaltungskosten Die Kosten für Unterhalt und Verwaltung privater Liegenschaften können abge- zogen werden. Für Grundstücke des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Dieser beträgt ‑ 10 %, wenn das Gebäude weniger als 10 Jahre alt ist ‑ 20 %, wenn das Gebäude 10 oder mehr Jahre alt ist. Massgebend für die Altersbestimmung ist die Differenz zwischen erstem Bezugs datum des Gebäudes und letztem Tag der Steuerperiode; es werden nur volle Jahre anerkannt. Der Pauschalabzug wird vom «Total der Miet- und Pachtzinseinnahmen, inkl. Mietwerte» berechnet. In jeder Steuerperiode kann für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Abzug der tatsächlichen Kosten: | ||||||||
Beiblatt Liegenschaftenverzeichnis | 2025 | |||||||
Unterhaltskosten: | ||||||||
Aufstellung über effektive Unterhaltskosten | ||||||||
Kanton Nidwalden | PID-Nr. | Name | Vorname | |||||
Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung usw. sind nicht aufzuführen.
‑ Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, ohne | ||||||||
Parzelle bzw. GB-Nr. | Wertvermehrende + andere | |||||||
Rechnungs- Rechnungssteller | Art der Arbeiten | Rechnungsbetrag | davon Unterhaltskosten | davon Energiesparen | davon Rückbaukosten | nicht abziehbare Kosten | ||
datum | CHF ohne Rappen | % CHF ohne Rappen | % CHF ohne Rappen | % CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen | |||
Aufwendungen für Neueinrichtungen, Aus- oder Umbauten sowie Verbesse- rung der Liegenschaft | ||||||||
Übertrag aus eigenen Ergänzungsblättern | ||||||||
Übertrag in Form. LS Ziffer 187.2 / 188 | Übertrag in Form. LS Ziffer 650 | Übertrag in Form. LS Ziffer 651 | ||||||
Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigen-
tümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Deckung von künftigen Beiblatt LS
Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und den Stockwerkeigentümern unwiderruflich entzogen sind. Aus dem Erneuerungs- fonds bestrittene wertvermehrende Aufwendungen sind anteilsmässig wieder als Einkommen zu versteuern. Betriebskosten können nicht abgezogen werden, da nur die Nettomieterträge zu deklarieren sind.
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den | ||||||||
Die auf dem Beiblatt Liegen- | Unterhaltskosten gleichgestellt. Dazu gehören Aufwendungen für Massnahmen, | |||||||
schaftsverzeichnis LS vorge- | welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Ener- | |||||||
sehenen Spalten detailliert | gien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten | |||||||
ausfüllen. | und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in be- | |||||||
Für den Abzug massgebend | stehenden Gebäuden. | |||||||
ist das Rechnungsdatum. | Als erneuerbare Energien gelten insbesondere Sonnenenergie, Geothermie, mit | |||||||
Unbedingt Art der Arbeit | oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie, Biomasse | |||||||
angeben. | inkl. Holz oder Biogas. Werden die erwähnten Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subven tioniert, kann der Abzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen ist. |
16
Rückbaukosten | ||
Rückbaukosten für einen Ersatzneubau sind abzugsfähig. Als solche gelten die | ||
Kosten der Demontage von Installationen des Abbruchs sowie des Abtransports | ||
und der Entsorgung des Bauabfalls. | ||
Übertrag auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden | ||
Weiter können die angefallenen Investitionskosten, die dem Energiesparen und | ||
dem Umweltschutz dienen, einschliesslich der Rückbaukosten auf die zwei | ||
nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden. Bedingung: Diese Aufwen- | ||
dungen konnten im Jahr in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig | ||
berücksichtigt werden. | ||
Denkmalpflegerische Arbeiten | ||
Abziehbar sind die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, wenn die steuerpflich- | ||
tige Person diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit | ||
den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese | ||
Arbeiten nicht subventioniert sind. |
Nicht abziehbar sind folgende Kosten:
Einmalige Beiträge an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Gemeinschafts-
antennen, Abwasserreinigungsanlagen und Kanalisationen;
Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs‑,
Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten;
die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen
Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Vermittler- | ||
provisionen und Grundstückgewinnsteuern; |
die Betriebskosten wie Heizungskosten, Warmwasseraufbereitung, Energie-
verbrauch, Wasserzins, Kehrichtabfuhr- und Abwasserbeseitigungsge- | ||
bühren, Abonnementkosten für Gemeinschaftsantennen, Strom und Service | ||
für Lift, Strom für allg. Beleuchtung, Hauswartlohn inkl. Verbrauchsmaterial, | ||
Gartenpflege, übrige Pflege und Reinigung. | ||
190 Unentgeltliches Wohnrecht | ||
Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohnrechts | ||
an der dauernd selbstbewohnten Einheit den Eigenmietwert zu versteuern. | ||
Für die Berechnung des Eigenmietwertes: Siehe unsere Ausführungen zu Ziffer | ||
182/183 auf Seite 14 dieser Wegleitung. | ||
2025 | ||
Erbengemeinschaften Kanton Nidwalden | ||
Erbengemeinschaften | ||
und andere Personengesamtheiten | ||
(Miteigentümer, Gemeinderschaften etc.) | ||
Name der Gemeinschaft: | ||
Für das Ausfüllen wird auf die Erläuterungen der Wegleitung zu den entsprechenden Positionen der Steuererklärung für natürliche | Personen verwiesen. | |
Auf der Rückseite ist zuerst das Reineinkommen und -vermögen der Personengesamtheit zu ermitteln und dann auf der Vorderseite auf die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen aufzuteilen. Jeder Teilhaber und jede Teilhaberin hat je 1 Kopie dieses Fragebogens und aller Beilagen mit seiner persönlichen
Steuererklärung einzureichen. | ||
Erbengemeinschaften sowie Teilhaber anderer Personengesamtheiten haben ihre anteilmässigen Verrechnungssteuerguthaben mit ihrer | persönlichen Steu- | |
198 Ertrag aus unverteilten Erbschaften
ererklärung zurückzufordern. Die entsprechenden Vermögens- und Einkommensbestandteile sind deshalb nicht in diesem Formular, sondern
anteilmässig im Wertschriftenverzeichnis jedes Teilhabers aufzuführen. | ||
Beachten Sie: Erbengemeinschaften sind keine selbständigen Steuersubjekte; Erbberechtigte | sind deshalb für ihren Anteil am Nachlassvermögen bereits | |
ab Todestag des Erblassers, und nicht erst ab Erbteilung steuerpflichtig. | ||
ERBLASSER / ERBLASSERIN
Einkommen aus unverteilten Erbschaften exkl. Wertschriften ist ab Todestag | ||
Name und Vorname: | Geburtsdatum: | |
Letzter Wohnsitz: | Todestag: | |
VERWALTER | ||
Name und Vorname: | Telefon-Nr.: | |
des Erblassers bzw. der Erblasserin bis zur Erbteilung von den einzelnen Erben | ||
Adresse: | ||
TEILHABER / TEILHABERINNEN | ||
Name, Vorname, Geburtsjahr und genaue Adresse der Erben, Nutzniesser, Teilhaber, | Anteil am Vermögen | Anteil am Einkommen |
denen das Eigentum bzw. die Nutzung an den auf der Rückseite aufgeführten Vermögens- | Ziffer 13 Rückseite | Ziffer 6 Rückseite |
anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. | ||
werten zusteht (bei Ehefrauen ist ausserdem der Vorname des Ehemannes anzugeben) | 31.12.2025 % CHF ohne Rappen | 2025 % CHF ohne Rappen |
1. |
2.
Dazu ist das Formular EG auszufüllen; je eine Kopie davon ist der Steuererklärung 3.
aller Anteilsberechtigten beizulegen. | ||
4. |
5.
Der Erbanteil der Wertschriften der Erbengemeinschaft ist im persönlichen | ||
6. |
7.
Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. 8.
9.
10.
Steuererklärung | Steuererklärung | |
Die Anteile der Teilhaber/-innen am Vermögen und Einkommen | Seite 4, Ziffer 414 | Seite 2, Ziffer 198 |
sind in deren persönlichen Steuererklärungen einzusetzen. | ||
Ort und Datum: | Für die Richtigkeit und Vollständigkeit: | |
Erbengemeinschaften EG Seite 1
17
ABZÜGE
2025 | |||||
Kanton Nidwalden | |||||
Berufskosten | |||||
PID-Nr. Name | |||||
Einzelperson/Ehemann/P1 | |||||
Vorname | |||||
Berufskosten bei unselbständiger Tätigkeit | |||||
Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. | |||||
200/220 Die Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind, soweit sie | |||||
Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 und 144 ausgerichtet: | nein ja | ||||
Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (bzw. bei auswärtigem Wochenaufenthalt) | Kanton | Bund | |||
CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen | ||||
von der Arbeitgeberschaft nicht bezahlt oder vergütet wurden, im Formular | |||||
Steht ein Geschäftsauto zur Verfügung: nein ja | |||||
Abonnementkosten für öffentliche Verkehrsmittel | 201 | ||||
Fahrrad, Kleinmotorrad (gelbes Kontrollschild) pauschal CHF 700 | 202 | ||||
Berufskosten BK-1 oder BK-2 geltend zu machen und das Ergebnis in das | |||||
Auto, Motorrad (weisses Kontrollschild) in der Regel begrenzt auf 220 Tage | |||||
Ehemann / Einzelperson / P1 Auto: CHF -.70 pro km Motorrad: CHF -.40 pro km | geleastes Fahrzeug | ||||
Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl km Rappen | Abzug CHF | ||||
Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag pro Jahr pro km | ohne Rappen | ||||
Hauptformular der Steuererklärung zu übertragen. | |||||
x x = x | = | 204 | |||
x x = x | = | ||||
Zwischentotal | 205 | ||||
max. CHF 6‘000 max. CHF 3‘300 | |||||
Mehrkosten der Verpflegung | |||||
bei auswärtiger Verpflegung, sofern voll zu Lasten des Arbeitnehmers: | |||||
pro Arbeitstag CHF 15.– / im Jahr CHF 3‘200.- | 206 | ||||
wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird und dem | |||||
Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen: | |||||
pro Arbeitstag CHF 7.50 / im Jahr CHF 1‘600.– | |||||
bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- / Nachtarbeit: | Anzahl Tage | 206 | Von den Einkünften sind die Aufwendungen abziehbar, die für die Erzielung des unselbstständigen Erwerbseinkommens erforderlich sind und in einem | ||
pro ausgewiesenen Schichttag CHF 15.– / im Jahr CHF 3‘200.– | 208 | ||||
Die vorstehenden Abzüge (Ziffer 206 und 208) dürfen gesamthaft CHF 3‘200 nicht übersteigen. | |||||
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt | |||||
Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer (siehe Wegleitung) | 214 | ||||
direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Wird kein Erwerbseinkom- | |||||
Fahrkosten für wöchentliche Heimkehr an steuerlichen Wohnsitz | 215 | ||||
betr. Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte, siehe Ziffer 201 bis 204 | |||||
Verpflegung (analog Ziffer 206), bei Verbilligung der Hauptmahlzeit | |||||
pro Arbeitstag CHF 22.50 / im Jahr CHF 4’800.–; ohne Verbilligung CHF 30.– / CHF 6’400.– | 216 | ||||
men erzielt, ist kein Abzug für Berufskosten möglich. Die Berufskosten sind in | |||||
Pauschalabzug für Berufskosten | siehe Wegleitung | 217 | |||
Auslagen bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit | |||||
Für sämtliche Auslagen bei Nebenerwerbstätigkeit (Ziffer 104 Steuererklärung), | |||||
anstelle der obigen Ziffern und des Pauschalabzuges gemäss Ziffer 217: | |||||
der Steuerperiode abziehbar, in der sie bezahlt werden. Aufwendungen für den | |||||
20 % der Einkünfte aus Nebenerwerb, insgesamt mind. CHF 800.– und höchstens CHF 2‘400.– | 218 | ||||
Total der Berufsauslagen | 200 | ||||
Steuererklärung | Steuererklärung | ||||
Seite 3, Ziffer 200 Seite 3, Ziffer 200 | |||||
Lebensunterhalt und der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand sind nicht abziehbar. Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem Ehegatten | |||||
Berufskosten BK-1 | |||||
entsprechend seiner beruflichen Tätigkeit zu. Das Ausfüllen der Angaben zu Arbeitsort, Arbeitsweg und Auswärtsver- pflegung erleichtert Ihnen das Berechnen und dem Steueramt das Nachkon- trollieren der entsprechenden Berufsauslagen. | |||||
201/221 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel können die Abonnementskosten (z.B. «Passepartout») abgezogen werden.
202/222 Bei ständiger Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades kann im Jahr CHF 700 in Abzug gebracht werden.
203/223 Bei Benützung eines Motorrades mit Hubraum über 50 cm3 (Kontrollschild mit weissem Grund) können 40 Rp/km geltend gemacht werden.
204/224 Wird das Privatfahrzeug benützt, können 70 Rp/km eingesetzt werden. Mit diesen Pauschalen sind sämtliche variablen und festen Kosten, einschliesslich der Parkgebühren, abgegolten. Für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung (höchstens CHF 15 pro Tag) beschränkt.
