213.812
Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2025/2026
vom 05.11.2024 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 5 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 19871,
beschliesst:
Art. 1 Förderungsorte
Als Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern, werden im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland2 bezeichnet:
Sarnen;
Kerns;
Sachseln;
Alpnach;
Giswil;
Lungern;
Engelberg.
Art. 2 Kontingentsverteilung
Die Verteilung der Bewilligungen aus dem kantonalen Kontingent im Sinne von Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland3 wird durch die Bewilligungsbehörde in der Reihenfolge der Erledigung der Bewilligungsgesuche vorgenommen.
Art. 3 Gültigkeitsdauer
Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026.
Er ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen4.
OGS 2024, 29