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Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2025/2026

213.812 · Obwalden Gesetzessammlung

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

213.812

Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2025/2026

vom 05.11.2024 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 5 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 19871,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GDB 213.81

Art. 1 Förderungsorte

Als Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern, werden im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland2 bezeichnet:

  1. Sarnen;

  2. Kerns;

  3. Sachseln;

  4. Alpnach;

  5. Giswil;

  6. Lungern;

  7. Engelberg.

Footnotes

  1. [2] SR 211.412.41

Art. 2 Kontingentsverteilung

Die Verteilung der Bewilligungen aus dem kantonalen Kontingent im Sinne von Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland3 wird durch die Bewilligungsbehörde in der Reihenfolge der Erledigung der Bewilligungsgesuche vorgenommen.

Footnotes

  1. [3] SR 211.412.41

Art. 3 Gültigkeitsdauer

Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026.

Er ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen4.

Footnotes

  1. [4] Art. 36 Abs. 3 BewG; SR 211.412.41

OGS 2024, 29