Der maximale Abzug für Fahrkosten beträgt: Kantonale Steuern Bundessteuer
CHF 6‘000 CHF 3‘300
18
206/226 Mehrkosten der Verpflegung Bei auswärtiger Verpflegung, wenn wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen berufsbedingt kurzer Essenspause eine Haupt- mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann, beträgt der Abzug:
CHF 7.50 pro Arbeitstag, CHF 1’600 im Jahr, wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Mahlzeitengutscheine usw.) und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen;
CHF 15 pro Arbeitstag, CHF 3’200 im Jahr, wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin geht;
208/228 - CHF 15 pro ausgewiesenen Schichttag, CHF 3’200 bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit (durchgehende mindestens achtstündige Schicht oder Nachtarbeit). Der Schichtarbeit wird die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleich- gestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause ein- genommen werden können. Die Abzüge für auswärtige Verpflegung und Schichtarbeit dürfen nicht kumuliert werden.
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können folgende Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt abziehen: 214/234 - Für die Unterkunft pauschal CHF 2’500 im Jahr. Bei Nachweis können höhere tatsächliche Kosten abgezogen werden; als beruflich notwendig gelten je- doch nur die Kosten für ein Zimmer. Bei Miete einer Wohnung sind die Kosten anteilmässig auf ein Zimmer zu verteilen. Der Steuererklärung ist eine Kopie des Mietvertrages beizulegen. 215/235 - Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz: Es sind nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar. Allfällige Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte sind unter Ziffer 201 bis 204 (bzw. 221 bis 224) geltend zu machen. Die Fahrkosten- begrenzung gilt auch bei Wochenaufenthalt. 216/236 - Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung:
CHF 30 pro Arbeitstag, CHF 6’400 bei ganzjährigem Wochenaufenthalt;
CHF 22.50 pro Arbeitstag, CHF 4’800 bei ganzjährigem Wochenaufenthalt,
wenn eine der beiden Hauptmahlzeiten verbilligt ist (siehe Ziffer 206).
217/237 Pauschalabzug für übrige Berufskosten Für die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten wie Berufs- kleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände usw. kann eine Pauschale vom Nettolohneinkommen abgezogen werden. Verfügen beide Ehegatten über Erwerbseinkommen aus unselbständiger Er werbstätigkeit, können beide den Pauschalabzug geltend machen. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizulegen. Die Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten. Bei Arbeitslosigkeit wird der Abzug auch auf den Taggeldern der Arbeitslosenkasse gewährt.
19
Schuldenverzeichnis 2025 Kanton Nidwalden PID-Nr. Name A. Privatschulden Schulden am 31.12.2025Name, Vorname und Adresse bzw. am Ende der Steuerpflicht des Gläubigers / der Gläubigerin CHF ohne Rappen Total A Privatschulden / private Schuldzinsen Steuererklärung Seite 4, Ziffer 460 B. Geschäftsschulden Schulden am 31.12.2025Name, Vorname und Adresse bzw. am Ende der Steuerpflicht des Gläubigers / der Gläubigerin P1/P2 CHF ohne Rappen Total B Geschäftsschulden / geschäftliche Schuldzinsen Davon Geschäftsschulden / geschäftliche Schuldzinsen Einzelperson / Ehemann / P1 Ehefrau / P2 Steuererklärung Seite 4, Ziffer 461 / 462 Alimente Kanton Nidwalden PID-Nr. Name Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Ziffern 150 und 151 in der Wegleitung zur Steuererklärung Alimentenempfänger(in) Alimente erhalten von: Name / Vorname / Wohnort: Beachten Sie bitte die Erläuterungen Alimentenzahlende(r) zu den Ziffern 254 und 255 in der Alimente bezahlt an: Name / Vorname / Wohnort: Wegleitung zur Steuererklärung A. Persönliche UnterhaltsbeiträgeMonatliche Beiträge: T T M M T T M M CHF vom: bis: CHF vom: T T M M bis: T T M M Total erhaltene/bezahlte Beiträge B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf- zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren. 1. Kind Name/Vorname:Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: Monatliche Beiträge: T T M M T T M M CHF vom: bis: CHF vom: T T M M bis: T T M M 2. Kind Name/Vorname:Geburtsdatum: Alimente wurden bevorschusst Monatliche Beiträge: CHF vom: T T M M bis: T T M M CHF vom: T T M M bis: T T M M 3. KindCHF Name/Vorname: Alimente wurden bevorschusst Monatliche Beiträge: Geburtsdatum vom: T T M M bis: T T M M CHF vom: T T M M bis: T T M M 4. Kind Name/Vorname:Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: Monatliche Beiträge: CHF vom: T T M M bis: T T M M CHF vom: T T M M bis: T T M M Total erhaltene/bezahlte Beiträge Für detaillierte Angaben, ins- besondere Name und Adresse des Unterhaltsempfängers bzw. der Unterhaltsempfängerin, ist das Formular A zu verwenden. 20 | Berechnung des Pauschalabzuges: Kantonale Steuern Bundessteuer 5 % des Nettolohnes 3 % des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, gemäss Lohnausweis, höchstens jedoch CHF 7’000 mindestens jedoch CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000 218/238 Auslagen bei Nebenerwerb Für sämtliche Auslagen bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit (einschliesslich Fahrkosten, auswärtige Verpflegung usw.) sind pauschal abziehbar: 20 % der Einkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, insgesamt mindestens jedoch CHF 800 (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und höchstens CHF 2’400. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschalabzug, sind diese Auslagen detailliert auf einem Beiblatt aufzuführen und auf Verlangen in vollem Umfange nachzuweisen. Vorname Schuldzinsen Zinssatz Schuldzinsen 2025 250 Schulden und Schuldzinsen sind auf Formular S anzugeben. % CHF ohne Rappen . . . Der höchst zulässige Schuldzinsenabzug entspricht dem Umfang der steuerba- . . . ren Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen zuzüglich . . . eines Grundbetrages von CHF 50’000. . Steuererklärung: Seite 3, Ziffer 250 Zinssatz Schuldzinsen 2025 Kein Abzug ist möglich für: % CHF ohne Rappen . . . . - Baukreditzinsen . . . .
. . (Nutzungsentgelt, ähnlich dem Mietzins) In Ziffer 110 / 111 der Steuererklärung enthalten - Leasing-Zinsen für ein Objekt privater Nutzung (z.B. Privatauto)
Schuldenverzeichnis S Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 254 Unterhaltsbeiträge an geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Periodische Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder tat- 2025 Vorname sächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind (Alimente), Trennung seit: können voll abgezogen werden. Trennung seit: 255 Unterhaltsbeiträge/Alimente für minderjährige Kinder erhaltene Zahlungen geleistete Zahlungen vom getrennt lebenden an getrennt lebenden oder geschiedenen oder geschiedenen Ehegatten Ehegatten CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen Für Kinder bestimmte periodische Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente) können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das 18. Altersjahr Übertrag in die Steu- Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 2, ererklärung Seite 3, Ziffer 150 Ziffer 254 erhaltene geleistete Kinder-Alimente Kinder-Alimente erreicht. CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen Nach Erreichen des 18. Altersjahres geleistete Unterhaltsbeiträge können somit nicht mehr abgezogen werden; anstelle des Abzuges steht dann den Zahlenden der Kinderabzug zu (siehe dazu Ziffer 350). 256 Rentenleistungen, dauernde Lasten (Wohnrecht) Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 2, Ziffer 151 Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 3, Ziffer 255 Abziehbar sind im Umfang des Ertragsanteils der bezahlten Leibrenten sowie Alimente A dauernde Lasten, die auf besonderen gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen und nicht der Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht dienen. Die wohnrechtsgebende Person hat im Liegenschaftsverzeichnis das Wohn- recht zu deklarieren und kann dort auch die auf den wohnrechtsbelasteten Teil entfallenden Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Unter dieser Ziffer kann das Wohnrecht wieder abgezogen werden. Das Wohnrecht ist von der wohn- berechtigten Person zu versteuern, die namentlich zu nennen ist. |
Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen | ABZÜGE Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Einzelperson / Ehemann / P1 Berufskosten | 200 | CHF | Kanton ohne Rappen | Abzüge 2025 | Bund CHF ohne Rappen | |
Ehefrau / P2 Berufskosten Schuldzinsen / Unterhaltsbeiträge / Rentenleistungen Schuldzinsen Schuldenverzeichnis Unterhaltsbeiträge an geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/P1/P2 Alimente | 220 250 254 | ||||||
258/259 | AHV-Beiträge | Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder Alimente Rentenzahlungen und dauernde Lasten (Wohnrecht) Aufstellung Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen Staatliche Vorsorge (AHV/IV/EO) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 255 256 258 | ||||
Sind Sie als «Nichterwerbstätiger» oder als «Arbeitnehmer(in) ohne beitrags- | Ehefrau / P2 Bescheinigung Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung Ehefrau / P2 Bescheinigung Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 259 260 261 262 | |||||
pflichtigen Arbeitgeber» bei der Ausgleichskasse erfasst, sind Ihre bezahlten | Ehefrau / P2 Bescheinigung Abzug für Versicherungen Versicherungsprämien Weitere Abzüge | 263 270 | |||||
AHV-Beiträge hier abzuziehen. | Separat zu besteuernde Liquidationsgewinne Berufsorientierte Aus-/Weiterbildung Einzelperson / Ehemann / P1 Aus-/Weiterbildung Ehefrau / P2 Aus-/Weiterbildung Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: Aufstellung Abzug für fremdbetreute Kinder (jünger als 14. Altersjahr) Kinderbetreuungskosten KANTON BUND Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. CHF 1‘200 CHF 14‘100 | 280 282 283 285 287 290 | |||||
Total Abzüge | 299 | ||||||
260/261 | Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge | EINKOMMENSBERECHNUNG Nettoeinkommen (Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299) | 300 | * | Kanton | ||
* | Bund | ||||||
Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die | Einkommensabhängige Abzüge Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Krankheitskosten Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden Zuwendungen | 320 325 | |||||
unter Ziffern 100 - 119 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits | Reineinkommen (Ziffer 300 abzüglich Ziffern 320 und 325) | 330 | * | * | |||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) KANTON BUND Abzug für Ehepaare in ungetrennter Ehe CHF 2‘800 | 340 | ||||||
um diese Beiträge gekürzt worden sind. | Abzug für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung CHF 6‘400 CHF 6‘800 Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserh. des Kantons CHF 1‘700 Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung und Aufenthalt ausserhalb des Kantons Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgänge 2012-2025) CHF 3‘100 | 350 352 352 353 | |||||
Die abziehbaren Einkaufsbeiträge sind von der Vorsorgeeinrichtung zu bescheini- | Abzug für Unterstützung von Personen gemäss Seite 1 CHF 5‘600 CHF 6‘800 Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre: CHF 3’900 abzüglich 5 % des Reineinkommens gem. Ziffer 330 - CHF | 356 359 |
Steuerbares Einkommen (bzw. satzbestimmendes Einkommen)
gen (Formular 21 EDP); die Bescheinigung ist der Steuererklärung beizulegen. | (Ziffer 330 abzüglich Ziffern 340 bis 359) | 380 | * | * | |||
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | |||||||
Hauptformular HF Seite 3 | |||||||
262/263 | Beiträge an die Säule 3a Abzugsberechtigt sind nur Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a). Darunter fallen die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstiftungen. Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge: | Der Steuererklärung sind die Bescheinigungen der Versi- cherung oder Bankstiftung beizulegen. | |||||
für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
angehören, höchstens CHF 7’258
für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
angehören, höchstens 20 % des Erwerbseinkommens, maximal aber | |||||||
CHF 36’288. | |||||||
Es dürfen nur die tatsächlich im Jahre 2025 bezahlten Prämien/Beiträge oder Einlagen abgezogen werden. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Abzug von beiden Ehegatten je für sich beansprucht werden, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäftsbetrieb des andern ist ein Abzug von Beiträgen dann zulässig, wenn ein eigentliches Arbeitsverhältnis besteht und demzufolge die Sozialversicherungsbeiträge nach den für Arbeitnehmende geltenden Regeln abgerechnet werden. | |||||||
270 | Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen, wie Lebens-, Unfall- und | Versicherungsprämien Kanton Nidwalden PID-Nr. Name | Vorname | 2025 | |||
Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder, sowie Zinsen | Versicherungsbeiträge und Sparzinsen Prämienverbilligungs-Beiträge | CHF ohne Rappen | |||||
von Sparkapitalien sind abzugsfähig. | A. Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen | ||||||
a. Private Krankenversicherung b. Private Unfallversicherung c. Lebens- und Rentenversicherungen
Der Abzug ist auf dem Formular VP zu ermitteln. Massgebend sind die per- | d. Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wertschriftenverzeichnis) |
e. Zwischentotal
abzüglich:
sönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2025 bzw. am Ende der Steuerpflicht. | |||||||
f. Prämienverbilligungs-Beiträge (gemäss Verfügung Ausgleichskasse oder Mitteilung Krankenkasse) | - | ||||||
g. Total A
Als Zinsen von Sparkapitalien gelten Zinsen von Bankguthaben jeder Art (Sparhef B. Möglicher Abzug für obige Versicherungsbeiträge und Sparzinsen | |||||||
CHF | Kanton ohne Rappen | Bund CHF ohne Rappen | |||||
te, Lohnkonti etc.), von in- und ausländischen Obligationen sowie Hypothekar- | Von Total A sind höchstens abzugsberechtigt: a. für Verheiratete: CHF 3’700, wenn Sie Beiträge an die 2. und/oder 3. Säule a geleistet haben CHF 5’550, wenn Sie keine Beiträge an die 2. oder 3. Säule a geleistet haben | ||||||
und andern Darlehensforderungen. Vom Abzug ausgeschlossen sind dagegen | b. für übrige Steuerpflichtige: CHF 1’800, wenn Sie Beiträge an die 2. und/oder 3. Säule a geleistet haben CHF 2’700, wenn Sie keine Beiträge an die 2. oder 3. Säule a geleistet haben c. Zusätzlicher Abzug pro Kind: CHF 700 bzw. CHF 350 | ||||||
Erträge von Aktien, Anteilscheinen und Anteilen an Anlagefonds. | d. Zusätzlicher Abzug je unterstützte Person: CHF 700 | ||||||
e. Total B
Übertrag in Ziffer 270 auf Seite 3 der Steuererklärung: | |||||||
- Total A, wenn | - Total B, wenn | ||||||
Der Höchstabzug für den Versicherungsabzug und Sparkapitalzinsen beträgt je Kind: | |||||||
Total A kleiner als Total B | Total A grösser als Total B | ||||||
Kantonale Steuern Bundessteuer | |||||||
Versicherungsprämien VP | |||||||
CHF 700 CHF 700
Haben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, und werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kann jeder Elternteil den halben Abzug geltend machen.
