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Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz

540.111 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ow/gdb/540-111/de/ausfuhrungsbestimmungen-uber-den-bevolkerungsschutz

Abgerufen am 2. Sept. 2026

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Quelle

540.111

Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz

vom 07.12.2004 (Stand 01.05.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bis d des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 22. Oktober 20041,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GDB 540.1

1. Aufgaben und Organisation

Art. 1 Kanton
a. Sicherheits- und Sozialdepartement2

Neben den in Art. 4 BSG genannten Pflichten erfüllt das Sicherheits- und Sozialdepartement folgende Aufgaben. Es:

  1. ordnet vorsorgliche Massnahmen nach Art. 4 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen an;

  2. sorgt für ergänzende Informationen gemäss Art. 4 Abs. 5 dieser Ausführungsbestimmungen;

  3. erlässt das Einsatzkonzept des kantonalen Führungsstabes;

  4. kann ergänzende Weisungen erlassen.

Footnotes

  1. [2] Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 und den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 2 b. Kantonspolizei

Die Kantonspolizei als ausführendes Organ des Departementes hat im Bereich Bevölkerungsschutz insbesondere folgende Aufgaben. Sie:

  1. bereitet die Umsetzung der sicherheitspolitischen Vorgaben des Bundes vor;

  2. sorgt für die Verbreitung und Durchsetzung von Bundesanordnungen bei Gefahren und bereitet vorsorgliche kantonale Massnahmen vor;

  3. koordiniert die Vorbereitung und den Einsatz der Partnerorganisationen für Notlagen- und Katastrophenbewältigung; aufeinander abzustimmen sind insbesondere Lagebeurteilung, Ereignisauswertung, Ausbildung, Einsatzplanung und Einsatzdoktrin sowie die Zusammenarbeit mit Dritten;

  4. erstellt ein Konzept zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen in Koordination mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes;

  5. arbeitet mit der Territorialregion 2 zusammen;

  6. arbeitet mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes zusammen;

  7. arbeitet mit der Fachstelle für Kulturgüterschutz zusammen;

  8. beantragt die Verpflichtung Dritter gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen;

  9. unterstützt die Einwohnergemeinderäte in sicherheitspolitischen Bereichen und sorgt mit deren Einverständnis für die Ausbildung des Gemeindeführungsorgans;

  10. vertritt die Belange des kantonalen Bevölkerungsschutzes in interkantonalen und eidgenössischen Gremien;

  11. erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz;

  12. beurteilt als kantonale Zwischenstelle Gesuche für die Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst gemäss der Verordnung über die Militärdienstpflicht3.

Footnotes

  1. [3] SR 512.21

Art. 3 Einwohnergemeinden

Der Einwohnergemeinderat erfüllt die Aufgaben nach Art. 6 BSG. Er:

  1. beurteilt ausserdem die Gefahren;

  2. stellt Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung sicher;

  3. plant den Einsatz seiner Mittel;

  4. regelt die Nachbarhilfe;

  5. regelt Aufgebots- und Gesuchstellungskompetenzen;

  6. stellt die notwendigen Informationen an den kantonalen Führungsstab sicher;

  7. erlässt die nötigen Sicherheitsmassnahmen wie Evakuationsanordnungen und Betretungsverbote.

Er erlässt ein Reglement über das Gemeindeführungsorgan (Art. 6 Bst. b BSG).

2. Vorbereitung und Einsatz

Art. 4 Warnung, Alarmierung, Verhaltensanweisungen

Warnung der Behörden, Alarmierung der Bevölkerung und Durchgabe von Verhaltensanweisungen sind erforderlich bei Gefahren, die durch erhöhte Radioaktivität, chemische Stoffe, Naturereignisse (Wetter, Lawinen usw.) und Stauanlagen (Überflutungsgefahr) verursacht werden.

Werden Massnahmen vom Bund (Radioaktivität, Überflutung) angeordnet, so ist das Sicherheits- und Sozialdepartement primär für die Weitergabe der Anordnungen verantwortlich. In den übrigen Bereichen (chemische Stoffe, Wetter, Lawinen) sorgt es, basierend auf einer Lagebeurteilung, für vorsorgliche Massnahmen.

Die Kantonspolizei nimmt Warnungen an die Behörden, Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen entgegen und verbreitet diese zeit- und lagegerecht.

Der Zivilschutz stellt den Sirenenalarm sicher. Auf jeden Sirenenalarm hat eine Information über das Verhalten zu erfolgen.

Soweit notwendig sorgt das Sicherheits- und Sozialdepartement für ergänzende Informationen zu den im Telefonbuch ersichtlichen Verhaltensanordnungen bei Alarmierung.

Art. 5 Einsatzkonzept des kantonalen Führungsstabes

Das Einsatzkonzept des kantonalen Führungsstabes regelt das Führungssystem (Aufbau- und Ablauforganisation, Pflichtenhefte, insbesondere Informationsverantwortung), den Mitteleinsatz (insbesondere Kommunikationsnetz) und die Schadenplatzorganisation.

Die Einsatzleiter bzw. Einsatzleiterinnen werden von der Feuerwehr oder der Kantonspolizei gestellt. Sie werden entsprechend ausgebildet.

Art. 6 Mobile Sanitätshilfsstelle, Care-Team Obwalden

Die mobile Sanitätshilfsstelle untersteht in fachlicher Hinsicht dem Gesundheitsamt. Sie wird in der Ausbildung und im Einsatz logistisch durch die Stützpunktfeuerwehr unterstützt.

Das Care-Team Obwalden untersteht in fachlicher Hinsicht dem Gesundheitsamt und wird administrativ durch die Dienststelle Zivilschutz betreut.

Art. 7 Einsatz Dritter (Organisationen, Fachkräfte)

Soweit erforderlich werden Organisationen und externe Fachkräfte beigezogen.

Entschädigungen für verpflichtete Organisationen und Fachkräfte werden vom Regierungsrat gemäss Art. 12 des Behördengesetzes4 festgesetzt.

Footnotes

  1. [4] GDB 130.4

3. Requisition und Kostentragung

Art. 8 Requisition

Das Requisitionsrecht haben das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Einwohnergemeinderat.

Eigentümer und Eigentümerinnen sind verpflichtet, das Requisitionsgut zur Verfügung zu stellen. Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung und Schadenersatz.

Art. 9 Kostentragung für Hilfeleistung

Die Einsatzkosten der Partnerorganisationen werden gemäss deren Gesetzgebung getragen.

Beim Entscheid über die Kostentragung für die übrigen Kosten einer Hilfeleistung sind folgende Kriterien massgebend:

  1. Rückgriff auf die verursachende Person;

  2. Versicherungsleistungen;

  3. Spenden;

  4. Kostentragung durch die öffentliche Hand.

Die Kosten der öffentlichen Hand werden gemäss Beschluss des Regierungsrates aufgeteilt. Die Gemeinden sind dazu anzuhören.

4. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über die Dispensation vom aktiven Dienst in der Armee sowie die Befreiung und Dispensation im Zivilschutz vom 19. Juni 19845 werden aufgehoben.

Footnotes

  1. [5] OGS 1986, 15

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 84 geändert durch - Nachtrag vom 26. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (OGS 2005, 53), - die Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz vom 10. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (OGS 2010, 28), - Nachtrag vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 80), - Nachtrag vom 8. November 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (OGS 2016, 63)

OGS 2004, 84