418.111
Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches
vom 12.04.2011 (Stand 01.08.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Sportförderungsgesetzes vom 27. Januar 20111,
beschliesst:
Art.
1 Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern
a. Kreis der anerkannten Ausbildungen
Der Kanton und die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an Institutionen, mit denen der Kanton Vereinbarungen abgeschlossen hat, insbesondere im Rahmen:
des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz vom 30. April 19932;
der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 20033;
der Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG vom 26. September 20174.
Art. 2 b. Höhe der Beiträge
Kanton und Einwohnergemeinden sprechen die in den gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Vereinbarungen festgelegten Beiträge wie folgt:
Volksschulstufe: 50 Prozent Kanton, 50 Prozent Einwohnergemeinde;
Sekundarstufe II: 100 Prozent Kanton.
Art. 3 c. Verfahren
Die Kostengutsprache erfolgt durch das Departementssekretariat des Bildungs- und Kulturdepartements nach Rücksprache mit der Abteilung Sport.
Art. 4 Pflichtenheft und Entschädigung der Schulsportcoaches
Die Schulsportcoaches der Schulen der Einwohnergemeinden sowie der kantonalen Schulen und der Stiftsschule Engelberg leisten ihre Arbeit im Rahmen eines von der Abteilung Sport erstellten Pflichtenhefts.
Die Entschädigung beträgt Fr. 1 500.– je Schuljahr.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2011 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2011, 28 Geändert durch: - Nachtrag vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. August 2018 (OGS 2017, 47)
OGS 2011, 28