21
Weitere Abzüge | |||||
ABZÜGE | Kanton Abzüge 2025 | ||||
Bund | |||||
CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen | ||||
Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit | |||||
Einzelperson / Ehemann / P1 Berufskosten | 200 | ||||
Ehefrau / P2 Berufskosten | 220 | ||||
Schuldzinsen / Unterhaltsbeiträge / Rentenleistungen | |||||
Schuldzinsen Schuldenverzeichnis | 250 | ||||
Unterhaltsbeiträge an geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/P1/P2 Alimente | 254 | ||||
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder Alimente | 255 | ||||
Rentenzahlungen und dauernde Lasten (Wohnrecht) | |||||
Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen | |||||
Staatliche Vorsorge (AHV/IV/EO) Einzelperson / Ehemann / P1 | |||||
Aufstellung | |||||
Bescheinigung | 256 | ||||
258 | 280 Liquidationsgewinn | ||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 259 | ||||
Sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bun- | |||||
Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 260 | ||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 261 | ||||
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 262 | ||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 263 | ||||
Abzug für Versicherungen | |||||
Weitere Abzüge | |||||
Separat zu besteuernde Liquidationsgewinne | |||||
Versicherungsprämien | 270 | ||||
280 | dessteuer werden bei der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit | ||||
Berufsorientierte Aus-/Weiterbildung Einzelperson / Ehemann / P1 Aus-/Weiterbildung | 282 | ||||
nach dem vollendeten 55. Altersjahr
Ehefrau / P2 Aus-/Weiterbildung | 283 | ||||
Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: Aufstellung | 285 | ||||
Abzug für fremdbetreute Kinder (jünger als 14. Altersjahr) Kinderbetreuungskosten | 287 | ||||
KANTON BUND |
oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. CHF 1‘200 CHF 14‘100 | 290 | ||||
Total Abzüge | 299 | ||||
EINKOMMENSBERECHNUNG | Kanton | Bund | |||
Nettoeinkommen | |||||
Einkommensabhängige Abzüge | |||||
(Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299) | |||||
Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Krankheitskosten | 300 | ||||
320 | * | * | |||
die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinne) zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen, | |||||
Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden Zuwendungen | 325 | ||||
* | * | ||||
Reineinkommen (Ziffer 300 abzüglich Ziffern 320 und 325) | 330 | ||||
privilegiert besteuert. | |||||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) KANTON BUND | |||||
Abzug für Ehepaare in ungetrennter Ehe CHF 2‘800 | 340 | ||||
Abzug für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung CHF 6‘400 CHF 6‘800 | 350 | ||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserh. des Kantons CHF 1‘700 | 352 | ||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung und Aufenthalt ausserhalb des Kantons | 352 | ||||
Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgänge 2012-2025) CHF 3‘100 | 353 | ||||
Abzug für Unterstützung von Personen gemäss Seite 1 CHF 5‘600 CHF 6‘800 | 356 | ||||
Geschäftsaufgabe bei Erbgang: | |||||
Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre: CHF 3’900 | |||||
abzüglich 5 % des Reineinkommens gem. Ziffer 330 - CHF | 359 | ||||
Steuerbares Einkommen (bzw. satzbestimmendes Einkommen) | |||||
(Ziffer 330 abzüglich Ziffern 340 bis 359) | 380 | * | * | ||
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | |||||
Hauptformular HF Seite 3 | Die privilegierte Besteuerung wird auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer angewandt, sofern diese die mit- tels Erbgang übernommene Unternehmung nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, können Sie bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit den enthaltenen Liquidationsgewinn aus der Realisation von stillen Reserven von den ordentlich zu besteuernden Einkünften in Abzug bringen. Für die Deklaration der stillen Reserven und die zusätzlichen Angaben, welche zur privilegierten Besteuerung des Liquidationserlöses berechtigen, stellen wir unter www.steuern-nw.ch zusätzlich das Hilfsblatt zur Berechnung des Liquida- tionsgewinnes als Excel-Datei zur Verfügung. | ||||
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten | |||||
Berufsorientierte | |||||
Aus- und Weiterbildungskosten | 2025 | ||||
Kanton Nidwalden PID-Nr. Name | Vorname | ||||
Bezeichnung der Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungskosten | |||||
Die Kosten können Sie nur abziehen, wenn sie vom Arbeitgeber nicht bezahlt oder zurückvergütet werden. | Massgebend ist das Rechnungsdatum. | ||||
282/283 Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungskosten können in Abzug | |||||
Ohne Beleg können Sie keine Kosten abziehen. | |||||
Rechnungsdatum Art der Aus- und Weiterbildung, Umschulung | Alleinstehende, Ehemann, | Ehefrau, | |||
eingetr. Partner/in 1 | eingetr. Partner/in 2 | ||||
gebracht werden. Nicht zum Abzug zugelassen werden die Erst-oder Grund- ausbildung bis und mit Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss, Maturität) sowie die Kosten für Aus- und Weiterbildung ohne beruflichen Zusammenhang (z.B. Hobby oder Liebhaberei). Der Steuererklärung ist das Formular WBK mit den entsprechenden Belegen beizufügen. | |||||
Total der Kosten | |||||
Beitrag Arbeitgeber oder weiterer Stellen (Bund, Branchenverbände, usw.) | - | - | Der Abzug wird gewährt, wenn | ||
Selbstgetragene Kosten | |||||
Zulässiger Abzug Kanton (max. je CHF 12‘400)
von der Arbeitgeberfirma bestätigt wird, dass diese an die geltend gemachten Kosten keinen Beitrag geleistet hat;
Steuererklärung Seite 3, Ziffer 282 | Steuererklärung Seite 3, Ziffer 283 | ||||
Zulässiger Abzug Bund (max. je CHF 13‘000)
die Aufwendungen belegt werden.
Steuererklärung Seite 3, Ziffer 282 Bund | Steuererklärung Seite 3, Ziffer 283 Bund | ||||
Aus-/Weiterbildung WBK | Kurs- oder Sprachaufenthalte im Ausland dienen stets auch der persönlichen Bereicherung. Es können deshalb höchstens die Hälfte der Reisekosten geltend | ||||
Berufsorientierte Aus- und Wei- | gemacht werden. Für Verpflegung werden keine Abzüge zugelassen, für Un- | ||||
terbildungskosten im Zusam- | terkunft nur, wenn am schweizerischen Wohnort gleichzeitig Wohnungsmiete | ||||
menhang mit einer selbstän- | bezahlt wird. | ||||
digen Erwerbstätigkeit sind der | |||||
Jahresrechnung zu belasten. | Der Höchstabzug für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beträgt: Kantonale Steuern Bundessteuer | ||||
CHF 12‘400 CHF 13‘000
22
Abzug für fremdbetreute Kinder | Kinderbetreuungskosten | 2025 | |||
Kantonale Steuern | Bundessteuer | Kanton Nidwalden PID-Nr. Name | Vorname | ||
Für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und für das der Kinderabzug gemäss Ziffer 350 zusteht, können Kinderbetreu- ungskosten geltend gemacht werden, sofern für deren Betreuung durch Drittpersonen Kosten anfallen. Betragen die nachgewiesenen Kosten | |||||
weniger als der Maximalbetrag, kann nur dieser niedrigere Betrag geltend gemacht werden. | |||||
Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn | |||||
Der Abzug beträgt CHF 8’100 | Der Abzug beträgt CHF 25’800 | ||||
beide gemeinsam steuerpflichtigen Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid ist;
verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder dauernd invalid sind.
Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil maximal CHF 4‘050 (Kanton) / CHF 12‘900 (Bund) der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden
pro Kind | pro Kind. | ||||
Elternteile haben sich diesfalls zu einigen. Es obliegt daher den Eltern, eine andere | Aufteilung zu begründen und nachzuweisen. | ||||
1. Kind Name Vorname Geburtsdatum LeistungsempfängerInnen (Name, Vorname, Adresse) | Berechnung der abziehbare Kosten tatsächlichen Kanton Kosten CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen | abziehbare Kosten Bund CHF ohne Rappen | |||
Die nachgewiesenen Kosten, jedoch | Von den Einkünften werden abge- | Abzüglich erhaltene Beiträge | - | ||
höchstens CHF 8’100, für die Dritt- | zogen die nachgewiesenen Kosten, | Total höchstens: Kanton CHF 8‘100, Bund CHF 25‘800 | |||
betreuung jedes Kindes, das das 14. | jedoch höchstens CHF 25’800, für die | 2. Kind Name Vorname Geburtsdatum | |||
Altersjahr noch nicht vollendet hat | Drittbetreuung jedes Kindes, das das | LeistungsempfängerInnen (Name, Vorname, Adresse) | |||
und mit der steuerpflichtigen Person, | 14. Altersjahr noch nicht vollendet | Abzüglich erhaltene Beiträge Total höchstens: Kanton CHF 8‘100, Bund CHF 25‘800 | - | ||
die für seinen Unterhalt sorgt, im | hat und mit der steuerpflichtigen | 3. Kind Name Vorname | |||
gleichen Haushalt lebt, soweit diese | Person, die für seinen Unterhalt | Geburtsdatum | |||
LeistungsempfängerInnen (Name, Vorname, Adresse)
Kosten in direktem Zusammenhang | sorgt, im gleichen Haushalt lebt, | Abzüglich erhaltene Beiträge | |||
Total höchstens: Kanton CHF 8‘100, Bund CHF 25‘800 | - | ||||
mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung | soweit diese Kosten in direktem | Total der abziehbaren Kinderbetreuungskosten | |||
Übertrag in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 287 | Übertrag in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 287 | ||||
oder Erwerbsunfähigkeit der steuer- | kausalen Zusammenhang mit der | Kinderbetreuungskosten F | |||
pflichtigen Person stehen | Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflich- tigen Person stehen. | Für die bezahlten Kinder- betreuungskosten ist das | |||
Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil maximal | Formular F zu verwenden. | ||||
CHF 4’050 bzw. CHF 12’900 der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdritt- | |||||
betreuung in Abzug bringen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Eltern | |||||
eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden Elternteile haben sich diesfalls | |||||
zu einigen. Es obliegt daher den Eltern, eine andere Aufteilung zu begründen | |||||
und nachzuweisen. | |||||
23
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten | |||||
ABZÜGE | Kanton | ||||
Abzüge 2025 | |||||
Bund | |||||
CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen | ||||
Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit | |||||
Einzelperson / Ehemann / P1 Berufskosten | 200 | ||||
Ehefrau / P2 Berufskosten | 220 | ||||
Schuldzinsen / Unterhaltsbeiträge / Rentenleistungen | |||||
Schuldzinsen Schuldenverzeichnis | 250 | ||||
Unterhaltsbeiträge an geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/P1/P2 Alimente | 254 | ||||
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder Alimente | 255 | ||||
Rentenzahlungen und dauernde Lasten (Wohnrecht) | |||||
Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen | |||||
Staatliche Vorsorge (AHV/IV/EO) Einzelperson / Ehemann / P1 | |||||
Aufstellung | |||||
Bescheinigung | 256 | ||||
258 | 290 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Der | ||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 259 | ||||
Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 260 | ||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 261 | ||||
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 262 | ||||
Abzug für Versicherungen | |||||
Weitere Abzüge | |||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | |||||
Versicherungsprämien | 263 270 | Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweitverdienerabzug) kann nur einmal beansprucht werden. Der Abzug beträgt höchstens: | |||
Separat zu besteuernde Liquidationsgewinne | 280 | ||||
Berufsorientierte Aus-/Weiterbildung Einzelperson / Ehemann / P1 Aus-/Weiterbildung | 282 | ||||
Ehefrau / P2 Aus-/Weiterbildung | 283 | ||||
Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: Aufstellung | 285 | ||||
Abzug für fremdbetreute Kinder (jünger als 14. Altersjahr) Kinderbetreuungskosten | 287 | ||||
KANTON BUND | |||||
Kantonale Steuern Bundessteuer | |||||
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. CHF 1‘200 CHF 14‘100 | 290 | ||||
Total Abzüge | 299 | ||||
EINKOMMENSBERECHNUNG | Kanton | Bund | |||
Nettoeinkommen (Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299) | 300 | * | * | ||
CHF 1’200 50 % vom niedrigeren | |||||
Einkommensabhängige Abzüge | |||||
Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Krankheitskosten | 320 | ||||
Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden Zuwendungen | 325 | ||||
* | * | Erwerbseinkommen, | |||
Reineinkommen (Ziffer 300 abzüglich Ziffern 320 und 325) | 330 | ||||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) KANTON BUND | |||||
Abzug für Ehepaare in ungetrennter Ehe CHF 2‘800 | 340 | ||||
mindestens CHF 8’600, | |||||
Abzug für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung CHF 6‘400 CHF 6‘800 | 350 | ||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserh. des Kantons CHF 1‘700 | 352 | ||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung und Aufenthalt ausserhalb des Kantons | 352 | ||||
höchstens CHF 14’100 | |||||
Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgänge 2012-2025) CHF 3‘100 | 353 | ||||
Abzug für Unterstützung von Personen gemäss Seite 1 CHF 5‘600 CHF 6‘800 | 356 | ||||
Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre: CHF 3’900 | |||||
abzüglich 5 % des Reineinkommens gem. Ziffer 330 - CHF | 359 | ||||
Steuerbares Einkommen (bzw. satzbestimmendes Einkommen) | |||||
(Ziffer 330 abzüglich Ziffern 340 bis 359) | 380 | * | * | ||
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | |||||
Hauptformular HF Seite 3 Der Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu: | |||||
Bei unabhängig voneinander (selbständig oder unselbständig) erwerbstäti-
gen Ehegatten: Der Abzug erfolgt vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen. Als Er- werbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, abzüglich Berufsauslagen und Beiträge an AHV, ALV, BVG und obligatorische Unfallversicherung. Für die Berechnung des Abzuges bei der direkten Bundessteuer sind auch Einkaufszahlungen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (siehe Ziffer 260/
261) und Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge (siehe Ziffer 262/263) in
Abzug zu bringen. Kein Abzug darf somit erfolgen, wenn Einlagen in die beruf- liche Vorsorge und Säule 3a höher sind als das Nettoerwerbseinkommen nach Abzug der Berufsauslagen. Unterschreitet das niedrigere Erwerbseinkommen nach Berücksichtigung der entsprechenden Abzüge die Höhe des Mindestabzuges, kann nur dieser nied- rigere Betrag abgezogen werden;
Bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder
Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbs- tätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbs- einkommens zugewiesen; eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nach- zuweisen.
