780.114
Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung
vom 05.12.2023 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 11, 16 ff., 38 und 48 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831, Artikel 7 ff. und Artikel 26a f. der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19683 und Artikel 12 Buchstaben c und d der kantonalen Umweltschutzverordnung vom 16. März 20064,
beschliesst:
1. Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen
Art. 1 Vereinbarung des Kantons
Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle eine Vereinbarung über den Vollzug der Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen.
Die Vereinbarung regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle und die Aufsicht des Kantons.
Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.
Art. 2 Vereinbarungen der Gemeinde
Die Einwohnergemeinden können mit einer Administrationsstelle Feuerungskontrolle Vereinbarungen über die Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen.
Die Vereinbarungen regeln die Aufgaben der Administrationsstelle. Diese sind in einem Pflichtenheft festzulegen. Die Administrationsstelle arbeitet mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle zusammen.
Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.
Art. 3 Aufwand der Kontrollperson
Die von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Öl-, Gas- oder Holzfeuerungsanlage beauftragte Kontrollperson stellt für die Kontrolle gemäss Aufwand Rechnung und verrechnet je kontrollierte Anlage eine Gebühr.
Art. 4 Festlegung der Kontrollgebühr
Das Aufsichtsorgan der Zentralschweizer Kantone über die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle legt die Höhe der Kontrollgebühr (Vignette) fest.
2. Emissionsbegrenzung bei grossen Holzfeuerungsanlagen
Art. 5 Qualitätsanforderungen
Die Neuerstellung und der Ersatz von Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt (kW) sind baubewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn die Anlage nach den anerkannten Regeln des Immissionsschutzes geplant und realisiert wird. Als Nachweis gilt der Prüfbescheid gemäss dem Qualitäts-Management-System der «Holzenergie Schweiz» (QM Holzheizwerke) oder gleichwertiger Instrumente.
Art. 6 Nachweis
Der Nachweis ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Einwohnergemeinde einzureichen.
Die Beurteilung erfolgt im Baubewilligungsverfahren durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
Am Ende des ersten Betriebsjahres hat der Betreiber der Holzfeuerungsanlage die Betriebsdaten der Anlage bei der Geschäftsstelle QM Holzheizwerke einzureichen. Der Abschlussbericht der Geschäftsstelle QM Holzheizwerke ist unaufgefordert beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen.
3. Verbrennen von Grünabfällen
Art. 7 Begriffe
Als Grünabfälle werden natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle bezeichnet.
Als Anlagen für die Verbrennung von Grünabfällen gelten Feuerungsanlagen zur Wärmegewinnung, die für die Verbrennung von Grünabfällen eingerichtet sind.
Art. 8 Verbot
Das Verbrennen von Grünabfällen ausserhalb von Anlagen für die Verbrennung von Grünabfällen ist verboten.
Art. 9 Ausnahmen
Grill- und Brauchtumsfeuer mit naturbelassenem und trockenem Holz sind gestattet.
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Grünabfällen können auf schriftliches Gesuch hin vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt bewilligt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen, insbesondere:
zur Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten (phytosanitarische Massnahmen);
zur Verhinderung von Verklausungen bei Fliessgewässern in schwer zugänglichen Gebieten;
in weiteren Ausnahmesituationen.
4. Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz
Art. 10 Partikelfilter
Maschinen mit Dieselmotor und einer Leistung von mehr als 37 kW dürfen nur mit Partikelfiltersystemen betrieben werden.
Die Partikelfiltersysteme haben den Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 32 und 33 LRV zu genügen.
Art. 11 Ausnahmen und Nachrüstung
Von der Ausrüstungspflicht ausgenommen sind Maschinen mit weniger als 50 Betriebsstunden pro Jahr und Maschinen, die ausschliesslich in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann mit Betreibern spezielle Regelungen vereinbaren.
Für die Nachrüstung bestehender Maschinen gelten die Bestimmungen gemäss der Allgemeinverfügung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt vom 14. Januar 2015, publiziert im Amtsblatt Nr. 3 vom 15. Januar 2015, S. 80.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 38 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024 Aufgehobene Erlasse: - Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen vom 4. September 2007 (OGS 2007, 52) - Ausführungsbestimmungen über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen vom 16. Dezemnber 2008 (OGS 2008, 122)
OGS 2023, 38