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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession

772.611 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ow/gdb/772-611/de/ausfuhrungsbestimmungen-zur-verordnung-uber-die-personenbeforderungskonzession

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

772.611

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession

vom 26.08.2003 (Stand 01.08.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 36 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) vom 25. November 19981,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] Die Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998 wurde per 1. Januar 2010 durch die Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) vom 4. November 2009 (SR 745.11) aufgehoben.
  2. [2] GDB 101.0

Art. 1 Zuständigkeit

Die zuständige Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 bis 35 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession3 ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.

Footnotes

  1. [3] Die Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998 wurde per 1. Januar 2010 durch die Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) vom 4. November 2009 (SR 745.11) aufgehoben.

Art. 2 Bewilligungsgesuche

Bewilligungsgesuche sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an welchem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Das Gesuch hat zu enthalten:

  1. Namen, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

  2. den Zweck der Fahrten;

  3. Angaben über Streckenbedienung mit Streckenverlauf, Haltestellen, Distanzen, Anzahl Fahrten und dem jährlichen Zeitraum der Bedienung;

  4. Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen mit der Anzahl Sitzplätze (exkl. Fahrer);

  5. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer;

  6. den Fahrplan und den Tarif.

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

Art. 3 Gebühren

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erhebt für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen Gebühren4.

Footnotes

  1. [4] GDB 643.11

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen zur Automobilkonzessionsverordnung vom 23. Dezember 19965 werden aufgehoben.

Footnotes

  1. [5] OGS 1997, 60

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2003 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2003, 30 geändert durch - die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35)

OGS 2003, 30