24
EINKOMMENSBERECHNUNG
2025 | |||||||
Einkommensabhängige Abzüge | Kanton Nidwalden | Krankheitskosten PID-Nr. Name | Vorname | ||||
Abzugsberechtigt sind - bei Krankheit / Unfall: | I. Aufstellung der Kosten mit Rechnungsdatum 2025 | A Krankheit/Unfall CHF ohne Rappen | B Behinderung CHF ohne Rappen | ||||
320 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten | Aufwendungen wie Arztkosten, | ||||||
Zahnarztkosten, Auslagen für | Selbstbehalt gemäss Abrechnungen Krankenkasse / Versicherung | ||||||
Spitäler, Kliniken, Heilstätten, Pflegeheime, ärztlich verordnete Medikamente, Apparate und Kuren | Andere Aufwendungen: | ||||||
bei Behinderung:
Abzugsberechtigt sind Kosten, die den Steuerpflichtigen selbst entstanden sind | Transporte inkl. behinderungs- bedingte Abänderung eines Fahrzeugs, Pflege, Betreuung, Begleitung, Therapien, Blinden- hunde, Anpassung einer Woh- nung, soweit durch Behinderung | ||||||
oder für von ihnen unterhaltene Personen aufgewendet wurden. An diese Kosten | bedingt, Prothesen und andere Hilfsmittel, etc. |
Nicht abzugsfähig sind Ausla- gen für:
sind stets die Leistungen Dritter anzurechnen (Leistungen von Versicherungen,
Aufenthalt im Altersheim
Akupunktur, sofern nicht von anerkanntem Naturheil- praktiker verordnet
Diät-Verpflegung
– Fahrkosten zum Arzt, | Zwischentotal | ||||||
Haftpflicht, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen der AHV/IV und der | Zahnarzt, Spital usw. (ausgenommen bei | abzüglich Hilflosenentschädigung |
-
schwerer Invalidität und | |||||||
abzüglich krankheits- / invaliditätsbedingte Ergänzungsleistungen | |||||||
-
dauernder Pflegebedürftig keit) | abzüglich Leistungen von Versicherungen |
-
Präventivmassnahmen
SUVA, etc.). | – Verjüngungs- und | abzüglich Lebenshaltungskosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, | etc.) |
-
Schönheitsbehandlungen – Schlankheits- und Fitnesskuren | Effektive, selbst getragene Kosten |
Eigene Pflegeleistungen
Pauschalen (anstelle der tat- sächlichen Kosten) | II. Berechnung des Abzuges | Kanton | Bund | ||||
Krankheits- und Unfallkosten: | für Bezüger einer Hilflosenent- schädigung: CHF bei Behinderung ... 2’500 ... leichten Grades 5’000 ... mittleren Grades 7’500 ... schweren Grades | Nettoeinkommen I (Steuererklärung, Seite 3, Ziffer 300) Behinderungsbedingte Aufwendungen (Total Spalte B) Pauschale | 300 310 311 | * - - * | * - - * | ||
Zu den Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für medizinische | Unabhängig von HE: CHF 2’500 für Gehörlose sowie Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen | Nettoeinkommen II Krankheits- und Unfallkosten (Total Spalte A) | 315 316 | Kanton | Bund | ||
Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederher- | Pauschale: CHF 2’500 | Pauschale für ärztlich angeordnete lebensnotwendige Diät | 317 | + | + | ||
Krankheits- und Unfallkosten können nur abgezogen werden, soweit diese | abzüglich Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens II (Ziffer 315), höchstens Summe der Ziffern 316 + 317 | 319 | - | - | |||
stellung der körperlichen und psychischen Gesundheit gerechnet, insbesondere | 5 % des Nettoeinkommens übersteigen und die steuerpflich- tigen Personen die Kosten selber tragen. | Zwischentotal Behinderungsbedingte Kosten gemäss Ziffern 310 / 311 | + | + | |||
die Kosten für ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalte, Medikamente, Zahnarzt, | Total Abzug (Übertrag in Ziffer 320 der Steuererklärung) | 320 | |||||
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | Krankheitskosten K | ||||||
etc. Für ärztlich angeordnete lebensnotwendige Diät kann anstelle der tatsäch- | |||||||
lichen Aufwendungen eine Pauschale von CHF 2’500 geltend gemacht werden. | |||||||
Diabetiker können jedoch nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen. | Pauschalen 2025 | ||||||
Die ungedeckten Kosten sind abzugsfähig, soweit die steuerpflichtige Person | für Bezüger einer Hilflosenent- | ||||||
die nachgewiesenen Kosten selber trägt und diese 5 % des Nettoeinkom- | schädigung | ||||||
mens, vermindert um allfällige behinderungsbedingte Kosten (siehe unten), | – leichten Grades CHF 2’500 | ||||||
übersteigen. | – mittleren Grades CHF 5’000 | ||||||
Behinderungsbedingte Kosten: | – schweren Grades CHF 7’500 | ||||||
Ein Mensch mit einer Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich | |||||||
dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert | bei Gehörlosigkeit CHF 2’500 | ||||||
oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte | bei Nierenkrankheit | ||||||
zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbs- | mit Dialyse CHF 2’500 | ||||||
tätigkeit auszuüben. Nur wenn eine Person als behindert im Sinne des Behin- | |||||||
dertengleichstellungsgesetzes gilt, können die behinderungsbedingten Kosten | |||||||
ohne Selbstbehalt zum Abzug gebracht werden. | |||||||
Als behinderungsbedingt gelten Kosten, die als Folge einer Behinderung ent- | |||||||
stehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusaus- | |||||||
gaben darstellen. | |||||||
Anstelle des Abzuges der effektiven selbst getragenen Kosten kann eine behin- | |||||||
derte Person einen jährlichen Pauschalabzug geltend machen (siehe Kasten). | |||||||
Bei Geltendmachung des Abzuges für Krankheits-, Unfall- und behinderungs- | |||||||
bedingte Kosten muss das Formular K ausgefüllt und mit den dort verlangten | |||||||
Angaben und Unterlagen eingereicht werden. | |||||||
Die einzelnen Pauschalbeträge können nicht kumuliert werden. Beim Vorliegen | |||||||
einer Mehrfachbehinderung kann der höhere Pauschalbetrag beansprucht | |||||||
werden. | |||||||
Die Behinderung ist mittels eines aussagekräftigen Arztzeugnisses nach- | |||||||
zuweisen. Eine Invalidität liegt vor, wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente | |||||||
besteht. | |||||||
25
Zuwendungen | 2025 | 325 | Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden | |||||
Kanton Nidwalden | ||||||||
Freiwillige Zuwendungen | ||||||||
PID-Nr. Name | Vorname | Kantonale Steuern | Bundessteuer | |||||
Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die | im Hinblick auf öffentliche oder | ausschliesslich | ||||||
gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. | ||||||||
A. Beiträge an gemeinnützige Institutionen | ||||||||
Name der begünstigten Institution | CHF ohne Rappen | Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen und übrige Vermö- genswerte an juristische Personen | Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen und übrige Vermö- genswerte an juristische Personen | |||||
Übertrag aus Aufstellung | ||||||||
Zuwendungen Total A | mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick | mit Sitz in der Schweiz, die im Hin- | ||||||
B. Beiträge an politische Parteien | ||||||||
Name der begünstigten Partei | auf öffentliche oder ausschliesslich | blick auf öffentliche oder ausschlies- | ||||||
Übertrag aus Aufstellung | gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die | slich gemeinnützige Zwecke von der | ||||||
Beiträge an politische Parteien Total B | ||||||||
Kantonale Steuer: | ||||||||
Der Abzug für freiwillige Zuwendungen und Parteispenden ist zusammen auf 20 % des Nettoeinkommens begrenzt. | Steuerpflicht befreit sind, wenn die | |||||||
Abzugsberechnung Kanton | ||||||||
Freiwillige Zuwendungen und Parteispenden effektiv | ||||||||
Freiwillige Zuwendungen und Parteispenden zugelassen | Zuwendungen insgesamt 20 % des Nettoeinkommens (Ziffer 300 der | Zuwendungen insgesamt 20 % des Nettoeinkommens (Ziffer 300 der | ||||||
(zusammen maximal 20 % vom Nettoeinkommen, Ziffer 300) | ||||||||
Übertrag in die Steuer- erklärung Seite 3, Ziffer | ||||||||
325, Kanton | ||||||||
Steuererklärung) nicht übersteigen. | ||||||||
Bundessteuer: | ||||||||
Steuererklärung) nicht übersteigen. | ||||||||
Der Abzug für freiwillige Zuwendungen ist auf 20 % des Nettoeinkommens begrenzt. Der maximale Abzug für Partei- | ||||||||
spenden beträgt CHF 10‘600. | ||||||||
Abzugsberechnung Bund
Freiwillige Zuwendungen zugelassen (maximal 20 % vom Nettoeinkommen, Ziffer 300) | ||||||||
Parteispenden zugelassen (maximal CHF 10‘600) | ||||||||
Abzug Parteispenden: | ||||||||
Total zugelassen | ||||||||
Übertrag in die Steuer- erklärung Seite 3, Ziffer | ||||||||
325, Bund | Abzug Parteispenden: | |||||||
Zuwendungen Z | ||||||||
Bei den Kantons- und Gemeinde- steuern können nebst freiwilligen | Bei der direkten Bundessteuer kön- nen nebst freiwilligen Zuwendun- | |||||||
Für die geleisteten freiwilli- | Zuwendungen auch die Mitglie- | gen auch die Mitgliederbeiträge und | ||||||
gen Zuwendungen/Partei | derbeiträge und Zuwendungen | Zuwendungen an politische Parteien | ||||||
spenden ist das Formular Z | an politische Parteien abgezogen | abgezogen werden, sofern die Partei | ||||||
zu verwenden. | werden, sofern die Partei im Partei- enregister eingetragen ist, in einem kantonalen Parlament vertreten ist, oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht hat. Der Abzug für freiwillige Zuwen- dungen und Parteispenden ist zusammen auf 20 % des Nettoein- kommens begrenzt. | im Parteienregister eingetragen ist, in einem kantonalen Parlament ver- treten ist, oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht hat. Der Abzug für Parteispenden ist auf maximal CHF 10’600 begrenzt. | ||||||
ABZÜGE | ||||||||
Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit | ||||||||
Einzelperson / Ehemann / P1 Berufskosten | 200 | Kanton | ||||||
CHF ohne Rappen | ||||||||
Abzüge 2025 | ||||||||
Bund | ||||||||
CHF ohne Rappen | ||||||||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) | ||||||||
Ehefrau / P2 Berufskosten | 220 | |||||||
Schuldzinsen / Unterhaltsbeiträge / Rentenleistungen | ||||||||
Schuldzinsen Schuldenverzeichnis | 250 | |||||||
Unterhaltsbeiträge an geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/P1/P2 Alimente | 254 | |||||||
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind | die Verhältnisse am 31. Dezember | |||||||
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder Alimente | 255 | |||||||
Rentenzahlungen und dauernde Lasten (Wohnrecht) Aufstellung | 256 | |||||||
Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen | ||||||||
2025 massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, | ||||||||
Staatliche Vorsorge (AHV/IV/EO) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 258 | |||||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 259 | |||||||
Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 260 | |||||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 261 | |||||||
gelten die Verhältnisse am Ende der Steuerpflicht. | ||||||||
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 262 | |||||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 263 | |||||||
Abzug für Versicherungen Versicherungsprämien | 270 | |||||||
Weitere Abzüge | ||||||||
Separat zu besteuernde Liquidationsgewinne | 280 | |||||||
Berufsorientierte Aus-/Weiterbildung Einzelperson / Ehemann / P1 Aus-/Weiterbildung | 282 | |||||||
340 | Abzug für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe | |||||||
Ehefrau / P2 Aus-/Weiterbildung | 283 | |||||||
Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: Aufstellung | 285 | |||||||
Abzug für fremdbetreute Kinder (jünger als 14. Altersjahr) Kinderbetreuungskosten | 287 | |||||||
leben | ||||||||
KANTON BUND | ||||||||
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. CHF 1‘200 CHF 14‘100 | 290 | |||||||
Total Abzüge | 299 | |||||||
EINKOMMENSBERECHNUNG | Kanton | Bund | ||||||
Nettoeinkommen | ||||||||
Einkommensabhängige Abzüge | ||||||||
(Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299) | ||||||||
Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Krankheitskosten | 300 | |||||||
320 | * | * | ||||||
Kantonale Steuern | Bundessteuer | |||||||
Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden Zuwendungen | 325 | |||||||
* | * | |||||||
Der Abzug beträgt CHF 2’800 | ||||||||
Reineinkommen | ||||||||
Kein Abzug | ||||||||
(Ziffer 300 abzüglich Ziffern 320 und 325) | 330 | |||||||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) KANTON BUND | ||||||||
Abzug für Ehepaare in ungetrennter Ehe CHF 2‘800 | 340 | |||||||
Abzug für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung CHF 6‘400 CHF 6‘800 | 350 | |||||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserh. des Kantons CHF 1‘700 | 352 | |||||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung und Aufenthalt ausserhalb des Kantons | 352 | |||||||
Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgänge 2012-2025) | ||||||||
Abzug für Unterstützung von Personen gemäss Seite 1 | ||||||||
CHF 3‘100 | ||||||||
CHF 5‘600 CHF 6‘800 | ||||||||
Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre: CHF 3’900 | ||||||||
abzüglich 5 % des Reineinkommens gem. Ziffer 330 - CHF | 353 356 | |||||||
359 | 350 | Abzug für Kinder | ||||||
Steuerbares Einkommen (bzw. satzbestimmendes Einkommen) | ||||||||
Kantonale Steuern | Bundessteuer | |||||||
(Ziffer 330 abzüglich Ziffern 340 bis 359) | 380 | * | * | |||||
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | ||||||||
Hauptformular HF Seite 3 | ||||||||
Der Abzug beträgt CHF 6’400 pro Kind | Der Abzug beträgt CHF 6’800 pro Kind. | |||||||
Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine | ||||||||
Unterhaltsbeiträge geleistet werden. | ||||||||
In ungetrennter Ehe lebende Eltern bzw. verwitwete Steuerpflichtige | ||||||||
können den Abzug geltend machen für jedes | Kind, | |||||||
das am 31. Dezember 2025 unmündig ist (Jahrgänge 2008 bis 2025);
das zwar am 31. Dezember 2025 volljährig ist, jedoch noch in Ausbildung
steht, wenn dessen Unterhalt zur Hauptsache noch von den Eltern bzw. der verwitweten steuerpflichtigen Person bestritten wird.
26
Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Eltern gilt für Kinder in Ihrem Haushalt folgendes: Kinderabzug zugelassen für
Kinder, die am 31. Dezember 2025 unmündig sind (Jahrgänge 2008 bis 2025)
und unter Ihrer elterlichen Sorge oder Obhut stehen;
Kinder in Ausbildung, die am 31. Dezember 2025 mündig sind und für deren
Unterhalt Sie zur Hauptsache selbst aufkommen. Kein Kinderabzug für
mündige Kinder in Ausbildung, für welche Sie Alimente erhalten
Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Eltern gilt für Kinder ausserhalb Ihres Haushaltes: Kinderabzug zugelassen für
Kinder in Ausbildung, die am 31. Dezember 2025 mündig sind, wenn Sie
Alimente leisten und damit für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen. Kein Kinderabzug für
Kinder, die am 31. Dezember 2025 unmündig sind (Jahrgänge 2008 bis 2025),
da allfällige Alimente von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (siehe Ziffer 255).
352 Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserhalb des Kantons Kantonale Steuern Bundessteuer
Der Abzug beträgt (zusätzlich zum Kein Abzug Abzug gemäss Ziffer 350 oben):
CHF1’700, wenn das Kind ausser- halb des Kantons in schulischer Ausbildung steht; oder CHF 5’600, wenn das Kind in schu- lischer Ausbildung steht und sich hierfür ständig am auswärtigen Aus- bildungsort aufhalten muss; bzw. CHF 7’800 für weitere Kinder, die in schulischer Ausbildung stehen und sich hierfür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten müssen. Kein Abzug für Kinder in beruflicher Ausbildung (Berufslehre).
Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserhalb des Kantons hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unter- haltsbeiträge geleistet werden.
353 Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgang 2012-2025) Kantonale Steuern Bundessteuer Der Abzug beträgt CHF 3’100 für Kein Abzug jedes Kind, das am 31. Dezember 2025 weniger als 14 Jahre alt ist (Jahrgänge 2012-2025) und für das der Kinderabzug gemäss Ziffer 350 geltend gemacht werden kann.
Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Abzug für eigenbetreute Kinder hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden.
27
356 Abzug für Unterstützung von Personen Die Unterstützungsleistun- gen sind mit Zahlungsbele- Kantonale Steuern Bundessteuer gen nachzuweisen. Der Abzug beträgt CHF 5’600 für Der Abzug beträgt CHF 6’800 für Über die Unterstützungsbe- jede erwerbsunfähige oder be- jede erwerbsunfähige oder be- dürftigkeit ist in geeigneter schränkt erwerbsfähige Person, an schränkt erwerbsfähige Person, an Form der Nachweis zu er- deren Unterhalt die steuerpflichtige deren Unterhalt die steuerpflichtige bringen. Person mindestens in der Höhe des Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Abzuges beiträgt.
359 Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre Kantonale Steuern Bundessteuer
Der Abzug beträgt CHF 3’900, Kein Abzug ist jedoch um 5 % des Reineinkom- mens (Ziffer 330) zu reduzieren.
Vielleicht wissen Sie bereits beim Ausfüllen der Steuererklärung 2025, dass sich Wird sich im Jahre 2026 Ihr Einkommen 2026 gegenüber dem Einkommen 2025 erheblich verändern Ihr Einkommen gegenüber wird (z.B. wegen Pensionierung oder Aufnahme bzw. Aufgabe einer Erwerbs- 2025 wesentlich ändern? tätigkeit, wesentlicher Lohnerhöhung etc.). Wenn Sie deshalb für das Jahr 2026 eine provisorsiche Rechnung wünschen, die diesen Tatsachen bereits Rechnung trägt, tragen Sie im dafür vorgesehenen Feld auf Seite 1 der Steuererklärung das voraussichtliche steuerbare Einkommen 2026 ein. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter «An- merkungen zur Steuerzahlung» auf Seite 7 dieser Wegleitung.
28
VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND
Bewegliches Privatvermögen | VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND einschliesslich Nutzniessungsvermögen |
Privatvermögen Steuerwert am 31.12.2025 bzw. am Ende der Steuerpflicht CHF ohne Rappen
Guthaben und Wertschriften Wertschriftenverzeichnis 400 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle Aufstellung 404 Lebens- und Rentenversicherungen
400 | Wertschriften und Guthaben | Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Versicherungssumme Steuerwert in CHF + 410 + + Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: 412 + + |
Für Wertschriften und Guthaben: Siehe die Erläuterungen zum «Wertschriften- | Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + * Anteile an unverteilten Erbschaften Erbengemeinschaften 414 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung: Aufstellung 416 |
und Guthabenverzeichnis» auf den Seiten 33 bis 37 dieser Wegleitung. | ||||
Liegenschaften im Privatbesitz | Liegenschaften 420 | |||
Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender | Einzelperson/Ehemann/P1 | Ehefrau/P2 | ||
Liegenschaften (Steuerwert) | 430 CHF | 431 | ||
Aktiven gemäss Schlussbilanz | ||||
(ohne Liegenschaften) | 432 CHF | 433 | ||
Vermögensanteile an Personengesellschaften | ||||
* | * * | |||
(Nettovermögen) | 434 CHF | 435 | ||
* | * * | |||
404 | Bargeld, Gold und andere Edelmetalle | Vermögensanteile an einfachen Gesellschaften 436 CHF 437 |
Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 437) 450 Schulden Private Schulden Schuldenverzeichnis 460 -
Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle können der | Geschäftliche Schulden Einzelperson / Ehemann / P1 Schuldenverzeichnis 461 - Ehefrau / P2 Schuldenverzeichnis 462 - * Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffer 460 bis 462) 470 |
amtlichen Kursliste entnommen werden. | ||||
Steuerfreie Beträge | ||||
für Steuerpflichtige in ungetrennter Ehe/Partnerschaft | CHF | 70’000 | 472 | - |
für alle übrigen Steuerpflichtigen | CHF | 35’000 | 473 | - |
für jedes nicht selbständig besteuerte Kind Anzahl: je | CHF | 15’000 | 474 | - * |
STEUERBARES VERMÖGEN GESAMT (Ziffer 470 abzüglich Ziffer 472 bis 474) | 480 |
410 | Lebens- und Rentenversicherungen | Anmeldung zur Nachbesteuerung Haben Sie bisher nicht versteuertes Einkommen und/oder Vermögen, welches Sie zur Nachbesteuerung anmel- den wollen? ja (Aufstellungen und Belege beilegen) Beilagen |
Lebensversicherungen unterliegen mit ihrem Rückkaufswert (inkl. Überschuss- | Vollständigkeitserklärung PC-Steuererklärung inkl. Barcode-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Wertschriftenverzeichnis Lohnausweise Ort und Datum Geschäftsabschluss 2025 FB für Liegenschaften | |
guthaben) der Vermögenssteuer. Dies gilt auch neu für Rentenversicherungen. | Bescheinigung Säule 3a Vollmacht Unterschrift Person 1 Unterschrift Person 2 | |
Ausnahme: Im Rahmen der anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge | * Minuszeichen eintragen, wenn negativ Hauptformular HF Seite 4 | |
(Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen sind bis zur Fälligkeit der Versiche- rungssumme steuerfrei. | Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaft | |
412 | Motorfahrzeuge Bei Privatautos dürfen im ersten Gebrauchsjahr 40 % des Anschaffungswertes und in jedem folgenden Jahr 40 % vom verbleibenden Restwert abgezogen werden. Steuerwert am 31. Dezember 2025 in Prozent des Kaufpreises: | sind beizulegen. |
Anschaffungsjahr 2025 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 usw.
Steuerwert in % des Kaufpreises 60 36 22 13 8 5 3 2 1 0.6 usw. Haben Sie Ihr Auto geleast, so ist kein Steuerwert einzutragen. Tragen Sie in diesem Fall hier den Vermerk «Leasingfahrzeug» ein.
414 | Anteile an unverteilten Erbschaften Anteile am Vermögen von unverteilten Erbschaften sind ab Todestag des Erb- lassers bzw. der Erblasserin von den einzelnen Erben anteilmässig – entsprechend ihrer Erbquote – zu versteuern. Für dessen Ermittlung ist das Formular EG (exkl. Wertschriften) auszufüllen. Je eine Kopie ist von allen Anteilsberechtigten ihren Steuererklärungen beizulegen. Der Erbanteil der Wertschriften der Erbengemeinschaft ist im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. | |
416 | Übrige Vermögenswerte Darunter fallen Reitpferde, Schiffe, Flugzeuge, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde- und andere Sammlungen, andere Vermögensgegenstände, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden. Die Vermögenswerte sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. |
29
Liegenschaften im Privatbesitz
420 Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in andern Kantonen oder im Ausland. Für Liegenschaften im Kanton Nidwalden gelten die bei der letzten Bewertung ermittelten Werte. Die Steuerwerte ausserkantonaler Liegenschaften sind bei den zuständigen Steuerverwaltungen zu erfragen. Fehlt am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht für neu überbaute Grundstücke oder für umfassend renovierte Grundstücke der Grund- stückswert, sind 80 % der bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Investitionen anzurechnen.
Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender
430/431 Liegenschaften Einzusetzen ist der Steuerwert der Liegenschaft, also der Wert der amtlichen Bewertung.
432/433 Aktiven gemäss Schlussbilanz (ohne Liegenschaften) Die zum Geschäftsvermögen gehörenden Aktiven (ohne Liegenschaften) sind mit dem Buchwert in die Steuererklärung zu übertragen. Stimmt das Ge- schäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Wird keine kaufmännische Buchhaltung geführt, so ist der Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung aller Geschäftsaktiven beizulegen. Die Richtwerte für die Viehhabe sind unter www.ssk-csi.ch/de/themen/landwirt- schaft publiziert.
434/435 Vermögensanteile an Personengesellschaften Anteil gemäss Hilfsblatt 15c (Hilfsblatt für Kollektiv- und Kommanditgesellschaf- ten) einsetzen. Auf Seite 4 von Formular WV (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) Name und Sitz der Gesellschaft angeben.
436/437 Vermögensanteile an einfachen Gesellschaften Dem Steueramt ist eine Aufstellung der Aktiven und Passiven, der Einnahmen und Ausgaben der einfachen Gesellschaft einzureichen. Ihren Anteil am Vermö- gen der Gesellschaft hier eintragen.
Gewillkürtes Geschäftsvermögen Hat eine steuerpflichtige Person beim Erwerb einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft diese zum Geschäftsvermögen erklärt (Art. 21 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), so ist das Formular GG (Gewillkürtes Geschäftsvermögen) auszufüllen und einzureichen. Der Übertrag in die entsprechenden Ziffern der Steuererklärung ist gemäss Anleitung auf Formular GG vorzunehmen.
30
Schulden
460/ Werden Schulden deklariert, sind diese detailliert im Schuldenverzeichnis auf 461/462 Formular S aufzuführen. Unerlässlich sind insbesondere die Angabe des Zinssatzes sowie der Gläubiger/innen mit genauer Adresse. Selbständigerwerbende, die ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, setzen die Geschäftsschulden (einschliesslich die Hypothekar- schulden auf Geschäftsliegenschaften) mit den Werten am Bilanzstichtag ein.
Steuerfreie Beträge
472 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können CHF 70’000 vom Rein- vermögen in Abzug bringen.
473 Alle andern Steuerpflichtigen können CHF 35’000 vom Reinvermögen in Abzug bringen.
474 Für jedes Kind, das nicht selbständig besteuert wird und unter der elter- lichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen steht, beträgt der Abzug je CHF 15’000.
31
Beilagen zur Steuererklärung (bei handschriftlicher Deklaration)
Was ist der Steuererklärung beizulegen? Beilagen zur Steuererklä- rung sind in Papierform Unselbstständig Erwerbende einzureichen. Elektronische – Lohnausweis/e Datenträger wie CD, DVD usw. werden nicht ange- Selbstständig Erwerbende nommen und mit der Steu- – Unterzeichnete Jahresrechnung/en (Bilanz und Erfolgsrechnung) ererklärung zurückgesandt. Nicht Erwerbende
Rentenbescheinigung/en
Verwaltungsräte Aufstellungen, Belege und – Bescheinigung/en über erhaltene Entschädigungen Bescheinigungen sind in Arbeitslose Kopie und nicht im Original – Bescheinigung/en der Arbeitslosenkasse über erhaltene Taggelder einzureichen. Originale werden nicht zurückge- Alimentenempfänger/innen sandt. – Formular A Alimente (mit Belegen bei erstmaligem Empfang) Personen mit Guthaben, Wertschriften und Lottogewinnen
Formular WV Wertschriftenverzeichnis mit Aufstellung / Belegen
Originale von Aufstellun- – Formular DA-1/R-US164 mit Aufstellung / Belegen gen, Belege und Bescheini- – Original-Gewinnbescheinigungen der steuerbaren Lotterie- und Losgewinnen gungen sind aufzubewah- – Detaillierte Steuerauszüge (sämtliche Seiten) ren. Sie sind auf Verlangen Personen mit Liegenschaften einzureichen.
Formular LS Liegenschaftenverzeichnis mit Aufstellung
Beteiligung an einer Erbengemeinschaft
Formular EG Beteiligung an einer Erbengemeinschaft mit Aufstellung
Teilhaber/innen von Personengesellschaften
Hilfsblatt Formular 15c Personengesellschaften
Das Hilfsblatt wird an die Gesellschaft versandt. Beilagen für die Geltendmachung von Abzügen
Formular BK Berufskosten
Formular S Schuldenverzeichnis
Formular A Alimente (mit Belegen bei erstmaliger Leistung)
Formular K Krankheitskosten
Formular Z Zuwendungen
Formular F Kinderbetreuungskosten
Bescheinigungen über im Lohnausweis nicht enthaltene Beiträge an die berufliche Vorsorge (Pensionskasse)
Bescheinigungen über Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Bescheinigungen über im vereinfachten Verfahren abgerechnete Arbeitsentgelte
Für den Unterstützungsabzug Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit sowie die Zahlungsbelege
Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über Rückkaufswerte von Lebens- versicherungen
Die Einforderung von weiteren Aufstellungen, Belegen und Bescheinigungen bleibt vor- behalten.
Legen Sie dem Hauptformular die ausgefüllten Hilfsformulare sowie die verlangten Auf- stellungen, Belege, Bescheinigungen und Fragebogen bei.
Senden Sie die Steuererklärung im beiliegenden Couvert an folgende Adresse: Kantonales Steueramt Nidwalden, Scan-Center, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans
32
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2025 mit Verrechnungssteuerantrag Wer hat das Formular auszufüllen?
Das Formular gilt auch, wenn Sie Gewinne aus Grossspielen (z.B. Lotterien, Sportwetten, grosse Geschicklichkeitsspiele wie Online-Jass) über CHF 1‘000‘000 (Kanton) resp. CHF 1‘070‘400 (Bund) und/oder Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (z.B.
1‘070400 (Bund) erzielt haben. Die Steuerfreigrenze von CHF 1‘000‘000 (Kanton) resp. CHF
(Bund) gelten nur für Gewinne von Schweizer Anbietern. Für Gewinne von ausländischen Spielen/Anbietern ist stets der volle Gewinn steuerbar. Dies gilt auch für ausländische Spielbankengewinne (Gewinne aus Schweizer Casinos sind steuerfrei). Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind wo einzutragen? In das Formular einzutragen sind das Vermögen und die Einkünfte der steuerpflichtigen Person, der Ehegattin und der minderjährigen Kinder des Jahrganges 2007 und jüngere sowie das Vermögen und die Einkünfte, an dem Sie die Nutzniessung haben. Vermögen und Ertrag von Kindern des Jahrgangs 2007 und älter sind durch diese selber zu versteuern. Sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen, um den Verrechnungssteueranspruch auf die Fälligkeiten 2025 selbst geltend zu machen. Dem- entsprechend haben die Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren. Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, Perso- nalvorsorgeeinrichtungen, Verbandsvorsorgeeinrichtungen Selbständigerwerbender), Personalvorsorge-Guthaben bei Banken im Sinne von Art. 331 c OR sowie Ansprüche gegen Bankstiftungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind
Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer gesamthaft bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundes- steuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern. Die einzelnen Gesellschafter haben
Ihrer Bank übernommen werden. Diese Steuerwerte sind auch in der amtlichen Steuer- kusliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) enthalten. Diese sind unter www. estv.admin.ch abrufbar. Nicht kotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert anzugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann, unter Vorbehalt der Berichtigung durch die Veranlagungsbehörde, vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt werden. Die amtliche Bewertung richtet sich nach der Wegleitung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere der Eidgenössischen
Kurswertes in Schweizer Franken die in der amtlichen Steuerkursliste aufgeführten Devisen- bzw. Wertschriftenkurse anzuwenden. Die Steuerwerte der Alptitel der Nidwaldner Gemeinalpen sind vom Regierungsrat für die
|
Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahre 2025 im Ausland?
Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2025 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem Partner/ehemaliger Partnerin ergänzen:
nein ja, Beschenkte/r: Name, Vorname, Wohnsitz:
Wertschriftenverzeichnis WV Seite 1
33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Guthaben sind mit dem vollen Forderungsbetrag anzugeben. Bei bestrittenen oder unsi- cheren Guthaben kann entsprechend dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit der Betrag angemessen herabgesetzt werden. Die Verlustwahrscheinlichkeit ist von der steuerpflich- tigen Person nachzuweisen. Auf ausländische Währungen lautende Guthaben sind zu den gleichen Devisen- bzw. Wertschriftenkursen in Schweizer Franken umzurechnen wie ausländische Wertpapiere. Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht? Bei Beendigung der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres 2025 (Tod, Wegzug ins Ausland) ist der Wert des Vermögens am Ende der Steuerpflicht einzutragen. Für Wertpapiere ist deren Kurswert im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht bei Tod, Wegzug ins oder Zuzug aus dem Ausland nur während eines Teils der Steuerperiode 2025, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen und für die Steuerpflicht massgebend, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind. Bei Wegzug in einen andern Kanton während der Steuerperiode 2025 ist der Zuzugskan- ton für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuzug aus einem andern Kanton während der Steuerperiode 2025 ist der Kanton Nidwalden für die ganze Steuerperiode zuständig. Erbschaften / Erbvorbezüge / Schenkungen Hier sind jeder Vermögensanfall von Todes wegen – auch wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist – , jeder Erbvorbezug und jede Schenkung anzugeben, die im Jahre 2025 statt- gefunden haben. Wertschriften aus unverteilten Erbschaften sind anteilsmässig im persönlichen Wertschrif- tenverzeichnis mit dem Code «E» zu deklarieren. Beteiligungen im Privatvermögen Die qualifizierten Beteiligun- gen müssen im Wertschrif- Wenn Sie zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft tenverzeichnis unbedingt oder Genossenschaft (gilt beim Kanton auch für Korporationen, Alpgenossenschaften, mit den Code «Q» oder Wald-, Brunnen- und Flurgenossenschaften etc.) beteiligt sind, so werden die aus diesen «QG» bezeichnet und die Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und Totalbeträge auf Seite 3 un- geldwerten Vorteile beim Kanton nur zu 50 % und bei der direkten Bundessteuer nur zu ten in die entsprechenden 70 % besteuert. Felder übertragen werden. Der entsprechende Abzug von 50 % resp. 30 % ist unter Ziffer 5 auf Seite 4 oben im Wert schriftenverzeichnis geltend zu machen. Bei den ausgeschütteten Gewinnen ist für die Beurteilung der Voraussetzungen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausschüttung massge- bend. Eine Aufstellung der entsprechenden Beteiligungen ist dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Der Nachweis, dass obige Voraussetzungen für die Be- steuerung zum reduzierten Steuersatz erfüllt sind, muss von der steuerpflichtigen Person erbracht werden. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die Besteuerung zum vollen Satz, wenn die Bedingungen für eine mildere Besteuerung nicht offensichtlich sind. In der Spalte «Code» sind die gemilderten Beteiligungen mit «Q» (Beteiligungen ab 10 %) zu deklarieren. Beteiligungen im Geschäftsvermögen Wenn Sie zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (gilt beim Kanton auch für Korporationen, Alpgenossenschaften, Wald-, Brunnen- und Flurgenossenschaften etc.) beteiligt sind, so werden die aus diesen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerten Vorteile beim Kanton nur zu 50 % und bei der direkten Bundessteuer nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes nur im Umfang von 70 % besteuert. Der entsprechende Abzug ist unter Ziffer 6 auf Seite 4 oben im Wertschriftenverzeichnis geltend zu machen. Bei den ausgeschütteten Gewinnen ist für die Beurteilung der Voraus- setzungen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausschüttung massgebend. Eine Aufstellung der entsprechenden Beteiligungen ist dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Der Nachweis, dass obige Voraussetzungen für die Besteuerung zum reduzierten Steuersatz erfüllt sind, muss von der steuerpflichtigen Person erbracht werden. Fehlt ein entsprechen- der Nachweis, erfolgt die Besteuerung zum vollen Satz, wenn die Bedingungen für eine mildere Besteuerung nicht offensichtlich sind. In der Spalte «Code» sind die gemilderten Beteiligungen mit «QG» (Beteiligungen ab 10 %) zu deklarieren. Erträge aus Zahlungs- und Anlagetoken „Staking-Erträge“ aus Investoren-Pools zur Sicherstellung von Zahlungstoken und Gra- 34 tiszuteilungen von Kryptowährungen („Airdrop“) sowie Zahlungen aus Anlagetoken (z.B.
Zinserträge und Dividendenzahlungen) stellen Erträge aus beweglichem Vermögen dar. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2025
Sie sind im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren.
1. Zeile 1. Zeile 1. Zeile 1. Zeile
ORIGINAL- ZINSSATZ GENAUE BEZEICHNUNG DER VERMÖGENSWERTE ISIN-NUMMER WÄHRUNG (bitte GROSSBUCHSTABEN)
2. Zeile 2. Zeile 2. Zeile 2. Zeile
CODE* ART** NENNWERT/STÜCKZAHL IBAN-NUMMER VALOREN-NUMMER / UID
. B E Z E I C H N U N G I S I N - N R .
Vermögensbesteuerung von qualifizierten Beteiligungen 01 I B A N - N R . V A L O R . N R .
. 02
.
Im Vermögen wird auf die Verhältnisse am 31. Dezember 2025 bzw. am Ende der Steuer- 03
. 04
pflicht abgestellt und die einfache Steuer beträgt 0,02 % statt 0,025 %. Eine Aufstellung der . 05
.
entsprechenden Beteiligungen ist dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. 06
. 07
Der Nachweis, dass obige Voraussetzungen für die Besteuerung zum reduzierten Steuersatz . 08
.
erfüllt sind, muss von der steuerpflichtigen Person erbracht werden. Fehlt ein entsprechen- 09
. 10
.
der Nachweis, erfolgt die Besteuerung zum vollen Satz, wenn die Bedingungen für eine 11
Das Wertschriftenverzeichnis wird elektronisch bearbeitet; bitte weitere Positionen auf dem Beiblatt erfassen.
mildere Besteuerung nicht offensichtlich sind. In der Spalte «Code» sind die gemilderten Hinweise zum Ausfüllen
1. Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte in GROSSBUCHSTABEN schreiben
2. Währung angeben (CHF, EUR, USD usw.)
3. Bei Aktien, Obligationen etc. Valorennummer angeben
Beteiligungen mit «Q» oder «QG» zu deklarieren. Code* E Titel aus Erbschaft GM Geschäftsvermögen Einzelperson/Ehemann/P1 GF Geschäftsvermögen Ehefrau/P2 AF AK AS Art ** Anlagefonds Aktien Anteilscheine MG Anteile an Miteigentümerschaften OB Obligationen OP Optionen N Nutzniessungsvermögen DA Darlehen / Schuldbriefe PC Postkonti Q Qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen DF Derivative Finanzprodukte PK Privatkonti QG Qualifizierte Beteiligung im Geschäftsvermögen DV Steuerauszüge/Depotverzeichnisse PS Partizipationsscheine S Titel aus Schenkung EG Anteile an Stockwerkeigentümerschaften SK Sparkonti FG Festgelder (Callgeld) / Treuhandanlagen SP Sparpläne KK Kontokorrente ST Stammanteile KO Kassenobligationen UE Übrige Guthaben LK Liegenschaftskonti
Seiten 2 und 3: Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis WV Seite 2
Wir empfehlen Ihnen, bei der Deklaration eine gewisse Reihenfolge einzuhalten, und ins- besondere die von Ihnen einmal gewählte Reihenfolge auch in folgenden Steuerperioden KAUF EMISSION
DATUM VERKAUF SALDIERUNG VERFALL DATUM in % oder STEUERWERT am 31. Dezember 2025 bzw. am Ende der Steuerpflicht A mit BRUTTOERTRAG 2025
Verrechnungs- steuerabzug B ohne Verrechnungs- steuerabzug
beizubehalten; Sie erleichtern uns damit die Kontrolle des Verzeichnisses. Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr pro Stück CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen
01 T T M M J J T T M M J J
Bei Werten, deren Erträge um die Verrechnungssteuer gekürzt worden sind, sind die Erträge 02
03
in die Spalte A einzutragen, andere Erträge in die Spalte B. Die Zinsen und Dividenden 04
schweizerischer Wertpapiere sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen. 05
06
Bei Kundenguthaben aller Art (Bank- und Postkonti) wird dieser Steuerabzug noch erhoben, 07
wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr CHF 200 übersteigt oder das Konto pro Jahr mehr 08
09
als eine Zinsfälligkeit hat (z.B. Kontokorrent mit Quartals- oder Halbjahreszinsen). 10
11
Die einzelnen Spalten des Wertschriftenverzeichnisses sind vollständig auszufüllen, insbe- Übertrag aus Beiblättern
Spielbanken- und Lotteriegewinne (Originalbelege zwingend beilegen)
sondere sind Valorennummer, Kaufs- und Verkaufsdaten unbedingt anzugeben. Übertrag von DA-1 / USA
Zwischentotal Vermögenswerte Übertrag auf WV Seite 4 Ziffer 8 Zwischentotal Bruttoerträge
Übertrag Bruttoertrag A in Kolonne Bruttoertrag B +
davon 35 % Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen auch für Ihre Steuer Zwischentotal Bruttoerträge A+B Übertrag auf WV Seite 4 Ziffer 1
mit Rappen
erklärung diese Reihenfolge: Ihr Verrechnungssteueranspruch 35 % von Total Bruttoertrag A .
Qualifizierte Beteiligungen Total Steuerwert Kantonale Steuern und Bundessteuer solcher Beteiligungen: Einkünfte daraus: Beteiligung von mindestens 10 % an Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
Wertschriftenverzeichnis WV Seite 3
Post- und Bankkonti Privat-, Salär, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw. Beachten Sie betreffend Eintrag der Zinsen in die Ertragsspalte A oder B (siehe oben). Festgeldanlagen Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner/in, Laufzeit (z.B. 16.6.2025 bis 15.9.2025) und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzuführen. Die Abrechnungsbelege des Schuldners/der Schuldnerin sind beizulegen. Kassenobligationen Bitte Ausgabedatum, Verfalldatum, Zinssatz und Coupontermin im Feld «Genaue Bezeich- nung der Vermögenswerte» angeben. Haben Sie im Jahr 2025 Kassaobligationen gezeich- net, zurückbezahlt, erhalten oder erneuert? In diesem Fall sollten Sie die Bankabrechnung beilegen. Anleihensobligationen Bitte Ausgabedatum, Verfalldatum, Zinssatz und Coupontermin im Feld «Genaue Bezeich- nung der Vermögenswerte» angeben. Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile Bei nicht kotierten Titeln ist stets die Bescheinigung über die Ausschüttungen beizulegen. Anlagefonds Ausschüttungen sind grundsätzlich als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern reinvestiert werden (thesaurier- te Erträge). Von der Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich gesondert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen. Auf den thesaurierten Erträgen von ausländischen Wertzuwachsanlagefonds wird keine Verrechnungssteuer erhoben.
35
Darlehen und Hypothekarforderungen Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalverzinsliche Obli- gationen, Geldmarktbuchforderungen usw. Die entsprechenden Kauf- und Verkaufsabrechnungen sind beizulegen. Gratisaktien Unentgeltliche Zuteilung von Nennwert, also Gratisaktien, sowie unentgeltliche Nenn werterhöhungen werden als Vermögensertrag besteuert. Bezugsrechte Unter Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung zu verstehen, einem seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen. Der Erlös aus der Veräusserung solcher Bezugsrechte ist steuerfrei.
Ausländische Wertschriften Auch alle ausländischen Wertpapiere und Guthaben sind in das Wertschriften- und Gut- habenverzeichnis aufzunehmen. Notwendig sind ausserdem die Angabe der genauen Bezeichnung dieser Titel. Die in fremden Devisen ausgerichteten Erträge solcher Wertschrif- ten sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen. Zu deklarieren sind auch Steuerwert und Ertrag der auf Schweizer Franken lautenden, von der ausländischen Quellensteuer befreiten Obligationen ausländischer Schuldner. Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung der Dop- pelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind vorerst auf Ergänzungsblättern einzutragen. Zu verwenden ist das Formular DA-1 / USA (sämtliche Abrechnungen beilegen)
für dem zusätzlichen Steuerrückbehalt USA unterliegende Wertschriften;
für mit einer Quellensteuer belastete Erträge von Titeln aus Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Ecuador, El- fenbeinküste, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Hongkong, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Nordmazedonien, Mexiko, Moldova, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Südkorea, Tadschi- kistan, Taiwan (Chinesisches Taipei), Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechien, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vietnam und Zypern.
Für deutsche Wertpapiere gilt:
Zinsen auf Forderungen, Obligationen und Wandelobligationen (ausgenommen Gewinn obligationen) sowie Dividenden auf Trustzertifikaten sind direkt im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren.
Dividenden auf Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteilen sowie Gewinnobligationen und Genussrechten sind im Formular DA-1 / USA (Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA) anzugeben.
Füllen Sie vorerst diese Ergänzungsblätter (DA-1 / USA) aus und übertragen Sie die Totale auf Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses (Ziffer 3).
Gewinne aus Grossspielen (z.B. Lotterien, Zahlenlotto und Sportwetten) und Onlinespie- len (z.B. Onlinejass, Onlinepokerturniere bei Onlinecasinos) über CHF 1’000’000 Kan- ton / CHF 1‘070‘400 Bund und/oder Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung über CHF 1’000 Kanton / CHF 1‘100 Bund (z.B. Gratiswettbewerbe und Rubellose von Läden oder Tankstellen und/oder Gewinne von ausländischen Spiel- banken) sind auf Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses zu deklarieren. Die Freibeträge von CHF 1’000’000 Kanton und Bund CHF 1‘070‘400 resp. CHF 1’000 (Kanton) resp. CHF 1‘100 (Bund) gelten nur für Gewinne von Veranstaltern mit Geschäftssitz in der Schweiz. Die Originalbescheinigungen der Lotteriegesellschaft sind unbedingt beizulegen; es ist das Total der Gewinne einzutragen:
Gewinne mit Abzug Verrechnungssteuer: In Spalte A
36 - Gewinne ohne Abzug von Verrechnungssteuer: In Spalte B
Seite 4 oben: Abzüge | Berechnung Einkommen | Kanton | Bund |
1. Übertrag Zwischentotal Bruttoerträge A+B Übertrag von Seite 3
2. Abzüglich Geschäftswertschriftenerträge - 3. Abzüglich Gewinnspiel-Einsätze: Lotterien = 5%, max. CHF 5‘100 Kanton und CHF 5‘400 Bund - Online-Spielbanken = effektive Einsätze, max. CHF 25‘700 Kanton und CHF 26‘800 Bund | - - |
3a. Zuschlag Kanton (Differenz Freibetrag Kanton 1‘000‘000.– zu Bund 1‘070‘400.–) +
4. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten - 5. Abzüglich 50 % beim Kanton und 30 % beim Bund vom Bruttoertrag | - | |||
Ziffer 3: Gewinnspiel-Einsätze | aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen - 6. Abzüglich 50 % beim Kanton und 30 % beim Bund vom Netto-Ergebnis aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen - 7. Total Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien * | - - * | ||
Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen | * Minuszeichen eintragen, wenn negativ | Übertrag in die Steuererklärung Seite 2, Ziffer 160 (Kanton) | Übertrag in die Steuererklärung Seite 2, Ziffer 160 (Bund) |
Berechnung Vermögen
(Art. 33 Ziff. 4) werden pro Gewinn 5 Prozent, jedoch höchstens beim Kanton CHF 5‘100 / | beim 8. |
9.
10 Übertrag Zwischentotal Vermögenswerte
Abzüglich Geschäftswertschriften
Total Vermögenswerte | Übertrag von Seite 3 |
-
Bund CHF 5‘400, als Einsatzkosten abgezogen. Für Gewinne aus Online-Spielbanken sind | ||||
Übertrag in die Steuererklärung Seite 4, Ziffer 400 | ||||
Vermögensanteile an Erbengemeinschaften | ||||
Diese sind im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer anteilsmässig durch jede erbberechtigte Person | im persönlichen Wertschriften- | |||
die effektiven Einsätze bis CHF 25‘700 beim Kanton und CHF 26‘800 beim Bund abziehbar. | verzeichnis zu beantragen | |||
Anteile an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Sind Sie an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligt? Nein
Ja, Name der Firma:
Ziffer 4: Vermögensverwaltungskosten | Kapitalleistungen aus Vorsorge Betrag CHF Auszahlungsdatum: Bezeichnung: | (siehe unten) | ||
Betrag CHF Auszahlungsdatum: Bezeichnung: | (siehe unten) | |||
Betrag CHF Auszahlungsdatum: Bezeichnung: | (siehe unten) | |||
Als Aufwendungen für die Verwaltung von Wertschriften und Kapitalanlagen (ausgenom- | A B |
C aus AHV / IV aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Personalvorsorgestiftung), welcher der Vorsorgenehmer als Selbständigerwerbender angehörte aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3 a) D
E F | ||||
aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Personalvorsorgestiftung), welcher | ||||
der Vorsorgenehmer als Arbeitnehmer angehörte | ||||
Leistung infolge Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile | ||||
Leistung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter | ||||
men Liegenschaftsverwaltung) können die Kosten für die allgemein übliche Verwaltung | ||||
G übrige (Lebensversicherung usw.) | ||||
Ich/wir bestätige/n die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Verzeichnis und Antrag gemachten Angaben, | insbesondere, dass auf allen unter | Rubrik A angegebenen Erträgen | ||
die eidg. Verrechnungssteuer zu meinen/unseren oder zu Lasten der von mir/uns vertretenen Steuerpflichtigen abgezogen worden ist. | ||||
durch Drittpersonen abgezogen werden. | Ort und Datum: | |||
Unterschrift Person 1 Unterschrift Person 2
Als Verwaltungsaufwendungen gelten die Kosten der Verwahrung, der gewöhnlichen | Beilagen: Beiblätter Ergänzungsblätter DA-1 / USA Bankabrechnungen Lotto- und Toto-Abrechnungen | |||
Verwaltung in offenen Depots (sogenannte Depotspesen) sowie der Verwahrung in | Wertschriftenverzeichnis WV Seite 4 | |||
Schrankfächern (sogenannte Safegebühren). Zum Abzug zugelassen sind auch die Kosten | ||||
von Steuerauszügen/Steuerverzeichnissen der Banken, sofern diese zusammen mit dem | ||||
Wertschriftenverzeichnis dem Steueramt eingereicht werden. Eingeschlossen sind im | ||||
weitern die zur Erzielung des Ertrags notwendigen Auslagen wie Inkassospesen, Coupons- | ||||
kommissionen und dergleichen. | ||||
Nicht abzugsberechtigt sind Kosten, die nicht die eigentliche Wertschriftenverwaltung | ||||
betreffen, z.B. Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften | ||||
(Courtage), Kosten des Zahlungsverkehrs, Kosten für Anlageberatung (insbesondere sog. Ver- | ||||
waltungsgebühren), Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen und dergleichen. | ||||
Anstelle der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten kann für die Verwahrung und Verwaltung | ||||
von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen | ||||
des Steuerverzeichnisses eine Pauschale von 3 ‰ des Steuerwertes der durch Dritte | ||||
verwalteten Wertschriften des Privatvermögens abgezogen werden, maximal CHF 9’000. | ||||
Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahl- | ||||
ten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. | ||||
Kann die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen | ||||
werden, kann die Pauschale in Abzug gebracht werden, sofern die tatsächlich bezahlten | ||||
Kosten mindestens den Pauschalbetrag erreichen und betragsmässig nachgewiesen | ||||
werden. | ||||
Ziffer 2 bzw. 9: Geschäftswertschriften | ||||
Geschäftliche Wertschriften sind im Wertschriftenverzeichnis mit ihrem Steuerwert zu | ||||
deklarieren. Als Erträge sind die im Jahre 2025 fällig gewordenen Bruttozinsen einzuset- | ||||
zen. Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, so sind nicht die im | ||||
massgebenden Geschäftsjahr fällig gewordenen, sondern die im Kalenderjahr 2025 erzielten | ||||
Zinsen anzugeben. In der Spalte «Code» sind die geschäftlichen Wertschriften und Konti | ||||
mit «G» zu kennzeichnen. | ||||
Unter Ziffer 2 und Ziffer 9 sind die Steuerwerte und Erträge der im Wertschriftenver- | ||||
zeichnis enthaltenen geschäftlichen Wertschriften wiederum in Abzug zu bringen, da | ||||
deren Besteuerung über die Ziffern 432/433 bzw. 110/111 erfolgt. | ||||
Seiten 1 und 4
Beantworten Sie nun noch die Fragen auf der Vorderseite und auf der Rückseite, führen | ||||
Sie auf der Rückseite die Beilagen an und unterschreiben Sie das Wertschriftenverzeichnis | ||||
(Steuerpflichtige in ungetrennter Ehe: Unterschriften beider Ehepartner). | ||||
Haben Sie im Jahre 2025 Kapitalleistungen aus Vorsorge erhalten, so sind nebst der | ||||
Beantwortung der Fragen auf der Rückseite des Wertschriftenverzeichnisses dem Steuer | ||||
amt die entsprechenden Verfügungen, Auszahlungsbelege und dergleichen einzu- | ||||
reichen. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen zu | ||||
einem reduzierten Steuersatz besteuert. | ||||
37
Tarife 2025
Einkommenssteuer Für das unter | Ziffer 380 der Steuererklärung ermittelte Einkommen können Sie die einfache | |||||
Steuer | für die Kantons- und Gemeindesteuern gemäss nachstehender Tabelle ermitteln: | |||||
Steuerbares Einkommen | Steuerbetrag | GRUNDTARIF | ||||
bis | CHF | 11 200 | CHF | -.-- CHF | -.-- | |
über | CHF | 11 200 | CHF | -.-- + CHF | -.50 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 13 500 | CHF | 11.50 + CHF | 1.-- | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 14 600 | CHF | 22.50 + CHF | 1.20 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 15 700 | CHF | 35.70 + CHF | 1.40 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 16 800 | CHF | 51.10 + CHF | 1.60 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 17 900 | CHF | 68.70 + CHF | 1.80 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 19 000 | CHF | 88.50 + CHF | 2.-- | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 20 100 | CHF | 110.50 + CHF | 2.20 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 21 200 | CHF | 134.70 + CHF | 2.40 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 22 300 | CHF | 161.10 + CHF | 2.60 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 23 400 | CHF | 189.70 + CHF | 2.80 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 31 200 | CHF | 408.10 + CHF | 2.90 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 48 000 | CHF | 895.30 + CHF | 3.-- | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 78 200 | CHF | 1’801.30 + CHF | 3.10 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 111 800 | CHF | 2’842.90 + CHF | 3.20 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 143 600 | CHF | 3’860.50 + CHF | 3.30 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 160 300 | CHF | 4’422.-- + CHF | 2.75 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
Einfache Steuer | Berechnungsbeispiel für ein steuerbares Einkommen von CHF 88’600: | |
- für Alleinstehende | Einfache Steuer für CHF 78’200, gemäss obiger Tabelle Einfache Steuer für CHF 10’400 = 10’400 : 100 x CHF 3.10 = Einfache Steuer für CHF 88’600 (= CHF 78’200 + CHF 10’400) | CHF 1’801.30 CHF 322.40 CHF 2’123.70 |
- für Verheiratete | Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens | |
und Alleinstehende | Steuerbares Einkommen : Splitting-Divisor = 88’600 : 1,85 = CHF 47’800 (abgerundet) | |
mit Kindern | Einfache Steuer für CHF 31’200, gemäss obiger Tabelle Einfache Steuer für CHF 16’600 = 16’600 : 100 x CHF 2.90 = Einfache Steuer für CHF 47’800 (= CHF 31’200 + CHF 16’600) | CHF 408.10 CHF 481.40 CHF 889.50 |
Steuersatz für CHF 47’800 = CHF 889.50 : 47800 x 100 = 1,86088 % | ||
Einfache Steuer für CHF 88’600 = 1,86088 % von CHF 88’600 = | CHF 1’648.75 | |
Die einfache Steuer ist mit dem Steuerfuss der entsprechenden Gemeinde und Konfession (siehe nächste Seite) zu multiplizieren: Beispiel für verheirateten katholischen Steuerpflich- | ||
tigen in Büren: 5,06 x CHF 1’648.75 = CHF 8’342.70 | ||
Erträge aus Wertschriften werden zu einem reduzierten Steuersatz von 80 % des ordentlichen Steuersatzes besteuert. Beispiel oben: 80 % von 1,86088 % = 1,48870 %. | ||
Vermögenssteuer | Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 0,25 Promille (= 25 Rp. pro CHF 1’000 Vermögen). Restbeträge unter CHF 1’000 werden nicht berücksichtigt. | |
Kopfsteuer | Wer zufolge persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Nidwalden steuerpflichtig ist, hat jährlich eine Kopfsteuer von CHF 50.- zu entrichten. Davon befreit sind der in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte der steuerpflichtigen Person und Jugendliche, die am Ende der Steuer- | |
periode das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. | ||
Minimalsteuer | Eigentümer von Liegenschaften im Kanton Nidwalden haben eine | einfache Minimalsteuer |
auf Grundstücken | von 0,3 Promille des Steuerwertes zu entrichten, wenn deren Betrag höher ausfällt als | |
die Berechnung aufgrund der Einkommens- und Vermögenssteuer. | ||
Ersatzabgabe der | Detaillierte Angaben dazu sind auf Seite 9 der Wegleitung zu | finden. |
Feuerwehrdienstpflichtigen | ||
38
Steuerfüsse 2025 (nur für natürliche Personen) | |||||||
Gemeinde | Einheiten total | Aufteilung | nach Körperschaften | ||||
röm.- | ev. | ohne Kanton Politische Kirchgemeinde | |||||
kath. | ref. | Konf. | Gemeinde kath. | ref. | |||
Beckenried | 4.80 | 4.71 | 4.45 | 2.66 | 1.79 | 0.35 | 0.26 |
Buochs | 5.21 | 5.09 | 4.83 | 2.66 | 2.17 | 0.38 | 0.26 |
Dallenwil | 5.43 | 5.32 | 5.06 | 2.66 | 2.40 | 0.37 | 0.26 |
Emmetten | 5.43 | 5.14 | 4.88 | 2.66 | 2.22 | 0.55 | 0.26 |
Ennetbürgen | 4.52 | 4.42 | 4.16 | 2.66 | 1.50 | 0.36 | 0.26 |
Obbürgen | 4.56 | 4.42 | 4.16 | 2.66 | 1.50 | 0.40 | 0.26 |
Ennetmoos | 5.09 | 4.92 | 4.66 | 2.66 | 2.00 | 0.43 | 0.26 |
Hergiswil | 4.21 | 4.26 | 4.00 | 2.66 | 1.34 | 0.21 | 0.26 |
Oberdorf | 5.06 | 4.92 | 4.66 | 2.66 | 2.00 | 0.40 | 0.26 |
Büren | 5.06 | 4.92 | 4.66 | 2.66 | 2.00 | 0.40 | 0.26 |
Stans | 5.41 | 5.27 | 5.01 | 2.66 | 2.35 | 0.40 | 0.26 |
Stansstad | 4.93 | 4.79 | 4.53 | 2.66 | 1.87 | 0.40 | 0.26 |
Kehrsiten | 4.93 | 4.79 | 4.53 | 2.66 | 1.87 | 0.40 | 0.26 |
Obbürgen | 4.93 | 4.79 | 4.53 | 2.66 | 1.87 | 0.40 | 0.26 |
Wolfenschiessen | 5.56 | 5.42 | 5.16 | 2.66 | 2.50 | 0.40 | 0.26 |
Oberrickenbach | 5.56 | 5.42 | 5.16 | 2.66 | 2.50 | 0.40 | 0.26 |
Tarif direkte Bundessteuer 2025 | |||||
Steuerbares Einkommen Steuerbetrag | ALLEINSTEHENDE | ||||
bis | CHF | 15 200 | CHF 0.00 + CHF -.77 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 33 200 | CHF 138.60 + CHF -.88 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Beispiel: |
für | CHF | 43 500 | CHF 229.20 + CHF 2.64 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 58 000 | CHF 612.00 + CHF 2.97 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Steuerbares Einkommen = |
für | CHF | 76 100 | CHF 1 149.55 + CHF 5.94 | für je weitere CHF 100 Einkommen | CHF 88’600 |
für | CHF | 82 000 | CHF 1 500.00 + CHF 6.60 | für je weitere CHF 100 Einkommen | CHF 82‘000 = CHF 1’500.00 |
für | CHF | 108 800 | CHF 3 268.80 + CHF 8.80 | für je weitere CHF 100 Einkommen | CHF 6‘600 = CHF 435.60 |
für | CHF | 141 500 | CHF 6 146.40 + CHF 11.-- | für je weitere CHF 100 Einkommen | (= 66 x 6.60) |
für | CHF | 184 900 | CHF 10 920.40 + CHF 13.20 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 793 300 | CHF 91 229.20 | Total Steuer CHF 1‘935.60 | |
für | CHF | 793 400 | CHF 91 241.00 + CHF 11.50 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Personen, welche mit (eigenen) Kindern oder mit |
Steuerbares Einkommen Steuerbetrag | VERHEIRATETE | unterstützungsbedürftigen | |||
Personen im gleichen | |||||
bis | CHF | 29 700 | CHF 0.00 CHF 1.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Haushalt zusammenleben |
für | CHF | 53 400 | CHF 237.00 + CHF 2.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | und deren Unterhalt zur |
für | CHF | 61 300 | CHF 395.00 + CHF 3.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Hauptsache bestreiten, |
für | CHF | 79 100 | CHF 929.00 + CHF 4.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | können CHF 263.00 pro |
für | CHF | 94 900 | CHF 1 561.00 + CHF 5.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Kind und/oder pro unter- |
für | CHF | 108 600 | CHF 2 246.00 + CHF 6.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | stützte Person vom Steuer- |
für | CHF | 120 500 | CHF 2 960.00 + CHF 7.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | betrag bei der direkten |
für | CHF | 130 500 | CHF 3 660.00 + CHF 8.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Bundessteuer abziehen. |
für | CHF | 138 300 | CHF 4 284.00 + CHF 9.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 144 200 | CHF 4 815.00 + CHF 10.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 148 200 | CHF 5 215.00 + CHF 11.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Bezugsminimum: |
für | CHF | 150 300 | CHF 5 446.00 + CHF 12.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Jahressteuern unter CHF 25.- |
für | CHF | 152 300 | CHF 5 686.00 + CHF 13.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | werden nicht erhoben. |
für | CHF | 940 800 | CHF 108 191.00 | ||
für | CHF | 940 900 | CHF 108 203.50 + CHF 11.50 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
39